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IV.2019.00460

Rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten beweistauglich, auf zusätzlich eingeholtes psychiatrisches Gutachten kann nicht abgestellt werden, Rentenanspruch zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2021-11-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 7.

Februar 2009 bei der Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/2 = Urk.

6/5). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 3.

September 200 9 mit, dass keine E ingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

6/27). In der Folge zog sie Akten über ein Strafverfahren gegen den Versicherten (Urk.

6/54; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 1.

Juni 2012 betreffend mehr facher Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz; Urk.

54/4-126) bei. Mit Verfügung vom 1 9.

Februar 2014 (Urk.

6/64) verneinte die IV-Stelle unter Hin weis auf die derzeitige Haftstrafe des Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 8.

Januar 2016 erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk.

6/83). Die IV-Stelle zog die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Auftrag gegebene n

psychiatrischen Gutachten (Urk.

6/93; Expertisen von Dr.

med. Y.___ vom 3.

November 2011 sowie vom 9.

März 2012) zum Verfahren bei und holte zusätzlich ein rheumatologisches (Urk.

6/124 /2-118; Expertise Dr.

med. Z.___) und ein psychiat risches Gutachten (Urk.

6/126; Expertise Dr.

med. A.___ vom 2 0.

Februar 2018) ein. Am 4.

Juni 2018 (Urk.

6/128) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk.

6/134-135, Urk.

6/140, Urk.

6/153) vor.

Mit Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 (Urk.

6/158 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 2 0.

Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk.

1 S. 2 Mitte). Ver fahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk.

1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2.

September 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5.

September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

7). 2.2

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 4.

August 2021 (Urk.

18) ein vom Sozialdienst B.___ in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk.

19; Expertise Dr.

med. C.___ vom 3.

August 2021) ein. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 0.

September 2021 (Urk.

21) auf eine Stellungnahme dazu.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, d ie ein geholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Erkrankungen in der bisherigen Tätigkeit als LK W-Chauffeur beein trächtigt sei (S. 1). Diese

Gutachten seien beweiswertig (S. 2 Mitte). Die psychiatrischen Einschränkungen hätten bei einer leitliniengerechten Behand lung, Therapieadhärenz und Me dikamen tencompliance keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der D.___

gehe hervor, dass der Beschwerde führer nicht am Therapieprogramm der Klinik teilgenommen und mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auch die Medikamente nicht immer einge nommen habe. Es könne daher nicht von einer adäquaten Behandlung ausge gangen wer den. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit zu 100

% zumutbar . Damit stehe ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt ein weites Spekt rum an Tätigkeiten zur Verfügung und er könne ein rentenaus schliessendes Ein kommen erzielen (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die im Rahmen der Begutachtung durch PD Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte Blut ent nahme widerspreche der ihm unterstellten ungenügende n Behandlung und Medikamenteneinnahme. Den Gutachten fehle es schon aus diesem Grund an Überzeugungskraft . Ausserdem werde nicht beantwortet, ob eine schwerwiegende Zwangsstörung vorliege (Urk.

1 S. 4 oben). Während des Klinikaufenthaltes in der D.___

sei die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung nicht möglich gewesen. Damit sei erstellt, dass eine leitliniengerechte Behandlung der Zwangsstörung und ein damit verbundener stationärer Aufenthalt zu

k einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Grund für die nicht erfolgte Teilnahme am Therapieprogramm in der angefochtenen Verfügung übergangen (S. 6 oben). Es liege eine IV-relevante Schädigung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor (S. 6 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht . 3. 3.1

Die Ärzte der E.___, Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie, berichteten am 2.

September 2009 (Urk.

6/28) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der E.___ vom 3.

April bis 2 3.

Juli 2009 (S. 2 Ziff.

1.3). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff.

1.1): - Zwangsstörung seit Kindheit, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - psychogener Husten - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Die Ärzte der E.___ führten zur Anamnese aus, seit frühester Kindheit bestünden Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, die den Patienten immer stärker ein schränkten. Die Beschwerden hätten zu eine r soziale n Isolation und einer zuneh menden Unmöglichkeit geführt, am a lltäglichen Leben teilzunehmen. Zudem bestehe eine zunehmende Einschränkung bei der Arbeit mit der Unmög lichkeit, den engstrukturierten Zeitplan als Lastenwagenchauffeur einzuhalten

(S.

2 Ziff.

1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 3.

April 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . Es werde davon ausge gangen, dass bei einer deutlichen Verbesserung der Symptome die Wiederauf nahme der Arbeit als Lastwagenchauffeur zumutbar sei (S. 3 Ziff.

1.6 und 1.7). 3.2

Dr.

med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 9.

Dezember 2009 (Urk.

6/32/2-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-1 0 F32.01), eine motorische Tick- Störung (ICD-10 F95) und einen Alkohol missbrauch. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er psychogene Hustenanfälle (S. 1 Ziff.

1.1).

Dr.

F.___ führte zur Anamnese aus, der Patient behaupte seit der Entlassung aus der Klinik, dass er nicht arbeiten könne, da er mit seinen Hustenanfällen auf der Baustelle sofort in Stress gerate (S. 2 Ziff.

1.4). Der Psychiater attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 1.

Juni bis 3 0.

(richtig wohl: 31.) Oktober 2009 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100

% und seit dem 1.

November 2009 von 50

%

(S.

2 Ziff.

1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1.

November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50

% . Ab dem 1.

April 2010 bestehe eine Arbeitsfähig keit von 100

% (S. 3

Ziff.

1.7 und 1.9). Der Patient drohe, er werde sich bei der E.___ hospitalisieren lassen, falls er das Taggeld nicht voll erhalte (S. 3 Ziff.

1.11). 3.3

Vom 8.

bis 1 6.

März 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der E.___

(Urk.

6/47 S. 2 Ziff.

1.3). 3.4

Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Oberarzt, Institut für H.___, Universität I.___, erstattete am 9.

März 2012 (Urk.

6/93/29-51) zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Ka ntons Zürich ein forensi s ch- psychiatrisches G ut achten (Massnahmebegutachtung; vgl. auch das Gutachten von Dr.

Y.___

vom 3.

November 2011 zur Hafterstehungs- und Verhandlungsfä higkeit, Urk.

6/93/3- 28).

Dr.

Y.___

führte im Gutachten vom 9.

März 2012 aus, die diagnostische Einschät zung des Verhaltens und Erlebens des Beschwerdeführers bereite durch aus Schwierigkeiten. Von Seiten der Ärzte

psychiatrischer Kliniken und der ambulan t behandelnden Ärzte seien wiederholt eine Zwangsstörung mit vorwie gend Zwangshandlungen sowie depressive Episoden beschrieben und diagnosti ziert worden. Dazu müsse auch festgehalten werden, dass sämtliche bisherigen Thera pieversuche einen nur sehr geringen oder gar keinen Erfolg gebracht hätten (S.

16 Ziff.

5.2 oben). Beim Beschwerdeführer liege sicher keine vollständige Simu lation vor. Es bestünden jedoch Hinw e ise auf eine Aggravation im Sinne einer Überzeichnung der psychischen Symptomatik. Der Verdacht ergebe sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens und aus den Explorationsge sprächen . Hierbei sei der Eindruck einer Überzeichnung der Zwangsphänomene entstanden . So habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf bestanden, diese vorzuführen. Weiter sei die beschriebene Hilflosigkeit bei konkreten Fragen zu den vorgewor fenen Taten gänzlich verschwunden . Der Beschwerdeführer habe sich in solchen Situationen nahezu symptomfrei verhalten (S. 17 oben). Es bestünden sicherlich psychiatrische Auffälligkeiten, welche am ehesten mit der bestehenden Diagnose einer Zwangsstörung sowie den typischerweise begleiten den depressiven und ängstlichen Elementen zu vereinbaren seien (S. 17 Mitte). Bei der intensiven Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich aber Zweifel zumindest an der Ausprägung der Zwangsstörung ergeben (S. 21 Ziff.

6.1 lit . b). 3.5 Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2013 bei Dr.

med. J.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiat rischer Behand lung (Urk.

6/89/1 Ziff.

1.2). Dr.

J.___

nannte im Bericht vom 2 2.

Februar 2016 (Urk.

6/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Zwangs störung (ICD-10 F42) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.3, S. 1 Ziff.

1.1). Sie attestierte für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (S. 2 Ziff.

1.6 und 1.7). 3.6 3. 6 .1

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo gie, erstattete am 1 3.

Februar 2018 (Urk.

6/124 /2-117) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein rheumatologisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 1 5.

Januar 2018 (Urk.

6/124/1). Dr.

Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer spüre gemäss seinen Angaben lumbale Schmerzen sowie Hüft- und Beckenschmerzen . Die linke Seit e schmerze mehr als die rechte . Die Schmer zen lägen nie unter fünf auf der visuellen Analogskala. Die letzte Physiotherapie sei im Juli 2017 erfolgt. Sie habe nicht geholfen . Er absolviere zu Hause gymnas tische Übungen (S. 95 Ziff.

7.2 oben). 3. 6 .2

Dr.

Z.___ stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Februar 2010) - HLA B27 negativ mit - fraglich entzündlichen Veränderungen bei Th9/10 sowie entzündlichen Veränderungen der vorderen oberen Ecke von LWK 3 sowie Verände rungen der Ileosakralgelenke (ISG) mit fast vollständiger Ankylosie rung der ISG beidseits und entzündlicher Aktivität der ISG beidseits, links etwas mehr als rechts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - klinisch und radiologisch weiterhin keine n Hinweise n auf eine Anky losierung des Stammskeletts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - Behandlung mit TNF-Blocker von November 2016 bis Februar 2017 mit fehlender Wirkung und deutlicher Nebenwirkung - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der L endenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler Hemisakralisation von LWK5 links mit aktivierter Nearth ros (MRI September 2016)

Dr.

Z.___ stellte keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.2).

Der Beschwerdeführer sei mit einer Anomal ie des untersten Lendenwirbels bezie hungsweise einer Hemisakralisation von L5 links mit Nearthros -Bildung zur Welt gekommen. Er habe eine Spondylitis ankylosans entwickelt, die im Februar 2010 diagnostiziert worden sei . Am Untersuchungstag sei es dem Beschwerde führer so schlecht wie meistens in der letzten Zeit gegangen (S. 104 Ziff.

10 oben). Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der Beschwerdeführer huste oft heftig, wobei der Husten bei Ablenkung aufhöre. Bei sanfter Berührung zucke er oft heftig. Bei Ablenkung trete das Zucken nicht auf (S. 104 Ziff.

10 Mitte). Eine Versteifung der Wirbelsäule sei o ffensichtli ch nicht eingetreten. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal (S. 104 Ziff.

10 unten).

Die Röntgenbilder der LWS und der ISG hätten beidseitig e

Ankylosierungen der ISG ergeben, jedoch keine Syndesmophyten. Die Untersuchungen der Brustwir belsäule (BWS), der LWS und beider ISG (MRI) hätten im Bereich der BWS eine fragliche entzündliche Veränderung bei Th9/10 bei minimalen degenerativen Veränderungen ergeben . In der LWS seien entzündliche Veränderungen in der vorderen oberen Ecke von LWK4 festgestellt worden. Die ISG zeigten beidseits entzündliche Veränderungen, links etwas mehr als rechts. Die Befunde seien nicht besonders gravierend, insbesondere da bildgebend keine Zeichen einer Ankylo sierung des Stammskeletts vorhanden seien (S. 105 oben). Eine Haaranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang August 2017 bis Anfang Januar 2018 Seroquel im mittleren Bereich und Anafranil im unteren Bereich konsumiert habe. Es bestünden teils angeborene, teils erworbene Veränderungen der BWS der LWS und beider ISG, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers einschränkten. Der Beschwerdeführer könne dabei eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% zu 100

% ausüben (S. 105 unten). 3. 6 .3

Der Beschwerdeführer sei in Ex-Jugoslawien neun Jahre lang als Chauffeur tätig gewesen (S. 106 Ziff.

11.1 oben). Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur finde bei Kälte, Nässe und grossen Temperaturschwankungen statt. Ausserdem müssten dabei wahrscheinlich schwere Lasten hantiert werden. Der Beschwerde führer könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (S. 106 Ziff.

11.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit habe jedoch nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Pensum von 100

% eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (S. 107 Ziff.

11.2 und 11.3). Wegen der Spondylitis ankylosans seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder bei grossen Tempe raturschwankungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne weiter nur Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittel schweres Belastungsprofil, S. 107 Ziff.

11 . 4 unten). 3.7 3.7.1

Dr.

A.___

erstattete am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die psychiatrische Untersuchung fand am 1 8.

Januar 2018 statt (S. 1 unten).

Dr.

A.___ führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Kind heit und Jugend zeit durch die schon damals bestehenden Zwangshandlungen belastet gewesen (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei 1992 in die Schweiz eingereist, wobei er zunächst als Hilfsarbeiter «schwarz» gearbeitet habe. In der Folge sei er bei mehreren A rbeitgebern mit einem Pensum von 100

% als Lagerist und Cha uf feur angestellt gewesen (S. 4 unten). Wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe er vom 2 9.

Juli 2010 bis 2 8.

Juli 2015 eine Haft strafe verbüsst. N ach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sei er auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen worden (S. 5 oben). Der Explorand habe zahl reiche Beispiele aus dem Alltag beschrieben, in denen Zwangsgedanken un d Zwangs handlungen dominierten (S. 6 oben). Weiter leide er seit vielen Jahren an einem Husten. Dieser sei während der Haftstrafe ab 2010 deutlich schlimmer geworden sei (S. 7 oben). Er meide sodann Menschen und Orte, an denen geraucht werde (S . 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei fast wöchentlich bei Dr.

J.___

in ambulanter psychi atrischer Behandlung. Auf wiederholtes Nachfragen habe er bekräftigt, dass er die Medikamente Anafranil und Seroquel seit vielen Jahren täglich und aus nahmslos ohne Unterbruch eingenommen habe. Sie machten ihn müde, hätten aber ansonsten keine Wirkung (S. 10 Mitte). Der Beschwerdeführer könne damit immerhin besser schlafen (S. 10 unten). Kollegen habe er eigentlich keine mehr. Der Explorand habe weiter angegeben, dass er sich ausserstande fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er mit den täglichen Zwangshandlungen ein genommen sei und er durch diese auch extrem müde werde (S. 11 oben).

Als der Explorand über die diversen Zwangshandlungen berichtet habe, hätten die Husten-Episoden abgenommen und seien zeitweise ganz verschwunden (S. 12 oben). Im formalen Denken habe er eine ausserordentliche Einengung auf seine Verhaltensweisen gezeigt, die er in der Begutachtung im Detail und facettenreich beschrieben habe. Im Grunde genommen sei er im Denken kaum je zur Ruhe gekommen. Das formale Denken sei aber insgesamt jederzeit gut verständlich und unauffällig organisiert gewesen, wenn auch eher einfach strukturiert (S. 12 unten).

Der Gutachter habe der behandelnden Psychiaterin telefonisch mitgeteilt, dass nach den Laboruntersuchungen weder Anafranil noch Seroquel in den Plasma spiegelbestimmungen nachweisbar gewesen sei en . Im Verlauf der bisherigen Therapie sei noch keine Bestimmung des Plasmaspiegels durchgeführt worden (S.

13 unten). Gemäss dem Institut für Rechtsmedizin fänden sich bei

regelmäs siger Einnahme von Quetiapin in aller Regel Werte im vierstelligen Bereich. Die Werte in der Haaranalyse sprächen mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine kurz fristige Einnahme von Quetiapin erfolgt sei. Ansonsten wären die Metaboliten nicht derart tief ausgefallen. Mit einiger Wahrschein lichkeit könne darauf geschlossen werden, dass im Verlauf der letzten vier Monate keine regel mässige Einnahme des Medikamentes erfolgt sei (S. 15 oben). Der Wert für Clomipramin sei ausgesprochen tief ausgefallen. Man könne daher ebenfalls sagen, dass die üblichen Werte bei einer regelmässigen Einnahme um ein Vielfaches höher ausfallen würden (S. 15 Mitte). 3.7.2

Dr.

A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte er eine Zwangs stö rung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2, S . 15 Ziff.

4).

Es sei zwar gelungen, eine Zwangsstörung zu diagnostizieren. Es lasse sich jedoch nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass einzelne Verhaltensweisen des Exploranden bewussten Mechanismen ents pringen würden (S. 16 Ziff.

2). Er habe mitgeteilt, dass er schon als Kind unter Z wangshandlungen gelitten habe, wobei insbeson dere seine Schwestern Mühe mit seinem Verhalten gehabt hätten . Die spätere Berufsanamnese habe er so dargestellt, dass diese durch die wiederholten Zwangshandlungen beeinträchtigt gewesen sei. Schliesslich sei ihm wegen schlechter Leistungen gekündigt worden (S. 23 Ziff.

4 oben). Es bestünden gleich ermassen Zwangshandlungen und Zwangsgedanken. Der Explorand habe diese in der Begutachtung eindrücklich schildern können. Wenn man den subjektiven Angaben folge, seien im Grunde sämtliche Lebensbereiche von den Zwangssymp tomen erfasst (S. 24 oben). Der Explorand habe bei der Begutachtung vom ersten bis zum letzten Moment ein histrionisches Element gezeigt . Dies scheine zu erklären, dass k eine affektiv neutrale Schilderung der Beschwerden bestanden habe . So habe der Beschwerdeführer, als er zur Medikamenteneinnahme und seinem Alkoholkonsum befragt worden sei, jäh mit Husten aufgehört (S. 24 unten). Er sei hier mit Fragen konfrontiert gewesen, deren Antworten er möglicherweise zunächst habe abwägen müssen, sodass sein Fokus nicht mehr auf die Zwangssymptome gerichtet gewesen sei (S. 24 f.). Der Explorand habe sodann im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung kaum annähernd jenes Verhalten einschliesslich des Hustens gezeigt, welches er in der psychiatrischen Begutachtung präsentiert habe (S. 25 oben) .

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln unwohl fühle und er dann auch schon in Angstzustände geraten sei. Diese Ängste bringe er in eine ausserordentliche enge Assoziation mit den Befürchtungen, von anderen Menschen berührt zu werden. Dies führe dazu, dass er seine üblichen Rituale durchführen müsse. Eine eigentliche Agoraphobie beziehungsweise eine Angststörung könnten vor dem Hintergrund des phäno menologischen Zusammenhangs nicht diagnostiziert werden . Eine eigentliche hypochondrische Störung liege ebenfalls nicht vor (S. 25 f. Ziff.

5). Eine relevante Affektpathologie liege aus o bjektiver Sicht nicht vor . Der Explorand habe im objektiven Psychostatus nur bisweilen eine leichte depressive G rundstimmung gezeigt (S. 26 Ziff.

6 oben). 3.7.3

Anhand der Aktenlage, der Laboruntersuchungen und der objektiven Unter su chungsbefunde seien Inkonsistenzen nachgewiesen worden. Der Explorand zeige eine histrionische Dimension in der Art und Weise, wie er seine Beschwer den sowohl verbal als auch szenisch darstelle. Hierfür dürften soziokulturelle Fakto ren mitverantwortlich sein (S . 27 Ziff.

7 oben). Aus früheren Berichten von Dr.

F.___ wisse man, dass der Explorand darauf fixiert gewesen sei, mit den Hustenanfällen nicht arbeiten zu könne n . Dabei habe er auch geltend gemacht, dass er sich psychiatrisch hospitalisieren lassen

werde, wenn ihm keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Hier würden bewusste Mechanismen anklin gen. Grundsätzlich solle nicht in Abrede gestellt werden, dass seit der Kindheit eine Zwangsstörung bestehe, die den Exploranden lebensgeschichtlich immer wieder belastet und möglicherweise auch ausgegrenzt habe. Er baue die Zwangs symptomatik jedoch zumindest in der histrionischen Berichterstattung aus (S. 27 Ziff.

7 Mitte). Nach den polizeilichen Ermittlungen habe der Explorand in Tele fongesprächen keine Auffälligkeiten bezüglich eines ausgeprägten Hustens gezeigt. Es sei keine Seltenheit i n der Psychiatrie, dass psychische Phänomene vorübergehend verschwinden würden, wenn die betroffenen Patienten abgelenkt seien (S. 27 Ziff.

7 unten). Die Angaben könnten dahingehend interpretiert wer den, dass die Zwangsphänomene nicht dauerhaft oder zumindest nicht so dauer haft auftreten würden, wie dies in der Begutach tung beschrieben worden sei (S.

27 f. Ziff.

7).

Der Beschwerdeführer habe bei früheren ärztlichen Untersuchungen offenbar mit geteilt, dass er ein albanisches Diplom als Elektroingenieur besitze. In der aktu ellen Begutachtung habe er angegeben, dass dies falsch geschrieben worden sei und er keine Berufs aus bildung durchlaufen habe (S. 28 oben). Als weitere Inkon sistenzen seien die nachgewiesene fehl ende Medikamenten-Compliance und das delinquente Verhalten zu erwähnen, welches zu einer Haftstrafe geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl der rheumatologischen Gutachterin als auch dem psychiatrischen Gutachter gegenüber mitgeteilt, dass er Anafranil und Seroquel regelmässig und täglich einnehme (S . 28 Mitte). In einem Bericht vom 2 1.

Oktober 2011 werde erwähnt, dass in der Gefängniszelle des Exploranden Tabletten gefunden worden seien. Die s weise darauf hin, dass er die Medikamente nicht regelmässig eingenommen habe. Die Angabe zur Medikamenteneinnahme könne kaum unb ewussten Mechanismen zugeordnet werden. Es seien bewusste Mechanismen verantwortlich zu machen (S. 28 f.). Während die Er gebnisse der ersten Bestimmung des Plas maspiegels für Que tiapin derart tiefe Werte aufgewie sen habe, dass von einer fehlenden Nachweisbarkeit gesprochen werden könne, hätten die Werte vier Tage später im oberen Referenzbe reich gelegen (S. 29 Mitte). Mit Sic herheit bestehe keine tägliche und lang andauernde Einnahme der Medi kamente durch den Exploranden, im Gegensatz zu den subjektiven Angaben in der Begutachtung. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand Quetiapin zwischen dem 1 5.

und 1 8.

Januar 2018 wieder eingenommen habe, allenfalls erst unmittelbar nach der psychotherapeutischen Sitzung vom 1 9.

Januar 2018 (S. 29 unten).

Die Inkonsistenzen seien auch deshalb störend, weil sie für Patienten mit Zwangs störungen atypisch seien. Weiter werde dadurch die Frage aufgeworfen, inwiefern die Angaben des Exploranden zu seiner Zwangsstörung schlechthin valide seien (S. 30 oben). Das Ausmass des delinquenten Verhaltens, wie es in den beiden forensisch - psychiatrischen Gutachten eingehend beschrieben worden sei, sei mit den Z wangsbeschwerden nicht zu vereinbaren, wie sie der Explorand in der Begutachtung mitgeteilt habe. Nach seinen subjektiven Angaben wäre er kaum in der Lage, über genügend lange Zeiträume hinweg zielgerichteten Handlung en nachzugehen, geschweige denn diese zu planen und zu strukturieren. Die delin quenten Handlungen erforderten jedoch eine ausserordentlich hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, die durch sich immer wieder aufdrän gende Zwangssymptome nicht tangiert beziehungsweise gestört werden dürften (S. 30 unten).

Dr.

J.___ habe über ein seit Jahren weitgehend konstantes Beschwerdebild berichtet (S. 31 oben). Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die die Entwicklung der Beschwerden möglicherweise relevant beeinflussen würden. Die eheliche Situation bleibe unklar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe zusam men mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo. Die finanzielle Situation bleibe ebenfalls unklar (S. 31 Ziff.

9). Der Explorand habe in einem möglicherweise sehr kurzen Zeitraum eine hohe Dosierung von Quetiapin - nicht aber von Clomipramin - eingenommen. Dies verdeutliche, dass er durchaus in der Lage sei, Handlungen zu planen und allfällige Konsequenzen von Verhaltensweisen zu erkennen und abzuschätzen. Die Inkonsistenzen bed euteten letztlich, dass sich der Explorand einer validen und erfahrungsgemäss wirkungsvollen Behandlung immer wieder entziehe oder dass er eine solche zumindest nicht regelmässig und konsequent wahrnehme. Es sei die Frage zu stellen, ob tatsächlich all jene störungsbedingten qualitativen Funktionseinbussen bestünden, die bei einer der art schweren Zwangsstörung zu erwarten wären (S. 32 unten). 3.7.4

U nter der Voraussetzung einer einwandfreien medikamentösen C ompliance sei die Prognose gut, dass der Explorand im ersten Arbeitsmarkt vollzeitlich arbeits tätig sein werde (S. 34 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (S. 34 Ziff.

6-7). Weiter bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals relevant beeinträchtigt gewesen sei (S. 34 Ziff.

8). 3.7.5

Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126/ 3 9) gesamt haft zur Einschätzung, dass

keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer eine LWS-schonende Tätig keit benötige. Dabei könne er Lasten bis zu 12.5 kg hantieren und nicht in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen tätig sein. Diesem Profil entspre chende Tätigkeiten könne er, bezogen auf ein Pensum von 100

%, zu 100

% aus üben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.8

Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für P sychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0.

März 2018 (Urk.

6/127 S. 5 f.) Stellung zu den Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ . Er führte aus, das Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___

erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel (S. 5 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Hilfs arbeiter und LKW-Chauffeur besteh e eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenske letts. Zu vermeiden seien zudem eine Kälte- und Nässeexposition und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Als Belastungsprofil komme eine leichte bis knapp mittelschwere Tätig keit in Frage mit Gewichten bis 12.5 kg. In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe seit Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine länger andauernde Einschränkung bei einer Arbeitsfähigkeit von 100

% bestanden (S. 6 oben). Im Fall einer leitliniengerech ten Behandlung und Therapieadhärenz und bei einer entsprechenden Medika menten -C ompliance sei ein Rückgang der Zwangssymp tome zu erreichen. Für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sollte die psychiatrische Behandlung fortgeführt werden. Der Plasmaspiegel der Medikamente sollte regel mässig überwacht wer den (S. 6 Mitte).

Der Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) beeinträchtige die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit. Infolge vieler Inkonsistenzen und Falschaussagen des Beschwerdeführers sei das Ausmass der psychischen Störung nicht so hoch, dass sie die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 6 unten). 3.9

Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 8.

November 2018 (Urk.

6/146/1-4) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der D.___ vom 2 9.

August bis 3.

Oktober 2018 (S. 1 oben). Sie nannten als psychiatrische Diagnosen Zwangs gedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Als somatische Diagnose nannten sie eine Spondyloarthritis (S. 1 Mitte). Die Ärzte der D.___

führten aus, der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention und zur medika mentösen Optimierung in die Klinik eingetreten. Vorbekannt sei eine seit der Kindheit bestehende schwere Zwangsstörung mit Z wangshandlun gen und -gedanken. Er habe sich beim Eintritt sehr verzweifelt gezeigt und einen sehr hohen Leidensdruck erlebt, da die Zwangsstörung sei n en gesamten Alltag domi niere und mitunter auch zu grossen Entscheidungsschwierigkeiten beitrage (S. 3 oben). Aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung sei die Teilnahme am multi modalen Therapieprogramm nicht möglich gewesen. Der Patient habe sich haupt sächlich in seinem Zimmer aufgehalten. Seit dem Eintritt in die Klinik habe er neue Zwangsgedanken und -handlungen entwickelt (S. 3 Mitte).

Während des Aufenthaltes sei der Spiegel für Clomipramin bestimmt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Wert weit unterhalb des Referenzbereiches gele gen habe, worauf das Medikament schrittweise aufdosiert worden sei (S. 3 unten). 3.10 3.10.1

Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 3.

August 2021 (Urk.

19) im Auftrag des Sozialdienstes O.___ ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 3.

Juni 2021 (S. 1).

Dr.

C.___ führte aus, gemäss den Angaben des Explorand en

leide er an einer

somatisch bedingten Schmerzproblematik, an einer seit der Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik und an einem depressiven Zustandsbild. Er habe über seit etwa 2008 bestehende Rückenschmerzen berichtet mit Ausweitung in die Hüft- und Beckenregion und in thorakale Regionen. Seit der frühen Kind heit bestünden Zwänge, zunächst in Form von Zwangshandlungen. Seine Schwestern hätten darauf mit Angst und Abscheu und später mit Gewalt regiert (S. 6 Ziff.

3.1 oben). Der Explorand empfinde das Leiden insgesamt als stationär bis tendenziell pro gredient (S. 6 Ziff.

3.3). Nach der obligatorischen Schulzeit habe er über mehrere Jahre diverse Hilfstätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausgeübt. In der Schweiz habe er zunächst Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Anschliessend sei er bei zwei Unternehmen mit einem Pensum von 100

% als Lagerist angestellt gewesen . Von 2005 bis 2009 habe er bei der L.___ AG mit einem Pensum von 100

% als Lagerist und Chauffeur gearbeitet (S. 7 Mitte).

Der Explorand pflege kaum soziale Kontakte. Die Partnerschaft und das Fami lienleben seien durch seinen Gesundheitszustand sehr belastet. Obwohl er sich freue, dass seine Familie seit einem Jahr bei ihm sei, stehe er nun unter einem erheblichen Druck (S. 8 unten). Zur Zwangssymptomatik beschreibe er eine glo bale Anhedonie, eine Dyssomnie mit einer durch eine Grübelneigung beding ten Einschlafstörung und einer schmerzbedingten Durchschlafstörung mit konse k utiv anhaltender Müdigkeit und einer schnellen Erschöpfbarkeit. Aufgrund eines zunehmenden sozialen Rückzug s fehlten dem Beschwerdeführer jegliche Aussen kontakte (S. 9 unten). 3.10.2

Der Beschwerdeführer habe sich für seinen Husten entschuldigt, welcher psy chisch bedingt sei (S. 10 Ziff.

4.1). Er habe über die Entwicklung des komple xen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes und ein zum Teil gewaltsame s Unver ständnis des familiären und sozialen Umfeldes berichtet. Der Explorand wirke in der Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und ange spannt und belastet (S. 10 Ziff.

4.3 unten). Die Schilderung der Zwangs gedanken und -handlungen sei umfassend und anschaulich erfolgt . Hinsichtlich der Kon zentration und Aufmerksamkeit sei

es zu einem tendenziellen Leistungs abbruch gekommen . Die Beantwortung von Fragen sei zum Teil etwas umständ lich erfolgt, jedoch ohne logische Brüche . Anhaltspunkte für Wahnstörungen, eine Störung des Ich-Erlebens oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden (S. 11 oben). Der Explorand erlebe sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und belastet (S. 11 Mitte). Die Stimmung habe er als schlecht bezeichnet. Die Mimik und Gestik hätten eine als belastend empfundene Lebe ns- und Alltagssituation wider gespiegelt, die vom Exploranden auch verbalisiert worden sei (S. 11 unten). In Bezug auf das psychi sche Beschwerdebild sei er krankheitseinsichtig und behandlungswillig (S. 12 oben). Das Beck-Depressionsinventar entspreche dem Wert einer mittelgradigen Depression (S. 12 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei seit 2013 kontinuierlich bei Dr.

J.___ in ambulanter Behandlu ng mit wöchentlichen Sitzungen. Diese erfolgten je nach Verlauf und dem Z ustandsbild sogar mehrmals wöchentlich (S. 12 Ziff.

5 unten). Dr.

J.___ habe keinen Anlass, an der Compliance des Exploranden zu zweifeln (S. 13 oben). Der seit früher Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik sei durch die familiäre und soziale Umgebung feindselig bis gewalttätig begegnet worden. Bei der Ent wicklung der Strukturvulnerabilität sei eine posttraumatische Genese nahe lie gend. Der Explorand habe beschrieben, dass er sehr früh Fremdartigkeits- und Entfremdungsgefühle gehabt habe (S. 14 oben).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 14 unten): - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), Differentialdiagnose: anankastische (zwanghafte) Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.5) - Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittieren den suizidalen Phasen (ICD-10 33.2).

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche eine r schwergradigen psychischen Beeinträchtigung. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem in der Lebensqualität. Bei einer fortgeschrittenen Chronifi zierung, einer innerpsychischen Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

14 unten).

Der Leidenszustand des Exploranden sei geprägt von der alles umfassenden Zwangssymptomatik, gepaart mit einer zunehmend affektiv geprägten Resigna tion (S. 16 unten). Es falle auf, dass der psychiatrische Gutachter Dr.

A.___ im Rahmen der Konsistenzprüfung durch seine kriminalistisch ambitionierten Betrachtungen und Überlegungen zwar Aktenkenntnis nachgewiesen habe. Er laufe allerdings Gefahr, seine gutachterliche Neutralität zu Gunsten einer vorein genommenen Betrachtungsweise zu gefährden (S. 16 f.).

Mehrere behandelnde Fachärzte hätten von einer komorbiden Problematik bei einer Zwangserkrankung und einer chronisch depressiven S törun g berichtet (S.

17 oben). Die depressive Symptomatik erfülle nahezu alle typischen Symp tome beziehungsweise diagnostische n Kriterien für eine schwergradige depressive Episode nach ICD-10 F33.2, S. 17 unten). Der Explorand leide neben der schwer gradigen Zwangs störung an einer chronifizierten komo r biden depressiven Prob lematik und einer somatisch bedingten Schmerzproblematik, verbunden mit einem tendenziell ängstlich-vermeidende n Sc hmerzverhalten. Dieses limitier e möglicherweise die bisherigen ambulanten Therapieversuche. Mittlerweile sei von einer fortgeschrittenen innerpsychischen Verfestigung, einer konsekutiven Chronifizierung und einer zunehmenden Invalidisierung des Leidens auszugehen (S. 18 Ziff.

7.2). Der Explorand befinde sich seit 2013 kontinuierlich in einer hochfreque nten psychiatrischen Behandlung. Aus den Angaben über den Verlauf der Behandlung würden die Schwere der Erkrankung und die Verschlechterung des Zustandsbildes seit 2019 durch eine komorbid exazerbierende depressive Störung sowie eine gute Therapieadhärenz objektiviert (S. 18 f. Ziff.

7.2).

Zwangshandlungen, -gedanken und Zwangsstörungen stellten eine schwergra dige psychiatrische Alteration dar. Häufig seien wie vorliegend depressive Störungen komorbid feststellbar. Prognostisch günstig wirkten das als tragend geschilderte Bezugssystem zur Ehefrau und den Söhnen und die Einschätzung des Exploranden, der die Psychotherapie als psychisch entlastend und tendenziell stabilisierend erlebe (S. 19 unten). 3.10.3

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer schwergradigen (zwanghaft-obsessiven, depressiven) psychiatrischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und in der Lebensqualität sei deutlich. Es sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 80

% gerechtfertigt sei . Der Explorand sei auch in einer adap tierten Tätigkeit mindestens zu 80

% arbeitsunfähig (S. 20 Ziff.

8 oben). Er komme auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zurecht. Sämtliche Massnahmen soll ten einen therapeutischen Zweck erfülle n . Eine Unterstützung zur Reintegra tion im Sinne eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeits tä tigkeit erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Struk turierung und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert. Grundsätzlich sei eine Tätigkeit sinnvoll, in der es um eine regelmässige Präsenz von mindestens einigen Stunden halbtags gehe. Inwieweit in dieser Zeit eine Leis tungsfähigkeit bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der einmali gen Exploration schwer einschätzen. In einem Beschäftigungsprogramm sei eine Präsenzzeit von zwei bis vier Stunden am Tag möglich und zumutbar (S.

20 Ziff.

8 unten). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V

396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E.

5.3.2, 1 43 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 13 9 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 4.3

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1

Der B eschwerdeführer ist seit 2013 bei Dr.

J.___ i n ambulanter psychiatrischer B ehandlung (E. 3.5 hiervor).

Aktenkundig sind zudem mehrere stationäre psychi atrische Behandlungen (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.9).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen

das rheumatologische Gutachten von Dr.

Z.___ vom 1 3.

Februar 2018, das psychiat rische Gutachten von Dr.

A.___ vom 2 0.

Februar 2018 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr.

C.___ vom 3.

August 2021 vor. Dr.

Z.___ nannte als rheuma tologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Spondylitis ank y l osans . Die Gutachterin kam zur Einschät zung, dass in der angestammte n Tätigkeit als LKW-C hauffeur eine Arbeitsun fähigkeit von 100

% bestehe. In einer angepassten Tätigkeit habe dagegen nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (vorstehend E. 3.6.2 und 3.6.3) . Dr.

A.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung und Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (E. 3.7.2). Vor dem Hintergrund der im Gutachten diskutierten Inkonsistenzen attestierte

der Gutachter

für die angestammte und für

eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100

% (E . 3.7.4 hiervor) . Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen gesamthaft zur Einschätzung, dass in einer ange passten Tätigkeit nie eine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit bestanden habe (E .

3.7.5).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsge danken und -handlungen, gemischt,

sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen. Als Differential diagnose nannte sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.

3.10.2). Die Gutachter in attestierte eine Arbei t sunfähigkeit von 80

% (E.

3.10.3). 5.2

Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ beruhen auf den erforderlichen rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen und

erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend.

Dr.

A.___

ging

detailliert auf den

Befund des Labors

zur Medikamenten -C ompliance ein . Die Überprüfung ergab unter anderem, dass der Medikamenten spiegel für Quetiapin zunächst im Bereich der fehlenden Nachweisbarkeit und vier Tage später im oberen Referenzbereich lag.

N ach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen wurde das Medikament

mutmasslich kurzfristig eingenommen . Der Gutachter hielt dazu fest, dass bewusste Mechanis men für die nachw eisbar falsche n Angabe n des Beschwerdeführers

zur Einnahme der Medikamente verantwortlich zu machen sind (E. 3.7.3 hiervor) . Dr.

A.___ wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr.

F.___ eine Krank schreibung beziehungsweise die Ausrichtung eines vollen Krankentag geldes gefordert hatte (vgl. E. 3.2). Das beschriebene Verhalten lässt tendenziell darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rente fixiert ist . Weiter wurde angegeben, dass die Intensität der bei der Begutachtung beschriebenen Zwangs symptome mit dem aktenkundigen delinquenten Verhalten des Beschw erdefüh rers

nicht zu ve reinbaren ist, da die begangene Straftat

eine hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit voraus setz t . G emäss dem Ermittlungs verfahren

hat der Beschwerdeführer bei Telefongesprächen zudem keine Auffälligkeiten bezüglich eines Hustens gezeigt

(E. 3.7.3).

Der psychiatrische Gutachter

setzte sich sodann detailliert mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit dem Krankheitsverlauf auseinander und die Diagnose

wurde

ausführlich hergeleitet. Das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ ver mag im Hinblick auf die Diskussion der laut seiner Einschätzung für Patienten mit Zwangsstörungen gerade atypischen

Inkonsistenzen zu überzeugen, wobei insbesondere auch auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Begutachtung nicht annähernd das in der psychiatrischen Untersuchung gezeigte Verhalten präsentiert hat (E. 3.7.2) . Überzeugend schloss

Dr.

A.___ sodann auch eine Panikstörung und eine relevante Affektpathologie aus (Urk.

6/126 S. 25 f. Ziff.

5-6).

Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% attestierte. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vermögen somit bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerun gen der Gut achter zu überzeugen. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ erweisen sich demzufolge

als beweistauglich (vgl. E. 4.1). 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind daher grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0.

Mai 2019 zu beurteilen. Dr.

C.___

äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 3.

August 2021 nicht näher zum Krankhe itsverlauf (E. 3.10.2 hiervor; Urk.

19 S. 18 Ziff.

7.2). Damit erscheint zumindest fraglich, ob d as fast zwei Jahre nach Verfügungserlass datierende Gutachten Rückschlüsse auf den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Mai 2019 erlaubt .

Weiter nahm Dr.

C.___

im Rahmen ihrer Begutachtung t rotz entsprechen der Hin weise im Gutachten von Dr.

A.___ offenbar

keine eigene Überprüfung des Medi kamentenspielgels vor (vgl. Urk.

19 S. 1, S. 8 oben) . Die Gutachter in ging auch nicht näher auf die weiteren von Dr.

A.___ beschriebenen Inkonsistenzen ein. Zudem erfolgte weder eine eingehende Auseinandersetzung mit den

– nicht voll ständig vorliegenden (Urk.

19 S. 3 Ziff.

1.3, S. 4 f.

Ziff.

2) - Vorakten noch wur den anhand der genauen Befunde die – im Übrigen mit Dr.

A.___ übereinstim menden - Diagnosen und insbesondere die daraus resultie renden funktionellen Einschränkungen schlüssig hergeleitet. Dies wäre aber gerade auch im Hinblick auf die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 80

% unabdingbar gewesen . Das Gutachten von Dr.

C.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens daher nicht. 5.4

D ie Ärzte der D.___ äusserten sich im Bericht vom 2 8.

November 2018 nicht zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9) . Der Bericht ist somit nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr.

A.___ in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stellten

die Ärzte

einen bei Eintritt im August 2018 weit unter dem Referenzwert liegenden Clomipraminspiegel fest .

Dies deckt sich insofern mit den Ausführun gen von Dr.

A.___, als er bereits anlässlich seiner Begutachtung im Januar 2018 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer einer wirkungs vollen Behandlung immer wieder entzieht (E. 3.7.3).

Der Beurteilung durch Dr.

J.___

aus dem Jahre 2016 (E. 3.5) sowie der im Gutachtenszeitpunkt bei ihr eingeholten Fremdaus kunft (Urk.

6/126 S. 13 oben)

kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psy chiaterin kann daher nicht gefolgt werden.

Dr.

A.___

stellte die Diagnose einer Zwangsstörung, Zwangsgeda nken und -handlungen, gemischt, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aus wirkt .

Gemäss Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur aus rheu matologischer Sicht zwar nicht mehr möglich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% besteht, vermag der Beschwerdeführer

damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Invalidität und ein Renten anspruch sind daher zu verneinen.

5.5

Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenan spruch. Die angefochtene Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 erweist sich nach dem Gesagt e n als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk.

1 S. 2 unten). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr.

800.-- fest zusetzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

De r unentgeltliche Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr.

1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0.

Juni 2019 wird dem Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertrete r für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern, unter Beilage einer Kopie von Urk.

21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

13-14 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, d ie ein geholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Erkrankungen in der bisherigen Tätigkeit als LK W-Chauffeur beein trächtigt sei (S. 1). Diese

Gutachten seien beweiswertig (S. 2 Mitte). Die psychiatrischen Einschränkungen hätten bei einer leitliniengerechten Behand lung, Therapieadhärenz und Me dikamen tencompliance keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der D.___

gehe hervor, dass der Beschwerde führer nicht am Therapieprogramm der Klinik teilgenommen und mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auch die Medikamente nicht immer einge nommen habe. Es könne daher nicht von einer adäquaten Behandlung ausge gangen wer den. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit zu 100

% zumutbar . Damit stehe ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt ein weites Spekt rum an Tätigkeiten zur Verfügung und er könne ein rentenaus schliessendes Ein kommen erzielen (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die im Rahmen der Begutachtung durch PD Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte Blut ent nahme widerspreche der ihm unterstellten ungenügende n Behandlung und Medikamenteneinnahme. Den Gutachten fehle es schon aus diesem Grund an Überzeugungskraft . Ausserdem werde nicht beantwortet, ob eine schwerwiegende Zwangsstörung vorliege (Urk.

1 S. 4 oben). Während des Klinikaufenthaltes in der D.___

sei die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung nicht möglich gewesen. Damit sei erstellt, dass eine leitliniengerechte Behandlung der Zwangsstörung und ein damit verbundener stationärer Aufenthalt zu

k einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Grund für die nicht erfolgte Teilnahme am Therapieprogramm in der angefochtenen Verfügung übergangen (S. 6 oben). Es liege eine IV-relevante Schädigung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor (S. 6 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht . 3.

E. 1.6 und 1.7).

E. 1.7 und 1.9). Der Patient drohe, er werde sich bei der E.___ hospitalisieren lassen, falls er das Taggeld nicht voll erhalte (S. 3 Ziff.

1.11).

E. 3 September 200 9 mit, dass keine E ingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

6/27). In der Folge zog sie Akten über ein Strafverfahren gegen den Versicherten (Urk.

6/54; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 1.

Juni 2012 betreffend mehr facher Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz; Urk.

54/4-126) bei. Mit Verfügung vom 1 9.

Februar 2014 (Urk.

6/64) verneinte die IV-Stelle unter Hin weis auf die derzeitige Haftstrafe des Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1

Der B eschwerdeführer ist seit 2013 bei Dr.

J.___ i n ambulanter psychiatrischer B ehandlung (E. 3.5 hiervor).

Aktenkundig sind zudem mehrere stationäre psychi atrische Behandlungen (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.9).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen

das rheumatologische Gutachten von Dr.

Z.___ vom 1 3.

Februar 2018, das psychiat rische Gutachten von Dr.

A.___ vom 2 0.

Februar 2018 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr.

C.___ vom 3.

August 2021 vor. Dr.

Z.___ nannte als rheuma tologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Spondylitis ank y l osans . Die Gutachterin kam zur Einschät zung, dass in der angestammte n Tätigkeit als LKW-C hauffeur eine Arbeitsun fähigkeit von 100

% bestehe. In einer angepassten Tätigkeit habe dagegen nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (vorstehend E. 3.6.2 und 3.6.3) . Dr.

A.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung und Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (E. 3.7.2). Vor dem Hintergrund der im Gutachten diskutierten Inkonsistenzen attestierte

der Gutachter

für die angestammte und für

eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100

% (E .

E. 3.2 Dr.

med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2

E. 3.3 Vom 8.

bis 1 6.

März 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der E.___

(Urk.

6/47 S. 2 Ziff.

1.3).

E. 3.4 Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Oberarzt, Institut für H.___, Universität I.___, erstattete am

E. 3.5 Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2013 bei Dr.

med. J.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiat rischer Behand lung (Urk.

6/89/1 Ziff.

1.2). Dr.

J.___

nannte im Bericht vom 2 2.

Februar 2016 (Urk.

6/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Zwangs störung (ICD-10 F42) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.3, S. 1 Ziff.

1.1). Sie attestierte für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (S. 2 Ziff.

E. 3.6 3. 6 .1

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo gie, erstattete am 1 3.

Februar 2018 (Urk.

6/124 /2-117) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein rheumatologisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 1 5.

Januar 2018 (Urk.

6/124/1). Dr.

Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer spüre gemäss seinen Angaben lumbale Schmerzen sowie Hüft- und Beckenschmerzen . Die linke Seit e schmerze mehr als die rechte . Die Schmer zen lägen nie unter fünf auf der visuellen Analogskala. Die letzte Physiotherapie sei im Juli 2017 erfolgt. Sie habe nicht geholfen . Er absolviere zu Hause gymnas tische Übungen (S. 95 Ziff.

7.2 oben). 3. 6 .2

Dr.

Z.___ stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Februar 2010) - HLA B27 negativ mit - fraglich entzündlichen Veränderungen bei Th9/10 sowie entzündlichen Veränderungen der vorderen oberen Ecke von LWK 3 sowie Verände rungen der Ileosakralgelenke (ISG) mit fast vollständiger Ankylosie rung der ISG beidseits und entzündlicher Aktivität der ISG beidseits, links etwas mehr als rechts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - klinisch und radiologisch weiterhin keine n Hinweise n auf eine Anky losierung des Stammskeletts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - Behandlung mit TNF-Blocker von November 2016 bis Februar 2017 mit fehlender Wirkung und deutlicher Nebenwirkung - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der L endenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler Hemisakralisation von LWK5 links mit aktivierter Nearth ros (MRI September 2016)

Dr.

Z.___ stellte keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.2).

Der Beschwerdeführer sei mit einer Anomal ie des untersten Lendenwirbels bezie hungsweise einer Hemisakralisation von L5 links mit Nearthros -Bildung zur Welt gekommen. Er habe eine Spondylitis ankylosans entwickelt, die im Februar 2010 diagnostiziert worden sei . Am Untersuchungstag sei es dem Beschwerde führer so schlecht wie meistens in der letzten Zeit gegangen (S. 104 Ziff.

E. 3.7.1 Dr.

A.___

erstattete am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die psychiatrische Untersuchung fand am 1 8.

Januar 2018 statt (S. 1 unten).

Dr.

A.___ führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Kind heit und Jugend zeit durch die schon damals bestehenden Zwangshandlungen belastet gewesen (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei 1992 in die Schweiz eingereist, wobei er zunächst als Hilfsarbeiter «schwarz» gearbeitet habe. In der Folge sei er bei mehreren A rbeitgebern mit einem Pensum von 100

% als Lagerist und Cha uf feur angestellt gewesen (S. 4 unten). Wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe er vom 2 9.

Juli 2010 bis 2 8.

Juli 2015 eine Haft strafe verbüsst. N ach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sei er auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen worden (S. 5 oben). Der Explorand habe zahl reiche Beispiele aus dem Alltag beschrieben, in denen Zwangsgedanken un d Zwangs handlungen dominierten (S. 6 oben). Weiter leide er seit vielen Jahren an einem Husten. Dieser sei während der Haftstrafe ab 2010 deutlich schlimmer geworden sei (S. 7 oben). Er meide sodann Menschen und Orte, an denen geraucht werde (S . 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei fast wöchentlich bei Dr.

J.___

in ambulanter psychi atrischer Behandlung. Auf wiederholtes Nachfragen habe er bekräftigt, dass er die Medikamente Anafranil und Seroquel seit vielen Jahren täglich und aus nahmslos ohne Unterbruch eingenommen habe. Sie machten ihn müde, hätten aber ansonsten keine Wirkung (S. 10 Mitte). Der Beschwerdeführer könne damit immerhin besser schlafen (S. 10 unten). Kollegen habe er eigentlich keine mehr. Der Explorand habe weiter angegeben, dass er sich ausserstande fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er mit den täglichen Zwangshandlungen ein genommen sei und er durch diese auch extrem müde werde (S. 11 oben).

Als der Explorand über die diversen Zwangshandlungen berichtet habe, hätten die Husten-Episoden abgenommen und seien zeitweise ganz verschwunden (S. 12 oben). Im formalen Denken habe er eine ausserordentliche Einengung auf seine Verhaltensweisen gezeigt, die er in der Begutachtung im Detail und facettenreich beschrieben habe. Im Grunde genommen sei er im Denken kaum je zur Ruhe gekommen. Das formale Denken sei aber insgesamt jederzeit gut verständlich und unauffällig organisiert gewesen, wenn auch eher einfach strukturiert (S. 12 unten).

Der Gutachter habe der behandelnden Psychiaterin telefonisch mitgeteilt, dass nach den Laboruntersuchungen weder Anafranil noch Seroquel in den Plasma spiegelbestimmungen nachweisbar gewesen sei en . Im Verlauf der bisherigen Therapie sei noch keine Bestimmung des Plasmaspiegels durchgeführt worden (S.

E. 3.7.2 Dr.

A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte er eine Zwangs stö rung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2, S .

E. 3.7.3 Anhand der Aktenlage, der Laboruntersuchungen und der objektiven Unter su chungsbefunde seien Inkonsistenzen nachgewiesen worden. Der Explorand zeige eine histrionische Dimension in der Art und Weise, wie er seine Beschwer den sowohl verbal als auch szenisch darstelle. Hierfür dürften soziokulturelle Fakto ren mitverantwortlich sein (S . 27 Ziff.

7 oben). Aus früheren Berichten von Dr.

F.___ wisse man, dass der Explorand darauf fixiert gewesen sei, mit den Hustenanfällen nicht arbeiten zu könne n . Dabei habe er auch geltend gemacht, dass er sich psychiatrisch hospitalisieren lassen

werde, wenn ihm keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Hier würden bewusste Mechanismen anklin gen. Grundsätzlich solle nicht in Abrede gestellt werden, dass seit der Kindheit eine Zwangsstörung bestehe, die den Exploranden lebensgeschichtlich immer wieder belastet und möglicherweise auch ausgegrenzt habe. Er baue die Zwangs symptomatik jedoch zumindest in der histrionischen Berichterstattung aus (S. 27 Ziff.

7 Mitte). Nach den polizeilichen Ermittlungen habe der Explorand in Tele fongesprächen keine Auffälligkeiten bezüglich eines ausgeprägten Hustens gezeigt. Es sei keine Seltenheit i n der Psychiatrie, dass psychische Phänomene vorübergehend verschwinden würden, wenn die betroffenen Patienten abgelenkt seien (S. 27 Ziff.

7 unten). Die Angaben könnten dahingehend interpretiert wer den, dass die Zwangsphänomene nicht dauerhaft oder zumindest nicht so dauer haft auftreten würden, wie dies in der Begutach tung beschrieben worden sei (S.

27 f. Ziff.

7).

Der Beschwerdeführer habe bei früheren ärztlichen Untersuchungen offenbar mit geteilt, dass er ein albanisches Diplom als Elektroingenieur besitze. In der aktu ellen Begutachtung habe er angegeben, dass dies falsch geschrieben worden sei und er keine Berufs aus bildung durchlaufen habe (S. 28 oben). Als weitere Inkon sistenzen seien die nachgewiesene fehl ende Medikamenten-Compliance und das delinquente Verhalten zu erwähnen, welches zu einer Haftstrafe geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl der rheumatologischen Gutachterin als auch dem psychiatrischen Gutachter gegenüber mitgeteilt, dass er Anafranil und Seroquel regelmässig und täglich einnehme (S . 28 Mitte). In einem Bericht vom 2 1.

Oktober 2011 werde erwähnt, dass in der Gefängniszelle des Exploranden Tabletten gefunden worden seien. Die s weise darauf hin, dass er die Medikamente nicht regelmässig eingenommen habe. Die Angabe zur Medikamenteneinnahme könne kaum unb ewussten Mechanismen zugeordnet werden. Es seien bewusste Mechanismen verantwortlich zu machen (S. 28 f.). Während die Er gebnisse der ersten Bestimmung des Plas maspiegels für Que tiapin derart tiefe Werte aufgewie sen habe, dass von einer fehlenden Nachweisbarkeit gesprochen werden könne, hätten die Werte vier Tage später im oberen Referenzbe reich gelegen (S. 29 Mitte). Mit Sic herheit bestehe keine tägliche und lang andauernde Einnahme der Medi kamente durch den Exploranden, im Gegensatz zu den subjektiven Angaben in der Begutachtung. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand Quetiapin zwischen dem 1 5.

und 1 8.

Januar 2018 wieder eingenommen habe, allenfalls erst unmittelbar nach der psychotherapeutischen Sitzung vom 1 9.

Januar 2018 (S. 29 unten).

Die Inkonsistenzen seien auch deshalb störend, weil sie für Patienten mit Zwangs störungen atypisch seien. Weiter werde dadurch die Frage aufgeworfen, inwiefern die Angaben des Exploranden zu seiner Zwangsstörung schlechthin valide seien (S. 30 oben). Das Ausmass des delinquenten Verhaltens, wie es in den beiden forensisch - psychiatrischen Gutachten eingehend beschrieben worden sei, sei mit den Z wangsbeschwerden nicht zu vereinbaren, wie sie der Explorand in der Begutachtung mitgeteilt habe. Nach seinen subjektiven Angaben wäre er kaum in der Lage, über genügend lange Zeiträume hinweg zielgerichteten Handlung en nachzugehen, geschweige denn diese zu planen und zu strukturieren. Die delin quenten Handlungen erforderten jedoch eine ausserordentlich hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, die durch sich immer wieder aufdrän gende Zwangssymptome nicht tangiert beziehungsweise gestört werden dürften (S. 30 unten).

Dr.

J.___ habe über ein seit Jahren weitgehend konstantes Beschwerdebild berichtet (S. 31 oben). Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die die Entwicklung der Beschwerden möglicherweise relevant beeinflussen würden. Die eheliche Situation bleibe unklar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe zusam men mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo. Die finanzielle Situation bleibe ebenfalls unklar (S. 31 Ziff.

9). Der Explorand habe in einem möglicherweise sehr kurzen Zeitraum eine hohe Dosierung von Quetiapin - nicht aber von Clomipramin - eingenommen. Dies verdeutliche, dass er durchaus in der Lage sei, Handlungen zu planen und allfällige Konsequenzen von Verhaltensweisen zu erkennen und abzuschätzen. Die Inkonsistenzen bed euteten letztlich, dass sich der Explorand einer validen und erfahrungsgemäss wirkungsvollen Behandlung immer wieder entziehe oder dass er eine solche zumindest nicht regelmässig und konsequent wahrnehme. Es sei die Frage zu stellen, ob tatsächlich all jene störungsbedingten qualitativen Funktionseinbussen bestünden, die bei einer der art schweren Zwangsstörung zu erwarten wären (S. 32 unten).

E. 3.7.4 hiervor) . Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen gesamthaft zur Einschätzung, dass in einer ange passten Tätigkeit nie eine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit bestanden habe (E .

3.7.5).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsge danken und -handlungen, gemischt,

sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen. Als Differential diagnose nannte sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.

3.10.2). Die Gutachter in attestierte eine Arbei t sunfähigkeit von 80

% (E.

3.10.3). 5.2

Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ beruhen auf den erforderlichen rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen und

erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend.

Dr.

A.___

ging

detailliert auf den

Befund des Labors

zur Medikamenten -C ompliance ein . Die Überprüfung ergab unter anderem, dass der Medikamenten spiegel für Quetiapin zunächst im Bereich der fehlenden Nachweisbarkeit und vier Tage später im oberen Referenzbereich lag.

N ach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen wurde das Medikament

mutmasslich kurzfristig eingenommen . Der Gutachter hielt dazu fest, dass bewusste Mechanis men für die nachw eisbar falsche n Angabe n des Beschwerdeführers

zur Einnahme der Medikamente verantwortlich zu machen sind (E. 3.7.3 hiervor) . Dr.

A.___ wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr.

F.___ eine Krank schreibung beziehungsweise die Ausrichtung eines vollen Krankentag geldes gefordert hatte (vgl. E. 3.2). Das beschriebene Verhalten lässt tendenziell darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rente fixiert ist . Weiter wurde angegeben, dass die Intensität der bei der Begutachtung beschriebenen Zwangs symptome mit dem aktenkundigen delinquenten Verhalten des Beschw erdefüh rers

nicht zu ve reinbaren ist, da die begangene Straftat

eine hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit voraus setz t . G emäss dem Ermittlungs verfahren

hat der Beschwerdeführer bei Telefongesprächen zudem keine Auffälligkeiten bezüglich eines Hustens gezeigt

(E. 3.7.3).

Der psychiatrische Gutachter

setzte sich sodann detailliert mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit dem Krankheitsverlauf auseinander und die Diagnose

wurde

ausführlich hergeleitet. Das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ ver mag im Hinblick auf die Diskussion der laut seiner Einschätzung für Patienten mit Zwangsstörungen gerade atypischen

Inkonsistenzen zu überzeugen, wobei insbesondere auch auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Begutachtung nicht annähernd das in der psychiatrischen Untersuchung gezeigte Verhalten präsentiert hat (E. 3.7.2) . Überzeugend schloss

Dr.

A.___ sodann auch eine Panikstörung und eine relevante Affektpathologie aus (Urk.

6/126 S. 25 f. Ziff.

5-6).

Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% attestierte. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vermögen somit bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerun gen der Gut achter zu überzeugen. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ erweisen sich demzufolge

als beweistauglich (vgl. E. 4.1). 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind daher grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0.

Mai 2019 zu beurteilen. Dr.

C.___

äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 3.

August 2021 nicht näher zum Krankhe itsverlauf (E. 3.10.2 hiervor; Urk.

19 S. 18 Ziff.

7.2). Damit erscheint zumindest fraglich, ob d as fast zwei Jahre nach Verfügungserlass datierende Gutachten Rückschlüsse auf den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Mai 2019 erlaubt .

Weiter nahm Dr.

C.___

im Rahmen ihrer Begutachtung t rotz entsprechen der Hin weise im Gutachten von Dr.

A.___ offenbar

keine eigene Überprüfung des Medi kamentenspielgels vor (vgl. Urk.

19 S. 1, S. 8 oben) . Die Gutachter in ging auch nicht näher auf die weiteren von Dr.

A.___ beschriebenen Inkonsistenzen ein. Zudem erfolgte weder eine eingehende Auseinandersetzung mit den

– nicht voll ständig vorliegenden (Urk.

19 S. 3 Ziff.

1.3, S. 4 f.

Ziff.

2) - Vorakten noch wur den anhand der genauen Befunde die – im Übrigen mit Dr.

A.___ übereinstim menden - Diagnosen und insbesondere die daraus resultie renden funktionellen Einschränkungen schlüssig hergeleitet. Dies wäre aber gerade auch im Hinblick auf die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 80

% unabdingbar gewesen . Das Gutachten von Dr.

C.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens daher nicht. 5.4

D ie Ärzte der D.___ äusserten sich im Bericht vom 2 8.

November 2018 nicht zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9) . Der Bericht ist somit nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr.

A.___ in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stellten

die Ärzte

einen bei Eintritt im August 2018 weit unter dem Referenzwert liegenden Clomipraminspiegel fest .

Dies deckt sich insofern mit den Ausführun gen von Dr.

A.___, als er bereits anlässlich seiner Begutachtung im Januar 2018 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer einer wirkungs vollen Behandlung immer wieder entzieht (E. 3.7.3).

Der Beurteilung durch Dr.

J.___

aus dem Jahre 2016 (E. 3.5) sowie der im Gutachtenszeitpunkt bei ihr eingeholten Fremdaus kunft (Urk.

6/126 S. 13 oben)

kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psy chiaterin kann daher nicht gefolgt werden.

Dr.

A.___

stellte die Diagnose einer Zwangsstörung, Zwangsgeda nken und -handlungen, gemischt, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aus wirkt .

Gemäss Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur aus rheu matologischer Sicht zwar nicht mehr möglich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% besteht, vermag der Beschwerdeführer

damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Invalidität und ein Renten anspruch sind daher zu verneinen.

5.5

Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenan spruch. Die angefochtene Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 erweist sich nach dem Gesagt e n als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk.

1 S. 2 unten). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr.

800.-- fest zusetzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

De r unentgeltliche Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr.

1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0.

Juni 2019 wird dem Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertrete r für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 3.7.5 Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126/ 3 9) gesamt haft zur Einschätzung, dass

keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer eine LWS-schonende Tätig keit benötige. Dabei könne er Lasten bis zu 12.5 kg hantieren und nicht in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen tätig sein. Diesem Profil entspre chende Tätigkeiten könne er, bezogen auf ein Pensum von 100

%, zu 100

% aus üben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestanden.

E. 3.8 Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für P sychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0.

März 2018 (Urk.

6/127 S. 5 f.) Stellung zu den Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ . Er führte aus, das Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___

erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel (S. 5 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Hilfs arbeiter und LKW-Chauffeur besteh e eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenske letts. Zu vermeiden seien zudem eine Kälte- und Nässeexposition und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Als Belastungsprofil komme eine leichte bis knapp mittelschwere Tätig keit in Frage mit Gewichten bis 12.5 kg. In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe seit Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine länger andauernde Einschränkung bei einer Arbeitsfähigkeit von 100

% bestanden (S. 6 oben). Im Fall einer leitliniengerech ten Behandlung und Therapieadhärenz und bei einer entsprechenden Medika menten -C ompliance sei ein Rückgang der Zwangssymp tome zu erreichen. Für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sollte die psychiatrische Behandlung fortgeführt werden. Der Plasmaspiegel der Medikamente sollte regel mässig überwacht wer den (S. 6 Mitte).

Der Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) beeinträchtige die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit. Infolge vieler Inkonsistenzen und Falschaussagen des Beschwerdeführers sei das Ausmass der psychischen Störung nicht so hoch, dass sie die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 6 unten).

E. 3.9 Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 8.

November 2018 (Urk.

6/146/1-4) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der D.___ vom 2 9.

August bis 3.

Oktober 2018 (S. 1 oben). Sie nannten als psychiatrische Diagnosen Zwangs gedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Als somatische Diagnose nannten sie eine Spondyloarthritis (S. 1 Mitte). Die Ärzte der D.___

führten aus, der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention und zur medika mentösen Optimierung in die Klinik eingetreten. Vorbekannt sei eine seit der Kindheit bestehende schwere Zwangsstörung mit Z wangshandlun gen und -gedanken. Er habe sich beim Eintritt sehr verzweifelt gezeigt und einen sehr hohen Leidensdruck erlebt, da die Zwangsstörung sei n en gesamten Alltag domi niere und mitunter auch zu grossen Entscheidungsschwierigkeiten beitrage (S. 3 oben). Aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung sei die Teilnahme am multi modalen Therapieprogramm nicht möglich gewesen. Der Patient habe sich haupt sächlich in seinem Zimmer aufgehalten. Seit dem Eintritt in die Klinik habe er neue Zwangsgedanken und -handlungen entwickelt (S. 3 Mitte).

Während des Aufenthaltes sei der Spiegel für Clomipramin bestimmt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Wert weit unterhalb des Referenzbereiches gele gen habe, worauf das Medikament schrittweise aufdosiert worden sei (S. 3 unten).

E. 3.10.1 Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 3.

August 2021 (Urk.

19) im Auftrag des Sozialdienstes O.___ ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 3.

Juni 2021 (S. 1).

Dr.

C.___ führte aus, gemäss den Angaben des Explorand en

leide er an einer

somatisch bedingten Schmerzproblematik, an einer seit der Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik und an einem depressiven Zustandsbild. Er habe über seit etwa 2008 bestehende Rückenschmerzen berichtet mit Ausweitung in die Hüft- und Beckenregion und in thorakale Regionen. Seit der frühen Kind heit bestünden Zwänge, zunächst in Form von Zwangshandlungen. Seine Schwestern hätten darauf mit Angst und Abscheu und später mit Gewalt regiert (S. 6 Ziff.

E. 3.10.2 Der Beschwerdeführer habe sich für seinen Husten entschuldigt, welcher psy chisch bedingt sei (S. 10 Ziff.

4.1). Er habe über die Entwicklung des komple xen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes und ein zum Teil gewaltsame s Unver ständnis des familiären und sozialen Umfeldes berichtet. Der Explorand wirke in der Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und ange spannt und belastet (S. 10 Ziff.

4.3 unten). Die Schilderung der Zwangs gedanken und -handlungen sei umfassend und anschaulich erfolgt . Hinsichtlich der Kon zentration und Aufmerksamkeit sei

es zu einem tendenziellen Leistungs abbruch gekommen . Die Beantwortung von Fragen sei zum Teil etwas umständ lich erfolgt, jedoch ohne logische Brüche . Anhaltspunkte für Wahnstörungen, eine Störung des Ich-Erlebens oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden (S. 11 oben). Der Explorand erlebe sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und belastet (S. 11 Mitte). Die Stimmung habe er als schlecht bezeichnet. Die Mimik und Gestik hätten eine als belastend empfundene Lebe ns- und Alltagssituation wider gespiegelt, die vom Exploranden auch verbalisiert worden sei (S. 11 unten). In Bezug auf das psychi sche Beschwerdebild sei er krankheitseinsichtig und behandlungswillig (S. 12 oben). Das Beck-Depressionsinventar entspreche dem Wert einer mittelgradigen Depression (S. 12 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei seit 2013 kontinuierlich bei Dr.

J.___ in ambulanter Behandlu ng mit wöchentlichen Sitzungen. Diese erfolgten je nach Verlauf und dem Z ustandsbild sogar mehrmals wöchentlich (S. 12 Ziff.

5 unten). Dr.

J.___ habe keinen Anlass, an der Compliance des Exploranden zu zweifeln (S. 13 oben). Der seit früher Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik sei durch die familiäre und soziale Umgebung feindselig bis gewalttätig begegnet worden. Bei der Ent wicklung der Strukturvulnerabilität sei eine posttraumatische Genese nahe lie gend. Der Explorand habe beschrieben, dass er sehr früh Fremdartigkeits- und Entfremdungsgefühle gehabt habe (S. 14 oben).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 14 unten): - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), Differentialdiagnose: anankastische (zwanghafte) Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.5) - Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittieren den suizidalen Phasen (ICD-10 33.2).

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche eine r schwergradigen psychischen Beeinträchtigung. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem in der Lebensqualität. Bei einer fortgeschrittenen Chronifi zierung, einer innerpsychischen Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

14 unten).

Der Leidenszustand des Exploranden sei geprägt von der alles umfassenden Zwangssymptomatik, gepaart mit einer zunehmend affektiv geprägten Resigna tion (S. 16 unten). Es falle auf, dass der psychiatrische Gutachter Dr.

A.___ im Rahmen der Konsistenzprüfung durch seine kriminalistisch ambitionierten Betrachtungen und Überlegungen zwar Aktenkenntnis nachgewiesen habe. Er laufe allerdings Gefahr, seine gutachterliche Neutralität zu Gunsten einer vorein genommenen Betrachtungsweise zu gefährden (S. 16 f.).

Mehrere behandelnde Fachärzte hätten von einer komorbiden Problematik bei einer Zwangserkrankung und einer chronisch depressiven S törun g berichtet (S.

E. 3.10.3 Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer schwergradigen (zwanghaft-obsessiven, depressiven) psychiatrischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und in der Lebensqualität sei deutlich. Es sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 80

% gerechtfertigt sei . Der Explorand sei auch in einer adap tierten Tätigkeit mindestens zu 80

% arbeitsunfähig (S. 20 Ziff.

8 oben). Er komme auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zurecht. Sämtliche Massnahmen soll ten einen therapeutischen Zweck erfülle n . Eine Unterstützung zur Reintegra tion im Sinne eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeits tä tigkeit erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Struk turierung und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert. Grundsätzlich sei eine Tätigkeit sinnvoll, in der es um eine regelmässige Präsenz von mindestens einigen Stunden halbtags gehe. Inwieweit in dieser Zeit eine Leis tungsfähigkeit bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der einmali gen Exploration schwer einschätzen. In einem Beschäftigungsprogramm sei eine Präsenzzeit von zwei bis vier Stunden am Tag möglich und zumutbar (S.

E. 8 Januar 2016 erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk.

6/83). Die IV-Stelle zog die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Auftrag gegebene n

psychiatrischen Gutachten (Urk.

6/93; Expertisen von Dr.

med. Y.___ vom 3.

November 2011 sowie vom

E. 9 März 2012 aus, die diagnostische Einschät zung des Verhaltens und Erlebens des Beschwerdeführers bereite durch aus Schwierigkeiten. Von Seiten der Ärzte

psychiatrischer Kliniken und der ambulan t behandelnden Ärzte seien wiederholt eine Zwangsstörung mit vorwie gend Zwangshandlungen sowie depressive Episoden beschrieben und diagnosti ziert worden. Dazu müsse auch festgehalten werden, dass sämtliche bisherigen Thera pieversuche einen nur sehr geringen oder gar keinen Erfolg gebracht hätten (S.

16 Ziff.

5.2 oben). Beim Beschwerdeführer liege sicher keine vollständige Simu lation vor. Es bestünden jedoch Hinw e ise auf eine Aggravation im Sinne einer Überzeichnung der psychischen Symptomatik. Der Verdacht ergebe sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens und aus den Explorationsge sprächen . Hierbei sei der Eindruck einer Überzeichnung der Zwangsphänomene entstanden . So habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf bestanden, diese vorzuführen. Weiter sei die beschriebene Hilflosigkeit bei konkreten Fragen zu den vorgewor fenen Taten gänzlich verschwunden . Der Beschwerdeführer habe sich in solchen Situationen nahezu symptomfrei verhalten (S. 17 oben). Es bestünden sicherlich psychiatrische Auffälligkeiten, welche am ehesten mit der bestehenden Diagnose einer Zwangsstörung sowie den typischerweise begleiten den depressiven und ängstlichen Elementen zu vereinbaren seien (S. 17 Mitte). Bei der intensiven Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich aber Zweifel zumindest an der Ausprägung der Zwangsstörung ergeben (S. 21 Ziff.

6.1 lit . b).

E. 10 unten).

Die Röntgenbilder der LWS und der ISG hätten beidseitig e

Ankylosierungen der ISG ergeben, jedoch keine Syndesmophyten. Die Untersuchungen der Brustwir belsäule (BWS), der LWS und beider ISG (MRI) hätten im Bereich der BWS eine fragliche entzündliche Veränderung bei Th9/10 bei minimalen degenerativen Veränderungen ergeben . In der LWS seien entzündliche Veränderungen in der vorderen oberen Ecke von LWK4 festgestellt worden. Die ISG zeigten beidseits entzündliche Veränderungen, links etwas mehr als rechts. Die Befunde seien nicht besonders gravierend, insbesondere da bildgebend keine Zeichen einer Ankylo sierung des Stammskeletts vorhanden seien (S. 105 oben). Eine Haaranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang August 2017 bis Anfang Januar 2018 Seroquel im mittleren Bereich und Anafranil im unteren Bereich konsumiert habe. Es bestünden teils angeborene, teils erworbene Veränderungen der BWS der LWS und beider ISG, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers einschränkten. Der Beschwerdeführer könne dabei eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% zu 100

% ausüben (S. 105 unten). 3. 6 .3

Der Beschwerdeführer sei in Ex-Jugoslawien neun Jahre lang als Chauffeur tätig gewesen (S. 106 Ziff.

11.1 oben). Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur finde bei Kälte, Nässe und grossen Temperaturschwankungen statt. Ausserdem müssten dabei wahrscheinlich schwere Lasten hantiert werden. Der Beschwerde führer könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (S. 106 Ziff.

11.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit habe jedoch nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Pensum von 100

% eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (S. 107 Ziff.

11.2 und 11.3). Wegen der Spondylitis ankylosans seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder bei grossen Tempe raturschwankungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne weiter nur Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittel schweres Belastungsprofil, S. 107 Ziff.

E. 11 . 4 unten).

E. 13 unten). Gemäss dem Institut für Rechtsmedizin fänden sich bei

regelmäs siger Einnahme von Quetiapin in aller Regel Werte im vierstelligen Bereich. Die Werte in der Haaranalyse sprächen mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine kurz fristige Einnahme von Quetiapin erfolgt sei. Ansonsten wären die Metaboliten nicht derart tief ausgefallen. Mit einiger Wahrschein lichkeit könne darauf geschlossen werden, dass im Verlauf der letzten vier Monate keine regel mässige Einnahme des Medikamentes erfolgt sei (S. 15 oben). Der Wert für Clomipramin sei ausgesprochen tief ausgefallen. Man könne daher ebenfalls sagen, dass die üblichen Werte bei einer regelmässigen Einnahme um ein Vielfaches höher ausfallen würden (S. 15 Mitte).

E. 15 Ziff.

4).

Es sei zwar gelungen, eine Zwangsstörung zu diagnostizieren. Es lasse sich jedoch nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass einzelne Verhaltensweisen des Exploranden bewussten Mechanismen ents pringen würden (S. 16 Ziff.

2). Er habe mitgeteilt, dass er schon als Kind unter Z wangshandlungen gelitten habe, wobei insbeson dere seine Schwestern Mühe mit seinem Verhalten gehabt hätten . Die spätere Berufsanamnese habe er so dargestellt, dass diese durch die wiederholten Zwangshandlungen beeinträchtigt gewesen sei. Schliesslich sei ihm wegen schlechter Leistungen gekündigt worden (S. 23 Ziff.

4 oben). Es bestünden gleich ermassen Zwangshandlungen und Zwangsgedanken. Der Explorand habe diese in der Begutachtung eindrücklich schildern können. Wenn man den subjektiven Angaben folge, seien im Grunde sämtliche Lebensbereiche von den Zwangssymp tomen erfasst (S. 24 oben). Der Explorand habe bei der Begutachtung vom ersten bis zum letzten Moment ein histrionisches Element gezeigt . Dies scheine zu erklären, dass k eine affektiv neutrale Schilderung der Beschwerden bestanden habe . So habe der Beschwerdeführer, als er zur Medikamenteneinnahme und seinem Alkoholkonsum befragt worden sei, jäh mit Husten aufgehört (S. 24 unten). Er sei hier mit Fragen konfrontiert gewesen, deren Antworten er möglicherweise zunächst habe abwägen müssen, sodass sein Fokus nicht mehr auf die Zwangssymptome gerichtet gewesen sei (S. 24 f.). Der Explorand habe sodann im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung kaum annähernd jenes Verhalten einschliesslich des Hustens gezeigt, welches er in der psychiatrischen Begutachtung präsentiert habe (S. 25 oben) .

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln unwohl fühle und er dann auch schon in Angstzustände geraten sei. Diese Ängste bringe er in eine ausserordentliche enge Assoziation mit den Befürchtungen, von anderen Menschen berührt zu werden. Dies führe dazu, dass er seine üblichen Rituale durchführen müsse. Eine eigentliche Agoraphobie beziehungsweise eine Angststörung könnten vor dem Hintergrund des phäno menologischen Zusammenhangs nicht diagnostiziert werden . Eine eigentliche hypochondrische Störung liege ebenfalls nicht vor (S. 25 f. Ziff.

5). Eine relevante Affektpathologie liege aus o bjektiver Sicht nicht vor . Der Explorand habe im objektiven Psychostatus nur bisweilen eine leichte depressive G rundstimmung gezeigt (S. 26 Ziff.

6 oben).

E. 17 oben). Die depressive Symptomatik erfülle nahezu alle typischen Symp tome beziehungsweise diagnostische n Kriterien für eine schwergradige depressive Episode nach ICD-10 F33.2, S. 17 unten). Der Explorand leide neben der schwer gradigen Zwangs störung an einer chronifizierten komo r biden depressiven Prob lematik und einer somatisch bedingten Schmerzproblematik, verbunden mit einem tendenziell ängstlich-vermeidende n Sc hmerzverhalten. Dieses limitier e möglicherweise die bisherigen ambulanten Therapieversuche. Mittlerweile sei von einer fortgeschrittenen innerpsychischen Verfestigung, einer konsekutiven Chronifizierung und einer zunehmenden Invalidisierung des Leidens auszugehen (S. 18 Ziff.

7.2). Der Explorand befinde sich seit 2013 kontinuierlich in einer hochfreque nten psychiatrischen Behandlung. Aus den Angaben über den Verlauf der Behandlung würden die Schwere der Erkrankung und die Verschlechterung des Zustandsbildes seit 2019 durch eine komorbid exazerbierende depressive Störung sowie eine gute Therapieadhärenz objektiviert (S. 18 f. Ziff.

7.2).

Zwangshandlungen, -gedanken und Zwangsstörungen stellten eine schwergra dige psychiatrische Alteration dar. Häufig seien wie vorliegend depressive Störungen komorbid feststellbar. Prognostisch günstig wirkten das als tragend geschilderte Bezugssystem zur Ehefrau und den Söhnen und die Einschätzung des Exploranden, der die Psychotherapie als psychisch entlastend und tendenziell stabilisierend erlebe (S. 19 unten).

E. 20 Ziff.

8 unten). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V

396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E.

5.3.2, 1 43 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 13 9 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 4.3

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

E. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

13-14 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00460

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 9.

November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Seestrasse

359, Postfach 1324, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 2 7.

Februar 2009 bei der Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/2 = Urk.

6/5). Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 3.

September 200 9 mit, dass keine E ingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.

6/27). In der Folge zog sie Akten über ein Strafverfahren gegen den Versicherten (Urk.

6/54; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1 1.

Juni 2012 betreffend mehr facher Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz; Urk.

54/4-126) bei. Mit Verfügung vom 1 9.

Februar 2014 (Urk.

6/64) verneinte die IV-Stelle unter Hin weis auf die derzeitige Haftstrafe des Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.2

Der Versicherte meldete sich am 2 8.

Januar 2016 erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk.

6/83). Die IV-Stelle zog die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in Auftrag gegebene n

psychiatrischen Gutachten (Urk.

6/93; Expertisen von Dr.

med. Y.___ vom 3.

November 2011 sowie vom 9.

März 2012) zum Verfahren bei und holte zusätzlich ein rheumatologisches (Urk.

6/124 /2-118; Expertise Dr.

med. Z.___) und ein psychiat risches Gutachten (Urk.

6/126; Expertise Dr.

med. A.___ vom 2 0.

Februar 2018) ein. Am 4.

Juni 2018 (Urk.

6/128) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk.

6/134-135, Urk.

6/140, Urk.

6/153) vor.

Mit Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 (Urk.

6/158 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 2 0.

Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk.

1 S. 2 Mitte). Ver fahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk.

1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2.

September 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5.

September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

7). 2.2

Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 2 4.

August 2021 (Urk.

18) ein vom Sozialdienst B.___ in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten (Urk.

19; Expertise Dr.

med. C.___ vom 3.

August 2021) ein. Die Beschwerdegegnerin ver zichtete am 2 0.

September 2021 (Urk.

21) auf eine Stellungnahme dazu.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, d ie ein geholten Gutachten hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Erkrankungen in der bisherigen Tätigkeit als LK W-Chauffeur beein trächtigt sei (S. 1). Diese

Gutachten seien beweiswertig (S. 2 Mitte). Die psychiatrischen Einschränkungen hätten bei einer leitliniengerechten Behand lung, Therapieadhärenz und Me dikamen tencompliance keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht der D.___

gehe hervor, dass der Beschwerde führer nicht am Therapieprogramm der Klinik teilgenommen und mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auch die Medikamente nicht immer einge nommen habe. Es könne daher nicht von einer adäquaten Behandlung ausge gangen wer den. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit zu 100

% zumutbar . Damit stehe ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt ein weites Spekt rum an Tätigkeiten zur Verfügung und er könne ein rentenaus schliessendes Ein kommen erzielen (S. 2 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die im Rahmen der Begutachtung durch PD Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte Blut ent nahme widerspreche der ihm unterstellten ungenügende n Behandlung und Medikamenteneinnahme. Den Gutachten fehle es schon aus diesem Grund an Überzeugungskraft . Ausserdem werde nicht beantwortet, ob eine schwerwiegende Zwangsstörung vorliege (Urk.

1 S. 4 oben). Während des Klinikaufenthaltes in der D.___

sei die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung nicht möglich gewesen. Damit sei erstellt, dass eine leitliniengerechte Behandlung der Zwangsstörung und ein damit verbundener stationärer Aufenthalt zu

k einer Verbesserung des Gesund heitszustandes geführt habe (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Grund für die nicht erfolgte Teilnahme am Therapieprogramm in der angefochtenen Verfügung übergangen (S. 6 oben). Es liege eine IV-relevante Schädigung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor (S. 6 Mitte). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht . 3. 3.1

Die Ärzte der E.___, Klinik für Affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie, berichteten am 2.

September 2009 (Urk.

6/28) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der E.___ vom 3.

April bis 2 3.

Juli 2009 (S. 2 Ziff.

1.3). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff.

1.1): - Zwangsstörung seit Kindheit, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) - psychogener Husten - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Die Ärzte der E.___ führten zur Anamnese aus, seit frühester Kindheit bestünden Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, die den Patienten immer stärker ein schränkten. Die Beschwerden hätten zu eine r soziale n Isolation und einer zuneh menden Unmöglichkeit geführt, am a lltäglichen Leben teilzunehmen. Zudem bestehe eine zunehmende Einschränkung bei der Arbeit mit der Unmög lichkeit, den engstrukturierten Zeitplan als Lastenwagenchauffeur einzuhalten

(S.

2 Ziff.

1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 3.

April 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . Es werde davon ausge gangen, dass bei einer deutlichen Verbesserung der Symptome die Wiederauf nahme der Arbeit als Lastwagenchauffeur zumutbar sei (S. 3 Ziff.

1.6 und 1.7). 3.2

Dr.

med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 9.

Dezember 2009 (Urk.

6/32/2-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-1 0 F32.01), eine motorische Tick- Störung (ICD-10 F95) und einen Alkohol missbrauch. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte er psychogene Hustenanfälle (S. 1 Ziff.

1.1).

Dr.

F.___ führte zur Anamnese aus, der Patient behaupte seit der Entlassung aus der Klinik, dass er nicht arbeiten könne, da er mit seinen Hustenanfällen auf der Baustelle sofort in Stress gerate (S. 2 Ziff.

1.4). Der Psychiater attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 1.

Juni bis 3 0.

(richtig wohl: 31.) Oktober 2009 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100

% und seit dem 1.

November 2009 von 50

%

(S.

2 Ziff.

1.6). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1.

November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50

% . Ab dem 1.

April 2010 bestehe eine Arbeitsfähig keit von 100

% (S. 3

Ziff.

1.7 und 1.9). Der Patient drohe, er werde sich bei der E.___ hospitalisieren lassen, falls er das Taggeld nicht voll erhalte (S. 3 Ziff.

1.11). 3.3

Vom 8.

bis 1 6.

März 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der E.___

(Urk.

6/47 S. 2 Ziff.

1.3). 3.4

Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Oberarzt, Institut für H.___, Universität I.___, erstattete am 9.

März 2012 (Urk.

6/93/29-51) zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Ka ntons Zürich ein forensi s ch- psychiatrisches G ut achten (Massnahmebegutachtung; vgl. auch das Gutachten von Dr.

Y.___

vom 3.

November 2011 zur Hafterstehungs- und Verhandlungsfä higkeit, Urk.

6/93/3- 28).

Dr.

Y.___

führte im Gutachten vom 9.

März 2012 aus, die diagnostische Einschät zung des Verhaltens und Erlebens des Beschwerdeführers bereite durch aus Schwierigkeiten. Von Seiten der Ärzte

psychiatrischer Kliniken und der ambulan t behandelnden Ärzte seien wiederholt eine Zwangsstörung mit vorwie gend Zwangshandlungen sowie depressive Episoden beschrieben und diagnosti ziert worden. Dazu müsse auch festgehalten werden, dass sämtliche bisherigen Thera pieversuche einen nur sehr geringen oder gar keinen Erfolg gebracht hätten (S.

16 Ziff.

5.2 oben). Beim Beschwerdeführer liege sicher keine vollständige Simu lation vor. Es bestünden jedoch Hinw e ise auf eine Aggravation im Sinne einer Überzeichnung der psychischen Symptomatik. Der Verdacht ergebe sich aus den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens und aus den Explorationsge sprächen . Hierbei sei der Eindruck einer Überzeichnung der Zwangsphänomene entstanden . So habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf bestanden, diese vorzuführen. Weiter sei die beschriebene Hilflosigkeit bei konkreten Fragen zu den vorgewor fenen Taten gänzlich verschwunden . Der Beschwerdeführer habe sich in solchen Situationen nahezu symptomfrei verhalten (S. 17 oben). Es bestünden sicherlich psychiatrische Auffälligkeiten, welche am ehesten mit der bestehenden Diagnose einer Zwangsstörung sowie den typischerweise begleiten den depressiven und ängstlichen Elementen zu vereinbaren seien (S. 17 Mitte). Bei der intensiven Untersuchung des Beschwerdeführers hätten sich aber Zweifel zumindest an der Ausprägung der Zwangsstörung ergeben (S. 21 Ziff.

6.1 lit . b). 3.5 Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2013 bei Dr.

med. J.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiat rischer Behand lung (Urk.

6/89/1 Ziff.

1.2). Dr.

J.___

nannte im Bericht vom 2 2.

Februar 2016 (Urk.

6/89) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine Zwangs störung (ICD-10 F42) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.3, S. 1 Ziff.

1.1). Sie attestierte für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (S. 2 Ziff.

1.6 und 1.7). 3.6 3. 6 .1

Dr.

med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatolo gie, erstattete am 1 3.

Februar 2018 (Urk.

6/124 /2-117) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein rheumatologisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 1 5.

Januar 2018 (Urk.

6/124/1). Dr.

Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer spüre gemäss seinen Angaben lumbale Schmerzen sowie Hüft- und Beckenschmerzen . Die linke Seit e schmerze mehr als die rechte . Die Schmer zen lägen nie unter fünf auf der visuellen Analogskala. Die letzte Physiotherapie sei im Juli 2017 erfolgt. Sie habe nicht geholfen . Er absolviere zu Hause gymnas tische Übungen (S. 95 Ziff.

7.2 oben). 3. 6 .2

Dr.

Z.___ stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.1): - Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose Februar 2010) - HLA B27 negativ mit - fraglich entzündlichen Veränderungen bei Th9/10 sowie entzündlichen Veränderungen der vorderen oberen Ecke von LWK 3 sowie Verände rungen der Ileosakralgelenke (ISG) mit fast vollständiger Ankylosie rung der ISG beidseits und entzündlicher Aktivität der ISG beidseits, links etwas mehr als rechts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - klinisch und radiologisch weiterhin keine n Hinweise n auf eine Anky losierung des Stammskeletts (Röntgenbilder und MRI September 2016) - Behandlung mit TNF-Blocker von November 2016 bis Februar 2017 mit fehlender Wirkung und deutlicher Nebenwirkung - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der L endenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler Hemisakralisation von LWK5 links mit aktivierter Nearth ros (MRI September 2016)

Dr.

Z.___ stellte keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 103 Ziff.

9.2).

Der Beschwerdeführer sei mit einer Anomal ie des untersten Lendenwirbels bezie hungsweise einer Hemisakralisation von L5 links mit Nearthros -Bildung zur Welt gekommen. Er habe eine Spondylitis ankylosans entwickelt, die im Februar 2010 diagnostiziert worden sei . Am Untersuchungstag sei es dem Beschwerde führer so schlecht wie meistens in der letzten Zeit gegangen (S. 104 Ziff.

10 oben). Es seien Diskrepanzen aufgefallen. Der Beschwerdeführer huste oft heftig, wobei der Husten bei Ablenkung aufhöre. Bei sanfter Berührung zucke er oft heftig. Bei Ablenkung trete das Zucken nicht auf (S. 104 Ziff.

10 Mitte). Eine Versteifung der Wirbelsäule sei o ffensichtli ch nicht eingetreten. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal (S. 104 Ziff.

10 unten).

Die Röntgenbilder der LWS und der ISG hätten beidseitig e

Ankylosierungen der ISG ergeben, jedoch keine Syndesmophyten. Die Untersuchungen der Brustwir belsäule (BWS), der LWS und beider ISG (MRI) hätten im Bereich der BWS eine fragliche entzündliche Veränderung bei Th9/10 bei minimalen degenerativen Veränderungen ergeben . In der LWS seien entzündliche Veränderungen in der vorderen oberen Ecke von LWK4 festgestellt worden. Die ISG zeigten beidseits entzündliche Veränderungen, links etwas mehr als rechts. Die Befunde seien nicht besonders gravierend, insbesondere da bildgebend keine Zeichen einer Ankylo sierung des Stammskeletts vorhanden seien (S. 105 oben). Eine Haaranalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang August 2017 bis Anfang Januar 2018 Seroquel im mittleren Bereich und Anafranil im unteren Bereich konsumiert habe. Es bestünden teils angeborene, teils erworbene Veränderungen der BWS der LWS und beider ISG, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh rers einschränkten. Der Beschwerdeführer könne dabei eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100

% zu 100

% ausüben (S. 105 unten). 3. 6 .3

Der Beschwerdeführer sei in Ex-Jugoslawien neun Jahre lang als Chauffeur tätig gewesen (S. 106 Ziff.

11.1 oben). Die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur finde bei Kälte, Nässe und grossen Temperaturschwankungen statt. Ausserdem müssten dabei wahrscheinlich schwere Lasten hantiert werden. Der Beschwerde führer könne diese Tätigkeit nicht mehr ausüben (S. 106 Ziff.

11.1 unten). In einer angepassten Tätigkeit habe jedoch nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden . Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Pensum von 100

% eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (S. 107 Ziff.

11.2 und 11.3). Wegen der Spondylitis ankylosans seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder bei grossen Tempe raturschwankungen nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne weiter nur Lasten bis 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittel schweres Belastungsprofil, S. 107 Ziff.

11 . 4 unten). 3.7 3.7.1

Dr.

A.___

erstattete am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126) im Auftrag der Beschwer degegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die psychiatrische Untersuchung fand am 1 8.

Januar 2018 statt (S. 1 unten).

Dr.

A.___ führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Kind heit und Jugend zeit durch die schon damals bestehenden Zwangshandlungen belastet gewesen (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei 1992 in die Schweiz eingereist, wobei er zunächst als Hilfsarbeiter «schwarz» gearbeitet habe. In der Folge sei er bei mehreren A rbeitgebern mit einem Pensum von 100

% als Lagerist und Cha uf feur angestellt gewesen (S. 4 unten). Wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe er vom 2 9.

Juli 2010 bis 2 8.

Juli 2015 eine Haft strafe verbüsst. N ach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sei er auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen worden (S. 5 oben). Der Explorand habe zahl reiche Beispiele aus dem Alltag beschrieben, in denen Zwangsgedanken un d Zwangs handlungen dominierten (S. 6 oben). Weiter leide er seit vielen Jahren an einem Husten. Dieser sei während der Haftstrafe ab 2010 deutlich schlimmer geworden sei (S. 7 oben). Er meide sodann Menschen und Orte, an denen geraucht werde (S . 7 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei fast wöchentlich bei Dr.

J.___

in ambulanter psychi atrischer Behandlung. Auf wiederholtes Nachfragen habe er bekräftigt, dass er die Medikamente Anafranil und Seroquel seit vielen Jahren täglich und aus nahmslos ohne Unterbruch eingenommen habe. Sie machten ihn müde, hätten aber ansonsten keine Wirkung (S. 10 Mitte). Der Beschwerdeführer könne damit immerhin besser schlafen (S. 10 unten). Kollegen habe er eigentlich keine mehr. Der Explorand habe weiter angegeben, dass er sich ausserstande fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weil er mit den täglichen Zwangshandlungen ein genommen sei und er durch diese auch extrem müde werde (S. 11 oben).

Als der Explorand über die diversen Zwangshandlungen berichtet habe, hätten die Husten-Episoden abgenommen und seien zeitweise ganz verschwunden (S. 12 oben). Im formalen Denken habe er eine ausserordentliche Einengung auf seine Verhaltensweisen gezeigt, die er in der Begutachtung im Detail und facettenreich beschrieben habe. Im Grunde genommen sei er im Denken kaum je zur Ruhe gekommen. Das formale Denken sei aber insgesamt jederzeit gut verständlich und unauffällig organisiert gewesen, wenn auch eher einfach strukturiert (S. 12 unten).

Der Gutachter habe der behandelnden Psychiaterin telefonisch mitgeteilt, dass nach den Laboruntersuchungen weder Anafranil noch Seroquel in den Plasma spiegelbestimmungen nachweisbar gewesen sei en . Im Verlauf der bisherigen Therapie sei noch keine Bestimmung des Plasmaspiegels durchgeführt worden (S.

13 unten). Gemäss dem Institut für Rechtsmedizin fänden sich bei

regelmäs siger Einnahme von Quetiapin in aller Regel Werte im vierstelligen Bereich. Die Werte in der Haaranalyse sprächen mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine kurz fristige Einnahme von Quetiapin erfolgt sei. Ansonsten wären die Metaboliten nicht derart tief ausgefallen. Mit einiger Wahrschein lichkeit könne darauf geschlossen werden, dass im Verlauf der letzten vier Monate keine regel mässige Einnahme des Medikamentes erfolgt sei (S. 15 oben). Der Wert für Clomipramin sei ausgesprochen tief ausgefallen. Man könne daher ebenfalls sagen, dass die üblichen Werte bei einer regelmässigen Einnahme um ein Vielfaches höher ausfallen würden (S. 15 Mitte). 3.7.2

Dr.

A.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte er eine Zwangs stö rung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2, S . 15 Ziff.

4).

Es sei zwar gelungen, eine Zwangsstörung zu diagnostizieren. Es lasse sich jedoch nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass einzelne Verhaltensweisen des Exploranden bewussten Mechanismen ents pringen würden (S. 16 Ziff.

2). Er habe mitgeteilt, dass er schon als Kind unter Z wangshandlungen gelitten habe, wobei insbeson dere seine Schwestern Mühe mit seinem Verhalten gehabt hätten . Die spätere Berufsanamnese habe er so dargestellt, dass diese durch die wiederholten Zwangshandlungen beeinträchtigt gewesen sei. Schliesslich sei ihm wegen schlechter Leistungen gekündigt worden (S. 23 Ziff.

4 oben). Es bestünden gleich ermassen Zwangshandlungen und Zwangsgedanken. Der Explorand habe diese in der Begutachtung eindrücklich schildern können. Wenn man den subjektiven Angaben folge, seien im Grunde sämtliche Lebensbereiche von den Zwangssymp tomen erfasst (S. 24 oben). Der Explorand habe bei der Begutachtung vom ersten bis zum letzten Moment ein histrionisches Element gezeigt . Dies scheine zu erklären, dass k eine affektiv neutrale Schilderung der Beschwerden bestanden habe . So habe der Beschwerdeführer, als er zur Medikamenteneinnahme und seinem Alkoholkonsum befragt worden sei, jäh mit Husten aufgehört (S. 24 unten). Er sei hier mit Fragen konfrontiert gewesen, deren Antworten er möglicherweise zunächst habe abwägen müssen, sodass sein Fokus nicht mehr auf die Zwangssymptome gerichtet gewesen sei (S. 24 f.). Der Explorand habe sodann im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung kaum annähernd jenes Verhalten einschliesslich des Hustens gezeigt, welches er in der psychiatrischen Begutachtung präsentiert habe (S. 25 oben) .

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln unwohl fühle und er dann auch schon in Angstzustände geraten sei. Diese Ängste bringe er in eine ausserordentliche enge Assoziation mit den Befürchtungen, von anderen Menschen berührt zu werden. Dies führe dazu, dass er seine üblichen Rituale durchführen müsse. Eine eigentliche Agoraphobie beziehungsweise eine Angststörung könnten vor dem Hintergrund des phäno menologischen Zusammenhangs nicht diagnostiziert werden . Eine eigentliche hypochondrische Störung liege ebenfalls nicht vor (S. 25 f. Ziff.

5). Eine relevante Affektpathologie liege aus o bjektiver Sicht nicht vor . Der Explorand habe im objektiven Psychostatus nur bisweilen eine leichte depressive G rundstimmung gezeigt (S. 26 Ziff.

6 oben). 3.7.3

Anhand der Aktenlage, der Laboruntersuchungen und der objektiven Unter su chungsbefunde seien Inkonsistenzen nachgewiesen worden. Der Explorand zeige eine histrionische Dimension in der Art und Weise, wie er seine Beschwer den sowohl verbal als auch szenisch darstelle. Hierfür dürften soziokulturelle Fakto ren mitverantwortlich sein (S . 27 Ziff.

7 oben). Aus früheren Berichten von Dr.

F.___ wisse man, dass der Explorand darauf fixiert gewesen sei, mit den Hustenanfällen nicht arbeiten zu könne n . Dabei habe er auch geltend gemacht, dass er sich psychiatrisch hospitalisieren lassen

werde, wenn ihm keine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Hier würden bewusste Mechanismen anklin gen. Grundsätzlich solle nicht in Abrede gestellt werden, dass seit der Kindheit eine Zwangsstörung bestehe, die den Exploranden lebensgeschichtlich immer wieder belastet und möglicherweise auch ausgegrenzt habe. Er baue die Zwangs symptomatik jedoch zumindest in der histrionischen Berichterstattung aus (S. 27 Ziff.

7 Mitte). Nach den polizeilichen Ermittlungen habe der Explorand in Tele fongesprächen keine Auffälligkeiten bezüglich eines ausgeprägten Hustens gezeigt. Es sei keine Seltenheit i n der Psychiatrie, dass psychische Phänomene vorübergehend verschwinden würden, wenn die betroffenen Patienten abgelenkt seien (S. 27 Ziff.

7 unten). Die Angaben könnten dahingehend interpretiert wer den, dass die Zwangsphänomene nicht dauerhaft oder zumindest nicht so dauer haft auftreten würden, wie dies in der Begutach tung beschrieben worden sei (S.

27 f. Ziff.

7).

Der Beschwerdeführer habe bei früheren ärztlichen Untersuchungen offenbar mit geteilt, dass er ein albanisches Diplom als Elektroingenieur besitze. In der aktu ellen Begutachtung habe er angegeben, dass dies falsch geschrieben worden sei und er keine Berufs aus bildung durchlaufen habe (S. 28 oben). Als weitere Inkon sistenzen seien die nachgewiesene fehl ende Medikamenten-Compliance und das delinquente Verhalten zu erwähnen, welches zu einer Haftstrafe geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl der rheumatologischen Gutachterin als auch dem psychiatrischen Gutachter gegenüber mitgeteilt, dass er Anafranil und Seroquel regelmässig und täglich einnehme (S . 28 Mitte). In einem Bericht vom 2 1.

Oktober 2011 werde erwähnt, dass in der Gefängniszelle des Exploranden Tabletten gefunden worden seien. Die s weise darauf hin, dass er die Medikamente nicht regelmässig eingenommen habe. Die Angabe zur Medikamenteneinnahme könne kaum unb ewussten Mechanismen zugeordnet werden. Es seien bewusste Mechanismen verantwortlich zu machen (S. 28 f.). Während die Er gebnisse der ersten Bestimmung des Plas maspiegels für Que tiapin derart tiefe Werte aufgewie sen habe, dass von einer fehlenden Nachweisbarkeit gesprochen werden könne, hätten die Werte vier Tage später im oberen Referenzbe reich gelegen (S. 29 Mitte). Mit Sic herheit bestehe keine tägliche und lang andauernde Einnahme der Medi kamente durch den Exploranden, im Gegensatz zu den subjektiven Angaben in der Begutachtung. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand Quetiapin zwischen dem 1 5.

und 1 8.

Januar 2018 wieder eingenommen habe, allenfalls erst unmittelbar nach der psychotherapeutischen Sitzung vom 1 9.

Januar 2018 (S. 29 unten).

Die Inkonsistenzen seien auch deshalb störend, weil sie für Patienten mit Zwangs störungen atypisch seien. Weiter werde dadurch die Frage aufgeworfen, inwiefern die Angaben des Exploranden zu seiner Zwangsstörung schlechthin valide seien (S. 30 oben). Das Ausmass des delinquenten Verhaltens, wie es in den beiden forensisch - psychiatrischen Gutachten eingehend beschrieben worden sei, sei mit den Z wangsbeschwerden nicht zu vereinbaren, wie sie der Explorand in der Begutachtung mitgeteilt habe. Nach seinen subjektiven Angaben wäre er kaum in der Lage, über genügend lange Zeiträume hinweg zielgerichteten Handlung en nachzugehen, geschweige denn diese zu planen und zu strukturieren. Die delin quenten Handlungen erforderten jedoch eine ausserordentlich hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit, die durch sich immer wieder aufdrän gende Zwangssymptome nicht tangiert beziehungsweise gestört werden dürften (S. 30 unten).

Dr.

J.___ habe über ein seit Jahren weitgehend konstantes Beschwerdebild berichtet (S. 31 oben). Es lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die die Entwicklung der Beschwerden möglicherweise relevant beeinflussen würden. Die eheliche Situation bleibe unklar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe zusam men mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo. Die finanzielle Situation bleibe ebenfalls unklar (S. 31 Ziff.

9). Der Explorand habe in einem möglicherweise sehr kurzen Zeitraum eine hohe Dosierung von Quetiapin - nicht aber von Clomipramin - eingenommen. Dies verdeutliche, dass er durchaus in der Lage sei, Handlungen zu planen und allfällige Konsequenzen von Verhaltensweisen zu erkennen und abzuschätzen. Die Inkonsistenzen bed euteten letztlich, dass sich der Explorand einer validen und erfahrungsgemäss wirkungsvollen Behandlung immer wieder entziehe oder dass er eine solche zumindest nicht regelmässig und konsequent wahrnehme. Es sei die Frage zu stellen, ob tatsächlich all jene störungsbedingten qualitativen Funktionseinbussen bestünden, die bei einer der art schweren Zwangsstörung zu erwarten wären (S. 32 unten). 3.7.4

U nter der Voraussetzung einer einwandfreien medikamentösen C ompliance sei die Prognose gut, dass der Explorand im ersten Arbeitsmarkt vollzeitlich arbeits tätig sein werde (S. 34 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der ange stammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (S. 34 Ziff.

6-7). Weiter bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals relevant beeinträchtigt gewesen sei (S. 34 Ziff.

8). 3.7.5

Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen am 2 0.

Februar 2018 (Urk.

6/126/ 3 9) gesamt haft zur Einschätzung, dass

keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführer eine LWS-schonende Tätig keit benötige. Dabei könne er Lasten bis zu 12.5 kg hantieren und nicht in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen tätig sein. Diesem Profil entspre chende Tätigkeiten könne er, bezogen auf ein Pensum von 100

%, zu 100

% aus üben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestanden. 3.8

Dipl. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für P sychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 0.

März 2018 (Urk.

6/127 S. 5 f.) Stellung zu den Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ . Er führte aus, das Gutachten von Dr.

Z.___

und Dr.

A.___

erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel (S. 5 unten). Für die bisherige Tätigkeit als Hilfs arbeiter und LKW-Chauffeur besteh e eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenske letts. Zu vermeiden seien zudem eine Kälte- und Nässeexposition und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Als Belastungsprofil komme eine leichte bis knapp mittelschwere Tätig keit in Frage mit Gewichten bis 12.5 kg. In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe seit Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine länger andauernde Einschränkung bei einer Arbeitsfähigkeit von 100

% bestanden (S. 6 oben). Im Fall einer leitliniengerech ten Behandlung und Therapieadhärenz und bei einer entsprechenden Medika menten -C ompliance sei ein Rückgang der Zwangssymp tome zu erreichen. Für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sollte die psychiatrische Behandlung fortgeführt werden. Der Plasmaspiegel der Medikamente sollte regel mässig überwacht wer den (S. 6 Mitte).

Der Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) beeinträchtige die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit. Infolge vieler Inkonsistenzen und Falschaussagen des Beschwerdeführers sei das Ausmass der psychischen Störung nicht so hoch, dass sie die Arbeitsfähigkeit einschränke (S. 6 unten). 3.9

Die Ärzte der D.___ berichteten am 2 8.

November 2018 (Urk.

6/146/1-4) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der D.___ vom 2 9.

August bis 3.

Oktober 2018 (S. 1 oben). Sie nannten als psychiatrische Diagnosen Zwangs gedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Als somatische Diagnose nannten sie eine Spondyloarthritis (S. 1 Mitte). Die Ärzte der D.___

führten aus, der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention und zur medika mentösen Optimierung in die Klinik eingetreten. Vorbekannt sei eine seit der Kindheit bestehende schwere Zwangsstörung mit Z wangshandlun gen und -gedanken. Er habe sich beim Eintritt sehr verzweifelt gezeigt und einen sehr hohen Leidensdruck erlebt, da die Zwangsstörung sei n en gesamten Alltag domi niere und mitunter auch zu grossen Entscheidungsschwierigkeiten beitrage (S. 3 oben). Aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörung sei die Teilnahme am multi modalen Therapieprogramm nicht möglich gewesen. Der Patient habe sich haupt sächlich in seinem Zimmer aufgehalten. Seit dem Eintritt in die Klinik habe er neue Zwangsgedanken und -handlungen entwickelt (S. 3 Mitte).

Während des Aufenthaltes sei der Spiegel für Clomipramin bestimmt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Wert weit unterhalb des Referenzbereiches gele gen habe, worauf das Medikament schrittweise aufdosiert worden sei (S. 3 unten). 3.10 3.10.1

Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, erstattete am 3.

August 2021 (Urk.

19) im Auftrag des Sozialdienstes O.___ ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 3.

Juni 2021 (S. 1).

Dr.

C.___ führte aus, gemäss den Angaben des Explorand en

leide er an einer

somatisch bedingten Schmerzproblematik, an einer seit der Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik und an einem depressiven Zustandsbild. Er habe über seit etwa 2008 bestehende Rückenschmerzen berichtet mit Ausweitung in die Hüft- und Beckenregion und in thorakale Regionen. Seit der frühen Kind heit bestünden Zwänge, zunächst in Form von Zwangshandlungen. Seine Schwestern hätten darauf mit Angst und Abscheu und später mit Gewalt regiert (S. 6 Ziff.

3.1 oben). Der Explorand empfinde das Leiden insgesamt als stationär bis tendenziell pro gredient (S. 6 Ziff.

3.3). Nach der obligatorischen Schulzeit habe er über mehrere Jahre diverse Hilfstätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung ausgeübt. In der Schweiz habe er zunächst Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Anschliessend sei er bei zwei Unternehmen mit einem Pensum von 100

% als Lagerist angestellt gewesen . Von 2005 bis 2009 habe er bei der L.___ AG mit einem Pensum von 100

% als Lagerist und Chauffeur gearbeitet (S. 7 Mitte).

Der Explorand pflege kaum soziale Kontakte. Die Partnerschaft und das Fami lienleben seien durch seinen Gesundheitszustand sehr belastet. Obwohl er sich freue, dass seine Familie seit einem Jahr bei ihm sei, stehe er nun unter einem erheblichen Druck (S. 8 unten). Zur Zwangssymptomatik beschreibe er eine glo bale Anhedonie, eine Dyssomnie mit einer durch eine Grübelneigung beding ten Einschlafstörung und einer schmerzbedingten Durchschlafstörung mit konse k utiv anhaltender Müdigkeit und einer schnellen Erschöpfbarkeit. Aufgrund eines zunehmenden sozialen Rückzug s fehlten dem Beschwerdeführer jegliche Aussen kontakte (S. 9 unten). 3.10.2

Der Beschwerdeführer habe sich für seinen Husten entschuldigt, welcher psy chisch bedingt sei (S. 10 Ziff.

4.1). Er habe über die Entwicklung des komple xen, insgesamt progredienten Beschwerdebildes und ein zum Teil gewaltsame s Unver ständnis des familiären und sozialen Umfeldes berichtet. Der Explorand wirke in der Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und ange spannt und belastet (S. 10 Ziff.

4.3 unten). Die Schilderung der Zwangs gedanken und -handlungen sei umfassend und anschaulich erfolgt . Hinsichtlich der Kon zentration und Aufmerksamkeit sei

es zu einem tendenziellen Leistungs abbruch gekommen . Die Beantwortung von Fragen sei zum Teil etwas umständ lich erfolgt, jedoch ohne logische Brüche . Anhaltspunkte für Wahnstörungen, eine Störung des Ich-Erlebens oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden (S. 11 oben). Der Explorand erlebe sich im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdebildes als zunehmend angespannt, gereizt und belastet (S. 11 Mitte). Die Stimmung habe er als schlecht bezeichnet. Die Mimik und Gestik hätten eine als belastend empfundene Lebe ns- und Alltagssituation wider gespiegelt, die vom Exploranden auch verbalisiert worden sei (S. 11 unten). In Bezug auf das psychi sche Beschwerdebild sei er krankheitseinsichtig und behandlungswillig (S. 12 oben). Das Beck-Depressionsinventar entspreche dem Wert einer mittelgradigen Depression (S. 12 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei seit 2013 kontinuierlich bei Dr.

J.___ in ambulanter Behandlu ng mit wöchentlichen Sitzungen. Diese erfolgten je nach Verlauf und dem Z ustandsbild sogar mehrmals wöchentlich (S. 12 Ziff.

5 unten). Dr.

J.___ habe keinen Anlass, an der Compliance des Exploranden zu zweifeln (S. 13 oben). Der seit früher Kindheit bestehenden Zwangssymptomatik sei durch die familiäre und soziale Umgebung feindselig bis gewalttätig begegnet worden. Bei der Ent wicklung der Strukturvulnerabilität sei eine posttraumatische Genese nahe lie gend. Der Explorand habe beschrieben, dass er sehr früh Fremdartigkeits- und Entfremdungsgefühle gehabt habe (S. 14 oben).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 14 unten): - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), Differentialdiagnose: anankastische (zwanghafte) Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.5) - Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittieren den suizidalen Phasen (ICD-10 33.2).

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche eine r schwergradigen psychischen Beeinträchtigung. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem in der Lebensqualität. Bei einer fortgeschrittenen Chronifi zierung, einer innerpsychischen Verfestigung und psychodynamisch relevanten Kontextfaktoren sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

14 unten).

Der Leidenszustand des Exploranden sei geprägt von der alles umfassenden Zwangssymptomatik, gepaart mit einer zunehmend affektiv geprägten Resigna tion (S. 16 unten). Es falle auf, dass der psychiatrische Gutachter Dr.

A.___ im Rahmen der Konsistenzprüfung durch seine kriminalistisch ambitionierten Betrachtungen und Überlegungen zwar Aktenkenntnis nachgewiesen habe. Er laufe allerdings Gefahr, seine gutachterliche Neutralität zu Gunsten einer vorein genommenen Betrachtungsweise zu gefährden (S. 16 f.).

Mehrere behandelnde Fachärzte hätten von einer komorbiden Problematik bei einer Zwangserkrankung und einer chronisch depressiven S törun g berichtet (S.

17 oben). Die depressive Symptomatik erfülle nahezu alle typischen Symp tome beziehungsweise diagnostische n Kriterien für eine schwergradige depressive Episode nach ICD-10 F33.2, S. 17 unten). Der Explorand leide neben der schwer gradigen Zwangs störung an einer chronifizierten komo r biden depressiven Prob lematik und einer somatisch bedingten Schmerzproblematik, verbunden mit einem tendenziell ängstlich-vermeidende n Sc hmerzverhalten. Dieses limitier e möglicherweise die bisherigen ambulanten Therapieversuche. Mittlerweile sei von einer fortgeschrittenen innerpsychischen Verfestigung, einer konsekutiven Chronifizierung und einer zunehmenden Invalidisierung des Leidens auszugehen (S. 18 Ziff.

7.2). Der Explorand befinde sich seit 2013 kontinuierlich in einer hochfreque nten psychiatrischen Behandlung. Aus den Angaben über den Verlauf der Behandlung würden die Schwere der Erkrankung und die Verschlechterung des Zustandsbildes seit 2019 durch eine komorbid exazerbierende depressive Störung sowie eine gute Therapieadhärenz objektiviert (S. 18 f. Ziff.

7.2).

Zwangshandlungen, -gedanken und Zwangsstörungen stellten eine schwergra dige psychiatrische Alteration dar. Häufig seien wie vorliegend depressive Störungen komorbid feststellbar. Prognostisch günstig wirkten das als tragend geschilderte Bezugssystem zur Ehefrau und den Söhnen und die Einschätzung des Exploranden, der die Psychotherapie als psychisch entlastend und tendenziell stabilisierend erlebe (S. 19 unten). 3.10.3

Das aktuelle Beschwerdebild entspreche einer schwergradigen (zwanghaft-obsessiven, depressiven) psychiatrischen Beeinträchtigung. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und in der Lebensqualität sei deutlich. Es sei von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 80

% gerechtfertigt sei . Der Explorand sei auch in einer adap tierten Tätigkeit mindestens zu 80

% arbeitsunfähig (S. 20 Ziff.

8 oben). Er komme auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zurecht. Sämtliche Massnahmen soll ten einen therapeutischen Zweck erfülle n . Eine Unterstützung zur Reintegra tion im Sinne eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeits tä tigkeit erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Struk turierung und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert. Grundsätzlich sei eine Tätigkeit sinnvoll, in der es um eine regelmässige Präsenz von mindestens einigen Stunden halbtags gehe. Inwieweit in dieser Zeit eine Leis tungsfähigkeit bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der einmali gen Exploration schwer einschätzen. In einem Beschäftigungsprogramm sei eine Präsenzzeit von zwei bis vier Stunden am Tag möglich und zumutbar (S.

20 Ziff.

8 unten). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 IVG sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V

396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E.

5.3.2, 1 43 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 13 9 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 4.3

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1

Der B eschwerdeführer ist seit 2013 bei Dr.

J.___ i n ambulanter psychiatrischer B ehandlung (E. 3.5 hiervor).

Aktenkundig sind zudem mehrere stationäre psychi atrische Behandlungen (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.9).

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen

das rheumatologische Gutachten von Dr.

Z.___ vom 1 3.

Februar 2018, das psychiat rische Gutachten von Dr.

A.___ vom 2 0.

Februar 2018 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr.

C.___ vom 3.

August 2021 vor. Dr.

Z.___ nannte als rheuma tologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Spondylitis ank y l osans . Die Gutachterin kam zur Einschät zung, dass in der angestammte n Tätigkeit als LKW-C hauffeur eine Arbeitsun fähigkeit von 100

% bestehe. In einer angepassten Tätigkeit habe dagegen nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (vorstehend E. 3.6.2 und 3.6.3) . Dr.

A.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung und Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (E. 3.7.2). Vor dem Hintergrund der im Gutachten diskutierten Inkonsistenzen attestierte

der Gutachter

für die angestammte und für

eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100

% (E . 3.7.4 hiervor) . Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ kamen gesamthaft zur Einschätzung, dass in einer ange passten Tätigkeit nie eine längerdauernde Arb eitsunfähigkeit bestanden habe (E .

3.7.5).

Dr.

C.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine Zwangsstörung, Zwangsge danken und -handlungen, gemischt,

sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen. Als Differential diagnose nannte sie eine anankastische Persönlichkeitsstörung (vorstehend E.

3.10.2). Die Gutachter in attestierte eine Arbei t sunfähigkeit von 80

% (E.

3.10.3). 5.2

Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ beruhen auf den erforderlichen rheu matologischen und psychiatrischen Untersuchungen und

erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend.

Dr.

A.___

ging

detailliert auf den

Befund des Labors

zur Medikamenten -C ompliance ein . Die Überprüfung ergab unter anderem, dass der Medikamenten spiegel für Quetiapin zunächst im Bereich der fehlenden Nachweisbarkeit und vier Tage später im oberen Referenzbereich lag.

N ach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen wurde das Medikament

mutmasslich kurzfristig eingenommen . Der Gutachter hielt dazu fest, dass bewusste Mechanis men für die nachw eisbar falsche n Angabe n des Beschwerdeführers

zur Einnahme der Medikamente verantwortlich zu machen sind (E. 3.7.3 hiervor) . Dr.

A.___ wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr.

F.___ eine Krank schreibung beziehungsweise die Ausrichtung eines vollen Krankentag geldes gefordert hatte (vgl. E. 3.2). Das beschriebene Verhalten lässt tendenziell darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf eine Rente fixiert ist . Weiter wurde angegeben, dass die Intensität der bei der Begutachtung beschriebenen Zwangs symptome mit dem aktenkundigen delinquenten Verhalten des Beschw erdefüh rers

nicht zu ve reinbaren ist, da die begangene Straftat

eine hohe Planungs- und Strukturierungsfähigkeit voraus setz t . G emäss dem Ermittlungs verfahren

hat der Beschwerdeführer bei Telefongesprächen zudem keine Auffälligkeiten bezüglich eines Hustens gezeigt

(E. 3.7.3).

Der psychiatrische Gutachter

setzte sich sodann detailliert mit den Angaben des Beschwerdeführers und mit dem Krankheitsverlauf auseinander und die Diagnose

wurde

ausführlich hergeleitet. Das psychiatrische Gutachten von Dr.

A.___ ver mag im Hinblick auf die Diskussion der laut seiner Einschätzung für Patienten mit Zwangsstörungen gerade atypischen

Inkonsistenzen zu überzeugen, wobei insbesondere auch auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Begutachtung nicht annähernd das in der psychiatrischen Untersuchung gezeigte Verhalten präsentiert hat (E. 3.7.2) . Überzeugend schloss

Dr.

A.___ sodann auch eine Panikstörung und eine relevante Affektpathologie aus (Urk.

6/126 S. 25 f. Ziff.

5-6).

Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass der Gutachter für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% attestierte. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ vermögen somit bezüglich der Darstellung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerun gen der Gut achter zu überzeugen. Die Gutachten von Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ erweisen sich demzufolge

als beweistauglich (vgl. E. 4.1). 5.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind daher grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0.

Mai 2019 zu beurteilen. Dr.

C.___

äusserte sich im psychiatrischen Gutachten vom 3.

August 2021 nicht näher zum Krankhe itsverlauf (E. 3.10.2 hiervor; Urk.

19 S. 18 Ziff.

7.2). Damit erscheint zumindest fraglich, ob d as fast zwei Jahre nach Verfügungserlass datierende Gutachten Rückschlüsse auf den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Mai 2019 erlaubt .

Weiter nahm Dr.

C.___

im Rahmen ihrer Begutachtung t rotz entsprechen der Hin weise im Gutachten von Dr.

A.___ offenbar

keine eigene Überprüfung des Medi kamentenspielgels vor (vgl. Urk.

19 S. 1, S. 8 oben) . Die Gutachter in ging auch nicht näher auf die weiteren von Dr.

A.___ beschriebenen Inkonsistenzen ein. Zudem erfolgte weder eine eingehende Auseinandersetzung mit den

– nicht voll ständig vorliegenden (Urk.

19 S. 3 Ziff.

1.3, S. 4 f.

Ziff.

2) - Vorakten noch wur den anhand der genauen Befunde die – im Übrigen mit Dr.

A.___ übereinstim menden - Diagnosen und insbesondere die daraus resultie renden funktionellen Einschränkungen schlüssig hergeleitet. Dies wäre aber gerade auch im Hinblick auf die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 80

% unabdingbar gewesen . Das Gutachten von Dr.

C.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweis wert eines medizinischen Gutachtens daher nicht. 5.4

D ie Ärzte der D.___ äusserten sich im Bericht vom 2 8.

November 2018 nicht zur Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.9) . Der Bericht ist somit nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr.

A.___ in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen stellten

die Ärzte

einen bei Eintritt im August 2018 weit unter dem Referenzwert liegenden Clomipraminspiegel fest .

Dies deckt sich insofern mit den Ausführun gen von Dr.

A.___, als er bereits anlässlich seiner Begutachtung im Januar 2018 darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer einer wirkungs vollen Behandlung immer wieder entzieht (E. 3.7.3).

Der Beurteilung durch Dr.

J.___

aus dem Jahre 2016 (E. 3.5) sowie der im Gutachtenszeitpunkt bei ihr eingeholten Fremdaus kunft (Urk.

6/126 S. 13 oben)

kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2.

April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psy chiaterin kann daher nicht gefolgt werden.

Dr.

A.___

stellte die Diagnose einer Zwangsstörung, Zwangsgeda nken und -handlungen, gemischt, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers aus wirkt .

Gemäss Dr.

Z.___ und Dr.

A.___ ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur aus rheu matologischer Sicht zwar nicht mehr möglich. Da in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100

% besteht, vermag der Beschwerdeführer

damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Invalidität und ein Renten anspruch sind daher zu verneinen.

5.5

Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenan spruch. Die angefochtene Verfügung vom 2 0.

Mai 2019 erweist sich nach dem Gesagt e n als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk.

1 S. 2 unten). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr.

800.-- fest zusetzen . Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

De r unentgeltliche Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen bei einem praxis gemässen Stundenansatz von Fr.

220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr.

1’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf §

16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0.

Juni 2019 wird dem Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertrete r für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

16 Abs.

4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern, unter Beilage einer Kopie von Urk.

21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.

13-14 und 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger