Sachverhalt
1. Am 31. Oktober 2018 wies die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt Y.___, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des 1980 geborenen X.___, gelernter Schreiner, ab (Urk. 7/67) . Am 6. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ausgeprägt e Hüftdysplasie rechts, ossäre Anbau t en an der ante rolateralen Zirkumferenz des Femurkopfhals -Übergangs, kleine subchondrale Zysten sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistun gsbezug an (Urk. 7/68). In der Folge nahm die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 27. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/136) erhob. Am 22. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 4. September 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2019 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente auszurichten respektive der Sachverhalt zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen und es seien ihm alsdann berufliche Eingliederungsmass nahmen oder eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschw erdeführer am 22 . August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit dem Entscheid der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 k eine medi zinische Veränderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Schreiner
nicht mehr möglich, in einer angepassten Tätigkeit liege aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vor . Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, da g emäss der Verfügung der IV-Stelle Y.___ ein Invaliditätsgrad von 6 .33
% resultiere. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gegeben, da dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar sei. Schliesslich sei auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, inwiefern ihn die nachgewiesenen Gesundheitsbeschwerden in adap tierte n Tätigkeiten einschränkten. D er seitens der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle Y.___
übernommene Invaliditätsgrad von 6.33 % werde den Tatsachen nicht gerecht und es bestünden erhebliche Zweifel an dem in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 festgestellten Fähigkeitsprofil. Im
Arztbericht vom
11. April 2019 sei davon ausgegangen worden, dass wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen
nicht mehr möglich seien. Die Beschwerdegegnerin
hätte des halb weitere Abklärungen betreffend den Invaliditätsgrad vornehmen müssen .
Entsprechend
könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen oder eine Invalid en rente geltend machen könne (S. 6 ff.). 3. 3.1
Die IV-Stelle Y.___ stützte ihren leistungsabweisenden Entscheid vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) auf die Ste llungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Diens tes (RAD), welcher seinerseits unter Hinweis auf eine ausgeprägte Hüftdys plasie beidseits, ein mögliches femoro-acetabuläres
Impingement beider Hüften sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit April 2018 respektive einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Knien, Kauern, langes Stehen, Verrichtung en auf unebenem Gelände und auf Leitern/Gerüsten) ausging (Urk. 7/41). 3.2 3.2.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Sachlage wie folgt. 3.2.2
In seinem Operationsbericht vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 / 110) berichtete Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der A.___ Klinik, bei diagnostizierter sekundärer Früharthrose rechts über die gleichentags durchgeführte Implantati on der Hüft-Totalprothese (TP) rechts und wies auf eine Mobilisation unter Zuhilfenahme von Stöcken für die Dauer von zwei bis sechs Wochen hin . 3.2.3
PD Dr. Dr. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, erwähnte
am
11. April 2019
unter Hinweis auf den Status nach Hüft-TP rechts MIS am 22. Februar 2019, Status nach Breitwicklung als 1-Jähriger sowie chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstr ahlung ins rechte Bein/Fuss einen unauffäl ligen postoperativen Verlauf, wobei eine schrittweise Stockent wöhnung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen könne. Der Arzt att estierte bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner und erachtete eine Tätigkeit in einem körperlich aktiven Beruf als Schreiner zukünftig als nicht mehr sinnvoll. In einer wechselbelastenden Tätig keit (sitzend und stehend) sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich langfristig zu einem höheren Prozentsatz tätig, weshalb PD Dr. Dr. B.___ eine e ntspre chende Umschulung anregte . Im Rahmen der Sprechstunde sei d ie Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils nicht möglich und mache voraussichtlich erst in der Grössenordnung von zwei bis drei Monaten Sinn (Urk. 7/105 S. 2).
In ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/12 7) wiesen PD Dr. Dr . B.___ und Dr. med. univ.
D.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___,
auf einen weiterhin guten Heilungsverlauf hin und wiederholten betreffend die Tätigkeit als Schreiner, die Notwendigkeit einer Umschulung sowie die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils die bereits im Bericht vom 11. April 2019
gemachten Ausführungen (S. 2). 3.2.4
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, wieder holte i n seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 7/128 S. 7 f.) im Wesent lichen die von
Dres . B.___ und D.___
gestellten Diagnosen und attestierte für die
angestammte Tätigkeit als Schreiner eine 100%ige Arbeits un fähigkeit sei t
11. April 2018.
In einer angepasste n respektive körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hüftbelastende Zwangshaltungen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, längeres Arbeiten in Armvorhalte/gebückter Stellung, andauernde Vibrationsbelastungen/Nässe- und Kälteexpositionen) bestehe – mit Ausnahme der kürzeren höhergradigen
pe riopera tiven Arbeitsun fähigkeit sz eiten, welche aktuell noch andauerten - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit respektive Umschulung sollte der Beschwerdeführer bereits wieder einsatzfähig sein (vgl. auch Urk. 7/128 S. 9 oben) .
%1. 4.1
Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) am 22. Februar 2019 einer Hüftoperation (Implantation einer H üft-TP rechts) unterzogen (Urk. 7/110), womit
- zumindest während der perioperativen Phase - eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV vorliegt (vgl. E. 1. 4
hievor).
Im Weiteren ist a nhand der medizinischen Akt en nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner aufgrund der Hüftbeschwerden seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/127 S. 2, Urk. 7/1 05 S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 7/128 S. 7). Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang er in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsf ähigkeit in körperlich leichten und w echselbelastenden Verrichtungen
ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Ausübung adaptierter Tätigkeiten geltend (Urk. 1 S. 6). 4.2
D er RAD-Arzt stützte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers
auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab (Urk. 7/128 S. 8) . Letztere äusserte n sich im Nachgang zur Hüftoperation
– wenn überhaupt – le diglich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/105 S. 2, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/127 S. 2). Betreffend eine angepasste Tätig keit beschränkten sich Dres . B.___ und D.___ auf den Hinweis, dass die Arbeitsfähigk eit in einer wechselbelastenden Tätigkeit langfristig wahrscheinli ch höher als 0 % se
i. Bezüglich des konkreten Prozentsatzes, Belastungsprofils sowie des Zeitpunkt s der Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
machten die behandel nd en Ärzte indessen keine Angaben, sondern regten die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils
– beispielsweise durch die Rehaklinik F.___
- an (Urk. 7/127 S. 2). Entsprechende Abklärungen wurden von der Beschwerdegegn erin indessen nicht veranlasst. Im Weiteren deckt sich d ie von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 2 S. 2) nicht mit der Einschätzung des RAD-Arztes. Letzterer hielt fest, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit von 0 % durchgehend sei, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche nach Auffassung des RAD-Arztes im Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch andauerten (Urk. 7/128 S. 7, vgl. auch S. 9) . Der RAD-Arzt ging somit am 5. Juni 2019 nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus, sondern liess den Zeitpunkt für die Wiedererlangung der entspre chenden Arbeitsfähigkeit offen. Was den Hinweis des RAD-Arztes
betreffend eine
im Juni 2019 bereits bestehende Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass hierfür jegliche (objektive) Begründung seitens des RAD-Arztes fehlt und letzterem ins besondere auch kein e aktuelle n bildgebende n
Unterlagen vorlag en, welche diese Einschätzung stützen würde n .
Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach PD Dr. Dr. B.___ am 11. April 2019 für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % aus g egangen sei respektive wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen langfristig nicht mehr möglich erschienen (Urk. 1 S. 7), findet im entsprechenden Bericht (Urk. 7/105) keine Stütze. Im Weiteren lässt e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) auch der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. G.___, Leitende Oberärztin Orthopädie an der A.___ K linik, vom 14. Februar 2019 (Urk. 7/111) keine Rückschlüsse auf die bei Erlass der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, da dieser vor der Hüftoperation am 2
2. Februar 2019 verfasst wurde. Dies gilt im Übrigen für sämtliche vor dem 22. Febr uar 2019 datierten Arztberichte. 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 31. Oktober 2018 wies die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt Y.___, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des 1980 geborenen X.___, gelernter Schreiner, ab (Urk. 7/67) . Am 6. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ausgeprägt e Hüftdysplasie rechts, ossäre Anbau t en an der ante rolateralen Zirkumferenz des Femurkopfhals -Übergangs, kleine subchondrale Zysten sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistun gsbezug an (Urk. 7/68). In der Folge nahm die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 27. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/136) erhob. Am 22. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 4. September 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2019 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente auszurichten respektive der Sachverhalt zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen und es seien ihm alsdann berufliche Eingliederungsmass nahmen oder eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschw erdeführer am 22 . August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit dem Entscheid der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 k eine medi zinische Veränderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Schreiner
nicht mehr möglich, in einer angepassten Tätigkeit liege aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vor . Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, da g emäss der Verfügung der IV-Stelle Y.___ ein Invaliditätsgrad von 6 .33
% resultiere. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gegeben, da dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar sei. Schliesslich sei auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, inwiefern ihn die nachgewiesenen Gesundheitsbeschwerden in adap tierte n Tätigkeiten einschränkten. D er seitens der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle Y.___
übernommene Invaliditätsgrad von 6.33 % werde den Tatsachen nicht gerecht und es bestünden erhebliche Zweifel an dem in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 festgestellten Fähigkeitsprofil. Im
Arztbericht vom
11. April 2019 sei davon ausgegangen worden, dass wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen
nicht mehr möglich seien. Die Beschwerdegegnerin
hätte des halb weitere Abklärungen betreffend den Invaliditätsgrad vornehmen müssen .
Entsprechend
könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen oder eine Invalid en rente geltend machen könne (S. 6 ff.).
E. 3.1 Die IV-Stelle Y.___ stützte ihren leistungsabweisenden Entscheid vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) auf die Ste llungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Diens tes (RAD), welcher seinerseits unter Hinweis auf eine ausgeprägte Hüftdys plasie beidseits, ein mögliches femoro-acetabuläres
Impingement beider Hüften sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit April 2018 respektive einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Knien, Kauern, langes Stehen, Verrichtung en auf unebenem Gelände und auf Leitern/Gerüsten) ausging (Urk. 7/41).
E. 3.2.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Sachlage wie folgt.
E. 3.2.2 In seinem Operationsbericht vom 22. Februar 2019 (Urk.
E. 3.2.3 PD Dr. Dr. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, erwähnte
am
11. April 2019
unter Hinweis auf den Status nach Hüft-TP rechts MIS am 22. Februar 2019, Status nach Breitwicklung als 1-Jähriger sowie chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstr ahlung ins rechte Bein/Fuss einen unauffäl ligen postoperativen Verlauf, wobei eine schrittweise Stockent wöhnung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen könne. Der Arzt att estierte bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner und erachtete eine Tätigkeit in einem körperlich aktiven Beruf als Schreiner zukünftig als nicht mehr sinnvoll. In einer wechselbelastenden Tätig keit (sitzend und stehend) sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich langfristig zu einem höheren Prozentsatz tätig, weshalb PD Dr. Dr. B.___ eine e ntspre chende Umschulung anregte . Im Rahmen der Sprechstunde sei d ie Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils nicht möglich und mache voraussichtlich erst in der Grössenordnung von zwei bis drei Monaten Sinn (Urk. 7/105 S. 2).
In ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/12
E. 3.2.4 Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, wieder holte i n seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 7/128 S. 7 f.) im Wesent lichen die von
Dres . B.___ und D.___
gestellten Diagnosen und attestierte für die
angestammte Tätigkeit als Schreiner eine 100%ige Arbeits un fähigkeit sei t
11. April 2018.
In einer angepasste n respektive körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hüftbelastende Zwangshaltungen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, längeres Arbeiten in Armvorhalte/gebückter Stellung, andauernde Vibrationsbelastungen/Nässe- und Kälteexpositionen) bestehe – mit Ausnahme der kürzeren höhergradigen
pe riopera tiven Arbeitsun fähigkeit sz eiten, welche aktuell noch andauerten - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit respektive Umschulung sollte der Beschwerdeführer bereits wieder einsatzfähig sein (vgl. auch Urk. 7/128 S. 9 oben) .
%1. 4.1
Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) am 22. Februar 2019 einer Hüftoperation (Implantation einer H üft-TP rechts) unterzogen (Urk. 7/110), womit
- zumindest während der perioperativen Phase - eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV vorliegt (vgl. E. 1. 4
hievor).
Im Weiteren ist a nhand der medizinischen Akt en nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner aufgrund der Hüftbeschwerden seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/127 S. 2, Urk. 7/1 05 S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 7/128 S. 7). Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang er in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsf ähigkeit in körperlich leichten und w echselbelastenden Verrichtungen
ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Ausübung adaptierter Tätigkeiten geltend (Urk. 1 S. 6). 4.2
D er RAD-Arzt stützte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers
auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab (Urk. 7/128 S. 8) . Letztere äusserte n sich im Nachgang zur Hüftoperation
– wenn überhaupt – le diglich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/105 S. 2, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/127 S. 2). Betreffend eine angepasste Tätig keit beschränkten sich Dres . B.___ und D.___ auf den Hinweis, dass die Arbeitsfähigk eit in einer wechselbelastenden Tätigkeit langfristig wahrscheinli ch höher als 0 % se
i. Bezüglich des konkreten Prozentsatzes, Belastungsprofils sowie des Zeitpunkt s der Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
machten die behandel nd en Ärzte indessen keine Angaben, sondern regten die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils
– beispielsweise durch die Rehaklinik F.___
- an (Urk. 7/127 S. 2). Entsprechende Abklärungen wurden von der Beschwerdegegn erin indessen nicht veranlasst. Im Weiteren deckt sich d ie von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 2 S. 2) nicht mit der Einschätzung des RAD-Arztes. Letzterer hielt fest, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit von 0 % durchgehend sei, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche nach Auffassung des RAD-Arztes im Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch andauerten (Urk. 7/128 S. 7, vgl. auch S. 9) . Der RAD-Arzt ging somit am 5. Juni 2019 nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus, sondern liess den Zeitpunkt für die Wiedererlangung der entspre chenden Arbeitsfähigkeit offen. Was den Hinweis des RAD-Arztes
betreffend eine
im Juni 2019 bereits bestehende Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass hierfür jegliche (objektive) Begründung seitens des RAD-Arztes fehlt und letzterem ins besondere auch kein e aktuelle n bildgebende n
Unterlagen vorlag en, welche diese Einschätzung stützen würde n .
Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach PD Dr. Dr. B.___ am 11. April 2019 für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % aus g egangen sei respektive wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen langfristig nicht mehr möglich erschienen (Urk. 1 S. 7), findet im entsprechenden Bericht (Urk. 7/105) keine Stütze. Im Weiteren lässt e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) auch der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. G.___, Leitende Oberärztin Orthopädie an der A.___ K linik, vom 14. Februar 2019 (Urk. 7/111) keine Rückschlüsse auf die bei Erlass der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, da dieser vor der Hüftoperation am 2
2. Februar 2019 verfasst wurde. Dies gilt im Übrigen für sämtliche vor dem 22. Febr uar 2019 datierten Arztberichte. 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 7 ) wiesen PD Dr. Dr . B.___ und Dr. med. univ.
D.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___,
auf einen weiterhin guten Heilungsverlauf hin und wiederholten betreffend die Tätigkeit als Schreiner, die Notwendigkeit einer Umschulung sowie die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils die bereits im Bericht vom 11. April 2019
gemachten Ausführungen (S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00547
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
16. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann Teichmann International (Schweiz) AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Am 31. Oktober 2018 wies die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt Y.___, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des 1980 geborenen X.___, gelernter Schreiner, ab (Urk. 7/67) . Am 6. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ausgeprägt e Hüftdysplasie rechts, ossäre Anbau t en an der ante rolateralen Zirkumferenz des Femurkopfhals -Übergangs, kleine subchondrale Zysten sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistun gsbezug an (Urk. 7/68). In der Folge nahm die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 (Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, wogegen der Versicherte am 27. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/136) erhob. Am 22. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 4. September 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2019 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente auszurichten respektive der Sachverhalt zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen und es seien ihm alsdann berufliche Eingliederungsmass nahmen oder eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschw erdeführer am 22 . August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass seit dem Entscheid der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 k eine medi zinische Veränderung eingetreten sei. Dem Beschwerdeführer sei
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Schreiner
nicht mehr möglich, in einer angepassten Tätigkeit liege aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vor . Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht, da g emäss der Verfügung der IV-Stelle Y.___ ein Invaliditätsgrad von 6 .33
% resultiere. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gegeben, da dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit voll zumutbar sei. Schliesslich sei auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, inwiefern ihn die nachgewiesenen Gesundheitsbeschwerden in adap tierte n Tätigkeiten einschränkten. D er seitens der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle Y.___
übernommene Invaliditätsgrad von 6.33 % werde den Tatsachen nicht gerecht und es bestünden erhebliche Zweifel an dem in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 festgestellten Fähigkeitsprofil. Im
Arztbericht vom
11. April 2019 sei davon ausgegangen worden, dass wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen
nicht mehr möglich seien. Die Beschwerdegegnerin
hätte des halb weitere Abklärungen betreffend den Invaliditätsgrad vornehmen müssen .
Entsprechend
könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgeschlossen werden, dass er einen Anspruch auf berufliche Eingliede rungsmassnahmen oder eine Invalid en rente geltend machen könne (S. 6 ff.). 3. 3.1
Die IV-Stelle Y.___ stützte ihren leistungsabweisenden Entscheid vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) auf die Ste llungnahme ihres Regionalen Ärzt lichen Diens tes (RAD), welcher seinerseits unter Hinweis auf eine ausgeprägte Hüftdys plasie beidseits, ein mögliches femoro-acetabuläres
Impingement beider Hüften sowie einen Einriss des anterior
superioren Labrums rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner seit April 2018 respektive einer Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (wech selbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ohne Knien, Kauern, langes Stehen, Verrichtung en auf unebenem Gelände und auf Leitern/Gerüsten) ausging (Urk. 7/41). 3.2 3.2.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Sachlage wie folgt. 3.2.2
In seinem Operationsbericht vom 22. Februar 2019 (Urk. 7 / 110) berichtete Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie Untere Extremitäten an der A.___ Klinik, bei diagnostizierter sekundärer Früharthrose rechts über die gleichentags durchgeführte Implantati on der Hüft-Totalprothese (TP) rechts und wies auf eine Mobilisation unter Zuhilfenahme von Stöcken für die Dauer von zwei bis sechs Wochen hin . 3.2.3
PD Dr. Dr. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, erwähnte
am
11. April 2019
unter Hinweis auf den Status nach Hüft-TP rechts MIS am 22. Februar 2019, Status nach Breitwicklung als 1-Jähriger sowie chronische Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstr ahlung ins rechte Bein/Fuss einen unauffäl ligen postoperativen Verlauf, wobei eine schrittweise Stockent wöhnung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen könne. Der Arzt att estierte bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner und erachtete eine Tätigkeit in einem körperlich aktiven Beruf als Schreiner zukünftig als nicht mehr sinnvoll. In einer wechselbelastenden Tätig keit (sitzend und stehend) sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich langfristig zu einem höheren Prozentsatz tätig, weshalb PD Dr. Dr. B.___ eine e ntspre chende Umschulung anregte . Im Rahmen der Sprechstunde sei d ie Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils nicht möglich und mache voraussichtlich erst in der Grössenordnung von zwei bis drei Monaten Sinn (Urk. 7/105 S. 2).
In ihrem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/12 7) wiesen PD Dr. Dr . B.___ und Dr. med. univ.
D.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___,
auf einen weiterhin guten Heilungsverlauf hin und wiederholten betreffend die Tätigkeit als Schreiner, die Notwendigkeit einer Umschulung sowie die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils die bereits im Bericht vom 11. April 2019
gemachten Ausführungen (S. 2). 3.2.4
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, wieder holte i n seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (Urk. 7/128 S. 7 f.) im Wesent lichen die von
Dres . B.___ und D.___
gestellten Diagnosen und attestierte für die
angestammte Tätigkeit als Schreiner eine 100%ige Arbeits un fähigkeit sei t
11. April 2018.
In einer angepasste n respektive körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten, häufiges Treppensteigen, hüftbelastende Zwangshaltungen, häufiges Gehen auf unebenem Gelände, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, längeres Arbeiten in Armvorhalte/gebückter Stellung, andauernde Vibrationsbelastungen/Nässe- und Kälteexpositionen) bestehe – mit Ausnahme der kürzeren höhergradigen
pe riopera tiven Arbeitsun fähigkeit sz eiten, welche aktuell noch andauerten - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine sehr leichte Tätigkeit respektive Umschulung sollte der Beschwerdeführer bereits wieder einsatzfähig sein (vgl. auch Urk. 7/128 S. 9 oben) .
%1. 4.1
Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 31. Oktober 2018 (Urk. 7/67) am 22. Februar 2019 einer Hüftoperation (Implantation einer H üft-TP rechts) unterzogen (Urk. 7/110), womit
- zumindest während der perioperativen Phase - eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV vorliegt (vgl. E. 1. 4
hievor).
Im Weiteren ist a nhand der medizinischen Akt en nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner aufgrund der Hüftbeschwerden seit April 2018 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/127 S. 2, Urk. 7/1 05 S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 7/128 S. 7). Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang er in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsf ähigkeit in körperlich leichten und w echselbelastenden Verrichtungen
ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung bei der Ausübung adaptierter Tätigkeiten geltend (Urk. 1 S. 6). 4.2
D er RAD-Arzt stützte sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers
auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab (Urk. 7/128 S. 8) . Letztere äusserte n sich im Nachgang zur Hüftoperation
– wenn überhaupt – le diglich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 7/105 S. 2, Urk. 7/110, Urk. 7/112, Urk. 7/127 S. 2). Betreffend eine angepasste Tätig keit beschränkten sich Dres . B.___ und D.___ auf den Hinweis, dass die Arbeitsfähigk eit in einer wechselbelastenden Tätigkeit langfristig wahrscheinli ch höher als 0 % se
i. Bezüglich des konkreten Prozentsatzes, Belastungsprofils sowie des Zeitpunkt s der Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
machten die behandel nd en Ärzte indessen keine Angaben, sondern regten die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Profils
– beispielsweise durch die Rehaklinik F.___
- an (Urk. 7/127 S. 2). Entsprechende Abklärungen wurden von der Beschwerdegegn erin indessen nicht veranlasst. Im Weiteren deckt sich d ie von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 2 S. 2) nicht mit der Einschätzung des RAD-Arztes. Letzterer hielt fest, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit von 0 % durchgehend sei, mit Ausnahme der kürzeren perioperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten, welche nach Auffassung des RAD-Arztes im Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch andauerten (Urk. 7/128 S. 7, vgl. auch S. 9) . Der RAD-Arzt ging somit am 5. Juni 2019 nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus, sondern liess den Zeitpunkt für die Wiedererlangung der entspre chenden Arbeitsfähigkeit offen. Was den Hinweis des RAD-Arztes
betreffend eine
im Juni 2019 bereits bestehende Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten Tätigkeit angeht, ist festzuhalten, dass hierfür jegliche (objektive) Begründung seitens des RAD-Arztes fehlt und letzterem ins besondere auch kein e aktuelle n bildgebende n
Unterlagen vorlag en, welche diese Einschätzung stützen würde n .
Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach PD Dr. Dr. B.___ am 11. April 2019 für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % aus g egangen sei respektive wechselbelastende Tätigkeiten im Sitzen und Stehen langfristig nicht mehr möglich erschienen (Urk. 1 S. 7), findet im entsprechenden Bericht (Urk. 7/105) keine Stütze. Im Weiteren lässt e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) auch der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. G.___, Leitende Oberärztin Orthopädie an der A.___ K linik, vom 14. Februar 2019 (Urk. 7/111) keine Rückschlüsse auf die bei Erlass der angefoch tenen Verfügung (Urk. 2) relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, da dieser vor der Hüftoperation am 2
2. Februar 2019 verfasst wurde. Dies gilt im Übrigen für sämtliche vor dem 22. Febr uar 2019 datierten Arztberichte. 4.3
Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer vollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Entsprechend ist die Verfügung vom 22. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Letztere ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais