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IV.2019.00473

Rentenrevision; auf das nach erfolgter Rückweisung eingeholte psychiatrische Verlaufsgutachten kann auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren abgestellt werden; Einkommensvergleich; statt der verfügten Rentenaufhebung ist eine Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente vorzunehmen.

Zürich SozVersG · 2020-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, ist diplomierte Krankenschwester für allge meine Krankenpflege und war als solche ab dem 2. Mai 1990 bei der Y.___,

Z.___ , angestellt (Urk. 6/6/11 f., 6/7/4 und 6/11/1 f.). Am 5. Juli 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Lähmungserscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/13) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie diverse Arztberichte bei (Urk. 6/14/6 ff., 6/15, 6/20, 6/30, und 6/40). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich oder angezeigt seien (Urk. 6/48). Ausserdem gab sie bei m

A.___ , B.___ , ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 2. Februar 2012, Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schaden minde rungspflicht in Form einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung während zwei er Jahre (Urk. 6/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 rückwirkend ab Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/7 4 ). 1.2

Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Mai 2013 insbesondere einen von der Versicherten ausge füllten Fragebogen (Urk. 6/90) sowie zahlreiche Arztberichte ein (Urk. 6/91, 6/97 f., 6/101, 6/104 f., 6/107, 6/109/6 ff., 6/114/5 ff., 6/115, 6/117 und 6/121). Über d ies gab sie bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin, u nd Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 16. Juni 2015, Urk. 6/132). Nach Eingang einer Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/139/8 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/140), wogegen jene am 20. November 2015 (Urk. 6/143) sowie ergänzend am 11. Januar 2016 (Urk. 6/151) Einwand er hob. Mit Verfügung vom 27. April 2016 entschied die IV-Stelle im angekündigte Sinne (Urk. 6/158).

Die von der Versicherten dagegen am 2 4. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/165/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.201 6.00602 vom 3 1. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 6/173 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandeln den Ärzte ein ( Urk. 6/184, 6/187 und 6/190) und gab bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag, welches am 2 1. Juni 2018 vorge legt wurde ( Urk. 6/198). Im Folgenden prüfte sie den Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/206 ff.). Davon ausgehen d , dass solche nicht mög lich seien, teilte sie der Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 0. Februar 2019 mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen und erneut der Rentenan spruch geprüft werde ( Urk. 6/213). Mit Vorbescheid vom 2 7. Februar 2019 stellte sie der Versicherten in Aussicht, die Rente per Ende Mai 2016 aufzuheben ( Urk. 6 /217 ), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/219, 6/221 ). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2019 hob die IV-Stelle die Rente in Abweichung vom Vorbescheid per Ende Juni 2016 auf ( Urk. 6 /2 23 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7).

Mit Ver fügung vom 4. Dezember 2019 wurde die Schweizerische Mobiliar Lebensversi cherungs -Gesellschaft zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Diese ersuchte mit Ein gabe vom 1 7. Dezember 2019 um Entlassung aus dem Verfahren, da sie keine berufliche Vorsorgeeinrichtung, sondern Risikoversicherer der Pensionskasse E.___ sei, bei welcher die Beschwerdeführerin berufsvorsorge versichert sei ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen . Auf eine Beiladung der Pensionskasse E.___ wurde verzichtet ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 S. 4).

E. 2.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vo m 2 7. Juni 2019 im Wesentlichen entgegen, dass letztlich eine Neueinschät zung desselben Gesundheitszustandes unter Anwendung einer neuen Rechtspre chung vorliege, was revisionsrechtlich keine Aufhebung der Rente rechtfertige . Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abweichend vom Gutachter und ausgehend von ihrer eigenen Indikatorenprüfung auf eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % geschlossen ( Urk. 1 S. 14 f. ). Prof. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines bio - psychosozialen Krankheitsbil des ohne Einbezug von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren auf 30 % geschätzt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdegegnerin habe er zudem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt und auf 50 % festgelegt. Dabei scheine er jedoch das strukturierte Beweisverfah ren mit ergebnisoffener Beurteilung sowie die Überwindbarkeit s praxis vermischt zu haben. Mangels Nachvollziehbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei daher von einer solchen in der Höhe von 30 % auszugehen, was ungefähr auch dem Aktivitätsniveau von rund drei Stunden pro Tag entspreche. Allerdings sei die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zumutbar, da es nicht ein mal Nischenarbeitsplätze gebe, wo sie alle 10 bis 20 Minuten eine Pause einlegen könne ( Urk. 1 S. 25 f.) . Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliege, so be stünde im Übrigen bei korrekter Durchführung des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 61 % und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 26 ff.).

E. 3 .2.2

Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffas sung gelangt, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. D.___

– namentlich hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – nicht abgestellt werden könne, weswegen ergänzende Abklärungen für nötig erachtet wurden (Urk. 6/173 E. 4. 4.3 ). Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsg utachten ein, welches am 21. Juni 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/198/96 ): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

Anl ässlich der Exploration habe die Beschwerdeführer in

berichtet, dass Schmer zen aktuell ganz im Vordergrund ihrer Beschwerden stünden. In dieser Hinsicht habe sie in all den Jahren nie eine Linderung erfahren, was durch den Gutachter Dr. C.___ damals missverstanden worden sei. Der gesamte Rücken bis zum Kopf sowie beide Beine

– rechtsbetont – seien von den Schmerzen betroffen . Schmer zen seien ebenfalls rechtsbetont an den Armen vorhanden. Sie müsse sich mithilfe von Gehstöcken fortbewegen; frei laufen könne sie nur kurze Strecken in gebück tem Zustand. Der aufrechte Gang sei völlig unmöglich. Es bestehe ein Dauer schmerz; schmerzfreie Zeiten habe sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr erlebt ( Urk. 6/198/78 f.). Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit der Schmerzintensität respektive der Ausweitung der Schmer zen von psychosozialen oder emotionalen Faktoren bejaht. Die Aberkennung der Rente habe zu einer Verschlechterung der Depression geführt. Sie fühle sich durch die IV-Stelle ungerecht und unmenschlich behandelt. Sie leide unter Zukunfts ängsten und käme ohne ihre Familie im Leben überhaupt nicht mehr zurecht. Zum Krankheitskonzept habe die Beschwer deführerin ausgeführt, dass sie soma tisch krank sei. Die Frage, ob sie einen Bezug zwischen psychischen Traumatisie rungen in ihrem Leben und ihren Beschwerden herstellen könne, habe sie empört zurückgewiesen. Sie sei psychisch vollkommen gesund; ihr Rücken sei krank ( Urk. 6/198/80).

Aus psychiatrischer Sicht habe im Rahmen der Untersuchung eine hohe Rigidität in der Abwehr emotionaler Inhalte mit Verweigerung der Angabe belastender biografischer Ereignisse festgestellt werden können. Das Auftreten der Beschwer deführerin sei zumindest zu Beginn theatralisch, übertreibend und gestikulierend gewesen und habe Hinweise auf histrionieforme Verhaltensweisen gezeigt. Der Erzählstil sei unsachlich, verdeutlichend und vorwurfsvoll gewesen. Dies sei ein deutlicher Unterschied im Vergleich zur Erstuntersuchung (Urk. 6/198/87). Es hätten keine Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen eruiert werden können. In Bezug auf das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien

Beeinträchtigungen weder g eklagt worden, noch hätten sich solche objektivieren lassen. Der formale Gedankengang sei hinsichtlich Kohärenz und Stringenz intakt gewesen, im Tempo wechselhaft. Das inhaltliche Denken sei zu Beginn der Exploration stark auf das Kränkungserleben durch die Einstellung der Rentenzahlungen fixiert ge wesen. Im weiteren Verlauf sei das subjektive Schmerzerle ben in den Vorder grund gerückt, welches katastrophisierend berichtet worden sei. Die Beschwerde führerin sei von einer somatischen Genese ihrer Schmerzen felsenfest überzeugt. Sie habe zudem über Hoffnungslosigkeit, zeitweilige Grübelzwänge , Gedanken drängen sowie innere Unruhe geklagt. Der Affekt sei zum negativen Pol verscho ben gewesen. Anfangs sei die Beschwerdeführerin wütend und vorwurfsvoll, danach anklagend gewesen. Wiederholt sei eine affektive Inkontinenz aufgefal len. Die Schwingungsfähigkeit sei stark verflacht gewesen und eine Minderung der Vitalgefühle sei geschildert worden. Gegenüber der Schmerzwahrnehmung habe sich ein dysthymer Affekt gezeigt. Es sei von einer subjektiven Lustlosigkeit und einem weitgehenden Interessenverlust mit Ausnahme von Familienbelangen berichtet worden. Teilweise bestehe ausserdem ein sozialer Rückzug. Der Antrieb habe allenfalls leicht vermindert gewirkt; psychomotorisch sei die Beschwerde führerin unruhig gewesen. Eine Libidostörung oder ein Appetitverlust seien nicht geklagt worden. Das Selbstwertempfinden sei demgegenüber vermindert mit Ge fühlen der Wertlosigkeit und Verzweiflung sowie Zukunftsängsten. Ferner seien schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen angegeben worden. Anhalts punkte für suizidale Ideationen hätten sich nicht ergeben; von passiven Todes wünschen sei jedoch berichtet worden. In Bezug auf die Persönlichkeit fänden sich klinisch Hinweise auf eine Akzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein histrionisches Verhalten mit demonstra tivem Auftreten, vorwurfsvollem Ton und theatralischem Gehabe gezeigt. Es liege eine massive narzisstische Kränkung durch die Einstellung der Rente vor ( Urk. 6/198/88 f.).

Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass unverändert das Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ein streng somatisches Krankheitskonzept und lehne den Einfluss psychischer Faktoren kategorisch ab. Das Schmerzlevel sei hoch und es bestehe eine geringe Variabilität der Schmer zen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren sowie der subjektiv empfundenen Schmerzintensität. In Be zug auf die dissoziative Bewegungsstörung sei festzuhalten, dass die Beschwer deführerin körperlich krank wirke, ohne dass jedoch eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar sei. Durch den psychopathologischen Be fund verdeutliche sich, dass die Behinderung durch den Funktionsverlust der Be schwerdeführerin helfe, eine innerseelische Konfliktlösung zu umgehen, welche verleugnet werde. In Bezug auf die depressive Störung liege im Unterschied zum Vorgutachten keine Remission mehr vor. Aktuell sei auf eine mittelgradige Epi sode zu schliessen, welche sich durch eine gedrückte Stimmung, Freud- und In teresselosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und vermindertes Selbstwertgefühl auszeichne. Gemäss Äusserungen der Beschwerdeführerin sei die depressive Episode nach Aberkennung der Rente eingetreten und stehe somit eindeutig im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastung. Betreffend die Persönlichkeitsakzentuierung sei anzumerken, dass nebst leistungsorientierten Anteilen auch Hinweise für histrionieforme Züge vorhanden seien. Die behan delnde Psychiaterin habe ausserdem narzisstische Züge umschrieben ( Urk. 6/198/94 f.).

Aus medizinischer Sicht zeige sich im Vergleich zum Revisionszeitpunkt ein gra duell leicht gebesserter psychischer Gesundheitszustand bis zur Begutachtung im Jahr 2015, welcher sich inzwischen wieder verschlechtert habe. Dies sei eine reaktive Folge auf die Einstellung der Rentenzahlungen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in der Dauerbelastbarkeit , der Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanität eingeschränkt. Aufgrund der Störungen in der Motorik dürfte auch die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sein. Die Einschränkung fachlicher Kompe tenzen sei sehr abhängig vom Aufgabengebiet und wirke sich im motorischen Bereich relevanter aus als im Intellektuellen. Die mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit sei vor diesem Hintergrund sowohl für die bisherige als auch für lei densadaptierte Tätigkeiten auf 30 % einzuschätzen. Diese sei seit Ablauf der mit der Rückenoperation verbundenen Rekonvaleszenz anzunehmen ( Urk. 6/198/103 f f .). Die Standardindikatoren seien aus medizinischer Sicht nur teilweise erfüllt und eine gewisse Überwindbarkeit der Folgen der psychischen Störungen sei gegeben. Dennoch sei die Arbeitsfähigkeit auch unter Anwendung der Indikato ren in erheblichem Masse, konkret schätzungsweise zu 50%, eingeschränkt. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 6/198/109).

E. 3.1 Wie im Urteil vom

E. 3.2.1 Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren veranlasste die Beschwerdegegne rin zunächst eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ sowie Prof. Dr. D.___ ( Urk. 6/132). In somatischer Hinsicht gelangte ersterer zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege nicht mehr zumutbar sei. Er begründete dies insbesondere damit, dass ge wisse belastungsabhängige Beschwerden durch die Diskopathie L5/S1 erklärbar seien und sich eine verminderte Belastbarkeit aufgrund von muskulären Defiziten in Kombination mit einer Haltungsinsuffizienz ergebe . Für eine angepasste, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit lasse sich hingegen keine län gerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Berücksichtigung des struktu rellen Wirbelsäulenschadens müsste dabei zumindest teilweise auch eine mittel schwere Tätigkeit möglich sein. Sinnvoller erscheine jedoch eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit regelmässigem Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm, wobei nach entsprechenden rehabilitativen Massnahmen durchaus Gewichte bis zehn Kilogramm möglich sein sollten ( Urk. 6/132/54 ff., 6/132/61). Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.201 6.00602 vom

E. 4 1). Auch das nach dem Rückweisungsurteil eingeholte Verlaufsgutachten von Prof. Dr. D.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang seitens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorste hend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklä rungen und wurde in detaillierter Kenntnis der

Vorakten erstellt (Urk. 6/198/7 ff .). A ndererseits war es der Beschwerdeführer in möglich, ihre aktuellen Be schwerden zu schildern, wobei sie vom Gutachter auch zu weiteren Themenbe reichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde ( Urk. 6/198/70 ff .). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend darge legt und erläutert wurden ( Urk. 6/198/94 ff. ). Überdies erfolgte eine Auseinander setzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/198/92 ff. ).

E. 4.1 Mit Urteil vom 2 2. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem bidisziplinären Gut achten vom 1 6. Juni 2015 in rheumatologischen Belangen voller Beweiswert zu kommt ( Urk. 6/173 E. 4.

E. 4.2 Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Soweit die Beschwerdeführerin argu mentiert, dass lediglich eine abweichende Beurteilung eines unveränderten me dizinischen Sachverhalts vorliege ( Urk. 1 S. 14), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bereits mit Urteil vom 3 1. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von einer anspruchs relevanten Bes serung des Gesundheitszustandes auszugehen ist ( Urk. 6/173 E. 4.3) . Daran ver mag insbesondere auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der erneuten Begutachtung durch Prof. Dr. D.___

bestritt, dass die am 5. De zember 2013 in der I.___ durchgeführte Rückenoperation (vgl. Urk. 6/109/6 f.) zu einer Schmerzlinderung geführt habe ( Urk. 6/198/78). Ent sprechendes war nicht nur in der Teilexpertise von Dr. C.___ , sondern auch in derjenigen von Prof. Dr. D.___ vermerkt worden (Urk. 6/132/38, 6/132/112). Ferner hatte die Beschwerdeführerin auch gegenüber den behandelnden Ärzten im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen von einem deutlichen Rück gang der Schmerzen berichtet ( Urk. 6/114/8, 6/121/20-22).

Davon abgesehen g elangte Prof. Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht auch im Zuge der zweiten Begutachtung zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch d en

A.___ leichtgradig ver bessert habe ( Urk. 6/198/103, 6/198/105; vgl. ferner Urk. 6/132/121 f., 6/132/127). Die nun wiederum festgestellte Verschlechterung im affektiven Be reich ist gemäss seiner überzeugenden Einschätzung direkt (reaktiv) auf die Ein stellung der Rentenzahlung durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen (Urk. 6/198/80, 6/198/ 95 und 6/198/105). Die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode s teht somit massgeblich in Verbindung mit einem psychosozia len Belastungsfaktor, w as gegen einen invalidisierenden psychischen Gesund heitsschaden spricht (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unabhängig davon liegt insgesamt jedenfalls eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfe n ist (vgl. E. 1.3 vor stehend).

E. 5 .2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 5.1 In rein somatischer Hinsicht ist gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom 1 6. Juni 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer in die angestammte Tätigkeit als Pflegefach frau

nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt in Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor (vgl. Urk. 6/132/56, 6/132/61 ; vgl. ferner das Urteil vom 3 1. Oktober 2017 , Urk. 6/173 E. 4. 4. 1). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbe tracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sich ihr körperlicher Gesundheitszustand se it der Begutachtung im Jahr 2015 dauerhaft massgeblich verändert hat. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztberichten ableiten. Dr. med.

J.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte bereits vor der Begut achtung durch Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert ( Urk. 6/115/2) und wiederholte dies in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 bei grundsätzlich unverändert en Diagnosen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb insbesondere auch keine körperlich leichten Tätigkeiten möglich sein sollten, lässt sich dem Bericht indes nicht entnehmen ( Urk. 6/187/2 ff.). Auch die Einschätzung von Dr. med. K.___ , Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, vom 30. April 2018 vermag die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin Dr. K.___ in erster Linie nur aufsucht, um Schmerzmittel zu beziehen und dieser nicht über die notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt , um die Auswirkungen der objektivierbaren Rückenleiden auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urk. 6/190/2 ff.).

E. 5.2.1 Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof.

Dr. D.___

abgestellt werden kann oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszu gehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Praxisänderung hat Prof. Dr. D.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 6/198/97 ff., 6/198/106 und 6/198/108 f. ).

E. 5.2.3 Dies e Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

E. 5.3.1 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10 F45.41 ) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 ) , eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1)

sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten An teilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte ( Urk. 6/198/94 ff. ). Aus gutachterlicher Sicht habe dies insbesondere Einschränkungen im Bereich der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Spontanität sowie der Verkehrsfähigkeit zur Folge ( Urk. 6/198/102 f.). Dies deutet insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychische Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswirken kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beein trächtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

E. 5.3.2 Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die feh lende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. D.___ eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung für ange zeigt und zumutbar erachtete . Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapie adhärenz bestehe nicht. Allerdings sei infolge der hohen Rigidität der Beschwer deführerin in der innerpsychischen Abwehr und in Anbetracht der fehlenden Introspektionsfähigkeit weiterhin nicht davon auszugehen, dass psychologisch-psychotherapeutische Massnahmen zu m Erfolg führen (Urk. 6/198/100 f. , 6/198/104 ). Im Vergleich zu 2015 sei die Chronifizierung des Störungsbilds vorangeschritten ( Urk. 6/198/99).

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab Januar 2019 durchgeführten Eingliederungsberatung zeigte sie keine Motivation, an Einglie derungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 6/212/1) , was grundsätzlich als In diz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als fraglich erscheint , ob der konkret aufgestellte Eingliederungsplan den von medizinischer Seite ge stellten Anforderungen entsprach. So empfahl Prof. Dr. D.___

– ausgehend von einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit – eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung ( Urk. 6/198/108), während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier t en Tätigkeit ausging und sämtliche angepassten Eingliederungsmassnahmen uneingeschränkt für zumut bar erachtete (Ur k. 6/206/1).

E. 5.3.3 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass körperliche Begleiterkrankungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule vorliegen (vgl. Urk. 6/132/41 ff.). Es ist naheliegend, dass diese in ungünstiger Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung stehen. Ob und inwiefern sich die psychischen Erkrankungen gegenseitig beeinflussen, lässt sich anhand der Akten nicht ab schliessend beurteilen .

E. 5.3.4 Was den Komplex «Persönlichkeit » anbelangt, gilt es zu beachten, dass zwar keine Persönlichkeitsstörung vorliegt , aber akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten.

Von gutachterlicher Seite wurde auf leistungsorientierte sowie histrionieforme Anteile geschlossen ( Urk. 6/198/ 89, 6/198/ 95). Positiv einzustu fen ist die vorhandene kognitive Begabung im mittleren bis oberen Normbereich (Urk. 6/198/88).

E. 5.3.5 Zum sozialen Lebenskontext ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin mit der jüngsten Tochter aus zweiter Ehe und ihrem Ehemann zusammenwohnt. Sie selbst äusserte sich dahingehend, dass sie einen guten Austausch mit allen Fami lienangehörigen pflege. Zudem habe sie noch Kontakt zu wenigen Freundinnen, welche zu ihr halten würden. Besuch erhalte sie jedoch nur selten, rund ein mal pro Monat . Sie fühle sich sozial isoliert und habe sich auch wegen der Schmerzen zurückgezogen ( Urk. 6/198/74 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein intaktes Beziehungsnetz innerhalb der Familie und wird durch die Angehörigen auch unterstützt (vgl. Urk. 6/198/81 f.). Insofern sind Ressourcen vorhanden, was auch Prof. Dr. D.___ erkannte ( Urk. 6/198/99). Ein gewisser krankheitsbeding ter sozialer Rückzug ist erkennbar, da die Beschwerdeführerin angesichts des ge wöhnlichen Tagesablauf s keine ausserhäuslichen Kontakte zu pflegen scheint und nur selten von Freundinnen Besuch erhält (vgl. Urk. 6/198/81). Die Gefahr einer sozialen Isolation besteht allerdings nicht.

E. 5.3.6 Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist zu nächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung zwar demonstrativ und verdeutlichend verhielt. Prof. Dr. D.___ konnte jedoch keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation erkennen ( Urk. 6/198/101). Im Weiteren führte er aus, dass das private Aktivitätsniveau bescheiden sei und nur eine gewisse Restfunktionalität beinhalte ( Urk. 6/198/99, 6/198/101). Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Zwar ist eine Tages struktur vorhanden, indem sich die Beschwerdeführerin insbesondere um ihre jüngste

Tochter kümmert und mit regelmässigen Ruhepausen einige Aufgaben im Haushalt über nimmt. Zahlreiche Haushaltstätigkeiten wie der Einkauf sowie die Küchen- und Reinigungsarbeiten werden jedoch vorwiegend durch den Ehemann und die erwachsene Tochter, welche bereits ausgezogen ist, wahrgenommen (Urk. 6/198/81 f.). Hobbies geht die Beschwerdeführerin nicht nach ; den Schre bergarten suche sie krankheitsbedingt ebenfalls seit rund drei Jahren nicht mehr auf ( Urk. 6/198/75).

Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch dadurch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2011/2012 psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch nimmt. Die Gesprächstherapie finde t aktuell allerdings – unter anderem aus finanziellen Gründen – nur noch alle vier bis sechs Wochen statt ( Urk. 6/184/2, 6/198/78). Im Weiteren fällt auf, dass die Werte in Bezug auf Analgetika und Antidepressiva ausgehend von der von Prof. Dr. D.___ in Auf trag gegebenen Blutanalyse allesamt nicht im Referenzbereich lagen (Urk. 6/198/91). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings wie derum, dass psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen aus gutachterli cher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge der hohen Rigidität der Be schwerdeführerin in Bezug auf die Abwehr innerpsychischer Vorgänge und in Anbetracht der fehlenden Introspek tionsfähigkeit kaum Aussicht auf Erfolg haben (Urk. 6/198/100 f.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für Tätigkeiten im angestammten und adaptierten Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als realistisch erscheint (vgl. Urk. 6/198/109) . Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psychischer Störungen , sondern auch deren erheblich erschwerte Behandelbarkeit infolge der fehlenden Intro spektionsfähigkeit respektive Krankheitseinsicht . Im Weiteren stehen insbeson dere der leichte soziale Rückzug sowie die erkennbaren Einschränkungen im aus sererwerblichen Aktivitätsniveau in keinem Missverhältnis zur attestierten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewis sen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der Beurteilung von Prof. Dr. D.___

abzuweichen .

Ergänzend bleibt anzumerken, dass auf die vom psychiatrischen Sachverständi gen ebenfalls genannte Arbeitsunfähigkeit von 70 %

(Urk. 6/198/104 f.) nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin dies verlangt ( Urk. 1 S. 25 f.), lässt sie ausser Acht, dass diese Einschätzung explizit auf dem bio-psycho - sozialen Krankheitsbegriff beruht ( Urk. 6/198/104) . Dieser ist gemäss höchstrich terlicher Praxis jedoch rechtlich mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art.

E. 6 /49/22 , 6/132/61 ).

E. 6.1 Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Str ittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 201 6. V or Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2011

war sie als Pflegefachfrau bei der Y.___ angestellt ( Urk. 6/11 f.). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeübt hätte. Dem ist insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai

1990 für die glei che Arbeitgeberin tätig war und somit ein sehr stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, ohne Weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 6/11/1, 6/12). Differenzen bestehen je doch in Bezug auf die konkrete Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 1 S. 26 f., Urk. 6/155, 6/158 /2 und 6/215/12). G emäss IK-Auszug erzielte die Beschwer deführerin zuletzt im Jahr 2010 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 100’745 .-- (Urk. 6/12/1 ). Dieses kann allerdings nicht als Grundlage herangezogen werden, da darin einerseits ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 6'965.-- enthalten war ( Urk. 6/11/12). Andererseits teilte die Arbeitgeberin mittels Fragebogen am 1 8. Juli 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin in jenem Jahr Fr. 91'358.90 ver dient hätte ( Urk. 6/11/3). Davon ist auszugehen, zumal dies hochgerechnet auf ein Jahr dem ab September 2010 erzielten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'027.60 plus 13. Monatsl ohn entspricht (vgl. Urk. 6/11/10, 6/11/12). Entge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich nicht, auf den innert

drei Jahren erzielten Durchschnittsv erdienst abzustellen (vgl. Urk. 6/155), da das zuletzt erzielte Einkommen ab 2002 – ohne Berücksichtigung der Dienst altersgeschenke – keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene n Schwankungen aufwies (vgl. Urk. 6/12/1 f.; vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’ 604 Punkten im Jahr 2011 auf 2’ 709 Punkte im Jahr 2016

ist das Validenein kommen ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % im Gesundheitsfall somit auf Fr. 95‘042.75 festz ulegen (Fr. 91‘358.90 .-- / 2‘604 * 2‘709 ).

E. 6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidi tä t ist das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin nach den Lohnstruk turerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen , wobei grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tra gen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege fachfrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit konnte sie sich aber nicht nur während ihrer Aus bildung zur Krankenschwester, sondern namentlich auch im Rahmen ihrer über 20-jährigen Tätigkeit im Gesundheitswesen besondere Kenntnisse und Fertigkei ten aneignen. Darauf lässt zum einen das vor Eintritt der Invalidität ausgeübte , vielseitige Aufgabengebiet schliessen (vgl. Urk. 6/11/7). Zum anderen erzielte die

Beschwerdeführerin zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von über Fr. 7'000.--, was ein überdurchschnittliches Einkommen für eine Tätigkeit in der Pflege darstellt.

Insgesamt rechtfertigt sich daher die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 2 6. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Abzustellen ist sodann auf den Wirtschaftszweig «Gesundheits- und Sozialwesen», da in diesem Bereich nicht nur körperlich mit telschwere bis schwere Tätigkeiten, sondern auch dem medizinischen Belastungs profil angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeiten – etwa im admi nistrativen Bereich – vorhanden sind. Solche hatte die Beschwerdeführerin unter anderem schon im Rahmen ihrer letzten Anstellung zu erledigen (vgl. Urk. 6/11/6 f.). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5' 240 .-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, K ompetenz niveau und Geschlecht, P rivater und ö ffentlicher Sektor, Ziff. 86-88 [ Gesund heits

- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 2 , Frauen ). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betr iebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein hypothetisches

Invali deneinkommen von Fr. 32‘697.60 jä hrlich (Fr. 5‘240.-- / 40 * 41.6

* 12 /

* 0.5).

E. 6.3.2 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invali deneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 6/155/1 f.), vertritt die Beschwerdeführer in die Sichtweise , dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % ang emessen sei ( Urk. 1 S. 27 f. ).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin rechtfertigt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, keinen Abzug vom Ta bellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Auch de r Hinweis auf höhere Lohnnebenkosten etwa in Bezug auf die berufliche Vorsorge ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da rechtsprechungsge mäss feststeht, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 .2 mit Hinweisen ). Der Aspekt , dass die Beschwerdeführerin einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle (T18) zu den nach Beschäftigungsgrad, beruf licher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbrutto löhnen ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Frauen ohne Ka derfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum keine Lohneinbusse. Im Übri gen wurde bereits bei der Festlegung des Kompetenzniveaus berücksichtigt , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nur noch teilweise auf ihre beruflichen Erfahrungen zurückgreifen kann und im ihr be kannten Wirtschaftszweig primär auf leichte administrative Tätigkeiten angewie sen ist, welche auch in Wechselbelastung ausgeübt werden können.

Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht statthaft. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.

E. 6.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95'042.75 und einem Invali deneinkommen von Fr. 32 ' 697.6 0 resultiert ein Invaliditätsgrad von 65.60 % respektive 66 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem 1. Juli 2016

– dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 2 7. April 2016 ( Urk. 6/158 ) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Besserung des psychischen Gesundheitszustandes bereits über drei Monat e an ( Art. 88a Abs. 1 IVV; Urk. 6/198/ 105 f. ). Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführ erin

seit der erstmaligen Zusprechung der Rente eine ange passte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk.

E. 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012

( Urk. 6/71) zugesprochene ganze Rente zu Un recht aufgehoben. Gestützt auf die neuen medizinischen Erkenntnisse hätte statt dessen eine Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erfolgen müssen.

Der Voll ständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2016 auch nicht mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen ist (vgl. Urk. 2 S. 4). Einerseits ging die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Eingliederungsplans im Wi derspruch zur überzeugenden gutachterlichen Einschätzung davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vorliege (Urk. 6/206/1). Insofern war die Zumutbarkeit des konkret in Aussicht genomme nen Arbeitsversuchs, welcher bereits mit einem 50%-Pensum beginnen sollte ( Urk. 6/206/2) , fraglich. Andererseits ist anzumerken, dass die Eingliederungs massnahmen erst ab Januar 2019 geprüft wurden . Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang könnte folglich nicht als Rechtfer tigung für eine Rentenaufhebung ab Juli 2016 herangezogen werden , da sich eine solche Sanktion nur w ährend jener Zeitspanne auswirken darf , in der die versi cherte Person eine zumutbare Zusammenarbeit verweigert (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_569/2011 vom 2 6. Januar 2012 E. 3.1.2).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk.

2) daher mit der F eststellung aufzuheben, dass die Beschwer deführer in ab dem 1. Ju li 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegeg nerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschäd igung ermessensweise auf Fr. 2'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende Dreiviertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozess aufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00473

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, ist diplomierte Krankenschwester für allge meine Krankenpflege und war als solche ab dem 2. Mai 1990 bei der Y.___,

Z.___ , angestellt (Urk. 6/6/11 f., 6/7/4 und 6/11/1 f.). Am 5. Juli 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Lähmungserscheinungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/13) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie diverse Arztberichte bei (Urk. 6/14/6 ff., 6/15, 6/20, 6/30, und 6/40). Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich oder angezeigt seien (Urk. 6/48). Ausserdem gab sie bei m

A.___ , B.___ , ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 2. Februar 2012, Urk. 6/49). Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schaden minde rungspflicht in Form einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung während zwei er Jahre (Urk. 6/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 rückwirkend ab Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/7 4 ). 1.2

Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Mai 2013 insbesondere einen von der Versicherten ausge füllten Fragebogen (Urk. 6/90) sowie zahlreiche Arztberichte ein (Urk. 6/91, 6/97 f., 6/101, 6/104 f., 6/107, 6/109/6 ff., 6/114/5 ff., 6/115, 6/117 und 6/121). Über d ies gab sie bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin, u nd Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 16. Juni 2015, Urk. 6/132). Nach Eingang einer Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/139/8 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/140), wogegen jene am 20. November 2015 (Urk. 6/143) sowie ergänzend am 11. Januar 2016 (Urk. 6/151) Einwand er hob. Mit Verfügung vom 27. April 2016 entschied die IV-Stelle im angekündigte Sinne (Urk. 6/158).

Die von der Versicherten dagegen am 2 4. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/165/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.201 6.00602 vom 3 1. Oktober 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide ( Urk. 6/173 ). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandeln den Ärzte ein ( Urk. 6/184, 6/187 und 6/190) und gab bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag, welches am 2 1. Juni 2018 vorge legt wurde ( Urk. 6/198). Im Folgenden prüfte sie den Anspruch auf Eingliede rungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/206 ff.). Davon ausgehen d , dass solche nicht mög lich seien, teilte sie der Versicherten sodann mit Schreiben vom 2 0. Februar 2019 mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen und erneut der Rentenan spruch geprüft werde ( Urk. 6/213). Mit Vorbescheid vom 2 7. Februar 2019 stellte sie der Versicherten in Aussicht, die Rente per Ende Mai 2016 aufzuheben ( Urk. 6 /217 ), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 6/219, 6/221 ). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2019 hob die IV-Stelle die Rente in Abweichung vom Vorbescheid per Ende Juni 2016 auf ( Urk. 6 /2 23 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2019 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7).

Mit Ver fügung vom 4. Dezember 2019 wurde die Schweizerische Mobiliar Lebensversi cherungs -Gesellschaft zum Prozess beigeladen ( Urk. 8). Diese ersuchte mit Ein gabe vom 1 7. Dezember 2019 um Entlassung aus dem Verfahren, da sie keine berufliche Vorsorgeeinrichtung, sondern Risikoversicherer der Pensionskasse E.___ sei, bei welcher die Beschwerdeführerin berufsvorsorge versichert sei ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde die Schweize rische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Prozess entlassen . Auf eine Beiladung der Pensionskasse E.___ wurde verzichtet ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Mai 2019 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass nach dem Rückweisungsurteil des Sozial versicherungsgerichts vom 3 1. Oktober 2017 weitere medizinische Abklärungen getätigt worden seien. Aus somatischer Sicht liege seit der Begutachtung durch Dr. C.___ ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Es sei in diesem Kontext weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Von psychiatrischer Seite sei im Rahmen der erneuten Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Dieser Einschätzung könne aus Sicht des Rechtsanwenders jedoch mit Blick auf die vorhandenen Ressourcen nicht gefolgt werden. Vielmehr sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgewiesen. Folglich werde an der Verfügung vom 2 7. April 2016 festgehalten und die Rente bleibe per Ende Juni 2016 eingestellt

( Urk. 2 S. 2 f.). Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus nicht nachvoll ziehbaren Gründen nicht nachgekommen sei. Ein Rentenanspruch sei

daher be reits aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht gegeben ( Urk. 2 S. 4). 2.2

Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vo m 2 7. Juni 2019 im Wesentlichen entgegen, dass letztlich eine Neueinschät zung desselben Gesundheitszustandes unter Anwendung einer neuen Rechtspre chung vorliege, was revisionsrechtlich keine Aufhebung der Rente rechtfertige . Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht abweichend vom Gutachter und ausgehend von ihrer eigenen Indikatorenprüfung auf eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % geschlossen ( Urk. 1 S. 14 f. ). Prof. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines bio - psychosozialen Krankheitsbil des ohne Einbezug von soziokulturellen und psychosozialen Faktoren auf 30 % geschätzt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdegegnerin habe er zudem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Standardindikatoren beurteilt und auf 50 % festgelegt. Dabei scheine er jedoch das strukturierte Beweisverfah ren mit ergebnisoffener Beurteilung sowie die Überwindbarkeit s praxis vermischt zu haben. Mangels Nachvollziehbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei daher von einer solchen in der Höhe von 30 % auszugehen, was ungefähr auch dem Aktivitätsniveau von rund drei Stunden pro Tag entspreche. Allerdings sei die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zumutbar, da es nicht ein mal Nischenarbeitsplätze gebe, wo sie alle 10 bis 20 Minuten eine Pause einlegen könne ( Urk. 1 S. 25 f.) . Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit vorliege, so be stünde im Übrigen bei korrekter Durchführung des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 61 % und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Rente ( Urk. 1 S. 26 ff.). 3. 3.1

Wie im Urteil vom 3 1. Oktober 2017

festgehalten ( vgl. Urk. 6/173 E. 3.1), ist die Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 6/71 ) , mit welcher der Beschwerdeführe rin ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitätsgrades heranzuziehen. Damals wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin von den A.___ -Gutachtern abgeklärt. Der polydisziplinären Expertise vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/49) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 6/49/17): - degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ( Dis kusprotrusion C5-C6, flache dorsomediane Diskushernie L1-L2 und L5-S1 ohne neurologische Ausfallzeichen) - mögliche chronische intermittierende Radikulopathie S1 links - dissoziative Bewegungsstörung, hauptsächlich mit persistierender Ataxie in den Beinen, vorübergehende Lähmung der Beine und Akinesie, Fin ger tremor (ICD-10 F44.4) - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11).

Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen namentlich folgenden Diagnosen beigemessen (Urk. 6/49/17): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Wirbelsäulenfehlhaltung ( dekompensierte rechtskonvexe Skoliosierung der Brustwirbelsäule, kurzstreckige linkskonvexe Skoliosierung der Len denwirbelsäule mit globaler Wirbelsäulenanteflexion) - Haltungsinsuffizienz.

In neurologischer Hinsicht hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, fest, dass a nlässlich der Untersuchung insbesondere das groteske Gangbild auf gefallen sei. Die Explo randin habe sich mit einem um 90 Grad v orgeneigten Ober körper sehr ver langsamt bewegt. Das Stehen sei nur mit Gehstöcken möglich ge wesen. Der Muskeltonus und die Muskeltrophik seien indes erhalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Muskeln während der Kraftuntersuchung jedoch nur minimal aktiviert. Es habe sich eine deutliche Seitendifferenz des Achillessehnen reflexes ergeben; dieser sei rechts mittellebhaft und links nicht auslösbar gewesen (Urk. 6/49/35). Ferner hätten sich Zeichen einer leichtgradigen Radikulopathie S1 links gezeigt. Es sei jedoch sehr schwer zu beurteilen, inwiefern diese an der Symptomatik und den subjektiven Beschwerden der Explorandin beteiligt sei. Zu unterstreichen sei, dass die Beschwerdeführerin eindeutig eine vor allem rechts seitige Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten beschreibe, ohne dass es auf dieser Seite einen objektivierbaren Befund einer neurogenen Genese geben würde. Eine linksseitige, intermittierende Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten sei aber aufgrund des klinischen Befundes in der Tat möglich. Diese würde aber zu keiner Zeit zu dem grotesken Gangbild führen, welches neurolo gisch nicht zu erklären sei und alle Zeichen eines psychogenen Ursprungs trage. Vor diesem Hintergrund sei für die angestammte Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In anderen wechselbelastenden Tätigkeiten, die eine ergonomische Haltung des Rückens erlauben und keine grösseren Kraftanstren gungen erfordern würden, sei aus neurologischer Sicht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/49/36).

Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Me dizin, führte in seiner rheumatologischen Teilexpertise aus, dass die Beschwerde führerin während der gutach terlichen Untersuchung eine mas sive Wirbelsäulen fehlhaltung gezeigt habe . Vorwiegend im Stehen , aber auch im Sitzen habe sie eine globale Wirbelsäulenanteflexion von circa 40 Grad und eine groteske dekompensierte rechtskonvexe Skoliosierung der Brustwirbelsäule sowie eine kurzstreckige linkskonvexe Skoliosierung der Lendenwirbelsäule eingenommen. Der lumbale Muskelgürtel sei dekonditioniert . Die aktiven Flexi onsbewegungen der Brust- und Lendenw irbelsäule seien normal erschie nen. Die Beschwerde - führerin habe jedoch deren passive Extension durch massive Gegenspannung verunmöglicht. Lumboradikuläre Ausfallzeich en würden fehlen und die angege benen Beschwerden würden sich nur bedingt mit den degenerati ven Bandschei benveränderungen L1/L2 und L5/S1 erklären lassen. Die Funk tionsprüfung der Hüft- und Kniegelenke sei des Weiteren durch aktive Gegen spannung stark erschwert worden. Insgesamt bestehe eine deutliche Inkongruenz zwischen den angegebenen Beschwerden, dem klinischen Eindruck und den objektivierbaren Befunden (Urk. 6/49/44). Aus rheumatologischer Sicht sei für die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin von einer 5 0%igen Arbeitsunfähig keit auszu gehen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin in ei ner krankheits adaptierten Tätig keit ab Januar 2010 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/49/45).

Gegenüber Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, habe die Beschwerdeführerin über Übermüdung und grosse Schmerzen geklagt. Letztere seien unerträglich und würden ihr Leben zerstören. Sie schlafe auch schlecht deswegen und habe weniger Appetit aufgrund der Medikamente. Abklärungen, Spitalaufenthalte und ambulante Therapien hätten ihr nicht gehol fen; nur die verschiedenen Schmerzmedikamente würden ihr vorüberge hend Lin derung verschaffen. Eine Operation sei ihr nie vorgeschlagen worden und sie möchte eine solche vermeiden. Im Rahmen der Befragung zur psychi schen Situ ation habe die Versicherte sehr abwehrend gewirkt und depressive Verstimmun gen verneint. Sie habe bisher nie psychische Probleme gehabt (Urk. 6/49/24 f.). Zur Exploration sei die Beschwerdeführerin mit sehr lang samen Schritten, stark vornübergeneigt und unsicher wackelnd an zwei Stöcken erschienen. Die Erschei nung sei eindrücklich respektive bizarr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe umständlich mit schmerzverzerrtem Gesicht Platz genommen. Anlässlich des Ge sprächs habe sie mit lei ser, kaum modulierter Stimme ge sprochen und nicht dra matisierend oder theatralisch gewirkt. Sie sei allseits orientiert gewesen. Die Auf merksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sei en gut gewesen. Inhaltliche Denk störungen mit wahnhaften Störungen hätten nicht eruiert werden können. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei stark einge schränkt gewesen. Die Be schwerdeführerin habe monoton gesprochen und dabei distan ziert gewirkt. Es könne von einer starken Abwehr emotionaler Inhalte ausge gangen werden. Die wiederholte Äusserung, sich manchmal plötzlich und vor über gehend wie ein Brett oder komplett g elähmt zu fühlen, könne ein Hin weis für ein dissoziiertes Erleben sein. Die Stimmung habe depressiv gewirkt, je nach Gesprächsthema auch ängst lich. Suizidgedanken seien verneint worden. Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder -handlungen hätten sich nicht finden lassen (Urk. 6/49/26). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung gelangte Dr. H.___ zum Schluss, dass das starre und auffällig ausweichende Ver halten in Bezug auf die familiären Beziehungen eine psychologische Abwehr von wahrscheinlich traumatisierenden oder mi ndes tens sehr belastenden Situa tionen vermuten lasse. So habe die Beschwerdeführe rin die familiären Beziehungen als « normal » bezeichnet, ohne emotionale Schwingung, ohne Anekdoten und ohne weitere Details. Den Unfalltod ihres ers ten Ehemannes habe sie ebenfalls ohne emotionale Reaktion kaum erwähnt (Urk. 6/49/27). Der Verdacht sei gross, dass es sich hierbei um eine Konversions störung ha ndle. Ob diese dissoziative Stö rung im Zusammenhang mit einem akut traumatisierenden, verdrängten Lebensereignis in Verbindung stehe oder sich auf dem Boden von unlösbar scheinenden Problemen - am ehesten im familiären Bereich - chronisch ent wickelt habe, bleibe unklar. Angst und depressive Gefühle wehre die Beschwerdeführerin massiv ab; diese seien jedoch bewusst oder unbe wusst präsent. Sowohl negative als auch positive Gefühlsäusserungen über die psychosoziale Situation würden unterdrückt. Es entstehe dabei ein gefühlsarmer Eindruck, der Ausdruck einer dissoziativen Abspaltung aber auch einer depressi ven Verstimmung sein könne (Urk. 6/49/28). Insgesamt verunmögliche d ie beste hende Schmerz- und Bewe gungsstörung mit Ausweitungstendenz selbst eine teil zeitliche Arbeitsaufnahme. Diese Störung habe bisher aufgrund der depressiven und dissoziativen Pro ble matik nicht überwunden werden können. E ine Behand lung auf einer psycho therapeutischen Station könnte durch eine längere Beobachtung und Abklärung die Diagnose erhärten und zudem erlauben, einen differenzierten Therapieplan zu erstellen (Urk. 6/49/29).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus vorwiegend psychischen Grün den bei funktionellen Einschrän kungen der Wirbelsäule und der depressiven sowie dyssozialen Proble matik in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 100 % arbeitsun fähig sei. Aus rheumatologischer Sicht sei sie zu 50 % ein setzbar. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit bestehe aus neurologischer und rheumato logischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht in der Lage, alter native Tätigkeiten auszuüben (Urk. 6/49/22). 3.2 3.2.1

Im zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahren veranlasste die Beschwerdegegne rin zunächst eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ sowie Prof. Dr. D.___ ( Urk. 6/132). In somatischer Hinsicht gelangte ersterer zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege nicht mehr zumutbar sei. Er begründete dies insbesondere damit, dass ge wisse belastungsabhängige Beschwerden durch die Diskopathie L5/S1 erklärbar seien und sich eine verminderte Belastbarkeit aufgrund von muskulären Defiziten in Kombination mit einer Haltungsinsuffizienz ergebe . Für eine angepasste, wechselbelastende und rückenschonende Tätigkeit lasse sich hingegen keine län gerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Berücksichtigung des struktu rellen Wirbelsäulenschadens müsste dabei zumindest teilweise auch eine mittel schwere Tätigkeit möglich sein. Sinnvoller erscheine jedoch eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit regelmässigem Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm, wobei nach entsprechenden rehabilitativen Massnahmen durchaus Gewichte bis zehn Kilogramm möglich sein sollten ( Urk. 6/132/54 ff., 6/132/61). Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.201 6.00602 vom 3 1. Oktober 2017 w urde festge stellt, dass der Teilexpertise von Dr. C.___ voller Beweiswert zukomme. Die gut achterlichen Darlegungen waren

von den Parteien im Wesentlichen auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Urk. 6/173 E. 4.2 und 4.4.1). 3 .2.2

Hingegen war das Sozialversicherungsgericht im genannten Urteil zur Auffas sung gelangt, dass auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. D.___

– namentlich hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – nicht abgestellt werden könne, weswegen ergänzende Abklärungen für nötig erachtet wurden (Urk. 6/173 E. 4. 4.3 ). Nach erfolgter Rückweisung holte die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. D.___ ein psychiatrisches Verlaufsg utachten ein, welches am 21. Juni 2018 vorgelegt wurde. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/198/96 ): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1).

Anl ässlich der Exploration habe die Beschwerdeführer in

berichtet, dass Schmer zen aktuell ganz im Vordergrund ihrer Beschwerden stünden. In dieser Hinsicht habe sie in all den Jahren nie eine Linderung erfahren, was durch den Gutachter Dr. C.___ damals missverstanden worden sei. Der gesamte Rücken bis zum Kopf sowie beide Beine

– rechtsbetont – seien von den Schmerzen betroffen . Schmer zen seien ebenfalls rechtsbetont an den Armen vorhanden. Sie müsse sich mithilfe von Gehstöcken fortbewegen; frei laufen könne sie nur kurze Strecken in gebück tem Zustand. Der aufrechte Gang sei völlig unmöglich. Es bestehe ein Dauer schmerz; schmerzfreie Zeiten habe sie seit dem Jahr 2011 nicht mehr erlebt ( Urk. 6/198/78 f.). Auf entsprechende Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit der Schmerzintensität respektive der Ausweitung der Schmer zen von psychosozialen oder emotionalen Faktoren bejaht. Die Aberkennung der Rente habe zu einer Verschlechterung der Depression geführt. Sie fühle sich durch die IV-Stelle ungerecht und unmenschlich behandelt. Sie leide unter Zukunfts ängsten und käme ohne ihre Familie im Leben überhaupt nicht mehr zurecht. Zum Krankheitskonzept habe die Beschwer deführerin ausgeführt, dass sie soma tisch krank sei. Die Frage, ob sie einen Bezug zwischen psychischen Traumatisie rungen in ihrem Leben und ihren Beschwerden herstellen könne, habe sie empört zurückgewiesen. Sie sei psychisch vollkommen gesund; ihr Rücken sei krank ( Urk. 6/198/80).

Aus psychiatrischer Sicht habe im Rahmen der Untersuchung eine hohe Rigidität in der Abwehr emotionaler Inhalte mit Verweigerung der Angabe belastender biografischer Ereignisse festgestellt werden können. Das Auftreten der Beschwer deführerin sei zumindest zu Beginn theatralisch, übertreibend und gestikulierend gewesen und habe Hinweise auf histrionieforme Verhaltensweisen gezeigt. Der Erzählstil sei unsachlich, verdeutlichend und vorwurfsvoll gewesen. Dies sei ein deutlicher Unterschied im Vergleich zur Erstuntersuchung (Urk. 6/198/87). Es hätten keine Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen eruiert werden können. In Bezug auf das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien

Beeinträchtigungen weder g eklagt worden, noch hätten sich solche objektivieren lassen. Der formale Gedankengang sei hinsichtlich Kohärenz und Stringenz intakt gewesen, im Tempo wechselhaft. Das inhaltliche Denken sei zu Beginn der Exploration stark auf das Kränkungserleben durch die Einstellung der Rentenzahlungen fixiert ge wesen. Im weiteren Verlauf sei das subjektive Schmerzerle ben in den Vorder grund gerückt, welches katastrophisierend berichtet worden sei. Die Beschwerde führerin sei von einer somatischen Genese ihrer Schmerzen felsenfest überzeugt. Sie habe zudem über Hoffnungslosigkeit, zeitweilige Grübelzwänge , Gedanken drängen sowie innere Unruhe geklagt. Der Affekt sei zum negativen Pol verscho ben gewesen. Anfangs sei die Beschwerdeführerin wütend und vorwurfsvoll, danach anklagend gewesen. Wiederholt sei eine affektive Inkontinenz aufgefal len. Die Schwingungsfähigkeit sei stark verflacht gewesen und eine Minderung der Vitalgefühle sei geschildert worden. Gegenüber der Schmerzwahrnehmung habe sich ein dysthymer Affekt gezeigt. Es sei von einer subjektiven Lustlosigkeit und einem weitgehenden Interessenverlust mit Ausnahme von Familienbelangen berichtet worden. Teilweise bestehe ausserdem ein sozialer Rückzug. Der Antrieb habe allenfalls leicht vermindert gewirkt; psychomotorisch sei die Beschwerde führerin unruhig gewesen. Eine Libidostörung oder ein Appetitverlust seien nicht geklagt worden. Das Selbstwertempfinden sei demgegenüber vermindert mit Ge fühlen der Wertlosigkeit und Verzweiflung sowie Zukunftsängsten. Ferner seien schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen angegeben worden. Anhalts punkte für suizidale Ideationen hätten sich nicht ergeben; von passiven Todes wünschen sei jedoch berichtet worden. In Bezug auf die Persönlichkeit fänden sich klinisch Hinweise auf eine Akzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein histrionisches Verhalten mit demonstra tivem Auftreten, vorwurfsvollem Ton und theatralischem Gehabe gezeigt. Es liege eine massive narzisstische Kränkung durch die Einstellung der Rente vor ( Urk. 6/198/88 f.).

Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass unverändert das Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ein streng somatisches Krankheitskonzept und lehne den Einfluss psychischer Faktoren kategorisch ab. Das Schmerzlevel sei hoch und es bestehe eine geringe Variabilität der Schmer zen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren sowie der subjektiv empfundenen Schmerzintensität. In Be zug auf die dissoziative Bewegungsstörung sei festzuhalten, dass die Beschwer deführerin körperlich krank wirke, ohne dass jedoch eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar sei. Durch den psychopathologischen Be fund verdeutliche sich, dass die Behinderung durch den Funktionsverlust der Be schwerdeführerin helfe, eine innerseelische Konfliktlösung zu umgehen, welche verleugnet werde. In Bezug auf die depressive Störung liege im Unterschied zum Vorgutachten keine Remission mehr vor. Aktuell sei auf eine mittelgradige Epi sode zu schliessen, welche sich durch eine gedrückte Stimmung, Freud- und In teresselosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit und vermindertes Selbstwertgefühl auszeichne. Gemäss Äusserungen der Beschwerdeführerin sei die depressive Episode nach Aberkennung der Rente eingetreten und stehe somit eindeutig im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastung. Betreffend die Persönlichkeitsakzentuierung sei anzumerken, dass nebst leistungsorientierten Anteilen auch Hinweise für histrionieforme Züge vorhanden seien. Die behan delnde Psychiaterin habe ausserdem narzisstische Züge umschrieben ( Urk. 6/198/94 f.).

Aus medizinischer Sicht zeige sich im Vergleich zum Revisionszeitpunkt ein gra duell leicht gebesserter psychischer Gesundheitszustand bis zur Begutachtung im Jahr 2015, welcher sich inzwischen wieder verschlechtert habe. Dies sei eine reaktive Folge auf die Einstellung der Rentenzahlungen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in der Dauerbelastbarkeit , der Durchhaltefähigkeit sowie der Spontanität eingeschränkt. Aufgrund der Störungen in der Motorik dürfte auch die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sein. Die Einschränkung fachlicher Kompe tenzen sei sehr abhängig vom Aufgabengebiet und wirke sich im motorischen Bereich relevanter aus als im Intellektuellen. Die mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit sei vor diesem Hintergrund sowohl für die bisherige als auch für lei densadaptierte Tätigkeiten auf 30 % einzuschätzen. Diese sei seit Ablauf der mit der Rückenoperation verbundenen Rekonvaleszenz anzunehmen ( Urk. 6/198/103 f f .). Die Standardindikatoren seien aus medizinischer Sicht nur teilweise erfüllt und eine gewisse Überwindbarkeit der Folgen der psychischen Störungen sei gegeben. Dennoch sei die Arbeitsfähigkeit auch unter Anwendung der Indikato ren in erheblichem Masse, konkret schätzungsweise zu 50%, eingeschränkt. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 6/198/109). 4. 4.1

Mit Urteil vom 2 2. Januar 2018 wurde festgestellt, dass dem bidisziplinären Gut achten vom 1 6. Juni 2015 in rheumatologischen Belangen voller Beweiswert zu kommt ( Urk. 6/173 E. 4. 4. 1). Auch das nach dem Rückweisungsurteil eingeholte Verlaufsgutachten von Prof. Dr. D.___ erfüllt die in diesem Zusammenhang seitens des Bundesgerichts festgelegten formellen Kriterien (vgl. E. 1.5 vorste hend). Einerseits beruht das Gutachten auf umfassenden psychiatrischen Abklä rungen und wurde in detaillierter Kenntnis der

Vorakten erstellt (Urk. 6/198/7 ff .). A ndererseits war es der Beschwerdeführer in möglich, ihre aktuellen Be schwerden zu schildern, wobei sie vom Gutachter auch zu weiteren Themenbe reichen wie der Krankheits- und Berufsentwicklung eingehend befragt wurde ( Urk. 6/198/70 ff .). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend darge legt und erläutert wurden ( Urk. 6/198/94 ff. ). Überdies erfolgte eine Auseinander setzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/198/92 ff. ). 4.2

Eine Rente ist insbesondere revidierbar, falls eine wesentliche Änderung des Ge sundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Soweit die Beschwerdeführerin argu mentiert, dass lediglich eine abweichende Beurteilung eines unveränderten me dizinischen Sachverhalts vorliege ( Urk. 1 S. 14), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Bereits mit Urteil vom 3 1. Oktober 2017 wurde festgestellt, dass im Ver gleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von einer anspruchs relevanten Bes serung des Gesundheitszustandes auszugehen ist ( Urk. 6/173 E. 4.3) . Daran ver mag insbesondere auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der erneuten Begutachtung durch Prof. Dr. D.___

bestritt, dass die am 5. De zember 2013 in der I.___ durchgeführte Rückenoperation (vgl. Urk. 6/109/6 f.) zu einer Schmerzlinderung geführt habe ( Urk. 6/198/78). Ent sprechendes war nicht nur in der Teilexpertise von Dr. C.___ , sondern auch in derjenigen von Prof. Dr. D.___ vermerkt worden (Urk. 6/132/38, 6/132/112). Ferner hatte die Beschwerdeführerin auch gegenüber den behandelnden Ärzten im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen von einem deutlichen Rück gang der Schmerzen berichtet ( Urk. 6/114/8, 6/121/20-22).

Davon abgesehen g elangte Prof. Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht auch im Zuge der zweiten Begutachtung zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch d en

A.___ leichtgradig ver bessert habe ( Urk. 6/198/103, 6/198/105; vgl. ferner Urk. 6/132/121 f., 6/132/127). Die nun wiederum festgestellte Verschlechterung im affektiven Be reich ist gemäss seiner überzeugenden Einschätzung direkt (reaktiv) auf die Ein stellung der Rentenzahlung durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen (Urk. 6/198/80, 6/198/ 95 und 6/198/105). Die diagnostizierte mittelgradige de pressive Episode s teht somit massgeblich in Verbindung mit einem psychosozia len Belastungsfaktor, w as gegen einen invalidisierenden psychischen Gesund heitsschaden spricht (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Unabhängig davon liegt insgesamt jedenfalls eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb der Rentenanspruch im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas send und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfe n ist (vgl. E. 1.3 vor stehend). 5. 5.1

In rein somatischer Hinsicht ist gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. C.___ vom 1 6. Juni 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge wiesen, dass der Beschwerdeführer in die angestammte Tätigkeit als Pflegefach frau

nicht mehr zumutbar ist. Im Gegensatz dazu liegt in Bezug auf eine dem medizinischen Belastungsprofil angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit vor (vgl. Urk. 6/132/56, 6/132/61 ; vgl. ferner das Urteil vom 3 1. Oktober 2017 , Urk. 6/173 E. 4. 4. 1). Weiterungen erübrigen sich insbesondere in Anbe tracht dessen, dass die Parteien dies weiterhin nicht in Zweifel ziehen und seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sich ihr körperlicher Gesundheitszustand se it der Begutachtung im Jahr 2015 dauerhaft massgeblich verändert hat. Dies lässt sich im Übrigen auch nicht aus den von der Beschwer degegnerin eingeholten Arztberichten ableiten. Dr. med.

J.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte bereits vor der Begut achtung durch Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert ( Urk. 6/115/2) und wiederholte dies in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 bei grundsätzlich unverändert en Diagnosen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb insbesondere auch keine körperlich leichten Tätigkeiten möglich sein sollten, lässt sich dem Bericht indes nicht entnehmen ( Urk. 6/187/2 ff.). Auch die Einschätzung von Dr. med. K.___ , Facharzt für Radio-Onkologie / Strahlentherapie, vom 30. April 2018 vermag die Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin Dr. K.___ in erster Linie nur aufsucht, um Schmerzmittel zu beziehen und dieser nicht über die notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt , um die Auswirkungen der objektivierbaren Rückenleiden auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urk. 6/190/2 ff.). 5.2 5.2.1

Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof.

Dr. D.___

abgestellt werden kann oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszu gehen ist. In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieser Praxisänderung hat Prof. Dr. D.___ Rechnung getragen (vgl. Urk. 6/198/97 ff., 6/198/106 und 6/198/108 f. ). 5 .2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2.3

Dies e Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2). 5.3 5.3.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10 F45.41 ) eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 ) , eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1)

sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten An teilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte ( Urk. 6/198/94 ff. ). Aus gutachterlicher Sicht habe dies insbesondere Einschränkungen im Bereich der Dauerbelastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Spontanität sowie der Verkehrsfähigkeit zur Folge ( Urk. 6/198/102 f.). Dies deutet insgesamt auf eine nicht mehr leichte psychische Gesundheitsschädigung hin, die sich grundsätzlich invalidisierend auswirken kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend und zusätzlich zu prüfen ist rechtsprechungsgemäss allerdings, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beein trächtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 5.3.2

Zum Indikator der «Therapieresistenz» ist vorab anzumerken, dass allein die feh lende Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr ausreicht, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen. Dennoch ist auch in Nachachtung der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. D.___ eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung für ange zeigt und zumutbar erachtete . Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapie adhärenz bestehe nicht. Allerdings sei infolge der hohen Rigidität der Beschwer deführerin in der innerpsychischen Abwehr und in Anbetracht der fehlenden Introspektionsfähigkeit weiterhin nicht davon auszugehen, dass psychologisch-psychotherapeutische Massnahmen zu m Erfolg führen (Urk. 6/198/100 f. , 6/198/104 ). Im Vergleich zu 2015 sei die Chronifizierung des Störungsbilds vorangeschritten ( Urk. 6/198/99).

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab Januar 2019 durchgeführten Eingliederungsberatung zeigte sie keine Motivation, an Einglie derungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 6/212/1) , was grundsätzlich als In diz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu werten ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als fraglich erscheint , ob der konkret aufgestellte Eingliederungsplan den von medizinischer Seite ge stellten Anforderungen entsprach. So empfahl Prof. Dr. D.___

– ausgehend von einer deutlich verminderten Leistungsfähigkeit – eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung ( Urk. 6/198/108), während die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier t en Tätigkeit ausging und sämtliche angepassten Eingliederungsmassnahmen uneingeschränkt für zumut bar erachtete (Ur k. 6/206/1). 5.3.3

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass körperliche Begleiterkrankungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule vorliegen (vgl. Urk. 6/132/41 ff.). Es ist naheliegend, dass diese in ungünstiger Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung stehen. Ob und inwiefern sich die psychischen Erkrankungen gegenseitig beeinflussen, lässt sich anhand der Akten nicht ab schliessend beurteilen . 5.3.4

Was den Komplex «Persönlichkeit » anbelangt, gilt es zu beachten, dass zwar keine Persönlichkeitsstörung vorliegt , aber akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten.

Von gutachterlicher Seite wurde auf leistungsorientierte sowie histrionieforme Anteile geschlossen ( Urk. 6/198/ 89, 6/198/ 95). Positiv einzustu fen ist die vorhandene kognitive Begabung im mittleren bis oberen Normbereich (Urk. 6/198/88). 5.3.5

Zum sozialen Lebenskontext ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin mit der jüngsten Tochter aus zweiter Ehe und ihrem Ehemann zusammenwohnt. Sie selbst äusserte sich dahingehend, dass sie einen guten Austausch mit allen Fami lienangehörigen pflege. Zudem habe sie noch Kontakt zu wenigen Freundinnen, welche zu ihr halten würden. Besuch erhalte sie jedoch nur selten, rund ein mal pro Monat . Sie fühle sich sozial isoliert und habe sich auch wegen der Schmerzen zurückgezogen ( Urk. 6/198/74 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein intaktes Beziehungsnetz innerhalb der Familie und wird durch die Angehörigen auch unterstützt (vgl. Urk. 6/198/81 f.). Insofern sind Ressourcen vorhanden, was auch Prof. Dr. D.___ erkannte ( Urk. 6/198/99). Ein gewisser krankheitsbeding ter sozialer Rückzug ist erkennbar, da die Beschwerdeführerin angesichts des ge wöhnlichen Tagesablauf s keine ausserhäuslichen Kontakte zu pflegen scheint und nur selten von Freundinnen Besuch erhält (vgl. Urk. 6/198/81). Die Gefahr einer sozialen Isolation besteht allerdings nicht. 5.3.6

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie «Konsistenz» ist zu nächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutach tung zwar demonstrativ und verdeutlichend verhielt. Prof. Dr. D.___ konnte jedoch keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation erkennen ( Urk. 6/198/101). Im Weiteren führte er aus, dass das private Aktivitätsniveau bescheiden sei und nur eine gewisse Restfunktionalität beinhalte ( Urk. 6/198/99, 6/198/101). Dem kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Zwar ist eine Tages struktur vorhanden, indem sich die Beschwerdeführerin insbesondere um ihre jüngste

Tochter kümmert und mit regelmässigen Ruhepausen einige Aufgaben im Haushalt über nimmt. Zahlreiche Haushaltstätigkeiten wie der Einkauf sowie die Küchen- und Reinigungsarbeiten werden jedoch vorwiegend durch den Ehemann und die erwachsene Tochter, welche bereits ausgezogen ist, wahrgenommen (Urk. 6/198/81 f.). Hobbies geht die Beschwerdeführerin nicht nach ; den Schre bergarten suche sie krankheitsbedingt ebenfalls seit rund drei Jahren nicht mehr auf ( Urk. 6/198/75).

Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch dadurch ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 2011/2012 psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch nimmt. Die Gesprächstherapie finde t aktuell allerdings – unter anderem aus finanziellen Gründen – nur noch alle vier bis sechs Wochen statt ( Urk. 6/184/2, 6/198/78). Im Weiteren fällt auf, dass die Werte in Bezug auf Analgetika und Antidepressiva ausgehend von der von Prof. Dr. D.___ in Auf trag gegebenen Blutanalyse allesamt nicht im Referenzbereich lagen (Urk. 6/198/91). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings wie derum, dass psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen aus gutachterli cher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge der hohen Rigidität der Be schwerdeführerin in Bezug auf die Abwehr innerpsychischer Vorgänge und in Anbetracht der fehlenden Introspek tionsfähigkeit kaum Aussicht auf Erfolg haben (Urk. 6/198/100 f.). 5.4

Nach dem Gesagten ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für Tätigkeiten im angestammten und adaptierten Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als realistisch erscheint (vgl. Urk. 6/198/109) . Für eine mittelgradige funktionelle Leistungsbeeinträchtigung spricht nicht nur das Vorhandensein mehrerer psychischer Störungen , sondern auch deren erheblich erschwerte Behandelbarkeit infolge der fehlenden Intro spektionsfähigkeit respektive Krankheitseinsicht . Im Weiteren stehen insbeson dere der leichte soziale Rückzug sowie die erkennbaren Einschränkungen im aus sererwerblichen Aktivitätsniveau in keinem Missverhältnis zur attestierten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewis sen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatri sche Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern lege artis vorgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis), besteht daher kein begründeter Anlass, von der Beurteilung von Prof. Dr. D.___

abzuweichen .

Ergänzend bleibt anzumerken, dass auf die vom psychiatrischen Sachverständi gen ebenfalls genannte Arbeitsunfähigkeit von 70 %

(Urk. 6/198/104 f.) nicht abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin dies verlangt ( Urk. 1 S. 25 f.), lässt sie ausser Acht, dass diese Einschätzung explizit auf dem bio-psycho - sozialen Krankheitsbegriff beruht ( Urk. 6/198/104) . Dieser ist gemäss höchstrich terlicher Praxis jedoch rechtlich mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 418 E. 6 mit Hinweisen, BGE 142 V 106 E. 4.2). 6. 6.1

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin zu ermitteln. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In valideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Str ittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 201 6. V or Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2011

war sie als Pflegefachfrau bei der Y.___ angestellt ( Urk. 6/11 f.). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall mit über wiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeübt hätte. Dem ist insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mai

1990 für die glei che Arbeitgeberin tätig war und somit ein sehr stabiles Arbeitsverhältnis vorlag, ohne Weiteres beizupflichten (vgl. Urk. 6/11/1, 6/12). Differenzen bestehen je doch in Bezug auf die konkrete Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 1 S. 26 f., Urk. 6/155, 6/158 /2 und 6/215/12). G emäss IK-Auszug erzielte die Beschwer deführerin zuletzt im Jahr 2010 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 100’745 .-- (Urk. 6/12/1 ). Dieses kann allerdings nicht als Grundlage herangezogen werden, da darin einerseits ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 6'965.-- enthalten war ( Urk. 6/11/12). Andererseits teilte die Arbeitgeberin mittels Fragebogen am 1 8. Juli 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin in jenem Jahr Fr. 91'358.90 ver dient hätte ( Urk. 6/11/3). Davon ist auszugehen, zumal dies hochgerechnet auf ein Jahr dem ab September 2010 erzielten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'027.60 plus 13. Monatsl ohn entspricht (vgl. Urk. 6/11/10, 6/11/12). Entge gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich nicht, auf den innert

drei Jahren erzielten Durchschnittsv erdienst abzustellen (vgl. Urk. 6/155), da das zuletzt erzielte Einkommen ab 2002 – ohne Berücksichtigung der Dienst altersgeschenke – keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene n Schwankungen aufwies (vgl. Urk. 6/12/1 f.; vgl. Urteil des Bun desge richts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’ 604 Punkten im Jahr 2011 auf 2’ 709 Punkte im Jahr 2016

ist das Validenein kommen ausgehend von einem Arbeitspensum von 100 % im Gesundheitsfall somit auf Fr. 95‘042.75 festz ulegen (Fr. 91‘358.90 .-- / 2‘604 * 2‘709 ). 6.3 6.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidi tä t ist das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin nach den Lohnstruk turerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen , wobei grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tra gen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege fachfrau aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit konnte sie sich aber nicht nur während ihrer Aus bildung zur Krankenschwester, sondern namentlich auch im Rahmen ihrer über 20-jährigen Tätigkeit im Gesundheitswesen besondere Kenntnisse und Fertigkei ten aneignen. Darauf lässt zum einen das vor Eintritt der Invalidität ausgeübte , vielseitige Aufgabengebiet schliessen (vgl. Urk. 6/11/7). Zum anderen erzielte die

Beschwerdeführerin zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst von über Fr. 7'000.--, was ein überdurchschnittliches Einkommen für eine Tätigkeit in der Pflege darstellt.

Insgesamt rechtfertigt sich daher die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 2 6. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Abzustellen ist sodann auf den Wirtschaftszweig «Gesundheits- und Sozialwesen», da in diesem Bereich nicht nur körperlich mit telschwere bis schwere Tätigkeiten, sondern auch dem medizinischen Belastungs profil angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeiten – etwa im admi nistrativen Bereich – vorhanden sind. Solche hatte die Beschwerdeführerin unter anderem schon im Rahmen ihrer letzten Anstellung zu erledigen (vgl. Urk. 6/11/6 f.). Folglich ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5' 240 .-- auszugehen (LSE 2016 T1_tirage_skill_level [korrigierte Fassung vom 8. November 2018] , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, K ompetenz niveau und Geschlecht, P rivater und ö ffentlicher Sektor, Ziff. 86-88 [ Gesund heits

- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 2 , Frauen ). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betr iebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) ergibt dies bei einem zumutbaren 50%-Pensum ein hypothetisches

Invali deneinkommen von Fr. 32‘697.60 jä hrlich (Fr. 5‘240.-- / 40 * 41.6

* 12 /

* 0.5). 6.3.2

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein leidensbedingter Abzug vom Invali deneinkommen vorzunehmen ist. Während die Beschwerdegegnerin dies nicht für gerechtfertigt erachtet (vgl. Urk. 6/155/1 f.), vertritt die Beschwerdeführer in die Sichtweise , dass ein Tabellenlohnabzug von 25 % ang emessen sei ( Urk. 1 S. 27 f. ).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).

Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin rechtfertigt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, keinen Abzug vom Ta bellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Auch de r Hinweis auf höhere Lohnnebenkosten etwa in Bezug auf die berufliche Vorsorge ist in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da rechtsprechungsge mäss feststeht, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 .2 mit Hinweisen ). Der Aspekt , dass die Beschwerdeführerin einer leidensadaptierten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum nachgehen kann, rechtfertigt unter Berücksichtigung der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle (T18) zu den nach Beschäftigungsgrad, beruf licher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbrutto löhnen ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug. So besteht bei Frauen ohne Ka derfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum keine Lohneinbusse. Im Übri gen wurde bereits bei der Festlegung des Kompetenzniveaus berücksichtigt , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nur noch teilweise auf ihre beruflichen Erfahrungen zurückgreifen kann und im ihr be kannten Wirtschaftszweig primär auf leichte administrative Tätigkeiten angewie sen ist, welche auch in Wechselbelastung ausgeübt werden können.

Eine doppelte Anrechnung dieses Gesichtspunkts ist nicht statthaft. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. 6.4

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 95'042.75 und einem Invali deneinkommen von Fr. 32 ' 697.6 0 resultiert ein Invaliditätsgrad von 65.60 % respektive 66 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Entsprechend besteht ab dem 1. Juli 2016

– dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 2 7. April 2016 ( Urk. 6/158 ) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) – Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Besserung des psychischen Gesundheitszustandes bereits über drei Monat e an ( Art. 88a Abs. 1 IVV; Urk. 6/198/ 105 f. ). Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführ erin

seit der erstmaligen Zusprechung der Rente eine ange passte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 6 /49/22 , 6/132/61 ). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012

( Urk. 6/71) zugesprochene ganze Rente zu Un recht aufgehoben. Gestützt auf die neuen medizinischen Erkenntnisse hätte statt dessen eine Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erfolgen müssen.

Der Voll ständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2016 auch nicht mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen ist (vgl. Urk. 2 S. 4). Einerseits ging die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Eingliederungsplans im Wi derspruch zur überzeugenden gutachterlichen Einschätzung davon aus, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vorliege (Urk. 6/206/1). Insofern war die Zumutbarkeit des konkret in Aussicht genomme nen Arbeitsversuchs, welcher bereits mit einem 50%-Pensum beginnen sollte ( Urk. 6/206/2) , fraglich. Andererseits ist anzumerken, dass die Eingliederungs massnahmen erst ab Januar 2019 geprüft wurden . Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang könnte folglich nicht als Rechtfer tigung für eine Rentenaufhebung ab Juli 2016 herangezogen werden , da sich eine solche Sanktion nur w ährend jener Zeitspanne auswirken darf , in der die versi cherte Person eine zumutbare Zusammenarbeit verweigert (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_569/2011 vom 2 6. Januar 2012 E. 3.1.2).

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 7. Mai 2019 ( Urk.

2) daher mit der F eststellung aufzuheben, dass die Beschwer deführer in ab dem 1. Ju li 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 . 8 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegeg nerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschäd igung ermessensweise auf Fr. 2'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende Dreiviertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozess aufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Mai 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch