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IV.2019.00464

Rückweisung zur Abklärung beruflicher Massnahmen/Umschulung

Zürich SozVersG · 2019-11-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1989 geborene X.___, Polymechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/2), arbeitete bi s zum letzten Arbeitstag am 30. Novem ber 2017 als Gruppenleiter « Cooling Unit» bei der Y.___

AG (Urk. 7 /23) . Mit Datum vom 2. Mai 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-medizinische Abkläru ngen und zog die Akten der Krankentaggeldver sicherung bei (Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/27/1-41). Mit Mitteilung en vom 2 3. Oktober 2017 und 2 6. April 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung sowie für eine Arbeitsvermittlung Plus (Arbeitstraining, Akquisition, Nachbetreuung), letzteres zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 7/19, Urk. 7/34 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, Urk. 7/58; vgl. auch Mitteilung vom 4. Dezember 2018 Urk. 7/43) schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 21. Juni 2019 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm erneut berufliche Einglie dermassnahmen in Form eines 12-monatigen Arbeitsversuchs bei der Firma Z.___ zuzusprechen, (2) eine «korrekte Überprüfung der Nachhaltigkeit der Eingliederungsmassnahme, so dass ein künftiges Bestehen auf dem 1. Arbeits markt gegeben ist», (3) es seien ihm eine weiterführende Unterstützung und Begleitung (Jobcoaching) durch «Profil Arbeit & Handicap» im Stellensuch- und anschliessenden Arbeitsprozess zu gewähren und (4) es sei damit eine andere [als die bisherige] Eingliederungsfachperson zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Septem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer die Anträge (1) und (3) zurück und stellte stattdessen einen Antrag auf Umschulung (Urk. 9). Zudem legte er den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. September 2019 und das Schreiben der Suva vom 2 8. August 2019 auf (Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 11). Innert angesetzter Vernehmlassungsfrist teilte diese mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114 /2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen des sechsmonatigen Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von maximal 80% und dabei eine Leistungsfähigkeit von maximal 60-70% erzielen können. Von einem weiteren Arbeitsversuch sei keine wesentliche Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten. Andere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend. Da die Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung vor diesem Hinterg r und abgeschlossen würden, sei auch ein Wechsel der Eingliede rungsberaterin nicht angezeigt . Betreffend den Rentenanspruch werde separat verfügt (Urk. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer zog

seinen ursprünglichen (Haupt-)A ntrag auf einen weiteren Arbeitsversuch zugunsten eines Antr ags auf Umschulung zurück

(Urk. 1, Urk. 9, Urk. 10/1-2). 2.3

Indem die Beschwerdegegnerin mit

der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019

- entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) – nicht ausschliesslich eine weitere Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern vielmehr ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung gänzlich abgeschlossen und deme ntsprechend die Rentenprüfung bereits ein geleitet

hat (Urk. 7/63 ff .), ist die

beschwerdeweise beantragte Umschulung vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst. 3.

Vom 2 1. August bis 2 6. September 2019 weilte der Beschwerdeführer unter anderem zur Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ . Dem Austrittsbericht vom 2 7. September 2019 ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten; angesichts der gescheiterten Arbeitsversuche sei eine Wiedereingliederung in diese Tätigkeit aufgrund der Folgen der erlittenen traumatischen Hirnverletzung (Unfall vom 1 9. Juni 2015) weder möglich noch zielführend. Vielmehr sei eine Umschulung zu prüfen (Urk. 10/1 S. 2 f.). 4 .

Da aufgrund der im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen gewon nen Erkenntnisse (vgl. Urk. 7/44, Urk. 4/48, Urk. 7/57) sowie gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der

A.___ ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zumindest zu prüfen ist, die Beschwerdegeg nerin diesbezüglich bis dato indes keinerlei Abklärungen getroffen hat

und sich

im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu auch

vernehmen liess (Urk. 12), kann ein allfälliger Umschulungsanspruch beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden . Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie – entsprechend dem A ntrag (2) des Beschwerdeführers

- unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliederungsmassnahme notwen dig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.3) und ob seinem Antrag auf eine damit zuvor unbefasste Eingliederungsberaterin stattgegeben werden kann (Antrag 4, Urk. 1).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1989 geborene X.___, Polymechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/2), arbeitete bi s zum letzten Arbeitstag am 30. Novem ber 2017 als Gruppenleiter « Cooling Unit» bei der Y.___

AG (Urk. 7 /23) . Mit Datum vom 2. Mai 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-medizinische Abkläru ngen und zog die Akten der Krankentaggeldver sicherung bei (Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/27/1-41). Mit Mitteilung en vom 2 3. Oktober 2017 und 2 6. April 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung sowie für eine Arbeitsvermittlung Plus (Arbeitstraining, Akquisition, Nachbetreuung), letzteres zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 7/19, Urk. 7/34 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, Urk. 7/58; vgl. auch Mitteilung vom 4. Dezember 2018 Urk. 7/43) schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114 /2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 21. Juni 2019 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm erneut berufliche Einglie dermassnahmen in Form eines 12-monatigen Arbeitsversuchs bei der Firma Z.___ zuzusprechen, (2) eine «korrekte Überprüfung der Nachhaltigkeit der Eingliederungsmassnahme, so dass ein künftiges Bestehen auf dem 1. Arbeits markt gegeben ist», (3) es seien ihm eine weiterführende Unterstützung und Begleitung (Jobcoaching) durch «Profil Arbeit & Handicap» im Stellensuch- und anschliessenden Arbeitsprozess zu gewähren und (4) es sei damit eine andere [als die bisherige] Eingliederungsfachperson zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Septem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer die Anträge (1) und (3) zurück und stellte stattdessen einen Antrag auf Umschulung (Urk. 9). Zudem legte er den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. September 2019 und das Schreiben der Suva vom 2 8. August 2019 auf (Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 11). Innert angesetzter Vernehmlassungsfrist teilte diese mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen des sechsmonatigen Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von maximal 80% und dabei eine Leistungsfähigkeit von maximal 60-70% erzielen können. Von einem weiteren Arbeitsversuch sei keine wesentliche Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten. Andere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend. Da die Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung vor diesem Hinterg r und abgeschlossen würden, sei auch ein Wechsel der Eingliede rungsberaterin nicht angezeigt . Betreffend den Rentenanspruch werde separat verfügt (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer zog

seinen ursprünglichen (Haupt-)A ntrag auf einen weiteren Arbeitsversuch zugunsten eines Antr ags auf Umschulung zurück

(Urk. 1, Urk.

E. 2.3 Indem die Beschwerdegegnerin mit

der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019

- entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) – nicht ausschliesslich eine weitere Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern vielmehr ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung gänzlich abgeschlossen und deme ntsprechend die Rentenprüfung bereits ein geleitet

hat (Urk. 7/63 ff .), ist die

beschwerdeweise beantragte Umschulung vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst. 3.

Vom 2 1. August bis 2 6. September 2019 weilte der Beschwerdeführer unter anderem zur Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ . Dem Austrittsbericht vom 2 7. September 2019 ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten; angesichts der gescheiterten Arbeitsversuche sei eine Wiedereingliederung in diese Tätigkeit aufgrund der Folgen der erlittenen traumatischen Hirnverletzung (Unfall vom 1 9. Juni 2015) weder möglich noch zielführend. Vielmehr sei eine Umschulung zu prüfen (Urk. 10/1 S. 2 f.). 4 .

Da aufgrund der im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen gewon nen Erkenntnisse (vgl. Urk. 7/44, Urk. 4/48, Urk. 7/57) sowie gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der

A.___ ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zumindest zu prüfen ist, die Beschwerdegeg nerin diesbezüglich bis dato indes keinerlei Abklärungen getroffen hat

und sich

im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu auch

vernehmen liess (Urk. 12), kann ein allfälliger Umschulungsanspruch beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden . Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie – entsprechend dem A ntrag (2) des Beschwerdeführers

- unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliederungsmassnahme notwen dig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.3) und ob seinem Antrag auf eine damit zuvor unbefasste Eingliederungsberaterin stattgegeben werden kann (Antrag 4, Urk. 1).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 , Urk. 10/1-2).

E. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. Der 1989 geborene X.___ , Polymechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Urk.  7/2), arbeitete bi s zum letzten Arbeitstag am 30.  Novem ber 2017 als Gruppenleiter « Cooling Unit» bei der Y.___ AG ( Urk.  7 /23) . Mit Datum vom
  2. Mai 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-medizinische Abkläru ngen und zog die Akten der Krankentaggeldver sicherung bei ( Urk.  7/4/1-5 , Urk.  7/27/1-41 ). Mit Mitteilung en vom 2
  3. Oktober 2017 und 2
  4. April 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung sowie für eine Arbeitsvermittlung Plus (Arbeitstraining, Akquisition, Nachbetreuung), letzteres zuzüglich eines Taggeldes ( Urk.  7/19, Urk.  7/34 ff. ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/54, Urk.  7/58; vgl. auch Mitteilung vom
  5. Dezember 2018 Urk.  7/43) schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 2
  6. Mai 2019 ab ( Urk.  2). 2 .      Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 21. Juni 2019 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm erneut berufliche Einglie dermassnahmen in Form eines 12-monatigen Arbeitsversuchs bei der Firma Z.___ zuzusprechen, (2) eine «korrekte Überprüfung der Nachhaltigkeit der Eingliederungsmassnahme, so dass ein künftiges Bestehen auf dem
  7. Arbeits markt gegeben ist», (3) es seien ihm eine weiterführende Unterstützung und Begleitung (Jobcoaching) durch «Profil Arbeit & Handicap» im Stellensuch- und anschliessenden Arbeitsprozess zu gewähren und (4) es sei damit eine andere [als die bisherige] Eingliederungsfachperson zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  8. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  2), was dem Beschwerdeführer am 2
  9. Septem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer die Anträge (1) und (3) zurück und stellte stattdessen einen Antrag auf Umschulung ( Urk.  9). Zudem legte er den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2
  10. September 2019 und das Schreiben der Suva vom 2
  11. August 2019 auf ( Urk.  10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 2
  12. Oktober 2019 zur Stellung nahme zugestellt ( Urk.  11). Innert angesetzter Vernehmlassungsfrist teilte diese mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  14. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit.  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4      Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114 /2019 vom
  15. November 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
  16. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen des sechsmonatigen Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von maximal 80% und dabei eine Leistungsfähigkeit von maximal 60-70% erzielen können. Von einem weiteren Arbeitsversuch sei keine wesentliche Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten. Andere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend. Da die Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung vor diesem Hinterg r und abgeschlossen würden, sei auch ein Wechsel der Eingliede rungsberaterin nicht angezeigt . Betreffend den Rentenanspruch werde separat verfügt ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer zog seinen ursprünglichen (Haupt-)A ntrag auf einen weiteren Arbeitsversuch zugunsten eines Antr ags auf Umschulung zurück (Urk.  1, Urk.  9 , Urk.  10/1-2 ). 2.3      Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  17. Mai 2019 - entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk.  2) – nicht ausschliesslich eine weitere Arbeitsvermittlung abgelehnt , sondern vielmehr ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung gänzlich abgeschlossen und deme ntsprechend die Rentenprüfung bereits ein geleitet hat ( Urk.  7/63 ff . ) , ist die beschwerdeweise beantragte Umschulung vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst.
  18. Vom 2
  19. August bis 2
  20. September 2019 weilte der Beschwerdeführer unter anderem zur Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ . Dem Austrittsbericht vom 2
  21. September 2019 ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten; angesichts der gescheiterten Arbeitsversuche sei eine Wiedereingliederung in diese Tätigkeit aufgrund der Folgen der erlittenen traumatischen Hirnverletzung (Unfall vom 1
  22. Juni 2015) weder möglich noch zielführend. Vielmehr sei eine Umschulung zu prüfen ( Urk.  10/1 S. 2 f.). 4 .      Da aufgrund der im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen gewon nen Erkenntnisse (vgl. Urk.  7/44, Urk.  4/48, Urk.  7/57) sowie gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der A.___ ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zumindest zu prüfen ist, die Beschwerdegeg nerin diesbezüglich bis dato indes keinerlei Abklärungen getroffen hat und sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu auch vernehmen liess ( Urk.  12) , kann ein allfälliger Umschulungsanspruch beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden . Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie – entsprechend dem A ntrag (2) des Beschwerdeführers - unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliederungsmassnahme notwen dig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.3 ) und ob seinem Antrag auf eine damit zuvor unbefasste Eingliederungsberaterin stattgegeben werden kann (Antrag 4, Urk.  1).      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
  23. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  25. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge.
  26. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk.  12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00464

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1989 geborene X.___, Polymechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/2), arbeitete bi s zum letzten Arbeitstag am 30. Novem ber 2017 als Gruppenleiter « Cooling Unit» bei der Y.___

AG (Urk. 7 /23) . Mit Datum vom 2. Mai 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerblich-medizinische Abkläru ngen und zog die Akten der Krankentaggeldver sicherung bei (Urk. 7/4/1-5, Urk. 7/27/1-41). Mit Mitteilung en vom 2 3. Oktober 2017 und 2 6. April 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung sowie für eine Arbeitsvermittlung Plus (Arbeitstraining, Akquisition, Nachbetreuung), letzteres zuzüglich eines Taggeldes (Urk. 7/19, Urk. 7/34 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, Urk. 7/58; vgl. auch Mitteilung vom 4. Dezember 2018 Urk. 7/43) schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 21. Juni 2019 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm erneut berufliche Einglie dermassnahmen in Form eines 12-monatigen Arbeitsversuchs bei der Firma Z.___ zuzusprechen, (2) eine «korrekte Überprüfung der Nachhaltigkeit der Eingliederungsmassnahme, so dass ein künftiges Bestehen auf dem 1. Arbeits markt gegeben ist», (3) es seien ihm eine weiterführende Unterstützung und Begleitung (Jobcoaching) durch «Profil Arbeit & Handicap» im Stellensuch- und anschliessenden Arbeitsprozess zu gewähren und (4) es sei damit eine andere [als die bisherige] Eingliederungsfachperson zu beauftragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Septem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer die Anträge (1) und (3) zurück und stellte stattdessen einen Antrag auf Umschulung (Urk. 9). Zudem legte er den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. September 2019 und das Schreiben der Suva vom 2 8. August 2019 auf (Urk. 10/1-2). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2019 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 11). Innert angesetzter Vernehmlassungsfrist teilte diese mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 143 V 409 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_114 /2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, im Rahmen des sechsmonatigen Arbeitstrainings habe der Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von maximal 80% und dabei eine Leistungsfähigkeit von maximal 60-70% erzielen können. Von einem weiteren Arbeitsversuch sei keine wesentliche Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten. Andere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend. Da die Bemühungen in Sachen beruflicher Eingliederung vor diesem Hinterg r und abgeschlossen würden, sei auch ein Wechsel der Eingliede rungsberaterin nicht angezeigt . Betreffend den Rentenanspruch werde separat verfügt (Urk. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer zog

seinen ursprünglichen (Haupt-)A ntrag auf einen weiteren Arbeitsversuch zugunsten eines Antr ags auf Umschulung zurück

(Urk. 1, Urk. 9, Urk. 10/1-2). 2.3

Indem die Beschwerdegegnerin mit

der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019

- entgegen dem irreführenden Titel (vgl. Urk. 2) – nicht ausschliesslich eine weitere Arbeitsvermittlung abgelehnt, sondern vielmehr ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung gänzlich abgeschlossen und deme ntsprechend die Rentenprüfung bereits ein geleitet

hat (Urk. 7/63 ff .), ist die

beschwerdeweise beantragte Umschulung vom vorliegenden Anfechtungsgegenstand erfasst. 3.

Vom 2 1. August bis 2 6. September 2019 weilte der Beschwerdeführer unter anderem zur Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik A.___ . Dem Austrittsbericht vom 2 7. September 2019 ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, die angestammte Tätigkeit als Polymechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten; angesichts der gescheiterten Arbeitsversuche sei eine Wiedereingliederung in diese Tätigkeit aufgrund der Folgen der erlittenen traumatischen Hirnverletzung (Unfall vom 1 9. Juni 2015) weder möglich noch zielführend. Vielmehr sei eine Umschulung zu prüfen (Urk. 10/1 S. 2 f.). 4 .

Da aufgrund der im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen gewon nen Erkenntnisse (vgl. Urk. 7/44, Urk. 4/48, Urk. 7/57) sowie gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der

A.___ ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zumindest zu prüfen ist, die Beschwerdegeg nerin diesbezüglich bis dato indes keinerlei Abklärungen getroffen hat

und sich

im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu auch

vernehmen liess (Urk. 12), kann ein allfälliger Umschulungsanspruch beim aktuellen Aktenstand nicht beurteilt werden . Entsprechend ist die Sache zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie – entsprechend dem A ntrag (2) des Beschwerdeführers

- unter anderem zu prüfen haben, ob die beantragte Eingliederungsmassnahme notwen dig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 1.3) und ob seinem Antrag auf eine damit zuvor unbefasste Eingliederungsberaterin stattgegeben werden kann (Antrag 4, Urk. 1).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sensweise auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungs begehren neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger