Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___, welcher in Deutschland eine Berufsausbildung zum Gleisbau facharbeiter absolviert hat te (Urk. 7/1/5, 7/8), arbeitete bis Ende 2015 für verschiedene
Temporärbüros
in der Baubranche (Urk. 7/1/6) . Am 1 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Durchblutungsstörungen in den Beinen zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerbli cher Hinsicht und zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/10, 7/11, 7/14, 7/21, 7/23, 7/30, 7/43, 7/51, 7/53, 7/54). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie vorsehe,
dem Versicherten eine vom 1. April 2017 bis 3 0. September 2018 befristet e ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/57) . Nach Ein gang des Einwandes des Versicherten (Urk. 7/59, Einwandbegründung
Urk. 7/69) liess die IV-Stellte ihn durch den RAD allgemeinmedizinisch und orthopädisch untersuchen (Urk. 7/92 f.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 sprach die IV-Stellte dem Versicherten eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. April 2017 bis nun mehr 3 1. Mai 2019 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantrag en,
ihm sei auch ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei zunächst ein Belastbarkeits- u nd Aufbautraining durchzu führen, um zu prüfen, inwieweit er behinderungsangepasst arbeitsfähig sei. Sollte eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliegen, beantragte der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen . Weiter beantragte der Beschwerdeführer, i h m sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.
Mit Beschluss vom 3 . August 2020
wurde de m Beschwerdeführer mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar sei, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könn ten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ih m Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegeben enfalls zurückzuziehen (Urk. 9) . Mit Eingabe vom 2 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen, dass gemäss den Untersuchungen die angestammte Tätig keit in der Baubranche nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit spätestens dem 2 0. Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Der Beschwer deführer habe daher ab dem 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2019 (2 0. Februar 2019 plus drei Monate) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es sei ihm zumutbar, eine neue angepasste und leichte Tätigkeit zu suchen. Bei Interesse an Eingliede rungsmassnahmen könne er sich bei der IV-Stelle schriftlich melden und anschliessend könne der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft werden (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und, wenn dies doch der Fall wäre, hätten ihm berufli che Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden müssen (Urk. 1 S. 6). Seine Einschränkungen würden, falls überhaupt, nur noch eine Bürotätigkeit zulassen, denn nur eine solche könne überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer, welcher über eine a b geschlossene Erstausbildung im Bauwe sen verfüge, habe deshalb einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Im Bericht vom 2 9. April 2016 stellte PD Dr. med.
Y.___, Leite nder Arzt der Angiologie des Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/10/11) : - Peripher arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIb recht s mit/bei - h ochradige r Stenose im Bereich der distalen Arteria
femoralis
commu nis, filiforme r Stenose der Arteria
femoralis
profunda, langstreckige m Abgangsverschluss der Arteria
femoralis
superficialis - a rteriosklerotische n Veränderungen entlang der linken femoro-popli tealen Achse ohne relevante Stenose, Verdacht auf crural nachgeschal tete Arteriopathie - Status nach PTA und Stenting der rechten Arteria
femoralis
superficia lis
2014 - Coronare Dreigefässerkrankung mit Hauptstammäquivalent mit/bei - v ierfachem aorto-coronarem Bypass 05/2015 - c ardio-vasculäre n Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mel litus, Hypercholerinämie, Nikotinabusus, Adipositas - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose aktuell - Ulcus ventriculi mit/bei - Status nach anämisierender Blutung 2015, Helicobacter pos. - Status nach nosokomialer Pneumonie 2014
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer deutlichen V erschlechterung der Clau dicatio-Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität zugewiesen wor den. Er könne seit einigen Monaten maximal 20 Meter gehen und müsse danach eine 4-5-minütige Pause einlegen (Urk. 7/10/11). Dr. Y.___ hielt fest, dass die Ruhedurchblutung im Bereich des rechten Beines stark eingeschränkt sei. Die Therapie der Wahl sei eine Thrombendarterektomie und eine Profund a plastik (Urk. 7/10/12).
Am
6. Mai 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Z.___
schliesslich einer
Thrombendarterektomie und Xenopericardplastik der Femo ralarterie (Urk. 7/10/13).
Im Austrittsbericht des Z.___ zum stationären Aufenthalt vom 6. bis 2 1. Mai 2016 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer w ährend der Hospitalisation über chro nische Rückenschmerzen und über gelegentliche Knie schmerzen geklagt habe, weshalb die Rheumatol o gie des Z.___ um ein ambulates Aufgebot gebeten wurde (Urk. 7/10/16).
Im Bericht vom 2 5. Juli 2016 führte Dr. med. A.___, Leiter der Gefässchi rurgie im Z.___, aus, dass die sanierte Gefässsituation, vorbehältlich des Kontrollberichts, keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen sollte (Urk. 7/10/6). So habe er im Rahmen der Operation und der postoperativen Lymphfistel eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 2 1. Juni 2016 attestiert (Urk. 7/10/7). Das Problem der schweren Durchblutungsstörung sei gelöst, die Rückenproblematik jedoch nicht, weshalb Dr. A.___ auf Berichte des Rheu matologen und des Hausarztes verwies (Urk. 7/10/7). 3.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, hielt in seine m Bericht vom 1 0. September 2016 ein l um boradikuläres S chmerzsyndrom L5 links und die p eriphere arterielle Verschluss krankheit
IIb rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/14/1). Aufgrund de r
lumboradikulären Schmerzsymptomatik sei das Tra gen von schweren Lasten nicht möglich. Bei guten Ergebnissen nach der opera tiven Sanierung sei langfristig die bisherige Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität könne jedoch eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit bestehen bleiben (Urk. 7/14/3) . 3.3
Im Bericht vom 1 2. Januar 2017 bestätigten
m ed. pract . C.___ und Dr. med. D.___ der Rheumatologie des Z.___ die Diagnose des l umbora dikulären Schmerzsyndroms. Sie führte n aus, dass der Beschwerdeführer nach einer operativen Fenestration und Dekompression am 2 2. September 2016 vom 2 2. bis 2 7. September 2016 stationär behandelt worden sei (Urk. 7/21/7)
u nd attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 201 6. Die weiteren Auswirkungen seien abhängig vom postoperativen Verlauf, wobei keine Stellungnahme hierzu möglich sei, da die Nachkontrollen nicht durch sie durchgeführt worden seien (Urk. 7/21/8). 3.4
Im Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. April 2017 beschrieb er den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst der Verschlusskrankheit neu symptoma tische m etatarsophalangeale Gelenkschmerz en mit Arthrose rechts mehr als links. Nach der Operation vom 2 2. September 2016 habe sich eine deutliche klinische Besserung der lumboradikulären Schmerzsymptomatik gezeigt. Im Verlauf seien jedoch m etatarsophalangeale
Gelenkschmerzen aufgetreten, welche der Beschwerdeführer habe orthopädisch sanier en lassen wollen. A m 1 4. Februar 2017 habe sich aber eine rasche Verschlechterung der Verschlusskrankheit mit morphologische m Frührezidiv gezeigt, welche s am 2 7. März 2017 bestätigt wor den sei. Deshalb müsse zunächst die Gefässversorgung mittels Anglioplastie erfolgen. Ob die Durchblutung danach gut genug fü r einen orthopädischen Ein griff sei, müsse sich zeigen (Urk. 7/23/4). Für die Tätigkeit auf dem Bau attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei (Urk. 7/23/4). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest, dass die Arthrose und die Verschlusskrankheit grundsätzlich behandelbar seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufs stehe er einem weiteren gutartigen Verlauf eher skeptisch gegenüber und bezeichnete eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden täglich als nicht gegeben (Urk. 7/23/5). 3.5
Dr. Y.___
hielt in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2017 fest, dass die nunmehr durchgeführte angiologische Untersuchung eine peripher arterielle Verschluss krankheit aufgrund eines langstreckigen Verschlusses der rechten Arteria
femo ralis
superficialis und die Duplexsonographie eine erfolgreiche PTA der hochgra digen Stenose im Bereich der Arteria
profunda
femoris recht s gezeigt habe. Auf grund des Verschluss es im Bereich der Arteri a
femoralis
superficialis
seien Wund heilungsstörungen im Falle eines elektiven orthopädischen Eingriffs am Vorfuss nicht auszuschliessen. Die Beschwerde n im Bereich des rechten Vorfusses seien nicht durch eine Verschlusskrankheit verursacht, sondern es handle sich wahr scheinlich um eine osteomuskuläre Problematik. Er empfahl daher ein konserva tives Vorgehen und eventuell eine orthopädisch-technische Anpassung in Form von speziellen orthopädischen Schuhen, um die lokalen Beschwerden am Fuss zu behandeln (Urk. 7/43/7) . 3.6
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie,
F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2017 die Diagnosen der symptomatischen MTP-Arthrose und der beidseitigen Metatarsalgie (Urk. 7/30/1). Er führte aus, dass aufgrund der Gefässproblematik sowie des Diabetes mellitus und des damit verbundenen erhöhten Komplikations risikos eine Operation nicht in Frage komme. Aus diesem Grunde sei die Schuhversorgung enorm wichtig, damit der Beschwerdeführer möglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin um eine positive Beurteilung der Anfrage betreffend Kos tenübernahme für die Schuhversorgung bat (Urk. 7/30/2).
Mit Bericht vom 1 9. Dezember 2017 bestätigte Dr. E.___ seine Diagnosen (Urk. 7/41/1) und hielt fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers an den Grosszehen ohne Schuhversorgung subjektiv schlimmer werden würden und ihn im Alltag derart einschränken würden, dass seine angestammte Tätigkeit so nicht mehr möglich sei. Dr. E.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Kosten gutsprache für die Schuhversorgung und hielt fest, er denke, dass eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit mit den angepassten Schuhen möglich sein sollte (Urk. 7/41/2). 3. 7
Mit Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2017 hielt Dr. B.___
fest, dass der Gesund heitszustand weiterhin stationär sei. Die Verschlusskrankheit sei seit der Revision der Rezidivstenose
oligosymptomatisch . Persistieren würden jedoch claudicatio artige Beschwerden im rechten Fuss, welche möglicherweise im Rahmen der MTP-Arthrose zu erklären seien. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und es sei der Erfolg von orthopädischen Schuhen abzuwarten (Urk. 7/43/4 f.)
Am 1 1. Juni 2018 berichtete Dr. B.___ erneut über einen stationären Gesundheits zustand. Das orthopädische Schuhwerk sei zwar mittlerweile angepasst worden, doch würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses persistieren. Entsprechend würden Schmerzen bei bereits kurzer Gehstrecke bestehen und sogar das Auto fahren sei teilweise schmerzhaft. Ein Wiedereinstieg auf dem Bau erschien Dr. B.___ nicht mehr möglich (Urk. 7/53/1). Der Beschwerdeführer sei langsam austherapiert (Urk. 7/53/2). 3.8
Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 hielt Dr. E.___ fest, dass mit korrekt ange passten Schuhen eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beste hen sollte. Für sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe die Arbeitsfähigkeit im vollen Umfang (Urk. 7/54/1). 3.9
RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. August 2018 Stellung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule und Schädigung der Grosszehengelenke eine verminderte Belastbarkeit. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher seit dem 3. April 2016 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten,
überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe seit dem 1 8. Juni 2018 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/6) . 3.10
Mit Bericht vom 2 4. August 2018 stellte Dr. B.___ fest, dass der Gesundheit s zu stand des Beschwerdeführers sich verschlechtere. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Mass nahmen seien seiner Ansicht nach angezeigt (Urk. 7/66/1). 3.1 1
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie im Institut für Radio logie und Nuklearmedizin des Z.___, berichtete über eine am 1 1. September 2018 ambulant durchgeführte selektive Angiographie der rechten Beckenarterien und eine
Rekanalisation
sowie eine weitere PTA . Die Kontrollan giographie habe eine vollständige Behebung der Stenosierung am Abgang der Arteria
femoralis gezeigt und der Beschwerdeführer habe am gleichen Tag im gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 7/67). 3.1 2
Am 1 7. Dezember 2018 fasste Dr. B.___ zusammen, dass beim polymorbiden Beschwerdeführer immer wechselnde Kran k heitsdiagnosen im Vordergrund stün den. Aktuell sei die Verschlusskrankheit wieder Grund der 100%igen Arbeitsun fähigkeit; der Beschwerdeführer leide unter Claudicatiobeschwerden, einer PAVK Stadium IIb entsprechend . Es sei deshalb ein femoro - poplitealer Venenbypass vorgesehen. Die chronische Problematik der beidseitigen Fussarthrose werde mit tels orthopädischen Schuhwerk konservativ behandelt. Es sei sicherlich eine schrittweise Wiedereingliederung in die Arbeitsfähigkeit nötig (Urk. 7/78). 3.1 3
Am 2 0. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom RAD allgemeinmedizi nisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/92-93) .
Im orthopädischen Untersuchungsbericht führte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/92/5): - Chronische, belastungsabhängige Lumbalgie bei Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L3/L4 bis L5/S1 links am 2 2. September 2016 wegen Stenose und Lipomatose - Chronische, belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilisierungsstö rungen im Bereich beider Vorfüsse (am ehesten im Zusammenhang mit dem bekannten Diabetes mellitus) - Versorgt mit ein em Paar orthopädisch zugerichteter, extrem abgenutz ter Konfektionsschuhe - Aktenanamnestisch Arthrose des Grosszehengrundgelenkes beidseitig (rechts > links)
Dr. I.___ führte aus, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rah men der Untersuchung erhaltenen Angaben, wonach er an Gicht leide und des halb täglich eine halbe Tablette eines Medikaments einnehme (Urk. 7/92/1), und der klinisch erhobenen Befunde spreche vieles dafür, dass die Beschwerden im Bereich beider Vorfüsse nicht, wie in den aktenkundigen Berichten zu lesen, auf einer operationsbedürftigen Arthrose des Grosszehengrundgelenks beruhe n wür de n, sondern im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten Gichterkrankung stünde n (Urk. 7/92/5). Für eine Gichterkrankung spreche dabei insbesondere die Tatsache, dass es anamnestisch immer wieder plötzlich zu starken Schwellungen des Grosszehengrundgelenkes komme. Diese Problematik würde für den Beschwerde führer im Vordergrund stehen. Es habe sich aus orthopädischer Sicht gegenüber dem Zustand im Sommer 2018, dem Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme, nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/92/5 f.).
Für seine bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. April 201 6. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch keine wesentliche, quantitative Einschränkung ersichtlich (Urk. 7/92/6).
Dipl. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/93/5) : - Koronare Herzkrankheit, Status nach Bypass-Operation - Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Status nach Stent- und Bypass Operationen - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Abklärung erforder lich
Im Nachgang zur Wiedergabe der medizinischen Akten führte D. J.___ aus, dass der geplante femoro-popliteale
Venenbypass gemäss dem Beschwerdeführer Ende November 2018 mit gutem Erfolg habe durchgeführt werden können. Seit dem verspüre er keine Claudicatio -Beschwerden im rechten Bein mehr (Urk. 7/93/7) .
Weiter führte sie aus, dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer und ortho pädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter seit dem 2 6. Juni 2016 ausgewiesen und dabei von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit wel che leicht wechselbelastend, in Vermeidung von körperlichen Zwangspositionen, ohne rückenbelastende Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden erfolgsversprechend erscheinen (Urk. 7/93/7). 4.
4.1
Es ist unbestritten und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%ige n
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2 0. Feb ruar 2019 ausging und dem Beschwerdeführer gestützt darauf lediglich eine befristete Rente bis 3 1. Mai 2019 zusprach. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3), ist damit
jedoch der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und auch die Zusprach e der Rente an sich zu prüfen. 4.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Mai 2016 aufgrund seiner Verschluss er krankung einer Operation unterzo gen hatte, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 2 1. Juni 2016 attestiert, wobei jedoch aus gefässchirurgischer Sicht bereits ab Wundheilung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 7/10/7). Die im Austrittsbericht vom Mai 2016 erwähn ten Rückenschmerzen, welche am 2 2. September 2016 zu einem weiteren opera tiven Eingriff führten, begründeten schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 2016 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war gemäss Dr. C.___ und Dr. D.___ vom postoperativen Verlauf abhängig (Urk. 7/21/8). Mit Bericht vom 1 9. April 2017 hielt Dr. B.___
alsdann fest, dass trotz einer weiterhin bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit, eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei . So habe sich auch eine deutliche Besse rung der lumbalen Schmerzen nach der Operation vom 2 2. September 2016 gezeigt (Urk. 7/23/4).
Damit
kann anhand der Aktenlage ab April 2017, dem ver fügten Rentenbeginn,
eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätig keit nicht ausgeschlossen werden, welche allenfalls auch bereits ab Wundheilung nach dem gefässchirurgischen Eingriff im Mai 2016 mit Unterbruch durch die zweite Operation am Rücken im September 2016 bestanden haben könnte.
Mit Bericht vom 6. Juli 2018 hielt sodann Dr. E.___
ausdrücklich fest, dass für sitzende, leichte und wechse lbelastende Tätigkeit en keine Ein schränkung der Arbeitsfähigke it vorliege (Urk. 7/54/1), nachdem er sich in den Berichten vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/30/2) und 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7/41/2) einzig zu einer Rückkehr zur angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer geäussert hatte . Gestützt darauf führte RAD-Arzt G.___ am 7. August 2018 aus, dass seit dem 1 8. Juni 2018 - dem letzten Kontrolltermin bei Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/54/2) - keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestehe (Urk. 7/58/6). Weshalb Dr. G.___ unbeachtet liess, dass durch Dr. B.___
bereits im April 2017 festgehalten worden war, eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, ist nicht ersichtlich. Dem Bericht z u der am 1 1. September 2018 ambulant durchgeführten Angiographie, Rekanalisation und PTA lassen sich so dann keine Hinweise zur Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/67).
In den
Untersuchungsbe richten vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 7/92 f.) unterliessen die RAD-Ärzte es, eine detaillierte Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Dr. I.___ führte einzig aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopäd ischer Sicht gleich präsentiere wie im Sommer 2018 und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme von Dr. G.___ (Urk. 7/58/6), und Dr. J.___ äusserte sich überhaupt nicht zum Verlauf der Resta rbeitsfähigkeit. Im Feststellungsblatt wurde schliesslich festgehalten, dass « spätestens » seit der Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/105/6) .
Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass bis zum Unter such vom 2 0. Februar 2019 keine Res t arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
Weder gestützt auf die Berichte
der behandelnden Ärzte, welche wie vorstehend ausge führt,
bereits im April 2017 und Juli 2018 eine angepasste Arbeitsfähigkeit zumindest für denkbar erachte te n, noch auf die Ausführungen in den RAD-Untersuchungsberichten lässt sich e ine bis zum 2 0. Februar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellen . Es liegt somit keine begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit vor, womit sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist .
Ungeklärt bleibt zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 bestätigte Gichterkrankung und damit die Möglichkeit, dass seine Fussbeschwerden nicht,
wie in der restlichen Aktenlage angenommen, auf eine r Arthrose beruhen (Urk. 7/92/5), sowie die Verdachtsdi agnose eines COPD, welche gemäss Dr. J.___ weitere Abklärung en erfordere (Urk. 7/93/5). 5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage
ein Ren tenanspruch de s Beschwerdeführer s weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und dabei insbesondere eine Verlaufsbeur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres einhole und die offenen Fragen bezüglich einer all fälligen Gichterkrankung und eines COPD kläre . Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin schliesslich neu über den Leistungs anspruch zu verfügen.
Sollte sich nach Durchführung weiterer Abklärungen ein befristeter Rentenan spruch bestätigen, ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die bunde s ge richtliche Rechtsprechung (BGE 145 V 209) zu berücksichtigen, wonach grund sätzlich die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zu vermuten und dement sprechend im Regelfall Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind . Bei der Ver neinung eines Rentenanspruchs bleibt
alsdann zumindest die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.2) . 6 . 6. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung .
D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 2 5. August 2020 eine Hon orarnote in Höhe von gesamthaft
Fr. 2'928.58 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 12) .
Der darin geltend gemachte Aufwand von 1 2 Stunden erweist sich im Hinblick auf die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerade noch
als angemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) . 6. 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts vertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu erachten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 '928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt)
zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___, welcher in Deutschland eine Berufsausbildung zum Gleisbau facharbeiter absolviert hat te (Urk. 7/1/5, 7/8), arbeitete bis Ende 2015 für verschiedene
Temporärbüros
in der Baubranche (Urk. 7/1/6) . Am 1 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Durchblutungsstörungen in den Beinen zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerbli cher Hinsicht und zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/10, 7/11, 7/14, 7/21, 7/23, 7/30, 7/43, 7/51, 7/53, 7/54). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie vorsehe,
dem Versicherten eine vom 1. April 2017 bis 3 0. September 2018 befristet e ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/57) . Nach Ein gang des Einwandes des Versicherten (Urk. 7/59, Einwandbegründung
Urk. 7/69) liess die IV-Stellte ihn durch den RAD allgemeinmedizinisch und orthopädisch untersuchen (Urk. 7/92 f.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 sprach die IV-Stellte dem Versicherten eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. April 2017 bis nun mehr
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen, dass gemäss den Untersuchungen die angestammte Tätig keit in der Baubranche nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit spätestens dem 2 0. Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Der Beschwer deführer habe daher ab dem 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2019 (2 0. Februar 2019 plus drei Monate) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es sei ihm zumutbar, eine neue angepasste und leichte Tätigkeit zu suchen. Bei Interesse an Eingliede rungsmassnahmen könne er sich bei der IV-Stelle schriftlich melden und anschliessend könne der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft werden (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und, wenn dies doch der Fall wäre, hätten ihm berufli che Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden müssen (Urk. 1 S. 6). Seine Einschränkungen würden, falls überhaupt, nur noch eine Bürotätigkeit zulassen, denn nur eine solche könne überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer, welcher über eine a b geschlossene Erstausbildung im Bauwe sen verfüge, habe deshalb einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 1 S. 9). 3.
E. 3 . August 2020
wurde de m Beschwerdeführer mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar sei, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könn ten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ih m Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegeben enfalls zurückzuziehen (Urk. 9) . Mit Eingabe vom 2 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 3
Am 2 0. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom RAD allgemeinmedizi nisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/92-93) .
Im orthopädischen Untersuchungsbericht führte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/92/5): - Chronische, belastungsabhängige Lumbalgie bei Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L3/L4 bis L5/S1 links am 2 2. September 2016 wegen Stenose und Lipomatose - Chronische, belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilisierungsstö rungen im Bereich beider Vorfüsse (am ehesten im Zusammenhang mit dem bekannten Diabetes mellitus) - Versorgt mit ein em Paar orthopädisch zugerichteter, extrem abgenutz ter Konfektionsschuhe - Aktenanamnestisch Arthrose des Grosszehengrundgelenkes beidseitig (rechts > links)
Dr. I.___ führte aus, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rah men der Untersuchung erhaltenen Angaben, wonach er an Gicht leide und des halb täglich eine halbe Tablette eines Medikaments einnehme (Urk. 7/92/1), und der klinisch erhobenen Befunde spreche vieles dafür, dass die Beschwerden im Bereich beider Vorfüsse nicht, wie in den aktenkundigen Berichten zu lesen, auf einer operationsbedürftigen Arthrose des Grosszehengrundgelenks beruhe n wür de n, sondern im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten Gichterkrankung stünde n (Urk. 7/92/5). Für eine Gichterkrankung spreche dabei insbesondere die Tatsache, dass es anamnestisch immer wieder plötzlich zu starken Schwellungen des Grosszehengrundgelenkes komme. Diese Problematik würde für den Beschwerde führer im Vordergrund stehen. Es habe sich aus orthopädischer Sicht gegenüber dem Zustand im Sommer 2018, dem Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme, nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/92/5 f.).
Für seine bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. April 201 6. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch keine wesentliche, quantitative Einschränkung ersichtlich (Urk. 7/92/6).
Dipl. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/93/5) : - Koronare Herzkrankheit, Status nach Bypass-Operation - Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Status nach Stent- und Bypass Operationen - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Abklärung erforder lich
Im Nachgang zur Wiedergabe der medizinischen Akten führte D. J.___ aus, dass der geplante femoro-popliteale
Venenbypass gemäss dem Beschwerdeführer Ende November 2018 mit gutem Erfolg habe durchgeführt werden können. Seit dem verspüre er keine Claudicatio -Beschwerden im rechten Bein mehr (Urk. 7/93/7) .
Weiter führte sie aus, dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer und ortho pädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter seit dem 2 6. Juni 2016 ausgewiesen und dabei von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit wel che leicht wechselbelastend, in Vermeidung von körperlichen Zwangspositionen, ohne rückenbelastende Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden erfolgsversprechend erscheinen (Urk. 7/93/7). 4.
4.1
Es ist unbestritten und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%ige n
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2 0. Feb ruar 2019 ausging und dem Beschwerdeführer gestützt darauf lediglich eine befristete Rente bis 3 1. Mai 2019 zusprach. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3), ist damit
jedoch der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und auch die Zusprach e der Rente an sich zu prüfen. 4.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Mai 2016 aufgrund seiner Verschluss er krankung einer Operation unterzo gen hatte, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 2 1. Juni 2016 attestiert, wobei jedoch aus gefässchirurgischer Sicht bereits ab Wundheilung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 7/10/7). Die im Austrittsbericht vom Mai 2016 erwähn ten Rückenschmerzen, welche am 2 2. September 2016 zu einem weiteren opera tiven Eingriff führten, begründeten schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 2016 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war gemäss Dr. C.___ und Dr. D.___ vom postoperativen Verlauf abhängig (Urk. 7/21/8). Mit Bericht vom 1 9. April 2017 hielt Dr. B.___
alsdann fest, dass trotz einer weiterhin bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit, eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei . So habe sich auch eine deutliche Besse rung der lumbalen Schmerzen nach der Operation vom 2 2. September 2016 gezeigt (Urk. 7/23/4).
Damit
kann anhand der Aktenlage ab April 2017, dem ver fügten Rentenbeginn,
eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätig keit nicht ausgeschlossen werden, welche allenfalls auch bereits ab Wundheilung nach dem gefässchirurgischen Eingriff im Mai 2016 mit Unterbruch durch die zweite Operation am Rücken im September 2016 bestanden haben könnte.
Mit Bericht vom 6. Juli 2018 hielt sodann Dr. E.___
ausdrücklich fest, dass für sitzende, leichte und wechse lbelastende Tätigkeit en keine Ein schränkung der Arbeitsfähigke it vorliege (Urk. 7/54/1), nachdem er sich in den Berichten vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/30/2) und 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7/41/2) einzig zu einer Rückkehr zur angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer geäussert hatte . Gestützt darauf führte RAD-Arzt G.___ am 7. August 2018 aus, dass seit dem 1 8. Juni 2018 - dem letzten Kontrolltermin bei Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/54/2) - keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestehe (Urk. 7/58/6). Weshalb Dr. G.___ unbeachtet liess, dass durch Dr. B.___
bereits im April 2017 festgehalten worden war, eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, ist nicht ersichtlich. Dem Bericht z u der am 1 1. September 2018 ambulant durchgeführten Angiographie, Rekanalisation und PTA lassen sich so dann keine Hinweise zur Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/67).
In den
Untersuchungsbe richten vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 7/92 f.) unterliessen die RAD-Ärzte es, eine detaillierte Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Dr. I.___ führte einzig aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopäd ischer Sicht gleich präsentiere wie im Sommer 2018 und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme von Dr. G.___ (Urk. 7/58/6), und Dr. J.___ äusserte sich überhaupt nicht zum Verlauf der Resta rbeitsfähigkeit. Im Feststellungsblatt wurde schliesslich festgehalten, dass « spätestens » seit der Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/105/6) .
Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass bis zum Unter such vom 2 0. Februar 2019 keine Res t arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
Weder gestützt auf die Berichte
der behandelnden Ärzte, welche wie vorstehend ausge führt,
bereits im April 2017 und Juli 2018 eine angepasste Arbeitsfähigkeit zumindest für denkbar erachte te n, noch auf die Ausführungen in den RAD-Untersuchungsberichten lässt sich e ine bis zum 2 0. Februar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellen . Es liegt somit keine begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit vor, womit sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist .
Ungeklärt bleibt zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 bestätigte Gichterkrankung und damit die Möglichkeit, dass seine Fussbeschwerden nicht,
wie in der restlichen Aktenlage angenommen, auf eine r Arthrose beruhen (Urk. 7/92/5), sowie die Verdachtsdi agnose eines COPD, welche gemäss Dr. J.___ weitere Abklärung en erfordere (Urk. 7/93/5). 5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage
ein Ren tenanspruch de s Beschwerdeführer s weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und dabei insbesondere eine Verlaufsbeur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres einhole und die offenen Fragen bezüglich einer all fälligen Gichterkrankung und eines COPD kläre . Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin schliesslich neu über den Leistungs anspruch zu verfügen.
Sollte sich nach Durchführung weiterer Abklärungen ein befristeter Rentenan spruch bestätigen, ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die bunde s ge richtliche Rechtsprechung (BGE 145 V 209) zu berücksichtigen, wonach grund sätzlich die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zu vermuten und dement sprechend im Regelfall Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind . Bei der Ver neinung eines Rentenanspruchs bleibt
alsdann zumindest die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.2) . 6 . 6. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, hielt in seine m Bericht vom 1 0. September 2016 ein l um boradikuläres S chmerzsyndrom L5 links und die p eriphere arterielle Verschluss krankheit
IIb rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/14/1). Aufgrund de r
lumboradikulären Schmerzsymptomatik sei das Tra gen von schweren Lasten nicht möglich. Bei guten Ergebnissen nach der opera tiven Sanierung sei langfristig die bisherige Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität könne jedoch eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit bestehen bleiben (Urk. 7/14/3) .
E. 3.3 Im Bericht vom 1 2. Januar 2017 bestätigten
m ed. pract . C.___ und Dr. med. D.___ der Rheumatologie des Z.___ die Diagnose des l umbora dikulären Schmerzsyndroms. Sie führte n aus, dass der Beschwerdeführer nach einer operativen Fenestration und Dekompression am 2 2. September 2016 vom 2 2. bis 2 7. September 2016 stationär behandelt worden sei (Urk. 7/21/7)
u nd attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 201 6. Die weiteren Auswirkungen seien abhängig vom postoperativen Verlauf, wobei keine Stellungnahme hierzu möglich sei, da die Nachkontrollen nicht durch sie durchgeführt worden seien (Urk. 7/21/8).
E. 3.4 Im Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. April 2017 beschrieb er den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst der Verschlusskrankheit neu symptoma tische m etatarsophalangeale Gelenkschmerz en mit Arthrose rechts mehr als links. Nach der Operation vom 2 2. September 2016 habe sich eine deutliche klinische Besserung der lumboradikulären Schmerzsymptomatik gezeigt. Im Verlauf seien jedoch m etatarsophalangeale
Gelenkschmerzen aufgetreten, welche der Beschwerdeführer habe orthopädisch sanier en lassen wollen. A m 1 4. Februar 2017 habe sich aber eine rasche Verschlechterung der Verschlusskrankheit mit morphologische m Frührezidiv gezeigt, welche s am 2 7. März 2017 bestätigt wor den sei. Deshalb müsse zunächst die Gefässversorgung mittels Anglioplastie erfolgen. Ob die Durchblutung danach gut genug fü r einen orthopädischen Ein griff sei, müsse sich zeigen (Urk. 7/23/4). Für die Tätigkeit auf dem Bau attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei (Urk. 7/23/4). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest, dass die Arthrose und die Verschlusskrankheit grundsätzlich behandelbar seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufs stehe er einem weiteren gutartigen Verlauf eher skeptisch gegenüber und bezeichnete eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden täglich als nicht gegeben (Urk. 7/23/5).
E. 3.5 Dr. Y.___
hielt in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2017 fest, dass die nunmehr durchgeführte angiologische Untersuchung eine peripher arterielle Verschluss krankheit aufgrund eines langstreckigen Verschlusses der rechten Arteria
femo ralis
superficialis und die Duplexsonographie eine erfolgreiche PTA der hochgra digen Stenose im Bereich der Arteria
profunda
femoris recht s gezeigt habe. Auf grund des Verschluss es im Bereich der Arteri a
femoralis
superficialis
seien Wund heilungsstörungen im Falle eines elektiven orthopädischen Eingriffs am Vorfuss nicht auszuschliessen. Die Beschwerde n im Bereich des rechten Vorfusses seien nicht durch eine Verschlusskrankheit verursacht, sondern es handle sich wahr scheinlich um eine osteomuskuläre Problematik. Er empfahl daher ein konserva tives Vorgehen und eventuell eine orthopädisch-technische Anpassung in Form von speziellen orthopädischen Schuhen, um die lokalen Beschwerden am Fuss zu behandeln (Urk. 7/43/7) .
E. 3.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie,
F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2017 die Diagnosen der symptomatischen MTP-Arthrose und der beidseitigen Metatarsalgie (Urk. 7/30/1). Er führte aus, dass aufgrund der Gefässproblematik sowie des Diabetes mellitus und des damit verbundenen erhöhten Komplikations risikos eine Operation nicht in Frage komme. Aus diesem Grunde sei die Schuhversorgung enorm wichtig, damit der Beschwerdeführer möglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin um eine positive Beurteilung der Anfrage betreffend Kos tenübernahme für die Schuhversorgung bat (Urk. 7/30/2).
Mit Bericht vom 1 9. Dezember 2017 bestätigte Dr. E.___ seine Diagnosen (Urk. 7/41/1) und hielt fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers an den Grosszehen ohne Schuhversorgung subjektiv schlimmer werden würden und ihn im Alltag derart einschränken würden, dass seine angestammte Tätigkeit so nicht mehr möglich sei. Dr. E.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Kosten gutsprache für die Schuhversorgung und hielt fest, er denke, dass eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit mit den angepassten Schuhen möglich sein sollte (Urk. 7/41/2). 3. 7
Mit Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2017 hielt Dr. B.___
fest, dass der Gesund heitszustand weiterhin stationär sei. Die Verschlusskrankheit sei seit der Revision der Rezidivstenose
oligosymptomatisch . Persistieren würden jedoch claudicatio artige Beschwerden im rechten Fuss, welche möglicherweise im Rahmen der MTP-Arthrose zu erklären seien. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und es sei der Erfolg von orthopädischen Schuhen abzuwarten (Urk. 7/43/4 f.)
Am 1 1. Juni 2018 berichtete Dr. B.___ erneut über einen stationären Gesundheits zustand. Das orthopädische Schuhwerk sei zwar mittlerweile angepasst worden, doch würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses persistieren. Entsprechend würden Schmerzen bei bereits kurzer Gehstrecke bestehen und sogar das Auto fahren sei teilweise schmerzhaft. Ein Wiedereinstieg auf dem Bau erschien Dr. B.___ nicht mehr möglich (Urk. 7/53/1). Der Beschwerdeführer sei langsam austherapiert (Urk. 7/53/2).
E. 3.8 Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 hielt Dr. E.___ fest, dass mit korrekt ange passten Schuhen eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beste hen sollte. Für sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe die Arbeitsfähigkeit im vollen Umfang (Urk. 7/54/1).
E. 3.9 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. August 2018 Stellung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule und Schädigung der Grosszehengelenke eine verminderte Belastbarkeit. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher seit dem 3. April 2016 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten,
überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe seit dem 1 8. Juni 2018 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/6) .
E. 3.10 Mit Bericht vom 2 4. August 2018 stellte Dr. B.___ fest, dass der Gesundheit s zu stand des Beschwerdeführers sich verschlechtere. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Mass nahmen seien seiner Ansicht nach angezeigt (Urk. 7/66/1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung .
D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 2 5. August 2020 eine Hon orarnote in Höhe von gesamthaft
Fr. 2'928.58 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 12) .
Der darin geltend gemachte Aufwand von 1 2 Stunden erweist sich im Hinblick auf die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerade noch
als angemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) . 6. 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts vertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu erachten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 '928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt)
zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00485
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 2 1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___, welcher in Deutschland eine Berufsausbildung zum Gleisbau facharbeiter absolviert hat te (Urk. 7/1/5, 7/8), arbeitete bis Ende 2015 für verschiedene
Temporärbüros
in der Baubranche (Urk. 7/1/6) . Am 1 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Durchblutungsstörungen in den Beinen zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/1/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerbli cher Hinsicht und zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/10, 7/11, 7/14, 7/21, 7/23, 7/30, 7/43, 7/51, 7/53, 7/54). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie vorsehe,
dem Versicherten eine vom 1. April 2017 bis 3 0. September 2018 befristet e ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7/57) . Nach Ein gang des Einwandes des Versicherten (Urk. 7/59, Einwandbegründung
Urk. 7/69) liess die IV-Stellte ihn durch den RAD allgemeinmedizinisch und orthopädisch untersuchen (Urk. 7/92 f.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 sprach die IV-Stellte dem Versicherten eine ganze Invalidenrente befristet vom 1. April 2017 bis nun mehr 3 1. Mai 2019 zu (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantrag en,
ihm sei auch ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei zunächst ein Belastbarkeits- u nd Aufbautraining durchzu führen, um zu prüfen, inwieweit er behinderungsangepasst arbeitsfähig sei. Sollte eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliegen, beantragte der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen . Weiter beantragte der Beschwerdeführer, i h m sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.
Mit Beschluss vom 3 . August 2020
wurde de m Beschwerdeführer mitgeteilt, nach einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage erachte das Gericht es als zweifelhaft, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weite ren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte. Da durchaus denkbar sei, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könn ten, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gesprochenen befristeten Rente in Frage stellen könnte, werde ih m Gelegenheit gegeben, die Chancen und Risiken des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch einmal abzuwägen und die Beschwerde gegeben enfalls zurückzuziehen (Urk. 9) . Mit Eingabe vom 2 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 2 7. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügun gen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundes gerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen, dass gemäss den Untersuchungen die angestammte Tätig keit in der Baubranche nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit spätestens dem 2 0. Februar 2019 zu 100 % zumutbar. Der Beschwer deführer habe daher ab dem 1. April 2017 bis 3 1. Mai 2019 (2 0. Februar 2019 plus drei Monate) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es sei ihm zumutbar, eine neue angepasste und leichte Tätigkeit zu suchen. Bei Interesse an Eingliede rungsmassnahmen könne er sich bei der IV-Stelle schriftlich melden und anschliessend könne der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft werden (Urk. 2 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass er in einer leidensangepassten Tätigkei t zu 100 % arbeitsfähig sei und, wenn dies doch der Fall wäre, hätten ihm berufli che Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden müssen (Urk. 1 S. 6). Seine Einschränkungen würden, falls überhaupt, nur noch eine Bürotätigkeit zulassen, denn nur eine solche könne überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer, welcher über eine a b geschlossene Erstausbildung im Bauwe sen verfüge, habe deshalb einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Im Bericht vom 2 9. April 2016 stellte PD Dr. med.
Y.___, Leite nder Arzt der Angiologie des Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/10/11) : - Peripher arterielle Verschlusskrankheit, Stadium IIb recht s mit/bei - h ochradige r Stenose im Bereich der distalen Arteria
femoralis
commu nis, filiforme r Stenose der Arteria
femoralis
profunda, langstreckige m Abgangsverschluss der Arteria
femoralis
superficialis - a rteriosklerotische n Veränderungen entlang der linken femoro-popli tealen Achse ohne relevante Stenose, Verdacht auf crural nachgeschal tete Arteriopathie - Status nach PTA und Stenting der rechten Arteria
femoralis
superficia lis
2014 - Coronare Dreigefässerkrankung mit Hauptstammäquivalent mit/bei - v ierfachem aorto-coronarem Bypass 05/2015 - c ardio-vasculäre n Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mel litus, Hypercholerinämie, Nikotinabusus, Adipositas - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose aktuell - Ulcus ventriculi mit/bei - Status nach anämisierender Blutung 2015, Helicobacter pos. - Status nach nosokomialer Pneumonie 2014
Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer deutlichen V erschlechterung der Clau dicatio-Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität zugewiesen wor den. Er könne seit einigen Monaten maximal 20 Meter gehen und müsse danach eine 4-5-minütige Pause einlegen (Urk. 7/10/11). Dr. Y.___ hielt fest, dass die Ruhedurchblutung im Bereich des rechten Beines stark eingeschränkt sei. Die Therapie der Wahl sei eine Thrombendarterektomie und eine Profund a plastik (Urk. 7/10/12).
Am
6. Mai 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer im Z.___
schliesslich einer
Thrombendarterektomie und Xenopericardplastik der Femo ralarterie (Urk. 7/10/13).
Im Austrittsbericht des Z.___ zum stationären Aufenthalt vom 6. bis 2 1. Mai 2016 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer w ährend der Hospitalisation über chro nische Rückenschmerzen und über gelegentliche Knie schmerzen geklagt habe, weshalb die Rheumatol o gie des Z.___ um ein ambulates Aufgebot gebeten wurde (Urk. 7/10/16).
Im Bericht vom 2 5. Juli 2016 führte Dr. med. A.___, Leiter der Gefässchi rurgie im Z.___, aus, dass die sanierte Gefässsituation, vorbehältlich des Kontrollberichts, keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen sollte (Urk. 7/10/6). So habe er im Rahmen der Operation und der postoperativen Lymphfistel eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 2 1. Juni 2016 attestiert (Urk. 7/10/7). Das Problem der schweren Durchblutungsstörung sei gelöst, die Rückenproblematik jedoch nicht, weshalb Dr. A.___ auf Berichte des Rheu matologen und des Hausarztes verwies (Urk. 7/10/7). 3.2
Der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, hielt in seine m Bericht vom 1 0. September 2016 ein l um boradikuläres S chmerzsyndrom L5 links und die p eriphere arterielle Verschluss krankheit
IIb rechts als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/14/1). Aufgrund de r
lumboradikulären Schmerzsymptomatik sei das Tra gen von schweren Lasten nicht möglich. Bei guten Ergebnissen nach der opera tiven Sanierung sei langfristig die bisherige Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der Polymorbidität könne jedoch eine anhaltende verminderte Leistungsfähigkeit bestehen bleiben (Urk. 7/14/3) . 3.3
Im Bericht vom 1 2. Januar 2017 bestätigten
m ed. pract . C.___ und Dr. med. D.___ der Rheumatologie des Z.___ die Diagnose des l umbora dikulären Schmerzsyndroms. Sie führte n aus, dass der Beschwerdeführer nach einer operativen Fenestration und Dekompression am 2 2. September 2016 vom 2 2. bis 2 7. September 2016 stationär behandelt worden sei (Urk. 7/21/7)
u nd attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 201 6. Die weiteren Auswirkungen seien abhängig vom postoperativen Verlauf, wobei keine Stellungnahme hierzu möglich sei, da die Nachkontrollen nicht durch sie durchgeführt worden seien (Urk. 7/21/8). 3.4
Im Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 1 9. April 2017 beschrieb er den Gesund heitszustand des Beschwerdeführers als stationär. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nebst der Verschlusskrankheit neu symptoma tische m etatarsophalangeale Gelenkschmerz en mit Arthrose rechts mehr als links. Nach der Operation vom 2 2. September 2016 habe sich eine deutliche klinische Besserung der lumboradikulären Schmerzsymptomatik gezeigt. Im Verlauf seien jedoch m etatarsophalangeale
Gelenkschmerzen aufgetreten, welche der Beschwerdeführer habe orthopädisch sanier en lassen wollen. A m 1 4. Februar 2017 habe sich aber eine rasche Verschlechterung der Verschlusskrankheit mit morphologische m Frührezidiv gezeigt, welche s am 2 7. März 2017 bestätigt wor den sei. Deshalb müsse zunächst die Gefässversorgung mittels Anglioplastie erfolgen. Ob die Durchblutung danach gut genug fü r einen orthopädischen Ein griff sei, müsse sich zeigen (Urk. 7/23/4). Für die Tätigkeit auf dem Bau attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei (Urk. 7/23/4). Abschliessend hielt Dr. B.___ fest, dass die Arthrose und die Verschlusskrankheit grundsätzlich behandelbar seien. Aufgrund des bisherigen Verlaufs stehe er einem weiteren gutartigen Verlauf eher skeptisch gegenüber und bezeichnete eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden täglich als nicht gegeben (Urk. 7/23/5). 3.5
Dr. Y.___
hielt in seinem Bericht vom 1 2. Juni 2017 fest, dass die nunmehr durchgeführte angiologische Untersuchung eine peripher arterielle Verschluss krankheit aufgrund eines langstreckigen Verschlusses der rechten Arteria
femo ralis
superficialis und die Duplexsonographie eine erfolgreiche PTA der hochgra digen Stenose im Bereich der Arteria
profunda
femoris recht s gezeigt habe. Auf grund des Verschluss es im Bereich der Arteri a
femoralis
superficialis
seien Wund heilungsstörungen im Falle eines elektiven orthopädischen Eingriffs am Vorfuss nicht auszuschliessen. Die Beschwerde n im Bereich des rechten Vorfusses seien nicht durch eine Verschlusskrankheit verursacht, sondern es handle sich wahr scheinlich um eine osteomuskuläre Problematik. Er empfahl daher ein konserva tives Vorgehen und eventuell eine orthopädisch-technische Anpassung in Form von speziellen orthopädischen Schuhen, um die lokalen Beschwerden am Fuss zu behandeln (Urk. 7/43/7) . 3.6
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie,
F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2017 die Diagnosen der symptomatischen MTP-Arthrose und der beidseitigen Metatarsalgie (Urk. 7/30/1). Er führte aus, dass aufgrund der Gefässproblematik sowie des Diabetes mellitus und des damit verbundenen erhöhten Komplikations risikos eine Operation nicht in Frage komme. Aus diesem Grunde sei die Schuhversorgung enorm wichtig, damit der Beschwerdeführer möglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, weshalb Dr. E.___ die Beschwerdegegnerin um eine positive Beurteilung der Anfrage betreffend Kos tenübernahme für die Schuhversorgung bat (Urk. 7/30/2).
Mit Bericht vom 1 9. Dezember 2017 bestätigte Dr. E.___ seine Diagnosen (Urk. 7/41/1) und hielt fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers an den Grosszehen ohne Schuhversorgung subjektiv schlimmer werden würden und ihn im Alltag derart einschränken würden, dass seine angestammte Tätigkeit so nicht mehr möglich sei. Dr. E.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Kosten gutsprache für die Schuhversorgung und hielt fest, er denke, dass eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit mit den angepassten Schuhen möglich sein sollte (Urk. 7/41/2). 3. 7
Mit Verlaufsbericht vom 2 0. Dezember 2017 hielt Dr. B.___
fest, dass der Gesund heitszustand weiterhin stationär sei. Die Verschlusskrankheit sei seit der Revision der Rezidivstenose
oligosymptomatisch . Persistieren würden jedoch claudicatio artige Beschwerden im rechten Fuss, welche möglicherweise im Rahmen der MTP-Arthrose zu erklären seien. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und es sei der Erfolg von orthopädischen Schuhen abzuwarten (Urk. 7/43/4 f.)
Am 1 1. Juni 2018 berichtete Dr. B.___ erneut über einen stationären Gesundheits zustand. Das orthopädische Schuhwerk sei zwar mittlerweile angepasst worden, doch würden Schmerzen im Bereich des rechten Fusses persistieren. Entsprechend würden Schmerzen bei bereits kurzer Gehstrecke bestehen und sogar das Auto fahren sei teilweise schmerzhaft. Ein Wiedereinstieg auf dem Bau erschien Dr. B.___ nicht mehr möglich (Urk. 7/53/1). Der Beschwerdeführer sei langsam austherapiert (Urk. 7/53/2). 3.8
Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2018 hielt Dr. E.___ fest, dass mit korrekt ange passten Schuhen eine normale Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beste hen sollte. Für sitzende, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten bestehe die Arbeitsfähigkeit im vollen Umfang (Urk. 7/54/1). 3.9
RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. August 2018 Stellung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule und Schädigung der Grosszehengelenke eine verminderte Belastbarkeit. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer daher seit dem 3. April 2016 bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten,
überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, mit gelegentliche m Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg bestehe seit dem 1 8. Juni 2018 bis auf W eiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58/6) . 3.10
Mit Bericht vom 2 4. August 2018 stellte Dr. B.___ fest, dass der Gesundheit s zu stand des Beschwerdeführers sich verschlechtere. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Mass nahmen seien seiner Ansicht nach angezeigt (Urk. 7/66/1). 3.1 1
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie im Institut für Radio logie und Nuklearmedizin des Z.___, berichtete über eine am 1 1. September 2018 ambulant durchgeführte selektive Angiographie der rechten Beckenarterien und eine
Rekanalisation
sowie eine weitere PTA . Die Kontrollan giographie habe eine vollständige Behebung der Stenosierung am Abgang der Arteria
femoralis gezeigt und der Beschwerdeführer habe am gleichen Tag im gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 7/67). 3.1 2
Am 1 7. Dezember 2018 fasste Dr. B.___ zusammen, dass beim polymorbiden Beschwerdeführer immer wechselnde Kran k heitsdiagnosen im Vordergrund stün den. Aktuell sei die Verschlusskrankheit wieder Grund der 100%igen Arbeitsun fähigkeit; der Beschwerdeführer leide unter Claudicatiobeschwerden, einer PAVK Stadium IIb entsprechend . Es sei deshalb ein femoro - poplitealer Venenbypass vorgesehen. Die chronische Problematik der beidseitigen Fussarthrose werde mit tels orthopädischen Schuhwerk konservativ behandelt. Es sei sicherlich eine schrittweise Wiedereingliederung in die Arbeitsfähigkeit nötig (Urk. 7/78). 3.1 3
Am 2 0. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vom RAD allgemeinmedizi nisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/92-93) .
Im orthopädischen Untersuchungsbericht führte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/92/5): - Chronische, belastungsabhängige Lumbalgie bei Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L3/L4 bis L5/S1 links am 2 2. September 2016 wegen Stenose und Lipomatose - Chronische, belastungsabhängige Schmerzen und Sensibilisierungsstö rungen im Bereich beider Vorfüsse (am ehesten im Zusammenhang mit dem bekannten Diabetes mellitus) - Versorgt mit ein em Paar orthopädisch zugerichteter, extrem abgenutz ter Konfektionsschuhe - Aktenanamnestisch Arthrose des Grosszehengrundgelenkes beidseitig (rechts > links)
Dr. I.___ führte aus, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rah men der Untersuchung erhaltenen Angaben, wonach er an Gicht leide und des halb täglich eine halbe Tablette eines Medikaments einnehme (Urk. 7/92/1), und der klinisch erhobenen Befunde spreche vieles dafür, dass die Beschwerden im Bereich beider Vorfüsse nicht, wie in den aktenkundigen Berichten zu lesen, auf einer operationsbedürftigen Arthrose des Grosszehengrundgelenks beruhe n wür de n, sondern im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus oder der vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigten Gichterkrankung stünde n (Urk. 7/92/5). Für eine Gichterkrankung spreche dabei insbesondere die Tatsache, dass es anamnestisch immer wieder plötzlich zu starken Schwellungen des Grosszehengrundgelenkes komme. Diese Problematik würde für den Beschwerde führer im Vordergrund stehen. Es habe sich aus orthopädischer Sicht gegenüber dem Zustand im Sommer 2018, dem Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme, nichts Wesentliches geändert (Urk. 7/92/5 f.).
Für seine bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer bestehe weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. April 201 6. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch keine wesentliche, quantitative Einschränkung ersichtlich (Urk. 7/92/6).
Dipl. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/93/5) : - Koronare Herzkrankheit, Status nach Bypass-Operation - Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Status nach Stent- und Bypass Operationen - Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Abklärung erforder lich
Im Nachgang zur Wiedergabe der medizinischen Akten führte D. J.___ aus, dass der geplante femoro-popliteale
Venenbypass gemäss dem Beschwerdeführer Ende November 2018 mit gutem Erfolg habe durchgeführt werden können. Seit dem verspüre er keine Claudicatio -Beschwerden im rechten Bein mehr (Urk. 7/93/7) .
Weiter führte sie aus, dass aus allgemeinmedizinisch-internistischer und ortho pädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauarbeiter seit dem 2 6. Juni 2016 ausgewiesen und dabei von einer dau erhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit wel che leicht wechselbelastend, in Vermeidung von körperlichen Zwangspositionen, ohne rückenbelastende Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten sei, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen würden erfolgsversprechend erscheinen (Urk. 7/93/7). 4.
4.1
Es ist unbestritten und aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%ige n
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2 0. Feb ruar 2019 ausging und dem Beschwerdeführer gestützt darauf lediglich eine befristete Rente bis 3 1. Mai 2019 zusprach. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3), ist damit
jedoch der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und auch die Zusprach e der Rente an sich zu prüfen. 4.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Mai 2016 aufgrund seiner Verschluss er krankung einer Operation unterzo gen hatte, wurde ihm eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bis 2 1. Juni 2016 attestiert, wobei jedoch aus gefässchirurgischer Sicht bereits ab Wundheilung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgehalten wurde (Urk. 7/10/7). Die im Austrittsbericht vom Mai 2016 erwähn ten Rückenschmerzen, welche am 2 2. September 2016 zu einem weiteren opera tiven Eingriff führten, begründeten schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. September bis 1. November 2016 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war gemäss Dr. C.___ und Dr. D.___ vom postoperativen Verlauf abhängig (Urk. 7/21/8). Mit Bericht vom 1 9. April 2017 hielt Dr. B.___
alsdann fest, dass trotz einer weiterhin bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit, eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung denkbar sei . So habe sich auch eine deutliche Besse rung der lumbalen Schmerzen nach der Operation vom 2 2. September 2016 gezeigt (Urk. 7/23/4).
Damit
kann anhand der Aktenlage ab April 2017, dem ver fügten Rentenbeginn,
eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepasst en Tätig keit nicht ausgeschlossen werden, welche allenfalls auch bereits ab Wundheilung nach dem gefässchirurgischen Eingriff im Mai 2016 mit Unterbruch durch die zweite Operation am Rücken im September 2016 bestanden haben könnte.
Mit Bericht vom 6. Juli 2018 hielt sodann Dr. E.___
ausdrücklich fest, dass für sitzende, leichte und wechse lbelastende Tätigkeit en keine Ein schränkung der Arbeitsfähigke it vorliege (Urk. 7/54/1), nachdem er sich in den Berichten vom 4. Oktober 2017 (Urk. 7/30/2) und 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7/41/2) einzig zu einer Rückkehr zur angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer geäussert hatte . Gestützt darauf führte RAD-Arzt G.___ am 7. August 2018 aus, dass seit dem 1 8. Juni 2018 - dem letzten Kontrolltermin bei Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/54/2) - keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
bestehe (Urk. 7/58/6). Weshalb Dr. G.___ unbeachtet liess, dass durch Dr. B.___
bereits im April 2017 festgehalten worden war, eine angepasste Tätigkeit sei denkbar, ist nicht ersichtlich. Dem Bericht z u der am 1 1. September 2018 ambulant durchgeführten Angiographie, Rekanalisation und PTA lassen sich so dann keine Hinweise zur Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/67).
In den
Untersuchungsbe richten vom 2 7. Februar 2019 (Urk. 7/92 f.) unterliessen die RAD-Ärzte es, eine detaillierte Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen. Dr. I.___ führte einzig aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopäd ischer Sicht gleich präsentiere wie im Sommer 2018 und damit zum Zeitpunkt der letztmaligen RAD-Stellungnahme von Dr. G.___ (Urk. 7/58/6), und Dr. J.___ äusserte sich überhaupt nicht zum Verlauf der Resta rbeitsfähigkeit. Im Feststellungsblatt wurde schliesslich festgehalten, dass « spätestens » seit der Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 7/105/6) .
Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass bis zum Unter such vom 2 0. Februar 2019 keine Res t arbeitsfähigkeit vorgelegen hat.
Weder gestützt auf die Berichte
der behandelnden Ärzte, welche wie vorstehend ausge führt,
bereits im April 2017 und Juli 2018 eine angepasste Arbeitsfähigkeit zumindest für denkbar erachte te n, noch auf die Ausführungen in den RAD-Untersuchungsberichten lässt sich e ine bis zum 2 0. Februar 2019 andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellen . Es liegt somit keine begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigke it in angepasster Tätigkeit vor, womit sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist .
Ungeklärt bleibt zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 0. Februar 2019 bestätigte Gichterkrankung und damit die Möglichkeit, dass seine Fussbeschwerden nicht,
wie in der restlichen Aktenlage angenommen, auf eine r Arthrose beruhen (Urk. 7/92/5), sowie die Verdachtsdi agnose eines COPD, welche gemäss Dr. J.___ weitere Abklärung en erfordere (Urk. 7/93/5). 5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage
ein Ren tenanspruch de s Beschwerdeführer s weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und dabei insbesondere eine Verlaufsbeur teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Ablauf des Wartejahres einhole und die offenen Fragen bezüglich einer all fälligen Gichterkrankung und eines COPD kläre . Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin schliesslich neu über den Leistungs anspruch zu verfügen.
Sollte sich nach Durchführung weiterer Abklärungen ein befristeter Rentenan spruch bestätigen, ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die bunde s ge richtliche Rechtsprechung (BGE 145 V 209) zu berücksichtigen, wonach grund sätzlich die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zu vermuten und dement sprechend im Regelfall Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind . Bei der Ver neinung eines Rentenanspruchs bleibt
alsdann zumindest die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen (BGE 138 V 457 E. 3.2) . 6 . 6. 1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung .
D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 2 5. August 2020 eine Hon orarnote in Höhe von gesamthaft
Fr. 2'928.58 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 12) .
Der darin geltend gemachte Aufwand von 1 2 Stunden erweist sich im Hinblick auf die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerade noch
als angemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) . 6. 3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts vertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu erachten . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 '928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt)
zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres