Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 25. November 2016 (Urk. 7/6) unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma infolge eines Fahrradunfalls (Schaden meldung vom 29. Juli 2016 [Urk. 7/10 S. 3 ]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10, 7/13, 7/ 30, 7/39, 7/41), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/14) und holte Arztberichte ein (Urk. 7/24, 7/38).
Am 23. Oktober 2017 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Sturz von ei nem Hausdach; vgl. Schadenmeldung vom 28. November 2017 [Urk. 7/46 S. 30]). Mit Schreiben vom 24. April 2018 (Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit noch kein Ren ten en tscheid getroffen werden könne.
In der Folge zog die IV-Stelle die ak tu alisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/46, 7/47, 7/49, 7/53) und holte einen weiter en Arztbericht ein (Urk. 7/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. März 2019 [Urk. 7/56]; Einwand vom 8. Mai 2019 [Urk. 7/63] unter Beilage zweier Arztbe richte vom 26. und 30. April 2019 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
5. Juni 2019 (Urk. 2 [= Urk. 7/66]) einen Rentenanspruch des Versi cherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Juli 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer gan zen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1). Als Beilage reichte
der Versicherte zwei Arztberichte vom 21. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 3/3-4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1.3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3. 2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD
die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ge nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.3.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu un terziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt,
dass der Versicherte nach seinem Unfall im Juli 2016, von dessen Folgen er sich gesundheitlich kurzfristig erholt habe, im Oktober 2017 zwar erneut gestürzt sei, dieser Sturz indes bloss eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe . D em Versicherten sei folglich
eine angepasste Arbeit unter Berücksichti gung von leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen zu 100 % zumutbar.
Hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Epi sode könne bei einer adäquaten Therapie zudem mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Remission
ausgegangen werden, weshalb diese Diagnose keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe . Die psychischen Einschrän kungen des Versicherten (Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie psy cho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Min de rung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit) seien in der Beurteilung eben falls be rücksichtigt worden. Schliesslich handle es sich beim Bericht von Y.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP,
zertifizierte Gutachterin SIM, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, und auch die von Dr. med. Z.___ genannten Diagnosen seien bereits bekannt . Da aus Sicht der IV-Stelle die medizinische Sachlage klar sei, halte sie das Einholen eines medi zinischen Gutachtens nicht für notwendig (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
9. September 2019 (Urk. 6) führte die IV-Stelle er gänzend aus, beim Beschwerdeführer hätten nach dem ersten Unfall keine schwerwiegenden objektiven psychischen Einschränkungen bestanden; die vo rübergehend aufgetretenen schwereren Einschränkungen nach dem Tod seiner Ehefrau hätten sich zudem während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ wesentlich verbessert. Auch die von Dr. Z.___
festgestellten leichtgradigen objektiven Befunde liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen in validisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen.
Obwohl dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach dem Unfall im Juli 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres Ende Juli 2017 bestanden. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe, bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Schliesslich habe zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 aufgrund des Sturzes vorübergehend zwar erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, aller dings habe diese nur knapp drei Monate lang angedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte, die Begründung der Verfügung sei wider sprüchlich, da sich die darin aufgeführten Einschränkungen auf jede Tätigkeit auswirken würden, sowohl auf eine angestammte als auch auf eine angepasste . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur unge nügend abgeklärt, indem sie trotz des komplexen Beschwerdebildes kein Gutach ten eingeholt, sondern sich allein auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt habe, welcher den psychi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner fehlenden fachlichen Qualifikation jedoch nicht zuverlässig beurteilen könne . Ein RAD Bericht habe nur dann einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sofern er, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikation, den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genüge.
Würden nachvollziehbare Arztberichte jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichtes begründen, sei entweder ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sa che an den Versicherungsträger zwecks Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zurückzuweisen.
Auch äussere sich RAD-Arzt Dr. B.___ nur zur Diagnose der mittelgradigen de pressiven Episode, welche bei adäquater Therapie überwunden werden könne, lasse die weiteren Diagnosen hingegen gänzlich unbeachtet. Indes lasse sich
ei nem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie C.___ vom 22. März 2019 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö rung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung entnehmen. Laut Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Dr. med. D.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die depressive Störung die seit dem Unfall im Jahr 2016 bestehende Schmerzverarbeitungsstörung er heblich negativ beeinflusst. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Zusatzqualifikation «spezielle Psychotraumatherapie », habe die von der C.___ gestellten Diagnosen be stätigt und zudem auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen.
Der Aufenthalt in der Rehaklinik
F.___
habe den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht massgeblich zu verbessern vermocht, dem Bericht der Cli nique
G.___ sei zudem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zu entnehmen . Schliesslich seien auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die Suva zahlreiche Stö rungen festgestellt worden, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beeinträchtigungen mit erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.
Es dränge sich somit auf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, wozu jedoch ein umfassendes Gutachten vor liegen müsse, welches sich mit den massgebenden Indikatoren auseinandersetze.
In somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer mit der traumatischen Hirn verletzung, einer zervikalen Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose sowie mit einer Diplopie zu kämpfen. Hinzu komme die komplizierte Fraktur am linken Fuss, welche nach wie vor zu Schmerzen führe, was sowohl von Dr. H.___, Chi ropraktor SCG/ECU, als auch von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt werde. Beide würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen . Auch aus diesem Grund könne we der der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden, weshalb eine interdisziplinäre Beurteilung unabdingbar sei.
Schliesslich erbringe die Suva nach wie vor Leistungen und insbesondere auch Taggelder, woraus hervorgehe, dass nach wie vor eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe sen, die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf solche habe (Urk. 1) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des B eschwerdeführers, insbe sondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle genügend abgeklärt wurde. 3.2 3.2.1
Im Austrittsbericht des Kantonsspital s
J.___, Departement Chirurgie, vom 5. August 2016 (Urk. 7/10 S. 34 -36)
nannten Dr. med. K.___, Ober arzt, und L.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - D islozierte Nasenbeinfraktur - Ausfall M usculus
rectus
lateralis Auge rechts (Ausfall N ervus
abducens) - Rissquetschwunde frontal - Zentromedulläres Syndrom bei Rückenmarkskontusion C5/6 bei /mit primäre r Spinalkanalenge C5/6 - U ndislozierte Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links 3.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Dezember 2016 (Urk. 7/13)
stellten PD Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, s t ellver tretende medizinische Leiterin Neurologische Rehabilitation, und N.___, Assistenzärztin, folgende weitere zu den vorstehend unter
E. 3.2.1 gestellten Diag nosen : - Abdu c ensparese rechts - Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - K linisch: Doppelbilder, Occlusion des rechten Auges - L eichte neuropsychologische Störung mit leichten visuellen Aufmerksam keitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Ge hirns (ICD-10: F07.8) - Hypercholesterinämie und Dyslipidämie - Nierenzysten ohne Malignomverdacht 3.2.3
Im S prechstundenbericht des
J.___ vom 2. März 2017 (Urk. 7/30 S. 164-165) er gänzte Dr. K.___ seine Diagnose n vom
5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) um die folgenden : - Abducensparese rechts bei Sta tus nach direktem Bulbustrauma - Zeichen eines Outlet- Impingements - S chwere aktivierte hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Arthrose zwischen Schlüs sel bein und Schulterdach) 3.2.4
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. März 2017 (Urk. 7/24) bestä tigten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und P.___, Fach ärztin FMH für Neurologie, Oberärztin die vorstehend unter E. 3.2.1 und E. 3.2.2 aufgeführten Diagnosen und ergänzten sie um folgende Diagnose: - F remdanamnestisch St atus
nach Luxation der linken Schulter mit Reposition am Unfallort
Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand als selbständiger Fussgänger habe entlassen werden können . Dennoch sei eine Rück kehr in die angestammte Tätigkeit derzeit nicht realistisch, dies wegen der
Vi suseinschränkung, der reduzierte n Handkraft, Feinmotorik und Koordination, den Verhaltensauffälligkeiten und der stark reduzierte n körperliche n Belastbarkeit. Kognitiv sei der Beschwerdeführer im Alltag nicht eingeschränkt und im berufs orientierten Training mit mittleren bis schweren Aufgaben auch nicht überfor dert, körperlich seien ihm aktuell indes nur sehr leichte Belastungen zumutbar . 3.2.5
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Suva (Urk. 7/39 S. 61-62) stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ die folgenden Diagnosen: - Posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) - Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02)
Dr. E.___ hielt fest, dass die Prognose für den Beschwerdeführer schlecht aus sehe und dass dieser zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms und daraus resultierenden kognitiven Beeinträchtigungen. 3.2. 6
Im Anschluss an den zweiten Unfall des Beschwerdeführers (Sturz von einem Hausdach) stelle Q.___, klinischer Fachspezialist, im provisorischen Aus trittsbericht des J.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/38 S. 20-23) folgende Diag nosen (vgl. auch den Austrittsbericht des H ô pital
R.___ vom 9. No vember 2017 [Urk. 7/38 S. 18]) : - Komplexe Sprunggelenksfraktur (OSG-Fraktur) und Fussverletzung links bei/ mit - d islozierter, mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität - Fraktur Processus
posterius
tali - Status nach Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne und Oeste rn - St atus n ach Polytrauma nach Fahrradunfall bei/mit - Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Ausfall Musculus
rectus
lateralis Auge rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur Riss-Quetsch-Wunde orbital - Zentromedul l äres Syndrom mit - Status n ach Rückenmarkskontusionen und C5/6 mit primärer Spinal kanalenge - Halluzinieren bei psychischen Problemen - Nierenzyste Bosniak II F links 3.2. 7
In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2017 (Urk. 7/38) stellte der behandelnde Hausarzt,
med. pract . S.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6-8): - Komplexe Sprunggelenksfraktur und Fussverletzung links (nach Sturz vom Hausdach) bei/ mit - d islozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimall e olar f raktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur d es Proc essus
posterius
tali - Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne
Oestern - Depressives Zustandsbild / Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach Tod der Ehefrau - St atus nach Polytrauma nach Fahrradu nfall bei/mit - Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postc en tralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom - u ndislozierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische r Störung mit leichten visuellen Aufmerk samkeitseinschränkungen und Logorrhoe infolge Hirnschädigung - St atus nach Luxation der Schulter links mit Reposition am Unfallort - Posttraumatisches zentromedulläres Syndrom - Posttraumatisch persistierende Doppelbilder beim Fokussieren - Posttraumatische Abducensparese rechts - Par ä sthesien und Krämpfe Hände beidseitig; Dysästhesien, weniger ausge prägt an unterer Extremität - Posttraumatisch rechtsseitige tief lumbal persistierende Schmerzen - Posttraumatisch persistierende Schulterschmerzen links 3.2. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 17 26) hielten Dr. med. T.___, Assistenzarzt, und Dr. M.___
– mit Ausnahme der Diagnose Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie diejenigen unter vorstehend E. 3.2. 6
erwähnten fest, differenziert en
indes bei der Diagnose Halluzinieren bei psychiatrischen Problemen: - Verdacht auf sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10: F23.3), remittiert; Tod der Ehefrau als akute Belastung - Anpassungsstörung in Form einer protrahierten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22)
Die Ärzte hielten eine v oll ständig e Arbeits un fähigkeit fest. 3.2. 9
Im Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2018 an die C.___
(Urk. 7/41 S. 63-65) führte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen auf : - Depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02) - Persönlichkeitsänderungen nach Unfall vom 27. Juli 2016 (ICD-10: F07.0) 3.2.10
Im Bericht über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 26. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 45-47) im Zentrum für Paraplegie (Universitätskli nik U.___) durch Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt Paraplegie, und Dr. M.___, wurden dieselben Diagnosen wie vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführt. Zusätzlich stellten die Ärzte folgende weitere Diagnose: - Zervikale Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose HWK 4/5 und 5/6 3.2.11
In der psychiatrische n Beurteilung vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/41 S. 85-94) hielt Suva -Kreisarzt Dr. D.___
fest, einerseits habe das Schädel-Hirn-Trauma zu gering gradigen neuropsychologischen Einschränkungen geführt, andererseits hätten die vermutlich angeborene Enge im Bereich des Spinalkanals und der Sturz mit dem Fahrrad Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen zur Folge ge habt . Daneben würden auch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkran kung und den Tod der Ehefrau erhebliche Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerdeführers haben; diese psychosozialen Belastungsfaktoren hätten eine erhebliche Symptomatik hervorgerufen, die teilweise mit Halluzinationen und psychotischen Symptomen einher gehe . Aus diesem Grund
habe Dr. E.___
eine ausgeprägte depressive Symptomatik diagnostiziert . Obwohl dieser Diagnose zu zustimmen sei, sei aufgrund der Befunde, der Untersuchungen und der Berichte überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass zurzeit die aus der Trauer reaktion des Beschwerdeführers resultierenden Symptome im Mittelpunkt stün den und sein Verhalten im Alltag massgeblich mitbestimm t en. Auch wenn nicht mit letztendlicher Sicherheit ein Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom ausgeschlossen werden könne, sei dieser Zusammenhang nur prinzipiell möglich, nicht aber als überwie gend wahrscheinlich einzuschätzen (S. 92-94) . 3.2.12
Lic . phil. W.___, therapeutischer Leiter, und MSc
AA._ __, Psycho login, C.___, hielten in ihrem Zuweisungsschreiben vom 7. März 2018 (Urk. 7/4 6 S. 105-106) an die Rehaklinik
AB.___ in psychiatrischer Hinsicht dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2. 9 sowie in somatischer Hinsicht – mit Ausnahme der Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie die vor stehend unter E. 3.2. 6
erwähnten fest. 3.2.13
Im Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (Urk. 7/47 S. 38-4 5) führten lic . phil. W.___ und MSc
AA._ __ die folgenden Diagnose n auf : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumati scher Hirnverletzung (ICD-10: F07.8)
In somatischer Hinsicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2. 6 erwähnten fest.
Lic . phil. W.___ und MSc
AA._ __ hielten im Rahmen ihrer integrativen Diagnose fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 unter wie derkehrenden Schmerzen, starker Müdigkeit, Gefühlen von Unselbständigkeit und dem Gefühl, sich als Person verändert zu haben. Er habe Schwierigkeiten in der psychischen Verarbeitung der einschneidenden Erlebnisse sowie bei der Aufrecht erhaltung einer geregelten Tagesstruktur. Es liege nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall (Sturz vom Hausdach) eine erneute Verschlechterung des Ge sundheitszustandes vor, welche vorübergehend mit psychotische m Erleben mit ausgeprägten Ängsten einhergehe .
Die a ktuelle depressive Krise stehe wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehe frau und dem Sturz vom Hausd ach, d ennoch gelte es die erhöhte psychische In stabilität seit dem Unfall im Jahr 2016 zu beachten. Der Beschwerdeführer s chein e mitten im Verarbeitungsprozess der Lebensveränderung nach diesem Ereignis zu sein. 3.2.14
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in der erneuten psychiatrischen Beurteilung vom 4. April 2018 (Urk. 7/47 S. 72-75) eine unveränderte Situation im Vergleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 fest (vgl. vorstehend E. 3.2.11). Die Schmerzsymptomatik im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung werde durch die bestehenden psychischen Symptome erheblich negativ beeinflusst. 3.2.1 5
Im Sprechstundenbericht vom 13. April 2018 (Urk. 7/46 S. 117-118) stellte Dr. med. AC._ __, Oberarzt am J.___, Departement Chirurgie, fest, der Verlauf des Heilungsprozesses sei auch fünf Monate nach dem zweite n Unfall un befriedigend, weshalb der Beschwerdeführer w eiterhin arbeitsunfähig sei .
Gemäss
Verlaufsbericht Physiotherapie vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 136-137) von AD._ __, Physiotherapeutin, zeig t e sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenks, auch das Gangbild habe sich deut lich verbessert . Trotz des Unterbruch s
aufgrund eines st ationäre n Aufenthalt s in einer Klinik werde der Behandlungsabschluss im November erwartet.
Im e rgotherapeutische n Kurzbericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 138-140) hielten
AE.___, Ergotherapeutin, und AF._ __, Physiotherapeut, fest, dass eine funktionelle Verbesserung der sensomotorische n Störungen der oberen Extremitäten aufgrund der Kontusion unwahrscheinlich sei . Allgemein werde die somatische Symptomatik vermehrt von psychischen Beschwerden über lagert. 3.2.16
Im Sprechstundenbericht vom 27. April 2018 (Urk. 7/47 S. 143-145) führten Dr. med. AG.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. AH._ __, Spine Fellow, Universitäres Wirbelsäulenzentrum Zürich, Universitätsklinik U.___, die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend die unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführten Diagnosen) und zusätzlich eine posttraumatische Tetra parese, aktuell ASIA D, bei Status nach zentromedullärer Kontusion und bei zer vikaler Spinalkanalstenose C5/6 auf. 3.2.1 7
In seinem Überweisungsschreiben vom 17. Mai 2018 an die Rehaklinik
AB._ __
(Urk. 7/47 S. 118-120) führte Dr. E.___ dieselben Diagnosen wie die vorste hend unter E. 3.2. 9
erwähnten auf, ergänzend diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . 3.2.18
In der dritten psychiatrische n Beurteilung vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/47 S. 147-148) stellte Suva-Kreisarzt Dr. D.___ erneut eine unveränderte Situation im Ver gleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.11) fest . 3.2.19
Im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/47 S. 175-185) führten
Dr. med. AI._ __, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Chef ärztin, AJ.___, M.
Sc. Psychologin, und Dr. med. AK.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, folgende psychiatrische Diagnosen auf: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige bis mittel schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen nach Unfall 2017 (ICD-10: F07.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41)
Aus s omatische r
Sicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 erwähnten auf, zusätzlich einen Status nach Niko tinabusus (ungefähr 35 Packungsjahre) .
In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer verlasse die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich instabile n Zustand. H ohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden seien weiterhin vorherrschend, es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Leidensdruck. Um einer Chronifizierung entgegenzuwirken bedürfe es eines intensiven, längerfristigen und ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behandlungsprogramms. 3.2.20
Anlässlich der durch die Suva veranlassten m ulti disziplinäre n Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie
in der Clin i que
G.___ vom 16. November 2018 (Urk. 7/ 53 S. 1 -2 3) führten Dr. AL.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Dr. AM.___, Assistenzärztin, und Dr. AN._ __, Facharzt FMH für P hysikali sche Medizin und Rehabilitation, Chefarzt,
die folgenden Diagnosen auf: - Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontoparietaler, subduraler, subarachno idaler Blutung rechts, zwei diffuse axonale Läsionen des Amygdala-Hippo campus rechts mit mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leichten epi sodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses und einer mittelschweren Verlangsamung - Parese des Nervus
abducens und Bulbuskontusion rechtes Auge - Reponierte Nasenfraktur - Zervikale Myelopathie C5/6, wahrscheinlich posttraumatischen Ursprungs, mit leichter sensomotorischer distaler Beeinträchtigung an den Armen beid seitig (zu Ungunsten der rechten Seite) und leichter posturaler Instabilität - Nicht dislozierte Fraktur des dorsalen Dreieckbeins der linken Hand, konser vativ behandelt - Fraktur des Calcaneus links - Bimalleolarfraktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur des Processus
posterior
tali links - Osteosynthese des Malleolus
medialis und lateralis links
Ergänzend führten die Ärzte folgende Komorbiditäten auf: - Hypercholesterinämie - G astroösophageale r Reflux
Im Ergebnis hielten die Ärzte fest, es bestünden s chwankende Beschwerden, wel che hauptsächlich das Müdigkeitsgefühl beträfen . Schmerzen träten zufällig auf und würden tendenziell geringer. Obwohl die Kraftbilanz deutlich unter der Norm liege, wirke sich dies nicht direkt auf die Durchführung von Aktivitäten des täg lichen Lebens aus, sondern zeige sich eher in einer fehlende n Ausdauer .
Auch die Koordination liege leicht unterhalb der Norm, die Feinmotorik liege hingegen im Normbereich (S. 19).
Der b eratende Psychiater habe fest gehalten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dass dieser Zustand an sich nicht zur Er werbsunfähigkeit führe . Die Beschwerden beträfen hauptsächlich somatische Pro bleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme (S. 20) .
Im beruflichen Bereich übe der Beschwerdeführer körperlich leichte, einfache ma nuelle Tätigkeiten über insgesamt bis zu vier Stunden aus. Er verfüge über ein g utes Verständnis der Anweisungen, seine Mitarbeit sei befriedigend . Es bestün den k ein e Anzeichen von Müdigkeit. Die Evaluation seiner funktionellen Leis tungsfähigkeit habe ergeben, dass die Kohärenz während der Evaluation mittel mässig sei und dass der Wille, das Beste zu geben, unsicher sei . Der Beschwerde führer unterschätz e seine funktionelle Leistungsfähigkeit (S. 20) .
Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass die b erufliche n Einschränkungen im neuropsychologischen und osteoartikulären Bereich lägen . Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, weshalb die A ufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen werde und zwar in einer einfachen manuellen Tätigkeit, unter Beachtung seiner Einschrän kungen (kein Tagen von schweren Gewichten, keine Aktivitäten mit wiederholte n
Beu ge- und Streckbewegungen des Nackens oder mit länger e m Halten des Na ckens in vorgebeugter Stellung, keine Arbeiten in der Höhe, Einschränkungen hin sichtlich des Gehens auf unebenem oder nassem Boden; S. 20).
AO._ __, PhD, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin der Neuropsychologischen Station, und AP.___, PhD, Neuropsycholo gin, hielten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen fest, der Be schwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt, weise eine Tendenz zur Logorr h oe auf und wirke niedergeschlagen. Er leide unter mittelschweren Auf merksamkeitsstörungen sowie unter leichten episodischen Störungen des verba len Gedächtnisses. Hinzu kämen diskrete Wortfindungsschwierigkeiten sowie eine Verlangsamung bei kontinuierlichen Versuchen. Diese Schwierigkeiten lägen im Wesentlichen im Bereich der Aufmerksamkeit und liessen sich auf die beiden Schädel-Hirn-Traumata und insbesondere auf das erste schwergradige Schädel-Hirn-Trauma zurück f ühren (S. 11). 3.2.21
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. I.___
folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf : - Zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 - Status nach
Rückenmarkskontusion bei Sturz mit dem Fahrrad - Elektrophysiologisch spinothalamische Leistungsstörung - Status nach Polytrauma nach Sturz vom Fahrrad bei/ mit - t raumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal, laterale Orbita, Oberlippe und enorale Oberlippe - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom bei pri märer (angeborener) Spinalkanalenge C5/6 - u ndisl o zierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische n Störung mit leichten visuellen Auf merksamkeitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumati scher Hirnverletzung - Komplexe Sprunggelenks fraktur und Fussverletzung links nach Sturz vom Dach - Dislozierte, mehrfragmentierte intraarti k uläre Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibul a rer Instabilität - Fraktur Pro c essus
posterior
tali
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ fremd anamnestisch laut J.___ Winterthur die Luxation der linken Schulter mit Reposi tion am Unfallort auf.
Aus rheumatologischer Sicht und mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit fall e die Prognose für
die zervikale Myelopathie bei einer Operation günstig aus, ohne Operation hingegen sei die Prognose ungünstig. Gemäss dem bisherige n Verlauf sei auch die Prognose für die Diagnose n
der rezidivierenden depressiven Störung
sowie de n
sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen un günstig . Funktionseinschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Las ten über zehn Kilogramm über die Beckenhöhe, beim Arbeiten über der Schulter ebene sowie bei Arbeit en im Stehen oder Gehen . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2.22
In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht vom 26. April 2019 (Urk. 7/62 S. 1-3) führte Fachpsychologin
Y.___
aus, aus
de n Bildge bungs befunde n, der Fremdanamnese, de n
neurologischen Befunde n aus AQ._ __ und der Symptombeschreibung der Psychiaterin gehe hervor, dass das klinische Bild überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der traumatischen Hirnver letzung (ICD-10: F07.8) aufgetreten und nicht Ausdruck einer zugrundeliegenden Depression / Trauerreaktion sei . Es könne nicht von einer grundsätzlichen Verbes serung hin zum prämorbiden Zustandsbild ausgegangen werden. Der Verlust der Ehefrau sei als « coincidence Ereignis» anzusehen und nicht als Auslöser der wei terhin bestehenden kognitiv- behavioralen Einbussen. 3.2.23
Dr. Z.___
führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbericht vom 30. April 2019 (Urk. 7/62 S. 4-7) schliesslich die folgenden Diagnosen auf : - Aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Früher schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Hirnorganisches Syndrom (Status nach Unfall; ICD-10: F06.9)
Dr. Z.___
hielt fest, der Beschwerdeführer sei
mittelgradig depressiv, die kör perliche n Probleme erschwer t en seine psychische Heilung. Er b eschäftig e sich stark mit diesen körperlichen Problemen, seine narzisstische Persönlichkeit ma che es besonders schwierig. Der Beschwerdeführer b räuchte über eine längere Zeit dauer hinweg eine p sychotherap eutische Behandlung . Bezüglich der Arbeits fähigkeit könne er zurzeit keine Entscheidung treffen . 3.2.24
Dr. H.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 13. März 2019 regelmässig bei ihm in chiropraktischer Behandlung aufgrund der beiden Unfälle. Er halte eine Wiedereingliederung im Sinne eines Wiedereingliederungspro gramms mit langsamem Aufbau ab einer Stunde Arbeitszeit pro Tag ab dem
8. Juli 2019 für möglich. 3.2.25
Schliesslich bestätigte Dr. I.___ im vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbe richt vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/4) ihre vorstehend unter E. 3.2.21 aufgeführten Dia gnosen und gestellten Prognosen. Zusätzlich führte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren als hinzukommende Diagnose auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig . 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/55 S. 8-9) . Dieser legte aus somatischer Sicht die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers fest und erstellte ein Belastungsprofil. Hin sichtlich der psychischen Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode führte er zudem aus, diese sei als überwindbar anzusehen, weshalb bei adäquater The rapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission ausgegangen werden könne . Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit im angestammten Bereich sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit aus und verneinte den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits im ersten Austrittsbericht der Rehakli nik A.___ vom 4. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns diagnostiziert wurden. Der behandelnde Psy chiater Dr. E.___
diagnostiziert e
am 5. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.5) eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie ein hirnorga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02); nach dem zweiten Unfall führte Q.___ am 24. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.6) unter den Diagnosen Halluzinieren bei psychischen Problemen und med. pract . S.___ am 31. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.7) ein depressi ves Zustandsbild/eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach dem Tod der Ehefrau auf. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ führten am 4. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.8) eine Anpassungsstörung in Form einer protrahier ten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22) auf . Dr. E.___ bestätigte im Überweisungs schreiben vom 25. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.9) das hirnorganische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diagnostizierte zudem eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie Persönlichkeits änderungen nach dem ersten Unfall (ICD-10: F07.0).
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte die Diagnose einer depressiven Störung (vgl.
vorstehend E. 3.2.11) . Er hielt es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass die weiteren Diagnosen im Zusammenhang mit der Trauerreaktion des Beschwerde führers stehen würden, konnte einen Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom hingegen nicht aus schliessen. Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.13) ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirn verletzung (ICD-10: F07.8) diagnostiziert wurden. Es wurde festgehalten, dass nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Auch wenn die aktuelle depressive Krise wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall stehe, gelte es dennoch die erhöhte psychische Instabilität seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 zu beachten. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung wurde von Dr. E.___ am 17. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.17) bestätigt.
Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.19) wurden neben der depressiven Störung die Diagnosen der posttraumatischen Be lastungsstörung, der hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen sowie der chronischen Schmerzstörung bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich insta bilen Zustand verlasse und hohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden weiterhin vorherrschend seien.
Demgegenüber ist aus dem durch die Suva veranlassten multidisziplinären Gutachten vom 16. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.20) ersichtlich, dass der beigezogene beratende Psychiater den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als verbessert beur teilt habe und davon ausgehe, dass dieser nicht zur Erwerbsunfähigkeit führe. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurde hingegen festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leich ten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses, unter diskreten Wort findungsschwierigkeiten sowie unter einer Verlangsamung. Diese Schwie rigkeiten liessen sich auf die beiden
insbesondere auf das erste, schwer gradige
Schädel-Hirn-Traumata zurückführen. Dr. I.___ bestätigte am 7. Ja nuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.21) die Diagnose der sonstigen organischen Persönlich keits
- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8).
Schliesslich führte Dr. Z.___ am 30. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.23) neben der aktuell mittelgradigen depressiven Episode ein hirnorganisches Syndrom (ICD-10: F06.9) auf. 4.3
Das vorstehend Gesagte erhellt, dass neben der depressiven Episode weitere psy chische Störungen im Raum stehen . Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen anderslautenden medizinischen Einschätzungen wurde indes von RAD Arzt Dr. B.___
offenkundig nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/55 S. 9) . Bei der der zeitigen Aktenlage und ohne eine solche differenzierte Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen kann
indes
nicht von
v orn herein angenommen
werden, dass diese Störungen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer d eführers bleiben. 4.4
In BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht zudem erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 218 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Eine Indikatoren prüfung wurde bislang nicht vorgenommen und erweist sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 auch nicht als mög lich. 4. 5
Auch in somatischer Hinsicht fehlt eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten. So äusserte sich Dr. B.___ weder zum Ergebnis der von der Suva veranlassten multidisziplinären Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.2.20), wonach die Aufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen wurde, noch zur Einschätzung von Dr. I.___ (vgl. vor stehend E. 3.2.21), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt . Auch die Ärzte der Rehaklinik
F.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch wie physisch deutlich instabilen Zu stand verlasse und eines interdisziplinären Behandlungsprogramms bedürfe (vgl. vorstehend E. 3.2.19). Schliesslich äusserte sich auch Dr. Z.___ dahinge hend, dass die körperlichen Beschwerden die psychische Heilung des Beschwer deführers erschwerten, auch wenn er zur Arbeitsfähigkeit derzeit keine Ausfüh rungen machen könne (vgl. vorstehend E. 3.2.23). 4. 6
Zusammengefasst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen. Vielmehr mangelt es an einer umfassenden fach ärztlichen psychiatrischen Beurteilung, welche Auskunft über die Diagnosen, die konkreten Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit geben würde.
Auch lässt die der zeitige Aktenlage die erforderliche Indikatorenprüfung
nicht zu . Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Be richte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen.
Folglich fehlt es in psychischer und somatischer Hinsicht an einer
hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine
umfas sende Begutachtung
veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 . - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 25. November 2016 (Urk. 7/6) unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma infolge eines Fahrradunfalls (Schaden meldung vom 29. Juli 2016 [Urk. 7/10 S. 3 ]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10, 7/13, 7/ 30, 7/39, 7/41), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/14) und holte Arztberichte ein (Urk. 7/24, 7/38).
Am 23. Oktober 2017 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Sturz von ei nem Hausdach; vgl. Schadenmeldung vom 28. November 2017 [Urk. 7/46 S. 30]). Mit Schreiben vom 24. April 2018 (Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit noch kein Ren ten en tscheid getroffen werden könne.
In der Folge zog die IV-Stelle die ak tu alisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/46, 7/47, 7/49, 7/53) und holte einen weiter en Arztbericht ein (Urk. 7/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. März 2019 [Urk. 7/56]; Einwand vom 8. Mai 2019 [Urk. 7/63] unter Beilage zweier Arztbe richte vom 26. und 30. April 2019 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
5. Juni 2019 (Urk. 2 [= Urk. 7/66]) einen Rentenanspruch des Versi cherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD
die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ge nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.3.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu un terziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Juli 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer gan zen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1). Als Beilage reichte
der Versicherte zwei Arztberichte vom 21. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 3/3-4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt,
dass der Versicherte nach seinem Unfall im Juli 2016, von dessen Folgen er sich gesundheitlich kurzfristig erholt habe, im Oktober 2017 zwar erneut gestürzt sei, dieser Sturz indes bloss eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe . D em Versicherten sei folglich
eine angepasste Arbeit unter Berücksichti gung von leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen zu 100 % zumutbar.
Hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Epi sode könne bei einer adäquaten Therapie zudem mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Remission
ausgegangen werden, weshalb diese Diagnose keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe . Die psychischen Einschrän kungen des Versicherten (Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie psy cho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Min de rung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit) seien in der Beurteilung eben falls be rücksichtigt worden. Schliesslich handle es sich beim Bericht von Y.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP,
zertifizierte Gutachterin SIM, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, und auch die von Dr. med. Z.___ genannten Diagnosen seien bereits bekannt . Da aus Sicht der IV-Stelle die medizinische Sachlage klar sei, halte sie das Einholen eines medi zinischen Gutachtens nicht für notwendig (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
9. September 2019 (Urk. 6) führte die IV-Stelle er gänzend aus, beim Beschwerdeführer hätten nach dem ersten Unfall keine schwerwiegenden objektiven psychischen Einschränkungen bestanden; die vo rübergehend aufgetretenen schwereren Einschränkungen nach dem Tod seiner Ehefrau hätten sich zudem während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ wesentlich verbessert. Auch die von Dr. Z.___
festgestellten leichtgradigen objektiven Befunde liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen in validisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen.
Obwohl dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach dem Unfall im Juli 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres Ende Juli 2017 bestanden. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe, bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Schliesslich habe zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 aufgrund des Sturzes vorübergehend zwar erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, aller dings habe diese nur knapp drei Monate lang angedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte, die Begründung der Verfügung sei wider sprüchlich, da sich die darin aufgeführten Einschränkungen auf jede Tätigkeit auswirken würden, sowohl auf eine angestammte als auch auf eine angepasste . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur unge nügend abgeklärt, indem sie trotz des komplexen Beschwerdebildes kein Gutach ten eingeholt, sondern sich allein auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt habe, welcher den psychi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner fehlenden fachlichen Qualifikation jedoch nicht zuverlässig beurteilen könne . Ein RAD Bericht habe nur dann einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sofern er, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikation, den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genüge.
Würden nachvollziehbare Arztberichte jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichtes begründen, sei entweder ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sa che an den Versicherungsträger zwecks Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zurückzuweisen.
Auch äussere sich RAD-Arzt Dr. B.___ nur zur Diagnose der mittelgradigen de pressiven Episode, welche bei adäquater Therapie überwunden werden könne, lasse die weiteren Diagnosen hingegen gänzlich unbeachtet. Indes lasse sich
ei nem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie C.___ vom 22. März 2019 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö rung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung entnehmen. Laut Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Dr. med. D.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die depressive Störung die seit dem Unfall im Jahr 2016 bestehende Schmerzverarbeitungsstörung er heblich negativ beeinflusst. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Zusatzqualifikation «spezielle Psychotraumatherapie », habe die von der C.___ gestellten Diagnosen be stätigt und zudem auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen.
Der Aufenthalt in der Rehaklinik
F.___
habe den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht massgeblich zu verbessern vermocht, dem Bericht der Cli nique
G.___ sei zudem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zu entnehmen . Schliesslich seien auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die Suva zahlreiche Stö rungen festgestellt worden, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beeinträchtigungen mit erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.
Es dränge sich somit auf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, wozu jedoch ein umfassendes Gutachten vor liegen müsse, welches sich mit den massgebenden Indikatoren auseinandersetze.
In somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer mit der traumatischen Hirn verletzung, einer zervikalen Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose sowie mit einer Diplopie zu kämpfen. Hinzu komme die komplizierte Fraktur am linken Fuss, welche nach wie vor zu Schmerzen führe, was sowohl von Dr. H.___, Chi ropraktor SCG/ECU, als auch von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt werde. Beide würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen . Auch aus diesem Grund könne we der der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden, weshalb eine interdisziplinäre Beurteilung unabdingbar sei.
Schliesslich erbringe die Suva nach wie vor Leistungen und insbesondere auch Taggelder, woraus hervorgehe, dass nach wie vor eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe sen, die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf solche habe (Urk. 1) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des B eschwerdeführers, insbe sondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle genügend abgeklärt wurde. 3.2 3.2.1
Im Austrittsbericht des Kantonsspital s
J.___, Departement Chirurgie, vom 5. August 2016 (Urk. 7/10 S. 34 -36)
nannten Dr. med. K.___, Ober arzt, und L.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - D islozierte Nasenbeinfraktur - Ausfall M usculus
rectus
lateralis Auge rechts (Ausfall N ervus
abducens) - Rissquetschwunde frontal - Zentromedulläres Syndrom bei Rückenmarkskontusion C5/6 bei /mit primäre r Spinalkanalenge C5/6 - U ndislozierte Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links 3.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Dezember 2016 (Urk. 7/13)
stellten PD Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, s t ellver tretende medizinische Leiterin Neurologische Rehabilitation, und N.___, Assistenzärztin, folgende weitere zu den vorstehend unter
E. 3.2.1 gestellten Diag nosen : - Abdu c ensparese rechts - Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - K linisch: Doppelbilder, Occlusion des rechten Auges - L eichte neuropsychologische Störung mit leichten visuellen Aufmerksam keitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Ge hirns (ICD-10: F07.8) - Hypercholesterinämie und Dyslipidämie - Nierenzysten ohne Malignomverdacht 3.2.3
Im S prechstundenbericht des
J.___ vom 2. März 2017 (Urk. 7/30 S. 164-165) er gänzte Dr. K.___ seine Diagnose n vom
5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) um die folgenden : - Abducensparese rechts bei Sta tus nach direktem Bulbustrauma - Zeichen eines Outlet- Impingements - S chwere aktivierte hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Arthrose zwischen Schlüs sel bein und Schulterdach) 3.2.4
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. März 2017 (Urk. 7/24) bestä tigten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und P.___, Fach ärztin FMH für Neurologie, Oberärztin die vorstehend unter E. 3.2.1 und E. 3.2.2 aufgeführten Diagnosen und ergänzten sie um folgende Diagnose: - F remdanamnestisch St atus
nach Luxation der linken Schulter mit Reposition am Unfallort
Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand als selbständiger Fussgänger habe entlassen werden können . Dennoch sei eine Rück kehr in die angestammte Tätigkeit derzeit nicht realistisch, dies wegen der
Vi suseinschränkung, der reduzierte n Handkraft, Feinmotorik und Koordination, den Verhaltensauffälligkeiten und der stark reduzierte n körperliche n Belastbarkeit. Kognitiv sei der Beschwerdeführer im Alltag nicht eingeschränkt und im berufs orientierten Training mit mittleren bis schweren Aufgaben auch nicht überfor dert, körperlich seien ihm aktuell indes nur sehr leichte Belastungen zumutbar . 3.2.5
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Suva (Urk. 7/39 S. 61-62) stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ die folgenden Diagnosen: - Posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) - Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02)
Dr. E.___ hielt fest, dass die Prognose für den Beschwerdeführer schlecht aus sehe und dass dieser zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms und daraus resultierenden kognitiven Beeinträchtigungen. 3.2. 6
Im Anschluss an den zweiten Unfall des Beschwerdeführers (Sturz von einem Hausdach) stelle Q.___, klinischer Fachspezialist, im provisorischen Aus trittsbericht des J.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/38 S. 20-23) folgende Diag nosen (vgl. auch den Austrittsbericht des H ô pital
R.___ vom 9. No vember 2017 [Urk. 7/38 S. 18]) : - Komplexe Sprunggelenksfraktur (OSG-Fraktur) und Fussverletzung links bei/ mit - d islozierter, mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität - Fraktur Processus
posterius
tali - Status nach Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne und Oeste rn - St atus n ach Polytrauma nach Fahrradunfall bei/mit - Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Ausfall Musculus
rectus
lateralis Auge rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur Riss-Quetsch-Wunde orbital - Zentromedul l äres Syndrom mit - Status n ach Rückenmarkskontusionen und C5/6 mit primärer Spinal kanalenge - Halluzinieren bei psychischen Problemen - Nierenzyste Bosniak II F links 3.2. 7
In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2017 (Urk. 7/38) stellte der behandelnde Hausarzt,
med. pract . S.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6-8): - Komplexe Sprunggelenksfraktur und Fussverletzung links (nach Sturz vom Hausdach) bei/ mit - d islozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimall e olar f raktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur d es Proc essus
posterius
tali - Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne
Oestern - Depressives Zustandsbild / Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach Tod der Ehefrau - St atus nach Polytrauma nach Fahrradu nfall bei/mit - Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postc en tralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom - u ndislozierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische r Störung mit leichten visuellen Aufmerk samkeitseinschränkungen und Logorrhoe infolge Hirnschädigung - St atus nach Luxation der Schulter links mit Reposition am Unfallort - Posttraumatisches zentromedulläres Syndrom - Posttraumatisch persistierende Doppelbilder beim Fokussieren - Posttraumatische Abducensparese rechts - Par ä sthesien und Krämpfe Hände beidseitig; Dysästhesien, weniger ausge prägt an unterer Extremität - Posttraumatisch rechtsseitige tief lumbal persistierende Schmerzen - Posttraumatisch persistierende Schulterschmerzen links 3.2.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 17 26) hielten Dr. med. T.___, Assistenzarzt, und Dr. M.___
– mit Ausnahme der Diagnose Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie diejenigen unter vorstehend E. 3.2. 6
erwähnten fest, differenziert en
indes bei der Diagnose Halluzinieren bei psychiatrischen Problemen: - Verdacht auf sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10: F23.3), remittiert; Tod der Ehefrau als akute Belastung - Anpassungsstörung in Form einer protrahierten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22)
Die Ärzte hielten eine v oll ständig e Arbeits un fähigkeit fest. 3.2.
E. 9 erwähnten auf, ergänzend diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . 3.2.18
In der dritten psychiatrische n Beurteilung vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/47 S. 147-148) stellte Suva-Kreisarzt Dr. D.___ erneut eine unveränderte Situation im Ver gleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.11) fest . 3.2.19
Im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/47 S. 175-185) führten
Dr. med. AI._ __, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Chef ärztin, AJ.___, M.
Sc. Psychologin, und Dr. med. AK.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, folgende psychiatrische Diagnosen auf: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige bis mittel schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen nach Unfall 2017 (ICD-10: F07.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41)
Aus s omatische r
Sicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 erwähnten auf, zusätzlich einen Status nach Niko tinabusus (ungefähr 35 Packungsjahre) .
In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer verlasse die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich instabile n Zustand. H ohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden seien weiterhin vorherrschend, es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Leidensdruck. Um einer Chronifizierung entgegenzuwirken bedürfe es eines intensiven, längerfristigen und ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behandlungsprogramms. 3.2.20
Anlässlich der durch die Suva veranlassten m ulti disziplinäre n Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie
in der Clin i que
G.___ vom 16. November 2018 (Urk. 7/ 53 S. 1 -2 3) führten Dr. AL.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Dr. AM.___, Assistenzärztin, und Dr. AN._ __, Facharzt FMH für P hysikali sche Medizin und Rehabilitation, Chefarzt,
die folgenden Diagnosen auf: - Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontoparietaler, subduraler, subarachno idaler Blutung rechts, zwei diffuse axonale Läsionen des Amygdala-Hippo campus rechts mit mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leichten epi sodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses und einer mittelschweren Verlangsamung - Parese des Nervus
abducens und Bulbuskontusion rechtes Auge - Reponierte Nasenfraktur - Zervikale Myelopathie C5/6, wahrscheinlich posttraumatischen Ursprungs, mit leichter sensomotorischer distaler Beeinträchtigung an den Armen beid seitig (zu Ungunsten der rechten Seite) und leichter posturaler Instabilität - Nicht dislozierte Fraktur des dorsalen Dreieckbeins der linken Hand, konser vativ behandelt - Fraktur des Calcaneus links - Bimalleolarfraktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur des Processus
posterior
tali links - Osteosynthese des Malleolus
medialis und lateralis links
Ergänzend führten die Ärzte folgende Komorbiditäten auf: - Hypercholesterinämie - G astroösophageale r Reflux
Im Ergebnis hielten die Ärzte fest, es bestünden s chwankende Beschwerden, wel che hauptsächlich das Müdigkeitsgefühl beträfen . Schmerzen träten zufällig auf und würden tendenziell geringer. Obwohl die Kraftbilanz deutlich unter der Norm liege, wirke sich dies nicht direkt auf die Durchführung von Aktivitäten des täg lichen Lebens aus, sondern zeige sich eher in einer fehlende n Ausdauer .
Auch die Koordination liege leicht unterhalb der Norm, die Feinmotorik liege hingegen im Normbereich (S. 19).
Der b eratende Psychiater habe fest gehalten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dass dieser Zustand an sich nicht zur Er werbsunfähigkeit führe . Die Beschwerden beträfen hauptsächlich somatische Pro bleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme (S. 20) .
Im beruflichen Bereich übe der Beschwerdeführer körperlich leichte, einfache ma nuelle Tätigkeiten über insgesamt bis zu vier Stunden aus. Er verfüge über ein g utes Verständnis der Anweisungen, seine Mitarbeit sei befriedigend . Es bestün den k ein e Anzeichen von Müdigkeit. Die Evaluation seiner funktionellen Leis tungsfähigkeit habe ergeben, dass die Kohärenz während der Evaluation mittel mässig sei und dass der Wille, das Beste zu geben, unsicher sei . Der Beschwerde führer unterschätz e seine funktionelle Leistungsfähigkeit (S. 20) .
Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass die b erufliche n Einschränkungen im neuropsychologischen und osteoartikulären Bereich lägen . Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, weshalb die A ufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen werde und zwar in einer einfachen manuellen Tätigkeit, unter Beachtung seiner Einschrän kungen (kein Tagen von schweren Gewichten, keine Aktivitäten mit wiederholte n
Beu ge- und Streckbewegungen des Nackens oder mit länger e m Halten des Na ckens in vorgebeugter Stellung, keine Arbeiten in der Höhe, Einschränkungen hin sichtlich des Gehens auf unebenem oder nassem Boden; S. 20).
AO._ __, PhD, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin der Neuropsychologischen Station, und AP.___, PhD, Neuropsycholo gin, hielten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen fest, der Be schwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt, weise eine Tendenz zur Logorr h oe auf und wirke niedergeschlagen. Er leide unter mittelschweren Auf merksamkeitsstörungen sowie unter leichten episodischen Störungen des verba len Gedächtnisses. Hinzu kämen diskrete Wortfindungsschwierigkeiten sowie eine Verlangsamung bei kontinuierlichen Versuchen. Diese Schwierigkeiten lägen im Wesentlichen im Bereich der Aufmerksamkeit und liessen sich auf die beiden Schädel-Hirn-Traumata und insbesondere auf das erste schwergradige Schädel-Hirn-Trauma zurück f ühren (S. 11). 3.2.21
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. I.___
folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf : - Zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 - Status nach
Rückenmarkskontusion bei Sturz mit dem Fahrrad - Elektrophysiologisch spinothalamische Leistungsstörung - Status nach Polytrauma nach Sturz vom Fahrrad bei/ mit - t raumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal, laterale Orbita, Oberlippe und enorale Oberlippe - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom bei pri märer (angeborener) Spinalkanalenge C5/6 - u ndisl o zierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische n Störung mit leichten visuellen Auf merksamkeitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumati scher Hirnverletzung - Komplexe Sprunggelenks fraktur und Fussverletzung links nach Sturz vom Dach - Dislozierte, mehrfragmentierte intraarti k uläre Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibul a rer Instabilität - Fraktur Pro c essus
posterior
tali
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ fremd anamnestisch laut J.___ Winterthur die Luxation der linken Schulter mit Reposi tion am Unfallort auf.
Aus rheumatologischer Sicht und mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit fall e die Prognose für
die zervikale Myelopathie bei einer Operation günstig aus, ohne Operation hingegen sei die Prognose ungünstig. Gemäss dem bisherige n Verlauf sei auch die Prognose für die Diagnose n
der rezidivierenden depressiven Störung
sowie de n
sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen un günstig . Funktionseinschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Las ten über zehn Kilogramm über die Beckenhöhe, beim Arbeiten über der Schulter ebene sowie bei Arbeit en im Stehen oder Gehen . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2.22
In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht vom 26. April 2019 (Urk. 7/62 S. 1-3) führte Fachpsychologin
Y.___
aus, aus
de n Bildge bungs befunde n, der Fremdanamnese, de n
neurologischen Befunde n aus AQ._ __ und der Symptombeschreibung der Psychiaterin gehe hervor, dass das klinische Bild überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der traumatischen Hirnver letzung (ICD-10: F07.8) aufgetreten und nicht Ausdruck einer zugrundeliegenden Depression / Trauerreaktion sei . Es könne nicht von einer grundsätzlichen Verbes serung hin zum prämorbiden Zustandsbild ausgegangen werden. Der Verlust der Ehefrau sei als « coincidence Ereignis» anzusehen und nicht als Auslöser der wei terhin bestehenden kognitiv- behavioralen Einbussen. 3.2.23
Dr. Z.___
führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbericht vom 30. April 2019 (Urk. 7/62 S. 4-7) schliesslich die folgenden Diagnosen auf : - Aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Früher schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Hirnorganisches Syndrom (Status nach Unfall; ICD-10: F06.9)
Dr. Z.___
hielt fest, der Beschwerdeführer sei
mittelgradig depressiv, die kör perliche n Probleme erschwer t en seine psychische Heilung. Er b eschäftig e sich stark mit diesen körperlichen Problemen, seine narzisstische Persönlichkeit ma che es besonders schwierig. Der Beschwerdeführer b räuchte über eine längere Zeit dauer hinweg eine p sychotherap eutische Behandlung . Bezüglich der Arbeits fähigkeit könne er zurzeit keine Entscheidung treffen . 3.2.24
Dr. H.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 13. März 2019 regelmässig bei ihm in chiropraktischer Behandlung aufgrund der beiden Unfälle. Er halte eine Wiedereingliederung im Sinne eines Wiedereingliederungspro gramms mit langsamem Aufbau ab einer Stunde Arbeitszeit pro Tag ab dem
8. Juli 2019 für möglich. 3.2.25
Schliesslich bestätigte Dr. I.___ im vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbe richt vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/4) ihre vorstehend unter E. 3.2.21 aufgeführten Dia gnosen und gestellten Prognosen. Zusätzlich führte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren als hinzukommende Diagnose auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig . 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/55 S. 8-9) . Dieser legte aus somatischer Sicht die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers fest und erstellte ein Belastungsprofil. Hin sichtlich der psychischen Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode führte er zudem aus, diese sei als überwindbar anzusehen, weshalb bei adäquater The rapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission ausgegangen werden könne . Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit im angestammten Bereich sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit aus und verneinte den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits im ersten Austrittsbericht der Rehakli nik A.___ vom 4. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns diagnostiziert wurden. Der behandelnde Psy chiater Dr. E.___
diagnostiziert e
am 5. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.5) eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie ein hirnorga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02); nach dem zweiten Unfall führte Q.___ am 24. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.6) unter den Diagnosen Halluzinieren bei psychischen Problemen und med. pract . S.___ am 31. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.7) ein depressi ves Zustandsbild/eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach dem Tod der Ehefrau auf. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ führten am 4. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.8) eine Anpassungsstörung in Form einer protrahier ten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22) auf . Dr. E.___ bestätigte im Überweisungs schreiben vom 25. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.9) das hirnorganische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diagnostizierte zudem eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie Persönlichkeits änderungen nach dem ersten Unfall (ICD-10: F07.0).
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte die Diagnose einer depressiven Störung (vgl.
vorstehend E. 3.2.11) . Er hielt es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass die weiteren Diagnosen im Zusammenhang mit der Trauerreaktion des Beschwerde führers stehen würden, konnte einen Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom hingegen nicht aus schliessen. Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.13) ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirn verletzung (ICD-10: F07.8) diagnostiziert wurden. Es wurde festgehalten, dass nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Auch wenn die aktuelle depressive Krise wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall stehe, gelte es dennoch die erhöhte psychische Instabilität seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 zu beachten. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung wurde von Dr. E.___ am 17. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.17) bestätigt.
Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.19) wurden neben der depressiven Störung die Diagnosen der posttraumatischen Be lastungsstörung, der hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen sowie der chronischen Schmerzstörung bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich insta bilen Zustand verlasse und hohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden weiterhin vorherrschend seien.
Demgegenüber ist aus dem durch die Suva veranlassten multidisziplinären Gutachten vom 16. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.20) ersichtlich, dass der beigezogene beratende Psychiater den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als verbessert beur teilt habe und davon ausgehe, dass dieser nicht zur Erwerbsunfähigkeit führe. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurde hingegen festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leich ten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses, unter diskreten Wort findungsschwierigkeiten sowie unter einer Verlangsamung. Diese Schwie rigkeiten liessen sich auf die beiden
insbesondere auf das erste, schwer gradige
Schädel-Hirn-Traumata zurückführen. Dr. I.___ bestätigte am 7. Ja nuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.21) die Diagnose der sonstigen organischen Persönlich keits
- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8).
Schliesslich führte Dr. Z.___ am 30. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.23) neben der aktuell mittelgradigen depressiven Episode ein hirnorganisches Syndrom (ICD-10: F06.9) auf. 4.3
Das vorstehend Gesagte erhellt, dass neben der depressiven Episode weitere psy chische Störungen im Raum stehen . Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen anderslautenden medizinischen Einschätzungen wurde indes von RAD Arzt Dr. B.___
offenkundig nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/55 S. 9) . Bei der der zeitigen Aktenlage und ohne eine solche differenzierte Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen kann
indes
nicht von
v orn herein angenommen
werden, dass diese Störungen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer d eführers bleiben. 4.4
In BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht zudem erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 218 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Eine Indikatoren prüfung wurde bislang nicht vorgenommen und erweist sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 auch nicht als mög lich. 4. 5
Auch in somatischer Hinsicht fehlt eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten. So äusserte sich Dr. B.___ weder zum Ergebnis der von der Suva veranlassten multidisziplinären Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.2.20), wonach die Aufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen wurde, noch zur Einschätzung von Dr. I.___ (vgl. vor stehend E. 3.2.21), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt . Auch die Ärzte der Rehaklinik
F.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch wie physisch deutlich instabilen Zu stand verlasse und eines interdisziplinären Behandlungsprogramms bedürfe (vgl. vorstehend E. 3.2.19). Schliesslich äusserte sich auch Dr. Z.___ dahinge hend, dass die körperlichen Beschwerden die psychische Heilung des Beschwer deführers erschwerten, auch wenn er zur Arbeitsfähigkeit derzeit keine Ausfüh rungen machen könne (vgl. vorstehend E. 3.2.23). 4. 6
Zusammengefasst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen. Vielmehr mangelt es an einer umfassenden fach ärztlichen psychiatrischen Beurteilung, welche Auskunft über die Diagnosen, die konkreten Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit geben würde.
Auch lässt die der zeitige Aktenlage die erforderliche Indikatorenprüfung
nicht zu . Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Be richte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen.
Folglich fehlt es in psychischer und somatischer Hinsicht an einer
hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine
umfas sende Begutachtung
veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 . - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00505
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 2. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 25. November 2016 (Urk. 7/6) unter Hinweis auf ein Schädelhirntrauma infolge eines Fahrradunfalls (Schaden meldung vom 29. Juli 2016 [Urk. 7/10 S. 3 ]) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog darauf hin die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10, 7/13, 7/ 30, 7/39, 7/41), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/14) und holte Arztberichte ein (Urk. 7/24, 7/38).
Am 23. Oktober 2017 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Sturz von ei nem Hausdach; vgl. Schadenmeldung vom 28. November 2017 [Urk. 7/46 S. 30]). Mit Schreiben vom 24. April 2018 (Urk. 7/42) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit noch kein Ren ten en tscheid getroffen werden könne.
In der Folge zog die IV-Stelle die ak tu alisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/46, 7/47, 7/49, 7/53) und holte einen weiter en Arztbericht ein (Urk. 7/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. März 2019 [Urk. 7/56]; Einwand vom 8. Mai 2019 [Urk. 7/63] unter Beilage zweier Arztbe richte vom 26. und 30. April 2019 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom
5. Juni 2019 (Urk. 2 [= Urk. 7/66]) einen Rentenanspruch des Versi cherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Juli 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer gan zen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (Urk. 1). Als Beilage reichte
der Versicherte zwei Arztberichte vom 21. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 3/3-4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwer deantwort vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 1.3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3. 2
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu üben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) beurteilen die RAD
die medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der all gemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ge nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.3.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu un terziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt,
dass der Versicherte nach seinem Unfall im Juli 2016, von dessen Folgen er sich gesundheitlich kurzfristig erholt habe, im Oktober 2017 zwar erneut gestürzt sei, dieser Sturz indes bloss eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe . D em Versicherten sei folglich
eine angepasste Arbeit unter Berücksichti gung von leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangs haltungen zu 100 % zumutbar.
Hinsichtlich der mittelgradigen depressiven Epi sode könne bei einer adäquaten Therapie zudem mit überwiegender Wahrschein lichkeit von einer Remission
ausgegangen werden, weshalb diese Diagnose keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe . Die psychischen Einschrän kungen des Versicherten (Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie psy cho physische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Min de rung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit) seien in der Beurteilung eben falls be rücksichtigt worden. Schliesslich handle es sich beim Bericht von Y.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP,
zertifizierte Gutachterin SIM, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes, und auch die von Dr. med. Z.___ genannten Diagnosen seien bereits bekannt . Da aus Sicht der IV-Stelle die medizinische Sachlage klar sei, halte sie das Einholen eines medi zinischen Gutachtens nicht für notwendig (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
9. September 2019 (Urk. 6) führte die IV-Stelle er gänzend aus, beim Beschwerdeführer hätten nach dem ersten Unfall keine schwerwiegenden objektiven psychischen Einschränkungen bestanden; die vo rübergehend aufgetretenen schwereren Einschränkungen nach dem Tod seiner Ehefrau hätten sich zudem während des Aufenthaltes in der Rehaklinik A.___ wesentlich verbessert. Auch die von Dr. Z.___
festgestellten leichtgradigen objektiven Befunde liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keinen in validisierenden psychischen Gesundheitsschaden schliessen.
Obwohl dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nach dem Unfall im Juli 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres Ende Juli 2017 bestanden. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben habe, bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Schliesslich habe zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 aufgrund des Sturzes vorübergehend zwar erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, aller dings habe diese nur knapp drei Monate lang angedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf eine befristete Rente. 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte, die Begründung der Verfügung sei wider sprüchlich, da sich die darin aufgeführten Einschränkungen auf jede Tätigkeit auswirken würden, sowohl auf eine angestammte als auch auf eine angepasste . Zudem habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur unge nügend abgeklärt, indem sie trotz des komplexen Beschwerdebildes kein Gutach ten eingeholt, sondern sich allein auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gestützt habe, welcher den psychi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund seiner fehlenden fachlichen Qualifikation jedoch nicht zuverlässig beurteilen könne . Ein RAD Bericht habe nur dann einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sofern er, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikation, den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genüge.
Würden nachvollziehbare Arztberichte jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichtes begründen, sei entweder ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sa che an den Versicherungsträger zwecks Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG zurückzuweisen.
Auch äussere sich RAD-Arzt Dr. B.___ nur zur Diagnose der mittelgradigen de pressiven Episode, welche bei adäquater Therapie überwunden werden könne, lasse die weiteren Diagnosen hingegen gänzlich unbeachtet. Indes lasse sich
ei nem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie C.___ vom 22. März 2019 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine r sonstige n organische n Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstö rung des Gehirns infolge traumatischer Hirnverletzung entnehmen. Laut Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), Dr. med. D.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die depressive Störung die seit dem Unfall im Jahr 2016 bestehende Schmerzverarbeitungsstörung er heblich negativ beeinflusst. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Zusatzqualifikation «spezielle Psychotraumatherapie », habe die von der C.___ gestellten Diagnosen be stätigt und zudem auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen.
Der Aufenthalt in der Rehaklinik
F.___
habe den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers nicht massgeblich zu verbessern vermocht, dem Bericht der Cli nique
G.___ sei zudem die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zu entnehmen . Schliesslich seien auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die Suva zahlreiche Stö rungen festgestellt worden, weshalb feststehe, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beeinträchtigungen mit erheblichen Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zu kämpfen habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.
Es dränge sich somit auf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, wozu jedoch ein umfassendes Gutachten vor liegen müsse, welches sich mit den massgebenden Indikatoren auseinandersetze.
In somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer mit der traumatischen Hirn verletzung, einer zervikalen Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose sowie mit einer Diplopie zu kämpfen. Hinzu komme die komplizierte Fraktur am linken Fuss, welche nach wie vor zu Schmerzen führe, was sowohl von Dr. H.___, Chi ropraktor SCG/ECU, als auch von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt werde. Beide würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehen . Auch aus diesem Grund könne we der der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit abschliessend beurteilt werden, weshalb eine interdisziplinäre Beurteilung unabdingbar sei.
Schliesslich erbringe die Suva nach wie vor Leistungen und insbesondere auch Taggelder, woraus hervorgehe, dass nach wie vor eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe sen, die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf solche habe (Urk. 1) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des B eschwerdeführers, insbe sondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt durch die IV-Stelle genügend abgeklärt wurde. 3.2 3.2.1
Im Austrittsbericht des Kantonsspital s
J.___, Departement Chirurgie, vom 5. August 2016 (Urk. 7/10 S. 34 -36)
nannten Dr. med. K.___, Ober arzt, und L.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen: - Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - D islozierte Nasenbeinfraktur - Ausfall M usculus
rectus
lateralis Auge rechts (Ausfall N ervus
abducens) - Rissquetschwunde frontal - Zentromedulläres Syndrom bei Rückenmarkskontusion C5/6 bei /mit primäre r Spinalkanalenge C5/6 - U ndislozierte Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links 3.2.2
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Dezember 2016 (Urk. 7/13)
stellten PD Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, s t ellver tretende medizinische Leiterin Neurologische Rehabilitation, und N.___, Assistenzärztin, folgende weitere zu den vorstehend unter
E. 3.2.1 gestellten Diag nosen : - Abdu c ensparese rechts - Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - K linisch: Doppelbilder, Occlusion des rechten Auges - L eichte neuropsychologische Störung mit leichten visuellen Aufmerksam keitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Ge hirns (ICD-10: F07.8) - Hypercholesterinämie und Dyslipidämie - Nierenzysten ohne Malignomverdacht 3.2.3
Im S prechstundenbericht des
J.___ vom 2. März 2017 (Urk. 7/30 S. 164-165) er gänzte Dr. K.___ seine Diagnose n vom
5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.1) um die folgenden : - Abducensparese rechts bei Sta tus nach direktem Bulbustrauma - Zeichen eines Outlet- Impingements - S chwere aktivierte hypertrophe AC-Gelenksarthrose (Arthrose zwischen Schlüs sel bein und Schulterdach) 3.2.4
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 22. März 2017 (Urk. 7/24) bestä tigten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und P.___, Fach ärztin FMH für Neurologie, Oberärztin die vorstehend unter E. 3.2.1 und E. 3.2.2 aufgeführten Diagnosen und ergänzten sie um folgende Diagnose: - F remdanamnestisch St atus
nach Luxation der linken Schulter mit Reposition am Unfallort
Die Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer in verbessertem Zustand als selbständiger Fussgänger habe entlassen werden können . Dennoch sei eine Rück kehr in die angestammte Tätigkeit derzeit nicht realistisch, dies wegen der
Vi suseinschränkung, der reduzierte n Handkraft, Feinmotorik und Koordination, den Verhaltensauffälligkeiten und der stark reduzierte n körperliche n Belastbarkeit. Kognitiv sei der Beschwerdeführer im Alltag nicht eingeschränkt und im berufs orientierten Training mit mittleren bis schweren Aufgaben auch nicht überfor dert, körperlich seien ihm aktuell indes nur sehr leichte Belastungen zumutbar . 3.2.5
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Suva (Urk. 7/39 S. 61-62) stellte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ die folgenden Diagnosen: - Posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) - Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02)
Dr. E.___ hielt fest, dass die Prognose für den Beschwerdeführer schlecht aus sehe und dass dieser zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Vielmehr sei ein bleibender Nachteil zu erwarten in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms und daraus resultierenden kognitiven Beeinträchtigungen. 3.2. 6
Im Anschluss an den zweiten Unfall des Beschwerdeführers (Sturz von einem Hausdach) stelle Q.___, klinischer Fachspezialist, im provisorischen Aus trittsbericht des J.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/38 S. 20-23) folgende Diag nosen (vgl. auch den Austrittsbericht des H ô pital
R.___ vom 9. No vember 2017 [Urk. 7/38 S. 18]) : - Komplexe Sprunggelenksfraktur (OSG-Fraktur) und Fussverletzung links bei/ mit - d islozierter, mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibularer Instabilität - Fraktur Processus
posterius
tali - Status nach Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne und Oeste rn - St atus n ach Polytrauma nach Fahrradunfall bei/mit - Schädelhirntrauma mit traumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Ausfall Musculus
rectus
lateralis Auge rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur Riss-Quetsch-Wunde orbital - Zentromedul l äres Syndrom mit - Status n ach Rückenmarkskontusionen und C5/6 mit primärer Spinal kanalenge - Halluzinieren bei psychischen Problemen - Nierenzyste Bosniak II F links 3.2. 7
In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2017 (Urk. 7/38) stellte der behandelnde Hausarzt,
med. pract . S.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6-8): - Komplexe Sprunggelenksfraktur und Fussverletzung links (nach Sturz vom Hausdach) bei/ mit - d islozierter mehrfragmentärer intraartikulärer Calcaneusfraktur - Bimall e olar f raktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur d es Proc essus
posterius
tali - Osteosynthese Malleolus
medialis und lateralis - Weichteilschaden Grad II nach Tscherne
Oestern - Depressives Zustandsbild / Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach Tod der Ehefrau - St atus nach Polytrauma nach Fahrradu nfall bei/mit - Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung
Gyrus
postc en tralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom - u ndislozierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische r Störung mit leichten visuellen Aufmerk samkeitseinschränkungen und Logorrhoe infolge Hirnschädigung - St atus nach Luxation der Schulter links mit Reposition am Unfallort - Posttraumatisches zentromedulläres Syndrom - Posttraumatisch persistierende Doppelbilder beim Fokussieren - Posttraumatische Abducensparese rechts - Par ä sthesien und Krämpfe Hände beidseitig; Dysästhesien, weniger ausge prägt an unterer Extremität - Posttraumatisch rechtsseitige tief lumbal persistierende Schmerzen - Posttraumatisch persistierende Schulterschmerzen links 3.2. 8
Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 4. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 17 26) hielten Dr. med. T.___, Assistenzarzt, und Dr. M.___
– mit Ausnahme der Diagnose Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie diejenigen unter vorstehend E. 3.2. 6
erwähnten fest, differenziert en
indes bei der Diagnose Halluzinieren bei psychiatrischen Problemen: - Verdacht auf sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen (ICD-10: F23.3), remittiert; Tod der Ehefrau als akute Belastung - Anpassungsstörung in Form einer protrahierten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22)
Die Ärzte hielten eine v oll ständig e Arbeits un fähigkeit fest. 3.2. 9
Im Überweisungsschreiben vom 25. Januar 2018 an die C.___
(Urk. 7/41 S. 63-65) führte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen auf : - Depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02) - Persönlichkeitsänderungen nach Unfall vom 27. Juli 2016 (ICD-10: F07.0) 3.2.10
Im Bericht über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 26. Januar 2018 (Urk. 7/41 S. 45-47) im Zentrum für Paraplegie (Universitätskli nik U.___) durch Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt Paraplegie, und Dr. M.___, wurden dieselben Diagnosen wie vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführt. Zusätzlich stellten die Ärzte folgende weitere Diagnose: - Zervikale Myelopathie bei zervikaler Spinalkanalstenose HWK 4/5 und 5/6 3.2.11
In der psychiatrische n Beurteilung vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/41 S. 85-94) hielt Suva -Kreisarzt Dr. D.___
fest, einerseits habe das Schädel-Hirn-Trauma zu gering gradigen neuropsychologischen Einschränkungen geführt, andererseits hätten die vermutlich angeborene Enge im Bereich des Spinalkanals und der Sturz mit dem Fahrrad Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen zur Folge ge habt . Daneben würden auch psychosoziale Belastungsfaktoren durch die Erkran kung und den Tod der Ehefrau erhebliche Auswirkungen auf das Befinden des Beschwerdeführers haben; diese psychosozialen Belastungsfaktoren hätten eine erhebliche Symptomatik hervorgerufen, die teilweise mit Halluzinationen und psychotischen Symptomen einher gehe . Aus diesem Grund
habe Dr. E.___
eine ausgeprägte depressive Symptomatik diagnostiziert . Obwohl dieser Diagnose zu zustimmen sei, sei aufgrund der Befunde, der Untersuchungen und der Berichte überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass zurzeit die aus der Trauer reaktion des Beschwerdeführers resultierenden Symptome im Mittelpunkt stün den und sein Verhalten im Alltag massgeblich mitbestimm t en. Auch wenn nicht mit letztendlicher Sicherheit ein Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom ausgeschlossen werden könne, sei dieser Zusammenhang nur prinzipiell möglich, nicht aber als überwie gend wahrscheinlich einzuschätzen (S. 92-94) . 3.2.12
Lic . phil. W.___, therapeutischer Leiter, und MSc
AA._ __, Psycho login, C.___, hielten in ihrem Zuweisungsschreiben vom 7. März 2018 (Urk. 7/4 6 S. 105-106) an die Rehaklinik
AB.___ in psychiatrischer Hinsicht dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2. 9 sowie in somatischer Hinsicht – mit Ausnahme der Nierenzyste Bosniak II F links – dieselben Diagnosen wie die vor stehend unter E. 3.2. 6
erwähnten fest. 3.2.13
Im Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (Urk. 7/47 S. 38-4 5) führten lic . phil. W.___ und MSc
AA._ __ die folgenden Diagnose n auf : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumati scher Hirnverletzung (ICD-10: F07.8)
In somatischer Hinsicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2. 6 erwähnten fest.
Lic . phil. W.___ und MSc
AA._ __ hielten im Rahmen ihrer integrativen Diagnose fest, der Beschwerdeführer leide seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 unter wie derkehrenden Schmerzen, starker Müdigkeit, Gefühlen von Unselbständigkeit und dem Gefühl, sich als Person verändert zu haben. Er habe Schwierigkeiten in der psychischen Verarbeitung der einschneidenden Erlebnisse sowie bei der Aufrecht erhaltung einer geregelten Tagesstruktur. Es liege nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall (Sturz vom Hausdach) eine erneute Verschlechterung des Ge sundheitszustandes vor, welche vorübergehend mit psychotische m Erleben mit ausgeprägten Ängsten einhergehe .
Die a ktuelle depressive Krise stehe wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehe frau und dem Sturz vom Hausd ach, d ennoch gelte es die erhöhte psychische In stabilität seit dem Unfall im Jahr 2016 zu beachten. Der Beschwerdeführer s chein e mitten im Verarbeitungsprozess der Lebensveränderung nach diesem Ereignis zu sein. 3.2.14
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ hielt in der erneuten psychiatrischen Beurteilung vom 4. April 2018 (Urk. 7/47 S. 72-75) eine unveränderte Situation im Vergleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 fest (vgl. vorstehend E. 3.2.11). Die Schmerzsymptomatik im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung werde durch die bestehenden psychischen Symptome erheblich negativ beeinflusst. 3.2.1 5
Im Sprechstundenbericht vom 13. April 2018 (Urk. 7/46 S. 117-118) stellte Dr. med. AC._ __, Oberarzt am J.___, Departement Chirurgie, fest, der Verlauf des Heilungsprozesses sei auch fünf Monate nach dem zweite n Unfall un befriedigend, weshalb der Beschwerdeführer w eiterhin arbeitsunfähig sei .
Gemäss
Verlaufsbericht Physiotherapie vom 11. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 136-137) von AD._ __, Physiotherapeutin, zeig t e sich eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit des linken Sprunggelenks, auch das Gangbild habe sich deut lich verbessert . Trotz des Unterbruch s
aufgrund eines st ationäre n Aufenthalt s in einer Klinik werde der Behandlungsabschluss im November erwartet.
Im e rgotherapeutische n Kurzbericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 7/46 S. 138-140) hielten
AE.___, Ergotherapeutin, und AF._ __, Physiotherapeut, fest, dass eine funktionelle Verbesserung der sensomotorische n Störungen der oberen Extremitäten aufgrund der Kontusion unwahrscheinlich sei . Allgemein werde die somatische Symptomatik vermehrt von psychischen Beschwerden über lagert. 3.2.16
Im Sprechstundenbericht vom 27. April 2018 (Urk. 7/47 S. 143-145) führten Dr. med. AG.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. AH._ __, Spine Fellow, Universitäres Wirbelsäulenzentrum Zürich, Universitätsklinik U.___, die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend die unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 aufgeführten Diagnosen) und zusätzlich eine posttraumatische Tetra parese, aktuell ASIA D, bei Status nach zentromedullärer Kontusion und bei zer vikaler Spinalkanalstenose C5/6 auf. 3.2.1 7
In seinem Überweisungsschreiben vom 17. Mai 2018 an die Rehaklinik
AB._ __
(Urk. 7/47 S. 118-120) führte Dr. E.___ dieselben Diagnosen wie die vorste hend unter E. 3.2. 9
erwähnten auf, ergänzend diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . 3.2.18
In der dritten psychiatrische n Beurteilung vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/47 S. 147-148) stellte Suva-Kreisarzt Dr. D.___ erneut eine unveränderte Situation im Ver gleich mit der Beurteilung vom 7. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.11) fest . 3.2.19
Im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/47 S. 175-185) führten
Dr. med. AI._ __, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Chef ärztin, AJ.___, M.
Sc. Psychologin, und Dr. med. AK.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, folgende psychiatrische Diagnosen auf: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige bis mittel schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Hirnorganische Persönlichkeitsveränderungen nach Unfall 2017 (ICD-10: F07.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41)
Aus s omatische r
Sicht führten sie dieselben Diagnosen wie die vorstehend unter E. 3.2.1, E. 3.2.2 und E. 3.2.4 erwähnten auf, zusätzlich einen Status nach Niko tinabusus (ungefähr 35 Packungsjahre) .
In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer verlasse die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich instabile n Zustand. H ohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden seien weiterhin vorherrschend, es bestehe nach wie vor ein ausgeprägter Leidensdruck. Um einer Chronifizierung entgegenzuwirken bedürfe es eines intensiven, längerfristigen und ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behandlungsprogramms. 3.2.20
Anlässlich der durch die Suva veranlassten m ulti disziplinäre n Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie
in der Clin i que
G.___ vom 16. November 2018 (Urk. 7/ 53 S. 1 -2 3) führten Dr. AL.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, Dr. AM.___, Assistenzärztin, und Dr. AN._ __, Facharzt FMH für P hysikali sche Medizin und Rehabilitation, Chefarzt,
die folgenden Diagnosen auf: - Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit frontoparietaler, subduraler, subarachno idaler Blutung rechts, zwei diffuse axonale Läsionen des Amygdala-Hippo campus rechts mit mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leichten epi sodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses und einer mittelschweren Verlangsamung - Parese des Nervus
abducens und Bulbuskontusion rechtes Auge - Reponierte Nasenfraktur - Zervikale Myelopathie C5/6, wahrscheinlich posttraumatischen Ursprungs, mit leichter sensomotorischer distaler Beeinträchtigung an den Armen beid seitig (zu Ungunsten der rechten Seite) und leichter posturaler Instabilität - Nicht dislozierte Fraktur des dorsalen Dreieckbeins der linken Hand, konser vativ behandelt - Fraktur des Calcaneus links - Bimalleolarfraktur mit tibio - fibularer Instabilität - Fraktur des Processus
posterior
tali links - Osteosynthese des Malleolus
medialis und lateralis links
Ergänzend führten die Ärzte folgende Komorbiditäten auf: - Hypercholesterinämie - G astroösophageale r Reflux
Im Ergebnis hielten die Ärzte fest, es bestünden s chwankende Beschwerden, wel che hauptsächlich das Müdigkeitsgefühl beträfen . Schmerzen träten zufällig auf und würden tendenziell geringer. Obwohl die Kraftbilanz deutlich unter der Norm liege, wirke sich dies nicht direkt auf die Durchführung von Aktivitäten des täg lichen Lebens aus, sondern zeige sich eher in einer fehlende n Ausdauer .
Auch die Koordination liege leicht unterhalb der Norm, die Feinmotorik liege hingegen im Normbereich (S. 19).
Der b eratende Psychiater habe fest gehalten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dass dieser Zustand an sich nicht zur Er werbsunfähigkeit führe . Die Beschwerden beträfen hauptsächlich somatische Pro bleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisprobleme (S. 20) .
Im beruflichen Bereich übe der Beschwerdeführer körperlich leichte, einfache ma nuelle Tätigkeiten über insgesamt bis zu vier Stunden aus. Er verfüge über ein g utes Verständnis der Anweisungen, seine Mitarbeit sei befriedigend . Es bestün den k ein e Anzeichen von Müdigkeit. Die Evaluation seiner funktionellen Leis tungsfähigkeit habe ergeben, dass die Kohärenz während der Evaluation mittel mässig sei und dass der Wille, das Beste zu geben, unsicher sei . Der Beschwerde führer unterschätz e seine funktionelle Leistungsfähigkeit (S. 20) .
Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass die b erufliche n Einschränkungen im neuropsychologischen und osteoartikulären Bereich lägen . Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, weshalb die A ufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen werde und zwar in einer einfachen manuellen Tätigkeit, unter Beachtung seiner Einschrän kungen (kein Tagen von schweren Gewichten, keine Aktivitäten mit wiederholte n
Beu ge- und Streckbewegungen des Nackens oder mit länger e m Halten des Na ckens in vorgebeugter Stellung, keine Arbeiten in der Höhe, Einschränkungen hin sichtlich des Gehens auf unebenem oder nassem Boden; S. 20).
AO._ __, PhD, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Leiterin der Neuropsychologischen Station, und AP.___, PhD, Neuropsycholo gin, hielten im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen fest, der Be schwerdeführer sei psychomotorisch leicht verlangsamt, weise eine Tendenz zur Logorr h oe auf und wirke niedergeschlagen. Er leide unter mittelschweren Auf merksamkeitsstörungen sowie unter leichten episodischen Störungen des verba len Gedächtnisses. Hinzu kämen diskrete Wortfindungsschwierigkeiten sowie eine Verlangsamung bei kontinuierlichen Versuchen. Diese Schwierigkeiten lägen im Wesentlichen im Bereich der Aufmerksamkeit und liessen sich auf die beiden Schädel-Hirn-Traumata und insbesondere auf das erste schwergradige Schädel-Hirn-Trauma zurück f ühren (S. 11). 3.2.21
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/51) führte Dr. I.___
folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf : - Zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 - Status nach
Rückenmarkskontusion bei Sturz mit dem Fahrrad - Elektrophysiologisch spinothalamische Leistungsstörung - Status nach Polytrauma nach Sturz vom Fahrrad bei/ mit - t raumatischer Hirnverletzung - Subarachnoidalblutung
Gyrus
postcentralis - Abducensparese rechts, Verdacht auf Contusio
bulbi rechts - d islozierte r Nasenbeinfraktur - Riss-Quetsch-Wunde frontal, laterale Orbita, Oberlippe und enorale Oberlippe - Rückenmarkskontusion C5/6 mit zentromedullärem Syndrom bei pri märer (angeborener) Spinalkanalenge C5/6 - u ndisl o zierte r Fraktur des Os triquetrum dorsal, Handgelenk links - l eichte r neuropsychologische n Störung mit leichten visuellen Auf merksamkeitseinschränkungen und leichter Logorrhoe infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumati scher Hirnverletzung - Komplexe Sprunggelenks fraktur und Fussverletzung links nach Sturz vom Dach - Dislozierte, mehrfragmentierte intraarti k uläre Calcaneusfraktur - Bimalleolarfraktur mit tibio-fibul a rer Instabilität - Fraktur Pro c essus
posterior
tali
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ fremd anamnestisch laut J.___ Winterthur die Luxation der linken Schulter mit Reposi tion am Unfallort auf.
Aus rheumatologischer Sicht und mit Blick auf eine Arbeitsfähigkeit fall e die Prognose für
die zervikale Myelopathie bei einer Operation günstig aus, ohne Operation hingegen sei die Prognose ungünstig. Gemäss dem bisherige n Verlauf sei auch die Prognose für die Diagnose n
der rezidivierenden depressiven Störung
sowie de n
sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen un günstig . Funktionseinschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Las ten über zehn Kilogramm über die Beckenhöhe, beim Arbeiten über der Schulter ebene sowie bei Arbeit en im Stehen oder Gehen . Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2.22
In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht vom 26. April 2019 (Urk. 7/62 S. 1-3) führte Fachpsychologin
Y.___
aus, aus
de n Bildge bungs befunde n, der Fremdanamnese, de n
neurologischen Befunde n aus AQ._ __ und der Symptombeschreibung der Psychiaterin gehe hervor, dass das klinische Bild überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit der traumatischen Hirnver letzung (ICD-10: F07.8) aufgetreten und nicht Ausdruck einer zugrundeliegenden Depression / Trauerreaktion sei . Es könne nicht von einer grundsätzlichen Verbes serung hin zum prämorbiden Zustandsbild ausgegangen werden. Der Verlust der Ehefrau sei als « coincidence Ereignis» anzusehen und nicht als Auslöser der wei terhin bestehenden kognitiv- behavioralen Einbussen. 3.2.23
Dr. Z.___
führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbericht vom 30. April 2019 (Urk. 7/62 S. 4-7) schliesslich die folgenden Diagnosen auf : - Aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Früher schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Hirnorganisches Syndrom (Status nach Unfall; ICD-10: F06.9)
Dr. Z.___
hielt fest, der Beschwerdeführer sei
mittelgradig depressiv, die kör perliche n Probleme erschwer t en seine psychische Heilung. Er b eschäftig e sich stark mit diesen körperlichen Problemen, seine narzisstische Persönlichkeit ma che es besonders schwierig. Der Beschwerdeführer b räuchte über eine längere Zeit dauer hinweg eine p sychotherap eutische Behandlung . Bezüglich der Arbeits fähigkeit könne er zurzeit keine Entscheidung treffen . 3.2.24
Dr. H.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/3) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 13. März 2019 regelmässig bei ihm in chiropraktischer Behandlung aufgrund der beiden Unfälle. Er halte eine Wiedereingliederung im Sinne eines Wiedereingliederungspro gramms mit langsamem Aufbau ab einer Stunde Arbeitszeit pro Tag ab dem
8. Juli 2019 für möglich. 3.2.25
Schliesslich bestätigte Dr. I.___ im vom Beschwerdeführer eingeholten Arztbe richt vom 21. Juni 2019 (Urk. 3/4) ihre vorstehend unter E. 3.2.21 aufgeführten Dia gnosen und gestellten Prognosen. Zusätzlich führte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren als hinzukommende Diagnose auf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei aktuell zu 100 % arbeits unfähig . 4. 4.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtene n Verfügung auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 7/55 S. 8-9) . Dieser legte aus somatischer Sicht die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers fest und erstellte ein Belastungsprofil. Hin sichtlich der psychischen Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode führte er zudem aus, diese sei als überwindbar anzusehen, weshalb bei adäquater The rapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission ausgegangen werden könne . Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit im angestammten Bereich sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit aus und verneinte den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 4.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits im ersten Austrittsbericht der Rehakli nik A.___ vom 4. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns diagnostiziert wurden. Der behandelnde Psy chiater Dr. E.___
diagnostiziert e
am 5. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.5) eine posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie ein hirnorga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.02); nach dem zweiten Unfall führte Q.___ am 24. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.6) unter den Diagnosen Halluzinieren bei psychischen Problemen und med. pract . S.___ am 31. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2.7) ein depressi ves Zustandsbild/eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Überlastung nach dem Tod der Ehefrau auf. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ führten am 4. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.8) eine Anpassungsstörung in Form einer protrahier ten Trauerreaktion (ICD-10: F43.22) auf . Dr. E.___ bestätigte im Überweisungs schreiben vom 25. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.9) das hirnorganische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und diagnostizierte zudem eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie Persönlichkeits änderungen nach dem ersten Unfall (ICD-10: F07.0).
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte die Diagnose einer depressiven Störung (vgl.
vorstehend E. 3.2.11) . Er hielt es zwar für überwiegend wahrscheinlich, dass die weiteren Diagnosen im Zusammenhang mit der Trauerreaktion des Beschwerde führers stehen würden, konnte einen Zusammenhang mit dem Fahrradunfall und dem daraus resultierenden hirnorganischen Psychosyndrom hingegen nicht aus schliessen. Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 22. März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.13) ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie sons tige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krank heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns infolge traumatischer Hirn verletzung (ICD-10: F07.8) diagnostiziert wurden. Es wurde festgehalten, dass nach dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Auch wenn die aktuelle depressive Krise wohl in Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau und dem zweiten Unfall stehe, gelte es dennoch die erhöhte psychische Instabilität seit dem Fahrradunfall im Jahr 2016 zu beachten. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung wurde von Dr. E.___ am 17. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.17) bestätigt.
Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik
F.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.19) wurden neben der depressiven Störung die Diagnosen der posttraumatischen Be lastungsstörung, der hirnorganischen Persönlichkeitsveränderungen sowie der chronischen Schmerzstörung bestätigt. Weiter wurde festgehalten, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch und physisch noch deutlich insta bilen Zustand verlasse und hohe emotionale Instabilität, Depressivität und diffuse somatische Beschwerden weiterhin vorherrschend seien.
Demgegenüber ist aus dem durch die Suva veranlassten multidisziplinären Gutachten vom 16. Novem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2.20) ersichtlich, dass der beigezogene beratende Psychiater den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als verbessert beur teilt habe und davon ausgehe, dass dieser nicht zur Erwerbsunfähigkeit führe. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurde hingegen festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter mittelschweren Aufmerksamkeitsstörungen, leich ten episodischen Störungen des verbalen Gedächtnisses, unter diskreten Wort findungsschwierigkeiten sowie unter einer Verlangsamung. Diese Schwie rigkeiten liessen sich auf die beiden
insbesondere auf das erste, schwer gradige
Schädel-Hirn-Traumata zurückführen. Dr. I.___ bestätigte am 7. Ja nuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.21) die Diagnose der sonstigen organischen Persönlich keits
- und Verhaltensstörungen (ICD-10: F07.8).
Schliesslich führte Dr. Z.___ am 30. April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.2.23) neben der aktuell mittelgradigen depressiven Episode ein hirnorganisches Syndrom (ICD-10: F06.9) auf. 4.3
Das vorstehend Gesagte erhellt, dass neben der depressiven Episode weitere psy chische Störungen im Raum stehen . Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesen anderslautenden medizinischen Einschätzungen wurde indes von RAD Arzt Dr. B.___
offenkundig nicht vorgenommen (vgl. Urk. 7/55 S. 9) . Bei der der zeitigen Aktenlage und ohne eine solche differenzierte Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Einschätzungen kann
indes
nicht von
v orn herein angenommen
werden, dass diese Störungen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer d eführers bleiben. 4.4
In BGE 143 V 409 und 418 hat das Bundesgericht zudem erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 218 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Eine Indikatoren prüfung wurde bislang nicht vorgenommen und erweist sich gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. Januar 2019 auch nicht als mög lich. 4. 5
Auch in somatischer Hinsicht fehlt eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen Arztberichten. So äusserte sich Dr. B.___ weder zum Ergebnis der von der Suva veranlassten multidisziplinären Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.2.20), wonach die Aufnahme einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % vorgeschlagen wurde, noch zur Einschätzung von Dr. I.___ (vgl. vor stehend E. 3.2.21), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt . Auch die Ärzte der Rehaklinik
F.___ hielten im Austrittsbericht fest, dass der Be schwerdeführer die Klinik in einem psychisch wie physisch deutlich instabilen Zu stand verlasse und eines interdisziplinären Behandlungsprogramms bedürfe (vgl. vorstehend E. 3.2.19). Schliesslich äusserte sich auch Dr. Z.___ dahinge hend, dass die körperlichen Beschwerden die psychische Heilung des Beschwer deführers erschwerten, auch wenn er zur Arbeitsfähigkeit derzeit keine Ausfüh rungen machen könne (vgl. vorstehend E. 3.2.23). 4. 6
Zusammengefasst kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen. Vielmehr mangelt es an einer umfassenden fach ärztlichen psychiatrischen Beurteilung, welche Auskunft über die Diagnosen, die konkreten Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit in angestammter und angepasster Tätigkeit geben würde.
Auch lässt die der zeitige Aktenlage die erforderliche Indikatorenprüfung
nicht zu . Schliesslich lässt sich auch in somatischer Hinsicht mit Blick auf die vorhandenen ärztlichen Be richte die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen.
Folglich fehlt es in psychischer und somatischer Hinsicht an einer
hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzu heben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine
umfas sende Begutachtung
veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung (auch eventueller Eingliederungsmassnahmen) vornehme und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit . g ATSG) . Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’900 . - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 5.2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen
(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme