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IV.2019.00531

Erstanmeldung. Auf RAD-Einschätzung kann nicht abgestellt werden, da Schlussfolgerungen nicht mit den Berichten der behandelnden Ärzte übereinstimmt und eine Begründung für die abweichende Beurteilung fehlt. Qualifikation als 80 % Erwerbstätiger und 20 % im Haushalt Tätigkeit nicht klar. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1983 geborene X.___, Polymechaniker mit Fähigkeitsausweis

und diplomierter Bach e lor of Arts ZFH in Kommunikation, war zuletzt als Redaktor bei der Y.___ AG mit einem 50 %-Pensum tätig. Am 13. Juli respektive

20. September 2018 meldete

er sich

unter Hinweis auf rezidivierende De pressionen und eine Angst- und Panikstörung als Folge einer psychotischen Episode (2009) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/11). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 28. September 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien, da eine Pensumserhöhung aufgrund des Gesundheitszustands aktu ell nicht möglich sei und er am Arbeitsplatz keine Unterstützung benötige (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am

7. Mai 2019 unter Auflage eines neuen Arztberichts (Urk. 7/30) Einwand (Urk. 7/ 27, Urk. 7/31) erhob. Am 21. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf ügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be tref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Ju ni 2019 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischen Abklärungen eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung eines hektischen und fordernden Arbeitsumfelds mit hohem sozialem Leistungsdruck zu 80 % zumut bar sei.

Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere gestützt auf die Quali fikation des Beschwerdeführers als zu 80 % Erwerbstätiger (Einschränkung 25 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätiger (Einschränkung 0 %) ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht als Grundlage für die Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit dienen, da sie mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Entsprechend sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der behandelnden Ärzte abzustellen respektive

– sollte das Gericht zum Schluss kommen, diesen nicht folgen zu können -

ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Rahmen des Einkommensvergleich s sei ferner von einer invaliditäts bedingten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, andererseits recht fer tige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % (S. 7 f.). 3.

3.1

Am

25. Mai 2018 (Urk. 7/18/2-6) berichteten

Dr. Z.___, Oberärztin und Fachärztin für Neurologie, Oberpsychologe A.___ und Psychologin B.___, Klinik

C.___, über den zweiten stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 13. März bis 3. Mai 2018, wobei sie folgende Diagnosen stellten (S. 1): - psychiatrisch: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - paranoide Schizophrenie (einmalige psychotische Episode 2009, ICD-10 F20.0) - somatisch : - allergische Rhinopathie (ICD-10 J30.3) - Schlafapnoe (ICD-10 G47.38) - Bandscheibenschäden (ICD-10 M51.8) - Status

nach Unfall mit dem Mountainbike in der Jugend

Die C.___ -Fachpersonen wiesen auf das Vorliegen von Konzentrationsstörungen sowie die Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik hin. Der Beschwerdeführer sei auf Versagens- und Zukunfts ängste fokussiert und im Affekt dysthym und es bestünden generalisierte Ängste sowie Panikattacken (S. 2).

Betreffend die exzerpierten lumbalen Beschwerden zeige der aktuelle radiologi sche Befund eine neu nachweisbare links paramediane, nach kaudal orientierte Bandsc heibenextrusion LWK5/ SWK1 mit recessaler Kompression der S1-Wurzel links sowie eine mediane Bandscheibenprotrusion LWK4/5 ohne Nervenkom pression. Eine gezielte neurologische Untersuchung zeige im Verlauf keine objektivierbaren Pathologien und bei Angabe einer deutlichen Schmerzreduktion lumbal sowie im linken Bein seien keine weiteren Sc hritte eingeleitet worden (S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 /15) .

Im Weiteren führten die C.___ -Fachpersonen aus, der Beschwerdeführer sei a m 3. Mai 2018 in Teilremission bezüglich der initialen Symptomatik und ohne Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik ausgetreten. Ihm sei ein Arztzeugnis bis 30. Juni 2018 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben worden. Ab 14. Mai 2018 sei ein Arbeitsversuch über vier Wochen geplant mit folgender gradueller Steigerung des Arbeitspensums: 14.

Mai bis 3. Juni 2018: 20 % respektive 8 Stunden; 4. bis 30. Juni 2018: 40 % respektive 16 Stunden. Weiterhin seien regelmässige Gespräche mit dem Vorgesetzten über Unterstüt zungsmöglichkeiten zur Konsolidierung der erreichten Stabilität empfehlenswert (S. 4).

Z ur weiteren Stabilisierung und im Sinne der Rückfallprophylaxe werde die Fort setzung der etablierten Psychopharmakotherapie

empfohlen . Trotz der Besse rung der Befindlichkeit im geschützten Rahmen bedürfe der Transfer der erlernten Strategien in den Alltag sicherlich weiterer regelmässiger engmaschiger Beglei tung (medikamentöse und psychologische Therapie). Sofern es zu einer Progre dienz der l umbalen Beschwerden komme, sei eine orthopädische Konsultation empfehlenswert (S. 4). 3.2

In ihrem Bericht v om 22. Oktober 2018 (Urk. 7/20/1 -7) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, folg ende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2018

(ICD-10 F33.1), seit Jugendalter - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1), seit Jugendalter - soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit Jugendalter - Status nach einmaliger psychotischer Episode bei paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0), 2009 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sekundär aufgetretener schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, primär medizinisch verordnet, ohne Entzugssyndrom (ICD-10 F13.1), im Laufe der letzten Jahre - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2)

Dr. D.___ führte aus, dass im Vergleich zum Zustand während der depressiven Episode im Frühjahr 2018 aktuell eine weitgehend remittierte depres sive Symptoma tik vorliege. Allerdings bestünden weiterhin eine gedr ückte Stim mungslage und wiederkehrende (seit Sommer 2018 dreimal dokumentierte) suizi dale Phasen auf äussere Belastungen hin, bedingt durch teilweise schwere inter personelle Konflikte und begünstigt durch die reduzierte emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Es lägen zudem Insuffizienzgefühle, fehlende Perspek tiven und eine seit Jahren anhaltende, auch durch verschiedene therapeutische Interventionen wenig beeinflussbare Angstsymptomatik (vor allem agora - und sozialphobische Ängste) mit starker Vermeidungstendenz vor, wobei der Antrieb nicht beein trächtigt sei (S. 4 Ziff. 2.4).

Unter dem Titel Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass das gegenwärtige Pensum von 50 % vom Beschwerdeführer knapp bewältigt werden könne und ein höheres Pensum aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellbar/zumutbar sei. Derzeit sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands nicht in dem Masse absehbar, dass sich auch die Arbeits fähigkeit verbessern würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der Arbeit wie auch sonst im Alltag durch die psychi sche Erkrankung stark beein trächtigt. Hinzukomme eine starke Chronifizierung, so das s es ihm schwerfalle, über Jahre eingeübtes Vermeidungsverhalten zu überwinden. Die emotionale Belastbarkeit im Alltag sei reduziert und es sei auch künftig mit weiteren depressiven und suizidalen respektive schweren depressiven Episoden zu rechnen . Unklar sei sodann, ob die in der neuropsychologischen Testung im Jahre 2009 beschriebenen Defizite bei m Gedächtnis und bei den exekutiven Fähigkeiten nach wie vor vorhanden seien und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant sein könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar keine weiteren psychotischen Episoden mehr erlitten, die psychische Situation habe sich indessen in den letzten Jahren nicht verbessert. Es sei gut denkbar, dass die chronische Erkrankung zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Negativsymptomatik geführt habe, was sich in einer Testung

niederschlagen würde. Allenfalls wäre deshalb eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung zu erwäge n

(S. 4 Ziff. 2.7).

Dr. D.___ führte weiter aus, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe. Der allgemein hohe Zeitdruck, und der Druck, Arbeiten fristgerecht abliefern zu müssen, werde schnell als belastend erlebt, verstärkt durch Angst vor Fehlern und negativer Arbeit. Das Arbeiten am Abend und an freien Tagen führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer genügend erholen könne. Im Weiteren sei die Arbeit im Grossraumbüro durch wenig Rückzugsmöglichkeiten und Ablen kung durch Umgebungslärm gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den sozia len Ängsten nannte die Psychiaterin d e n Kontakt mit Vorgesetzten, welcher wegen der Angst vor Fehlern, der kritische n Begutachtung und negative n Be wertung belastet sei . Beim Kontakt mit Aussenstehenden bestehe die Angst, diese könnte n

seine Verunsicherung bemerken . Betreffend die agora phobischen Ängste wies Dr. D.___ auf Panikattacken bei Arbeiten ausser Haus sowie eine eingeschränkte Mobilität hin (S. 6 Ziff. 3.4).

Im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen bei Aufgaben im Haushalt nannte die Psychiaterin Einschränkungen bei potenziell angstauslösenden Situation en (Ago ra phobie; beispielsweise beim Einkaufen, bei längeren Ausflügen/Wegen ausser Haus, Fahr t en mit öffentli chem Verkehr) sowie eine reduzie rte emotionale Belast barkeit (S. 7 Ziff. 4.5). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/22/3-5) von folgenden Diagnosen aus: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung, seit Jugendalter (ICD-10 F40.01; Dr. D.___) - soziale Phobie, seit Jugendalter (ICD-10 F40.1; Dr. D.___) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1, Klinik

C.___

25. Mai 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2019, seit Jugendalter (ICD-10 F33.1;

Dr. D.___) - Status nach einmaliger psychotischer E pisode in 2009 - allergische Rhinopathie - Schlafapnoe - Bandscheibenschäden

Die RAD-Ärztin führte aus, dass die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kom petenzen durch die sozial - und agoraphobische Erkrankung und die Durch halte fähigkeit durch die Angsterkrankung mit starker innerer Belastung eingeschränkt sei en. Die Selbstbehau p t ungsfähigkeit sei durch die sozialphobische Erkrankung reduziert und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei durch die Sozialphobie beein trä chtigt. Die Gruppenfähigkeit sei durch die Angsterkrankung leicht einge schränkt, ebenso sei die Verkehrsfähigkeit durch die Agoraphobie (beispielsweise bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr) beeinträchtigt (Urk. 7/22/3).

Unter dem Titel Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, das soziale Arbeits umfeld sollte weder hektisch noch sehr fordernd sein und damit wenig sozialen Leistungsdruck verlangen . Eine Tätigkeit mit geringem Publikumsverkehr und ange nehmem Arbeitsklima, ohne soziales Exponieren

und mit der Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückziehen zu können, sei förderlich, wobei die Arbeit in einem Grossraumbüro zu vermeiden sei (Urk. 7/22/3).

In der bisherigen Tätigkeit als Redaktor bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 13. März bis 30. Juni 2018, wobei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2018 wieder mit einem 50 %-Pensum arbeite . In optimal angepasster Tätigkeit sei medizintheoretisch ein Arbeitspensum von 80 % zu erwarten. Unter leidens ge rechten Arbeitsbedingungen und weiterer ambulanter psychiatrischer Behand lung und psychiatrischer Spitex sei langfristig eine Besserung/Stabilisierung zu erwarten . Derzeit werde durch die psychiatrische Spitex ein Expositionstraining zur Behandlung der Angsterkrankung durchgeführt. Da es sich um eine bereits verfestigte Störung handle, sollte dies über einen längeren Zeitraum weitergeführt werden (Urk. 7/22/4) .

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, dass es sich bei der Arbeit als Redaktor um keine leidensangepasste Tätigkeit handle. Trotz einer sozialen Phobie (starke Angst vor sozialen Situationen/negativen Bewertungen) sei seine Berufstätigkeit mit dem Sprechen vor anderen Menschen, Meetings, Interviews und dem Arbeiten unter Zeitdruck verbunden. Es sei medizintheoretisch davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer an einem optimal angepassten Arbeitsplatz in der Lage sei, ein höheres Pensum zu leisten. 3.4

In ihrem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/30) wiederholte Dr. D.___

im Wesentlichen die von ihr am

22. Oktober 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) genannten Diagnosen (Urk. 7/30 S. 2) . Sie führte aus, dass bis Anfang 2019 zeitweise noch leichtere depressive Symptome wahrgenommen worden seien und

d er Beschwer deführer seither bezüglich Depression beschwerdefrei sei. Angstbedingt bestün den indessen weiterhin starke Einschränkungen im Beruf und Privatleben (S. 2).

In den letzten Wochen sei es zu Phasen mit ausgeglichener Stimmungslage ge kommen, situativ bedingt habe es indessen auch Zeiten mit gedrückter grüble rischer Stimmung, latenter Suizidalität und Stimmungsinstabilität gegeben. Es habe eine überdauernde Angstsymptomatik vorgelegen und es sei zu wieder holten Panikattacken mit agora - und sozialphobischen Anteilen gekommen. Es bestünden eine Vermeidung von üblicherweise angstauslösenden Situationen, ein sozialer Rückzug, eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf (S. 2).

Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).

Mit Bezug auf die RAD- Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.3) führte die behandelnde Psychiaterin aus, dass sie die von Dr. E.___ genannten Ein schränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit als Redaktor ähnlich beurteile, sie – Dr. D.___ – indessen noch den Punkt Flexibilität und Umstell fähigkeit hinzunehme, da hier ebenfalls eine mässig ausgeprägte Beeinträch tigung aufgrund der Angsterkrankung vorliege. Unzulässig sei es aber aus ihrer Sicht, die 2009 diagnostizierte psychotische Erkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. In der damaligen neuropsychologischen Unter suchung seien deutliche bis mittelschwere Defizite nachgewiesen worden, welche Hinweise dafür lieferten, dass die Kompensationsleistung unter erschwerten Be dingungen - b eispielsweise Stresssituationen - einbrechen könne. Eine Angster krankung mit Minussymptomatik aufgrund einer psychotischen Grunderkran kung lasse sich therapeutisch schwieriger angehen, sei für Betroffene nicht ein fach überwindbar und neige zu chronifizier en (Therapieresistenz) . A uch wenn eine adaptierte Tätigkeit im Idealfall in einzelnen Punkten Entlastung bringen könnte (beispielsweise regelmässige Arbeitsstunden, weniger Zeitdruck, optimal e ingerichteter Arbeitsplatz), würden andere Bereiche kaum tangiert. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Auswirkungen der sozialen Phobie konfrontiert, welche sich im Arbeitsbereich namentlich in der Wahrneh mung und Äusserung von Bedürfnissen, der Stellung von Forderungen, im Um gang mit Konflikten und im Anbringen und in der Entgegennahme von Kritik zeigen würden. Wegen der Tendenz, potentiell angstauslösende Situationen zu vermeiden, seien die krankheitsbedingten Einschränkungen und der Leidensdruck von aussen oft nicht auf den ersten Blick sichtbar. Die Tatsache, dass der Be schwer deführer auch durch die über Jahre chronifizierte Angsterkrankung, mög licherweise durch eine Negativsymptomatik und das daraus folgende Vermei dungsverhalten selbst im Privatleben stark eingeschränkt sei, weise darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer angepassten Tätigkeit davon betroffen wäre (S. 3) . 3.5

Am 19. Juni 2019 hielt die Kundenberaterin im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 3.4 hievor) fest, dass nach Rücksprache mit RAD-Ärztin Dr. E.___ an der Beurteilung festgehalten werde. Die Begründungen der Psychiaterin seien zwar nachvollziehbar, jed och könne dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätig keit zugemutet werden (Urk. 7/34/3).

4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach eine 8 0%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. E. 3.3, E. 3.5 hievor) ab (Urk. 2 S. 1) .

Während die RAD-Ärztin und die behandelnde Psychiaterin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 hievor) von identischen psychia tri schen Diagnosen ausgingen, bestehen betreffend die zumutbare Arbeitsfäh igkeit abweichende Auffassungen: Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, Dr. D.___

postulierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit .

Die RAD-Ärztin, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, ging in ihren

Einschätzungen nicht (näher) auf die Bericht e der behandelnden Ärzte respektive Dr. D.___ ein und hielt

einzig fest, dass die vorliegenden medizinischen Berichte konsistent und nachvollziehbar (Urk. 7/22/4) respektive die Begründungen der Psychiaterin nachvollziehbar seien (Urk. 7/34/3). Sie setzte sich insbesondere nicht mit der von Dr. D.___ attestierten Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit und an der RAD-Stellungnahme vom 4 . Januar 2019 geübten Kritik auseinander .

Wenn die Ausführungen von Dr.

D.___ einerseits als nachvollziehbar bezeichnet werden, gleich zeitig aber ohne nähere Begründung an der eigenen – naturgemäss ermessens geprägten - Einschätzung festgehalten wird, so ist dies widersprüchlich und ver mag nicht zu überzeugen. Zudem stellt sich zumindest die Frage, ob der mit einer von der RAD-Ärztin als zumutbar bezeichneten «Schreibtischarbeit im Hinter grund» wohl verbundene Berufswechsel (vgl. Urk. 7/34/3) dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt tatsächlich zumutbar wäre.

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. 4.1.2

Auch die weiteren fachärztlichen Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Die C.___ -Fachpersonen machten in ihren Bericht vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.1 hievor) insbesondere keine Angaben betreffend eine angepasste Tätig keit respektive inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Die behandelnde Psychia terin wies am 2

2. Oktober 2018 und 12. Juni 201 9 (v gl. E. 3.2, E.3.4 hievor) auf die Unklarheit bezüglich der in der neuropsychologischen Testung vom Jahre 2009 festgestellten deutlichen bis mittelschweren Defizite i m Gedächtnis und

in den exekutiven Fähigkeit en hin, wobei unklar sei, ob diese Einschränkungen nach wie vor vorhanden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzt innen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2

4.2.1

Im Protokoll

betreffend Früherfassung vom 7. August 2018 (Urk. 7/7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Salär aus dem 50 %-Pensum nicht ausreiche und er bis anhin von den Eltern unterstützt worden sei. Der Arbeitgeber h abe ihm angeboten, er könne mehr arbeiten, seine Therapeutin habe ihm aber aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten. Er arbeite seit einigen Monaten wieder im angestammten 50 %-Pen sum, er würde aber bei guter Gesundheit mehr arbeiten . Gegenüber der Einglie de rungsberatung (EB) habe er ein 80 %-Pensum erwähnt (S. 1). In der Folge qua li fizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haus halt bereich keinen Invaliditätsgrad von 40 % erreichen würde - als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätiger (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/34 S. 3). 4.2.2

Diese Qualifikation überzeugt nicht vollends. Aufgrund des Wortlauts im Früher fassungsprotokoll (vgl. E. 4.2.1 hievor) ist fraglich, ob sich das vom Beschwer de führer erwähnte 80 % -Arbeitspensum

tatsächlich auf das hypothetische Ausmass der Erwerbstätigkeit im Falle voller Gesundheit bezog, zumal der Beschwerde führer seit seiner Jugend gesundheitlich beeinträchtigt ist, er bislang finanziell von den Eltern unterstützt werden musste und zudem Alimente für seinen Sohn (geboren 2012, Urk. 7/11) zu entrichten hat.

Im Weiteren ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass es sich beim Beschwerde führer

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - um eine teilerwerbs tätige Person mit Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV handelt (vgl. hierzu BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiede rgegeben in BGE 142 V 290 E. 5), da die Beschwer de gegnerin namentlich

keine Haushaltabklärung durch geführt hat . Offen gelasse n wurde seitens der Beschwerdegegnerin, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei der Haushaltführung aufgrund der psychischen Störungen beeinträchtigt ist, wobei Dr. D.___

von einer entsprechenden Ein schränkung ausging (Urk. 7/20 S. 7 Ziff. 4.5).

Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 7/33), wo bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auf den Lohn für Allgemeine Bürokräfte abgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Bürofachlehre verfügt und in den Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass er in den letzten Jahren als eigentliche Bürokraft tätig war. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen veranlasse, namentlich eine externe psychiatrische Beurteilung einhole und hernach über die Rentenfrage neu ent scheide . Im Zusammenhang mit den psychischen Störungen drängt sich zudem ergänzend das Einholen der Berichte betreffend die im November 2009 durch ge führte neuropsychologische Untersuchung sowie die im Dezember 2014 erfolgte Intervention im Kriseninterventionszentrum der i ntegrierten Psychiatrie F.___ auf . In so matischer Hinsicht sind die beim Beschwerdeführer

vorliegenden lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 7/18/2-6 S. 4, Urk. 7/18/15) zu berück sichtigen.

Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu zu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1983 geborene X.___, Polymechaniker mit Fähigkeitsausweis

und diplomierter Bach e lor of Arts ZFH in Kommunikation, war zuletzt als Redaktor bei der Y.___ AG mit einem 50 %-Pensum tätig. Am 13. Juli respektive

20. September 2018 meldete

er sich

unter Hinweis auf rezidivierende De pressionen und eine Angst- und Panikstörung als Folge einer psychotischen Episode (2009) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/11). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 28. September 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien, da eine Pensumserhöhung aufgrund des Gesundheitszustands aktu ell nicht möglich sei und er am Arbeitsplatz keine Unterstützung benötige (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am

7. Mai 2019 unter Auflage eines neuen Arztberichts (Urk. 7/30) Einwand (Urk. 7/ 27, Urk. 7/31) erhob. Am 21. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be tref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf ügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Ju ni 2019 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischen Abklärungen eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung eines hektischen und fordernden Arbeitsumfelds mit hohem sozialem Leistungsdruck zu 80 % zumut bar sei.

Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere gestützt auf die Quali fikation des Beschwerdeführers als zu 80 % Erwerbstätiger (Einschränkung 25 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätiger (Einschränkung 0 %) ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 1 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht als Grundlage für die Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit dienen, da sie mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Entsprechend sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der behandelnden Ärzte abzustellen respektive

– sollte das Gericht zum Schluss kommen, diesen nicht folgen zu können -

ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Rahmen des Einkommensvergleich s sei ferner von einer invaliditäts bedingten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, andererseits recht fer tige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % (S. 7 f.). 3.

3.1

Am

25. Mai 2018 (Urk. 7/18/2-6) berichteten

Dr. Z.___, Oberärztin und Fachärztin für Neurologie, Oberpsychologe A.___ und Psychologin B.___, Klinik

C.___, über den zweiten stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 13. März bis 3. Mai 2018, wobei sie folgende Diagnosen stellten (S. 1): - psychiatrisch: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - paranoide Schizophrenie (einmalige psychotische Episode 2009, ICD-10 F20.0) - somatisch : - allergische Rhinopathie (ICD-10 J30.3) - Schlafapnoe (ICD-10 G47.38) - Bandscheibenschäden (ICD-10 M51.8) - Status

nach Unfall mit dem Mountainbike in der Jugend

Die C.___ -Fachpersonen wiesen auf das Vorliegen von Konzentrationsstörungen sowie die Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik hin. Der Beschwerdeführer sei auf Versagens- und Zukunfts ängste fokussiert und im Affekt dysthym und es bestünden generalisierte Ängste sowie Panikattacken (S. 2).

Betreffend die exzerpierten lumbalen Beschwerden zeige der aktuelle radiologi sche Befund eine neu nachweisbare links paramediane, nach kaudal orientierte Bandsc heibenextrusion LWK5/ SWK1 mit recessaler Kompression der S1-Wurzel links sowie eine mediane Bandscheibenprotrusion LWK4/5 ohne Nervenkom pression. Eine gezielte neurologische Untersuchung zeige im Verlauf keine objektivierbaren Pathologien und bei Angabe einer deutlichen Schmerzreduktion lumbal sowie im linken Bein seien keine weiteren Sc hritte eingeleitet worden (S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 /15) .

Im Weiteren führten die C.___ -Fachpersonen aus, der Beschwerdeführer sei a m 3. Mai 2018 in Teilremission bezüglich der initialen Symptomatik und ohne Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik ausgetreten. Ihm sei ein Arztzeugnis bis 30. Juni 2018 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben worden. Ab 14. Mai 2018 sei ein Arbeitsversuch über vier Wochen geplant mit folgender gradueller Steigerung des Arbeitspensums: 14.

Mai bis 3. Juni 2018: 20 % respektive 8 Stunden; 4. bis 30. Juni 2018: 40 % respektive 16 Stunden. Weiterhin seien regelmässige Gespräche mit dem Vorgesetzten über Unterstüt zungsmöglichkeiten zur Konsolidierung der erreichten Stabilität empfehlenswert (S. 4).

Z ur weiteren Stabilisierung und im Sinne der Rückfallprophylaxe werde die Fort setzung der etablierten Psychopharmakotherapie

empfohlen . Trotz der Besse rung der Befindlichkeit im geschützten Rahmen bedürfe der Transfer der erlernten Strategien in den Alltag sicherlich weiterer regelmässiger engmaschiger Beglei tung (medikamentöse und psychologische Therapie). Sofern es zu einer Progre dienz der l umbalen Beschwerden komme, sei eine orthopädische Konsultation empfehlenswert (S. 4). 3.2

In ihrem Bericht v om 22. Oktober 2018 (Urk. 7/20/1 -7) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, folg ende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2018

(ICD-10 F33.1), seit Jugendalter - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1), seit Jugendalter - soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit Jugendalter - Status nach einmaliger psychotischer Episode bei paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0), 2009 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sekundär aufgetretener schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, primär medizinisch verordnet, ohne Entzugssyndrom (ICD-10 F13.1), im Laufe der letzten Jahre - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2)

Dr. D.___ führte aus, dass im Vergleich zum Zustand während der depressiven Episode im Frühjahr 2018 aktuell eine weitgehend remittierte depres sive Symptoma tik vorliege. Allerdings bestünden weiterhin eine gedr ückte Stim mungslage und wiederkehrende (seit Sommer 2018 dreimal dokumentierte) suizi dale Phasen auf äussere Belastungen hin, bedingt durch teilweise schwere inter personelle Konflikte und begünstigt durch die reduzierte emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Es lägen zudem Insuffizienzgefühle, fehlende Perspek tiven und eine seit Jahren anhaltende, auch durch verschiedene therapeutische Interventionen wenig beeinflussbare Angstsymptomatik (vor allem agora - und sozialphobische Ängste) mit starker Vermeidungstendenz vor, wobei der Antrieb nicht beein trächtigt sei (S. 4 Ziff. 2.4).

Unter dem Titel Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass das gegenwärtige Pensum von 50 % vom Beschwerdeführer knapp bewältigt werden könne und ein höheres Pensum aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellbar/zumutbar sei. Derzeit sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands nicht in dem Masse absehbar, dass sich auch die Arbeits fähigkeit verbessern würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der Arbeit wie auch sonst im Alltag durch die psychi sche Erkrankung stark beein trächtigt. Hinzukomme eine starke Chronifizierung, so das s es ihm schwerfalle, über Jahre eingeübtes Vermeidungsverhalten zu überwinden. Die emotionale Belastbarkeit im Alltag sei reduziert und es sei auch künftig mit weiteren depressiven und suizidalen respektive schweren depressiven Episoden zu rechnen . Unklar sei sodann, ob die in der neuropsychologischen Testung im Jahre 2009 beschriebenen Defizite bei m Gedächtnis und bei den exekutiven Fähigkeiten nach wie vor vorhanden seien und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant sein könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar keine weiteren psychotischen Episoden mehr erlitten, die psychische Situation habe sich indessen in den letzten Jahren nicht verbessert. Es sei gut denkbar, dass die chronische Erkrankung zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Negativsymptomatik geführt habe, was sich in einer Testung

niederschlagen würde. Allenfalls wäre deshalb eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung zu erwäge n

(S. 4 Ziff. 2.7).

Dr. D.___ führte weiter aus, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe. Der allgemein hohe Zeitdruck, und der Druck, Arbeiten fristgerecht abliefern zu müssen, werde schnell als belastend erlebt, verstärkt durch Angst vor Fehlern und negativer Arbeit. Das Arbeiten am Abend und an freien Tagen führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer genügend erholen könne. Im Weiteren sei die Arbeit im Grossraumbüro durch wenig Rückzugsmöglichkeiten und Ablen kung durch Umgebungslärm gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den sozia len Ängsten nannte die Psychiaterin d e n Kontakt mit Vorgesetzten, welcher wegen der Angst vor Fehlern, der kritische n Begutachtung und negative n Be wertung belastet sei . Beim Kontakt mit Aussenstehenden bestehe die Angst, diese könnte n

seine Verunsicherung bemerken . Betreffend die agora phobischen Ängste wies Dr. D.___ auf Panikattacken bei Arbeiten ausser Haus sowie eine eingeschränkte Mobilität hin (S. 6 Ziff. 3.4).

Im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen bei Aufgaben im Haushalt nannte die Psychiaterin Einschränkungen bei potenziell angstauslösenden Situation en (Ago ra phobie; beispielsweise beim Einkaufen, bei längeren Ausflügen/Wegen ausser Haus, Fahr t en mit öffentli chem Verkehr) sowie eine reduzie rte emotionale Belast barkeit (S. 7 Ziff. 4.5). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/22/3-5) von folgenden Diagnosen aus: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung, seit Jugendalter (ICD-10 F40.01; Dr. D.___) - soziale Phobie, seit Jugendalter (ICD-10 F40.1; Dr. D.___) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1, Klinik

C.___

25. Mai 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2019, seit Jugendalter (ICD-10 F33.1;

Dr. D.___) - Status nach einmaliger psychotischer E pisode in 2009 - allergische Rhinopathie - Schlafapnoe - Bandscheibenschäden

Die RAD-Ärztin führte aus, dass die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kom petenzen durch die sozial - und agoraphobische Erkrankung und die Durch halte fähigkeit durch die Angsterkrankung mit starker innerer Belastung eingeschränkt sei en. Die Selbstbehau p t ungsfähigkeit sei durch die sozialphobische Erkrankung reduziert und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei durch die Sozialphobie beein trä chtigt. Die Gruppenfähigkeit sei durch die Angsterkrankung leicht einge schränkt, ebenso sei die Verkehrsfähigkeit durch die Agoraphobie (beispielsweise bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr) beeinträchtigt (Urk. 7/22/3).

Unter dem Titel Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, das soziale Arbeits umfeld sollte weder hektisch noch sehr fordernd sein und damit wenig sozialen Leistungsdruck verlangen . Eine Tätigkeit mit geringem Publikumsverkehr und ange nehmem Arbeitsklima, ohne soziales Exponieren

und mit der Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückziehen zu können, sei förderlich, wobei die Arbeit in einem Grossraumbüro zu vermeiden sei (Urk. 7/22/3).

In der bisherigen Tätigkeit als Redaktor bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 13. März bis 30. Juni 2018, wobei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2018 wieder mit einem 50 %-Pensum arbeite . In optimal angepasster Tätigkeit sei medizintheoretisch ein Arbeitspensum von 80 % zu erwarten. Unter leidens ge rechten Arbeitsbedingungen und weiterer ambulanter psychiatrischer Behand lung und psychiatrischer Spitex sei langfristig eine Besserung/Stabilisierung zu erwarten . Derzeit werde durch die psychiatrische Spitex ein Expositionstraining zur Behandlung der Angsterkrankung durchgeführt. Da es sich um eine bereits verfestigte Störung handle, sollte dies über einen längeren Zeitraum weitergeführt werden (Urk. 7/22/4) .

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, dass es sich bei der Arbeit als Redaktor um keine leidensangepasste Tätigkeit handle. Trotz einer sozialen Phobie (starke Angst vor sozialen Situationen/negativen Bewertungen) sei seine Berufstätigkeit mit dem Sprechen vor anderen Menschen, Meetings, Interviews und dem Arbeiten unter Zeitdruck verbunden. Es sei medizintheoretisch davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer an einem optimal angepassten Arbeitsplatz in der Lage sei, ein höheres Pensum zu leisten. 3.4

In ihrem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/30) wiederholte Dr. D.___

im Wesentlichen die von ihr am

22. Oktober 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) genannten Diagnosen (Urk. 7/30 S. 2) . Sie führte aus, dass bis Anfang 2019 zeitweise noch leichtere depressive Symptome wahrgenommen worden seien und

d er Beschwer deführer seither bezüglich Depression beschwerdefrei sei. Angstbedingt bestün den indessen weiterhin starke Einschränkungen im Beruf und Privatleben (S. 2).

In den letzten Wochen sei es zu Phasen mit ausgeglichener Stimmungslage ge kommen, situativ bedingt habe es indessen auch Zeiten mit gedrückter grüble rischer Stimmung, latenter Suizidalität und Stimmungsinstabilität gegeben. Es habe eine überdauernde Angstsymptomatik vorgelegen und es sei zu wieder holten Panikattacken mit agora - und sozialphobischen Anteilen gekommen. Es bestünden eine Vermeidung von üblicherweise angstauslösenden Situationen, ein sozialer Rückzug, eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf (S. 2).

Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).

Mit Bezug auf die RAD- Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.3) führte die behandelnde Psychiaterin aus, dass sie die von Dr. E.___ genannten Ein schränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit als Redaktor ähnlich beurteile, sie – Dr. D.___ – indessen noch den Punkt Flexibilität und Umstell fähigkeit hinzunehme, da hier ebenfalls eine mässig ausgeprägte Beeinträch tigung aufgrund der Angsterkrankung vorliege. Unzulässig sei es aber aus ihrer Sicht, die 2009 diagnostizierte psychotische Erkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. In der damaligen neuropsychologischen Unter suchung seien deutliche bis mittelschwere Defizite nachgewiesen worden, welche Hinweise dafür lieferten, dass die Kompensationsleistung unter erschwerten Be dingungen - b eispielsweise Stresssituationen - einbrechen könne. Eine Angster krankung mit Minussymptomatik aufgrund einer psychotischen Grunderkran kung lasse sich therapeutisch schwieriger angehen, sei für Betroffene nicht ein fach überwindbar und neige zu chronifizier en (Therapieresistenz) . A uch wenn eine adaptierte Tätigkeit im Idealfall in einzelnen Punkten Entlastung bringen könnte (beispielsweise regelmässige Arbeitsstunden, weniger Zeitdruck, optimal e ingerichteter Arbeitsplatz), würden andere Bereiche kaum tangiert. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Auswirkungen der sozialen Phobie konfrontiert, welche sich im Arbeitsbereich namentlich in der Wahrneh mung und Äusserung von Bedürfnissen, der Stellung von Forderungen, im Um gang mit Konflikten und im Anbringen und in der Entgegennahme von Kritik zeigen würden. Wegen der Tendenz, potentiell angstauslösende Situationen zu vermeiden, seien die krankheitsbedingten Einschränkungen und der Leidensdruck von aussen oft nicht auf den ersten Blick sichtbar. Die Tatsache, dass der Be schwer deführer auch durch die über Jahre chronifizierte Angsterkrankung, mög licherweise durch eine Negativsymptomatik und das daraus folgende Vermei dungsverhalten selbst im Privatleben stark eingeschränkt sei, weise darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer angepassten Tätigkeit davon betroffen wäre (S. 3) . 3.5

Am 19. Juni 2019 hielt die Kundenberaterin im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 3.4 hievor) fest, dass nach Rücksprache mit RAD-Ärztin Dr. E.___ an der Beurteilung festgehalten werde. Die Begründungen der Psychiaterin seien zwar nachvollziehbar, jed och könne dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätig keit zugemutet werden (Urk. 7/34/3).

4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach eine 8 0%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. E. 3.3, E. 3.5 hievor) ab (Urk. 2 S. 1) .

Während die RAD-Ärztin und die behandelnde Psychiaterin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 hievor) von identischen psychia tri schen Diagnosen ausgingen, bestehen betreffend die zumutbare Arbeitsfäh igkeit abweichende Auffassungen: Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, Dr. D.___

postulierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit .

Die RAD-Ärztin, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, ging in ihren

Einschätzungen nicht (näher) auf die Bericht e der behandelnden Ärzte respektive Dr. D.___ ein und hielt

einzig fest, dass die vorliegenden medizinischen Berichte konsistent und nachvollziehbar (Urk. 7/22/4) respektive die Begründungen der Psychiaterin nachvollziehbar seien (Urk. 7/34/3). Sie setzte sich insbesondere nicht mit der von Dr. D.___ attestierten Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit und an der RAD-Stellungnahme vom 4 . Januar 2019 geübten Kritik auseinander .

Wenn die Ausführungen von Dr.

D.___ einerseits als nachvollziehbar bezeichnet werden, gleich zeitig aber ohne nähere Begründung an der eigenen – naturgemäss ermessens geprägten - Einschätzung festgehalten wird, so ist dies widersprüchlich und ver mag nicht zu überzeugen. Zudem stellt sich zumindest die Frage, ob der mit einer von der RAD-Ärztin als zumutbar bezeichneten «Schreibtischarbeit im Hinter grund» wohl verbundene Berufswechsel (vgl. Urk. 7/34/3) dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt tatsächlich zumutbar wäre.

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. 4.1.2

Auch die weiteren fachärztlichen Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Die C.___ -Fachpersonen machten in ihren Bericht vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.1 hievor) insbesondere keine Angaben betreffend eine angepasste Tätig keit respektive inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Die behandelnde Psychia terin wies am 2

2. Oktober 2018 und 12. Juni 201

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 (v gl. E. 3.2, E.3.4 hievor) auf die Unklarheit bezüglich der in der neuropsychologischen Testung vom Jahre 2009 festgestellten deutlichen bis mittelschweren Defizite i m Gedächtnis und

in den exekutiven Fähigkeit en hin, wobei unklar sei, ob diese Einschränkungen nach wie vor vorhanden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzt innen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2

4.2.1

Im Protokoll

betreffend Früherfassung vom 7. August 2018 (Urk. 7/7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Salär aus dem 50 %-Pensum nicht ausreiche und er bis anhin von den Eltern unterstützt worden sei. Der Arbeitgeber h abe ihm angeboten, er könne mehr arbeiten, seine Therapeutin habe ihm aber aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten. Er arbeite seit einigen Monaten wieder im angestammten 50 %-Pen sum, er würde aber bei guter Gesundheit mehr arbeiten . Gegenüber der Einglie de rungsberatung (EB) habe er ein 80 %-Pensum erwähnt (S. 1). In der Folge qua li fizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haus halt bereich keinen Invaliditätsgrad von 40 % erreichen würde - als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätiger (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/34 S. 3). 4.2.2

Diese Qualifikation überzeugt nicht vollends. Aufgrund des Wortlauts im Früher fassungsprotokoll (vgl. E. 4.2.1 hievor) ist fraglich, ob sich das vom Beschwer de führer erwähnte 80 % -Arbeitspensum

tatsächlich auf das hypothetische Ausmass der Erwerbstätigkeit im Falle voller Gesundheit bezog, zumal der Beschwerde führer seit seiner Jugend gesundheitlich beeinträchtigt ist, er bislang finanziell von den Eltern unterstützt werden musste und zudem Alimente für seinen Sohn (geboren 2012, Urk. 7/11) zu entrichten hat.

Im Weiteren ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass es sich beim Beschwerde führer

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - um eine teilerwerbs tätige Person mit Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV handelt (vgl. hierzu BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiede rgegeben in BGE 142 V 290 E. 5), da die Beschwer de gegnerin namentlich

keine Haushaltabklärung durch geführt hat . Offen gelasse n wurde seitens der Beschwerdegegnerin, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei der Haushaltführung aufgrund der psychischen Störungen beeinträchtigt ist, wobei Dr. D.___

von einer entsprechenden Ein schränkung ausging (Urk. 7/20 S. 7 Ziff. 4.5).

Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 7/33), wo bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auf den Lohn für Allgemeine Bürokräfte abgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Bürofachlehre verfügt und in den Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass er in den letzten Jahren als eigentliche Bürokraft tätig war. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen veranlasse, namentlich eine externe psychiatrische Beurteilung einhole und hernach über die Rentenfrage neu ent scheide . Im Zusammenhang mit den psychischen Störungen drängt sich zudem ergänzend das Einholen der Berichte betreffend die im November 2009 durch ge führte neuropsychologische Untersuchung sowie die im Dezember 2014 erfolgte Intervention im Kriseninterventionszentrum der i ntegrierten Psychiatrie F.___ auf . In so matischer Hinsicht sind die beim Beschwerdeführer

vorliegenden lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 7/18/2-6 S. 4, Urk. 7/18/15) zu berück sichtigen.

Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu zu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00531

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1983 geborene X.___, Polymechaniker mit Fähigkeitsausweis

und diplomierter Bach e lor of Arts ZFH in Kommunikation, war zuletzt als Redaktor bei der Y.___ AG mit einem 50 %-Pensum tätig. Am 13. Juli respektive

20. September 2018 meldete

er sich

unter Hinweis auf rezidivierende De pressionen und eine Angst- und Panikstörung als Folge einer psychotischen Episode (2009) bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/11). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erwerbliche und medizinische

Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten am 28. September 2018 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien, da eine Pensumserhöhung aufgrund des Gesundheitszustands aktu ell nicht möglich sei und er am Arbeitsplatz keine Unterstützung benötige (Urk. 7/15). Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am

7. Mai 2019 unter Auflage eines neuen Arztberichts (Urk. 7/30) Einwand (Urk. 7/ 27, Urk. 7/31) erhob. Am 21. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf ügung vom 21. Juni 2019 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be tref fend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Ju ni 2019 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss medizinischen Abklärungen eine angepasste Tätigkeit unter Vermeidung eines hektischen und fordernden Arbeitsumfelds mit hohem sozialem Leistungsdruck zu 80 % zumut bar sei.

Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere gestützt auf die Quali fikation des Beschwerdeführers als zu 80 % Erwerbstätiger (Einschränkung 25 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätiger (Einschränkung 0 %) ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 1 f.) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht als Grundlage für die Be messung der Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit dienen, da sie mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Entsprechend sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der behandelnden Ärzte abzustellen respektive

– sollte das Gericht zum Schluss kommen, diesen nicht folgen zu können -

ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen. Im Rahmen des Einkommensvergleich s sei ferner von einer invaliditäts bedingten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, andererseits recht fer tige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % (S. 7 f.). 3.

3.1

Am

25. Mai 2018 (Urk. 7/18/2-6) berichteten

Dr. Z.___, Oberärztin und Fachärztin für Neurologie, Oberpsychologe A.___ und Psychologin B.___, Klinik

C.___, über den zweiten stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 13. März bis 3. Mai 2018, wobei sie folgende Diagnosen stellten (S. 1): - psychiatrisch: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - paranoide Schizophrenie (einmalige psychotische Episode 2009, ICD-10 F20.0) - somatisch : - allergische Rhinopathie (ICD-10 J30.3) - Schlafapnoe (ICD-10 G47.38) - Bandscheibenschäden (ICD-10 M51.8) - Status

nach Unfall mit dem Mountainbike in der Jugend

Die C.___ -Fachpersonen wiesen auf das Vorliegen von Konzentrationsstörungen sowie die Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit, des Antriebs und der Psychomotorik hin. Der Beschwerdeführer sei auf Versagens- und Zukunfts ängste fokussiert und im Affekt dysthym und es bestünden generalisierte Ängste sowie Panikattacken (S. 2).

Betreffend die exzerpierten lumbalen Beschwerden zeige der aktuelle radiologi sche Befund eine neu nachweisbare links paramediane, nach kaudal orientierte Bandsc heibenextrusion LWK5/ SWK1 mit recessaler Kompression der S1-Wurzel links sowie eine mediane Bandscheibenprotrusion LWK4/5 ohne Nervenkom pression. Eine gezielte neurologische Untersuchung zeige im Verlauf keine objektivierbaren Pathologien und bei Angabe einer deutlichen Schmerzreduktion lumbal sowie im linken Bein seien keine weiteren Sc hritte eingeleitet worden (S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 /15) .

Im Weiteren führten die C.___ -Fachpersonen aus, der Beschwerdeführer sei a m 3. Mai 2018 in Teilremission bezüglich der initialen Symptomatik und ohne Anhalt für akute Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik ausgetreten. Ihm sei ein Arztzeugnis bis 30. Juni 2018 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben worden. Ab 14. Mai 2018 sei ein Arbeitsversuch über vier Wochen geplant mit folgender gradueller Steigerung des Arbeitspensums: 14.

Mai bis 3. Juni 2018: 20 % respektive 8 Stunden; 4. bis 30. Juni 2018: 40 % respektive 16 Stunden. Weiterhin seien regelmässige Gespräche mit dem Vorgesetzten über Unterstüt zungsmöglichkeiten zur Konsolidierung der erreichten Stabilität empfehlenswert (S. 4).

Z ur weiteren Stabilisierung und im Sinne der Rückfallprophylaxe werde die Fort setzung der etablierten Psychopharmakotherapie

empfohlen . Trotz der Besse rung der Befindlichkeit im geschützten Rahmen bedürfe der Transfer der erlernten Strategien in den Alltag sicherlich weiterer regelmässiger engmaschiger Beglei tung (medikamentöse und psychologische Therapie). Sofern es zu einer Progre dienz der l umbalen Beschwerden komme, sei eine orthopädische Konsultation empfehlenswert (S. 4). 3.2

In ihrem Bericht v om 22. Oktober 2018 (Urk. 7/20/1 -7) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, folg ende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2018

(ICD-10 F33.1), seit Jugendalter - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0 1), seit Jugendalter - soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit Jugendalter - Status nach einmaliger psychotischer Episode bei paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0), 2009 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sekundär aufgetretener schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, primär medizinisch verordnet, ohne Entzugssyndrom (ICD-10 F13.1), im Laufe der letzten Jahre - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F 17.2)

Dr. D.___ führte aus, dass im Vergleich zum Zustand während der depressiven Episode im Frühjahr 2018 aktuell eine weitgehend remittierte depres sive Symptoma tik vorliege. Allerdings bestünden weiterhin eine gedr ückte Stim mungslage und wiederkehrende (seit Sommer 2018 dreimal dokumentierte) suizi dale Phasen auf äussere Belastungen hin, bedingt durch teilweise schwere inter personelle Konflikte und begünstigt durch die reduzierte emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Es lägen zudem Insuffizienzgefühle, fehlende Perspek tiven und eine seit Jahren anhaltende, auch durch verschiedene therapeutische Interventionen wenig beeinflussbare Angstsymptomatik (vor allem agora - und sozialphobische Ängste) mit starker Vermeidungstendenz vor, wobei der Antrieb nicht beein trächtigt sei (S. 4 Ziff. 2.4).

Unter dem Titel Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass das gegenwärtige Pensum von 50 % vom Beschwerdeführer knapp bewältigt werden könne und ein höheres Pensum aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellbar/zumutbar sei. Derzeit sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands nicht in dem Masse absehbar, dass sich auch die Arbeits fähigkeit verbessern würde. Der Beschwerdeführer sei sowohl bei der Arbeit wie auch sonst im Alltag durch die psychi sche Erkrankung stark beein trächtigt. Hinzukomme eine starke Chronifizierung, so das s es ihm schwerfalle, über Jahre eingeübtes Vermeidungsverhalten zu überwinden. Die emotionale Belastbarkeit im Alltag sei reduziert und es sei auch künftig mit weiteren depressiven und suizidalen respektive schweren depressiven Episoden zu rechnen . Unklar sei sodann, ob die in der neuropsychologischen Testung im Jahre 2009 beschriebenen Defizite bei m Gedächtnis und bei den exekutiven Fähigkeiten nach wie vor vorhanden seien und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant sein könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar keine weiteren psychotischen Episoden mehr erlitten, die psychische Situation habe sich indessen in den letzten Jahren nicht verbessert. Es sei gut denkbar, dass die chronische Erkrankung zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Negativsymptomatik geführt habe, was sich in einer Testung

niederschlagen würde. Allenfalls wäre deshalb eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung zu erwäge n

(S. 4 Ziff. 2.7).

Dr. D.___ führte weiter aus, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe. Der allgemein hohe Zeitdruck, und der Druck, Arbeiten fristgerecht abliefern zu müssen, werde schnell als belastend erlebt, verstärkt durch Angst vor Fehlern und negativer Arbeit. Das Arbeiten am Abend und an freien Tagen führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer genügend erholen könne. Im Weiteren sei die Arbeit im Grossraumbüro durch wenig Rückzugsmöglichkeiten und Ablen kung durch Umgebungslärm gekennzeichnet. Im Zusammenhang mit den sozia len Ängsten nannte die Psychiaterin d e n Kontakt mit Vorgesetzten, welcher wegen der Angst vor Fehlern, der kritische n Begutachtung und negative n Be wertung belastet sei . Beim Kontakt mit Aussenstehenden bestehe die Angst, diese könnte n

seine Verunsicherung bemerken . Betreffend die agora phobischen Ängste wies Dr. D.___ auf Panikattacken bei Arbeiten ausser Haus sowie eine eingeschränkte Mobilität hin (S. 6 Ziff. 3.4).

Im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen bei Aufgaben im Haushalt nannte die Psychiaterin Einschränkungen bei potenziell angstauslösenden Situation en (Ago ra phobie; beispielsweise beim Einkaufen, bei längeren Ausflügen/Wegen ausser Haus, Fahr t en mit öffentli chem Verkehr) sowie eine reduzie rte emotionale Belast barkeit (S. 7 Ziff. 4.5). 3.3

Die RAD-Ärztin Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (Urk. 7/22/3-5) von folgenden Diagnosen aus: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Agoraphobie mit Panikstörung, seit Jugendalter (ICD-10 F40.01; Dr. D.___) - soziale Phobie, seit Jugendalter (ICD-10 F40.1; Dr. D.___) - schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1, Klinik

C.___

25. Mai 2018) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode März bis Juni 2019, seit Jugendalter (ICD-10 F33.1;

Dr. D.___) - Status nach einmaliger psychotischer E pisode in 2009 - allergische Rhinopathie - Schlafapnoe - Bandscheibenschäden

Die RAD-Ärztin führte aus, dass die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kom petenzen durch die sozial - und agoraphobische Erkrankung und die Durch halte fähigkeit durch die Angsterkrankung mit starker innerer Belastung eingeschränkt sei en. Die Selbstbehau p t ungsfähigkeit sei durch die sozialphobische Erkrankung reduziert und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei durch die Sozialphobie beein trä chtigt. Die Gruppenfähigkeit sei durch die Angsterkrankung leicht einge schränkt, ebenso sei die Verkehrsfähigkeit durch die Agoraphobie (beispielsweise bei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr) beeinträchtigt (Urk. 7/22/3).

Unter dem Titel Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, das soziale Arbeits umfeld sollte weder hektisch noch sehr fordernd sein und damit wenig sozialen Leistungsdruck verlangen . Eine Tätigkeit mit geringem Publikumsverkehr und ange nehmem Arbeitsklima, ohne soziales Exponieren

und mit der Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückziehen zu können, sei förderlich, wobei die Arbeit in einem Grossraumbüro zu vermeiden sei (Urk. 7/22/3).

In der bisherigen Tätigkeit als Redaktor bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 13. März bis 30. Juni 2018, wobei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2018 wieder mit einem 50 %-Pensum arbeite . In optimal angepasster Tätigkeit sei medizintheoretisch ein Arbeitspensum von 80 % zu erwarten. Unter leidens ge rechten Arbeitsbedingungen und weiterer ambulanter psychiatrischer Behand lung und psychiatrischer Spitex sei langfristig eine Besserung/Stabilisierung zu erwarten . Derzeit werde durch die psychiatrische Spitex ein Expositionstraining zur Behandlung der Angsterkrankung durchgeführt. Da es sich um eine bereits verfestigte Störung handle, sollte dies über einen längeren Zeitraum weitergeführt werden (Urk. 7/22/4) .

Die RAD-Ärztin führte weiter aus, dass es sich bei der Arbeit als Redaktor um keine leidensangepasste Tätigkeit handle. Trotz einer sozialen Phobie (starke Angst vor sozialen Situationen/negativen Bewertungen) sei seine Berufstätigkeit mit dem Sprechen vor anderen Menschen, Meetings, Interviews und dem Arbeiten unter Zeitdruck verbunden. Es sei medizintheoretisch davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer an einem optimal angepassten Arbeitsplatz in der Lage sei, ein höheres Pensum zu leisten. 3.4

In ihrem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/30) wiederholte Dr. D.___

im Wesentlichen die von ihr am

22. Oktober 2018 (vgl. E. 3.2 hievor) genannten Diagnosen (Urk. 7/30 S. 2) . Sie führte aus, dass bis Anfang 2019 zeitweise noch leichtere depressive Symptome wahrgenommen worden seien und

d er Beschwer deführer seither bezüglich Depression beschwerdefrei sei. Angstbedingt bestün den indessen weiterhin starke Einschränkungen im Beruf und Privatleben (S. 2).

In den letzten Wochen sei es zu Phasen mit ausgeglichener Stimmungslage ge kommen, situativ bedingt habe es indessen auch Zeiten mit gedrückter grüble rischer Stimmung, latenter Suizidalität und Stimmungsinstabilität gegeben. Es habe eine überdauernde Angstsymptomatik vorgelegen und es sei zu wieder holten Panikattacken mit agora - und sozialphobischen Anteilen gekommen. Es bestünden eine Vermeidung von üblicherweise angstauslösenden Situationen, ein sozialer Rückzug, eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf (S. 2).

Die behandelnde Psychiaterin attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bis herigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2).

Mit Bezug auf die RAD- Stellungnahme vom 4. Januar 2019 (vgl. E. 3.3) führte die behandelnde Psychiaterin aus, dass sie die von Dr. E.___ genannten Ein schränkungen betreffend die bisherige Tätigkeit als Redaktor ähnlich beurteile, sie – Dr. D.___ – indessen noch den Punkt Flexibilität und Umstell fähigkeit hinzunehme, da hier ebenfalls eine mässig ausgeprägte Beeinträch tigung aufgrund der Angsterkrankung vorliege. Unzulässig sei es aber aus ihrer Sicht, die 2009 diagnostizierte psychotische Erkrankung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. In der damaligen neuropsychologischen Unter suchung seien deutliche bis mittelschwere Defizite nachgewiesen worden, welche Hinweise dafür lieferten, dass die Kompensationsleistung unter erschwerten Be dingungen - b eispielsweise Stresssituationen - einbrechen könne. Eine Angster krankung mit Minussymptomatik aufgrund einer psychotischen Grunderkran kung lasse sich therapeutisch schwieriger angehen, sei für Betroffene nicht ein fach überwindbar und neige zu chronifizier en (Therapieresistenz) . A uch wenn eine adaptierte Tätigkeit im Idealfall in einzelnen Punkten Entlastung bringen könnte (beispielsweise regelmässige Arbeitsstunden, weniger Zeitdruck, optimal e ingerichteter Arbeitsplatz), würden andere Bereiche kaum tangiert. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Auswirkungen der sozialen Phobie konfrontiert, welche sich im Arbeitsbereich namentlich in der Wahrneh mung und Äusserung von Bedürfnissen, der Stellung von Forderungen, im Um gang mit Konflikten und im Anbringen und in der Entgegennahme von Kritik zeigen würden. Wegen der Tendenz, potentiell angstauslösende Situationen zu vermeiden, seien die krankheitsbedingten Einschränkungen und der Leidensdruck von aussen oft nicht auf den ersten Blick sichtbar. Die Tatsache, dass der Be schwer deführer auch durch die über Jahre chronifizierte Angsterkrankung, mög licherweise durch eine Negativsymptomatik und das daraus folgende Vermei dungsverhalten selbst im Privatleben stark eingeschränkt sei, weise darauf hin, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer angepassten Tätigkeit davon betroffen wäre (S. 3) . 3.5

Am 19. Juni 2019 hielt die Kundenberaterin im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 3.4 hievor) fest, dass nach Rücksprache mit RAD-Ärztin Dr. E.___ an der Beurteilung festgehalten werde. Die Begründungen der Psychiaterin seien zwar nachvollziehbar, jed och könne dem Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätig keit zugemutet werden (Urk. 7/34/3).

4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach eine 8 0%ige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, auf die Einschätzung ihres RAD (vgl. E. 3.3, E. 3.5 hievor) ab (Urk. 2 S. 1) .

Während die RAD-Ärztin und die behandelnde Psychiaterin (vgl. E. 3.2, E. 3.4 hievor) von identischen psychia tri schen Diagnosen ausgingen, bestehen betreffend die zumutbare Arbeitsfäh igkeit abweichende Auffassungen: Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, Dr. D.___

postulierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit .

Die RAD-Ärztin, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, ging in ihren

Einschätzungen nicht (näher) auf die Bericht e der behandelnden Ärzte respektive Dr. D.___ ein und hielt

einzig fest, dass die vorliegenden medizinischen Berichte konsistent und nachvollziehbar (Urk. 7/22/4) respektive die Begründungen der Psychiaterin nachvollziehbar seien (Urk. 7/34/3). Sie setzte sich insbesondere nicht mit der von Dr. D.___ attestierten Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit und an der RAD-Stellungnahme vom 4 . Januar 2019 geübten Kritik auseinander .

Wenn die Ausführungen von Dr.

D.___ einerseits als nachvollziehbar bezeichnet werden, gleich zeitig aber ohne nähere Begründung an der eigenen – naturgemäss ermessens geprägten - Einschätzung festgehalten wird, so ist dies widersprüchlich und ver mag nicht zu überzeugen. Zudem stellt sich zumindest die Frage, ob der mit einer von der RAD-Ärztin als zumutbar bezeichneten «Schreibtischarbeit im Hinter grund» wohl verbundene Berufswechsel (vgl. Urk. 7/34/3) dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt tatsächlich zumutbar wäre.

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen. 4.1.2

Auch die weiteren fachärztlichen Beurteilungen stellen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage dar, auf welche abschliessend abgestellt werden könnte. Die C.___ -Fachpersonen machten in ihren Bericht vom 25. Mai 2018 (vgl. E. 3.1 hievor) insbesondere keine Angaben betreffend eine angepasste Tätig keit respektive inwiefern der Beschwerdeführer durch die psychischen Störungen in seiner Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Die behandelnde Psychia terin wies am 2

2. Oktober 2018 und 12. Juni 201 9 (v gl. E. 3.2, E.3.4 hievor) auf die Unklarheit bezüglich der in der neuropsychologischen Testung vom Jahre 2009 festgestellten deutlichen bis mittelschweren Defizite i m Gedächtnis und

in den exekutiven Fähigkeit en hin, wobei unklar sei, ob diese Einschränkungen nach wie vor vorhanden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzt innen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2

4.2.1

Im Protokoll

betreffend Früherfassung vom 7. August 2018 (Urk. 7/7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Salär aus dem 50 %-Pensum nicht ausreiche und er bis anhin von den Eltern unterstützt worden sei. Der Arbeitgeber h abe ihm angeboten, er könne mehr arbeiten, seine Therapeutin habe ihm aber aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten. Er arbeite seit einigen Monaten wieder im angestammten 50 %-Pen sum, er würde aber bei guter Gesundheit mehr arbeiten . Gegenüber der Einglie de rungsberatung (EB) habe er ein 80 %-Pensum erwähnt (S. 1). In der Folge qua li fizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haus halt bereich keinen Invaliditätsgrad von 40 % erreichen würde - als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätiger (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/34 S. 3). 4.2.2

Diese Qualifikation überzeugt nicht vollends. Aufgrund des Wortlauts im Früher fassungsprotokoll (vgl. E. 4.2.1 hievor) ist fraglich, ob sich das vom Beschwer de führer erwähnte 80 % -Arbeitspensum

tatsächlich auf das hypothetische Ausmass der Erwerbstätigkeit im Falle voller Gesundheit bezog, zumal der Beschwerde führer seit seiner Jugend gesundheitlich beeinträchtigt ist, er bislang finanziell von den Eltern unterstützt werden musste und zudem Alimente für seinen Sohn (geboren 2012, Urk. 7/11) zu entrichten hat.

Im Weiteren ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass es sich beim Beschwerde führer

– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - um eine teilerwerbs tätige Person mit Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV handelt (vgl. hierzu BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiede rgegeben in BGE 142 V 290 E. 5), da die Beschwer de gegnerin namentlich

keine Haushaltabklärung durch geführt hat . Offen gelasse n wurde seitens der Beschwerdegegnerin, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei der Haushaltführung aufgrund der psychischen Störungen beeinträchtigt ist, wobei Dr. D.___

von einer entsprechenden Ein schränkung ausging (Urk. 7/20 S. 7 Ziff. 4.5).

Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 7/33), wo bei der Ermittlung des Invaliden einkommens auf den Lohn für Allgemeine Bürokräfte abgestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keine Bürofachlehre verfügt und in den Akten auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass er in den letzten Jahren als eigentliche Bürokraft tätig war. 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen veranlasse, namentlich eine externe psychiatrische Beurteilung einhole und hernach über die Rentenfrage neu ent scheide . Im Zusammenhang mit den psychischen Störungen drängt sich zudem ergänzend das Einholen der Berichte betreffend die im November 2009 durch ge führte neuropsychologische Untersuchung sowie die im Dezember 2014 erfolgte Intervention im Kriseninterventionszentrum der i ntegrierten Psychiatrie F.___ auf . In so matischer Hinsicht sind die beim Beschwerdeführer

vorliegenden lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 7/18/2-6 S. 4, Urk. 7/18/15) zu berück sichtigen.

Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu zu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais