Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 5. April
2013 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine Fussheberschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 4. Mai
2014 einen Rentenan spruch ( Urk. 9 /24). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 3. Oktober 2015 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Meldeformular Früherfassung; Urk. 9 /33) , worauf die IV-Stelle die medizi nische und erwerbliche Situation ab klärte und die Akten des Krankenversicherers bei zog ( Urk. 9 /41, Urk. 9 /45). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 verneinte die IV Stelle erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 9/56).
Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 2. September 2017 (Prozess Nr .
IV.2016.00920; Urk. 9/62) abgewiesen. 1.3
Am 2 6. März 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/71), worauf die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/77) mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk. 9/79 = Urk.
2) nicht eintrat . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen medizini schen und beruflichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenan spruch entscheide ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2019 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG
) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invali di tätsgrades auch tat sächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 5
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk.
2) davon aus, wesentliche Veränderung en der beruflichen oder medizini schen Situation hätten nicht festgestellt werden können . Es würden keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vorliegen , weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 6. März 2019 werde dargelegt, dass sich die Rückenproblematik wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 5) . Insbesondere be stehe jetzt eine sequestrierende Diskushernie auf der Höhe L4/5, welche die Leis tungsfähigkeit im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung deutlich reduziere. Denn diese Hernie komprimiere die Wurzel L 5. Ausserdem hätten die degenerati ven Veränderungen an der Wirbelsäule zugenommen, indem neu erhebliche mul tisegmentale Spondylosen, Chondrosen und teils aktivierte Facettengelenksarth rosen entstanden seien (S. 3 Ziff. 6). Bei der neurologischen Untersuchung sei eine frische Denervierung sowie ein chronischer neurogener Umbau festgestellt worden (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer leide ausserdem an Diabetes. Die Symptome dieser internistischen Krankheit hätten zugenommen. So leide er an einer Polyneuropathie. Auch diese Erkrankung sei neurologisch objektiviert wor den. Ausserdem werde sein Sehvermögen immer mehr beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 7). Zusammengefasst habe sich die gesundheitliche Situation dadurch verschlechtert, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule im Allgemeinen zuge nommen hätten, dass die Diskushernie L4/5 zugenommen bzw. sequestriert habe und die Nervenwurzel L5 komprimiere, dass eine Denervierung eingetreten sei und ein neurogener Umbau stattfinde. Ausserdem sei eine Polyneuropathie auf getreten und der Visus habe abgenommen (S. 3 Ziff. 8). Mit dem Bericht von Dr. Y.___ und den Berichten über die MRI- und die neurologische Abklä rung sei glaubhaft gemacht, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Rentenablehnung wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfü gung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 9 / 56 )
– zu Recht nicht auf das erneute Leistungs begehren eingetreten ist. 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 9 / 56 ) zugrunde liegende Sachverhalt. 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Chi r urgie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, führten im Bericht vom 4. November 2015 ( Urk. 9 /45/1-4) aus, die festgestellten W irbelsäulen - beschwerden und klinischen Befunde bedürf ten einer weiterführenden Abklärung. Um die diffusen neurologischen Ausfälle zu quantifizieren und wenn möglich zuzuord n en, werde eine neurologische und neurophysiologische Abklärung durchgeführt (S. 3 unten).
Nach der neurophysiologischen Untersuchung führten sie im Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 9 /45/61-62) aus, die Befunde der klinischen Unter suchung, der Bildgebung und der neurophysiologischen Untersuchung würden die Diag nose eines radikulären Reiz- und sensorischen Ausfallsyndroms L5 beziehungs weise S1 rechts bestätigen (S. 1 unten). Im Myogramm würden sich diskrete Denervierungszeichen in der S1-innervierten Mus k ulatur zeigen. Die Behandlung solle konservativ mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden. Eine Ope rationsindikation bestehe aktuell nicht. Es werde empfohlen, baldmöglichst ein en Arbeitsversuch zu 25 % zu beginnen. Die chronischen Cervi cal gien würden ak tuell nicht im Vordergrund stehen und hätten auch keine neurogene Komponente (S. 1 f.). 3.3
Im Auftrag des Krankenversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums B.___
am 1 7. No vember
2015 ( Urk. 9 /41/3-23 = Urk. 9 /45/6-26) einen Bericht über eine weitere fachärztliche Arbeitsfähigkeitsabklärung. Diese Abklärung umfasste ein strukturiertes In terview, eine klinische Untersuchung sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Zusätzlich sei eine psy chiatrisch-ver hal tensneurologische Untersuchung erfolgt. Die Ärzte nannten im Abklärungsbe richt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten f.): - c hronisches lumba l und zervikal betontes Panvertebralsyndrom - mä ssige degene rative Veränderungen im Bereich der unteren Halswir be l säule sowie der unteren Lendenwirbelsäule - k eine radikulären Reiz- oder Ausfa l lerscheinungen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 2 oben): - l eichte Periarthropathia
humeroscapularis
tendopatica
beidseits - s ubaffektives Zustandsbild ohne Krankheitswert und Störungs charakter und fehlenden berufs relevanten neurokognitiven Funktionsdefiziten bei intakter prämorbider Persön l ichkeitsstruktur - e rhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten - Diabetes me l litus Typ 2 - Adipositas
Dazu hielten sie fest, anlässlich der aktuelle n Untersuchung würden hauptsäch lich Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit nicht dermatombezogenen Aus strahlungen ins rechte Bein geschildert in der oberen Hälfte der Schmerzskala mit gewisser Zunahme beim längeren Stehen und Gehen sowie nachts, jedoch feh lenden Angaben spezifischer induzierend er Bewegungen. Zu einer Schmerz min derung komme es lediglich durch Medikamenteneinnahme, jedoch nur in ge ringem Ausmass. Es würden keine neurologischen Ausfälle beschrieben. Im zervikalen Bereich bestünden keine expliziten Beschwerden, dagegen im Bereich beider Schultern linksbetont (S. 3 oben).
In objektiver Hinsicht habe eine vergleichbare Beweglichkeit im Bereich der Len denwirbelsäule wie auch der Halswirbelsäule (Schober und Finger-Boden-Ab stand [FBA] und auch Drittelmethode) und e rneut fehlende und beidseits le diglich endgradig schmerzhafte Nervendehnungstests ohne Einschränkung ( Slump und Upper
Limb Tension Test [ULLT] ) bestanden. Dagegen bestehe be reits bei geringer Flexion schmerzbedingt eingeschränkter Straight Leg Raise ( SLR ) beidseits in starker Diskrepanz dazu. Die übrigen zum Teil oberflächlichen Druckschmerzhaf tigkeiten bei bereits geringem Bewegungsumfang und Druck seien unverändert gewesen. Hinsichtlich beider Schultern würden schmerzhafte Provokationstests bestehen, allerdings ohne spezifische Zuordnung, leich t verbesserter Daumen- Vertebra prominens -Absta nd ( DVPA ). Insgesamt bestehe er neut ein dysfunk tionales Krankheitsverhalte n mit nunmehr 4/5 positiven Wad dell -Zeichen. Die Geh fähigkeit sei organisch n icht erklärbar deutlich verlang samt mit eher klein schritti gem Gang und Hinkmechanismus rech ts bei insge samt symmetrischer Muskeltro phik der oberen und unteren Extremitäten. In ra diologischer Hinsicht bestünden eine resorbier te Diskushernie L4/5, im Wesent lichen vergleichbare degenerative Befunde im Bereiche der unteren Lendenwir belsäule sowie der unteren Halswir belsäule , keine sichere Nervenwurzelkom pression oder enger Spinalkanal (S. 3).
Zusammengefasst bestehe letztlich ein eher unspezifisches Panvertebralsyndrom lumbal- und zervikalbetont sowie leichte Periarthropathie beider Schultern, ohne dass diese auf einzelne strukturelle Probleme reduziert werden könn t en. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine suba ffektive Problematik ohne Krank heitswert und insgesamt normale neuropsychologische Tests ohne Hinweise auf relevante affek tive oder kognitive Defizite. Auc h bestünden i m Hinblick auf all fällige vasku läre Probleme keine kognitiven Einschränkungen mit Krankheits relevanz. Letzt lich sei von einem unveränderten Gesundheitszustand gegenüber der Situa tion im August 2013 auszugehen. Das indirekte Halswirbelsäulen-Trauma habe höchs tens interkurrent zu ei ner Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ge führt aufgrund der zervikalen Problematik , welche zum heutigen Zeit punkt wieder auf gleichem Niveau sei wie vor dem Unfall, das heisse im August 2013 (S. 3 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit sei zum damaligen Zeit punkt der Beurteilung im August 2013 auf 50 % mit einer Verbesserung durch Anpas sung und Training auf eine Ganztagestätigkeit festgelegt worden. Eine gewisse Anpassung habe stattgefunden und das Training sei wiederholt und auch aktuell wieder durchgeführt worden. Trotzdem bestünden die Probleme bei überwiegend stehend-gehender Tätigkeit weiter ( S. 3 unten). In leichter Korrek tur zur damali gen Beurteilung sei aufgrund der überwiegend stehend-gehenden Tätigkeit sowie den wiederholten Arbeiten in vorgeneigter Haltung, wie auch dem wiederholten Hantieren von mittelschweren Gewichten, die Tätigkeit als Koch zwar weiterhin ganztags zumutbar, allerdings mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, ent sprechend einer Arbeit sfähigkeit von 75 % in der ange stammten Tätigkeit (S. 3 f. oben). Davon liege der Beschwerdeführer allerdings aktuell weit weg, da aktuell keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werde. Trotzdem sei eine Ganztagestätigkeit als Koch mit zwei Stunden vermehrten Pausen zumut bar, dies zumindest ab Unter suchungsdatum (S. 4 oben). Eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit mit Hantieren von mittelschweren Lasten und Wechsel zwischen Gehen und Stehen sowie Sitzen und nur kurz da uernden Ar beiten in vorgeneigter Position und über Schu lterhöhe sei zumindest ab Unter suchungsdatum ganztags zumutbar (S. 4 Mitte).
Es würden sich keine objektiven Anhaltspunkte er geben, weshalb die Arbeitsfä hig keit nicht bereits ab 1. Januar 2015 (Absch luss der Unfallbehand lung) im glei chen Masse gegeben gewesen sei. Aus psychiatrisch-verhaltens-neurologischer Sicht ergebe sich zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksich tigung normaler neurokognitiver Funktionen würden auch die Komorbiditäten (Diabetes, Adipositas) nicht al s Begründung für eine weiter re duzierte Arbeitsfä higkeit berücksichtigt werden können (S. 4 Mitte). 3.4
Dr. Z.___ und Dr . A.___ (vorstehend E. 3 .2) führten im Bericht vom 9. Dezember 2015 ( Urk. 9 /48) aus, die Beschwerden seien unverändert. Die Phy siotherapie helfe zweitweise, aber nicht andauernd. Die Arbeitsfähigkeit sei vom Hausarzt auf 20 % bestätigt. Mehr sei vom Patient en aus nicht möglich. In der heutigen Verlaufskontrolle würden sich unveränderte Befunde zeigen. Trotz in tensiven physiotherapeutischen Bemühungen hätten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessert. Wie im letzten Bericht erwähnt, bestehe zurzeit keine Operationsindikation. Die konservative Behandlung solle weiterhin ausgeschöpft werden. Der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben zu 20 % . Aus Sicht der morphologischen Befunde an der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht als Koch zu 50 % arbeitsfähig. 3.5
Dr. C.___ ,
Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ( Urk. 6/49/2-3) aus, gesamthaft habe sich bei der aktuellen bildgebenden Diagnostik eine leichte Ver schlechterung de r bekannten degenerativen Verän derungen an der Wirbelsäule, insbesondere im Halswirbel- und Lendenwirbels äulenbereich, gezeigt. Dadurch sei es zu einer Zunahme der belastungs abhängigen Rückenschmerzen gekommen. Ferner habe sich eine leichte Periarthropathie beider Schultergelenke gezeigt, dies jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Abklärung des B.___ im August 2015 habe ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie kognitive Defizite ausgeschlossen werden können. Auf grund der zunehmenden degenerativen Veränderungen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar in der bisherigen überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit als Koch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und fehlender Besserung unter Physiotherapie zu 50 % arbeitsunfähig (siehe Arztbericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember 2015; richtig wohl Arztbericht von Dr. Z.___ und Dr. A.___ gleichen Da tums) und in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne andauernde Zwan gshal tung. Von die ser Arbeitsunfähigkeit könne ab Juni 2015 (Untersuchungszeitpunkt im B.___ ) ausgegangen werden. 4. 4.1
Mit der Neuanmeldung vom 2 6. März
2019 ( Urk. 9 / 71 ) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 4.2
Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, E.___
berichtete am 1 2. November
2018 ( Urk. 9/67) über eine rheumatologische Stand ort bestimmung bei bekanntem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und nann te folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsseitige Lumboischialgie - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010), positive Mikroalbuminurie (Dezember 2014) - Status nach Urethrotomie nach Sach s e (Juni 2007) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es könne eine rechtsseitige Lumboischialgie mit Einstrahlung auf die Tibiavorderkante ohne eindeutige neurologische Ausfälle bestätigt werden bei Verdacht auf beginnende sensible Polyneuropathie bei nicht auslösbarem ASR beidseits. Konventionell-radiologisch bestünden hyperostotis che degenerative Veränderungen (S. 3) .
Dr. D.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2018 ( Urk. 9/69) weiter aus, der Beschwerdeführer berichte, dass der Beinschmerz für ihn eher im Vordergrund stehe als der Rückenschmerz. In der neuen Bildgebung zeige sich eine paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/5 (recht gross), die eine L5-Wurzelkompression rechts gut erkläre. In der interdisziplinären Besprechung mit Dr . A.___ , der auf grund des Befundes eine Operation empfehle, hätten sie sich dazu entschieden, den Beschwerdeführer vorgängig noch elektrophysiologisch abklären zu lassen mit der Frage nach einer akuten oder chronischen Denervation L5 zum Aus schluss einer Spinalkanalstenose mittels Tibialis
SSEP und gegebenenfalls Evalu ation einer sensiblen Polyneuropathie (S. 2). 4. 3
Dr. F.___ , Fachärztin für Neurologie, E.___ , berichtete am 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 9/66) über eine neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie rechts mit/bei: - Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts - anamnestisch Status nach lumboradikulärem Schmerz- und Ausfall syndrom L5 rechts, Status nach perineuronaler und epidularer Infiltra tion (2013) - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010) bei/mit - sensibel axonale Polyneuropathie - positive Mikroalbuminurie - Status nach Urethrotomie nach Sachse (Juni 200 7 ) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es fände sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , auch bereits des chronisch neurogenen Um baus. Es fände sich kein Korrelat einer afferenten Impulsleitungsstörung, das Tibi alis-SSEP sei im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel axonale Polyneuropathie, am ehesten auf dem Boden des Diabetes mellitus (S. 3). 4. 4
Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 9/68) aus, der Beschwerdeführer beschreibe Kreuz-Bein-Schmer zen rechts betont. Die geschilderte Symptomatik entspreche nicht genau derjeni gen, welche im Bericht von Dr. F.___
geschildert werde. Die geschilderte Symp tomatik gehe teileweise deutlich über eine vermutete L5 Symptomatik hinaus . Ausserdem habe er keine Parese gefunden, wie es auch Dr. F.___ dokumentiert habe. Insgesamt sehe er keine zwingende Operationsindikation, einerseits wegen der teilweise unspezifischen Schmerzen, die sich operativ eher nicht positiv be einflussen l ie ssen, andererseits auch vor dem Hintergrund, dass der Chirurg des Beschwerdeführers keine wesentliche Besserung der Schmerzen zusagen ver mocht hab e und daher einer Operation skeptisch gegenüberstehe, was aus seiner Sicht völlig gerechtfertigt sei. Entsprechend gebe es keine einfache Lösung. Es sollte mit regelmässiger aktiver Gymnastik/MTT ein Muskelauf bau programm durchgeführt werden, ergänzt um Analgesie bei Bedarf, wobei hier medikamentös noch Spielraum bestehe. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel betonte periphere Polyneuropathie, wahrscheinlich auf dem Boden des Diabetes. Ein neuropathi scher Schmerz bestehe derzeit nicht (S. 2). 4. 5
Dr. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 9/71) aus, es sei ein chronisches lumboverteb rales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren. Es liege neues Bildmaterial vor, das eine Zunahme der Diskopathie zeige, die das Beschwerdebild und die Dynamik zu erklären vermö cht en. Wie den Berichten entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer von fachärztlicher Seite durch
Dr. A.___ eine opera tive Sanierung nahegelegt worden. Es hätten ergänzend zwei neurologische Konsilien stattgefunden, um den Grad der Denervierung zu quantifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Operation entschieden, da die Erfolgsaus sichten hinsichtlich Schmerzrückgang für ihn zu gering bzw. unsicher seien. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen so geplagt, dass anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert werden müsse. Obschon der Beschwerdeführer im letzten Jahr insgesamt vier Serien Physiotherapie beansprucht habe, zweimal wöchentlich den Chiropraktor aufgesucht und täglich Schmerzmittel eingesetzt habe, werde die Schmerzintensität auf einer VAS im Mittel bei 8, maximal bei 10 und minimal bei 6 eingestuft. Er habe jede Nacht krampfartige Schmerzen in den Beinen rechtsbetont. Im Sitzen und Stehen würden die Schmerzen zunehmen. Durch Einnahme einer Flexionshaltung könn t en die Schmerzen dem Vernehmen nach gelindert werden. Bei der beruflichen Tätigkeit als Koch könne der Be schwerdeführer höchstens eine Viertelstunde stehen und gehen, bevor schmerz bedingt eine Schonhaltung eingenommen werden müsse. Auch Autofahren län ger als eine halbe Stunde seien infolge Schme rzen nicht mehr möglich (S. 1). 4. 6
Dr. H.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 9. April 2019 ( Urk. 9/76/3) aus, im Bericht der E.___ vom 1 1. Dezember 2018 werde bei bekannter Lumboischialgie rechts bei/mit Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts über eine neurologisch - neurophysiologische Untersuchung berichtet. Im MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs am 1 9. Novem ber 2018 habe sich eine nach kaudal geschlagene paramedian rechts gelegene Hernie L4/5 mit vermuteter Kompression L5 recessal rechts dargestellt. Elektro physiologisch habe sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung gefunden. Als Nebenbefund sei der Verdacht auf eine beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II dokumentiert worden. Im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Der Neurologe Dr. G.___ beschreibe am 1 8. Januar 2019 die Lumboischialgie rechts und die sensibel be tonte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II. E r sehe keine Operationsindi kation bei teilweise unspezifischen Schmerzen und der Skepsis gegenüber der postoperativen Schmerzlinderung. Empfohlen werde die Weiterführung der re gelmässigen aktiven Gymnastik/MTT und ein Muskelaufbauprogramm. Im Be richt der E.___ vom 3 0. November 2018 werde die Meinung von Dr . A.___ dargelegt, welcher eine Operation empfehle.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich im Vergleich zu den Berichten ( Dr. I.___ vom 2 1. November
2013, MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2012 und Dr. Y.___ vom 2 2. November 2012) keine wesent liche Befundänderung hinsichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die wei tere Ausübung des Berufes als Koch (mehrheitlich stehend und Hantieren mit mittelschweren, eher selten schweren Gewichten) sei bei Vorliegen der genannten Einschränkungen als nicht optimal zu bewerten. Medizin-theoretisch könne in angepasster Tätigkeit (kein schweres Heben und Tragen, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen) unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In Abhängigkeit von der Belas tung am Arbeitsplatz könn t en sich durch Pausen geringe Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit ergeben. 5. 5.1
Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer eine seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni
2016 ( Urk. 9/56 ) eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.
Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2016 wesentlichen Abklärung durch das B.___
lag ein chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebral syndrom mit mässig degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Hals wirbelsäule sowie der unteren Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Reiz- oder Aus fallerscheinungen vor. In radiologischer Hinsicht hielten die Ärzte des B.___ fest, es bestehe eine resorbierte Diskushernie L4/5, im Wesentlichen vergleichbare degenerative Befunde im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie der unteren Halswirbelsäule und keine sichere Nervenwurzelkompression oder enger Spinal kanal (vorstehend E. 3.3). Während in den fachärztlichen bildgebenden und elekt rophysiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule im Jahr 2015 unter anderem keine eindeutige neurogene Beeinträchtigung und
ein zentral weiter Spi nalkanal festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9/45 /1-4 S. 3 ) und sich im Myo gramm lediglich diskrete Denervierungszeichen in der S1-innervierten Muskula tur gezeigt haben (vorstehend E. 3.2) , berichtete Dr. F.___ am 1 1. Dezember
2018 mit Hinweis auf ein MRI der Lendenwirbelsäule unter anderem
von einer konzentrischen Spinalkanalstenose L3-S1 und einer forami nalen Einengung L5 rechts (vgl. insbesondere
Urk. 9/66 S. 2 Mitte) und führte in ihrer Beurteilung aus, es fände sich eine Radikulopahtie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , aber auch bereits des chronisch neurogenen Umbaus . Nebenbe fundlich wies sie überdies auf eine sensible axonale Polyneuropathie auf dem Boden des Diabetes mellitus hin (vorstehend E. 4.3) . 5.2
Die Ärztin des RAD, Dr. H.___ , führte demgegenüber aus versicherungsmedizini scher Sicht aus, dass sich im Vergleich keine wesentliche Befundänderung hin sichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und medizin-theoretisch in angepasster Tätigkeit unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, wobei sich in Ab hängigkeit von der Belastung am Arbeitsplatz durch Pausen geringe Einschrän kungen in der Leistungsfähigkeit ergeben könnten (vorstehend E.
4.6).
Die Argumentation de r RAD- Ärztin, welche keinen entsprechenden Facharzttitel besitzt, erscheint, was das strittige Nichteintreten betrifft, wenig überzeugend. So nahm die RAD-Ärztin weder zur Kompression von L5 - im Abklärungsbericht des B.___ aus dem Jahr 2015 wurde noch von keiner sicheren Nervenwurzelkompres sion ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.3) - noch zur von Dr. F.___ festge stellten frischen andauernden Denervierung sowie der neu nebenbefundlich er wähn ten sensiblen Polyneuropathie Stellung, sondern führte ohne eingehende medizi nische und nachvollziehbare Auseinandersetzung aus, dass keine wesent liche Be fundänderung vorliege, wobei sie dabei auf Berichte aus de n Jahr en 2012 und 2013 verwies und nicht auf die vorliegend relevante Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vo m 2 7. Juni
2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) . A nhand der vor liegenden Berichte steht fest, dass im MRI vom November 2018 neu eine Spinal kanalstenose festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 9/66 S. 2), w ogegen im MRI vom März 2015 kein enger Spinalkanal nachweisbar war (vgl. Urk. 9/45 / 1-4 S.
3 und Urk. 9/45/32, so auch die Ärzte des B.___ , Urk. 9/45/ 6-9 S. 3 Mitte ). Dr. D.___ führte nach wirbelsäulenchirurgischem Konsilium mit Dr . A.___ sodann aus, dass beim Beschwerdeführer eine grosse sequestrierte Diskushernie L4/5 bestehe, welche die Nervenwurzel recessal hochgradig komprimiere , und ging dabei rein morphologisch grundsätzlich von einer Operationsindikation aus, wogegen Dr . A.___ im Jahr 2015 eine solche noch verneint hatt e (vgl. Urk. 9/48/1 -2 S. 1 ). 5.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftma chung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine genaue medizinische Abklärung ist angezeigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmel dung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG
) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Der Versicherte meldete sich am 2 3. Oktober 2015 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Meldeformular Früherfassung; Urk. 9 /33) , worauf die IV-Stelle die medizi nische und erwerbliche Situation ab klärte und die Akten des Krankenversicherers bei zog ( Urk. 9 /41, Urk. 9 /45). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 verneinte die IV Stelle erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 9/56).
Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 2. September 2017 (Prozess Nr .
IV.2016.00920; Urk. 9/62) abgewiesen.
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.
E. 2 9. August 2019 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk.
2) davon aus, wesentliche Veränderung en der beruflichen oder medizini schen Situation hätten nicht festgestellt werden können . Es würden keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vorliegen , weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 6. März 2019 werde dargelegt, dass sich die Rückenproblematik wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 5) . Insbesondere be stehe jetzt eine sequestrierende Diskushernie auf der Höhe L4/5, welche die Leis tungsfähigkeit im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung deutlich reduziere. Denn diese Hernie komprimiere die Wurzel L 5. Ausserdem hätten die degenerati ven Veränderungen an der Wirbelsäule zugenommen, indem neu erhebliche mul tisegmentale Spondylosen, Chondrosen und teils aktivierte Facettengelenksarth rosen entstanden seien (S. 3 Ziff. 6). Bei der neurologischen Untersuchung sei eine frische Denervierung sowie ein chronischer neurogener Umbau festgestellt worden (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer leide ausserdem an Diabetes. Die Symptome dieser internistischen Krankheit hätten zugenommen. So leide er an einer Polyneuropathie. Auch diese Erkrankung sei neurologisch objektiviert wor den. Ausserdem werde sein Sehvermögen immer mehr beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 7). Zusammengefasst habe sich die gesundheitliche Situation dadurch verschlechtert, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule im Allgemeinen zuge nommen hätten, dass die Diskushernie L4/5 zugenommen bzw. sequestriert habe und die Nervenwurzel L5 komprimiere, dass eine Denervierung eingetreten sei und ein neurogener Umbau stattfinde. Ausserdem sei eine Polyneuropathie auf getreten und der Visus habe abgenommen (S. 3 Ziff. 8). Mit dem Bericht von Dr. Y.___ und den Berichten über die MRI- und die neurologische Abklä rung sei glaubhaft gemacht, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Rentenablehnung wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfü gung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk.
E. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invali di tätsgrades auch tat sächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk.
E. 3.2 Dr. Z.___ , Fachärztin für Chi r urgie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, führten im Bericht vom 4. November 2015 ( Urk.
E. 3.3 Im Auftrag des Krankenversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums B.___
am 1 7. No vember
2015 ( Urk.
E. 3.4 Dr. Z.___ und Dr . A.___ (vorstehend E. 3 .2) führten im Bericht vom 9. Dezember 2015 ( Urk.
E. 3.5 Dr. C.___ ,
Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ( Urk. 6/49/2-3) aus, gesamthaft habe sich bei der aktuellen bildgebenden Diagnostik eine leichte Ver schlechterung de r bekannten degenerativen Verän derungen an der Wirbelsäule, insbesondere im Halswirbel- und Lendenwirbels äulenbereich, gezeigt. Dadurch sei es zu einer Zunahme der belastungs abhängigen Rückenschmerzen gekommen. Ferner habe sich eine leichte Periarthropathie beider Schultergelenke gezeigt, dies jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Abklärung des B.___ im August 2015 habe ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie kognitive Defizite ausgeschlossen werden können. Auf grund der zunehmenden degenerativen Veränderungen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar in der bisherigen überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit als Koch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und fehlender Besserung unter Physiotherapie zu 50 % arbeitsunfähig (siehe Arztbericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember 2015; richtig wohl Arztbericht von Dr. Z.___ und Dr. A.___ gleichen Da tums) und in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne andauernde Zwan gshal tung. Von die ser Arbeitsunfähigkeit könne ab Juni 2015 (Untersuchungszeitpunkt im B.___ ) ausgegangen werden. 4. 4.1
Mit der Neuanmeldung vom 2 6. März
2019 ( Urk.
E. 5 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 2.
E. 5.1 Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer eine seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni
2016 ( Urk. 9/56 ) eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.
Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2016 wesentlichen Abklärung durch das B.___
lag ein chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebral syndrom mit mässig degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Hals wirbelsäule sowie der unteren Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Reiz- oder Aus fallerscheinungen vor. In radiologischer Hinsicht hielten die Ärzte des B.___ fest, es bestehe eine resorbierte Diskushernie L4/5, im Wesentlichen vergleichbare degenerative Befunde im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie der unteren Halswirbelsäule und keine sichere Nervenwurzelkompression oder enger Spinal kanal (vorstehend E. 3.3). Während in den fachärztlichen bildgebenden und elekt rophysiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule im Jahr 2015 unter anderem keine eindeutige neurogene Beeinträchtigung und
ein zentral weiter Spi nalkanal festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9/45 /1-4 S. 3 ) und sich im Myo gramm lediglich diskrete Denervierungszeichen in der S1-innervierten Muskula tur gezeigt haben (vorstehend E. 3.2) , berichtete Dr. F.___ am 1 1. Dezember
2018 mit Hinweis auf ein MRI der Lendenwirbelsäule unter anderem
von einer konzentrischen Spinalkanalstenose L3-S1 und einer forami nalen Einengung L5 rechts (vgl. insbesondere
Urk. 9/66 S. 2 Mitte) und führte in ihrer Beurteilung aus, es fände sich eine Radikulopahtie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , aber auch bereits des chronisch neurogenen Umbaus . Nebenbe fundlich wies sie überdies auf eine sensible axonale Polyneuropathie auf dem Boden des Diabetes mellitus hin (vorstehend E. 4.3) .
E. 5.2 Die Ärztin des RAD, Dr. H.___ , führte demgegenüber aus versicherungsmedizini scher Sicht aus, dass sich im Vergleich keine wesentliche Befundänderung hin sichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und medizin-theoretisch in angepasster Tätigkeit unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, wobei sich in Ab hängigkeit von der Belastung am Arbeitsplatz durch Pausen geringe Einschrän kungen in der Leistungsfähigkeit ergeben könnten (vorstehend E.
4.6).
Die Argumentation de r RAD- Ärztin, welche keinen entsprechenden Facharzttitel besitzt, erscheint, was das strittige Nichteintreten betrifft, wenig überzeugend. So nahm die RAD-Ärztin weder zur Kompression von L5 - im Abklärungsbericht des B.___ aus dem Jahr 2015 wurde noch von keiner sicheren Nervenwurzelkompres sion ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.3) - noch zur von Dr. F.___ festge stellten frischen andauernden Denervierung sowie der neu nebenbefundlich er wähn ten sensiblen Polyneuropathie Stellung, sondern führte ohne eingehende medizi nische und nachvollziehbare Auseinandersetzung aus, dass keine wesent liche Be fundänderung vorliege, wobei sie dabei auf Berichte aus de n Jahr en 2012 und 2013 verwies und nicht auf die vorliegend relevante Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vo m 2 7. Juni
2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) . A nhand der vor liegenden Berichte steht fest, dass im MRI vom November 2018 neu eine Spinal kanalstenose festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 9/66 S. 2), w ogegen im MRI vom März 2015 kein enger Spinalkanal nachweisbar war (vgl. Urk. 9/45 / 1-4 S.
3 und Urk. 9/45/32, so auch die Ärzte des B.___ , Urk. 9/45/ 6-9 S. 3 Mitte ). Dr. D.___ führte nach wirbelsäulenchirurgischem Konsilium mit Dr . A.___ sodann aus, dass beim Beschwerdeführer eine grosse sequestrierte Diskushernie L4/5 bestehe, welche die Nervenwurzel recessal hochgradig komprimiere , und ging dabei rein morphologisch grundsätzlich von einer Operationsindikation aus, wogegen Dr . A.___ im Jahr 2015 eine solche noch verneint hatt e (vgl. Urk. 9/48/1 -2 S. 1 ).
E. 5.3 Nach dem Gesagten liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftma chung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine genaue medizinische Abklärung ist angezeigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmel dung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 9 / 71 ) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 4.2
Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, E.___
berichtete am 1 2. November
2018 ( Urk. 9/67) über eine rheumatologische Stand ort bestimmung bei bekanntem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und nann te folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsseitige Lumboischialgie - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010), positive Mikroalbuminurie (Dezember 2014) - Status nach Urethrotomie nach Sach s e (Juni 2007) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es könne eine rechtsseitige Lumboischialgie mit Einstrahlung auf die Tibiavorderkante ohne eindeutige neurologische Ausfälle bestätigt werden bei Verdacht auf beginnende sensible Polyneuropathie bei nicht auslösbarem ASR beidseits. Konventionell-radiologisch bestünden hyperostotis che degenerative Veränderungen (S. 3) .
Dr. D.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2018 ( Urk. 9/69) weiter aus, der Beschwerdeführer berichte, dass der Beinschmerz für ihn eher im Vordergrund stehe als der Rückenschmerz. In der neuen Bildgebung zeige sich eine paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/5 (recht gross), die eine L5-Wurzelkompression rechts gut erkläre. In der interdisziplinären Besprechung mit Dr . A.___ , der auf grund des Befundes eine Operation empfehle, hätten sie sich dazu entschieden, den Beschwerdeführer vorgängig noch elektrophysiologisch abklären zu lassen mit der Frage nach einer akuten oder chronischen Denervation L5 zum Aus schluss einer Spinalkanalstenose mittels Tibialis
SSEP und gegebenenfalls Evalu ation einer sensiblen Polyneuropathie (S. 2). 4. 3
Dr. F.___ , Fachärztin für Neurologie, E.___ , berichtete am 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 9/66) über eine neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie rechts mit/bei: - Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts - anamnestisch Status nach lumboradikulärem Schmerz- und Ausfall syndrom L5 rechts, Status nach perineuronaler und epidularer Infiltra tion (2013) - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010) bei/mit - sensibel axonale Polyneuropathie - positive Mikroalbuminurie - Status nach Urethrotomie nach Sachse (Juni 200 7 ) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es fände sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , auch bereits des chronisch neurogenen Um baus. Es fände sich kein Korrelat einer afferenten Impulsleitungsstörung, das Tibi alis-SSEP sei im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel axonale Polyneuropathie, am ehesten auf dem Boden des Diabetes mellitus (S. 3). 4. 4
Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 9/68) aus, der Beschwerdeführer beschreibe Kreuz-Bein-Schmer zen rechts betont. Die geschilderte Symptomatik entspreche nicht genau derjeni gen, welche im Bericht von Dr. F.___
geschildert werde. Die geschilderte Symp tomatik gehe teileweise deutlich über eine vermutete L5 Symptomatik hinaus . Ausserdem habe er keine Parese gefunden, wie es auch Dr. F.___ dokumentiert habe. Insgesamt sehe er keine zwingende Operationsindikation, einerseits wegen der teilweise unspezifischen Schmerzen, die sich operativ eher nicht positiv be einflussen l ie ssen, andererseits auch vor dem Hintergrund, dass der Chirurg des Beschwerdeführers keine wesentliche Besserung der Schmerzen zusagen ver mocht hab e und daher einer Operation skeptisch gegenüberstehe, was aus seiner Sicht völlig gerechtfertigt sei. Entsprechend gebe es keine einfache Lösung. Es sollte mit regelmässiger aktiver Gymnastik/MTT ein Muskelauf bau programm durchgeführt werden, ergänzt um Analgesie bei Bedarf, wobei hier medikamentös noch Spielraum bestehe. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel betonte periphere Polyneuropathie, wahrscheinlich auf dem Boden des Diabetes. Ein neuropathi scher Schmerz bestehe derzeit nicht (S. 2). 4. 5
Dr. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 9/71) aus, es sei ein chronisches lumboverteb rales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren. Es liege neues Bildmaterial vor, das eine Zunahme der Diskopathie zeige, die das Beschwerdebild und die Dynamik zu erklären vermö cht en. Wie den Berichten entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer von fachärztlicher Seite durch
Dr. A.___ eine opera tive Sanierung nahegelegt worden. Es hätten ergänzend zwei neurologische Konsilien stattgefunden, um den Grad der Denervierung zu quantifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Operation entschieden, da die Erfolgsaus sichten hinsichtlich Schmerzrückgang für ihn zu gering bzw. unsicher seien. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen so geplagt, dass anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert werden müsse. Obschon der Beschwerdeführer im letzten Jahr insgesamt vier Serien Physiotherapie beansprucht habe, zweimal wöchentlich den Chiropraktor aufgesucht und täglich Schmerzmittel eingesetzt habe, werde die Schmerzintensität auf einer VAS im Mittel bei 8, maximal bei 10 und minimal bei 6 eingestuft. Er habe jede Nacht krampfartige Schmerzen in den Beinen rechtsbetont. Im Sitzen und Stehen würden die Schmerzen zunehmen. Durch Einnahme einer Flexionshaltung könn t en die Schmerzen dem Vernehmen nach gelindert werden. Bei der beruflichen Tätigkeit als Koch könne der Be schwerdeführer höchstens eine Viertelstunde stehen und gehen, bevor schmerz bedingt eine Schonhaltung eingenommen werden müsse. Auch Autofahren län ger als eine halbe Stunde seien infolge Schme rzen nicht mehr möglich (S. 1). 4. 6
Dr. H.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 9. April 2019 ( Urk. 9/76/3) aus, im Bericht der E.___ vom 1 1. Dezember 2018 werde bei bekannter Lumboischialgie rechts bei/mit Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts über eine neurologisch - neurophysiologische Untersuchung berichtet. Im MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs am 1 9. Novem ber 2018 habe sich eine nach kaudal geschlagene paramedian rechts gelegene Hernie L4/5 mit vermuteter Kompression L5 recessal rechts dargestellt. Elektro physiologisch habe sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung gefunden. Als Nebenbefund sei der Verdacht auf eine beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II dokumentiert worden. Im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Der Neurologe Dr. G.___ beschreibe am 1 8. Januar 2019 die Lumboischialgie rechts und die sensibel be tonte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II. E r sehe keine Operationsindi kation bei teilweise unspezifischen Schmerzen und der Skepsis gegenüber der postoperativen Schmerzlinderung. Empfohlen werde die Weiterführung der re gelmässigen aktiven Gymnastik/MTT und ein Muskelaufbauprogramm. Im Be richt der E.___ vom 3 0. November 2018 werde die Meinung von Dr . A.___ dargelegt, welcher eine Operation empfehle.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich im Vergleich zu den Berichten ( Dr. I.___ vom 2 1. November
2013, MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2012 und Dr. Y.___ vom 2 2. November 2012) keine wesent liche Befundänderung hinsichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die wei tere Ausübung des Berufes als Koch (mehrheitlich stehend und Hantieren mit mittelschweren, eher selten schweren Gewichten) sei bei Vorliegen der genannten Einschränkungen als nicht optimal zu bewerten. Medizin-theoretisch könne in angepasster Tätigkeit (kein schweres Heben und Tragen, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen) unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In Abhängigkeit von der Belas tung am Arbeitsplatz könn t en sich durch Pausen geringe Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit ergeben. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00474
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am 5. April
2013 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine Fussheberschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 4. Mai
2014 einen Rentenan spruch ( Urk. 9 /24). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 3. Oktober 2015 erneut zum Leistungsbezug an (vgl. Meldeformular Früherfassung; Urk. 9 /33) , worauf die IV-Stelle die medizi nische und erwerbliche Situation ab klärte und die Akten des Krankenversicherers bei zog ( Urk. 9 /41, Urk. 9 /45). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 verneinte die IV Stelle erneut einen Rentenanspruch ( Urk. 9/56).
Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1 2. September 2017 (Prozess Nr .
IV.2016.00920; Urk. 9/62) abgewiesen. 1.3
Am 2 6. März 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 9/71), worauf die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/77) mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk. 9/79 = Urk.
2) nicht eintrat . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen medizini schen und beruflichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenan spruch entscheide ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2019 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. August 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG
) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung ( IVV )
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Ver waltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver än derung des Invali di tätsgrades auch tat sächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 5
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprü fung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massge blich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2019 ( Urk.
2) davon aus, wesentliche Veränderung en der beruflichen oder medizini schen Situation hätten nicht festgestellt werden können . Es würden keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vorliegen , weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), im Bericht von Dr. Y.___ vom 2 6. März 2019 werde dargelegt, dass sich die Rückenproblematik wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 5) . Insbesondere be stehe jetzt eine sequestrierende Diskushernie auf der Höhe L4/5, welche die Leis tungsfähigkeit im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung deutlich reduziere. Denn diese Hernie komprimiere die Wurzel L 5. Ausserdem hätten die degenerati ven Veränderungen an der Wirbelsäule zugenommen, indem neu erhebliche mul tisegmentale Spondylosen, Chondrosen und teils aktivierte Facettengelenksarth rosen entstanden seien (S. 3 Ziff. 6). Bei der neurologischen Untersuchung sei eine frische Denervierung sowie ein chronischer neurogener Umbau festgestellt worden (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer leide ausserdem an Diabetes. Die Symptome dieser internistischen Krankheit hätten zugenommen. So leide er an einer Polyneuropathie. Auch diese Erkrankung sei neurologisch objektiviert wor den. Ausserdem werde sein Sehvermögen immer mehr beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 7). Zusammengefasst habe sich die gesundheitliche Situation dadurch verschlechtert, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule im Allgemeinen zuge nommen hätten, dass die Diskushernie L4/5 zugenommen bzw. sequestriert habe und die Nervenwurzel L5 komprimiere, dass eine Denervierung eingetreten sei und ein neurogener Umbau stattfinde. Ausserdem sei eine Polyneuropathie auf getreten und der Visus habe abgenommen (S. 3 Ziff. 8). Mit dem Bericht von Dr. Y.___ und den Berichten über die MRI- und die neurologische Abklä rung sei glaubhaft gemacht, dass sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Rentenablehnung wesentlich verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfü gung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 9 / 56 )
– zu Recht nicht auf das erneute Leistungs begehren eingetreten ist. 3. 3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 9 / 56 ) zugrunde liegende Sachverhalt. 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Chi r urgie, und Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, führten im Bericht vom 4. November 2015 ( Urk. 9 /45/1-4) aus, die festgestellten W irbelsäulen - beschwerden und klinischen Befunde bedürf ten einer weiterführenden Abklärung. Um die diffusen neurologischen Ausfälle zu quantifizieren und wenn möglich zuzuord n en, werde eine neurologische und neurophysiologische Abklärung durchgeführt (S. 3 unten).
Nach der neurophysiologischen Untersuchung führten sie im Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 9 /45/61-62) aus, die Befunde der klinischen Unter suchung, der Bildgebung und der neurophysiologischen Untersuchung würden die Diag nose eines radikulären Reiz- und sensorischen Ausfallsyndroms L5 beziehungs weise S1 rechts bestätigen (S. 1 unten). Im Myogramm würden sich diskrete Denervierungszeichen in der S1-innervierten Mus k ulatur zeigen. Die Behandlung solle konservativ mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden. Eine Ope rationsindikation bestehe aktuell nicht. Es werde empfohlen, baldmöglichst ein en Arbeitsversuch zu 25 % zu beginnen. Die chronischen Cervi cal gien würden ak tuell nicht im Vordergrund stehen und hätten auch keine neurogene Komponente (S. 1 f.). 3.3
Im Auftrag des Krankenversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums B.___
am 1 7. No vember
2015 ( Urk. 9 /41/3-23 = Urk. 9 /45/6-26) einen Bericht über eine weitere fachärztliche Arbeitsfähigkeitsabklärung. Diese Abklärung umfasste ein strukturiertes In terview, eine klinische Untersuchung sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Zusätzlich sei eine psy chiatrisch-ver hal tensneurologische Untersuchung erfolgt. Die Ärzte nannten im Abklärungsbe richt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten f.): - c hronisches lumba l und zervikal betontes Panvertebralsyndrom - mä ssige degene rative Veränderungen im Bereich der unteren Halswir be l säule sowie der unteren Lendenwirbelsäule - k eine radikulären Reiz- oder Ausfa l lerscheinungen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 2 oben): - l eichte Periarthropathia
humeroscapularis
tendopatica
beidseits - s ubaffektives Zustandsbild ohne Krankheitswert und Störungs charakter und fehlenden berufs relevanten neurokognitiven Funktionsdefiziten bei intakter prämorbider Persön l ichkeitsstruktur - e rhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten - Diabetes me l litus Typ 2 - Adipositas
Dazu hielten sie fest, anlässlich der aktuelle n Untersuchung würden hauptsäch lich Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit nicht dermatombezogenen Aus strahlungen ins rechte Bein geschildert in der oberen Hälfte der Schmerzskala mit gewisser Zunahme beim längeren Stehen und Gehen sowie nachts, jedoch feh lenden Angaben spezifischer induzierend er Bewegungen. Zu einer Schmerz min derung komme es lediglich durch Medikamenteneinnahme, jedoch nur in ge ringem Ausmass. Es würden keine neurologischen Ausfälle beschrieben. Im zervikalen Bereich bestünden keine expliziten Beschwerden, dagegen im Bereich beider Schultern linksbetont (S. 3 oben).
In objektiver Hinsicht habe eine vergleichbare Beweglichkeit im Bereich der Len denwirbelsäule wie auch der Halswirbelsäule (Schober und Finger-Boden-Ab stand [FBA] und auch Drittelmethode) und e rneut fehlende und beidseits le diglich endgradig schmerzhafte Nervendehnungstests ohne Einschränkung ( Slump und Upper
Limb Tension Test [ULLT] ) bestanden. Dagegen bestehe be reits bei geringer Flexion schmerzbedingt eingeschränkter Straight Leg Raise ( SLR ) beidseits in starker Diskrepanz dazu. Die übrigen zum Teil oberflächlichen Druckschmerzhaf tigkeiten bei bereits geringem Bewegungsumfang und Druck seien unverändert gewesen. Hinsichtlich beider Schultern würden schmerzhafte Provokationstests bestehen, allerdings ohne spezifische Zuordnung, leich t verbesserter Daumen- Vertebra prominens -Absta nd ( DVPA ). Insgesamt bestehe er neut ein dysfunk tionales Krankheitsverhalte n mit nunmehr 4/5 positiven Wad dell -Zeichen. Die Geh fähigkeit sei organisch n icht erklärbar deutlich verlang samt mit eher klein schritti gem Gang und Hinkmechanismus rech ts bei insge samt symmetrischer Muskeltro phik der oberen und unteren Extremitäten. In ra diologischer Hinsicht bestünden eine resorbier te Diskushernie L4/5, im Wesent lichen vergleichbare degenerative Befunde im Bereiche der unteren Lendenwir belsäule sowie der unteren Halswir belsäule , keine sichere Nervenwurzelkom pression oder enger Spinalkanal (S. 3).
Zusammengefasst bestehe letztlich ein eher unspezifisches Panvertebralsyndrom lumbal- und zervikalbetont sowie leichte Periarthropathie beider Schultern, ohne dass diese auf einzelne strukturelle Probleme reduziert werden könn t en. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine suba ffektive Problematik ohne Krank heitswert und insgesamt normale neuropsychologische Tests ohne Hinweise auf relevante affek tive oder kognitive Defizite. Auc h bestünden i m Hinblick auf all fällige vasku läre Probleme keine kognitiven Einschränkungen mit Krankheits relevanz. Letzt lich sei von einem unveränderten Gesundheitszustand gegenüber der Situa tion im August 2013 auszugehen. Das indirekte Halswirbelsäulen-Trauma habe höchs tens interkurrent zu ei ner Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ge führt aufgrund der zervikalen Problematik , welche zum heutigen Zeit punkt wieder auf gleichem Niveau sei wie vor dem Unfall, das heisse im August 2013 (S. 3 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit sei zum damaligen Zeit punkt der Beurteilung im August 2013 auf 50 % mit einer Verbesserung durch Anpas sung und Training auf eine Ganztagestätigkeit festgelegt worden. Eine gewisse Anpassung habe stattgefunden und das Training sei wiederholt und auch aktuell wieder durchgeführt worden. Trotzdem bestünden die Probleme bei überwiegend stehend-gehender Tätigkeit weiter ( S. 3 unten). In leichter Korrek tur zur damali gen Beurteilung sei aufgrund der überwiegend stehend-gehenden Tätigkeit sowie den wiederholten Arbeiten in vorgeneigter Haltung, wie auch dem wiederholten Hantieren von mittelschweren Gewichten, die Tätigkeit als Koch zwar weiterhin ganztags zumutbar, allerdings mit vermehrten Pausen von zwei Stunden, ent sprechend einer Arbeit sfähigkeit von 75 % in der ange stammten Tätigkeit (S. 3 f. oben). Davon liege der Beschwerdeführer allerdings aktuell weit weg, da aktuell keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werde. Trotzdem sei eine Ganztagestätigkeit als Koch mit zwei Stunden vermehrten Pausen zumut bar, dies zumindest ab Unter suchungsdatum (S. 4 oben). Eine angepasste, wechselpositionierte Tätigkeit mit Hantieren von mittelschweren Lasten und Wechsel zwischen Gehen und Stehen sowie Sitzen und nur kurz da uernden Ar beiten in vorgeneigter Position und über Schu lterhöhe sei zumindest ab Unter suchungsdatum ganztags zumutbar (S. 4 Mitte).
Es würden sich keine objektiven Anhaltspunkte er geben, weshalb die Arbeitsfä hig keit nicht bereits ab 1. Januar 2015 (Absch luss der Unfallbehand lung) im glei chen Masse gegeben gewesen sei. Aus psychiatrisch-verhaltens-neurologischer Sicht ergebe sich zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksich tigung normaler neurokognitiver Funktionen würden auch die Komorbiditäten (Diabetes, Adipositas) nicht al s Begründung für eine weiter re duzierte Arbeitsfä higkeit berücksichtigt werden können (S. 4 Mitte). 3.4
Dr. Z.___ und Dr . A.___ (vorstehend E. 3 .2) führten im Bericht vom 9. Dezember 2015 ( Urk. 9 /48) aus, die Beschwerden seien unverändert. Die Phy siotherapie helfe zweitweise, aber nicht andauernd. Die Arbeitsfähigkeit sei vom Hausarzt auf 20 % bestätigt. Mehr sei vom Patient en aus nicht möglich. In der heutigen Verlaufskontrolle würden sich unveränderte Befunde zeigen. Trotz in tensiven physiotherapeutischen Bemühungen hätten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessert. Wie im letzten Bericht erwähnt, bestehe zurzeit keine Operationsindikation. Die konservative Behandlung solle weiterhin ausgeschöpft werden. Der Beschwerdeführer arbeite gemäss eigenen Angaben zu 20 % . Aus Sicht der morphologischen Befunde an der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht als Koch zu 50 % arbeitsfähig. 3.5
Dr. C.___ ,
Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ( Urk. 6/49/2-3) aus, gesamthaft habe sich bei der aktuellen bildgebenden Diagnostik eine leichte Ver schlechterung de r bekannten degenerativen Verän derungen an der Wirbelsäule, insbesondere im Halswirbel- und Lendenwirbels äulenbereich, gezeigt. Dadurch sei es zu einer Zunahme der belastungs abhängigen Rückenschmerzen gekommen. Ferner habe sich eine leichte Periarthropathie beider Schultergelenke gezeigt, dies jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Abklärung des B.___ im August 2015 habe ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie kognitive Defizite ausgeschlossen werden können. Auf grund der zunehmenden degenerativen Veränderungen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar in der bisherigen überwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit als Koch aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und fehlender Besserung unter Physiotherapie zu 50 % arbeitsunfähig (siehe Arztbericht von Dr. Y.___ vom 9. Dezember 2015; richtig wohl Arztbericht von Dr. Z.___ und Dr. A.___ gleichen Da tums) und in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne andauernde Zwan gshal tung. Von die ser Arbeitsunfähigkeit könne ab Juni 2015 (Untersuchungszeitpunkt im B.___ ) ausgegangen werden. 4. 4.1
Mit der Neuanmeldung vom 2 6. März
2019 ( Urk. 9 / 71 ) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 4.2
Dr. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, E.___
berichtete am 1 2. November
2018 ( Urk. 9/67) über eine rheumatologische Stand ort bestimmung bei bekanntem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und nann te folgende Diagnosen (S. 1): - rechtsseitige Lumboischialgie - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010), positive Mikroalbuminurie (Dezember 2014) - Status nach Urethrotomie nach Sach s e (Juni 2007) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es könne eine rechtsseitige Lumboischialgie mit Einstrahlung auf die Tibiavorderkante ohne eindeutige neurologische Ausfälle bestätigt werden bei Verdacht auf beginnende sensible Polyneuropathie bei nicht auslösbarem ASR beidseits. Konventionell-radiologisch bestünden hyperostotis che degenerative Veränderungen (S. 3) .
Dr. D.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2018 ( Urk. 9/69) weiter aus, der Beschwerdeführer berichte, dass der Beinschmerz für ihn eher im Vordergrund stehe als der Rückenschmerz. In der neuen Bildgebung zeige sich eine paramedian rechtsseitige Diskushernie L4/5 (recht gross), die eine L5-Wurzelkompression rechts gut erkläre. In der interdisziplinären Besprechung mit Dr . A.___ , der auf grund des Befundes eine Operation empfehle, hätten sie sich dazu entschieden, den Beschwerdeführer vorgängig noch elektrophysiologisch abklären zu lassen mit der Frage nach einer akuten oder chronischen Denervation L5 zum Aus schluss einer Spinalkanalstenose mittels Tibialis
SSEP und gegebenenfalls Evalu ation einer sensiblen Polyneuropathie (S. 2). 4. 3
Dr. F.___ , Fachärztin für Neurologie, E.___ , berichtete am 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 9/66) über eine neurologisch-elektrophysiologische Standortbestimmung und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie rechts mit/bei: - Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts - anamnestisch Status nach lumboradikulärem Schmerz- und Ausfall syndrom L5 rechts, Status nach perineuronaler und epidularer Infiltra tion (2013) - chronische Cervikalgien - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ED Mai 2010) bei/mit - sensibel axonale Polyneuropathie - positive Mikroalbuminurie - Status nach Urethrotomie nach Sachse (Juni 200 7 ) - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1 - Migräne ohne Aura
Dazu führte sie aus, es fände sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , auch bereits des chronisch neurogenen Um baus. Es fände sich kein Korrelat einer afferenten Impulsleitungsstörung, das Tibi alis-SSEP sei im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel axonale Polyneuropathie, am ehesten auf dem Boden des Diabetes mellitus (S. 3). 4. 4
Dr. G.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 9/68) aus, der Beschwerdeführer beschreibe Kreuz-Bein-Schmer zen rechts betont. Die geschilderte Symptomatik entspreche nicht genau derjeni gen, welche im Bericht von Dr. F.___
geschildert werde. Die geschilderte Symp tomatik gehe teileweise deutlich über eine vermutete L5 Symptomatik hinaus . Ausserdem habe er keine Parese gefunden, wie es auch Dr. F.___ dokumentiert habe. Insgesamt sehe er keine zwingende Operationsindikation, einerseits wegen der teilweise unspezifischen Schmerzen, die sich operativ eher nicht positiv be einflussen l ie ssen, andererseits auch vor dem Hintergrund, dass der Chirurg des Beschwerdeführers keine wesentliche Besserung der Schmerzen zusagen ver mocht hab e und daher einer Operation skeptisch gegenüberstehe, was aus seiner Sicht völlig gerechtfertigt sei. Entsprechend gebe es keine einfache Lösung. Es sollte mit regelmässiger aktiver Gymnastik/MTT ein Muskelauf bau programm durchgeführt werden, ergänzt um Analgesie bei Bedarf, wobei hier medikamentös noch Spielraum bestehe. Nebenbefundlich bestehe eine sensibel betonte periphere Polyneuropathie, wahrscheinlich auf dem Boden des Diabetes. Ein neuropathi scher Schmerz bestehe derzeit nicht (S. 2). 4. 5
Dr. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2 6. März 2019 ( Urk. 9/71) aus, es sei ein chronisches lumboverteb rales Schmerzsyndrom zu diagnostizieren. Es liege neues Bildmaterial vor, das eine Zunahme der Diskopathie zeige, die das Beschwerdebild und die Dynamik zu erklären vermö cht en. Wie den Berichten entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer von fachärztlicher Seite durch
Dr. A.___ eine opera tive Sanierung nahegelegt worden. Es hätten ergänzend zwei neurologische Konsilien stattgefunden, um den Grad der Denervierung zu quantifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Operation entschieden, da die Erfolgsaus sichten hinsichtlich Schmerzrückgang für ihn zu gering bzw. unsicher seien. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen so geplagt, dass anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert werden müsse. Obschon der Beschwerdeführer im letzten Jahr insgesamt vier Serien Physiotherapie beansprucht habe, zweimal wöchentlich den Chiropraktor aufgesucht und täglich Schmerzmittel eingesetzt habe, werde die Schmerzintensität auf einer VAS im Mittel bei 8, maximal bei 10 und minimal bei 6 eingestuft. Er habe jede Nacht krampfartige Schmerzen in den Beinen rechtsbetont. Im Sitzen und Stehen würden die Schmerzen zunehmen. Durch Einnahme einer Flexionshaltung könn t en die Schmerzen dem Vernehmen nach gelindert werden. Bei der beruflichen Tätigkeit als Koch könne der Be schwerdeführer höchstens eine Viertelstunde stehen und gehen, bevor schmerz bedingt eine Schonhaltung eingenommen werden müsse. Auch Autofahren län ger als eine halbe Stunde seien infolge Schme rzen nicht mehr möglich (S. 1). 4. 6
Dr. H.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 9. April 2019 ( Urk. 9/76/3) aus, im Bericht der E.___ vom 1 1. Dezember 2018 werde bei bekannter Lumboischialgie rechts bei/mit Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts über eine neurologisch - neurophysiologische Untersuchung berichtet. Im MRI der Lendenwirbelsäule und des lumbosakralen Übergangs am 1 9. Novem ber 2018 habe sich eine nach kaudal geschlagene paramedian rechts gelegene Hernie L4/5 mit vermuteter Kompression L5 recessal rechts dargestellt. Elektro physiologisch habe sich eine Radikulopathie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung gefunden. Als Nebenbefund sei der Verdacht auf eine beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II dokumentiert worden. Im Vergleich zur Voruntersuchung stabil. Der Neurologe Dr. G.___ beschreibe am 1 8. Januar 2019 die Lumboischialgie rechts und die sensibel be tonte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II. E r sehe keine Operationsindi kation bei teilweise unspezifischen Schmerzen und der Skepsis gegenüber der postoperativen Schmerzlinderung. Empfohlen werde die Weiterführung der re gelmässigen aktiven Gymnastik/MTT und ein Muskelaufbauprogramm. Im Be richt der E.___ vom 3 0. November 2018 werde die Meinung von Dr . A.___ dargelegt, welcher eine Operation empfehle.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich im Vergleich zu den Berichten ( Dr. I.___ vom 2 1. November
2013, MRI der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2012 und Dr. Y.___ vom 2 2. November 2012) keine wesent liche Befundänderung hinsichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die wei tere Ausübung des Berufes als Koch (mehrheitlich stehend und Hantieren mit mittelschweren, eher selten schweren Gewichten) sei bei Vorliegen der genannten Einschränkungen als nicht optimal zu bewerten. Medizin-theoretisch könne in angepasster Tätigkeit (kein schweres Heben und Tragen, wechselbelastend, keine Zwangshaltungen) unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. In Abhängigkeit von der Belas tung am Arbeitsplatz könn t en sich durch Pausen geringe Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit ergeben. 5. 5.1
Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer eine seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 2 7. Juni
2016 ( Urk. 9/56 ) eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.
Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2016 wesentlichen Abklärung durch das B.___
lag ein chronisches lumbal und zervikal betontes Panvertebral syndrom mit mässig degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Hals wirbelsäule sowie der unteren Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Reiz- oder Aus fallerscheinungen vor. In radiologischer Hinsicht hielten die Ärzte des B.___ fest, es bestehe eine resorbierte Diskushernie L4/5, im Wesentlichen vergleichbare degenerative Befunde im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie der unteren Halswirbelsäule und keine sichere Nervenwurzelkompression oder enger Spinal kanal (vorstehend E. 3.3). Während in den fachärztlichen bildgebenden und elekt rophysiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule im Jahr 2015 unter anderem keine eindeutige neurogene Beeinträchtigung und
ein zentral weiter Spi nalkanal festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9/45 /1-4 S. 3 ) und sich im Myo gramm lediglich diskrete Denervierungszeichen in der S1-innervierten Muskula tur gezeigt haben (vorstehend E. 3.2) , berichtete Dr. F.___ am 1 1. Dezember
2018 mit Hinweis auf ein MRI der Lendenwirbelsäule unter anderem
von einer konzentrischen Spinalkanalstenose L3-S1 und einer forami nalen Einengung L5 rechts (vgl. insbesondere
Urk. 9/66 S. 2 Mitte) und führte in ihrer Beurteilung aus, es fände sich eine Radikulopahtie L5 rechts mit Zeichen der frischen andauernden Denervierung , aber auch bereits des chronisch neurogenen Umbaus . Nebenbe fundlich wies sie überdies auf eine sensible axonale Polyneuropathie auf dem Boden des Diabetes mellitus hin (vorstehend E. 4.3) . 5.2
Die Ärztin des RAD, Dr. H.___ , führte demgegenüber aus versicherungsmedizini scher Sicht aus, dass sich im Vergleich keine wesentliche Befundänderung hin sichtlich Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und medizin-theoretisch in angepasster Tätigkeit unter Weiterführung der genannten Therapieoptionen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, wobei sich in Ab hängigkeit von der Belastung am Arbeitsplatz durch Pausen geringe Einschrän kungen in der Leistungsfähigkeit ergeben könnten (vorstehend E.
4.6).
Die Argumentation de r RAD- Ärztin, welche keinen entsprechenden Facharzttitel besitzt, erscheint, was das strittige Nichteintreten betrifft, wenig überzeugend. So nahm die RAD-Ärztin weder zur Kompression von L5 - im Abklärungsbericht des B.___ aus dem Jahr 2015 wurde noch von keiner sicheren Nervenwurzelkompres sion ausgegangen (vgl. vorstehend E. 3.3) - noch zur von Dr. F.___ festge stellten frischen andauernden Denervierung sowie der neu nebenbefundlich er wähn ten sensiblen Polyneuropathie Stellung, sondern führte ohne eingehende medizi nische und nachvollziehbare Auseinandersetzung aus, dass keine wesent liche Be fundänderung vorliege, wobei sie dabei auf Berichte aus de n Jahr en 2012 und 2013 verwies und nicht auf die vorliegend relevante Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vo m 2 7. Juni
2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) . A nhand der vor liegenden Berichte steht fest, dass im MRI vom November 2018 neu eine Spinal kanalstenose festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 9/66 S. 2), w ogegen im MRI vom März 2015 kein enger Spinalkanal nachweisbar war (vgl. Urk. 9/45 / 1-4 S.
3 und Urk. 9/45/32, so auch die Ärzte des B.___ , Urk. 9/45/ 6-9 S. 3 Mitte ). Dr. D.___ führte nach wirbelsäulenchirurgischem Konsilium mit Dr . A.___ sodann aus, dass beim Beschwerdeführer eine grosse sequestrierte Diskushernie L4/5 bestehe, welche die Nervenwurzel recessal hochgradig komprimiere , und ging dabei rein morphologisch grundsätzlich von einer Operationsindikation aus, wogegen Dr . A.___ im Jahr 2015 eine solche noch verneint hatt e (vgl. Urk. 9/48/1 -2 S. 1 ). 5.3
Nach dem Gesagten liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftma chung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine genaue medizinische Abklärung ist angezeigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmel dung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur mate riellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der obsiegende und anwalt lich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager