Sachverhalt
1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ arbeitete sei t dem 1. Dezember 2000 als kauf männische Angestellte/Bürochefin bei der Y.___, als sie am 10. Mär z 2008 auf dem Parkettboden aus rutschte und sich eine Sakrum -Fraktur zuzog (Urk. 6/ 7/164, Urk. 6/ 7/159). Die Generali erbrachte zunächst als Unfallversicherung bis am 31. August 2008 Heilbehandlungs- und Taggel dleistungen (Urk. 6/2/44-49) und kam hernach für Krankentaggeldleistungen auf (Urk. 6/ 10/8). Am 4 . Februar 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med.
Z.___, Facharzt FMH für Innere Med izin und für Rheumatolo gie, ein Gut achten in Auftrag gab, welches dieser am 14. März 2011 erstattete (Urk. 6/ 24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27,
Urk. 6/
28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 6/3 2). Die von X.___ da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 ab (Urk. 6/37). Auf die von X.___ gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde (Urk. 6/38/2) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2012 nicht ein (Urk. 6/39). 1.2
X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2014 in einem Pensum von etwa acht bis zehn Stunden pro Woche als kaufmännische Angestellte bei der A.___ (Urk. 6/51). Ab dem 17. Juni 2016 ging X.___ wegen Rückenproblemen ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nach (Urk. 6/51) und bezog Krankentaggelder (Urk. 6/44/9). Am
12. Januar 2017 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/41) . Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der zuständigen Krankentaggeld versi che rung, der Schweiz erischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), bei (Urk. 6/44), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/51) sowie einen Arztbericht von Dr. rer . nat . med. pract . B.___, Facharzt für Anästhesiologie und Inten sivmedizin, (Urk. 6/52) ein. Mit Mitteilung vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Massnah men möglich seien. Über d en Rentenanspruch erhalte X.___ später eine separate Verfügung (Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Berichte (Urk. 6/55, Urk. 6/60) und weitere Akten der Mobiliar (Urk. 6/57) bei. Am 26. Juni 2017 unterzog sich X.___ im C.___ eine r
Diskusher n i en operation L4/5 links (Urk. 6/64/2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des C.___
ein (Urk.
6/62)
und zog weitere Akten der Mobiliar bei (Urk. 6/64) . Nachdem die IV-Stelle zudem erneut
Bericht e von med. pract . B.___ eingeholt hatte (Urk. 6/65, Urk. 6/70, Urk. 6/81), gab sie bei der MEDAS D.___ ein polydiszi plinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/86), welches am
20. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/88). Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver neinen (Urk. 6/90). Dagegen liess X.___ unter Beilage eines Be richts von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, (Urk. 6/101) Einwand erheben (Urk. 6/91, Urk. 6/98, 6/102). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme der D.___ -Gutachter zum Bericht von Dr. E.___ ein (U r
k. 6/103, Urk. 6/104). Nachdem X.___ sich unter Beilage eine s
Schreibens von Dr. E.___ zu r Stellungnahme der D.___ -Gutachter hatte vernehmen lassen (Urk. 6/107, Urk. 6/108), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2019 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Verfügung vom 27. Mai 2019 auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Einräumung eines Replikrechts . Nachdem die Beschwerdegegneri n mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 die Abwei sung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 5), wurde
die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Partei e n jedoch unbenommen bleib e, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu rei ch en, der Besc hwerdeführerin zugestellt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu ver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach der Operation vom 26. Juni 2017 für drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei, sie ansonsten jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das D.___ -Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/104). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im D.___ -Gutachten werde argumentiert, dass aufgrund fehlender und aktueller Medikation und Therapien die Erkrankung nicht vorhanden respektive nicht rele vant sei. Diese Argumentation gehe jedoch fehl. Es seien bei ihr ver schie denste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche erfolglos
durchgeführt worden . Aus der Nichtmedikation könn e daher nicht geschlossen werden, dass keine Schmerzen vorhanden seien, sondern es ergebe sich daraus, dass es gar keine wirksame Therapie gebe. Entgegen der Beurteilung der Gutachter dürfe auch aus der fehlenden Bildgebung der Befunde nicht geschlossen werden, dass keine relevanten Schmerzen vorhanden seien. Es sei zudem nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Auch die Angabe der Gutachter, wonach die Schmerzen in einem neu roanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden müssten, sei nicht korrekt. Die Behauptung der Gutachter, dass die neurologische Anamnese keine Hinweise auf neuropathische Schmerzen liefere, sei ebenfalls unzutreffend. Aus den postope rativen Berichten des C.___ von 2017 ergebe sich, dass sie immer über ein schiessende Schmerzen im linken Bein berichte. Die anlässlich der Begutachtung stattfindende Untersuchung sei ohnehin zu kurz gewesen, um Schlussfolgerungen ziehen zu können. Es seien zusätzlich elektromyografische und e lektroneuro gra fi sche Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung von chronischen Schmer zen zähle zur Kompetenz von ausgebildeten und erfahrenen Schmerztherapeuten. Soweit ersichtlich, verfügten die Gutachter nicht über die entsprechenden Qua lifikationen. Zusammenfassend genüge das D.___ -Gutachten nicht als Beurtei lungsgrundlage. Die Sache sei deshalb
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3 . 3.1
Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom
23. Mai 2011 (Urk. 6/32), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
26. Juni 2012 (Urk. 6/37) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/24), welcher seit spätestens Anfang September 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Er mass insbesondere auch dem von ihm erhobenen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Sa k r ums und der Beine keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 6/24/7). 3.2 3.2.1
Im D.___ -Gutachten vom
20. August 2018 (Urk. 6/88) werden
die bis zur Be gutachtung ergangenen, aktenkundigen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/88 /1 2-21), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2
Die D.___ -Gutachter stellten in ihrem Guta chten vom 20.
August
2018 (Urk. 6/88) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 6/88/6). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätig keit führten die Gutachter an (Urk. 6/88/6): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Juni 2017 - p ostoperative Narbenbildung mit Kontakt L5 Wurzel links - lumbosakrale Ü berg angsvariante Castellvi Typ 3a links - Osteochondrose L1/2 ohne klinische Symptomatik - r öntgenologisch darstellbare Coxarthros e rechts mehr als links (CT 27.
April 2018) ohne klinische Symptomatik - Sinustachykardie unklarer Genese - Raucherbronchiti s - Nikotin abusus - Untergewicht (BMI 16,3 kg/m 2)
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Orthopädisch- traumatologischerseits habe drei Monate nach der Operation vom 26. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Seit dem 1.
Oktober
2017 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/9). 3.2.3
Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Anfang Oktober 2018 als Nachfolger von med. pract . B.___ in Behandlung steht, erklärte mit Stel lungnahme vom 25. Oktober 2018 zu Händen der Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin (Urk. 6/101), das Gutachten sei sehr ausführlich und umfassend und es werde sicherlich sehr schwierig werden, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren. Zum internistischen und auch psychiatrischen Teil des Gutach tens könne er ”leider keine Aussagen treffen ” . Bezüglich Coccygodynie vernein ten die Gutachten das Vorhandensein relevanter Schmerzen, weil in der Bildge bung keine Befunde darzustellen seien. Diese Einschätzung gehe leider an der Realität von Schmerzpatienten vorbei. Das Typische an chronischen Schmerzer krankungen sei oft die Tatsache, dass nach einer akuten Schädigung, die mit Schmerzen einhergehe, zwar diese Schädigung ausheile, aber die Schmerzer kran kung bleibe. Die hier zu Grunde liegenden Mechanismen seien in keinerlei Bild gebung darzustellen. Bezüglich der einschiessenden Schmerzen im Bein würde er gegenhalten, dass dies neuropathische Schmerzen seien. Es liege in der Natur von neuropathischen Schmerzen, dass sie ohne darstellbare somatische Befunde auf tr e ten könn en. Ebenso müsse für einen reinen Nervenschmerz, wohl ausgelöst über die Wurzel L5, kein klinische s Korrel a t wie zum Beispiel eine Wurzelreizung bei der Untersuchung vorhanden sein. Der erste Hinweis auf einen rein neuro pathischen Schmerzcharakter ergebe sich im Beri cht des C.___ vom 17. August 2017, werde doch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich intermittierend über elektrisierend einschiessende Schmerzen, die etwa vier- bis fünfmal am Tag aufträten, beklage. In diesem S chreiben werde bestätigt, dass man doch deutlich an den Nerven u nd am Duraschlauch habe ziehen müssen . Deshalb würde er
(Dr.
E.___) versuch en, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen. Ein weiterer Kritikpunkt am Gutachten sei in seinen Augen, dass dem chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde. Chronisch lumbospondylogene Schmerz syn drome hätten in der Regel, besonders bei stärkerer Ausprägung, sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patienten. Zudem sei die Darstellung als einfaches Schmerzsyndrom bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht zu treffend. Hier sollte man ergänzend argumentieren, dass es sich um ein soge nanntes Failed -back- s urgery Syndrom handle. Ein weiterer Kritikpunkt am Gut achten liege in seinen Augen in der Feststellung, weil die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente nehme oder keine Therapien bekäme, seien die Schmerzen irrelevant. Dies sei so nicht richtig. Bei der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Erkrankung verschiedenste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche ohne Erfolg vorgenommen worden. Es werde daher nicht etwa wegen fehlender Schmerzen keine Therapie durchgeführt, sondern weil sich alle aus schmerztherapeut i s cher Sicht möglichen Massnahmen, sowohl medikamentös als auch interventionell, als wirkungslos herausgestellt hätten. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bewege sich in einem Grenzgebiet zwischen orthopädi schem, neurologischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet. Die Besonderhei ten der chronischen Schmerzerkrankung zählten zur Kernkompetenz von aus gebildeten und erfahren en Schmerztherapeuten und weniger von Fachärzten der anderen Fächer. Somit wären seines Erachtens mindestens Gutachter einzu for dern, die eine nachgewiesene Kompetenz in der Schmerzmedizin besitzen. 3.2.4
Die D.___ -Gutachter nahmen a m 19. März 2019 (Urk. 6/104) zur Kritik von Dr. E.___ Stellung. Neur opathische Schmerzen entstünden nach einer Schädigung oder Erkrankung somatosensorischer Nervenstrukturen im periphe ren oder zentralen N ervensystem. Die Diagnose stütz e sich in der Tat im Wes entlichen auf die anamnestischen Angaben einer Nervenverletzung, die typischen somatosensorischen Symptome, Befunde im betroffenen Areal und den Nachweis einer relevanten Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen senso motorischen Systems. Diagnostische Verfahren wie Bildgebung und Elektro phy siologie dienten lediglich dem Nachweis der Läsion und der topischen Zuordnung. Viele Patienten mit chronisch neuropathischen Schmerzen litten an spontan auftretenden Schmerzen (ohne äusseren Reiz), charakteristischerweise mit einer brennenden Qualität, die ständig vorhanden seien (spontane Dauerschmerzen). Im Gegensatz zu nozizeptiven Schmerzen sei die Symptomatik typischerweise nicht von physischer Belastung oder Bewegung abhängig.
Definitionsgemäss seien die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert. Das bedeute, dass die Lokalisation der Schmerzen und der sensorischen Befunde durch die Nervenläsion begründbar seien. Der Nachweis eine s pathologischen Befundes innerhalb des Schmerzareals, der auf eine Läsion oder Erkrankung des somato sensorischen Systems hinweise, sei ein wichtiger Baustein in der Diagnostik. Die neurologische Anamnese der Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf neuro pathische Schmerzen geliefert: «Im Kreuz habe sie immer die gleichen Schmerzen, zum Teil schon beim Aufwachen, es gebe keine Tage ohne Schmerzen. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewegten sich ihre Schmerzen im Durchschnitt zwischen 4
und
8. Es besteh e keine Wetterfühligkeit. Zeitgleich mit den Kreuzschmerzen sei es auch zur Entwicklung von Schmerzen in der Kniekehle und in der Wade links gekommen, die sie meistens habe. Langes Sitzen und Stehen seien nicht möglich. Zur mögli c hen Dauer eines Spaziergangs habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben gemacht: Sie merke danach, dass der Spaziergang nicht gut gewesen sei. Sie habe Kribbeln an beiden Füssen (ganzer Fuss) links mehr als rechts. » Im neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich keine Sensibili täts störungen gezeigt. Zusammenfassen d könne nach kritischer Durchsicht des neu rologischen Gutachtens und unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Berichts vom 25. Oktober 2018 die Diagnose «neuropathisches Schm erzsyndrom» weiterhin nicht gestellt werden. 3.2.5
Dr. E.___ nahm mit undatiertem, an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin gerichteten Bericht Stellung zur Stellungnahme der D.___ -Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/107). Die initiale medizinische Erklärung von neu ropathischen Schmerzen sei im G rossen und G anzen richtig. Aller dings seien einige Besonderheiten nicht korrekt dargestellt. Es sei nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Typische Beispiele, in denen eine Nervenverletzung nicht vorhanden sei, bezie hungsweise die Verletzung und die Folgen nicht ausreichend nachgewiesen werde n kön nten, seien beispielsweise Trige minu s neuralgie, postzosterische Neura l gie oder auch das sogenannte Fail e d -back- surgery Syndrom. Weiter sei die Angabe, dass die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert seien müssten, zwar meist zutreffend, jedoch nicht zwingend. Beispiele hierfür seien beispielsweise Phanto mschmerzen. Der Zeitraum der neurologischen Begutach tung sei eine Stunde gewesen. Dies sei seiner Ansicht nach für den Ausschluss der von den Gutachtern angeführten Symptome neuropathischer sensibler Stö rungen nicht ausreichend. Letzte ndl ich würde er auch davon ausgehen, da s s in der Anamnese nicht gezielt untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe immer über einschiessende Schmerzen im linken Bein berichtet. Dies sei bereits erstmalig in den postoperativen Berichten des C.___ 2017 belegt. Insofern erachte er die neurologische Begutachtung für unvollständig. Es gebe sehr genaue appa rative neurologische Untersuchungsmethoden, die hier völlig ausser Betracht ge lassen worden seien. Mit diesen Methoden liessen sich auch feinste Nerven schä dig ungen, die in der Routineuntersuchung nicht fassbar seien, feststellen. Dies wären Elektromyografie und Elektroneurografie für die Faseranteile von Nerven, die für die Bewegung zuständ ig seien und die QST (quantitative sensorische Tes tung), mit der auch Störungen in den sensiblen Fasern festgestellt w erden könnt en. Erst mit diesen objektiven Befunden liesse sich feststellen, ob Nervenschädi g ungen vorhanden seien. Ein weiterer Mangel am Gutachten sei das völlige Übergehen des Failed -back- surgery Syndroms. 4. 4.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit des D.___ -Gutachtens vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolger ungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). 4.2
B ei der Würdigung der beiden Stellungnahme n
von Dr. E.___ (E.
3.2.3 und E.
3.2.5), welche dieser an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge richtet hatte,
gilt es zu beachten, dass sie mit dem Zweck verfasst wurden, der Beschwerdeführerin Argumente zu liefern, die gutachterliche Einschätzung infrage zu stellen. Dr. E.___
anerk a nnt e jedoch in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/101), dass das Gutachten sehr ausführlich und umfassend sei und er es als sehr schwierig erachte, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren (U r
k. 6/101/1). Das heisst, Dr. E.___ bestätigte grund sätzlich
di e Schlüssigkeit des D.___ - Gutachtens. E s fällt denn auch auf, dass er
zwar ausführlich zu neuropathischen Schmerzen Stellung nimmt, er jedoch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin leide an neuropathische n Schmerzen. Er rät lediglich der Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen («Deshalb würde ich versuchen, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen.»; Urk. 6/101/2). Die von Dr. E.___ an der gutachterlichen Einschätzung angebracht e Kritik, erweist sich denn teilweise auch als konstruiert . So bemängelte er, die Gutachter hätten zu Unrecht behauptet, bei neuropathischen Schmerzen müsse der Schmerz in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden (U r
k. 6/107). Dr. E.___ legt e
aber in keiner Weise dar, welches Syndrom bei der Beschwer de führerin vorliegen könnte, welches nicht eine Schmer z lokalisation in einem neuroanatomisch plausiblen Areal voraussetzt. Phantomsc hmerzen, welche ge m äss Dr. E.___ nahezu imm e r nicht einem genauen neuroanatomisch plausib len Areal entsprechen (E . 3.2.5), bestehe n bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht . Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise wider sprüchlich, dass Dr. E.___
in seiner undatierten Stellungnahme (E. 3.2.5) die Dauer der neurologischen Untersuchung und die vor genommenen Abklärungen kritisiert, nachdem er in seiner ersten Stellungahme vom 25. Oktober 2018 (E. 3.2.3) das Gutachten noch als ausführlich und umfassend qualif iziert hatte.
Nach dem Gesagte n und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter in keiner Weise infrage stellen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, diagnostizierten sie doch ein chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2.2), ver mögen die Berichte von D r . E.___ die Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht infrage zu stellen. 4.3
Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ergeben, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stellen würde n, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung dem D.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausge gangen ist. 5.
Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit besteht keine Invalidität (vgl. E. 1.1) und somit auch kein Rentenanspruch (E . 1.2). Die Beschwerde erweist sich daher als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.
E. 4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu ver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach der Operation vom 26. Juni 2017 für drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei, sie ansonsten jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das D.___ -Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/104). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im D.___ -Gutachten werde argumentiert, dass aufgrund fehlender und aktueller Medikation und Therapien die Erkrankung nicht vorhanden respektive nicht rele vant sei. Diese Argumentation gehe jedoch fehl. Es seien bei ihr ver schie denste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche erfolglos
durchgeführt worden . Aus der Nichtmedikation könn e daher nicht geschlossen werden, dass keine Schmerzen vorhanden seien, sondern es ergebe sich daraus, dass es gar keine wirksame Therapie gebe. Entgegen der Beurteilung der Gutachter dürfe auch aus der fehlenden Bildgebung der Befunde nicht geschlossen werden, dass keine relevanten Schmerzen vorhanden seien. Es sei zudem nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Auch die Angabe der Gutachter, wonach die Schmerzen in einem neu roanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden müssten, sei nicht korrekt. Die Behauptung der Gutachter, dass die neurologische Anamnese keine Hinweise auf neuropathische Schmerzen liefere, sei ebenfalls unzutreffend. Aus den postope rativen Berichten des C.___ von 2017 ergebe sich, dass sie immer über ein schiessende Schmerzen im linken Bein berichte. Die anlässlich der Begutachtung stattfindende Untersuchung sei ohnehin zu kurz gewesen, um Schlussfolgerungen ziehen zu können. Es seien zusätzlich elektromyografische und e lektroneuro gra fi sche Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung von chronischen Schmer zen zähle zur Kompetenz von ausgebildeten und erfahrenen Schmerztherapeuten. Soweit ersichtlich, verfügten die Gutachter nicht über die entsprechenden Qua lifikationen. Zusammenfassend genüge das D.___ -Gutachten nicht als Beurtei lungsgrundlage. Die Sache sei deshalb
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3 . 3.1
Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom
23. Mai 2011 (Urk. 6/32), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
26. Juni 2012 (Urk. 6/37) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/24), welcher seit spätestens Anfang September 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Er mass insbesondere auch dem von ihm erhobenen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Sa k r ums und der Beine keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 6/24/7). 3.2 3.2.1
Im D.___ -Gutachten vom
20. August 2018 (Urk. 6/88) werden
die bis zur Be gutachtung ergangenen, aktenkundigen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/88 /1 2-21), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2
Die D.___ -Gutachter stellten in ihrem Guta chten vom 20.
August
2018 (Urk. 6/88) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 6/88/6). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätig keit führten die Gutachter an (Urk. 6/88/6): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Juni 2017 - p ostoperative Narbenbildung mit Kontakt L5 Wurzel links - lumbosakrale Ü berg angsvariante Castellvi Typ 3a links - Osteochondrose L1/2 ohne klinische Symptomatik - r öntgenologisch darstellbare Coxarthros e rechts mehr als links (CT 27.
April 2018) ohne klinische Symptomatik - Sinustachykardie unklarer Genese - Raucherbronchiti s - Nikotin abusus - Untergewicht (BMI 16,3 kg/m 2)
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Orthopädisch- traumatologischerseits habe drei Monate nach der Operation vom 26. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Seit dem 1.
Oktober
2017 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/9). 3.2.3
Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Anfang Oktober 2018 als Nachfolger von med. pract . B.___ in Behandlung steht, erklärte mit Stel lungnahme vom 25. Oktober 2018 zu Händen der Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin (Urk. 6/101), das Gutachten sei sehr ausführlich und umfassend und es werde sicherlich sehr schwierig werden, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren. Zum internistischen und auch psychiatrischen Teil des Gutach tens könne er ”leider keine Aussagen treffen ” . Bezüglich Coccygodynie vernein ten die Gutachten das Vorhandensein relevanter Schmerzen, weil in der Bildge bung keine Befunde darzustellen seien. Diese Einschätzung gehe leider an der Realität von Schmerzpatienten vorbei. Das Typische an chronischen Schmerzer krankungen sei oft die Tatsache, dass nach einer akuten Schädigung, die mit Schmerzen einhergehe, zwar diese Schädigung ausheile, aber die Schmerzer kran kung bleibe. Die hier zu Grunde liegenden Mechanismen seien in keinerlei Bild gebung darzustellen. Bezüglich der einschiessenden Schmerzen im Bein würde er gegenhalten, dass dies neuropathische Schmerzen seien. Es liege in der Natur von neuropathischen Schmerzen, dass sie ohne darstellbare somatische Befunde auf tr e ten könn en. Ebenso müsse für einen reinen Nervenschmerz, wohl ausgelöst über die Wurzel L5, kein klinische s Korrel a t wie zum Beispiel eine Wurzelreizung bei der Untersuchung vorhanden sein. Der erste Hinweis auf einen rein neuro pathischen Schmerzcharakter ergebe sich im Beri cht des C.___ vom 17. August 2017, werde doch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich intermittierend über elektrisierend einschiessende Schmerzen, die etwa vier- bis fünfmal am Tag aufträten, beklage. In diesem S chreiben werde bestätigt, dass man doch deutlich an den Nerven u nd am Duraschlauch habe ziehen müssen . Deshalb würde er
(Dr.
E.___) versuch en, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen. Ein weiterer Kritikpunkt am Gutachten sei in seinen Augen, dass dem chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde. Chronisch lumbospondylogene Schmerz syn drome hätten in der Regel, besonders bei stärkerer Ausprägung, sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patienten. Zudem sei die Darstellung als einfaches Schmerzsyndrom bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht zu treffend. Hier sollte man ergänzend argumentieren, dass es sich um ein soge nanntes Failed -back- s urgery Syndrom handle. Ein weiterer Kritikpunkt am Gut achten liege in seinen Augen in der Feststellung, weil die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente nehme oder keine Therapien bekäme, seien die Schmerzen irrelevant. Dies sei so nicht richtig. Bei der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Erkrankung verschiedenste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche ohne Erfolg vorgenommen worden. Es werde daher nicht etwa wegen fehlender Schmerzen keine Therapie durchgeführt, sondern weil sich alle aus schmerztherapeut i s cher Sicht möglichen Massnahmen, sowohl medikamentös als auch interventionell, als wirkungslos herausgestellt hätten. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bewege sich in einem Grenzgebiet zwischen orthopädi schem, neurologischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet. Die Besonderhei ten der chronischen Schmerzerkrankung zählten zur Kernkompetenz von aus gebildeten und erfahren en Schmerztherapeuten und weniger von Fachärzten der anderen Fächer. Somit wären seines Erachtens mindestens Gutachter einzu for dern, die eine nachgewiesene Kompetenz in der Schmerzmedizin besitzen. 3.2.4
Die D.___ -Gutachter nahmen a m 19. März 2019 (Urk. 6/104) zur Kritik von Dr. E.___ Stellung. Neur opathische Schmerzen entstünden nach einer Schädigung oder Erkrankung somatosensorischer Nervenstrukturen im periphe ren oder zentralen N ervensystem. Die Diagnose stütz e sich in der Tat im Wes entlichen auf die anamnestischen Angaben einer Nervenverletzung, die typischen somatosensorischen Symptome, Befunde im betroffenen Areal und den Nachweis einer relevanten Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen senso motorischen Systems. Diagnostische Verfahren wie Bildgebung und Elektro phy siologie dienten lediglich dem Nachweis der Läsion und der topischen Zuordnung. Viele Patienten mit chronisch neuropathischen Schmerzen litten an spontan auftretenden Schmerzen (ohne äusseren Reiz), charakteristischerweise mit einer brennenden Qualität, die ständig vorhanden seien (spontane Dauerschmerzen). Im Gegensatz zu nozizeptiven Schmerzen sei die Symptomatik typischerweise nicht von physischer Belastung oder Bewegung abhängig.
Definitionsgemäss seien die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert. Das bedeute, dass die Lokalisation der Schmerzen und der sensorischen Befunde durch die Nervenläsion begründbar seien. Der Nachweis eine s pathologischen Befundes innerhalb des Schmerzareals, der auf eine Läsion oder Erkrankung des somato sensorischen Systems hinweise, sei ein wichtiger Baustein in der Diagnostik. Die neurologische Anamnese der Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf neuro pathische Schmerzen geliefert: «Im Kreuz habe sie immer die gleichen Schmerzen, zum Teil schon beim Aufwachen, es gebe keine Tage ohne Schmerzen. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewegten sich ihre Schmerzen im Durchschnitt zwischen 4
und
E. 4.1 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit des D.___ -Gutachtens vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolger ungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4).
E. 4.2 B ei der Würdigung der beiden Stellungnahme n
von Dr. E.___ (E.
3.2.3 und E.
3.2.5), welche dieser an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge richtet hatte,
gilt es zu beachten, dass sie mit dem Zweck verfasst wurden, der Beschwerdeführerin Argumente zu liefern, die gutachterliche Einschätzung infrage zu stellen. Dr. E.___
anerk a nnt e jedoch in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/101), dass das Gutachten sehr ausführlich und umfassend sei und er es als sehr schwierig erachte, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren (U r
k. 6/101/1). Das heisst, Dr. E.___ bestätigte grund sätzlich
di e Schlüssigkeit des D.___ - Gutachtens. E s fällt denn auch auf, dass er
zwar ausführlich zu neuropathischen Schmerzen Stellung nimmt, er jedoch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin leide an neuropathische n Schmerzen. Er rät lediglich der Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen («Deshalb würde ich versuchen, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen.»; Urk. 6/101/2). Die von Dr. E.___ an der gutachterlichen Einschätzung angebracht e Kritik, erweist sich denn teilweise auch als konstruiert . So bemängelte er, die Gutachter hätten zu Unrecht behauptet, bei neuropathischen Schmerzen müsse der Schmerz in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden (U r
k. 6/107). Dr. E.___ legt e
aber in keiner Weise dar, welches Syndrom bei der Beschwer de führerin vorliegen könnte, welches nicht eine Schmer z lokalisation in einem neuroanatomisch plausiblen Areal voraussetzt. Phantomsc hmerzen, welche ge m äss Dr. E.___ nahezu imm e r nicht einem genauen neuroanatomisch plausib len Areal entsprechen (E . 3.2.5), bestehe n bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht . Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise wider sprüchlich, dass Dr. E.___
in seiner undatierten Stellungnahme (E. 3.2.5) die Dauer der neurologischen Untersuchung und die vor genommenen Abklärungen kritisiert, nachdem er in seiner ersten Stellungahme vom 25. Oktober 2018 (E. 3.2.3) das Gutachten noch als ausführlich und umfassend qualif iziert hatte.
Nach dem Gesagte n und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter in keiner Weise infrage stellen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, diagnostizierten sie doch ein chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2.2), ver mögen die Berichte von D r . E.___ die Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht infrage zu stellen.
E. 4.3 Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ergeben, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stellen würde n, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung dem D.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausge gangen ist. 5.
Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit besteht keine Invalidität (vgl. E. 1.1) und somit auch kein Rentenanspruch (E . 1.2). Die Beschwerde erweist sich daher als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 8 Es besteh e keine Wetterfühligkeit. Zeitgleich mit den Kreuzschmerzen sei es auch zur Entwicklung von Schmerzen in der Kniekehle und in der Wade links gekommen, die sie meistens habe. Langes Sitzen und Stehen seien nicht möglich. Zur mögli c hen Dauer eines Spaziergangs habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben gemacht: Sie merke danach, dass der Spaziergang nicht gut gewesen sei. Sie habe Kribbeln an beiden Füssen (ganzer Fuss) links mehr als rechts. » Im neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich keine Sensibili täts störungen gezeigt. Zusammenfassen d könne nach kritischer Durchsicht des neu rologischen Gutachtens und unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Berichts vom 25. Oktober 2018 die Diagnose «neuropathisches Schm erzsyndrom» weiterhin nicht gestellt werden. 3.2.5
Dr. E.___ nahm mit undatiertem, an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin gerichteten Bericht Stellung zur Stellungnahme der D.___ -Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/107). Die initiale medizinische Erklärung von neu ropathischen Schmerzen sei im G rossen und G anzen richtig. Aller dings seien einige Besonderheiten nicht korrekt dargestellt. Es sei nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Typische Beispiele, in denen eine Nervenverletzung nicht vorhanden sei, bezie hungsweise die Verletzung und die Folgen nicht ausreichend nachgewiesen werde n kön nten, seien beispielsweise Trige minu s neuralgie, postzosterische Neura l gie oder auch das sogenannte Fail e d -back- surgery Syndrom. Weiter sei die Angabe, dass die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert seien müssten, zwar meist zutreffend, jedoch nicht zwingend. Beispiele hierfür seien beispielsweise Phanto mschmerzen. Der Zeitraum der neurologischen Begutach tung sei eine Stunde gewesen. Dies sei seiner Ansicht nach für den Ausschluss der von den Gutachtern angeführten Symptome neuropathischer sensibler Stö rungen nicht ausreichend. Letzte ndl ich würde er auch davon ausgehen, da s s in der Anamnese nicht gezielt untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe immer über einschiessende Schmerzen im linken Bein berichtet. Dies sei bereits erstmalig in den postoperativen Berichten des C.___ 2017 belegt. Insofern erachte er die neurologische Begutachtung für unvollständig. Es gebe sehr genaue appa rative neurologische Untersuchungsmethoden, die hier völlig ausser Betracht ge lassen worden seien. Mit diesen Methoden liessen sich auch feinste Nerven schä dig ungen, die in der Routineuntersuchung nicht fassbar seien, feststellen. Dies wären Elektromyografie und Elektroneurografie für die Faseranteile von Nerven, die für die Bewegung zuständ ig seien und die QST (quantitative sensorische Tes tung), mit der auch Störungen in den sensiblen Fasern festgestellt w erden könnt en. Erst mit diesen objektiven Befunden liesse sich feststellen, ob Nervenschädi g ungen vorhanden seien. Ein weiterer Mangel am Gutachten sei das völlige Übergehen des Failed -back- surgery Syndroms. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00486
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
29. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Isabelle Emmel Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1960 geborene X.___ arbeitete sei t dem 1. Dezember 2000 als kauf männische Angestellte/Bürochefin bei der Y.___, als sie am 10. Mär z 2008 auf dem Parkettboden aus rutschte und sich eine Sakrum -Fraktur zuzog (Urk. 6/ 7/164, Urk. 6/ 7/159). Die Generali erbrachte zunächst als Unfallversicherung bis am 31. August 2008 Heilbehandlungs- und Taggel dleistungen (Urk. 6/2/44-49) und kam hernach für Krankentaggeldleistungen auf (Urk. 6/ 10/8). Am 4 . Februar 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med.
Z.___, Facharzt FMH für Innere Med izin und für Rheumatolo gie, ein Gut achten in Auftrag gab, welches dieser am 14. März 2011 erstattete (Urk. 6/ 24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27,
Urk. 6/
28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2011 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 6/3 2). Die von X.___ da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/33/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 ab (Urk. 6/37). Auf die von X.___ gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde (Urk. 6/38/2) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2012 nicht ein (Urk. 6/39). 1.2
X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2014 in einem Pensum von etwa acht bis zehn Stunden pro Woche als kaufmännische Angestellte bei der A.___ (Urk. 6/51). Ab dem 17. Juni 2016 ging X.___ wegen Rückenproblemen ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nach (Urk. 6/51) und bezog Krankentaggelder (Urk. 6/44/9). Am
12. Januar 2017 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/41) . Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der zuständigen Krankentaggeld versi che rung, der Schweiz erischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar), bei (Urk. 6/44), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/51) sowie einen Arztbericht von Dr. rer . nat . med. pract . B.___, Facharzt für Anästhesiologie und Inten sivmedizin, (Urk. 6/52) ein. Mit Mitteilung vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Massnah men möglich seien. Über d en Rentenanspruch erhalte X.___ später eine separate Verfügung (Urk. 6/53). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Berichte (Urk. 6/55, Urk. 6/60) und weitere Akten der Mobiliar (Urk. 6/57) bei. Am 26. Juni 2017 unterzog sich X.___ im C.___ eine r
Diskusher n i en operation L4/5 links (Urk. 6/64/2) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des C.___
ein (Urk.
6/62)
und zog weitere Akten der Mobiliar bei (Urk. 6/64) . Nachdem die IV-Stelle zudem erneut
Bericht e von med. pract . B.___ eingeholt hatte (Urk. 6/65, Urk. 6/70, Urk. 6/81), gab sie bei der MEDAS D.___ ein polydiszi plinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 6/86), welches am
20. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/88). Mit Vorbescheid vom 7. September 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu ver neinen (Urk. 6/90). Dagegen liess X.___ unter Beilage eines Be richts von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, (Urk. 6/101) Einwand erheben (Urk. 6/91, Urk. 6/98, 6/102). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme der D.___ -Gutachter zum Bericht von Dr. E.___ ein (U r
k. 6/103, Urk. 6/104). Nachdem X.___ sich unter Beilage eine s
Schreibens von Dr. E.___ zu r Stellungnahme der D.___ -Gutachter hatte vernehmen lassen (Urk. 6/107, Urk. 6/108), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2019 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Verfügung vom 27. Mai 2019 auf zuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte sie um Einräumung eines Replikrechts . Nachdem die Beschwerdegegneri n mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 die Abwei sung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 5), wurde
die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Partei e n jedoch unbenommen bleib e, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu rei ch en, der Besc hwerdeführerin zugestellt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu ver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich nach der Operation vom 26. Juni 2017 für drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei, sie ansonsten jedoch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das D.___ -Gutachten vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/104). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im D.___ -Gutachten werde argumentiert, dass aufgrund fehlender und aktueller Medikation und Therapien die Erkrankung nicht vorhanden respektive nicht rele vant sei. Diese Argumentation gehe jedoch fehl. Es seien bei ihr ver schie denste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche erfolglos
durchgeführt worden . Aus der Nichtmedikation könn e daher nicht geschlossen werden, dass keine Schmerzen vorhanden seien, sondern es ergebe sich daraus, dass es gar keine wirksame Therapie gebe. Entgegen der Beurteilung der Gutachter dürfe auch aus der fehlenden Bildgebung der Befunde nicht geschlossen werden, dass keine relevanten Schmerzen vorhanden seien. Es sei zudem nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Auch die Angabe der Gutachter, wonach die Schmerzen in einem neu roanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden müssten, sei nicht korrekt. Die Behauptung der Gutachter, dass die neurologische Anamnese keine Hinweise auf neuropathische Schmerzen liefere, sei ebenfalls unzutreffend. Aus den postope rativen Berichten des C.___ von 2017 ergebe sich, dass sie immer über ein schiessende Schmerzen im linken Bein berichte. Die anlässlich der Begutachtung stattfindende Untersuchung sei ohnehin zu kurz gewesen, um Schlussfolgerungen ziehen zu können. Es seien zusätzlich elektromyografische und e lektroneuro gra fi sche Untersuchungen durchzuführen. Die Beurteilung von chronischen Schmer zen zähle zur Kompetenz von ausgebildeten und erfahrenen Schmerztherapeuten. Soweit ersichtlich, verfügten die Gutachter nicht über die entsprechenden Qua lifikationen. Zusammenfassend genüge das D.___ -Gutachten nicht als Beurtei lungsgrundlage. Die Sache sei deshalb
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3 . 3.1
Im Rahmen der rentenablehnenden Verfügung vom
23. Mai 2011 (Urk. 6/32), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
26. Juni 2012 (Urk. 6/37) bestätigt wurde, war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/24), welcher seit spätestens Anfang September 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Er mass insbesondere auch dem von ihm erhobenen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Sa k r ums und der Beine keine Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 6/24/7). 3.2 3.2.1
Im D.___ -Gutachten vom
20. August 2018 (Urk. 6/88) werden
die bis zur Be gutachtung ergangenen, aktenkundigen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/88 /1 2-21), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3.2.2
Die D.___ -Gutachter stellten in ihrem Guta chten vom 20.
August
2018 (Urk. 6/88) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 6/88/6). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte Tätig keit führten die Gutachter an (Urk. 6/88/6): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 26. Juni 2017 - p ostoperative Narbenbildung mit Kontakt L5 Wurzel links - lumbosakrale Ü berg angsvariante Castellvi Typ 3a links - Osteochondrose L1/2 ohne klinische Symptomatik - r öntgenologisch darstellbare Coxarthros e rechts mehr als links (CT 27.
April 2018) ohne klinische Symptomatik - Sinustachykardie unklarer Genese - Raucherbronchiti s - Nikotin abusus - Untergewicht (BMI 16,3 kg/m 2)
Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Orthopädisch- traumatologischerseits habe drei Monate nach der Operation vom 26. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Seit dem 1.
Oktober
2017 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/9). 3.2.3
Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Anfang Oktober 2018 als Nachfolger von med. pract . B.___ in Behandlung steht, erklärte mit Stel lungnahme vom 25. Oktober 2018 zu Händen der Rechtsvertreterin der Be schwer deführerin (Urk. 6/101), das Gutachten sei sehr ausführlich und umfassend und es werde sicherlich sehr schwierig werden, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren. Zum internistischen und auch psychiatrischen Teil des Gutach tens könne er ”leider keine Aussagen treffen ” . Bezüglich Coccygodynie vernein ten die Gutachten das Vorhandensein relevanter Schmerzen, weil in der Bildge bung keine Befunde darzustellen seien. Diese Einschätzung gehe leider an der Realität von Schmerzpatienten vorbei. Das Typische an chronischen Schmerzer krankungen sei oft die Tatsache, dass nach einer akuten Schädigung, die mit Schmerzen einhergehe, zwar diese Schädigung ausheile, aber die Schmerzer kran kung bleibe. Die hier zu Grunde liegenden Mechanismen seien in keinerlei Bild gebung darzustellen. Bezüglich der einschiessenden Schmerzen im Bein würde er gegenhalten, dass dies neuropathische Schmerzen seien. Es liege in der Natur von neuropathischen Schmerzen, dass sie ohne darstellbare somatische Befunde auf tr e ten könn en. Ebenso müsse für einen reinen Nervenschmerz, wohl ausgelöst über die Wurzel L5, kein klinische s Korrel a t wie zum Beispiel eine Wurzelreizung bei der Untersuchung vorhanden sein. Der erste Hinweis auf einen rein neuro pathischen Schmerzcharakter ergebe sich im Beri cht des C.___ vom 17. August 2017, werde doch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich intermittierend über elektrisierend einschiessende Schmerzen, die etwa vier- bis fünfmal am Tag aufträten, beklage. In diesem S chreiben werde bestätigt, dass man doch deutlich an den Nerven u nd am Duraschlauch habe ziehen müssen . Deshalb würde er
(Dr.
E.___) versuch en, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen. Ein weiterer Kritikpunkt am Gutachten sei in seinen Augen, dass dem chronisch lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde. Chronisch lumbospondylogene Schmerz syn drome hätten in der Regel, besonders bei stärkerer Ausprägung, sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patienten. Zudem sei die Darstellung als einfaches Schmerzsyndrom bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht zu treffend. Hier sollte man ergänzend argumentieren, dass es sich um ein soge nanntes Failed -back- s urgery Syndrom handle. Ein weiterer Kritikpunkt am Gut achten liege in seinen Augen in der Feststellung, weil die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente nehme oder keine Therapien bekäme, seien die Schmerzen irrelevant. Dies sei so nicht richtig. Bei der Beschwerdeführerin seien im Verlauf der Erkrankung verschiedenste Interventionen und medikamentöse Therapieversuche ohne Erfolg vorgenommen worden. Es werde daher nicht etwa wegen fehlender Schmerzen keine Therapie durchgeführt, sondern weil sich alle aus schmerztherapeut i s cher Sicht möglichen Massnahmen, sowohl medikamentös als auch interventionell, als wirkungslos herausgestellt hätten. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin bewege sich in einem Grenzgebiet zwischen orthopädi schem, neurologischem und schmerzmedizinischem Fachgebiet. Die Besonderhei ten der chronischen Schmerzerkrankung zählten zur Kernkompetenz von aus gebildeten und erfahren en Schmerztherapeuten und weniger von Fachärzten der anderen Fächer. Somit wären seines Erachtens mindestens Gutachter einzu for dern, die eine nachgewiesene Kompetenz in der Schmerzmedizin besitzen. 3.2.4
Die D.___ -Gutachter nahmen a m 19. März 2019 (Urk. 6/104) zur Kritik von Dr. E.___ Stellung. Neur opathische Schmerzen entstünden nach einer Schädigung oder Erkrankung somatosensorischer Nervenstrukturen im periphe ren oder zentralen N ervensystem. Die Diagnose stütz e sich in der Tat im Wes entlichen auf die anamnestischen Angaben einer Nervenverletzung, die typischen somatosensorischen Symptome, Befunde im betroffenen Areal und den Nachweis einer relevanten Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen senso motorischen Systems. Diagnostische Verfahren wie Bildgebung und Elektro phy siologie dienten lediglich dem Nachweis der Läsion und der topischen Zuordnung. Viele Patienten mit chronisch neuropathischen Schmerzen litten an spontan auftretenden Schmerzen (ohne äusseren Reiz), charakteristischerweise mit einer brennenden Qualität, die ständig vorhanden seien (spontane Dauerschmerzen). Im Gegensatz zu nozizeptiven Schmerzen sei die Symptomatik typischerweise nicht von physischer Belastung oder Bewegung abhängig.
Definitionsgemäss seien die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert. Das bedeute, dass die Lokalisation der Schmerzen und der sensorischen Befunde durch die Nervenläsion begründbar seien. Der Nachweis eine s pathologischen Befundes innerhalb des Schmerzareals, der auf eine Läsion oder Erkrankung des somato sensorischen Systems hinweise, sei ein wichtiger Baustein in der Diagnostik. Die neurologische Anamnese der Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf neuro pathische Schmerzen geliefert: «Im Kreuz habe sie immer die gleichen Schmerzen, zum Teil schon beim Aufwachen, es gebe keine Tage ohne Schmerzen. Auf einer Skala von 0 bis 10 bewegten sich ihre Schmerzen im Durchschnitt zwischen 4
und
8. Es besteh e keine Wetterfühligkeit. Zeitgleich mit den Kreuzschmerzen sei es auch zur Entwicklung von Schmerzen in der Kniekehle und in der Wade links gekommen, die sie meistens habe. Langes Sitzen und Stehen seien nicht möglich. Zur mögli c hen Dauer eines Spaziergangs habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben gemacht: Sie merke danach, dass der Spaziergang nicht gut gewesen sei. Sie habe Kribbeln an beiden Füssen (ganzer Fuss) links mehr als rechts. » Im neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich keine Sensibili täts störungen gezeigt. Zusammenfassen d könne nach kritischer Durchsicht des neu rologischen Gutachtens und unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Berichts vom 25. Oktober 2018 die Diagnose «neuropathisches Schm erzsyndrom» weiterhin nicht gestellt werden. 3.2.5
Dr. E.___ nahm mit undatiertem, an die Rechtsvertreterin der Beschwer deführerin gerichteten Bericht Stellung zur Stellungnahme der D.___ -Gutachter vom 19. März 2019 (Urk. 6/107). Die initiale medizinische Erklärung von neu ropathischen Schmerzen sei im G rossen und G anzen richtig. Aller dings seien einige Besonderheiten nicht korrekt dargestellt. Es sei nicht richtig, dass einem neuropathischen Schmerz zwingend eine Nervenschädigung vorausgehen müsse. Typische Beispiele, in denen eine Nervenverletzung nicht vorhanden sei, bezie hungsweise die Verletzung und die Folgen nicht ausreichend nachgewiesen werde n kön nten, seien beispielsweise Trige minu s neuralgie, postzosterische Neura l gie oder auch das sogenannte Fail e d -back- surgery Syndrom. Weiter sei die Angabe, dass die Schmerzen in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert seien müssten, zwar meist zutreffend, jedoch nicht zwingend. Beispiele hierfür seien beispielsweise Phanto mschmerzen. Der Zeitraum der neurologischen Begutach tung sei eine Stunde gewesen. Dies sei seiner Ansicht nach für den Ausschluss der von den Gutachtern angeführten Symptome neuropathischer sensibler Stö rungen nicht ausreichend. Letzte ndl ich würde er auch davon ausgehen, da s s in der Anamnese nicht gezielt untersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe immer über einschiessende Schmerzen im linken Bein berichtet. Dies sei bereits erstmalig in den postoperativen Berichten des C.___ 2017 belegt. Insofern erachte er die neurologische Begutachtung für unvollständig. Es gebe sehr genaue appa rative neurologische Untersuchungsmethoden, die hier völlig ausser Betracht ge lassen worden seien. Mit diesen Methoden liessen sich auch feinste Nerven schä dig ungen, die in der Routineuntersuchung nicht fassbar seien, feststellen. Dies wären Elektromyografie und Elektroneurografie für die Faseranteile von Nerven, die für die Bewegung zuständ ig seien und die QST (quantitative sensorische Tes tung), mit der auch Störungen in den sensiblen Fasern festgestellt w erden könnt en. Erst mit diesen objektiven Befunden liesse sich feststellen, ob Nervenschädi g ungen vorhanden seien. Ein weiterer Mangel am Gutachten sei das völlige Übergehen des Failed -back- surgery Syndroms. 4. 4.1
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit des D.___ -Gutachtens vom 20. August 2018 (Urk. 6/88) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten
erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolger ungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4). 4.2
B ei der Würdigung der beiden Stellungnahme n
von Dr. E.___ (E.
3.2.3 und E.
3.2.5), welche dieser an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge richtet hatte,
gilt es zu beachten, dass sie mit dem Zweck verfasst wurden, der Beschwerdeführerin Argumente zu liefern, die gutachterliche Einschätzung infrage zu stellen. Dr. E.___
anerk a nnt e jedoch in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/101), dass das Gutachten sehr ausführlich und umfassend sei und er es als sehr schwierig erachte, dagegen schlüssig und fundiert zu argumentieren (U r
k. 6/101/1). Das heisst, Dr. E.___ bestätigte grund sätzlich
di e Schlüssigkeit des D.___ - Gutachtens. E s fällt denn auch auf, dass er
zwar ausführlich zu neuropathischen Schmerzen Stellung nimmt, er jedoch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin leide an neuropathische n Schmerzen. Er rät lediglich der Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen («Deshalb würde ich versuchen, die Beinschmerzen als rein neuropathische Schmerzen darzustellen.»; Urk. 6/101/2). Die von Dr. E.___ an der gutachterlichen Einschätzung angebracht e Kritik, erweist sich denn teilweise auch als konstruiert . So bemängelte er, die Gutachter hätten zu Unrecht behauptet, bei neuropathischen Schmerzen müsse der Schmerz in einem neuroanatomisch plausiblen Areal lokalisiert werden (U r
k. 6/107). Dr. E.___ legt e
aber in keiner Weise dar, welches Syndrom bei der Beschwer de führerin vorliegen könnte, welches nicht eine Schmer z lokalisation in einem neuroanatomisch plausiblen Areal voraussetzt. Phantomsc hmerzen, welche ge m äss Dr. E.___ nahezu imm e r nicht einem genauen neuroanatomisch plausib len Areal entsprechen (E . 3.2.5), bestehe n bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht . Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar beziehungsweise wider sprüchlich, dass Dr. E.___
in seiner undatierten Stellungnahme (E. 3.2.5) die Dauer der neurologischen Untersuchung und die vor genommenen Abklärungen kritisiert, nachdem er in seiner ersten Stellungahme vom 25. Oktober 2018 (E. 3.2.3) das Gutachten noch als ausführlich und umfassend qualif iziert hatte.
Nach dem Gesagte n und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter in keiner Weise infrage stellen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, diagnostizierten sie doch ein chronisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2.2), ver mögen die Berichte von D r . E.___ die Einschätzung der D.___ -Gutachter nicht infrage zu stellen. 4.3
Nachdem sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ergeben, welche die gutachterliche Einschätzung infrage stellen würde n, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung dem D.___ -Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der ange stammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausge gangen ist. 5.
Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behin derungsangepassten Tätigkeit besteht keine Invalidität (vgl. E. 1.1) und somit auch kein Rentenanspruch (E . 1.2). Die Beschwerde erweist sich daher als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler