Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/43]). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärung en und insbesondere eines Einkommensvergleichs an sie zu rückzu weisen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde dem Beschwerde führer Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 7). Innert Frist verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Auf Nachfrage hin erklärte er sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie aus, sie habe zu Unrecht einen Prozentvergleich vorge nom men und gestützt darauf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab gewie sen. Zudem habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt genügend ab zuklären (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung ein verstanden (Urk. 10), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid einen Prozentvergleich zugrunde legte (Urk. 6/34 S. 5), obwohl der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Einkommen nicht zwangsläufig mit dem Grad seiner Arbeitsfähigkeit korrelieren würde (Urk. 6/34 S. 4-5). Zudem wurde der Fall nie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 6/34). Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. 2.
2.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 4 00.-- festgesetzt. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) und vorliegend auf Fr. 1' 1 00. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch d es Beschwerdeführer s neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/43]).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärung en und insbesondere eines Einkommensvergleichs an sie zu rückzu weisen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde dem Beschwerde führer Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 7). Innert Frist verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Auf Nachfrage hin erklärte er sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie aus, sie habe zu Unrecht einen Prozentvergleich vorge nom men und gestützt darauf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab gewie sen. Zudem habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt genügend ab zuklären (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung ein verstanden (Urk. 10), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid einen Prozentvergleich zugrunde legte (Urk. 6/34 S. 5), obwohl der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Einkommen nicht zwangsläufig mit dem Grad seiner Arbeitsfähigkeit korrelieren würde (Urk. 6/34 S. 4-5). Zudem wurde der Fall nie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 6/34). Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.
E. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr.
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) und vorliegend auf Fr. 1' 1 00. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch d es Beschwerdeführer s neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 9 sowie einer Kopie von Urk.
E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00483
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom 2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/43]). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärung en und insbesondere eines Einkommensvergleichs an sie zu rückzu weisen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde dem Beschwerde führer Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 7). Innert Frist verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Auf Nachfrage hin erklärte er sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin einverstanden (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie aus, sie habe zu Unrecht einen Prozentvergleich vorge nom men und gestützt darauf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab gewie sen. Zudem habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt genügend ab zuklären (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung ein verstanden (Urk. 10), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid einen Prozentvergleich zugrunde legte (Urk. 6/34 S. 5), obwohl der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Einkommen nicht zwangsläufig mit dem Grad seiner Arbeitsfähigkeit korrelieren würde (Urk. 6/34 S. 4-5). Zudem wurde der Fall nie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 6/34). Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. 2.
2.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 4 00.-- festgesetzt. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]) und vorliegend auf Fr. 1' 1 00. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch d es Beschwerdeführer s neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger