Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren am 1 8. Oktober 2009, wurde am 27. Oktober 2017 durch ihre Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/6) ein und leistete mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/8) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zu sammenhang mit de m Geburtsgebrechen
Ziff. 404
gemäss Anhang der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) . Mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/9) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie. 1.2
Am 2 1. September 2018 wurde die Versicherte durch ihre Mutter unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden hypophysären Kleinwuchs erneut zum Leis tungsbezug angemeldet (Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situa tion ab und stellte mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/16 ) der Mutter der Versicherten in Aussicht, keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 462
GgV -Anhang zu leisten. Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten Einwand (Urk. 7/20) und wurden dabei durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , unterstützt (Urk. 7/19). Mit Ver fügung vom 11.
Juni 2019 (Urk . 7/23 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang ab. 2.
Die Eltern d er Versicherte n erhob en am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte n , die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei der Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang mit Wachstumshormon zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die fach medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 1 2. September 201 9 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 10) reichte n die Eltern der Ver sicherten eine Stellungnahme von Prof. A.___ ein (Urk. 11). Mit Duplik vom 5. November 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einrei chen einer Stellungnahme, was den Eltern der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 15) reichte n die
Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___ ein (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 18) wurde Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
D.___ , um eine Stellung nahme gebeten. Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 20) reichte n die Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___
ein (Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin und Prof. C.___ am 4. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 22). Am 1 0. Februar 2020 reichte Prof. C.___ die erbete ne Stellungnahme ein (Urk. 23), welche den Parteien am 2 7. Februar
2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) 1.3
Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis senschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf brei ter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Er folg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenver sicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum Bundesgesetz über die Kran ken- und Unfallversicherung ( KUVG )
ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) weiterhin anwendbar. Medizinische Eingliederungsmassnah men der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arznei mittel (Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fun damentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerken nung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni
2012 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder the rapeu tischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu erfolgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E.
2.3). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang mit der Begründung (Urk. 2), es sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstumshormon en ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzure gen, da s dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstums fugen forciere. Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormon konzentrationen über 8
ng /ml
(= 8 µg/l )
erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Bei der Versicherten seien i m Arginin -T est Wachstumshormonkonzentrationen bis zu 9.56
µ g/l festgestellt worden, bei Kontrolle bis zu 8.60 µ g /l. Die IGF - 1-Konzentration sei gleichlautend dazu noch im Normalbereich. Es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Kno chenreife vor. Aber es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem Grenz wert von <8 µ g/l auszugehen. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen (S. 2) .
2.2
Dagegen wandte n die Eltern der Versicherte n in der Beschwerde ein ( Urk. 1 ), der Grenzwert liege bei 10 µ g / l ( Rz 4). Wachstumshormonstimulationstests würden kein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduktion ergeben, weshalb die Grenzwerte grosszügig gehandhabt werden müssten. Das Gleiche gelte für den IGF- 1 Wert ( Rz 5). Da die fachmedizinische Stellungnahme durch Prof. A.___
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen ( Rz 8).
Mit Replik (Urk.
10 ) brachte n
die Eltern der Versicherten zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe sich auf interne medizinische Stellungnahme n ge stützt, obschon die beteiligten Fachärzte nicht über die nötigen fachmedizini schen Kenntnisse verfügten (S. 2 f.). Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in dieser Sache auseinandergesetzt . Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die fach medizinischen Beurteilungen durch Prof. A.___ vom 1 9. Oktober
2018 und 9. Mai 2019 nicht einem Fachspezialisten für Endokrinologie zur Stellungnahme vorgelegt habe. Die Beurteilung des Geburtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang durch die Beschwerdegegnerin weiche offensichtlich von der Beurteilung anderer IV-Stellen ab, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 3).
Mit ergänzender Stellungnahme (Urk. 15)
hielten die Eltern der Versicherten ge stützt auf einen Arztbericht fest, die Wachstumsgeschwindig k eit habe sich wäh rend der bisher dreimonatigen Behandlung deutlich gesteigert, was aus fachme dizinischer Sicht typisch für einen Wachstumshormonmangel sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in Form einer Wachstumshormontherapie. 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , diagnostizierte
im Bericht vom 19.
Oktober 2018 (Urk. 7/12/4- 6 ) eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshor monmangel (Diagnosestellung am 1 7. August 2017) und erklärte,
das Geburtsge brechen Ziff. 462 GgV -Anhang liege vor (Ziff.
1.3). Die Versicherte benötige eine Substitution mit Wachstumshormon (Ziff. 1.6).
Das am 5. Juli 2018 8.7 Jahre alte Mädchen habe eine Grösse von 116.4 cm (-2.9 SD) und ein Gewicht von 20.6 kg (-1.9 SD). Im Übrigen seien die Befunde unauffällig (Ziff. 2.4). Unbehandelt sei ein massiver Kleinwuchs unterhalb der familiären Zielgrösse zu erwarten (Ziff. 2.5). Zöliakie und Hypothyreose seien bei spezialärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden. In zwei unabhängigen Arginin-Tests sei der Anstieg des Wachstumshormons ungenügend gewesen (Ziff. 2.6) .
Zusammenfassend führte Prof. A.___ Folgendes aus:
1. Wachstumsverlauf un ter der 3 Perzentile , 2. niedrige Wachstumsgeschwindigkeit vo m 1 7. August 2017 bis 5. Juli 2018 von 4.1 cm/Jahr , 3. Verzögerung der Knochenreifung um 2.7 Jahre , 4. ungenügender Anstieg des Wachstumshormons in zwei Stimulations testen, nach Arginin , 5.
niedriges IGF- 1. Die Diagnose h ypophysäre
Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel sei damit eindeutig gesichert (Ziff. 2.6).
Es sei en eine Substitution mit einer physiologischen Dosierung von Wachstums hormon und halbjährliche Kontrollen vorgesehen (Ziff. 2.7). 3. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte n in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar
2018 (Urk. 7/15/2-3) unter anderem aus, gemäss Arginin-Tests von Prof. A.___ steige das Wachstumshormon in beiden Te sten auf Werte von 8.60 ng /ml bezie hungsweise 9.56 ng /ml an. Damit liege nach den Guidelines aus dem Jahr 2016 kein hypophysärer Kleinwuchs vor. Unter Hinwe is auf diverse Studien (vgl. S.
1) führten sie weiter aus, e s sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstums hormon ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzuregen, das dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstumsfugen forciere . Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormonkonzentrationen über 8 ng /ml erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Wenn dennoch kein ausreichendes Wachstum erfolge, müsse nach anderen Ursachen gesucht werden, denn es gebe auch eine ganze Reihe weiterer Ursachen von Kleinwuchs, die nicht auf eine hypophysäre Insuf fizienz zurückzuführen seien. In diesen Fällen ergäben sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang . Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) anzufragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik wie Wachs tumskurve, Knochenreife, Ausschluss Zöliakie und Hypothyreose und allenfalls a uch cMRI im Bereich der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leis tungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten. 3. 3
Mit Schreiben vom 4. April 2019 (Urk. 7/14) antworteten die Fachpersonen des BSV wie folgt: Das BSV gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an. In derartigen Fällen solle der Entscheid auf gültigen aktuellen - wie dies der RAD getan habe - medizinischen Leitlinien getroffen werden. Nach Überprüfung der RAD-Stellungnahme scheine diese korrekt zu sein. 3. 4
Prof. F.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 9. April 2019 (Urk. 7/15/3 ) aus, es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Knochenreife vor. Mit Bezug auf die aktuelle Guideline in Horm Res Pediatr 2016 und den dort zitierten Daten aus Japan und Deutschland sei ein Grenzwert von 6 µ g / l beziehungsweise 7.09
µ g / l angegeben worden. In der AWMF-Leitlinie Diagnostik des Wachs tums hor monmangels vom 2 4. Juli 2014 sei gleichlautend dazu mit Berücksichtigung ei ner Laborkorrektur ein Grenzwert von 8 µg/l angegeben worden. Wenn Werte darüber gemessen werden würden, solle das Ergebnis gemäss der AWMF-Leitlinie als normal gewertet werden. Seitens des BSV sei eingeschätzt worden, dass der RAD wie hier erfolgt auf der Grundlage aktueller medizinischer Leitlinien ent scheiden solle. Das sei hier erfolgt. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -An hang seien damit nicht ausgewiesen.
3. 5
Prof. A.___ führte mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Urk. 7/19/1- 3 )
aus, die vom RAD zitierte Arbeit im Horn Res Pediatr 2016 sei grundsätzlich gut ausgewählt, indes sei die Zusammenfassung und Schlussfolgerung der 36 Seiten ziemlich diskutabel. Darin werde mehrfach darauf hingewiesen, dass als Grenzwert bei Wachstumshormonstimulationstesten in der Regel die 10 µg/l
Grenze verwendet werde, welche im Übrigen seit Jahrzenten gültig sei ( Ziff. 1). Internation al
gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Wachs tums hormonstimulationsteste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachs tumshormonproduktion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysi ologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einiger massen grosszügige Grenzwerte, wenn man nicht einzelnen Kindern, welche für eine nor male Endgrösse eine solche Behandlung benötigten, diese verwehren wolle (Ziff. 2). Willkürlich erscheine die Beurteilung auch auf dem Hintergrund des Ver gleichs mit den anderen Kantonen. Die meisten Kantone blieben bei der 10 µg/l -Grenze , wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ , Leiterin G.___ , gezeigt habe, und welche die 10 µg/l -Grenze als interna tional gebräuchlich vehement verteidige (Ziff. 3). Er habe eine sehr ähnlich gelagerte Auseinandersetzung vor einigen Jahren mit der IV des Kantons Zug vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen . Dieses Gericht sei zum Schluss gekommen, dass die Diagnose Wachstumshormonmangel eine vorwiegend klinische Diagnose dar stelle und dass der pädiat r ische Endokrinologe alle Puzzleteile, welche zu einer solchen Diagnose gehörten, abwägen solle und dass insbesondere keinesfalls ein zelne Laborwerte entscheidend als Argument gegen die Diagnose «Wachstums hormonmangel» gewertet werden könnten (Ziff. 5). Die Argumentation im Falle der Versicherten sei eine ähnliche wie im anderen Fall. Insbesondere der Wachs tumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsge schwin digkeit, das niedrige IGF- 1 , die verzögerte Knochenreifung seien die Puzzleteile dieser Diagnose und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstums hormons auf 9.56, respektive 8.60
µg/l (Ziff. 6) . 3. 6
Prof. F.___ , RAD , führte mit Stellungnahme vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 7/22 ) aus, der Grenzwert für Wachstumshormon-Stimulationsteste von 10 µg/l werde spä testens seit der auch im Einwand als gut eingeschätzten Guideline in Horm Res Pediatr 2016 immer wieder in Frage gestellt (S. 1). Die Autorin der 2016 publi zierten Guideline habe 2017 den historischen Kontext der Guideline beschrieben und darauf hingewiesen, dass durch die internationale Guidelinegruppe 2016 mit « strongest
recommendation » festgestellt worden sei, dass die Behandlung von Kindern mit Wachstumshormon auch bedeutsame Komplikationen haben könne. Insofern sei eine kritische Indikationsstellung zur Behandlung mit Wachstums hormon erforderlich (S. 1 f.) . Prof. C.___ , D.___ , habe mit dem RAD Bern eine Liste von diagnostischen Merkmalen zusammengestellt, die von den Antragstellern zu Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang berücksichtigt wer den solle. Ein Grenzwert werde in dieser Liste nicht angegeben. In der Liste sei noch auf die internationale Guideline 2010 verwiesen worden, die 2016 aktuali siert worden sei. Eine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l sei aus diesem gemeinsamen Protokoll nicht ersichtlich. Sie habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risikos von Meninge omen geführt habe (S. 2 Mitte). Da seit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2 6. August 2010 relevante aktuellere Leitlinien und Studien erschienen seien, seien die im Urteil zitierten Grenzwerte 11 Jahre später nicht mehr massgeblich (S. 2 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin von dem Grenzwert < 8 µg/l ausgegangen werden. Leistu ngsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien nicht ausgewiesen, da zusätzlich die IGF - 1-Werte mit 1.75 sd nicht krankhaft niedrig gewesen seien und die weiteren klinischen, hormonellen und rönt g enologischen Befunde in der Stellungnahme des RAD vom 1 2. Februar 2018 berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3. 7
Nach Verfügungserlass führte Prof. A.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 11) au s, es werde zur Hauptsache mit der Guideline in
Horm Res Paediatr 2016 argumentiert. Diese Arbeit sei 35 Seiten lang und werde von den Referenten der Beschwerdegegnerin sehr selektiv verwendet. Vor kurzem seien noch neue Guidelines erschienen. Diese gingen in die gleiche Richtung, seien aber konkreter. Zusammenfassend aus beiden Publikationen sei zu schliessen , dass für die Diag nose die klinischen Befunde wie Grösse, Wachstumsgeschwindigkeit, Knochen reifungsverzögerung, Gewicht pro Grösse relevant seien. Alle diese klinischen Parameter sprächen vorliegend für einen Wachstumshormonmangel der Versi cherten. An zweiter Stelle komme die Bestimmung des IGF- 1. Insbesondere Werte unter -1 SDS seien mit einem Wachstumshormonmangel gut vereinbar. Der IGF 1 Wert der Versicherten liege weiter unter 0 SDS, nämlich bei -1.75 SDS. Beide Arbeiten sprächen sich dafür aus, die Grenzwerte in den Wachstumshormonteste n zu senken. Aber diese Senkung des Grenzwerts sei nur dann möglich, wenn die Nachweismethoden des Wachstumshormons (Assay) genau standardisiert seien, weil die Resultate teilweise weit auseinanderlägen (S. 1).
D ie Situation sei zurzeit sehr willkürlich, indem nur im Einzugsgebiet des RAD in H.___ und auch nur in einzelnen Fällen ganz einseitig auf einen neuen Grenzwert von 8 µg/l abgestellt werde. In der übrigen Schweiz akzeptiere die Invalidenversicherung weiterhin die 10 µg/l Grenze (S. 2 oben).
Die Grenzwerte der Wachstumshormonteste würden diskutiert werden und es sei sinnvoll , diese anzupassen, aber erst dann, wenn in der Schweiz auch die Nach weismethoden für die Wachstumshormon-Bestimmungsmethoden harmonisiert worden seien . Die Ungenauigkeit der Bestimmungsmethoden sei so gross, dass die vorläufige Beibehalt ung des Grenzwertes von 10 µg/l vor grossen Ungerech tigkeiten schütze .
Prof. F.___ sei nicht Facharzt für pädiatrische Endokrinologie. Seine Publikationen beträfen praktisch ausschliesslich Fragen um den Schlaf von Säuglingen und Kleinkindern (S. 2 Mitte ).
Es werde auf ein Protokoll von Prof .
C.___ verwiesen, das ihm nicht zur Verfü gung stehe , und von welchem niemand die konkrete Fragestellung kenne. Er habe sich mehrmals mit Prof.
C.___ zu diesem Thema unterhalten und es würde wahr scheinlich gescheiter sein, sie direkt um eine Stellungnahme zu bitten. Aus der Schilderung des Protokolls würde aber hervorgehen, dass die Diagnose eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle darstelle. Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachstumshor monstimulationstest abgestellt werde (S. 2 f.) . 3. 8
Prof. A.___
berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 16) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung, und führte aus, die Versicherte werde seit rund drei Monaten mit Wachstumshormon behandelt. Die Wachstumsgeschwindigkeit vor Behandlung habe 3.2 cm pro Jahr betragen. In den ersten drei Behandlungsmo naten sei sie nun auf erfreuliche 9.8 cm pro Jahr angestiegen. Es sei allerdings noch etwas früh, um den Erfolg definitiv beurteilen zu können (S. 1). 3. 9
Prof. A.___
berichtete am 2 7. Januar 2020 (Urk. 21) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, die Versicherte werde nun seit rund sechs Monaten mit Wachstumshormon behandelt. In dieser Zeit sei sie 6 cm ge wachsen. Dies entspreche einer sehr deutlichen Zunahme der Wachstumsge schwindigkeit auf aktuelle 10.2 cm pro Jahr. Während des ganzen Jahres vor Behandlung habe diese nämlich im Durchschnitt nur 3.0 cm pro Jahr betragen. Mit anderen Worten wachse die Versicherte unter der Wachstumshormonbehand lung 3.5 Mal schneller als vorher. Es sei klar, dass bei der Versicherten ein sub stitutionsbedürftiger Wachstumshormonmangel bestehe. Der Erfolg der Wachs tumshormonbehandlung sei das letzte Puzzle-Teil der Diagnose (S. 1 f.). 3.10
Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 23) führte Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, D.___ , im Wesentli chen aus, in Bern sei 2016 ein gemeinsames Meeting einberufen worden , zur Fragestellung , welche Informationen/Unterlagen für einen Antrag um Kosten übernahme der Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang (Wachstumshormon therapie) für eine möglichst objektive Beurteilung notwendig seien . Daraus habe eine Liste zum formalisierten Einreichen dieser Unterlagen resultiert. Eine genaue Angabe zur Wachstumshormontestung, i nsbesondere ein diagnostischer Cu t off Wert für den Wachstumshormonanstieg bei der Testung , fehl e darin bewusst, weil man sich geeinigt habe, dass man sich auf die in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt gültigen und aktuell immer noch gültigen internationalen Richtlinien zur B e handlung mit
Wachstumshormon berufe . Damals seien es die Richtlinien 2010 gewesen , diese seien 2016 rev i diert worden (S. 2 Mitte ) .
Im Rahmen eines Gesprächs mit der IV-Stelle Bern habe sie klar darlegen können , d ass in der Beurteilung die GH -Testung ( growth
hormone = Wachstumshormon) aktuell überbewertet werde und die auxiologischen Daten ebenso wichtig seien . Dies entspreche den internationalen Richtlinien. Dort werde auf Seite 369
mit hoher Evidenz darauf hingewiesen, dass die Testung der Wachstumshormonsek retion nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormon mangels verwendet werden soll, da diese Testung sehr variable Resultate liefer e und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne . Insbesondere soll den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamtbild mehr Raum zuge sprochen werden. Tatsache sei , dass man sich mit der IV-Stelle des Kantons Bern dahingehen d geeinigt haben, dass Werte zwischen 8 und 10 als Graubereich an gesehen werden könn t en, da natürlich -
je tiefer der Peak in der Testung sei
- umso wahrscheinlicher ein schwerer Wachstumshormonmangel werde . Trotzdem könne aber ein Wachstumshormonmangel bei Werten auch um 10 mcg /l nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit der IV-Stelle Bern seien sie Ende Jahr 2019 übereingekommen, dass in diesem Grenzbereich nun neu die Kostenübernahme für einen Behandlungsversuch über 18 Monate durch die Invalidenversicherung gesprochen werde , sofern die auxiologischen Daten klar dem Bild eines Wachs tumshormonmangels entspr ä chen. Nach dieser Zeitspanne müsse der Arzt die Wirksamkeit der Behandlung nachweisen, damit das Weiterführen der The rapie durch die Invalidenversicherung
bewilligt / weiterhin vergütet werde . Diese Ver einbarung sei auch vom Vorstand der Schwe izerischen Gesellschaft für pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie gutgeheissen worden und entsprechend an die IV-Stelle Bern zurückgemeldet worden . Gemäss mündlicher Aussage einer Mitar beiterin der IV-Stelle Bern vor Weihnachten 2019 soll diese Vereinbarung von der IV Schweiz übe rnommen und entsprechend im Früh jahrsbrief kommuniziert werden (S. 2 unten ) .
Vorliegend h and le
es sich wahrscheinlich um einen idiopathischen GH-Mangel (= Wachstumshormon-Mangel) mit GH-Testung (= Wachstumshormon-Testung) im Graubereich. Der Behandlungsversuch laufe ; ob erfolgreich, bleib e abzuwar ten. Basierend auf den diskutierten Grundlagen und den mit der IV - Stelle Bern neu erarbeiteten Beurteilungskriterien könnte man nun die Behandlungsdauer von 18 Monaten abwarten und danach die Wirksamkeit der Therapie prüfen . Ent sprechend könnte die IV dann die Weiterbehandlung finanzieren oder nicht. Es lieg e
ihr fern, hier abschliessend zu urteilen (S. 3 oben) .
Zusammenfassend führte Prof. C.___ aus, sie verteidige die internationalen Richt linien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement. Darin finde eine Beurtei lung der Wachstumshormontestungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Grenzzone angesehen werden.
Das Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, könne bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden. Der Zusammen hang sei falsch.
Der Einwand von Prof.
A.___ , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei , erachte sie , auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlinien, die das klar untermauer te n, als gegeben. Eben falls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefer te n, insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen . Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegenden Wachstumshormon m angel (S. 3 Mitte) . 4. 4.1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME, in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachs tumshormonmangel muss lege artis im längeren Verl auf nachvollziehbar erfolgen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen, werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimula tions tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 1 0. November 2009 E. 6.2). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4
Vorliegend diagnostizierte der Spezialist Prof. A.___ eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel. Er stützte sich dabei auf Grössenver gleiche und hielt dazu fest, d er
Wa chstumsverlauf sei unter der 3. Perzentile, die Wachstumsgeschwindigkeit sei zu niedrig und es bestehe eine Verzögerung der Knochenreifung. Zudem führte Prof. A.___ Stimulationstesten, nach Arginin, durch, welche einen ungenügenden Anstieg des Wachstumshormons ergaben. Schliesslich ergab eine Bestimmung des IGF-1-Wertes, dass dieser niedrig war (vorstehend E. 3.1) . 4.5
Es kann aufgrund der Berichterstattung de s behandelnden Fach arztes davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen dem behandelnden Facharzt und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Bestimmung
der Grenzwert e von Wachs tumshormonstimulationsteste n massgebend sind. 4. 6
Vorliegend stellte die Diagnose des Wachstumsmangels mit Prof. A.___ e in Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, welcher über eine Zusatzqualifika tion
für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt (vgl. www.medre
gon.admin.c
h
), der das gesamte Krankheitsbild der Versicherten be urteilen konnte und die geeigneten Tests durchgeführt hat . Der RAD-Arzt Prof. F.___
verfügt im Unterschied zu Prof . A.___
nicht über eine Zusatzqualifika tion für pädiatrisc he Endokrinologie-Diabetologie und nahm eine reine Aktenbe urteilung vor.
Obschon i m Unterschie d zu früheren KSME-Fassungen nicht mehr vorgeschrie ben ist , dass in Zweifelsfä llen an das BSV zu gelangen sei, liess der RAD-Arzt Prof.
F.___
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anfragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik im Be rei ch der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leistungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten (vorstehend E. 3.2) . Das BSV teilte je doch mit, es gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an.
4.7
Prof. A.___ stellte sich auf den Standpunkt, Wachstumshormonstimulations teste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduk tion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysiologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einigermassen grosszügige Grenz werte .
International gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Zudem blieben d ie meisten Kantone bei der 10 µg/l-Grenze, wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ gezeigt habe, und welche die 10 µg/l-Grenze als international gebräuchlich vehement verteidige
(vorstehend E. 3.5).
D ie Diagnose eines Wachstumshormonmangels stelle ein Puzzle da r . Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachs tumshormonstimulationstest e abgestellt werde (vorstehend E. 3.7) .
Prof. F.___ vertrat hingegen die Ansicht, e ine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l durch Prof. C.___ sei nicht ersichtlich. Prof.
C.___
habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risik os von Menin ge omen geführt habe. A us versicherungsmedizinischer Sicht könne von dem Grenz wert < 8 µg/l
ausgegangen werden (vorstehend E. 3.6) .
Nachdem wiederholt auf Äusserungen von Prof. C.___ Bezug genommen wurde, ersuchte das hiesige Gericht diese um eine Stellungnahme ( E. 3.10 ) . Prof. C.___ gab in der Folge Prof. A.___ recht, wonach sie die internationalen Richtlinien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement verteidige. Sie legte schlüssig dar, in den internationalen Richtlinien finde eine Beurteilung der Wachstumshormon testungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Gr auzone
angesehen werden. Gleichzeitig widersprach sie Dr. F.___ , indem sie darauf hinwies, dass d as Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden könne. Der Zusammenhang sei falsch. Weiter führte Prof. C.___ mit Ver weis auf internationale Richtlinien nachvollziehbar aus , die Testung der Wachs tumshormonsekretion solle nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels verwendet werden, da diese Testung sehr variable Resultate liefere und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne. Insbesondere soll e den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamt bild mehr Raum zugesprochen werden. Prof. C.___ gab Prof. A.___ ausdrück lich recht , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei, dies auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlin ien, die das klar un termauerten . Ebenfalls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefern würden , insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen. Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegen den Wachstumshormonm angel . 4.8
Bei dieser Aktenlage überzeugt es nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf medizinische Massnahmen in Form von Wachstumshormonbehand lungen hauptsächlich mit Verweis auf einen Grenzwert von <8 µg/l verneint. Vielmehr ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Facharztes Prof. A.___ und die schlüssig begründete Stellungnahme von Prof. C.___ davon auszugehen, dass Laboruntersuchungen nur Hinweise und keine Be weise für einen Wachstumshormonmangel liefern, insbesondere, wenn die Werte
im Grenzbereich liegen . Die Diagnose eines Wachstumshor monmangels stellt ein Puzzle dar. D abei sind die Puzzleteile dieser Diagnose der Wachstumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsgeschwindigkeit, das niedrige IGF - 1 , die verzögerte Knochenreifung und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstumshormons auf 9.56, respektive 8.60 µg/l (vgl. vorstehend E. 3.5). Schliesslich zeigte die nach Verfügungserlass begonnene Wachstumshor monbehandlung (vgl. vorstehend E. 3.8 f.), dass die Versicherte unter der Wachs tumshormonbehandlung 3.5 Mal schneller als vorher
wuchs , wozu Prof. A.___ nachvollziehbar feststellte, dass
d er Erfolg der Wachstumshormonbehandlung das letzte Puzzleteil der Diagnose eines substitutionsbedürftige n Wachstumshor monmangel s sei (vorstehend E. 3.9). 4. 9
Nach dem Gesagten
ist der Nachweis für einen Wachstumshormonmangel lege artis erbracht worden und die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Wachs tumshormonbehandlung der Versicherten zu übernehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu der von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Abklärungspflicht durch die Be schwerdegegnerin sowie zum Gleichbehandlungsgrundsatz. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung der medizinische n Stellungnahme von Prof. C.___ vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2’697.05 ( Urk. 26 ) ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen , besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte un beantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die An forderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140
V
70 E. 6.1 mit Hin weisen).
Der behandelnde Facharzt Prof. A.___ und der RAD-Arzt Prof. F.___ argu mentierten mit Äusserungen von Prof. C.___ und widersprachen sich dabei in wesentlichen Punkten. In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich zur Klärung der medizinischen Situation eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzu holen.
Dies umso mehr, da Prof. F.___ im Gegensatz zu Prof. A.___ nicht über eine Zusatzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt .
Demnach sind d ie Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. C.___
vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2 ’ 697.05 ( Urk. 26 ) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt ) auf Fr. 1' 7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen.
5.4
Die Eltern der Versicherten beantragten, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kos ten für die fachmedizinische Stellungnahm e von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen, da diese für die Beur teilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei (vorstehend E.
2.2). Die Kosten belaufen sich gemäss Honorarrechnung von Prof. Dr. A.___ vom 5. Juli 2019 auf Fr. 1'080.-- ( Urk. 3).
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kos ten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.
U
362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, 2015,
Rz 21 zu Art. 45 , mit Hinweisen) .
Hauptsächlich aufgrund der von Prof. F.___ abweichenden Schlussfolgerungen von Prof. A.___
hat das hiesige Gericht bei Prof. C.___ eine Stellungnahme eingeholt, welche die Beurteilung von Prof. A.___ stützt. Die Stellungnahme von Prof. A.___ enthält sac hdienliche medizinische Angaben. Das Einholen dieser Stellungnahme drängte sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Versicherten auf. Bei den Kosten für die Stellungnahme
von Prof. A.___
vom 9. Mai 2019 handelt es sich somit um notwendige Kosten. Auch betreffend Höhe lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'080 . -- (inkl. Mehrwert steuer) nicht beanstanden .
Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Versicherte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Wachstumshormonbehand lung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten der medizinischen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 von Fr. 2’697.05 zu ersetzen.
4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 von Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt ) zu ersetzen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2)
E. 1.3 Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis senschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf brei ter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Er folg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenver sicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum Bundesgesetz über die Kran ken- und Unfallversicherung ( KUVG )
ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) weiterhin anwendbar. Medizinische Eingliederungsmassnah men der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arznei mittel (Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fun damentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerken nung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni
2012 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder the rapeu tischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu erfolgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art.
E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
E. 2 Die Eltern d er Versicherte n erhob en am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte n , die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei der Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang mit Wachstumshormon zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die fach medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 1 2. September 201 9 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 10) reichte n die Eltern der Ver sicherten eine Stellungnahme von Prof. A.___ ein (Urk. 11). Mit Duplik vom 5. November 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einrei chen einer Stellungnahme, was den Eltern der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 15) reichte n die
Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___ ein (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 18) wurde Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
D.___ , um eine Stellung nahme gebeten. Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 20) reichte n die Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___
ein (Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin und Prof. C.___ am 4. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 22). Am 1 0. Februar 2020 reichte Prof. C.___ die erbete ne Stellungnahme ein (Urk. 23), welche den Parteien am 2 7. Februar
2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang mit der Begründung (Urk. 2), es sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstumshormon en ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzure gen, da s dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstums fugen forciere. Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormon konzentrationen über 8
ng /ml
(= 8 µg/l )
erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Bei der Versicherten seien i m Arginin -T est Wachstumshormonkonzentrationen bis zu 9.56
µ g/l festgestellt worden, bei Kontrolle bis zu 8.60 µ g /l. Die IGF - 1-Konzentration sei gleichlautend dazu noch im Normalbereich. Es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Kno chenreife vor. Aber es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem Grenz wert von <8 µ g/l auszugehen. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen (S. 2) .
E. 2.2 Dagegen wandte n die Eltern der Versicherte n in der Beschwerde ein ( Urk. 1 ), der Grenzwert liege bei
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in Form einer Wachstumshormontherapie. 3.
E. 3 GgV ).
E. 3.1 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , diagnostizierte
im Bericht vom 19.
Oktober 2018 (Urk. 7/12/4- 6 ) eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshor monmangel (Diagnosestellung am 1 7. August 2017) und erklärte,
das Geburtsge brechen Ziff. 462 GgV -Anhang liege vor (Ziff.
1.3). Die Versicherte benötige eine Substitution mit Wachstumshormon (Ziff. 1.6).
Das am 5. Juli 2018 8.7 Jahre alte Mädchen habe eine Grösse von 116.4 cm (-2.9 SD) und ein Gewicht von 20.6 kg (-1.9 SD). Im Übrigen seien die Befunde unauffällig (Ziff. 2.4). Unbehandelt sei ein massiver Kleinwuchs unterhalb der familiären Zielgrösse zu erwarten (Ziff. 2.5). Zöliakie und Hypothyreose seien bei spezialärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden. In zwei unabhängigen Arginin-Tests sei der Anstieg des Wachstumshormons ungenügend gewesen (Ziff. 2.6) .
Zusammenfassend führte Prof. A.___ Folgendes aus:
1. Wachstumsverlauf un ter der 3 Perzentile , 2. niedrige Wachstumsgeschwindigkeit vo m 1 7. August 2017 bis 5. Juli 2018 von 4.1 cm/Jahr , 3. Verzögerung der Knochenreifung um 2.7 Jahre , 4. ungenügender Anstieg des Wachstumshormons in zwei Stimulations testen, nach Arginin , 5.
niedriges IGF- 1. Die Diagnose h ypophysäre
Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel sei damit eindeutig gesichert (Ziff. 2.6).
Es sei en eine Substitution mit einer physiologischen Dosierung von Wachstums hormon und halbjährliche Kontrollen vorgesehen (Ziff. 2.7). 3. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte n in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar
2018 (Urk. 7/15/2-3) unter anderem aus, gemäss Arginin-Tests von Prof. A.___ steige das Wachstumshormon in beiden Te sten auf Werte von 8.60 ng /ml bezie hungsweise 9.56 ng /ml an. Damit liege nach den Guidelines aus dem Jahr 2016 kein hypophysärer Kleinwuchs vor. Unter Hinwe is auf diverse Studien (vgl. S.
1) führten sie weiter aus, e s sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstums hormon ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzuregen, das dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstumsfugen forciere . Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormonkonzentrationen über 8 ng /ml erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Wenn dennoch kein ausreichendes Wachstum erfolge, müsse nach anderen Ursachen gesucht werden, denn es gebe auch eine ganze Reihe weiterer Ursachen von Kleinwuchs, die nicht auf eine hypophysäre Insuf fizienz zurückzuführen seien. In diesen Fällen ergäben sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang . Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) anzufragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik wie Wachs tumskurve, Knochenreife, Ausschluss Zöliakie und Hypothyreose und allenfalls a uch cMRI im Bereich der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leis tungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten. 3. 3
Mit Schreiben vom 4. April 2019 (Urk. 7/14) antworteten die Fachpersonen des BSV wie folgt: Das BSV gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an. In derartigen Fällen solle der Entscheid auf gültigen aktuellen - wie dies der RAD getan habe - medizinischen Leitlinien getroffen werden. Nach Überprüfung der RAD-Stellungnahme scheine diese korrekt zu sein. 3. 4
Prof. F.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 9. April 2019 (Urk. 7/15/3 ) aus, es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Knochenreife vor. Mit Bezug auf die aktuelle Guideline in Horm Res Pediatr 2016 und den dort zitierten Daten aus Japan und Deutschland sei ein Grenzwert von 6 µ g / l beziehungsweise 7.09
µ g / l angegeben worden. In der AWMF-Leitlinie Diagnostik des Wachs tums hor monmangels vom 2 4. Juli 2014 sei gleichlautend dazu mit Berücksichtigung ei ner Laborkorrektur ein Grenzwert von 8 µg/l angegeben worden. Wenn Werte darüber gemessen werden würden, solle das Ergebnis gemäss der AWMF-Leitlinie als normal gewertet werden. Seitens des BSV sei eingeschätzt worden, dass der RAD wie hier erfolgt auf der Grundlage aktueller medizinischer Leitlinien ent scheiden solle. Das sei hier erfolgt. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -An hang seien damit nicht ausgewiesen.
3. 5
Prof. A.___ führte mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Urk. 7/19/1- 3 )
aus, die vom RAD zitierte Arbeit im Horn Res Pediatr 2016 sei grundsätzlich gut ausgewählt, indes sei die Zusammenfassung und Schlussfolgerung der 36 Seiten ziemlich diskutabel. Darin werde mehrfach darauf hingewiesen, dass als Grenzwert bei Wachstumshormonstimulationstesten in der Regel die 10 µg/l
Grenze verwendet werde, welche im Übrigen seit Jahrzenten gültig sei ( Ziff. 1). Internation al
gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Wachs tums hormonstimulationsteste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachs tumshormonproduktion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysi ologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einiger massen grosszügige Grenzwerte, wenn man nicht einzelnen Kindern, welche für eine nor male Endgrösse eine solche Behandlung benötigten, diese verwehren wolle (Ziff. 2). Willkürlich erscheine die Beurteilung auch auf dem Hintergrund des Ver gleichs mit den anderen Kantonen. Die meisten Kantone blieben bei der 10 µg/l -Grenze , wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ , Leiterin G.___ , gezeigt habe, und welche die 10 µg/l -Grenze als interna tional gebräuchlich vehement verteidige (Ziff. 3). Er habe eine sehr ähnlich gelagerte Auseinandersetzung vor einigen Jahren mit der IV des Kantons Zug vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen . Dieses Gericht sei zum Schluss gekommen, dass die Diagnose Wachstumshormonmangel eine vorwiegend klinische Diagnose dar stelle und dass der pädiat r ische Endokrinologe alle Puzzleteile, welche zu einer solchen Diagnose gehörten, abwägen solle und dass insbesondere keinesfalls ein zelne Laborwerte entscheidend als Argument gegen die Diagnose «Wachstums hormonmangel» gewertet werden könnten (Ziff. 5). Die Argumentation im Falle der Versicherten sei eine ähnliche wie im anderen Fall. Insbesondere der Wachs tumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsge schwin digkeit, das niedrige IGF- 1 , die verzögerte Knochenreifung seien die Puzzleteile dieser Diagnose und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstums hormons auf 9.56, respektive 8.60
µg/l (Ziff. 6) . 3. 6
Prof. F.___ , RAD , führte mit Stellungnahme vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 7/22 ) aus, der Grenzwert für Wachstumshormon-Stimulationsteste von 10 µg/l werde spä testens seit der auch im Einwand als gut eingeschätzten Guideline in Horm Res Pediatr 2016 immer wieder in Frage gestellt (S. 1). Die Autorin der 2016 publi zierten Guideline habe 2017 den historischen Kontext der Guideline beschrieben und darauf hingewiesen, dass durch die internationale Guidelinegruppe 2016 mit « strongest
recommendation » festgestellt worden sei, dass die Behandlung von Kindern mit Wachstumshormon auch bedeutsame Komplikationen haben könne. Insofern sei eine kritische Indikationsstellung zur Behandlung mit Wachstums hormon erforderlich (S. 1 f.) . Prof. C.___ , D.___ , habe mit dem RAD Bern eine Liste von diagnostischen Merkmalen zusammengestellt, die von den Antragstellern zu Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang berücksichtigt wer den solle. Ein Grenzwert werde in dieser Liste nicht angegeben. In der Liste sei noch auf die internationale Guideline 2010 verwiesen worden, die 2016 aktuali siert worden sei. Eine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l sei aus diesem gemeinsamen Protokoll nicht ersichtlich. Sie habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risikos von Meninge omen geführt habe (S. 2 Mitte). Da seit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2 6. August 2010 relevante aktuellere Leitlinien und Studien erschienen seien, seien die im Urteil zitierten Grenzwerte 11 Jahre später nicht mehr massgeblich (S. 2 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin von dem Grenzwert < 8 µg/l ausgegangen werden. Leistu ngsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien nicht ausgewiesen, da zusätzlich die IGF - 1-Werte mit 1.75 sd nicht krankhaft niedrig gewesen seien und die weiteren klinischen, hormonellen und rönt g enologischen Befunde in der Stellungnahme des RAD vom 1 2. Februar 2018 berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3. 7
Nach Verfügungserlass führte Prof. A.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 11) au s, es werde zur Hauptsache mit der Guideline in
Horm Res Paediatr 2016 argumentiert. Diese Arbeit sei 35 Seiten lang und werde von den Referenten der Beschwerdegegnerin sehr selektiv verwendet. Vor kurzem seien noch neue Guidelines erschienen. Diese gingen in die gleiche Richtung, seien aber konkreter. Zusammenfassend aus beiden Publikationen sei zu schliessen , dass für die Diag nose die klinischen Befunde wie Grösse, Wachstumsgeschwindigkeit, Knochen reifungsverzögerung, Gewicht pro Grösse relevant seien. Alle diese klinischen Parameter sprächen vorliegend für einen Wachstumshormonmangel der Versi cherten. An zweiter Stelle komme die Bestimmung des IGF- 1. Insbesondere Werte unter -1 SDS seien mit einem Wachstumshormonmangel gut vereinbar. Der IGF 1 Wert der Versicherten liege weiter unter 0 SDS, nämlich bei -1.75 SDS. Beide Arbeiten sprächen sich dafür aus, die Grenzwerte in den Wachstumshormonteste n zu senken. Aber diese Senkung des Grenzwerts sei nur dann möglich, wenn die Nachweismethoden des Wachstumshormons (Assay) genau standardisiert seien, weil die Resultate teilweise weit auseinanderlägen (S. 1).
D ie Situation sei zurzeit sehr willkürlich, indem nur im Einzugsgebiet des RAD in H.___ und auch nur in einzelnen Fällen ganz einseitig auf einen neuen Grenzwert von 8 µg/l abgestellt werde. In der übrigen Schweiz akzeptiere die Invalidenversicherung weiterhin die 10 µg/l Grenze (S. 2 oben).
Die Grenzwerte der Wachstumshormonteste würden diskutiert werden und es sei sinnvoll , diese anzupassen, aber erst dann, wenn in der Schweiz auch die Nach weismethoden für die Wachstumshormon-Bestimmungsmethoden harmonisiert worden seien . Die Ungenauigkeit der Bestimmungsmethoden sei so gross, dass die vorläufige Beibehalt ung des Grenzwertes von 10 µg/l vor grossen Ungerech tigkeiten schütze .
Prof. F.___ sei nicht Facharzt für pädiatrische Endokrinologie. Seine Publikationen beträfen praktisch ausschliesslich Fragen um den Schlaf von Säuglingen und Kleinkindern (S. 2 Mitte ).
Es werde auf ein Protokoll von Prof .
C.___ verwiesen, das ihm nicht zur Verfü gung stehe , und von welchem niemand die konkrete Fragestellung kenne. Er habe sich mehrmals mit Prof.
C.___ zu diesem Thema unterhalten und es würde wahr scheinlich gescheiter sein, sie direkt um eine Stellungnahme zu bitten. Aus der Schilderung des Protokolls würde aber hervorgehen, dass die Diagnose eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle darstelle. Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachstumshor monstimulationstest abgestellt werde (S. 2 f.) . 3. 8
Prof. A.___
berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 16) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung, und führte aus, die Versicherte werde seit rund drei Monaten mit Wachstumshormon behandelt. Die Wachstumsgeschwindigkeit vor Behandlung habe 3.2 cm pro Jahr betragen. In den ersten drei Behandlungsmo naten sei sie nun auf erfreuliche 9.8 cm pro Jahr angestiegen. Es sei allerdings noch etwas früh, um den Erfolg definitiv beurteilen zu können (S. 1). 3. 9
Prof. A.___
berichtete am 2 7. Januar 2020 (Urk. 21) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, die Versicherte werde nun seit rund sechs Monaten mit Wachstumshormon behandelt. In dieser Zeit sei sie 6 cm ge wachsen. Dies entspreche einer sehr deutlichen Zunahme der Wachstumsge schwindigkeit auf aktuelle 10.2 cm pro Jahr. Während des ganzen Jahres vor Behandlung habe diese nämlich im Durchschnitt nur 3.0 cm pro Jahr betragen. Mit anderen Worten wachse die Versicherte unter der Wachstumshormonbehand lung 3.5 Mal schneller als vorher. Es sei klar, dass bei der Versicherten ein sub stitutionsbedürftiger Wachstumshormonmangel bestehe. Der Erfolg der Wachs tumshormonbehandlung sei das letzte Puzzle-Teil der Diagnose (S. 1 f.).
E. 3.10 Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 23) führte Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, D.___ , im Wesentli chen aus, in Bern sei 2016 ein gemeinsames Meeting einberufen worden , zur Fragestellung , welche Informationen/Unterlagen für einen Antrag um Kosten übernahme der Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang (Wachstumshormon therapie) für eine möglichst objektive Beurteilung notwendig seien . Daraus habe eine Liste zum formalisierten Einreichen dieser Unterlagen resultiert. Eine genaue Angabe zur Wachstumshormontestung, i nsbesondere ein diagnostischer Cu t off Wert für den Wachstumshormonanstieg bei der Testung , fehl e darin bewusst, weil man sich geeinigt habe, dass man sich auf die in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt gültigen und aktuell immer noch gültigen internationalen Richtlinien zur B e handlung mit
Wachstumshormon berufe . Damals seien es die Richtlinien 2010 gewesen , diese seien 2016 rev i diert worden (S. 2 Mitte ) .
Im Rahmen eines Gesprächs mit der IV-Stelle Bern habe sie klar darlegen können , d ass in der Beurteilung die GH -Testung ( growth
hormone = Wachstumshormon) aktuell überbewertet werde und die auxiologischen Daten ebenso wichtig seien . Dies entspreche den internationalen Richtlinien. Dort werde auf Seite 369
mit hoher Evidenz darauf hingewiesen, dass die Testung der Wachstumshormonsek retion nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormon mangels verwendet werden soll, da diese Testung sehr variable Resultate liefer e und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne . Insbesondere soll den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamtbild mehr Raum zuge sprochen werden. Tatsache sei , dass man sich mit der IV-Stelle des Kantons Bern dahingehen d geeinigt haben, dass Werte zwischen 8 und 10 als Graubereich an gesehen werden könn t en, da natürlich -
je tiefer der Peak in der Testung sei
- umso wahrscheinlicher ein schwerer Wachstumshormonmangel werde . Trotzdem könne aber ein Wachstumshormonmangel bei Werten auch um 10 mcg /l nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit der IV-Stelle Bern seien sie Ende Jahr 2019 übereingekommen, dass in diesem Grenzbereich nun neu die Kostenübernahme für einen Behandlungsversuch über 18 Monate durch die Invalidenversicherung gesprochen werde , sofern die auxiologischen Daten klar dem Bild eines Wachs tumshormonmangels entspr ä chen. Nach dieser Zeitspanne müsse der Arzt die Wirksamkeit der Behandlung nachweisen, damit das Weiterführen der The rapie durch die Invalidenversicherung
bewilligt / weiterhin vergütet werde . Diese Ver einbarung sei auch vom Vorstand der Schwe izerischen Gesellschaft für pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie gutgeheissen worden und entsprechend an die IV-Stelle Bern zurückgemeldet worden . Gemäss mündlicher Aussage einer Mitar beiterin der IV-Stelle Bern vor Weihnachten 2019 soll diese Vereinbarung von der IV Schweiz übe rnommen und entsprechend im Früh jahrsbrief kommuniziert werden (S. 2 unten ) .
Vorliegend h and le
es sich wahrscheinlich um einen idiopathischen GH-Mangel (= Wachstumshormon-Mangel) mit GH-Testung (= Wachstumshormon-Testung) im Graubereich. Der Behandlungsversuch laufe ; ob erfolgreich, bleib e abzuwar ten. Basierend auf den diskutierten Grundlagen und den mit der IV - Stelle Bern neu erarbeiteten Beurteilungskriterien könnte man nun die Behandlungsdauer von 18 Monaten abwarten und danach die Wirksamkeit der Therapie prüfen . Ent sprechend könnte die IV dann die Weiterbehandlung finanzieren oder nicht. Es lieg e
ihr fern, hier abschliessend zu urteilen (S. 3 oben) .
Zusammenfassend führte Prof. C.___ aus, sie verteidige die internationalen Richt linien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement. Darin finde eine Beurtei lung der Wachstumshormontestungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Grenzzone angesehen werden.
Das Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, könne bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden. Der Zusammen hang sei falsch.
Der Einwand von Prof.
A.___ , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei , erachte sie , auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlinien, die das klar untermauer te n, als gegeben. Eben falls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefer te n, insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen . Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegenden Wachstumshormon m angel (S. 3 Mitte) . 4. 4.1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME, in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachs tumshormonmangel muss lege artis im längeren Verl auf nachvollziehbar erfolgen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen, werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimula tions tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 1 0. November 2009 E. 6.2). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4
Vorliegend diagnostizierte der Spezialist Prof. A.___ eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel. Er stützte sich dabei auf Grössenver gleiche und hielt dazu fest, d er
Wa chstumsverlauf sei unter der 3. Perzentile, die Wachstumsgeschwindigkeit sei zu niedrig und es bestehe eine Verzögerung der Knochenreifung. Zudem führte Prof. A.___ Stimulationstesten, nach Arginin, durch, welche einen ungenügenden Anstieg des Wachstumshormons ergaben. Schliesslich ergab eine Bestimmung des IGF-1-Wertes, dass dieser niedrig war (vorstehend E. 3.1) . 4.5
Es kann aufgrund der Berichterstattung de s behandelnden Fach arztes davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen dem behandelnden Facharzt und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Bestimmung
der Grenzwert e von Wachs tumshormonstimulationsteste n massgebend sind. 4. 6
Vorliegend stellte die Diagnose des Wachstumsmangels mit Prof. A.___ e in Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, welcher über eine Zusatzqualifika tion
für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt (vgl. www.medre
gon.admin.c
h
), der das gesamte Krankheitsbild der Versicherten be urteilen konnte und die geeigneten Tests durchgeführt hat . Der RAD-Arzt Prof. F.___
verfügt im Unterschied zu Prof . A.___
nicht über eine Zusatzqualifika tion für pädiatrisc he Endokrinologie-Diabetologie und nahm eine reine Aktenbe urteilung vor.
Obschon i m Unterschie d zu früheren KSME-Fassungen nicht mehr vorgeschrie ben ist , dass in Zweifelsfä llen an das BSV zu gelangen sei, liess der RAD-Arzt Prof.
F.___
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anfragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik im Be rei ch der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leistungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten (vorstehend E. 3.2) . Das BSV teilte je doch mit, es gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an.
4.7
Prof. A.___ stellte sich auf den Standpunkt, Wachstumshormonstimulations teste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduk tion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysiologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einigermassen grosszügige Grenz werte .
International gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Zudem blieben d ie meisten Kantone bei der 10 µg/l-Grenze, wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ gezeigt habe, und welche die 10 µg/l-Grenze als international gebräuchlich vehement verteidige
(vorstehend E. 3.5).
D ie Diagnose eines Wachstumshormonmangels stelle ein Puzzle da r . Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachs tumshormonstimulationstest e abgestellt werde (vorstehend E. 3.7) .
Prof. F.___ vertrat hingegen die Ansicht, e ine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l durch Prof. C.___ sei nicht ersichtlich. Prof.
C.___
habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risik os von Menin ge omen geführt habe. A us versicherungsmedizinischer Sicht könne von dem Grenz wert < 8 µg/l
ausgegangen werden (vorstehend E. 3.6) .
Nachdem wiederholt auf Äusserungen von Prof. C.___ Bezug genommen wurde, ersuchte das hiesige Gericht diese um eine Stellungnahme ( E. 3.10 ) . Prof. C.___ gab in der Folge Prof. A.___ recht, wonach sie die internationalen Richtlinien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement verteidige. Sie legte schlüssig dar, in den internationalen Richtlinien finde eine Beurteilung der Wachstumshormon testungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Gr auzone
angesehen werden. Gleichzeitig widersprach sie Dr. F.___ , indem sie darauf hinwies, dass d as Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden könne. Der Zusammenhang sei falsch. Weiter führte Prof. C.___ mit Ver weis auf internationale Richtlinien nachvollziehbar aus , die Testung der Wachs tumshormonsekretion solle nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels verwendet werden, da diese Testung sehr variable Resultate liefere und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne. Insbesondere soll e den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamt bild mehr Raum zugesprochen werden. Prof. C.___ gab Prof. A.___ ausdrück lich recht , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei, dies auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlin ien, die das klar un termauerten . Ebenfalls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefern würden , insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen. Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegen den Wachstumshormonm angel . 4.8
Bei dieser Aktenlage überzeugt es nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf medizinische Massnahmen in Form von Wachstumshormonbehand lungen hauptsächlich mit Verweis auf einen Grenzwert von <8 µg/l verneint. Vielmehr ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Facharztes Prof. A.___ und die schlüssig begründete Stellungnahme von Prof. C.___ davon auszugehen, dass Laboruntersuchungen nur Hinweise und keine Be weise für einen Wachstumshormonmangel liefern, insbesondere, wenn die Werte
im Grenzbereich liegen . Die Diagnose eines Wachstumshor monmangels stellt ein Puzzle dar. D abei sind die Puzzleteile dieser Diagnose der Wachstumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsgeschwindigkeit, das niedrige IGF - 1 , die verzögerte Knochenreifung und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstumshormons auf 9.56, respektive 8.60 µg/l (vgl. vorstehend E. 3.5). Schliesslich zeigte die nach Verfügungserlass begonnene Wachstumshor monbehandlung (vgl. vorstehend E. 3.8 f.), dass die Versicherte unter der Wachs tumshormonbehandlung 3.5 Mal schneller als vorher
wuchs , wozu Prof. A.___ nachvollziehbar feststellte, dass
d er Erfolg der Wachstumshormonbehandlung das letzte Puzzleteil der Diagnose eines substitutionsbedürftige n Wachstumshor monmangel s sei (vorstehend E. 3.9). 4. 9
Nach dem Gesagten
ist der Nachweis für einen Wachstumshormonmangel lege artis erbracht worden und die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Wachs tumshormonbehandlung der Versicherten zu übernehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu der von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Abklärungspflicht durch die Be schwerdegegnerin sowie zum Gleichbehandlungsgrundsatz. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung der medizinische n Stellungnahme von Prof. C.___ vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2’697.05 ( Urk. 26 ) ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen , besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte un beantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die An forderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140
V
70 E. 6.1 mit Hin weisen).
Der behandelnde Facharzt Prof. A.___ und der RAD-Arzt Prof. F.___ argu mentierten mit Äusserungen von Prof. C.___ und widersprachen sich dabei in wesentlichen Punkten. In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich zur Klärung der medizinischen Situation eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzu holen.
Dies umso mehr, da Prof. F.___ im Gegensatz zu Prof. A.___ nicht über eine Zusatzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt .
Demnach sind d ie Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. C.___
vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2 ’ 697.05 ( Urk. 26 ) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt ) auf Fr. 1' 7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen.
5.4
Die Eltern der Versicherten beantragten, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kos ten für die fachmedizinische Stellungnahm e von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen, da diese für die Beur teilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei (vorstehend E.
2.2). Die Kosten belaufen sich gemäss Honorarrechnung von Prof. Dr. A.___ vom 5. Juli 2019 auf Fr. 1'080.-- ( Urk. 3).
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kos ten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.
U
362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, 2015,
Rz 21 zu Art. 45 , mit Hinweisen) .
Hauptsächlich aufgrund der von Prof. F.___ abweichenden Schlussfolgerungen von Prof. A.___
hat das hiesige Gericht bei Prof. C.___ eine Stellungnahme eingeholt, welche die Beurteilung von Prof. A.___ stützt. Die Stellungnahme von Prof. A.___ enthält sac hdienliche medizinische Angaben. Das Einholen dieser Stellungnahme drängte sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Versicherten auf. Bei den Kosten für die Stellungnahme
von Prof. A.___
vom 9. Mai 2019 handelt es sich somit um notwendige Kosten. Auch betreffend Höhe lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'080 . -- (inkl. Mehrwert steuer) nicht beanstanden .
Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Versicherte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Wachstumshormonbehand lung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten der medizinischen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 von Fr. 2’697.05 zu ersetzen.
4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 von Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt ) zu ersetzen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E.
2.3).
E. 10 ) brachte n
die Eltern der Versicherten zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe sich auf interne medizinische Stellungnahme n ge stützt, obschon die beteiligten Fachärzte nicht über die nötigen fachmedizini schen Kenntnisse verfügten (S. 2 f.). Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in dieser Sache auseinandergesetzt . Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die fach medizinischen Beurteilungen durch Prof. A.___ vom 1 9. Oktober
2018 und 9. Mai 2019 nicht einem Fachspezialisten für Endokrinologie zur Stellungnahme vorgelegt habe. Die Beurteilung des Geburtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang durch die Beschwerdegegnerin weiche offensichtlich von der Beurteilung anderer IV-Stellen ab, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 3).
Mit ergänzender Stellungnahme (Urk. 15)
hielten die Eltern der Versicherten ge stützt auf einen Arztbericht fest, die Wachstumsgeschwindig k eit habe sich wäh rend der bisher dreimonatigen Behandlung deutlich gesteigert, was aus fachme dizinischer Sicht typisch für einen Wachstumshormonmangel sei.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren am 1
- Oktober 2009, wurde am 27. Oktober 2017 durch ihre Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/6) ein und leistete mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/8) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zu sammenhang mit de m Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss Anhang der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) . Mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/9) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie. 1.2 Am 2
- September 2018 wurde die Versicherte durch ihre Mutter unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden hypophysären Kleinwuchs erneut zum Leis tungsbezug angemeldet (Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situa tion ab und stellte mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/16 ) der Mutter der Versicherten in Aussicht, keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang zu leisten. Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten Einwand (Urk. 7/20) und wurden dabei durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , unterstützt (Urk. 7/19). Mit Ver fügung vom
- Juni 2019 (Urk . 7/23 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang ab.
- Die Eltern d er Versicherte n erhob en am
- Juli 2019 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 2) und beantragte n , die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei der Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang mit Wachstumshormon zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die fach medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 1
- September 201 9 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 2
- Oktober 2019 (Urk. 10) reichte n die Eltern der Ver sicherten eine Stellungnahme von Prof. A.___ ein (Urk. 11). Mit Duplik vom
- November 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einrei chen einer Stellungnahme, was den Eltern der Versicherten mit Verfügung vom
- November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom
- November 2019 (Urk. 15) reichte n die Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___ ein (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1
- November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Mit Verfügung vom
- Januar 2020 (Urk. 18) wurde Prof. Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, D.___ , um eine Stellung nahme gebeten. Mit Eingabe vom 3
- Januar 2020 (Urk. 20) reichte n die Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___ ein (Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin und Prof. C.___ am
- Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 22). Am 1
- Februar 2020 reichte Prof. C.___ die erbete ne Stellungnahme ein (Urk. 23), welche den Parteien am 2
- Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1). Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) 1.3 Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis senschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf brei ter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Er folg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenver sicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum Bundesgesetz über die Kran ken- und Unfallversicherung ( KUVG ) ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) weiterhin anwendbar. Medizinische Eingliederungsmassnah men der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arznei mittel (Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fun damentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerken nung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder the rapeu tischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu erfolgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4 Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E. 2.3). 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang mit der Begründung (Urk. 2), es sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstumshormon en ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzure gen, da s dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstums fugen forciere. Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormon konzentrationen über 8 ng /ml (= 8 µg/l ) erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Bei der Versicherten seien i m Arginin -T est Wachstumshormonkonzentrationen bis zu 9.56 µ g/l festgestellt worden, bei Kontrolle bis zu 8.60 µ g /l. Die IGF - 1-Konzentration sei gleichlautend dazu noch im Normalbereich. Es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Kno chenreife vor. Aber es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem Grenz wert von <8 µ g/l auszugehen. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen (S. 2) . 2.2 Dagegen wandte n die Eltern der Versicherte n in der Beschwerde ein ( Urk. 1 ), der Grenzwert liege bei 10 µ g / l ( Rz 4). Wachstumshormonstimulationstests würden kein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduktion ergeben, weshalb die Grenzwerte grosszügig gehandhabt werden müssten. Das Gleiche gelte für den IGF- 1 Wert ( Rz 5). Da die fachmedizinische Stellungnahme durch Prof. A.___ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen ( Rz 8). Mit Replik (Urk. 10 ) brachte n die Eltern der Versicherten zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe sich auf interne medizinische Stellungnahme n ge stützt, obschon die beteiligten Fachärzte nicht über die nötigen fachmedizini schen Kenntnisse verfügten (S. 2 f.). Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in dieser Sache auseinandergesetzt . Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die fach medizinischen Beurteilungen durch Prof. A.___ vom 1
- Oktober 2018 und
- Mai 2019 nicht einem Fachspezialisten für Endokrinologie zur Stellungnahme vorgelegt habe. Die Beurteilung des Geburtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang durch die Beschwerdegegnerin weiche offensichtlich von der Beurteilung anderer IV-Stellen ab, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 3). Mit ergänzender Stellungnahme (Urk. 15) hielten die Eltern der Versicherten ge stützt auf einen Arztbericht fest, die Wachstumsgeschwindig k eit habe sich wäh rend der bisher dreimonatigen Behandlung deutlich gesteigert, was aus fachme dizinischer Sicht typisch für einen Wachstumshormonmangel sei. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in Form einer Wachstumshormontherapie.
- 3.1 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 19. Oktober 2018 (Urk. 7/12/4- 6 ) eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshor monmangel (Diagnosestellung am 1
- August 2017) und erklärte, das Geburtsge brechen Ziff. 462 GgV -Anhang liege vor (Ziff. 1.3). Die Versicherte benötige eine Substitution mit Wachstumshormon (Ziff. 1.6). Das am
- Juli 2018 8.7 Jahre alte Mädchen habe eine Grösse von 116.4 cm (-2.9 SD) und ein Gewicht von 20.6 kg (-1.9 SD). Im Übrigen seien die Befunde unauffällig (Ziff. 2.4). Unbehandelt sei ein massiver Kleinwuchs unterhalb der familiären Zielgrösse zu erwarten (Ziff. 2.5). Zöliakie und Hypothyreose seien bei spezialärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden. In zwei unabhängigen Arginin-Tests sei der Anstieg des Wachstumshormons ungenügend gewesen (Ziff. 2.6) . Zusammenfassend führte Prof. A.___ Folgendes aus:
- Wachstumsverlauf un ter der 3 Perzentile , 2. niedrige Wachstumsgeschwindigkeit vo m 1
- August 2017 bis
- Juli 2018 von 4.1 cm/Jahr , 3. Verzögerung der Knochenreifung um 2.7 Jahre , 4. ungenügender Anstieg des Wachstumshormons in zwei Stimulations testen, nach Arginin ,
- niedriges IGF-
- Die Diagnose h ypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel sei damit eindeutig gesichert (Ziff. 2.6). Es sei en eine Substitution mit einer physiologischen Dosierung von Wachstums hormon und halbjährliche Kontrollen vorgesehen (Ziff. 2.7).
- 2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte n in ihrer Stellungnahme vom 1
- Februar 2018 (Urk. 7/15/2-3) unter anderem aus, gemäss Arginin-Tests von Prof. A.___ steige das Wachstumshormon in beiden Te sten auf Werte von 8.60 ng /ml bezie hungsweise 9.56 ng /ml an. Damit liege nach den Guidelines aus dem Jahr 2016 kein hypophysärer Kleinwuchs vor. Unter Hinwe is auf diverse Studien (vgl. S. 1) führten sie weiter aus, e s sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstums hormon ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzuregen, das dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstumsfugen forciere . Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormonkonzentrationen über 8 ng /ml erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Wenn dennoch kein ausreichendes Wachstum erfolge, müsse nach anderen Ursachen gesucht werden, denn es gebe auch eine ganze Reihe weiterer Ursachen von Kleinwuchs, die nicht auf eine hypophysäre Insuf fizienz zurückzuführen seien. In diesen Fällen ergäben sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang . Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) anzufragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik wie Wachs tumskurve, Knochenreife, Ausschluss Zöliakie und Hypothyreose und allenfalls a uch cMRI im Bereich der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leis tungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten.
- 3 Mit Schreiben vom
- April 2019 (Urk. 7/14) antworteten die Fachpersonen des BSV wie folgt: Das BSV gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an. In derartigen Fällen solle der Entscheid auf gültigen aktuellen - wie dies der RAD getan habe - medizinischen Leitlinien getroffen werden. Nach Überprüfung der RAD-Stellungnahme scheine diese korrekt zu sein.
- 4 Prof. F.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2
- April 2019 (Urk. 7/15/3 ) aus, es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Knochenreife vor. Mit Bezug auf die aktuelle Guideline in Horm Res Pediatr 2016 und den dort zitierten Daten aus Japan und Deutschland sei ein Grenzwert von 6 µ g / l beziehungsweise 7.09 µ g / l angegeben worden. In der AWMF-Leitlinie Diagnostik des Wachs tums hor monmangels vom 2
- Juli 2014 sei gleichlautend dazu mit Berücksichtigung ei ner Laborkorrektur ein Grenzwert von 8 µg/l angegeben worden. Wenn Werte darüber gemessen werden würden, solle das Ergebnis gemäss der AWMF-Leitlinie als normal gewertet werden. Seitens des BSV sei eingeschätzt worden, dass der RAD wie hier erfolgt auf der Grundlage aktueller medizinischer Leitlinien ent scheiden solle. Das sei hier erfolgt. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -An hang seien damit nicht ausgewiesen.
- 5 Prof. A.___ führte mit Schreiben vom
- Mai 2019 (Urk. 7/19/1- 3 ) aus, die vom RAD zitierte Arbeit im Horn Res Pediatr 2016 sei grundsätzlich gut ausgewählt, indes sei die Zusammenfassung und Schlussfolgerung der 36 Seiten ziemlich diskutabel. Darin werde mehrfach darauf hingewiesen, dass als Grenzwert bei Wachstumshormonstimulationstesten in der Regel die 10 µg/l Grenze verwendet werde, welche im Übrigen seit Jahrzenten gültig sei ( Ziff. 1). Internation al gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Wachs tums hormonstimulationsteste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachs tumshormonproduktion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysi ologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einiger massen grosszügige Grenzwerte, wenn man nicht einzelnen Kindern, welche für eine nor male Endgrösse eine solche Behandlung benötigten, diese verwehren wolle (Ziff. 2). Willkürlich erscheine die Beurteilung auch auf dem Hintergrund des Ver gleichs mit den anderen Kantonen. Die meisten Kantone blieben bei der 10 µg/l -Grenze , wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ , Leiterin G.___ , gezeigt habe, und welche die 10 µg/l -Grenze als interna tional gebräuchlich vehement verteidige (Ziff. 3). Er habe eine sehr ähnlich gelagerte Auseinandersetzung vor einigen Jahren mit der IV des Kantons Zug vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen . Dieses Gericht sei zum Schluss gekommen, dass die Diagnose Wachstumshormonmangel eine vorwiegend klinische Diagnose dar stelle und dass der pädiat r ische Endokrinologe alle Puzzleteile, welche zu einer solchen Diagnose gehörten, abwägen solle und dass insbesondere keinesfalls ein zelne Laborwerte entscheidend als Argument gegen die Diagnose «Wachstums hormonmangel» gewertet werden könnten (Ziff. 5). Die Argumentation im Falle der Versicherten sei eine ähnliche wie im anderen Fall. Insbesondere der Wachs tumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsge schwin digkeit, das niedrige IGF- 1 , die verzögerte Knochenreifung seien die Puzzleteile dieser Diagnose und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstums hormons auf 9.56, respektive 8.60 µg/l (Ziff. 6) .
- 6 Prof. F.___ , RAD , führte mit Stellungnahme vom 1
- Mai 2019 ( Urk. 7/22 ) aus, der Grenzwert für Wachstumshormon-Stimulationsteste von 10 µg/l werde spä testens seit der auch im Einwand als gut eingeschätzten Guideline in Horm Res Pediatr 2016 immer wieder in Frage gestellt (S. 1). Die Autorin der 2016 publi zierten Guideline habe 2017 den historischen Kontext der Guideline beschrieben und darauf hingewiesen, dass durch die internationale Guidelinegruppe 2016 mit « strongest recommendation » festgestellt worden sei, dass die Behandlung von Kindern mit Wachstumshormon auch bedeutsame Komplikationen haben könne. Insofern sei eine kritische Indikationsstellung zur Behandlung mit Wachstums hormon erforderlich (S. 1 f.) . Prof. C.___ , D.___ , habe mit dem RAD Bern eine Liste von diagnostischen Merkmalen zusammengestellt, die von den Antragstellern zu Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang berücksichtigt wer den solle. Ein Grenzwert werde in dieser Liste nicht angegeben. In der Liste sei noch auf die internationale Guideline 2010 verwiesen worden, die 2016 aktuali siert worden sei. Eine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l sei aus diesem gemeinsamen Protokoll nicht ersichtlich. Sie habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risikos von Meninge omen geführt habe (S. 2 Mitte). Da seit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2
- August 2010 relevante aktuellere Leitlinien und Studien erschienen seien, seien die im Urteil zitierten Grenzwerte 11 Jahre später nicht mehr massgeblich (S. 2 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin von dem Grenzwert < 8 µg/l ausgegangen werden. Leistu ngsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien nicht ausgewiesen, da zusätzlich die IGF - 1-Werte mit 1.75 sd nicht krankhaft niedrig gewesen seien und die weiteren klinischen, hormonellen und rönt g enologischen Befunde in der Stellungnahme des RAD vom 1
- Februar 2018 berücksichtigt worden seien (S. 3) .
- 7 Nach Verfügungserlass führte Prof. A.___ mit Eingabe vom 2
- Oktober 2019 (Urk. 11) au s, es werde zur Hauptsache mit der Guideline in Horm Res Paediatr 2016 argumentiert. Diese Arbeit sei 35 Seiten lang und werde von den Referenten der Beschwerdegegnerin sehr selektiv verwendet. Vor kurzem seien noch neue Guidelines erschienen. Diese gingen in die gleiche Richtung, seien aber konkreter. Zusammenfassend aus beiden Publikationen sei zu schliessen , dass für die Diag nose die klinischen Befunde wie Grösse, Wachstumsgeschwindigkeit, Knochen reifungsverzögerung, Gewicht pro Grösse relevant seien. Alle diese klinischen Parameter sprächen vorliegend für einen Wachstumshormonmangel der Versi cherten. An zweiter Stelle komme die Bestimmung des IGF-
- Insbesondere Werte unter -1 SDS seien mit einem Wachstumshormonmangel gut vereinbar. Der IGF 1 Wert der Versicherten liege weiter unter 0 SDS, nämlich bei -1.75 SDS. Beide Arbeiten sprächen sich dafür aus, die Grenzwerte in den Wachstumshormonteste n zu senken. Aber diese Senkung des Grenzwerts sei nur dann möglich, wenn die Nachweismethoden des Wachstumshormons (Assay) genau standardisiert seien, weil die Resultate teilweise weit auseinanderlägen (S. 1). D ie Situation sei zurzeit sehr willkürlich, indem nur im Einzugsgebiet des RAD in H.___ und auch nur in einzelnen Fällen ganz einseitig auf einen neuen Grenzwert von 8 µg/l abgestellt werde. In der übrigen Schweiz akzeptiere die Invalidenversicherung weiterhin die 10 µg/l Grenze (S. 2 oben). Die Grenzwerte der Wachstumshormonteste würden diskutiert werden und es sei sinnvoll , diese anzupassen, aber erst dann, wenn in der Schweiz auch die Nach weismethoden für die Wachstumshormon-Bestimmungsmethoden harmonisiert worden seien . Die Ungenauigkeit der Bestimmungsmethoden sei so gross, dass die vorläufige Beibehalt ung des Grenzwertes von 10 µg/l vor grossen Ungerech tigkeiten schütze . Prof. F.___ sei nicht Facharzt für pädiatrische Endokrinologie. Seine Publikationen beträfen praktisch ausschliesslich Fragen um den Schlaf von Säuglingen und Kleinkindern (S. 2 Mitte ). Es werde auf ein Protokoll von Prof . C.___ verwiesen, das ihm nicht zur Verfü gung stehe , und von welchem niemand die konkrete Fragestellung kenne. Er habe sich mehrmals mit Prof. C.___ zu diesem Thema unterhalten und es würde wahr scheinlich gescheiter sein, sie direkt um eine Stellungnahme zu bitten. Aus der Schilderung des Protokolls würde aber hervorgehen, dass die Diagnose eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle darstelle. Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachstumshor monstimulationstest abgestellt werde (S. 2 f.) .
- 8 Prof. A.___ berichtete am 3
- Oktober 2019 (Urk. 16) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung, und führte aus, die Versicherte werde seit rund drei Monaten mit Wachstumshormon behandelt. Die Wachstumsgeschwindigkeit vor Behandlung habe 3.2 cm pro Jahr betragen. In den ersten drei Behandlungsmo naten sei sie nun auf erfreuliche 9.8 cm pro Jahr angestiegen. Es sei allerdings noch etwas früh, um den Erfolg definitiv beurteilen zu können (S. 1).
- 9 Prof. A.___ berichtete am 2
- Januar 2020 (Urk. 21) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, die Versicherte werde nun seit rund sechs Monaten mit Wachstumshormon behandelt. In dieser Zeit sei sie 6 cm ge wachsen. Dies entspreche einer sehr deutlichen Zunahme der Wachstumsge schwindigkeit auf aktuelle 10.2 cm pro Jahr. Während des ganzen Jahres vor Behandlung habe diese nämlich im Durchschnitt nur 3.0 cm pro Jahr betragen. Mit anderen Worten wachse die Versicherte unter der Wachstumshormonbehand lung 3.5 Mal schneller als vorher. Es sei klar, dass bei der Versicherten ein sub stitutionsbedürftiger Wachstumshormonmangel bestehe. Der Erfolg der Wachs tumshormonbehandlung sei das letzte Puzzle-Teil der Diagnose (S. 1 f.). 3.10 Mit Stellungnahme vom 1
- Februar 2020 (Urk. 23) führte Prof. Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, D.___ , im Wesentli chen aus, in Bern sei 2016 ein gemeinsames Meeting einberufen worden , zur Fragestellung , welche Informationen/Unterlagen für einen Antrag um Kosten übernahme der Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang (Wachstumshormon therapie) für eine möglichst objektive Beurteilung notwendig seien . Daraus habe eine Liste zum formalisierten Einreichen dieser Unterlagen resultiert. Eine genaue Angabe zur Wachstumshormontestung, i nsbesondere ein diagnostischer Cu t off Wert für den Wachstumshormonanstieg bei der Testung , fehl e darin bewusst, weil man sich geeinigt habe, dass man sich auf die in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt gültigen und aktuell immer noch gültigen internationalen Richtlinien zur B e handlung mit Wachstumshormon berufe . Damals seien es die Richtlinien 2010 gewesen , diese seien 2016 rev i diert worden (S. 2 Mitte ) . Im Rahmen eines Gesprächs mit der IV-Stelle Bern habe sie klar darlegen können , d ass in der Beurteilung die GH -Testung ( growth hormone = Wachstumshormon) aktuell überbewertet werde und die auxiologischen Daten ebenso wichtig seien . Dies entspreche den internationalen Richtlinien. Dort werde auf Seite 369 mit hoher Evidenz darauf hingewiesen, dass die Testung der Wachstumshormonsek retion nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormon mangels verwendet werden soll, da diese Testung sehr variable Resultate liefer e und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne . Insbesondere soll den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamtbild mehr Raum zuge sprochen werden. Tatsache sei , dass man sich mit der IV-Stelle des Kantons Bern dahingehen d geeinigt haben, dass Werte zwischen 8 und 10 als Graubereich an gesehen werden könn t en, da natürlich - je tiefer der Peak in der Testung sei - umso wahrscheinlicher ein schwerer Wachstumshormonmangel werde . Trotzdem könne aber ein Wachstumshormonmangel bei Werten auch um 10 mcg /l nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit der IV-Stelle Bern seien sie Ende Jahr 2019 übereingekommen, dass in diesem Grenzbereich nun neu die Kostenübernahme für einen Behandlungsversuch über 18 Monate durch die Invalidenversicherung gesprochen werde , sofern die auxiologischen Daten klar dem Bild eines Wachs tumshormonmangels entspr ä chen. Nach dieser Zeitspanne müsse der Arzt die Wirksamkeit der Behandlung nachweisen, damit das Weiterführen der The rapie durch die Invalidenversicherung bewilligt / weiterhin vergütet werde . Diese Ver einbarung sei auch vom Vorstand der Schwe izerischen Gesellschaft für pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie gutgeheissen worden und entsprechend an die IV-Stelle Bern zurückgemeldet worden . Gemäss mündlicher Aussage einer Mitar beiterin der IV-Stelle Bern vor Weihnachten 2019 soll diese Vereinbarung von der IV Schweiz übe rnommen und entsprechend im Früh jahrsbrief kommuniziert werden (S. 2 unten ) . Vorliegend h and le es sich wahrscheinlich um einen idiopathischen GH-Mangel (= Wachstumshormon-Mangel) mit GH-Testung (= Wachstumshormon-Testung) im Graubereich. Der Behandlungsversuch laufe ; ob erfolgreich, bleib e abzuwar ten. Basierend auf den diskutierten Grundlagen und den mit der IV - Stelle Bern neu erarbeiteten Beurteilungskriterien könnte man nun die Behandlungsdauer von 18 Monaten abwarten und danach die Wirksamkeit der Therapie prüfen . Ent sprechend könnte die IV dann die Weiterbehandlung finanzieren oder nicht. Es lieg e ihr fern, hier abschliessend zu urteilen (S. 3 oben) . Zusammenfassend führte Prof. C.___ aus, sie verteidige die internationalen Richt linien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement. Darin finde eine Beurtei lung der Wachstumshormontestungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Grenzzone angesehen werden. Das Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, könne bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden. Der Zusammen hang sei falsch. Der Einwand von Prof. A.___ , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei , erachte sie , auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlinien, die das klar untermauer te n, als gegeben. Eben falls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefer te n, insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen . Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegenden Wachstumshormon m angel (S. 3 Mitte) .
- 4.1 Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME, in der seit
- Januar 2019 gültigen Fassung) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachs tumshormonmangel muss lege artis im längeren Verl auf nachvollziehbar erfolgen. Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen, werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimula tions tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 1
- November 2009 E. 6.2).
- 2 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
- 3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
- 4 Vorliegend diagnostizierte der Spezialist Prof. A.___ eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel. Er stützte sich dabei auf Grössenver gleiche und hielt dazu fest, d er Wa chstumsverlauf sei unter der 3. Perzentile, die Wachstumsgeschwindigkeit sei zu niedrig und es bestehe eine Verzögerung der Knochenreifung. Zudem führte Prof. A.___ Stimulationstesten, nach Arginin, durch, welche einen ungenügenden Anstieg des Wachstumshormons ergaben. Schliesslich ergab eine Bestimmung des IGF-1-Wertes, dass dieser niedrig war (vorstehend E. 3.1) . 4.5 Es kann aufgrund der Berichterstattung de s behandelnden Fach arztes davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen dem behandelnden Facharzt und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Bestimmung der Grenzwert e von Wachs tumshormonstimulationsteste n massgebend sind.
- 6 Vorliegend stellte die Diagnose des Wachstumsmangels mit Prof. A.___ e in Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, welcher über eine Zusatzqualifika tion für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt (vgl. www.medre gon.admin.c h ), der das gesamte Krankheitsbild der Versicherten be urteilen konnte und die geeigneten Tests durchgeführt hat . Der RAD-Arzt Prof. F.___ verfügt im Unterschied zu Prof . A.___ nicht über eine Zusatzqualifika tion für pädiatrisc he Endokrinologie-Diabetologie und nahm eine reine Aktenbe urteilung vor. Obschon i m Unterschie d zu früheren KSME-Fassungen nicht mehr vorgeschrie ben ist , dass in Zweifelsfä llen an das BSV zu gelangen sei, liess der RAD-Arzt Prof. F.___ das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anfragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik im Be rei ch der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leistungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten (vorstehend E. 3.2) . Das BSV teilte je doch mit, es gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an. 4.7 Prof. A.___ stellte sich auf den Standpunkt, Wachstumshormonstimulations teste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduk tion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysiologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einigermassen grosszügige Grenz werte . International gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Zudem blieben d ie meisten Kantone bei der 10 µg/l-Grenze, wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ gezeigt habe, und welche die 10 µg/l-Grenze als international gebräuchlich vehement verteidige (vorstehend E. 3.5). D ie Diagnose eines Wachstumshormonmangels stelle ein Puzzle da r . Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachs tumshormonstimulationstest e abgestellt werde (vorstehend E. 3.7) . Prof. F.___ vertrat hingegen die Ansicht, e ine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l durch Prof. C.___ sei nicht ersichtlich. Prof. C.___ habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risik os von Menin ge omen geführt habe. A us versicherungsmedizinischer Sicht könne von dem Grenz wert < 8 µg/l ausgegangen werden (vorstehend E. 3.6) . Nachdem wiederholt auf Äusserungen von Prof. C.___ Bezug genommen wurde, ersuchte das hiesige Gericht diese um eine Stellungnahme ( E. 3.10 ) . Prof. C.___ gab in der Folge Prof. A.___ recht, wonach sie die internationalen Richtlinien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement verteidige. Sie legte schlüssig dar, in den internationalen Richtlinien finde eine Beurteilung der Wachstumshormon testungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Gr auzone angesehen werden. Gleichzeitig widersprach sie Dr. F.___ , indem sie darauf hinwies, dass d as Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden könne. Der Zusammenhang sei falsch. Weiter führte Prof. C.___ mit Ver weis auf internationale Richtlinien nachvollziehbar aus , die Testung der Wachs tumshormonsekretion solle nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels verwendet werden, da diese Testung sehr variable Resultate liefere und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne. Insbesondere soll e den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamt bild mehr Raum zugesprochen werden. Prof. C.___ gab Prof. A.___ ausdrück lich recht , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei, dies auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlin ien, die das klar un termauerten . Ebenfalls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefern würden , insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen. Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegen den Wachstumshormonm angel . 4.8 Bei dieser Aktenlage überzeugt es nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf medizinische Massnahmen in Form von Wachstumshormonbehand lungen hauptsächlich mit Verweis auf einen Grenzwert von <8 µg/l verneint. Vielmehr ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Facharztes Prof. A.___ und die schlüssig begründete Stellungnahme von Prof. C.___ davon auszugehen, dass Laboruntersuchungen nur Hinweise und keine Be weise für einen Wachstumshormonmangel liefern, insbesondere, wenn die Werte im Grenzbereich liegen . Die Diagnose eines Wachstumshor monmangels stellt ein Puzzle dar. D abei sind die Puzzleteile dieser Diagnose der Wachstumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsgeschwindigkeit, das niedrige IGF - 1 , die verzögerte Knochenreifung und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstumshormons auf 9.56, respektive 8.60 µg/l (vgl. vorstehend E. 3.5). Schliesslich zeigte die nach Verfügungserlass begonnene Wachstumshor monbehandlung (vgl. vorstehend E. 3.8 f.), dass die Versicherte unter der Wachs tumshormonbehandlung 3.5 Mal schneller als vorher wuchs , wozu Prof. A.___ nachvollziehbar feststellte, dass d er Erfolg der Wachstumshormonbehandlung das letzte Puzzleteil der Diagnose eines substitutionsbedürftige n Wachstumshor monmangel s sei (vorstehend E. 3.9).
- 9 Nach dem Gesagten ist der Nachweis für einen Wachstumshormonmangel lege artis erbracht worden und die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Wachs tumshormonbehandlung der Versicherten zu übernehmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu der von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Abklärungspflicht durch die Be schwerdegegnerin sowie zum Gleichbehandlungsgrundsatz.
- 5.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung der medizinische n Stellungnahme von Prof. C.___ vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 23) in der Höhe von Fr. 2’697.05 ( Urk. 26 ) ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen , besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte un beantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die An forderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hin weisen). Der behandelnde Facharzt Prof. A.___ und der RAD-Arzt Prof. F.___ argu mentierten mit Äusserungen von Prof. C.___ und widersprachen sich dabei in wesentlichen Punkten. In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich zur Klärung der medizinischen Situation eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzu holen. Dies umso mehr, da Prof. F.___ im Gegensatz zu Prof. A.___ nicht über eine Zusatzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt . Demnach sind d ie Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. C.___ vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 23) in der Höhe von Fr. 2 ’ 697.05 ( Urk. 26 ) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt ) auf Fr. 1' 7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen. 5.4 Die Eltern der Versicherten beantragten, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kos ten für die fachmedizinische Stellungnahm e von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen, da diese für die Beur teilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei (vorstehend E. 2.2). Die Kosten belaufen sich gemäss Honorarrechnung von Prof. Dr. A.___ vom
- Juli 2019 auf Fr. 1'080.-- ( Urk. 3). Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kos ten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1
- Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, 2015, Rz 21 zu Art. 45 , mit Hinweisen) . Hauptsächlich aufgrund der von Prof. F.___ abweichenden Schlussfolgerungen von Prof. A.___ hat das hiesige Gericht bei Prof. C.___ eine Stellungnahme eingeholt, welche die Beurteilung von Prof. A.___ stützt. Die Stellungnahme von Prof. A.___ enthält sac hdienliche medizinische Angaben. Das Einholen dieser Stellungnahme drängte sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Versicherten auf. Bei den Kosten für die Stellungnahme von Prof. A.___ vom
- Mai 2019 handelt es sich somit um notwendige Kosten. Auch betreffend Höhe lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'080 . -- (inkl. Mehrwert steuer) nicht beanstanden . Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Versicherte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Wachstumshormonbehand lung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten der medizinischen Stellungnahme vom 1
- Februar 2020 von Fr. 2’697.05 zu ersetzen. 4 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ vom
- Mai 2019 von Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt ) zu ersetzen. 6 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00512
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 7. April 2020 in Sachen X.___ , geb. 2009 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.____ diese vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren am 1 8. Oktober 2009, wurde am 27. Oktober 2017 durch ihre Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet (Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinische n Bericht ( Urk. 7/6) ein und leistete mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/8) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zu sammenhang mit de m Geburtsgebrechen
Ziff. 404
gemäss Anhang der Verord nung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) . Mit Mitteilung vom 20. März 2018 (Urk. 7/9) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie. 1.2
Am 2 1. September 2018 wurde die Versicherte durch ihre Mutter unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehenden hypophysären Kleinwuchs erneut zum Leis tungsbezug angemeldet (Urk. 7/10). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situa tion ab und stellte mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/16 ) der Mutter der Versicherten in Aussicht, keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 462
GgV -Anhang zu leisten. Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten Einwand (Urk. 7/20) und wurden dabei durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , unterstützt (Urk. 7/19). Mit Ver fügung vom 11.
Juni 2019 (Urk . 7/23 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kosten gutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang ab. 2.
Die Eltern d er Versicherte n erhob en am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte n , die Verfügung sei aufzuhe ben und es sei der Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Ge burtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang mit Wachstumshormon zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die fach medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Am 1 2. September 201 9 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde . Mit Replik vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 10) reichte n die Eltern der Ver sicherten eine Stellungnahme von Prof. A.___ ein (Urk. 11). Mit Duplik vom 5. November 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einrei chen einer Stellungnahme, was den Eltern der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 15) reichte n die
Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___ ein (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 18) wurde Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin,
D.___ , um eine Stellung nahme gebeten. Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 (Urk. 20) reichte n die Eltern der Versicherten einen weiteren Bericht von Prof. A.___
ein (Urk. 21), welcher der Beschwerdegegnerin und Prof. C.___ am 4. Februar 2020 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 22). Am 1 0. Februar 2020 reichte Prof. C.___ die erbete ne Stellungnahme ein (Urk. 23), welche den Parteien am 2 7. Februar
2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) 1.3
Die Massnahmen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis senschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweck mässiger Weise anstreben. Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf brei ter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Er folg im Bereich einer bestimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die me dizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenver sicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum Bundesgesetz über die Kran ken- und Unfallversicherung ( KUVG )
ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden Bundesgesetzes über die Kranken versicherung (KVG) weiterhin anwendbar. Medizinische Eingliederungsmassnah men der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arznei mittel (Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fun damentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerken nung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni
2012 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder the rapeu tischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu erfolgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E.
2.3). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.6
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang mit der Begründung (Urk. 2), es sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstumshormon en ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzure gen, da s dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstums fugen forciere. Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormon konzentrationen über 8
ng /ml
(= 8 µg/l )
erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Bei der Versicherten seien i m Arginin -T est Wachstumshormonkonzentrationen bis zu 9.56
µ g/l festgestellt worden, bei Kontrolle bis zu 8.60 µ g /l. Die IGF - 1-Konzentration sei gleichlautend dazu noch im Normalbereich. Es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Kno chenreife vor. Aber es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem Grenz wert von <8 µ g/l auszugehen. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien damit nicht ausgewiesen (S. 2) .
2.2
Dagegen wandte n die Eltern der Versicherte n in der Beschwerde ein ( Urk. 1 ), der Grenzwert liege bei 10 µ g / l ( Rz 4). Wachstumshormonstimulationstests würden kein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduktion ergeben, weshalb die Grenzwerte grosszügig gehandhabt werden müssten. Das Gleiche gelte für den IGF- 1 Wert ( Rz 5). Da die fachmedizinische Stellungnahme durch Prof. A.___
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten dieser Abklärung gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen ( Rz 8).
Mit Replik (Urk.
10 ) brachte n
die Eltern der Versicherten zusammenfassend vor, die Beschwerdegegnerin habe sich auf interne medizinische Stellungnahme n ge stützt, obschon die beteiligten Fachärzte nicht über die nötigen fachmedizini schen Kenntnisse verfügten (S. 2 f.). Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in dieser Sache auseinandergesetzt . Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die fach medizinischen Beurteilungen durch Prof. A.___ vom 1 9. Oktober
2018 und 9. Mai 2019 nicht einem Fachspezialisten für Endokrinologie zur Stellungnahme vorgelegt habe. Die Beurteilung des Geburtsgebrechens Ziff. 462 GgV -Anhang durch die Beschwerdegegnerin weiche offensichtlich von der Beurteilung anderer IV-Stellen ab, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 3).
Mit ergänzender Stellungnahme (Urk. 15)
hielten die Eltern der Versicherten ge stützt auf einen Arztbericht fest, die Wachstumsgeschwindig k eit habe sich wäh rend der bisher dreimonatigen Behandlung deutlich gesteigert, was aus fachme dizinischer Sicht typisch für einen Wachstumshormonmangel sei. 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in Form einer Wachstumshormontherapie. 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, B.___ , diagnostizierte
im Bericht vom 19.
Oktober 2018 (Urk. 7/12/4- 6 ) eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshor monmangel (Diagnosestellung am 1 7. August 2017) und erklärte,
das Geburtsge brechen Ziff. 462 GgV -Anhang liege vor (Ziff.
1.3). Die Versicherte benötige eine Substitution mit Wachstumshormon (Ziff. 1.6).
Das am 5. Juli 2018 8.7 Jahre alte Mädchen habe eine Grösse von 116.4 cm (-2.9 SD) und ein Gewicht von 20.6 kg (-1.9 SD). Im Übrigen seien die Befunde unauffällig (Ziff. 2.4). Unbehandelt sei ein massiver Kleinwuchs unterhalb der familiären Zielgrösse zu erwarten (Ziff. 2.5). Zöliakie und Hypothyreose seien bei spezialärztlichen Untersuchungen ausgeschlossen worden. In zwei unabhängigen Arginin-Tests sei der Anstieg des Wachstumshormons ungenügend gewesen (Ziff. 2.6) .
Zusammenfassend führte Prof. A.___ Folgendes aus:
1. Wachstumsverlauf un ter der 3 Perzentile , 2. niedrige Wachstumsgeschwindigkeit vo m 1 7. August 2017 bis 5. Juli 2018 von 4.1 cm/Jahr , 3. Verzögerung der Knochenreifung um 2.7 Jahre , 4. ungenügender Anstieg des Wachstumshormons in zwei Stimulations testen, nach Arginin , 5.
niedriges IGF- 1. Die Diagnose h ypophysäre
Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel sei damit eindeutig gesichert (Ziff. 2.6).
Es sei en eine Substitution mit einer physiologischen Dosierung von Wachstums hormon und halbjährliche Kontrollen vorgesehen (Ziff. 2.7). 3. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte n in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar
2018 (Urk. 7/15/2-3) unter anderem aus, gemäss Arginin-Tests von Prof. A.___ steige das Wachstumshormon in beiden Te sten auf Werte von 8.60 ng /ml bezie hungsweise 9.56 ng /ml an. Damit liege nach den Guidelines aus dem Jahr 2016 kein hypophysärer Kleinwuchs vor. Unter Hinwe is auf diverse Studien (vgl. S.
1) führten sie weiter aus, e s sei eine relativ geringe Konzentration an Wachstums hormon ausreichend, um in der Leber die IGF-1-Synthese anzuregen, das dann bei gesunden Kindern das Längenwachstum in den Wachstumsfugen forciere . Wenn nach medikamentöser Stimulation Wachstumshormonkonzentrationen über 8 ng /ml erreicht werden würden, sei genügend Hormon vorhanden, um die IGF-1-Bildung anzuregen. Wenn dennoch kein ausreichendes Wachstum erfolge, müsse nach anderen Ursachen gesucht werden, denn es gebe auch eine ganze Reihe weiterer Ursachen von Kleinwuchs, die nicht auf eine hypophysäre Insuf fizienz zurückzuführen seien. In diesen Fällen ergäben sich aus versicherungs medizinischer Sicht keine Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang . Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen ( BSV ) anzufragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik wie Wachs tumskurve, Knochenreife, Ausschluss Zöliakie und Hypothyreose und allenfalls a uch cMRI im Bereich der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leis tungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten. 3. 3
Mit Schreiben vom 4. April 2019 (Urk. 7/14) antworteten die Fachpersonen des BSV wie folgt: Das BSV gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an. In derartigen Fällen solle der Entscheid auf gültigen aktuellen - wie dies der RAD getan habe - medizinischen Leitlinien getroffen werden. Nach Überprüfung der RAD-Stellungnahme scheine diese korrekt zu sein. 3. 4
Prof. F.___ , RAD, führte mit Stellungnahme vom 2 9. April 2019 (Urk. 7/15/3 ) aus, es liege zwar ein Kleinwuchs mit verzögerter Knochenreife vor. Mit Bezug auf die aktuelle Guideline in Horm Res Pediatr 2016 und den dort zitierten Daten aus Japan und Deutschland sei ein Grenzwert von 6 µ g / l beziehungsweise 7.09
µ g / l angegeben worden. In der AWMF-Leitlinie Diagnostik des Wachs tums hor monmangels vom 2 4. Juli 2014 sei gleichlautend dazu mit Berücksichtigung ei ner Laborkorrektur ein Grenzwert von 8 µg/l angegeben worden. Wenn Werte darüber gemessen werden würden, solle das Ergebnis gemäss der AWMF-Leitlinie als normal gewertet werden. Seitens des BSV sei eingeschätzt worden, dass der RAD wie hier erfolgt auf der Grundlage aktueller medizinischer Leitlinien ent scheiden solle. Das sei hier erfolgt. Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -An hang seien damit nicht ausgewiesen.
3. 5
Prof. A.___ führte mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (Urk. 7/19/1- 3 )
aus, die vom RAD zitierte Arbeit im Horn Res Pediatr 2016 sei grundsätzlich gut ausgewählt, indes sei die Zusammenfassung und Schlussfolgerung der 36 Seiten ziemlich diskutabel. Darin werde mehrfach darauf hingewiesen, dass als Grenzwert bei Wachstumshormonstimulationstesten in der Regel die 10 µg/l
Grenze verwendet werde, welche im Übrigen seit Jahrzenten gültig sei ( Ziff. 1). Internation al
gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Wachs tums hormonstimulationsteste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachs tumshormonproduktion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysi ologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einiger massen grosszügige Grenzwerte, wenn man nicht einzelnen Kindern, welche für eine nor male Endgrösse eine solche Behandlung benötigten, diese verwehren wolle (Ziff. 2). Willkürlich erscheine die Beurteilung auch auf dem Hintergrund des Ver gleichs mit den anderen Kantonen. Die meisten Kantone blieben bei der 10 µg/l -Grenze , wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ , Leiterin G.___ , gezeigt habe, und welche die 10 µg/l -Grenze als interna tional gebräuchlich vehement verteidige (Ziff. 3). Er habe eine sehr ähnlich gelagerte Auseinandersetzung vor einigen Jahren mit der IV des Kantons Zug vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen . Dieses Gericht sei zum Schluss gekommen, dass die Diagnose Wachstumshormonmangel eine vorwiegend klinische Diagnose dar stelle und dass der pädiat r ische Endokrinologe alle Puzzleteile, welche zu einer solchen Diagnose gehörten, abwägen solle und dass insbesondere keinesfalls ein zelne Laborwerte entscheidend als Argument gegen die Diagnose «Wachstums hormonmangel» gewertet werden könnten (Ziff. 5). Die Argumentation im Falle der Versicherten sei eine ähnliche wie im anderen Fall. Insbesondere der Wachs tumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsge schwin digkeit, das niedrige IGF- 1 , die verzögerte Knochenreifung seien die Puzzleteile dieser Diagnose und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstums hormons auf 9.56, respektive 8.60
µg/l (Ziff. 6) . 3. 6
Prof. F.___ , RAD , führte mit Stellungnahme vom 1 7. Mai 2019 ( Urk. 7/22 ) aus, der Grenzwert für Wachstumshormon-Stimulationsteste von 10 µg/l werde spä testens seit der auch im Einwand als gut eingeschätzten Guideline in Horm Res Pediatr 2016 immer wieder in Frage gestellt (S. 1). Die Autorin der 2016 publi zierten Guideline habe 2017 den historischen Kontext der Guideline beschrieben und darauf hingewiesen, dass durch die internationale Guidelinegruppe 2016 mit « strongest
recommendation » festgestellt worden sei, dass die Behandlung von Kindern mit Wachstumshormon auch bedeutsame Komplikationen haben könne. Insofern sei eine kritische Indikationsstellung zur Behandlung mit Wachstums hormon erforderlich (S. 1 f.) . Prof. C.___ , D.___ , habe mit dem RAD Bern eine Liste von diagnostischen Merkmalen zusammengestellt, die von den Antragstellern zu Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang berücksichtigt wer den solle. Ein Grenzwert werde in dieser Liste nicht angegeben. In der Liste sei noch auf die internationale Guideline 2010 verwiesen worden, die 2016 aktuali siert worden sei. Eine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l sei aus diesem gemeinsamen Protokoll nicht ersichtlich. Sie habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risikos von Meninge omen geführt habe (S. 2 Mitte). Da seit dem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 2 6. August 2010 relevante aktuellere Leitlinien und Studien erschienen seien, seien die im Urteil zitierten Grenzwerte 11 Jahre später nicht mehr massgeblich (S. 2 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin von dem Grenzwert < 8 µg/l ausgegangen werden. Leistu ngsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang seien nicht ausgewiesen, da zusätzlich die IGF - 1-Werte mit 1.75 sd nicht krankhaft niedrig gewesen seien und die weiteren klinischen, hormonellen und rönt g enologischen Befunde in der Stellungnahme des RAD vom 1 2. Februar 2018 berücksichtigt worden seien (S. 3) . 3. 7
Nach Verfügungserlass führte Prof. A.___ mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2019 (Urk. 11) au s, es werde zur Hauptsache mit der Guideline in
Horm Res Paediatr 2016 argumentiert. Diese Arbeit sei 35 Seiten lang und werde von den Referenten der Beschwerdegegnerin sehr selektiv verwendet. Vor kurzem seien noch neue Guidelines erschienen. Diese gingen in die gleiche Richtung, seien aber konkreter. Zusammenfassend aus beiden Publikationen sei zu schliessen , dass für die Diag nose die klinischen Befunde wie Grösse, Wachstumsgeschwindigkeit, Knochen reifungsverzögerung, Gewicht pro Grösse relevant seien. Alle diese klinischen Parameter sprächen vorliegend für einen Wachstumshormonmangel der Versi cherten. An zweiter Stelle komme die Bestimmung des IGF- 1. Insbesondere Werte unter -1 SDS seien mit einem Wachstumshormonmangel gut vereinbar. Der IGF 1 Wert der Versicherten liege weiter unter 0 SDS, nämlich bei -1.75 SDS. Beide Arbeiten sprächen sich dafür aus, die Grenzwerte in den Wachstumshormonteste n zu senken. Aber diese Senkung des Grenzwerts sei nur dann möglich, wenn die Nachweismethoden des Wachstumshormons (Assay) genau standardisiert seien, weil die Resultate teilweise weit auseinanderlägen (S. 1).
D ie Situation sei zurzeit sehr willkürlich, indem nur im Einzugsgebiet des RAD in H.___ und auch nur in einzelnen Fällen ganz einseitig auf einen neuen Grenzwert von 8 µg/l abgestellt werde. In der übrigen Schweiz akzeptiere die Invalidenversicherung weiterhin die 10 µg/l Grenze (S. 2 oben).
Die Grenzwerte der Wachstumshormonteste würden diskutiert werden und es sei sinnvoll , diese anzupassen, aber erst dann, wenn in der Schweiz auch die Nach weismethoden für die Wachstumshormon-Bestimmungsmethoden harmonisiert worden seien . Die Ungenauigkeit der Bestimmungsmethoden sei so gross, dass die vorläufige Beibehalt ung des Grenzwertes von 10 µg/l vor grossen Ungerech tigkeiten schütze .
Prof. F.___ sei nicht Facharzt für pädiatrische Endokrinologie. Seine Publikationen beträfen praktisch ausschliesslich Fragen um den Schlaf von Säuglingen und Kleinkindern (S. 2 Mitte ).
Es werde auf ein Protokoll von Prof .
C.___ verwiesen, das ihm nicht zur Verfü gung stehe , und von welchem niemand die konkrete Fragestellung kenne. Er habe sich mehrmals mit Prof.
C.___ zu diesem Thema unterhalten und es würde wahr scheinlich gescheiter sein, sie direkt um eine Stellungnahme zu bitten. Aus der Schilderung des Protokolls würde aber hervorgehen, dass die Diagnose eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle darstelle. Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachstumshor monstimulationstest abgestellt werde (S. 2 f.) . 3. 8
Prof. A.___
berichtete am 3 1. Oktober 2019 (Urk. 16) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung, und führte aus, die Versicherte werde seit rund drei Monaten mit Wachstumshormon behandelt. Die Wachstumsgeschwindigkeit vor Behandlung habe 3.2 cm pro Jahr betragen. In den ersten drei Behandlungsmo naten sei sie nun auf erfreuliche 9.8 cm pro Jahr angestiegen. Es sei allerdings noch etwas früh, um den Erfolg definitiv beurteilen zu können (S. 1). 3. 9
Prof. A.___
berichtete am 2 7. Januar 2020 (Urk. 21) über eine gleichentags durchgeführte Untersuchung und führte aus, die Versicherte werde nun seit rund sechs Monaten mit Wachstumshormon behandelt. In dieser Zeit sei sie 6 cm ge wachsen. Dies entspreche einer sehr deutlichen Zunahme der Wachstumsge schwindigkeit auf aktuelle 10.2 cm pro Jahr. Während des ganzen Jahres vor Behandlung habe diese nämlich im Durchschnitt nur 3.0 cm pro Jahr betragen. Mit anderen Worten wachse die Versicherte unter der Wachstumshormonbehand lung 3.5 Mal schneller als vorher. Es sei klar, dass bei der Versicherten ein sub stitutionsbedürftiger Wachstumshormonmangel bestehe. Der Erfolg der Wachs tumshormonbehandlung sei das letzte Puzzle-Teil der Diagnose (S. 1 f.). 3.10
Mit Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 (Urk. 23) führte Prof. Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, D.___ , im Wesentli chen aus, in Bern sei 2016 ein gemeinsames Meeting einberufen worden , zur Fragestellung , welche Informationen/Unterlagen für einen Antrag um Kosten übernahme der Geburtsgebrechen Ziff. 462 GgV -Anhang (Wachstumshormon therapie) für eine möglichst objektive Beurteilung notwendig seien . Daraus habe eine Liste zum formalisierten Einreichen dieser Unterlagen resultiert. Eine genaue Angabe zur Wachstumshormontestung, i nsbesondere ein diagnostischer Cu t off Wert für den Wachstumshormonanstieg bei der Testung , fehl e darin bewusst, weil man sich geeinigt habe, dass man sich auf die in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt gültigen und aktuell immer noch gültigen internationalen Richtlinien zur B e handlung mit
Wachstumshormon berufe . Damals seien es die Richtlinien 2010 gewesen , diese seien 2016 rev i diert worden (S. 2 Mitte ) .
Im Rahmen eines Gesprächs mit der IV-Stelle Bern habe sie klar darlegen können , d ass in der Beurteilung die GH -Testung ( growth
hormone = Wachstumshormon) aktuell überbewertet werde und die auxiologischen Daten ebenso wichtig seien . Dies entspreche den internationalen Richtlinien. Dort werde auf Seite 369
mit hoher Evidenz darauf hingewiesen, dass die Testung der Wachstumshormonsek retion nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormon mangels verwendet werden soll, da diese Testung sehr variable Resultate liefer e und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne . Insbesondere soll den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamtbild mehr Raum zuge sprochen werden. Tatsache sei , dass man sich mit der IV-Stelle des Kantons Bern dahingehen d geeinigt haben, dass Werte zwischen 8 und 10 als Graubereich an gesehen werden könn t en, da natürlich -
je tiefer der Peak in der Testung sei
- umso wahrscheinlicher ein schwerer Wachstumshormonmangel werde . Trotzdem könne aber ein Wachstumshormonmangel bei Werten auch um 10 mcg /l nicht völlig ausgeschlossen werden. Mit der IV-Stelle Bern seien sie Ende Jahr 2019 übereingekommen, dass in diesem Grenzbereich nun neu die Kostenübernahme für einen Behandlungsversuch über 18 Monate durch die Invalidenversicherung gesprochen werde , sofern die auxiologischen Daten klar dem Bild eines Wachs tumshormonmangels entspr ä chen. Nach dieser Zeitspanne müsse der Arzt die Wirksamkeit der Behandlung nachweisen, damit das Weiterführen der The rapie durch die Invalidenversicherung
bewilligt / weiterhin vergütet werde . Diese Ver einbarung sei auch vom Vorstand der Schwe izerischen Gesellschaft für pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie gutgeheissen worden und entsprechend an die IV-Stelle Bern zurückgemeldet worden . Gemäss mündlicher Aussage einer Mitar beiterin der IV-Stelle Bern vor Weihnachten 2019 soll diese Vereinbarung von der IV Schweiz übe rnommen und entsprechend im Früh jahrsbrief kommuniziert werden (S. 2 unten ) .
Vorliegend h and le
es sich wahrscheinlich um einen idiopathischen GH-Mangel (= Wachstumshormon-Mangel) mit GH-Testung (= Wachstumshormon-Testung) im Graubereich. Der Behandlungsversuch laufe ; ob erfolgreich, bleib e abzuwar ten. Basierend auf den diskutierten Grundlagen und den mit der IV - Stelle Bern neu erarbeiteten Beurteilungskriterien könnte man nun die Behandlungsdauer von 18 Monaten abwarten und danach die Wirksamkeit der Therapie prüfen . Ent sprechend könnte die IV dann die Weiterbehandlung finanzieren oder nicht. Es lieg e
ihr fern, hier abschliessend zu urteilen (S. 3 oben) .
Zusammenfassend führte Prof. C.___ aus, sie verteidige die internationalen Richt linien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement. Darin finde eine Beurtei lung der Wachstumshormontestungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Grenzzone angesehen werden.
Das Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, könne bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden. Der Zusammen hang sei falsch.
Der Einwand von Prof.
A.___ , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei , erachte sie , auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlinien, die das klar untermauer te n, als gegeben. Eben falls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefer te n, insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen . Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegenden Wachstumshormon m angel (S. 3 Mitte) . 4. 4.1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME, in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachs tumshormonmangel muss lege artis im längeren Verl auf nachvollziehbar erfolgen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen, werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimula tions tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 1 0. November 2009 E. 6.2). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –
ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4
Vorliegend diagnostizierte der Spezialist Prof. A.___ eine isolierte hypophysäre Insuffizienz mit Wachstumshormonmangel. Er stützte sich dabei auf Grössenver gleiche und hielt dazu fest, d er
Wa chstumsverlauf sei unter der 3. Perzentile, die Wachstumsgeschwindigkeit sei zu niedrig und es bestehe eine Verzögerung der Knochenreifung. Zudem führte Prof. A.___ Stimulationstesten, nach Arginin, durch, welche einen ungenügenden Anstieg des Wachstumshormons ergaben. Schliesslich ergab eine Bestimmung des IGF-1-Wertes, dass dieser niedrig war (vorstehend E. 3.1) . 4.5
Es kann aufgrund der Berichterstattung de s behandelnden Fach arztes davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen dem behandelnden Facharzt und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Bestimmung
der Grenzwert e von Wachs tumshormonstimulationsteste n massgebend sind. 4. 6
Vorliegend stellte die Diagnose des Wachstumsmangels mit Prof. A.___ e in Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, welcher über eine Zusatzqualifika tion
für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt (vgl. www.medre
gon.admin.c
h
), der das gesamte Krankheitsbild der Versicherten be urteilen konnte und die geeigneten Tests durchgeführt hat . Der RAD-Arzt Prof. F.___
verfügt im Unterschied zu Prof . A.___
nicht über eine Zusatzqualifika tion für pädiatrisc he Endokrinologie-Diabetologie und nahm eine reine Aktenbe urteilung vor.
Obschon i m Unterschie d zu früheren KSME-Fassungen nicht mehr vorgeschrie ben ist , dass in Zweifelsfä llen an das BSV zu gelangen sei, liess der RAD-Arzt Prof.
F.___
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anfragen, welche Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der üblichen Kleinwuchs-Diagnostik im Be rei ch der Invalidenversicherung für die Anerkennung von Leistungsansprüchen nach Ziff. 462 GgV -Anhang gelten sollten (vorstehend E. 3.2) . Das BSV teilte je doch mit, es gebe keine Cut-Off-Werte im Zusammenhang mit der Kleinwuchs-Diagnostik an.
4.7
Prof. A.___ stellte sich auf den Standpunkt, Wachstumshormonstimulations teste würden nicht annähernd ein exaktes Abbild der Wachstumshormonproduk tion ergeben. Niemand wisse sicher, was mit diesen unphysiologischen Testen wirklich geprüft werde. Deshalb brauche es einigermassen grosszügige Grenz werte .
International gesehen gelte in vielen Ländern weiterhin der Grenzwert von 10 µg/l. Zudem blieben d ie meisten Kantone bei der 10 µg/l-Grenze, wie sich bei einer Diskussion mit Prof. C.___ gezeigt habe, und welche die 10 µg/l-Grenze als international gebräuchlich vehement verteidige
(vorstehend E. 3.5).
D ie Diagnose eines Wachstumshormonmangels stelle ein Puzzle da r . Es könne nicht sein, dass - und genau das bezwecke der RAD - nur noch auf die Laborwerte der Wachs tumshormonstimulationstest e abgestellt werde (vorstehend E. 3.7) .
Prof. F.___ vertrat hingegen die Ansicht, e ine vehemente Verteidigung des Grenzwertes von 10 µg/l durch Prof. C.___ sei nicht ersichtlich. Prof.
C.___
habe vielmehr gemein sam mit einer internationalen Studiengruppe darauf hingewiesen, dass die Be handlung mit Wachstumshormon bei Kindern, die vorher eine tumorbedingte Bestrahlung gehabt hätten, zu einer extremen Erhöhung des Risik os von Menin ge omen geführt habe. A us versicherungsmedizinischer Sicht könne von dem Grenz wert < 8 µg/l
ausgegangen werden (vorstehend E. 3.6) .
Nachdem wiederholt auf Äusserungen von Prof. C.___ Bezug genommen wurde, ersuchte das hiesige Gericht diese um eine Stellungnahme ( E. 3.10 ) . Prof. C.___ gab in der Folge Prof. A.___ recht, wonach sie die internationalen Richtlinien, die 2016 überarbeitet worden seien, vehement verteidige. Sie legte schlüssig dar, in den internationalen Richtlinien finde eine Beurteilung der Wachstumshormon testungen und deren Interpretation sowie deren Grenzwerte statt. Entsprechend könne der Bereich zwischen 8 und 10 mcg /l als Gr auzone
angesehen werden. Gleichzeitig widersprach sie Dr. F.___ , indem sie darauf hinwies, dass d as Paper bezüglich Wachstumshormon und Krebsrisiko, bei dem sie Co-Autorin sei, bei der Beurteilung dieses Falles eines idiopathischen Kleinwuchses nicht herangezogen werden könne. Der Zusammenhang sei falsch. Weiter führte Prof. C.___ mit Ver weis auf internationale Richtlinien nachvollziehbar aus , die Testung der Wachs tumshormonsekretion solle nicht als einziges Kriterium für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels verwendet werden, da diese Testung sehr variable Resultate liefere und entsprechend der Gesamtsituation nicht gerecht werden könne. Insbesondere soll e den auxiologischen Untersuchungen und dem Gesamt bild mehr Raum zugesprochen werden. Prof. C.___ gab Prof. A.___ ausdrück lich recht , dass die Einschätzung eines Wachstumshormonmangels ein Puzzle sei, dies auch mit dem Hintergrund der internationalen Richtlin ien, die das klar un termauerten . Ebenfalls sei es richtig, dass die Laboruntersuchungen diesbezüglich nur Hinweise und keine Beweise liefern würden , insbesondere, wenn diese im Grenzbereich lägen. Sie seien weder beweisend für noch gegen einen vorliegen den Wachstumshormonm angel . 4.8
Bei dieser Aktenlage überzeugt es nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf medizinische Massnahmen in Form von Wachstumshormonbehand lungen hauptsächlich mit Verweis auf einen Grenzwert von <8 µg/l verneint. Vielmehr ist gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Facharztes Prof. A.___ und die schlüssig begründete Stellungnahme von Prof. C.___ davon auszugehen, dass Laboruntersuchungen nur Hinweise und keine Be weise für einen Wachstumshormonmangel liefern, insbesondere, wenn die Werte
im Grenzbereich liegen . Die Diagnose eines Wachstumshor monmangels stellt ein Puzzle dar. D abei sind die Puzzleteile dieser Diagnose der Wachstumsverlauf mit einer über längeren Zeit ungenügenden Wachstumsgeschwindigkeit, das niedrige IGF - 1 , die verzögerte Knochenreifung und schliesslich auch der ungenügende Anstieg des Wachstumshormons auf 9.56, respektive 8.60 µg/l (vgl. vorstehend E. 3.5). Schliesslich zeigte die nach Verfügungserlass begonnene Wachstumshor monbehandlung (vgl. vorstehend E. 3.8 f.), dass die Versicherte unter der Wachs tumshormonbehandlung 3.5 Mal schneller als vorher
wuchs , wozu Prof. A.___ nachvollziehbar feststellte, dass
d er Erfolg der Wachstumshormonbehandlung das letzte Puzzleteil der Diagnose eines substitutionsbedürftige n Wachstumshor monmangel s sei (vorstehend E. 3.9). 4. 9
Nach dem Gesagten
ist der Nachweis für einen Wachstumshormonmangel lege artis erbracht worden und die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Wachs tumshormonbehandlung der Versicherten zu übernehmen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu der von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Abklärungspflicht durch die Be schwerdegegnerin sowie zum Gleichbehandlungsgrundsatz. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung der medizinische n Stellungnahme von Prof. C.___ vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2’697.05 ( Urk. 26 ) ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richts expertise anzuordnen , besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte un beantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die An forderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140
V
70 E. 6.1 mit Hin weisen).
Der behandelnde Facharzt Prof. A.___ und der RAD-Arzt Prof. F.___ argu mentierten mit Äusserungen von Prof. C.___ und widersprachen sich dabei in wesentlichen Punkten. In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich zur Klärung der medizinischen Situation eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzu holen.
Dies umso mehr, da Prof. F.___ im Gegensatz zu Prof. A.___ nicht über eine Zusatzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie verfügt .
Demnach sind d ie Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. C.___
vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
23) in der Höhe von Fr. 2 ’ 697.05 ( Urk. 26 ) der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. 3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (ohne MWSt ) auf Fr. 1' 7 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzu setzen.
5.4
Die Eltern der Versicherten beantragten, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kos ten für die fachmedizinische Stellungnahm e von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 (vorstehend E. 3.5) gemäss Art. 45 ATSG zu übernehmen, da diese für die Beur teilung des Leistungsanspruchs der Versicherten unerlässlich sei (vorstehend E.
2.2). Die Kosten belaufen sich gemäss Honorarrechnung von Prof. Dr. A.___ vom 5. Juli 2019 auf Fr. 1'080.-- ( Urk. 3).
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kos ten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr.
U
362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, 2015,
Rz 21 zu Art. 45 , mit Hinweisen) .
Hauptsächlich aufgrund der von Prof. F.___ abweichenden Schlussfolgerungen von Prof. A.___
hat das hiesige Gericht bei Prof. C.___ eine Stellungnahme eingeholt, welche die Beurteilung von Prof. A.___ stützt. Die Stellungnahme von Prof. A.___ enthält sac hdienliche medizinische Angaben. Das Einholen dieser Stellungnahme drängte sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Versicherten auf. Bei den Kosten für die Stellungnahme
von Prof. A.___
vom 9. Mai 2019 handelt es sich somit um notwendige Kosten. Auch betreffend Höhe lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'080 . -- (inkl. Mehrwert steuer) nicht beanstanden .
Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflich ten, der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Versicherte Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Wachstumshormonbehand lung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten der medizinischen Stellungnahme vom 1 0. Februar 2020 von Fr. 2’697.05 zu ersetzen.
4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für die medizinische Stellungnahme von Prof. A.___ vom 9. Mai 2019 von Fr. 1'080.-- (inkl. MWSt ) zu ersetzen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Mengis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller