Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, ist gelernter Automechaniker ( Urk. 7/95/25) und arbeitete seit September 2007 als Werkstattchef ( Urk. 7/6/ 1- 2) .
Er meldete sich am 1 6. September 2010 aufgrund eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms am rechten Oberschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/7/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2011 eine halbe Rent e ab dem 1. März 2011 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 7/ 30 ).
Dieser Anspruch wurde im Rahmen zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/34) und 1 5. Juni 2015 ( Urk. 7/43) durch die IV-Stelle bestätigt. 1.2
Am 2 7. Janua r 2016 reichte X.___
unter Hinweis auf eine erneute Operation am rechten Oberschenkel und Rückenschmerzen ein Revisionsgesuch ein und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/44). Die IV-Stelle gab in der Folge bei Dr. med. Y.___ , Orthopädie und Traumatologie, eine orthopädische Untersuchung in Auftrag ( Urk. 7/55; Gutach ten vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/58) . Da der Versicherte am
1. April 2017 eine Stelle als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 %
aufnehmen konnte ( Urk. 7/ 74/3 ) , führte die IV-Stelle einen neuen Einkommens vergleich durch und stellte m it Vorbescheid vom 9. März 2017 eine Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertels rente
in Aussicht ( Urk. 7/73), teilte aber schliesslich am 2 7. März 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 % ) unverändert weiter ausgerichtet werde ( Urk. 7/77).
1.3
X.___ ersuchte am 3 0. Januar 2018 erneut um eine Revision ( Urk. 7/86 , vgl. auch Urk. 7/71 ) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vo m 2 5. April 2018 mangels dauerhafter und erheblicher Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ab ( Urk. 7/91) .
Auf den 3 1. August 2018 hin löste der Versicherte sei n Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/95/3). 1. 4
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machte der Versicherte wiederum eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund einer Rückenoperation gel tend ( Urk. 7/96). Nach Vorlage der eingereichten medizinischen Unterlagen an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/98) verfügte die IV-Stelle am 2 1. Mai 2019 - nach abermaliger Konsultation des RAD -Arztes im Vorbe scheid verfahren ( Urk. 7/99, Urk. 7/105, Urk. 7/111 /2-3 ) - dass keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgetreten sei, und wies das Gesuch ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Juni 2019 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere die Erhöhung der halben Rente zu gewähren. Eventualiter liess der Ver sicherte beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen über die gesetzlichen Leis tungen neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf
A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. September 2019 an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht ein ( Urk. 9 und 10/1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. November 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), was dem Besc hwerdeführer
mit Verfügung vom 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist ange setzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin und der damit allenfalls möglichen Schlechterstellung schrift lich Stellung zu nehmen und die Beschwerd e gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen, so dass das Verfahren unter Annahme des Verzichts auf eine Stellungnahme weiter geführt wird (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Unterlagen ein erfreulicher Verlauf erkennbar sei . Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 3 0. November 2018 sei gemäss ihren Abklärungen spätestens ab März 2019
- wie vor dem operativen Eingriff - wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Damit liege keine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor ( Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich - gegenüber den Verhältnissen anlässlich der Begutachtung im Mai 2016 – durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erheblich und
langandauernd verschlechtert und auch eine Operation im Septem ber 2018 habe nicht zur erh offten Besserung verholfen ( Urk. 1 S. 7-8). Er
sei seit der Dekompression im September 2018, mittlerweile seit
zehn Monaten , zu über 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen Diagnosen nicht rechtskonform gewürdigt und insbesondere deren Auswirkungen auf die Leis tungs fähigkeit nicht geprüft ( Urk. 1 S. 10). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe von falschen Voraussetzungen aus, widerspreche den Akten diametral und genüge aufgrund der Kürze, der Oberflächlichkeit und Fehlerhaftigkeit den Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsin ternen Abklärung nicht. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungs grundsatz verletzt und hätte zumindest weitere Abklärungen veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 11-12). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse im Verfügungszeitraum zwar eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % attestieren würden, jedoch ohne medizinische Begründung, weshalb sie zu keiner anderen Beurteilung führen könnten ( Urk. 6). 2.4
In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ihren Fehler anerkannt habe. Dennoch sei die Behauptung der fehlenden Begründung falsch, denn die neu hinzugekommenen Einschrän kungen seien medizinisch fundiert und bild gebend belegt ( Urk. 9 S. 2). Die ver schiedenen Beschwerden an Bein und Rücken würden zudem in einer Wechsel wirkung zueinander
stehen ( Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht wiederholt verletzt und widerspreche sich selbst. Zahlreiche Fragen hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens und der tat sächlichen funktionellen Leistungseinschränkungen seien unbeantwortet ( Urk. 9 S. 3- 4). E ine korrekte Berechnung auch bei gleich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %
führe ferner zu einem Invaliditätsgrad von 64 % und damit zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente ( Urk. 9 S. 6-7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nachgekommen ist und ob
beim Beschwerdeführer eine erhebliche gesundheit liche Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf seinen Leistungsanspruch auswirkt. 3. 3.1
Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/77 ) vorlag, mit demjenigen, welcher der hier angefochte nen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
2) zugrunde liegt, d a im Rahmen der damaligen Rentenüberprüfung umfassende medizinische und erwerbliche Abklä rungen , insbesondere ein e orthopädische Beg utacht ung und ein neuer Einkom mens vergleich , vorgenommen wurde n. 3.2
3.2.1
D ie Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2017 basierte zur Haupt sache auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 5. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/72/4 und 7/ 58 ). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/58/12) : - Verminderte körperliche Belastbarkeit bei Tumorerkrankung im Sinne eines epitheloidzellige n
Leiomyosa r koms - Bei Status nach Entfernung eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms ; am rechten Oberschenkel im Verlauf des Musculus
sartorius und gra ci lis zeigt sich das Gewebe induriert und schmerzhaft durch Vernarbungen und postoperative Bestrahlung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss Dr. Y.___ folgende Diag nosen: - Seit Sommer 2015 bestehende Schmerzen thoracolumbal bis lumbosacral bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpf musku latur - Radiologisch zeigen sich keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Dehnungsschmerz - Schlanker Habitus nach Gewichtsabnahme von 18 kg
Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden am rechten Oberschenkel klinisch ei n Korrelat fänden. Das Gewebe sei verhärtet und verkürzt; es komme relativ rasch zu Dehnungsschmerzen. Auch links sei die Ischiokruralmuskulatur verkürzt und schmerzhaft. Die Beschwerden der Wirbelsäule bestünden flächig im Verlauf thorakolumbal bis lumbosakral , nicht punktuell in Höhe L4/5 , bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpfmuskulatur . Der Röntgenbe fund der Lendenwirbelsäule
( LWS ) vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/58/18) zeige keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf ein mini males Wirbelgleiten und eine geringe Höhenminderung der Bandscheibe in Höhe des Lendenwirbelkörpers ( LWK ) 4 ( Urk. 7/58/12) und sei eher als Zufallsbefund zu klassifizieren. Notwendig seien für den Beschwerdeführer Haltungskorrektur und Dehnung verkürzter Muskelstrukturen.
Gestützt auf die Vora kten
führte
Dr. Y.___ aus , dass der Beschwerdeführer nach einer Tumorerkrankung die letzte Tätigkeit als Werkstattleiter etwas modifiziert mit einem Pensum von 50 %
habe verrichten können . Das Arbeitsverhältnis sei per Ende Juni 2016 aufgelöst worden. Dr. Y.___
erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
für zumutbar in e ine r körperlich leichte n und gelegentlich mittel schwere n Tätigkeit, verrichtbar aus wechselnder Ausgangslage. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemie den werden ( Urk. 7/58/ 12- 13). 3.2.2
Der RAD -Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie,
stellte auf dieses Gut achten ab und hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 dafür , dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte (angepasste Tätigkeit) in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten bestehe. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemieden werden. Gesamtheitlich gesehen ergäbe dies keine Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/4). 3.2.3
Die damalige Invaliditätsbemessung fusste auf einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin ging von einem bei voller Gesundheit als Werk stattchef erzielten Einkommen von jährlich Fr. 91'200. -- aus , was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 91'473.60 ergab ( Urk. 7/76/ 2) . Diesem Validen einkommen
stellte die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Monats lohn von Fr.
3'800.-- (inklusive 1 3. Monatslohn; entsprechend Fr. 45'600.-- jährlich) gegenüber, d en der Beschwerdeführer mit der am 1. April 2017 aufge nommenen Tätigkeit als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 % effektiv erzielte (Urk.
7/74). Dergestalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/76). 3.3
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 bzw. nach Geltend machung eines Revisionsgrundes am 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/96) stellte sich dagegen im Wesentlichen wie folgt dar: 3.3.1
Mit Blick auf die Frage , ob auf das Revisionsg esuch einzutreten sei ( Urk. 7/98/1), hielt
Dr. med. A.___ vom RAD am 1 9. Dezember 2018 unter Verweis auf einen nicht aktenkundigen Bericht der B.___ vom 1 9. Oktober 2018 fest, dass dort bei der Diagnose eines Status nach dorsaler mikrochirurgischer Dekom pression L4/5 beidseits bei degenerativer Spondylolisthese mit rezessaler rechts be tonter Enge L4/5 mit lumboradikulären Schmerzen rechts am 3. September 2018 ein erfreulicher Verlauf beschrieben werde . Für die Zeit vom Eingriff a m 3. September 2018 bis spätestens März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit (vgl. dazu auch die Zeugnisse der Ärzte des C.___ und der B.___ , Urk. 7/104/1-6) . Etwa sechs
Monate nach dem genannten Eingriff sei
- wie bei der R e ntenzusprache im Jahr 2011 - für angepasste Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
anzunehmen. Entsprechend sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ( Urk. 7/98/2). 3.3.2
Dr. med. D.___ , Oberärztin in der Radio-Onkologie des C.___ ,
berich tete nach der Verlaufskontrolle am 2 9. Januar 2019, dass nach der operativen Entlastung der Einengung in der unteren LWS und trotz intensiver Physiotherapie keine wesentlichen Fortschritte gemacht worden seien und es in den letzten Wochen sogar zu einer Verschlechterung gekommen sei mit erneut starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich und auch Kribbelparästhesien am lateralen Oberschenkel und ventralen Unterschenkel. Ausserdem sei im Dezember 2018 erstmals eine schmerzhafte Schwellung am rechten Unterschenkel aufgefallen. Zur weiteren Abklärung der LWS-Schmerzen werde ein MRI in Auftrag gegeben ( Urk. 7/104/10-11). 3.3.3
Das native MRI der Lendenwirbelsäule vom 1. Februar 2019 brachte laut Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt am C.___ ,
Folgendes zur Darstellung ( Urk. 7/109/2): - LWK 4/5: ausgeprägte Facettengelenksarthrose und deutliche Hyper tro phie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Veränderungen, v or allem links. Vorbestehende leichte neuroforaminale Stenosen. Keine neurofora minale Wurzelkompression. Breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe. Insgesamt mittelgradige zentrale und rezessale Spinalkanalstenose - Keine Tumorma n ifestationen bei Status nach Leiomyosa r kom im Muscu lus
sartorius und gracilis rechts 3.3.4
Am 6. Februar 2019 erfolgte im Nachgang zum MRI eine ambulante rheuma to logische Untersuchung des Beschwerdeführers im C.___ ( Bericht vom 1 5. Februar 2019, Urk. 7/109/3-5). Der Bericht gibt die Erkenntnisse aus dem MRI wi e der und fasst diese unter der Diagnose eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom s L4/5 rechts, beginnend etwa 2016 b ei Olist hese . Bisher seien zwei Eingriffe erfolgt; eine mikrochirurgische Dekompression am 3. September 2018 in der B.___ sowie eine epidurale
Infiltration am 2 3. Oktober 201 7. Hinsichtlich des Hämatoms am rechten Unterschenkel hätten eine Throm bose wie auch ein Muskelriss sonographisch ausgeschlossen werden können.
Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % , z wischen dem 6. Februar und dem 8. März 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Therapeutisch würden die Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie mit Lyrica zur Linderung des Nervenschmerzes weitergeführt. Eine Verlaufskontrolle sei in einem Monat geplant, wobei eine erneute epidurale Steroidinjektion oder Fac ettengelenks in filtration diskutiert werden könne. 3.3.5
Am 2 1. März 2019 fand eine erneute
interlaminäre
epidurale
Infiltration L4/5 im C.___ statt ( Urk. 7/109/6-7). Für den Zeitraum vom 2 8. Februar bis 3 1. März 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.
7/109/8). 3.3.6
Laut Stellungnahme vom 7. Mai 2019
ersah RAD- Arzt Dr. Z.___ auch aus den neuesten Arztberichte n keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszu standes. Das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde im Bericht des C.___ vom 1 5. Februar 2019 (vor stehend E. 3.3.4) auf den 6. Februar 2019 festgelegt. Damit sei wieder die gl eiche Arbeitsfähigkeit erreicht wie vor dem operativen Eingriff (Urk.
7/111/2-3) . 3.3.7
Gemäss den im Verfahren aufgelegten Zeugnissen des C.___ , Klinik für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer auch vom 6. Februar bis 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Onkologin des C.___ beschei nigte sodann vom 1 2. April bis am 3 0. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 3/3-5).
Eine Sonographie des linken Unterschenkels vom 2 7. Mai 2019 zeigte im Wesent lichen bei Status nach Ruptur des myotendinösen Übergangs vom Caput mediale des Musculus
gastrocnemius rechts eine deutlich zunehmende Organisation des bekannten spindelförmigen Hämatoms bei insgesamt nur geringer Grössen regre dienz ( Urk. 10/1). 4. 4.1
Aus dem Vergleich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Gutachtens von 2016 und den neuesten Entwicklungen hinsichtlich der LWS-Beschwerden seit der Dekompression im September 2018 ist eine Ver änderung des Gesundheitszustandes erkennbar. Die Invaliditätsbemessung vom 2 7. März 2017 fusste auf der aus onkologischen Gründen eingeschränkten Arbe its fähigkeit. Im Jahr 2016 klagte der Beschwerdeführer zwar bereits über Rücken beschwerden, objektiv fanden diese aber nur ein geringes Korrelat; so schilderte Dr. Y.___ beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten und geringer Höhenminderung der Bandscheibe ; ansonsten sprach sie von eine r Fehlhaltung und eine r schwache n Rumpfmuskulatur und schrieb den entspre chenden Beschwerden infolgedessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu .
Anders zeigt e sich die Bildgebung gemäss dem aktuellsten MRI, welches am 1. Februar 2019 erstellt wurde und eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose und eine deutliche Hypertrophie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Verände rungen sowie eine breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe zu Tage brachte. S eit Herbst 2017 unterzog sich der Beschwerde führer zur Schmerzbehandlung zwei Infiltrationen sowie eine r Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/109/3 und 7/109/6).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich d er Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenproblematik nicht unwesentlich
verändert hat . Dieser Umstand kann sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang der Invalidenrente auswirken und gibt somit Anlass, die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers näher zu beleuchten .
4.2
Die Beurteilung des RAD -Arzt es
vom 7. Mai 2019 , wonach gemäss dem Bericht des C.___
vom 1 5. Februar 2019 ab dem 6. Februar 2019 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand , findet in den Akten keine Stütze . Im entsprechenden Bericht wurde vielmehr vom 6. Februar bis 8. März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % , also eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, bes cheinigt (vgl. Urk. 7/109/5). Anhaltspunkte dafür, dass die behan delnden Ärzte hinsichtlich einer Verweistätigkeit von einer anderen Zumutbar keitsbeurteilung ausgingen, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes , dass damit keine langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, ist daher nicht nachvollziehbar.
Zum nämlich en Schluss führen die der Beschwerdeschrift beigelegten Z eugnisse ( Urk. 3/3-5) , in denen aus rheumatologischer beziehungsweise onkologischer Sicht bis im Juni 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 80-100 % bescheinigt wurden . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dies in ihrer Vernehmlassung, erachtete die Zeugnisse wegen der fehlenden medizinische Begründung jedoch nicht für aussagekräftig ( Urk. 6), was nicht von der Hand zu weisen ist.
Immerhin ist festzuhalten, dass auf die Stellungnahme des RAD -Arztes , welche Basis der angefochtenen Verfügung bildet, nicht abgestellt werden kann, da er von unzutreffenden Annahmen ausging und seine von der Einschätzung der be handelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht begründete . Überdies ging d er RAD-Arzt a uf die bildgebenden Befunde sowie die im massgebenden Zeit raum vorgenommenen Eingriffe (eine mikrochirurgische Dekompression im Septem ber 2018 sowie eine epidurale Infiltration im März 2019) in keiner Weise ein. Seine r Darstellung vom
1 9. Dezember 2018, als von einem erfreulichen Verlauf nach der Dekompression die Rede war, stehen die später ergangenen Berichte der Spital ärzte
entgegen, denen anhaltende behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden und seit September 2018 praktisch andauernde Arbeitsunfähigkeiten (vgl. auch Urk. 7/104/1-6, Urk. 3/3) zu entnehmen sind. Diese Widersprüche werden durch die RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2019 nicht ausgeräumt , ob schon eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits nach drei Monaten zu eine r Änderung des Anspruches führen könnte ( Art. 88a IVV) , was der RAD-Arzt und die Be schwerdegegnerin zu übersehen scheinen.
Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer fundierten Zumutbar keits b eurteilung des veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. 4.3
Diesbezüglich ergeben indes auch die Atteste der behandelnden Ärzte kein schlüssiges Bild. Die im Verfahren aufgelegten Zeugnisse sind - wie gesagt - mangels Begründung für die Rechtsanwendenden nicht nachvollziehbar und äussern sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Insbe sondere vermag allein aufgrund des Zeugnisses nicht zu überzeugen, dass aus onkologischer Sicht seit 1 2. April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll ( Urk. 3/4). Die Berichte von behandelnden Arztpersonen sind zudem recht sprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen, da diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.4
Unter diesen Gegebenheiten sind eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad nicht verlässlich zu beurteilen. Es ist an der Beschwer de gegnerin, de n Einfluss der ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Leistungs fähigkeit des Beschwe rdeführers wohl mittels onkologischer und rheumat olog ischer Begutachtung abzuklären und anhand der neuen medizini schen Erkenntnisse den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bemessen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in der erwerb lichen Situation des Beschwerdeführers nach der Kündigung der Stelle als Lager verwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen per 3 1. August 2018 (Urk. 7/95/3) eine wesentliche Veränderung ergeben hat. Denn unter diese n Umständen ist - anders als im Vergleichszeitpunkt - das Invalideneinkommen nicht mehr anhand des konkret erzielten Einkommens, sondern unter Heranziehung der Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 4.5
Nach dem Gesagten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die im Vergleich zum Gesundheitszustand im März 2017 eingetretene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes betreffend die Zeit ab Dezember 2018 an spru chs erheblich ist , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen 5 . 5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ; IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschw erdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine ermessensweise bemessene Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgeho be n und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 6. September 2010 aufgrund eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms am rechten Oberschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/7/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2011 eine halbe Rent e ab dem 1. März 2011 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 7/ 30 ).
Dieser Anspruch wurde im Rahmen zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/34) und 1 5. Juni 2015 ( Urk. 7/43) durch die IV-Stelle bestätigt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.
E. 1.3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.
E. 2 7. März 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 % ) unverändert weiter ausgerichtet werde ( Urk. 7/77).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Unterlagen ein erfreulicher Verlauf erkennbar sei . Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 3 0. November 2018 sei gemäss ihren Abklärungen spätestens ab März 2019
- wie vor dem operativen Eingriff - wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Damit liege keine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich - gegenüber den Verhältnissen anlässlich der Begutachtung im Mai 2016 – durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erheblich und
langandauernd verschlechtert und auch eine Operation im Septem ber 2018 habe nicht zur erh offten Besserung verholfen ( Urk. 1 S. 7-8). Er
sei seit der Dekompression im September 2018, mittlerweile seit
zehn Monaten , zu über 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen Diagnosen nicht rechtskonform gewürdigt und insbesondere deren Auswirkungen auf die Leis tungs fähigkeit nicht geprüft ( Urk. 1 S. 10). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe von falschen Voraussetzungen aus, widerspreche den Akten diametral und genüge aufgrund der Kürze, der Oberflächlichkeit und Fehlerhaftigkeit den Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsin ternen Abklärung nicht. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungs grundsatz verletzt und hätte zumindest weitere Abklärungen veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 11-12).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse im Verfügungszeitraum zwar eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % attestieren würden, jedoch ohne medizinische Begründung, weshalb sie zu keiner anderen Beurteilung führen könnten ( Urk. 6).
E. 2.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ihren Fehler anerkannt habe. Dennoch sei die Behauptung der fehlenden Begründung falsch, denn die neu hinzugekommenen Einschrän kungen seien medizinisch fundiert und bild gebend belegt ( Urk. 9 S. 2). Die ver schiedenen Beschwerden an Bein und Rücken würden zudem in einer Wechsel wirkung zueinander
stehen ( Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht wiederholt verletzt und widerspreche sich selbst. Zahlreiche Fragen hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens und der tat sächlichen funktionellen Leistungseinschränkungen seien unbeantwortet ( Urk. 9 S. 3- 4). E ine korrekte Berechnung auch bei gleich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %
führe ferner zu einem Invaliditätsgrad von 64 % und damit zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente ( Urk. 9 S. 6-7).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nachgekommen ist und ob
beim Beschwerdeführer eine erhebliche gesundheit liche Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf seinen Leistungsanspruch auswirkt. 3. 3.1
Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/77 ) vorlag, mit demjenigen, welcher der hier angefochte nen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
2) zugrunde liegt, d a im Rahmen der damaligen Rentenüberprüfung umfassende medizinische und erwerbliche Abklä rungen , insbesondere ein e orthopädische Beg utacht ung und ein neuer Einkom mens vergleich , vorgenommen wurde n. 3.2
3.2.1
D ie Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2017 basierte zur Haupt sache auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 5. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/72/4 und 7/ 58 ). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/58/12) : - Verminderte körperliche Belastbarkeit bei Tumorerkrankung im Sinne eines epitheloidzellige n
Leiomyosa r koms - Bei Status nach Entfernung eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms ; am rechten Oberschenkel im Verlauf des Musculus
sartorius und gra ci lis zeigt sich das Gewebe induriert und schmerzhaft durch Vernarbungen und postoperative Bestrahlung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss Dr. Y.___ folgende Diag nosen: - Seit Sommer 2015 bestehende Schmerzen thoracolumbal bis lumbosacral bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpf musku latur - Radiologisch zeigen sich keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Dehnungsschmerz - Schlanker Habitus nach Gewichtsabnahme von 18 kg
Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden am rechten Oberschenkel klinisch ei n Korrelat fänden. Das Gewebe sei verhärtet und verkürzt; es komme relativ rasch zu Dehnungsschmerzen. Auch links sei die Ischiokruralmuskulatur verkürzt und schmerzhaft. Die Beschwerden der Wirbelsäule bestünden flächig im Verlauf thorakolumbal bis lumbosakral , nicht punktuell in Höhe L4/5 , bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpfmuskulatur . Der Röntgenbe fund der Lendenwirbelsäule
( LWS ) vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/58/18) zeige keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf ein mini males Wirbelgleiten und eine geringe Höhenminderung der Bandscheibe in Höhe des Lendenwirbelkörpers ( LWK ) 4 ( Urk. 7/58/12) und sei eher als Zufallsbefund zu klassifizieren. Notwendig seien für den Beschwerdeführer Haltungskorrektur und Dehnung verkürzter Muskelstrukturen.
Gestützt auf die Vora kten
führte
Dr. Y.___ aus , dass der Beschwerdeführer nach einer Tumorerkrankung die letzte Tätigkeit als Werkstattleiter etwas modifiziert mit einem Pensum von 50 %
habe verrichten können . Das Arbeitsverhältnis sei per Ende Juni 2016 aufgelöst worden. Dr. Y.___
erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
für zumutbar in e ine r körperlich leichte n und gelegentlich mittel schwere n Tätigkeit, verrichtbar aus wechselnder Ausgangslage. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemie den werden ( Urk. 7/58/ 12- 13). 3.2.2
Der RAD -Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie,
stellte auf dieses Gut achten ab und hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 dafür , dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte (angepasste Tätigkeit) in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten bestehe. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemieden werden. Gesamtheitlich gesehen ergäbe dies keine Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/4). 3.2.3
Die damalige Invaliditätsbemessung fusste auf einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin ging von einem bei voller Gesundheit als Werk stattchef erzielten Einkommen von jährlich Fr. 91'200. -- aus , was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 91'473.60 ergab ( Urk. 7/76/ 2) . Diesem Validen einkommen
stellte die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Monats lohn von Fr.
3'800.-- (inklusive 1 3. Monatslohn; entsprechend Fr. 45'600.-- jährlich) gegenüber, d en der Beschwerdeführer mit der am 1. April 2017 aufge nommenen Tätigkeit als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 % effektiv erzielte (Urk.
7/74). Dergestalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/76). 3.3
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 bzw. nach Geltend machung eines Revisionsgrundes am 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/96) stellte sich dagegen im Wesentlichen wie folgt dar: 3.3.1
Mit Blick auf die Frage , ob auf das Revisionsg esuch einzutreten sei ( Urk. 7/98/1), hielt
Dr. med. A.___ vom RAD am 1 9. Dezember 2018 unter Verweis auf einen nicht aktenkundigen Bericht der B.___ vom 1 9. Oktober 2018 fest, dass dort bei der Diagnose eines Status nach dorsaler mikrochirurgischer Dekom pression L4/5 beidseits bei degenerativer Spondylolisthese mit rezessaler rechts be tonter Enge L4/5 mit lumboradikulären Schmerzen rechts am 3. September 2018 ein erfreulicher Verlauf beschrieben werde . Für die Zeit vom Eingriff a m 3. September 2018 bis spätestens März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit (vgl. dazu auch die Zeugnisse der Ärzte des C.___ und der B.___ , Urk. 7/104/1-6) . Etwa sechs
Monate nach dem genannten Eingriff sei
- wie bei der R e ntenzusprache im Jahr 2011 - für angepasste Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
anzunehmen. Entsprechend sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ( Urk. 7/98/2). 3.3.2
Dr. med. D.___ , Oberärztin in der Radio-Onkologie des C.___ ,
berich tete nach der Verlaufskontrolle am 2 9. Januar 2019, dass nach der operativen Entlastung der Einengung in der unteren LWS und trotz intensiver Physiotherapie keine wesentlichen Fortschritte gemacht worden seien und es in den letzten Wochen sogar zu einer Verschlechterung gekommen sei mit erneut starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich und auch Kribbelparästhesien am lateralen Oberschenkel und ventralen Unterschenkel. Ausserdem sei im Dezember 2018 erstmals eine schmerzhafte Schwellung am rechten Unterschenkel aufgefallen. Zur weiteren Abklärung der LWS-Schmerzen werde ein MRI in Auftrag gegeben ( Urk. 7/104/10-11). 3.3.3
Das native MRI der Lendenwirbelsäule vom 1. Februar 2019 brachte laut Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt am C.___ ,
Folgendes zur Darstellung ( Urk. 7/109/2): - LWK 4/5: ausgeprägte Facettengelenksarthrose und deutliche Hyper tro phie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Veränderungen, v or allem links. Vorbestehende leichte neuroforaminale Stenosen. Keine neurofora minale Wurzelkompression. Breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe. Insgesamt mittelgradige zentrale und rezessale Spinalkanalstenose - Keine Tumorma n ifestationen bei Status nach Leiomyosa r kom im Muscu lus
sartorius und gracilis rechts 3.3.4
Am 6. Februar 2019 erfolgte im Nachgang zum MRI eine ambulante rheuma to logische Untersuchung des Beschwerdeführers im C.___ ( Bericht vom 1 5. Februar 2019, Urk. 7/109/3-5). Der Bericht gibt die Erkenntnisse aus dem MRI wi e der und fasst diese unter der Diagnose eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom s L4/5 rechts, beginnend etwa 2016 b ei Olist hese . Bisher seien zwei Eingriffe erfolgt; eine mikrochirurgische Dekompression am 3. September 2018 in der B.___ sowie eine epidurale
Infiltration am 2 3. Oktober 201 7. Hinsichtlich des Hämatoms am rechten Unterschenkel hätten eine Throm bose wie auch ein Muskelriss sonographisch ausgeschlossen werden können.
Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % , z wischen dem 6. Februar und dem 8. März 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Therapeutisch würden die Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie mit Lyrica zur Linderung des Nervenschmerzes weitergeführt. Eine Verlaufskontrolle sei in einem Monat geplant, wobei eine erneute epidurale Steroidinjektion oder Fac ettengelenks in filtration diskutiert werden könne. 3.3.5
Am 2 1. März 2019 fand eine erneute
interlaminäre
epidurale
Infiltration L4/5 im C.___ statt ( Urk. 7/109/6-7). Für den Zeitraum vom 2 8. Februar bis 3 1. März 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.
7/109/8). 3.3.6
Laut Stellungnahme vom 7. Mai 2019
ersah RAD- Arzt Dr. Z.___ auch aus den neuesten Arztberichte n keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszu standes. Das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde im Bericht des C.___ vom 1 5. Februar 2019 (vor stehend E. 3.3.4) auf den 6. Februar 2019 festgelegt. Damit sei wieder die gl eiche Arbeitsfähigkeit erreicht wie vor dem operativen Eingriff (Urk.
7/111/2-3) . 3.3.7
Gemäss den im Verfahren aufgelegten Zeugnissen des C.___ , Klinik für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer auch vom 6. Februar bis 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Onkologin des C.___ beschei nigte sodann vom 1 2. April bis am 3 0. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 3/3-5).
Eine Sonographie des linken Unterschenkels vom 2 7. Mai 2019 zeigte im Wesent lichen bei Status nach Ruptur des myotendinösen Übergangs vom Caput mediale des Musculus
gastrocnemius rechts eine deutlich zunehmende Organisation des bekannten spindelförmigen Hämatoms bei insgesamt nur geringer Grössen regre dienz ( Urk. 10/1). 4.
E. 4 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machte der Versicherte wiederum eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund einer Rückenoperation gel tend ( Urk. 7/96). Nach Vorlage der eingereichten medizinischen Unterlagen an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/98) verfügte die IV-Stelle am 2 1. Mai 2019 - nach abermaliger Konsultation des RAD -Arztes im Vorbe scheid verfahren ( Urk. 7/99, Urk. 7/105, Urk. 7/111 /2-3 ) - dass keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgetreten sei, und wies das Gesuch ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Juni 2019 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere die Erhöhung der halben Rente zu gewähren. Eventualiter liess der Ver sicherte beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen über die gesetzlichen Leis tungen neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf
A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. September 2019 an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht ein ( Urk.
E. 4.1 Aus dem Vergleich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Gutachtens von 2016 und den neuesten Entwicklungen hinsichtlich der LWS-Beschwerden seit der Dekompression im September 2018 ist eine Ver änderung des Gesundheitszustandes erkennbar. Die Invaliditätsbemessung vom 2 7. März 2017 fusste auf der aus onkologischen Gründen eingeschränkten Arbe its fähigkeit. Im Jahr 2016 klagte der Beschwerdeführer zwar bereits über Rücken beschwerden, objektiv fanden diese aber nur ein geringes Korrelat; so schilderte Dr. Y.___ beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten und geringer Höhenminderung der Bandscheibe ; ansonsten sprach sie von eine r Fehlhaltung und eine r schwache n Rumpfmuskulatur und schrieb den entspre chenden Beschwerden infolgedessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu .
Anders zeigt e sich die Bildgebung gemäss dem aktuellsten MRI, welches am 1. Februar 2019 erstellt wurde und eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose und eine deutliche Hypertrophie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Verände rungen sowie eine breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe zu Tage brachte. S eit Herbst 2017 unterzog sich der Beschwerde führer zur Schmerzbehandlung zwei Infiltrationen sowie eine r Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/109/3 und 7/109/6).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich d er Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenproblematik nicht unwesentlich
verändert hat . Dieser Umstand kann sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang der Invalidenrente auswirken und gibt somit Anlass, die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers näher zu beleuchten .
E. 4.2 Die Beurteilung des RAD -Arzt es
vom 7. Mai 2019 , wonach gemäss dem Bericht des C.___
vom 1 5. Februar 2019 ab dem 6. Februar 2019 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand , findet in den Akten keine Stütze . Im entsprechenden Bericht wurde vielmehr vom 6. Februar bis 8. März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % , also eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, bes cheinigt (vgl. Urk. 7/109/5). Anhaltspunkte dafür, dass die behan delnden Ärzte hinsichtlich einer Verweistätigkeit von einer anderen Zumutbar keitsbeurteilung ausgingen, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes , dass damit keine langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, ist daher nicht nachvollziehbar.
Zum nämlich en Schluss führen die der Beschwerdeschrift beigelegten Z eugnisse ( Urk. 3/3-5) , in denen aus rheumatologischer beziehungsweise onkologischer Sicht bis im Juni 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 80-100 % bescheinigt wurden . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dies in ihrer Vernehmlassung, erachtete die Zeugnisse wegen der fehlenden medizinische Begründung jedoch nicht für aussagekräftig ( Urk. 6), was nicht von der Hand zu weisen ist.
Immerhin ist festzuhalten, dass auf die Stellungnahme des RAD -Arztes , welche Basis der angefochtenen Verfügung bildet, nicht abgestellt werden kann, da er von unzutreffenden Annahmen ausging und seine von der Einschätzung der be handelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht begründete . Überdies ging d er RAD-Arzt a uf die bildgebenden Befunde sowie die im massgebenden Zeit raum vorgenommenen Eingriffe (eine mikrochirurgische Dekompression im Septem ber 2018 sowie eine epidurale Infiltration im März 2019) in keiner Weise ein. Seine r Darstellung vom
1 9. Dezember 2018, als von einem erfreulichen Verlauf nach der Dekompression die Rede war, stehen die später ergangenen Berichte der Spital ärzte
entgegen, denen anhaltende behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden und seit September 2018 praktisch andauernde Arbeitsunfähigkeiten (vgl. auch Urk. 7/104/1-6, Urk. 3/3) zu entnehmen sind. Diese Widersprüche werden durch die RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2019 nicht ausgeräumt , ob schon eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits nach drei Monaten zu eine r Änderung des Anspruches führen könnte ( Art. 88a IVV) , was der RAD-Arzt und die Be schwerdegegnerin zu übersehen scheinen.
Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer fundierten Zumutbar keits b eurteilung des veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
E. 4.3 Diesbezüglich ergeben indes auch die Atteste der behandelnden Ärzte kein schlüssiges Bild. Die im Verfahren aufgelegten Zeugnisse sind - wie gesagt - mangels Begründung für die Rechtsanwendenden nicht nachvollziehbar und äussern sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Insbe sondere vermag allein aufgrund des Zeugnisses nicht zu überzeugen, dass aus onkologischer Sicht seit 1 2. April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll ( Urk. 3/4). Die Berichte von behandelnden Arztpersonen sind zudem recht sprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen, da diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc).
E. 4.4 Unter diesen Gegebenheiten sind eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad nicht verlässlich zu beurteilen. Es ist an der Beschwer de gegnerin, de n Einfluss der ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Leistungs fähigkeit des Beschwe rdeführers wohl mittels onkologischer und rheumat olog ischer Begutachtung abzuklären und anhand der neuen medizini schen Erkenntnisse den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bemessen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in der erwerb lichen Situation des Beschwerdeführers nach der Kündigung der Stelle als Lager verwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen per 3 1. August 2018 (Urk. 7/95/3) eine wesentliche Veränderung ergeben hat. Denn unter diese n Umständen ist - anders als im Vergleichszeitpunkt - das Invalideneinkommen nicht mehr anhand des konkret erzielten Einkommens, sondern unter Heranziehung der Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die im Vergleich zum Gesundheitszustand im März 2017 eingetretene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes betreffend die Zeit ab Dezember 2018 an spru chs erheblich ist , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen 5 . 5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ; IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschw erdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine ermessensweise bemessene Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgeho be n und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
E. 9 und 10/1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. November 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), was dem Besc hwerdeführer
mit Verfügung vom 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist ange setzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin und der damit allenfalls möglichen Schlechterstellung schrift lich Stellung zu nehmen und die Beschwerd e gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen, so dass das Verfahren unter Annahme des Verzichts auf eine Stellungnahme weiter geführt wird (vgl. Urk.
E. 14 Dispositiv-Ziffer 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1970, ist gelernter Automechaniker ( Urk. 7/95/25) und arbeitete seit September 2007 als Werkstattchef ( Urk. 7/6/ 1- 2) . Er meldete sich am 1
- September 2010 aufgrund eines epitheloidzelligen Leiomyosa r koms am rechten Oberschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/7/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
- Juli 2011 eine halbe Rent e ab dem
- März 2011 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 7/ 30 ). Dieser Anspruch wurde im Rahmen zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 2
- September 2012 ( Urk. 7/34) und 1
- Juni 2015 ( Urk. 7/43) durch die IV-Stelle bestätigt. 1.2 Am 2
- Janua r 2016 reichte X.___ unter Hinweis auf eine erneute Operation am rechten Oberschenkel und Rückenschmerzen ein Revisionsgesuch ein und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/44). Die IV-Stelle gab in der Folge bei Dr. med. Y.___ , Orthopädie und Traumatologie, eine orthopädische Untersuchung in Auftrag ( Urk. 7/55; Gutach ten vom 2
- Mai 2016, Urk. 7/58) . Da der Versicherte am
- April 2017 eine Stelle als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 % aufnehmen konnte ( Urk. 7/ 74/3 ) , führte die IV-Stelle einen neuen Einkommens vergleich durch und stellte m it Vorbescheid vom
- März 2017 eine Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertels rente in Aussicht ( Urk. 7/73), teilte aber schliesslich am 2
- März 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 % ) unverändert weiter ausgerichtet werde ( Urk. 7/77). 1.3 X.___ ersuchte am 3
- Januar 2018 erneut um eine Revision ( Urk. 7/86 , vgl. auch Urk. 7/71 ) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vo m 2
- April 2018 mangels dauerhafter und erheblicher Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ab ( Urk. 7/91) . Auf den 3
- August 2018 hin löste der Versicherte sei n Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/95/3).
- 4 Mit Eingabe vom
- Dezember 2018 machte der Versicherte wiederum eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund einer Rückenoperation gel tend ( Urk. 7/96). Nach Vorlage der eingereichten medizinischen Unterlagen an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/98) verfügte die IV-Stelle am 2
- Mai 2019 - nach abermaliger Konsultation des RAD -Arztes im Vorbe scheid verfahren ( Urk. 7/99, Urk. 7/105, Urk. 7/111 /2-3 ) - dass keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgetreten sei, und wies das Gesuch ab ( Urk. 2).
- Hiergegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2
- Juni 2019 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2
- Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere die Erhöhung der halben Rente zu gewähren. Eventualiter liess der Ver sicherte beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen über die gesetzlichen Leis tungen neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3
- September 2019 an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht ein ( Urk. 9 und 10/1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
- November 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom
- November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Mit Beschluss vom
- Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist ange setzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin und der damit allenfalls möglichen Schlechterstellung schrift lich Stellung zu nehmen und die Beschwerd e gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen, so dass das Verfahren unter Annahme des Verzichts auf eine Stellungnahme weiter geführt wird (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1
- Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2
- März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom
- März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Unterlagen ein erfreulicher Verlauf erkennbar sei . Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom
- September bis 3
- November 2018 sei gemäss ihren Abklärungen spätestens ab März 2019 - wie vor dem operativen Eingriff - wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Damit liege keine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor ( Urk. 2 ). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich - gegenüber den Verhältnissen anlässlich der Begutachtung im Mai 2016 – durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erheblich und langandauernd verschlechtert und auch eine Operation im Septem ber 2018 habe nicht zur erh offten Besserung verholfen ( Urk. 1 S. 7-8). Er sei seit der Dekompression im September 2018, mittlerweile seit zehn Monaten , zu über 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen Diagnosen nicht rechtskonform gewürdigt und insbesondere deren Auswirkungen auf die Leis tungs fähigkeit nicht geprüft ( Urk. 1 S. 10). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe von falschen Voraussetzungen aus, widerspreche den Akten diametral und genüge aufgrund der Kürze, der Oberflächlichkeit und Fehlerhaftigkeit den Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsin ternen Abklärung nicht. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungs grundsatz verletzt und hätte zumindest weitere Abklärungen veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 11-12). 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse im Verfügungszeitraum zwar eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % attestieren würden, jedoch ohne medizinische Begründung, weshalb sie zu keiner anderen Beurteilung führen könnten ( Urk. 6). 2.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ihren Fehler anerkannt habe. Dennoch sei die Behauptung der fehlenden Begründung falsch, denn die neu hinzugekommenen Einschrän kungen seien medizinisch fundiert und bild gebend belegt ( Urk. 9 S. 2). Die ver schiedenen Beschwerden an Bein und Rücken würden zudem in einer Wechsel wirkung zueinander stehen ( Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht wiederholt verletzt und widerspreche sich selbst. Zahlreiche Fragen hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens und der tat sächlichen funktionellen Leistungseinschränkungen seien unbeantwortet ( Urk. 9 S. 3- 4). E ine korrekte Berechnung auch bei gleich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe ferner zu einem Invaliditätsgrad von 64 % und damit zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente ( Urk. 9 S. 6-7). 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nachgekommen ist und ob beim Beschwerdeführer eine erhebliche gesundheit liche Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf seinen Leistungsanspruch auswirkt.
- 3.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2
- März 2017 ( Urk. 7/77 ) vorlag, mit demjenigen, welcher der hier angefochte nen Verfügung vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 2) zugrunde liegt, d a im Rahmen der damaligen Rentenüberprüfung umfassende medizinische und erwerbliche Abklä rungen , insbesondere ein e orthopädische Beg utacht ung und ein neuer Einkom mens vergleich , vorgenommen wurde n. 3.2 3.2.1 D ie Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
- März 2017 basierte zur Haupt sache auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2
- Mai 2016 (vgl. Urk. 7/72/4 und 7/ 58 ). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/58/12) : - Verminderte körperliche Belastbarkeit bei Tumorerkrankung im Sinne eines epitheloidzellige n Leiomyosa r koms - Bei Status nach Entfernung eines epitheloidzelligen Leiomyosa r koms ; am rechten Oberschenkel im Verlauf des Musculus sartorius und gra ci lis zeigt sich das Gewebe induriert und schmerzhaft durch Vernarbungen und postoperative Bestrahlung Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss Dr. Y.___ folgende Diag nosen: - Seit Sommer 2015 bestehende Schmerzen thoracolumbal bis lumbosacral bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpf musku latur - Radiologisch zeigen sich keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Dehnungsschmerz - Schlanker Habitus nach Gewichtsabnahme von 18 kg Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden am rechten Oberschenkel klinisch ei n Korrelat fänden. Das Gewebe sei verhärtet und verkürzt; es komme relativ rasch zu Dehnungsschmerzen. Auch links sei die Ischiokruralmuskulatur verkürzt und schmerzhaft. Die Beschwerden der Wirbelsäule bestünden flächig im Verlauf thorakolumbal bis lumbosakral , nicht punktuell in Höhe L4/5 , bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpfmuskulatur . Der Röntgenbe fund der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 7/58/18) zeige keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf ein mini males Wirbelgleiten und eine geringe Höhenminderung der Bandscheibe in Höhe des Lendenwirbelkörpers ( LWK ) 4 ( Urk. 7/58/12) und sei eher als Zufallsbefund zu klassifizieren. Notwendig seien für den Beschwerdeführer Haltungskorrektur und Dehnung verkürzter Muskelstrukturen. Gestützt auf die Vora kten führte Dr. Y.___ aus , dass der Beschwerdeführer nach einer Tumorerkrankung die letzte Tätigkeit als Werkstattleiter etwas modifiziert mit einem Pensum von 50 % habe verrichten können . Das Arbeitsverhältnis sei per Ende Juni 2016 aufgelöst worden. Dr. Y.___ erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar in e ine r körperlich leichte n und gelegentlich mittel schwere n Tätigkeit, verrichtbar aus wechselnder Ausgangslage. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemie den werden ( Urk. 7/58/ 12- 13). 3.2.2 Der RAD -Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, stellte auf dieses Gut achten ab und hielt in seiner Stellungnahme vom 3
- Mai 2016 dafür , dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte (angepasste Tätigkeit) in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten bestehe. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemieden werden. Gesamtheitlich gesehen ergäbe dies keine Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/4). 3.2.3 Die damalige Invaliditätsbemessung fusste auf einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin ging von einem bei voller Gesundheit als Werk stattchef erzielten Einkommen von jährlich Fr. 91'200. -- aus , was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 91'473.60 ergab ( Urk. 7/76/ 2) . Diesem Validen einkommen stellte die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Monats lohn von Fr. 3'800.-- (inklusive 1
- Monatslohn; entsprechend Fr. 45'600.-- jährlich) gegenüber, d en der Beschwerdeführer mit der am
- April 2017 aufge nommenen Tätigkeit als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 % effektiv erzielte (Urk. 7/74). Dergestalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/76). 3.3 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2019 bzw. nach Geltend machung eines Revisionsgrundes am
- Dezember 2018 ( Urk. 7/96) stellte sich dagegen im Wesentlichen wie folgt dar: 3.3.1 Mit Blick auf die Frage , ob auf das Revisionsg esuch einzutreten sei ( Urk. 7/98/1), hielt Dr. med. A.___ vom RAD am 1
- Dezember 2018 unter Verweis auf einen nicht aktenkundigen Bericht der B.___ vom 1
- Oktober 2018 fest, dass dort bei der Diagnose eines Status nach dorsaler mikrochirurgischer Dekom pression L4/5 beidseits bei degenerativer Spondylolisthese mit rezessaler rechts be tonter Enge L4/5 mit lumboradikulären Schmerzen rechts am
- September 2018 ein erfreulicher Verlauf beschrieben werde . Für die Zeit vom Eingriff a m
- September 2018 bis spätestens März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit (vgl. dazu auch die Zeugnisse der Ärzte des C.___ und der B.___ , Urk. 7/104/1-6) . Etwa sechs Monate nach dem genannten Eingriff sei - wie bei der R e ntenzusprache im Jahr 2011 - für angepasste Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Entsprechend sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ( Urk. 7/98/2). 3.3.2 Dr. med. D.___ , Oberärztin in der Radio-Onkologie des C.___ , berich tete nach der Verlaufskontrolle am 2
- Januar 2019, dass nach der operativen Entlastung der Einengung in der unteren LWS und trotz intensiver Physiotherapie keine wesentlichen Fortschritte gemacht worden seien und es in den letzten Wochen sogar zu einer Verschlechterung gekommen sei mit erneut starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich und auch Kribbelparästhesien am lateralen Oberschenkel und ventralen Unterschenkel. Ausserdem sei im Dezember 2018 erstmals eine schmerzhafte Schwellung am rechten Unterschenkel aufgefallen. Zur weiteren Abklärung der LWS-Schmerzen werde ein MRI in Auftrag gegeben ( Urk. 7/104/10-11). 3.3.3 Das native MRI der Lendenwirbelsäule vom
- Februar 2019 brachte laut Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt am C.___ , Folgendes zur Darstellung ( Urk. 7/109/2): - LWK 4/5: ausgeprägte Facettengelenksarthrose und deutliche Hyper tro phie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Veränderungen, v or allem links. Vorbestehende leichte neuroforaminale Stenosen. Keine neurofora minale Wurzelkompression. Breitbasige Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe. Insgesamt mittelgradige zentrale und rezessale Spinalkanalstenose - Keine Tumorma n ifestationen bei Status nach Leiomyosa r kom im Muscu lus sartorius und gracilis rechts 3.3.4 Am
- Februar 2019 erfolgte im Nachgang zum MRI eine ambulante rheuma to logische Untersuchung des Beschwerdeführers im C.___ ( Bericht vom 1
- Februar 2019, Urk. 7/109/3-5). Der Bericht gibt die Erkenntnisse aus dem MRI wi e der und fasst diese unter der Diagnose eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom s L4/5 rechts, beginnend etwa 2016 b ei Olist hese . Bisher seien zwei Eingriffe erfolgt; eine mikrochirurgische Dekompression am
- September 2018 in der B.___ sowie eine epidurale Infiltration am 2
- Oktober 201
- Hinsichtlich des Hämatoms am rechten Unterschenkel hätten eine Throm bose wie auch ein Muskelriss sonographisch ausgeschlossen werden können. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % , z wischen dem
- Februar und dem
- März 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Therapeutisch würden die Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie mit Lyrica zur Linderung des Nervenschmerzes weitergeführt. Eine Verlaufskontrolle sei in einem Monat geplant, wobei eine erneute epidurale Steroidinjektion oder Fac ettengelenks in filtration diskutiert werden könne. 3.3.5 Am 2
- März 2019 fand eine erneute interlaminäre epidurale Infiltration L4/5 im C.___ statt ( Urk. 7/109/6-7). Für den Zeitraum vom 2
- Februar bis 3
- März 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/109/8). 3.3.6 Laut Stellungnahme vom
- Mai 2019 ersah RAD- Arzt Dr. Z.___ auch aus den neuesten Arztberichte n keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszu standes. Das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde im Bericht des C.___ vom 1
- Februar 2019 (vor stehend E. 3.3.4) auf den
- Februar 2019 festgelegt. Damit sei wieder die gl eiche Arbeitsfähigkeit erreicht wie vor dem operativen Eingriff (Urk. 7/111/2-3) . 3.3.7 Gemäss den im Verfahren aufgelegten Zeugnissen des C.___ , Klinik für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer auch vom
- Februar bis
- März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Onkologin des C.___ beschei nigte sodann vom 1
- April bis am 3
- Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 3/3-5). Eine Sonographie des linken Unterschenkels vom 2
- Mai 2019 zeigte im Wesent lichen bei Status nach Ruptur des myotendinösen Übergangs vom Caput mediale des Musculus gastrocnemius rechts eine deutlich zunehmende Organisation des bekannten spindelförmigen Hämatoms bei insgesamt nur geringer Grössen regre dienz ( Urk. 10/1).
- 4.1 Aus dem Vergleich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Gutachtens von 2016 und den neuesten Entwicklungen hinsichtlich der LWS-Beschwerden seit der Dekompression im September 2018 ist eine Ver änderung des Gesundheitszustandes erkennbar. Die Invaliditätsbemessung vom 2
- März 2017 fusste auf der aus onkologischen Gründen eingeschränkten Arbe its fähigkeit. Im Jahr 2016 klagte der Beschwerdeführer zwar bereits über Rücken beschwerden, objektiv fanden diese aber nur ein geringes Korrelat; so schilderte Dr. Y.___ beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten und geringer Höhenminderung der Bandscheibe ; ansonsten sprach sie von eine r Fehlhaltung und eine r schwache n Rumpfmuskulatur und schrieb den entspre chenden Beschwerden infolgedessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu . Anders zeigt e sich die Bildgebung gemäss dem aktuellsten MRI, welches am
- Februar 2019 erstellt wurde und eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose und eine deutliche Hypertrophie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Verände rungen sowie eine breitbasige Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe zu Tage brachte. S eit Herbst 2017 unterzog sich der Beschwerde führer zur Schmerzbehandlung zwei Infiltrationen sowie eine r Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/109/3 und 7/109/6). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich d er Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenproblematik nicht unwesentlich verändert hat . Dieser Umstand kann sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang der Invalidenrente auswirken und gibt somit Anlass, die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers näher zu beleuchten . 4.2 Die Beurteilung des RAD -Arzt es vom
- Mai 2019 , wonach gemäss dem Bericht des C.___ vom 1
- Februar 2019 ab dem
- Februar 2019 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand , findet in den Akten keine Stütze . Im entsprechenden Bericht wurde vielmehr vom
- Februar bis
- März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % , also eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, bes cheinigt (vgl. Urk. 7/109/5). Anhaltspunkte dafür, dass die behan delnden Ärzte hinsichtlich einer Verweistätigkeit von einer anderen Zumutbar keitsbeurteilung ausgingen, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes , dass damit keine langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, ist daher nicht nachvollziehbar. Zum nämlich en Schluss führen die der Beschwerdeschrift beigelegten Z eugnisse ( Urk. 3/3-5) , in denen aus rheumatologischer beziehungsweise onkologischer Sicht bis im Juni 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 80-100 % bescheinigt wurden . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dies in ihrer Vernehmlassung, erachtete die Zeugnisse wegen der fehlenden medizinische Begründung jedoch nicht für aussagekräftig ( Urk. 6), was nicht von der Hand zu weisen ist. Immerhin ist festzuhalten, dass auf die Stellungnahme des RAD -Arztes , welche Basis der angefochtenen Verfügung bildet, nicht abgestellt werden kann, da er von unzutreffenden Annahmen ausging und seine von der Einschätzung der be handelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht begründete . Überdies ging d er RAD-Arzt a uf die bildgebenden Befunde sowie die im massgebenden Zeit raum vorgenommenen Eingriffe (eine mikrochirurgische Dekompression im Septem ber 2018 sowie eine epidurale Infiltration im März 2019) in keiner Weise ein. Seine r Darstellung vom 1
- Dezember 2018, als von einem erfreulichen Verlauf nach der Dekompression die Rede war, stehen die später ergangenen Berichte der Spital ärzte entgegen, denen anhaltende behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden und seit September 2018 praktisch andauernde Arbeitsunfähigkeiten (vgl. auch Urk. 7/104/1-6, Urk. 3/3) zu entnehmen sind. Diese Widersprüche werden durch die RAD-Stellungnahme vom
- Mai 2019 nicht ausgeräumt , ob schon eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits nach drei Monaten zu eine r Änderung des Anspruches führen könnte ( Art. 88a IVV) , was der RAD-Arzt und die Be schwerdegegnerin zu übersehen scheinen. Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer fundierten Zumutbar keits b eurteilung des veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. 4.3 Diesbezüglich ergeben indes auch die Atteste der behandelnden Ärzte kein schlüssiges Bild. Die im Verfahren aufgelegten Zeugnisse sind - wie gesagt - mangels Begründung für die Rechtsanwendenden nicht nachvollziehbar und äussern sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Insbe sondere vermag allein aufgrund des Zeugnisses nicht zu überzeugen, dass aus onkologischer Sicht seit 1
- April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll ( Urk. 3/4). Die Berichte von behandelnden Arztpersonen sind zudem recht sprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen, da diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4 Unter diesen Gegebenheiten sind eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad nicht verlässlich zu beurteilen. Es ist an der Beschwer de gegnerin, de n Einfluss der ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Leistungs fähigkeit des Beschwe rdeführers wohl mittels onkologischer und rheumat olog ischer Begutachtung abzuklären und anhand der neuen medizini schen Erkenntnisse den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bemessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in der erwerb lichen Situation des Beschwerdeführers nach der Kündigung der Stelle als Lager verwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen per 3
- August 2018 (Urk. 7/95/3) eine wesentliche Veränderung ergeben hat. Denn unter diese n Umständen ist - anders als im Vergleichszeitpunkt - das Invalideneinkommen nicht mehr anhand des konkret erzielten Einkommens, sondern unter Heranziehung der Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 4.5 Nach dem Gesagten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die im Vergleich zum Gesundheitszustand im März 2017 eingetretene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes betreffend die Zeit ab Dezember 2018 an spru chs erheblich ist , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen 5 . 5 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ; IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschw erdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine ermessensweise bemessene Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Mai 2019 aufgeho be n und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00462
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 1 7. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, ist gelernter Automechaniker ( Urk. 7/95/25) und arbeitete seit September 2007 als Werkstattchef ( Urk. 7/6/ 1- 2) .
Er meldete sich am 1 6. September 2010 aufgrund eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms am rechten Oberschenkel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 , Urk. 7/7/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2011 eine halbe Rent e ab dem 1. März 2011 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 7/ 30 ).
Dieser Anspruch wurde im Rahmen zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 2 5. September 2012 ( Urk. 7/34) und 1 5. Juni 2015 ( Urk. 7/43) durch die IV-Stelle bestätigt. 1.2
Am 2 7. Janua r 2016 reichte X.___
unter Hinweis auf eine erneute Operation am rechten Oberschenkel und Rückenschmerzen ein Revisionsgesuch ein und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/44). Die IV-Stelle gab in der Folge bei Dr. med. Y.___ , Orthopädie und Traumatologie, eine orthopädische Untersuchung in Auftrag ( Urk. 7/55; Gutach ten vom 2 5. Mai 2016, Urk. 7/58) . Da der Versicherte am
1. April 2017 eine Stelle als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 %
aufnehmen konnte ( Urk. 7/ 74/3 ) , führte die IV-Stelle einen neuen Einkommens vergleich durch und stellte m it Vorbescheid vom 9. März 2017 eine Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertels rente
in Aussicht ( Urk. 7/73), teilte aber schliesslich am 2 7. März 2017 mit, dass die bisherige Invalidenrente (Inva liditätsgrad 50 % ) unverändert weiter ausgerichtet werde ( Urk. 7/77).
1.3
X.___ ersuchte am 3 0. Januar 2018 erneut um eine Revision ( Urk. 7/86 , vgl. auch Urk. 7/71 ) . Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vo m 2 5. April 2018 mangels dauerhafter und erheblicher Verschlechterung des Ge sundheitszustandes ab ( Urk. 7/91) .
Auf den 3 1. August 2018 hin löste der Versicherte sei n Arbeitsverhältnis auf (Urk. 7/95/3). 1. 4
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 machte der Versicherte wiederum eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund einer Rückenoperation gel tend ( Urk. 7/96). Nach Vorlage der eingereichten medizinischen Unterlagen an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/98) verfügte die IV-Stelle am 2 1. Mai 2019 - nach abermaliger Konsultation des RAD -Arztes im Vorbe scheid verfahren ( Urk. 7/99, Urk. 7/105, Urk. 7/111 /2-3 ) - dass keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aufgetreten sei, und wies das Gesuch ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess de r Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Juni 2019 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere die Erhöhung der halben Rente zu gewähren. Eventualiter liess der Ver sicherte beantragen, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Abklärungen über die gesetzlichen Leis tungen neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf
A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). D er Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. September 2019 an seinen Anträgen fest und reichte einen Arztbericht ein ( Urk. 9 und 10/1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 5. November 2019 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), was dem Besc hwerdeführer
mit Verfügung vom 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist ange setzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Be schwerdegegnerin und der damit allenfalls möglichen Schlechterstellung schrift lich Stellung zu nehmen und die Beschwerd e gegebenenfalls zurückzuziehen ( Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen, so dass das Verfahren unter Annahme des Verzichts auf eine Stellungnahme weiter geführt wird (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hin weisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerb lichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).
1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Unterlagen ein erfreulicher Verlauf erkennbar sei . Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 3 0. November 2018 sei gemäss ihren Abklärungen spätestens ab März 2019
- wie vor dem operativen Eingriff - wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Damit liege keine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor ( Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich - gegenüber den Verhältnissen anlässlich der Begutachtung im Mai 2016 – durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erheblich und
langandauernd verschlechtert und auch eine Operation im Septem ber 2018 habe nicht zur erh offten Besserung verholfen ( Urk. 1 S. 7-8). Er
sei seit der Dekompression im September 2018, mittlerweile seit
zehn Monaten , zu über 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen Diagnosen nicht rechtskonform gewürdigt und insbesondere deren Auswirkungen auf die Leis tungs fähigkeit nicht geprüft ( Urk. 1 S. 10). Die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe von falschen Voraussetzungen aus, widerspreche den Akten diametral und genüge aufgrund der Kürze, der Oberflächlichkeit und Fehlerhaftigkeit den Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsin ternen Abklärung nicht. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungs grundsatz verletzt und hätte zumindest weitere Abklärungen veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 11-12). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse im Verfügungszeitraum zwar eine Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % attestieren würden, jedoch ohne medizinische Begründung, weshalb sie zu keiner anderen Beurteilung führen könnten ( Urk. 6). 2.4
In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor , dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung ihren Fehler anerkannt habe. Dennoch sei die Behauptung der fehlenden Begründung falsch, denn die neu hinzugekommenen Einschrän kungen seien medizinisch fundiert und bild gebend belegt ( Urk. 9 S. 2). Die ver schiedenen Beschwerden an Bein und Rücken würden zudem in einer Wechsel wirkung zueinander
stehen ( Urk. 9 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht wiederholt verletzt und widerspreche sich selbst. Zahlreiche Fragen hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens und der tat sächlichen funktionellen Leistungseinschränkungen seien unbeantwortet ( Urk. 9 S. 3- 4). E ine korrekte Berechnung auch bei gleich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %
führe ferner zu einem Invaliditätsgrad von 64 % und damit zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente ( Urk. 9 S. 6-7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nachgekommen ist und ob
beim Beschwerdeführer eine erhebliche gesundheit liche Verschlechterung eingetreten ist, welche sich auf seinen Leistungsanspruch auswirkt. 3. 3.1
Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 2 7. März 2017 ( Urk. 7/77 ) vorlag, mit demjenigen, welcher der hier angefochte nen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ( Urk.
2) zugrunde liegt, d a im Rahmen der damaligen Rentenüberprüfung umfassende medizinische und erwerbliche Abklä rungen , insbesondere ein e orthopädische Beg utacht ung und ein neuer Einkom mens vergleich , vorgenommen wurde n. 3.2
3.2.1
D ie Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2017 basierte zur Haupt sache auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 5. Mai 2016 (vgl. Urk. 7/72/4 und 7/ 58 ). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/58/12) : - Verminderte körperliche Belastbarkeit bei Tumorerkrankung im Sinne eines epitheloidzellige n
Leiomyosa r koms - Bei Status nach Entfernung eines epitheloidzelligen
Leiomyosa r koms ; am rechten Oberschenkel im Verlauf des Musculus
sartorius und gra ci lis zeigt sich das Gewebe induriert und schmerzhaft durch Vernarbungen und postoperative Bestrahlung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss Dr. Y.___ folgende Diag nosen: - Seit Sommer 2015 bestehende Schmerzen thoracolumbal bis lumbosacral bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpf musku latur - Radiologisch zeigen sich keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur mit Dehnungsschmerz - Schlanker Habitus nach Gewichtsabnahme von 18 kg
Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden am rechten Oberschenkel klinisch ei n Korrelat fänden. Das Gewebe sei verhärtet und verkürzt; es komme relativ rasch zu Dehnungsschmerzen. Auch links sei die Ischiokruralmuskulatur verkürzt und schmerzhaft. Die Beschwerden der Wirbelsäule bestünden flächig im Verlauf thorakolumbal bis lumbosakral , nicht punktuell in Höhe L4/5 , bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und verschmächtigter Rumpfmuskulatur . Der Röntgenbe fund der Lendenwirbelsäule
( LWS ) vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/58/18) zeige keine manifesten degenerativen/entzündlichen Veränderungen bis auf ein mini males Wirbelgleiten und eine geringe Höhenminderung der Bandscheibe in Höhe des Lendenwirbelkörpers ( LWK ) 4 ( Urk. 7/58/12) und sei eher als Zufallsbefund zu klassifizieren. Notwendig seien für den Beschwerdeführer Haltungskorrektur und Dehnung verkürzter Muskelstrukturen.
Gestützt auf die Vora kten
führte
Dr. Y.___ aus , dass der Beschwerdeführer nach einer Tumorerkrankung die letzte Tätigkeit als Werkstattleiter etwas modifiziert mit einem Pensum von 50 %
habe verrichten können . Das Arbeitsverhältnis sei per Ende Juni 2016 aufgelöst worden. Dr. Y.___
erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
für zumutbar in e ine r körperlich leichte n und gelegentlich mittel schwere n Tätigkeit, verrichtbar aus wechselnder Ausgangslage. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemie den werden ( Urk. 7/58/ 12- 13). 3.2.2
Der RAD -Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie,
stellte auf dieses Gut achten ab und hielt in seiner Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 dafür , dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte (angepasste Tätigkeit) in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten bestehe. Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und der Einfluss von Kälte und Nässe sollten gemieden werden. Gesamtheitlich gesehen ergäbe dies keine Veränderung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/4). 3.2.3
Die damalige Invaliditätsbemessung fusste auf einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin ging von einem bei voller Gesundheit als Werk stattchef erzielten Einkommen von jährlich Fr. 91'200. -- aus , was angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 91'473.60 ergab ( Urk. 7/76/ 2) . Diesem Validen einkommen
stellte die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Monats lohn von Fr.
3'800.-- (inklusive 1 3. Monatslohn; entsprechend Fr. 45'600.-- jährlich) gegenüber, d en der Beschwerdeführer mit der am 1. April 2017 aufge nommenen Tätigkeit als Lagerverwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen in einem Pensum von 50 % effektiv erzielte (Urk.
7/74). Dergestalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/76). 3.3
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 bzw. nach Geltend machung eines Revisionsgrundes am 4. Dezember 2018 ( Urk. 7/96) stellte sich dagegen im Wesentlichen wie folgt dar: 3.3.1
Mit Blick auf die Frage , ob auf das Revisionsg esuch einzutreten sei ( Urk. 7/98/1), hielt
Dr. med. A.___ vom RAD am 1 9. Dezember 2018 unter Verweis auf einen nicht aktenkundigen Bericht der B.___ vom 1 9. Oktober 2018 fest, dass dort bei der Diagnose eines Status nach dorsaler mikrochirurgischer Dekom pression L4/5 beidseits bei degenerativer Spondylolisthese mit rezessaler rechts be tonter Enge L4/5 mit lumboradikulären Schmerzen rechts am 3. September 2018 ein erfreulicher Verlauf beschrieben werde . Für die Zeit vom Eingriff a m 3. September 2018 bis spätestens März 2019 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit (vgl. dazu auch die Zeugnisse der Ärzte des C.___ und der B.___ , Urk. 7/104/1-6) . Etwa sechs
Monate nach dem genannten Eingriff sei
- wie bei der R e ntenzusprache im Jahr 2011 - für angepasste Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
anzunehmen. Entsprechend sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ( Urk. 7/98/2). 3.3.2
Dr. med. D.___ , Oberärztin in der Radio-Onkologie des C.___ ,
berich tete nach der Verlaufskontrolle am 2 9. Januar 2019, dass nach der operativen Entlastung der Einengung in der unteren LWS und trotz intensiver Physiotherapie keine wesentlichen Fortschritte gemacht worden seien und es in den letzten Wochen sogar zu einer Verschlechterung gekommen sei mit erneut starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich und auch Kribbelparästhesien am lateralen Oberschenkel und ventralen Unterschenkel. Ausserdem sei im Dezember 2018 erstmals eine schmerzhafte Schwellung am rechten Unterschenkel aufgefallen. Zur weiteren Abklärung der LWS-Schmerzen werde ein MRI in Auftrag gegeben ( Urk. 7/104/10-11). 3.3.3
Das native MRI der Lendenwirbelsäule vom 1. Februar 2019 brachte laut Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie und Oberarzt am C.___ ,
Folgendes zur Darstellung ( Urk. 7/109/2): - LWK 4/5: ausgeprägte Facettengelenksarthrose und deutliche Hyper tro phie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Veränderungen, v or allem links. Vorbestehende leichte neuroforaminale Stenosen. Keine neurofora minale Wurzelkompression. Breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe. Insgesamt mittelgradige zentrale und rezessale Spinalkanalstenose - Keine Tumorma n ifestationen bei Status nach Leiomyosa r kom im Muscu lus
sartorius und gracilis rechts 3.3.4
Am 6. Februar 2019 erfolgte im Nachgang zum MRI eine ambulante rheuma to logische Untersuchung des Beschwerdeführers im C.___ ( Bericht vom 1 5. Februar 2019, Urk. 7/109/3-5). Der Bericht gibt die Erkenntnisse aus dem MRI wi e der und fasst diese unter der Diagnose eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom s L4/5 rechts, beginnend etwa 2016 b ei Olist hese . Bisher seien zwei Eingriffe erfolgt; eine mikrochirurgische Dekompression am 3. September 2018 in der B.___ sowie eine epidurale
Infiltration am 2 3. Oktober 201 7. Hinsichtlich des Hämatoms am rechten Unterschenkel hätten eine Throm bose wie auch ein Muskelriss sonographisch ausgeschlossen werden können.
Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % , z wischen dem 6. Februar und dem 8. März 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Therapeutisch würden die Physiotherapie sowie eine medikamentöse Therapie mit Lyrica zur Linderung des Nervenschmerzes weitergeführt. Eine Verlaufskontrolle sei in einem Monat geplant, wobei eine erneute epidurale Steroidinjektion oder Fac ettengelenks in filtration diskutiert werden könne. 3.3.5
Am 2 1. März 2019 fand eine erneute
interlaminäre
epidurale
Infiltration L4/5 im C.___ statt ( Urk. 7/109/6-7). Für den Zeitraum vom 2 8. Februar bis 3 1. März 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.
7/109/8). 3.3.6
Laut Stellungnahme vom 7. Mai 2019
ersah RAD- Arzt Dr. Z.___ auch aus den neuesten Arztberichte n keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszu standes. Das Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde im Bericht des C.___ vom 1 5. Februar 2019 (vor stehend E. 3.3.4) auf den 6. Februar 2019 festgelegt. Damit sei wieder die gl eiche Arbeitsfähigkeit erreicht wie vor dem operativen Eingriff (Urk.
7/111/2-3) . 3.3.7
Gemäss den im Verfahren aufgelegten Zeugnissen des C.___ , Klinik für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer auch vom 6. Februar bis 8. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Onkologin des C.___ beschei nigte sodann vom 1 2. April bis am 3 0. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Urk. 3/3-5).
Eine Sonographie des linken Unterschenkels vom 2 7. Mai 2019 zeigte im Wesent lichen bei Status nach Ruptur des myotendinösen Übergangs vom Caput mediale des Musculus
gastrocnemius rechts eine deutlich zunehmende Organisation des bekannten spindelförmigen Hämatoms bei insgesamt nur geringer Grössen regre dienz ( Urk. 10/1). 4. 4.1
Aus dem Vergleich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers i m Zeitpunkt des Gutachtens von 2016 und den neuesten Entwicklungen hinsichtlich der LWS-Beschwerden seit der Dekompression im September 2018 ist eine Ver änderung des Gesundheitszustandes erkennbar. Die Invaliditätsbemessung vom 2 7. März 2017 fusste auf der aus onkologischen Gründen eingeschränkten Arbe its fähigkeit. Im Jahr 2016 klagte der Beschwerdeführer zwar bereits über Rücken beschwerden, objektiv fanden diese aber nur ein geringes Korrelat; so schilderte Dr. Y.___ beginnende Veränderungen in Höhe L4/5 mit geringem Wirbelgleiten und geringer Höhenminderung der Bandscheibe ; ansonsten sprach sie von eine r Fehlhaltung und eine r schwache n Rumpfmuskulatur und schrieb den entspre chenden Beschwerden infolgedessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu .
Anders zeigt e sich die Bildgebung gemäss dem aktuellsten MRI, welches am 1. Februar 2019 erstellt wurde und eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose und eine deutliche Hypertrophie der Ligamenta flava beidseits mit narbigen Verände rungen sowie eine breitbasige
Protrusion der höhengeminderten dehydrierten Bandscheibe zu Tage brachte. S eit Herbst 2017 unterzog sich der Beschwerde führer zur Schmerzbehandlung zwei Infiltrationen sowie eine r Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/109/3 und 7/109/6).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich d er Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückenproblematik nicht unwesentlich
verändert hat . Dieser Umstand kann sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang der Invalidenrente auswirken und gibt somit Anlass, die Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers näher zu beleuchten .
4.2
Die Beurteilung des RAD -Arzt es
vom 7. Mai 2019 , wonach gemäss dem Bericht des C.___
vom 1 5. Februar 2019 ab dem 6. Februar 2019 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand , findet in den Akten keine Stütze . Im entsprechenden Bericht wurde vielmehr vom 6. Februar bis 8. März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % , also eine vollständige Arbeitsun fähigkeit, bes cheinigt (vgl. Urk. 7/109/5). Anhaltspunkte dafür, dass die behan delnden Ärzte hinsichtlich einer Verweistätigkeit von einer anderen Zumutbar keitsbeurteilung ausgingen, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes , dass damit keine langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, ist daher nicht nachvollziehbar.
Zum nämlich en Schluss führen die der Beschwerdeschrift beigelegten Z eugnisse ( Urk. 3/3-5) , in denen aus rheumatologischer beziehungsweise onkologischer Sicht bis im Juni 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 80-100 % bescheinigt wurden . Die Beschwerdegegnerin anerkannte dies in ihrer Vernehmlassung, erachtete die Zeugnisse wegen der fehlenden medizinische Begründung jedoch nicht für aussagekräftig ( Urk. 6), was nicht von der Hand zu weisen ist.
Immerhin ist festzuhalten, dass auf die Stellungnahme des RAD -Arztes , welche Basis der angefochtenen Verfügung bildet, nicht abgestellt werden kann, da er von unzutreffenden Annahmen ausging und seine von der Einschätzung der be handelnden Ärzte abweichende Beurteilung nicht begründete . Überdies ging d er RAD-Arzt a uf die bildgebenden Befunde sowie die im massgebenden Zeit raum vorgenommenen Eingriffe (eine mikrochirurgische Dekompression im Septem ber 2018 sowie eine epidurale Infiltration im März 2019) in keiner Weise ein. Seine r Darstellung vom
1 9. Dezember 2018, als von einem erfreulichen Verlauf nach der Dekompression die Rede war, stehen die später ergangenen Berichte der Spital ärzte
entgegen, denen anhaltende behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden und seit September 2018 praktisch andauernde Arbeitsunfähigkeiten (vgl. auch Urk. 7/104/1-6, Urk. 3/3) zu entnehmen sind. Diese Widersprüche werden durch die RAD-Stellungnahme vom 7. Mai 2019 nicht ausgeräumt , ob schon eine Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits nach drei Monaten zu eine r Änderung des Anspruches führen könnte ( Art. 88a IVV) , was der RAD-Arzt und die Be schwerdegegnerin zu übersehen scheinen.
Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer fundierten Zumutbar keits b eurteilung des veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. 4.3
Diesbezüglich ergeben indes auch die Atteste der behandelnden Ärzte kein schlüssiges Bild. Die im Verfahren aufgelegten Zeugnisse sind - wie gesagt - mangels Begründung für die Rechtsanwendenden nicht nachvollziehbar und äussern sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Insbe sondere vermag allein aufgrund des Zeugnisses nicht zu überzeugen, dass aus onkologischer Sicht seit 1 2. April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll ( Urk. 3/4). Die Berichte von behandelnden Arztpersonen sind zudem recht sprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen, da diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.4
Unter diesen Gegebenheiten sind eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad nicht verlässlich zu beurteilen. Es ist an der Beschwer de gegnerin, de n Einfluss der ausgewiesenen Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Leistungs fähigkeit des Beschwe rdeführers wohl mittels onkologischer und rheumat olog ischer Begutachtung abzuklären und anhand der neuen medizini schen Erkenntnisse den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bemessen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch in der erwerb lichen Situation des Beschwerdeführers nach der Kündigung der Stelle als Lager verwalter und Sachbearbeiter Garantiewesen per 3 1. August 2018 (Urk. 7/95/3) eine wesentliche Veränderung ergeben hat. Denn unter diese n Umständen ist - anders als im Vergleichszeitpunkt - das Invalideneinkommen nicht mehr anhand des konkret erzielten Einkommens, sondern unter Heranziehung der Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 4.5
Nach dem Gesagten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die im Vergleich zum Gesundheitszustand im März 2017 eingetretene Ver schlech terung des Gesundheitszustandes betreffend die Zeit ab Dezember 2018 an spru chs erheblich ist , weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen 5 . 5 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs.
1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung ; IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unter liegenden Beschw erdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine ermessensweise bemessene Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgeho be n und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher