Sachverhalt
1. 1.1
Die 1957 geborene X.___ war vom 1. April 2000 bis am 3 1. August 2007 bei der Y.___ als Küchenhilfe angestellt, wobei sie bis am 3 1. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war ( Urk. 9/ 12). In der Folge bezog X.___ Tag gelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 9/ 7). Am 7. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 9/ 3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie bei m Z entrum Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einholte (Urk. 9/21 , Urk. 9 /25, Urk. 9/ 28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/ 3 2 , Urk. 9/ 33 , Urk. 9/ 35), in deren Rahmen die IV-Stelle
ergänzende Stellungnahme n
der Z.___ -Gutachter einholte ( Urk. 9/ 40 , Urk. 9/ 45) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 3. Januar 2011 einen Rentenanspruch
( Urk. 9/47 ) und mit Ver fügung vom 1 4. Januar 2011 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/ 4 8 ). Gegen die Abweisung des Rentenbegehrens liess X.___ am 1 6. Februar 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen ( Urk. 9/49 /3-5 ). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3 1. Janu ar 2012 ab ( Urk. 9/52). Auf die von X.___ dagegen eingereichte Beschwerde ( Urk. 9/53) trat das B undesgericht mit Urteil vom 26. April 2012 nicht ein ( Urk. 9/54). 1.2
Im August 2016 liess X.___
bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen ( Urk. 9/61 , Urk. 9/64 ). Die IV-Stelle holte daraufhin
ärztliche Berichte ein ( Urk. 9/65 , Urk. 9/68 ) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernei nen ( Urk. 9/74). Dagegen liess X.___ am 2 3. Juni 2017 Einwand erheben ( Urk. 9/78). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/107), welches am 2 6. November 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/120). Nachdem die IV-Stelle a m 19. Februar 2019 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchge führt hatte (Urk. 9/125), stellte sie mi t Vorbescheid vom 1 4. März 2019 erneut die Abweisung des Re ntenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen liess X.___ am 1 9. April 2019 wiederum Ei n wand erheben ( Urk. 9/132). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___
( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. A ugust 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ( Urk.
13) angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ein ( Urk. 15/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 1 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 5 1. 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 5 .2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146)
wurde zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität
bestimmte sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen
wurde , wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wurde , was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität
ergab sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin va liditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wä re, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wä re, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu r rentenablehnenden Verfügung vom 13. Januar 2011 ( Urk. 9/47) in relevanter Weise verschlechtert hat . Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe
sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutba r . In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingeg en eine 70%ige Arbeitsfäh igkeit. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei im Wesentlichen auf das A.___ -Gutachten vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120; Urk. 9/136).
Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig . Sie errechnete für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 30 % bzw. ge wichtet von 21 % und für den Haushaltsbereich von 28 % bzw. gewichtet 8 % , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 29 %
ergab . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 und Urk. 14 ) , die psychiatrische Untersuchung im A.___ habe maximal eine Stunde gedauert, was ungenügend sei, um einen solch komplexen Fall abzuklären. Im Bericht des Zentrums B.___
vom 1 8. Januar 20 19 werde dargelegt, weshalb auf die psychiatrische Beurteilung des A.___ nicht abge stellt werden könne. Auch der behandelnde Neurochirurge ,
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, habe festgestellt, dass sie nicht in der Lage sei zu arbeiten. Inzwischen sei sie an Krebs erkrankt und werde von einer täg lichen Angst geplagt, bald sterben zu müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, obwohl zwischen Er stattung des Gutachtens und der angefochtenen Verfügung mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei.
A ufgrund ihrer Einschränkungen und angesichts ihres Alters sei davon auszu gehen, dass sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls von einer Ver wertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde , sei bei der Be rechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 3. 3.1
Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/52) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen , dass die Beschwerde führerin ohne Gesun dheitsschaden zu 50 % als Küche nhilfe arbeiten würde und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin erach tete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizini scher Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beur teilung des Z.___ . Das Z.___
hatte im Gutachten vom 19. Juni 2009 ( Urk. 9/2 8 ) die folgenden Diagnosen gestellt: (1) chronisches lumbo
- und th orakovertebrales Schmerzsyndrom, (2) Gonarthrosen beidseits, medialbetont und femoropatellär (3) Periarthropathia
humeroscapularis beidseits linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen von Tendomyosen (4) Unterschenkelschmerzen bei verminderter Kraft ausdauer der Beinmuskulatur (5) Missempfindungen der Zunge (Zun genbren nen) bei bisher unklarer Genese und (6) Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspan nung en, Ängsten und phasenweise Stimmungsschwankun gen (ICD-10 F43.23). Die ange stammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei halbtags (50 % ) zumutbar. Eine höhergra dige Arbei tsfähigkeit werde durch die Ein schränkungen bei vorgeneigter Rumpf haltu ng und beim Gehen/Stehen verhin dert. Eine körperlich leichte bis knapp mittels chwere Tätigkeit sei bei mindes tens vierstündigem Sitzen ganztags zumutbar. 3.2 3.2.1
Im A.___ -Gutachten vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120 ) werden
– unter ande rem – die zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) und der Begutachtung ergangenen, aktenku ndigen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/120/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2
Die A.___ -Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/7 -8): - hochgradige Varusgonarthrose beidseits - Röntgen 1 2. September 2018: Aufhebung des Gelenkspaltes medial seitig beidseits, ausgeprägte Femoropatellararthrose - c hronisches zervikovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweg lichkeit der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitäten bzw. Zeichen einer spinalen Läsion bei - Röntgen 1 2. September 2018: oligosegmentale geringe Spondylosen und Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen - c hronische s
lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischer lumbo sakraler Facettenarthrose, ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei - Röntgen 1 2. September 2018: Spondylarthrose der unteren lumbalen Segmente - MRI 1 1. Oktober 2017: relative degenerative diskoligamentäre Enge des lateralen Rezessus L3 und L5 beidseits, kleine Hernie auf Höhe L5/S1 von zentral bis mediolateral links - Troch anterdy nie links deutlicher rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Röntgen 1 2. September 2018: initiale Coxarthrosezeichen links zentral - Adipositas BMI 42 und muskulärer Dysbalance - c hronisches Schultersyndrom rechts mit Impingement
- und ACG-Sympto matik bei - Röntgen 1 2. September 2018: ACG- Arthrosezeichen - Angst und depressive Störung gemischt
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter ( Urk. 9/120/8) : - l angjährige schmerzhafte Missempfindungen brennenden Charakters im Bereiche der Zu n genspitze unklarer Ätiologie ohne hirnfokale Symptome, ohne Hinweise auf eine Läsion der Nervi lingualis , glossopharyngeus bzw. vagus - Status nach metastierendem malignem Melanom Unterarm rechts 1997 - Status nach axillärer Lymphadenektomie rechts Mai 2000 bei Lymph kno tenmetastasen - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie September 2008 - Struma nodosa et zystica (laut Akten), Euthyreose - a rterielle Hypertonie
Die Tätigkeit als Küchenhilfe mit vorwiegend stehender Position könne nicht mehr durchgeführt werden ( Urk. 9/120/10).
Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, häufigem Arbeiten über Schul terhöhe, Arbeiten in kniender oder kauernder Position sowie häufigem Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 70 % . Es handle sich bei der Entwicklung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen kontinuierlichen Prozess während der letzten Jahre . Die aktuelle Einschätzung gel t e ab Gutachtenszeitpunkt (Urk. 9/120/10). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. E.___ , Psychotherapeut, vom B.___ berichteten am 1 8. Januar 2019 dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/134). Sie nannten dabei als Diag nosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metastasierende s malignes Melanom, initial vom SSM-Typ Unterarm rechts ( Universitätsspital F.___ , 1 9. März 2008 ) - Inzidentalom
der Neben niere links 2005 ( F.___
1 9. März 2008) - s chmerzhafte brennende Dysaesthesien im Bereiche der Zungenspitze, teil weise leichte periorale Taubheit, nichtgeklärter Ursache ( Dr. G.___
12. März 2008) - Cephalea vom Spannungskopfschmerz ( Dr. G.___ 1 2. März 2008) - s ymptomatische Cholezystolithiasis ( Dr. H.___ 2 5. April 2008) - e rstgradige Hämorrhoiden ( F.___ 2 1. Mai 2008) - z ervikozephales Syndrom - Schmerzen Schulter links - l umbovertebrales Syndrom - h ochgradige Varusgonarthrose beidseits ( F.___
4. September 2008) - Schmerzen Hüfte links - Adipositas per magna ( ICD-10 E66; BMI=38)
Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei in Zusammenhang mit der Depression sowie den Ängsten betreffend Krankheitsrezidiven sowie den Schmerzen in Zusammen hang mit der Arthrose unrealistisch. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht erledigen . Sie sei auf Hilfe angewiesen und daher nicht selber in der Lage, gerichtete Tätigkeiten mit einem gewissen Durchhaltevermögen zu verrichten. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten de s
A.___ sei oberflächlich, ungenau und ziele an den klinischen Realitäten vorbei (Kriegserfahrung) und sei damit in den Schlussfolgerungen betreffend Arbeits fähig keit (30%ige Arbeitsunfähigkeit) falsch. 3.2.4
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Endokrinologie, Oberarzt in der Klinik für Nuklearmedizin des
F.___ , nannte mit Beri cht vom 1 4. November 2019 (Urk. 15/1) als Diagnosen: - Struma nodos a et cystica - m etastasierendes malignes Melanom Stadium IIIc ( pTx ,
N3, MO) C43.992 - Fibroma
Pendulans
su b mammär
r echts, Axilla rechts und zweimal Nacken/Hals rechts - Verdacht auf seborrh oische Keratose Differentialdia gnose Porokeratose dis taler Unterschenkel rechts (etwa ein Zentimeter grosse runde bräun liche Plaques)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ nicht. 3.2.5
Dr. med. J.___ , Assistenzärz t in, und Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, von der Klinik K.___ , erklärten mit Sprechstundenbericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/2), eine Indikation zur Knietotalprothese beidseits sei bei schwerer Gonarthrose beidseits, medial betont, gegeben. Jedoch werde der Beschwerdeführerin empfohlen, ihr Gewicht zu reduzieren, um das Risiko eines Infektes oder einer Lun g enembolie möglichst gering zu halten. 4.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (E. 2.1) – als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Auf gabenbereich Haushalt tätig ( Urk. 2). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens (vgl. Urk. 9/125/4) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt (E. 2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) bzw. Urteil vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/52) erfolgten Verneinung eines Rentenanspruchs noch als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert worden war, liegt ein Revi sions grund vor ( BGE 144 I 28 E. 2; vgl. E. 1.4). Der Rentenanspruch ist deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen) . 5. 5.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) sprechen wür den. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweis kräftige
medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter su chung en, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, die psychiatrische Begutachtung habe lediglich eine Stunde gedauert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. E. 2.2 ), ist festzuhalten, dass gemäss A.___ -Gutachten die psychiatri sche Untersuchung nicht eine, sondern
eindreiviertel Stunden gedauert hat ( Urk. 9/120/54). Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, wie lange die Untersuchung tatsächlich gedauert hat, zeigt doch rechtspre chungs gemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychiatrische Explora tion nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Es kommt für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Unter suchung an . Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Beschwerde führerin auch nicht konkret infrage g estellt.
Aus dem A.___ - Gutachten
ergibt sich denn aus psychiatrischer Sicht auch, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt s ind , sie jedoch wei ter hin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2) . So ist sie in der Lage, sich um ihre Gesundheit zu kümmern. Sie betreibt dabei nicht nur eine Reihe von Mas s nahmen in Eigenregie, sondern besucht auch aktive Physiotherapie und Wasser therapie. Mit ihrem Ehemann geht die Beschwerdeführerin zudem täglich spa zieren. Weiter war die Beschwerdeführerin in der Lage , ihr Körpergewicht zu reduzieren, was laut Gutachten auf eine gewisse Selbstdisziplin schliessen lässt ( Urk. 9/120/9). Die Beschwerdeführerin lebt zudem mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, was als potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). Die Gutachter wiesen zudem auch auf gewisse Inkon sistenzen hin, so war es der Beschwerdeführerin – wie eben dargelegt – möglich, ihre Therapien weiterzuführen, sie erachtete sich aber für die Haushaltstätigkeit – und auch für eine Erwerbstätigkeit – als stark eingeschränkt ( Urk. 9/120/9). 5.2 5.2.1
Bei der Würdigung des Berichts
des B.___
vom 1 8. Januar 2019 (vgl. E. 3.2.3; Urk. 9/134)
gilt es
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Zudem gilt es der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4 ). Es fällt denn auch auf, dass die Fachpersonen des B.___ Behauptungen aufstellen, welche in den Akten keinerlei Stützen finden. So führen sie aus, die Übersetzerin sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach 15 Minuten aus dem Raum geschickt worden und die gesamte Untersuchung habe lediglich 60 Minuten ge dauert (S. 2). Gemäss A.___ -Gutachten dauerte die Untersuchung jedoch
eindrei viertel Stunden ( Urk. 9/120/54) . Hinweise, dass die Übersetzerin nur während eines Teils der Begutachtung
anwesend gewesen wäre , ergeben sich aus den Akten nicht ( Urk. 9/120/30, Urk. 9/120/35, Urk. 9/120/47, 9/120/60-61) . Zudem wird dies auch von der Beschwerdeführerin selber
nicht geltend gemacht. Der Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 enthält zudem Unstimmigkeiten. So geht die Kritik, im A.___ -Gutachten werde zu Unr echt festgehalten, der Erstkont akt mit der Psychiatrie sei nicht wie im A.___ -Gutachten festgehalten anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Juni 2009, sondern bereits i m März 2009 im B.___ erfolgt ( Urk. 9/134/2; Urk. 9/120/62 ), fehl, fand d ie Untersuchung durch Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Z.___ -Begutachtung doch bereits am 1 0. Februar 2009 statt (Urk. 9/25/1) . Nach dem Gesagten vermag d er Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen . 5.2.2
Dr. I.___
machte in seinem Bericht vom 1 4. November 2019 ( E. 3.2. 4 ) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus seinem Bericht erge ben sich auch ansonsten keine Hinweise, welche die Einschätzung des A.___ in frage stellen würde n . So handelt es sich beim erwähnten metastasierenden malig nen Melanom um eine vorbekannte Diagnose. Nachdem im Mai 2000 , das heisst 18 Jahre vor der A.___ -Begutachtung ,
eine Lymphadenektomie stattgefunden hat te , ist die Beschwerdeführerin gemäss Dr. I.___ tumorfrei. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht denn auch fest, dass der Fall aufgrund des stabilen Ver laufs abgeschlossen werde. 5.2.3
Aus dem Bericht der Dres . J.___ und G.___
von der Klinik K.___ vom 29. Oktober 2019 (E. 3.2. 5 ) ergibt sich die Indikation zur Knietotalprothese beidseits . Diese Einschätzung weicht nicht relevant von derjenig en der A.___ -Gutachter ab, welche eine hochgradige Varusgo narthrose beidseits erhoben (E. 3.2. 2 ) und eine endoprothetische Versorgung der Kniegelenke zur Diskussion stellten ( Urk. 9/120/41). Die Gonarthrose wurde von den A.___ -Gutachtern auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, erachteten sie doch nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur k urzen Gehstrecken für zumutbar (E. 3.2. 2 ). Der Bericht der D r e s .
J.___ und G.___ enthält daher keine Angaben, welche im Widerspruch zum A.___ -Gutachten stehen würden. 5.3
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass auch die übrigen akten kundigen ärztlichen Berichte (vgl. insbesondere auch den Bericht von Dr. C.___ , Urk. 9/98/1-3) das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen vermögen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 6. 6.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Nachdem die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist (E. 3) , die Verschlechterung des Gesundheitszustand gemäss Gutachter ab Gutachtenszeitpunkt, das heisst ab Mitte September 2018 ( Urk. 9/120/2-3), gilt ( Urk. 9/120/10) und die Anmeldung im August 2016 erfolgte ( Urk. 9/61; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 ). 6.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) fest. Dies erweist sich als rechtens und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Gemäss der Tabelle TA1_skill-level der LSE 201 8 betrug für Frauen, die im Jahr 201 8 im Bereich Gastgewerbe/ Beher ber gung und Gastronomie (Ziffern 55-56) Tätigkeiten des Kompetenzniveau s 1 (ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausübten, im Median Fr. 4'019.-- . Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 im Gastgewerbe von 42,3 Stunden (v gl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, Ziffer 56) entspricht dies im Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum eine m Einkommen von Fr. 51'001.10
(12 x Fr. 4’019 .-- : 40 x 42, 3) und bei einem 70%-Pensum einem Einkommen von Fr. 35'700.80 . 6.3 6.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ve r sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätig k eit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 6.3.2
Die medizinischen Unterlagen erlaubten im Zeitpunkt der Erstattung des A.___ -Gutachtens am 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) eine zuverlässige Sachverhalts feststellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin rund 61 Jahre und 10 Monate alt . Es blieben ihr daher bis zur ordentlichen Pensionierung (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, A HVG)
noch rund 27 Monate. Die Beschwerdeführerin hat relativ gute Deutsch kenntnisse ( Urk. 9/120/60 -61 ). Sie verfügt über eine im ehemaligen Jugoslawien absolvierte Lehre als Köchin. Nach Abschluss der Ausbi ldung arbeitete sie kurzzeitig im ehemaligen Jugoslawien als Köchin . Später war sie als Verkäuferin für Delikatessen tätig ( Urk. 9/120/57). Nachdem sie 1992 in die Schweiz eingereist war ( Urk. 9/3/1) , ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach, bzw. erzielt e 1993 ein geringfügiges Einkommen. Ab Oktober 1997 ging die Beschwerde füh rerin regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach bzw. bezog Arbeitslosenent schädi gung ( Urk. 9/137). V om 1. April 2000 bis am 3 1. August 2007 arbeitete die Be schwerdeführerin bei der Y.___ als Küchenhilfe, wobei sie bis am 3 1. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war
( Urk. 9/12) . Seither übt sie , obwohl ihr die angestammte Tätigkeit in einem Pen sum von 50 % bzw. eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 3.1), keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( Urk. 9/137 ). Wie dargelegt (E. 5) ist der Beschwerdeführerin ab September 2018 die Verrichtung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar und kann sie lediglich noch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie ohne häufige s Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen verrichten . In einer solchen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Angesichts der genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte. Insbesondere dass die Beschwerdeführerin im massge benden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und drei Monat e vor ihrer Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen , hätten einen durch schnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Be schäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, beruflic he Un er fahrenheit sowie alters-, bildungs
- und gesundheits bedingt (vgl. Urk. 9/120/ 8 ) geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeits plätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_9 54/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2 ).
Die Restarbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in
ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb für den Erwerbsbereich von einer vollständigen Invalidität auszugehen ist. 6.4
Da der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ist , ist der Invaliditäts gr ad gemäss der gemischten Methode für im Gesundheitsfall teilerwerbstätige
– ledig lich - g emäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell zu ermitteln (vgl. E.
1.5) . Nachdem die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgaben be reich Haushalt tätig wäre
(E. 4 ) und im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. gewichtet 70 % vorliegt, kann offenbleiben, inwieweit die Beschwer deführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist, da bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht .
Vorliegend gilt es jedoch die Rechtsprechung
zu berücksichtigen, wonach die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin be stehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist . Daher
fällt eine ganze Re nte erst in Betracht, wenn die v ersicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 3.1 und 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin vor der Ent stehung des Rentenanspruchs stets zu 50 % arbeitsunfähig war, besteht ab Septem ber 2018 zunächst Anspruch auf eine halbe Rente und nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) auf eine ganze Rente. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 30. Novem ber 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem
1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzu heissen. 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 8.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschä digung von Fr. 800 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Besch werdeführerin vom 1. September bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und
mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 3 2 , Urk. 9/ 33 , Urk. 9/ 35), in deren Rahmen die IV-Stelle
ergänzende Stellungnahme n
der Z.___ -Gutachter einholte ( Urk. 9/ 40 , Urk. 9/ 45) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 3. Januar 2011 einen Rentenanspruch
( Urk. 9/47 ) und mit Ver fügung vom 1 4. Januar 2011 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/
E. 3.1 und 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin vor der Ent stehung des Rentenanspruchs stets zu 50 % arbeitsunfähig war, besteht ab Septem ber 2018 zunächst Anspruch auf eine halbe Rente und nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) auf eine ganze Rente. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 30. Novem ber 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem
1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzu heissen. 8.
E. 3.2 2 ) und eine endoprothetische Versorgung der Kniegelenke zur Diskussion stellten ( Urk. 9/120/41). Die Gonarthrose wurde von den A.___ -Gutachtern auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, erachteten sie doch nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur k urzen Gehstrecken für zumutbar (E. 3.2. 2 ). Der Bericht der D r e s .
J.___ und G.___ enthält daher keine Angaben, welche im Widerspruch zum A.___ -Gutachten stehen würden. 5.3
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass auch die übrigen akten kundigen ärztlichen Berichte (vgl. insbesondere auch den Bericht von Dr. C.___ , Urk. 9/98/1-3) das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen vermögen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 6. 6.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Nachdem die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist (E. 3) , die Verschlechterung des Gesundheitszustand gemäss Gutachter ab Gutachtenszeitpunkt, das heisst ab Mitte September 2018 ( Urk. 9/120/2-3), gilt ( Urk. 9/120/10) und die Anmeldung im August 2016 erfolgte ( Urk. 9/61; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 ). 6.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) fest. Dies erweist sich als rechtens und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Gemäss der Tabelle TA1_skill-level der LSE 201
E. 3.2.1 Im A.___ -Gutachten vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120 ) werden
– unter ande rem – die zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) und der Begutachtung ergangenen, aktenku ndigen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/120/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.2.2 Die A.___ -Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/7 -8): - hochgradige Varusgonarthrose beidseits - Röntgen 1 2. September 2018: Aufhebung des Gelenkspaltes medial seitig beidseits, ausgeprägte Femoropatellararthrose - c hronisches zervikovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweg lichkeit der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitäten bzw. Zeichen einer spinalen Läsion bei - Röntgen 1 2. September 2018: oligosegmentale geringe Spondylosen und Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen - c hronische s
lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischer lumbo sakraler Facettenarthrose, ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei - Röntgen 1 2. September 2018: Spondylarthrose der unteren lumbalen Segmente - MRI 1 1. Oktober 2017: relative degenerative diskoligamentäre Enge des lateralen Rezessus L3 und L5 beidseits, kleine Hernie auf Höhe L5/S1 von zentral bis mediolateral links - Troch anterdy nie links deutlicher rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Röntgen 1 2. September 2018: initiale Coxarthrosezeichen links zentral - Adipositas BMI 42 und muskulärer Dysbalance - c hronisches Schultersyndrom rechts mit Impingement
- und ACG-Sympto matik bei - Röntgen 1 2. September 2018: ACG- Arthrosezeichen - Angst und depressive Störung gemischt
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter ( Urk. 9/120/8) : - l angjährige schmerzhafte Missempfindungen brennenden Charakters im Bereiche der Zu n genspitze unklarer Ätiologie ohne hirnfokale Symptome, ohne Hinweise auf eine Läsion der Nervi lingualis , glossopharyngeus bzw. vagus - Status nach metastierendem malignem Melanom Unterarm rechts 1997 - Status nach axillärer Lymphadenektomie rechts Mai 2000 bei Lymph kno tenmetastasen - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie September 2008 - Struma nodosa et zystica (laut Akten), Euthyreose - a rterielle Hypertonie
Die Tätigkeit als Küchenhilfe mit vorwiegend stehender Position könne nicht mehr durchgeführt werden ( Urk. 9/120/10).
Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, häufigem Arbeiten über Schul terhöhe, Arbeiten in kniender oder kauernder Position sowie häufigem Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 70 % . Es handle sich bei der Entwicklung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen kontinuierlichen Prozess während der letzten Jahre . Die aktuelle Einschätzung gel t e ab Gutachtenszeitpunkt (Urk. 9/120/10).
E. 3.2.3 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. E.___ , Psychotherapeut, vom B.___ berichteten am 1 8. Januar 2019 dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/134). Sie nannten dabei als Diag nosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metastasierende s malignes Melanom, initial vom SSM-Typ Unterarm rechts ( Universitätsspital F.___ , 1 9. März 2008 ) - Inzidentalom
der Neben niere links 2005 ( F.___
1 9. März 2008) - s chmerzhafte brennende Dysaesthesien im Bereiche der Zungenspitze, teil weise leichte periorale Taubheit, nichtgeklärter Ursache ( Dr. G.___
12. März 2008) - Cephalea vom Spannungskopfschmerz ( Dr. G.___ 1 2. März 2008) - s ymptomatische Cholezystolithiasis ( Dr. H.___ 2 5. April 2008) - e rstgradige Hämorrhoiden ( F.___ 2 1. Mai 2008) - z ervikozephales Syndrom - Schmerzen Schulter links - l umbovertebrales Syndrom - h ochgradige Varusgonarthrose beidseits ( F.___
4. September 2008) - Schmerzen Hüfte links - Adipositas per magna ( ICD-10 E66; BMI=38)
Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei in Zusammenhang mit der Depression sowie den Ängsten betreffend Krankheitsrezidiven sowie den Schmerzen in Zusammen hang mit der Arthrose unrealistisch. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht erledigen . Sie sei auf Hilfe angewiesen und daher nicht selber in der Lage, gerichtete Tätigkeiten mit einem gewissen Durchhaltevermögen zu verrichten. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten de s
A.___ sei oberflächlich, ungenau und ziele an den klinischen Realitäten vorbei (Kriegserfahrung) und sei damit in den Schlussfolgerungen betreffend Arbeits fähig keit (30%ige Arbeitsunfähigkeit) falsch.
E. 3.2.4 Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Endokrinologie, Oberarzt in der Klinik für Nuklearmedizin des
F.___ , nannte mit Beri cht vom 1 4. November 2019 (Urk. 15/1) als Diagnosen: - Struma nodos a et cystica - m etastasierendes malignes Melanom Stadium IIIc ( pTx ,
N3, MO) C43.992 - Fibroma
Pendulans
su b mammär
r echts, Axilla rechts und zweimal Nacken/Hals rechts - Verdacht auf seborrh oische Keratose Differentialdia gnose Porokeratose dis taler Unterschenkel rechts (etwa ein Zentimeter grosse runde bräun liche Plaques)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ nicht.
E. 3.2.5 Dr. med. J.___ , Assistenzärz t in, und Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, von der Klinik K.___ , erklärten mit Sprechstundenbericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/2), eine Indikation zur Knietotalprothese beidseits sei bei schwerer Gonarthrose beidseits, medial betont, gegeben. Jedoch werde der Beschwerdeführerin empfohlen, ihr Gewicht zu reduzieren, um das Risiko eines Infektes oder einer Lun g enembolie möglichst gering zu halten. 4.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (E. 2.1) – als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Auf gabenbereich Haushalt tätig ( Urk. 2). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens (vgl. Urk. 9/125/4) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt (E. 2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) bzw. Urteil vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/52) erfolgten Verneinung eines Rentenanspruchs noch als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert worden war, liegt ein Revi sions grund vor ( BGE 144 I 28 E. 2; vgl. E. 1.4). Der Rentenanspruch ist deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen) . 5. 5.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) sprechen wür den. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweis kräftige
medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter su chung en, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, die psychiatrische Begutachtung habe lediglich eine Stunde gedauert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. E. 2.2 ), ist festzuhalten, dass gemäss A.___ -Gutachten die psychiatri sche Untersuchung nicht eine, sondern
eindreiviertel Stunden gedauert hat ( Urk. 9/120/54). Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, wie lange die Untersuchung tatsächlich gedauert hat, zeigt doch rechtspre chungs gemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychiatrische Explora tion nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Es kommt für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Unter suchung an . Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Beschwerde führerin auch nicht konkret infrage g estellt.
Aus dem A.___ - Gutachten
ergibt sich denn aus psychiatrischer Sicht auch, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt s ind , sie jedoch wei ter hin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2) . So ist sie in der Lage, sich um ihre Gesundheit zu kümmern. Sie betreibt dabei nicht nur eine Reihe von Mas s nahmen in Eigenregie, sondern besucht auch aktive Physiotherapie und Wasser therapie. Mit ihrem Ehemann geht die Beschwerdeführerin zudem täglich spa zieren. Weiter war die Beschwerdeführerin in der Lage , ihr Körpergewicht zu reduzieren, was laut Gutachten auf eine gewisse Selbstdisziplin schliessen lässt ( Urk. 9/120/9). Die Beschwerdeführerin lebt zudem mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, was als potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). Die Gutachter wiesen zudem auch auf gewisse Inkon sistenzen hin, so war es der Beschwerdeführerin – wie eben dargelegt – möglich, ihre Therapien weiterzuführen, sie erachtete sich aber für die Haushaltstätigkeit – und auch für eine Erwerbstätigkeit – als stark eingeschränkt ( Urk. 9/120/9). 5.2 5.2.1
Bei der Würdigung des Berichts
des B.___
vom 1 8. Januar 2019 (vgl. E. 3.2.3; Urk. 9/134)
gilt es
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Zudem gilt es der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4 ). Es fällt denn auch auf, dass die Fachpersonen des B.___ Behauptungen aufstellen, welche in den Akten keinerlei Stützen finden. So führen sie aus, die Übersetzerin sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach 15 Minuten aus dem Raum geschickt worden und die gesamte Untersuchung habe lediglich 60 Minuten ge dauert (S. 2). Gemäss A.___ -Gutachten dauerte die Untersuchung jedoch
eindrei viertel Stunden ( Urk. 9/120/54) . Hinweise, dass die Übersetzerin nur während eines Teils der Begutachtung
anwesend gewesen wäre , ergeben sich aus den Akten nicht ( Urk. 9/120/30, Urk. 9/120/35, Urk. 9/120/47, 9/120/60-61) . Zudem wird dies auch von der Beschwerdeführerin selber
nicht geltend gemacht. Der Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 enthält zudem Unstimmigkeiten. So geht die Kritik, im A.___ -Gutachten werde zu Unr echt festgehalten, der Erstkont akt mit der Psychiatrie sei nicht wie im A.___ -Gutachten festgehalten anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Juni 2009, sondern bereits i m März 2009 im B.___ erfolgt ( Urk. 9/134/2; Urk. 9/120/62 ), fehl, fand d ie Untersuchung durch Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Z.___ -Begutachtung doch bereits am 1 0. Februar 2009 statt (Urk. 9/25/1) . Nach dem Gesagten vermag d er Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen . 5.2.2
Dr. I.___
machte in seinem Bericht vom 1 4. November 2019 ( E. 3.2. 4 ) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus seinem Bericht erge ben sich auch ansonsten keine Hinweise, welche die Einschätzung des A.___ in frage stellen würde n . So handelt es sich beim erwähnten metastasierenden malig nen Melanom um eine vorbekannte Diagnose. Nachdem im Mai 2000 , das heisst 18 Jahre vor der A.___ -Begutachtung ,
eine Lymphadenektomie stattgefunden hat te , ist die Beschwerdeführerin gemäss Dr. I.___ tumorfrei. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht denn auch fest, dass der Fall aufgrund des stabilen Ver laufs abgeschlossen werde. 5.2.3
Aus dem Bericht der Dres . J.___ und G.___
von der Klinik K.___ vom 29. Oktober 2019 (E. 3.2. 5 ) ergibt sich die Indikation zur Knietotalprothese beidseits . Diese Einschätzung weicht nicht relevant von derjenig en der A.___ -Gutachter ab, welche eine hochgradige Varusgo narthrose beidseits erhoben (E.
E. 8 im Bereich Gastgewerbe/ Beher ber gung und Gastronomie (Ziffern 55-56) Tätigkeiten des Kompetenzniveau s 1 (ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausübten, im Median Fr. 4'019.-- . Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 im Gastgewerbe von 42,3 Stunden (v gl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, Ziffer 56) entspricht dies im Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum eine m Einkommen von Fr. 51'001.10
(12 x Fr. 4’019 .-- : 40 x 42, 3) und bei einem 70%-Pensum einem Einkommen von Fr. 35'700.80 . 6.3 6.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ve r sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätig k eit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 6.3.2
Die medizinischen Unterlagen erlaubten im Zeitpunkt der Erstattung des A.___ -Gutachtens am 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) eine zuverlässige Sachverhalts feststellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin rund 61 Jahre und
E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos.
E. 8.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschä digung von Fr. 800 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Besch werdeführerin vom 1. September bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und
mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 10 Monate alt . Es blieben ihr daher bis zur ordentlichen Pensionierung (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, A HVG)
noch rund 27 Monate. Die Beschwerdeführerin hat relativ gute Deutsch kenntnisse ( Urk. 9/120/60 -61 ). Sie verfügt über eine im ehemaligen Jugoslawien absolvierte Lehre als Köchin. Nach Abschluss der Ausbi ldung arbeitete sie kurzzeitig im ehemaligen Jugoslawien als Köchin . Später war sie als Verkäuferin für Delikatessen tätig ( Urk. 9/120/57). Nachdem sie 1992 in die Schweiz eingereist war ( Urk. 9/3/1) , ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach, bzw. erzielt e 1993 ein geringfügiges Einkommen. Ab Oktober 1997 ging die Beschwerde füh rerin regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach bzw. bezog Arbeitslosenent schädi gung ( Urk. 9/137). V om 1. April 2000 bis am 3 1. August 2007 arbeitete die Be schwerdeführerin bei der Y.___ als Küchenhilfe, wobei sie bis am 3 1. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war
( Urk. 9/12) . Seither übt sie , obwohl ihr die angestammte Tätigkeit in einem Pen sum von 50 % bzw. eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 3.1), keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( Urk. 9/137 ). Wie dargelegt (E. 5) ist der Beschwerdeführerin ab September 2018 die Verrichtung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar und kann sie lediglich noch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie ohne häufige s Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen verrichten . In einer solchen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Angesichts der genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte. Insbesondere dass die Beschwerdeführerin im massge benden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und drei Monat e vor ihrer Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen , hätten einen durch schnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Be schäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, beruflic he Un er fahrenheit sowie alters-, bildungs
- und gesundheits bedingt (vgl. Urk. 9/120/ 8 ) geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeits plätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_9 54/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2 ).
Die Restarbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in
ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb für den Erwerbsbereich von einer vollständigen Invalidität auszugehen ist. 6.4
Da der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ist , ist der Invaliditäts gr ad gemäss der gemischten Methode für im Gesundheitsfall teilerwerbstätige
– ledig lich - g emäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell zu ermitteln (vgl. E.
1.5) . Nachdem die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgaben be reich Haushalt tätig wäre
(E. 4 ) und im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. gewichtet 70 % vorliegt, kann offenbleiben, inwieweit die Beschwer deführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist, da bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht .
Vorliegend gilt es jedoch die Rechtsprechung
zu berücksichtigen, wonach die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin be stehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist . Daher
fällt eine ganze Re nte erst in Betracht, wenn die v ersicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00530
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1957 geborene X.___ war vom 1. April 2000 bis am 3 1. August 2007 bei der Y.___ als Küchenhilfe angestellt, wobei sie bis am 3 1. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war ( Urk. 9/ 12). In der Folge bezog X.___ Tag gelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 9/ 7). Am 7. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 9/ 3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie bei m Z entrum Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einholte (Urk. 9/21 , Urk. 9 /25, Urk. 9/ 28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/ 3 2 , Urk. 9/ 33 , Urk. 9/ 35), in deren Rahmen die IV-Stelle
ergänzende Stellungnahme n
der Z.___ -Gutachter einholte ( Urk. 9/ 40 , Urk. 9/ 45) , verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 3. Januar 2011 einen Rentenanspruch
( Urk. 9/47 ) und mit Ver fügung vom 1 4. Januar 2011 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/ 4 8 ). Gegen die Abweisung des Rentenbegehrens liess X.___ am 1 6. Februar 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen ( Urk. 9/49 /3-5 ). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3 1. Janu ar 2012 ab ( Urk. 9/52). Auf die von X.___ dagegen eingereichte Beschwerde ( Urk. 9/53) trat das B undesgericht mit Urteil vom 26. April 2012 nicht ein ( Urk. 9/54). 1.2
Im August 2016 liess X.___
bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen ( Urk. 9/61 , Urk. 9/64 ). Die IV-Stelle holte daraufhin
ärztliche Berichte ein ( Urk. 9/65 , Urk. 9/68 ) und stellte mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernei nen ( Urk. 9/74). Dagegen liess X.___ am 2 3. Juni 2017 Einwand erheben ( Urk. 9/78). In der Folge gab die IV-Stelle beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 9/107), welches am 2 6. November 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/120). Nachdem die IV-Stelle a m 19. Februar 2019 bei X.___ eine Haushaltsabklärung durchge führt hatte (Urk. 9/125), stellte sie mi t Vorbescheid vom 1 4. März 2019 erneut die Abweisung des Re ntenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen liess X.___ am 1 9. April 2019 wiederum Ei n wand erheben ( Urk. 9/132). Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___
( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 7. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenr ente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. A ugust 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ( Urk.
13) angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ein ( Urk. 15/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 1 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 5 1. 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 5 .2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146)
wurde zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität
bestimmte sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen
wurde , wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wurde , was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität
ergab sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilin va liditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wä re, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Inva liditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro zen tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wä re, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu r rentenablehnenden Verfügung vom 13. Januar 2011 ( Urk. 9/47) in relevanter Weise verschlechtert hat . Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe
sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutba r . In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingeg en eine 70%ige Arbeitsfäh igkeit. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei im Wesentlichen auf das A.___ -Gutachten vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120; Urk. 9/136).
Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig . Sie errechnete für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 30 % bzw. ge wichtet von 21 % und für den Haushaltsbereich von 28 % bzw. gewichtet 8 % , woraus sich ein Invaliditätsgrad von 29 %
ergab . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 und Urk. 14 ) , die psychiatrische Untersuchung im A.___ habe maximal eine Stunde gedauert, was ungenügend sei, um einen solch komplexen Fall abzuklären. Im Bericht des Zentrums B.___
vom 1 8. Januar 20 19 werde dargelegt, weshalb auf die psychiatrische Beurteilung des A.___ nicht abge stellt werden könne. Auch der behandelnde Neurochirurge ,
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, habe festgestellt, dass sie nicht in der Lage sei zu arbeiten. Inzwischen sei sie an Krebs erkrankt und werde von einer täg lichen Angst geplagt, bald sterben zu müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, obwohl zwischen Er stattung des Gutachtens und der angefochtenen Verfügung mehr als ein halbes Jahr verstrichen sei.
A ufgrund ihrer Einschränkungen und angesichts ihres Alters sei davon auszu gehen, dass sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könne, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls von einer Ver wertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde , sei bei der Be rechnung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 3. 3.1
Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/52) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen , dass die Beschwerde führerin ohne Gesun dheitsschaden zu 50 % als Küche nhilfe arbeiten würde und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin erach tete die Beschwerdeführerin als in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus medizini scher Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beur teilung des Z.___ . Das Z.___
hatte im Gutachten vom 19. Juni 2009 ( Urk. 9/2 8 ) die folgenden Diagnosen gestellt: (1) chronisches lumbo
- und th orakovertebrales Schmerzsyndrom, (2) Gonarthrosen beidseits, medialbetont und femoropatellär (3) Periarthropathia
humeroscapularis beidseits linksbetont, wahrscheinlich im Rahmen von Tendomyosen (4) Unterschenkelschmerzen bei verminderter Kraft ausdauer der Beinmuskulatur (5) Missempfindungen der Zunge (Zun genbren nen) bei bisher unklarer Genese und (6) Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspan nung en, Ängsten und phasenweise Stimmungsschwankun gen (ICD-10 F43.23). Die ange stammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei halbtags (50 % ) zumutbar. Eine höhergra dige Arbei tsfähigkeit werde durch die Ein schränkungen bei vorgeneigter Rumpf haltu ng und beim Gehen/Stehen verhin dert. Eine körperlich leichte bis knapp mittels chwere Tätigkeit sei bei mindes tens vierstündigem Sitzen ganztags zumutbar. 3.2 3.2.1
Im A.___ -Gutachten vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120 ) werden
– unter ande rem – die zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) und der Begutachtung ergangenen, aktenku ndigen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/120/14 ff.) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2.2
Die A.___ -Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/7 -8): - hochgradige Varusgonarthrose beidseits - Röntgen 1 2. September 2018: Aufhebung des Gelenkspaltes medial seitig beidseits, ausgeprägte Femoropatellararthrose - c hronisches zervikovertebrogenes Syndrom mit eingeschränkter Beweg lichkeit der HWS ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik an den oberen Extremitäten bzw. Zeichen einer spinalen Läsion bei - Röntgen 1 2. September 2018: oligosegmentale geringe Spondylosen und Osteochondrosen sowie Spondylarthrosen - c hronische s
lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischer lumbo sakraler Facettenarthrose, ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten bei - Röntgen 1 2. September 2018: Spondylarthrose der unteren lumbalen Segmente - MRI 1 1. Oktober 2017: relative degenerative diskoligamentäre Enge des lateralen Rezessus L3 und L5 beidseits, kleine Hernie auf Höhe L5/S1 von zentral bis mediolateral links - Troch anterdy nie links deutlicher rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Röntgen 1 2. September 2018: initiale Coxarthrosezeichen links zentral - Adipositas BMI 42 und muskulärer Dysbalance - c hronisches Schultersyndrom rechts mit Impingement
- und ACG-Sympto matik bei - Röntgen 1 2. September 2018: ACG- Arthrosezeichen - Angst und depressive Störung gemischt
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter ( Urk. 9/120/8) : - l angjährige schmerzhafte Missempfindungen brennenden Charakters im Bereiche der Zu n genspitze unklarer Ätiologie ohne hirnfokale Symptome, ohne Hinweise auf eine Läsion der Nervi lingualis , glossopharyngeus bzw. vagus - Status nach metastierendem malignem Melanom Unterarm rechts 1997 - Status nach axillärer Lymphadenektomie rechts Mai 2000 bei Lymph kno tenmetastasen - Status nach laparoskopischer Cholezystektomie September 2008 - Struma nodosa et zystica (laut Akten), Euthyreose - a rterielle Hypertonie
Die Tätigkeit als Küchenhilfe mit vorwiegend stehender Position könne nicht mehr durchgeführt werden ( Urk. 9/120/10).
Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, häufigem Arbeiten über Schul terhöhe, Arbeiten in kniender oder kauernder Position sowie häufigem Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 70 % . Es handle sich bei der Entwicklung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um einen kontinuierlichen Prozess während der letzten Jahre . Die aktuelle Einschätzung gel t e ab Gutachtenszeitpunkt (Urk. 9/120/10). 3.2.3
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. E.___ , Psychotherapeut, vom B.___ berichteten am 1 8. Januar 2019 dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin ( Urk. 9/134). Sie nannten dabei als Diag nosen : - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - metastasierende s malignes Melanom, initial vom SSM-Typ Unterarm rechts ( Universitätsspital F.___ , 1 9. März 2008 ) - Inzidentalom
der Neben niere links 2005 ( F.___
1 9. März 2008) - s chmerzhafte brennende Dysaesthesien im Bereiche der Zungenspitze, teil weise leichte periorale Taubheit, nichtgeklärter Ursache ( Dr. G.___
12. März 2008) - Cephalea vom Spannungskopfschmerz ( Dr. G.___ 1 2. März 2008) - s ymptomatische Cholezystolithiasis ( Dr. H.___ 2 5. April 2008) - e rstgradige Hämorrhoiden ( F.___ 2 1. Mai 2008) - z ervikozephales Syndrom - Schmerzen Schulter links - l umbovertebrales Syndrom - h ochgradige Varusgonarthrose beidseits ( F.___
4. September 2008) - Schmerzen Hüfte links - Adipositas per magna ( ICD-10 E66; BMI=38)
Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei in Zusammenhang mit der Depression sowie den Ängsten betreffend Krankheitsrezidiven sowie den Schmerzen in Zusammen hang mit der Arthrose unrealistisch. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt nicht erledigen . Sie sei auf Hilfe angewiesen und daher nicht selber in der Lage, gerichtete Tätigkeiten mit einem gewissen Durchhaltevermögen zu verrichten. Sie sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten de s
A.___ sei oberflächlich, ungenau und ziele an den klinischen Realitäten vorbei (Kriegserfahrung) und sei damit in den Schlussfolgerungen betreffend Arbeits fähig keit (30%ige Arbeitsunfähigkeit) falsch. 3.2.4
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Endokrinologie, Oberarzt in der Klinik für Nuklearmedizin des
F.___ , nannte mit Beri cht vom 1 4. November 2019 (Urk. 15/1) als Diagnosen: - Struma nodos a et cystica - m etastasierendes malignes Melanom Stadium IIIc ( pTx ,
N3, MO) C43.992 - Fibroma
Pendulans
su b mammär
r echts, Axilla rechts und zweimal Nacken/Hals rechts - Verdacht auf seborrh oische Keratose Differentialdia gnose Porokeratose dis taler Unterschenkel rechts (etwa ein Zentimeter grosse runde bräun liche Plaques)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ nicht. 3.2.5
Dr. med. J.___ , Assistenzärz t in, und Dr. med. G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, von der Klinik K.___ , erklärten mit Sprechstundenbericht vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/2), eine Indikation zur Knietotalprothese beidseits sei bei schwerer Gonarthrose beidseits, medial betont, gegeben. Jedoch werde der Beschwerdeführerin empfohlen, ihr Gewicht zu reduzieren, um das Risiko eines Infektes oder einer Lun g enembolie möglichst gering zu halten. 4.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (E. 2.1) – als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Auf gabenbereich Haushalt tätig ( Urk. 2). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens (vgl. Urk. 9/125/4) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt (E. 2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 9/47 ) bzw. Urteil vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 9/52) erfolgten Verneinung eines Rentenanspruchs noch als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifiziert worden war, liegt ein Revi sions grund vor ( BGE 144 I 28 E. 2; vgl. E. 1.4). Der Rentenanspruch ist deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurte ilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen) . 5. 5.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweis kraft des A.___ -Gutachtens vom 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) sprechen wür den. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweis kräftige
medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter su chung en, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Soweit die Beschwerdeführerin einwenden lässt, die psychiatrische Begutachtung habe lediglich eine Stunde gedauert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (vgl. E. 2.2 ), ist festzuhalten, dass gemäss A.___ -Gutachten die psychiatri sche Untersuchung nicht eine, sondern
eindreiviertel Stunden gedauert hat ( Urk. 9/120/54). Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, wie lange die Untersuchung tatsächlich gedauert hat, zeigt doch rechtspre chungs gemäss selbst eine lediglich zwanzig Minuten dauernde psychiatrische Explora tion nicht von Vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters an. Es kommt für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Unter suchung an . Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Beschwerde führerin auch nicht konkret infrage g estellt.
Aus dem A.___ - Gutachten
ergibt sich denn aus psychiatrischer Sicht auch, dass die Ressourcen der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt s ind , sie jedoch wei ter hin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2) . So ist sie in der Lage, sich um ihre Gesundheit zu kümmern. Sie betreibt dabei nicht nur eine Reihe von Mas s nahmen in Eigenregie, sondern besucht auch aktive Physiotherapie und Wasser therapie. Mit ihrem Ehemann geht die Beschwerdeführerin zudem täglich spa zieren. Weiter war die Beschwerdeführerin in der Lage , ihr Körpergewicht zu reduzieren, was laut Gutachten auf eine gewisse Selbstdisziplin schliessen lässt ( Urk. 9/120/9). Die Beschwerdeführerin lebt zudem mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn zusammen, was als potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). Die Gutachter wiesen zudem auch auf gewisse Inkon sistenzen hin, so war es der Beschwerdeführerin – wie eben dargelegt – möglich, ihre Therapien weiterzuführen, sie erachtete sich aber für die Haushaltstätigkeit – und auch für eine Erwerbstätigkeit – als stark eingeschränkt ( Urk. 9/120/9). 5.2 5.2.1
Bei der Würdigung des Berichts
des B.___
vom 1 8. Januar 2019 (vgl. E. 3.2.3; Urk. 9/134)
gilt es
die Erfahrungs tatsache zu berücksichtigen , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Zudem gilt es der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4 ). Es fällt denn auch auf, dass die Fachpersonen des B.___ Behauptungen aufstellen, welche in den Akten keinerlei Stützen finden. So führen sie aus, die Übersetzerin sei anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nach 15 Minuten aus dem Raum geschickt worden und die gesamte Untersuchung habe lediglich 60 Minuten ge dauert (S. 2). Gemäss A.___ -Gutachten dauerte die Untersuchung jedoch
eindrei viertel Stunden ( Urk. 9/120/54) . Hinweise, dass die Übersetzerin nur während eines Teils der Begutachtung
anwesend gewesen wäre , ergeben sich aus den Akten nicht ( Urk. 9/120/30, Urk. 9/120/35, Urk. 9/120/47, 9/120/60-61) . Zudem wird dies auch von der Beschwerdeführerin selber
nicht geltend gemacht. Der Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 enthält zudem Unstimmigkeiten. So geht die Kritik, im A.___ -Gutachten werde zu Unr echt festgehalten, der Erstkont akt mit der Psychiatrie sei nicht wie im A.___ -Gutachten festgehalten anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Juni 2009, sondern bereits i m März 2009 im B.___ erfolgt ( Urk. 9/134/2; Urk. 9/120/62 ), fehl, fand d ie Untersuchung durch Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Z.___ -Begutachtung doch bereits am 1 0. Februar 2009 statt (Urk. 9/25/1) . Nach dem Gesagten vermag d er Bericht des B.___ vom 1 8. Januar 2019 das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen . 5.2.2
Dr. I.___
machte in seinem Bericht vom 1 4. November 2019 ( E. 3.2. 4 ) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus seinem Bericht erge ben sich auch ansonsten keine Hinweise, welche die Einschätzung des A.___ in frage stellen würde n . So handelt es sich beim erwähnten metastasierenden malig nen Melanom um eine vorbekannte Diagnose. Nachdem im Mai 2000 , das heisst 18 Jahre vor der A.___ -Begutachtung ,
eine Lymphadenektomie stattgefunden hat te , ist die Beschwerdeführerin gemäss Dr. I.___ tumorfrei. Dr. I.___ hielt in seinem Bericht denn auch fest, dass der Fall aufgrund des stabilen Ver laufs abgeschlossen werde. 5.2.3
Aus dem Bericht der Dres . J.___ und G.___
von der Klinik K.___ vom 29. Oktober 2019 (E. 3.2. 5 ) ergibt sich die Indikation zur Knietotalprothese beidseits . Diese Einschätzung weicht nicht relevant von derjenig en der A.___ -Gutachter ab, welche eine hochgradige Varusgo narthrose beidseits erhoben (E. 3.2. 2 ) und eine endoprothetische Versorgung der Kniegelenke zur Diskussion stellten ( Urk. 9/120/41). Die Gonarthrose wurde von den A.___ -Gutachtern auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, erachteten sie doch nur noch überwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur k urzen Gehstrecken für zumutbar (E. 3.2. 2 ). Der Bericht der D r e s .
J.___ und G.___ enthält daher keine Angaben, welche im Widerspruch zum A.___ -Gutachten stehen würden. 5.3
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass auch die übrigen akten kundigen ärztlichen Berichte (vgl. insbesondere auch den Bericht von Dr. C.___ , Urk. 9/98/1-3) das A.___ -Gutachten nicht infrage zu stellen vermögen, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem A.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 6. 6.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Nachdem die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist (E. 3) , die Verschlechterung des Gesundheitszustand gemäss Gutachter ab Gutachtenszeitpunkt, das heisst ab Mitte September 2018 ( Urk. 9/120/2-3), gilt ( Urk. 9/120/10) und die Anmeldung im August 2016 erfolgte ( Urk. 9/61; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ist der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 ). 6.2
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellen löhne gemäss de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herau sgegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) fest. Dies erweist sich als rechtens und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Gemäss der Tabelle TA1_skill-level der LSE 201 8 betrug für Frauen, die im Jahr 201 8 im Bereich Gastgewerbe/ Beher ber gung und Gastronomie (Ziffern 55-56) Tätigkeiten des Kompetenzniveau s 1 (ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausübten, im Median Fr. 4'019.-- . Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 im Gastgewerbe von 42,3 Stunden (v gl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilunge n, Ziffer 56) entspricht dies im Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum eine m Einkommen von Fr. 51'001.10
(12 x Fr. 4’019 .-- : 40 x 42, 3) und bei einem 70%-Pensum einem Einkommen von Fr. 35'700.80 . 6.3 6.3.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer ve r sicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V
457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätig k eit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 6.3.2
Die medizinischen Unterlagen erlaubten im Zeitpunkt der Erstattung des A.___ -Gutachtens am 2 6. November 2018 ( Urk. 9/120) eine zuverlässige Sachverhalts feststellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin rund 61 Jahre und 10 Monate alt . Es blieben ihr daher bis zur ordentlichen Pensionierung (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, A HVG)
noch rund 27 Monate. Die Beschwerdeführerin hat relativ gute Deutsch kenntnisse ( Urk. 9/120/60 -61 ). Sie verfügt über eine im ehemaligen Jugoslawien absolvierte Lehre als Köchin. Nach Abschluss der Ausbi ldung arbeitete sie kurzzeitig im ehemaligen Jugoslawien als Köchin . Später war sie als Verkäuferin für Delikatessen tätig ( Urk. 9/120/57). Nachdem sie 1992 in die Schweiz eingereist war ( Urk. 9/3/1) , ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach, bzw. erzielt e 1993 ein geringfügiges Einkommen. Ab Oktober 1997 ging die Beschwerde füh rerin regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach bzw. bezog Arbeitslosenent schädi gung ( Urk. 9/137). V om 1. April 2000 bis am 3 1. August 2007 arbeitete die Be schwerdeführerin bei der Y.___ als Küchenhilfe, wobei sie bis am 3 1. August 2000 in einem 40%- und hernach in einem 50%-Pensum tätig war
( Urk. 9/12) . Seither übt sie , obwohl ihr die angestammte Tätigkeit in einem Pen sum von 50 % bzw. eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 3.1), keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( Urk. 9/137 ). Wie dargelegt (E. 5) ist der Beschwerdeführerin ab September 2018 die Verrichtung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar und kann sie lediglich noch leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie ohne häufige s Gehen auf unebenen Böden und Treppensteigen verrichten . In einer solchen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit .
Angesichts der genannten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der sie für eine geeignete Verwei sungs tätigkeit eingestellt hätte. Insbesondere dass die Beschwerdeführerin im massge benden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und drei Monat e vor ihrer Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen , hätten einen durch schnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit ihrer Be schäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, beruflic he Un er fahrenheit sowie alters-, bildungs
- und gesundheits bedingt (vgl. Urk. 9/120/ 8 ) geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeits plätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_9 54/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 3.2 ).
Die Restarbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in
ist damit nicht mehr verwertbar, weshalb für den Erwerbsbereich von einer vollständigen Invalidität auszugehen ist. 6.4
Da der hypothetische Rentenbeginn im September 2018 ist , ist der Invaliditäts gr ad gemäss der gemischten Methode für im Gesundheitsfall teilerwerbstätige
– ledig lich - g emäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell zu ermitteln (vgl. E.
1.5) . Nachdem die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgaben be reich Haushalt tätig wäre
(E. 4 ) und im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. gewichtet 70 % vorliegt, kann offenbleiben, inwieweit die Beschwer deführerin im Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt ist, da bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht .
Vorliegend gilt es jedoch die Rechtsprechung
zu berücksichtigen, wonach die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin be stehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist . Daher
fällt eine ganze Re nte erst in Betracht, wenn die v ersicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 3.1 und 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin vor der Ent stehung des Rentenanspruchs stets zu 50 % arbeitsunfähig war, besteht ab Septem ber 2018 zunächst Anspruch auf eine halbe Rente und nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) auf eine ganze Rente. 7.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. September bis 30. Novem ber 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem
1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzu heissen. 8. 8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Aus gangs gemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 8.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu setzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschä digung von Fr. 800 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Juni 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Besch werdeführerin vom 1. September bis 3 0. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente und
mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler