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IV.2019.00475

Medas-Gutachten nimmt Bezug auf Standardindikatoren und erfüllt alle Kriterien, RAD-Kurzbeurteilung hingegen nicht, volle Arbeitsunfähigkeit, ganze Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-06-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war von Mai 2000 bis August 2016 als Aussen dienstmitarbeiter vollzeitbeschäftigt (Urk. 9/12

Ziff. 2.1-3) und meldete sich am 1 7. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas

Y.___ am 2 6. März 2018 erstattet wurde (Urk. 9/48).

Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/61) mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/68 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 8. Juli 2019 (Urk.

5) reichte er einen weiteren Arztbericht (Urk.

6) ein, welcher der IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 7. Oktober 2019 (Urk.

12) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 13/1-6) ein, was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 1 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die als Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladene AXA Leben AG verzichtete am 4. November 2019 auf Stellungnahme (Urk. 16), was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – un ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, aus gehend vom Gutachten der Medas

Y.___ bestehe aufgrund der rein körperli chen Belastbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (S. 1 unten). Die Haupteinschränkungen lägen im psychiatrischen Fachbereich. Gemäss gutachterlicher Einschätzung liege eine psychische Erkran kung von derzeit leichter bis höchstens mittelgradiger Ausprägung vor . Als aus lösender Faktor werde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt, seither bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei weiterhin zumutbar (S. 2 oben). Später eingereichte Arztberichte führten zu keinen anderen Schlussfolgerungen (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten der Medas

Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen beweistauglich (S. 5 ff. Ziff. 16 ff.) und es sei, nachdem auch die Orien tierung an den Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden sei (S. 12 ff. Ziff. 28 ff.), auf die dortige Beurteilung abzustellen, wonach aus psychiatri scher Sicht die verbleibende Arbeitsfähigkeit 20 % betrage (S. 15 Ziff. 34). 2.3

Strittig ist der Umfang der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit. 3.

Aus der Zeit vor der im Januar 2018 erfolgten Begutachtung liegen zahlreiche Berichte von behandelnder Seite vor, auf deren vertiefte Wiedergabe angesichts dessen, dass die strittige Frage anhand des Gutachtens und allfälliger späterer Beurteilungen zu beantworten ist, verzichtet wird. Die s betrifft insbesondere fol gende Berichte: - Psychiatrie: 1 2. Januar 2016 (Urk. 9/19/9-11), 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/13/8-19), 1 5. April 2016 (Urk. 9/13/5-7 = Urk. 9/19/12-14), 1 7. Oktober 2016 (Urk. 9/19/16-17), Eingang 9. Januar 2017 (Urk. 9/19/17), 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/28/26-27 = Urk. 9/28/28-29), Dr. Z.___ (gleiche Praxis) 7. Juli 2017 (Urk. 9/25 = Urk. 9/27) - Kardiologie: 1. Juni 2016 (Urk. 9/24/8-11) - Otorhinolaryngologie: 2 6. Juli 2016 (Urk. 9/19/27-28 = Urk. 9/28/13-15), 8. März 2017 (Urk. 9/24/44-45) - Pneumologie : 2 2. August 2016 (Urk. 9/19/18-20 = Urk. 9/24/31-33 = Urk. 9/28/5-7),

3 0. März 2017 (Urk. 9/24/20-21) - Neurologie: 8. März 2017 (Urk. 9/24/12-14) - Allgemeine Innere Medizin: 9. März 2017 (Urk. 9/24/17-19), 8. April 2017 (Urk. 9/24/1-7),

1 7. August 2017 (Urk. 9/30 und Urk. 9/31) - Rheumatologie: 1 0. Oktober 2017 (Urk. 9/35 = Urk. 9/36/7-10), 2 6. Okto ber 2017 (Urk. 9/36/1-6),

1 7. Januar 2018 (Urk. 9/60/5-6)

4.

4.1

Die Ärzte der Medas

Y.___

erstatteten am 2 6. März 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/48/1-42) . Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die hauptsächlich im Januar 2018 erfolgten Untersuchungen in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie, Orthopädie und Pneumo logie (S. 1) sowie Psychiatrie (vgl. Urk. 9/48/49-80). 4.2

Die Gutachter nannten folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. III.1): - k oronare Herzerkrankung - depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.10) - nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) - m yofas z iales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und des linken Beckengürtels - chronifiziertes zervikospondyl ogenes Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration

C4-C7 und

magnettomografisch nachgewiesenen Dis kusherniatio nen, insbesondere C4/5 und C5/6, ohne Hinweise für radiku läre Kompression oder Myelonkompression - a ktenanamnestisch Verdacht auf Psoriasis-Arthritis - pa rtielle Re-Ruptur Supraspinatus bei Status nach mehrmaliger Supraspi natus-Rekonstruktion

links, letztmals 2011 - Partialruptur Supraspinatus rechts - chronic

obstructive pulmonal disease (COPD) GOLD Stadium II

- l eichte obstruktive Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Problematik 4.3

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, d er Versicherte sei jahrelang auf seinem Beruf als Karrosserie -Spengler tätig gewesen . I m Jahr 2000 habe er eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter für den Verkauf von Ver brauchsmaterial für Reparaturen an Karrosserien usw. gefunden. Ende 2015 sei ihm die Stelle von einem neu angestellten Vorgesetzten (per Ende August 2016) gekündigt worden, was für ihn völlig überraschend gekommen sei. Von seiner Hausärztin sei er ab

6. (richtig: 9.; vgl. Urk. 9/13/11) November 2015, d em letzten Arbeitstag, krankgeschrieben worden und sei seither keiner bezahlten Arbeit mehr nachgegangen. Die ab 9. November 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei von der Haus ä rztin

mit folgenden Diagnosen begründet worden : e ntgleister arte rieller Hypertonus, Belastungsatemnot, depressive Episode mit Schlafstörung bei psychosozia l er Belastungssituation. Am 1 2. Januar 2016 habe e ine erste Konsul tation beim Psychiater statt gefunden, d er eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, beziehungsweise rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode diagnostiziert und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (S. 31).

In den Akten fä nden sich seit anfangs 2016 fachärztliche Berichte aus den Dis ziplinen Angiologie, Dermatologie, Kardiologie, Gastroenterologie, HNO, Pneumologie, Orthopädie, Neurologie, Urologie, Innere Medizin, Zahnmedizin, Sportmedizin und Rheumatologie (S. 31 unten). 4. 4

Aus interdisziplinärer funktioneller Sicht best ünd en aufgrund der somatischen Erkrankungen Einschränkungen für eine körperlich schwere Tätigkeit. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten sch ie nen im interdisziplinären somatischen Konsens jedoch zumutbar mit Einschränkungen (S. 33 oben), wozu an anderer Stelle Fol gendes ausgeführt wurde: Aus prognostischer Sicht wäre nach einem längerfris tigen Behandlungsprozess eine niederschwellige Integration in den Arbeitspro zess mit einer maximalen Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % wieder möglich. Für eine solche Tätigkeit, welche frühestens in 1-2 Jahren wieder aufgenommen wer den könnte, wären folgende Kriterien nötig: Wegen der kardialen und pulmona len Krankheiten sei eine körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Wegen den Sehnen-Teilläsionen im Bereich der Schultergelenke sei eine Überkopfarbeit zu vermeiden. Das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wäre ebenfalls zu vermeiden, wie auch das Arbeiten in vornübergeneigten, knienden oder kau ernden Stellungen (S. 39 f.).

Die funktionellen Einschränkungen des Versicherten w ü rden aber durch seine psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründet. Bis anhin sei,

obschon vom behandelnden Psychiater wiederholt angesprochen, ein interdisziplinärer Kon sens der behandelnden Ärzte und die Aufsummierung der einzelnen Beeinträch tigungen zu einem Ganzen ausgeblieben. Dies wäre jedoch notwendig, um dem Versicherten umfassend gerecht zu werden. Die massiv eingeschränkte Funktio nalität des Versicherten besteh e auf der Grundlage folgen der psychiatrischer Diagnosen: d epressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Aus prägung (F32.10), Differentialdiagnose re zidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (F45.9), Differentialdiagnose c hroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9; S. 33 oben). 4. 5

Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wurde a us kardiologischer Sicht auf eine im Februar 2016 erhobene RIVA-Stenose und a us pneumo l ogischer Sicht auf ein vermindertes Erstsekundenvolumen hingewiesen . An beiden Schul tern besteh e eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne. Es fänden sich dege nerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit früher nachgewiese nen Herniationen im MRI, jedoch ohne Nerven- oder Myelonkompression . Die rheumatologische und die orthopädische klinische Untersuchung seien beide ohne grob-pathologische Befunde (S. 33 Ziff. 1).

Aus somatischer Sicht besteh e eine lungenfunktionelle Einschränkung bei COPD sowie eine verminderte Belastbarkeit beider Schultern, der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes. Aus psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mittelschwer bis schwer eingeschränkt: Anpassung an Regeln und Routinen, Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit. Folgende Funktionen seien mittelschwer bis schwer beein trächtigt: Funktion von Temperament und Persönlichkeit, psychische Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Selbstvertrauen, Funktion der psychi schen Energie und des Antriebs und emotionale Funktionen (S. 33 Ziff. 2). 4. 6

Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat bestünden deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Symptomen mit den intensiven Schmerzen und den objektiven Befunden bei der Untersuchung. Der Versicherte gebe bei den verschiedenen Te i lgutachten zudem verschiedene Beschwerden an, b eispielsweise bezüglich seiner Gründe, dass er nicht mehr Autofahren könne: Beim Psychiater seien es psychische Gründe, beim Orthopäden seien es die Schmerzen in den Schultern und beim intern-medizinischen Gutachter gebe er an, dass er beim Autofahren mehrmals eingenickt sei. Auch bezüglich Lokalisation der Schmerzen best ünd en Differenzen bei den verschiedenen Teilgutachten. Auffällig sei, dass er bei fachrheumatologisch diagnostizierter und gemäss rheumatologischem Behandler unbefriedigend behandel t er Spondylarthropathie

nie lumbosakrale Schmerzlokalisationen ang ebe . Widersprüchlich seien auch die Angaben des Ver sicherten bezüglich seines Vaters: Beim Hauptgutachter gebe er an, diesen nie gekannt und nie gesehen zu haben, beim psychiatrischen Teilgutachter berichte er darüber, dass die Mutter vom Vater geschlagen worden sei und er froh gewesen sei, als der Vater auszog (S. 38 Ziff. 1).

Bezüglich der Beobachtungen der verschiedenen Teilgutachter beurteil e der psy chiatrische Teilgutachter den Versicherten als authentisch. Bei den somatischen Teilgutachtern könne diese Authentizität nicht unbedingt beobachtet werden. Auffällig seien beim Hauptgutachter vor allem die Schmerzschilderungen mit Intensitäten von VAS 8-10/10, welche teilweise lachend präsentiert w ü rden (S. 38 f.)

Bezüglich Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche n Erscheinungen sowie deren Ausmass führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsens könnten sie keine Ausschlussgründe feststellen (S. 34 Ziff. 4). 4. 7

Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsent wicklung führten sie aus, i n Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sch ie nen die früh erworbene Leistungsfähigkeit und Genauigkeit wichtige Bestandteile der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit Integration in das Selbstbild geworden zu sein, lange Jahre zugunsten der Leistungsfähigkeit bezie hungsweise ohne diese zu b eeinfluss en . Mit zunehmenden Komorbiditäten (unter anderem aufgrund der Depressivität und somatische r Störungen) hätten sich die se Eigenschaften j edoch zu Ungunsten der Leistungsfähigkeit aus gewirkt, dies im Sinne von einschränkenden, unflexiblen Pers ön lichkeitsfaktoren, die eine Anpas sung deutlich erschwerten. Insgesamt ersch ie nen für keine der spezifischen Per sönlichkeitsstörungen alle Kriterien vollumf ä nglich erfüllt. Dennoch ersch i enen die Eingangskriterien hinreichend erfüllt, so dass am ehesten die Einordnung als nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9) gerechtfertigt erschein e . Inwiefern den genannten Komponenten allfällig noch anderweitige Anteile (impulsiv, narzisstisch) zuzurechnen s eien, sei nicht abschliessend zu beurteilen (S. 34 Ziff. 7). 4.8

Bezüglich der bisherigen Behandlung wiesen die Gutachter auf die Medikamen tenliste mit 17 peroral einzunehmenden Medikamenten, entsprechend 29 Tablet ten täglich, hin . Dabei seien die vier Schmerzmedikamente, die der Versicherte allesamt nur in Reserve einnehme, noch nicht eingerechnet. Die Medikamenten liste werde ergänzt durch lokal appliziertes Testosteron, Inhalationen wegen der Lungenkrankheit und diversen Salben gegen Schmerzen und wegen der Psoriasis. Ausgehend von dieser Medikamentenliste könne sicherlich nicht von einer lege artis erfolgenden Behandlung gesprochen werden (S. 37 Ziff. 1).

Im interdisziplinären Konsens f ä nden sich keine Hinweise, dass der Versicherte bei ärztlich verordneten Therapien nicht kooperiert hätte. Es schein e eher ein gewisses „Ärzte-Shopping" stattzufinden, wobei er anscheinend seine Ärzte nicht informier e, dass er schon andere Ärzte konsultiert ha be (S. 37 Ziff. 2).

Zu allfälligen Therapieoptionen wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht dürfte das Mitte l des Vertrauens und der Beziehung zum Behandler ein wichtiger stabilisierender Faktor in der Behandlung sein. Eine Fortsetzung der psychiatri schen Behandlung sei demnach zu empfehlen. Wie vom ambulanten Behandler angedacht, erscheine ein Wechsel des medikamentösen Regimes respekti ve eine Kombinationsbehandlung sinnvoll, hierbei seien die somatischen Limitationen zu berücksichtigen. Inwiefern die Problematik jedoch medikamentös angehbar

sei, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der genannten Komplexität und der Verquickung der verschiedenartigen Symptombereiche sei die Erwartung an eine tiefgreifende Änderung/Stabilisierung durch eine intensivierte Psychophar makotherapie jedoch eher gering. Der Ansatz einer psychosomatischen stationä ren Behandlung oder Rehabilitation mit Inkludierung aller Problembereiche in die Behandlung entspräche dem vernetzten Ansatz in der Behandlung und wäre beim Versicherten zu befürworten. Primär sollte es hierbei um die Erarbeitung eines ganzheitlichen Krankheitsverständnisses gehen. Es erschein e jedoch nicht zielf ü hrend, dies im Sinne einer medizinischen Massnahme aufzuerlegen. Durch die stationär rehabilitative Behandlung wäre nicht primär eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sondern vielmehr die Grundsteinlegung eines ver änderten Therapieregimes mit der Hoffnung einer nachhaltigen Lebensqualitäts verbesserung im Langzeitverlauf (S. 37 f. Ziff. 3). 4. 9

Zur A rbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im interdisziplin ä ren Konsens attestier t en sie dem Versicherten vor allem aufgrund der psychiatrischen Funkti onseinschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkungen hät t en auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Gemäss den plausiblen Anga ben durch die Behandler besteh e diese Arbeitsunfähigkeit seit A nfang November 2015 (S. 39 Ziff. 1). 4. 10

Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 9/48/49-80) wurde unter anderem ausge führt, schon die Hausärztin habe

in ihrem ersten Zeugnis vom 3 0. Dezember 2015 auf eine zusätzliche depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin gewiesen. Seit Januar 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch festgehalten, der ambulante Behandler habe in seinen Berichten auf eine jeweils vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch in Verweistätigkeiten verwiesen . Eine weitere differenzierte Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finde sich in der Aktenlage nicht (S. 30 Ziff. 6.5).

Auch wenn dem Versicherten über Jahrzehnte ein hohes Mass an Funktionalität oder Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei, lägen aus psychiatrischer Sicht aktuell ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigungen vor. D iese seien au f mehr oder weniger aktuelle psychopathologische Phänomene (Depressivität, Verunsi cherung, Überforderung, formalgedankliche Einschränkungen) zurückzuführen, insbe sondere aber auch als Ausdruck beziehungsweise Ergebnis einer umfängli chen Dekompensation bisheriger Strategien der eigenen Leistungsfähigkeit durch andere somatische/psychische Faktoren zu verstehen. Insbesondere hinsichtlich der Flexibilität erschein e der Versicherte schwer, hinsichtlich der Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpas sungsfähigkeit und der Belastbarkeit zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führ e dazu, dass der Versicherte « um sich kreis e» und sich nicht in einen Arbeits prozess einfügen könne . Er erleb e sich selber als vollumfänglich krank und ver glichen mit seinem Mass an Leistungsfähigkeit als vollumfänglich leistungs- und damit arbeitsunfähig. Er verzett l e sich auf seinen diversen körperlichen und psy chischen Baustellen, das fehlende ganzheitliche Krankheits-Selbst-Verständnis nehme ihn in Beschlag. Erschwerend hinzu komm e eine nahezu Unfähigkeit, über das eigene psychische Erleben zu sprechen, der Vergleich zu einer Alexithymie (der sog. « Gefühlsblindheit ») lieg e nahe und stelle einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung dar (S. 31).

Gesamthaft erschein e der Versicherte in seiner Funktionalität schwer beeinträch tigt . A us psychiatrischer Sicht sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, inwiefern tatsächliche somatische Beeinträchtigungen hierzu beitr ü gen . Im Falle des Feh lens eindeutiger somatischer Korrelate sei der psychosomatischen Beteiligung an der Einschränkung der Funktionalität mehr Gewicht zu geben. Aus psychiatri scher Sicht sei gegenwärtig von einer maximal 20%igen zeitlichen Arbeitsfähig keit mit darin nochmals deutlich geminderter Leistungsfähigkeit von mindestens 25 %, insgesamt demnach einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszuge h en. Aktuell hätten diese Einschränkungen auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Nach entsprechender Stabilisierung, wofür beim Versicherten von einem langfristigen (jahrelangen) Prozess auszuge h en wäre, wäre aus psychiatrischer Sicht allfällig eine niederschwellige Integra tion in einen Arbeitsprozess, der den fachlichen Fähigkeiten des Versicherten Rechnung trage, zu erwägen. Denkbar erschein e hier beispielsweise eine stunden weise Tätigkeit in einem Büro (Garage? Carrosseriespenglerei ?). In Zusammen schau der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse erschein e die Erwartung einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch unrealis tisch, anzustreben wäre maximal eine Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % (S . 31 Mitte).

Eine abschliessende Prognose erschein e aus psychiatrischer Sicht erschwert. Inwiefern es gelingen möge, den Versicherten niederschwellig mit seinem grossen Erfahrungswissen beruflich qualifiziert in einer angepassten Tätigkeit nachhaltig zu integrieren, sei nicht absehbar. Aus psychiatrischer Sicht bed ürfe es vorherge hend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine wei tere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (S.

31 Ziff. 6.6). 5. 5.1

Dr. med. Dr. rer . pol. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 10. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) zur Konsistenz aus, im Bereich des Bewe gungsapparates habe es Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in allen vergleich baren Lebensbereichen ungefähr in gleichem Mass eingeschränkt (S. 9 unten). Diagnosen und vollständige Arbeitsunfähigkeit stünden im Widerspruch. Multi disziplinär würden die somatischen Einschränkungen körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil zulassen (S. 10 oben).

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) unter anderem aus, nach Unstimmigkeiten mit einem neuen Vorgesetzten habe der Ver sicherte telefonisch die Kündigung erhalten, selbentags sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten . Seine Ehe sei im März 2015 getrennt und im

Januar 2018 geschieden worden (S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten würden eine frühere - (zirka 2014), aber nicht näher erinnerliche

- psychiatrische Behandlung und eine poli zeiliche Festnahme 2012 behauptet. Nach Ansicht des RAD liessen sich die Behauptungen mit entsprechenden Massnahmen (Krankenkasse, Polizei) überprü fen. Die psychiatrische Behandlung werde umschrieben mit «alle 14 Tage, diverse Themen (...) Andere bestimmte Themen werden gemieden (...) Körper wiederholt Thema in der Behandlung». Bei den verordneten Medikamenten könne der Versi cherte zum verordnenden Arzt und der Wirksamkeit lediglich Vermutungen anstellen. Zwei p sychometrische Testungen ergäben ein leichtes depressives Syn drom, eine ein mittelgradiges depressives Syndrom. Im Gutachten werde ein in allen vorliegenden psychiatrischen Berichten fehlender differenzierter psychopa thologischer Befund bemängelt. Diagnostiziert werde eine depressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (S. 10 unten). Sodann werde im Gutachten eine gesamthafte Selbstlimitierung erwähnt. Als versicherungsme dizinische Beurteilung führte er aus, d ie Arbeitsunfähigkeit sei durch psychoso ziale Faktoren

ausgelöst worden. Der begutachtende Psychiater attestier e eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode.

Die diagnostizierte Persönlichkeits störung sei in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar.

Aus versiche rungsmedizinischer Sicht lieg e kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der

Gesundheitsschaden vor (S. 11 oben) . 5.2

Im Bericht vom 2 9. August 2018 über die seit zirka einem Jahr in der Universi tätsklinik C.___

stattfindende Behandlung (Urk. 9/60/1-4) wurden 24 Diagno sen aufgelistet, beginnend mit einer im September 2017 erstdiagnostizierten Pso riasisarthritis, einem chronischen rezidivierenden cervikospondylogenen Schmerzsyndrom und einem chronisch rezidivierenden lumbovertebrale n Schmerzsyndrom (S. 1 f.). Der Patient sei seit August 2016 zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der in der Diagnoseliste aufgeführten internistischen und orthopädischen Leiden als unrealistisch einzustufen (S. 4 Mitte). 5.3

Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital E.___, bestätigte mit Schreiben vom

9. November 2018 (Urk. 9/63 = Urk. 9/64), dass der Patient seit August 2016 in kardiologischer Behandlung stehe . Er sei seit dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die koronare Herzkrankheit für sich alleine rechtfertige keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch aus internistischer Sicht die Summe der Diagnosen (S. 1 Mitte). 5.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandelt (vgl. Urk. 9/13/5-7 S. 1 Ziff. 1), nahm am 2 6. Juli 2019 (zustimmend) zum Gutachten und (kritisch) zum Ent scheid der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 13/1) . 5.5

Im Bericht vom 1 6. August 2019 über eine gleichentags erfolgte Nachkontrolle im Kopfwehzentrum der Klinik G.___ (Urk. 13/6) wurden multikausale Dau erkopfschmerzen diagnostiziert (S. 1 Mitte). 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten eingeholt, in welchem der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel von sechs medizinischen Disziplinen beurteilt wurden (vorstehend E. 4.1) mit dem Ergebnis, dass die Gutachter im interdisziplinären Konsens vor allem aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, ab November 2015 attestierten (vorstehend E. 4.9).

Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestü tzt auf je eine RAD-Stellungnahme aus internistischer und psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 5.1) entschieden, es bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittel schwere Tätigkeiten. Die psychische Erkrankung sei leicht bis höchstens mittel gradig ausgeprägt und durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verursacht worden; an einem anderen Arbeitsplatz wäre die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe (vorstehend E. 2.1). 6.2

Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten

abgegeben. Ferner erfolgte die Beur teilung unter Bezugnahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massge benden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) und ist entsprechend nachvoll ziehbar begründet.

Insbesondere nahmen die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und ausführlich Bezug auf die von ihnen erho benen Ergebnisse fachgerechter Prüfung und Exploration und legten dar, auf grund welcher Gründe die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich einschränken (vgl. vorstehend E. 1.4). So liegen aus geprägte funktionelle Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer ist in der Fle xibilität schwer eingeschränkt. In den Funktionen von Temperament und Persön lichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit ist er zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führe dazu, dass der Versicherte «um sich kreise» und sich nicht in einen Arbeitsprozess ein fügen könne. Erschwerend komme eine «Gefühlsblindheit» hinzu, welche einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung darstelle. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es vorhergehend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine weitere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (vgl. vorstehend E. 4.10). Das Gutachten erfüllt somit alle her kömmlichen (vorstehend E. 1.5) und auch die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.5) zu beachtenden Anforderungen vollum fänglich, so dass darauf abzustellen ist.

6.3

Die Ausführungen seitens des RAD vermögen demgegenüber nicht zu überzeu gen. Aus internistischer Sicht fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass im Gut achten eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nur in sehr reduziertem Umfang als realisierbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.4).

In der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht sodann wurde darauf fokussiert, dass die Krankheitsentwicklung durch die im November 2015 erhaltene Kündigung ausgelöst wurde, und daraus sinngemäss geschlossen, es lägen keine krankheits wertigen Einschränkungen vor, sondern lediglich solche aufgrund psychosozialer Belastungen. Dies verkennt, dass es entscheidend auf eine fachärztlich fundierte psychiatrische Diagnose ankommt. Liegt eine solche vor, ist nicht massgebend, ob die psychische Beeinträchtigung anfänglich durch beispielsweise berufliche oder familiäre Drucksituationen ausgelöst wurde (was sogar oft zutreffen dürfte), oder nicht.

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass aus psychiatrischer Sicht mit keinem Wort auf die Standardindikatoren Bezug genommen wurde. Wenn schon (dia metral) vom eingeholten Gutachten abgewichen werden soll, wäre es unerlässlich, dass dies in Beachtung der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizi nische Beurteilungen begründet würde. 6.4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass gemäss dem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Gutachten ab November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten besteht.

Angesichts der am 1 7. Juli 2016 erfolgten Anmeldung besteht somit in Nachach tung von Art. 29

Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2016 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war von Mai 2000 bis August 2016 als Aussen dienstmitarbeiter vollzeitbeschäftigt (Urk. 9/12

Ziff. 2.1-3) und meldete sich am 1 7. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas

Y.___ am 2 6. März 2018 erstattet wurde (Urk. 9/48).

Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/61) mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/68 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – un ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 8. Juli 2019 (Urk.

5) reichte er einen weiteren Arztbericht (Urk.

6) ein, welcher der IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 7. Oktober 2019 (Urk.

12) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 13/1-6) ein, was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 1 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die als Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladene AXA Leben AG verzichtete am 4. November 2019 auf Stellungnahme (Urk. 16), was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, aus gehend vom Gutachten der Medas

Y.___ bestehe aufgrund der rein körperli chen Belastbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (S. 1 unten). Die Haupteinschränkungen lägen im psychiatrischen Fachbereich. Gemäss gutachterlicher Einschätzung liege eine psychische Erkran kung von derzeit leichter bis höchstens mittelgradiger Ausprägung vor . Als aus lösender Faktor werde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt, seither bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei weiterhin zumutbar (S. 2 oben). Später eingereichte Arztberichte führten zu keinen anderen Schlussfolgerungen (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten der Medas

Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen beweistauglich (S. 5 ff. Ziff. 16 ff.) und es sei, nachdem auch die Orien tierung an den Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden sei (S. 12 ff. Ziff. 28 ff.), auf die dortige Beurteilung abzustellen, wonach aus psychiatri scher Sicht die verbleibende Arbeitsfähigkeit 20 % betrage (S. 15 Ziff. 34).

E. 2.3 Strittig ist der Umfang der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit.

E. 3 0. März 2017 (Urk. 9/24/20-21) - Neurologie: 8. März 2017 (Urk. 9/24/12-14) - Allgemeine Innere Medizin: 9. März 2017 (Urk. 9/24/17-19), 8. April 2017 (Urk. 9/24/1-7),

1 7. August 2017 (Urk. 9/30 und Urk. 9/31) - Rheumatologie: 1 0. Oktober 2017 (Urk. 9/35 = Urk. 9/36/7-10), 2 6. Okto ber 2017 (Urk. 9/36/1-6),

1 7. Januar 2018 (Urk. 9/60/5-6)

E. 4 Aus interdisziplinärer funktioneller Sicht best ünd en aufgrund der somatischen Erkrankungen Einschränkungen für eine körperlich schwere Tätigkeit. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten sch ie nen im interdisziplinären somatischen Konsens jedoch zumutbar mit Einschränkungen (S. 33 oben), wozu an anderer Stelle Fol gendes ausgeführt wurde: Aus prognostischer Sicht wäre nach einem längerfris tigen Behandlungsprozess eine niederschwellige Integration in den Arbeitspro zess mit einer maximalen Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % wieder möglich. Für eine solche Tätigkeit, welche frühestens in 1-2 Jahren wieder aufgenommen wer den könnte, wären folgende Kriterien nötig: Wegen der kardialen und pulmona len Krankheiten sei eine körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Wegen den Sehnen-Teilläsionen im Bereich der Schultergelenke sei eine Überkopfarbeit zu vermeiden. Das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wäre ebenfalls zu vermeiden, wie auch das Arbeiten in vornübergeneigten, knienden oder kau ernden Stellungen (S. 39 f.).

Die funktionellen Einschränkungen des Versicherten w ü rden aber durch seine psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründet. Bis anhin sei,

obschon vom behandelnden Psychiater wiederholt angesprochen, ein interdisziplinärer Kon sens der behandelnden Ärzte und die Aufsummierung der einzelnen Beeinträch tigungen zu einem Ganzen ausgeblieben. Dies wäre jedoch notwendig, um dem Versicherten umfassend gerecht zu werden. Die massiv eingeschränkte Funktio nalität des Versicherten besteh e auf der Grundlage folgen der psychiatrischer Diagnosen: d epressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Aus prägung (F32.10), Differentialdiagnose re zidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (F45.9), Differentialdiagnose c hroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9; S. 33 oben).

E. 4.1 Die Ärzte der Medas

Y.___

erstatteten am 2 6. März 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/48/1-42) . Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die hauptsächlich im Januar 2018 erfolgten Untersuchungen in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie, Orthopädie und Pneumo logie (S. 1) sowie Psychiatrie (vgl. Urk. 9/48/49-80).

E. 4.2 Die Gutachter nannten folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. III.1): - k oronare Herzerkrankung - depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.10) - nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) - m yofas z iales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und des linken Beckengürtels - chronifiziertes zervikospondyl ogenes Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration

C4-C7 und

magnettomografisch nachgewiesenen Dis kusherniatio nen, insbesondere C4/5 und C5/6, ohne Hinweise für radiku läre Kompression oder Myelonkompression - a ktenanamnestisch Verdacht auf Psoriasis-Arthritis - pa rtielle Re-Ruptur Supraspinatus bei Status nach mehrmaliger Supraspi natus-Rekonstruktion

links, letztmals 2011 - Partialruptur Supraspinatus rechts - chronic

obstructive pulmonal disease (COPD) GOLD Stadium II

- l eichte obstruktive Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Problematik

E. 4.3 In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, d er Versicherte sei jahrelang auf seinem Beruf als Karrosserie -Spengler tätig gewesen . I m Jahr 2000 habe er eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter für den Verkauf von Ver brauchsmaterial für Reparaturen an Karrosserien usw. gefunden. Ende 2015 sei ihm die Stelle von einem neu angestellten Vorgesetzten (per Ende August 2016) gekündigt worden, was für ihn völlig überraschend gekommen sei. Von seiner Hausärztin sei er ab

6. (richtig: 9.; vgl. Urk. 9/13/11) November 2015, d em letzten Arbeitstag, krankgeschrieben worden und sei seither keiner bezahlten Arbeit mehr nachgegangen. Die ab 9. November 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei von der Haus ä rztin

mit folgenden Diagnosen begründet worden : e ntgleister arte rieller Hypertonus, Belastungsatemnot, depressive Episode mit Schlafstörung bei psychosozia l er Belastungssituation. Am 1 2. Januar 2016 habe e ine erste Konsul tation beim Psychiater statt gefunden, d er eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, beziehungsweise rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode diagnostiziert und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (S. 31).

In den Akten fä nden sich seit anfangs 2016 fachärztliche Berichte aus den Dis ziplinen Angiologie, Dermatologie, Kardiologie, Gastroenterologie, HNO, Pneumologie, Orthopädie, Neurologie, Urologie, Innere Medizin, Zahnmedizin, Sportmedizin und Rheumatologie (S. 31 unten).

E. 4.8 Bezüglich der bisherigen Behandlung wiesen die Gutachter auf die Medikamen tenliste mit 17 peroral einzunehmenden Medikamenten, entsprechend 29 Tablet ten täglich, hin . Dabei seien die vier Schmerzmedikamente, die der Versicherte allesamt nur in Reserve einnehme, noch nicht eingerechnet. Die Medikamenten liste werde ergänzt durch lokal appliziertes Testosteron, Inhalationen wegen der Lungenkrankheit und diversen Salben gegen Schmerzen und wegen der Psoriasis. Ausgehend von dieser Medikamentenliste könne sicherlich nicht von einer lege artis erfolgenden Behandlung gesprochen werden (S. 37 Ziff. 1).

Im interdisziplinären Konsens f ä nden sich keine Hinweise, dass der Versicherte bei ärztlich verordneten Therapien nicht kooperiert hätte. Es schein e eher ein gewisses „Ärzte-Shopping" stattzufinden, wobei er anscheinend seine Ärzte nicht informier e, dass er schon andere Ärzte konsultiert ha be (S. 37 Ziff. 2).

Zu allfälligen Therapieoptionen wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht dürfte das Mitte l des Vertrauens und der Beziehung zum Behandler ein wichtiger stabilisierender Faktor in der Behandlung sein. Eine Fortsetzung der psychiatri schen Behandlung sei demnach zu empfehlen. Wie vom ambulanten Behandler angedacht, erscheine ein Wechsel des medikamentösen Regimes respekti ve eine Kombinationsbehandlung sinnvoll, hierbei seien die somatischen Limitationen zu berücksichtigen. Inwiefern die Problematik jedoch medikamentös angehbar

sei, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der genannten Komplexität und der Verquickung der verschiedenartigen Symptombereiche sei die Erwartung an eine tiefgreifende Änderung/Stabilisierung durch eine intensivierte Psychophar makotherapie jedoch eher gering. Der Ansatz einer psychosomatischen stationä ren Behandlung oder Rehabilitation mit Inkludierung aller Problembereiche in die Behandlung entspräche dem vernetzten Ansatz in der Behandlung und wäre beim Versicherten zu befürworten. Primär sollte es hierbei um die Erarbeitung eines ganzheitlichen Krankheitsverständnisses gehen. Es erschein e jedoch nicht zielf ü hrend, dies im Sinne einer medizinischen Massnahme aufzuerlegen. Durch die stationär rehabilitative Behandlung wäre nicht primär eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sondern vielmehr die Grundsteinlegung eines ver änderten Therapieregimes mit der Hoffnung einer nachhaltigen Lebensqualitäts verbesserung im Langzeitverlauf (S. 37 f. Ziff. 3). 4.

E. 5 Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wurde a us kardiologischer Sicht auf eine im Februar 2016 erhobene RIVA-Stenose und a us pneumo l ogischer Sicht auf ein vermindertes Erstsekundenvolumen hingewiesen . An beiden Schul tern besteh e eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne. Es fänden sich dege nerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit früher nachgewiese nen Herniationen im MRI, jedoch ohne Nerven- oder Myelonkompression . Die rheumatologische und die orthopädische klinische Untersuchung seien beide ohne grob-pathologische Befunde (S. 33 Ziff. 1).

Aus somatischer Sicht besteh e eine lungenfunktionelle Einschränkung bei COPD sowie eine verminderte Belastbarkeit beider Schultern, der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes. Aus psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mittelschwer bis schwer eingeschränkt: Anpassung an Regeln und Routinen, Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit. Folgende Funktionen seien mittelschwer bis schwer beein trächtigt: Funktion von Temperament und Persönlichkeit, psychische Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Selbstvertrauen, Funktion der psychi schen Energie und des Antriebs und emotionale Funktionen (S. 33 Ziff. 2). 4.

E. 5.1 Dr. med. Dr. rer . pol. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 10. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) zur Konsistenz aus, im Bereich des Bewe gungsapparates habe es Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in allen vergleich baren Lebensbereichen ungefähr in gleichem Mass eingeschränkt (S. 9 unten). Diagnosen und vollständige Arbeitsunfähigkeit stünden im Widerspruch. Multi disziplinär würden die somatischen Einschränkungen körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil zulassen (S. 10 oben).

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) unter anderem aus, nach Unstimmigkeiten mit einem neuen Vorgesetzten habe der Ver sicherte telefonisch die Kündigung erhalten, selbentags sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten . Seine Ehe sei im März 2015 getrennt und im

Januar 2018 geschieden worden (S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten würden eine frühere - (zirka 2014), aber nicht näher erinnerliche

- psychiatrische Behandlung und eine poli zeiliche Festnahme 2012 behauptet. Nach Ansicht des RAD liessen sich die Behauptungen mit entsprechenden Massnahmen (Krankenkasse, Polizei) überprü fen. Die psychiatrische Behandlung werde umschrieben mit «alle 14 Tage, diverse Themen (...) Andere bestimmte Themen werden gemieden (...) Körper wiederholt Thema in der Behandlung». Bei den verordneten Medikamenten könne der Versi cherte zum verordnenden Arzt und der Wirksamkeit lediglich Vermutungen anstellen. Zwei p sychometrische Testungen ergäben ein leichtes depressives Syn drom, eine ein mittelgradiges depressives Syndrom. Im Gutachten werde ein in allen vorliegenden psychiatrischen Berichten fehlender differenzierter psychopa thologischer Befund bemängelt. Diagnostiziert werde eine depressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (S. 10 unten). Sodann werde im Gutachten eine gesamthafte Selbstlimitierung erwähnt. Als versicherungsme dizinische Beurteilung führte er aus, d ie Arbeitsunfähigkeit sei durch psychoso ziale Faktoren

ausgelöst worden. Der begutachtende Psychiater attestier e eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode.

Die diagnostizierte Persönlichkeits störung sei in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar.

Aus versiche rungsmedizinischer Sicht lieg e kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der

Gesundheitsschaden vor (S. 11 oben) .

E. 5.2 Im Bericht vom 2 9. August 2018 über die seit zirka einem Jahr in der Universi tätsklinik C.___

stattfindende Behandlung (Urk. 9/60/1-4) wurden 24 Diagno sen aufgelistet, beginnend mit einer im September 2017 erstdiagnostizierten Pso riasisarthritis, einem chronischen rezidivierenden cervikospondylogenen Schmerzsyndrom und einem chronisch rezidivierenden lumbovertebrale n Schmerzsyndrom (S. 1 f.). Der Patient sei seit August 2016 zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der in der Diagnoseliste aufgeführten internistischen und orthopädischen Leiden als unrealistisch einzustufen (S. 4 Mitte).

E. 5.3 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital E.___, bestätigte mit Schreiben vom

9. November 2018 (Urk. 9/63 = Urk. 9/64), dass der Patient seit August 2016 in kardiologischer Behandlung stehe . Er sei seit dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die koronare Herzkrankheit für sich alleine rechtfertige keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch aus internistischer Sicht die Summe der Diagnosen (S. 1 Mitte).

E. 5.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandelt (vgl. Urk. 9/13/5-7 S. 1 Ziff. 1), nahm am 2 6. Juli 2019 (zustimmend) zum Gutachten und (kritisch) zum Ent scheid der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 13/1) .

E. 5.5 Im Bericht vom 1 6. August 2019 über eine gleichentags erfolgte Nachkontrolle im Kopfwehzentrum der Klinik G.___ (Urk. 13/6) wurden multikausale Dau erkopfschmerzen diagnostiziert (S. 1 Mitte). 6.

E. 6 Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat bestünden deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Symptomen mit den intensiven Schmerzen und den objektiven Befunden bei der Untersuchung. Der Versicherte gebe bei den verschiedenen Te i lgutachten zudem verschiedene Beschwerden an, b eispielsweise bezüglich seiner Gründe, dass er nicht mehr Autofahren könne: Beim Psychiater seien es psychische Gründe, beim Orthopäden seien es die Schmerzen in den Schultern und beim intern-medizinischen Gutachter gebe er an, dass er beim Autofahren mehrmals eingenickt sei. Auch bezüglich Lokalisation der Schmerzen best ünd en Differenzen bei den verschiedenen Teilgutachten. Auffällig sei, dass er bei fachrheumatologisch diagnostizierter und gemäss rheumatologischem Behandler unbefriedigend behandel t er Spondylarthropathie

nie lumbosakrale Schmerzlokalisationen ang ebe . Widersprüchlich seien auch die Angaben des Ver sicherten bezüglich seines Vaters: Beim Hauptgutachter gebe er an, diesen nie gekannt und nie gesehen zu haben, beim psychiatrischen Teilgutachter berichte er darüber, dass die Mutter vom Vater geschlagen worden sei und er froh gewesen sei, als der Vater auszog (S. 38 Ziff. 1).

Bezüglich der Beobachtungen der verschiedenen Teilgutachter beurteil e der psy chiatrische Teilgutachter den Versicherten als authentisch. Bei den somatischen Teilgutachtern könne diese Authentizität nicht unbedingt beobachtet werden. Auffällig seien beim Hauptgutachter vor allem die Schmerzschilderungen mit Intensitäten von VAS 8-10/10, welche teilweise lachend präsentiert w ü rden (S. 38 f.)

Bezüglich Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche n Erscheinungen sowie deren Ausmass führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsens könnten sie keine Ausschlussgründe feststellen (S. 34 Ziff. 4). 4.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten eingeholt, in welchem der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel von sechs medizinischen Disziplinen beurteilt wurden (vorstehend E. 4.1) mit dem Ergebnis, dass die Gutachter im interdisziplinären Konsens vor allem aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, ab November 2015 attestierten (vorstehend E. 4.9).

Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestü tzt auf je eine RAD-Stellungnahme aus internistischer und psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 5.1) entschieden, es bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittel schwere Tätigkeiten. Die psychische Erkrankung sei leicht bis höchstens mittel gradig ausgeprägt und durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verursacht worden; an einem anderen Arbeitsplatz wäre die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe (vorstehend E. 2.1).

E. 6.2 Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten

abgegeben. Ferner erfolgte die Beur teilung unter Bezugnahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massge benden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) und ist entsprechend nachvoll ziehbar begründet.

Insbesondere nahmen die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und ausführlich Bezug auf die von ihnen erho benen Ergebnisse fachgerechter Prüfung und Exploration und legten dar, auf grund welcher Gründe die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich einschränken (vgl. vorstehend E. 1.4). So liegen aus geprägte funktionelle Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer ist in der Fle xibilität schwer eingeschränkt. In den Funktionen von Temperament und Persön lichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit ist er zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führe dazu, dass der Versicherte «um sich kreise» und sich nicht in einen Arbeitsprozess ein fügen könne. Erschwerend komme eine «Gefühlsblindheit» hinzu, welche einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung darstelle. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es vorhergehend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine weitere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (vgl. vorstehend E. 4.10). Das Gutachten erfüllt somit alle her kömmlichen (vorstehend E. 1.5) und auch die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.5) zu beachtenden Anforderungen vollum fänglich, so dass darauf abzustellen ist.

E. 6.3 Die Ausführungen seitens des RAD vermögen demgegenüber nicht zu überzeu gen. Aus internistischer Sicht fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass im Gut achten eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nur in sehr reduziertem Umfang als realisierbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.4).

In der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht sodann wurde darauf fokussiert, dass die Krankheitsentwicklung durch die im November 2015 erhaltene Kündigung ausgelöst wurde, und daraus sinngemäss geschlossen, es lägen keine krankheits wertigen Einschränkungen vor, sondern lediglich solche aufgrund psychosozialer Belastungen. Dies verkennt, dass es entscheidend auf eine fachärztlich fundierte psychiatrische Diagnose ankommt. Liegt eine solche vor, ist nicht massgebend, ob die psychische Beeinträchtigung anfänglich durch beispielsweise berufliche oder familiäre Drucksituationen ausgelöst wurde (was sogar oft zutreffen dürfte), oder nicht.

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass aus psychiatrischer Sicht mit keinem Wort auf die Standardindikatoren Bezug genommen wurde. Wenn schon (dia metral) vom eingeholten Gutachten abgewichen werden soll, wäre es unerlässlich, dass dies in Beachtung der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizi nische Beurteilungen begründet würde.

E. 6.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass gemäss dem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Gutachten ab November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten besteht.

Angesichts der am 1 7. Juli 2016 erfolgten Anmeldung besteht somit in Nachach tung von Art. 29

Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. 7.

E. 7 Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsent wicklung führten sie aus, i n Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sch ie nen die früh erworbene Leistungsfähigkeit und Genauigkeit wichtige Bestandteile der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit Integration in das Selbstbild geworden zu sein, lange Jahre zugunsten der Leistungsfähigkeit bezie hungsweise ohne diese zu b eeinfluss en . Mit zunehmenden Komorbiditäten (unter anderem aufgrund der Depressivität und somatische r Störungen) hätten sich die se Eigenschaften j edoch zu Ungunsten der Leistungsfähigkeit aus gewirkt, dies im Sinne von einschränkenden, unflexiblen Pers ön lichkeitsfaktoren, die eine Anpas sung deutlich erschwerten. Insgesamt ersch ie nen für keine der spezifischen Per sönlichkeitsstörungen alle Kriterien vollumf ä nglich erfüllt. Dennoch ersch i enen die Eingangskriterien hinreichend erfüllt, so dass am ehesten die Einordnung als nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9) gerechtfertigt erschein e . Inwiefern den genannten Komponenten allfällig noch anderweitige Anteile (impulsiv, narzisstisch) zuzurechnen s eien, sei nicht abschliessend zu beurteilen (S. 34 Ziff. 7).

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 7.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2016 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 9 Zur A rbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im interdisziplin ä ren Konsens attestier t en sie dem Versicherten vor allem aufgrund der psychiatrischen Funkti onseinschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkungen hät t en auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Gemäss den plausiblen Anga ben durch die Behandler besteh e diese Arbeitsunfähigkeit seit A nfang November 2015 (S. 39 Ziff. 1). 4.

E. 10 Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 9/48/49-80) wurde unter anderem ausge führt, schon die Hausärztin habe

in ihrem ersten Zeugnis vom 3 0. Dezember 2015 auf eine zusätzliche depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin gewiesen. Seit Januar 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch festgehalten, der ambulante Behandler habe in seinen Berichten auf eine jeweils vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch in Verweistätigkeiten verwiesen . Eine weitere differenzierte Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finde sich in der Aktenlage nicht (S. 30 Ziff. 6.5).

Auch wenn dem Versicherten über Jahrzehnte ein hohes Mass an Funktionalität oder Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei, lägen aus psychiatrischer Sicht aktuell ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigungen vor. D iese seien au f mehr oder weniger aktuelle psychopathologische Phänomene (Depressivität, Verunsi cherung, Überforderung, formalgedankliche Einschränkungen) zurückzuführen, insbe sondere aber auch als Ausdruck beziehungsweise Ergebnis einer umfängli chen Dekompensation bisheriger Strategien der eigenen Leistungsfähigkeit durch andere somatische/psychische Faktoren zu verstehen. Insbesondere hinsichtlich der Flexibilität erschein e der Versicherte schwer, hinsichtlich der Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpas sungsfähigkeit und der Belastbarkeit zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führ e dazu, dass der Versicherte « um sich kreis e» und sich nicht in einen Arbeits prozess einfügen könne . Er erleb e sich selber als vollumfänglich krank und ver glichen mit seinem Mass an Leistungsfähigkeit als vollumfänglich leistungs- und damit arbeitsunfähig. Er verzett l e sich auf seinen diversen körperlichen und psy chischen Baustellen, das fehlende ganzheitliche Krankheits-Selbst-Verständnis nehme ihn in Beschlag. Erschwerend hinzu komm e eine nahezu Unfähigkeit, über das eigene psychische Erleben zu sprechen, der Vergleich zu einer Alexithymie (der sog. « Gefühlsblindheit ») lieg e nahe und stelle einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung dar (S. 31).

Gesamthaft erschein e der Versicherte in seiner Funktionalität schwer beeinträch tigt . A us psychiatrischer Sicht sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, inwiefern tatsächliche somatische Beeinträchtigungen hierzu beitr ü gen . Im Falle des Feh lens eindeutiger somatischer Korrelate sei der psychosomatischen Beteiligung an der Einschränkung der Funktionalität mehr Gewicht zu geben. Aus psychiatri scher Sicht sei gegenwärtig von einer maximal 20%igen zeitlichen Arbeitsfähig keit mit darin nochmals deutlich geminderter Leistungsfähigkeit von mindestens 25 %, insgesamt demnach einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszuge h en. Aktuell hätten diese Einschränkungen auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Nach entsprechender Stabilisierung, wofür beim Versicherten von einem langfristigen (jahrelangen) Prozess auszuge h en wäre, wäre aus psychiatrischer Sicht allfällig eine niederschwellige Integra tion in einen Arbeitsprozess, der den fachlichen Fähigkeiten des Versicherten Rechnung trage, zu erwägen. Denkbar erschein e hier beispielsweise eine stunden weise Tätigkeit in einem Büro (Garage? Carrosseriespenglerei ?). In Zusammen schau der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse erschein e die Erwartung einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch unrealis tisch, anzustreben wäre maximal eine Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % (S . 31 Mitte).

Eine abschliessende Prognose erschein e aus psychiatrischer Sicht erschwert. Inwiefern es gelingen möge, den Versicherten niederschwellig mit seinem grossen Erfahrungswissen beruflich qualifiziert in einer angepassten Tätigkeit nachhaltig zu integrieren, sei nicht absehbar. Aus psychiatrischer Sicht bed ürfe es vorherge hend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine wei tere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (S.

31 Ziff. 6.6). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00475

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 2. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war von Mai 2000 bis August 2016 als Aussen dienstmitarbeiter vollzeitbeschäftigt (Urk. 9/12

Ziff. 2.1-3) und meldete sich am 1 7. Juli 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter ande rem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Medas

Y.___ am 2 6. März 2018 erstattet wurde (Urk. 9/48).

Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55, Urk. 9/57, Urk. 9/61) mit Verfügung vom 2 2. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/68 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Am 8. Juli 2019 (Urk.

5) reichte er einen weiteren Arztbericht (Urk.

6) ein, welcher der IV-Stelle zugestellt wurde (Urk. 7).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde.

Am 7. Oktober 2019 (Urk.

12) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 13/1-6) ein, was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 1 4. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die als Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladene AXA Leben AG verzichtete am 4. November 2019 auf Stellungnahme (Urk. 16), was den weiteren Verfahrensbeteiligten am 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – un ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe - gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nach vollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtens teil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erho benen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverstän dige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, aus gehend vom Gutachten der Medas

Y.___ bestehe aufgrund der rein körperli chen Belastbarkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (S. 1 unten). Die Haupteinschränkungen lägen im psychiatrischen Fachbereich. Gemäss gutachterlicher Einschätzung liege eine psychische Erkran kung von derzeit leichter bis höchstens mittelgradiger Ausprägung vor . Als aus lösender Faktor werde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt, seither bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die bisherige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sei weiterhin zumutbar (S. 2 oben). Später eingereichte Arztberichte führten zu keinen anderen Schlussfolgerungen (S. 2 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten der Medas

Y.___ sei aus näher dargelegten Gründen beweistauglich (S. 5 ff. Ziff. 16 ff.) und es sei, nachdem auch die Orien tierung an den Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden sei (S. 12 ff. Ziff. 28 ff.), auf die dortige Beurteilung abzustellen, wonach aus psychiatri scher Sicht die verbleibende Arbeitsfähigkeit 20 % betrage (S. 15 Ziff. 34). 2.3

Strittig ist der Umfang der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit. 3.

Aus der Zeit vor der im Januar 2018 erfolgten Begutachtung liegen zahlreiche Berichte von behandelnder Seite vor, auf deren vertiefte Wiedergabe angesichts dessen, dass die strittige Frage anhand des Gutachtens und allfälliger späterer Beurteilungen zu beantworten ist, verzichtet wird. Die s betrifft insbesondere fol gende Berichte: - Psychiatrie: 1 2. Januar 2016 (Urk. 9/19/9-11), 2 8. Januar 2016 (Urk. 9/13/8-19), 1 5. April 2016 (Urk. 9/13/5-7 = Urk. 9/19/12-14), 1 7. Oktober 2016 (Urk. 9/19/16-17), Eingang 9. Januar 2017 (Urk. 9/19/17), 2 2. Februar 2017 (Urk. 9/28/26-27 = Urk. 9/28/28-29), Dr. Z.___ (gleiche Praxis) 7. Juli 2017 (Urk. 9/25 = Urk. 9/27) - Kardiologie: 1. Juni 2016 (Urk. 9/24/8-11) - Otorhinolaryngologie: 2 6. Juli 2016 (Urk. 9/19/27-28 = Urk. 9/28/13-15), 8. März 2017 (Urk. 9/24/44-45) - Pneumologie : 2 2. August 2016 (Urk. 9/19/18-20 = Urk. 9/24/31-33 = Urk. 9/28/5-7),

3 0. März 2017 (Urk. 9/24/20-21) - Neurologie: 8. März 2017 (Urk. 9/24/12-14) - Allgemeine Innere Medizin: 9. März 2017 (Urk. 9/24/17-19), 8. April 2017 (Urk. 9/24/1-7),

1 7. August 2017 (Urk. 9/30 und Urk. 9/31) - Rheumatologie: 1 0. Oktober 2017 (Urk. 9/35 = Urk. 9/36/7-10), 2 6. Okto ber 2017 (Urk. 9/36/1-6),

1 7. Januar 2018 (Urk. 9/60/5-6)

4.

4.1

Die Ärzte der Medas

Y.___

erstatteten am 2 6. März 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/48/1-42) . Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 18 ff.) und die hauptsächlich im Januar 2018 erfolgten Untersuchungen in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatologie, Orthopädie und Pneumo logie (S. 1) sowie Psychiatrie (vgl. Urk. 9/48/49-80). 4.2

Die Gutachter nannten folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. III.1): - k oronare Herzerkrankung - depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F32.10) - nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) - somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) - m yofas z iales Schmerzsyndrom des Schultergürtels und des linken Beckengürtels - chronifiziertes zervikospondyl ogenes Schmerzsyndrom bei Mehretagen-Degeneration

C4-C7 und

magnettomografisch nachgewiesenen Dis kusherniatio nen, insbesondere C4/5 und C5/6, ohne Hinweise für radiku läre Kompression oder Myelonkompression - a ktenanamnestisch Verdacht auf Psoriasis-Arthritis - pa rtielle Re-Ruptur Supraspinatus bei Status nach mehrmaliger Supraspi natus-Rekonstruktion

links, letztmals 2011 - Partialruptur Supraspinatus rechts - chronic

obstructive pulmonal disease (COPD) GOLD Stadium II

- l eichte obstruktive Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Problematik 4.3

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, d er Versicherte sei jahrelang auf seinem Beruf als Karrosserie -Spengler tätig gewesen . I m Jahr 2000 habe er eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter für den Verkauf von Ver brauchsmaterial für Reparaturen an Karrosserien usw. gefunden. Ende 2015 sei ihm die Stelle von einem neu angestellten Vorgesetzten (per Ende August 2016) gekündigt worden, was für ihn völlig überraschend gekommen sei. Von seiner Hausärztin sei er ab

6. (richtig: 9.; vgl. Urk. 9/13/11) November 2015, d em letzten Arbeitstag, krankgeschrieben worden und sei seither keiner bezahlten Arbeit mehr nachgegangen. Die ab 9. November 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei von der Haus ä rztin

mit folgenden Diagnosen begründet worden : e ntgleister arte rieller Hypertonus, Belastungsatemnot, depressive Episode mit Schlafstörung bei psychosozia l er Belastungssituation. Am 1 2. Januar 2016 habe e ine erste Konsul tation beim Psychiater statt gefunden, d er eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt, beziehungsweise rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode diagnostiziert und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe (S. 31).

In den Akten fä nden sich seit anfangs 2016 fachärztliche Berichte aus den Dis ziplinen Angiologie, Dermatologie, Kardiologie, Gastroenterologie, HNO, Pneumologie, Orthopädie, Neurologie, Urologie, Innere Medizin, Zahnmedizin, Sportmedizin und Rheumatologie (S. 31 unten). 4. 4

Aus interdisziplinärer funktioneller Sicht best ünd en aufgrund der somatischen Erkrankungen Einschränkungen für eine körperlich schwere Tätigkeit. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten sch ie nen im interdisziplinären somatischen Konsens jedoch zumutbar mit Einschränkungen (S. 33 oben), wozu an anderer Stelle Fol gendes ausgeführt wurde: Aus prognostischer Sicht wäre nach einem längerfris tigen Behandlungsprozess eine niederschwellige Integration in den Arbeitspro zess mit einer maximalen Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % wieder möglich. Für eine solche Tätigkeit, welche frühestens in 1-2 Jahren wieder aufgenommen wer den könnte, wären folgende Kriterien nötig: Wegen der kardialen und pulmona len Krankheiten sei eine körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Wegen den Sehnen-Teilläsionen im Bereich der Schultergelenke sei eine Überkopfarbeit zu vermeiden. Das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg wäre ebenfalls zu vermeiden, wie auch das Arbeiten in vornübergeneigten, knienden oder kau ernden Stellungen (S. 39 f.).

Die funktionellen Einschränkungen des Versicherten w ü rden aber durch seine psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründet. Bis anhin sei,

obschon vom behandelnden Psychiater wiederholt angesprochen, ein interdisziplinärer Kon sens der behandelnden Ärzte und die Aufsummierung der einzelnen Beeinträch tigungen zu einem Ganzen ausgeblieben. Dies wäre jedoch notwendig, um dem Versicherten umfassend gerecht zu werden. Die massiv eingeschränkte Funktio nalität des Versicherten besteh e auf der Grundlage folgen der psychiatrischer Diagnosen: d epressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Aus prägung (F32.10), Differentialdiagnose re zidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (F45.9), Differentialdiagnose c hroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) und nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9; S. 33 oben). 4. 5

Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde wurde a us kardiologischer Sicht auf eine im Februar 2016 erhobene RIVA-Stenose und a us pneumo l ogischer Sicht auf ein vermindertes Erstsekundenvolumen hingewiesen . An beiden Schul tern besteh e eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne. Es fänden sich dege nerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit früher nachgewiese nen Herniationen im MRI, jedoch ohne Nerven- oder Myelonkompression . Die rheumatologische und die orthopädische klinische Untersuchung seien beide ohne grob-pathologische Befunde (S. 33 Ziff. 1).

Aus somatischer Sicht besteh e eine lungenfunktionelle Einschränkung bei COPD sowie eine verminderte Belastbarkeit beider Schultern, der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes. Aus psychiatrischer Sicht seien gemäss Mini-ICF-APP mittelschwer bis schwer eingeschränkt: Anpassung an Regeln und Routinen, Fle xibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit. Folgende Funktionen seien mittelschwer bis schwer beein trächtigt: Funktion von Temperament und Persönlichkeit, psychische Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, Selbstvertrauen, Funktion der psychi schen Energie und des Antriebs und emotionale Funktionen (S. 33 Ziff. 2). 4. 6

Bezüglich der Beschwerden am Bewegungsapparat bestünden deutliche Diskre panzen zwischen den geschilderten Symptomen mit den intensiven Schmerzen und den objektiven Befunden bei der Untersuchung. Der Versicherte gebe bei den verschiedenen Te i lgutachten zudem verschiedene Beschwerden an, b eispielsweise bezüglich seiner Gründe, dass er nicht mehr Autofahren könne: Beim Psychiater seien es psychische Gründe, beim Orthopäden seien es die Schmerzen in den Schultern und beim intern-medizinischen Gutachter gebe er an, dass er beim Autofahren mehrmals eingenickt sei. Auch bezüglich Lokalisation der Schmerzen best ünd en Differenzen bei den verschiedenen Teilgutachten. Auffällig sei, dass er bei fachrheumatologisch diagnostizierter und gemäss rheumatologischem Behandler unbefriedigend behandel t er Spondylarthropathie

nie lumbosakrale Schmerzlokalisationen ang ebe . Widersprüchlich seien auch die Angaben des Ver sicherten bezüglich seines Vaters: Beim Hauptgutachter gebe er an, diesen nie gekannt und nie gesehen zu haben, beim psychiatrischen Teilgutachter berichte er darüber, dass die Mutter vom Vater geschlagen worden sei und er froh gewesen sei, als der Vater auszog (S. 38 Ziff. 1).

Bezüglich der Beobachtungen der verschiedenen Teilgutachter beurteil e der psy chiatrische Teilgutachter den Versicherten als authentisch. Bei den somatischen Teilgutachtern könne diese Authentizität nicht unbedingt beobachtet werden. Auffällig seien beim Hauptgutachter vor allem die Schmerzschilderungen mit Intensitäten von VAS 8-10/10, welche teilweise lachend präsentiert w ü rden (S. 38 f.)

Bezüglich Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche n Erscheinungen sowie deren Ausmass führten die Gutachter aus, i m interdisziplinären Konsens könnten sie keine Ausschlussgründe feststellen (S. 34 Ziff. 4). 4. 7

Zum aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsent wicklung führten sie aus, i n Zusammenschau der Anamnese und des Verlaufs sch ie nen die früh erworbene Leistungsfähigkeit und Genauigkeit wichtige Bestandteile der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten mit Integration in das Selbstbild geworden zu sein, lange Jahre zugunsten der Leistungsfähigkeit bezie hungsweise ohne diese zu b eeinfluss en . Mit zunehmenden Komorbiditäten (unter anderem aufgrund der Depressivität und somatische r Störungen) hätten sich die se Eigenschaften j edoch zu Ungunsten der Leistungsfähigkeit aus gewirkt, dies im Sinne von einschränkenden, unflexiblen Pers ön lichkeitsfaktoren, die eine Anpas sung deutlich erschwerten. Insgesamt ersch ie nen für keine der spezifischen Per sönlichkeitsstörungen alle Kriterien vollumf ä nglich erfüllt. Dennoch ersch i enen die Eingangskriterien hinreichend erfüllt, so dass am ehesten die Einordnung als nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9) gerechtfertigt erschein e . Inwiefern den genannten Komponenten allfällig noch anderweitige Anteile (impulsiv, narzisstisch) zuzurechnen s eien, sei nicht abschliessend zu beurteilen (S. 34 Ziff. 7). 4.8

Bezüglich der bisherigen Behandlung wiesen die Gutachter auf die Medikamen tenliste mit 17 peroral einzunehmenden Medikamenten, entsprechend 29 Tablet ten täglich, hin . Dabei seien die vier Schmerzmedikamente, die der Versicherte allesamt nur in Reserve einnehme, noch nicht eingerechnet. Die Medikamenten liste werde ergänzt durch lokal appliziertes Testosteron, Inhalationen wegen der Lungenkrankheit und diversen Salben gegen Schmerzen und wegen der Psoriasis. Ausgehend von dieser Medikamentenliste könne sicherlich nicht von einer lege artis erfolgenden Behandlung gesprochen werden (S. 37 Ziff. 1).

Im interdisziplinären Konsens f ä nden sich keine Hinweise, dass der Versicherte bei ärztlich verordneten Therapien nicht kooperiert hätte. Es schein e eher ein gewisses „Ärzte-Shopping" stattzufinden, wobei er anscheinend seine Ärzte nicht informier e, dass er schon andere Ärzte konsultiert ha be (S. 37 Ziff. 2).

Zu allfälligen Therapieoptionen wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht dürfte das Mitte l des Vertrauens und der Beziehung zum Behandler ein wichtiger stabilisierender Faktor in der Behandlung sein. Eine Fortsetzung der psychiatri schen Behandlung sei demnach zu empfehlen. Wie vom ambulanten Behandler angedacht, erscheine ein Wechsel des medikamentösen Regimes respekti ve eine Kombinationsbehandlung sinnvoll, hierbei seien die somatischen Limitationen zu berücksichtigen. Inwiefern die Problematik jedoch medikamentös angehbar

sei, sei nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der genannten Komplexität und der Verquickung der verschiedenartigen Symptombereiche sei die Erwartung an eine tiefgreifende Änderung/Stabilisierung durch eine intensivierte Psychophar makotherapie jedoch eher gering. Der Ansatz einer psychosomatischen stationä ren Behandlung oder Rehabilitation mit Inkludierung aller Problembereiche in die Behandlung entspräche dem vernetzten Ansatz in der Behandlung und wäre beim Versicherten zu befürworten. Primär sollte es hierbei um die Erarbeitung eines ganzheitlichen Krankheitsverständnisses gehen. Es erschein e jedoch nicht zielf ü hrend, dies im Sinne einer medizinischen Massnahme aufzuerlegen. Durch die stationär rehabilitative Behandlung wäre nicht primär eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sondern vielmehr die Grundsteinlegung eines ver änderten Therapieregimes mit der Hoffnung einer nachhaltigen Lebensqualitäts verbesserung im Langzeitverlauf (S. 37 f. Ziff. 3). 4. 9

Zur A rbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im interdisziplin ä ren Konsens attestier t en sie dem Versicherten vor allem aufgrund der psychiatrischen Funkti onseinschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkungen hät t en auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Gemäss den plausiblen Anga ben durch die Behandler besteh e diese Arbeitsunfähigkeit seit A nfang November 2015 (S. 39 Ziff. 1). 4. 10

Im p sychiatrische n Teilgutachten (Urk. 9/48/49-80) wurde unter anderem ausge führt, schon die Hausärztin habe

in ihrem ersten Zeugnis vom 3 0. Dezember 2015 auf eine zusätzliche depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin gewiesen. Seit Januar 2016 sei die Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch festgehalten, der ambulante Behandler habe in seinen Berichten auf eine jeweils vollumfäng liche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und auch in Verweistätigkeiten verwiesen . Eine weitere differenzierte Beurteilung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht finde sich in der Aktenlage nicht (S. 30 Ziff. 6.5).

Auch wenn dem Versicherten über Jahrzehnte ein hohes Mass an Funktionalität oder Leistungsfähigkeit möglich gewesen sei, lägen aus psychiatrischer Sicht aktuell ausgeprägte funktionelle Beeinträchtigungen vor. D iese seien au f mehr oder weniger aktuelle psychopathologische Phänomene (Depressivität, Verunsi cherung, Überforderung, formalgedankliche Einschränkungen) zurückzuführen, insbe sondere aber auch als Ausdruck beziehungsweise Ergebnis einer umfängli chen Dekompensation bisheriger Strategien der eigenen Leistungsfähigkeit durch andere somatische/psychische Faktoren zu verstehen. Insbesondere hinsichtlich der Flexibilität erschein e der Versicherte schwer, hinsichtlich der Funktionen von Temperament und Persönlichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpas sungsfähigkeit und der Belastbarkeit zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führ e dazu, dass der Versicherte « um sich kreis e» und sich nicht in einen Arbeits prozess einfügen könne . Er erleb e sich selber als vollumfänglich krank und ver glichen mit seinem Mass an Leistungsfähigkeit als vollumfänglich leistungs- und damit arbeitsunfähig. Er verzett l e sich auf seinen diversen körperlichen und psy chischen Baustellen, das fehlende ganzheitliche Krankheits-Selbst-Verständnis nehme ihn in Beschlag. Erschwerend hinzu komm e eine nahezu Unfähigkeit, über das eigene psychische Erleben zu sprechen, der Vergleich zu einer Alexithymie (der sog. « Gefühlsblindheit ») lieg e nahe und stelle einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung dar (S. 31).

Gesamthaft erschein e der Versicherte in seiner Funktionalität schwer beeinträch tigt . A us psychiatrischer Sicht sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, inwiefern tatsächliche somatische Beeinträchtigungen hierzu beitr ü gen . Im Falle des Feh lens eindeutiger somatischer Korrelate sei der psychosomatischen Beteiligung an der Einschränkung der Funktionalität mehr Gewicht zu geben. Aus psychiatri scher Sicht sei gegenwärtig von einer maximal 20%igen zeitlichen Arbeitsfähig keit mit darin nochmals deutlich geminderter Leistungsfähigkeit von mindestens 25 %, insgesamt demnach einer nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszuge h en. Aktuell hätten diese Einschränkungen auch für eine angepasste Tätigkeit Gültigkeit. Nach entsprechender Stabilisierung, wofür beim Versicherten von einem langfristigen (jahrelangen) Prozess auszuge h en wäre, wäre aus psychiatrischer Sicht allfällig eine niederschwellige Integra tion in einen Arbeitsprozess, der den fachlichen Fähigkeiten des Versicherten Rechnung trage, zu erwägen. Denkbar erschein e hier beispielsweise eine stunden weise Tätigkeit in einem Büro (Garage? Carrosseriespenglerei ?). In Zusammen schau der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse erschein e die Erwartung einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch unrealis tisch, anzustreben wäre maximal eine Teilarbeitsfähigkeit von zirka 30 % (S . 31 Mitte).

Eine abschliessende Prognose erschein e aus psychiatrischer Sicht erschwert. Inwiefern es gelingen möge, den Versicherten niederschwellig mit seinem grossen Erfahrungswissen beruflich qualifiziert in einer angepassten Tätigkeit nachhaltig zu integrieren, sei nicht absehbar. Aus psychiatrischer Sicht bed ürfe es vorherge hend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine wei tere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (S.

31 Ziff. 6.6). 5. 5.1

Dr. med. Dr. rer . pol. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 10. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) zur Konsistenz aus, im Bereich des Bewe gungsapparates habe es Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden gegeben. Der Beschwerdeführer sei in allen vergleich baren Lebensbereichen ungefähr in gleichem Mass eingeschränkt (S. 9 unten). Diagnosen und vollständige Arbeitsunfähigkeit stünden im Widerspruch. Multi disziplinär würden die somatischen Einschränkungen körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil zulassen (S. 10 oben).

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2018 (Urk. 9/54 S. 10 f.) unter anderem aus, nach Unstimmigkeiten mit einem neuen Vorgesetzten habe der Ver sicherte telefonisch die Kündigung erhalten, selbentags sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten . Seine Ehe sei im März 2015 getrennt und im

Januar 2018 geschieden worden (S. 10). Im psychiatrischen Teilgutachten würden eine frühere - (zirka 2014), aber nicht näher erinnerliche

- psychiatrische Behandlung und eine poli zeiliche Festnahme 2012 behauptet. Nach Ansicht des RAD liessen sich die Behauptungen mit entsprechenden Massnahmen (Krankenkasse, Polizei) überprü fen. Die psychiatrische Behandlung werde umschrieben mit «alle 14 Tage, diverse Themen (...) Andere bestimmte Themen werden gemieden (...) Körper wiederholt Thema in der Behandlung». Bei den verordneten Medikamenten könne der Versi cherte zum verordnenden Arzt und der Wirksamkeit lediglich Vermutungen anstellen. Zwei p sychometrische Testungen ergäben ein leichtes depressives Syn drom, eine ein mittelgradiges depressives Syndrom. Im Gutachten werde ein in allen vorliegenden psychiatrischen Berichten fehlender differenzierter psychopa thologischer Befund bemängelt. Diagnostiziert werde eine depressive Episode mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (S. 10 unten). Sodann werde im Gutachten eine gesamthafte Selbstlimitierung erwähnt. Als versicherungsme dizinische Beurteilung führte er aus, d ie Arbeitsunfähigkeit sei durch psychoso ziale Faktoren

ausgelöst worden. Der begutachtende Psychiater attestier e eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode.

Die diagnostizierte Persönlichkeits störung sei in Anbetracht der Biographie nicht nachvollziehbar.

Aus versiche rungsmedizinischer Sicht lieg e kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der

Gesundheitsschaden vor (S. 11 oben) . 5.2

Im Bericht vom 2 9. August 2018 über die seit zirka einem Jahr in der Universi tätsklinik C.___

stattfindende Behandlung (Urk. 9/60/1-4) wurden 24 Diagno sen aufgelistet, beginnend mit einer im September 2017 erstdiagnostizierten Pso riasisarthritis, einem chronischen rezidivierenden cervikospondylogenen Schmerzsyndrom und einem chronisch rezidivierenden lumbovertebrale n Schmerzsyndrom (S. 1 f.). Der Patient sei seit August 2016 zu 100 % arbeitsun fähig geschrieben. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der in der Diagnoseliste aufgeführten internistischen und orthopädischen Leiden als unrealistisch einzustufen (S. 4 Mitte). 5.3

Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie, Spital E.___, bestätigte mit Schreiben vom

9. November 2018 (Urk. 9/63 = Urk. 9/64), dass der Patient seit August 2016 in kardiologischer Behandlung stehe . Er sei seit dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die koronare Herzkrankheit für sich alleine rechtfertige keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch aus internistischer Sicht die Summe der Diagnosen (S. 1 Mitte). 5.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Februar 2016 behandelt (vgl. Urk. 9/13/5-7 S. 1 Ziff. 1), nahm am 2 6. Juli 2019 (zustimmend) zum Gutachten und (kritisch) zum Ent scheid der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 13/1) . 5.5

Im Bericht vom 1 6. August 2019 über eine gleichentags erfolgte Nachkontrolle im Kopfwehzentrum der Klinik G.___ (Urk. 13/6) wurden multikausale Dau erkopfschmerzen diagnostiziert (S. 1 Mitte). 6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat ein Gutachten eingeholt, in welchem der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel von sechs medizinischen Disziplinen beurteilt wurden (vorstehend E. 4.1) mit dem Ergebnis, dass die Gutachter im interdisziplinären Konsens vor allem aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten, ab November 2015 attestierten (vorstehend E. 4.9).

Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestü tzt auf je eine RAD-Stellungnahme aus internistischer und psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 5.1) entschieden, es bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittel schwere Tätigkeiten. Die psychische Erkrankung sei leicht bis höchstens mittel gradig ausgeprägt und durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verursacht worden; an einem anderen Arbeitsplatz wäre die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität bestehe (vorstehend E. 2.1). 6.2

Das Medas -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei tigen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten

abgegeben. Ferner erfolgte die Beur teilung unter Bezugnahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massge benden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) und ist entsprechend nachvoll ziehbar begründet.

Insbesondere nahmen die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und ausführlich Bezug auf die von ihnen erho benen Ergebnisse fachgerechter Prüfung und Exploration und legten dar, auf grund welcher Gründe die erhobenen Befunde das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers erheblich einschränken (vgl. vorstehend E. 1.4). So liegen aus geprägte funktionelle Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer ist in der Fle xibilität schwer eingeschränkt. In den Funktionen von Temperament und Persön lichkeit, der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens und der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen sowie hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit ist er zumindest mittelgradig beeinträchtigt. Dies führe dazu, dass der Versicherte «um sich kreise» und sich nicht in einen Arbeitsprozess ein fügen könne. Erschwerend komme eine «Gefühlsblindheit» hinzu, welche einen deutlich limitierenden Faktor in der Behandlung darstelle. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe es vorhergehend einer gewissen Stabilisierung und psychischen Vorbereitung, um eine weitere Dekompensation der Gesamtsituation bestmöglich zu verhindern (vgl. vorstehend E. 4.10). Das Gutachten erfüllt somit alle her kömmlichen (vorstehend E. 1.5) und auch die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.5) zu beachtenden Anforderungen vollum fänglich, so dass darauf abzustellen ist.

6.3

Die Ausführungen seitens des RAD vermögen demgegenüber nicht zu überzeu gen. Aus internistischer Sicht fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass im Gut achten eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nur in sehr reduziertem Umfang als realisierbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.4).

In der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht sodann wurde darauf fokussiert, dass die Krankheitsentwicklung durch die im November 2015 erhaltene Kündigung ausgelöst wurde, und daraus sinngemäss geschlossen, es lägen keine krankheits wertigen Einschränkungen vor, sondern lediglich solche aufgrund psychosozialer Belastungen. Dies verkennt, dass es entscheidend auf eine fachärztlich fundierte psychiatrische Diagnose ankommt. Liegt eine solche vor, ist nicht massgebend, ob die psychische Beeinträchtigung anfänglich durch beispielsweise berufliche oder familiäre Drucksituationen ausgelöst wurde (was sogar oft zutreffen dürfte), oder nicht.

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass aus psychiatrischer Sicht mit keinem Wort auf die Standardindikatoren Bezug genommen wurde. Wenn schon (dia metral) vom eingeholten Gutachten abgewichen werden soll, wäre es unerlässlich, dass dies in Beachtung der rechtsprechungsgemässen Anforderungen an medizi nische Beurteilungen begründet würde. 6.4

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass gemäss dem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Gutachten ab November 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten besteht.

Angesichts der am 1 7. Juli 2016 erfolgten Anmeldung besteht somit in Nachach tung von Art. 29

Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2016 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher