Sachverhalt
1.
Der 1989 geborene X.___ , ausgebildeter Logistiker (Kenia,
Urk. 7/14/112 ) , klemmte sich am 29. März 2017 den linken Fuss zwischen einer Betonwand und einem S tapler ein (Urk. 7/2/71 -76 S. 1 ) und meldete sich am 18. August 2017 unter Hinweis auf einen offenen Bruch des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversiche rung s an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/2 , Urk. 7/12, Urk. 7/14-16, Urk. 7/19-22 ) bei . Am 5. Juni 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien , weil sein Gesundheitszustand noch instabil sei (Urk. 7/18). Am 26. März 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Umschu lung (Urk. 7/23) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) und Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 7/26/2-16, Urk. 7/28/7-9) , verneinte die IV-Stelle am 11. Juni 2019 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2019 unter Auflage von Korres pon denz mit der Klinik Y.___
und de m Stadtspital
Z.___ betreffend Untersu chungstermin (Urk. 3/3-5 ) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine Umschulung zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). 3 .
3 .1
Die Beschwerde gegnerin
begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn durch die gesundheitliche Einschränkung ein Minderverdienst von 20 % gegenüber der noch zumutbaren Tätigkeit resultiere . Damit eine Umschulung vorgenommen werden könne, müsse in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Falls dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, könnte er in einer Hilfstätigkeit ein Einkommen erzielen, welches seinem bisherigen Verdienst ent spreche. Damit seien die erforderlichen Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt (S. 1 f. ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass der Entscheid über den Umschulungsanspruch zu früh erfolgt sei. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil bekannt sei, wobei aktuell noch medizinische Abklärungsmassnahmen im Raum st ünden und im Juli 2019 entschieden werde, ob sich der Beschwerdeführer nochmals einer Fussoperation unterziehen müsse (S. 4 Ziff. 7 ). Stelle die Bes chwerdegegnerin auf den Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 31. Mai 2019 (vgl. Urk . 7/28/7-9 ) ab, so sei die Eingliederungsfähigkeit gegeben, da darin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit vorgesehen sei (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren handle es sich bei der vom Bundesgericht für eine Umschulung zusätzlich verlangten Vor aussetzung eines Invaliditätsgrads von 20 % um einen blossen Richtwert, von welchem bei einem jungen Versicherten wie dem Beschwerdeführer abgewichen werden könne (S. 6 Ziff. 13). Im Übrigen resultiere aufgrund des Einkommens ver gleichs ( bei einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelten Valideneinkommen
und einem leidensbedingten Abzug von 15 % ) ein Invalidi tätsgrad von 22 % , weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung erfüllt seien (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.). 4 .
4 .1
Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 28. November 2018 zuhanden des U nfallversicherers (Urk. 7/21/20 4-207) folgende Diagnosen (S. 3): - Status nach zwei t gradig offener Metatarsale -Schaftfraktur I-IV links vom 29. März 2017 mit ursprünglich Débridement , Plattenosteosynthese mittel s Viertelrohrplatte Metatarsale
I und intramedullärer Kischnerdraht -Osteosyn these
Metatarsale II-IV Fuss links - Status nach Second look und Re-Osteosynthese MTP II-IV Fuss links am 2. April 2017 - Status nach OSME der Kirschnerdrähte
Metatarsale
II-IV am 24. Juli 2017 - Status nach OSME Metatarsale I und Spongiosaplastik (Beckenkamm links) am 18. April 2018 bei Nonunion
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Mitte November durchgeführte Computerto mographie (CT) des linken Fusses zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nicht vorliege, weshalb bezüglich des weiteren Durchbaus keine Beurteilung vorge nom men werden könne. Aufgrund der mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 8. November 2011 [2017] sei erkennbar, dass die knöcherne Durchbauung , insbe son dere der Metatarsalia
II-V, nicht vollständig sei. Unabhängig von den fehlen den Bildern und Befunden sei die Arbeitsfähigkeit als Logistiker aufgrund der Unfall fol gen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht gegeben und die Ar beits unfähi gkeit betrage nach wie vor 100 % . Das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe wie folgt aus: Leichte bis mittelschwere körper liche Tätigkeiten ganztags, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil. Betreffend den linken Fuss seien hockende oder kauernde Tätigkeiten, das Bestei gen von Leitern /Gerüsten, Arbeiten auf schrägem / unebenem Gelände, Vibra tions leis tungen sowie häufiges Treppensteigen/-gehen auszuschliessen . Der Kreisarzt bat um Wiedervorlage, sobald die Befunde (CT-Bilder und entsprechender Bericht) vorlägen (S. 3 f. ). 4 .2
Dr. med. univ. B.___ , Leitende Ärztin Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___ , führte in ihrem Bericht vom 20 . Februar 2019 (Urk. 7/26/9-10) die vorgenannten Diagnosen auf und wies zusätzlich auf den Status nach Entfernung Sesambein Fuss links vom 18. Januar 2019 hin (S. 1).
Am 31. Mai 2019 hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer als Logistiker zu 100 % arbeitsunfähig sei, w obei sie keine Informationen zu seiner beruflichen Situation habe und sie die Frage nach den Anforderungen an seine aktuelle Tätigkeit nicht beantworten könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Schmerzen im Fussbereich, vor allem bei längerem Stehen oder Laufen, weshalb eine überwiegende stehende Tätigkeit zukünftig nicht ausführbar sei. Für nicht stehende oder nicht laufende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/7-9). 5 .
Der Kreisarzt sowie die behandelnde Ärztin gehen davon aus, dass der Be schwer deführer aufgrund der Fussbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Logis tiker zu 100 % arbeitsunfähig ist (v gl. E. 4 hievor). Zum konkreten Belastung s profil der angestammten Tätigkeit äusserte sich weder der Kreisarzt noch Dr. B.___ , letztere hielt vielmehr fest, dass ihr keine Informationen betreffend die berufliche Situation des Beschwerdeführers vorlägen und sie die Anforde rungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht kenne (Urk. 7/28/7-9 S. 2 Ad. 3.2 f.) . Betreffend das vom Kreisarzt am 28. November 2018 beschriebene Zumutbar keits profil ist zu bemerken, dass die entsprechende Einschätzung ohne das bild gebende Material der im November 2018 durchgeführten CT und vor der vierten Fussoperation vom Januar 2019 erfolgte, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die von Dr. B.___ gemachten Angaben bezüglich der angepassten Tätigkeit sind insofern nicht konsistent, als sie einerseits festhält, dass eine über wiegend stehende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ausführbar sei (Ad. 3.4)
– und somit nicht jegliche ste hende n Verrichtungen ausschlies s t -
und andererseits da rauf hinweist, dass der Beschwerdeführer für nicht stehende respektive für nicht stehende oder nicht laufende Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig sei (Ad. 4.2 f.) .
Vor diesem Hintergrund erweist si ch der Sachverhalt
betreffend das Belastungs profil in angestammter und angepasster Tätigkeit als unklar, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere allfällige nach dem 31. Mai 2019 verfasste Berichte von Dr. B.___
sowie der Klinik Y.___ zu berücksichtigen (vgl. Urk. 3/3-5) . Im Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der C.___
AG (vgl. Urk. 7/16/5, wo als Dauer der Anstellung der 2 7. bis 29. März 2017 [Tag des Unfalls] erwähnt wird ) und es fehlen nähere Angaben über die vom Beschwerdeführer gewünschte Umschulung (Deutsch-Intensivkurs, Handelsschule mit Diplom bei Schule D.___ , Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6 ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200 bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung
hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1989 geborene X.___ , ausgebildeter Logistiker (Kenia,
Urk. 7/14/112 ) , klemmte sich am 29. März 2017 den linken Fuss zwischen einer Betonwand und einem S tapler ein (Urk. 7/2/71 -76 S. 1 ) und meldete sich am 18. August 2017 unter Hinweis auf einen offenen Bruch des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversiche rung s an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/2 , Urk. 7/12, Urk. 7/14-16, Urk. 7/19-22 ) bei . Am 5. Juni 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien , weil sein Gesundheitszustand noch instabil sei (Urk. 7/18). Am 26. März 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Umschu lung (Urk. 7/23) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) und Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 7/26/2-16, Urk. 7/28/7-9) , verneinte die IV-Stelle am 11. Juni 2019 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2019 unter Auflage von Korres pon denz mit der Klinik Y.___
und de m Stadtspital
Z.___ betreffend Untersu chungstermin (Urk. 3/3-5 ) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine Umschulung zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art.
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). 3 .
3 .1
Die Beschwerde gegnerin
begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn durch die gesundheitliche Einschränkung ein Minderverdienst von 20 % gegenüber der noch zumutbaren Tätigkeit resultiere . Damit eine Umschulung vorgenommen werden könne, müsse in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Falls dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, könnte er in einer Hilfstätigkeit ein Einkommen erzielen, welches seinem bisherigen Verdienst ent spreche. Damit seien die erforderlichen Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt (S. 1 f. ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass der Entscheid über den Umschulungsanspruch zu früh erfolgt sei. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil bekannt sei, wobei aktuell noch medizinische Abklärungsmassnahmen im Raum st ünden und im Juli 2019 entschieden werde, ob sich der Beschwerdeführer nochmals einer Fussoperation unterziehen müsse (S. 4 Ziff. 7 ). Stelle die Bes chwerdegegnerin auf den Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 31. Mai 2019 (vgl. Urk . 7/28/7-9 ) ab, so sei die Eingliederungsfähigkeit gegeben, da darin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit vorgesehen sei (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren handle es sich bei der vom Bundesgericht für eine Umschulung zusätzlich verlangten Vor aussetzung eines Invaliditätsgrads von 20 % um einen blossen Richtwert, von welchem bei einem jungen Versicherten wie dem Beschwerdeführer abgewichen werden könne (S. 6 Ziff. 13). Im Übrigen resultiere aufgrund des Einkommens ver gleichs ( bei einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelten Valideneinkommen
und einem leidensbedingten Abzug von 15 % ) ein Invalidi tätsgrad von 22 % , weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung erfüllt seien (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.). 4 .
4 .1
Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 28. November 2018 zuhanden des U nfallversicherers (Urk. 7/21/20 4-207) folgende Diagnosen (S. 3): - Status nach zwei t gradig offener Metatarsale -Schaftfraktur I-IV links vom 29. März 2017 mit ursprünglich Débridement , Plattenosteosynthese mittel s Viertelrohrplatte Metatarsale
I und intramedullärer Kischnerdraht -Osteosyn these
Metatarsale II-IV Fuss links - Status nach Second look und Re-Osteosynthese MTP II-IV Fuss links am 2. April 2017 - Status nach OSME der Kirschnerdrähte
Metatarsale
II-IV am 24. Juli 2017 - Status nach OSME Metatarsale I und Spongiosaplastik (Beckenkamm links) am 18. April 2018 bei Nonunion
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Mitte November durchgeführte Computerto mographie (CT) des linken Fusses zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nicht vorliege, weshalb bezüglich des weiteren Durchbaus keine Beurteilung vorge nom men werden könne. Aufgrund der mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 8. November 2011 [2017] sei erkennbar, dass die knöcherne Durchbauung , insbe son dere der Metatarsalia
II-V, nicht vollständig sei. Unabhängig von den fehlen den Bildern und Befunden sei die Arbeitsfähigkeit als Logistiker aufgrund der Unfall fol gen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht gegeben und die Ar beits unfähi gkeit betrage nach wie vor 100 % . Das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe wie folgt aus: Leichte bis mittelschwere körper liche Tätigkeiten ganztags, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil. Betreffend den linken Fuss seien hockende oder kauernde Tätigkeiten, das Bestei gen von Leitern /Gerüsten, Arbeiten auf schrägem / unebenem Gelände, Vibra tions leis tungen sowie häufiges Treppensteigen/-gehen auszuschliessen . Der Kreisarzt bat um Wiedervorlage, sobald die Befunde (CT-Bilder und entsprechender Bericht) vorlägen (S. 3 f. ). 4 .2
Dr. med. univ. B.___ , Leitende Ärztin Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___ , führte in ihrem Bericht vom 20 . Februar 2019 (Urk. 7/26/9-10) die vorgenannten Diagnosen auf und wies zusätzlich auf den Status nach Entfernung Sesambein Fuss links vom 18. Januar 2019 hin (S. 1).
Am 31. Mai 2019 hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer als Logistiker zu 100 % arbeitsunfähig sei, w obei sie keine Informationen zu seiner beruflichen Situation habe und sie die Frage nach den Anforderungen an seine aktuelle Tätigkeit nicht beantworten könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Schmerzen im Fussbereich, vor allem bei längerem Stehen oder Laufen, weshalb eine überwiegende stehende Tätigkeit zukünftig nicht ausführbar sei. Für nicht stehende oder nicht laufende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/7-9). 5 .
Der Kreisarzt sowie die behandelnde Ärztin gehen davon aus, dass der Be schwer deführer aufgrund der Fussbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Logis tiker zu 100 % arbeitsunfähig ist (v gl. E. 4 hievor). Zum konkreten Belastung s profil der angestammten Tätigkeit äusserte sich weder der Kreisarzt noch Dr. B.___ , letztere hielt vielmehr fest, dass ihr keine Informationen betreffend die berufliche Situation des Beschwerdeführers vorlägen und sie die Anforde rungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht kenne (Urk. 7/28/7-9 S. 2 Ad. 3.2 f.) . Betreffend das vom Kreisarzt am 28. November 2018 beschriebene Zumutbar keits profil ist zu bemerken, dass die entsprechende Einschätzung ohne das bild gebende Material der im November 2018 durchgeführten CT und vor der vierten Fussoperation vom Januar 2019 erfolgte, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die von Dr. B.___ gemachten Angaben bezüglich der angepassten Tätigkeit sind insofern nicht konsistent, als sie einerseits festhält, dass eine über wiegend stehende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ausführbar sei (Ad. 3.4)
– und somit nicht jegliche ste hende n Verrichtungen ausschlies s t -
und andererseits da rauf hinweist, dass der Beschwerdeführer für nicht stehende respektive für nicht stehende oder nicht laufende Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig sei (Ad. 4.2 f.) .
Vor diesem Hintergrund erweist si ch der Sachverhalt
betreffend das Belastungs profil in angestammter und angepasster Tätigkeit als unklar, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere allfällige nach dem 31. Mai 2019 verfasste Berichte von Dr. B.___
sowie der Klinik Y.___ zu berücksichtigen (vgl. Urk. 3/3-5) . Im Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der C.___
AG (vgl. Urk. 7/16/5, wo als Dauer der Anstellung der 2 7. bis 29. März 2017 [Tag des Unfalls] erwähnt wird ) und es fehlen nähere Angaben über die vom Beschwerdeführer gewünschte Umschulung (Deutsch-Intensivkurs, Handelsschule mit Diplom bei Schule D.___ , Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6 ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200 bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung
hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00523
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
27. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1989 geborene X.___ , ausgebildeter Logistiker (Kenia,
Urk. 7/14/112 ) , klemmte sich am 29. März 2017 den linken Fuss zwischen einer Betonwand und einem S tapler ein (Urk. 7/2/71 -76 S. 1 ) und meldete sich am 18. August 2017 unter Hinweis auf einen offenen Bruch des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversiche rung s an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Ab klä rungen und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/2 , Urk. 7/12, Urk. 7/14-16, Urk. 7/19-22 ) bei . Am 5. Juni 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien , weil sein Gesundheitszustand noch instabil sei (Urk. 7/18). Am 26. März 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Umschu lung (Urk. 7/23) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) und Ein gang weiterer Arztberichte (Urk. 7/26/2-16, Urk. 7/28/7-9) , verneinte die IV-Stelle am 11. Juni 2019 einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2019 unter Auflage von Korres pon denz mit der Klinik Y.___
und de m Stadtspital
Z.___ betreffend Untersu chungstermin (Urk. 3/3-5 ) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine Umschulung zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Septem ber 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt,
fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann ( Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.4
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E.
3). 3 .
3 .1
Die Beschwerde gegnerin
begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, wenn durch die gesundheitliche Einschränkung ein Minderverdienst von 20 % gegenüber der noch zumutbaren Tätigkeit resultiere . Damit eine Umschulung vorgenommen werden könne, müsse in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Falls dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, könnte er in einer Hilfstätigkeit ein Einkommen erzielen, welches seinem bisherigen Verdienst ent spreche. Damit seien die erforderlichen Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt (S. 1 f. ). 3 .2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , dass der Entscheid über den Umschulungsanspruch zu früh erfolgt sei. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil bekannt sei, wobei aktuell noch medizinische Abklärungsmassnahmen im Raum st ünden und im Juli 2019 entschieden werde, ob sich der Beschwerdeführer nochmals einer Fussoperation unterziehen müsse (S. 4 Ziff. 7 ). Stelle die Bes chwerdegegnerin auf den Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 31. Mai 2019 (vgl. Urk . 7/28/7-9 ) ab, so sei die Eingliederungsfähigkeit gegeben, da darin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit vorgesehen sei (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren handle es sich bei der vom Bundesgericht für eine Umschulung zusätzlich verlangten Vor aussetzung eines Invaliditätsgrads von 20 % um einen blossen Richtwert, von welchem bei einem jungen Versicherten wie dem Beschwerdeführer abgewichen werden könne (S. 6 Ziff. 13). Im Übrigen resultiere aufgrund des Einkommens ver gleichs ( bei einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelten Valideneinkommen
und einem leidensbedingten Abzug von 15 % ) ein Invalidi tätsgrad von 22 % , weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung erfüllt seien (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.). 4 .
4 .1
Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 28. November 2018 zuhanden des U nfallversicherers (Urk. 7/21/20 4-207) folgende Diagnosen (S. 3): - Status nach zwei t gradig offener Metatarsale -Schaftfraktur I-IV links vom 29. März 2017 mit ursprünglich Débridement , Plattenosteosynthese mittel s Viertelrohrplatte Metatarsale
I und intramedullärer Kischnerdraht -Osteosyn these
Metatarsale II-IV Fuss links - Status nach Second look und Re-Osteosynthese MTP II-IV Fuss links am 2. April 2017 - Status nach OSME der Kirschnerdrähte
Metatarsale
II-IV am 24. Juli 2017 - Status nach OSME Metatarsale I und Spongiosaplastik (Beckenkamm links) am 18. April 2018 bei Nonunion
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Mitte November durchgeführte Computerto mographie (CT) des linken Fusses zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nicht vorliege, weshalb bezüglich des weiteren Durchbaus keine Beurteilung vorge nom men werden könne. Aufgrund der mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 8. November 2011 [2017] sei erkennbar, dass die knöcherne Durchbauung , insbe son dere der Metatarsalia
II-V, nicht vollständig sei. Unabhängig von den fehlen den Bildern und Befunden sei die Arbeitsfähigkeit als Logistiker aufgrund der Unfall fol gen in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht gegeben und die Ar beits unfähi gkeit betrage nach wie vor 100 % . Das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe wie folgt aus: Leichte bis mittelschwere körper liche Tätigkeiten ganztags, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil. Betreffend den linken Fuss seien hockende oder kauernde Tätigkeiten, das Bestei gen von Leitern /Gerüsten, Arbeiten auf schrägem / unebenem Gelände, Vibra tions leis tungen sowie häufiges Treppensteigen/-gehen auszuschliessen . Der Kreisarzt bat um Wiedervorlage, sobald die Befunde (CT-Bilder und entsprechender Bericht) vorlägen (S. 3 f. ). 4 .2
Dr. med. univ. B.___ , Leitende Ärztin Unfallchirurgie am Stadtspital Z.___ , führte in ihrem Bericht vom 20 . Februar 2019 (Urk. 7/26/9-10) die vorgenannten Diagnosen auf und wies zusätzlich auf den Status nach Entfernung Sesambein Fuss links vom 18. Januar 2019 hin (S. 1).
Am 31. Mai 2019 hielt die Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer als Logistiker zu 100 % arbeitsunfähig sei, w obei sie keine Informationen zu seiner beruflichen Situation habe und sie die Frage nach den Anforderungen an seine aktuelle Tätigkeit nicht beantworten könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeprägte Schmerzen im Fussbereich, vor allem bei längerem Stehen oder Laufen, weshalb eine überwiegende stehende Tätigkeit zukünftig nicht ausführbar sei. Für nicht stehende oder nicht laufende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28/7-9). 5 .
Der Kreisarzt sowie die behandelnde Ärztin gehen davon aus, dass der Be schwer deführer aufgrund der Fussbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Logis tiker zu 100 % arbeitsunfähig ist (v gl. E. 4 hievor). Zum konkreten Belastung s profil der angestammten Tätigkeit äusserte sich weder der Kreisarzt noch Dr. B.___ , letztere hielt vielmehr fest, dass ihr keine Informationen betreffend die berufliche Situation des Beschwerdeführers vorlägen und sie die Anforde rungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht kenne (Urk. 7/28/7-9 S. 2 Ad. 3.2 f.) . Betreffend das vom Kreisarzt am 28. November 2018 beschriebene Zumutbar keits profil ist zu bemerken, dass die entsprechende Einschätzung ohne das bild gebende Material der im November 2018 durchgeführten CT und vor der vierten Fussoperation vom Januar 2019 erfolgte, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die von Dr. B.___ gemachten Angaben bezüglich der angepassten Tätigkeit sind insofern nicht konsistent, als sie einerseits festhält, dass eine über wiegend stehende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ausführbar sei (Ad. 3.4)
– und somit nicht jegliche ste hende n Verrichtungen ausschlies s t -
und andererseits da rauf hinweist, dass der Beschwerdeführer für nicht stehende respektive für nicht stehende oder nicht laufende Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig sei (Ad. 4.2 f.) .
Vor diesem Hintergrund erweist si ch der Sachverhalt
betreffend das Belastungs profil in angestammter und angepasster Tätigkeit als unklar, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. In diesem Zusammenhang sind insbesondere allfällige nach dem 31. Mai 2019 verfasste Berichte von Dr. B.___
sowie der Klinik Y.___ zu berücksichtigen (vgl. Urk. 3/3-5) . Im Weiteren bestehen Unklarheiten bezüglich der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der C.___
AG (vgl. Urk. 7/16/5, wo als Dauer der Anstellung der 2 7. bis 29. März 2017 [Tag des Unfalls] erwähnt wird ) und es fehlen nähere Angaben über die vom Beschwerdeführer gewünschte Umschulung (Deutsch-Intensivkurs, Handelsschule mit Diplom bei Schule D.___ , Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6 ).
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200 bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung
hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2 .
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerSchleiffer Marais