Sachverhalt
1.
Die 1969 geborene X.___ war seit 1. April 1996 als Verwaltungs mit arbeiterin beim Amt Y.___
des Kantons Zürich tätig ( Urk. 11/16/1 f.). Am 1 7. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, grosse Angstzu stände und Versagensängste sowie Einschlafstö run gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer ( Urk. 11/19, 11/27, 11/50, 11/61, 11/69, 11/74, 11/75 ) und beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/13, 11/16). Mit Mitteilung vom 3. August 2017 erteilte s ie im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Kos ten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. September bis 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 11/34). Am 2 1. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, auch die Kosten für ein anschliessendes Aufbautraining vom 3. Januar bis 2 9. Juni 2018 zu über nehmen ( Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Dauer des Aufbautrainings zu ( Urk. 11/47). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Amt Y.___ wurde per Ende März 2018 aufgelöst ( Urk. 11/38/2 f.). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining abgeschlossen sei und nun ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 11/65). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine psychiatrische und neuro psychologische Begutachtu ng für notwendig erachte ( Urk. 11/80). Das Gutachten der Z.___ erging am 1 0. Januar 2019 ( Urk. 11/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/93, 11/94, 11/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 einen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Bretscher , die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s , da sie noch keine Einsicht in die IV-Akten habe nehmen können ( Urk. 1 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 1 3. August 2019 (vgl. Protokoll) setzte das Gericht der Be schwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 ( Urk.
7) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. So sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen ( Urk. 7 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 1.6
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) da mit , es stehe
gemäss den Abklärungen fest , dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin im Um fang von 72 % arbeitsfähig sei und damit seit Ablauf des Wartejahres eine 28%ige Arbeitsunfähigkeit vorläge. Der IV-Grad lieg e somit unter 40 % , weshalb die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe . Weitere berufliche Massnahmen würden die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer S icht nicht verbessern, weshalb ihr auch keine beruflichen Massnahmen zu ge währen seien ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde ergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7 ) dagegen vor, dass nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2019 abge stellt werden könne, da gemäss der behandelnden Psychologin und dem Gutachten zuhanden der Pensionskasse eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen vor läge und nicht , wie im Z.___ -Gutachten diagnostiziert , lediglich eine Persön lich keitsakzentuierung ( Urk. 7 S. 6) . Die behandelnden Ärzte würden nach vollziehbar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt er
sei , als die Beschwerdegegnerin ann ehme . Die Gutachter der Z.___ hätten insbesondere die Berichte der behan delnden Ärzte und die Abklärungsberichte der beruflichen Eingliederungsstelle berücksichtigen müssen, da diese die langandauernden Einschränkungen der Be schwerdeführerin und die wohlwollenden Umstände ihres früheren Arbeitsplatzes aufzeigen würden ( Urk. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin sei angestammt und angepasst zu höchsten 49 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe ( Urk. 7 S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen
ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Arbeitsfähigkeit .
Hingegen ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 8. August 2019 ( Urk. 1) noch in der Beschwerdeergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7) dar legte, aus welchen Gründen berufliche Massnahmen bea n trag t wurden. Wie in der Verfügung vom 1 3. August 2019 angedroht ( Urk. 5) , tritt das Gericht gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mangels Begründung somit nicht auf das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ein. 3. 3.1
Im neuro- und verhaltenspsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 11/19/9 ff.) hielten lic. phil. A.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. B.___ , Verhaltensneurologin, fest, dass sich bei der Beschwerde führerin alters- und bildungsadaptiert formal leichte bis zum Teil mittelschwere kognitive Minderleistungen mit im Vordergrund stehenden Störungen der höhe ren Frontalhirnfunktion
gezeigt hätten . Aufgrund des allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus im unteren Normbereich sei anzunehmen, dass die Beschwerde führer in die bestehenden Defizite nicht vollständig zu kompensieren beziehungs weise auszugleichen verm öge respektive dass sie wenige Fertigkeiten besitz e, um erhöhte Anforderungen (besonders planerische und organisatorische Prozesse) zu bewältigen. Eine der kognitiven und psychischen Belastbarkeit angepasste Tätig keit mit geringeren kognitiven Anforderungen , zum Beispiel als Büroangestellte mit Ausführung einfacherer und routinierter Arbeitsschritte , soll t e jedoch aus neuropsychologischer Sicht prinzipiell möglich sein . U nter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Verhaltenssymptome, psychiatrische Problematik, erhebliche Belastungssituation) dürfe sich eine Stellensuche und Anstellung in der freien Wirtschaft jedoch als deutlich erschwert gestalten ( Urk. 11/19/11). 3.2
Dr. med. univ. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellten im Be richt vom 8. März 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 11/19/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epis ode, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 F33.1 ) - Burnout-Synd rom, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 Z73.0 ) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden und abhä n gigen Anteilen (ICD-10 Z73.1 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 )
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund eines depressiv-ängstlichen Zustandsbilds, welches aus einer anhaltenden beruflichen Überforderung resultiere. Infolge eines Abtei lungs wechsels im Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin erneut starke Versagen s ängste und Leistungsblockaden e ntwickelt, da sie sich kognitiv und emotional von den neuen Arbeitsinhalten und der erhöhten Arbeitsmenge überfordert gefühlt habe ( Urk. 11/19/2). Es bestünden arbeitsbezogene Beeinträchtigungen in Form eines Burnout-Syndroms mit Erschöpfungszuständen, Niedergeschlagen heit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schlaf stö rungen und Magen-Darm-Problemen, welche schliesslich in ein depressiv es Zustandsbild geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zeige eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstruktur, die geprägt sei von Selbstzweifeln und Versa gensängsten im Arbeitsbereich ( Urk. 11/19/2).
Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Scanning-Abteilung des kan tonalen Amtes Y.___
sei nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin mit den neuen Aufgaben und dem Arbeitsvolumen in dieser Abteilung anhaltend über fordert und daher eine fortlaufende psychische Verschlechterung sehr wahr schein lich sei. Im Bericht wurde daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 7. Juli 2016 bis auf Weiteres attestiert ( Urk. 11 /19/4).
Bei aus r eichender Remission der depressiven Symptomatik sei die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit angezeigt, welche wenig komplex und eher repetitiv strukturiert sein sollte und bei der nur ein geringer Zeitdruck bestehe. Es könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechnet werden, ab wann sei jedoch noch nicht abschätzbar ( Urk. 11/19/5). 3.3
In seinem im Auftrag der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 11/24) stellte Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie , folgende Diagnosen ( Urk. 11/24/7) : - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis leicht (ICD-10 F33.1/F33.0 ) - Ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56 ) - Leichte kognitive Störungen unklarer Ä tiologie (ICD-10 F06.7 )
Durch die Kombination der depressiven Störung mit rascher Erschöpfbarkeit, Überforderung, Verunsicherung und Verängstigung, der Persönlichkeitsstörung mit Versagensängsten und Blockaden und der leichten kognitiven Beeinträcht i gungen, durch welche sie kaum fähig sei, Neues aufzunehmen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit für komplexere Zusammenhänge und geteilte Aufmerk sam keit , sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Arbeitsstelle, auch aufgrund des über die Jahre schwer gestörten Verhältnisses zu ihrem Arbeitsort, weiterhin voll eingeschränkt. Ein Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsort würde demnach zu einem sofortigen Wiederaufflammen der ganzen depressiven Symptomatik und der Blockaden sowie der Ängste führen. Dr. E.___ hielt fest, dass es ungewiss sei, ob sich daraus eine andauernde Berufsunfähigkeit für den Bürobereich ergeben würde . Längerfristig ins Auge zu fassen seien einfache, routinemässige Bürotätigkeiten; ein wohlwollendes Arbeit s umfeld sei wünschenswert ( Urk. 11/24/9). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. Januar 2018 hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___
sodann folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/50/1) : - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (sei t dem jungen Erwach se nenalter, ICD-10 F60.6 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g remittiert (seit 2008, ICD-10 F33.4) - Leichte kognitive Störung unk larer Ätiologie (ICD-10 F06.7 ) - Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 ) Der Umfang der Belastbarkeit werde im Rahmen eines Belastbarkeits- und Auf bautrainings bei der F.___ konkret fest gestellt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag und es zeige sich hierbei eine erhöhte mentale Erschöpfbarkeit und eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 11/50/5). Am 9. Mai 2018 bestätigten die Behandler die oben genannten Diagnosen und hielten fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei ( Urk. 11/61). 3. 5
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___
am 2 0. November und 1 4. Dezember 2018 psychiatrisch und am 1 6. November 2018 neuropsychologisch begutachtet. 3. 5 .1
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie,
habe die Beschwerdeführerin von Zukunftsängsten und finanziellen Sor gen berichtet . Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Spannungskopf schmer zen, wiederkehrende Diarrhöen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Be schwer den hätten sich 2004 aufgrund einer Reorganisation innerhalb des kantonalen Amtes Y.___
erstmals in stärkere r Ausprägung manifestiert. Sie sei an ihrem neuen Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe ein Burn-Out entwickelt . 2007 sei eine Mobbing-Situation hinzugekommen. Die Mobbing-Erfah rung sowie die Überforderung mit dem Computersystem am neuen Arbeits pl a tz hätten zu einer Reduktion der Selbstsicherheit und des Selbstvertrauens geführt ( Urk. 11/85/9).
Die psychopathologischen Befunde seien gemäss den Kriterien des AMDP-Systems erhoben worden ( Urk. 11/85/15). Im Vorderg rund des psychischen Be schwerde bildes sei ein diskret depressiv ausgelenktes Stimmungsbild begleitet von einer leichten Hoffnungslosigkeit und Affektlabilität gestanden. Weiter hätten sich diskrete existenzielle Zukunftsängste sowie leichte formale Denkstörungen in Form einer Grübelneigung, Umständlichkeit und monothematischer Einengung gezeigt. Die Beschwerdepräsentation und -schilderung habe dabei zeitweise verdeutlichend und histrionisch gewirkt ( Urk. 11/85/17).
Im Rahmen der strukturierten und standardisierten diagnostischen Verfahren habe die Beschwerdeführerin zunächst ihre Beschwerden anhand eines Selbst beurteilungsfragebogens subjektiv einschätzen können . Diese Selbsteinschätzung sei anschliessend kriteriengeleitet überprüft worden , wobei sich gezeigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eines von mindestens fünf erforderlichen Kriterien für die Diagnosestellung einer leichten depressiven Episode gegeben sei . Somit erreiche der Ausprägungsgrad des Beschwerdebildes nicht das Ausmass einer leichten oder höhergradigen depressiven Episode. Aufgrund der vordiag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung ging der Fachg utachter jedoch von einer gegenwärtig remittierten oder teilremittierten depressiven Störung aus, was weitgehend mit der von den Behandlern zuletzt diagnostizierten Störung übereinstimmen würde . Die im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 2 5. Mai 2017 durch Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung k önne jedoch nicht bestätigt werden ( Urk. 11/85/18 f.).
Weiter sei en vor dem Hintergrund der vordiagnostizierten Persönlichkeitsak zen tuierung beziehungsweise Persönlichkeitsstörung die Charaktereigenschaften der Versicherten anhand des SKID-II überprüft worden. Die Befunde des SKID-II-Screening-Fragebogens sowie das anschliessende strukturierte Interview hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche Persönlichkeits störungen nicht genügend diagnostische Kriterien erfüll e, um eine entsprechende Störung von Krankheitswert zu diagnostizieren. Die Punktewerte in Bezug auf die selbstunsichere und dependente Persönlichkeitsstörung seien jedoch in einem relativ hohen, aber noch subsyndromalen Bereich gelegen. Es sei deshalb vom Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und depen den ten Zügen au s zugehen, was grundsätzlich mit der im Bericht vom 8. März 2017 durch die Behandler vordiagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen übereinstimmen würde ( Urk. 11/85/19). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde zudem von Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch untersucht. Während der Abklärung sowie im Gespräch seien dabei insbesondere leichte Aufmerksamkeitsprobleme und eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Affektarmut, Affektlabilität und Klagsamkeit aufgefallen ( Urk. 11/85/45). Dr. H.___ führte aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin leichte Einschränkungen
attentionaler , exekutiver, mnestischer und visuell-räumlicher Fähigkeiten gezeigt hätten. Der allgemeine Intelligenztest sei leicht unterdurch schnittlich ausgefallen (IQ=76), habe aber nicht den Bereich einer Intelligenz minderung erreicht, von welcher erst ab einem IQ von weniger als 70 die Rede sei ( Urk. 11/85/48). Die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz sei gut vereinbar mit der leichten kognitiven Störung und lasse sich ätiopathogenetisch und diag nostisch wiederum gut im Rahmen einer Entwicklungsstörung sch ulischer Fertig keiten einordnen ( Urk. 11/85/49). 3. 5 .3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt , welche für sich alleine keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 11/85/57) : - Leichte kognitive Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ von 76) – ätiopathogenetisch wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten einzuordnen (ICD-10 F81.8), in geringen Anteilen möglicherweise auch mitbedingt durch eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.81) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) - Status nach Burnout-Syndrom in den Jahren 2004 und 2005 (ICD-10 Z73.0) - Status nach Mobbing-Situation im 2007 (Probleme in Ver b indung mit der Berufstätigkeit ( ICD-10 Z56) - Rezidivierende depressive Störung seit circa 2008, gegenwärtig teilre mittiert (ICD-10 F33.4) - Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (Low Dose Dependence S yn drom, ICD-10 F13.81) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich aufgrund von Wechselwirkungen der genannten Diagnosen geringe Einschränkungen der Funk tions
- und Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Aufgrund der leicht unter durch schnittlichen Intelligenz und der Persönlichkeitsakzentuierung mit selbst unsi cheren und dependenten Zügen besitze die Beschwerdeführerin vergleichs weise wenig intellektuelle und psychische Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen ( Urk. 11/85/57) . Betreffend die Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass sich gewisse Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebten Beschwer den und ihrem Aktivitätsniveau im Alltag gezeigt hätten. So sei insbesondere im Rahmen der mehrstündigen Abklärungen keine offensichtliche oder relevante Müdigkeit erkennbar gewesen , obschon Müdigkeit von der Beschwerdeführerin mehrfach beklagt und hervorgehoben worden sei. Sie hätten den Eindruck einer leicht histrionischen sowie verdeutlichenden Beschwerdeschilderung gewonnen. Die Gutachter hätten ferner den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin auf die Rahmenbedingungen und Vorzüge ihrer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen der F.___ eingeengt gewesen sei . Es sei dabei aufgrund der nur gering ausgeprägten psychischen Symptome sc hwer nachvollziehbar, wes halb das in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Burnout oder die Mobbing situation im 2007 sich aktuell weiterhin nachteilig auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte n , wovon diese in ihrem subjektiven Krankheits verständnis überzeugt sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Überzeugung vertreten, dass im primären Arbeitsmarkt ohnehin keine verständnisvollen Vorgesetzten existierten , weshalb eine Integration in den selben aus ihrer Sicht grundsätzlich nicht möglich sei. Eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation habe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können ( Urk. 11/85/62 f.) . Bezüglich die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass d er Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ein Pensum von 80 %
zuz mutbar sei, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz bestehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit daher 72 % . Diese Einschränkung der Leistungskomponente bestehe dabei mit Wahr scheinlichkeit seit jeher ; die Einschränkung der zumutbaren Präsenzzeit stehe im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung seit 2008 in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 11/85/63). In einer angepassten Tätigkeit mit vergleichsweise geringe n Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, mit Aufgaben und Arbeit sschritten mit stark repetitivem Charakter und geringem Leistungsdruck sowie eine m wohlwollenden Umgang mit der Beschwerdeführerin durch Vorgesetzte und d as Team sei ein Pensum vom 80 % möglich ohne Einschränkung der Leistung sfähigkeit ( Urk. 11/85/64). 3 .6
Mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 11/120) hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass sie mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gemäss Gutachten vom 1 0. Januar 2019 nicht übereinstimmen würden. So liege gemäss ihrer psychiatrischen Einschätzung eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 F61.0) vor ( Urk. 11/120/2) . Die psychiatrische Persönlichkeitsstörungs-Diagnostik im Gutachten beruhe vorwiegend auf den Ergebnissen des struktu rierten Interviews SKID-II , wobei kritisch zu beurteilen sei, dass der klinische Eindruck beziehungsweise interaktionelle Auffälligkeiten über den Z eitraum von mehreren Jahren nicht angemessen berücksichtigt worden sei en ( Urk. 1 1/120/2).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsmitarbeiterin mit wenig komplexen und repetitiven Arbeiten in einem wohlwollenden Umfeld und mit angemessenen Zeit- und Leistungsdruck bereits wesentliche Elemente eines ange passten Arbeitsplatzes aufgewiesen habe. Als zumutbare Obergrenze des Arbeits pensums als Büroangestellte gingen die Behandler von 70 % aus, wobei dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % vorliege. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büro angestellte betrage daher 49 % ( Urk. 11/120/2 f.).
Dieselbe Einschätzung gelte für angepasste Tätigkeit en mit geringen kognitiven Anforderungen, stark repetitiven Arbeiten, geringe m Leistungsdruck und wohl wollen den Vorgesetzten und Team ( Urk. 11/120/3 f.). 3. 7
Am 7. Mai 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Sehnenschei denentzündung eine ambulante operative Ringbandspaltung Dig II an der linken Hand durchgeführt ( Urk. 11/124) , worauf am 1 2. Juni 2019 die selbe Operation an der rechten Hand folgte ( Urk. 11/140) . Nach beiden Operationen wurde fest ge halten, dass eine sofortige Mobilisation des Fingers erwünscht und gestattet sei ( Urk. 11/124/2, 11/140/2). 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 1 0. Januar 2019 , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmit arbei terin zu 72 % arbeitsfähig ist. 4.2
Das Gutachten der Z.___ vom 1 0. Januar 2019 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 11/85/ 49 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 11/85/ 15-21, Urk. 11/85/44-48 ), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten si ch mit diesen auseinander ( Urk. 11/85/9
f . , Urk. 11/85/41 f.) . Die Beurteilung erfolgte im Konsens beider Gutachter und es wurden insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen be achtet und dargelegt ( Urk. 11/85/24, 11/85/57 f.) . Die Experten begründeten so dann ihre Arbeitsunfähigkeitsein schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vg
l. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar ( Urk. 11/85/58-63 ) ,
setzten sich eingehend mit den vorangegangenen medizini schen Beurteilungen auseinander und begründeten ihre davon abweichende Ein schätzung ( Urk. 11/ 85/18-21, 11/85 /49 f. ). Das Gut achten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweisk räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1. 5 ). 4.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass eine Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar , dass die Gutachter entgegen alle n in den Akten liegenden Berichte und ohne Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der Vorbehandlerin
Dr. phil. I.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2014 in Behandlung gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, dass lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung und keine Persönlichkeitsstörung vorliege ( Urk. 7/7 f.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fand der Bericht der Vor behandlerin
Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 im Z.___ -Gutachten Berück sichtigung ( Urk. 11/85/4) und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit der Vordiagnose einer Persönlichkeitsstörung explizit auseinander ( Urk. 11/85/19).
Dr. G.___ begründete seinen Schluss auf das Vorliegen (lediglich) einer Persönlichkeitsakzentuierung sodann in nachvollziehbarer Weise gestützt auf ein strukturiertes klinisches Interview (SKID-II) und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien ( Urk. 11/85/19). Im Gegensatz dazu findet sich weder im Gutachten von Dr. E.___ ( Urk. 11/24) noch im Bericht von Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 ( Urk. 8/3) oder dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___
vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 11/50) eine diagnostische Herleitung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung unter Darlegung der in der einschlägigen Literatur geforderten diagnostischen Kriterien ( vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
2015, S.
282). So führte Dr.
G.___ auch nachvollziehbar aus, dass er mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch von den Behandlern lic. phil. D.___ und Dr. C.___ noch im Bericht vom 8. März 2017 (vgl. E. 3.2)
diagnostiziert , übereinstimme. Lic . phil. D.___ und Dr. C.___
diagnostizierten denn auch erstmals am 2 5. Januar 2018 eine Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.4) , nachdem diese Diagnose im Gutachten vom 2 9. Mai 2017 durch Dr. E.___ gestellt worden war (vgl. E. 3.3) . Die Beschwerdeführerin stand folglich fast zwei Jahre (seit Juli 2015, Urk. 11/19/1) in deren Behandlung, ohne dass diese eine Per sönlichkeitsstörung erkannt hätten, was deren Diagnosestellung und die im Be richt vom 1 0. April 2019 behauptete Grundlage derselben ( Urk. 11/120/2) mass geblich in Zweifel zieht . Im Bericht vom 2 5. Januar 2018 finden sich sodann auch keine Ausführungen zur v eränderten Diagnosestellung. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist de nn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). A nzufügen is t zudem , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E. 1.6 ) - lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen).
Was die Diskrepanz der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Abklärung in der F.___ , wo eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet wurde ( Urk. 11/62), anbelangt, gilt Folgendes:
Grundsätzlich ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergän zende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführ lichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be rufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E.
4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Zur Ausräumung allfälliger Zweifel nahmen die zuständigen Fachpersonen der Z.___ denn auch am 1 4. Dezember 2018 telefonisch Rücksprache mit den zuständigen Fachpersonen der F.___ ( Urk. 11/85/22 f.) und schlossen nachvollziehbar darauf, dass die Präsenzzeit im Rahmen des Aufbautrainings im Wesentlichen auf Wunsch der Beschwerdefüh rerin und nicht gesundheitlich bedingt schrittweise auf 40 % reduziert worden sei, weshalb die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung/Abklärung der festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen stünden ( Urk. 11/85/16). 4. 4
Wie bereits dargelegt (E. 4.2) ist a ufgrund der im Gutachten vom 1 0. Januar 2019 erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den darin erläuterten psychischen Ressourcen ( Urk. 11/85/29-32 , 11/85/51 f., 11/85/61 f.) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist , obschon die Gutachter den einzelnen Diagnosen unabhängig voneinander keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit beigemess en haben ( Urk. 11/85/57).
So ist der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelli genz mit einem IQ von 76 rechtsprechungsgemäss keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beizumessen. Nach konstanter Rechtsprechung wird nämlich bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2017 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.5 ; 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2; 9C_291/2017 vom 2 0. September 201 8 E. 8.2).
Da bei der Beschwerdeführerin diese leicht unterdurchschnittliche Intelligenz in Wechselwirkung mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen steht, ist jedoch wie von den Gutachtern nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 11/85/57), davon auszugehen, dass si e über wenige Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen verfügt. Zwar ist b etreffend die Persönlichkeitsakzentuierung selbst anzumerken, dass es sich dabei um eine Diagnose mit sogenannter Z-Kodierung handelt und sie deshalb rechtspre chungs gemäss ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3). Um aber den reduzierten Ressourcen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und eine erneute Exarzerbation der aktuell zumindest teilremittierten depressiven Symptomatik zu verhindern, ist gemäss den nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachter ( Urk. 11/85/62) von einer Reduktion der zumutbaren Präsenzzeit von 20 % sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist eine Leistungseinschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin aufgrund der leich t en
kognitiven Störung ( Urk. 11/85/63). 4.5
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten vom 1 0. Januar 2010 auch im Lichte der normativen Vorgaben (vgl. E. 1.6) als voll beweiskräftig und es kann auf die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 72 % in der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Von weiteren Ab klärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.
5.1
Der Umstand , dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit einem wohl wollen den Umgang durch Vorgesetzte und Teammitglieder entgegenkommen würde , spricht sodann nicht gegen eine Verwertbarkeit dieser Restarbeits fähig keit . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 11/85/63) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen
- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent ge genkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2
Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 72 % arbeit s fähig ist und in einer der angestammten Bürotätigkeit vergleichbaren Tätigkeit am besten eingegliedert wäre, erübrigt sich der
ordentliche Einkommens vergleich, darf doch für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3.
August
2012 E.
4.2, 8C_755/2009 vom 8.
Januar 2010 E.
4.3.2 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2).
Die Arbeitsunfähigkeit von 28 % in der angestammten Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad , was einem Rentenanspruch entgegensteht . Die Beschwerde ist damit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Claudia Bretscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1969 geborene X.___ war seit 1. April 1996 als Verwaltungs mit arbeiterin beim Amt Y.___
des Kantons Zürich tätig ( Urk. 11/16/1 f.). Am 1 7. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, grosse Angstzu stände und Versagensängste sowie Einschlafstö run gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer ( Urk. 11/19, 11/27, 11/50, 11/61, 11/69, 11/74, 11/75 ) und beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/13, 11/16). Mit Mitteilung vom 3. August 2017 erteilte s ie im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Kos ten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. September bis 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 11/34). Am 2 1. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, auch die Kosten für ein anschliessendes Aufbautraining vom 3. Januar bis 2 9. Juni 2018 zu über nehmen ( Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Dauer des Aufbautrainings zu ( Urk. 11/47). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Amt Y.___ wurde per Ende März 2018 aufgelöst ( Urk. 11/38/2 f.). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining abgeschlossen sei und nun ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 11/65). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine psychiatrische und neuro psychologische Begutachtu ng für notwendig erachte ( Urk. 11/80). Das Gutachten der Z.___ erging am 1 0. Januar 2019 ( Urk. 11/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/93, 11/94, 11/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 einen Leistungs anspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ).
E. 1.6 ) - lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen).
Was die Diskrepanz der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Abklärung in der F.___ , wo eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet wurde ( Urk. 11/62), anbelangt, gilt Folgendes:
Grundsätzlich ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergän zende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführ lichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be rufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E.
4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Zur Ausräumung allfälliger Zweifel nahmen die zuständigen Fachpersonen der Z.___ denn auch am 1 4. Dezember 2018 telefonisch Rücksprache mit den zuständigen Fachpersonen der F.___ ( Urk. 11/85/22 f.) und schlossen nachvollziehbar darauf, dass die Präsenzzeit im Rahmen des Aufbautrainings im Wesentlichen auf Wunsch der Beschwerdefüh rerin und nicht gesundheitlich bedingt schrittweise auf 40 % reduziert worden sei, weshalb die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung/Abklärung der festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen stünden ( Urk. 11/85/16). 4. 4
Wie bereits dargelegt (E. 4.2) ist a ufgrund der im Gutachten vom 1 0. Januar 2019 erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den darin erläuterten psychischen Ressourcen ( Urk. 11/85/29-32 , 11/85/51 f., 11/85/61 f.) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist , obschon die Gutachter den einzelnen Diagnosen unabhängig voneinander keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit beigemess en haben ( Urk. 11/85/57).
So ist der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelli genz mit einem IQ von 76 rechtsprechungsgemäss keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beizumessen. Nach konstanter Rechtsprechung wird nämlich bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2017 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.5 ; 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2; 9C_291/2017 vom 2 0. September 201 8 E. 8.2).
Da bei der Beschwerdeführerin diese leicht unterdurchschnittliche Intelligenz in Wechselwirkung mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen steht, ist jedoch wie von den Gutachtern nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 11/85/57), davon auszugehen, dass si e über wenige Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen verfügt. Zwar ist b etreffend die Persönlichkeitsakzentuierung selbst anzumerken, dass es sich dabei um eine Diagnose mit sogenannter Z-Kodierung handelt und sie deshalb rechtspre chungs gemäss ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3). Um aber den reduzierten Ressourcen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und eine erneute Exarzerbation der aktuell zumindest teilremittierten depressiven Symptomatik zu verhindern, ist gemäss den nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachter ( Urk. 11/85/62) von einer Reduktion der zumutbaren Präsenzzeit von 20 % sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist eine Leistungseinschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin aufgrund der leich t en
kognitiven Störung ( Urk. 11/85/63). 4.5
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten vom 1 0. Januar 2010 auch im Lichte der normativen Vorgaben (vgl. E. 1.6) als voll beweiskräftig und es kann auf die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 72 % in der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Von weiteren Ab klärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.
5.1
Der Umstand , dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit einem wohl wollen den Umgang durch Vorgesetzte und Teammitglieder entgegenkommen würde , spricht sodann nicht gegen eine Verwertbarkeit dieser Restarbeits fähig keit . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 11/85/63) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen
- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent ge genkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2
Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 72 % arbeit s fähig ist und in einer der angestammten Bürotätigkeit vergleichbaren Tätigkeit am besten eingegliedert wäre, erübrigt sich der
ordentliche Einkommens vergleich, darf doch für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3.
August
2012 E.
4.2, 8C_755/2009 vom 8.
Januar 2010 E.
4.3.2 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2).
Die Arbeitsunfähigkeit von 28 % in der angestammten Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad , was einem Rentenanspruch entgegensteht . Die Beschwerde ist damit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Claudia Bretscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Bretscher , die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s , da sie noch keine Einsicht in die IV-Akten habe nehmen können ( Urk. 1 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 1 3. August 2019 (vgl. Protokoll) setzte das Gericht der Be schwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 ( Urk.
7) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. So sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) da mit , es stehe
gemäss den Abklärungen fest , dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin im Um fang von 72 % arbeitsfähig sei und damit seit Ablauf des Wartejahres eine 28%ige Arbeitsunfähigkeit vorläge. Der IV-Grad lieg e somit unter 40 % , weshalb die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe . Weitere berufliche Massnahmen würden die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer S icht nicht verbessern, weshalb ihr auch keine beruflichen Massnahmen zu ge währen seien ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde ergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7 ) dagegen vor, dass nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2019 abge stellt werden könne, da gemäss der behandelnden Psychologin und dem Gutachten zuhanden der Pensionskasse eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen vor läge und nicht , wie im Z.___ -Gutachten diagnostiziert , lediglich eine Persön lich keitsakzentuierung ( Urk. 7 S. 6) . Die behandelnden Ärzte würden nach vollziehbar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt er
sei , als die Beschwerdegegnerin ann ehme . Die Gutachter der Z.___ hätten insbesondere die Berichte der behan delnden Ärzte und die Abklärungsberichte der beruflichen Eingliederungsstelle berücksichtigen müssen, da diese die langandauernden Einschränkungen der Be schwerdeführerin und die wohlwollenden Umstände ihres früheren Arbeitsplatzes aufzeigen würden ( Urk. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin sei angestammt und angepasst zu höchsten 49 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe ( Urk. 7 S. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen
ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Arbeitsfähigkeit .
Hingegen ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 8. August 2019 ( Urk. 1) noch in der Beschwerdeergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7) dar legte, aus welchen Gründen berufliche Massnahmen bea n trag t wurden. Wie in der Verfügung vom 1 3. August 2019 angedroht ( Urk. 5) , tritt das Gericht gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mangels Begründung somit nicht auf das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ein. 3. 3.1
Im neuro- und verhaltenspsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 11/19/9 ff.) hielten lic. phil. A.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. B.___ , Verhaltensneurologin, fest, dass sich bei der Beschwerde führerin alters- und bildungsadaptiert formal leichte bis zum Teil mittelschwere kognitive Minderleistungen mit im Vordergrund stehenden Störungen der höhe ren Frontalhirnfunktion
gezeigt hätten . Aufgrund des allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus im unteren Normbereich sei anzunehmen, dass die Beschwerde führer in die bestehenden Defizite nicht vollständig zu kompensieren beziehungs weise auszugleichen verm öge respektive dass sie wenige Fertigkeiten besitz e, um erhöhte Anforderungen (besonders planerische und organisatorische Prozesse) zu bewältigen. Eine der kognitiven und psychischen Belastbarkeit angepasste Tätig keit mit geringeren kognitiven Anforderungen , zum Beispiel als Büroangestellte mit Ausführung einfacherer und routinierter Arbeitsschritte , soll t e jedoch aus neuropsychologischer Sicht prinzipiell möglich sein . U nter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Verhaltenssymptome, psychiatrische Problematik, erhebliche Belastungssituation) dürfe sich eine Stellensuche und Anstellung in der freien Wirtschaft jedoch als deutlich erschwert gestalten ( Urk. 11/19/11). 3.2
Dr. med. univ. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellten im Be richt vom 8. März 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 11/19/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epis ode, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 F33.1 ) - Burnout-Synd rom, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 Z73.0 ) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden und abhä n gigen Anteilen (ICD-10 Z73.1 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 )
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund eines depressiv-ängstlichen Zustandsbilds, welches aus einer anhaltenden beruflichen Überforderung resultiere. Infolge eines Abtei lungs wechsels im Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin erneut starke Versagen s ängste und Leistungsblockaden e ntwickelt, da sie sich kognitiv und emotional von den neuen Arbeitsinhalten und der erhöhten Arbeitsmenge überfordert gefühlt habe ( Urk. 11/19/2). Es bestünden arbeitsbezogene Beeinträchtigungen in Form eines Burnout-Syndroms mit Erschöpfungszuständen, Niedergeschlagen heit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schlaf stö rungen und Magen-Darm-Problemen, welche schliesslich in ein depressiv es Zustandsbild geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zeige eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstruktur, die geprägt sei von Selbstzweifeln und Versa gensängsten im Arbeitsbereich ( Urk. 11/19/2).
Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Scanning-Abteilung des kan tonalen Amtes Y.___
sei nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin mit den neuen Aufgaben und dem Arbeitsvolumen in dieser Abteilung anhaltend über fordert und daher eine fortlaufende psychische Verschlechterung sehr wahr schein lich sei. Im Bericht wurde daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 7. Juli 2016 bis auf Weiteres attestiert ( Urk.
E. 7 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 /19/4).
Bei aus r eichender Remission der depressiven Symptomatik sei die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit angezeigt, welche wenig komplex und eher repetitiv strukturiert sein sollte und bei der nur ein geringer Zeitdruck bestehe. Es könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechnet werden, ab wann sei jedoch noch nicht abschätzbar ( Urk. 11/19/5). 3.3
In seinem im Auftrag der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 11/24) stellte Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie , folgende Diagnosen ( Urk. 11/24/7) : - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis leicht (ICD-10 F33.1/F33.0 ) - Ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56 ) - Leichte kognitive Störungen unklarer Ä tiologie (ICD-10 F06.7 )
Durch die Kombination der depressiven Störung mit rascher Erschöpfbarkeit, Überforderung, Verunsicherung und Verängstigung, der Persönlichkeitsstörung mit Versagensängsten und Blockaden und der leichten kognitiven Beeinträcht i gungen, durch welche sie kaum fähig sei, Neues aufzunehmen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit für komplexere Zusammenhänge und geteilte Aufmerk sam keit , sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Arbeitsstelle, auch aufgrund des über die Jahre schwer gestörten Verhältnisses zu ihrem Arbeitsort, weiterhin voll eingeschränkt. Ein Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsort würde demnach zu einem sofortigen Wiederaufflammen der ganzen depressiven Symptomatik und der Blockaden sowie der Ängste führen. Dr. E.___ hielt fest, dass es ungewiss sei, ob sich daraus eine andauernde Berufsunfähigkeit für den Bürobereich ergeben würde . Längerfristig ins Auge zu fassen seien einfache, routinemässige Bürotätigkeiten; ein wohlwollendes Arbeit s umfeld sei wünschenswert ( Urk. 11/24/9). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. Januar 2018 hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___
sodann folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/50/1) : - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (sei t dem jungen Erwach se nenalter, ICD-10 F60.6 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g remittiert (seit 2008, ICD-10 F33.4) - Leichte kognitive Störung unk larer Ätiologie (ICD-10 F06.7 ) - Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 ) Der Umfang der Belastbarkeit werde im Rahmen eines Belastbarkeits- und Auf bautrainings bei der F.___ konkret fest gestellt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag und es zeige sich hierbei eine erhöhte mentale Erschöpfbarkeit und eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 11/50/5). Am 9. Mai 2018 bestätigten die Behandler die oben genannten Diagnosen und hielten fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei ( Urk. 11/61). 3. 5
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___
am 2 0. November und 1 4. Dezember 2018 psychiatrisch und am 1 6. November 2018 neuropsychologisch begutachtet. 3. 5 .1
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie,
habe die Beschwerdeführerin von Zukunftsängsten und finanziellen Sor gen berichtet . Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Spannungskopf schmer zen, wiederkehrende Diarrhöen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Be schwer den hätten sich 2004 aufgrund einer Reorganisation innerhalb des kantonalen Amtes Y.___
erstmals in stärkere r Ausprägung manifestiert. Sie sei an ihrem neuen Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe ein Burn-Out entwickelt . 2007 sei eine Mobbing-Situation hinzugekommen. Die Mobbing-Erfah rung sowie die Überforderung mit dem Computersystem am neuen Arbeits pl a tz hätten zu einer Reduktion der Selbstsicherheit und des Selbstvertrauens geführt ( Urk. 11/85/9).
Die psychopathologischen Befunde seien gemäss den Kriterien des AMDP-Systems erhoben worden ( Urk. 11/85/15). Im Vorderg rund des psychischen Be schwerde bildes sei ein diskret depressiv ausgelenktes Stimmungsbild begleitet von einer leichten Hoffnungslosigkeit und Affektlabilität gestanden. Weiter hätten sich diskrete existenzielle Zukunftsängste sowie leichte formale Denkstörungen in Form einer Grübelneigung, Umständlichkeit und monothematischer Einengung gezeigt. Die Beschwerdepräsentation und -schilderung habe dabei zeitweise verdeutlichend und histrionisch gewirkt ( Urk. 11/85/17).
Im Rahmen der strukturierten und standardisierten diagnostischen Verfahren habe die Beschwerdeführerin zunächst ihre Beschwerden anhand eines Selbst beurteilungsfragebogens subjektiv einschätzen können . Diese Selbsteinschätzung sei anschliessend kriteriengeleitet überprüft worden , wobei sich gezeigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eines von mindestens fünf erforderlichen Kriterien für die Diagnosestellung einer leichten depressiven Episode gegeben sei . Somit erreiche der Ausprägungsgrad des Beschwerdebildes nicht das Ausmass einer leichten oder höhergradigen depressiven Episode. Aufgrund der vordiag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung ging der Fachg utachter jedoch von einer gegenwärtig remittierten oder teilremittierten depressiven Störung aus, was weitgehend mit der von den Behandlern zuletzt diagnostizierten Störung übereinstimmen würde . Die im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 2 5. Mai 2017 durch Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung k önne jedoch nicht bestätigt werden ( Urk. 11/85/18 f.).
Weiter sei en vor dem Hintergrund der vordiagnostizierten Persönlichkeitsak zen tuierung beziehungsweise Persönlichkeitsstörung die Charaktereigenschaften der Versicherten anhand des SKID-II überprüft worden. Die Befunde des SKID-II-Screening-Fragebogens sowie das anschliessende strukturierte Interview hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche Persönlichkeits störungen nicht genügend diagnostische Kriterien erfüll e, um eine entsprechende Störung von Krankheitswert zu diagnostizieren. Die Punktewerte in Bezug auf die selbstunsichere und dependente Persönlichkeitsstörung seien jedoch in einem relativ hohen, aber noch subsyndromalen Bereich gelegen. Es sei deshalb vom Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und depen den ten Zügen au s zugehen, was grundsätzlich mit der im Bericht vom 8. März 2017 durch die Behandler vordiagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen übereinstimmen würde ( Urk. 11/85/19). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde zudem von Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch untersucht. Während der Abklärung sowie im Gespräch seien dabei insbesondere leichte Aufmerksamkeitsprobleme und eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Affektarmut, Affektlabilität und Klagsamkeit aufgefallen ( Urk. 11/85/45). Dr. H.___ führte aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin leichte Einschränkungen
attentionaler , exekutiver, mnestischer und visuell-räumlicher Fähigkeiten gezeigt hätten. Der allgemeine Intelligenztest sei leicht unterdurch schnittlich ausgefallen (IQ=76), habe aber nicht den Bereich einer Intelligenz minderung erreicht, von welcher erst ab einem IQ von weniger als 70 die Rede sei ( Urk. 11/85/48). Die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz sei gut vereinbar mit der leichten kognitiven Störung und lasse sich ätiopathogenetisch und diag nostisch wiederum gut im Rahmen einer Entwicklungsstörung sch ulischer Fertig keiten einordnen ( Urk. 11/85/49). 3. 5 .3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt , welche für sich alleine keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 11/85/57) : - Leichte kognitive Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ von 76) – ätiopathogenetisch wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten einzuordnen (ICD-10 F81.8), in geringen Anteilen möglicherweise auch mitbedingt durch eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.81) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) - Status nach Burnout-Syndrom in den Jahren 2004 und 2005 (ICD-10 Z73.0) - Status nach Mobbing-Situation im 2007 (Probleme in Ver b indung mit der Berufstätigkeit ( ICD-10 Z56) - Rezidivierende depressive Störung seit circa 2008, gegenwärtig teilre mittiert (ICD-10 F33.4) - Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (Low Dose Dependence S yn drom, ICD-10 F13.81) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich aufgrund von Wechselwirkungen der genannten Diagnosen geringe Einschränkungen der Funk tions
- und Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Aufgrund der leicht unter durch schnittlichen Intelligenz und der Persönlichkeitsakzentuierung mit selbst unsi cheren und dependenten Zügen besitze die Beschwerdeführerin vergleichs weise wenig intellektuelle und psychische Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen ( Urk. 11/85/57) . Betreffend die Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass sich gewisse Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebten Beschwer den und ihrem Aktivitätsniveau im Alltag gezeigt hätten. So sei insbesondere im Rahmen der mehrstündigen Abklärungen keine offensichtliche oder relevante Müdigkeit erkennbar gewesen , obschon Müdigkeit von der Beschwerdeführerin mehrfach beklagt und hervorgehoben worden sei. Sie hätten den Eindruck einer leicht histrionischen sowie verdeutlichenden Beschwerdeschilderung gewonnen. Die Gutachter hätten ferner den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin auf die Rahmenbedingungen und Vorzüge ihrer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen der F.___ eingeengt gewesen sei . Es sei dabei aufgrund der nur gering ausgeprägten psychischen Symptome sc hwer nachvollziehbar, wes halb das in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Burnout oder die Mobbing situation im 2007 sich aktuell weiterhin nachteilig auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte n , wovon diese in ihrem subjektiven Krankheits verständnis überzeugt sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Überzeugung vertreten, dass im primären Arbeitsmarkt ohnehin keine verständnisvollen Vorgesetzten existierten , weshalb eine Integration in den selben aus ihrer Sicht grundsätzlich nicht möglich sei. Eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation habe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können ( Urk. 11/85/62 f.) . Bezüglich die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass d er Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ein Pensum von 80 %
zuz mutbar sei, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz bestehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit daher 72 % . Diese Einschränkung der Leistungskomponente bestehe dabei mit Wahr scheinlichkeit seit jeher ; die Einschränkung der zumutbaren Präsenzzeit stehe im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung seit 2008 in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 11/85/63). In einer angepassten Tätigkeit mit vergleichsweise geringe n Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, mit Aufgaben und Arbeit sschritten mit stark repetitivem Charakter und geringem Leistungsdruck sowie eine m wohlwollenden Umgang mit der Beschwerdeführerin durch Vorgesetzte und d as Team sei ein Pensum vom 80 % möglich ohne Einschränkung der Leistung sfähigkeit ( Urk. 11/85/64). 3 .6
Mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 11/120) hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass sie mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gemäss Gutachten vom 1 0. Januar 2019 nicht übereinstimmen würden. So liege gemäss ihrer psychiatrischen Einschätzung eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 F61.0) vor ( Urk. 11/120/2) . Die psychiatrische Persönlichkeitsstörungs-Diagnostik im Gutachten beruhe vorwiegend auf den Ergebnissen des struktu rierten Interviews SKID-II , wobei kritisch zu beurteilen sei, dass der klinische Eindruck beziehungsweise interaktionelle Auffälligkeiten über den Z eitraum von mehreren Jahren nicht angemessen berücksichtigt worden sei en ( Urk. 1 1/120/2).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsmitarbeiterin mit wenig komplexen und repetitiven Arbeiten in einem wohlwollenden Umfeld und mit angemessenen Zeit- und Leistungsdruck bereits wesentliche Elemente eines ange passten Arbeitsplatzes aufgewiesen habe. Als zumutbare Obergrenze des Arbeits pensums als Büroangestellte gingen die Behandler von 70 % aus, wobei dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % vorliege. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büro angestellte betrage daher 49 % ( Urk. 11/120/2 f.).
Dieselbe Einschätzung gelte für angepasste Tätigkeit en mit geringen kognitiven Anforderungen, stark repetitiven Arbeiten, geringe m Leistungsdruck und wohl wollen den Vorgesetzten und Team ( Urk. 11/120/3 f.). 3. 7
Am 7. Mai 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Sehnenschei denentzündung eine ambulante operative Ringbandspaltung Dig II an der linken Hand durchgeführt ( Urk. 11/124) , worauf am 1 2. Juni 2019 die selbe Operation an der rechten Hand folgte ( Urk. 11/140) . Nach beiden Operationen wurde fest ge halten, dass eine sofortige Mobilisation des Fingers erwünscht und gestattet sei ( Urk. 11/124/2, 11/140/2). 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 1 0. Januar 2019 , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmit arbei terin zu 72 % arbeitsfähig ist. 4.2
Das Gutachten der Z.___ vom 1 0. Januar 2019 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 11/85/ 49 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 11/85/ 15-21, Urk. 11/85/44-48 ), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten si ch mit diesen auseinander ( Urk. 11/85/9
f . , Urk. 11/85/41 f.) . Die Beurteilung erfolgte im Konsens beider Gutachter und es wurden insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen be achtet und dargelegt ( Urk. 11/85/24, 11/85/57 f.) . Die Experten begründeten so dann ihre Arbeitsunfähigkeitsein schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vg
l. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar ( Urk. 11/85/58-63 ) ,
setzten sich eingehend mit den vorangegangenen medizini schen Beurteilungen auseinander und begründeten ihre davon abweichende Ein schätzung ( Urk. 11/ 85/18-21, 11/85 /49 f. ). Das Gut achten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweisk räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1. 5 ). 4.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass eine Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar , dass die Gutachter entgegen alle n in den Akten liegenden Berichte und ohne Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der Vorbehandlerin
Dr. phil. I.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2014 in Behandlung gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, dass lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung und keine Persönlichkeitsstörung vorliege ( Urk. 7/7 f.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fand der Bericht der Vor behandlerin
Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 im Z.___ -Gutachten Berück sichtigung ( Urk. 11/85/4) und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit der Vordiagnose einer Persönlichkeitsstörung explizit auseinander ( Urk. 11/85/19).
Dr. G.___ begründete seinen Schluss auf das Vorliegen (lediglich) einer Persönlichkeitsakzentuierung sodann in nachvollziehbarer Weise gestützt auf ein strukturiertes klinisches Interview (SKID-II) und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien ( Urk. 11/85/19). Im Gegensatz dazu findet sich weder im Gutachten von Dr. E.___ ( Urk. 11/24) noch im Bericht von Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 ( Urk. 8/3) oder dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___
vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 11/50) eine diagnostische Herleitung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung unter Darlegung der in der einschlägigen Literatur geforderten diagnostischen Kriterien ( vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
2015, S.
282). So führte Dr.
G.___ auch nachvollziehbar aus, dass er mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch von den Behandlern lic. phil. D.___ und Dr. C.___ noch im Bericht vom 8. März 2017 (vgl. E. 3.2)
diagnostiziert , übereinstimme. Lic . phil. D.___ und Dr. C.___
diagnostizierten denn auch erstmals am 2 5. Januar 2018 eine Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.4) , nachdem diese Diagnose im Gutachten vom 2 9. Mai 2017 durch Dr. E.___ gestellt worden war (vgl. E. 3.3) . Die Beschwerdeführerin stand folglich fast zwei Jahre (seit Juli 2015, Urk. 11/19/1) in deren Behandlung, ohne dass diese eine Per sönlichkeitsstörung erkannt hätten, was deren Diagnosestellung und die im Be richt vom 1 0. April 2019 behauptete Grundlage derselben ( Urk. 11/120/2) mass geblich in Zweifel zieht . Im Bericht vom 2 5. Januar 2018 finden sich sodann auch keine Ausführungen zur v eränderten Diagnosestellung. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist de nn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). A nzufügen is t zudem , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E.
Dispositiv
- Die 1969 geborene X.___ war seit
- April 1996 als Verwaltungs mit arbeiterin beim Amt Y.___ des Kantons Zürich tätig ( Urk. 11/16/1 f.). Am 1
- Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, grosse Angstzu stände und Versagensängste sowie Einschlafstö run gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer ( Urk. 11/19, 11/27, 11/50, 11/61, 11/69, 11/74, 11/75 ) und beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/13, 11/16). Mit Mitteilung vom
- August 2017 erteilte s ie im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Kos ten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1
- September bis 2
- Dezember 2017 ( Urk. 11/34). Am 2
- Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, auch die Kosten für ein anschliessendes Aufbautraining vom
- Januar bis 2
- Juni 2018 zu über nehmen ( Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Dauer des Aufbautrainings zu ( Urk. 11/47). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Amt Y.___ wurde per Ende März 2018 aufgelöst ( Urk. 11/38/2 f.). Mit Mitteilung vom 2
- Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining abgeschlossen sei und nun ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 11/65). Am
- Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine psychiatrische und neuro psychologische Begutachtu ng für notwendig erachte ( Urk. 11/80). Das Gutachten der Z.___ erging am 1
- Januar 2019 ( Urk. 11/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/93, 11/94, 11/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juni 2019 einen Leistungs anspruch ( Urk. 2).
- Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom
- August 2019 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantragen , die Verfügung vom 1
- Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Bretscher , die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s , da sie noch keine Einsicht in die IV-Akten habe nehmen können ( Urk. 1 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 1
- August 2019 (vgl. Protokoll) setzte das Gericht der Be schwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2
- August 2019 ( Urk. 7) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. So sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen ( Urk. 7 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3
- September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 1.6 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 2) da mit , es stehe gemäss den Abklärungen fest , dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin im Um fang von 72 % arbeitsfähig sei und damit seit Ablauf des Wartejahres eine 28%ige Arbeitsunfähigkeit vorläge. Der IV-Grad lieg e somit unter 40 % , weshalb die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe . Weitere berufliche Massnahmen würden die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer S icht nicht verbessern, weshalb ihr auch keine beruflichen Massnahmen zu ge währen seien ( Urk. 2 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde ergänzung vom 2
- August 2019 ( Urk. 7 ) dagegen vor, dass nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1
- Januar 2019 abge stellt werden könne, da gemäss der behandelnden Psychologin und dem Gutachten zuhanden der Pensionskasse eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen vor läge und nicht , wie im Z.___ -Gutachten diagnostiziert , lediglich eine Persön lich keitsakzentuierung ( Urk. 7 S. 6) . Die behandelnden Ärzte würden nach vollziehbar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt er sei , als die Beschwerdegegnerin ann ehme . Die Gutachter der Z.___ hätten insbesondere die Berichte der behan delnden Ärzte und die Abklärungsberichte der beruflichen Eingliederungsstelle berücksichtigen müssen, da diese die langandauernden Einschränkungen der Be schwerdeführerin und die wohlwollenden Umstände ihres früheren Arbeitsplatzes aufzeigen würden ( Urk. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin sei angestammt und angepasst zu höchsten 49 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe ( Urk. 7 S. 9). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Arbeitsfähigkeit . Hingegen ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom
- August 2019 ( Urk. 1) noch in der Beschwerdeergänzung vom 2
- August 2019 ( Urk. 7) dar legte, aus welchen Gründen berufliche Massnahmen bea n trag t wurden. Wie in der Verfügung vom 1
- August 2019 angedroht ( Urk. 5) , tritt das Gericht gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mangels Begründung somit nicht auf das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ein.
- 3.1 Im neuro- und verhaltenspsychologischen Untersuchungsbericht vom 2
- Januar 2017 ( Urk. 11/19/9 ff.) hielten lic. phil. A.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. B.___ , Verhaltensneurologin, fest, dass sich bei der Beschwerde führerin alters- und bildungsadaptiert formal leichte bis zum Teil mittelschwere kognitive Minderleistungen mit im Vordergrund stehenden Störungen der höhe ren Frontalhirnfunktion gezeigt hätten . Aufgrund des allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus im unteren Normbereich sei anzunehmen, dass die Beschwerde führer in die bestehenden Defizite nicht vollständig zu kompensieren beziehungs weise auszugleichen verm öge respektive dass sie wenige Fertigkeiten besitz e, um erhöhte Anforderungen (besonders planerische und organisatorische Prozesse) zu bewältigen. Eine der kognitiven und psychischen Belastbarkeit angepasste Tätig keit mit geringeren kognitiven Anforderungen , zum Beispiel als Büroangestellte mit Ausführung einfacherer und routinierter Arbeitsschritte , soll t e jedoch aus neuropsychologischer Sicht prinzipiell möglich sein . U nter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Verhaltenssymptome, psychiatrische Problematik, erhebliche Belastungssituation) dürfe sich eine Stellensuche und Anstellung in der freien Wirtschaft jedoch als deutlich erschwert gestalten ( Urk. 11/19/11). 3.2 Dr. med. univ. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellten im Be richt vom
- März 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 11/19/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epis ode, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 F33.1 ) - Burnout-Synd rom, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 Z73.0 ) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden und abhä n gigen Anteilen (ICD-10 Z73.1 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 ) Die Beschwerdeführerin stehe seit 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund eines depressiv-ängstlichen Zustandsbilds, welches aus einer anhaltenden beruflichen Überforderung resultiere. Infolge eines Abtei lungs wechsels im Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin erneut starke Versagen s ängste und Leistungsblockaden e ntwickelt, da sie sich kognitiv und emotional von den neuen Arbeitsinhalten und der erhöhten Arbeitsmenge überfordert gefühlt habe ( Urk. 11/19/2). Es bestünden arbeitsbezogene Beeinträchtigungen in Form eines Burnout-Syndroms mit Erschöpfungszuständen, Niedergeschlagen heit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schlaf stö rungen und Magen-Darm-Problemen, welche schliesslich in ein depressiv es Zustandsbild geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zeige eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstruktur, die geprägt sei von Selbstzweifeln und Versa gensängsten im Arbeitsbereich ( Urk. 11/19/2). Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Scanning-Abteilung des kan tonalen Amtes Y.___ sei nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin mit den neuen Aufgaben und dem Arbeitsvolumen in dieser Abteilung anhaltend über fordert und daher eine fortlaufende psychische Verschlechterung sehr wahr schein lich sei. Im Bericht wurde daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom
- Juli 2016 bis auf Weiteres attestiert ( Urk. 11 /19/4). Bei aus r eichender Remission der depressiven Symptomatik sei die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit angezeigt, welche wenig komplex und eher repetitiv strukturiert sein sollte und bei der nur ein geringer Zeitdruck bestehe. Es könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechnet werden, ab wann sei jedoch noch nicht abschätzbar ( Urk. 11/19/5). 3.3 In seinem im Auftrag der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 11/24) stellte Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie , folgende Diagnosen ( Urk. 11/24/7) : - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis leicht (ICD-10 F33.1/F33.0 ) - Ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56 ) - Leichte kognitive Störungen unklarer Ä tiologie (ICD-10 F06.7 ) Durch die Kombination der depressiven Störung mit rascher Erschöpfbarkeit, Überforderung, Verunsicherung und Verängstigung, der Persönlichkeitsstörung mit Versagensängsten und Blockaden und der leichten kognitiven Beeinträcht i gungen, durch welche sie kaum fähig sei, Neues aufzunehmen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit für komplexere Zusammenhänge und geteilte Aufmerk sam keit , sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Arbeitsstelle, auch aufgrund des über die Jahre schwer gestörten Verhältnisses zu ihrem Arbeitsort, weiterhin voll eingeschränkt. Ein Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsort würde demnach zu einem sofortigen Wiederaufflammen der ganzen depressiven Symptomatik und der Blockaden sowie der Ängste führen. Dr. E.___ hielt fest, dass es ungewiss sei, ob sich daraus eine andauernde Berufsunfähigkeit für den Bürobereich ergeben würde . Längerfristig ins Auge zu fassen seien einfache, routinemässige Bürotätigkeiten; ein wohlwollendes Arbeit s umfeld sei wünschenswert ( Urk. 11/24/9). 3.4 Mit Bericht vom 2
- Januar 2018 hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ sodann folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/50/1) : - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (sei t dem jungen Erwach se nenalter, ICD-10 F60.6 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g remittiert (seit 2008, ICD-10 F33.4) - Leichte kognitive Störung unk larer Ätiologie (ICD-10 F06.7 ) - Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 ) Der Umfang der Belastbarkeit werde im Rahmen eines Belastbarkeits- und Auf bautrainings bei der F.___ konkret fest gestellt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag und es zeige sich hierbei eine erhöhte mentale Erschöpfbarkeit und eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 11/50/5). Am
- Mai 2018 bestätigten die Behandler die oben genannten Diagnosen und hielten fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei ( Urk. 11/61).
- 5 Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___ am 2
- November und 1
- Dezember 2018 psychiatrisch und am 1
- November 2018 neuropsychologisch begutachtet.
- 5 .1 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie, habe die Beschwerdeführerin von Zukunftsängsten und finanziellen Sor gen berichtet . Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Spannungskopf schmer zen, wiederkehrende Diarrhöen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Be schwer den hätten sich 2004 aufgrund einer Reorganisation innerhalb des kantonalen Amtes Y.___ erstmals in stärkere r Ausprägung manifestiert. Sie sei an ihrem neuen Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe ein Burn-Out entwickelt . 2007 sei eine Mobbing-Situation hinzugekommen. Die Mobbing-Erfah rung sowie die Überforderung mit dem Computersystem am neuen Arbeits pl a tz hätten zu einer Reduktion der Selbstsicherheit und des Selbstvertrauens geführt ( Urk. 11/85/9). Die psychopathologischen Befunde seien gemäss den Kriterien des AMDP-Systems erhoben worden ( Urk. 11/85/15). Im Vorderg rund des psychischen Be schwerde bildes sei ein diskret depressiv ausgelenktes Stimmungsbild begleitet von einer leichten Hoffnungslosigkeit und Affektlabilität gestanden. Weiter hätten sich diskrete existenzielle Zukunftsängste sowie leichte formale Denkstörungen in Form einer Grübelneigung, Umständlichkeit und monothematischer Einengung gezeigt. Die Beschwerdepräsentation und -schilderung habe dabei zeitweise verdeutlichend und histrionisch gewirkt ( Urk. 11/85/17). Im Rahmen der strukturierten und standardisierten diagnostischen Verfahren habe die Beschwerdeführerin zunächst ihre Beschwerden anhand eines Selbst beurteilungsfragebogens subjektiv einschätzen können . Diese Selbsteinschätzung sei anschliessend kriteriengeleitet überprüft worden , wobei sich gezeigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eines von mindestens fünf erforderlichen Kriterien für die Diagnosestellung einer leichten depressiven Episode gegeben sei . Somit erreiche der Ausprägungsgrad des Beschwerdebildes nicht das Ausmass einer leichten oder höhergradigen depressiven Episode. Aufgrund der vordiag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung ging der Fachg utachter jedoch von einer gegenwärtig remittierten oder teilremittierten depressiven Störung aus, was weitgehend mit der von den Behandlern zuletzt diagnostizierten Störung übereinstimmen würde . Die im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 2
- Mai 2017 durch Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung k önne jedoch nicht bestätigt werden ( Urk. 11/85/18 f.). Weiter sei en vor dem Hintergrund der vordiagnostizierten Persönlichkeitsak zen tuierung beziehungsweise Persönlichkeitsstörung die Charaktereigenschaften der Versicherten anhand des SKID-II überprüft worden. Die Befunde des SKID-II-Screening-Fragebogens sowie das anschliessende strukturierte Interview hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche Persönlichkeits störungen nicht genügend diagnostische Kriterien erfüll e, um eine entsprechende Störung von Krankheitswert zu diagnostizieren. Die Punktewerte in Bezug auf die selbstunsichere und dependente Persönlichkeitsstörung seien jedoch in einem relativ hohen, aber noch subsyndromalen Bereich gelegen. Es sei deshalb vom Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und depen den ten Zügen au s zugehen, was grundsätzlich mit der im Bericht vom
- März 2017 durch die Behandler vordiagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen übereinstimmen würde ( Urk. 11/85/19).
- 5 .2 Die Beschwerdeführerin wurde zudem von Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch untersucht. Während der Abklärung sowie im Gespräch seien dabei insbesondere leichte Aufmerksamkeitsprobleme und eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Affektarmut, Affektlabilität und Klagsamkeit aufgefallen ( Urk. 11/85/45). Dr. H.___ führte aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin leichte Einschränkungen attentionaler , exekutiver, mnestischer und visuell-räumlicher Fähigkeiten gezeigt hätten. Der allgemeine Intelligenztest sei leicht unterdurch schnittlich ausgefallen (IQ=76), habe aber nicht den Bereich einer Intelligenz minderung erreicht, von welcher erst ab einem IQ von weniger als 70 die Rede sei ( Urk. 11/85/48). Die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz sei gut vereinbar mit der leichten kognitiven Störung und lasse sich ätiopathogenetisch und diag nostisch wiederum gut im Rahmen einer Entwicklungsstörung sch ulischer Fertig keiten einordnen ( Urk. 11/85/49).
- 5 .3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt , welche für sich alleine keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 11/85/57) : - Leichte kognitive Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ von 76) – ätiopathogenetisch wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten einzuordnen (ICD-10 F81.8), in geringen Anteilen möglicherweise auch mitbedingt durch eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.81) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) - Status nach Burnout-Syndrom in den Jahren 2004 und 2005 (ICD-10 Z73.0) - Status nach Mobbing-Situation im 2007 (Probleme in Ver b indung mit der Berufstätigkeit ( ICD-10 Z56) - Rezidivierende depressive Störung seit circa 2008, gegenwärtig teilre mittiert (ICD-10 F33.4) - Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (Low Dose Dependence S yn drom, ICD-10 F13.81) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich aufgrund von Wechselwirkungen der genannten Diagnosen geringe Einschränkungen der Funk tions - und Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Aufgrund der leicht unter durch schnittlichen Intelligenz und der Persönlichkeitsakzentuierung mit selbst unsi cheren und dependenten Zügen besitze die Beschwerdeführerin vergleichs weise wenig intellektuelle und psychische Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen ( Urk. 11/85/57) . Betreffend die Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass sich gewisse Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebten Beschwer den und ihrem Aktivitätsniveau im Alltag gezeigt hätten. So sei insbesondere im Rahmen der mehrstündigen Abklärungen keine offensichtliche oder relevante Müdigkeit erkennbar gewesen , obschon Müdigkeit von der Beschwerdeführerin mehrfach beklagt und hervorgehoben worden sei. Sie hätten den Eindruck einer leicht histrionischen sowie verdeutlichenden Beschwerdeschilderung gewonnen. Die Gutachter hätten ferner den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin auf die Rahmenbedingungen und Vorzüge ihrer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen der F.___ eingeengt gewesen sei . Es sei dabei aufgrund der nur gering ausgeprägten psychischen Symptome sc hwer nachvollziehbar, wes halb das in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Burnout oder die Mobbing situation im 2007 sich aktuell weiterhin nachteilig auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte n , wovon diese in ihrem subjektiven Krankheits verständnis überzeugt sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Überzeugung vertreten, dass im primären Arbeitsmarkt ohnehin keine verständnisvollen Vorgesetzten existierten , weshalb eine Integration in den selben aus ihrer Sicht grundsätzlich nicht möglich sei. Eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation habe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können ( Urk. 11/85/62 f.) . Bezüglich die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass d er Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ein Pensum von 80 % zuz mutbar sei, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz bestehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit daher 72 % . Diese Einschränkung der Leistungskomponente bestehe dabei mit Wahr scheinlichkeit seit jeher ; die Einschränkung der zumutbaren Präsenzzeit stehe im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung seit 2008 in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 11/85/63). In einer angepassten Tätigkeit mit vergleichsweise geringe n Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, mit Aufgaben und Arbeit sschritten mit stark repetitivem Charakter und geringem Leistungsdruck sowie eine m wohlwollenden Umgang mit der Beschwerdeführerin durch Vorgesetzte und d as Team sei ein Pensum vom 80 % möglich ohne Einschränkung der Leistung sfähigkeit ( Urk. 11/85/64). 3 .6 Mit Schreiben vom 1
- April 2019 ( Urk. 11/120) hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass sie mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gemäss Gutachten vom 1
- Januar 2019 nicht übereinstimmen würden. So liege gemäss ihrer psychiatrischen Einschätzung eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 F61.0) vor ( Urk. 11/120/2) . Die psychiatrische Persönlichkeitsstörungs-Diagnostik im Gutachten beruhe vorwiegend auf den Ergebnissen des struktu rierten Interviews SKID-II , wobei kritisch zu beurteilen sei, dass der klinische Eindruck beziehungsweise interaktionelle Auffälligkeiten über den Z eitraum von mehreren Jahren nicht angemessen berücksichtigt worden sei en ( Urk. 1 1/120/2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsmitarbeiterin mit wenig komplexen und repetitiven Arbeiten in einem wohlwollenden Umfeld und mit angemessenen Zeit- und Leistungsdruck bereits wesentliche Elemente eines ange passten Arbeitsplatzes aufgewiesen habe. Als zumutbare Obergrenze des Arbeits pensums als Büroangestellte gingen die Behandler von 70 % aus, wobei dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % vorliege. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büro angestellte betrage daher 49 % ( Urk. 11/120/2 f.). Dieselbe Einschätzung gelte für angepasste Tätigkeit en mit geringen kognitiven Anforderungen, stark repetitiven Arbeiten, geringe m Leistungsdruck und wohl wollen den Vorgesetzten und Team ( Urk. 11/120/3 f.).
- 7 Am
- Mai 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Sehnenschei denentzündung eine ambulante operative Ringbandspaltung Dig II an der linken Hand durchgeführt ( Urk. 11/124) , worauf am 1
- Juni 2019 die selbe Operation an der rechten Hand folgte ( Urk. 11/140) . Nach beiden Operationen wurde fest ge halten, dass eine sofortige Mobilisation des Fingers erwünscht und gestattet sei ( Urk. 11/124/2, 11/140/2).
- 4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 1
- Januar 2019 , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmit arbei terin zu 72 % arbeitsfähig ist. 4.2 Das Gutachten der Z.___ vom 1
- Januar 2019 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 11/85/ 49 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 11/85/ 15-21, Urk. 11/85/44-48 ), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten si ch mit diesen auseinander ( Urk. 11/85/9 f . , Urk. 11/85/41 f.) . Die Beurteilung erfolgte im Konsens beider Gutachter und es wurden insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen be achtet und dargelegt ( Urk. 11/85/24, 11/85/57 f.) . Die Experten begründeten so dann ihre Arbeitsunfähigkeitsein schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vg l. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar ( Urk. 11/85/58-63 ) , setzten sich eingehend mit den vorangegangenen medizini schen Beurteilungen auseinander und begründeten ihre davon abweichende Ein schätzung ( Urk. 11/ 85/18-21, 11/85 /49 f. ). Das Gut achten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweisk räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E.
- 5 ). 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass eine Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar , dass die Gutachter entgegen alle n in den Akten liegenden Berichte und ohne Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der Vorbehandlerin Dr. phil. I.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2014 in Behandlung gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, dass lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung und keine Persönlichkeitsstörung vorliege ( Urk. 7/7 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fand der Bericht der Vor behandlerin Dr. phil. I.___ vom
- November 2012 im Z.___ -Gutachten Berück sichtigung ( Urk. 11/85/4) und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit der Vordiagnose einer Persönlichkeitsstörung explizit auseinander ( Urk. 11/85/19). Dr. G.___ begründete seinen Schluss auf das Vorliegen (lediglich) einer Persönlichkeitsakzentuierung sodann in nachvollziehbarer Weise gestützt auf ein strukturiertes klinisches Interview (SKID-II) und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien ( Urk. 11/85/19). Im Gegensatz dazu findet sich weder im Gutachten von Dr. E.___ ( Urk. 11/24) noch im Bericht von Dr. phil. I.___ vom
- November 2012 ( Urk. 8/3) oder dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 11/50) eine diagnostische Herleitung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung unter Darlegung der in der einschlägigen Literatur geforderten diagnostischen Kriterien ( vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1
- Aufl. 2015, S. 282). So führte Dr. G.___ auch nachvollziehbar aus, dass er mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch von den Behandlern lic. phil. D.___ und Dr. C.___ noch im Bericht vom
- März 2017 (vgl. E. 3.2) diagnostiziert , übereinstimme. Lic . phil. D.___ und Dr. C.___ diagnostizierten denn auch erstmals am 2
- Januar 2018 eine Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.4) , nachdem diese Diagnose im Gutachten vom 2
- Mai 2017 durch Dr. E.___ gestellt worden war (vgl. E. 3.3) . Die Beschwerdeführerin stand folglich fast zwei Jahre (seit Juli 2015, Urk. 11/19/1) in deren Behandlung, ohne dass diese eine Per sönlichkeitsstörung erkannt hätten, was deren Diagnosestellung und die im Be richt vom 1
- April 2019 behauptete Grundlage derselben ( Urk. 11/120/2) mass geblich in Zweifel zieht . Im Bericht vom 2
- Januar 2018 finden sich sodann auch keine Ausführungen zur v eränderten Diagnosestellung. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist de nn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). A nzufügen is t zudem , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E. 1.6 ) - lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2
- Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 2
- März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Was die Diskrepanz der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Abklärung in der F.___ , wo eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet wurde ( Urk. 11/62), anbelangt, gilt Folgendes: Grundsätzlich ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergän zende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführ lichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be rufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 2
- Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Zur Ausräumung allfälliger Zweifel nahmen die zuständigen Fachpersonen der Z.___ denn auch am 1
- Dezember 2018 telefonisch Rücksprache mit den zuständigen Fachpersonen der F.___ ( Urk. 11/85/22 f.) und schlossen nachvollziehbar darauf, dass die Präsenzzeit im Rahmen des Aufbautrainings im Wesentlichen auf Wunsch der Beschwerdefüh rerin und nicht gesundheitlich bedingt schrittweise auf 40 % reduziert worden sei, weshalb die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung/Abklärung der festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen stünden ( Urk. 11/85/16).
- 4 Wie bereits dargelegt (E. 4.2) ist a ufgrund der im Gutachten vom 1
- Januar 2019 erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den darin erläuterten psychischen Ressourcen ( Urk. 11/85/29-32 , 11/85/51 f., 11/85/61 f.) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist , obschon die Gutachter den einzelnen Diagnosen unabhängig voneinander keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit beigemess en haben ( Urk. 11/85/57). So ist der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelli genz mit einem IQ von 76 rechtsprechungsgemäss keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beizumessen. Nach konstanter Rechtsprechung wird nämlich bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2017 vom
- Januar 2020 E. 3.5.5 ; 8C_608/2018 vom 1
- Februar 2019 E. 5.2; 9C_291/2017 vom 2
- September 201 8 E. 8.2). Da bei der Beschwerdeführerin diese leicht unterdurchschnittliche Intelligenz in Wechselwirkung mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen steht, ist jedoch wie von den Gutachtern nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 11/85/57), davon auszugehen, dass si e über wenige Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen verfügt. Zwar ist b etreffend die Persönlichkeitsakzentuierung selbst anzumerken, dass es sich dabei um eine Diagnose mit sogenannter Z-Kodierung handelt und sie deshalb rechtspre chungs gemäss ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2
- September 2011 E. 2.3). Um aber den reduzierten Ressourcen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und eine erneute Exarzerbation der aktuell zumindest teilremittierten depressiven Symptomatik zu verhindern, ist gemäss den nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachter ( Urk. 11/85/62) von einer Reduktion der zumutbaren Präsenzzeit von 20 % sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist eine Leistungseinschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin aufgrund der leich t en kognitiven Störung ( Urk. 11/85/63). 4.5 Zusammenfassend erweist sich das Gutachten vom 1
- Januar 2010 auch im Lichte der normativen Vorgaben (vgl. E. 1.6) als voll beweiskräftig und es kann auf die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 72 % in der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Von weiteren Ab klärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
- 5.1 Der Umstand , dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit einem wohl wollen den Umgang durch Vorgesetzte und Teammitglieder entgegenkommen würde , spricht sodann nicht gegen eine Verwertbarkeit dieser Restarbeits fähig keit . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 11/85/63) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen - und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent ge genkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 72 % arbeit s fähig ist und in einer der angestammten Bürotätigkeit vergleichbaren Tätigkeit am besten eingegliedert wäre, erübrigt sich der ordentliche Einkommens vergleich, darf doch für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2, 8C_755/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.3.2 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2). Die Arbeitsunfähigkeit von 28 % in der angestammten Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad , was einem Rentenanspruch entgegensteht . Die Beschwerde ist damit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist .
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Claudia Bretscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00555
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom
22. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. Claudia Bretscher Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1969 geborene X.___ war seit 1. April 1996 als Verwaltungs mit arbeiterin beim Amt Y.___
des Kantons Zürich tätig ( Urk. 11/16/1 f.). Am 1 7. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, grosse Angstzu stände und Versagensängste sowie Einschlafstö run gen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in medizinischer ( Urk. 11/19, 11/27, 11/50, 11/61, 11/69, 11/74, 11/75 ) und beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/13, 11/16). Mit Mitteilung vom 3. August 2017 erteilte s ie im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme Kos ten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 8. September bis 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 11/34). Am 2 1. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, auch die Kosten für ein anschliessendes Aufbautraining vom 3. Januar bis 2 9. Juni 2018 zu über nehmen ( Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Dauer des Aufbautrainings zu ( Urk. 11/47). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin beim Amt Y.___ wurde per Ende März 2018 aufgelöst ( Urk. 11/38/2 f.). Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining abgeschlossen sei und nun ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 11/65). Am 5. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine psychiatrische und neuro psychologische Begutachtu ng für notwendig erachte ( Urk. 11/80). Das Gutachten der Z.___ erging am 1 0. Januar 2019 ( Urk. 11/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/93, 11/94, 11/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juni 2019 einen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Bretscher , die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s , da sie noch keine Einsicht in die IV-Akten habe nehmen können ( Urk. 1 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 1 3. August 2019 (vgl. Protokoll) setzte das Gericht der Be schwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Beschwerdeergänzung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 3. August 2019 ( Urk.
7) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. So sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen ( Urk. 7 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ). 1.6
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) da mit , es stehe
gemäss den Abklärungen fest , dass die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin im Um fang von 72 % arbeitsfähig sei und damit seit Ablauf des Wartejahres eine 28%ige Arbeitsunfähigkeit vorläge. Der IV-Grad lieg e somit unter 40 % , weshalb die Be schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe . Weitere berufliche Massnahmen würden die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer S icht nicht verbessern, weshalb ihr auch keine beruflichen Massnahmen zu ge währen seien ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde ergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7 ) dagegen vor, dass nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2019 abge stellt werden könne, da gemäss der behandelnden Psychologin und dem Gutachten zuhanden der Pensionskasse eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen vor läge und nicht , wie im Z.___ -Gutachten diagnostiziert , lediglich eine Persön lich keitsakzentuierung ( Urk. 7 S. 6) . Die behandelnden Ärzte würden nach vollziehbar aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt er
sei , als die Beschwerdegegnerin ann ehme . Die Gutachter der Z.___ hätten insbesondere die Berichte der behan delnden Ärzte und die Abklärungsberichte der beruflichen Eingliederungsstelle berücksichtigen müssen, da diese die langandauernden Einschränkungen der Be schwerdeführerin und die wohlwollenden Umstände ihres früheren Arbeitsplatzes aufzeigen würden ( Urk. 7 S. 9). Die Beschwerdeführerin sei angestammt und angepasst zu höchsten 49 % arbeitsfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe ( Urk. 7 S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen
ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Arbeitsfähigkeit .
Hingegen ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 8. August 2019 ( Urk. 1) noch in der Beschwerdeergänzung vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7) dar legte, aus welchen Gründen berufliche Massnahmen bea n trag t wurden. Wie in der Verfügung vom 1 3. August 2019 angedroht ( Urk. 5) , tritt das Gericht gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mangels Begründung somit nicht auf das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ein. 3. 3.1
Im neuro- und verhaltenspsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 11/19/9 ff.) hielten lic. phil. A.___ , Neuropsychologin, und Dr. med. B.___ , Verhaltensneurologin, fest, dass sich bei der Beschwerde führerin alters- und bildungsadaptiert formal leichte bis zum Teil mittelschwere kognitive Minderleistungen mit im Vordergrund stehenden Störungen der höhe ren Frontalhirnfunktion
gezeigt hätten . Aufgrund des allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus im unteren Normbereich sei anzunehmen, dass die Beschwerde führer in die bestehenden Defizite nicht vollständig zu kompensieren beziehungs weise auszugleichen verm öge respektive dass sie wenige Fertigkeiten besitz e, um erhöhte Anforderungen (besonders planerische und organisatorische Prozesse) zu bewältigen. Eine der kognitiven und psychischen Belastbarkeit angepasste Tätig keit mit geringeren kognitiven Anforderungen , zum Beispiel als Büroangestellte mit Ausführung einfacherer und routinierter Arbeitsschritte , soll t e jedoch aus neuropsychologischer Sicht prinzipiell möglich sein . U nter Berücksichtigung der Gesamtsituation (Verhaltenssymptome, psychiatrische Problematik, erhebliche Belastungssituation) dürfe sich eine Stellensuche und Anstellung in der freien Wirtschaft jedoch als deutlich erschwert gestalten ( Urk. 11/19/11). 3.2
Dr. med. univ. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellten im Be richt vom 8. März 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 11/19/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epis ode, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 F33.1 ) - Burnout-Synd rom, bestehend seit circa 2008 (ICD-10 Z73.0 ) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden und abhä n gigen Anteilen (ICD-10 Z73.1 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 )
Die Beschwerdeführerin stehe seit 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung aufgrund eines depressiv-ängstlichen Zustandsbilds, welches aus einer anhaltenden beruflichen Überforderung resultiere. Infolge eines Abtei lungs wechsels im Juni 2016 habe die Beschwerdeführerin erneut starke Versagen s ängste und Leistungsblockaden e ntwickelt, da sie sich kognitiv und emotional von den neuen Arbeitsinhalten und der erhöhten Arbeitsmenge überfordert gefühlt habe ( Urk. 11/19/2). Es bestünden arbeitsbezogene Beeinträchtigungen in Form eines Burnout-Syndroms mit Erschöpfungszuständen, Niedergeschlagen heit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schlaf stö rungen und Magen-Darm-Problemen, welche schliesslich in ein depressiv es Zustandsbild geführt hätten. Die Beschwerdeführerin zeige eine ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstruktur, die geprägt sei von Selbstzweifeln und Versa gensängsten im Arbeitsbereich ( Urk. 11/19/2).
Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Scanning-Abteilung des kan tonalen Amtes Y.___
sei nicht mehr zumutbar, da die Beschwerdeführerin mit den neuen Aufgaben und dem Arbeitsvolumen in dieser Abteilung anhaltend über fordert und daher eine fortlaufende psychische Verschlechterung sehr wahr schein lich sei. Im Bericht wurde daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 7. Juli 2016 bis auf Weiteres attestiert ( Urk. 11 /19/4).
Bei aus r eichender Remission der depressiven Symptomatik sei die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit angezeigt, welche wenig komplex und eher repetitiv strukturiert sein sollte und bei der nur ein geringer Zeitdruck bestehe. Es könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % gerechnet werden, ab wann sei jedoch noch nicht abschätzbar ( Urk. 11/19/5). 3.3
In seinem im Auftrag der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 11/24) stellte Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie , folgende Diagnosen ( Urk. 11/24/7) : - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis leicht (ICD-10 F33.1/F33.0 ) - Ängstlich verm eidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56 ) - Leichte kognitive Störungen unklarer Ä tiologie (ICD-10 F06.7 )
Durch die Kombination der depressiven Störung mit rascher Erschöpfbarkeit, Überforderung, Verunsicherung und Verängstigung, der Persönlichkeitsstörung mit Versagensängsten und Blockaden und der leichten kognitiven Beeinträcht i gungen, durch welche sie kaum fähig sei, Neues aufzunehmen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit für komplexere Zusammenhänge und geteilte Aufmerk sam keit , sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre bisherige Arbeitsstelle, auch aufgrund des über die Jahre schwer gestörten Verhältnisses zu ihrem Arbeitsort, weiterhin voll eingeschränkt. Ein Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsort würde demnach zu einem sofortigen Wiederaufflammen der ganzen depressiven Symptomatik und der Blockaden sowie der Ängste führen. Dr. E.___ hielt fest, dass es ungewiss sei, ob sich daraus eine andauernde Berufsunfähigkeit für den Bürobereich ergeben würde . Längerfristig ins Auge zu fassen seien einfache, routinemässige Bürotätigkeiten; ein wohlwollendes Arbeit s umfeld sei wünschenswert ( Urk. 11/24/9). 3.4
Mit Bericht vom 2 5. Januar 2018 hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___
sodann folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/50/1) : - Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (sei t dem jungen Erwach se nenalter, ICD-10 F60.6 ) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g remittiert (seit 2008, ICD-10 F33.4) - Leichte kognitive Störung unk larer Ätiologie (ICD-10 F06.7 ) - Status nach Burnout-Syndrom (ICD-10 Z73.0 ) - Probleme in Verbindung mit Berufs tätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56 ) Der Umfang der Belastbarkeit werde im Rahmen eines Belastbarkeits- und Auf bautrainings bei der F.___ konkret fest gestellt. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin fünf Stunden pro Tag und es zeige sich hierbei eine erhöhte mentale Erschöpfbarkeit und eine verminderte psychische Belastbarkeit ( Urk. 11/50/5). Am 9. Mai 2018 bestätigten die Behandler die oben genannten Diagnosen und hielten fest, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei ( Urk. 11/61). 3. 5
Die Beschwerdeführerin wurde in der Z.___
am 2 0. November und 1 4. Dezember 2018 psychiatrisch und am 1 6. November 2018 neuropsychologisch begutachtet. 3. 5 .1
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH für Neurologie,
habe die Beschwerdeführerin von Zukunftsängsten und finanziellen Sor gen berichtet . Es bestünden weiter Einschlafstörungen, Spannungskopf schmer zen, wiederkehrende Diarrhöen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Be schwer den hätten sich 2004 aufgrund einer Reorganisation innerhalb des kantonalen Amtes Y.___
erstmals in stärkere r Ausprägung manifestiert. Sie sei an ihrem neuen Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe ein Burn-Out entwickelt . 2007 sei eine Mobbing-Situation hinzugekommen. Die Mobbing-Erfah rung sowie die Überforderung mit dem Computersystem am neuen Arbeits pl a tz hätten zu einer Reduktion der Selbstsicherheit und des Selbstvertrauens geführt ( Urk. 11/85/9).
Die psychopathologischen Befunde seien gemäss den Kriterien des AMDP-Systems erhoben worden ( Urk. 11/85/15). Im Vorderg rund des psychischen Be schwerde bildes sei ein diskret depressiv ausgelenktes Stimmungsbild begleitet von einer leichten Hoffnungslosigkeit und Affektlabilität gestanden. Weiter hätten sich diskrete existenzielle Zukunftsängste sowie leichte formale Denkstörungen in Form einer Grübelneigung, Umständlichkeit und monothematischer Einengung gezeigt. Die Beschwerdepräsentation und -schilderung habe dabei zeitweise verdeutlichend und histrionisch gewirkt ( Urk. 11/85/17).
Im Rahmen der strukturierten und standardisierten diagnostischen Verfahren habe die Beschwerdeführerin zunächst ihre Beschwerden anhand eines Selbst beurteilungsfragebogens subjektiv einschätzen können . Diese Selbsteinschätzung sei anschliessend kriteriengeleitet überprüft worden , wobei sich gezeigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eines von mindestens fünf erforderlichen Kriterien für die Diagnosestellung einer leichten depressiven Episode gegeben sei . Somit erreiche der Ausprägungsgrad des Beschwerdebildes nicht das Ausmass einer leichten oder höhergradigen depressiven Episode. Aufgrund der vordiag nostizierten rezidivierenden depressiven Störung ging der Fachg utachter jedoch von einer gegenwärtig remittierten oder teilremittierten depressiven Störung aus, was weitgehend mit der von den Behandlern zuletzt diagnostizierten Störung übereinstimmen würde . Die im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 2 5. Mai 2017 durch Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depres sive Störung leichter bis mittelgradiger Ausprägung k önne jedoch nicht bestätigt werden ( Urk. 11/85/18 f.).
Weiter sei en vor dem Hintergrund der vordiagnostizierten Persönlichkeitsak zen tuierung beziehungsweise Persönlichkeitsstörung die Charaktereigenschaften der Versicherten anhand des SKID-II überprüft worden. Die Befunde des SKID-II-Screening-Fragebogens sowie das anschliessende strukturierte Interview hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf sämtliche Persönlichkeits störungen nicht genügend diagnostische Kriterien erfüll e, um eine entsprechende Störung von Krankheitswert zu diagnostizieren. Die Punktewerte in Bezug auf die selbstunsichere und dependente Persönlichkeitsstörung seien jedoch in einem relativ hohen, aber noch subsyndromalen Bereich gelegen. Es sei deshalb vom Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und depen den ten Zügen au s zugehen, was grundsätzlich mit der im Bericht vom 8. März 2017 durch die Behandler vordiagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen übereinstimmen würde ( Urk. 11/85/19). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin wurde zudem von Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, neuropsychologisch untersucht. Während der Abklärung sowie im Gespräch seien dabei insbesondere leichte Aufmerksamkeitsprobleme und eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmungslage, Affektarmut, Affektlabilität und Klagsamkeit aufgefallen ( Urk. 11/85/45). Dr. H.___ führte aus, dass sich im Rahmen der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin leichte Einschränkungen
attentionaler , exekutiver, mnestischer und visuell-räumlicher Fähigkeiten gezeigt hätten. Der allgemeine Intelligenztest sei leicht unterdurch schnittlich ausgefallen (IQ=76), habe aber nicht den Bereich einer Intelligenz minderung erreicht, von welcher erst ab einem IQ von weniger als 70 die Rede sei ( Urk. 11/85/48). Die leicht unterdurchschnittliche Intelligenz sei gut vereinbar mit der leichten kognitiven Störung und lasse sich ätiopathogenetisch und diag nostisch wiederum gut im Rahmen einer Entwicklungsstörung sch ulischer Fertig keiten einordnen ( Urk. 11/85/49). 3. 5 .3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt , welche für sich alleine keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 11/85/57) : - Leichte kognitive Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ von 76) – ätiopathogenetisch wahrscheinlich hauptsächlich im Rahmen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten einzuordnen (ICD-10 F81.8), in geringen Anteilen möglicherweise auch mitbedingt durch eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.81) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) - Status nach Burnout-Syndrom in den Jahren 2004 und 2005 (ICD-10 Z73.0) - Status nach Mobbing-Situation im 2007 (Probleme in Ver b indung mit der Berufstätigkeit ( ICD-10 Z56) - Rezidivierende depressive Störung seit circa 2008, gegenwärtig teilre mittiert (ICD-10 F33.4) - Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (Low Dose Dependence S yn drom, ICD-10 F13.81) Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich aufgrund von Wechselwirkungen der genannten Diagnosen geringe Einschränkungen der Funk tions
- und Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Aufgrund der leicht unter durch schnittlichen Intelligenz und der Persönlichkeitsakzentuierung mit selbst unsi cheren und dependenten Zügen besitze die Beschwerdeführerin vergleichs weise wenig intellektuelle und psychische Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen ( Urk. 11/85/57) . Betreffend die Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass sich gewisse Diskre panzen zwischen den von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebten Beschwer den und ihrem Aktivitätsniveau im Alltag gezeigt hätten. So sei insbesondere im Rahmen der mehrstündigen Abklärungen keine offensichtliche oder relevante Müdigkeit erkennbar gewesen , obschon Müdigkeit von der Beschwerdeführerin mehrfach beklagt und hervorgehoben worden sei. Sie hätten den Eindruck einer leicht histrionischen sowie verdeutlichenden Beschwerdeschilderung gewonnen. Die Gutachter hätten ferner den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin auf die Rahmenbedingungen und Vorzüge ihrer Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen der F.___ eingeengt gewesen sei . Es sei dabei aufgrund der nur gering ausgeprägten psychischen Symptome sc hwer nachvollziehbar, wes halb das in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Burnout oder die Mobbing situation im 2007 sich aktuell weiterhin nachteilig auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollte n , wovon diese in ihrem subjektiven Krankheits verständnis überzeugt sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Überzeugung vertreten, dass im primären Arbeitsmarkt ohnehin keine verständnisvollen Vorgesetzten existierten , weshalb eine Integration in den selben aus ihrer Sicht grundsätzlich nicht möglich sei. Eine bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation habe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden können ( Urk. 11/85/62 f.) . Bezüglich die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass d er Beschwerde führerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ein Pensum von 80 %
zuz mutbar sei, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz bestehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit daher 72 % . Diese Einschränkung der Leistungskomponente bestehe dabei mit Wahr scheinlichkeit seit jeher ; die Einschränkung der zumutbaren Präsenzzeit stehe im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung seit 2008 in Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsakzentuierung ( Urk. 11/85/63). In einer angepassten Tätigkeit mit vergleichsweise geringe n Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten, mit Aufgaben und Arbeit sschritten mit stark repetitivem Charakter und geringem Leistungsdruck sowie eine m wohlwollenden Umgang mit der Beschwerdeführerin durch Vorgesetzte und d as Team sei ein Pensum vom 80 % möglich ohne Einschränkung der Leistung sfähigkeit ( Urk. 11/85/64). 3 .6
Mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 11/120) hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass sie mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gemäss Gutachten vom 1 0. Januar 2019 nicht übereinstimmen würden. So liege gemäss ihrer psychiatrischen Einschätzung eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und dependenten Zügen (ICD-10 F61.0) vor ( Urk. 11/120/2) . Die psychiatrische Persönlichkeitsstörungs-Diagnostik im Gutachten beruhe vorwiegend auf den Ergebnissen des struktu rierten Interviews SKID-II , wobei kritisch zu beurteilen sei, dass der klinische Eindruck beziehungsweise interaktionelle Auffälligkeiten über den Z eitraum von mehreren Jahren nicht angemessen berücksichtigt worden sei en ( Urk. 1 1/120/2).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten lic. phil. D.___ und Dr. C.___ fest, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verwaltungsmitarbeiterin mit wenig komplexen und repetitiven Arbeiten in einem wohlwollenden Umfeld und mit angemessenen Zeit- und Leistungsdruck bereits wesentliche Elemente eines ange passten Arbeitsplatzes aufgewiesen habe. Als zumutbare Obergrenze des Arbeits pensums als Büroangestellte gingen die Behandler von 70 % aus, wobei dabei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 30 % vorliege. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Büro angestellte betrage daher 49 % ( Urk. 11/120/2 f.).
Dieselbe Einschätzung gelte für angepasste Tätigkeit en mit geringen kognitiven Anforderungen, stark repetitiven Arbeiten, geringe m Leistungsdruck und wohl wollen den Vorgesetzten und Team ( Urk. 11/120/3 f.). 3. 7
Am 7. Mai 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Sehnenschei denentzündung eine ambulante operative Ringbandspaltung Dig II an der linken Hand durchgeführt ( Urk. 11/124) , worauf am 1 2. Juni 2019 die selbe Operation an der rechten Hand folgte ( Urk. 11/140) . Nach beiden Operationen wurde fest ge halten, dass eine sofortige Mobilisation des Fingers erwünscht und gestattet sei ( Urk. 11/124/2, 11/140/2). 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2019 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 1 0. Januar 2019 , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmit arbei terin zu 72 % arbeitsfähig ist. 4.2
Das Gutachten der Z.___ vom 1 0. Januar 2019 beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben ( Urk. 11/85/ 49 f. ). Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde ( Urk. 11/85/ 15-21, Urk. 11/85/44-48 ), berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten si ch mit diesen auseinander ( Urk. 11/85/9
f . , Urk. 11/85/41 f.) . Die Beurteilung erfolgte im Konsens beider Gutachter und es wurden insbesondere auch die Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen be achtet und dargelegt ( Urk. 11/85/24, 11/85/57 f.) . Die Experten begründeten so dann ihre Arbeitsunfähigkeitsein schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vg
l. hierzu BGE 145 V 361) hinrei chend und nachvollziehbar ( Urk. 11/85/58-63 ) ,
setzten sich eingehend mit den vorangegangenen medizini schen Beurteilungen auseinander und begründeten ihre davon abweichende Ein schätzung ( Urk. 11/ 85/18-21, 11/85 /49 f. ). Das Gut achten erfüllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweisk räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. E. 1. 5 ). 4.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein , dass eine Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege . Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar , dass die Gutachter entgegen alle n in den Akten liegenden Berichte und ohne Berücksichtigung der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der Vorbehandlerin
Dr. phil. I.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2014 in Behandlung gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, dass lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung und keine Persönlichkeitsstörung vorliege ( Urk. 7/7 f.).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin fand der Bericht der Vor behandlerin
Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 im Z.___ -Gutachten Berück sichtigung ( Urk. 11/85/4) und der psychiatrische Gutachter setzte sich mit der Vordiagnose einer Persönlichkeitsstörung explizit auseinander ( Urk. 11/85/19).
Dr. G.___ begründete seinen Schluss auf das Vorliegen (lediglich) einer Persönlichkeitsakzentuierung sodann in nachvollziehbarer Weise gestützt auf ein strukturiertes klinisches Interview (SKID-II) und unter Bezugnahme auf die diagnostischen Kriterien ( Urk. 11/85/19). Im Gegensatz dazu findet sich weder im Gutachten von Dr. E.___ ( Urk. 11/24) noch im Bericht von Dr. phil. I.___ vom 2. November 2012 ( Urk. 8/3) oder dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___
vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 11/50) eine diagnostische Herleitung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung unter Darlegung der in der einschlägigen Literatur geforderten diagnostischen Kriterien ( vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl.
2015, S.
282). So führte Dr.
G.___ auch nachvollziehbar aus, dass er mit der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, wie auch von den Behandlern lic. phil. D.___ und Dr. C.___ noch im Bericht vom 8. März 2017 (vgl. E. 3.2)
diagnostiziert , übereinstimme. Lic . phil. D.___ und Dr. C.___
diagnostizierten denn auch erstmals am 2 5. Januar 2018 eine Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.4) , nachdem diese Diagnose im Gutachten vom 2 9. Mai 2017 durch Dr. E.___ gestellt worden war (vgl. E. 3.3) . Die Beschwerdeführerin stand folglich fast zwei Jahre (seit Juli 2015, Urk. 11/19/1) in deren Behandlung, ohne dass diese eine Per sönlichkeitsstörung erkannt hätten, was deren Diagnosestellung und die im Be richt vom 1 0. April 2019 behauptete Grundlage derselben ( Urk. 11/120/2) mass geblich in Zweifel zieht . Im Bericht vom 2 5. Januar 2018 finden sich sodann auch keine Ausführungen zur v eränderten Diagnosestellung. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist de nn auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). A nzufügen is t zudem , dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie hier (E. 1.6 ) - lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 9. Dezember 2017 E. 4.3 und 9C_77/2015 vom 2 7. März 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen).
Was die Diskrepanz der gutachterlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit zur gezeigten Leistungsfähigkeit im Rahmen der beruflichen Abklärung in der F.___ , wo eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet wurde ( Urk. 11/62), anbelangt, gilt Folgendes:
Grundsätzlich ob liegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesund heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergän zende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführ lichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Be rufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_48/2018 vom 2 7. Juni 2018 E.
4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Zur Ausräumung allfälliger Zweifel nahmen die zuständigen Fachpersonen der Z.___ denn auch am 1 4. Dezember 2018 telefonisch Rücksprache mit den zuständigen Fachpersonen der F.___ ( Urk. 11/85/22 f.) und schlossen nachvollziehbar darauf, dass die Präsenzzeit im Rahmen des Aufbautrainings im Wesentlichen auf Wunsch der Beschwerdefüh rerin und nicht gesundheitlich bedingt schrittweise auf 40 % reduziert worden sei, weshalb die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung/Abklärung der festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen stünden ( Urk. 11/85/16). 4. 4
Wie bereits dargelegt (E. 4.2) ist a ufgrund der im Gutachten vom 1 0. Januar 2019 erhobenen objektiven Befunde im Kontext mit den darin erläuterten psychischen Ressourcen ( Urk. 11/85/29-32 , 11/85/51 f., 11/85/61 f.) nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist , obschon die Gutachter den einzelnen Diagnosen unabhängig voneinander keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit beigemess en haben ( Urk. 11/85/57).
So ist der leichten kognitiven Störung bei leicht unterdurchschnittlicher Intelli genz mit einem IQ von 76 rechtsprechungsgemäss keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beizumessen. Nach konstanter Rechtsprechung wird nämlich bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2017 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.5 ; 8C_608/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 5.2; 9C_291/2017 vom 2 0. September 201 8 E. 8.2).
Da bei der Beschwerdeführerin diese leicht unterdurchschnittliche Intelligenz in Wechselwirkung mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Zügen steht, ist jedoch wie von den Gutachtern nachvollziehbar dargelegt ( Urk. 11/85/57), davon auszugehen, dass si e über wenige Ressourcen im Umgang mit belastenden Lebenssituationen verfügt. Zwar ist b etreffend die Persönlichkeitsakzentuierung selbst anzumerken, dass es sich dabei um eine Diagnose mit sogenannter Z-Kodierung handelt und sie deshalb rechtspre chungs gemäss ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E. 2.3). Um aber den reduzierten Ressourcen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und eine erneute Exarzerbation der aktuell zumindest teilremittierten depressiven Symptomatik zu verhindern, ist gemäss den nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachter ( Urk. 11/85/62) von einer Reduktion der zumutbaren Präsenzzeit von 20 % sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Ebenfalls nachvollziehbar ist eine Leistungseinschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin aufgrund der leich t en
kognitiven Störung ( Urk. 11/85/63). 4.5
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten vom 1 0. Januar 2010 auch im Lichte der normativen Vorgaben (vgl. E. 1.6) als voll beweiskräftig und es kann auf die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 72 % in der angestammten und 80 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden . Von weiteren Ab klärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5.
5.1
Der Umstand , dass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit einem wohl wollen den Umgang durch Vorgesetzte und Teammitglieder entgegenkommen würde , spricht sodann nicht gegen eine Verwertbarkeit dieser Restarbeits fähig keit . Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst entgegen der Auffassung der Be schwerdeführerin (Urk. 11/85/63) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen
- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Ent ge genkommen von Seiten d es Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2
Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 72 % arbeit s fähig ist und in einer der angestammten Bürotätigkeit vergleichbaren Tätigkeit am besten eingegliedert wäre, erübrigt sich der
ordentliche Einkommens vergleich, darf doch für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungs grundlage herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3.
August
2012 E.
4.2, 8C_755/2009 vom 8.
Januar 2010 E.
4.3.2 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2).
Die Arbeitsunfähigkeit von 28 % in der angestammten Tätigkeit entspricht somit dem Invaliditätsgrad , was einem Rentenanspruch entgegensteht . Die Beschwerde ist damit abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Claudia Bretscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres