Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war von 1984 bis 2001 als medizinische Masseurin tätig ( Urk. 7/4) und meldete sich am 3 1. Oktober 2001 unter Hinweis auf eine Hörbehinderung, eine Halswirbelfunktionsstörung und starke Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
D ie IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 2. August 2002 den tarif lich vorgesehenen Höchstbetrag für eine Hörgeräteversorgung, nicht aber diesen übersteigende Mehrkosten, zu (vgl. Urk. 7/29/8-14 S. 2 oben Ziff. 1) . Dies wurde vom
Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. April 2004 bestätigt ( Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 ( Urk. 7/53) wurde der Versicherten ab 1. Juni eine halbe Rente , ab 1. September 2001 eine ganze Rente , ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 1.2
Am 6. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/79). Mit Mitteilung en vom 2 6. Mai 2009 und 1 2. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für Perücken ( Urk. 7/81) und für ein Hörgerät ( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Ver si cher ten ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/163) .
1.3
Am 1 2. Juni 2018 ersuchte die Versicherte um eine Neuversorgung mit einem Hörgerät
( Urk. 7/185) . Die IV-Stelle erteilte
m it Mitt eilung vom 2 5. Juli 2018 die Kosteng utsprache für ei ne binaurale Hörgerätepauschale
( Urk. 7/190) und stellte mit Vorbescheid die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung in Aussicht ( Urk. 7/191). Sodann veranlasste sie eine Ab klä rung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel , über die a m 4. Januar 2019 berichtet wurde ( Urk. 6/197). Am 1 8. März 2019 erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/226).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 7/230 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Leistungssteigerung im Aufgabenbereich über 10 % liege , und es sei eine audiologische Untersuchung betreffend Härtefall durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit an hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3
Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Ver besserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Inva lidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb). 1.4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörge räte ver sor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können. 1.5
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto -Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der « Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV » ( www. orl-hno.ch, «Für Pa tienten», Infor ma tionen & Links ), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1.
Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2 013 geltenden Fassung, Stand
1. Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Ver sorgungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise überstei gen. Vorausset zung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tä tigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbil dung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva lidi täts bedingten Mehr kosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer ein fachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden ver sicherung über nommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV - Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011 und Nr.
342 vom 1 4. Dezem ber
201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den. 1.6
Anspruch für Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem ( * ) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind.
Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können , wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsab klärung ; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 2 ). 1.7
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für rich tig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die für die Härtefallregelung vorausgesetzte Steigerung im Aufgaben bereich von 10 % nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Aufgaben liessen zwar eine etwas höhere Leistungssteigerung erah nen, der Schwellenwert von 10 % werde aber dennoch deutlich nicht erreicht. Des Weiteren beziehe die Beschwerdeführer seit April 2019 eine AHV-Rente. Mit dem Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke, womit eine ge wichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahinfalle. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, welches mit der Berentung seine eingliederungs orientierte Bestimmung verliere (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr detailliert dar gestellten Aufgabenbereich im Bereich der Betreuung auseinandergesetzt und halte nur rudimentär fest, dass eine 10%ige Steigerung nicht errei cht sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5 f. Ziff. 2). Die zeitlich intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin falle fälschlicherweise lediglich unter den Titel «Einkauf und weitere Besorgungen» , der mit Blick auf die Gesamtg ewichtung nur 10 % ausmachen könne (S. 6 Ziff. 3). Der Betreuungs aufwand sei unter «gemeinnützige Tätigkeit mit ökonomischer Relevan z » zu sub sumieren und umfasse mindestens 15 % des Aufgabenbereichs (S. 10 f. Ziff. 3). Des Weiteren habe
sie sich im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 1 2. Juni 2018 noch nicht im Rentenalter befunden (S. 13 Ziff. 6). Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine audiologische Überprüfung des Härtefalls in die Wege leite (S. 12 Ziff. 4). 2.3
Streiti g und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im S inne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversor gung wurde bereits bestät igt (vgl. Mitteilung vom 2 5. Jul i 2018, Urk. 7 /19 0 ). 3. 3.1
Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie , führte in seiner ärztlichen Erstexpertise vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 7/188/4-6) einen Hörver lust im Reintonaudiogramm rechts von 89 % , links von 100 % und einen Hör verlust im Sprachaudiogramm rechts von 95 % und links von 100 % auf (S. 1 Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts zwischen rechts und links betrage weni ger als 30 % , der Unterschied der Sprachhörschwelle zw ischen rechts und links mache weniger als 50 dB aus , wobei der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links mehr als 50 % betrage ( Ziff. 3). Der Gesamt-Hörverlust erreiche 96 % ( Ziff. 2.1). 3.2
Im Bericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 7/196) über die am 2 5. September 2018 er folgte Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel wurde eine Gewichtung der
Tätigkeitsbereiche Ernährung (40 % von maximal 50 % ), Wohnungspflege (30 % von maximal 40 % ), Einkauf/Besorgungen (10 % von maximal 10 % ), Wäsche/Kleiderpflege (20 % von maximal 20 % ) und Betreuung von Kindern (0 % von maximal 50 % ) vorgenommen (S. 3). Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung (S. 3 f.), Wohnungspflege (S. 4 f.) sowie
Wäsche und Kleiderpflege (S. 6)
seien der Beschwerdeführerin auch ohne angepasstes Hörgerät möglich, weshalb keine Leistungssteigerung angerechnet werden könne ( S. 4 f. ).
Einzig im Bereich des Einkaufs und weiterer Besorgungen wurde eine 5 0 %ige Einschränkung festgestellt , welche durch eine Hörgerät eversorgung behoben wer den könn e (S. 5 f.). Die Betreuung von Kindern und von anderen Familie nange hörigen sei vorliegend nicht zu gewichten (S. 7 oben). Insgesamt ergebe sich da her mit der Zuhilfenahme eines Hilfsmittel s nur eine Leistungssteigerung von 5 % (S. 7). 3.3
Z.___ , Hörgeräteakustikerin, führte in ih rem Bericht vom 1 2. März 2019 ( Urk. 3/14 = Urk. 7/225/ 1-2 ) aus, dass bei einer Taubheit links und einem mitt lerweile hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörverlust rechts von über 88 % eine einfache Versorgung ungenügend sei (S. 1 Mitte). Eine komplexe Hörgerä teversorgung unterstütze die Beschwerdeführerin in der selbständigen Bewälti gung des Alltags und in der Kommunikation insbesondere mit B ehörden, Ärzten, Versicherungen und dem Freundeskreis . Gerade auch dort, wo keine technischen Hilfsmittel für Schwerhörige für eine bessere Verständlichkeit vorhanden seien , beispielsweise in Kaufhäusern oder Institutionen, sei die Beschwerdeführerin auf eine erweiterte Technologie ihres Hörgeräts angewiesen (S. 2 oben). 4. 4.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 4.2
Im Abkl ärungsbericht (vorstehend E. 3.2 ) wurde lediglich in dem mit 10 % ge wichteten Bereich « Einkauf und weitere Besorgungen » eine 50%ige Einschrän kung festgestellt, womit unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels insgesamt eine Leistungssteigerung um 5 %
zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführer in wandte diesbezüglich ein, dass in der Abklärung der Ein schränkungen im Aufgabenbereich
insbesondere die intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nicht ausreichend gewichtet worden sei (vorste hend E. 2.2) . 4.3
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten belegen, dass ihr von ihrem Bruder sehr umfassende Vollmacht en für administrative und finanzielle Angele genheiten ( Urk. 3/3), zur Vertretung in allen Steuerverfahren ( Urk. 3/4) , in Bezug auf Leistungen der Sozialversicherung ( Urk. 3/7) , in Krankenkassenangelegenhei ten ( Urk. 3/10), sowie eine Bankvollmach t ( Urk. 3/11) übertragen wurde und sie alle diesbezüglich anfallenden Tätigkeiten
erledigt. In Krankenkassenangelegen heit wurde sie ebenfalls durch ihre Schwägerin bevollmächtigt ( Urk. 3/10).
Der Umfang der beschriebenen Aufgaben übersteigt das Mass von alltäglichen Besor gungen und umfasst Tätigkeiten, welche beispielsweise durch einen Beistand er ledigt werden. Die umfangreichen administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Amtsstel len, Versicherungen und sonstigen Behörden erfordern regelmässige
telefonische Abklärungen und Besprechungen vor Ort, was sich auch den eingereichten Un terlagen entnehmen lässt ( Urk. 3/5 S. 1 , Urk. 3/8 S. 1, Urk. 3/12 S. 1) . Die Be schwerdeführerin legte nachvollziehbar dar , dass sie a ufgrund der ausgeprägten Hörbehinderung für die Besorgung der Belange vermehrt auf persönliche Gesprä che bei Amtsstellen angewiesen ist ( Urk. 1 S. 10) . 4.4
Rz 3087 KSIH führt die Gewichtung der Haushaltsbereiche Ernährung, Woh nungs
- und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche- und Klei derpflege und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen auf, wo bei der Kreis der Angehörigen namentlich Verwandte in gerader Linie erfasst. Gemäss Rz 3088 KSIH ist die vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben grundsätzlich anzuwenden, wobei eine andere Ge wichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vor genommen werden darf. Ein Abweichen von der Gewichtung der Tätigkeitsberei che gemäss KS I H ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichts 469/99 vom 2 1. November 2000 E. 4b, 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 8.1). 4.5
Im vorliegenden Fall fällt die Betreuung des Bruders und der Schwägerin nicht unter den Bereich «Pflege und Betreuung von Angehörigen», da keine Verwandt schaft in gerader Linie be steht.
Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch um eine intensive Betreuung von Familienangehörigen, welche das Ausmass einer Beistandschaft erreicht. Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgung en », unter welchen die Betreuungsleistung fällt, kann gemäss Rz 3087 KSIH
- im Gegensatz zu dem bis zu 50 %
des Bereich s der «Pflege und Betreuung von Angehörigen» - maximal mit 10 % gewichtet werden . Die Gewichtung von 10 % wird den spezi ellen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht, da diese die nach gewiesene intensive Betreuungsleistung der Familienangehörigen nicht erfasst.
Die besonderen Umstände rechtfer tigen es daher , von der vorgegebenen Gewich tung aus triftigen Gründen abzuweichen. Zu den 10 % , welche die eigenen Ein käufe und Besorgungen abdecken dürften, erscheint es sachgerecht ,
mindestens einen im Vergleich dazu gleichwertigen Aufwand zu berücksichtigen und damit weitere 10 % zu veranschlagen, um die im vorliegenden Fall besondere Betreu ungsleistung zu erfassen . Die zusätzlich aufgeführten 10 % gehen dabei zulasten der sehr stark gewichteten Bereiche der Ernährung und Wohnungspflege , welche trotz geringer Reduktion im Ergebnis immer noch den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln.
Da weiterhin von einer Einschränkung von 50 % im erwähnten
Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ausgegangen werden kann, ergibt sich im Ergebnis eine Leistungssteigerung von 10 % , welche damit die Anforde rungen der Härtefallregelung für Hilfsmittel bei im Aufgabenbereich tätigen Per sonen erfüllt. 4. 6
Gemäss Ziff. 2053 KHMI werden Härtefallanträge durch die im Kreisschreiben aufgeführten, spezialisierten ORL-Kliniken geprüft . In den IV-Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011, Nr. 326 vom 2 3. Dezember
2013 und Nr. 342 vom 1 4. Dezember
2015 werden insbesondere die mit den HNO-Kliniken ausge arbei teten massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet.
Die For mulierung von Ziff. 2053 KHMI lässt gemäss Bundesgericht offen, ob jeder Här tefallantrag durch eine dieser Kliniken geprüft werden muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_398/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist das speziell aufgeführte Erfordernis der 10%ige n Leistungssteigerung bei der Tä tigkeit im Aufgabenbereich gemäss Rz 1021 KHMI klarerweise erfüllt und damit gemäss Rz 1018 KHMI
die Notwendigkeit der Vergabe des Hilfsmittels für die Tätigkeit im Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und Abklä rung ausgewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin unterdessen das Renten alter er reicht hat. Weitere Abklärungen sind a ngesichts der einheitlich doku mentierten Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 96 %
nicht erfor derlich und wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst. 4.7
Gemäss Rz 2053 kann d ie Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kom men, wenn der Versorgu ngsaufwand und die daraus resul tierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versor gung in unzumutbarer Weise über steigen. Der dokumentierte Kostenvoranschlag ( Urk. 7/192/5) beläuft sich auf Fr. 3'772.55 und übersteigt damit die gewährte Pauschale von Fr. 1'650.00 , wobei sich die Mehrkosten von Fr. 2'122.55 in einem angemessenen Verhältnis bewe gen. 4.8
Nach dem Gesagten sind aufgrund Erfüllung der Härtefallkriterien die Mehrkos ten der Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschä digung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2019 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf Kostenübernahme der Mehrkosten der Hörgerä teversorgung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 2. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für Perücken ( Urk. 7/81) und für ein Hörgerät ( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Ver si cher ten ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/163) .
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art.
E. 1.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörge räte ver sor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können.
E. 1.5 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto -Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der « Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV » ( www. orl-hno.ch, «Für Pa tienten», Infor ma tionen & Links ), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1.
Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2
E. 1.6 Anspruch für Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem ( * ) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind.
Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können , wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsab klärung ; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 2 ).
E. 1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für rich tig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Leistungssteigerung im Aufgabenbereich über 10 % liege , und es sei eine audiologische Untersuchung betreffend Härtefall durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die für die Härtefallregelung vorausgesetzte Steigerung im Aufgaben bereich von 10 % nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Aufgaben liessen zwar eine etwas höhere Leistungssteigerung erah nen, der Schwellenwert von 10 % werde aber dennoch deutlich nicht erreicht. Des Weiteren beziehe die Beschwerdeführer seit April 2019 eine AHV-Rente. Mit dem Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke, womit eine ge wichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahinfalle. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, welches mit der Berentung seine eingliederungs orientierte Bestimmung verliere (S. 2 unten).
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr detailliert dar gestellten Aufgabenbereich im Bereich der Betreuung auseinandergesetzt und halte nur rudimentär fest, dass eine 10%ige Steigerung nicht errei cht sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5 f. Ziff. 2). Die zeitlich intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin falle fälschlicherweise lediglich unter den Titel «Einkauf und weitere Besorgungen» , der mit Blick auf die Gesamtg ewichtung nur 10 % ausmachen könne (S. 6 Ziff. 3). Der Betreuungs aufwand sei unter «gemeinnützige Tätigkeit mit ökonomischer Relevan z » zu sub sumieren und umfasse mindestens 15 % des Aufgabenbereichs (S. 10 f. Ziff. 3). Des Weiteren habe
sie sich im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 1 2. Juni 2018 noch nicht im Rentenalter befunden (S. 13 Ziff. 6). Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine audiologische Überprüfung des Härtefalls in die Wege leite (S. 12 Ziff. 4).
E. 2.3 Streiti g und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im S inne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversor gung wurde bereits bestät igt (vgl. Mitteilung vom 2 5. Jul i 2018, Urk. 7 /19 0 ). 3. 3.1
Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie , führte in seiner ärztlichen Erstexpertise vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 7/188/4-6) einen Hörver lust im Reintonaudiogramm rechts von 89 % , links von 100 % und einen Hör verlust im Sprachaudiogramm rechts von 95 % und links von 100 % auf (S. 1 Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts zwischen rechts und links betrage weni ger als 30 % , der Unterschied der Sprachhörschwelle zw ischen rechts und links mache weniger als 50 dB aus , wobei der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links mehr als 50 % betrage ( Ziff. 3). Der Gesamt-Hörverlust erreiche 96 % ( Ziff. 2.1). 3.2
Im Bericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 7/196) über die am 2 5. September 2018 er folgte Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel wurde eine Gewichtung der
Tätigkeitsbereiche Ernährung (40 % von maximal 50 % ), Wohnungspflege (30 % von maximal 40 % ), Einkauf/Besorgungen (10 % von maximal 10 % ), Wäsche/Kleiderpflege (20 % von maximal 20 % ) und Betreuung von Kindern (0 % von maximal 50 % ) vorgenommen (S. 3). Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung (S. 3 f.), Wohnungspflege (S. 4 f.) sowie
Wäsche und Kleiderpflege (S. 6)
seien der Beschwerdeführerin auch ohne angepasstes Hörgerät möglich, weshalb keine Leistungssteigerung angerechnet werden könne ( S. 4 f. ).
Einzig im Bereich des Einkaufs und weiterer Besorgungen wurde eine 5 0 %ige Einschränkung festgestellt , welche durch eine Hörgerät eversorgung behoben wer den könn e (S. 5 f.). Die Betreuung von Kindern und von anderen Familie nange hörigen sei vorliegend nicht zu gewichten (S. 7 oben). Insgesamt ergebe sich da her mit der Zuhilfenahme eines Hilfsmittel s nur eine Leistungssteigerung von 5 % (S. 7). 3.3
Z.___ , Hörgeräteakustikerin, führte in ih rem Bericht vom 1 2. März 2019 ( Urk. 3/14 = Urk. 7/225/ 1-2 ) aus, dass bei einer Taubheit links und einem mitt lerweile hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörverlust rechts von über 88 % eine einfache Versorgung ungenügend sei (S. 1 Mitte). Eine komplexe Hörgerä teversorgung unterstütze die Beschwerdeführerin in der selbständigen Bewälti gung des Alltags und in der Kommunikation insbesondere mit B ehörden, Ärzten, Versicherungen und dem Freundeskreis . Gerade auch dort, wo keine technischen Hilfsmittel für Schwerhörige für eine bessere Verständlichkeit vorhanden seien , beispielsweise in Kaufhäusern oder Institutionen, sei die Beschwerdeführerin auf eine erweiterte Technologie ihres Hörgeräts angewiesen (S. 2 oben). 4.
E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit an hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 4.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
E. 4.2 Im Abkl ärungsbericht (vorstehend E. 3.2 ) wurde lediglich in dem mit 10 % ge wichteten Bereich « Einkauf und weitere Besorgungen » eine 50%ige Einschrän kung festgestellt, womit unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels insgesamt eine Leistungssteigerung um 5 %
zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführer in wandte diesbezüglich ein, dass in der Abklärung der Ein schränkungen im Aufgabenbereich
insbesondere die intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nicht ausreichend gewichtet worden sei (vorste hend E. 2.2) .
E. 4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten belegen, dass ihr von ihrem Bruder sehr umfassende Vollmacht en für administrative und finanzielle Angele genheiten ( Urk. 3/3), zur Vertretung in allen Steuerverfahren ( Urk. 3/4) , in Bezug auf Leistungen der Sozialversicherung ( Urk. 3/7) , in Krankenkassenangelegenhei ten ( Urk. 3/10), sowie eine Bankvollmach t ( Urk. 3/11) übertragen wurde und sie alle diesbezüglich anfallenden Tätigkeiten
erledigt. In Krankenkassenangelegen heit wurde sie ebenfalls durch ihre Schwägerin bevollmächtigt ( Urk. 3/10).
Der Umfang der beschriebenen Aufgaben übersteigt das Mass von alltäglichen Besor gungen und umfasst Tätigkeiten, welche beispielsweise durch einen Beistand er ledigt werden. Die umfangreichen administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Amtsstel len, Versicherungen und sonstigen Behörden erfordern regelmässige
telefonische Abklärungen und Besprechungen vor Ort, was sich auch den eingereichten Un terlagen entnehmen lässt ( Urk. 3/5 S. 1 , Urk. 3/8 S. 1, Urk. 3/12 S. 1) . Die Be schwerdeführerin legte nachvollziehbar dar , dass sie a ufgrund der ausgeprägten Hörbehinderung für die Besorgung der Belange vermehrt auf persönliche Gesprä che bei Amtsstellen angewiesen ist ( Urk. 1 S. 10) .
E. 4.4 Rz 3087 KSIH führt die Gewichtung der Haushaltsbereiche Ernährung, Woh nungs
- und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche- und Klei derpflege und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen auf, wo bei der Kreis der Angehörigen namentlich Verwandte in gerader Linie erfasst. Gemäss Rz 3088 KSIH ist die vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben grundsätzlich anzuwenden, wobei eine andere Ge wichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vor genommen werden darf. Ein Abweichen von der Gewichtung der Tätigkeitsberei che gemäss KS I H ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichts 469/99 vom 2 1. November 2000 E. 4b, 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 8.1).
E. 4.5 Im vorliegenden Fall fällt die Betreuung des Bruders und der Schwägerin nicht unter den Bereich «Pflege und Betreuung von Angehörigen», da keine Verwandt schaft in gerader Linie be steht.
Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch um eine intensive Betreuung von Familienangehörigen, welche das Ausmass einer Beistandschaft erreicht. Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgung en », unter welchen die Betreuungsleistung fällt, kann gemäss Rz 3087 KSIH
- im Gegensatz zu dem bis zu 50 %
des Bereich s der «Pflege und Betreuung von Angehörigen» - maximal mit 10 % gewichtet werden . Die Gewichtung von 10 % wird den spezi ellen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht, da diese die nach gewiesene intensive Betreuungsleistung der Familienangehörigen nicht erfasst.
Die besonderen Umstände rechtfer tigen es daher , von der vorgegebenen Gewich tung aus triftigen Gründen abzuweichen. Zu den 10 % , welche die eigenen Ein käufe und Besorgungen abdecken dürften, erscheint es sachgerecht ,
mindestens einen im Vergleich dazu gleichwertigen Aufwand zu berücksichtigen und damit weitere 10 % zu veranschlagen, um die im vorliegenden Fall besondere Betreu ungsleistung zu erfassen . Die zusätzlich aufgeführten 10 % gehen dabei zulasten der sehr stark gewichteten Bereiche der Ernährung und Wohnungspflege , welche trotz geringer Reduktion im Ergebnis immer noch den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln.
Da weiterhin von einer Einschränkung von 50 % im erwähnten
Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ausgegangen werden kann, ergibt sich im Ergebnis eine Leistungssteigerung von 10 % , welche damit die Anforde rungen der Härtefallregelung für Hilfsmittel bei im Aufgabenbereich tätigen Per sonen erfüllt. 4. 6
Gemäss Ziff. 2053 KHMI werden Härtefallanträge durch die im Kreisschreiben aufgeführten, spezialisierten ORL-Kliniken geprüft . In den IV-Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011, Nr. 326 vom 2 3. Dezember
2013 und Nr. 342 vom 1 4. Dezember
2015 werden insbesondere die mit den HNO-Kliniken ausge arbei teten massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet.
Die For mulierung von Ziff. 2053 KHMI lässt gemäss Bundesgericht offen, ob jeder Här tefallantrag durch eine dieser Kliniken geprüft werden muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_398/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist das speziell aufgeführte Erfordernis der 10%ige n Leistungssteigerung bei der Tä tigkeit im Aufgabenbereich gemäss Rz 1021 KHMI klarerweise erfüllt und damit gemäss Rz 1018 KHMI
die Notwendigkeit der Vergabe des Hilfsmittels für die Tätigkeit im Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und Abklä rung ausgewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin unterdessen das Renten alter er reicht hat. Weitere Abklärungen sind a ngesichts der einheitlich doku mentierten Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 96 %
nicht erfor derlich und wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst.
E. 4.7 Gemäss Rz 2053 kann d ie Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kom men, wenn der Versorgu ngsaufwand und die daraus resul tierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versor gung in unzumutbarer Weise über steigen. Der dokumentierte Kostenvoranschlag ( Urk. 7/192/5) beläuft sich auf Fr. 3'772.55 und übersteigt damit die gewährte Pauschale von Fr. 1'650.00 , wobei sich die Mehrkosten von Fr. 2'122.55 in einem angemessenen Verhältnis bewe gen.
E. 4.8 Nach dem Gesagten sind aufgrund Erfüllung der Härtefallkriterien die Mehrkos ten der Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschä digung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2019 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf Kostenübernahme der Mehrkosten der Hörgerä teversorgung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Ver besserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Inva lidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).
E. 013 geltenden Fassung, Stand
1. Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Ver sorgungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise überstei gen. Vorausset zung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tä tigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbil dung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva lidi täts bedingten Mehr kosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer ein fachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden ver sicherung über nommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV - Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011 und Nr.
342 vom 1 4. Dezem ber
201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1955, war von 1984 bis 2001 als medizinische Masseurin tätig ( Urk. 7/4) und meldete sich am 3
- Oktober 2001 unter Hinweis auf eine Hörbehinderung, eine Halswirbelfunktionsstörung und starke Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). D ie IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom
- August 2002 den tarif lich vorgesehenen Höchstbetrag für eine Hörgeräteversorgung, nicht aber diesen übersteigende Mehrkosten, zu (vgl. Urk. 7/29/8-14 S. 2 oben Ziff. 1) . Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2
- April 2004 bestätigt ( Urk. 7/36). Mit Verfügung vom
- Mai 2005 ( Urk. 7/53) wurde der Versicherten ab
- Juni eine halbe Rente , ab
- September 2001 eine ganze Rente , ab
- Juni 2002 eine halbe Invalidenrente und ab
- Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 1.2 Am
- Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/79). Mit Mitteilung en vom 2
- Mai 2009 und 1
- Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für Perücken ( Urk. 7/81) und für ein Hörgerät ( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Ver si cher ten ab
- Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/163) . 1.3 Am 1
- Juni 2018 ersuchte die Versicherte um eine Neuversorgung mit einem Hörgerät ( Urk. 7/185) . Die IV-Stelle erteilte m it Mitt eilung vom 2
- Juli 2018 die Kosteng utsprache für ei ne binaurale Hörgerätepauschale ( Urk. 7/190) und stellte mit Vorbescheid die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung in Aussicht ( Urk. 7/191). Sodann veranlasste sie eine Ab klä rung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel , über die a m
- Januar 2019 berichtet wurde ( Urk. 6/197). Am 1
- März 2019 erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/226). Mit Verfügung vom
- Juni 2019 ( Urk. 7/230 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab.
- Die Versicherte erhob am
- Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Juni 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Leistungssteigerung im Aufgabenbereich über 10 % liege , und es sei eine audiologische Untersuchung betreffend Härtefall durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2019 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
- September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit an hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Ver besserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Inva lidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb). 1.4 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörge räte ver sor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können. 1.5 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto -Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der « Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV » ( www. orl-hno.ch, «Für Pa tienten», Infor ma tionen & Links ), welche ab
- Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden. Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab
- Januar 2 013 geltenden Fassung, Stand
- Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Ver sorgungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise überstei gen. Vorausset zung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tä tigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbil dung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva lidi täts bedingten Mehr kosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer ein fachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden ver sicherung über nommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV - Rundschreiben Nr. 304 vom 2
- Dezember 2011 und Nr. 342 vom 1
- Dezem ber 201
- Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den. 1.6 Anspruch für Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem ( * ) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind. Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können , wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsab klärung ; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 1
- Juni 2010 E. 2 ). 1.7 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für rich tig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die für die Härtefallregelung vorausgesetzte Steigerung im Aufgaben bereich von 10 % nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Aufgaben liessen zwar eine etwas höhere Leistungssteigerung erah nen, der Schwellenwert von 10 % werde aber dennoch deutlich nicht erreicht. Des Weiteren beziehe die Beschwerdeführer seit April 2019 eine AHV-Rente. Mit dem Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke, womit eine ge wichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahinfalle. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, welches mit der Berentung seine eingliederungs orientierte Bestimmung verliere (S. 2 unten). 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr detailliert dar gestellten Aufgabenbereich im Bereich der Betreuung auseinandergesetzt und halte nur rudimentär fest, dass eine 10%ige Steigerung nicht errei cht sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5 f. Ziff. 2). Die zeitlich intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin falle fälschlicherweise lediglich unter den Titel «Einkauf und weitere Besorgungen» , der mit Blick auf die Gesamtg ewichtung nur 10 % ausmachen könne (S. 6 Ziff. 3). Der Betreuungs aufwand sei unter «gemeinnützige Tätigkeit mit ökonomischer Relevan z » zu sub sumieren und umfasse mindestens 15 % des Aufgabenbereichs (S. 10 f. Ziff. 3). Des Weiteren habe sie sich im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 1
- Juni 2018 noch nicht im Rentenalter befunden (S. 13 Ziff. 6). Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine audiologische Überprüfung des Härtefalls in die Wege leite (S. 12 Ziff. 4). 2.3 Streiti g und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im S inne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversor gung wurde bereits bestät igt (vgl. Mitteilung vom 2
- Jul i 2018, Urk. 7 /19 0 ).
- 3.1 Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie , führte in seiner ärztlichen Erstexpertise vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 7/188/4-6) einen Hörver lust im Reintonaudiogramm rechts von 89 % , links von 100 % und einen Hör verlust im Sprachaudiogramm rechts von 95 % und links von 100 % auf (S. 1 Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts zwischen rechts und links betrage weni ger als 30 % , der Unterschied der Sprachhörschwelle zw ischen rechts und links mache weniger als 50 dB aus , wobei der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links mehr als 50 % betrage ( Ziff. 3). Der Gesamt-Hörverlust erreiche 96 % ( Ziff. 2.1). 3.2 Im Bericht vom
- Januar 2019 ( Urk. 7/196) über die am 2
- September 2018 er folgte Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel wurde eine Gewichtung der Tätigkeitsbereiche Ernährung (40 % von maximal 50 % ), Wohnungspflege (30 % von maximal 40 % ), Einkauf/Besorgungen (10 % von maximal 10 % ), Wäsche/Kleiderpflege (20 % von maximal 20 % ) und Betreuung von Kindern (0 % von maximal 50 % ) vorgenommen (S. 3). Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung (S. 3 f.), Wohnungspflege (S. 4 f.) sowie Wäsche und Kleiderpflege (S. 6) seien der Beschwerdeführerin auch ohne angepasstes Hörgerät möglich, weshalb keine Leistungssteigerung angerechnet werden könne ( S. 4 f. ). Einzig im Bereich des Einkaufs und weiterer Besorgungen wurde eine 5 0 %ige Einschränkung festgestellt , welche durch eine Hörgerät eversorgung behoben wer den könn e (S. 5 f.). Die Betreuung von Kindern und von anderen Familie nange hörigen sei vorliegend nicht zu gewichten (S. 7 oben). Insgesamt ergebe sich da her mit der Zuhilfenahme eines Hilfsmittel s nur eine Leistungssteigerung von 5 % (S. 7). 3.3 Z.___ , Hörgeräteakustikerin, führte in ih rem Bericht vom 1
- März 2019 ( Urk. 3/14 = Urk. 7/225/ 1-2 ) aus, dass bei einer Taubheit links und einem mitt lerweile hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörverlust rechts von über 88 % eine einfache Versorgung ungenügend sei (S. 1 Mitte). Eine komplexe Hörgerä teversorgung unterstütze die Beschwerdeführerin in der selbständigen Bewälti gung des Alltags und in der Kommunikation insbesondere mit B ehörden, Ärzten, Versicherungen und dem Freundeskreis . Gerade auch dort, wo keine technischen Hilfsmittel für Schwerhörige für eine bessere Verständlichkeit vorhanden seien , beispielsweise in Kaufhäusern oder Institutionen, sei die Beschwerdeführerin auf eine erweiterte Technologie ihres Hörgeräts angewiesen (S. 2 oben).
- 4.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 4.2 Im Abkl ärungsbericht (vorstehend E. 3.2 ) wurde lediglich in dem mit 10 % ge wichteten Bereich « Einkauf und weitere Besorgungen » eine 50%ige Einschrän kung festgestellt, womit unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels insgesamt eine Leistungssteigerung um 5 % zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführer in wandte diesbezüglich ein, dass in der Abklärung der Ein schränkungen im Aufgabenbereich insbesondere die intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nicht ausreichend gewichtet worden sei (vorste hend E. 2.2) . 4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten belegen, dass ihr von ihrem Bruder sehr umfassende Vollmacht en für administrative und finanzielle Angele genheiten ( Urk. 3/3), zur Vertretung in allen Steuerverfahren ( Urk. 3/4) , in Bezug auf Leistungen der Sozialversicherung ( Urk. 3/7) , in Krankenkassenangelegenhei ten ( Urk. 3/10), sowie eine Bankvollmach t ( Urk. 3/11) übertragen wurde und sie alle diesbezüglich anfallenden Tätigkeiten erledigt. In Krankenkassenangelegen heit wurde sie ebenfalls durch ihre Schwägerin bevollmächtigt ( Urk. 3/10). Der Umfang der beschriebenen Aufgaben übersteigt das Mass von alltäglichen Besor gungen und umfasst Tätigkeiten, welche beispielsweise durch einen Beistand er ledigt werden. Die umfangreichen administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Amtsstel len, Versicherungen und sonstigen Behörden erfordern regelmässige telefonische Abklärungen und Besprechungen vor Ort, was sich auch den eingereichten Un terlagen entnehmen lässt ( Urk. 3/5 S. 1 , Urk. 3/8 S. 1, Urk. 3/12 S. 1) . Die Be schwerdeführerin legte nachvollziehbar dar , dass sie a ufgrund der ausgeprägten Hörbehinderung für die Besorgung der Belange vermehrt auf persönliche Gesprä che bei Amtsstellen angewiesen ist ( Urk. 1 S. 10) . 4.4 Rz 3087 KSIH führt die Gewichtung der Haushaltsbereiche Ernährung, Woh nungs - und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche- und Klei derpflege und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen auf, wo bei der Kreis der Angehörigen namentlich Verwandte in gerader Linie erfasst. Gemäss Rz 3088 KSIH ist die vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben grundsätzlich anzuwenden, wobei eine andere Ge wichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vor genommen werden darf. Ein Abweichen von der Gewichtung der Tätigkeitsberei che gemäss KS I H ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichts 469/99 vom 2
- November 2000 E. 4b, 8C_961/2009 vom 1
- Juni 2010 E. 8.1). 4.5 Im vorliegenden Fall fällt die Betreuung des Bruders und der Schwägerin nicht unter den Bereich «Pflege und Betreuung von Angehörigen», da keine Verwandt schaft in gerader Linie be steht. Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch um eine intensive Betreuung von Familienangehörigen, welche das Ausmass einer Beistandschaft erreicht. Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgung en », unter welchen die Betreuungsleistung fällt, kann gemäss Rz 3087 KSIH - im Gegensatz zu dem bis zu 50 % des Bereich s der «Pflege und Betreuung von Angehörigen» - maximal mit 10 % gewichtet werden . Die Gewichtung von 10 % wird den spezi ellen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht, da diese die nach gewiesene intensive Betreuungsleistung der Familienangehörigen nicht erfasst. Die besonderen Umstände rechtfer tigen es daher , von der vorgegebenen Gewich tung aus triftigen Gründen abzuweichen. Zu den 10 % , welche die eigenen Ein käufe und Besorgungen abdecken dürften, erscheint es sachgerecht , mindestens einen im Vergleich dazu gleichwertigen Aufwand zu berücksichtigen und damit weitere 10 % zu veranschlagen, um die im vorliegenden Fall besondere Betreu ungsleistung zu erfassen . Die zusätzlich aufgeführten 10 % gehen dabei zulasten der sehr stark gewichteten Bereiche der Ernährung und Wohnungspflege , welche trotz geringer Reduktion im Ergebnis immer noch den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln. Da weiterhin von einer Einschränkung von 50 % im erwähnten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ausgegangen werden kann, ergibt sich im Ergebnis eine Leistungssteigerung von 10 % , welche damit die Anforde rungen der Härtefallregelung für Hilfsmittel bei im Aufgabenbereich tätigen Per sonen erfüllt.
- 6 Gemäss Ziff. 2053 KHMI werden Härtefallanträge durch die im Kreisschreiben aufgeführten, spezialisierten ORL-Kliniken geprüft . In den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 2
- Dezember 2011, Nr. 326 vom 2
- Dezember 2013 und Nr. 342 vom 1
- Dezember 2015 werden insbesondere die mit den HNO-Kliniken ausge arbei teten massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet. Die For mulierung von Ziff. 2053 KHMI lässt gemäss Bundesgericht offen, ob jeder Här tefallantrag durch eine dieser Kliniken geprüft werden muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_398/2017 vom 1
- November 2017 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist das speziell aufgeführte Erfordernis der 10%ige n Leistungssteigerung bei der Tä tigkeit im Aufgabenbereich gemäss Rz 1021 KHMI klarerweise erfüllt und damit gemäss Rz 1018 KHMI die Notwendigkeit der Vergabe des Hilfsmittels für die Tätigkeit im Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und Abklä rung ausgewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin unterdessen das Renten alter er reicht hat. Weitere Abklärungen sind a ngesichts der einheitlich doku mentierten Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 96 % nicht erfor derlich und wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst. 4.7 Gemäss Rz 2053 kann d ie Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kom men, wenn der Versorgu ngsaufwand und die daraus resul tierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versor gung in unzumutbarer Weise über steigen. Der dokumentierte Kostenvoranschlag ( Urk. 7/192/5) beläuft sich auf Fr. 3'772.55 und übersteigt damit die gewährte Pauschale von Fr. 1'650.00 , wobei sich die Mehrkosten von Fr. 2'122.55 in einem angemessenen Verhältnis bewe gen. 4.8 Nach dem Gesagten sind aufgrund Erfüllung der Härtefallkriterien die Mehrkos ten der Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschä digung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Juni 2019 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf Kostenübernahme der Mehrkosten der Hörgerä teversorgung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00509
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1955, war von 1984 bis 2001 als medizinische Masseurin tätig ( Urk. 7/4) und meldete sich am 3 1. Oktober 2001 unter Hinweis auf eine Hörbehinderung, eine Halswirbelfunktionsstörung und starke Schmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
D ie IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 2. August 2002 den tarif lich vorgesehenen Höchstbetrag für eine Hörgeräteversorgung, nicht aber diesen übersteigende Mehrkosten, zu (vgl. Urk. 7/29/8-14 S. 2 oben Ziff. 1) . Dies wurde vom
Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. April 2004 bestätigt ( Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 ( Urk. 7/53) wurde der Versicherten ab 1. Juni eine halbe Rente , ab 1. September 2001 eine ganze Rente , ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 1.2
Am 6. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/79). Mit Mitteilung en vom 2 6. Mai 2009 und 1 2. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache n für Perücken ( Urk. 7/81) und für ein Hörgerät ( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Ver si cher ten ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/163) .
1.3
Am 1 2. Juni 2018 ersuchte die Versicherte um eine Neuversorgung mit einem Hörgerät
( Urk. 7/185) . Die IV-Stelle erteilte
m it Mitt eilung vom 2 5. Juli 2018 die Kosteng utsprache für ei ne binaurale Hörgerätepauschale
( Urk. 7/190) und stellte mit Vorbescheid die Abweisung des Antrags auf Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung in Aussicht ( Urk. 7/191). Sodann veranlasste sie eine Ab klä rung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel , über die a m 4. Januar 2019 berichtet wurde ( Urk. 6/197). Am 1 8. März 2019 erhob die Versicherte Einwände ( Urk. 7/226).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk. 7/230 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab. 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Leistungssteigerung im Aufgabenbereich über 10 % liege , und es sei eine audiologische Untersuchung betreffend Härtefall durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2019 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit an hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3
Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Ver besserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Inva lidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb). 1.4
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörge räte ver sor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können. 1.5
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto -Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der « Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV » ( www. orl-hno.ch, «Für Pa tienten», Infor ma tionen & Links ), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1.
Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2 013 geltenden Fassung, Stand
1. Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Ver sorgungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise überstei gen. Vorausset zung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tä tigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbil dung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva lidi täts bedingten Mehr kosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer ein fachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden ver sicherung über nommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV - Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011 und Nr.
342 vom 1 4. Dezem ber
201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den. 1.6
Anspruch für Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem ( * ) bezeichnet sind, wie es für die Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind.
Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können , wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsab klärung ; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 2 ). 1.7
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für rich tig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die für die Härtefallregelung vorausgesetzte Steigerung im Aufgaben bereich von 10 % nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Aufgaben liessen zwar eine etwas höhere Leistungssteigerung erah nen, der Schwellenwert von 10 % werde aber dennoch deutlich nicht erreicht. Des Weiteren beziehe die Beschwerdeführer seit April 2019 eine AHV-Rente. Mit dem Eintritt ins AHV-Alter entfalle der Eingliederungsgedanke, womit eine ge wichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahinfalle. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, welches mit der Berentung seine eingliederungs orientierte Bestimmung verliere (S. 2 unten). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ausreichend mit dem von ihr detailliert dar gestellten Aufgabenbereich im Bereich der Betreuung auseinandergesetzt und halte nur rudimentär fest, dass eine 10%ige Steigerung nicht errei cht sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (S. 5 f. Ziff. 2). Die zeitlich intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin falle fälschlicherweise lediglich unter den Titel «Einkauf und weitere Besorgungen» , der mit Blick auf die Gesamtg ewichtung nur 10 % ausmachen könne (S. 6 Ziff. 3). Der Betreuungs aufwand sei unter «gemeinnützige Tätigkeit mit ökonomischer Relevan z » zu sub sumieren und umfasse mindestens 15 % des Aufgabenbereichs (S. 10 f. Ziff. 3). Des Weiteren habe
sie sich im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 1 2. Juni 2018 noch nicht im Rentenalter befunden (S. 13 Ziff. 6). Die Angelegenheit sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine audiologische Überprüfung des Härtefalls in die Wege leite (S. 12 Ziff. 4). 2.3
Streiti g und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im S inne der Härtefallregelung hat. Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversor gung wurde bereits bestät igt (vgl. Mitteilung vom 2 5. Jul i 2018, Urk. 7 /19 0 ). 3. 3.1
Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie , führte in seiner ärztlichen Erstexpertise vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 7/188/4-6) einen Hörver lust im Reintonaudiogramm rechts von 89 % , links von 100 % und einen Hör verlust im Sprachaudiogramm rechts von 95 % und links von 100 % auf (S. 1 Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts zwischen rechts und links betrage weni ger als 30 % , der Unterschied der Sprachhörschwelle zw ischen rechts und links mache weniger als 50 dB aus , wobei der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links mehr als 50 % betrage ( Ziff. 3). Der Gesamt-Hörverlust erreiche 96 % ( Ziff. 2.1). 3.2
Im Bericht vom 4. Januar 2019 ( Urk. 7/196) über die am 2 5. September 2018 er folgte Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel wurde eine Gewichtung der
Tätigkeitsbereiche Ernährung (40 % von maximal 50 % ), Wohnungspflege (30 % von maximal 40 % ), Einkauf/Besorgungen (10 % von maximal 10 % ), Wäsche/Kleiderpflege (20 % von maximal 20 % ) und Betreuung von Kindern (0 % von maximal 50 % ) vorgenommen (S. 3). Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung (S. 3 f.), Wohnungspflege (S. 4 f.) sowie
Wäsche und Kleiderpflege (S. 6)
seien der Beschwerdeführerin auch ohne angepasstes Hörgerät möglich, weshalb keine Leistungssteigerung angerechnet werden könne ( S. 4 f. ).
Einzig im Bereich des Einkaufs und weiterer Besorgungen wurde eine 5 0 %ige Einschränkung festgestellt , welche durch eine Hörgerät eversorgung behoben wer den könn e (S. 5 f.). Die Betreuung von Kindern und von anderen Familie nange hörigen sei vorliegend nicht zu gewichten (S. 7 oben). Insgesamt ergebe sich da her mit der Zuhilfenahme eines Hilfsmittel s nur eine Leistungssteigerung von 5 % (S. 7). 3.3
Z.___ , Hörgeräteakustikerin, führte in ih rem Bericht vom 1 2. März 2019 ( Urk. 3/14 = Urk. 7/225/ 1-2 ) aus, dass bei einer Taubheit links und einem mitt lerweile hochgradigen, an Taubheit grenzenden Hörverlust rechts von über 88 % eine einfache Versorgung ungenügend sei (S. 1 Mitte). Eine komplexe Hörgerä teversorgung unterstütze die Beschwerdeführerin in der selbständigen Bewälti gung des Alltags und in der Kommunikation insbesondere mit B ehörden, Ärzten, Versicherungen und dem Freundeskreis . Gerade auch dort, wo keine technischen Hilfsmittel für Schwerhörige für eine bessere Verständlichkeit vorhanden seien , beispielsweise in Kaufhäusern oder Institutionen, sei die Beschwerdeführerin auf eine erweiterte Technologie ihres Hörgeräts angewiesen (S. 2 oben). 4. 4.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. 4.2
Im Abkl ärungsbericht (vorstehend E. 3.2 ) wurde lediglich in dem mit 10 % ge wichteten Bereich « Einkauf und weitere Besorgungen » eine 50%ige Einschrän kung festgestellt, womit unter Zuhilfenahme eines Hilfsmittels insgesamt eine Leistungssteigerung um 5 %
zu verzeichnen sei. Die Beschwerdeführer in wandte diesbezüglich ein, dass in der Abklärung der Ein schränkungen im Aufgabenbereich
insbesondere die intensive Betreuung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nicht ausreichend gewichtet worden sei (vorste hend E. 2.2) . 4.3
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten belegen, dass ihr von ihrem Bruder sehr umfassende Vollmacht en für administrative und finanzielle Angele genheiten ( Urk. 3/3), zur Vertretung in allen Steuerverfahren ( Urk. 3/4) , in Bezug auf Leistungen der Sozialversicherung ( Urk. 3/7) , in Krankenkassenangelegenhei ten ( Urk. 3/10), sowie eine Bankvollmach t ( Urk. 3/11) übertragen wurde und sie alle diesbezüglich anfallenden Tätigkeiten
erledigt. In Krankenkassenangelegen heit wurde sie ebenfalls durch ihre Schwägerin bevollmächtigt ( Urk. 3/10).
Der Umfang der beschriebenen Aufgaben übersteigt das Mass von alltäglichen Besor gungen und umfasst Tätigkeiten, welche beispielsweise durch einen Beistand er ledigt werden. Die umfangreichen administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit Amtsstel len, Versicherungen und sonstigen Behörden erfordern regelmässige
telefonische Abklärungen und Besprechungen vor Ort, was sich auch den eingereichten Un terlagen entnehmen lässt ( Urk. 3/5 S. 1 , Urk. 3/8 S. 1, Urk. 3/12 S. 1) . Die Be schwerdeführerin legte nachvollziehbar dar , dass sie a ufgrund der ausgeprägten Hörbehinderung für die Besorgung der Belange vermehrt auf persönliche Gesprä che bei Amtsstellen angewiesen ist ( Urk. 1 S. 10) . 4.4
Rz 3087 KSIH führt die Gewichtung der Haushaltsbereiche Ernährung, Woh nungs
- und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche- und Klei derpflege und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen auf, wo bei der Kreis der Angehörigen namentlich Verwandte in gerader Linie erfasst. Gemäss Rz 3088 KSIH ist die vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben grundsätzlich anzuwenden, wobei eine andere Ge wichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vor genommen werden darf. Ein Abweichen von der Gewichtung der Tätigkeitsberei che gemäss KS I H ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Bundesgerichts 469/99 vom 2 1. November 2000 E. 4b, 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 8.1). 4.5
Im vorliegenden Fall fällt die Betreuung des Bruders und der Schwägerin nicht unter den Bereich «Pflege und Betreuung von Angehörigen», da keine Verwandt schaft in gerader Linie be steht.
Nach dem Gesagten handelt es sich jedoch um eine intensive Betreuung von Familienangehörigen, welche das Ausmass einer Beistandschaft erreicht. Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgung en », unter welchen die Betreuungsleistung fällt, kann gemäss Rz 3087 KSIH
- im Gegensatz zu dem bis zu 50 %
des Bereich s der «Pflege und Betreuung von Angehörigen» - maximal mit 10 % gewichtet werden . Die Gewichtung von 10 % wird den spezi ellen Umständen des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht, da diese die nach gewiesene intensive Betreuungsleistung der Familienangehörigen nicht erfasst.
Die besonderen Umstände rechtfer tigen es daher , von der vorgegebenen Gewich tung aus triftigen Gründen abzuweichen. Zu den 10 % , welche die eigenen Ein käufe und Besorgungen abdecken dürften, erscheint es sachgerecht ,
mindestens einen im Vergleich dazu gleichwertigen Aufwand zu berücksichtigen und damit weitere 10 % zu veranschlagen, um die im vorliegenden Fall besondere Betreu ungsleistung zu erfassen . Die zusätzlich aufgeführten 10 % gehen dabei zulasten der sehr stark gewichteten Bereiche der Ernährung und Wohnungspflege , welche trotz geringer Reduktion im Ergebnis immer noch den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln.
Da weiterhin von einer Einschränkung von 50 % im erwähnten
Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ausgegangen werden kann, ergibt sich im Ergebnis eine Leistungssteigerung von 10 % , welche damit die Anforde rungen der Härtefallregelung für Hilfsmittel bei im Aufgabenbereich tätigen Per sonen erfüllt. 4. 6
Gemäss Ziff. 2053 KHMI werden Härtefallanträge durch die im Kreisschreiben aufgeführten, spezialisierten ORL-Kliniken geprüft . In den IV-Rundschreiben Nr.
304 vom 2 3. Dezember
2011, Nr. 326 vom 2 3. Dezember
2013 und Nr. 342 vom 1 4. Dezember
2015 werden insbesondere die mit den HNO-Kliniken ausge arbei teten massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet.
Die For mulierung von Ziff. 2053 KHMI lässt gemäss Bundesgericht offen, ob jeder Här tefallantrag durch eine dieser Kliniken geprüft werden muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_398/2017 vom 1 4. November 2017 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist das speziell aufgeführte Erfordernis der 10%ige n Leistungssteigerung bei der Tä tigkeit im Aufgabenbereich gemäss Rz 1021 KHMI klarerweise erfüllt und damit gemäss Rz 1018 KHMI
die Notwendigkeit der Vergabe des Hilfsmittels für die Tätigkeit im Aufgabenbereich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und Abklä rung ausgewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin unterdessen das Renten alter er reicht hat. Weitere Abklärungen sind a ngesichts der einheitlich doku mentierten Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 96 %
nicht erfor derlich und wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht veranlasst. 4.7
Gemäss Rz 2053 kann d ie Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kom men, wenn der Versorgu ngsaufwand und die daraus resul tierenden Kosten eine durch schnittliche, einfache und zweckmässige Versor gung in unzumutbarer Weise über steigen. Der dokumentierte Kostenvoranschlag ( Urk. 7/192/5) beläuft sich auf Fr. 3'772.55 und übersteigt damit die gewährte Pauschale von Fr. 1'650.00 , wobei sich die Mehrkosten von Fr. 2'122.55 in einem angemessenen Verhältnis bewe gen. 4.8
Nach dem Gesagten sind aufgrund Erfüllung der Härtefallkriterien die Mehrkos ten der Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschä digung zu, die beim hier anwendbaren praxisgemässen Ansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2019 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Anspruch auf Kostenübernahme der Mehrkosten der Hörgerä teversorgung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher