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IV.2019.00465

Vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten sowie Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt sind nicht beweiskräftig. Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. GutRück zur Einholung eines Gutachtens, welches darüber Aufschluss zu geben hat, ob die Beschwerdeführerin in psychischer und/oder somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zürich SozVersG · 2020-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1961, geschieden, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1985 und 1991), war seit dem 1. Januar 2009 bei der Landeskirche Y.___ des Kantons Zürich als Pfarrerin (7 0 %) sowie Spitalseelsorgerin (30 %) tätig (Urk. 12/4/1-2, Urk. 12/5/6, Urk. 12/13/1; vgl. auch Urk. 12/87). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 13. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 /6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische n und die erwerbliche n Verhältnisse ab und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 12/13/1-16, Urk. 12/32/1-3, Urk. 12/33/1-20, Urk. 12/101/1-62) sowie der Vorsorge - einrichtung (Urk. 12/30/1-8, Urk. 12/99/1-9) bei . Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 12/104/12-14) . Mit Mitteilung en vom 1 6. März und 4. September 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim Arbeitgeber (Urk. 12/44, Urk. 12/59), welche wegen eines Lagerungsschwindels (Urk. 12/66) Ende 2017 abgebrochen werden mussten (Urk. 12/71; Urk. 12/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/105-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk.  12/110 = Urk. 2) . 2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeven tualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbe sondere zwecks externer fachärztlicher Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzu weisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Am 1 1. Juli 2019 reichte sie einen Arztbericht nach (Urk. 9 - 10). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

7. August 2019 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. M it V erfügung vom

14. August 2019 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen .

Am 22. August 2019 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Stellungnahme

zu m

nach gereichten Arztbericht, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie der herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pfarrerin und Seelsorgerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen. Als Gründe für die Erkrankung sei in verschiedenen Berichten von unangenehmen Vorfällen in der Ehe berichtet worden, welche sie nic ht habe erläutern wollen. Eine dauerhafte Erkrankung sei daraus nicht abzu leiten. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren ihre Arbeitsfähig keit einschränken würden. Da die depressive Erkrankung abgeklungen sei, ent stehe kein Anspruch auf eine Invalidenr ente (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), es bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

beziehungsweise an der darauf basierenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Daher könne nicht auf diese abgestellt werden (S. 6 f.). Die durch Dr. Z.___ aufgestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund aktueller Arztberichte unrealistisch. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit sei genauer abzuklären (S. 7 f.) . Die Einschätzung des RAD -Arztes zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründet, widerspreche dem Gut achten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bedürfe daher weiterer Abklärung en (S. 8). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sei ange sichts der Aktenlage unhaltbar. Insbesondere werde in keiner ärztlichen Beurtei lung das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung angezweifelt (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3. 1 3.1.1

Aufgrund einer Anfang 2016 aufgetretenen

Depression mit 100%iger Arbeitsun fähigkeit seit 5. Januar 2016 (Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2016; Urk. 12 /16/1) begab sich die Beschwer deführerin am 1 6. Januar 2016 in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 16. Januar 2017; Urk. 12/32/2).

Dieser überwies sie zur stationären Behandlung vom 5. April bis 1 0. Juni 2016 ins Sanatorium E.___ . Im Bericht vom 1 5. Juni 2016 diagnostizierten die Fachleute des Sanatoriums eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 12/18/1). 3.1.2

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sprach im auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers am

2 0. November 2016 erstatteten Gutachten von einem kaum verlässlich zu beurteilenden leicht- bis mittelgradige n depressive n Zustandsbild (ICD-10 F 32.0/1) und einer histrionisch- und wohl auch abhängig -akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1), möglicherweise entsprechend einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 12/33/2). Er empfahl eine neuerliche stationäre Behandlung und bescheinigte (nur) für deren Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/33/18). 3.1.3

Demgegenüber erga b d ie praktisch zeitgleich durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat r ie, zu Handen der Vorsorgeeinrichtung am 25. November 2016 eine Agorapho bie mit Panikstörung im Rahmen einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom . Der Vertrauensarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 12/30/ 6-7). 3.1.4

Nachdem Dr. C.___ am 1 0. Februar 2017 von einer Zustandsverbesserung berichtet und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Klinikseelsorgerin im Umfang von anfänglich 20 %

als zumutbar erachtet hatte (Urk. 12/34/3- 4), leitete die Beschwerdegegnerin mit Mitt eilung vom 1 6. März 2017 Integ rationsmassnah men beim bisherigen Arbeitgeber ein (Urk. 12/44; Verlängerung am 4. September 2017, Urk. 12/59). Diese wurden bei erneut vollständiger Arbeitsunfähigkeit

ab 1 1. Dezember 2017 unter anderem wegen eines neu aufgetretenen Lagerungs schwindels (Urk. 12/66) am 1 2. Januar 2018 beendet (Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/75-76). 3.1. 5

Vom 1 0. Januar bis 7. Februar 2018 und vom 2 8. Februar bis 2 8. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik

G.___ hospitalisiert zur Traumathera pie, die zu einer Stabilisierung führte (Austrittsberichte vom 13.

Februar und 1 0. April 2018; Urk. 12/83-84). Im Bericht vom 1 0. April 2018 wurden aus psy chiatrischer S icht folgende Diagnosen genannt (Urk. 12/84/1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.2)

In somatischer Hinsicht wurden eine hypertensive Herzkrankheit, eine Hypothy reose, ein Lagerungsschwindel, eine Migräne mit Aura und eine Fibromyalgie erwähnt.

Als Symptome der Depression und der PTBS wurden ein verringerter Antrieb, Existenzängste sowie psychosomatische Symptome und solche im Bereich Ver meidung, Wiedererleben, Anpassung, niedriges Selbstwertgefühl, Gefühlsvermei dung und -überflutung, Wiedererleben, Anspannung und starke Schlafstörungen beschrieben . Die Beschwerdeführerin nehme sich in den Kontakten zu den ande ren stark zurück und lege den Fokus darauf, für andere da zu sein. Stark ausge prägt seien dysfunktionale Kognitionen, wodurch eine chronische Überlastung erklärbar werde . Die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei zu för dern (Urk. 12/84/4). 3. 2 .

Dr. Z.___

nannte in seinem Gutachten vom 3. Juli 2018 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 12/101/12-45)

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101/43) eine r ezidivierende depressive Störung, geg enwärtig teilremittiert (ICD - 10 F33.8) .

Dazu führte er aus, es best ünden einige Hinweise auf eine PTBS (ICD-10 F 43.1). In einer Sitzung der Maltherapie während der stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium E.___ sei die Beschwerdeführerin verstärkt mit Erlebnissen aus ihrer geschiedenen Ehe in Kontakt gekommen, welche sie stark geängstigt und starke Schuld- und Schamgefühle aktiviert hätten (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10 Z63.1). Das konkrete Ereig nis der aussergewöhnlichen Bedrohung, welches für die Diagnose einer PTBS not wendig sei, sei jedoch nicht bekannt (Urk. 12/101/40 f.) . Gemäss der Beschwer deführerin wüssten einzig ihre beiden Söhne, was sich in der Ehe zugetragen habe. Dem Gutachten von Dr. F.___

vom 17. November 2016

(Urk. 12/33/2-19) sei zu entnehmen, dass sie ihm diesbezüglich etwas erzählt habe, er

ihr jedoch zugesichert

habe, nic hts darüber in seinem Gutachten zu schreiben . Es habe lediglich mitgeteilt werden dürfe n, dass sie von ihrem Ehemann gedemütigt wor den sei. Sie habe ihm – Dr. Z.___

– gegenüber ferner angegeben, Angst zu haben, dass Informationen über die se Ereignisse an andere, insbesondere ihren Arbeitgeber, gelangen könnte

n. Durch Verschweigen dieser Tatsachen wolle sie dies ausschliessen . Dass die Beschwerdeführerin nichts Konkretes über die trau matischen Ereignisse gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt habe, sei sehr ungewöhnlich und liesse sich nicht durch ein Vermeidungsverhalten erklären, wie es im Austrittsbericht der Klinik

G.___

vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/83) h e isse. Da das Trauma bezüglich der nach ICD -10 geforderten Schwere nicht beurteilt werden könne, sei es nicht möglich,

eine p osttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (Urk. 12/101/41).

Auch die starke zeitliche Verzögerung des Auftretens der Beschwerden (elf Jahre nach der Ehescheidung) und die Inkon s istenzen sprächen gegen eine entsprechende Diagnose (Urk. 12/101/41 f.). D i e Di agnose einer komplexen

PTBS

könne ebenfalls nicht gestellt werden, da diese Störung im aktuellen ICD-10 nicht aufgeführt sei und daher keine diagnostischen Kriterien bestünden

(Urk. 12/101/4 1).

Die Persönlich keit der Beschwerdeführerin sei auffällig, was bereits die Vorgutachter bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich beruflich über Jahre hin gut bewährt. Hinsichtlich der Persönlichkeit könne eine akzentuierte Persönlichkeit mit Zügen einer beeinträchtigten Affektregulation, Selbstwertregulation und Selbstwahr nehmung (ICD-10 Z 73.1) gesehen werden, jedoch keine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne . Panikattacken, wie sie noch in der vertrauensärztlichen Verlaufsuntersuchung von Dr. B.___

vom 25. November 2016

aufgeführt wor den seien, bestünden keine mehr (Urk. 12/101/43).

Aufgrund der erhobenen Symptome könne nicht einmal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, da die depressive Stimmung nicht die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen vorhanden sei. Es werde nicht über einen Interessens- oder Freudeverlust an vor her angenehmen Aktivitäten berichtet, das Selbstvertrauen sei vermindert, aber nicht verloren, der berichtete Appetitverlust sei bei gleichzeitiger Gewichtszu nahme widersprüchlich und es l ägen weder eine psychomotorische Hemmung noch Agitiertheit vor (Urk. 12/101/39 f.). B etreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pfarrerin hielt Dr. Z.___

fest, ab dem jetzigen Zeitpunkt könne mit einer eher tiefen Leis tungsfähigkeit von 30 % begonnen werden, welche monatlich um 10-20 % gesteigert werden könne. Dabei sollten Aufgaben mit psychisch belastenden Situationen im A llgemeinen zu Beginn noch nicht übernommen werden . Admi nistrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunterricht, Taufen seien aber gut möglich. Die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden (Urk. 12/101/44). 3. 3

Der seit 9. April 2018 behandelnde Psychiater

H.___, Dipl. Arzt Dignität Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. August 2018 (Urk. 12/94/3 -9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/94/5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, seit 2016 (ICD-10 F33.2) - Anamnestisch PTBS (ICD- 10 F 43.1), Erstdiagnose (ED) Klinik

G.___

im Februar 2018 - Hypertensive Herzerkrankung Dem weiter diagnostizierten Lagerungsschwindel mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/94/5) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, gegenwärtig sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bei erfolgreicher Psychotherapie sei sie eventuell ab Herbst/Winter 2018/2019 zu zwei Stunden pro Tag belastbar. Ab diesem Zeit punkt sei an eine Wiedereingliederung in einer anderen kantonalen Kirche zu denken (Urk. 12/94/6). 3. 4

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der Vorsorge einrichtung vom 26. August 2018 über die vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung v om 11. Juni 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/99/6): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und ag oraphobischen Ängsten (ICD-10 F 33.11) Ferner nannte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/99/6): - Akzentuierte Persönlichke itszüge mit histrionischen und emotional insta bilen Anteilen bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 Z73.1, Z 56) - Differentialdiagnose (DD) kombinierte Persönlichkeitsstörung Zur Arbeitsfähigkeit legte er dar, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Angesichts der schweren Ein schränkungen im Alltag (die Beschwerdeführerin könne beispielsweise den öffentlichen Verkehr nicht allein benutzen oder Termine wahrnehmen) scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Monaten beruflich wieder integriert werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass es mittlerweile zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber gekom men sei, was sich auch negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könne. Angesichts dieser Tatsache stelle sich die Frage, inwiefern eine Eingliederung überhaupt möglich sei. Dieser Faktor sei jedoch krankheitsfremd. Bisher sei keine Berufsunfähigkeit ausgewiesen. Das Ziel sei weiterhin die Eingliederung in der angestammten Tätigkeit als Pfarrerin, allenfalls an einem anderen Arbeitsplatz (Urk. 10/99/7 -8). 3. 5

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 12/104/14) fest, die Einschätzung des Sachverhaltes durch Dr. Z.___

sei nachvollziehbar . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein die Arbeitsfä higkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor, der zwar die ange stammte Tätigkeit beeinträchtige, eine angepasste Tätigkeit jedoch in deutlich geringerem Ausmass (Urk. 12/104/14). Bei stufenweiser Steigerung soll t e in einer angepassten Tätigkeit (die Beschwerdeführerin habe früher als Hausabwartin oder Kassiererin gearbeitet) ein Pensum von 80-100 % erreicht werden können (Urk. 12/104/13). 3. 6

Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10)

fest, die Begrün dungen der Diagnosestellung von Dr. Z.___ (E. 3. 2 hiervor) seien in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Nach seiner Einschätzung sei vor alle m die Diag nose einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1; DSM V 309.81, late

onset) zu stellen.

S ämtliche Kriterien einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Insbesondere in Bezug auf das Kriterium des Traumas legte

er

dar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe von 1982 bis 2005 physische und sexuelle Gewalt von katastrophalem Ausmass erlitten. Sie habe sich – während sie im Studium der Theologie finanziell von ihrem Ex-Ehemann abhängig ge wesen sei – über Jahre hinweg prostituieren müssen. Des Weiteren sei sie gegen ihren Wil len von ihrem Ex-Ehemann pornographisch gefilmt und fotografiert worden. Darüber hinaus sei sie über Jahre hinweg massiven emotionalen Abwertungen von ihrem Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen. Aufgrund der eher masochistischen und auch abhängigen Persönlichkeitsstruktur habe sie es über Jahre hinweg ertragen und auch psychisch verdrängt, teilweise seien die traumatischen Erleb nisse dissoziat iv abgespalten gewesen (S. 2).

Zudem führte er aus, depressive Episoden seien bei einer komplexen Traumafol gestörung eher als komorbide Störungen bei unbehandelter komplexer Trauma folgesymptomatik einzuordnen. Entgegen der Begutachtung durch Dr. Z.___ könne von einer gegenwärtig remittierten mittelgradigen Episode nicht die Rede sein. Seit vielen Monaten und auch gegenwärtig bestehe die komplexe Psycho pathologie einer schwergradig en depressiven Episode ohne psychotische Symp tome (S. 3).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt der Psychotherapeut fest, die Beschwerde führerin sei ab dem 22. Juni 2018 (und auch schon vorher) bis zum 21. Mai 2019 sowohl in einer angestammten als auch in angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit würde die intrapsychische Krän kungssymptomatik eher noch verstärken und damit die depressiven Symptome aggravie ren (S. 4). 3. 7

Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin von August bis September 2018 (Urk. 1 S. 3) und laut Austrittsmeldung der Klinik

G.___ vom 1 2. Juni 2019 vom 3 0. April bis 1 2. Juni 2019 zum vierten Mal dort hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht wurden die früher genannten Diagnosen namentlich der PTBS und der mittelgradigen depressiven Störung bestätigt (Urk.

3/4 und vorste hend E. 3.1.6). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3. 1 hiervor) und der darauf basieren den Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 hiervor), weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Insbesondere sei das Gutachten bzw. die vertrauensärztliche Verlauf s untersuchung durch Dr. B.___ vo m 26. August 2018 (E. 3.3 hiervor) in Kennt nis des Gutachtens von Dr. Z.___ erstellt worden. Dr. B.___ sei jedoch in seiner Diagnose und Beurteilung bewusst von dessen Ansicht abgewichen. Mit Verweis auf die eindrückliche Symptomatik der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 1 S. 7). Die Beurteilung durch Dr. Z.___ liege bereits mehr als ein Jahr zurück und die Beurteilung der angeblich steigerbaren Arbeitsfähigkeit sei lediglich prognostischer Natur. Aktuelle Arztberichte würden gegen diese Einschätzung sprechen, weshalb die Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin genauer abzuklären sei (Urk. 1 S. 7 f.). 4.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht zwar auf eingehenden medizinischen Abklärungen und er setzte sich mit den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Allerdings ist seine Expertise insofern widersprüchlich, als e r trotz der von ihm diagnostizierten teilremittierten depressiven Störung, die nicht einmal als leichte Depression gefasst werden könne, für die bisherige Tätig keit als Pfarrerin im Gutachtenszeitpunkt dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % postulierte. Zudem hielt er belastende Tätigkeiten für nicht geeig net und als leidensangepasst bezeichnete er nur einzelne Aufgaben einer Pfarre rin, nämlich administrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunter richt und Taufen. Seine Schlussfolgerung, die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden, vermag angesichts der formulierten Einschränkung in Bezug auf die Belastung nicht zu überzeugen . Denn die Aufgaben eine r Pfarrer in erschöpfen sich nicht in den von Dr. Z.___ aufzählten Funktionen, sondern umfassen die Seelsorge beziehungsweise die spirituelle Begleitung in schwierigen Lebenssituationen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin als Spitalseelsor gerin zweifelsohne wahrzunehmen hatte . Inwieweit die Arbei tsfähigkeit in der angestammten, aber auch in einer angepassten

Tätigkeit eingeschränkt ist, kann daher nicht gesagt werden.

Selbst der RAD-Arzt anerkannte, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkender Gesundheitsschaden vorliege . De m

verfügungsweise eingenomme ne n

Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es liege keine dauerhafte Erkrankung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. In diesem Zusammen hang ist ferner festzuhalten, dass auch während den Eingliederungsmassnahmen eine Einschränkung in dem Sinne vorhanden war, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nur in einem Pensum von 20 %

tätig war und letztlich eine Steigerung um weitere 30 % nicht gelang (Urk. 12/74).

Im Weiteren hat d ie Beschwerdegegnerin die von ihr angesprochenen invalidi tätsfremden psychosozialen Faktoren nicht näher beschrieben . Der Beschwerde führerin ist beizupflichten, dass diese Einschätzung soweit ersichtlich nicht auf den medizinischen Akten beruht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Mit der Aussage in der Verfügung, die depressive Erkrankung sei abgeklungen, scheint die Beschwerdegegner in auch zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erneut hospitalisiert war.

Zum Ausmass der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sind den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen. Zwar ist

dem Gutachten von Dr. Z.___

- wie gesagt - zu entnehmen, dass er gewisse Arbeiten als zumutbar erachtet; zum genauen Umfang äusserte er sich hingegen genauso wenig wie der RAD-Arzt, der diesbezüglich von einer geringeren Einschränkung sprach als in der angestammten Tätigkeit, ohne diese jedoch konkret einzuschätzen. 4.3

Weiter fällt ins Gewicht, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen durch Dr. Z.___ und den RAD-Arzt im Widerspruch stehen zu den übrigen Akten.

Abweichend zu Dr. Z.___

ging en der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung - wie auch die weiteren behandelnden Fachpersonen - sowohl im November 2016 als auch im August 2018 von eine r mittelgradige n

depressiven Störung mit somatischem Syndrom und agorophobischen Ängsten aus . Der Psychiater H.___ nannte sogar eine schwere Depression, ohne dies jedoch näher zu begründen . Obwohl er selbst entsprechender Hinweise wahrnahm, verneinte Dr. Z.___

sodann

- anders als die befass ten Fachpersonen - eine PTBS. Der Psychiater H.___

untermauerte diese Diagnose im Bericht vom 2 8. Juni 2019 mit Schilderungen aus der Ehe der Beschwerdeführerin, welche durchaus geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), und daher mitzuberücksichtigen

sind, mit erheblichen sexuellen Über griffen seitens des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes. Wenn Dr. Z.___ anlässlich seiner Begutachtung mangels Angaben zum die PT B S auslösenden Ereignis d ie

Diagnose nicht stellte, kann in Kenntnis der vom behandelnden Psy chiater nunmehr geschilderten Vorkommnisse dieser Schluss nicht mehr ohne Weiteres gezogen werden.

Diese

widersprüchlichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die jüngs ten Berichte vermögen demnach die versicherungsinterne Expertise von D r. Z.___ in Zweifel zu ziehen, zumal dieser im Moment der Begutachtung keine Kenntnis der gesamten Sachlage hatte

u nd sich zu den später ergangen en Berichten nicht mehr äussern konnte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___

erweist sich als nicht schlüssig. Einerseits verneinte er eine Berufsunfähigkeit, erachtete indes eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Hinweis auf die schweren Einschränkungen im Alltag nicht als gegeben. Die Wiedereingliederung als Pfar rerin beschrieb er im August 2018 lediglich als Ziel, so dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berichts wie auch im Verlauf unklar bleiben.

Auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht unbesehen abgestellt werden . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu validieren, was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesgericht bei psychischen Beschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

A ngesichts der erheblichen Diskrepanz en sowohl

in diagnostischer Hinsicht als au ch betreffend Zumutbarkeitsbeurteilungen ist eine Begutachtung erforderlich, welche im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen sein wird. Diese wird auch darüber Aufschluss zu geben haben, ob die Arbeitsfä higkeit auch aus somatische Sicht beeinträchtigt ist. Immerhin hatten die geklag ten Schwindelbeschwerden den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu r Folge, was bei anhaltenden Beschwerden der fachärztlichen Abklärung bedürfte. 4.4

Nach dem Gesagten kann dem vom Krank entaggeldversicherer eingeholte n Gut achten von Dr. B.___ und der Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt kein Beweiswert beigemessen werden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Da die Beschwerdegegnerin bisher kein e

rechtsgenüglichen Abklärungen getätigt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole, und es ist kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57

E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Walder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, geschieden, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1985 und 1991), war seit dem 1. Januar 2009 bei der Landeskirche Y.___ des Kantons Zürich als Pfarrerin (7 0 %) sowie Spitalseelsorgerin (30 %) tätig (Urk. 12/4/1-2, Urk. 12/5/6, Urk. 12/13/1; vgl. auch Urk. 12/87). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 13. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 /6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische n und die erwerbliche n Verhältnisse ab und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 12/13/1-16, Urk. 12/32/1-3, Urk. 12/33/1-20, Urk. 12/101/1-62) sowie der Vorsorge - einrichtung (Urk. 12/30/1-8, Urk. 12/99/1-9) bei . Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 12/104/12-14) . Mit Mitteilung en vom 1 6. März und 4. September 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim Arbeitgeber (Urk. 12/44, Urk. 12/59), welche wegen eines Lagerungsschwindels (Urk. 12/66) Ende 2017 abgebrochen werden mussten (Urk. 12/71; Urk. 12/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/105-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk.  12/110 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie der herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 21. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeven tualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbe sondere zwecks externer fachärztlicher Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzu weisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Am 1 1. Juli 2019 reichte sie einen Arztbericht nach (Urk. 9 - 10). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

7. August 2019 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. M it V erfügung vom

14. August 2019 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen .

Am 22. August 2019 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Stellungnahme

zu m

nach gereichten Arztbericht, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pfarrerin und Seelsorgerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen. Als Gründe für die Erkrankung sei in verschiedenen Berichten von unangenehmen Vorfällen in der Ehe berichtet worden, welche sie nic ht habe erläutern wollen. Eine dauerhafte Erkrankung sei daraus nicht abzu leiten. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren ihre Arbeitsfähig keit einschränken würden. Da die depressive Erkrankung abgeklungen sei, ent stehe kein Anspruch auf eine Invalidenr ente (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), es bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

beziehungsweise an der darauf basierenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Daher könne nicht auf diese abgestellt werden (S. 6 f.). Die durch Dr. Z.___ aufgestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund aktueller Arztberichte unrealistisch. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit sei genauer abzuklären (S. 7 f.) . Die Einschätzung des RAD -Arztes zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründet, widerspreche dem Gut achten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bedürfe daher weiterer Abklärung en (S. 8). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sei ange sichts der Aktenlage unhaltbar. Insbesondere werde in keiner ärztlichen Beurtei lung das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung angezweifelt (S. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3. 1 3.1.1

Aufgrund einer Anfang 2016 aufgetretenen

Depression mit 100%iger Arbeitsun fähigkeit seit 5. Januar 2016 (Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2016; Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 /16/1) begab sich die Beschwer deführerin am 1 6. Januar 2016 in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 16. Januar 2017; Urk. 12/32/2).

Dieser überwies sie zur stationären Behandlung vom 5. April bis 1 0. Juni 2016 ins Sanatorium E.___ . Im Bericht vom 1 5. Juni 2016 diagnostizierten die Fachleute des Sanatoriums eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 12/18/1). 3.1.2

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sprach im auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers am

2 0. November 2016 erstatteten Gutachten von einem kaum verlässlich zu beurteilenden leicht- bis mittelgradige n depressive n Zustandsbild (ICD-10 F 32.0/1) und einer histrionisch- und wohl auch abhängig -akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1), möglicherweise entsprechend einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 12/33/2). Er empfahl eine neuerliche stationäre Behandlung und bescheinigte (nur) für deren Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/33/18). 3.1.3

Demgegenüber erga b d ie praktisch zeitgleich durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat r ie, zu Handen der Vorsorgeeinrichtung am 25. November 2016 eine Agorapho bie mit Panikstörung im Rahmen einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom . Der Vertrauensarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 12/30/ 6-7). 3.1.4

Nachdem Dr. C.___ am 1 0. Februar 2017 von einer Zustandsverbesserung berichtet und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Klinikseelsorgerin im Umfang von anfänglich 20 %

als zumutbar erachtet hatte (Urk. 12/34/3- 4), leitete die Beschwerdegegnerin mit Mitt eilung vom 1 6. März 2017 Integ rationsmassnah men beim bisherigen Arbeitgeber ein (Urk. 12/44; Verlängerung am 4. September 2017, Urk. 12/59). Diese wurden bei erneut vollständiger Arbeitsunfähigkeit

ab 1 1. Dezember 2017 unter anderem wegen eines neu aufgetretenen Lagerungs schwindels (Urk. 12/66) am 1 2. Januar 2018 beendet (Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/75-76). 3.1. 5

Vom 1 0. Januar bis 7. Februar 2018 und vom 2 8. Februar bis 2 8. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik

G.___ hospitalisiert zur Traumathera pie, die zu einer Stabilisierung führte (Austrittsberichte vom 13.

Februar und 1 0. April 2018; Urk. 12/83-84). Im Bericht vom 1 0. April 2018 wurden aus psy chiatrischer S icht folgende Diagnosen genannt (Urk. 12/84/1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.2)

In somatischer Hinsicht wurden eine hypertensive Herzkrankheit, eine Hypothy reose, ein Lagerungsschwindel, eine Migräne mit Aura und eine Fibromyalgie erwähnt.

Als Symptome der Depression und der PTBS wurden ein verringerter Antrieb, Existenzängste sowie psychosomatische Symptome und solche im Bereich Ver meidung, Wiedererleben, Anpassung, niedriges Selbstwertgefühl, Gefühlsvermei dung und -überflutung, Wiedererleben, Anspannung und starke Schlafstörungen beschrieben . Die Beschwerdeführerin nehme sich in den Kontakten zu den ande ren stark zurück und lege den Fokus darauf, für andere da zu sein. Stark ausge prägt seien dysfunktionale Kognitionen, wodurch eine chronische Überlastung erklärbar werde . Die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei zu för dern (Urk. 12/84/4). 3. 2 .

Dr. Z.___

nannte in seinem Gutachten vom 3. Juli 2018 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 12/101/12-45)

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101/43) eine r ezidivierende depressive Störung, geg enwärtig teilremittiert (ICD - 10 F33.8) .

Dazu führte er aus, es best ünden einige Hinweise auf eine PTBS (ICD-10 F 43.1). In einer Sitzung der Maltherapie während der stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium E.___ sei die Beschwerdeführerin verstärkt mit Erlebnissen aus ihrer geschiedenen Ehe in Kontakt gekommen, welche sie stark geängstigt und starke Schuld- und Schamgefühle aktiviert hätten (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10 Z63.1). Das konkrete Ereig nis der aussergewöhnlichen Bedrohung, welches für die Diagnose einer PTBS not wendig sei, sei jedoch nicht bekannt (Urk. 12/101/40 f.) . Gemäss der Beschwer deführerin wüssten einzig ihre beiden Söhne, was sich in der Ehe zugetragen habe. Dem Gutachten von Dr. F.___

vom 17. November 2016

(Urk. 12/33/2-19) sei zu entnehmen, dass sie ihm diesbezüglich etwas erzählt habe, er

ihr jedoch zugesichert

habe, nic hts darüber in seinem Gutachten zu schreiben . Es habe lediglich mitgeteilt werden dürfe n, dass sie von ihrem Ehemann gedemütigt wor den sei. Sie habe ihm – Dr. Z.___

– gegenüber ferner angegeben, Angst zu haben, dass Informationen über die se Ereignisse an andere, insbesondere ihren Arbeitgeber, gelangen könnte

n. Durch Verschweigen dieser Tatsachen wolle sie dies ausschliessen . Dass die Beschwerdeführerin nichts Konkretes über die trau matischen Ereignisse gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt habe, sei sehr ungewöhnlich und liesse sich nicht durch ein Vermeidungsverhalten erklären, wie es im Austrittsbericht der Klinik

G.___

vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/83) h e isse. Da das Trauma bezüglich der nach ICD -10 geforderten Schwere nicht beurteilt werden könne, sei es nicht möglich,

eine p osttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (Urk. 12/101/41).

Auch die starke zeitliche Verzögerung des Auftretens der Beschwerden (elf Jahre nach der Ehescheidung) und die Inkon s istenzen sprächen gegen eine entsprechende Diagnose (Urk. 12/101/41 f.). D i e Di agnose einer komplexen

PTBS

könne ebenfalls nicht gestellt werden, da diese Störung im aktuellen ICD-10 nicht aufgeführt sei und daher keine diagnostischen Kriterien bestünden

(Urk. 12/101/4 1).

Die Persönlich keit der Beschwerdeführerin sei auffällig, was bereits die Vorgutachter bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich beruflich über Jahre hin gut bewährt. Hinsichtlich der Persönlichkeit könne eine akzentuierte Persönlichkeit mit Zügen einer beeinträchtigten Affektregulation, Selbstwertregulation und Selbstwahr nehmung (ICD-10 Z 73.1) gesehen werden, jedoch keine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne . Panikattacken, wie sie noch in der vertrauensärztlichen Verlaufsuntersuchung von Dr. B.___

vom 25. November 2016

aufgeführt wor den seien, bestünden keine mehr (Urk. 12/101/43).

Aufgrund der erhobenen Symptome könne nicht einmal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, da die depressive Stimmung nicht die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen vorhanden sei. Es werde nicht über einen Interessens- oder Freudeverlust an vor her angenehmen Aktivitäten berichtet, das Selbstvertrauen sei vermindert, aber nicht verloren, der berichtete Appetitverlust sei bei gleichzeitiger Gewichtszu nahme widersprüchlich und es l ägen weder eine psychomotorische Hemmung noch Agitiertheit vor (Urk. 12/101/39 f.). B etreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pfarrerin hielt Dr. Z.___

fest, ab dem jetzigen Zeitpunkt könne mit einer eher tiefen Leis tungsfähigkeit von 30 % begonnen werden, welche monatlich um 10-20 % gesteigert werden könne. Dabei sollten Aufgaben mit psychisch belastenden Situationen im A llgemeinen zu Beginn noch nicht übernommen werden . Admi nistrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunterricht, Taufen seien aber gut möglich. Die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden (Urk. 12/101/44). 3. 3

Der seit 9. April 2018 behandelnde Psychiater

H.___, Dipl. Arzt Dignität Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. August 2018 (Urk. 12/94/3 -9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/94/5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, seit 2016 (ICD-10 F33.2) - Anamnestisch PTBS (ICD- 10 F 43.1), Erstdiagnose (ED) Klinik

G.___

im Februar 2018 - Hypertensive Herzerkrankung Dem weiter diagnostizierten Lagerungsschwindel mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/94/5) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, gegenwärtig sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bei erfolgreicher Psychotherapie sei sie eventuell ab Herbst/Winter 2018/2019 zu zwei Stunden pro Tag belastbar. Ab diesem Zeit punkt sei an eine Wiedereingliederung in einer anderen kantonalen Kirche zu denken (Urk. 12/94/6). 3. 4

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der Vorsorge einrichtung vom 26. August 2018 über die vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung v om 11. Juni 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/99/6): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und ag oraphobischen Ängsten (ICD-10 F 33.11) Ferner nannte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/99/6): - Akzentuierte Persönlichke itszüge mit histrionischen und emotional insta bilen Anteilen bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 Z73.1, Z 56) - Differentialdiagnose (DD) kombinierte Persönlichkeitsstörung Zur Arbeitsfähigkeit legte er dar, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Angesichts der schweren Ein schränkungen im Alltag (die Beschwerdeführerin könne beispielsweise den öffentlichen Verkehr nicht allein benutzen oder Termine wahrnehmen) scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Monaten beruflich wieder integriert werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass es mittlerweile zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber gekom men sei, was sich auch negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könne. Angesichts dieser Tatsache stelle sich die Frage, inwiefern eine Eingliederung überhaupt möglich sei. Dieser Faktor sei jedoch krankheitsfremd. Bisher sei keine Berufsunfähigkeit ausgewiesen. Das Ziel sei weiterhin die Eingliederung in der angestammten Tätigkeit als Pfarrerin, allenfalls an einem anderen Arbeitsplatz (Urk. 10/99/7 -8). 3. 5

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 12/104/14) fest, die Einschätzung des Sachverhaltes durch Dr. Z.___

sei nachvollziehbar . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein die Arbeitsfä higkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor, der zwar die ange stammte Tätigkeit beeinträchtige, eine angepasste Tätigkeit jedoch in deutlich geringerem Ausmass (Urk. 12/104/14). Bei stufenweiser Steigerung soll t e in einer angepassten Tätigkeit (die Beschwerdeführerin habe früher als Hausabwartin oder Kassiererin gearbeitet) ein Pensum von 80-100 % erreicht werden können (Urk. 12/104/13). 3. 6

Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10)

fest, die Begrün dungen der Diagnosestellung von Dr. Z.___ (E. 3. 2 hiervor) seien in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Nach seiner Einschätzung sei vor alle m die Diag nose einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1; DSM V 309.81, late

onset) zu stellen.

S ämtliche Kriterien einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Insbesondere in Bezug auf das Kriterium des Traumas legte

er

dar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe von 1982 bis 2005 physische und sexuelle Gewalt von katastrophalem Ausmass erlitten. Sie habe sich – während sie im Studium der Theologie finanziell von ihrem Ex-Ehemann abhängig ge wesen sei – über Jahre hinweg prostituieren müssen. Des Weiteren sei sie gegen ihren Wil len von ihrem Ex-Ehemann pornographisch gefilmt und fotografiert worden. Darüber hinaus sei sie über Jahre hinweg massiven emotionalen Abwertungen von ihrem Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen. Aufgrund der eher masochistischen und auch abhängigen Persönlichkeitsstruktur habe sie es über Jahre hinweg ertragen und auch psychisch verdrängt, teilweise seien die traumatischen Erleb nisse dissoziat iv abgespalten gewesen (S. 2).

Zudem führte er aus, depressive Episoden seien bei einer komplexen Traumafol gestörung eher als komorbide Störungen bei unbehandelter komplexer Trauma folgesymptomatik einzuordnen. Entgegen der Begutachtung durch Dr. Z.___ könne von einer gegenwärtig remittierten mittelgradigen Episode nicht die Rede sein. Seit vielen Monaten und auch gegenwärtig bestehe die komplexe Psycho pathologie einer schwergradig en depressiven Episode ohne psychotische Symp tome (S. 3).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt der Psychotherapeut fest, die Beschwerde führerin sei ab dem 22. Juni 2018 (und auch schon vorher) bis zum 21. Mai 2019 sowohl in einer angestammten als auch in angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit würde die intrapsychische Krän kungssymptomatik eher noch verstärken und damit die depressiven Symptome aggravie ren (S. 4). 3. 7

Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin von August bis September 2018 (Urk. 1 S. 3) und laut Austrittsmeldung der Klinik

G.___ vom 1 2. Juni 2019 vom 3 0. April bis 1 2. Juni 2019 zum vierten Mal dort hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht wurden die früher genannten Diagnosen namentlich der PTBS und der mittelgradigen depressiven Störung bestätigt (Urk.

3/4 und vorste hend E. 3.1.6). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3. 1 hiervor) und der darauf basieren den Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 hiervor), weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Insbesondere sei das Gutachten bzw. die vertrauensärztliche Verlauf s untersuchung durch Dr. B.___ vo m 26. August 2018 (E. 3.3 hiervor) in Kennt nis des Gutachtens von Dr. Z.___ erstellt worden. Dr. B.___ sei jedoch in seiner Diagnose und Beurteilung bewusst von dessen Ansicht abgewichen. Mit Verweis auf die eindrückliche Symptomatik der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 1 S. 7). Die Beurteilung durch Dr. Z.___ liege bereits mehr als ein Jahr zurück und die Beurteilung der angeblich steigerbaren Arbeitsfähigkeit sei lediglich prognostischer Natur. Aktuelle Arztberichte würden gegen diese Einschätzung sprechen, weshalb die Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin genauer abzuklären sei (Urk. 1 S. 7 f.). 4.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht zwar auf eingehenden medizinischen Abklärungen und er setzte sich mit den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Allerdings ist seine Expertise insofern widersprüchlich, als e r trotz der von ihm diagnostizierten teilremittierten depressiven Störung, die nicht einmal als leichte Depression gefasst werden könne, für die bisherige Tätig keit als Pfarrerin im Gutachtenszeitpunkt dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % postulierte. Zudem hielt er belastende Tätigkeiten für nicht geeig net und als leidensangepasst bezeichnete er nur einzelne Aufgaben einer Pfarre rin, nämlich administrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunter richt und Taufen. Seine Schlussfolgerung, die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden, vermag angesichts der formulierten Einschränkung in Bezug auf die Belastung nicht zu überzeugen . Denn die Aufgaben eine r Pfarrer in erschöpfen sich nicht in den von Dr. Z.___ aufzählten Funktionen, sondern umfassen die Seelsorge beziehungsweise die spirituelle Begleitung in schwierigen Lebenssituationen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin als Spitalseelsor gerin zweifelsohne wahrzunehmen hatte . Inwieweit die Arbei tsfähigkeit in der angestammten, aber auch in einer angepassten

Tätigkeit eingeschränkt ist, kann daher nicht gesagt werden.

Selbst der RAD-Arzt anerkannte, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkender Gesundheitsschaden vorliege . De m

verfügungsweise eingenomme ne n

Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es liege keine dauerhafte Erkrankung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. In diesem Zusammen hang ist ferner festzuhalten, dass auch während den Eingliederungsmassnahmen eine Einschränkung in dem Sinne vorhanden war, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nur in einem Pensum von 20 %

tätig war und letztlich eine Steigerung um weitere 30 % nicht gelang (Urk. 12/74).

Im Weiteren hat d ie Beschwerdegegnerin die von ihr angesprochenen invalidi tätsfremden psychosozialen Faktoren nicht näher beschrieben . Der Beschwerde führerin ist beizupflichten, dass diese Einschätzung soweit ersichtlich nicht auf den medizinischen Akten beruht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Mit der Aussage in der Verfügung, die depressive Erkrankung sei abgeklungen, scheint die Beschwerdegegner in auch zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erneut hospitalisiert war.

Zum Ausmass der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sind den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen. Zwar ist

dem Gutachten von Dr. Z.___

- wie gesagt - zu entnehmen, dass er gewisse Arbeiten als zumutbar erachtet; zum genauen Umfang äusserte er sich hingegen genauso wenig wie der RAD-Arzt, der diesbezüglich von einer geringeren Einschränkung sprach als in der angestammten Tätigkeit, ohne diese jedoch konkret einzuschätzen. 4.3

Weiter fällt ins Gewicht, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen durch Dr. Z.___ und den RAD-Arzt im Widerspruch stehen zu den übrigen Akten.

Abweichend zu Dr. Z.___

ging en der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung - wie auch die weiteren behandelnden Fachpersonen - sowohl im November 2016 als auch im August 2018 von eine r mittelgradige n

depressiven Störung mit somatischem Syndrom und agorophobischen Ängsten aus . Der Psychiater H.___ nannte sogar eine schwere Depression, ohne dies jedoch näher zu begründen . Obwohl er selbst entsprechender Hinweise wahrnahm, verneinte Dr. Z.___

sodann

- anders als die befass ten Fachpersonen - eine PTBS. Der Psychiater H.___

untermauerte diese Diagnose im Bericht vom 2 8. Juni 2019 mit Schilderungen aus der Ehe der Beschwerdeführerin, welche durchaus geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), und daher mitzuberücksichtigen

sind, mit erheblichen sexuellen Über griffen seitens des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes. Wenn Dr. Z.___ anlässlich seiner Begutachtung mangels Angaben zum die PT B S auslösenden Ereignis d ie

Diagnose nicht stellte, kann in Kenntnis der vom behandelnden Psy chiater nunmehr geschilderten Vorkommnisse dieser Schluss nicht mehr ohne Weiteres gezogen werden.

Diese

widersprüchlichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die jüngs ten Berichte vermögen demnach die versicherungsinterne Expertise von D r. Z.___ in Zweifel zu ziehen, zumal dieser im Moment der Begutachtung keine Kenntnis der gesamten Sachlage hatte

u nd sich zu den später ergangen en Berichten nicht mehr äussern konnte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___

erweist sich als nicht schlüssig. Einerseits verneinte er eine Berufsunfähigkeit, erachtete indes eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Hinweis auf die schweren Einschränkungen im Alltag nicht als gegeben. Die Wiedereingliederung als Pfar rerin beschrieb er im August 2018 lediglich als Ziel, so dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berichts wie auch im Verlauf unklar bleiben.

Auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht unbesehen abgestellt werden . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu validieren, was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesgericht bei psychischen Beschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

A ngesichts der erheblichen Diskrepanz en sowohl

in diagnostischer Hinsicht als au ch betreffend Zumutbarkeitsbeurteilungen ist eine Begutachtung erforderlich, welche im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen sein wird. Diese wird auch darüber Aufschluss zu geben haben, ob die Arbeitsfä higkeit auch aus somatische Sicht beeinträchtigt ist. Immerhin hatten die geklag ten Schwindelbeschwerden den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu r Folge, was bei anhaltenden Beschwerden der fachärztlichen Abklärung bedürfte. 4.4

Nach dem Gesagten kann dem vom Krank entaggeldversicherer eingeholte n Gut achten von Dr. B.___ und der Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt kein Beweiswert beigemessen werden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Da die Beschwerdegegnerin bisher kein e

rechtsgenüglichen Abklärungen getätigt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole, und es ist kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57

E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Walder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00465

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1961, geschieden, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1985 und 1991), war seit dem 1. Januar 2009 bei der Landeskirche Y.___ des Kantons Zürich als Pfarrerin (7 0 %) sowie Spitalseelsorgerin (30 %) tätig (Urk. 12/4/1-2, Urk. 12/5/6, Urk. 12/13/1; vgl. auch Urk. 12/87). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 13. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 /6). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische n und die erwerbliche n Verhältnisse ab und zog wiederholt Akten der Krankentaggeldver sicherung (Urk. 12/13/1-16, Urk. 12/32/1-3, Urk. 12/33/1-20, Urk. 12/101/1-62) sowie der Vorsorge - einrichtung (Urk. 12/30/1-8, Urk. 12/99/1-9) bei . Zudem holte sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 12/104/12-14) . Mit Mitteilung en vom 1 6. März und 4. September 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen beim Arbeitgeber (Urk. 12/44, Urk. 12/59), welche wegen eines Lagerungsschwindels (Urk. 12/66) Ende 2017 abgebrochen werden mussten (Urk. 12/71; Urk. 12/74).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/105-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Rentenanspruch (Urk.  12/110 = Urk. 2) . 2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2019 und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeven tualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbe sondere zwecks externer fachärztlicher Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzu weisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

Am 1 1. Juli 2019 reichte sie einen Arztbericht nach (Urk. 9 - 10). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

7. August 2019 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde. M it V erfügung vom

14. August 2019 (Urk. 13) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen .

Am 22. August 2019 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Stellungnahme

zu m

nach gereichten Arztbericht, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie der herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mit telgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Pfarrerin und Seelsorgerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eingeschränkt gewesen. Als Gründe für die Erkrankung sei in verschiedenen Berichten von unangenehmen Vorfällen in der Ehe berichtet worden, welche sie nic ht habe erläutern wollen. Eine dauerhafte Erkrankung sei daraus nicht abzu leiten. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Faktoren ihre Arbeitsfähig keit einschränken würden. Da die depressive Erkrankung abgeklungen sei, ent stehe kein Anspruch auf eine Invalidenr ente (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), es bestünden erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie,

beziehungsweise an der darauf basierenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Daher könne nicht auf diese abgestellt werden (S. 6 f.). Die durch Dr. Z.___ aufgestellte Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aufgrund aktueller Arztberichte unrealistisch. Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit sei genauer abzuklären (S. 7 f.) . Die Einschätzung des RAD -Arztes zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründet, widerspreche dem Gut achten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bedürfe daher weiterer Abklärung en (S. 8). Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit einschränken würden, sei ange sichts der Aktenlage unhaltbar. Insbesondere werde in keiner ärztlichen Beurtei lung das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Erkrankung angezweifelt (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3. 1 3.1.1

Aufgrund einer Anfang 2016 aufgetretenen

Depression mit 100%iger Arbeitsun fähigkeit seit 5. Januar 2016 (Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2016; Urk. 12 /16/1) begab sich die Beschwer deführerin am 1 6. Januar 2016 in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 16. Januar 2017; Urk. 12/32/2).

Dieser überwies sie zur stationären Behandlung vom 5. April bis 1 0. Juni 2016 ins Sanatorium E.___ . Im Bericht vom 1 5. Juni 2016 diagnostizierten die Fachleute des Sanatoriums eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Urk. 12/18/1). 3.1.2

Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, sprach im auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers am

2 0. November 2016 erstatteten Gutachten von einem kaum verlässlich zu beurteilenden leicht- bis mittelgradige n depressive n Zustandsbild (ICD-10 F 32.0/1) und einer histrionisch- und wohl auch abhängig -akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1), möglicherweise entsprechend einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Urk. 12/33/2). Er empfahl eine neuerliche stationäre Behandlung und bescheinigte (nur) für deren Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/33/18). 3.1.3

Demgegenüber erga b d ie praktisch zeitgleich durchgeführte vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiat r ie, zu Handen der Vorsorgeeinrichtung am 25. November 2016 eine Agorapho bie mit Panikstörung im Rahmen einer depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom . Der Vertrauensarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten (Urk. 12/30/ 6-7). 3.1.4

Nachdem Dr. C.___ am 1 0. Februar 2017 von einer Zustandsverbesserung berichtet und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Klinikseelsorgerin im Umfang von anfänglich 20 %

als zumutbar erachtet hatte (Urk. 12/34/3- 4), leitete die Beschwerdegegnerin mit Mitt eilung vom 1 6. März 2017 Integ rationsmassnah men beim bisherigen Arbeitgeber ein (Urk. 12/44; Verlängerung am 4. September 2017, Urk. 12/59). Diese wurden bei erneut vollständiger Arbeitsunfähigkeit

ab 1 1. Dezember 2017 unter anderem wegen eines neu aufgetretenen Lagerungs schwindels (Urk. 12/66) am 1 2. Januar 2018 beendet (Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/75-76). 3.1. 5

Vom 1 0. Januar bis 7. Februar 2018 und vom 2 8. Februar bis 2 8. März 2018 war die Beschwerdeführerin in der Klinik

G.___ hospitalisiert zur Traumathera pie, die zu einer Stabilisierung führte (Austrittsberichte vom 13.

Februar und 1 0. April 2018; Urk. 12/83-84). Im Bericht vom 1 0. April 2018 wurden aus psy chiatrischer S icht folgende Diagnosen genannt (Urk. 12/84/1): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mitte lgradige Episode (ICD-10 F33.2)

In somatischer Hinsicht wurden eine hypertensive Herzkrankheit, eine Hypothy reose, ein Lagerungsschwindel, eine Migräne mit Aura und eine Fibromyalgie erwähnt.

Als Symptome der Depression und der PTBS wurden ein verringerter Antrieb, Existenzängste sowie psychosomatische Symptome und solche im Bereich Ver meidung, Wiedererleben, Anpassung, niedriges Selbstwertgefühl, Gefühlsvermei dung und -überflutung, Wiedererleben, Anspannung und starke Schlafstörungen beschrieben . Die Beschwerdeführerin nehme sich in den Kontakten zu den ande ren stark zurück und lege den Fokus darauf, für andere da zu sein. Stark ausge prägt seien dysfunktionale Kognitionen, wodurch eine chronische Überlastung erklärbar werde . Die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei zu för dern (Urk. 12/84/4). 3. 2 .

Dr. Z.___

nannte in seinem Gutachten vom 3. Juli 2018 zuhanden der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 12/101/12-45)

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101/43) eine r ezidivierende depressive Störung, geg enwärtig teilremittiert (ICD - 10 F33.8) .

Dazu führte er aus, es best ünden einige Hinweise auf eine PTBS (ICD-10 F 43.1). In einer Sitzung der Maltherapie während der stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium E.___ sei die Beschwerdeführerin verstärkt mit Erlebnissen aus ihrer geschiedenen Ehe in Kontakt gekommen, welche sie stark geängstigt und starke Schuld- und Schamgefühle aktiviert hätten (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10 Z63.1). Das konkrete Ereig nis der aussergewöhnlichen Bedrohung, welches für die Diagnose einer PTBS not wendig sei, sei jedoch nicht bekannt (Urk. 12/101/40 f.) . Gemäss der Beschwer deführerin wüssten einzig ihre beiden Söhne, was sich in der Ehe zugetragen habe. Dem Gutachten von Dr. F.___

vom 17. November 2016

(Urk. 12/33/2-19) sei zu entnehmen, dass sie ihm diesbezüglich etwas erzählt habe, er

ihr jedoch zugesichert

habe, nic hts darüber in seinem Gutachten zu schreiben . Es habe lediglich mitgeteilt werden dürfe n, dass sie von ihrem Ehemann gedemütigt wor den sei. Sie habe ihm – Dr. Z.___

– gegenüber ferner angegeben, Angst zu haben, dass Informationen über die se Ereignisse an andere, insbesondere ihren Arbeitgeber, gelangen könnte

n. Durch Verschweigen dieser Tatsachen wolle sie dies ausschliessen . Dass die Beschwerdeführerin nichts Konkretes über die trau matischen Ereignisse gegenüber den behandelnden Ärzten erwähnt habe, sei sehr ungewöhnlich und liesse sich nicht durch ein Vermeidungsverhalten erklären, wie es im Austrittsbericht der Klinik

G.___

vom 13. Februar 2018 (Urk. 12/83) h e isse. Da das Trauma bezüglich der nach ICD -10 geforderten Schwere nicht beurteilt werden könne, sei es nicht möglich,

eine p osttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (Urk. 12/101/41).

Auch die starke zeitliche Verzögerung des Auftretens der Beschwerden (elf Jahre nach der Ehescheidung) und die Inkon s istenzen sprächen gegen eine entsprechende Diagnose (Urk. 12/101/41 f.). D i e Di agnose einer komplexen

PTBS

könne ebenfalls nicht gestellt werden, da diese Störung im aktuellen ICD-10 nicht aufgeführt sei und daher keine diagnostischen Kriterien bestünden

(Urk. 12/101/4 1).

Die Persönlich keit der Beschwerdeführerin sei auffällig, was bereits die Vorgutachter bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich beruflich über Jahre hin gut bewährt. Hinsichtlich der Persönlichkeit könne eine akzentuierte Persönlichkeit mit Zügen einer beeinträchtigten Affektregulation, Selbstwertregulation und Selbstwahr nehmung (ICD-10 Z 73.1) gesehen werden, jedoch keine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinne . Panikattacken, wie sie noch in der vertrauensärztlichen Verlaufsuntersuchung von Dr. B.___

vom 25. November 2016

aufgeführt wor den seien, bestünden keine mehr (Urk. 12/101/43).

Aufgrund der erhobenen Symptome könne nicht einmal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, da die depressive Stimmung nicht die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen vorhanden sei. Es werde nicht über einen Interessens- oder Freudeverlust an vor her angenehmen Aktivitäten berichtet, das Selbstvertrauen sei vermindert, aber nicht verloren, der berichtete Appetitverlust sei bei gleichzeitiger Gewichtszu nahme widersprüchlich und es l ägen weder eine psychomotorische Hemmung noch Agitiertheit vor (Urk. 12/101/39 f.). B etreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pfarrerin hielt Dr. Z.___

fest, ab dem jetzigen Zeitpunkt könne mit einer eher tiefen Leis tungsfähigkeit von 30 % begonnen werden, welche monatlich um 10-20 % gesteigert werden könne. Dabei sollten Aufgaben mit psychisch belastenden Situationen im A llgemeinen zu Beginn noch nicht übernommen werden . Admi nistrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunterricht, Taufen seien aber gut möglich. Die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden (Urk. 12/101/44). 3. 3

Der seit 9. April 2018 behandelnde Psychiater

H.___, Dipl. Arzt Dignität Psychi atrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. August 2018 (Urk. 12/94/3 -9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/94/5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, seit 2016 (ICD-10 F33.2) - Anamnestisch PTBS (ICD- 10 F 43.1), Erstdiagnose (ED) Klinik

G.___

im Februar 2018 - Hypertensive Herzerkrankung Dem weiter diagnostizierten Lagerungsschwindel mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/94/5) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte er aus, gegenwärtig sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % arbeitsunfähig. Bei erfolgreicher Psychotherapie sei sie eventuell ab Herbst/Winter 2018/2019 zu zwei Stunden pro Tag belastbar. Ab diesem Zeit punkt sei an eine Wiedereingliederung in einer anderen kantonalen Kirche zu denken (Urk. 12/94/6). 3. 4

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten zuhanden der Vorsorge einrichtung vom 26. August 2018 über die vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung v om 11. Juni 2018 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/99/6): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und ag oraphobischen Ängsten (ICD-10 F 33.11) Ferner nannte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/99/6): - Akzentuierte Persönlichke itszüge mit histrionischen und emotional insta bilen Anteilen bei beruflicher Belastungssituation (ICD-10 Z73.1, Z 56) - Differentialdiagnose (DD) kombinierte Persönlichkeitsstörung Zur Arbeitsfähigkeit legte er dar, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Angesichts der schweren Ein schränkungen im Alltag (die Beschwerdeführerin könne beispielsweise den öffentlichen Verkehr nicht allein benutzen oder Termine wahrnehmen) scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Monaten beruflich wieder integriert werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass es mittlerweile zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber gekom men sei, was sich auch negativ auf ihren psychischen Zustand auswirken könne. Angesichts dieser Tatsache stelle sich die Frage, inwiefern eine Eingliederung überhaupt möglich sei. Dieser Faktor sei jedoch krankheitsfremd. Bisher sei keine Berufsunfähigkeit ausgewiesen. Das Ziel sei weiterhin die Eingliederung in der angestammten Tätigkeit als Pfarrerin, allenfalls an einem anderen Arbeitsplatz (Urk. 10/99/7 -8). 3. 5

RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 12/104/14) fest, die Einschätzung des Sachverhaltes durch Dr. Z.___

sei nachvollziehbar . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege ein die Arbeitsfä higkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor, der zwar die ange stammte Tätigkeit beeinträchtige, eine angepasste Tätigkeit jedoch in deutlich geringerem Ausmass (Urk. 12/104/14). Bei stufenweiser Steigerung soll t e in einer angepassten Tätigkeit (die Beschwerdeführerin habe früher als Hausabwartin oder Kassiererin gearbeitet) ein Pensum von 80-100 % erreicht werden können (Urk. 12/104/13). 3. 6

Der behandelnde Psychotherapeut hielt in seinem Bericht vom 28. Juni 2019 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 10)

fest, die Begrün dungen der Diagnosestellung von Dr. Z.___ (E. 3. 2 hiervor) seien in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Nach seiner Einschätzung sei vor alle m die Diag nose einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1; DSM V 309.81, late

onset) zu stellen.

S ämtliche Kriterien einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung seien erfüllt. Insbesondere in Bezug auf das Kriterium des Traumas legte

er

dar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe von 1982 bis 2005 physische und sexuelle Gewalt von katastrophalem Ausmass erlitten. Sie habe sich – während sie im Studium der Theologie finanziell von ihrem Ex-Ehemann abhängig ge wesen sei – über Jahre hinweg prostituieren müssen. Des Weiteren sei sie gegen ihren Wil len von ihrem Ex-Ehemann pornographisch gefilmt und fotografiert worden. Darüber hinaus sei sie über Jahre hinweg massiven emotionalen Abwertungen von ihrem Ex-Ehemann ausgesetzt gewesen. Aufgrund der eher masochistischen und auch abhängigen Persönlichkeitsstruktur habe sie es über Jahre hinweg ertragen und auch psychisch verdrängt, teilweise seien die traumatischen Erleb nisse dissoziat iv abgespalten gewesen (S. 2).

Zudem führte er aus, depressive Episoden seien bei einer komplexen Traumafol gestörung eher als komorbide Störungen bei unbehandelter komplexer Trauma folgesymptomatik einzuordnen. Entgegen der Begutachtung durch Dr. Z.___ könne von einer gegenwärtig remittierten mittelgradigen Episode nicht die Rede sein. Seit vielen Monaten und auch gegenwärtig bestehe die komplexe Psycho pathologie einer schwergradig en depressiven Episode ohne psychotische Symp tome (S. 3).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt der Psychotherapeut fest, die Beschwerde führerin sei ab dem 22. Juni 2018 (und auch schon vorher) bis zum 21. Mai 2019 sowohl in einer angestammten als auch in angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit würde die intrapsychische Krän kungssymptomatik eher noch verstärken und damit die depressiven Symptome aggravie ren (S. 4). 3. 7

Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin von August bis September 2018 (Urk. 1 S. 3) und laut Austrittsmeldung der Klinik

G.___ vom 1 2. Juni 2019 vom 3 0. April bis 1 2. Juni 2019 zum vierten Mal dort hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht wurden die früher genannten Diagnosen namentlich der PTBS und der mittelgradigen depressiven Störung bestätigt (Urk.

3/4 und vorste hend E. 3.1.6). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestünden erhebliche Zweifel am Gutach ten von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2018 (E. 3. 1 hiervor) und der darauf basieren den Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 hiervor), weshalb darauf nicht abgestellt wer den könne. Insbesondere sei das Gutachten bzw. die vertrauensärztliche Verlauf s untersuchung durch Dr. B.___ vo m 26. August 2018 (E. 3.3 hiervor) in Kennt nis des Gutachtens von Dr. Z.___ erstellt worden. Dr. B.___ sei jedoch in seiner Diagnose und Beurteilung bewusst von dessen Ansicht abgewichen. Mit Verweis auf die eindrückliche Symptomatik der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 1 S. 7). Die Beurteilung durch Dr. Z.___ liege bereits mehr als ein Jahr zurück und die Beurteilung der angeblich steigerbaren Arbeitsfähigkeit sei lediglich prognostischer Natur. Aktuelle Arztberichte würden gegen diese Einschätzung sprechen, weshalb die Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin genauer abzuklären sei (Urk. 1 S. 7 f.). 4.2

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht zwar auf eingehenden medizinischen Abklärungen und er setzte sich mit den damals vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Allerdings ist seine Expertise insofern widersprüchlich, als e r trotz der von ihm diagnostizierten teilremittierten depressiven Störung, die nicht einmal als leichte Depression gefasst werden könne, für die bisherige Tätig keit als Pfarrerin im Gutachtenszeitpunkt dennoch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % postulierte. Zudem hielt er belastende Tätigkeiten für nicht geeig net und als leidensangepasst bezeichnete er nur einzelne Aufgaben einer Pfarre rin, nämlich administrative Aufgaben, Zeitungsredaktion, Konfirmandenunter richt und Taufen. Seine Schlussfolgerung, die bisherige Tätigkeit könne weiter ausgeübt werden, vermag angesichts der formulierten Einschränkung in Bezug auf die Belastung nicht zu überzeugen . Denn die Aufgaben eine r Pfarrer in erschöpfen sich nicht in den von Dr. Z.___ aufzählten Funktionen, sondern umfassen die Seelsorge beziehungsweise die spirituelle Begleitung in schwierigen Lebenssituationen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin als Spitalseelsor gerin zweifelsohne wahrzunehmen hatte . Inwieweit die Arbei tsfähigkeit in der angestammten, aber auch in einer angepassten

Tätigkeit eingeschränkt ist, kann daher nicht gesagt werden.

Selbst der RAD-Arzt anerkannte, dass ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkender Gesundheitsschaden vorliege . De m

verfügungsweise eingenomme ne n

Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es liege keine dauerhafte Erkrankung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. In diesem Zusammen hang ist ferner festzuhalten, dass auch während den Eingliederungsmassnahmen eine Einschränkung in dem Sinne vorhanden war, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nur in einem Pensum von 20 %

tätig war und letztlich eine Steigerung um weitere 30 % nicht gelang (Urk. 12/74).

Im Weiteren hat d ie Beschwerdegegnerin die von ihr angesprochenen invalidi tätsfremden psychosozialen Faktoren nicht näher beschrieben . Der Beschwerde führerin ist beizupflichten, dass diese Einschätzung soweit ersichtlich nicht auf den medizinischen Akten beruht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Mit der Aussage in der Verfügung, die depressive Erkrankung sei abgeklungen, scheint die Beschwerdegegner in auch zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erneut hospitalisiert war.

Zum Ausmass der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sind den Akten keine zuverlässigen Angaben zu entnehmen. Zwar ist

dem Gutachten von Dr. Z.___

- wie gesagt - zu entnehmen, dass er gewisse Arbeiten als zumutbar erachtet; zum genauen Umfang äusserte er sich hingegen genauso wenig wie der RAD-Arzt, der diesbezüglich von einer geringeren Einschränkung sprach als in der angestammten Tätigkeit, ohne diese jedoch konkret einzuschätzen. 4.3

Weiter fällt ins Gewicht, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen durch Dr. Z.___ und den RAD-Arzt im Widerspruch stehen zu den übrigen Akten.

Abweichend zu Dr. Z.___

ging en der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung - wie auch die weiteren behandelnden Fachpersonen - sowohl im November 2016 als auch im August 2018 von eine r mittelgradige n

depressiven Störung mit somatischem Syndrom und agorophobischen Ängsten aus . Der Psychiater H.___ nannte sogar eine schwere Depression, ohne dies jedoch näher zu begründen . Obwohl er selbst entsprechender Hinweise wahrnahm, verneinte Dr. Z.___

sodann

- anders als die befass ten Fachpersonen - eine PTBS. Der Psychiater H.___

untermauerte diese Diagnose im Bericht vom 2 8. Juni 2019 mit Schilderungen aus der Ehe der Beschwerdeführerin, welche durchaus geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), und daher mitzuberücksichtigen

sind, mit erheblichen sexuellen Über griffen seitens des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes. Wenn Dr. Z.___ anlässlich seiner Begutachtung mangels Angaben zum die PT B S auslösenden Ereignis d ie

Diagnose nicht stellte, kann in Kenntnis der vom behandelnden Psy chiater nunmehr geschilderten Vorkommnisse dieser Schluss nicht mehr ohne Weiteres gezogen werden.

Diese

widersprüchlichen medizinischen Unterlagen und insbesondere die jüngs ten Berichte vermögen demnach die versicherungsinterne Expertise von D r. Z.___ in Zweifel zu ziehen, zumal dieser im Moment der Begutachtung keine Kenntnis der gesamten Sachlage hatte

u nd sich zu den später ergangen en Berichten nicht mehr äussern konnte.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___

erweist sich als nicht schlüssig. Einerseits verneinte er eine Berufsunfähigkeit, erachtete indes eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unter Hinweis auf die schweren Einschränkungen im Alltag nicht als gegeben. Die Wiedereingliederung als Pfar rerin beschrieb er im August 2018 lediglich als Ziel, so dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berichts wie auch im Verlauf unklar bleiben.

Auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit kann auch nicht unbesehen abgestellt werden . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu validieren, was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesgericht bei psychischen Beschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

A ngesichts der erheblichen Diskrepanz en sowohl

in diagnostischer Hinsicht als au ch betreffend Zumutbarkeitsbeurteilungen ist eine Begutachtung erforderlich, welche im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen sein wird. Diese wird auch darüber Aufschluss zu geben haben, ob die Arbeitsfä higkeit auch aus somatische Sicht beeinträchtigt ist. Immerhin hatten die geklag ten Schwindelbeschwerden den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu r Folge, was bei anhaltenden Beschwerden der fachärztlichen Abklärung bedürfte. 4.4

Nach dem Gesagten kann dem vom Krank entaggeldversicherer eingeholte n Gut achten von Dr. B.___ und der Aktenbeurteilung durch den RAD-Arzt kein Beweiswert beigemessen werden, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Da die Beschwerdegegnerin bisher kein e

rechtsgenüglichen Abklärungen getätigt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole, und es ist kein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57

E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwer deführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Walder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber