Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war z uletzt von August 2010 bis Oktober 2015 als Monteur im Aussendienst im Bereich Schädlingsbekämpfung be i der Y.___ tätig ( Urk. 7/ 7, vgl. auch 7/89 ). Unter Hinweis auf ein Darmleiden sowie im Zuge einer im Jahr 2015 erfolgten Stomaoperation aufgetretene r psychische r Probleme meldete sich der Versicherte am 2 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/19, Urk. 7/34) bei und liess den Versi cherten durch eine n Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/80, Urk. 7/86 , Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019
ab September 2016 eine bis Ende Februar 2019 befristete ganze Rente zu
( Urk. 7/97 und Urk. 7/105 = Urk. 2) . 2.
De r Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben , und es sei ihm auch ab März 2019 eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invali denversicherung, I VV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 erheblich in seiner Erwerbs fähigkeit eingeschränkt und ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Frist im September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt habe . In der Folge habe sich seine gesundheit liche Situation
verbessert und seit 1 2. November 2018 sei ihm eine seinen Ein schränkungen angepasste Tätigkeit wieder in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer habe bis anhin als Hilfsarbeiter gearbeitet. In diesem Bereich stünden ihm genügend Möglichkeiten offen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Da ihm wied er ein volles Pensum zumutbar s e i , entstehe ihm keine Erwerbsein busse mehr und sei die Rente somit per Ende Februar 2019 (Verbesserung plus drei Monate) aufzuheben (S. 1 der Begründung der Verfügung). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel ten d , er sei aus somatischer und psychischer Sicht weiterhin arbeitsunfähig . D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklär ungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den das Beschwerdebild offensichtlich auch mitbestimmenden psychischen G e sundheitszustand nicht im Rahmen einer zumindest bidisziplinären Begutachtung abgeklärt habe. Die behandelnden Ärzte hätten mehrfach bescheinigt, dass die somatischen Beschwerden nicht vollends objektivierbar seien. Der als Somatiker tätige RAD-Arzt habe fälschlicherweise behauptet, dass die psychischen Be schwerden remittiert seien. Gemäss dem nun von ihm selbst eingeholten Bericht seines behandelnden Psychiaters bestehe eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Sollte nicht darauf abgestellt werden, s ei ein bidisziplinäre s Gut achten unerlässlich , um die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit und auch deren Wechselwirkungen zu prüf en (S. 2 f. Ziff. 3, S. 5 f. Ziff. 6 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Februa r 2019 befristet hat
und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die medizinischen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten
Zeitraum zu erfassen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). 3. 3 . 1
Am 2 9. April 2016 ( Urk. 7/19/8-9) berichteten Dr. med. Z.___ , Oberärztin, und die Psychologin A.___ , B.___
Zürich, C.___ , der Beschwerdeführer leide unter einer Anp assungsstörung (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch (DD) unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, PTBS ( Ziff. 1) .
Zum jetzigen Zeitpunkt be stehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 5). 3. 2
Die Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 1 0. Juni 2016 ( Urk. 7/19/4-5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Hartmannsituation mit Anlage eines end ständigen Descendostomas am 8. November 2015 und im Verlauf Entwicklung einer pa rastomalen Hernie mit re poniblem Dünndarminhalt mit/bei - Nekrose der Anastomosenhinterwand mit konsekutiver Nahtinsuffizi enz bei Status nach laparoskopischer hoher anteriorer Rektum- und Sigmaresektion am 4. November 2015 - PTBS mit aktuell tagesstationärer psychosomatischer Behandlung .
Die Ärzte führten aus, trotz des initial komplizierten Verlaufs und der psychischen Belastungssituation befinde sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Aufgrund der aktuellen psychologischen Be handlung wünsche er ein Aufschieben der Stomarückverlegung auf Anfang Sep tember 201 6. Eine erneute Operation bereite ihm weiterhin grosse Sorgen, sodass die
Fortführung der intensiven psychologischen Betreuung sicher sinnvoll er scheine (S. 2 Mitte).
In den ärztlichen Zeugnissen bescheinigten die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. September 2015 (vgl. Urk. 7/39). 3. 3
Am 1 6. Dezember 2016 ( Urk. 7/34/11-12)
berichteten die
Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, von einer
abgeschlossene n Wundheilung der ehe maligen Stomastelle
linker Mittelbauch bei Status n ach
laparoskopischer
Sto marückverlegung am 1 5. September 2016
bei Status nach (unter anderem)
sub kutanem Hämatom im Verlauf mit Vakuumtherapie und Heilung ad secundam sowie Status nach Sekundärnaht im September 2016 (S. 1 Mitte). 3 .4
Am 1 5. Februar 2017 ( Urk. 7/28) berichteten die Ärzte des D.___ , Or thopädische Klinik, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Hüft-Totalprothese (TP) rechts am 2 6. Januar 2017 - Status nach komplexer Knieverletzung im Mai 2011 mit vorderem Kreuz bandersatz ( VKB-Ersatzplastik ) - Status nach Säureverletzung, Oberschenkel und Knie rechts ventral 1989 - Status nach multiplen abdominellen Eingriffen - PTBS .
Die Ärzte führten aus, dem Beschwerdeführer für die Tätig keit als Dachdecker vom 2 5. Januar bis 1 7. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert zu ha ben ( Ziff. 1.6) .
Im Bericht vom 7. April 2 017 ( Urk. 7/36) attestierten sie ihm ferner eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. bis 2 8. März 2017 sowie eine 80%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2 9. März bis 2 8. April 2017
( Ziff. 1.6). 3.5
Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/46/1-4, Eingangsdatum) berichtete Dr. med. E.___ , Assistenzarzt Orthopädie, F.___ , der Beschwerdeführer stehe seit 5. Mai 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf Schaftlockerung der Hüfte rechts, DD Fi ssur im Kal karbereich bei Status nach Hüft-TP am 2 6. Januar 2017 ( Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Dach decker attestierte er dem Beschwer deführer bis 1 0. November 2017 eine volle Ar beitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
PD Dr. med.
G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , berichtete am 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/ 58) . Er nannte folgende (Ober-) Diagnosen: - belastungsabh ängige Hüftschmerzen mit Schmer zausstrahlung inguinal - Status nach mehrfachen Abdominaleingriffen .
Dr. G.___ führte aus, von der Bildgebung her habe in keiner Modalität eine klare Lockerung gesehen werden können. Klinisch imponiere jedoch ein mecha nisches Problem mit deutlicher Belastungsabhängigkeit. Er habe dem Beschwer deführer noch einmal dieses diagnostische Dilemma e rklärt. Aufgrund des Lei densdruckes habe man sich nu n für die Operation entschieden , welche auf den 1 4. März 2018 angesetzt sei (S. 1 unten). 3.7
Am 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/64) berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , nach einem Hüft-TP-Wechsel rechts am 1 4. März 2018 habe der Beschwerdeführer einen chronischen Frühinfekt erlitten ( Ziff. 2.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweizeitiger Hüft-TP Infekt-Sanieru ng rechts mit Ausbau am 3. Mai 2018 und Wiedereinbau am 2 6. Juni 2018 ( Ziff. 2.5) . Seit Behandlungsbeginn bei ihm am 3 0. April 2018 habe er dem Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3 i.V.m . Ziff. 1.1). 3.8
Vom 2. bis 1 4. Juli 2018 weilte der Beschwerdeführer in der I.___ (vgl. vorläufigen Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2018, Urk. 7/68). Für die Zeit des Aufenthalts attestierten ihm die dortigen Ärzte gemäss Bericht vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 7/65) eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). 3.9
Am 2 2. August 2018
( Urk. 7/70/1-5) berichtete Prof. H.___ , F.___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert ( Ziff. 1). Es be stehe jedoch nach wie vor ein erhebliches Rehabilitati onsdefizit ( Ziff. 1.3) . Der Beschwerdeführer sei weder in der bisherigen noch in einer ang epassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Prognose sei eigentlich gut , bis auf das ursprünglich e Problem, dass der Beschwerdeführer aus ungeklärten Gründen das Bein nicht anheben könne ( Ziff. 2.1). 3.10
Im Bericht vom 1 2. November 2018 ( Urk. 6/73) nannte Prof. H.___ , F.___ , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Restbeschwerden nach Hüft-TP rechts unklarer Ätiologie ( Ziff. 2.5) . Er führte aus, die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden blieben unklar. Sie hätten zu einer er folglosen Hüft-TP Wechseloperation geführt, welche durch einen Infekt kompli ziert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer als Dachdecker wohl kaum mehr arbeitsfähig sein werde ( Ziff. 2.5). Er empfehle eine unabhän gige Begutachtung bezüglich Erwerbsfähigkeit ( Ziff. 2.8). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer die bisherige sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten ( Ziff. 4.1-2). 3. 11
Am 3 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch RAD -Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , untersucht. In seinem Bericht vom 1. Februar 2 019 ( Urk. 7/77) nannte Dr. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben ): - m ittelgradige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk bei - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und drei Wechseloperationen mit - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen - Kraftminderung für Hüftflexion M3 - Leistenschmerzen bei Hüftbeugung - Bauchdeckenschwäche bei - Status nach Rektum/Sigma-Resektion mit kompliziertem Verlauf und vier Revisionseingriffen im November 2015 - Status nach Stabi lisierung einer Narbenhernie im rechten Mittelbauch im Oktober 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ eine Beinlängendiff erenz , einen Status nach Anpassungsstörung 2016, einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik 2011 sowie einen Status nach Säure-Verätzung Oberschenkel und Wade rechts 1998 (S. 11 oben ).
Dr. J.___ führte aus, nach der Prothesen-Implantation und den Wechsel- und Revisionsoperationen der rechten Hüfte bestünden eine anhaltende Kraftminde rung der Hüftbeugung und bewegungsabhängige Leistenschmerzen rechts. Fol gen der Darmoperation und der Revisionseingriffe seien grosse Narben und eine verminderte Belastbarkeit der Bauchdecke. Nach dem komplexen Knietrauma 2011 und der Kreuzbandplastik sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwer defrei. Er habe seine Tätigkeit als Dachdecker postoperativ wieder uneinge schränkt ausüben können. Die Verletzungsfolgen könnten als Präarthrose gewer tet werden. Zukünftige Beschwerden seien möglich. Nach der Verätzung 1998 sei die betroffene Haut erhöht vulnerabel. Derzeit bestünden keine Beschwerden. Die Anpassungsstörung 2016 sei mit der subjektiv wahrgenommenen Stigmatisierung durch den künstlichen Darmausgang assoziiert gewesen. Nach der Rückverlage rung sei die Störung rasch remittiert (S. 11 Mitte).
B eim Beschwerdeführer liege ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand sei stabil. Unter Phy siotherapie, medizinischer Trainingstherapie und Gewöhnung habe das Aktivi tätsniveau in den vergangenen Monaten deutlich gesteigert werden können. Trotzdem seien einige Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkt. Als Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden e ine verminderte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Funktio n der rechten Hüfte, welche die Geh- und Stehbelastbarkeit ein schränkten . Auch längeres Sitzen ohne Positionsveränderung sei problematisch. Als Folge der Bauchoperationen bestehe eine Belastungsminderung der Bauchmuskulatur (S. 16 oben).
Dr. J.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermieden werden sollten Tä tigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, mit Er steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie mit überwie gende r Geh- und Stehbelastung. Ungeeignet seien auch Tätigkeiten mit Zwangs haltung d es linken Beins und motorisch koordinativen Anford erungen, zum Bei spiel das Bedienen von Pedalen. Tätigkeiten, welche wechselbelastend, überwie gend sitzend, gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könnten, seien medizinisch-the oretisch zumutbar (S. 16 oben).
Die Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, dies seit 2 1. September 2015 (S. 16 Mitte). Die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, die anamnestisch erhobene Alltagsaktivität und der klinische Untersu chungsbefund zeigten erhebliche Ressourcen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Tagesstruktur, sei in der Lage, den Haushalt weitgehend selbständig zu führen, sich um die Enkelkinder zu kümmern und der Partnerin bei Handwerks arbeiten zu helfen. Er selbst erachte eine überwiegend sitzende handwerkliche Tätigkeit als möglich. Er habe sich als Verkäufer im Baumarkt beworben und sei enttäuscht, abgelehnt worden zu sein. Selbst vor Bewerbungen als Lagerist und Stapelfahrer sei er nicht zurückgeschreckt, obwohl er selbst die Einschränkungen für diese Tätigkeiten sehe.
Das Achsenskelett, die oberen Extremitäten und das linke Bein seien gut funktionsfähig und beschwerdefrei. Psychisch und kognitiv lägen keine Einschränkungen vor. Eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil sei in vollem Pensum zumutbar. Die erlernte Tätigkeit als Mechaniker sei unter Arbeitsplatzanpassung im Sinne des Belastungsprofils mög lich. Der aktuelle Zustand mit voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tä tigkeit könne spätestens seit dem letzten Bericht der F.___ vom 1 2. November 2018 angenommen werden , während vom 2 1. September 2015 bis 1 1. November 2018 auch für leidensgepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfä higkeit bestanden habe (S. S. 16 unten, S. 17 oben). 3.12
Aufgrund vermehrter Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 vorzeitig bei Prof. H.___ , F.___ , vorstellig. In seinem Bericht vom glei chen Tag ( Urk. 7/95) führte dieser aus, e s bestünden ein Rehabilitationsdefizit und Restbeschwerden. Ein Teil der Restbeschwerden sei sicher durch einen Pfannen überstand ventral erklärt. Diesen würde er aber aktuell akzeptieren, insbesondere angesichts der Vorgeschichte mit Infekt. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine Aussagen machen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne er
dem Beschwerdeführer heute nicht attestierten ( S. 2). 3.13
Am 8. Juli 2019 erstattete Oberarzt K.___ ,
B.___ Zürich, C.___ , einen von der Psychologin A.___ (vorstehend E . 3.1 ) i.A. unter zeichnet en Bericht ( Urk. 3). Er fü hrte aus, der Beschwerdeführer stehe – nach ei ner erstmaligen Behandlung vom 9. Februar 2016 bis 2 3. März 2017 - seit dem 1 1. Juni 2019 bis dato in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1). Aktuell fänden alle fünf bis zehn Tagen ambulante Termine zu 50 Minuten statt mit stützendem, beraten dem und psychoedukativem Inhalt sowie angepassten verhaltenstherapeutischen Interventionen mit dem Ziel, die affektive Stabilität aufrecht zu erhalten ( Ziff. 1.2). Oberarzt K.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.2): - PTBS (ICD-10 F43.1), bestehend seit etwa 30 Jahren - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, be stehend seit etwa 30 Jahren - Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen (ICD-10 F52.0), bestehend seit 2017 .
Er führte aus, die diagnostische Einordnung sei schwierig. F rüh entstandene chro nifizierte Traumata durch die wiederholten körperlichen Behandlungen beein flussten den Heilungsverlauf bis heute sehr stark. Es sei damit zu rechnen, dass l angfristig eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe (S. 4 oben). Auf grund der schweren Erkrankung sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig . Im günstigsten Fall könne eine Integration an einem ge schützten Arbeitsplatz gelingen ( Ziff. 3) . 4. 4.1
Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2019 durch RAD-Arzt Dr. J.___ untersuchen (vorstehend E. 3.11). Bei der Beurteilung im Vordergrund standen dabei die erheblichen Restbeschwerden und Funktionseinschränkungen nach der Hüftprothesenimplantation im Januar 2017 und komplikationsbedingt zweifachem Prothesenwechsel im März 2018 und Mai/Juni 2018 (vgl. Urk. 7/77 S. 1 oben) . Als Facharzt für Chirurgie, Orthopädi sche Chiru rgie und Traumatologie , verfügte Dr. J.___
über die notwendigen fach lichen Qualifik a tionen zur Beurteilung des in Frage stehenden Leidens. Der Be richt des RAD-Arztes
( Urk. 7/77) erweist sich hinsichtlich der Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands als umfas send. D ie Krankengeschichte des Be schwerdeführer s
wurde anhand der medizinischen Vorakten sauber aufgearbeitet und dargel egt (S. 1 f.) . Berücksichtigung fanden auch die Angaben des Beschwer deführers (S. 2 f.). Der Bericht enthält weiter einen ausführlichen Befund ein schliesslich Angaben zu de m in der Unte rsuchungssituation beobachteten
Bewe gungsverhalten (S. 6 ff.) . In der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte der RAD-Arzt die aus dem Leiden resultierenden Funktionsstörungen nachvollzieh bar dar und gelangte – in Übereinstimmung mit der Einschätzung d u r ch die be handelnden Somatiker (vgl. S. 15 Mitte)
– zum überzeugenden
Schluss, dass diese es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die angestammte Tätigkeit als Dach decker beziehungsweise Monteur in einer Schädlingsbekämpfungsfirma, im Rah men welcher Tätigkeit d er Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Dächer mardersicher machte ( S. 6 unten), tätig zu sein. Für eine leidensangepasste Tätig keit
attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer dagegen eine volle Arbeit sfähig keit, dies spätestens seit dem letzten Bericht von Prof. H.___ vom 1 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.10), was er in überzeugender Weise
unter Hinweis auf die
im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung erhobenen Res sour cen begründete. Das von Dr. J.___
formulierte Belastungsprofil trägt dabei den erhobenen Funktionseinschränkungen in nachvo llziehbarer Weise Rechnung. 4.2
Die weiteren sich mit dem somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers befassenden medizinischen Berichte , insbesondere jene der Ärzte der F.___ , vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der RAD-Beurteilung zu wecken.
Während Prof. H.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom August 2018 (vorstehend E. 3.9) noch eine
– für diese Zeit auch vom RAD-Arzt bestätigte - volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte , erklärte er sich im Bericht
vom November 2018 (vorstehend E. 3.10) ausser Stande, eine Aussage zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen, was wohl nicht zuletzt Aus druck des ihm vordergründig zukommenden Be handlungsauft rags sein dürfte. Desgleichen im Bericht vom April 2019 (vorstehend E. 3.12), wobei er dort im merhin ausführte, dass er dem Beschwerdeführer heute keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne.
Damit ergibt sich, dass d er Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ als beweiswertig (vgl. dazu vorstehend E. 1.5-6) zu erachten ist . Gestützt darauf ist mit der Beschwer degegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Darm- und später insbesondere seines
Hüftleidens ab September 2015 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Während ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, hat sich sein Gesundheitszustand spätestens per 1 2. November 2018 soweit verbessert, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss dem von Dr. J.___ formulierten Belastungsprofil wieder vollzeitlich ausüben kann. 4.3
Der Beschwerd eführer machte geltend, der RAD- Arzt habe fälschlicherweise das Vorhandensein ps ychischer Beschwerden verneint.
Richtig ist, dass Dr. J.___ als Somatiker nicht über die Fachkompetenz verfügt, den psychische n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend zu be urtei len. Seine Aussagen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers kön nen aber gleichwohl im Sinne von für oder gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung
sprechende Indizien berücksichtigt werden. Die Feststel lung von Dr. J.___ , wonach die beim Beschwerdeführer im Jahr 2016 diagnosti zierte Anpassungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1) remittiert sei, basiert nicht zu letzt auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die psychischen Beschwer den nach der Rückverlegung des Stomas (im September 2016, vgl. vorstehend E. 3.3) verschwunden seien ( Urk. 7/77 S. 2 unten) . Dementsprechend ist denn auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit danach psy c hiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Eine Behandlungsdauer von Februar 2016 bis März 2017, wie sie Oberarzt K.___ in seinem Bericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.13) nannte, ist nicht dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt im Ja nuar 2019 nicht erwähnt (vgl. Urk. 7/77 S.
3 Mitte). Am 3 0. Oktober 2017 gab er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin vielmehr an, (leidglich) im März/April 2016 und Mai/Juni 2016 in psychologischer Behandlung gestanden zu haben ( Urk. 7/49). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend festhielt ( Urk. 6 S. 2), hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine psy chischen Beschwerden oder eine Verschlechterung seines psychischen Gesund heitszustands erwähnt (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/94). Erst am 1 1. Juni 2019, mithin einige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung, begab sich der Beschwer deführer nach 2016 erneut in psychologische Behandlung, w obei die Beschwer degegnerin zu Recht darauf hinwies (vgl. Urk. 6 S. 2) , dass sich der Bericht des behandelnden Arztes (vorstehend E. 3.13) weder hinsichtlich der gestellten Diag nosen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar begründet er weist.
Vor dem Hintergrund dieser Akt e nlage bestehen keine Anhaltspunkte für d as Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und hat die Beschwerdegegnerin den Un tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen tä tigte. Allein aufgrund des Umstand s , dass die Somatiker die nach den Hüftopera tionen bestehenden Restbeschwerden nicht vollumfänglich erklären können (vgl. vorstehend E. 3.9-10, E. 3.12),
kann entgegen der Auffassung des Beschwerde führer s nicht auf ein psychisch überlagert es Beschwerdebild geschlossen werden . 4.4
Aus dem Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/7 Ziff. 2.2, vgl. auch Ziff.
3) und dem Kündigungsschreiben der Y.___ vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/7/8) geht her vor, dass der Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, womit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf statis tische Werte zurückzugreifen ist. Vor dem Hintergrund der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers, welcher in Deutschland eine Ausbildung als Werkzeug macher absolvierte und nach Tätigkeiten als Anlagemonteur und Maschinenfüh rer sowie im Strassen-Tiefbau die letzten 17 Jahre als (ungelernter) Dachdecker , zuletzt im Bereich der Schädlingsbekämpfung, tätig war, ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der ab 1 2. November 2018 attestierten vol len Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann . Denn
bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens (vgl. Art. 28a Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 16 ATSG) wäre von vergleichbaren Tabellen löhnen auszugehen und ein allfällig zu gewährender leidensbedingter Abzug wirkte sich nicht rentenrelevant aus.
Damit e rweist sich die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente von September 2016 ( nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bis
Ende Februar 2019 (Zeitpunkt der V erbesserung plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens. 5. 5.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 5.2
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Juni 2019) als auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Februar 2019) sowie im Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist , dass ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitli ch zumut bar ist (November 2018), über 55 Jahre alt. Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und ist v or einer Renten aufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen.
D en Akten ist nicht zu entnehmen , d ass Eingliederungsmassnahmen nicht mög lich oder zumutbar wären.
Aus dem RAD-Bericht vom Februar 2019
(vorstehend E. 3.11) geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bereits Bewerbungsbe mühungen unternommen hat, woraus geschlossen werden darf, dass er a uch ge willt wäre, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Abgesehen davon wies er i n seiner Beschwerde
auf die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Wie dereingliederung durch die Beschwerdegegne r i n hin ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschritte nen Alters ohne Hilfestellungen wieder in d as Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung aus zugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über besonders breite Ausbildung en und Berufserfahrungen.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Eingliederungsbemühungen unter nommen und ist damit ihrem Eingliederungsauftrag (noch) nicht nachgekommen.
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert wurde oder der Beschwerdefüh rer sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bishe rigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 2 8. Februar 2019 einstweilen weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 6. 6.1
Die Verfahrens kosten
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Inva lidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war z uletzt von August 2010 bis Oktober 2015 als Monteur im Aussendienst im Bereich Schädlingsbekämpfung be i der Y.___ tätig ( Urk. 7/ 7, vgl. auch 7/89 ). Unter Hinweis auf ein Darmleiden sowie im Zuge einer im Jahr 2015 erfolgten Stomaoperation aufgetretene r psychische r Probleme meldete sich der Versicherte am 2 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/19, Urk. 7/34) bei und liess den Versi cherten durch eine n Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/80, Urk. 7/86 , Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019
ab September 2016 eine bis Ende Februar 2019 befristete ganze Rente zu
( Urk. 7/97 und Urk. 7/105 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 i.V.m . Ziff. 1.1). 3.8
Vom 2. bis 1 4. Juli 2018 weilte der Beschwerdeführer in der I.___ (vgl. vorläufigen Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2018, Urk. 7/68). Für die Zeit des Aufenthalts attestierten ihm die dortigen Ärzte gemäss Bericht vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 7/65) eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). 3.9
Am 2 2. August 2018
( Urk. 7/70/1-5) berichtete Prof. H.___ , F.___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert ( Ziff. 1). Es be stehe jedoch nach wie vor ein erhebliches Rehabilitati onsdefizit ( Ziff. 1.3) . Der Beschwerdeführer sei weder in der bisherigen noch in einer ang epassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Prognose sei eigentlich gut , bis auf das ursprünglich e Problem, dass der Beschwerdeführer aus ungeklärten Gründen das Bein nicht anheben könne ( Ziff. 2.1). 3.10
Im Bericht vom 1 2. November 2018 ( Urk. 6/73) nannte Prof. H.___ , F.___ , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Restbeschwerden nach Hüft-TP rechts unklarer Ätiologie ( Ziff. 2.5) . Er führte aus, die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden blieben unklar. Sie hätten zu einer er folglosen Hüft-TP Wechseloperation geführt, welche durch einen Infekt kompli ziert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer als Dachdecker wohl kaum mehr arbeitsfähig sein werde ( Ziff. 2.5). Er empfehle eine unabhän gige Begutachtung bezüglich Erwerbsfähigkeit ( Ziff. 2.8). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer die bisherige sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten ( Ziff. 4.1-2). 3.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2.
E. 2 De r Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben , und es sei ihm auch ab März 2019 eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 erheblich in seiner Erwerbs fähigkeit eingeschränkt und ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Frist im September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt habe . In der Folge habe sich seine gesundheit liche Situation
verbessert und seit 1 2. November 2018 sei ihm eine seinen Ein schränkungen angepasste Tätigkeit wieder in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer habe bis anhin als Hilfsarbeiter gearbeitet. In diesem Bereich stünden ihm genügend Möglichkeiten offen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Da ihm wied er ein volles Pensum zumutbar s e i , entstehe ihm keine Erwerbsein busse mehr und sei die Rente somit per Ende Februar 2019 (Verbesserung plus drei Monate) aufzuheben (S. 1 der Begründung der Verfügung).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel ten d , er sei aus somatischer und psychischer Sicht weiterhin arbeitsunfähig . D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklär ungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den das Beschwerdebild offensichtlich auch mitbestimmenden psychischen G e sundheitszustand nicht im Rahmen einer zumindest bidisziplinären Begutachtung abgeklärt habe. Die behandelnden Ärzte hätten mehrfach bescheinigt, dass die somatischen Beschwerden nicht vollends objektivierbar seien. Der als Somatiker tätige RAD-Arzt habe fälschlicherweise behauptet, dass die psychischen Be schwerden remittiert seien. Gemäss dem nun von ihm selbst eingeholten Bericht seines behandelnden Psychiaters bestehe eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Sollte nicht darauf abgestellt werden, s ei ein bidisziplinäre s Gut achten unerlässlich , um die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit und auch deren Wechselwirkungen zu prüf en (S. 2 f. Ziff. 3, S. 5 f. Ziff. 6 f. ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Februa r 2019 befristet hat
und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die medizinischen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten
Zeitraum zu erfassen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). 3. 3 . 1
Am 2 9. April 2016 ( Urk. 7/19/8-9) berichteten Dr. med. Z.___ , Oberärztin, und die Psychologin A.___ , B.___
Zürich, C.___ , der Beschwerdeführer leide unter einer Anp assungsstörung (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch (DD) unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, PTBS ( Ziff. 1) .
Zum jetzigen Zeitpunkt be stehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 5). 3. 2
Die Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 1 0. Juni 2016 ( Urk. 7/19/4-5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Hartmannsituation mit Anlage eines end ständigen Descendostomas am 8. November 2015 und im Verlauf Entwicklung einer pa rastomalen Hernie mit re poniblem Dünndarminhalt mit/bei - Nekrose der Anastomosenhinterwand mit konsekutiver Nahtinsuffizi enz bei Status nach laparoskopischer hoher anteriorer Rektum- und Sigmaresektion am 4. November 2015 - PTBS mit aktuell tagesstationärer psychosomatischer Behandlung .
Die Ärzte führten aus, trotz des initial komplizierten Verlaufs und der psychischen Belastungssituation befinde sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Aufgrund der aktuellen psychologischen Be handlung wünsche er ein Aufschieben der Stomarückverlegung auf Anfang Sep tember 201 6. Eine erneute Operation bereite ihm weiterhin grosse Sorgen, sodass die
Fortführung der intensiven psychologischen Betreuung sicher sinnvoll er scheine (S. 2 Mitte).
In den ärztlichen Zeugnissen bescheinigten die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. September 2015 (vgl. Urk. 7/39). 3. 3
Am 1 6. Dezember 2016 ( Urk. 7/34/11-12)
berichteten die
Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, von einer
abgeschlossene n Wundheilung der ehe maligen Stomastelle
linker Mittelbauch bei Status n ach
laparoskopischer
Sto marückverlegung am 1 5. September 2016
bei Status nach (unter anderem)
sub kutanem Hämatom im Verlauf mit Vakuumtherapie und Heilung ad secundam sowie Status nach Sekundärnaht im September 2016 (S. 1 Mitte). 3 .4
Am 1 5. Februar 2017 ( Urk. 7/28) berichteten die Ärzte des D.___ , Or thopädische Klinik, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Hüft-Totalprothese (TP) rechts am 2 6. Januar 2017 - Status nach komplexer Knieverletzung im Mai 2011 mit vorderem Kreuz bandersatz ( VKB-Ersatzplastik ) - Status nach Säureverletzung, Oberschenkel und Knie rechts ventral 1989 - Status nach multiplen abdominellen Eingriffen - PTBS .
Die Ärzte führten aus, dem Beschwerdeführer für die Tätig keit als Dachdecker vom 2 5. Januar bis 1 7. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert zu ha ben ( Ziff. 1.6) .
Im Bericht vom 7. April 2 017 ( Urk. 7/36) attestierten sie ihm ferner eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. bis 2 8. März 2017 sowie eine 80%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2 9. März bis 2 8. April 2017
( Ziff. 1.6). 3.5
Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/46/1-4, Eingangsdatum) berichtete Dr. med. E.___ , Assistenzarzt Orthopädie, F.___ , der Beschwerdeführer stehe seit 5. Mai 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf Schaftlockerung der Hüfte rechts, DD Fi ssur im Kal karbereich bei Status nach Hüft-TP am 2 6. Januar 2017 ( Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Dach decker attestierte er dem Beschwer deführer bis 1 0. November 2017 eine volle Ar beitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
PD Dr. med.
G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , berichtete am 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/ 58) . Er nannte folgende (Ober-) Diagnosen: - belastungsabh ängige Hüftschmerzen mit Schmer zausstrahlung inguinal - Status nach mehrfachen Abdominaleingriffen .
Dr. G.___ führte aus, von der Bildgebung her habe in keiner Modalität eine klare Lockerung gesehen werden können. Klinisch imponiere jedoch ein mecha nisches Problem mit deutlicher Belastungsabhängigkeit. Er habe dem Beschwer deführer noch einmal dieses diagnostische Dilemma e rklärt. Aufgrund des Lei densdruckes habe man sich nu n für die Operation entschieden , welche auf den 1 4. März 2018 angesetzt sei (S. 1 unten). 3.7
Am 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/64) berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , nach einem Hüft-TP-Wechsel rechts am 1 4. März 2018 habe der Beschwerdeführer einen chronischen Frühinfekt erlitten ( Ziff. 2.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweizeitiger Hüft-TP Infekt-Sanieru ng rechts mit Ausbau am 3. Mai 2018 und Wiedereinbau am 2 6. Juni 2018 ( Ziff. 2.5) . Seit Behandlungsbeginn bei ihm am 3 0. April 2018 habe er dem Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 Die Verfahrens kosten
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Inva lidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 Am 3 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch RAD -Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , untersucht. In seinem Bericht vom 1. Februar 2 019 ( Urk. 7/77) nannte Dr. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben ): - m ittelgradige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk bei - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und drei Wechseloperationen mit - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen - Kraftminderung für Hüftflexion M3 - Leistenschmerzen bei Hüftbeugung - Bauchdeckenschwäche bei - Status nach Rektum/Sigma-Resektion mit kompliziertem Verlauf und vier Revisionseingriffen im November 2015 - Status nach Stabi lisierung einer Narbenhernie im rechten Mittelbauch im Oktober 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ eine Beinlängendiff erenz , einen Status nach Anpassungsstörung 2016, einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik 2011 sowie einen Status nach Säure-Verätzung Oberschenkel und Wade rechts 1998 (S. 11 oben ).
Dr. J.___ führte aus, nach der Prothesen-Implantation und den Wechsel- und Revisionsoperationen der rechten Hüfte bestünden eine anhaltende Kraftminde rung der Hüftbeugung und bewegungsabhängige Leistenschmerzen rechts. Fol gen der Darmoperation und der Revisionseingriffe seien grosse Narben und eine verminderte Belastbarkeit der Bauchdecke. Nach dem komplexen Knietrauma 2011 und der Kreuzbandplastik sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwer defrei. Er habe seine Tätigkeit als Dachdecker postoperativ wieder uneinge schränkt ausüben können. Die Verletzungsfolgen könnten als Präarthrose gewer tet werden. Zukünftige Beschwerden seien möglich. Nach der Verätzung 1998 sei die betroffene Haut erhöht vulnerabel. Derzeit bestünden keine Beschwerden. Die Anpassungsstörung 2016 sei mit der subjektiv wahrgenommenen Stigmatisierung durch den künstlichen Darmausgang assoziiert gewesen. Nach der Rückverlage rung sei die Störung rasch remittiert (S. 11 Mitte).
B eim Beschwerdeführer liege ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand sei stabil. Unter Phy siotherapie, medizinischer Trainingstherapie und Gewöhnung habe das Aktivi tätsniveau in den vergangenen Monaten deutlich gesteigert werden können. Trotzdem seien einige Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkt. Als Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden e ine verminderte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Funktio n der rechten Hüfte, welche die Geh- und Stehbelastbarkeit ein schränkten . Auch längeres Sitzen ohne Positionsveränderung sei problematisch. Als Folge der Bauchoperationen bestehe eine Belastungsminderung der Bauchmuskulatur (S. 16 oben).
Dr. J.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermieden werden sollten Tä tigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, mit Er steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie mit überwie gende r Geh- und Stehbelastung. Ungeeignet seien auch Tätigkeiten mit Zwangs haltung d es linken Beins und motorisch koordinativen Anford erungen, zum Bei spiel das Bedienen von Pedalen. Tätigkeiten, welche wechselbelastend, überwie gend sitzend, gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könnten, seien medizinisch-the oretisch zumutbar (S. 16 oben).
Die Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, dies seit 2 1. September 2015 (S. 16 Mitte). Die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, die anamnestisch erhobene Alltagsaktivität und der klinische Untersu chungsbefund zeigten erhebliche Ressourcen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Tagesstruktur, sei in der Lage, den Haushalt weitgehend selbständig zu führen, sich um die Enkelkinder zu kümmern und der Partnerin bei Handwerks arbeiten zu helfen. Er selbst erachte eine überwiegend sitzende handwerkliche Tätigkeit als möglich. Er habe sich als Verkäufer im Baumarkt beworben und sei enttäuscht, abgelehnt worden zu sein. Selbst vor Bewerbungen als Lagerist und Stapelfahrer sei er nicht zurückgeschreckt, obwohl er selbst die Einschränkungen für diese Tätigkeiten sehe.
Das Achsenskelett, die oberen Extremitäten und das linke Bein seien gut funktionsfähig und beschwerdefrei. Psychisch und kognitiv lägen keine Einschränkungen vor. Eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil sei in vollem Pensum zumutbar. Die erlernte Tätigkeit als Mechaniker sei unter Arbeitsplatzanpassung im Sinne des Belastungsprofils mög lich. Der aktuelle Zustand mit voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tä tigkeit könne spätestens seit dem letzten Bericht der F.___ vom 1 2. November 2018 angenommen werden , während vom 2 1. September 2015 bis 1 1. November 2018 auch für leidensgepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfä higkeit bestanden habe (S. S. 16 unten, S. 17 oben). 3.12
Aufgrund vermehrter Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 vorzeitig bei Prof. H.___ , F.___ , vorstellig. In seinem Bericht vom glei chen Tag ( Urk. 7/95) führte dieser aus, e s bestünden ein Rehabilitationsdefizit und Restbeschwerden. Ein Teil der Restbeschwerden sei sicher durch einen Pfannen überstand ventral erklärt. Diesen würde er aber aktuell akzeptieren, insbesondere angesichts der Vorgeschichte mit Infekt. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine Aussagen machen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne er
dem Beschwerdeführer heute nicht attestierten ( S. 2). 3.13
Am 8. Juli 2019 erstattete Oberarzt K.___ ,
B.___ Zürich, C.___ , einen von der Psychologin A.___ (vorstehend E . 3.1 ) i.A. unter zeichnet en Bericht ( Urk. 3). Er fü hrte aus, der Beschwerdeführer stehe – nach ei ner erstmaligen Behandlung vom 9. Februar 2016 bis 2 3. März 2017 - seit dem 1 1. Juni 2019 bis dato in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1). Aktuell fänden alle fünf bis zehn Tagen ambulante Termine zu 50 Minuten statt mit stützendem, beraten dem und psychoedukativem Inhalt sowie angepassten verhaltenstherapeutischen Interventionen mit dem Ziel, die affektive Stabilität aufrecht zu erhalten ( Ziff. 1.2). Oberarzt K.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.2): - PTBS (ICD-10 F43.1), bestehend seit etwa 30 Jahren - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, be stehend seit etwa 30 Jahren - Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen (ICD-10 F52.0), bestehend seit 2017 .
Er führte aus, die diagnostische Einordnung sei schwierig. F rüh entstandene chro nifizierte Traumata durch die wiederholten körperlichen Behandlungen beein flussten den Heilungsverlauf bis heute sehr stark. Es sei damit zu rechnen, dass l angfristig eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe (S. 4 oben). Auf grund der schweren Erkrankung sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig . Im günstigsten Fall könne eine Integration an einem ge schützten Arbeitsplatz gelingen ( Ziff. 3) . 4. 4.1
Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2019 durch RAD-Arzt Dr. J.___ untersuchen (vorstehend E. 3.11). Bei der Beurteilung im Vordergrund standen dabei die erheblichen Restbeschwerden und Funktionseinschränkungen nach der Hüftprothesenimplantation im Januar 2017 und komplikationsbedingt zweifachem Prothesenwechsel im März 2018 und Mai/Juni 2018 (vgl. Urk. 7/77 S. 1 oben) . Als Facharzt für Chirurgie, Orthopädi sche Chiru rgie und Traumatologie , verfügte Dr. J.___
über die notwendigen fach lichen Qualifik a tionen zur Beurteilung des in Frage stehenden Leidens. Der Be richt des RAD-Arztes
( Urk. 7/77) erweist sich hinsichtlich der Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands als umfas send. D ie Krankengeschichte des Be schwerdeführer s
wurde anhand der medizinischen Vorakten sauber aufgearbeitet und dargel egt (S. 1 f.) . Berücksichtigung fanden auch die Angaben des Beschwer deführers (S. 2 f.). Der Bericht enthält weiter einen ausführlichen Befund ein schliesslich Angaben zu de m in der Unte rsuchungssituation beobachteten
Bewe gungsverhalten (S. 6 ff.) . In der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte der RAD-Arzt die aus dem Leiden resultierenden Funktionsstörungen nachvollzieh bar dar und gelangte – in Übereinstimmung mit der Einschätzung d u r ch die be handelnden Somatiker (vgl. S. 15 Mitte)
– zum überzeugenden
Schluss, dass diese es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die angestammte Tätigkeit als Dach decker beziehungsweise Monteur in einer Schädlingsbekämpfungsfirma, im Rah men welcher Tätigkeit d er Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Dächer mardersicher machte ( S. 6 unten), tätig zu sein. Für eine leidensangepasste Tätig keit
attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer dagegen eine volle Arbeit sfähig keit, dies spätestens seit dem letzten Bericht von Prof. H.___ vom 1 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.10), was er in überzeugender Weise
unter Hinweis auf die
im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung erhobenen Res sour cen begründete. Das von Dr. J.___
formulierte Belastungsprofil trägt dabei den erhobenen Funktionseinschränkungen in nachvo llziehbarer Weise Rechnung. 4.2
Die weiteren sich mit dem somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers befassenden medizinischen Berichte , insbesondere jene der Ärzte der F.___ , vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der RAD-Beurteilung zu wecken.
Während Prof. H.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom August 2018 (vorstehend E. 3.9) noch eine
– für diese Zeit auch vom RAD-Arzt bestätigte - volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte , erklärte er sich im Bericht
vom November 2018 (vorstehend E. 3.10) ausser Stande, eine Aussage zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen, was wohl nicht zuletzt Aus druck des ihm vordergründig zukommenden Be handlungsauft rags sein dürfte. Desgleichen im Bericht vom April 2019 (vorstehend E. 3.12), wobei er dort im merhin ausführte, dass er dem Beschwerdeführer heute keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne.
Damit ergibt sich, dass d er Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ als beweiswertig (vgl. dazu vorstehend E. 1.5-6) zu erachten ist . Gestützt darauf ist mit der Beschwer degegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Darm- und später insbesondere seines
Hüftleidens ab September 2015 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Während ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, hat sich sein Gesundheitszustand spätestens per 1 2. November 2018 soweit verbessert, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss dem von Dr. J.___ formulierten Belastungsprofil wieder vollzeitlich ausüben kann. 4.3
Der Beschwerd eführer machte geltend, der RAD- Arzt habe fälschlicherweise das Vorhandensein ps ychischer Beschwerden verneint.
Richtig ist, dass Dr. J.___ als Somatiker nicht über die Fachkompetenz verfügt, den psychische n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend zu be urtei len. Seine Aussagen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers kön nen aber gleichwohl im Sinne von für oder gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung
sprechende Indizien berücksichtigt werden. Die Feststel lung von Dr. J.___ , wonach die beim Beschwerdeführer im Jahr 2016 diagnosti zierte Anpassungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1) remittiert sei, basiert nicht zu letzt auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die psychischen Beschwer den nach der Rückverlegung des Stomas (im September 2016, vgl. vorstehend E. 3.3) verschwunden seien ( Urk. 7/77 S. 2 unten) . Dementsprechend ist denn auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit danach psy c hiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Eine Behandlungsdauer von Februar 2016 bis März 2017, wie sie Oberarzt K.___ in seinem Bericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.13) nannte, ist nicht dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt im Ja nuar 2019 nicht erwähnt (vgl. Urk. 7/77 S.
3 Mitte). Am 3 0. Oktober 2017 gab er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin vielmehr an, (leidglich) im März/April 2016 und Mai/Juni 2016 in psychologischer Behandlung gestanden zu haben ( Urk. 7/49). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend festhielt ( Urk. 6 S. 2), hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine psy chischen Beschwerden oder eine Verschlechterung seines psychischen Gesund heitszustands erwähnt (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/94). Erst am 1 1. Juni 2019, mithin einige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung, begab sich der Beschwer deführer nach 2016 erneut in psychologische Behandlung, w obei die Beschwer degegnerin zu Recht darauf hinwies (vgl. Urk. 6 S. 2) , dass sich der Bericht des behandelnden Arztes (vorstehend E. 3.13) weder hinsichtlich der gestellten Diag nosen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar begründet er weist.
Vor dem Hintergrund dieser Akt e nlage bestehen keine Anhaltspunkte für d as Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und hat die Beschwerdegegnerin den Un tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen tä tigte. Allein aufgrund des Umstand s , dass die Somatiker die nach den Hüftopera tionen bestehenden Restbeschwerden nicht vollumfänglich erklären können (vgl. vorstehend E. 3.9-10, E. 3.12),
kann entgegen der Auffassung des Beschwerde führer s nicht auf ein psychisch überlagert es Beschwerdebild geschlossen werden . 4.4
Aus dem Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/7 Ziff. 2.2, vgl. auch Ziff.
3) und dem Kündigungsschreiben der Y.___ vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/7/8) geht her vor, dass der Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, womit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf statis tische Werte zurückzugreifen ist. Vor dem Hintergrund der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers, welcher in Deutschland eine Ausbildung als Werkzeug macher absolvierte und nach Tätigkeiten als Anlagemonteur und Maschinenfüh rer sowie im Strassen-Tiefbau die letzten 17 Jahre als (ungelernter) Dachdecker , zuletzt im Bereich der Schädlingsbekämpfung, tätig war, ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der ab 1 2. November 2018 attestierten vol len Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann . Denn
bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens (vgl. Art. 28a Abs. 1 ATSG i.V.m . Art.
E. 16 ATSG) wäre von vergleichbaren Tabellen löhnen auszugehen und ein allfällig zu gewährender leidensbedingter Abzug wirkte sich nicht rentenrelevant aus.
Damit e rweist sich die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente von September 2016 ( nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bis
Ende Februar 2019 (Zeitpunkt der V erbesserung plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens. 5. 5.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 5.2
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Juni 2019) als auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Februar 2019) sowie im Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist , dass ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitli ch zumut bar ist (November 2018), über 55 Jahre alt. Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und ist v or einer Renten aufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen.
D en Akten ist nicht zu entnehmen , d ass Eingliederungsmassnahmen nicht mög lich oder zumutbar wären.
Aus dem RAD-Bericht vom Februar 2019
(vorstehend E. 3.11) geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bereits Bewerbungsbe mühungen unternommen hat, woraus geschlossen werden darf, dass er a uch ge willt wäre, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Abgesehen davon wies er i n seiner Beschwerde
auf die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Wie dereingliederung durch die Beschwerdegegne r i n hin ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschritte nen Alters ohne Hilfestellungen wieder in d as Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung aus zugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über besonders breite Ausbildung en und Berufserfahrungen.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Eingliederungsbemühungen unter nommen und ist damit ihrem Eingliederungsauftrag (noch) nicht nachgekommen.
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert wurde oder der Beschwerdefüh rer sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bishe rigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 2 8. Februar 2019 einstweilen weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00514
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war z uletzt von August 2010 bis Oktober 2015 als Monteur im Aussendienst im Bereich Schädlingsbekämpfung be i der Y.___ tätig ( Urk. 7/ 7, vgl. auch 7/89 ). Unter Hinweis auf ein Darmleiden sowie im Zuge einer im Jahr 2015 erfolgten Stomaoperation aufgetretene r psychische r Probleme meldete sich der Versicherte am 2 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/19, Urk. 7/34) bei und liess den Versi cherten durch eine n Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/80, Urk. 7/86 , Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2019
ab September 2016 eine bis Ende Februar 2019 befristete ganze Rente zu
( Urk. 7/97 und Urk. 7/105 = Urk. 2) . 2.
De r Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben , und es sei ihm auch ab März 2019 eine ganze Rente auszurichten . Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2019 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invali denversicherung, I VV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 erheblich in seiner Erwerbs fähigkeit eingeschränkt und ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Frist im September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gehabt habe . In der Folge habe sich seine gesundheit liche Situation
verbessert und seit 1 2. November 2018 sei ihm eine seinen Ein schränkungen angepasste Tätigkeit wieder in einem vollen Pensum zumutbar. Der Beschwerdeführer habe bis anhin als Hilfsarbeiter gearbeitet. In diesem Bereich stünden ihm genügend Möglichkeiten offen, eine geeignete Tätigkeit zu finden. Da ihm wied er ein volles Pensum zumutbar s e i , entstehe ihm keine Erwerbsein busse mehr und sei die Rente somit per Ende Februar 2019 (Verbesserung plus drei Monate) aufzuheben (S. 1 der Begründung der Verfügung). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel ten d , er sei aus somatischer und psychischer Sicht weiterhin arbeitsunfähig . D ie Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklär ungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den das Beschwerdebild offensichtlich auch mitbestimmenden psychischen G e sundheitszustand nicht im Rahmen einer zumindest bidisziplinären Begutachtung abgeklärt habe. Die behandelnden Ärzte hätten mehrfach bescheinigt, dass die somatischen Beschwerden nicht vollends objektivierbar seien. Der als Somatiker tätige RAD-Arzt habe fälschlicherweise behauptet, dass die psychischen Be schwerden remittiert seien. Gemäss dem nun von ihm selbst eingeholten Bericht seines behandelnden Psychiaters bestehe eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt . Sollte nicht darauf abgestellt werden, s ei ein bidisziplinäre s Gut achten unerlässlich , um die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähig keit und auch deren Wechselwirkungen zu prüf en (S. 2 f. Ziff. 3, S. 5 f. Ziff. 6 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende Februa r 2019 befristet hat
und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die medizinischen Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten
Zeitraum zu erfassen ( vgl. vorstehend E. 1.3 ). 3. 3 . 1
Am 2 9. April 2016 ( Urk. 7/19/8-9) berichteten Dr. med. Z.___ , Oberärztin, und die Psychologin A.___ , B.___
Zürich, C.___ , der Beschwerdeführer leide unter einer Anp assungsstörung (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch (DD) unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, PTBS ( Ziff. 1) .
Zum jetzigen Zeitpunkt be stehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 5). 3. 2
Die Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 1 0. Juni 2016 ( Urk. 7/19/4-5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Hartmannsituation mit Anlage eines end ständigen Descendostomas am 8. November 2015 und im Verlauf Entwicklung einer pa rastomalen Hernie mit re poniblem Dünndarminhalt mit/bei - Nekrose der Anastomosenhinterwand mit konsekutiver Nahtinsuffizi enz bei Status nach laparoskopischer hoher anteriorer Rektum- und Sigmaresektion am 4. November 2015 - PTBS mit aktuell tagesstationärer psychosomatischer Behandlung .
Die Ärzte führten aus, trotz des initial komplizierten Verlaufs und der psychischen Belastungssituation befinde sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise in einem ordentlichen Allgemeinzustand. Aufgrund der aktuellen psychologischen Be handlung wünsche er ein Aufschieben der Stomarückverlegung auf Anfang Sep tember 201 6. Eine erneute Operation bereite ihm weiterhin grosse Sorgen, sodass die
Fortführung der intensiven psychologischen Betreuung sicher sinnvoll er scheine (S. 2 Mitte).
In den ärztlichen Zeugnissen bescheinigten die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. September 2015 (vgl. Urk. 7/39). 3. 3
Am 1 6. Dezember 2016 ( Urk. 7/34/11-12)
berichteten die
Ärzte des D.___ , Chirurgische Klinik, von einer
abgeschlossene n Wundheilung der ehe maligen Stomastelle
linker Mittelbauch bei Status n ach
laparoskopischer
Sto marückverlegung am 1 5. September 2016
bei Status nach (unter anderem)
sub kutanem Hämatom im Verlauf mit Vakuumtherapie und Heilung ad secundam sowie Status nach Sekundärnaht im September 2016 (S. 1 Mitte). 3 .4
Am 1 5. Februar 2017 ( Urk. 7/28) berichteten die Ärzte des D.___ , Or thopädische Klinik, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Status nach Hüft-Totalprothese (TP) rechts am 2 6. Januar 2017 - Status nach komplexer Knieverletzung im Mai 2011 mit vorderem Kreuz bandersatz ( VKB-Ersatzplastik ) - Status nach Säureverletzung, Oberschenkel und Knie rechts ventral 1989 - Status nach multiplen abdominellen Eingriffen - PTBS .
Die Ärzte führten aus, dem Beschwerdeführer für die Tätig keit als Dachdecker vom 2 5. Januar bis 1 7. März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert zu ha ben ( Ziff. 1.6) .
Im Bericht vom 7. April 2 017 ( Urk. 7/36) attestierten sie ihm ferner eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. bis 2 8. März 2017 sowie eine 80%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2 9. März bis 2 8. April 2017
( Ziff. 1.6). 3.5
Am 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/46/1-4, Eingangsdatum) berichtete Dr. med. E.___ , Assistenzarzt Orthopädie, F.___ , der Beschwerdeführer stehe seit 5. Mai 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf Schaftlockerung der Hüfte rechts, DD Fi ssur im Kal karbereich bei Status nach Hüft-TP am 2 6. Januar 2017 ( Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Dach decker attestierte er dem Beschwer deführer bis 1 0. November 2017 eine volle Ar beitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). 3.6
PD Dr. med.
G.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , berichtete am 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/ 58) . Er nannte folgende (Ober-) Diagnosen: - belastungsabh ängige Hüftschmerzen mit Schmer zausstrahlung inguinal - Status nach mehrfachen Abdominaleingriffen .
Dr. G.___ führte aus, von der Bildgebung her habe in keiner Modalität eine klare Lockerung gesehen werden können. Klinisch imponiere jedoch ein mecha nisches Problem mit deutlicher Belastungsabhängigkeit. Er habe dem Beschwer deführer noch einmal dieses diagnostische Dilemma e rklärt. Aufgrund des Lei densdruckes habe man sich nu n für die Operation entschieden , welche auf den 1 4. März 2018 angesetzt sei (S. 1 unten). 3.7
Am 2 4. Juli 2018 ( Urk. 7/64) berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Orthopädie, F.___ , nach einem Hüft-TP-Wechsel rechts am 1 4. März 2018 habe der Beschwerdeführer einen chronischen Frühinfekt erlitten ( Ziff. 2.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach zweizeitiger Hüft-TP Infekt-Sanieru ng rechts mit Ausbau am 3. Mai 2018 und Wiedereinbau am 2 6. Juni 2018 ( Ziff. 2.5) . Seit Behandlungsbeginn bei ihm am 3 0. April 2018 habe er dem Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Ziff. 1.3 i.V.m . Ziff. 1.1). 3.8
Vom 2. bis 1 4. Juli 2018 weilte der Beschwerdeführer in der I.___ (vgl. vorläufigen Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2018, Urk. 7/68). Für die Zeit des Aufenthalts attestierten ihm die dortigen Ärzte gemäss Bericht vom 2 5. Juli 2018 ( Urk. 7/65) eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.3). 3.9
Am 2 2. August 2018
( Urk. 7/70/1-5) berichtete Prof. H.___ , F.___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich verbessert ( Ziff. 1). Es be stehe jedoch nach wie vor ein erhebliches Rehabilitati onsdefizit ( Ziff. 1.3) . Der Beschwerdeführer sei weder in der bisherigen noch in einer ang epassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Prognose sei eigentlich gut , bis auf das ursprünglich e Problem, dass der Beschwerdeführer aus ungeklärten Gründen das Bein nicht anheben könne ( Ziff. 2.1). 3.10
Im Bericht vom 1 2. November 2018 ( Urk. 6/73) nannte Prof. H.___ , F.___ , als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Restbeschwerden nach Hüft-TP rechts unklarer Ätiologie ( Ziff. 2.5) . Er führte aus, die vom Be schwerdeführer beklagten Beschwerden blieben unklar. Sie hätten zu einer er folglosen Hüft-TP Wechseloperation geführt, welche durch einen Infekt kompli ziert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer als Dachdecker wohl kaum mehr arbeitsfähig sein werde ( Ziff. 2.5). Er empfehle eine unabhän gige Begutachtung bezüglich Erwerbsfähigkeit ( Ziff. 2.8). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer die bisherige sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten ( Ziff. 4.1-2). 3. 11
Am 3 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch RAD -Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , untersucht. In seinem Bericht vom 1. Februar 2 019 ( Urk. 7/77) nannte Dr. J.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben ): - m ittelgradige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk bei - Status nach Implantation Hüft-TP rechts und drei Wechseloperationen mit - Bewegungseinschränkung in allen Ebenen - Kraftminderung für Hüftflexion M3 - Leistenschmerzen bei Hüftbeugung - Bauchdeckenschwäche bei - Status nach Rektum/Sigma-Resektion mit kompliziertem Verlauf und vier Revisionseingriffen im November 2015 - Status nach Stabi lisierung einer Narbenhernie im rechten Mittelbauch im Oktober 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ eine Beinlängendiff erenz , einen Status nach Anpassungsstörung 2016, einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik 2011 sowie einen Status nach Säure-Verätzung Oberschenkel und Wade rechts 1998 (S. 11 oben ).
Dr. J.___ führte aus, nach der Prothesen-Implantation und den Wechsel- und Revisionsoperationen der rechten Hüfte bestünden eine anhaltende Kraftminde rung der Hüftbeugung und bewegungsabhängige Leistenschmerzen rechts. Fol gen der Darmoperation und der Revisionseingriffe seien grosse Narben und eine verminderte Belastbarkeit der Bauchdecke. Nach dem komplexen Knietrauma 2011 und der Kreuzbandplastik sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwer defrei. Er habe seine Tätigkeit als Dachdecker postoperativ wieder uneinge schränkt ausüben können. Die Verletzungsfolgen könnten als Präarthrose gewer tet werden. Zukünftige Beschwerden seien möglich. Nach der Verätzung 1998 sei die betroffene Haut erhöht vulnerabel. Derzeit bestünden keine Beschwerden. Die Anpassungsstörung 2016 sei mit der subjektiv wahrgenommenen Stigmatisierung durch den künstlichen Darmausgang assoziiert gewesen. Nach der Rückverlage rung sei die Störung rasch remittiert (S. 11 Mitte).
B eim Beschwerdeführer liege ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Gesundheitszustand sei stabil. Unter Phy siotherapie, medizinischer Trainingstherapie und Gewöhnung habe das Aktivi tätsniveau in den vergangenen Monaten deutlich gesteigert werden können. Trotzdem seien einige Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkt. Als Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden e ine verminderte Belastbarkeit und eine eingeschränkte Funktio n der rechten Hüfte, welche die Geh- und Stehbelastbarkeit ein schränkten . Auch längeres Sitzen ohne Positionsveränderung sei problematisch. Als Folge der Bauchoperationen bestehe eine Belastungsminderung der Bauchmuskulatur (S. 16 oben).
Dr. J.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: Vermieden werden sollten Tä tigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, mit Er steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie mit überwie gende r Geh- und Stehbelastung. Ungeeignet seien auch Tätigkeiten mit Zwangs haltung d es linken Beins und motorisch koordinativen Anford erungen, zum Bei spiel das Bedienen von Pedalen. Tätigkeiten, welche wechselbelastend, überwie gend sitzend, gelegentlich ebenerdig gehend oder stehend ausgeführt werden könnten, seien medizinisch-the oretisch zumutbar (S. 16 oben).
Die Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, dies seit 2 1. September 2015 (S. 16 Mitte). Die Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, die anamnestisch erhobene Alltagsaktivität und der klinische Untersu chungsbefund zeigten erhebliche Ressourcen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Tagesstruktur, sei in der Lage, den Haushalt weitgehend selbständig zu führen, sich um die Enkelkinder zu kümmern und der Partnerin bei Handwerks arbeiten zu helfen. Er selbst erachte eine überwiegend sitzende handwerkliche Tätigkeit als möglich. Er habe sich als Verkäufer im Baumarkt beworben und sei enttäuscht, abgelehnt worden zu sein. Selbst vor Bewerbungen als Lagerist und Stapelfahrer sei er nicht zurückgeschreckt, obwohl er selbst die Einschränkungen für diese Tätigkeiten sehe.
Das Achsenskelett, die oberen Extremitäten und das linke Bein seien gut funktionsfähig und beschwerdefrei. Psychisch und kognitiv lägen keine Einschränkungen vor. Eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebe nem Belastungsprofil sei in vollem Pensum zumutbar. Die erlernte Tätigkeit als Mechaniker sei unter Arbeitsplatzanpassung im Sinne des Belastungsprofils mög lich. Der aktuelle Zustand mit voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tä tigkeit könne spätestens seit dem letzten Bericht der F.___ vom 1 2. November 2018 angenommen werden , während vom 2 1. September 2015 bis 1 1. November 2018 auch für leidensgepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfä higkeit bestanden habe (S. S. 16 unten, S. 17 oben). 3.12
Aufgrund vermehrter Schmerzen wurde der Beschwerdeführer am 2 4. April 2019 vorzeitig bei Prof. H.___ , F.___ , vorstellig. In seinem Bericht vom glei chen Tag ( Urk. 7/95) führte dieser aus, e s bestünden ein Rehabilitationsdefizit und Restbeschwerden. Ein Teil der Restbeschwerden sei sicher durch einen Pfannen überstand ventral erklärt. Diesen würde er aber aktuell akzeptieren, insbesondere angesichts der Vorgeschichte mit Infekt. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne er keine Aussagen machen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne er
dem Beschwerdeführer heute nicht attestierten ( S. 2). 3.13
Am 8. Juli 2019 erstattete Oberarzt K.___ ,
B.___ Zürich, C.___ , einen von der Psychologin A.___ (vorstehend E . 3.1 ) i.A. unter zeichnet en Bericht ( Urk. 3). Er fü hrte aus, der Beschwerdeführer stehe – nach ei ner erstmaligen Behandlung vom 9. Februar 2016 bis 2 3. März 2017 - seit dem 1 1. Juni 2019 bis dato in seiner Behandlung ( Ziff. 1.1). Aktuell fänden alle fünf bis zehn Tagen ambulante Termine zu 50 Minuten statt mit stützendem, beraten dem und psychoedukativem Inhalt sowie angepassten verhaltenstherapeutischen Interventionen mit dem Ziel, die affektive Stabilität aufrecht zu erhalten ( Ziff. 1.2). Oberarzt K.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.2): - PTBS (ICD-10 F43.1), bestehend seit etwa 30 Jahren - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, be stehend seit etwa 30 Jahren - Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen (ICD-10 F52.0), bestehend seit 2017 .
Er führte aus, die diagnostische Einordnung sei schwierig. F rüh entstandene chro nifizierte Traumata durch die wiederholten körperlichen Behandlungen beein flussten den Heilungsverlauf bis heute sehr stark. Es sei damit zu rechnen, dass l angfristig eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe (S. 4 oben). Auf grund der schweren Erkrankung sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig . Im günstigsten Fall könne eine Integration an einem ge schützten Arbeitsplatz gelingen ( Ziff. 3) . 4. 4.1
Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2019 durch RAD-Arzt Dr. J.___ untersuchen (vorstehend E. 3.11). Bei der Beurteilung im Vordergrund standen dabei die erheblichen Restbeschwerden und Funktionseinschränkungen nach der Hüftprothesenimplantation im Januar 2017 und komplikationsbedingt zweifachem Prothesenwechsel im März 2018 und Mai/Juni 2018 (vgl. Urk. 7/77 S. 1 oben) . Als Facharzt für Chirurgie, Orthopädi sche Chiru rgie und Traumatologie , verfügte Dr. J.___
über die notwendigen fach lichen Qualifik a tionen zur Beurteilung des in Frage stehenden Leidens. Der Be richt des RAD-Arztes
( Urk. 7/77) erweist sich hinsichtlich der Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands als umfas send. D ie Krankengeschichte des Be schwerdeführer s
wurde anhand der medizinischen Vorakten sauber aufgearbeitet und dargel egt (S. 1 f.) . Berücksichtigung fanden auch die Angaben des Beschwer deführers (S. 2 f.). Der Bericht enthält weiter einen ausführlichen Befund ein schliesslich Angaben zu de m in der Unte rsuchungssituation beobachteten
Bewe gungsverhalten (S. 6 ff.) . In der versicherungsmedizinischen Beurteilung legte der RAD-Arzt die aus dem Leiden resultierenden Funktionsstörungen nachvollzieh bar dar und gelangte – in Übereinstimmung mit der Einschätzung d u r ch die be handelnden Somatiker (vgl. S. 15 Mitte)
– zum überzeugenden
Schluss, dass diese es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, die angestammte Tätigkeit als Dach decker beziehungsweise Monteur in einer Schädlingsbekämpfungsfirma, im Rah men welcher Tätigkeit d er Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Dächer mardersicher machte ( S. 6 unten), tätig zu sein. Für eine leidensangepasste Tätig keit
attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer dagegen eine volle Arbeit sfähig keit, dies spätestens seit dem letzten Bericht von Prof. H.___ vom 1 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.10), was er in überzeugender Weise
unter Hinweis auf die
im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung erhobenen Res sour cen begründete. Das von Dr. J.___
formulierte Belastungsprofil trägt dabei den erhobenen Funktionseinschränkungen in nachvo llziehbarer Weise Rechnung. 4.2
Die weiteren sich mit dem somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdefüh rers befassenden medizinischen Berichte , insbesondere jene der Ärzte der F.___ , vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der RAD-Beurteilung zu wecken.
Während Prof. H.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom August 2018 (vorstehend E. 3.9) noch eine
– für diese Zeit auch vom RAD-Arzt bestätigte - volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte , erklärte er sich im Bericht
vom November 2018 (vorstehend E. 3.10) ausser Stande, eine Aussage zur Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen, was wohl nicht zuletzt Aus druck des ihm vordergründig zukommenden Be handlungsauft rags sein dürfte. Desgleichen im Bericht vom April 2019 (vorstehend E. 3.12), wobei er dort im merhin ausführte, dass er dem Beschwerdeführer heute keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne.
Damit ergibt sich, dass d er Bericht von RAD-Arzt Dr. J.___ als beweiswertig (vgl. dazu vorstehend E. 1.5-6) zu erachten ist . Gestützt darauf ist mit der Beschwer degegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Darm- und später insbesondere seines
Hüftleidens ab September 2015 in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig war. Während ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, hat sich sein Gesundheitszustand spätestens per 1 2. November 2018 soweit verbessert, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss dem von Dr. J.___ formulierten Belastungsprofil wieder vollzeitlich ausüben kann. 4.3
Der Beschwerd eführer machte geltend, der RAD- Arzt habe fälschlicherweise das Vorhandensein ps ychischer Beschwerden verneint.
Richtig ist, dass Dr. J.___ als Somatiker nicht über die Fachkompetenz verfügt, den psychische n Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend zu be urtei len. Seine Aussagen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers kön nen aber gleichwohl im Sinne von für oder gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung
sprechende Indizien berücksichtigt werden. Die Feststel lung von Dr. J.___ , wonach die beim Beschwerdeführer im Jahr 2016 diagnosti zierte Anpassungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.1) remittiert sei, basiert nicht zu letzt auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die psychischen Beschwer den nach der Rückverlegung des Stomas (im September 2016, vgl. vorstehend E. 3.3) verschwunden seien ( Urk. 7/77 S. 2 unten) . Dementsprechend ist denn auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit danach psy c hiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Eine Behandlungsdauer von Februar 2016 bis März 2017, wie sie Oberarzt K.___ in seinem Bericht vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.13) nannte, ist nicht dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Arzt im Ja nuar 2019 nicht erwähnt (vgl. Urk. 7/77 S.
3 Mitte). Am 3 0. Oktober 2017 gab er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin vielmehr an, (leidglich) im März/April 2016 und Mai/Juni 2016 in psychologischer Behandlung gestanden zu haben ( Urk. 7/49). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend festhielt ( Urk. 6 S. 2), hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine psy chischen Beschwerden oder eine Verschlechterung seines psychischen Gesund heitszustands erwähnt (vgl. Urk. 7/88, Urk. 7/94). Erst am 1 1. Juni 2019, mithin einige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung, begab sich der Beschwer deführer nach 2016 erneut in psychologische Behandlung, w obei die Beschwer degegnerin zu Recht darauf hinwies (vgl. Urk. 6 S. 2) , dass sich der Bericht des behandelnden Arztes (vorstehend E. 3.13) weder hinsichtlich der gestellten Diag nosen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar begründet er weist.
Vor dem Hintergrund dieser Akt e nlage bestehen keine Anhaltspunkte für d as Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und hat die Beschwerdegegnerin den Un tersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen tä tigte. Allein aufgrund des Umstand s , dass die Somatiker die nach den Hüftopera tionen bestehenden Restbeschwerden nicht vollumfänglich erklären können (vgl. vorstehend E. 3.9-10, E. 3.12),
kann entgegen der Auffassung des Beschwerde führer s nicht auf ein psychisch überlagert es Beschwerdebild geschlossen werden . 4.4
Aus dem Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/7 Ziff. 2.2, vgl. auch Ziff.
3) und dem Kündigungsschreiben der Y.___ vom 2 6. August 2015 ( Urk. 7/7/8) geht her vor, dass der Beschwerdeführer die letzte Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, womit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf statis tische Werte zurückzugreifen ist. Vor dem Hintergrund der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers, welcher in Deutschland eine Ausbildung als Werkzeug macher absolvierte und nach Tätigkeiten als Anlagemonteur und Maschinenfüh rer sowie im Strassen-Tiefbau die letzten 17 Jahre als (ungelernter) Dachdecker , zuletzt im Bereich der Schädlingsbekämpfung, tätig war, ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin bei der ab 1 2. November 2018 attestierten vol len Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit davon ausging, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann . Denn
bei der Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens (vgl. Art. 28a Abs. 1 ATSG i.V.m . Art. 16 ATSG) wäre von vergleichbaren Tabellen löhnen auszugehen und ein allfällig zu gewährender leidensbedingter Abzug wirkte sich nicht rentenrelevant aus.
Damit e rweist sich die
Zusprache einer befristeten ganzen Rente von September 2016 ( nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) bis
Ende Februar 2019 (Zeitpunkt der V erbesserung plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) als rechtens. 5. 5.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Renten anspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versi cherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum über haupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 5.2
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Juni 2019) als auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (Februar 2019) sowie im Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist , dass ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollzeitli ch zumut bar ist (November 2018), über 55 Jahre alt. Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und ist v or einer Renten aufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen.
D en Akten ist nicht zu entnehmen , d ass Eingliederungsmassnahmen nicht mög lich oder zumutbar wären.
Aus dem RAD-Bericht vom Februar 2019
(vorstehend E. 3.11) geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bereits Bewerbungsbe mühungen unternommen hat, woraus geschlossen werden darf, dass er a uch ge willt wäre, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Abgesehen davon wies er i n seiner Beschwerde
auf die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der Wie dereingliederung durch die Beschwerdegegne r i n hin ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschritte nen Alters ohne Hilfestellungen wieder in d as Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung aus zugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über besonders breite Ausbildung en und Berufserfahrungen.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang keine Eingliederungsbemühungen unter nommen und ist damit ihrem Eingliederungsauftrag (noch) nicht nachgekommen.
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert wurde oder der Beschwerdefüh rer sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bishe rigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 2 8. Februar 2019 einstweilen weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 6. 6.1
Die Verfahrens kosten
gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800 .-- festzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2019 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Inva lidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan