Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2 019 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Leis tun gsbegehren des Versicherten vom 7. Oktober 2017 (Eingang IV-Stelle am 1 0. Oktober 2017, Urk. 7/2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 1. Juni 2019 bei der IV-Stelle «Widerspruch» (Urk. 1). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk.
3) überwies die IV-Stelle die Eingabe des Versicherten zur Behandlung als Beschwerde. Der Versi cherte beantragte in seiner Eingabe vom 2 1. Juni 2019 sinngemäss, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Dabei verwies er auf eine ADHS Problema tik und auf Depressionen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2019, die Sache sei in teilweiser Gutheissung zur Vornahme weiterer Abklärun gen, namentlich zwecks Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen, zu rückzuweisen (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Es liegen übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Die Sache erweist sich somit als noch nicht spruchreif. 2.
Die Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ist
in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und die Sache ist an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese di e erforderlichen medizinischen Abklärungen vornimmt und hernach neu verfügt. 3.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- b is Fr. 1'000. -- f estgelegt und vorliegend auf Fr. 3 00. -- f estgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
E. 2 7. Mai 2019 ist
in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und die Sache ist an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese di e erforderlichen medizinischen Abklärungen vornimmt und hernach neu verfügt.
E. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00499
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom
4. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2 019 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Leis tun gsbegehren des Versicherten vom 7. Oktober 2017 (Eingang IV-Stelle am 1 0. Oktober 2017, Urk. 7/2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 1. Juni 2019 bei der IV-Stelle «Widerspruch» (Urk. 1). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk.
3) überwies die IV-Stelle die Eingabe des Versicherten zur Behandlung als Beschwerde. Der Versi cherte beantragte in seiner Eingabe vom 2 1. Juni 2019 sinngemäss, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Dabei verwies er auf eine ADHS Problema tik und auf Depressionen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2019, die Sache sei in teilweiser Gutheissung zur Vornahme weiterer Abklärun gen, namentlich zwecks Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen, zu rückzuweisen (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Es liegen übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Die Sache erweist sich somit als noch nicht spruchreif. 2.
Die Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ist
in Gutheissung der Beschwerde auf zuheben und die Sache ist an die B eschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese di e erforderlichen medizinischen Abklärungen vornimmt und hernach neu verfügt. 3.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- b is Fr. 1'000. -- f estgelegt und vorliegend auf Fr. 3 00. -- f estgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni