Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene und als Controllerin für das Y.___ tätig gewesene X.___ meldete sich am 7. Mai 2015 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression durch die Situation am Arbeitsplatz erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/8). Mit Verfü gung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren zufolge eines fehlenden invali disierenden Gesundheitsschadens ab. 1.2
Am 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) meldete sich die in der Zwischenzeit wiederum als Controllerin tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine Anpassungs störung und eine mittelschwere depressive Episode erneut zum Leistungsbezug an (S. 6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzu reichen, unter Hinweis darauf, dass beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte einzureichen seien und blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht genügen würden . Nachdem sich die Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen l a ss en, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2019 (Urk. 7/33) in Aus sicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde . Auch daraufhin liess sich die Versicherte nicht vernehmen. Die IV-Stelle verfügte am 7. Juni 2019 (Urk. 7/37) im angekündigten Sinne.
Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum 1 1. Juni 2019; Urk. 7/39) legte die Versicherte Ar zt zeugnisse auf (Urk. 7/38) und teilte mit, sie sei seit dem 2 0. Au gust 2019 durchgehend krankgeschrieben. A m 1 2. Juni 2019 antwortete die IV-Stelle, dass sie an der Ver f ügung vom 7. Juni 2019 festhalte (Urk. 7/40). Ein am 26. Juni 2019 (Urk. 7/46) eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der nunmehr vertretenen Versicherten beschied die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/48) abschlägig und hielt gleichzeitig fest, dass das Schreiben vom 2 6. Juni 2019 als Zusatzgesuch entgegen genommen und der Anspruch neu geprüft werde . 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2019 erhob die Versicherte am
8. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. August 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegan genen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sie habe trotz ihrer Aufforderung vom 1. März 2019 um Zustellung von Beweismitteln, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid aufzeigten, keine neuen Akten erhalten. Zusammen mit der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum wiederaufgenommen habe, gehe sie von einem unverän derten Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid aus. Sie könne nicht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten. 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der erhaltenen Anhaltspunkte wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. In dem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt (S. 3). Zusammenfassend sei die wesentliche Verschlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheits zustandes genügend belegt, weshalb nun noch geklärt werden müsse, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, d ie medizinischen Berichte recht zeitig einzu reichen (S. 5). Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation sei ihr Untätigsein zu entschuldigen (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat keine eigenen Abklärungen getätigt und den Anspruch in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern vielmehr ein Nichtein treten verfügt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus, welche im Hauptantrag ein Eintreten verlangt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerde führerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht hat. Der beschwerdeweisen Überprüfung ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bot, weshalb die mit Wiedererwägungsgesuch und mit Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 3/6, Urk. 7/49, Urk. 7/52) ausser Acht fallen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 3. 3.1
Die leistungsablehnende Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) basierte vornehmlich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/17), in welchem m ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angs t und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), weitestgehend remittiert, sowie Kontaktan lässe in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), schwierige Arbeitsbedingungen, Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten stellte (S. 14) . Bei weitestgehend unauf fälligen Untersuchungsbefunden – ausgenommen von Gefühle n von Unsicherheit nach Destabilisierung durch die Mitarbeiterbeurteilung un d leichte n Antriebsstö rungen im häuslichen Umfeld (S. 10) – berichtete
die Expertin, bei der Begutach tung hätten keine Psychopathologien mehr festgestellt werden können, allenfalls best ehe noch eine ängstlich gefärbte Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft nach den Geschehnissen am Arbeitsplatz und der unvorhergesehen en schlechte n Mitarbeiterbeurteilung. Bis auf eine leichte Einschränkung einer wahrscheinlich noch verminderten Durchhaltefähigkeit hätten auch bei der Beurteilung von Aktivität und Partizipation keine Einschränkungen festgestellt werden können (S. 13). Sie gelangte zum Schluss, es bestehe keine generelle und d auerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14) . 3.2
Mit ihrer Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) legte die Beschwerde führerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
7. Juni 2019 (Urk. 7/37) zwei ärztliche Erstberichte zuhanden d es Krankenversicherers auf . Im Bericht datierend vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/24/4-7) attestierte Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 22. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis 30. April 2018 (S. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (S. 1) . Am 14. Oktober 2018 (Urk. 7/24/1-3) diagnostizierte Dr. A.___ eine akute Dekompensation einer mittelschweren Erschöpfungsdepre s sion und hielt fest, dass eine Hospitalisation in der B.___ in Deutschland geplant sei (S. 1) . Ferner attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und schilderte Panikattacken, Erschöpfung, Existenzangst, Schlafstörung und Konzentrationsstörung als bestehende Einschränkungen . Als nicht-medizinische Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Stress am Arbeitsplatz (S. 2). 4.
Dem Bericht vom 2 8. Mai 2018 sind ausschliesslich vorübergehende Arbeitsun fähigkeiten über einen Zeitraum von knapp drei Monaten zu entnehmen. Bereits im Berichtszeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, weshalb sich dieser Bericht zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung als ungeeignet erweist.
Sodann wird im Bericht vom 1 4. Oktober 2018 i m Vergleich zur leistungsabwei senden Verfügung aus dem Jahr 2016 neu eine mittelschwere Depression mit einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert . Gestützt darauf erscheint eine Veränderung des Gesundheitszustands zwar als möglich. Indessen handelt es sich bei dem von der Hausärztin verfassten ärztli chen Erstbericht zuhanden des Krankenversicherers um einen Kurzbericht in Formularform. Mit den wenigen, bloss stichwortartig aufgeführten Befunden werden weder das Ausmass der Einschränkungen noch deren funktionellen Auswirkungen
– welche letztlich für die Beurteilung des Rentenanspruchs mass ge bend sind - näher beschrieben; damit sind zentrale Elemente der Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden . Zudem fehlt es an eine r fachärztliche n Einschätzung, obschon die Beschwerdeführerin offenbar in psychotherapeuti scher Behandlung stand (vgl. Urk. 7/ 24/2 Ziff. 6). Insgesamt geh t d e r von der Hausärztin verfasste Formularbericht hinsichtlich seines Informationsgehalts kaum über ein A rbeitsunfähigkeitszeugnis hinaus, welche s praxisgemäss zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads nicht ausreich t .
Zusammenfassend vermögen die eingereichten Bericht e
(E. 3.2)
eine anspruchs relevante Veränderung nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Nichteintreten verfügte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 und S. 7) spielt
– da eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft dargetan ist – der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht (vgl. BGE 130 V 164 E. 5.2.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen eine angemessene Frist zur Einreichung geeigneter Beweismittel gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf ein Nichteintreten erkannt werde. Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Was das nach Verfügungserlass gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 2 6. Juni 2019 (Urk. 7/46) und die damit eingereichten Arztberichte (Urk. 7/49, Urk. 7/52) angeht, so ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin diese s
als Zusatzgesuch entgegen nahm und eine erneute Anspruchsprüfung in Aussicht stellte (Urk. 7/48). Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung erweist sich dies ebenfalls als korrekt. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 1. März 2019 und mit Vorbescheid vom 2 6. April 2019 angesetzten Fristen wegen unverschuldeter Fristversäumnis wurde
seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann nicht beantragt (vgl. Urk. 7/46 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegan genen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2019 erhob die Versicherte am
8. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. August 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sie habe trotz ihrer Aufforderung vom 1. März 2019 um Zustellung von Beweismitteln, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid aufzeigten, keine neuen Akten erhalten. Zusammen mit der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum wiederaufgenommen habe, gehe sie von einem unverän derten Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid aus. Sie könne nicht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten.
E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der erhaltenen Anhaltspunkte wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. In dem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt (S. 3). Zusammenfassend sei die wesentliche Verschlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheits zustandes genügend belegt, weshalb nun noch geklärt werden müsse, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, d ie medizinischen Berichte recht zeitig einzu reichen (S. 5). Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation sei ihr Untätigsein zu entschuldigen (S. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat keine eigenen Abklärungen getätigt und den Anspruch in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern vielmehr ein Nichtein treten verfügt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus, welche im Hauptantrag ein Eintreten verlangt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerde führerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht hat. Der beschwerdeweisen Überprüfung ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bot, weshalb die mit Wiedererwägungsgesuch und mit Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 3/6, Urk. 7/49, Urk. 7/52) ausser Acht fallen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
E. 3.1 Die leistungsablehnende Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) basierte vornehmlich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/17), in welchem m ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angs t und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), weitestgehend remittiert, sowie Kontaktan lässe in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), schwierige Arbeitsbedingungen, Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten stellte (S. 14) . Bei weitestgehend unauf fälligen Untersuchungsbefunden – ausgenommen von Gefühle n von Unsicherheit nach Destabilisierung durch die Mitarbeiterbeurteilung un d leichte n Antriebsstö rungen im häuslichen Umfeld (S. 10) – berichtete
die Expertin, bei der Begutach tung hätten keine Psychopathologien mehr festgestellt werden können, allenfalls best ehe noch eine ängstlich gefärbte Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft nach den Geschehnissen am Arbeitsplatz und der unvorhergesehen en schlechte n Mitarbeiterbeurteilung. Bis auf eine leichte Einschränkung einer wahrscheinlich noch verminderten Durchhaltefähigkeit hätten auch bei der Beurteilung von Aktivität und Partizipation keine Einschränkungen festgestellt werden können (S. 13). Sie gelangte zum Schluss, es bestehe keine generelle und d auerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14) .
E. 3.2 Mit ihrer Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) legte die Beschwerde führerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
7. Juni 2019 (Urk. 7/37) zwei ärztliche Erstberichte zuhanden d es Krankenversicherers auf . Im Bericht datierend vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/24/4-7) attestierte Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 22. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis 30. April 2018 (S. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (S. 1) . Am 14. Oktober 2018 (Urk. 7/24/1-3) diagnostizierte Dr. A.___ eine akute Dekompensation einer mittelschweren Erschöpfungsdepre s sion und hielt fest, dass eine Hospitalisation in der B.___ in Deutschland geplant sei (S. 1) . Ferner attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und schilderte Panikattacken, Erschöpfung, Existenzangst, Schlafstörung und Konzentrationsstörung als bestehende Einschränkungen . Als nicht-medizinische Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Stress am Arbeitsplatz (S. 2).
E. 4 Dem Bericht vom 2 8. Mai 2018 sind ausschliesslich vorübergehende Arbeitsun fähigkeiten über einen Zeitraum von knapp drei Monaten zu entnehmen. Bereits im Berichtszeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, weshalb sich dieser Bericht zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung als ungeeignet erweist.
Sodann wird im Bericht vom 1 4. Oktober 2018 i m Vergleich zur leistungsabwei senden Verfügung aus dem Jahr 2016 neu eine mittelschwere Depression mit einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert . Gestützt darauf erscheint eine Veränderung des Gesundheitszustands zwar als möglich. Indessen handelt es sich bei dem von der Hausärztin verfassten ärztli chen Erstbericht zuhanden des Krankenversicherers um einen Kurzbericht in Formularform. Mit den wenigen, bloss stichwortartig aufgeführten Befunden werden weder das Ausmass der Einschränkungen noch deren funktionellen Auswirkungen
– welche letztlich für die Beurteilung des Rentenanspruchs mass ge bend sind - näher beschrieben; damit sind zentrale Elemente der Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden . Zudem fehlt es an eine r fachärztliche n Einschätzung, obschon die Beschwerdeführerin offenbar in psychotherapeuti scher Behandlung stand (vgl. Urk. 7/ 24/2 Ziff.
E. 6 ). Insgesamt geh t d e r von der Hausärztin verfasste Formularbericht hinsichtlich seines Informationsgehalts kaum über ein A rbeitsunfähigkeitszeugnis hinaus, welche s praxisgemäss zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads nicht ausreich t .
Zusammenfassend vermögen die eingereichten Bericht e
(E. 3.2)
eine anspruchs relevante Veränderung nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Nichteintreten verfügte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 und S. 7) spielt
– da eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft dargetan ist – der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht (vgl. BGE 130 V 164 E. 5.2.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen eine angemessene Frist zur Einreichung geeigneter Beweismittel gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf ein Nichteintreten erkannt werde. Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Was das nach Verfügungserlass gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 2 6. Juni 2019 (Urk. 7/46) und die damit eingereichten Arztberichte (Urk. 7/49, Urk. 7/52) angeht, so ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin diese s
als Zusatzgesuch entgegen nahm und eine erneute Anspruchsprüfung in Aussicht stellte (Urk. 7/48). Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung erweist sich dies ebenfalls als korrekt. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 1. März 2019 und mit Vorbescheid vom 2 6. April 2019 angesetzten Fristen wegen unverschuldeter Fristversäumnis wurde
seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann nicht beantragt (vgl. Urk. 7/46 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00513
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 9. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene und als Controllerin für das Y.___ tätig gewesene X.___ meldete sich am 7. Mai 2015 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression durch die Situation am Arbeitsplatz erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/8). Mit Verfü gung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren zufolge eines fehlenden invali disierenden Gesundheitsschadens ab. 1.2
Am 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) meldete sich die in der Zwischenzeit wiederum als Controllerin tätig gewesene Versicherte unter Hinweis auf eine Anpassungs störung und eine mittelschwere depressive Episode erneut zum Leistungsbezug an (S. 6). Mit Schreiben vom 1. März 2019 (Urk. 7/31) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzu reichen, unter Hinweis darauf, dass beispielsweise Arzt- oder Spitalberichte einzureichen seien und blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht genügen würden . Nachdem sich die Versicherte innert Frist nicht hatte vernehmen l a ss en, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. April 2019 (Urk. 7/33) in Aus sicht, dass auf das Begehren nicht eingetreten werde . Auch daraufhin liess sich die Versicherte nicht vernehmen. Die IV-Stelle verfügte am 7. Juni 2019 (Urk. 7/37) im angekündigten Sinne.
Mit undatiertem Schreiben (Eingangsdatum 1 1. Juni 2019; Urk. 7/39) legte die Versicherte Ar zt zeugnisse auf (Urk. 7/38) und teilte mit, sie sei seit dem 2 0. Au gust 2019 durchgehend krankgeschrieben. A m 1 2. Juni 2019 antwortete die IV-Stelle, dass sie an der Ver f ügung vom 7. Juni 2019 festhalte (Urk. 7/40). Ein am 26. Juni 2019 (Urk. 7/46) eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der nunmehr vertretenen Versicherten beschied die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/48) abschlägig und hielt gleichzeitig fest, dass das Schreiben vom 2 6. Juni 2019 als Zusatzgesuch entgegen genommen und der Anspruch neu geprüft werde . 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2019 erhob die Versicherte am
8. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. August 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegan genen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, sie habe trotz ihrer Aufforderung vom 1. März 2019 um Zustellung von Beweismitteln, welche eine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit dem letzten Entscheid aufzeigten, keine neuen Akten erhalten. Zusammen mit der Angabe, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Pensum wiederaufgenommen habe, gehe sie von einem unverän derten Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid aus. Sie könne nicht auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten. 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) im Wesentlichen ein, aufgrund der erhaltenen Anhaltspunkte wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. In dem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss ATSG verletzt (S. 3). Zusammenfassend sei die wesentliche Verschlechterung ihres psychischen und somatischen Gesundheits zustandes genügend belegt, weshalb nun noch geklärt werden müsse, inwiefern es ihr hätte möglich sein können, d ie medizinischen Berichte recht zeitig einzu reichen (S. 5). Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation sei ihr Untätigsein zu entschuldigen (S. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin hat keine eigenen Abklärungen getätigt und den Anspruch in materieller Hinsicht nicht geprüft, sondern vielmehr ein Nichtein treten verfügt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus, welche im Hauptantrag ein Eintreten verlangt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerde führerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft gemacht hat. Der beschwerdeweisen Überprüfung ist dabei der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bot, weshalb die mit Wiedererwägungsgesuch und mit Beschwerde eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 3/6, Urk. 7/49, Urk. 7/52) ausser Acht fallen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 3. 3.1
Die leistungsablehnende Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/22) basierte vornehmlich auf dem psychiatrischen Gutachten vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/17), in welchem m ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angs t und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), weitestgehend remittiert, sowie Kontaktan lässe in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), schwierige Arbeitsbedingungen, Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten stellte (S. 14) . Bei weitestgehend unauf fälligen Untersuchungsbefunden – ausgenommen von Gefühle n von Unsicherheit nach Destabilisierung durch die Mitarbeiterbeurteilung un d leichte n Antriebsstö rungen im häuslichen Umfeld (S. 10) – berichtete
die Expertin, bei der Begutach tung hätten keine Psychopathologien mehr festgestellt werden können, allenfalls best ehe noch eine ängstlich gefärbte Unsicherheit in Bezug auf die Zukunft nach den Geschehnissen am Arbeitsplatz und der unvorhergesehen en schlechte n Mitarbeiterbeurteilung. Bis auf eine leichte Einschränkung einer wahrscheinlich noch verminderten Durchhaltefähigkeit hätten auch bei der Beurteilung von Aktivität und Partizipation keine Einschränkungen festgestellt werden können (S. 13). Sie gelangte zum Schluss, es bestehe keine generelle und d auerhafte Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14) . 3.2
Mit ihrer Neuanmeldung vom 7. Februar 2019 (Urk. 7/26) legte die Beschwerde führerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
7. Juni 2019 (Urk. 7/37) zwei ärztliche Erstberichte zuhanden d es Krankenversicherers auf . Im Bericht datierend vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/24/4-7) attestierte Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 22. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis 30. April 2018 (S. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (S. 1) . Am 14. Oktober 2018 (Urk. 7/24/1-3) diagnostizierte Dr. A.___ eine akute Dekompensation einer mittelschweren Erschöpfungsdepre s sion und hielt fest, dass eine Hospitalisation in der B.___ in Deutschland geplant sei (S. 1) . Ferner attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und schilderte Panikattacken, Erschöpfung, Existenzangst, Schlafstörung und Konzentrationsstörung als bestehende Einschränkungen . Als nicht-medizinische Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Stress am Arbeitsplatz (S. 2). 4.
Dem Bericht vom 2 8. Mai 2018 sind ausschliesslich vorübergehende Arbeitsun fähigkeiten über einen Zeitraum von knapp drei Monaten zu entnehmen. Bereits im Berichtszeitpunkt war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, weshalb sich dieser Bericht zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung als ungeeignet erweist.
Sodann wird im Bericht vom 1 4. Oktober 2018 i m Vergleich zur leistungsabwei senden Verfügung aus dem Jahr 2016 neu eine mittelschwere Depression mit einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert . Gestützt darauf erscheint eine Veränderung des Gesundheitszustands zwar als möglich. Indessen handelt es sich bei dem von der Hausärztin verfassten ärztli chen Erstbericht zuhanden des Krankenversicherers um einen Kurzbericht in Formularform. Mit den wenigen, bloss stichwortartig aufgeführten Befunden werden weder das Ausmass der Einschränkungen noch deren funktionellen Auswirkungen
– welche letztlich für die Beurteilung des Rentenanspruchs mass ge bend sind - näher beschrieben; damit sind zentrale Elemente der Veränderung nicht glaubhaft gemacht worden . Zudem fehlt es an eine r fachärztliche n Einschätzung, obschon die Beschwerdeführerin offenbar in psychotherapeuti scher Behandlung stand (vgl. Urk. 7/ 24/2 Ziff. 6). Insgesamt geh t d e r von der Hausärztin verfasste Formularbericht hinsichtlich seines Informationsgehalts kaum über ein A rbeitsunfähigkeitszeugnis hinaus, welche s praxisgemäss zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads nicht ausreich t .
Zusammenfassend vermögen die eingereichten Bericht e
(E. 3.2)
eine anspruchs relevante Veränderung nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegeg nerin zu Recht ein Nichteintreten verfügte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 und S. 7) spielt
– da eine massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft dargetan ist – der Unter suchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht (vgl. BGE 130 V 164 E. 5.2.5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen eine angemessene Frist zur Einreichung geeigneter Beweismittel gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf ein Nichteintreten erkannt werde. Auch unter diesem Aspekt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Was das nach Verfügungserlass gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 2 6. Juni 2019 (Urk. 7/46) und die damit eingereichten Arztberichte (Urk. 7/49, Urk. 7/52) angeht, so ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin diese s
als Zusatzgesuch entgegen nahm und eine erneute Anspruchsprüfung in Aussicht stellte (Urk. 7/48). Mangels eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung erweist sich dies ebenfalls als korrekt. Eine Wiederherstellung der mit Schreiben vom 1. März 2019 und mit Vorbescheid vom 2 6. April 2019 angesetzten Fristen wegen unverschuldeter Fristversäumnis wurde
seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann nicht beantragt (vgl. Urk. 7/46 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 6). 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht