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IV.2019.00544

Viertelsrente; auf RAD-Einschätzung kann abgestellt werden; Verwertbarkeit Restarbeitsfähigkeit bejaht.

Zürich SozVersG · 2020-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Nach mehrjähriger

Hörgeräteversorgung ( vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/27, Urk. 7/44 ) meldete sich die 1956 geborene, zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2018

bei der Z.___ AG als IT Consultant angestellt e X.___

unter Hinweis auf eine starke Verschlechterung der Hörfähigkeit (seit Mitte 2017; aktuell 10 %)

am 25. Februar 2018

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47, Urk. 7/57 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2018 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach er hobenem Ein wand vom 19. Oktober

(Urk. 7/80) beziehungsweise 27. November 2018 (Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 ( Urk.

2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42

% eine Viertelsrente zu . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

26. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Juni 2019 sei teilweise aufzu heben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die IV-Stelle schloss am 11. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Septem ber 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG )

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die ersten Abklärungen hätten einen IV-Grad von 31 % ergeben. D a die Beschwerdeführerin wegen ihres Gehörs an einem Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt sei, könne aufgrund des erhöhten Pausen bedarfs und den Einschränkungen bei Telefongesprächen, Kundenkontakt und Gruppengesprächen ein zusätzlicher Abzug von 20 % gewährt werden. Diese 20 % würden beim Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung abgezogen. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 42 %. 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da es sich be i ihr zentral und unbestritten um eine Hörbeeinträchtigung handle, gelte es, auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Oto -Rhino-Laryngologie , abzustellen, was einen Rentenanspruch begründe (S. 3). Selbst wenn rein theoretisch eine Resterwerbsfähigkeit vorhanden wäre, müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt des Stellenverlustes als fast 62jährige (61 Jahre und 10 Monate) mit ihren Einschrän kungen und nach langjähriger, angepasster Tätigkeit beim selben Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeit smarktes keine verwert bare Rest erwerbsfähigkeit aufweise. Mit vorliegenden Leistungseinschränkungen und zusätzlich beschriebenen angepassten Arbeitsplatzbedingungen sei sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 4). 3. 3.1

3.1.1

Die behandelnde Fachärztin Dr. A.___

attestierte der Beschwerdefüh rerin mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/49/9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und teilte mit, aufgrund der starken Hörbeeinträchtigung werde die Arbeits fähigkeit bei einer ander en zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeschränkt bleiben. 3.1.2

I m Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/49/6) führte Dr. A.___

aus, 2009 habe der Hörverlust rechts 86 %, links 78 % betragen. Aktuell betrage der Hörverlust rechts 89 % und links 76 %. Sprachaudiometrisch habe sich dahinge hen d eine Verschlechterung ereignet, indem die Beschwerdeführerin rechtsseitig bei 10 Dezibel (dB) 80 % diskriminiere. Aktuell diskriminiere sie bei 11 0 dB lediglich noch 50 %. Linksseitig habe sich keine wesentliche Diskriminationsver schlechterung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Bereiche, die eine a uditive Wahrnehmung erforderten eingeschränkt. Sämtliche Gespräche sowie auch Gruppensitzungen erforderten von der Beschwerdeführerin eine ver mehrte Konzentration und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin für telefonische Kontakte in der auditiven Wahrneh mung eingeschränkt. Für sämtliche Arbeit en , die keine auditive Wahrnehmung erforderten, sei sie einsetzbar. 3.1.3

Am 6. Juni 2018 (Urk. 7/64) diagnostizierte Dr. A.___

hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, einen Hörverlust rechts von 91 % link s 76 %; sprachaudiometrisch maximale Diskrimination von 100 % links bei 110 dB, rechts von 60 % bei 105 dB und gab an, aus ihrer Sicht sei aufgrund der Hörbe einträchtigung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Sie habe die Beschwerde führerin bereits seit Mitte vergangenen Jahres 100 % a rbeitsunfähig geschrieben. 3.2

Telefonisch teilte die behandelnde Psychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, am 28 . Mai 2018 (Urk. 7/63) mit, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Trotz allem sei die Diagnose einer Anpassungsstörung diag nostiziert worden. 3.3

Pract . med. C.___ , FA für Arbeitsmedizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte am 26. Juni 2018 (Urk. 7/75 S. 4 f.) in Wür digung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zuneh mend und gelangte zum Schluss, die Bes chwerdeführerin sei in jeglichen Tätig keit en, bei denen eine auditive Wahrnehmung erforderlich sei , eingeschränkt (sämtliche Gespräche/Gruppensitzungen erforderten eine vermehrte Konzentra tion und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei telefonischen Kontakten eingeschränkt). In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 201 7. In angepasster Tätigkeit, welche keine auditive Wahrnehmung erfordere , bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Auf Grund der Hörminderung könne es aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenenfalls zu geringen Leistungseinschränkungen kommen (gegebenenfalls erhöhter Pausenbedarf aufgrund schneller er Ermüdung, erhöhter Konzentrations bedarf) , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht mehr als 25 % (würde einer zusätzlichen Pause von 15 Minuten in jeder Arbeitsstunde entspre chen). Die exakte Höhe einer solchen Leistungseinschränkung könne aus arbeits medizinischer Sicht nicht abgeschätzt werden und sei sicherlich auch abhängig vom konkreten Arbeitsplatz (z.B. konkrete Arb eitsaufgabe, Umgebungsgeräu sche). Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollzieh bar, zumal sich der Gesundheitszustand der Besch werdeführerin im Vergleich zu 12-2017 nicht wesentlich verändert habe – somit sei die telefonische Aussage von Dr. A.___ (100%ige Erwerbsunfähigkeit) nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei auf einen an ihre gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Arbeitsplatz angewiesen. Wichtig seien geeignete Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, entsprechende Telefonanlage), Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen (z.B. langsames Sprechen/direkte Ansprache bei der Kommunikation mit Lippenlesen, wenig Störgeräusche, keine Tätigkeit im Grossraumbüro, münd liche Kommunikation in direktem Austausch (1:1 Setting – keine Gruppengesprä che, Diskussionsrun d en oder ähnliches ),

etc.) und ein an die Behinderung (Sch w er hörigkeit/Gehör losigkeit) angepasster Arbeitsplatz. 3.4 3.4.1

Aus dem Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/82 S. 2 f. ) geht hervor, dass die im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (E. 3.1.2) von Dr.

A.___ attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu optimistisch war und sich die psychische Gesamtsituation verschlechtert habe (S. 1).

Es gebe prak tisch keine Tätigkeit , die keine auditive Wahrnehmung erfordere (S. 2). 3.4.2

Bei Bestätigung der am 6. Juni 2018 diagnostizierten hochgradigen Inneno hrschwerhörigkeit beidseits (E. 3.1.3) wies Dr.

A.___ mit Bericht vom 10 . Januar 2019 (Urk. 3) darauf hin, für eine leidensangepasste Arbeit (ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöhtem Konzentrations- und Pausenbedarf) sei die Beschwerdeführerin im Sinne eines Arbeitsversuches weiterhin zu 20 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Die Einschätzung med. pract . C.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.3 )

basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Namen tlich gelangte der Arzt des RAD zum für das Gericht einleuchtenden Schluss, dass sich ausschliesslich die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beid seits zunehmend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Folglich resultiert für Tätigkeiten, welche keine auditive Wahrnehmung erfor dern, sowie einen an die gesundheitliche Einschränkung angepassten Arbeits platz (das heisst geeignete Hilfsmittel, Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen; vgl. E. 3.3 ) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit, wobei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit au fg rund der Hörminderung und der daraus resultierenden schnel leren Ermüdung sowie des erhöhten Konzentrationsbedarfs keine Leistungsein schränkung von mehr als 25 % besteht.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Einschätzung des RAD zu wecken. Einerseits entspricht das genannte Tätigkeits profil grundsätzlich den von der behandelnden Fa chärztin Dr.

A.___ ge nannte n Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit ( für sämtliche Berei che, die eine auditive Wahrnehmung erfordere , eingeschränkt ; wichtig:

ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöh tem Konzentrations- und Pausenbedarf ; E. 3.1.2, 3.4.2). Demzufolge besteht die Diskrepanz bei der Bestimmung der durch die Einschränkungen resultierenden Leistungsfähigkeit . Indes liegt es in der Natur der Sache, dass Arbeitsunfähig keitsschätzungen ein Ermessenspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 8.2.1, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.1). Diesbezüglich attestierte Dr.

A.___

am 24. Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

und ging von einer besteh enden Leistungseinschränkung auch für angepasste Tätig keiten aus (E. 3.1.1). Am

21. Dezember 2017 nahm sie ei ne vollständige Arbeits- / Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten an, welche keine auditive Wa hrnehmung erfor dern (E. 3.1.2), am 6. Juni 2018 (E. 3.1.3) ebenso wie am 30. Oktober 2018 (E. 3.4.1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie am 6. Juni 2018 (E. 3.4.2) schliesslich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Während bereits diese bei nicht wesentlich verschlechtertem Gesundheitszustand (Hörverlust rechts 86 %, links 78 % [E. 3.1.1] gegenüber Hörverlust rechts von 91 % , links 76 % [E. 3.1.3]) stark abweichenden Einschätzungen ohne nachvollziehbare Darlegung medizini scher Zusammenhänge eine von der Beschwerdeführerin proklamierte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, erschein t eine solche auch angesichts der langjährigen Arbeitstätigkeit bei eben diesem Gesundheitszustan d nicht plausibel. Insbesondere führt

Dr.

A.___ eine Verschlechterung der psychischen Gesamtsituation zur Begrün dung an , wobei dies einerseits als Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halserkran kungen nicht ihrem Fachgebiet entspricht und zudem die behandelnde Psycho login in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (E . 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gerade ausschloss. D emnach legt Dr.

A.___ keine objektiven Anhaltspunkte dar , welche einen von der Einschätzung des RAD abweichenden Schluss aufdrängen . 4.2

Daran ver mag auch die Begründung von Dr.

A.___ , es gebe praktisch keine Tätigkeiten , die keine auditive Wahrnehmung erforderten (E. 3.4.1), nichts zu ändern. Angesichts der ausgewiesenen hochgradigen Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin liegt es auf der Hand, dass sich die eingeschränkte Kommu nikationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und beispielsweise das Führen von Telefonaten nicht mehr zumutbar ist. Indes ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeigne te Arbeits stelle zu finden, ab . Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nach frage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4, mit Hinweisen) . Demnach hält der für die Invaliditäts bemessung massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt für Perso nen mit einer Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelas tbarkeit und soziale Kontakte noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen.

Darunter fallen insbesondere selbständig ausführbare Büroarbeiten, beispielsweise im Bereich der Finanzver waltung grösserer Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts.

Unter der Vor aussetzung, dass im entsprechenden Betrieb respektive in der entsprechenden Organisation genügend selbständig ausführbare Büroarbeiten anfallen - was ab einer gewissen Betriebsgrösse der Fall sein sollte -, dürften die Einschränkungen der Beschwer deführerin mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln im Ar beitsalltag somit weitg ehend kompensiert werden können, zumal sich Kontakte zu internen und externen Stellen über den heute weit verbreiteten E-Mail- oder Skype for

Business Chat- Verkehr (oder ähnliche Systeme) nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen oder telefonischen Kontakt.

Einem durch die bestehenden Einschränkungen zudem bedingten erhöhten Konzentra tionsbedarf

sowie einer daraus folgenden schnelleren Ermüdung trug der RAD mit Annahme einer Leistungseinschränkung von bis zu 25 % Rechnung. In diesem Sinne rechtfertigt denn auch der im Zwischenzeugnis der Z.___ AG vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/59/2 f.) festgehaltene Aufgabenbereich (Drucken von Schulungsunterlagen, Drucken von Folien, Ausrüsten von Ring ordnern, Erstellung von CD s, versan d fertige Pak ete von Schulungsordnern und CD s, Einrich ten von Schulungsordnern und CD s, Einrichten von Sch ulungsräu men, Überprüfen und up daten von Präsentationsfiles auf Server, Überprüfen von Teilnehmerlisten, PrePress , Materialbestellungen, Materialentsorgung, Upload von Files an SAP-Printing-Office Walldorf, Rechnungstellung, Kontrolle und Ablage von Lieferscheinen, St atistiken, Qualitätskontrolle) eine darüber hinaus gehende Einschränkung durch eine Hörbehinderung nicht . Sämtlich e Arbeiten sind selbständig, ohne zwingende mündliche Kommunikation und auf schriftliche Anweisung hin durchführbar. 4.3

Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der kurzen Resterwerbsspanne und den erheblichen Einschränkungen es rea listischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein Stellenan gebot gäbe, beziehungsweise sie einem Arbeitgeber zumutbar wäre (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin war Ende Juni 2018 (RAD-Bericht) , auf welchen Zeit punkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist ( BGE 138 V 457; Urteil des Bundesgericht 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 E. 4.3.2 ), knapp 62 Jahre alt. Seither wird sie im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkei ten leis tungsmässig als mindestens zu 7 5 % arbeitsfähig eingestuft. Davor arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 201 1 b is zur Krankschreibung am

6. Sep tember 2017

bei genanntem Aufgabenbereich (E. 4.2) stets in einem Pensum von circa 90 %

( wöchentliche Arbeitszeit von 3 6 Stunden bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 , Sektor III];

Urk. 7/57, Urk. 7/86/4-8) .

Aktuell bestehen keine multiplen Einschränkungen, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

der Beschwerdefüh rerin ist nicht erkennbar und

vergleichbare Tätigkeit sind ihr weiterhin zuzumu ten (E. 4.2) . Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar , in wiefern sich das Lebensalter der

Beschwerdeführerin auf deren Möglichkeit, das ih r verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungüns tig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substantiiert dargelegt -, dass ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge ihres Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die an einen Arbeitgeber beziehungs weise angepassten Arbeitsplatz zu

stellenden Anforderungen (vgl. E. 4.1 ) mit Gewährung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 %. Einer ent sprechenden Selbsteingliederu ng steht daher nichts im Wege. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2018 (E. 3.3), eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit annahm. 4.4

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 75 '265.20, das Invaliden einkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 % – mit Fr. 43'945.05 und errechnete daraus e inen Invaliditätsgrad von 42 % ( Urk. 2). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung. Anzufügen bleibt, dass d ie Beschwerdeführerin per 30. April 2018 entlassen wurde (Urk. 7/57 S. 1). Dabei erfolgte die Entlassung nicht aus gesundheitlichen Gründen – der Arbeitgeber wusste nichts von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin – , sondern aus wirtschaftlichen Moti ven, nachdem d ie Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen war , eine Vertrags änderung im Sinne einer

Pensumsreduktion zufolge wirtschaftlicher Gegebenhei ten zu akzeptieren (vgl. Urk.  7/55/17, Urk. 7/55/32, Urk. 7/56 S. 2, Urk. 7/57/9, Urk. 7/61/2). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Da der Beschwerdeführerin zudem die bisherige Tätigkeit weiter hin zumutbar wä re (E. 4.2), käme damit auch ein rechnerischer «P rozentvergleich» in Frage . Dies ergäbe bei einer Einschränkung von 25 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ein en Invaliditätsgrad von 40 % und somit ebenfalls ein en Anspruch auf eine Viertelsrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Nach mehrjähriger

Hörgeräteversorgung ( vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/27, Urk. 7/44 ) meldete sich die 1956 geborene, zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2018

bei der Z.___ AG als IT Consultant angestellt e X.___

unter Hinweis auf eine starke Verschlechterung der Hörfähigkeit (seit Mitte 2017; aktuell 10 %)

am 25. Februar 2018

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47, Urk. 7/57 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2018 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach er hobenem Ein wand vom 19. Oktober

(Urk. 7/80) beziehungsweise 27. November 2018 (Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 ( Urk.

2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42

% eine Viertelsrente zu .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG )

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

26. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Juni 2019 sei teilweise aufzu heben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die IV-Stelle schloss am 11. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Septem ber 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die ersten Abklärungen hätten einen IV-Grad von 31 % ergeben. D a die Beschwerdeführerin wegen ihres Gehörs an einem Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt sei, könne aufgrund des erhöhten Pausen bedarfs und den Einschränkungen bei Telefongesprächen, Kundenkontakt und Gruppengesprächen ein zusätzlicher Abzug von 20 % gewährt werden. Diese 20 % würden beim Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung abgezogen. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 42 %.

E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da es sich be i ihr zentral und unbestritten um eine Hörbeeinträchtigung handle, gelte es, auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Oto -Rhino-Laryngologie , abzustellen, was einen Rentenanspruch begründe (S. 3). Selbst wenn rein theoretisch eine Resterwerbsfähigkeit vorhanden wäre, müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt des Stellenverlustes als fast 62jährige (61 Jahre und 10 Monate) mit ihren Einschrän kungen und nach langjähriger, angepasster Tätigkeit beim selben Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeit smarktes keine verwert bare Rest erwerbsfähigkeit aufweise. Mit vorliegenden Leistungseinschränkungen und zusätzlich beschriebenen angepassten Arbeitsplatzbedingungen sei sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 4). 3. 3.1

3.1.1

Die behandelnde Fachärztin Dr. A.___

attestierte der Beschwerdefüh rerin mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/49/9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und teilte mit, aufgrund der starken Hörbeeinträchtigung werde die Arbeits fähigkeit bei einer ander en zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeschränkt bleiben. 3.1.2

I m Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/49/6) führte Dr. A.___

aus, 2009 habe der Hörverlust rechts 86 %, links 78 % betragen. Aktuell betrage der Hörverlust rechts 89 % und links 76 %. Sprachaudiometrisch habe sich dahinge hen d eine Verschlechterung ereignet, indem die Beschwerdeführerin rechtsseitig bei 10 Dezibel (dB) 80 % diskriminiere. Aktuell diskriminiere sie bei 11 0 dB lediglich noch 50 %. Linksseitig habe sich keine wesentliche Diskriminationsver schlechterung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Bereiche, die eine a uditive Wahrnehmung erforderten eingeschränkt. Sämtliche Gespräche sowie auch Gruppensitzungen erforderten von der Beschwerdeführerin eine ver mehrte Konzentration und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin für telefonische Kontakte in der auditiven Wahrneh mung eingeschränkt. Für sämtliche Arbeit en , die keine auditive Wahrnehmung erforderten, sei sie einsetzbar. 3.1.3

Am 6. Juni 2018 (Urk. 7/64) diagnostizierte Dr. A.___

hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, einen Hörverlust rechts von 91 % link s 76 %; sprachaudiometrisch maximale Diskrimination von 100 % links bei 110 dB, rechts von 60 % bei 105 dB und gab an, aus ihrer Sicht sei aufgrund der Hörbe einträchtigung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Sie habe die Beschwerde führerin bereits seit Mitte vergangenen Jahres 100 % a rbeitsunfähig geschrieben. 3.2

Telefonisch teilte die behandelnde Psychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, am 28 . Mai 2018 (Urk. 7/63) mit, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Trotz allem sei die Diagnose einer Anpassungsstörung diag nostiziert worden. 3.3

Pract . med. C.___ , FA für Arbeitsmedizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte am 26. Juni 2018 (Urk. 7/75 S. 4 f.) in Wür digung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zuneh mend und gelangte zum Schluss, die Bes chwerdeführerin sei in jeglichen Tätig keit en, bei denen eine auditive Wahrnehmung erforderlich sei , eingeschränkt (sämtliche Gespräche/Gruppensitzungen erforderten eine vermehrte Konzentra tion und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei telefonischen Kontakten eingeschränkt). In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 201 7. In angepasster Tätigkeit, welche keine auditive Wahrnehmung erfordere , bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Auf Grund der Hörminderung könne es aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenenfalls zu geringen Leistungseinschränkungen kommen (gegebenenfalls erhöhter Pausenbedarf aufgrund schneller er Ermüdung, erhöhter Konzentrations bedarf) , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht mehr als 25 % (würde einer zusätzlichen Pause von 15 Minuten in jeder Arbeitsstunde entspre chen). Die exakte Höhe einer solchen Leistungseinschränkung könne aus arbeits medizinischer Sicht nicht abgeschätzt werden und sei sicherlich auch abhängig vom konkreten Arbeitsplatz (z.B. konkrete Arb eitsaufgabe, Umgebungsgeräu sche). Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollzieh bar, zumal sich der Gesundheitszustand der Besch werdeführerin im Vergleich zu 12-2017 nicht wesentlich verändert habe – somit sei die telefonische Aussage von Dr. A.___ (100%ige Erwerbsunfähigkeit) nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei auf einen an ihre gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Arbeitsplatz angewiesen. Wichtig seien geeignete Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, entsprechende Telefonanlage), Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen (z.B. langsames Sprechen/direkte Ansprache bei der Kommunikation mit Lippenlesen, wenig Störgeräusche, keine Tätigkeit im Grossraumbüro, münd liche Kommunikation in direktem Austausch (1:1 Setting – keine Gruppengesprä che, Diskussionsrun d en oder ähnliches ),

etc.) und ein an die Behinderung (Sch w er hörigkeit/Gehör losigkeit) angepasster Arbeitsplatz. 3.4 3.4.1

Aus dem Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/82 S. 2 f. ) geht hervor, dass die im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (E. 3.1.2) von Dr.

A.___ attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu optimistisch war und sich die psychische Gesamtsituation verschlechtert habe (S. 1).

Es gebe prak tisch keine Tätigkeit , die keine auditive Wahrnehmung erfordere (S. 2). 3.4.2

Bei Bestätigung der am 6. Juni 2018 diagnostizierten hochgradigen Inneno hrschwerhörigkeit beidseits (E. 3.1.3) wies Dr.

A.___ mit Bericht vom

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 10 . Januar 2019 (Urk. 3) darauf hin, für eine leidensangepasste Arbeit (ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöhtem Konzentrations- und Pausenbedarf) sei die Beschwerdeführerin im Sinne eines Arbeitsversuches weiterhin zu 20 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Die Einschätzung med. pract . C.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.3 )

basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Namen tlich gelangte der Arzt des RAD zum für das Gericht einleuchtenden Schluss, dass sich ausschliesslich die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beid seits zunehmend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Folglich resultiert für Tätigkeiten, welche keine auditive Wahrnehmung erfor dern, sowie einen an die gesundheitliche Einschränkung angepassten Arbeits platz (das heisst geeignete Hilfsmittel, Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen; vgl. E. 3.3 ) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit, wobei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit au fg rund der Hörminderung und der daraus resultierenden schnel leren Ermüdung sowie des erhöhten Konzentrationsbedarfs keine Leistungsein schränkung von mehr als 25 % besteht.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Einschätzung des RAD zu wecken. Einerseits entspricht das genannte Tätigkeits profil grundsätzlich den von der behandelnden Fa chärztin Dr.

A.___ ge nannte n Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit ( für sämtliche Berei che, die eine auditive Wahrnehmung erfordere , eingeschränkt ; wichtig:

ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöh tem Konzentrations- und Pausenbedarf ; E. 3.1.2, 3.4.2). Demzufolge besteht die Diskrepanz bei der Bestimmung der durch die Einschränkungen resultierenden Leistungsfähigkeit . Indes liegt es in der Natur der Sache, dass Arbeitsunfähig keitsschätzungen ein Ermessenspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 8.2.1, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.1). Diesbezüglich attestierte Dr.

A.___

am 24. Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

und ging von einer besteh enden Leistungseinschränkung auch für angepasste Tätig keiten aus (E. 3.1.1). Am

21. Dezember 2017 nahm sie ei ne vollständige Arbeits- / Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten an, welche keine auditive Wa hrnehmung erfor dern (E. 3.1.2), am 6. Juni 2018 (E. 3.1.3) ebenso wie am 30. Oktober 2018 (E. 3.4.1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie am 6. Juni 2018 (E. 3.4.2) schliesslich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Während bereits diese bei nicht wesentlich verschlechtertem Gesundheitszustand (Hörverlust rechts 86 %, links 78 % [E. 3.1.1] gegenüber Hörverlust rechts von 91 % , links 76 % [E. 3.1.3]) stark abweichenden Einschätzungen ohne nachvollziehbare Darlegung medizini scher Zusammenhänge eine von der Beschwerdeführerin proklamierte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, erschein t eine solche auch angesichts der langjährigen Arbeitstätigkeit bei eben diesem Gesundheitszustan d nicht plausibel. Insbesondere führt

Dr.

A.___ eine Verschlechterung der psychischen Gesamtsituation zur Begrün dung an , wobei dies einerseits als Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halserkran kungen nicht ihrem Fachgebiet entspricht und zudem die behandelnde Psycho login in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (E . 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gerade ausschloss. D emnach legt Dr.

A.___ keine objektiven Anhaltspunkte dar , welche einen von der Einschätzung des RAD abweichenden Schluss aufdrängen . 4.2

Daran ver mag auch die Begründung von Dr.

A.___ , es gebe praktisch keine Tätigkeiten , die keine auditive Wahrnehmung erforderten (E. 3.4.1), nichts zu ändern. Angesichts der ausgewiesenen hochgradigen Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin liegt es auf der Hand, dass sich die eingeschränkte Kommu nikationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und beispielsweise das Führen von Telefonaten nicht mehr zumutbar ist. Indes ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeigne te Arbeits stelle zu finden, ab . Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nach frage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4, mit Hinweisen) . Demnach hält der für die Invaliditäts bemessung massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt für Perso nen mit einer Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelas tbarkeit und soziale Kontakte noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen.

Darunter fallen insbesondere selbständig ausführbare Büroarbeiten, beispielsweise im Bereich der Finanzver waltung grösserer Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts.

Unter der Vor aussetzung, dass im entsprechenden Betrieb respektive in der entsprechenden Organisation genügend selbständig ausführbare Büroarbeiten anfallen - was ab einer gewissen Betriebsgrösse der Fall sein sollte -, dürften die Einschränkungen der Beschwer deführerin mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln im Ar beitsalltag somit weitg ehend kompensiert werden können, zumal sich Kontakte zu internen und externen Stellen über den heute weit verbreiteten E-Mail- oder Skype for

Business Chat- Verkehr (oder ähnliche Systeme) nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen oder telefonischen Kontakt.

Einem durch die bestehenden Einschränkungen zudem bedingten erhöhten Konzentra tionsbedarf

sowie einer daraus folgenden schnelleren Ermüdung trug der RAD mit Annahme einer Leistungseinschränkung von bis zu 25 % Rechnung. In diesem Sinne rechtfertigt denn auch der im Zwischenzeugnis der Z.___ AG vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/59/2 f.) festgehaltene Aufgabenbereich (Drucken von Schulungsunterlagen, Drucken von Folien, Ausrüsten von Ring ordnern, Erstellung von CD s, versan d fertige Pak ete von Schulungsordnern und CD s, Einrich ten von Schulungsordnern und CD s, Einrichten von Sch ulungsräu men, Überprüfen und up daten von Präsentationsfiles auf Server, Überprüfen von Teilnehmerlisten, PrePress , Materialbestellungen, Materialentsorgung, Upload von Files an SAP-Printing-Office Walldorf, Rechnungstellung, Kontrolle und Ablage von Lieferscheinen, St atistiken, Qualitätskontrolle) eine darüber hinaus gehende Einschränkung durch eine Hörbehinderung nicht . Sämtlich e Arbeiten sind selbständig, ohne zwingende mündliche Kommunikation und auf schriftliche Anweisung hin durchführbar. 4.3

Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der kurzen Resterwerbsspanne und den erheblichen Einschränkungen es rea listischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein Stellenan gebot gäbe, beziehungsweise sie einem Arbeitgeber zumutbar wäre (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin war Ende Juni 2018 (RAD-Bericht) , auf welchen Zeit punkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist ( BGE 138 V 457; Urteil des Bundesgericht 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 E. 4.3.2 ), knapp 62 Jahre alt. Seither wird sie im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkei ten leis tungsmässig als mindestens zu 7 5 % arbeitsfähig eingestuft. Davor arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 201 1 b is zur Krankschreibung am

6. Sep tember 2017

bei genanntem Aufgabenbereich (E. 4.2) stets in einem Pensum von circa 90 %

( wöchentliche Arbeitszeit von 3 6 Stunden bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 , Sektor III];

Urk. 7/57, Urk. 7/86/4-8) .

Aktuell bestehen keine multiplen Einschränkungen, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

der Beschwerdefüh rerin ist nicht erkennbar und

vergleichbare Tätigkeit sind ihr weiterhin zuzumu ten (E. 4.2) . Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar , in wiefern sich das Lebensalter der

Beschwerdeführerin auf deren Möglichkeit, das ih r verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungüns tig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substantiiert dargelegt -, dass ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge ihres Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die an einen Arbeitgeber beziehungs weise angepassten Arbeitsplatz zu

stellenden Anforderungen (vgl. E. 4.1 ) mit Gewährung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 %. Einer ent sprechenden Selbsteingliederu ng steht daher nichts im Wege. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2018 (E. 3.3), eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit annahm. 4.4

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 75 '265.20, das Invaliden einkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 % – mit Fr. 43'945.05 und errechnete daraus e inen Invaliditätsgrad von 42 % ( Urk. 2). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung. Anzufügen bleibt, dass d ie Beschwerdeführerin per 30. April 2018 entlassen wurde (Urk. 7/57 S. 1). Dabei erfolgte die Entlassung nicht aus gesundheitlichen Gründen – der Arbeitgeber wusste nichts von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin – , sondern aus wirtschaftlichen Moti ven, nachdem d ie Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen war , eine Vertrags änderung im Sinne einer

Pensumsreduktion zufolge wirtschaftlicher Gegebenhei ten zu akzeptieren (vgl. Urk.  7/55/17, Urk. 7/55/32, Urk. 7/56 S. 2, Urk. 7/57/9, Urk. 7/61/2). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Da der Beschwerdeführerin zudem die bisherige Tätigkeit weiter hin zumutbar wä re (E. 4.2), käme damit auch ein rechnerischer «P rozentvergleich» in Frage . Dies ergäbe bei einer Einschränkung von 25 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ein en Invaliditätsgrad von 40 % und somit ebenfalls ein en Anspruch auf eine Viertelsrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00544

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 9. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nach mehrjähriger

Hörgeräteversorgung ( vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/27, Urk. 7/44 ) meldete sich die 1956 geborene, zuletzt vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2018

bei der Z.___ AG als IT Consultant angestellt e X.___

unter Hinweis auf eine starke Verschlechterung der Hörfähigkeit (seit Mitte 2017; aktuell 10 %)

am 25. Februar 2018

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/47, Urk. 7/57 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. In der Folge stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. September 2018 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach er hobenem Ein wand vom 19. Oktober

(Urk. 7/80) beziehungsweise 27. November 2018 (Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 ( Urk.

2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42

% eine Viertelsrente zu . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

26. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 12. Juni 2019 sei teilweise aufzu heben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

Die IV-Stelle schloss am 11. September 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Septem ber 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG )

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, die ersten Abklärungen hätten einen IV-Grad von 31 % ergeben. D a die Beschwerdeführerin wegen ihres Gehörs an einem Arbeitsplatz erheblich eingeschränkt sei, könne aufgrund des erhöhten Pausen bedarfs und den Einschränkungen bei Telefongesprächen, Kundenkontakt und Gruppengesprächen ein zusätzlicher Abzug von 20 % gewährt werden. Diese 20 % würden beim Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung abgezogen. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 42 %. 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da es sich be i ihr zentral und unbestritten um eine Hörbeeinträchtigung handle, gelte es, auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Oto -Rhino-Laryngologie , abzustellen, was einen Rentenanspruch begründe (S. 3). Selbst wenn rein theoretisch eine Resterwerbsfähigkeit vorhanden wäre, müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt des Stellenverlustes als fast 62jährige (61 Jahre und 10 Monate) mit ihren Einschrän kungen und nach langjähriger, angepasster Tätigkeit beim selben Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeit smarktes keine verwert bare Rest erwerbsfähigkeit aufweise. Mit vorliegenden Leistungseinschränkungen und zusätzlich beschriebenen angepassten Arbeitsplatzbedingungen sei sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (S. 4). 3. 3.1

3.1.1

Die behandelnde Fachärztin Dr. A.___

attestierte der Beschwerdefüh rerin mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/49/9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und teilte mit, aufgrund der starken Hörbeeinträchtigung werde die Arbeits fähigkeit bei einer ander en zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeschränkt bleiben. 3.1.2

I m Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/49/6) führte Dr. A.___

aus, 2009 habe der Hörverlust rechts 86 %, links 78 % betragen. Aktuell betrage der Hörverlust rechts 89 % und links 76 %. Sprachaudiometrisch habe sich dahinge hen d eine Verschlechterung ereignet, indem die Beschwerdeführerin rechtsseitig bei 10 Dezibel (dB) 80 % diskriminiere. Aktuell diskriminiere sie bei 11 0 dB lediglich noch 50 %. Linksseitig habe sich keine wesentliche Diskriminationsver schlechterung eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche Bereiche, die eine a uditive Wahrnehmung erforderten eingeschränkt. Sämtliche Gespräche sowie auch Gruppensitzungen erforderten von der Beschwerdeführerin eine ver mehrte Konzentration und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin für telefonische Kontakte in der auditiven Wahrneh mung eingeschränkt. Für sämtliche Arbeit en , die keine auditive Wahrnehmung erforderten, sei sie einsetzbar. 3.1.3

Am 6. Juni 2018 (Urk. 7/64) diagnostizierte Dr. A.___

hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, einen Hörverlust rechts von 91 % link s 76 %; sprachaudiometrisch maximale Diskrimination von 100 % links bei 110 dB, rechts von 60 % bei 105 dB und gab an, aus ihrer Sicht sei aufgrund der Hörbe einträchtigung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Sie habe die Beschwerde führerin bereits seit Mitte vergangenen Jahres 100 % a rbeitsunfähig geschrieben. 3.2

Telefonisch teilte die behandelnde Psychologin Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Psycho therapie FSP, am 28 . Mai 2018 (Urk. 7/63) mit, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, auch nehme die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein. Trotz allem sei die Diagnose einer Anpassungsstörung diag nostiziert worden. 3.3

Pract . med. C.___ , FA für Arbeitsmedizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte am 26. Juni 2018 (Urk. 7/75 S. 4 f.) in Wür digung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits zuneh mend und gelangte zum Schluss, die Bes chwerdeführerin sei in jeglichen Tätig keit en, bei denen eine auditive Wahrnehmung erforderlich sei , eingeschränkt (sämtliche Gespräche/Gruppensitzungen erforderten eine vermehrte Konzentra tion und führten zu einer raschen Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei telefonischen Kontakten eingeschränkt). In bisheriger Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte 201 7. In angepasster Tätigkeit, welche keine auditive Wahrnehmung erfordere , bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Auf Grund der Hörminderung könne es aus arbeitsmedizinischer Sicht gegebenenfalls zu geringen Leistungseinschränkungen kommen (gegebenenfalls erhöhter Pausenbedarf aufgrund schneller er Ermüdung, erhöhter Konzentrations bedarf) , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht mehr als 25 % (würde einer zusätzlichen Pause von 15 Minuten in jeder Arbeitsstunde entspre chen). Die exakte Höhe einer solchen Leistungseinschränkung könne aus arbeits medizinischer Sicht nicht abgeschätzt werden und sei sicherlich auch abhängig vom konkreten Arbeitsplatz (z.B. konkrete Arb eitsaufgabe, Umgebungsgeräu sche). Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollzieh bar, zumal sich der Gesundheitszustand der Besch werdeführerin im Vergleich zu 12-2017 nicht wesentlich verändert habe – somit sei die telefonische Aussage von Dr. A.___ (100%ige Erwerbsunfähigkeit) nicht plausibel nachvollziehbar (S. 4). Die Beschwerdeführerin sei auf einen an ihre gesundheitlichen Einschrän kungen angepassten Arbeitsplatz angewiesen. Wichtig seien geeignete Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, entsprechende Telefonanlage), Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen (z.B. langsames Sprechen/direkte Ansprache bei der Kommunikation mit Lippenlesen, wenig Störgeräusche, keine Tätigkeit im Grossraumbüro, münd liche Kommunikation in direktem Austausch (1:1 Setting – keine Gruppengesprä che, Diskussionsrun d en oder ähnliches ),

etc.) und ein an die Behinderung (Sch w er hörigkeit/Gehör losigkeit) angepasster Arbeitsplatz. 3.4 3.4.1

Aus dem Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/82 S. 2 f. ) geht hervor, dass die im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (E. 3.1.2) von Dr.

A.___ attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu optimistisch war und sich die psychische Gesamtsituation verschlechtert habe (S. 1).

Es gebe prak tisch keine Tätigkeit , die keine auditive Wahrnehmung erfordere (S. 2). 3.4.2

Bei Bestätigung der am 6. Juni 2018 diagnostizierten hochgradigen Inneno hrschwerhörigkeit beidseits (E. 3.1.3) wies Dr.

A.___ mit Bericht vom 10 . Januar 2019 (Urk. 3) darauf hin, für eine leidensangepasste Arbeit (ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöhtem Konzentrations- und Pausenbedarf) sei die Beschwerdeführerin im Sinne eines Arbeitsversuches weiterhin zu 20 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Die Einschätzung med. pract . C.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.3 )

basiert ausschliesslich auf der Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage und stellt praxisgemäss grundsätzlich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Namen tlich gelangte der Arzt des RAD zum für das Gericht einleuchtenden Schluss, dass sich ausschliesslich die hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beid seits zunehmend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Folglich resultiert für Tätigkeiten, welche keine auditive Wahrnehmung erfor dern, sowie einen an die gesundheitliche Einschränkung angepassten Arbeits platz (das heisst geeignete Hilfsmittel, Verständnis des Arbeitgebers und der Kollegen; vgl. E. 3.3 ) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit, wobei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit au fg rund der Hörminderung und der daraus resultierenden schnel leren Ermüdung sowie des erhöhten Konzentrationsbedarfs keine Leistungsein schränkung von mehr als 25 % besteht.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Einschätzung des RAD zu wecken. Einerseits entspricht das genannte Tätigkeits profil grundsätzlich den von der behandelnden Fa chärztin Dr.

A.___ ge nannte n Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit ( für sämtliche Berei che, die eine auditive Wahrnehmung erfordere , eingeschränkt ; wichtig:

ruhiges Umfeld, keine auditive Wahrnehmung, Möglichkeit zu regelmässigen Pausen bei erhöh tem Konzentrations- und Pausenbedarf ; E. 3.1.2, 3.4.2). Demzufolge besteht die Diskrepanz bei der Bestimmung der durch die Einschränkungen resultierenden Leistungsfähigkeit . Indes liegt es in der Natur der Sache, dass Arbeitsunfähig keitsschätzungen ein Ermessenspielraum inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 8.2.1, mit Hinweis auf Urteil des Bun desgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.1). Diesbezüglich attestierte Dr.

A.___

am 24. Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

und ging von einer besteh enden Leistungseinschränkung auch für angepasste Tätig keiten aus (E. 3.1.1). Am

21. Dezember 2017 nahm sie ei ne vollständige Arbeits- / Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten an, welche keine auditive Wa hrnehmung erfor dern (E. 3.1.2), am 6. Juni 2018 (E. 3.1.3) ebenso wie am 30. Oktober 2018 (E. 3.4.1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie am 6. Juni 2018 (E. 3.4.2) schliesslich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Während bereits diese bei nicht wesentlich verschlechtertem Gesundheitszustand (Hörverlust rechts 86 %, links 78 % [E. 3.1.1] gegenüber Hörverlust rechts von 91 % , links 76 % [E. 3.1.3]) stark abweichenden Einschätzungen ohne nachvollziehbare Darlegung medizini scher Zusammenhänge eine von der Beschwerdeführerin proklamierte vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ni cht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, erschein t eine solche auch angesichts der langjährigen Arbeitstätigkeit bei eben diesem Gesundheitszustan d nicht plausibel. Insbesondere führt

Dr.

A.___ eine Verschlechterung der psychischen Gesamtsituation zur Begrün dung an , wobei dies einerseits als Fachärztin FMH Ohren-, Nasen-, Halserkran kungen nicht ihrem Fachgebiet entspricht und zudem die behandelnde Psycho login in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (E . 3.2) eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gerade ausschloss. D emnach legt Dr.

A.___ keine objektiven Anhaltspunkte dar , welche einen von der Einschätzung des RAD abweichenden Schluss aufdrängen . 4.2

Daran ver mag auch die Begründung von Dr.

A.___ , es gebe praktisch keine Tätigkeiten , die keine auditive Wahrnehmung erforderten (E. 3.4.1), nichts zu ändern. Angesichts der ausgewiesenen hochgradigen Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin liegt es auf der Hand, dass sich die eingeschränkte Kommu nikationsfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und beispielsweise das Führen von Telefonaten nicht mehr zumutbar ist. Indes ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeigne te Arbeits stelle zu finden, ab . Es kommt für die Invaliditätsbemessung mithin nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nach frage nach Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 5.4, mit Hinweisen) . Demnach hält der für die Invaliditäts bemessung massgebende (hypothetische) ausgeglichene Arbeitsmarkt für Perso nen mit einer Hörbehinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich Lärmbelas tbarkeit und soziale Kontakte noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen.

Darunter fallen insbesondere selbständig ausführbare Büroarbeiten, beispielsweise im Bereich der Finanzver waltung grösserer Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts.

Unter der Vor aussetzung, dass im entsprechenden Betrieb respektive in der entsprechenden Organisation genügend selbständig ausführbare Büroarbeiten anfallen - was ab einer gewissen Betriebsgrösse der Fall sein sollte -, dürften die Einschränkungen der Beschwer deführerin mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln im Ar beitsalltag somit weitg ehend kompensiert werden können, zumal sich Kontakte zu internen und externen Stellen über den heute weit verbreiteten E-Mail- oder Skype for

Business Chat- Verkehr (oder ähnliche Systeme) nahezu gleich effizient abwickeln lassen wie im direkten mündlichen oder telefonischen Kontakt.

Einem durch die bestehenden Einschränkungen zudem bedingten erhöhten Konzentra tionsbedarf

sowie einer daraus folgenden schnelleren Ermüdung trug der RAD mit Annahme einer Leistungseinschränkung von bis zu 25 % Rechnung. In diesem Sinne rechtfertigt denn auch der im Zwischenzeugnis der Z.___ AG vom 22. Juni 2017 (Urk. 7/59/2 f.) festgehaltene Aufgabenbereich (Drucken von Schulungsunterlagen, Drucken von Folien, Ausrüsten von Ring ordnern, Erstellung von CD s, versan d fertige Pak ete von Schulungsordnern und CD s, Einrich ten von Schulungsordnern und CD s, Einrichten von Sch ulungsräu men, Überprüfen und up daten von Präsentationsfiles auf Server, Überprüfen von Teilnehmerlisten, PrePress , Materialbestellungen, Materialentsorgung, Upload von Files an SAP-Printing-Office Walldorf, Rechnungstellung, Kontrolle und Ablage von Lieferscheinen, St atistiken, Qualitätskontrolle) eine darüber hinaus gehende Einschränkung durch eine Hörbehinderung nicht . Sämtlich e Arbeiten sind selbständig, ohne zwingende mündliche Kommunikation und auf schriftliche Anweisung hin durchführbar. 4.3

Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der kurzen Resterwerbsspanne und den erheblichen Einschränkungen es rea listischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein Stellenan gebot gäbe, beziehungsweise sie einem Arbeitgeber zumutbar wäre (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin war Ende Juni 2018 (RAD-Bericht) , auf welchen Zeit punkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist ( BGE 138 V 457; Urteil des Bundesgericht 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 E. 4.3.2 ), knapp 62 Jahre alt. Seither wird sie im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkei ten leis tungsmässig als mindestens zu 7 5 % arbeitsfähig eingestuft. Davor arbeitete die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 201 1 b is zur Krankschreibung am

6. Sep tember 2017

bei genanntem Aufgabenbereich (E. 4.2) stets in einem Pensum von circa 90 %

( wöchentliche Arbeitszeit von 3 6 Stunden bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden [ Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 , Sektor III];

Urk. 7/57, Urk. 7/86/4-8) .

Aktuell bestehen keine multiplen Einschränkungen, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es

der Beschwerdefüh rerin ist nicht erkennbar und

vergleichbare Tätigkeit sind ihr weiterhin zuzumu ten (E. 4.2) . Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar , in wiefern sich das Lebensalter der

Beschwerdeführerin auf deren Möglichkeit, das ih r verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungüns tig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substantiiert dargelegt -, dass ihre Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge ihres Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde. Darüber hinaus berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die an einen Arbeitgeber beziehungs weise angepassten Arbeitsplatz zu

stellenden Anforderungen (vgl. E. 4.1 ) mit Gewährung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 %. Einer ent sprechenden Selbsteingliederu ng steht daher nichts im Wege. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2018 (E. 3.3), eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit annahm. 4.4

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwer degegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 75 '265.20, das Invaliden einkommen – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 20 % – mit Fr. 43'945.05 und errechnete daraus e inen Invaliditätsgrad von 42 % ( Urk. 2). Daraus ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invalidenversicherung. Anzufügen bleibt, dass d ie Beschwerdeführerin per 30. April 2018 entlassen wurde (Urk. 7/57 S. 1). Dabei erfolgte die Entlassung nicht aus gesundheitlichen Gründen – der Arbeitgeber wusste nichts von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin – , sondern aus wirtschaftlichen Moti ven, nachdem d ie Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen war , eine Vertrags änderung im Sinne einer

Pensumsreduktion zufolge wirtschaftlicher Gegebenhei ten zu akzeptieren (vgl. Urk.  7/55/17, Urk. 7/55/32, Urk. 7/56 S. 2, Urk. 7/57/9, Urk. 7/61/2). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Da der Beschwerdeführerin zudem die bisherige Tätigkeit weiter hin zumutbar wä re (E. 4.2), käme damit auch ein rechnerischer «P rozentvergleich» in Frage . Dies ergäbe bei einer Einschränkung von 25 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ein en Invaliditätsgrad von 40 % und somit ebenfalls ein en Anspruch auf eine Viertelsrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht