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IV.2019.00494

Unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nach Rückweisung zur monodisziplinären Begutachtung geboten; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2018-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hin we is auf eine Depression und einen damit einhergehende n Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Urk. 7/7). Mit Ver fü gung vom 23. März 2012 (Urk. 7/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

A m 14. März 2016 meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /36). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82, Urk. 7/99) das Leistungsbe geh ren der Versicherten mit Verfügung vom

19. März 2018 ab (Urk. 7 /108 ).

Die von der Versicherten gegen die Verfügu ng vom 19. März 2018 erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen an die IV-St elle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/130).

Im Vorbescheid- sowie im Beschwerdeverfahren wurde die Versicherte von Rechts anwalt Babak Fargahi vertreten, wobei dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/104), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00324 (Urk. 7/125), mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde . 1.3

Mit Schreiben vom 8. März 201 9 beantragte Rechtsanwalt Fargahi

die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren (Urk. 7/136 S. 1). Mit Verfüg ung vom 24 . Mai

2019 (Ur

k. 7/140 = Urk. 2) wies die IV-Stel le das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung mangels Notwendigkeit ab. 2.

Die Versicherte erhob am 3. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 = Urk. 7/143/4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeant wort vom 22. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi che rungsverfahren ein e unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbei ständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver tretung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hin weisen; vgl. BGE 125 V 32). 1.3

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in dem jenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Be dürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115

Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 1.4

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen). 1.5

Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den kon kreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fra gen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen ver nünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang de n Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2).

F ür das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Exper tise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sind gewisse medizinische Kennt nisse und juristi scher Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein des wegen nach konstanter Rechtsprechung nicht von einer komplexen Fragestellung ge spro chen werden, die eine anwaltliche Vertretung ge bieten würde. Die gegen teilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf une ntgeltliche Rechtsvertretung in prak tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräch e. Der Massstab ist streng . Zur Gebo tenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist recht spre chungsgemäss be i spiel s weise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben. 1.6

Auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sind abgesehen von der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechts schutz) sinngemäss anwendbar. Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterste lle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die pro zes suale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gut a ch terfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person lassen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begut achtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwe ndig erscheinen lassen (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5 .2 .1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechts vertretung damit (Urk. 2), dass ein gerichtlicher Rückweisungs ent scheid nicht automatisch zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung führe. Auch bei einer Rückweisung seien weitere Merkmale erforderlich, aufgrund welcher sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Die Rückweisung durch das hiesige Gericht sei erfolgt, um allfällige Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären. Damit befinde man sich aktuell wieder in einem standardisierten Abklärungsverfahren, womit sich derzeit weder in rechtlicher noch in medizinischer Hinsicht komplexe Fragestellungen ergäben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb eine Ver tret ung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute , vorliegend das Sozialamt, nicht möglich sei (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei erst zur Einsicht gelangt, dass weitere Abklärungen not wendig seien, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die rentenabweisende Verfügung Beschwerde erhoben habe. Somit liefere die Beschwerdegegnerin gleich selbst den Beweis ab, dass vorliegend eine Rechtsver tret ung zur rechtsge nüg en den Sachverhaltsfeststellung auch im Vorverfahren notwendig sei (S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin sowie die Juristin der Sozialen Dienste seien nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, weshalb von einem komplexen Sachverhalt ausgegangen werden müsse (S. 4 f.). Auch aus den Akten gehe hervor, dass diverse komplexe rechtliche und medizinische Fragen im Rah men des monodisziplinären Gutachtens abzuklären seien. Zudem dauere das Ver fahren bereits mehr als drei Jahre und sei für die Beschwerdeführerin auch ange sichts des umfangreichen Dossiers absolut undurchschaubar (S. 5 Mitte).

Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass keine Vertretung durch Verbandsvertreter erfolgt sei, habe doch die Juristin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihr Mandat während des Verwaltungsverfahrens niedergelegt und die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen (S. 6 Mitte). Gemäss Bundesgericht lägen bei einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begut ach tung besondere Umstände vor ( S. 7 oben ). Schliesslich habe der Entscheid der Beschwerdegegnerin weitreichende Konsequenzen auf ihr weitere s Leben, da das Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen gedenke (S. 7 unten ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgelt liche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finan ziell unterstützt (Urk. 7/98 = Urk. 3 ) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt ( Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 [Urk. 7/125] E. 3.1 ). Ihre finanzielle Be dürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.2

Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten ( vgl. vorstehend E. 2.1 ). 3.3

Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebote nheit der Vertretung erfüllt ist .

Vom

25. Juli bis am

17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im dama ligen Vorbescheidverfahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vertreten (Urk. 7/88). A m 17. Okto ber 2017 teilten

diese mit , dass sie nach Beizug der IV-Akten und nach einem Telefongespräch mit dem Psychiater festgestellt hätten, dass die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Ablehnung einer Rente nach voll ziehbar und be grü ndet sei, weshalb s ie auf das Erheben eines Einwandes ver zichten und das Mandat niederleg t en (Urk. 7/109/17 ).

Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fargahi , welcher Einsprache gegen den Vorbescheid und anschliessend Beschwerde gegen die ren tenabweisende Verfügung vom 19. März 2018 erhob (vorstehend E. 1.2).

Erst im Beschwerdeverfahren kam Dr. med. Y.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass sich

– wie in der Beschwerdeschr ift moniert (vgl. Urk. 7/116/10 unten ) –

Dr. med. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten lediglich auf we nige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätte

n. Aufgrun d der vorliegenden Aktenlage und de r neu eingereichten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum aufgetreten seien . Die affektive Störung scheine – entgegen Dr. Z.___

– schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Infor mationen könne nicht beurteilt werden, ob möglicherweise eine Persönlich keits störung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde (Urk. 7/117 S.

1

f.). Gestützt darauf beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Verfügung vom 19. März 2018 und Rückweisung zu weiteren Ab klärungen (Urk. 7/119), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/130) entsprechend entschied . 3.4

Es ist davon auszugehen , dass die Beschwerdegegnerin ohne Eingreifen der an waltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin den Rentenanspruch gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung verneint hätte. Auch d ie S ozialen Dienste hatten das Vorgehen b eziehungsweise die Würdigung durch die Beschwe r degegnerin nicht beanstandet. Es ist daher der Beschwerdegegnerin zu wider spre chen, wenn sie geltend macht, es sei erneut eine juristische Fachperson der Sozia len Dienste als Vertretung beizuziehen (vorstehend E. 2.1) . Dies kommt

nach dem Geschehenen nicht mehr in Betracht und es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die von den Sozialen Diensten nicht beanstandete mangel hafte Sachverhaltsfeststellung wie auch der Aktenumfang und die schon relativ lange Verfahrensdauer von mittlerweile dreieinhalb Jahren auf einen komplexen Sachverhalt schliessen lassen. Effektiv scheint denn auch die medizinische Frage stellung angesichts diverser möglicher Ursachen und Wechselwirkungen schwierig zu beantworten zu sein. Es ist daher geboten, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin an Rechtsanwalt Fargahi

halten kann. Schliesslich hat die Beschwer de gegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts eine psy chia trische und somit monodisziplinäre Begutachtung veranlasst (Urk. 7/134, Urk. 7/142), worin besondere Umstände zu erkennen sind, welche die Sache ebenfalls als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erschein en lassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist, das Leistungsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung im kon kreten Fall sachlich geboten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sie Anspruch auf unent geltliche Rechtsver tretu ng im Verwaltungsverfahren hat.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4. 4.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersiche rungs leistungen geht, gelangt Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) nicht zur Anwendung. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. 4.3

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1'7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer de gegnerin folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- zu bezahlen. 4.4

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 4. Mai 2019

mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tret ung im Verwaltungs verfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs.

E. 1.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in dem jenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Be dürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115

Ia 193 E. 3a, 108 Ia

E. 1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen).

E. 1.5 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den kon kreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fra gen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen ver nünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang de n Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2).

F ür das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Exper tise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sind gewisse medizinische Kennt nisse und juristi scher Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein des wegen nach konstanter Rechtsprechung nicht von einer komplexen Fragestellung ge spro chen werden, die eine anwaltliche Vertretung ge bieten würde. Die gegen teilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf une ntgeltliche Rechtsvertretung in prak tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräch e. Der Massstab ist streng . Zur Gebo tenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist recht spre chungsgemäss be i spiel s weise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben.

E. 1.6 Auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sind abgesehen von der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechts schutz) sinngemäss anwendbar. Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterste lle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die pro zes suale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gut a ch terfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person lassen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begut achtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwe ndig erscheinen lassen (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5 .2 .1 ). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 = Urk. 7/143/4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeant wort vom 22. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechts vertretung damit (Urk. 2), dass ein gerichtlicher Rückweisungs ent scheid nicht automatisch zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung führe. Auch bei einer Rückweisung seien weitere Merkmale erforderlich, aufgrund welcher sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Die Rückweisung durch das hiesige Gericht sei erfolgt, um allfällige Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären. Damit befinde man sich aktuell wieder in einem standardisierten Abklärungsverfahren, womit sich derzeit weder in rechtlicher noch in medizinischer Hinsicht komplexe Fragestellungen ergäben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb eine Ver tret ung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute , vorliegend das Sozialamt, nicht möglich sei (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei erst zur Einsicht gelangt, dass weitere Abklärungen not wendig seien, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die rentenabweisende Verfügung Beschwerde erhoben habe. Somit liefere die Beschwerdegegnerin gleich selbst den Beweis ab, dass vorliegend eine Rechtsver tret ung zur rechtsge nüg en den Sachverhaltsfeststellung auch im Vorverfahren notwendig sei (S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin sowie die Juristin der Sozialen Dienste seien nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, weshalb von einem komplexen Sachverhalt ausgegangen werden müsse (S. 4 f.). Auch aus den Akten gehe hervor, dass diverse komplexe rechtliche und medizinische Fragen im Rah men des monodisziplinären Gutachtens abzuklären seien. Zudem dauere das Ver fahren bereits mehr als drei Jahre und sei für die Beschwerdeführerin auch ange sichts des umfangreichen Dossiers absolut undurchschaubar (S. 5 Mitte).

Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass keine Vertretung durch Verbandsvertreter erfolgt sei, habe doch die Juristin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihr Mandat während des Verwaltungsverfahrens niedergelegt und die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen (S. 6 Mitte). Gemäss Bundesgericht lägen bei einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begut ach tung besondere Umstände vor ( S. 7 oben ). Schliesslich habe der Entscheid der Beschwerdegegnerin weitreichende Konsequenzen auf ihr weitere s Leben, da das Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen gedenke (S. 7 unten ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgelt liche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finan ziell unterstützt (Urk. 7/98 = Urk. 3 ) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt ( Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 [Urk. 7/125] E. 3.1 ). Ihre finanzielle Be dürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.2

Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten ( vgl. vorstehend E. 2.1 ). 3.3

Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebote nheit der Vertretung erfüllt ist .

Vom

25. Juli bis am

17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im dama ligen Vorbescheidverfahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vertreten (Urk. 7/88). A m 17. Okto ber 2017 teilten

diese mit , dass sie nach Beizug der IV-Akten und nach einem Telefongespräch mit dem Psychiater festgestellt hätten, dass die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Ablehnung einer Rente nach voll ziehbar und be grü ndet sei, weshalb s ie auf das Erheben eines Einwandes ver zichten und das Mandat niederleg t en (Urk. 7/109/17 ).

Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fargahi , welcher Einsprache gegen den Vorbescheid und anschliessend Beschwerde gegen die ren tenabweisende Verfügung vom 19. März 2018 erhob (vorstehend E. 1.2).

Erst im Beschwerdeverfahren kam Dr. med. Y.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass sich

– wie in der Beschwerdeschr ift moniert (vgl. Urk. 7/116/10 unten ) –

Dr. med. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten lediglich auf we nige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätte

n. Aufgrun d der vorliegenden Aktenlage und de r neu eingereichten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum aufgetreten seien . Die affektive Störung scheine – entgegen Dr. Z.___

– schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Infor mationen könne nicht beurteilt werden, ob möglicherweise eine Persönlich keits störung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde (Urk. 7/117 S.

1

f.). Gestützt darauf beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Verfügung vom 19. März 2018 und Rückweisung zu weiteren Ab klärungen (Urk. 7/119), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/130) entsprechend entschied . 3.4

Es ist davon auszugehen , dass die Beschwerdegegnerin ohne Eingreifen der an waltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin den Rentenanspruch gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung verneint hätte. Auch d ie S ozialen Dienste hatten das Vorgehen b eziehungsweise die Würdigung durch die Beschwe r degegnerin nicht beanstandet. Es ist daher der Beschwerdegegnerin zu wider spre chen, wenn sie geltend macht, es sei erneut eine juristische Fachperson der Sozia len Dienste als Vertretung beizuziehen (vorstehend E. 2.1) . Dies kommt

nach dem Geschehenen nicht mehr in Betracht und es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die von den Sozialen Diensten nicht beanstandete mangel hafte Sachverhaltsfeststellung wie auch der Aktenumfang und die schon relativ lange Verfahrensdauer von mittlerweile dreieinhalb Jahren auf einen komplexen Sachverhalt schliessen lassen. Effektiv scheint denn auch die medizinische Frage stellung angesichts diverser möglicher Ursachen und Wechselwirkungen schwierig zu beantworten zu sein. Es ist daher geboten, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin an Rechtsanwalt Fargahi

halten kann. Schliesslich hat die Beschwer de gegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts eine psy chia trische und somit monodisziplinäre Begutachtung veranlasst (Urk. 7/134, Urk. 7/142), worin besondere Umstände zu erkennen sind, welche die Sache ebenfalls als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erschein en lassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist, das Leistungsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung im kon kreten Fall sachlich geboten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sie Anspruch auf unent geltliche Rechtsver tretu ng im Verwaltungsverfahren hat.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4.

E. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi che rungsverfahren ein e unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbei ständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver tretung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hin weisen; vgl. BGE 125 V 32).

E. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersiche rungs leistungen geht, gelangt Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) nicht zur Anwendung. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.

E. 4.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1'7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer de gegnerin folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- zu bezahlen.

E. 4.4 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 4. Mai 2019

mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tret ung im Verwaltungs verfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

E. 9 E. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00494

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 1 7. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi Langstrasse 113, Postfach 8666, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, meldete sich am 16. Februar 2011 unter Hin we is auf eine Depression und einen damit einhergehende n Alkoholismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Urk. 7/7). Mit Ver fü gung vom 23. März 2012 (Urk. 7/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten. 1.2

A m 14. März 2016 meldete sich d ie Versicherte unter Hinweis auf eine Depression erneut bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /36). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82, Urk. 7/99) das Leistungsbe geh ren der Versicherten mit Verfügung vom

19. März 2018 ab (Urk. 7 /108 ).

Die von der Versicherten gegen die Verfügu ng vom 19. März 2018 erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen an die IV-St elle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/130).

Im Vorbescheid- sowie im Beschwerdeverfahren wurde die Versicherte von Rechts anwalt Babak Fargahi vertreten, wobei dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/104), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00324 (Urk. 7/125), mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde . 1.3

Mit Schreiben vom 8. März 201 9 beantragte Rechtsanwalt Fargahi

die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Versicherten im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren (Urk. 7/136 S. 1). Mit Verfüg ung vom 24 . Mai

2019 (Ur

k. 7/140 = Urk. 2) wies die IV-Stel le das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung mangels Notwendigkeit ab. 2.

Die Versicherte erhob am 3. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung und für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 = Urk. 7/143/4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeant wort vom 22. August 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversi che rungsverfahren ein e unentgeltliche Rechts vertretung bewilligt, wo die Verhält nisse es erfordern. Unentgeltliche Vertre tung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbei ständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver tretung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hin weisen; vgl. BGE 125 V 32). 1.3

Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in dem jenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Be dürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115

Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 1.4

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des halb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin wei sen). 1.5

Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den kon kreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fra gen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umständen ver nünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessausgang de n Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2).

F ür das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Exper tise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sind gewisse medizinische Kennt nisse und juristi scher Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein des wegen nach konstanter Rechtsprechung nicht von einer komplexen Fragestellung ge spro chen werden, die eine anwaltliche Vertretung ge bieten würde. Die gegen teilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf une ntgeltliche Rechtsvertretung in prak tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräch e. Der Massstab ist streng . Zur Gebo tenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Ver tretung als notwendig beziehungsweise sachlich geboten erscheinen lassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Dies ist recht spre chungsgemäss be i spiel s weise bei komplexer Sachlage (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweis ung en (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2) gegeben. 1.6

Auf mono- und bidisziplinäre Begutachtungen sind abgesehen von der Auftrags vergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechts schutz) sinngemäss anwendbar. Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterste lle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrens garantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die pro zes suale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gut a ch terfragen besonders bedeutsam. Die Partizipationsrechte der versicherten Person lassen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begut achtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwe ndig erscheinen lassen (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5 .2 .1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli che Rechts vertretung damit (Urk. 2), dass ein gerichtlicher Rückweisungs ent scheid nicht automatisch zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung führe. Auch bei einer Rückweisung seien weitere Merkmale erforderlich, aufgrund welcher sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen stellten. Solche seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Die Rückweisung durch das hiesige Gericht sei erfolgt, um allfällige Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit abzuklären. Damit befinde man sich aktuell wieder in einem standardisierten Abklärungsverfahren, womit sich derzeit weder in rechtlicher noch in medizinischer Hinsicht komplexe Fragestellungen ergäben (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb eine Ver tret ung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute , vorliegend das Sozialamt, nicht möglich sei (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei erst zur Einsicht gelangt, dass weitere Abklärungen not wendig seien, nachdem die Beschwerdeführerin gegen die rentenabweisende Verfügung Beschwerde erhoben habe. Somit liefere die Beschwerdegegnerin gleich selbst den Beweis ab, dass vorliegend eine Rechtsver tret ung zur rechtsge nüg en den Sachverhaltsfeststellung auch im Vorverfahren notwendig sei (S. 4 Mitte). Die Beschwerdegegnerin sowie die Juristin der Sozialen Dienste seien nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, weshalb von einem komplexen Sachverhalt ausgegangen werden müsse (S. 4 f.). Auch aus den Akten gehe hervor, dass diverse komplexe rechtliche und medizinische Fragen im Rah men des monodisziplinären Gutachtens abzuklären seien. Zudem dauere das Ver fahren bereits mehr als drei Jahre und sei für die Beschwerdeführerin auch ange sichts des umfangreichen Dossiers absolut undurchschaubar (S. 5 Mitte).

Sodann sei der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass keine Vertretung durch Verbandsvertreter erfolgt sei, habe doch die Juristin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihr Mandat während des Verwaltungsverfahrens niedergelegt und die Beschwerdeführerin sich selbst überlassen (S. 6 Mitte). Gemäss Bundesgericht lägen bei einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begut ach tung besondere Umstände vor ( S. 7 oben ). Schliesslich habe der Entscheid der Beschwerdegegnerin weitreichende Konsequenzen auf ihr weitere s Leben, da das Migrationsamt ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen gedenke (S. 7 unten ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgelt liche anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finan ziell unterstützt (Urk. 7/98 = Urk. 3 ) und verfügt über keine Rechtsschutz ver sicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt ( Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2018 [Urk. 7/125] E. 3.1 ). Ihre finanzielle Be dürftigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.1). 3.2

Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten ( vgl. vorstehend E. 2.1 ). 3.3

Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Gebote nheit der Vertretung erfüllt ist .

Vom

25. Juli bis am

17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin im dama ligen Vorbescheidverfahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich vertreten (Urk. 7/88). A m 17. Okto ber 2017 teilten

diese mit , dass sie nach Beizug der IV-Akten und nach einem Telefongespräch mit dem Psychiater festgestellt hätten, dass die im Vorbescheid in Aussicht gestellte Ablehnung einer Rente nach voll ziehbar und be grü ndet sei, weshalb s ie auf das Erheben eines Einwandes ver zichten und das Mandat niederleg t en (Urk. 7/109/17 ).

Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fargahi , welcher Einsprache gegen den Vorbescheid und anschliessend Beschwerde gegen die ren tenabweisende Verfügung vom 19. März 2018 erhob (vorstehend E. 1.2).

Erst im Beschwerdeverfahren kam Dr. med. Y.___ , Fachärztin fü r Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass sich

– wie in der Beschwerdeschr ift moniert (vgl. Urk. 7/116/10 unten ) –

Dr. med. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten lediglich auf we nige Berichte gestützt habe, da zahlreiche Berichte in den IV-Akten gefehlt hätte

n. Aufgrun d der vorliegenden Aktenlage und de r neu eingereichten Berichte müsse davon ausgegangen werden, dass bereits 2005 Entzugskrämpfe aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum aufgetreten seien . Die affektive Störung scheine – entgegen Dr. Z.___

– schon vor 2010 begonnen zu haben. Anhand dieser Infor mationen könne nicht beurteilt werden, ob möglicherweise eine Persönlich keits störung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit vorliege, weshalb eine erneute psy chiatrische Begutachtung oder RAD-Untersuchung empfohlen werde (Urk. 7/117 S.

1

f.). Gestützt darauf beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Verfügung vom 19. März 2018 und Rückweisung zu weiteren Ab klärungen (Urk. 7/119), worauf das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/130) entsprechend entschied . 3.4

Es ist davon auszugehen , dass die Beschwerdegegnerin ohne Eingreifen der an waltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin den Rentenanspruch gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung verneint hätte. Auch d ie S ozialen Dienste hatten das Vorgehen b eziehungsweise die Würdigung durch die Beschwe r degegnerin nicht beanstandet. Es ist daher der Beschwerdegegnerin zu wider spre chen, wenn sie geltend macht, es sei erneut eine juristische Fachperson der Sozia len Dienste als Vertretung beizuziehen (vorstehend E. 2.1) . Dies kommt

nach dem Geschehenen nicht mehr in Betracht und es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die von den Sozialen Diensten nicht beanstandete mangel hafte Sachverhaltsfeststellung wie auch der Aktenumfang und die schon relativ lange Verfahrensdauer von mittlerweile dreieinhalb Jahren auf einen komplexen Sachverhalt schliessen lassen. Effektiv scheint denn auch die medizinische Frage stellung angesichts diverser möglicher Ursachen und Wechselwirkungen schwierig zu beantworten zu sein. Es ist daher geboten, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin an Rechtsanwalt Fargahi

halten kann. Schliesslich hat die Beschwer de gegnerin aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts eine psy chia trische und somit monodisziplinäre Begutachtung veranlasst (Urk. 7/134, Urk. 7/142), worin besondere Umstände zu erkennen sind, welche die Sache ebenfalls als nicht mehr einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erschein en lassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist, das Leistungsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung im kon kreten Fall sachlich geboten ist (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sie Anspruch auf unent geltliche Rechtsver tretu ng im Verwaltungsverfahren hat.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 4. 4.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von V ersiche rungs leistungen geht, gelangt Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) nicht zur Anwendung. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Pro zessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. 4.3

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentsch ädigung ermessensweise auf Fr. 1'7 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Beschwer de gegnerin folglich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- zu bezahlen. 4.4

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 4. Mai 2019

mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver tret ung im Verwaltungs verfahren hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Babak Fargahi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBoller