Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1996, wurde im N ovember 2001 wegen einer Sprach störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , ange meldet (Urk. 7/1). Diese leistete Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen respektive die Sprachheilbehandlung (Urk. 7/6, Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/38). Nach der Neuanmeldung des Versicherten am 24. März 20 05 infolge einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/28) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2005 zudem die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhanges zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; Urk. 7/31). In diesem Zusammenhang erstattete sie ab Oktober 2007 auch die Kosten für die ambulante Psychotherapie des Versicherten (Urk. 7/48). 1.2
Im Februar 2012 beantragte n die Eltern de s Versicherte n der IV-Stelle Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 7/57). Zudem ersuchte der ihn behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , im April 2012 um Verlän gerung der Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie (Urk. 7/60). Dazu reichte er einen Formularbericht sowie ein ergänzendes Schreiben ein (Urk. 7/62). In diesem Kontext nahm die IV-Stelle diverse Schnupperlehr-Berichte zu den Akten (Urk. 7/61 und 7/64). Sodann leistete sie Kostengutsprache für die Weiter führung der Psychotherapie bis Januar 2014 (Urk. 7/66) und übernahm mit Ver fügung vom 27. August 2012 die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildun g zum Mechanikpraktiker EBA bei
Z.___ von August 2012 bis 2014 (Urk. 7/67; zum Verlauf vgl. Urk. 7/70, Urk. 7/72, Urk. 7/75 und Urk. 7/77). Nach erfolgrei chem Abschluss der Anlehre (Urk. 7/80/1) trat der Versicherte am 20. August 2014 einen Arbeitsversuch bei der A.___ AG auf dem ersten Arbeitsmarkt an, begleitet durch einen Coach des Z.___ (Urk. 7/78-82 und 7/90). Per Februar 2015 erhielt er im selben Betrieb eine auf sechs Monate befristete, später aber nicht verlängerte Festanstellung (Urk. 7/94 und 7/103). Die IV-Stelle leistete Kostengutsprache für die vorübergehende Fortführung des Coachings (Urk. 7/92) und teilte dem Versicherten alsdann am 2. März 2015 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/94) 1.3
Mit Blick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle in der Folge den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 23.
März 2015 ein (Urk. 7/98/5). Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Urk. 7/100/2-4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 8. September 2015 rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente
zu (Urk. 7/ 105, Urk. 7/ 109). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/115). Nachdem dieses den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung zufolge Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts aufmerksam gemacht hatte (Urk. 7/118), zog er die Beschwerde am 27. April 2017 zurück (Urk. 7/119/4) , worauf das Verfahren mit Verfügung vom 28. April 2017 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde (Urk. 7/119 /1-3; Prozess IV.2015.01048 ).
1.4
Im Rahmen des im Juli 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s
(vgl. Urk. 7/124) zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/1 30 , Urk. 7/132) und holte ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten beim Institut D.___ ein (Urk. 7/135 f.), das am 18. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 7/138). In der Folge legte die IV-Stelle die Sache dem RAD zur Beurteilung vor (Urk. 7/139/3 f.) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2018 die wie dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2015 in Aus sicht (Urk. 7/140). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 10. Oktober 2018 Einwand erhoben (Urk. 7/141) und diesen am 21. November 2018 ergänzend be gründet hatte (Urk. 7/144) , stellte die IV-Stelle am 20. Februar 2018 eine Rück frage an die neuropsychologische Gutachterin (Urk. 7/145), die am 10. April 2019 beantwortet wurde (Urk. 7/148). Dazu holte sie eine Stellungnahme des Ver si cherten ein (Urk. 7/149, Urk. 7/150) und entschied mit Verfügung vom 29. Mai 2019 im angekündigten Sinne
(Urk. 7/152 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 29. Mai 2019 sei teilweise aufzuheben und es sei ihm min destens während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Ge such um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Nachdem zunächst trotz entsprechender Aufforderung innert Frist keine Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingegangen waren, wurde das Gesuc h um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17.
September 2019 abgewiesen (Urk. 8). Da in der Folge am 20. September 2019 die eingeforderten Unterlagen eingingen (Urk. 10 und Urk. 11/1-9) und Abklä rungen ergaben, dass diese vor Ablauf der Frist der Schweizerischen Post über geben worden waren (Urk. 12/1-2) , wurde die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2019 am 26. September 2019 in Wiedererwägung gezogen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit wiede rum abgewiesen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (B GE
119
V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wen n die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE
141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E.
3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beur teilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. September 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhe und damit in Verletzung des Untersuchungs grund satzes ergangen sei. Daher sei sie zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wieder erwägung zu ziehen sei (Urk. 2 S. 2).
Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszust andes sei ein Gutachten beim D.___ in Auftrag gegeben worden, wobei die Gutachter keine Diag nose einer krankheitswertigen Störung hätten stellen können, sondern festhielten, bei anhaltender Besserungstendenz sei heute in der angestammten Tätigkeit als Mechanikpraktiker von einer 90% igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Nach einer Einarbeitungszeit von dr e i Monaten liege keine Leistungseinschränkung mehr vor. Damit sei neben einem Wiedererwägungsg rund auch ein Revisionsgrund gegeben und die Rente sei einzustellen (Urk. 2 S. 2).
Zu d en anlässlich der Einwandbegrün dung dargelegten Argumenten nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen und dieses somit beweiswert sei. Für weitere Abklärungen bestehe kein Grund (Urk. 2 S. 3). Da der für die Durchfüh rung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungs wille jedoch als gegeben erachtet werde, werde der Beschwerdeführer im Sinne einer drohenden Invalidität bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Um auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen zu können benötige er eine überdurchschnittlich hohe Betreuung, Anleitung, Kon trolle und Führung im A rbeitsprozess. Leider sei es dem durchschnittlichen Be trieb nicht möglich, ihm eine solche Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S.
2).
Er sei motiviert, im Rahmen der von
der Beschwerdegegnerin verfügten beruf lichen Eingliederungsmassnahmen nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu suchen , sei jedoch stark auf deren Unterstützung, zum Beispiel in Form eines Coachings, angewiesen . Da er während dieser Zeit kein Einkommen erziele, sei die bisherige Viertelsrente während der Durchführung der beruflichen Massnahmen zur Exi stenzsicherung weiterzuführen (Urk. 1 S. 2). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügung vom 8.
September
2015 gewährte Viertelsrente zu Recht wiedererwä gungsweise aufgehoben hat sowie allenfalls auf welchen Zeitpunkt die Aufhe bung zu erfolgen hat .
3.
3.1
3.1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 7/10 5, Urk. 7/110 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage : 3. 1. 2
Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2012 eine hyper ki netische Störung (ICD-10 F90.0). Der Gesundheitszustand s ei besserungsfähig (Urk. 7/62/1) . D er Beschwerdeführer sei regelmässig beim delegiert arbeitenden Psychotherapeuten lic . phil. E.___ in Behandlung. Er sei ein ruhiger Schüler geworden, der mit dem Lehrer gut kooperiere und sich anleiten und korrigieren lasse. Seine schulische Entwicklung verlaufe positiv aber im Vergleich zu den mathematischen Fähigkeiten habe er in der sprachlich-kommunikativen K ompe tenz noch viel aufzuholen. D ies wirke sich in den Schnupperlehren (Le hrstel len suche) nachteilig aus. Die Entwicklung des Beschwerdeführers sei altersgemäss, die Intelligenz normal. Seine Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien normal. Er sei jedoch unsicher und habe Insuffizienzgefühle durch den Rückstand in der Umgangssprache. In der psychotherapeutischen Beziehung, die vor allem eine Stärkung seines Selbstwertgefühls zum Ziel habe, habe der Be schwerdeführer gute Fortschritte gemacht, diese sollte fortgeführt werden, so dass nach der Aufarbeitung seiner sprachlichen Rückstände in der Schule eine Berufs lehre möglich sein werde (Urk. 7/62/2) .
Am 14. Mai 2012 ergänzte Dr. Y.___ , die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei heute weitgehend remittiert. Der derzeitige Befund sei eine emotio nale Unsicherheit, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige . Im Vergleich mit Jugendlichen seines Alters habe der Bes chwerdeführer deutlich mehr Mühe , etwas präzise zu sagen beziehungsweise die Bedeutung einer münd lichen und schriftlichen Aussage zu erfassen. Dies sei laut den bisherigen Schnup perlehr-Berichten das grösste Hindernis im Berufsalltag. Überall dort , wo beruf liche Kompetenzen vorwiegend sprachlich vermittelt würden, sei der Be schwerde führer im Vergleich mit seinen Mitbewerbern um die Lehrstellen im Nachteil, den er mit seinen normalen bis guten Fähigkeiten im mathematisch-logischen und im manuellen Bereich nicht wettmachen könne (Urk. 7/62/3). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , stellte in seinem Bericht vom 23. März 2015 in somatischer Hinsicht die Diagnosen inha lativer Polyallergien mit diskretem Asthma und seit etwa drei bi s vier Jahren bestehende chronische Rückenschmerzen im Lumb albereich , wobei eine eigent liche Pathologie n ie eruier bar gewesen sei. Um Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen , sei er zu wenig erfahren. Über dessen kognitive Ressourcen sei er zu wenig informiert, er schätze den Intelligenzquotienten im Bereich von 70-85 (90 ? ) ein. Sein Tempo bei der sprachlichen Verarbeitung erscheine langsam und insgesamt wirke er im kognitiven und sozialen Bereich wenig agil (Urk. 7/98). 3.1.4
Dr. med. C.___ vom RAD diagnostizierte in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2015 eine Restsymptomatik einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Die in einem Arbeitsversuch von sechs Monaten bescheinigte Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Mechanikpraktiker EBA von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsy chiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung. Sie müsse als realistisch und in der Praxis erprobt angesehen werden und gelte ab dem Ende der Aus bil dung bis auf Weiteres (Urk. 7/100/3). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahren s wurden die folgenden ärztlichen Stellungnahmen zu den Akten genommen: 3.2.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte am 23. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 und 2014 bei ihm in Be hand lung gewesen (Urk. 7/130/6) . Er verwies auf den Bericht vom 5. Juni 2013 in dem er einen Status nach Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk Anfang März 2013 , Senkfüsse, ein panvertebrales Schmerzsyndrom vorwiegend muskulär bei Dysbalance und Flachrücken und eine diskrete Einschränkung der kognitiven Lernfähigkeit diagnostizierte (Urk. 7/130/ 7 ). Es hätten Belastungsschmerzen und Instabilität im linken Sprunggelenk persistiert, diesbezüglich habe er eine vor sichtige Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten empfohlen. Bezüglich der lumbalen Schmerzsymptomatik fänden sich eine verkürzte ischiocrurale Musku latur, eine leicht verminderte Beweglichkeit und eine Streckstellung im Sinne einer Fehlhaltung. Aufgrund der Anamnese und der Befunde bestehe zur Zeit keine Behandlungsbedürftigkeit, vor allem keine Indikation für Physiotherapie (Urk. 7/130/8). 3.2 .3
Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. November 2017 auf den Bericht vom 23. Mai (richtig wohl: März; vorstehend E.
3.1.3) 2015 und legte dar, die Situation habe sich aus seiner Sicht seither nicht massgeblich verändert. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Pilonidalsinusoperation lange arbeitslos gewesen, dies sei nun folgenlos verheilt . Die Rückenschmerzen seien in den letzten zwei Jahren kein grosses Thema gewesen (Urk. 7/132). 3.2.4
Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 18. Juni 2018 kamen PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.
phil. H.___ , Psychologin und Neuropsychologin, vom D.___
zum Schluss, dass aktuell keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden könne. D ie Symptome einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung träten gegenwärtig zurück, was im langen Zeitverlauf und auch unter dem Einfluss von Medikamen ten nicht untypisch sei. Eine Intelligenzminderung bestehe nicht. Es liege allen falls eine leichte neuropsychologische Störung vor (Urk. 7/138/30).
In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die meisten Aufgaben mit durchschnittlichen Leistungen bearbeitet. Die Intelligenzabklärung habe eine im Durchschnitt liegende verbale und no n verbale Intelligenz ergeben und liefere somit keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Der Be such einer Sonderklasse und der Sekun darschule C lasse an das Vorliegen einer entwicklungsbedingten Störung schuli scher Fähigkeiten (ICD-10 F81.8) denken. Im Gespräch hätten sich Spon tan spra che und Sprachverständnis weitestgehend regelrecht gezeigt, die Leistun gen in den allermeisten entsprechenden Tests seien jedoch unterdurchschnittlich gewe sen. Hinweise auf eine krankheitswertige hyperkinetische Störung hätten sich im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchungen nicht ge funden. Di e aktuellen Leistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsy cho lo gischen Störung. Die Funktionsfähigkeit dürfte im Alltag und unter den meisten beruf lichen Anforderungen nicht, bei hohen kognitiven Anforderungen allenfalls leicht eingeschränkt sein. Die Einschränkung betr effe vorwiegend die Leistungs komponente, also das sogenannte «Rendement» und - bei guter zeit licher Belastbarkeit während der neuropsychologischen Untersuchung - weniger die Kom po nente der zeitlichen Präsenz beziehungsweise das Arbeitspensum. In einer zukünftigen Arbeitstätigkeit sollten keine hohen Anforderungen an die Schrift spra che gefordert sein, sprachlastige Arbeitsfelder seien zu vermeiden. In eher prak tisch orientierten Tätigkeiten sollten hingegen keine qualitativen oder quan ti ta tiven Einschränkungen zu erwarten sein. Handwerkliche Tätigkeiten so wie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben seien zu prio risieren (Urk. 7/138/29).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben im Bereich Maschinenbau auf dem Anspruchsniveau seiner EBA-Ausbildung als Mechanikpraktiker erfolgreich gearbeitet. In einer solchen Arbeitssituation ver möge er ein volles Pensum (42 Wochenstunden) zu erbringen (Urk. 7/138/33). Dabei bestehe zu Beginn der Wiedereingliederung ein Rendement von 90 %, binnen drei Monaten sollte eine 100%ige Leistung möglich sein. Klinisch psy chiatrisch lägen keine Gründe vor, welche gegen eine solche Einschätzung sprächen. Bis auf eine anfangs der Wiedereingliederung sinnvolle liber al e Rege lung bezüglich Pausen und der Möglichkeit, bei Auftreten von Zeichen einer Über forderung für kurze Zeit einen Unterbruch zu ermöglichen, seien keine Be sonder heiten anzumerken (Urk. 7/138/34). Die Einschätzung gelte ab dem Unter su chungs zeitpunkt (Urk. 7/138/36). 3.2.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ,
vom RAD legte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 dar, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung liege nicht mehr vor, in diesem Punkt sei dem Gutachten zu folgen. In der neuropsychologischen Untersuchung s e i eine leichte neuropsychol o gische Störung, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinien (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung, Zuord nungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeits unfähigkeit SVNP) ergebe sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Im neuropsychologischen Gutachten seien die sprachlichen beziehungsweise die text sprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht worden. Es seien ledig lich die spontane Sprache kommentiert und der Saarbrücker Lesetest durch ge führt worden, der bereits auffällig gewesen sei. Dies habe jedoch nicht zu weiteren sachgerechten formalen Prüfungen geführt, was bedauerlich sei, insbesondere bei der Vorgeschichte und den Hinweisen in den Ausbildungsberichten auf ein man gelndes Instruktionsverständnis. Das Überprüfen der rechnerischen Fähigkeiten bleibe im Gutachten vage. Ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Ihres Erachte n s bestehe Eingliederungspotential. Die Tätigkeit solle überwiegend manuell und repetitiv sei, so dass zügig eine Routine entstehen könne. Anforderungen an Text und mündliches Übermitteln von Informationen sollten gering ausfallen. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Stellesuche und der Einarbeitung (Urk. 7/139/3 f.). 3.2.6
Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/145) kam die Sach ver ständige Dr. H.___ am 10. April 2019 zum Schluss, dass weitere Untersuchungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten, welche an der Einschätzung im Gutachten etwas geändert hätten. Die sprachlichen und auch die rechnerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers könnten nicht in einem Mas se eingeschränkt sein, welche ihm eine Arbeits tätig keit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche, da er erfolgreich eine EBA Lehre (mit bekanntermassen Schulbesuch im regulären Rahmen) absolviert habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung gefunden. Die gemessenen leichten ortho graphischen Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung würden den Be schwerdeführer keineswegs in einer handwerklich orientierten Arbeitstätigkeit einschränken (Urk. 7/148/1 f.).
Ergänzend hielt sie fest, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers ausführlich und anhand standardisierter , gut normierter Verfahren überprüft worden seien . Weiter hätten zwei normierte und standardisierte Verfahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus ebenfalls durchschnittliche
intellek tuelle Leistungen ergeben. Korrekterweise betrage die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten neuropsychologischen Störung in einer kognitiv wenig anspruchsvollen Arbeit 90 % und nicht 70 % (Urk. 7/148/2). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2015 mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfüllt sind. Vorab ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung trotz der gegen die Verfügung vom 8. September 2015 erhobenen Beschwerde nicht von v ornherein ausgeschlossen ist, da dieses Verfahren durch Rückzug der Beschwerde erledigt und damit der Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilt wurde , so dass die Verfügung lediglich in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 7/119). 4.2
Die rentenzusprechende Verfügung vom
8. September 2015 erging zur Haupt sache
gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2. Juni 2015 ( Urk. 7/105/2 ). Darin kam Dr. C.___ zum Schluss, die während eine s Arbeitsversuch s bei der A.___ AG tatsächlich gezeigte Leistungs fähigkeit von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsychiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung (Urk. 7/100/3).
Dies e Einschätzung ohne Untersuchung des Beschwerdeführers genügt jedoch für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht, ist doch nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bun des gerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Eine solche ärztliche Beurteilung findet sich jedoch nicht in den Akten . So schilderte der behandelnde Kinderarzt Dr. B.___
in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar eine gewisse Langsamkeit in der Auffassungsgabe und rezidivierende Ängste, im Arbeitsmarkt nicht zu be stehen, äusserte sich ansonsten jedoch nicht zu einer allfälligen Arbeits unfähig keit , sondern hielt ausdrücklich fest, er sei dazu zu wenig erfahren (Urk.
7/98).
Zur Beurteilung eines ADHS und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwachsenenalter verfügt der Kinderarzt auch nicht über die geeignete Fach kenntnis.
Auch aus dem
- immerhin drei Jahre vor der Verfügung datierenden - letzten Bericht von Dr. Y.___ sind keine Aussagen zu einer all fälligen Arbeits unfähigke it nach der Lehre zu entnehmen. Vielmehr wies er da rauf hin, die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei weitgehend remit tiert und stellte lediglich noch eine emotionale Unsicherheit fest, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige (Urk. 7/62/3) . 4.3
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der interne RAD-Bericht einen zeitnah erhobenen medizinischen Sachverhalt würdigte. I n Anbetracht der von der RAD-Ärztin angenommenen psychiatrischen Störung eines ADHS wäre bei der geschilderten medizinischen Aktenlage eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, um zu einer beweiswertigen Beur tei lung zu gelangen. Allein aus der RAD-Beurteilung liess sich keine rechtsge nüglich nachweisbare A rbeitsunfähigkeit ableiten .
Nach dem Gesagten entbehrt die von der Beschwerdegegnerin angenommene Ar beits fähigkeit von 60 % einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsp rechende Verfügung vom 8.
September 2015 demnach zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Deren Be richtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (E. 1.3).
Die Verfügung vom 8. September 2015 ist daher zufolge zweifelloser Unrichtigkeit aufzuheben und nachfolgend ist rechtsprechungs ge mäss in freier Beurteilung die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers pro futuro zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Den aktuellen Gesundheitszustand beurteilte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des D.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/138) ,
worin PD Dr. G.___ und Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Mechanikpraktiker attestierten (Urk. 7/138 /33 ). Es ist daher zu prüfen, ob dieses die rechtspre chungs gemässen Voraussetzungen an eine beweiswerte Expertise erfüllt (E. 1. 4).
Fraglich ist insbesondere, ob das neuropsychologische Teilgutachten auf umfas senden Untersuchungen beruht, da Dr. I.___ vom RAD in ihrer Stel lung nahme darauf hinwies, dass die neuropsychologische Gutachterin Dr.
H.___ die sprachlichen beziehungsweise textsprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht habe, das Ü berprüfen der rechnerischen Fähigkeiten vage geblieben sei und k ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 7/139/3 f.). Dazu nahm Dr.
H.___ dahingehend Stellung, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Lehre regulär die Schule besucht habe und daher seine sprachlichen und rechnerischen Fähigkeiten nicht in einem Masse ein geschränkt sein könnten, dass ihm eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei (Urk. 7/148/1) . O b die Schule im Rahmen der geschützten Aus bildung tatsächlich einer regulären Berufsschule entspricht , ergibt sich aus den Akten nicht . D ies und ob dieses Kriterium für einen Ausschluss einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genügt , kann jedoch offen bleiben , da Dr. H.___
weiter darlegte, dass sich keine Hinweise auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung ergeben hätten, g emessen worden seie n sodann lediglich leichte orthographische Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung, die den Beschwerdeführer in einer handwerklich orientierten Tätigkeit keineswegs ein schränken würden (Urk. 7/148/1 f.) . Dies erscheint insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass während der Untersuchung das sprachliche Verständnis auf Deutsch stets gegeben war (Urk. 7/138/42) und der Beschwerdeführer offen sicht lich die Instruktionen für die neuropsychologischen Tests nachvollziehen konnte, einleuchten d. Die Einschätzung von Dr. H.___ , dass weitere Untersu chungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten (Urk. 7/148/1) ist somit nachvollziehbar . Abweichende ärztliche Einschät zungen, welche gestützt auf eigene Untersuchungen weitergehende neuropsy cho logische Einschränkungen postulieren, liegen im Übrigen nicht vor.
Zur gemäss Dr. I.___ fehlende n
Prüfung der Intelligenz mittels eines validen Verfahrens erläuterte Dr. H.___ , zwei normierte und standardisierte Ver fahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus hätten durchschnittliche intellektuelle Leistungen ergeben (Urk. 7/148/2).
Vertiefte Hinweise für eine ver min derte Intelligenz ergeben sich denn auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. Dr. Y.___
erklärte in seinem Bericht vom 3. April 2012 ausdrücklich, der Beschwerdef ührer sei von normaler Intelligenz
(Urk. 7/62/2) und Dr. B.___ schätzte den Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar auf 70-85 (90) ein, legte aber gleichzeitig dar, er sei zu wenig genau über dessen kognitive Ressourcen informiert (Urk. 7/98/5).
Rechtspre chungsgemäss w ird im Weiteren bei einem IQ von 70 und mehr ein invali den versicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7.
Januar
2020 E. 3.5.2 ). Es bestand somit kein Anlass dafür, die Intelligenz des Beschwerdeführers (noch) vertiefter abzuklären.
Insgesamt beruht das neuropsychologische Teilgutachten damit auf umfassenden Untersuchungen. Dies gilt auch für das psychiatrische Teilgutachten. Ferner wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/57/5 ff.). Der Beschwer deführer wurde soweit fachspezifisch erforderlich umfassend befragt und konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schil dern (Urk. 7 /138/16 , Urk. 7/138/41) und sich auch zu weiteren Themen wie seiner Vorgeschichte
und seinem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/138/16, Urk. 7/138/40 f.). Seine Angaben wurden sodann im Rahmen der Diagnose stel lung und Würdigung berücksichtigt (Urk. 7/138/30 f. ). Zudem erfolgte eine Aus einandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/138/32 ). Gesamthaft erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine be weiswertige med izinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 5.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diagnose n (Urk. 7/138/30). Dies blieb unbestritten und stimmt mit der Ein schät zung von Dr. Y.___
überein , der bereits am 14. Mai 2012 ausführte, die vormals diagnostizierte hyperkinetische Störung sei weitgehend remittiert (Urk. 7/62/3). 5.3
In neuropsych ologischer Hinsicht stellte Dr.
H.___ die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung und attestierte dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einem Rendement von 90 % während den ersten drei Monaten und darauffolgend von 100 % (Urk. 7/138/ 30 und 33). Dies zweifelte Dr. I.___ vom RAD ge stützt auf die Leitlinien ( Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeits fähig keit, SVNP ) an, da sich aus diesen eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 30
% ergebe (Urk. 7/139/3).
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. H.___ entgegen der Stellungnahme von Dr. I.___ der leichten neuropsychologischen Störung durchaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, indem sie festhielt, die Einschränkung beträfe vor allem die Leistungskomponente und weniger die Komponente des Arbeits pen sums (Urk. 7/138/29). Gestützt darauf formulierte sie ein den Einschränkungen entsprechendes Zumutbarkeitsprofil
- das insbesondere den sprachlichen Schwie rig keiten angemessen Rechnung trug
- und kam zum Schluss ,
die bisherige Tätig keit stelle eine diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeit dar (Urk.
7/138/29 und 33).
Dies ist nicht zu beanstanden , zumal sie bei der Zumutbarkeits beur tei lung auch die bei den durchgeführten Tests gezeigten Verdeutlichungs ten denzen berücksichtigte . Abgesehen davon dien en die erwähnten Leitlinien vorab als Hilfestel lung bei der Einschätzung der aus einer neuropsycholog ischen Störung resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Sie zeigen orientierende Richtwerte auf, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit erheblich von diesen Pro zentwerten abweichen kann (Zeitschrift für Neuropsychologie [2016], S.
109, aufgerufen unter
www.neuro
psy.ch
unter
dem Stich wort «Leitlinien Kriterien zur Bestim mung des Schweregrades einer neuro psy chologischen Störung sowie Zuord nun gen zur Funktions- und Arbeitsfähig keit» ) . Bereits daraus folgt, dass das Gut achten nicht automatisch seine Beweis kraft verlöre, wenn es nicht in allen Teilen den Leitlinien entspräche .
Auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen, wieso auf die Arbeits fähig keits beurteilung von Dr. H.___ nicht abgestellt werden sollte, machte Dr. I.___ keine (vgl. Urk. 7/139/3).
Andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/98).
Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergibt sich lediglich aus der tatsächlich erbrachten Leistung des Beschwerdeführers während des Arbeitsversuchs bei der
A.___ AG, dies ist für sich jedoch nicht geeignet, das Ergebnis der medizinischen Begutach tung in Zweifel zu ziehen, da
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 4 .2 )
- die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweis). Es ist somit auf die im Gutachten attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen, den Einschränkungen angepassten Tätig keit abzustellen.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, da es dem durch schnitt lichen Arbeitgeber nicht möglich sei, ihm die nötige Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei wel chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr ge spro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050 / 2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gemäss beweiskräftigem Gutachten zu 100 % arbeits fähig . Eine zukünftige Arbeitstätigkeit sollte keine hohen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeite n stellen . In einer praktisch orientierten Tätigkeit sind keine qualitativen und quantitativen Einschränkungen zu erwarten. Handwerk liche Tätigkeiten sowie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben sind zu priorisieren (Urk. 7/138/33). Angesichts dieses Tätigkeitsprofils sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die atte stierte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können sollte, zumal auch sein erlernter Beruf als Mechanikpraktiker diesen Anforderungen entspricht (Urk. 7/138/33) . I nsbesondere k önnen aus seinen bisherigen erfolglosen Bemühungen um eine Stelle keine Schlüsse gezogen werden, da in invalidenversicherungsrechtlicher Hin sicht nicht die tatsächliche Arbeitsmarktlage massgeblich ist, sondern die Situation auf dem abstrakten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da dieser Arbeits markt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kom men von Seiten des Arbeitgebers rechnen können und der Beschwerdeführer auch gemäss Ergebnis der beruflichen Massnahmen vor allem für komplexe Tätigkeiten Begleitung benötigt und wiederkehrende Serientätigkeiten selbstständig ausfüh ren kann (Urk. 7/93/1), lässt sich aus dem erhöhten Betreuungsbedarf des Be schwerdeführers keine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ableiten. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zugesichert (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte sich motiviert, daran teil zunehmen, beantragte jedoch, die Viertelsrente sei ihm während der Durchfüh rung dieser Massnahmen weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). 6.2
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , die auf dem Weg der Selbsteingliederung sofort zur Erzielung eines entsprechend höheren Einkommens zu verwerten ist , geschlos sen werden kann . Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revi sions fall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Diese Praxis ist jedoch auf Sach verhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr a ls 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.3.2 ). 6.3
Da der Beschwerdeführer weder über 55 Jahre alt ist, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezieht, ist die Rechtsprechung, dass die Rente erst nach der Durch führung oder Prüfung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt werden darf , nicht anwendbar. Es ist ihm zumutbar, die ärztlich attestierte Erwerbsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung und mit der durch die Beschwerdegegnerin zugesicherten Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu verwerten. Dafür, dass diese Erwerbs fähig keit erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen verwertbar ist, be stehen keine Anhaltspunkte.
Die
Aufhebung der Viertelsrente erfolgte daher zu Recht auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monates (Art.
88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) . 6.4
Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erfolgte Einstellung der Viertelsrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ).
E. 1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (B GE
119
V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wen n die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE
141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E.
3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beur teilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. September 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhe und damit in Verletzung des Untersuchungs grund satzes ergangen sei. Daher sei sie zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wieder erwägung zu ziehen sei (Urk. 2 S. 2).
Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszust andes sei ein Gutachten beim D.___ in Auftrag gegeben worden, wobei die Gutachter keine Diag nose einer krankheitswertigen Störung hätten stellen können, sondern festhielten, bei anhaltender Besserungstendenz sei heute in der angestammten Tätigkeit als Mechanikpraktiker von einer 90% igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Nach einer Einarbeitungszeit von dr e i Monaten liege keine Leistungseinschränkung mehr vor. Damit sei neben einem Wiedererwägungsg rund auch ein Revisionsgrund gegeben und die Rente sei einzustellen (Urk. 2 S. 2).
Zu d en anlässlich der Einwandbegrün dung dargelegten Argumenten nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen und dieses somit beweiswert sei. Für weitere Abklärungen bestehe kein Grund (Urk. 2 S. 3). Da der für die Durchfüh rung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungs wille jedoch als gegeben erachtet werde, werde der Beschwerdeführer im Sinne einer drohenden Invalidität bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Um auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen zu können benötige er eine überdurchschnittlich hohe Betreuung, Anleitung, Kon trolle und Führung im A rbeitsprozess. Leider sei es dem durchschnittlichen Be trieb nicht möglich, ihm eine solche Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S.
2).
Er sei motiviert, im Rahmen der von
der Beschwerdegegnerin verfügten beruf lichen Eingliederungsmassnahmen nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu suchen , sei jedoch stark auf deren Unterstützung, zum Beispiel in Form eines Coachings, angewiesen . Da er während dieser Zeit kein Einkommen erziele, sei die bisherige Viertelsrente während der Durchführung der beruflichen Massnahmen zur Exi stenzsicherung weiterzuführen (Urk. 1 S. 2). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügung vom 8.
September
2015 gewährte Viertelsrente zu Recht wiedererwä gungsweise aufgehoben hat sowie allenfalls auf welchen Zeitpunkt die Aufhe bung zu erfolgen hat .
3.
3.1
3.1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 7/10 5, Urk. 7/110 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage : 3. 1. 2
Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2012 eine hyper ki netische Störung (ICD-10 F90.0). Der Gesundheitszustand s ei besserungsfähig (Urk. 7/62/1) . D er Beschwerdeführer sei regelmässig beim delegiert arbeitenden Psychotherapeuten lic . phil. E.___ in Behandlung. Er sei ein ruhiger Schüler geworden, der mit dem Lehrer gut kooperiere und sich anleiten und korrigieren lasse. Seine schulische Entwicklung verlaufe positiv aber im Vergleich zu den mathematischen Fähigkeiten habe er in der sprachlich-kommunikativen K ompe tenz noch viel aufzuholen. D ies wirke sich in den Schnupperlehren (Le hrstel len suche) nachteilig aus. Die Entwicklung des Beschwerdeführers sei altersgemäss, die Intelligenz normal. Seine Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien normal. Er sei jedoch unsicher und habe Insuffizienzgefühle durch den Rückstand in der Umgangssprache. In der psychotherapeutischen Beziehung, die vor allem eine Stärkung seines Selbstwertgefühls zum Ziel habe, habe der Be schwerdeführer gute Fortschritte gemacht, diese sollte fortgeführt werden, so dass nach der Aufarbeitung seiner sprachlichen Rückstände in der Schule eine Berufs lehre möglich sein werde (Urk. 7/62/2) .
Am 14. Mai 2012 ergänzte Dr. Y.___ , die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei heute weitgehend remittiert. Der derzeitige Befund sei eine emotio nale Unsicherheit, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige . Im Vergleich mit Jugendlichen seines Alters habe der Bes chwerdeführer deutlich mehr Mühe , etwas präzise zu sagen beziehungsweise die Bedeutung einer münd lichen und schriftlichen Aussage zu erfassen. Dies sei laut den bisherigen Schnup perlehr-Berichten das grösste Hindernis im Berufsalltag. Überall dort , wo beruf liche Kompetenzen vorwiegend sprachlich vermittelt würden, sei der Be schwerde führer im Vergleich mit seinen Mitbewerbern um die Lehrstellen im Nachteil, den er mit seinen normalen bis guten Fähigkeiten im mathematisch-logischen und im manuellen Bereich nicht wettmachen könne (Urk. 7/62/3). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , stellte in seinem Bericht vom 23. März 2015 in somatischer Hinsicht die Diagnosen inha lativer Polyallergien mit diskretem Asthma und seit etwa drei bi s vier Jahren bestehende chronische Rückenschmerzen im Lumb albereich , wobei eine eigent liche Pathologie n ie eruier bar gewesen sei. Um Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen , sei er zu wenig erfahren. Über dessen kognitive Ressourcen sei er zu wenig informiert, er schätze den Intelligenzquotienten im Bereich von 70-85 (90 ? ) ein. Sein Tempo bei der sprachlichen Verarbeitung erscheine langsam und insgesamt wirke er im kognitiven und sozialen Bereich wenig agil (Urk. 7/98). 3.1.4
Dr. med. C.___ vom RAD diagnostizierte in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2015 eine Restsymptomatik einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Die in einem Arbeitsversuch von sechs Monaten bescheinigte Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Mechanikpraktiker EBA von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsy chiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung. Sie müsse als realistisch und in der Praxis erprobt angesehen werden und gelte ab dem Ende der Aus bil dung bis auf Weiteres (Urk. 7/100/3). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahren s wurden die folgenden ärztlichen Stellungnahmen zu den Akten genommen: 3.2.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte am 23. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 und 2014 bei ihm in Be hand lung gewesen (Urk. 7/130/6) . Er verwies auf den Bericht vom 5. Juni 2013 in dem er einen Status nach Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk Anfang März 2013 , Senkfüsse, ein panvertebrales Schmerzsyndrom vorwiegend muskulär bei Dysbalance und Flachrücken und eine diskrete Einschränkung der kognitiven Lernfähigkeit diagnostizierte (Urk. 7/130/
E. 05 infolge einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/28) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2005 zudem die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhanges zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; Urk. 7/31). In diesem Zusammenhang erstattete sie ab Oktober 2007 auch die Kosten für die ambulante Psychotherapie des Versicherten (Urk. 7/48).
E. 7 ). Es hätten Belastungsschmerzen und Instabilität im linken Sprunggelenk persistiert, diesbezüglich habe er eine vor sichtige Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten empfohlen. Bezüglich der lumbalen Schmerzsymptomatik fänden sich eine verkürzte ischiocrurale Musku latur, eine leicht verminderte Beweglichkeit und eine Streckstellung im Sinne einer Fehlhaltung. Aufgrund der Anamnese und der Befunde bestehe zur Zeit keine Behandlungsbedürftigkeit, vor allem keine Indikation für Physiotherapie (Urk. 7/130/8). 3.2 .3
Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. November 2017 auf den Bericht vom 23. Mai (richtig wohl: März; vorstehend E.
3.1.3) 2015 und legte dar, die Situation habe sich aus seiner Sicht seither nicht massgeblich verändert. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Pilonidalsinusoperation lange arbeitslos gewesen, dies sei nun folgenlos verheilt . Die Rückenschmerzen seien in den letzten zwei Jahren kein grosses Thema gewesen (Urk. 7/132). 3.2.4
Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 18. Juni 2018 kamen PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.
phil. H.___ , Psychologin und Neuropsychologin, vom D.___
zum Schluss, dass aktuell keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden könne. D ie Symptome einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung träten gegenwärtig zurück, was im langen Zeitverlauf und auch unter dem Einfluss von Medikamen ten nicht untypisch sei. Eine Intelligenzminderung bestehe nicht. Es liege allen falls eine leichte neuropsychologische Störung vor (Urk. 7/138/30).
In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die meisten Aufgaben mit durchschnittlichen Leistungen bearbeitet. Die Intelligenzabklärung habe eine im Durchschnitt liegende verbale und no n verbale Intelligenz ergeben und liefere somit keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Der Be such einer Sonderklasse und der Sekun darschule C lasse an das Vorliegen einer entwicklungsbedingten Störung schuli scher Fähigkeiten (ICD-10 F81.8) denken. Im Gespräch hätten sich Spon tan spra che und Sprachverständnis weitestgehend regelrecht gezeigt, die Leistun gen in den allermeisten entsprechenden Tests seien jedoch unterdurchschnittlich gewe sen. Hinweise auf eine krankheitswertige hyperkinetische Störung hätten sich im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchungen nicht ge funden. Di e aktuellen Leistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsy cho lo gischen Störung. Die Funktionsfähigkeit dürfte im Alltag und unter den meisten beruf lichen Anforderungen nicht, bei hohen kognitiven Anforderungen allenfalls leicht eingeschränkt sein. Die Einschränkung betr effe vorwiegend die Leistungs komponente, also das sogenannte «Rendement» und - bei guter zeit licher Belastbarkeit während der neuropsychologischen Untersuchung - weniger die Kom po nente der zeitlichen Präsenz beziehungsweise das Arbeitspensum. In einer zukünftigen Arbeitstätigkeit sollten keine hohen Anforderungen an die Schrift spra che gefordert sein, sprachlastige Arbeitsfelder seien zu vermeiden. In eher prak tisch orientierten Tätigkeiten sollten hingegen keine qualitativen oder quan ti ta tiven Einschränkungen zu erwarten sein. Handwerkliche Tätigkeiten so wie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben seien zu prio risieren (Urk. 7/138/29).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben im Bereich Maschinenbau auf dem Anspruchsniveau seiner EBA-Ausbildung als Mechanikpraktiker erfolgreich gearbeitet. In einer solchen Arbeitssituation ver möge er ein volles Pensum (42 Wochenstunden) zu erbringen (Urk. 7/138/33). Dabei bestehe zu Beginn der Wiedereingliederung ein Rendement von 90 %, binnen drei Monaten sollte eine 100%ige Leistung möglich sein. Klinisch psy chiatrisch lägen keine Gründe vor, welche gegen eine solche Einschätzung sprächen. Bis auf eine anfangs der Wiedereingliederung sinnvolle liber al e Rege lung bezüglich Pausen und der Möglichkeit, bei Auftreten von Zeichen einer Über forderung für kurze Zeit einen Unterbruch zu ermöglichen, seien keine Be sonder heiten anzumerken (Urk. 7/138/34). Die Einschätzung gelte ab dem Unter su chungs zeitpunkt (Urk. 7/138/36). 3.2.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ,
vom RAD legte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 dar, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung liege nicht mehr vor, in diesem Punkt sei dem Gutachten zu folgen. In der neuropsychologischen Untersuchung s e i eine leichte neuropsychol o gische Störung, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinien (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung, Zuord nungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeits unfähigkeit SVNP) ergebe sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Im neuropsychologischen Gutachten seien die sprachlichen beziehungsweise die text sprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht worden. Es seien ledig lich die spontane Sprache kommentiert und der Saarbrücker Lesetest durch ge führt worden, der bereits auffällig gewesen sei. Dies habe jedoch nicht zu weiteren sachgerechten formalen Prüfungen geführt, was bedauerlich sei, insbesondere bei der Vorgeschichte und den Hinweisen in den Ausbildungsberichten auf ein man gelndes Instruktionsverständnis. Das Überprüfen der rechnerischen Fähigkeiten bleibe im Gutachten vage. Ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Ihres Erachte n s bestehe Eingliederungspotential. Die Tätigkeit solle überwiegend manuell und repetitiv sei, so dass zügig eine Routine entstehen könne. Anforderungen an Text und mündliches Übermitteln von Informationen sollten gering ausfallen. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Stellesuche und der Einarbeitung (Urk. 7/139/3 f.). 3.2.6
Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/145) kam die Sach ver ständige Dr. H.___ am 10. April 2019 zum Schluss, dass weitere Untersuchungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten, welche an der Einschätzung im Gutachten etwas geändert hätten. Die sprachlichen und auch die rechnerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers könnten nicht in einem Mas se eingeschränkt sein, welche ihm eine Arbeits tätig keit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche, da er erfolgreich eine EBA Lehre (mit bekanntermassen Schulbesuch im regulären Rahmen) absolviert habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung gefunden. Die gemessenen leichten ortho graphischen Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung würden den Be schwerdeführer keineswegs in einer handwerklich orientierten Arbeitstätigkeit einschränken (Urk. 7/148/1 f.).
Ergänzend hielt sie fest, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers ausführlich und anhand standardisierter , gut normierter Verfahren überprüft worden seien . Weiter hätten zwei normierte und standardisierte Verfahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus ebenfalls durchschnittliche
intellek tuelle Leistungen ergeben. Korrekterweise betrage die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten neuropsychologischen Störung in einer kognitiv wenig anspruchsvollen Arbeit 90 % und nicht 70 % (Urk. 7/148/2). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2015 mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfüllt sind. Vorab ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung trotz der gegen die Verfügung vom 8. September 2015 erhobenen Beschwerde nicht von v ornherein ausgeschlossen ist, da dieses Verfahren durch Rückzug der Beschwerde erledigt und damit der Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilt wurde , so dass die Verfügung lediglich in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 7/119). 4.2
Die rentenzusprechende Verfügung vom
E. 8 September 2015 erging zur Haupt sache
gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2. Juni 2015 ( Urk. 7/105/2 ). Darin kam Dr. C.___ zum Schluss, die während eine s Arbeitsversuch s bei der A.___ AG tatsächlich gezeigte Leistungs fähigkeit von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsychiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung (Urk. 7/100/3).
Dies e Einschätzung ohne Untersuchung des Beschwerdeführers genügt jedoch für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht, ist doch nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bun des gerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Eine solche ärztliche Beurteilung findet sich jedoch nicht in den Akten . So schilderte der behandelnde Kinderarzt Dr. B.___
in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar eine gewisse Langsamkeit in der Auffassungsgabe und rezidivierende Ängste, im Arbeitsmarkt nicht zu be stehen, äusserte sich ansonsten jedoch nicht zu einer allfälligen Arbeits unfähig keit , sondern hielt ausdrücklich fest, er sei dazu zu wenig erfahren (Urk.
7/98).
Zur Beurteilung eines ADHS und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwachsenenalter verfügt der Kinderarzt auch nicht über die geeignete Fach kenntnis.
Auch aus dem
- immerhin drei Jahre vor der Verfügung datierenden - letzten Bericht von Dr. Y.___ sind keine Aussagen zu einer all fälligen Arbeits unfähigke it nach der Lehre zu entnehmen. Vielmehr wies er da rauf hin, die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei weitgehend remit tiert und stellte lediglich noch eine emotionale Unsicherheit fest, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige (Urk. 7/62/3) . 4.3
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der interne RAD-Bericht einen zeitnah erhobenen medizinischen Sachverhalt würdigte. I n Anbetracht der von der RAD-Ärztin angenommenen psychiatrischen Störung eines ADHS wäre bei der geschilderten medizinischen Aktenlage eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, um zu einer beweiswertigen Beur tei lung zu gelangen. Allein aus der RAD-Beurteilung liess sich keine rechtsge nüglich nachweisbare A rbeitsunfähigkeit ableiten .
Nach dem Gesagten entbehrt die von der Beschwerdegegnerin angenommene Ar beits fähigkeit von 60 % einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsp rechende Verfügung vom 8.
September 2015 demnach zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Deren Be richtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (E. 1.3).
Die Verfügung vom 8. September 2015 ist daher zufolge zweifelloser Unrichtigkeit aufzuheben und nachfolgend ist rechtsprechungs ge mäss in freier Beurteilung die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers pro futuro zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Den aktuellen Gesundheitszustand beurteilte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des D.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/138) ,
worin PD Dr. G.___ und Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Mechanikpraktiker attestierten (Urk. 7/138 /33 ). Es ist daher zu prüfen, ob dieses die rechtspre chungs gemässen Voraussetzungen an eine beweiswerte Expertise erfüllt (E. 1. 4).
Fraglich ist insbesondere, ob das neuropsychologische Teilgutachten auf umfas senden Untersuchungen beruht, da Dr. I.___ vom RAD in ihrer Stel lung nahme darauf hinwies, dass die neuropsychologische Gutachterin Dr.
H.___ die sprachlichen beziehungsweise textsprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht habe, das Ü berprüfen der rechnerischen Fähigkeiten vage geblieben sei und k ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 7/139/3 f.). Dazu nahm Dr.
H.___ dahingehend Stellung, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Lehre regulär die Schule besucht habe und daher seine sprachlichen und rechnerischen Fähigkeiten nicht in einem Masse ein geschränkt sein könnten, dass ihm eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei (Urk. 7/148/1) . O b die Schule im Rahmen der geschützten Aus bildung tatsächlich einer regulären Berufsschule entspricht , ergibt sich aus den Akten nicht . D ies und ob dieses Kriterium für einen Ausschluss einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genügt , kann jedoch offen bleiben , da Dr. H.___
weiter darlegte, dass sich keine Hinweise auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung ergeben hätten, g emessen worden seie n sodann lediglich leichte orthographische Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung, die den Beschwerdeführer in einer handwerklich orientierten Tätigkeit keineswegs ein schränken würden (Urk. 7/148/1 f.) . Dies erscheint insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass während der Untersuchung das sprachliche Verständnis auf Deutsch stets gegeben war (Urk. 7/138/42) und der Beschwerdeführer offen sicht lich die Instruktionen für die neuropsychologischen Tests nachvollziehen konnte, einleuchten d. Die Einschätzung von Dr. H.___ , dass weitere Untersu chungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten (Urk. 7/148/1) ist somit nachvollziehbar . Abweichende ärztliche Einschät zungen, welche gestützt auf eigene Untersuchungen weitergehende neuropsy cho logische Einschränkungen postulieren, liegen im Übrigen nicht vor.
Zur gemäss Dr. I.___ fehlende n
Prüfung der Intelligenz mittels eines validen Verfahrens erläuterte Dr. H.___ , zwei normierte und standardisierte Ver fahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus hätten durchschnittliche intellektuelle Leistungen ergeben (Urk. 7/148/2).
Vertiefte Hinweise für eine ver min derte Intelligenz ergeben sich denn auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. Dr. Y.___
erklärte in seinem Bericht vom 3. April 2012 ausdrücklich, der Beschwerdef ührer sei von normaler Intelligenz
(Urk. 7/62/2) und Dr. B.___ schätzte den Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar auf 70-85 (90) ein, legte aber gleichzeitig dar, er sei zu wenig genau über dessen kognitive Ressourcen informiert (Urk. 7/98/5).
Rechtspre chungsgemäss w ird im Weiteren bei einem IQ von 70 und mehr ein invali den versicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7.
Januar
2020 E. 3.5.2 ). Es bestand somit kein Anlass dafür, die Intelligenz des Beschwerdeführers (noch) vertiefter abzuklären.
Insgesamt beruht das neuropsychologische Teilgutachten damit auf umfassenden Untersuchungen. Dies gilt auch für das psychiatrische Teilgutachten. Ferner wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/57/5 ff.). Der Beschwer deführer wurde soweit fachspezifisch erforderlich umfassend befragt und konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schil dern (Urk. 7 /138/16 , Urk. 7/138/41) und sich auch zu weiteren Themen wie seiner Vorgeschichte
und seinem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/138/16, Urk. 7/138/40 f.). Seine Angaben wurden sodann im Rahmen der Diagnose stel lung und Würdigung berücksichtigt (Urk. 7/138/30 f. ). Zudem erfolgte eine Aus einandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/138/32 ). Gesamthaft erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine be weiswertige med izinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 5.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diagnose n (Urk. 7/138/30). Dies blieb unbestritten und stimmt mit der Ein schät zung von Dr. Y.___
überein , der bereits am 14. Mai 2012 ausführte, die vormals diagnostizierte hyperkinetische Störung sei weitgehend remittiert (Urk. 7/62/3). 5.3
In neuropsych ologischer Hinsicht stellte Dr.
H.___ die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung und attestierte dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einem Rendement von 90 % während den ersten drei Monaten und darauffolgend von 100 % (Urk. 7/138/ 30 und 33). Dies zweifelte Dr. I.___ vom RAD ge stützt auf die Leitlinien ( Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeits fähig keit, SVNP ) an, da sich aus diesen eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 30
% ergebe (Urk. 7/139/3).
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. H.___ entgegen der Stellungnahme von Dr. I.___ der leichten neuropsychologischen Störung durchaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, indem sie festhielt, die Einschränkung beträfe vor allem die Leistungskomponente und weniger die Komponente des Arbeits pen sums (Urk. 7/138/29). Gestützt darauf formulierte sie ein den Einschränkungen entsprechendes Zumutbarkeitsprofil
- das insbesondere den sprachlichen Schwie rig keiten angemessen Rechnung trug
- und kam zum Schluss ,
die bisherige Tätig keit stelle eine diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeit dar (Urk.
7/138/29 und 33).
Dies ist nicht zu beanstanden , zumal sie bei der Zumutbarkeits beur tei lung auch die bei den durchgeführten Tests gezeigten Verdeutlichungs ten denzen berücksichtigte . Abgesehen davon dien en die erwähnten Leitlinien vorab als Hilfestel lung bei der Einschätzung der aus einer neuropsycholog ischen Störung resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Sie zeigen orientierende Richtwerte auf, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit erheblich von diesen Pro zentwerten abweichen kann (Zeitschrift für Neuropsychologie [2016], S.
109, aufgerufen unter
www.neuro
psy.ch
unter
dem Stich wort «Leitlinien Kriterien zur Bestim mung des Schweregrades einer neuro psy chologischen Störung sowie Zuord nun gen zur Funktions- und Arbeitsfähig keit» ) . Bereits daraus folgt, dass das Gut achten nicht automatisch seine Beweis kraft verlöre, wenn es nicht in allen Teilen den Leitlinien entspräche .
Auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen, wieso auf die Arbeits fähig keits beurteilung von Dr. H.___ nicht abgestellt werden sollte, machte Dr. I.___ keine (vgl. Urk. 7/139/3).
Andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/98).
Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergibt sich lediglich aus der tatsächlich erbrachten Leistung des Beschwerdeführers während des Arbeitsversuchs bei der
A.___ AG, dies ist für sich jedoch nicht geeignet, das Ergebnis der medizinischen Begutach tung in Zweifel zu ziehen, da
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 4 .2 )
- die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweis). Es ist somit auf die im Gutachten attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen, den Einschränkungen angepassten Tätig keit abzustellen.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, da es dem durch schnitt lichen Arbeitgeber nicht möglich sei, ihm die nötige Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei wel chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr ge spro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050 / 2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gemäss beweiskräftigem Gutachten zu 100 % arbeits fähig . Eine zukünftige Arbeitstätigkeit sollte keine hohen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeite n stellen . In einer praktisch orientierten Tätigkeit sind keine qualitativen und quantitativen Einschränkungen zu erwarten. Handwerk liche Tätigkeiten sowie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben sind zu priorisieren (Urk. 7/138/33). Angesichts dieses Tätigkeitsprofils sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die atte stierte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können sollte, zumal auch sein erlernter Beruf als Mechanikpraktiker diesen Anforderungen entspricht (Urk. 7/138/33) . I nsbesondere k önnen aus seinen bisherigen erfolglosen Bemühungen um eine Stelle keine Schlüsse gezogen werden, da in invalidenversicherungsrechtlicher Hin sicht nicht die tatsächliche Arbeitsmarktlage massgeblich ist, sondern die Situation auf dem abstrakten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da dieser Arbeits markt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kom men von Seiten des Arbeitgebers rechnen können und der Beschwerdeführer auch gemäss Ergebnis der beruflichen Massnahmen vor allem für komplexe Tätigkeiten Begleitung benötigt und wiederkehrende Serientätigkeiten selbstständig ausfüh ren kann (Urk. 7/93/1), lässt sich aus dem erhöhten Betreuungsbedarf des Be schwerdeführers keine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ableiten. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zugesichert (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte sich motiviert, daran teil zunehmen, beantragte jedoch, die Viertelsrente sei ihm während der Durchfüh rung dieser Massnahmen weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). 6.2
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , die auf dem Weg der Selbsteingliederung sofort zur Erzielung eines entsprechend höheren Einkommens zu verwerten ist , geschlos sen werden kann . Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revi sions fall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Diese Praxis ist jedoch auf Sach verhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr a ls 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.3.2 ). 6.3
Da der Beschwerdeführer weder über 55 Jahre alt ist, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezieht, ist die Rechtsprechung, dass die Rente erst nach der Durch führung oder Prüfung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt werden darf , nicht anwendbar. Es ist ihm zumutbar, die ärztlich attestierte Erwerbsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung und mit der durch die Beschwerdegegnerin zugesicherten Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu verwerten. Dafür, dass diese Erwerbs fähig keit erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen verwertbar ist, be stehen keine Anhaltspunkte.
Die
Aufhebung der Viertelsrente erfolgte daher zu Recht auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monates (Art.
88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) . 6.4
Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erfolgte Einstellung der Viertelsrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00481
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
25. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1996, wurde im N ovember 2001 wegen einer Sprach störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , ange meldet (Urk. 7/1). Diese leistete Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen respektive die Sprachheilbehandlung (Urk. 7/6, Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/38). Nach der Neuanmeldung des Versicherten am 24. März 20 05 infolge einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; Urk. 7/28) übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2005 zudem die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhanges zur Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; Urk. 7/31). In diesem Zusammenhang erstattete sie ab Oktober 2007 auch die Kosten für die ambulante Psychotherapie des Versicherten (Urk. 7/48). 1.2
Im Februar 2012 beantragte n die Eltern de s Versicherte n der IV-Stelle Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 7/57). Zudem ersuchte der ihn behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___ , im April 2012 um Verlän gerung der Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie (Urk. 7/60). Dazu reichte er einen Formularbericht sowie ein ergänzendes Schreiben ein (Urk. 7/62). In diesem Kontext nahm die IV-Stelle diverse Schnupperlehr-Berichte zu den Akten (Urk. 7/61 und 7/64). Sodann leistete sie Kostengutsprache für die Weiter führung der Psychotherapie bis Januar 2014 (Urk. 7/66) und übernahm mit Ver fügung vom 27. August 2012 die Mehrkosten der erstmaligen Ausbildun g zum Mechanikpraktiker EBA bei
Z.___ von August 2012 bis 2014 (Urk. 7/67; zum Verlauf vgl. Urk. 7/70, Urk. 7/72, Urk. 7/75 und Urk. 7/77). Nach erfolgrei chem Abschluss der Anlehre (Urk. 7/80/1) trat der Versicherte am 20. August 2014 einen Arbeitsversuch bei der A.___ AG auf dem ersten Arbeitsmarkt an, begleitet durch einen Coach des Z.___ (Urk. 7/78-82 und 7/90). Per Februar 2015 erhielt er im selben Betrieb eine auf sechs Monate befristete, später aber nicht verlängerte Festanstellung (Urk. 7/94 und 7/103). Die IV-Stelle leistete Kostengutsprache für die vorübergehende Fortführung des Coachings (Urk. 7/92) und teilte dem Versicherten alsdann am 2. März 2015 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/94) 1.3
Mit Blick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle in der Folge den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 23.
März 2015 ein (Urk. 7/98/5). Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ; Urk. 7/100/2-4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 8. September 2015 rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente
zu (Urk. 7/ 105, Urk. 7/ 109). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2015 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/115). Nachdem dieses den Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung zufolge Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts aufmerksam gemacht hatte (Urk. 7/118), zog er die Beschwerde am 27. April 2017 zurück (Urk. 7/119/4) , worauf das Verfahren mit Verfügung vom 28. April 2017 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde (Urk. 7/119 /1-3; Prozess IV.2015.01048 ).
1.4
Im Rahmen des im Juli 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s
(vgl. Urk. 7/124) zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/1 30 , Urk. 7/132) und holte ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten beim Institut D.___ ein (Urk. 7/135 f.), das am 18. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 7/138). In der Folge legte die IV-Stelle die Sache dem RAD zur Beurteilung vor (Urk. 7/139/3 f.) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2018 die wie dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2015 in Aus sicht (Urk. 7/140). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 10. Oktober 2018 Einwand erhoben (Urk. 7/141) und diesen am 21. November 2018 ergänzend be gründet hatte (Urk. 7/144) , stellte die IV-Stelle am 20. Februar 2018 eine Rück frage an die neuropsychologische Gutachterin (Urk. 7/145), die am 10. April 2019 beantwortet wurde (Urk. 7/148). Dazu holte sie eine Stellungnahme des Ver si cherten ein (Urk. 7/149, Urk. 7/150) und entschied mit Verfügung vom 29. Mai 2019 im angekündigten Sinne
(Urk. 7/152 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 29. Mai 2019 sei teilweise aufzuheben und es sei ihm min destens während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Ge such um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6). Nachdem zunächst trotz entsprechender Aufforderung innert Frist keine Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit eingegangen waren, wurde das Gesuc h um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 17.
September 2019 abgewiesen (Urk. 8). Da in der Folge am 20. September 2019 die eingeforderten Unterlagen eingingen (Urk. 10 und Urk. 11/1-9) und Abklä rungen ergaben, dass diese vor Ablauf der Frist der Schweizerischen Post über geben worden waren (Urk. 12/1-2) , wurde die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2019 am 26. September 2019 in Wiedererwägung gezogen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit wiede rum abgewiesen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (B GE
119
V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwä gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich tigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121 /2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wen n die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE
141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E.
3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beur teilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. September 2015 auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhe und damit in Verletzung des Untersuchungs grund satzes ergangen sei. Daher sei sie zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wieder erwägung zu ziehen sei (Urk. 2 S. 2).
Zur Klärung des aktuellen Gesundheitszust andes sei ein Gutachten beim D.___ in Auftrag gegeben worden, wobei die Gutachter keine Diag nose einer krankheitswertigen Störung hätten stellen können, sondern festhielten, bei anhaltender Besserungstendenz sei heute in der angestammten Tätigkeit als Mechanikpraktiker von einer 90% igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Nach einer Einarbeitungszeit von dr e i Monaten liege keine Leistungseinschränkung mehr vor. Damit sei neben einem Wiedererwägungsg rund auch ein Revisionsgrund gegeben und die Rente sei einzustellen (Urk. 2 S. 2).
Zu d en anlässlich der Einwandbegrün dung dargelegten Argumenten nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen und dieses somit beweiswert sei. Für weitere Abklärungen bestehe kein Grund (Urk. 2 S. 3). Da der für die Durchfüh rung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungs wille jedoch als gegeben erachtet werde, werde der Beschwerdeführer im Sinne einer drohenden Invalidität bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen. Um auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen zu können benötige er eine überdurchschnittlich hohe Betreuung, Anleitung, Kon trolle und Führung im A rbeitsprozess. Leider sei es dem durchschnittlichen Be trieb nicht möglich, ihm eine solche Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S.
2).
Er sei motiviert, im Rahmen der von
der Beschwerdegegnerin verfügten beruf lichen Eingliederungsmassnahmen nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu suchen , sei jedoch stark auf deren Unterstützung, zum Beispiel in Form eines Coachings, angewiesen . Da er während dieser Zeit kein Einkommen erziele, sei die bisherige Viertelsrente während der Durchführung der beruflichen Massnahmen zur Exi stenzsicherung weiterzuführen (Urk. 1 S. 2). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die mit Ver fügung vom 8.
September
2015 gewährte Viertelsrente zu Recht wiedererwä gungsweise aufgehoben hat sowie allenfalls auf welchen Zeitpunkt die Aufhe bung zu erfolgen hat .
3.
3.1
3.1.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2015 (Urk. 7/10 5, Urk. 7/110 ) basierte auf der folgenden medizinischen Aktenlage : 3. 1. 2
Dr. Y.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2012 eine hyper ki netische Störung (ICD-10 F90.0). Der Gesundheitszustand s ei besserungsfähig (Urk. 7/62/1) . D er Beschwerdeführer sei regelmässig beim delegiert arbeitenden Psychotherapeuten lic . phil. E.___ in Behandlung. Er sei ein ruhiger Schüler geworden, der mit dem Lehrer gut kooperiere und sich anleiten und korrigieren lasse. Seine schulische Entwicklung verlaufe positiv aber im Vergleich zu den mathematischen Fähigkeiten habe er in der sprachlich-kommunikativen K ompe tenz noch viel aufzuholen. D ies wirke sich in den Schnupperlehren (Le hrstel len suche) nachteilig aus. Die Entwicklung des Beschwerdeführers sei altersgemäss, die Intelligenz normal. Seine Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien normal. Er sei jedoch unsicher und habe Insuffizienzgefühle durch den Rückstand in der Umgangssprache. In der psychotherapeutischen Beziehung, die vor allem eine Stärkung seines Selbstwertgefühls zum Ziel habe, habe der Be schwerdeführer gute Fortschritte gemacht, diese sollte fortgeführt werden, so dass nach der Aufarbeitung seiner sprachlichen Rückstände in der Schule eine Berufs lehre möglich sein werde (Urk. 7/62/2) .
Am 14. Mai 2012 ergänzte Dr. Y.___ , die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei heute weitgehend remittiert. Der derzeitige Befund sei eine emotio nale Unsicherheit, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige . Im Vergleich mit Jugendlichen seines Alters habe der Bes chwerdeführer deutlich mehr Mühe , etwas präzise zu sagen beziehungsweise die Bedeutung einer münd lichen und schriftlichen Aussage zu erfassen. Dies sei laut den bisherigen Schnup perlehr-Berichten das grösste Hindernis im Berufsalltag. Überall dort , wo beruf liche Kompetenzen vorwiegend sprachlich vermittelt würden, sei der Be schwerde führer im Vergleich mit seinen Mitbewerbern um die Lehrstellen im Nachteil, den er mit seinen normalen bis guten Fähigkeiten im mathematisch-logischen und im manuellen Bereich nicht wettmachen könne (Urk. 7/62/3). 3.1.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , stellte in seinem Bericht vom 23. März 2015 in somatischer Hinsicht die Diagnosen inha lativer Polyallergien mit diskretem Asthma und seit etwa drei bi s vier Jahren bestehende chronische Rückenschmerzen im Lumb albereich , wobei eine eigent liche Pathologie n ie eruier bar gewesen sei. Um Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen , sei er zu wenig erfahren. Über dessen kognitive Ressourcen sei er zu wenig informiert, er schätze den Intelligenzquotienten im Bereich von 70-85 (90 ? ) ein. Sein Tempo bei der sprachlichen Verarbeitung erscheine langsam und insgesamt wirke er im kognitiven und sozialen Bereich wenig agil (Urk. 7/98). 3.1.4
Dr. med. C.___ vom RAD diagnostizierte in ihrer Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2015 eine Restsymptomatik einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0). Die in einem Arbeitsversuch von sechs Monaten bescheinigte Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Mechanikpraktiker EBA von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsy chiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung. Sie müsse als realistisch und in der Praxis erprobt angesehen werden und gelte ab dem Ende der Aus bil dung bis auf Weiteres (Urk. 7/100/3). 3.2 3.2.1
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahren s wurden die folgenden ärztlichen Stellungnahmen zu den Akten genommen: 3.2.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Rheumatologie, führte am 23. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2013 und 2014 bei ihm in Be hand lung gewesen (Urk. 7/130/6) . Er verwies auf den Bericht vom 5. Juni 2013 in dem er einen Status nach Supinationstrauma im linken oberen Sprunggelenk Anfang März 2013 , Senkfüsse, ein panvertebrales Schmerzsyndrom vorwiegend muskulär bei Dysbalance und Flachrücken und eine diskrete Einschränkung der kognitiven Lernfähigkeit diagnostizierte (Urk. 7/130/ 7 ). Es hätten Belastungsschmerzen und Instabilität im linken Sprunggelenk persistiert, diesbezüglich habe er eine vor sichtige Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten empfohlen. Bezüglich der lumbalen Schmerzsymptomatik fänden sich eine verkürzte ischiocrurale Musku latur, eine leicht verminderte Beweglichkeit und eine Streckstellung im Sinne einer Fehlhaltung. Aufgrund der Anamnese und der Befunde bestehe zur Zeit keine Behandlungsbedürftigkeit, vor allem keine Indikation für Physiotherapie (Urk. 7/130/8). 3.2 .3
Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 17. November 2017 auf den Bericht vom 23. Mai (richtig wohl: März; vorstehend E.
3.1.3) 2015 und legte dar, die Situation habe sich aus seiner Sicht seither nicht massgeblich verändert. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer Pilonidalsinusoperation lange arbeitslos gewesen, dies sei nun folgenlos verheilt . Die Rückenschmerzen seien in den letzten zwei Jahren kein grosses Thema gewesen (Urk. 7/132). 3.2.4
Im psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 18. Juni 2018 kamen PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.
phil. H.___ , Psychologin und Neuropsychologin, vom D.___
zum Schluss, dass aktuell keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden könne. D ie Symptome einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung träten gegenwärtig zurück, was im langen Zeitverlauf und auch unter dem Einfluss von Medikamen ten nicht untypisch sei. Eine Intelligenzminderung bestehe nicht. Es liege allen falls eine leichte neuropsychologische Störung vor (Urk. 7/138/30).
In der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die meisten Aufgaben mit durchschnittlichen Leistungen bearbeitet. Die Intelligenzabklärung habe eine im Durchschnitt liegende verbale und no n verbale Intelligenz ergeben und liefere somit keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Der Be such einer Sonderklasse und der Sekun darschule C lasse an das Vorliegen einer entwicklungsbedingten Störung schuli scher Fähigkeiten (ICD-10 F81.8) denken. Im Gespräch hätten sich Spon tan spra che und Sprachverständnis weitestgehend regelrecht gezeigt, die Leistun gen in den allermeisten entsprechenden Tests seien jedoch unterdurchschnittlich gewe sen. Hinweise auf eine krankheitswertige hyperkinetische Störung hätten sich im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchungen nicht ge funden. Di e aktuellen Leistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsy cho lo gischen Störung. Die Funktionsfähigkeit dürfte im Alltag und unter den meisten beruf lichen Anforderungen nicht, bei hohen kognitiven Anforderungen allenfalls leicht eingeschränkt sein. Die Einschränkung betr effe vorwiegend die Leistungs komponente, also das sogenannte «Rendement» und - bei guter zeit licher Belastbarkeit während der neuropsychologischen Untersuchung - weniger die Kom po nente der zeitlichen Präsenz beziehungsweise das Arbeitspensum. In einer zukünftigen Arbeitstätigkeit sollten keine hohen Anforderungen an die Schrift spra che gefordert sein, sprachlastige Arbeitsfelder seien zu vermeiden. In eher prak tisch orientierten Tätigkeiten sollten hingegen keine qualitativen oder quan ti ta tiven Einschränkungen zu erwarten sein. Handwerkliche Tätigkeiten so wie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben seien zu prio risieren (Urk. 7/138/29).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben im Bereich Maschinenbau auf dem Anspruchsniveau seiner EBA-Ausbildung als Mechanikpraktiker erfolgreich gearbeitet. In einer solchen Arbeitssituation ver möge er ein volles Pensum (42 Wochenstunden) zu erbringen (Urk. 7/138/33). Dabei bestehe zu Beginn der Wiedereingliederung ein Rendement von 90 %, binnen drei Monaten sollte eine 100%ige Leistung möglich sein. Klinisch psy chiatrisch lägen keine Gründe vor, welche gegen eine solche Einschätzung sprächen. Bis auf eine anfangs der Wiedereingliederung sinnvolle liber al e Rege lung bezüglich Pausen und der Möglichkeit, bei Auftreten von Zeichen einer Über forderung für kurze Zeit einen Unterbruch zu ermöglichen, seien keine Be sonder heiten anzumerken (Urk. 7/138/34). Die Einschätzung gelte ab dem Unter su chungs zeitpunkt (Urk. 7/138/36). 3.2.5
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ,
vom RAD legte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 dar, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung liege nicht mehr vor, in diesem Punkt sei dem Gutachten zu folgen. In der neuropsychologischen Untersuchung s e i eine leichte neuropsychol o gische Störung, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinien (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Störung, Zuord nungen zur Funktionsfähigkeit und orientierende Richtwerte bezüglich der Arbeits unfähigkeit SVNP) ergebe sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Im neuropsychologischen Gutachten seien die sprachlichen beziehungsweise die text sprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht worden. Es seien ledig lich die spontane Sprache kommentiert und der Saarbrücker Lesetest durch ge führt worden, der bereits auffällig gewesen sei. Dies habe jedoch nicht zu weiteren sachgerechten formalen Prüfungen geführt, was bedauerlich sei, insbesondere bei der Vorgeschichte und den Hinweisen in den Ausbildungsberichten auf ein man gelndes Instruktionsverständnis. Das Überprüfen der rechnerischen Fähigkeiten bleibe im Gutachten vage. Ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Ihres Erachte n s bestehe Eingliederungspotential. Die Tätigkeit solle überwiegend manuell und repetitiv sei, so dass zügig eine Routine entstehen könne. Anforderungen an Text und mündliches Übermitteln von Informationen sollten gering ausfallen. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Stellesuche und der Einarbeitung (Urk. 7/139/3 f.). 3.2.6
Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/145) kam die Sach ver ständige Dr. H.___ am 10. April 2019 zum Schluss, dass weitere Untersuchungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten, welche an der Einschätzung im Gutachten etwas geändert hätten. Die sprachlichen und auch die rechnerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers könnten nicht in einem Mas se eingeschränkt sein, welche ihm eine Arbeits tätig keit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche, da er erfolgreich eine EBA Lehre (mit bekanntermassen Schulbesuch im regulären Rahmen) absolviert habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung gefunden. Die gemessenen leichten ortho graphischen Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung würden den Be schwerdeführer keineswegs in einer handwerklich orientierten Arbeitstätigkeit einschränken (Urk. 7/148/1 f.).
Ergänzend hielt sie fest, dass die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers ausführlich und anhand standardisierter , gut normierter Verfahren überprüft worden seien . Weiter hätten zwei normierte und standardisierte Verfahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus ebenfalls durchschnittliche
intellek tuelle Leistungen ergeben. Korrekterweise betrage die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten neuropsychologischen Störung in einer kognitiv wenig anspruchsvollen Arbeit 90 % und nicht 70 % (Urk. 7/148/2). 4.
4.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2015 mit der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfüllt sind. Vorab ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung trotz der gegen die Verfügung vom 8. September 2015 erhobenen Beschwerde nicht von v ornherein ausgeschlossen ist, da dieses Verfahren durch Rückzug der Beschwerde erledigt und damit der Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilt wurde , so dass die Verfügung lediglich in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 7/119). 4.2
Die rentenzusprechende Verfügung vom
8. September 2015 erging zur Haupt sache
gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 2. Juni 2015 ( Urk. 7/105/2 ). Darin kam Dr. C.___ zum Schluss, die während eine s Arbeitsversuch s bei der A.___ AG tatsächlich gezeigte Leistungs fähigkeit von durchschnittlich 60 % sei plausibel und vereinbar mit der früher kinderpsychiatrisch diagnostizierten hyperkinetischen Störung (Urk. 7/100/3).
Dies e Einschätzung ohne Untersuchung des Beschwerdeführers genügt jedoch für die Festlegung des Invaliditätsgrades nicht, ist doch nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Mass gabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bun des gerichts 9C_396/2014 vom 15. April
2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Eine solche ärztliche Beurteilung findet sich jedoch nicht in den Akten . So schilderte der behandelnde Kinderarzt Dr. B.___
in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar eine gewisse Langsamkeit in der Auffassungsgabe und rezidivierende Ängste, im Arbeitsmarkt nicht zu be stehen, äusserte sich ansonsten jedoch nicht zu einer allfälligen Arbeits unfähig keit , sondern hielt ausdrücklich fest, er sei dazu zu wenig erfahren (Urk.
7/98).
Zur Beurteilung eines ADHS und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwachsenenalter verfügt der Kinderarzt auch nicht über die geeignete Fach kenntnis.
Auch aus dem
- immerhin drei Jahre vor der Verfügung datierenden - letzten Bericht von Dr. Y.___ sind keine Aussagen zu einer all fälligen Arbeits unfähigke it nach der Lehre zu entnehmen. Vielmehr wies er da rauf hin, die ehemals ausgeprägte hyperkinetische Störung sei weitgehend remit tiert und stellte lediglich noch eine emotionale Unsicherheit fest, die sich vor allem im sprachlich-kommunikativen Bereich zeige (Urk. 7/62/3) . 4.3
Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der interne RAD-Bericht einen zeitnah erhobenen medizinischen Sachverhalt würdigte. I n Anbetracht der von der RAD-Ärztin angenommenen psychiatrischen Störung eines ADHS wäre bei der geschilderten medizinischen Aktenlage eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen, um zu einer beweiswertigen Beur tei lung zu gelangen. Allein aus der RAD-Beurteilung liess sich keine rechtsge nüglich nachweisbare A rbeitsunfähigkeit ableiten .
Nach dem Gesagten entbehrt die von der Beschwerdegegnerin angenommene Ar beits fähigkeit von 60 % einer nachvollziehbaren medizinischen Grundlage. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsp rechende Verfügung vom 8.
September 2015 demnach zweifellos un richtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Deren Be richtigung ist, da es sich um eine periodische Dauerleistung handelt, von erheb licher Bedeutung (E. 1.3).
Die Verfügung vom 8. September 2015 ist daher zufolge zweifelloser Unrichtigkeit aufzuheben und nachfolgend ist rechtsprechungs ge mäss in freier Beurteilung die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers pro futuro zu prüfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1
Den aktuellen Gesundheitszustand beurteilte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des D.___ vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/138) ,
worin PD Dr. G.___ und Dr. H.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Mechanikpraktiker attestierten (Urk. 7/138 /33 ). Es ist daher zu prüfen, ob dieses die rechtspre chungs gemässen Voraussetzungen an eine beweiswerte Expertise erfüllt (E. 1. 4).
Fraglich ist insbesondere, ob das neuropsychologische Teilgutachten auf umfas senden Untersuchungen beruht, da Dr. I.___ vom RAD in ihrer Stel lung nahme darauf hinwies, dass die neuropsychologische Gutachterin Dr.
H.___ die sprachlichen beziehungsweise textsprachlichen Fähigkeiten nicht umfassend untersucht habe, das Ü berprüfen der rechnerischen Fähigkeiten vage geblieben sei und k ein Intelligenztest mit einem validen Verfahren durchgeführt worden sei (Urk. 7/139/3 f.). Dazu nahm Dr.
H.___ dahingehend Stellung, dass der Be schwerdeführer im Rahmen der Lehre regulär die Schule besucht habe und daher seine sprachlichen und rechnerischen Fähigkeiten nicht in einem Masse ein geschränkt sein könnten, dass ihm eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei (Urk. 7/148/1) . O b die Schule im Rahmen der geschützten Aus bildung tatsächlich einer regulären Berufsschule entspricht , ergibt sich aus den Akten nicht . D ies und ob dieses Kriterium für einen Ausschluss einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genügt , kann jedoch offen bleiben , da Dr. H.___
weiter darlegte, dass sich keine Hinweise auf eine Aphasie oder eine andere kommunikative Störung ergeben hätten, g emessen worden seie n sodann lediglich leichte orthographische Unsicherheiten und eine fehlerhafte Leseleistung, die den Beschwerdeführer in einer handwerklich orientierten Tätigkeit keineswegs ein schränken würden (Urk. 7/148/1 f.) . Dies erscheint insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass während der Untersuchung das sprachliche Verständnis auf Deutsch stets gegeben war (Urk. 7/138/42) und der Beschwerdeführer offen sicht lich die Instruktionen für die neuropsychologischen Tests nachvollziehen konnte, einleuchten d. Die Einschätzung von Dr. H.___ , dass weitere Untersu chungen im Gebiet der sprachlichen Funktionen zu keinen relevanten neuen Befunden geführt hätten (Urk. 7/148/1) ist somit nachvollziehbar . Abweichende ärztliche Einschät zungen, welche gestützt auf eigene Untersuchungen weitergehende neuropsy cho logische Einschränkungen postulieren, liegen im Übrigen nicht vor.
Zur gemäss Dr. I.___ fehlende n
Prüfung der Intelligenz mittels eines validen Verfahrens erläuterte Dr. H.___ , zwei normierte und standardisierte Ver fahren zur Einschätzung des intellektuellen Niveaus hätten durchschnittliche intellektuelle Leistungen ergeben (Urk. 7/148/2).
Vertiefte Hinweise für eine ver min derte Intelligenz ergeben sich denn auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. Dr. Y.___
erklärte in seinem Bericht vom 3. April 2012 ausdrücklich, der Beschwerdef ührer sei von normaler Intelligenz
(Urk. 7/62/2) und Dr. B.___ schätzte den Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 23. März 2015 zwar auf 70-85 (90) ein, legte aber gleichzeitig dar, er sei zu wenig genau über dessen kognitive Ressourcen informiert (Urk. 7/98/5).
Rechtspre chungsgemäss w ird im Weiteren bei einem IQ von 70 und mehr ein invali den versicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7.
Januar
2020 E. 3.5.2 ). Es bestand somit kein Anlass dafür, die Intelligenz des Beschwerdeführers (noch) vertiefter abzuklären.
Insgesamt beruht das neuropsychologische Teilgutachten damit auf umfassenden Untersuchungen. Dies gilt auch für das psychiatrische Teilgutachten. Ferner wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/57/5 ff.). Der Beschwer deführer wurde soweit fachspezifisch erforderlich umfassend befragt und konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schil dern (Urk. 7 /138/16 , Urk. 7/138/41) und sich auch zu weiteren Themen wie seiner Vorgeschichte
und seinem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/138/16, Urk. 7/138/40 f.). Seine Angaben wurden sodann im Rahmen der Diagnose stel lung und Würdigung berücksichtigt (Urk. 7/138/30 f. ). Zudem erfolgte eine Aus einandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/138/32 ). Gesamthaft erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine be weiswertige med izinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 5.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diagnose n (Urk. 7/138/30). Dies blieb unbestritten und stimmt mit der Ein schät zung von Dr. Y.___
überein , der bereits am 14. Mai 2012 ausführte, die vormals diagnostizierte hyperkinetische Störung sei weitgehend remittiert (Urk. 7/62/3). 5.3
In neuropsych ologischer Hinsicht stellte Dr.
H.___ die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung und attestierte dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit einem Rendement von 90 % während den ersten drei Monaten und darauffolgend von 100 % (Urk. 7/138/ 30 und 33). Dies zweifelte Dr. I.___ vom RAD ge stützt auf die Leitlinien ( Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeits fähig keit, SVNP ) an, da sich aus diesen eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 30
% ergebe (Urk. 7/139/3).
Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. H.___ entgegen der Stellungnahme von Dr. I.___ der leichten neuropsychologischen Störung durchaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, indem sie festhielt, die Einschränkung beträfe vor allem die Leistungskomponente und weniger die Komponente des Arbeits pen sums (Urk. 7/138/29). Gestützt darauf formulierte sie ein den Einschränkungen entsprechendes Zumutbarkeitsprofil
- das insbesondere den sprachlichen Schwie rig keiten angemessen Rechnung trug
- und kam zum Schluss ,
die bisherige Tätig keit stelle eine diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeit dar (Urk.
7/138/29 und 33).
Dies ist nicht zu beanstanden , zumal sie bei der Zumutbarkeits beur tei lung auch die bei den durchgeführten Tests gezeigten Verdeutlichungs ten denzen berücksichtigte . Abgesehen davon dien en die erwähnten Leitlinien vorab als Hilfestel lung bei der Einschätzung der aus einer neuropsycholog ischen Störung resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Sie zeigen orientierende Richtwerte auf, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit erheblich von diesen Pro zentwerten abweichen kann (Zeitschrift für Neuropsychologie [2016], S.
109, aufgerufen unter
www.neuro
psy.ch
unter
dem Stich wort «Leitlinien Kriterien zur Bestim mung des Schweregrades einer neuro psy chologischen Störung sowie Zuord nun gen zur Funktions- und Arbeitsfähig keit» ) . Bereits daraus folgt, dass das Gut achten nicht automatisch seine Beweis kraft verlöre, wenn es nicht in allen Teilen den Leitlinien entspräche .
Auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen, wieso auf die Arbeits fähig keits beurteilung von Dr. H.___ nicht abgestellt werden sollte, machte Dr. I.___ keine (vgl. Urk. 7/139/3).
Andere Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/98).
Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit ergibt sich lediglich aus der tatsächlich erbrachten Leistung des Beschwerdeführers während des Arbeitsversuchs bei der
A.___ AG, dies ist für sich jedoch nicht geeignet, das Ergebnis der medizinischen Begutach tung in Zweifel zu ziehen, da
- wie bereits erwähnt (vgl. E. 4 .2 )
- die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweis). Es ist somit auf die im Gutachten attestierte Arbeits fähigkeit von 100 % in der bisherigen, den Einschränkungen angepassten Tätig keit abzustellen.
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht in der Lage, im ersten Arbeits markt ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, da es dem durch schnitt lichen Arbeitgeber nicht möglich sei, ihm die nötige Unterstützung zukommen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nach frage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Das heisst, für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen und Arbeitsangebote, bei wel chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeit gebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr ge spro chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050 / 2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gemäss beweiskräftigem Gutachten zu 100 % arbeits fähig . Eine zukünftige Arbeitstätigkeit sollte keine hohen Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeite n stellen . In einer praktisch orientierten Tätigkeit sind keine qualitativen und quantitativen Einschränkungen zu erwarten. Handwerk liche Tätigkeiten sowie Arbeitstätigkeiten mit sich wiederholenden routinierten Aufgaben sind zu priorisieren (Urk. 7/138/33). Angesichts dieses Tätigkeitsprofils sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass d er Beschwerdeführer die atte stierte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten können sollte, zumal auch sein erlernter Beruf als Mechanikpraktiker diesen Anforderungen entspricht (Urk. 7/138/33) . I nsbesondere k önnen aus seinen bisherigen erfolglosen Bemühungen um eine Stelle keine Schlüsse gezogen werden, da in invalidenversicherungsrechtlicher Hin sicht nicht die tatsächliche Arbeitsmarktlage massgeblich ist, sondern die Situation auf dem abstrakten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da dieser Arbeits markt insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kom men von Seiten des Arbeitgebers rechnen können und der Beschwerdeführer auch gemäss Ergebnis der beruflichen Massnahmen vor allem für komplexe Tätigkeiten Begleitung benötigt und wiederkehrende Serientätigkeiten selbstständig ausfüh ren kann (Urk. 7/93/1), lässt sich aus dem erhöhten Betreuungsbedarf des Be schwerdeführers keine Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit ableiten. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zugesichert (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte sich motiviert, daran teil zunehmen, beantragte jedoch, die Viertelsrente sei ihm während der Durchfüh rung dieser Massnahmen weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). 6.2
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit , die auf dem Weg der Selbsteingliederung sofort zur Erzielung eines entsprechend höheren Einkommens zu verwerten ist , geschlos sen werden kann . Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revi sions fall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Diese Praxis ist jedoch auf Sach verhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr a ls 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.3.2 ). 6.3
Da der Beschwerdeführer weder über 55 Jahre alt ist, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezieht, ist die Rechtsprechung, dass die Rente erst nach der Durch führung oder Prüfung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt werden darf , nicht anwendbar. Es ist ihm zumutbar, die ärztlich attestierte Erwerbsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung und mit der durch die Beschwerdegegnerin zugesicherten Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu verwerten. Dafür, dass diese Erwerbs fähig keit erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen verwertbar ist, be stehen keine Anhaltspunkte.
Die
Aufhebung der Viertelsrente erfolgte daher zu Recht auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monates (Art.
88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) . 6.4
Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erfolgte Einstellung der Viertelsrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser