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IV.2019.00490

Bestätigung Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren; neue Berichte zu drei Operationen, die das Sehvermögen unmittelbar nach Erlass der letzten Verfügung verbessert haben dürften; Überweisung der neu eingereichten Berichte zur Verschlechterung anderer Leiden als Neuanmeldung

Zürich SozVersG · 2020-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1970, verfügt über keine Berufsaus bildung (Urk. 6/2/5) und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 als Reinigungsan ge stellte (Urk. 6/13/1) . Am 1 4. Mai

2017 meldete sie sich

wegen eines Herzinfarkts, Augen problemen, Diabetes, Bluthochdruck und Gelenkschmerzen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2/6). Diese klärte den erwerblichen Sachverhalt ab

(Urk. 6/ 11, 6/13-14 und 6/17)

und liess die Hausärztin der Versicherten einen Formularbericht aus füllen, dem diese

drei Berichte

von verschiedenen Klin i ken des Stadtspitals Y.___

beilegte (Urk. 6/10). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2017 (Urk. 6/19 /2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2017

einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 6/22).

Am 1 4. April 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/37). Ihrem Gesuch legte sie diverse Bericht e der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ (Urk. 6/35) so wie berufliche Unterlagen (Urk. 6/36) bei. Wie mit Vorbescheid vom 2 4. April 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 6/39), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht auf das neue Leistungsbe gehren der Versicherten ein (Urk. 2= 6/ 40).

2.

Gegen den Nichteintretensentscheid erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Ihrer Eingabe legte sie neue Bericht e des Stadtspitals Y.___ sowie der Hausärztin bei (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).

1.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind dabei herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversiche rungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Gesetz und Verordnung regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflo senentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazu gehörigen Verordnungsbestimmungen analog anzuwenden . Es rechtfertigt sich, die se Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen . Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versi cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.

Die Besch werdegegnerin erwog, in den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich keine wesentliche Veränderung bezüglich der medizini schen oder beruflichen Situation feststellen (Urk. 2). Die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztberichte seien unbeachtlich (Urk. 5). Die Beschwer deführerin hielt indessen dafür, ihr gesundhe itlicher Zustand habe sich seit dem letzten Jahr verschlechtert, was durch die eingereichten medizinischen Unterla gen glaubhaft gemacht sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich

rele van te Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung.

Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwal tung bot, resp ektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_ 683/2013 vom 2. April 2014 E.

3.3 und 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 3.2

Die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 2 9. November 2017 (Urk. 6/22) erfolgte gestützt auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 2 6. September

2017 (Urk. 6/19/2-3) . Er würdigte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 1 8. Juli

2017 (Urk. 6/10/1-5), sowie je einen ophthalmologischen, kardiologischen und endo krinologischen Bericht des Stadtspitals

Y.___, datiert vom 3 1. Januar 2017 be ziehungsweise 3 1. März 2017 (Urk. 6/10/6-11) .

Dr. Z.___ fasste zusammen, diagnostiziert werde ein Diabetes mellitus II, Erst diagnose im Jahr 2003, mit Spätschäden in Form einer Retinopathie beidseits (Laserkoagulation, Anti VEGF-Injektion), einer Niereninsuffizienz und Hyperto nie, wobei aufgrund einer Sehbehinderung eine volle A rbeitsunfähigkeit bestehen soll e . Ferner werde die Diagnose hypertensive Herzkrankheit gestellt und anam nestisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein V itamin D Mangel erhoben. Daraus schlussfolgerte Dr. Z.___, es bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit. Als solche definierte er körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Es sollten keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden. Zudem bestehe eine Einschrän kung der Sehfähigkeit, weshalb keine Tätigkeiten bei Dunkelheit oder Bildschirm arbeiten möglich seien. Langfristig werde sich der Zustand am ehesten nicht än dern (vgl. Urk. 6/19/3). 3. 3

Der Neuanmeldung vom 1 4. April 2019 legte die Beschwerdeführerin

berufliche Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2013 bei (Urk. 6/36/1-4), welche von vorn herein kein taugliches Mittel darstellen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2017 glaubhaft zu machen .

Zum medizinischen Sachverhalt reicht e sie a usschliesslich Berichte der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ ein (Urk. 6/35) . Diesen ist zu entnehmen, dass bei ihr

– wie in der Stellungnahme des RAD erwähnt - im Sommer und Herbst 2017 an beiden Augen mehrmals Injektionen und eine Laserkoagulation durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1) .

Am 2 7. November 2017 erfolgte

sodann eine kombinierte Operation am linken Auge im Sinne einer Pars plana Vitrektomie (Absaugen des Glaskörpers) und einer Kataraktoperation (Implantation einer

künstlichen Linse), die eine kurze Hospitalis ierung erforderte (Urk. 6/35/6 f., 6/35/8) . Ambulant wurde am 2 0. Dezember 2017 eine Kataraktoperation am rechten Auge vorge nommen

(Urk. 6/35/4). E benfalls als ambulanter Eingriff erfolgten am 31. Januar 2018 die Silikonöl-Entfernung und das Durchtrennen der proliferativen Vitreo retinopathie-Membran am linken Auge (Urk. 6/35/1).

Es wurde von der Be schwerdeführerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Sehvermögen im Rahmen dieser

Opera tionen, welche unmittelbar vor respektive nach Erlass der Verfügung vom 29. November 201 7 durchgeführt wur den, verschlechtert haben soll. 3.4

Es ist in erster Linie

Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmel dung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weite rer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2. 3 mit weitern Hinweisen). 3.5

Nach dem vorstehend Ausgeführten

fehlen solche Indizien in den neuen Berich ten der Augenklinik . Es wurde insbesondere auch schon im August 2017 mit der Aufgleisung der Operationen beider Augen begonnen (vgl. Urk. 6/35/12), was ge gen eine rapide Verschlechterung unmittelbar vor deren Durchführung spricht. Zudem verliefen die Operationen sowei t bekannt komplikationslos. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin i n der Neuanmeldung kein anderes (ver schlechtertes oder neues) Leiden oder eine andere spezialärztliche Behand lung /Abklärung

erwähnte (vgl. Urk. 6/37/6-7). Es ist deshalb nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verwal tungs ver fahren keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzte unter der Androhung, andernfalls auf Nichteintreten zu erkennen . 3.6

Infolgedessen können di e erst im Gerichtsverfahren zusammen mit einem ärztli chen Zeugnis von Dr. A.___

(Urk. 3/2) nachgereichten Berichte des Stadtspitals

Y.___ (Urk. 3/1 und 3/3) zumindest im vorliegenden Prozess nicht berücksich tigt werden.

Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Anmeldung oder spätestens nach Erhalt des Vorbescheids möglich gewesen sein soll, wenigstens die vom 8. April 2019 datierte «Zusam menfassung der Krankengeschichte» (Urk. 3/3) einzureichen. 4.

Zusammenfassend ist durc h die rechtzeitig, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten ärztlichen Berichte zum Augenleiden keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom

29. November 2017 glaubhaft gemacht, die anspruchsrelevant sein könnte . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de r Beschwer deführer in vom

14. April 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist die vo n der Beschwerdeführerin durch Einreichen neue r

medizinische r Unterlagen (Urk. 3/1-3) mit der Beschwerde mitgeteilte Verschlechterung weiterer Leiden (etwa hyperglykäme Entgleisung, Progredienz atheromatöser Veränderun gen, Polyneuropathie) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neuen Neu anmeldung zu prüfen. Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an diese zu überweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und de r unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom 4. Juli 2019 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1970, verfügt über keine Berufsaus bildung (Urk. 6/2/5) und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 als Reinigungsan ge stellte (Urk. 6/13/1) . Am 1 4. Mai

2017 meldete sie sich

wegen eines Herzinfarkts, Augen problemen, Diabetes, Bluthochdruck und Gelenkschmerzen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2/6). Diese klärte den erwerblichen Sachverhalt ab

(Urk. 6/ 11, 6/13-14 und 6/17)

und liess die Hausärztin der Versicherten einen Formularbericht aus füllen, dem diese

drei Berichte

von verschiedenen Klin i ken des Stadtspitals Y.___

beilegte (Urk. 6/10). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2017 (Urk. 6/19 /2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2017

einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 6/22).

Am 1 4. April 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/37). Ihrem Gesuch legte sie diverse Bericht e der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ (Urk. 6/35) so wie berufliche Unterlagen (Urk. 6/36) bei. Wie mit Vorbescheid vom 2 4. April 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 6/39), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht auf das neue Leistungsbe gehren der Versicherten ein (Urk. 2= 6/ 40).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).

E. 1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs.

E. 1.3 Gesetz und Verordnung regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflo senentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazu gehörigen Verordnungsbestimmungen analog anzuwenden . Es rechtfertigt sich, die se Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen . Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versi cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

E. 2 Die Besch werdegegnerin erwog, in den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich keine wesentliche Veränderung bezüglich der medizini schen oder beruflichen Situation feststellen (Urk. 2). Die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztberichte seien unbeachtlich (Urk. 5). Die Beschwer deführerin hielt indessen dafür, ihr gesundhe itlicher Zustand habe sich seit dem letzten Jahr verschlechtert, was durch die eingereichten medizinischen Unterla gen glaubhaft gemacht sei (Urk. 1).

E. 3 Der Neuanmeldung vom 1 4. April 2019 legte die Beschwerdeführerin

berufliche Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2013 bei (Urk. 6/36/1-4), welche von vorn herein kein taugliches Mittel darstellen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2017 glaubhaft zu machen .

Zum medizinischen Sachverhalt reicht e sie a usschliesslich Berichte der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ ein (Urk. 6/35) . Diesen ist zu entnehmen, dass bei ihr

– wie in der Stellungnahme des RAD erwähnt - im Sommer und Herbst 2017 an beiden Augen mehrmals Injektionen und eine Laserkoagulation durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1) .

Am 2 7. November 2017 erfolgte

sodann eine kombinierte Operation am linken Auge im Sinne einer Pars plana Vitrektomie (Absaugen des Glaskörpers) und einer Kataraktoperation (Implantation einer

künstlichen Linse), die eine kurze Hospitalis ierung erforderte (Urk. 6/35/6 f., 6/35/8) . Ambulant wurde am 2 0. Dezember 2017 eine Kataraktoperation am rechten Auge vorge nommen

(Urk. 6/35/4). E benfalls als ambulanter Eingriff erfolgten am 31. Januar 2018 die Silikonöl-Entfernung und das Durchtrennen der proliferativen Vitreo retinopathie-Membran am linken Auge (Urk. 6/35/1).

Es wurde von der Be schwerdeführerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Sehvermögen im Rahmen dieser

Opera tionen, welche unmittelbar vor respektive nach Erlass der Verfügung vom 29. November 201

E. 3.1 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich

rele van te Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung.

Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwal tung bot, resp ektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_ 683/2013 vom 2. April 2014 E.

E. 3.2 Die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 2 9. November 2017 (Urk. 6/22) erfolgte gestützt auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 2 6. September

2017 (Urk. 6/19/2-3) . Er würdigte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 1 8. Juli

2017 (Urk. 6/10/1-5), sowie je einen ophthalmologischen, kardiologischen und endo krinologischen Bericht des Stadtspitals

Y.___, datiert vom 3 1. Januar 2017 be ziehungsweise 3 1. März 2017 (Urk. 6/10/6-11) .

Dr. Z.___ fasste zusammen, diagnostiziert werde ein Diabetes mellitus II, Erst diagnose im Jahr 2003, mit Spätschäden in Form einer Retinopathie beidseits (Laserkoagulation, Anti VEGF-Injektion), einer Niereninsuffizienz und Hyperto nie, wobei aufgrund einer Sehbehinderung eine volle A rbeitsunfähigkeit bestehen soll e . Ferner werde die Diagnose hypertensive Herzkrankheit gestellt und anam nestisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein V itamin D Mangel erhoben. Daraus schlussfolgerte Dr. Z.___, es bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit. Als solche definierte er körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Es sollten keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden. Zudem bestehe eine Einschrän kung der Sehfähigkeit, weshalb keine Tätigkeiten bei Dunkelheit oder Bildschirm arbeiten möglich seien. Langfristig werde sich der Zustand am ehesten nicht än dern (vgl. Urk. 6/19/3).

E. 3.3 und 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1).

E. 3.4 Es ist in erster Linie

Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmel dung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weite rer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2. 3 mit weitern Hinweisen).

E. 3.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten

fehlen solche Indizien in den neuen Berich ten der Augenklinik . Es wurde insbesondere auch schon im August 2017 mit der Aufgleisung der Operationen beider Augen begonnen (vgl. Urk. 6/35/12), was ge gen eine rapide Verschlechterung unmittelbar vor deren Durchführung spricht. Zudem verliefen die Operationen sowei t bekannt komplikationslos. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin i n der Neuanmeldung kein anderes (ver schlechtertes oder neues) Leiden oder eine andere spezialärztliche Behand lung /Abklärung

erwähnte (vgl. Urk. 6/37/6-7). Es ist deshalb nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verwal tungs ver fahren keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzte unter der Androhung, andernfalls auf Nichteintreten zu erkennen .

E. 3.6 Infolgedessen können di e erst im Gerichtsverfahren zusammen mit einem ärztli chen Zeugnis von Dr. A.___

(Urk. 3/2) nachgereichten Berichte des Stadtspitals

Y.___ (Urk. 3/1 und 3/3) zumindest im vorliegenden Prozess nicht berücksich tigt werden.

Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Anmeldung oder spätestens nach Erhalt des Vorbescheids möglich gewesen sein soll, wenigstens die vom 8. April 2019 datierte «Zusam menfassung der Krankengeschichte» (Urk. 3/3) einzureichen. 4.

Zusammenfassend ist durc h die rechtzeitig, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten ärztlichen Berichte zum Augenleiden keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom

29. November 2017 glaubhaft gemacht, die anspruchsrelevant sein könnte . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de r Beschwer deführer in vom

14. April 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist die vo n der Beschwerdeführerin durch Einreichen neue r

medizinische r Unterlagen (Urk. 3/1-3) mit der Beschwerde mitgeteilte Verschlechterung weiterer Leiden (etwa hyperglykäme Entgleisung, Progredienz atheromatöser Veränderun gen, Polyneuropathie) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neuen Neu anmeldung zu prüfen. Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an diese zu überweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und de r unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom 4. Juli 2019 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

E. 7 durchgeführt wur den, verschlechtert haben soll.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00490

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1970, verfügt über keine Berufsaus bildung (Urk. 6/2/5) und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 als Reinigungsan ge stellte (Urk. 6/13/1) . Am 1 4. Mai

2017 meldete sie sich

wegen eines Herzinfarkts, Augen problemen, Diabetes, Bluthochdruck und Gelenkschmerzen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2/6). Diese klärte den erwerblichen Sachverhalt ab

(Urk. 6/ 11, 6/13-14 und 6/17)

und liess die Hausärztin der Versicherten einen Formularbericht aus füllen, dem diese

drei Berichte

von verschiedenen Klin i ken des Stadtspitals Y.___

beilegte (Urk. 6/10). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2017 (Urk. 6/19 /2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. November 2017

einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 6/22).

Am 1 4. April 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/37). Ihrem Gesuch legte sie diverse Bericht e der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ (Urk. 6/35) so wie berufliche Unterlagen (Urk. 6/36) bei. Wie mit Vorbescheid vom 2 4. April 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 6/39), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2019 nicht auf das neue Leistungsbe gehren der Versicherten ein (Urk. 2= 6/ 40).

2.

Gegen den Nichteintretensentscheid erhob d ie Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk.

1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Ihrer Eingabe legte sie neue Bericht e des Stadtspitals Y.___ sowie der Hausärztin bei (Urk. 3/1-3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3).

1.2

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind dabei herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversiche rungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3

Gesetz und Verordnung regeln nicht, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflo senentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazu gehörigen Verordnungsbestimmungen analog anzuwenden . Es rechtfertigt sich, die se Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen . Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versi cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.

Die Besch werdegegnerin erwog, in den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich keine wesentliche Veränderung bezüglich der medizini schen oder beruflichen Situation feststellen (Urk. 2). Die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Arztberichte seien unbeachtlich (Urk. 5). Die Beschwer deführerin hielt indessen dafür, ihr gesundhe itlicher Zustand habe sich seit dem letzten Jahr verschlechtert, was durch die eingereichten medizinischen Unterla gen glaubhaft gemacht sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich

rele van te Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung.

Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwal tung bot, resp ektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil e

des Bundesgerichts 9C_ 683/2013 vom 2. April 2014 E.

3.3 und 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 3.2

Die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 2 9. November 2017 (Urk. 6/22) erfolgte gestützt auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 2 6. September

2017 (Urk. 6/19/2-3) . Er würdigte einen Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, datiert vom 1 8. Juli

2017 (Urk. 6/10/1-5), sowie je einen ophthalmologischen, kardiologischen und endo krinologischen Bericht des Stadtspitals

Y.___, datiert vom 3 1. Januar 2017 be ziehungsweise 3 1. März 2017 (Urk. 6/10/6-11) .

Dr. Z.___ fasste zusammen, diagnostiziert werde ein Diabetes mellitus II, Erst diagnose im Jahr 2003, mit Spätschäden in Form einer Retinopathie beidseits (Laserkoagulation, Anti VEGF-Injektion), einer Niereninsuffizienz und Hyperto nie, wobei aufgrund einer Sehbehinderung eine volle A rbeitsunfähigkeit bestehen soll e . Ferner werde die Diagnose hypertensive Herzkrankheit gestellt und anam nestisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links und ein V itamin D Mangel erhoben. Daraus schlussfolgerte Dr. Z.___, es bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit. Als solche definierte er körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Es sollten keine Gewichte über 10 kg mehr gehoben werden. Zudem bestehe eine Einschrän kung der Sehfähigkeit, weshalb keine Tätigkeiten bei Dunkelheit oder Bildschirm arbeiten möglich seien. Langfristig werde sich der Zustand am ehesten nicht än dern (vgl. Urk. 6/19/3). 3. 3

Der Neuanmeldung vom 1 4. April 2019 legte die Beschwerdeführerin

berufliche Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2013 bei (Urk. 6/36/1-4), welche von vorn herein kein taugliches Mittel darstellen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 2 9. November 2017 glaubhaft zu machen .

Zum medizinischen Sachverhalt reicht e sie a usschliesslich Berichte der Augen klinik des Stadtspitals Y.___ ein (Urk. 6/35) . Diesen ist zu entnehmen, dass bei ihr

– wie in der Stellungnahme des RAD erwähnt - im Sommer und Herbst 2017 an beiden Augen mehrmals Injektionen und eine Laserkoagulation durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1) .

Am 2 7. November 2017 erfolgte

sodann eine kombinierte Operation am linken Auge im Sinne einer Pars plana Vitrektomie (Absaugen des Glaskörpers) und einer Kataraktoperation (Implantation einer

künstlichen Linse), die eine kurze Hospitalis ierung erforderte (Urk. 6/35/6 f., 6/35/8) . Ambulant wurde am 2 0. Dezember 2017 eine Kataraktoperation am rechten Auge vorge nommen

(Urk. 6/35/4). E benfalls als ambulanter Eingriff erfolgten am 31. Januar 2018 die Silikonöl-Entfernung und das Durchtrennen der proliferativen Vitreo retinopathie-Membran am linken Auge (Urk. 6/35/1).

Es wurde von der Be schwerdeführerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Sehvermögen im Rahmen dieser

Opera tionen, welche unmittelbar vor respektive nach Erlass der Verfügung vom 29. November 201 7 durchgeführt wur den, verschlechtert haben soll. 3.4

Es ist in erster Linie

Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmel dung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan t iiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen zur Nachforderung weite rer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten kon krete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2. 3 mit weitern Hinweisen). 3.5

Nach dem vorstehend Ausgeführten

fehlen solche Indizien in den neuen Berich ten der Augenklinik . Es wurde insbesondere auch schon im August 2017 mit der Aufgleisung der Operationen beider Augen begonnen (vgl. Urk. 6/35/12), was ge gen eine rapide Verschlechterung unmittelbar vor deren Durchführung spricht. Zudem verliefen die Operationen sowei t bekannt komplikationslos. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin i n der Neuanmeldung kein anderes (ver schlechtertes oder neues) Leiden oder eine andere spezialärztliche Behand lung /Abklärung

erwähnte (vgl. Urk. 6/37/6-7). Es ist deshalb nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verwal tungs ver fahren keine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzte unter der Androhung, andernfalls auf Nichteintreten zu erkennen . 3.6

Infolgedessen können di e erst im Gerichtsverfahren zusammen mit einem ärztli chen Zeugnis von Dr. A.___

(Urk. 3/2) nachgereichten Berichte des Stadtspitals

Y.___ (Urk. 3/1 und 3/3) zumindest im vorliegenden Prozess nicht berücksich tigt werden.

Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht bereits bei der Anmeldung oder spätestens nach Erhalt des Vorbescheids möglich gewesen sein soll, wenigstens die vom 8. April 2019 datierte «Zusam menfassung der Krankengeschichte» (Urk. 3/3) einzureichen. 4.

Zusammenfassend ist durc h die rechtzeitig, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten ärztlichen Berichte zum Augenleiden keine Verände rung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom

29. November 2017 glaubhaft gemacht, die anspruchsrelevant sein könnte . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung de r Beschwer deführer in vom

14. April 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Indes ist die vo n der Beschwerdeführerin durch Einreichen neue r

medizinische r Unterlagen (Urk. 3/1-3) mit der Beschwerde mitgeteilte Verschlechterung weiterer Leiden (etwa hyperglykäme Entgleisung, Progredienz atheromatöser Veränderun gen, Polyneuropathie) von der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neuen Neu anmeldung zu prüfen. Hierfür ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an diese zu überweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 4 00.– anzusetzen und de r unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung der Neuanmeldung vom 4. Juli 2019 überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti