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IV.2019.00454

Neuanmeldung; keine rentenwirksame Änderung, kein weiterer Abklärungsbedarf

Zürich SozVersG · 2020-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1 Der 19 59 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende 2013 als Hilfsarbeiter bei der Y.___

tätig (vgl. Urk. 6/93/256) . Am 2 3. August

2013 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall erstmals bei der Eid genössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfall versiche r ung bei (Urk. 6/5/1-157) und tätigte beruflich -medizinische Ab klärungen. Im November 2013 teilte sie dem V ersicherten mit, aus motivatio na len

und gesund heitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Mass nah men möglich (Urk. 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49 ff.) wies die IV-Stelle einen Rechtenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni

2014 ab (Urk. 6/60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

1.2 Am 1 1. Januar 2018 (Eingangsdatum) meld ete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/78).

Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse reichte Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 6/80 ff.) Mit Verfügung vom 1 8. April 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 6/85). 1.3 Mit Bericht vom 2 0. Dezember 2018 machte

Dr. Z.___ unter Hinweis auf den rheumatologischen Konsiliarbericht von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie,

vom 4. Dezember 2018 (sinngemäss) eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/86 f.); am 9. Januar 2019 ging die Neuanmeldung des Versicherten ein (Urk. 6/89 f.). Die IV-Stelle

tätigte medizinische Abklärungen und zog erneut die Akten der Unfallversiche rung bei (Urk. 6/ 93/1-489). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/103, Urk. 6/108) wies sie das Leistungsbegehren des Versicher ten mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai

2019 eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu ver fü gen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli

2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 1 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mit tei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber könne er in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; die seitens der behandeln den Ärzte postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei auf psycho soziale Gründe zurückzuführen und damit invaliditätsfremd. Mithin bestehe kein IV-Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seit der letzten Leistungsprüfung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es könne heute nicht mehr auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung 2017 abgestellt werden. Insbesondere seien auch die krankheitsbedingten Leistungseinschrän kungen zu berücksichti gen. Zudem bestehe eine eigenständige Depression. Mithin sei eine polydiszipli näre Begutachtung angezeigt (Urk. 1). 3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89) eingetre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 6/60; vgl. E. 1.3) aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat. 4. Der Entscheid vom 2 5. Juni 2014 stützte sich auf die nachfolgende medizinische Sachlage: 4.1 Im Rahmen der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung vom 2 9. Januar

2014

diagnostizierte der beurteilende Kreisarzt einen St atus nach Verkehrsunfall am 3. April

2013 mit/bei

(Urk. 6/ 36/5): - Status nach

Femurkopfluxation rechts mit/bei: - Status nach Versorgung in Italien mi ttels Kirschnerdrähten am 3. April

2013 - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation am 1 7. April 2013 - Ansatznahe, transmurale

Supraspinatussehnenruptu r und Subluxation der langen Biz epssehne rechts (dominant)

Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Femur kopfluxation rechts zu gezogen. Diese sei nach einer provi sorischen Versorgung in Italie n mittels Hüftprothese am 1 7. April 2013 definitiv revidiert wo rde n . Postoperativ hätten durchwegs Hüftbeschwerden bestanden; der Verlauf sei protrahiert. Der Hüftorthopäde habe in der Sechsmonatskontrolle bestätigt, dass die Beschwerden nur partiell objektivie rbar seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Rotatorenmanschettenläsion zu ge zo gen. Aufgrund der weitgehend freien Schulterfunktion sowie dem raschen Ausziehen der Oberbekleidung anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe dies bezüglich keine Operationsindikation.

Subjektiv sei d ie Hüfte deutlich schmerz hafter als die Schulter, wobei d er Beschwerdeführer nur ausnahmsweise Dafalgan 500 mg benötige. Die machbare Gehstrecke sei nach Angaben des Beschwerde führers auf 20 - 30 Minuten limitiert; Trep pensteigen sei nur mühsam möglich (Urk. 6/36/5) .

Klinisch zeige sich vor allem eine ventrale Schultersymp tomatik als Folge eines Impinge ments bzw. der Bicepssehnen -Subluxation (Urk. 6/36/6) .

Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, ohne hüftgelenks-und schulterbelastende Arbeiten ganztags arbeitsfähig; im Detail werde das Be lastbarkeitsprofil der B.___ übernommen (Urk. 6/36/6). 4.2

Vom 4. September bis 9. Oktober 2013 weilte der Beschwerdeführer zur stationä ren Rehabilitation in der B.___ . Bei Austritt hätten regrediente, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der rechten Hüfte, eine schme rz hafte Bewegungseinschränk ung in der rechten Schulter und

ein subacromiales

Impingement bestanden. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer keine Medi kamente ein genommen und es wurde die Weiterführung der physikalischen The ra pien empfohlen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, ohne Zwangs haltungen der rechten Hüfte, ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern, ohne andauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 1 0. Oktober

2013, Urk. 6/13/1 f.). 5. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 liegen im Wesentlichen die nach folgende n medizinischen Unterlagen bei den Akten : 5.1 Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Reh abilitation vom 2 6. Mai bis 15. Juni 2015 in der C.___ . Im Austrittsbericht

vom 26. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/93/191): - Restbeschwerden bzw. chronische Schmerzsymptomatik bei - c hronischer Lumbago - Status nach Hüft-Totalprothese rechts wegen Femurkopfluxationsfrak tur am 1 7. April 2013 - Status nach

Kirschnerdraht -Osteosynthese bei Verke hrsunfall am 0 3. April 2013 - Gonar throse links mehr als rechts - Hyperurikä mie akuter Gichtanfall am 1 2. Juni 2015 am Malleolus

lateralis rechts, Harnsäure 528umol/l, BSR: 63 mm/h Im Zusammenhang mit den beklagten postoperativen Schmerzen in der rechten Hüfte habe ein infektiöses Geschehen ausgeschlossen werden können und sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt . MR-tomographisch habe sich keine Erklärung für die Schmerzproblematik in der Hüfte finden lassen . Die Abklärung de r Lendenwirbelsäule habe sich ebenfalls als unauffällig erwiesen .

Die subjektiv chronisch intermittierende n Schmerzen in der rechten Hüfte be stünden sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer seit 2013 bis anhaltend zu 100% arbeitsunfähig. Im Juni 2015 habe er zudem massive Schmerzen über dem oberen Sprunggelenk (OSG) rechts berichtet. Klinisch habe sich eine Rötung sowie prall- elastische Schwellung mit massiver Druckempfindlichkeit über dem Malleolus

lateralis rechts gezeigt. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Harnsäure ergeben . Bei bekannten inter mit tierende n Gelenksschwellungen, insbeson dere im Knie und OSG rechts, sowie ei nem Alkoholkonsum von 3-4 Bier täglich

sei von einem akuten Gichtanfall aus zugehen . Eine medikamentöse Therapie sei initiiert und der Beschwerdeführer bezüglich des Zusammenhanges von Gichtanfall, gesunder Ernährung und Alko holkonsum aufgeklärt worden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes sei eine Verlängerung der selbständig en

(ohne Hilfsmittel)

Gehstrecke auf 500 Meter erreicht worden; Treppensteigen und –ab steigen sei machbar bis 50 Stufen . Die angegebene Schmerzintensität und Beweglichkeit sei während des gesamten stationä ren Aufenthaltes sehr tages abhän gig gewesen. Für körperlich schwere Tätigkeiten

sei der Beschwer deführer nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nur noch geeignet für eine mittelschwere, wech sel belas tende

(mit Arbeiten stehend/ geh end am Stück während maximal einer Stunde)

Tätigkeit en, ohne Lastenheben über 1 Ok g, ohne Zwangshaltungen in der rechten Hüfte, ohne

andauernde Überkopftätigkeiten sowie aus Sicher heits gründen o hne Tätigkeit auf hohen Mauern . Als Austrittsmedikation wurden Targin 5/2.5 (1-0-0-1), Olfen 50 mg (1-0-1-0), Pantozol 20 mg genannt (0-0-1 0, Urk. 6/93/191 ff.). 5.2 Vom 1 2. Oktober bis 9. November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein stationäres interdisziplinäres Schmerzprogram m

in der D.___ . Grund dafür seien die bestehende n LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel sowie progrediente HWS- und Schmerzen in der rechten Schulter mit starken Mobilitätseinschränkungen gewesen . Im Austrittsbericht vom 17. November 2015 wurde n

keine neuen Diagnosen genannt und es wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1 6. November 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Lastenheben bis 5kg, ohne h äu figes Bücken, ohne lange Hebe belastungen und ohne einseitig belastende Zwangshaltungen attestiert. Die Schulterproblematik rechts habe sich vor allem bei Überkopfarbeiten manifestiert. Die Schmerzsituation habe sich im Rahmen des Aufenthaltes leicht verbessert. Durch das intensive physikalische Training hätten auch die Alltagsaktivitäten wie Heben, Tragen und Bücken deutlich ver bessert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer während des Auf enthaltes viel Anleitung und Zuspruch benötigt. Mit herannahendem Klinikaus tritt habe er Bedenken an der eigenverantwortlichen Weiterführung des Trainings zu Hause geäussert; in der Vergangenheit habe er jeweils ca. drei Wochen nach Beendigung einer Therapie die Motivation verloren. Als Austrittsmedikation wur den Pantozol 20 mg (1-0-0-0-0), Novalgin 500 mg (max. 4x täglich), Stilnox 10

mg (zur Nacht), Inflamac 50 mg (1-0-1-0) und Allopurinal 300 mg aufgelistet (0 0-1-0, Urk. 6/95/4 ff.). 5.3 Di e radiologische Untersuchung des Thorax, des Beckens und rechten Hüftge lenks, der rechten Schulter sowie Knie beidseits vom 2 6. September

2017 ergab ein intaktes, gut verankertes Fremdmaterial im rechten Hüftbereich, eine mässig mediale Gonarthrose, ein beidseits medial etwas verschmälerter Gelenkspalt im Femorotibialgelenk, links führend und ein en grenzwertig hoher Su b akromial raum

im rechten Schultergelenk (Urk. 6/93/81). 5.4 Am 2 6. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut kreisärztlich -chirurgisch untersucht. Der beurteilende Kreisarzt hielt neu folgend e zusätzlichen Diagnosen fest (Urk. 6/82/6 f.): - Arterielle Hypertoni e, derzeit medikamentös unzureichend eingestellt. - Coxarthrose links - Erhöhung der Transaminasen und der yGT im Serum als Zeichen einer Leberschädigung - Morbus

Dupuytren beider Hände - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit

Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sein Hemd im Stand über Kopf aus gezogen, ohne a uffällige Ausgleichsbewegunge n . Die Hose habe er angelehnt an die Unte rsuchungsliege unter wechselndem Gebrauch beider Hände aus gezogen. Dabei habe er beidseits den

Einbeinstand eingenommen . Die Socke am linken Fuss habe der Beschwerdeführer mit der rechten Hand aus gezogen; für das Ausz iehen der rechten Socke (eben falls mit der linken Hand) habe er das rechte Bein gebeugt und dabei die rechte Hüfte deutlich über 90° gebeugt.

Im Barfus sgang habe der Beschwerdeführer eine normale Schrittlänge und ein leich tes Hinken rechtsseitig gezeigt. Am rechten Oberschenkel im Bereich des Trocha nter major

habe er einen deutlichen Druckschmerz an gegeben; dort vermute

d er Beschwerdeführer die Schrauben der Implantate. In Rückenlage auf der Untersu chungsli ege habe er ausserdem eine deutlich eingeschränkte Beugung d es rechten Hüftgelenkes sowie Schmerzen an gegeben; zuvor habe er im Sitzen problemlos einen rechte n Winkel erreicht. Die Kniegelenke zeigten beidseits keine Ergussbil dung. Bei der aktiven und passive n Bewegung im Kniegelenk links sei ein de ut liches Krepitieren retropatell ar tastbar; rechts zeige sich ein retropatellares Rei ben, geringer als auf der linken Seite. Die Beschwielung der Handinnenflächen und der Fingerkuppen seien seitengleich ausgeprägt; auffällig seien schwärzli che Partikel unter den Fingernä geln beider Hände und im Bereich der Nagelfalze. Im Bereich der rechten Schulter bestehe ventralseitig ein Druckschmerz. Di e Halte kraft in 90° Abduktion sei weder in Innenrotation noch

in Aussenrotation abge schwächt. Der Nackengriff gelinge beidseits vollständig, rechts etwas langsamer. M it allen Fingerkuppen der Langfi nger könnten die Daumenkuppen erreicht wer den. Der Faustschluss sei auf beiden Seiten vollständig möglich. In der Hohlhand

bestünden auf beiden Seiten derbe und knotige Stränge mit Betonung im Bereich des 4. Strahls. Diese Veränderungen entsprächen dem klinischen Befund eines Morbus Dupuytren . Die Handkraft, gemessen mit dem Jam ar

betrage rechts (3

Messungen) 20, 14,

10 Kp, und links

30,

22,

20 Kp; im Klemmgriff zwischen Dl und D2 figuriere die gemessene Kraft rechts bei 15 Kp und links bei 17 Kp . Die Rumpfdrehung im Sitzen gelinge beidseits bis 30-0-30°. Der Finger-Bodenab stand be i Rumpfneigung nach vorn betrage 0 cm.

Beim Ankleiden zum Ende der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Ausglei chsbewegungen des rechen Ar mes gezeigt, welche auf eine Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk schli esse n lie ssen.

Aufgrund der Laboruntersuchungen sei die Diag nose einer Gicht zu bestätigen; der Rheumafaktor figuriere im Normalbereic h und die als eingenommen angegebenen Medikamente (Paracetamol, Diclofenac, Tizanidin) seien nicht im ausreichenden Mass nachweisbar (Urk. 6/93/60 ff.) . Zusammenfassend stünden d ie klinischen U ntersuchungsbefunde im Wider spruch zu den beklagten Einschränkungen; Unterschiede ergäben sich vor all em bezüglich des Bewegungsausmasses der rechten Hüfte. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Befragung 2x30 Minuten mit ei ner Hüftbeugung von mindestens 90° (die für das normale Sitzen erforde rlich sei) gesessen. Dabei sei ihm auch eine Rumpfbeugung nach vorne (beim Gestikulieren) gelungen. Dies lasse vermuten, dass die 90° Beugung im rechten Hüftgelenk auch überschritten werden könne. Unterstützt wer d e diese Vermutung durch die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr eine Stunde lang ein Auto lenken könne. Im Rahmen der klinischen Untersuch ung habe er sodann eine Einschränkung der Beu gung im Hüftgelenk bei 70° unter der Angabe starker Schmerzen demonstriert . Mit einer Limitati on auf 70° sei ein normal es Sitzen auf einem Stuhl oder in einem Auto auf dem Fah rersitz ohne Anpassungen indes nicht möglich. Weiter sei der Be schwerdeführer mit einer rechts geführten Gehstüt ze

zur Untersuchung erschie nen, deren Gummistopp en indes fast keine Abnützung zeigt en . Die Sohlen se iner Schuhe seien seitengleich abgenutzt und am rechten Bein sei keine Minderung des Muskelmantels nachweisbar gewesen . Eine verminderte Gebrauchs fähigkeit des rechten Beines sei daraus nicht abzuleiten. Das angegebene Taubhei tsgefühl im Bein sei alsdann nicht konstant. Im Rahmen mehrerer neurologischen Unter suchungen seien keine Sensi bilitätsstörung en dokumentiert worden . Bei alle dem seien die subjektiven Beschwerden und die gezeigten Einschränkungen nur par tiell objektivierbar .

Bezüglich der rechten Schulter habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Abduktion und eine Einschränkung der Rotationsfähig keit gezeigt. Der Muskelmantel des rechte n Ober- und Unterarms sei

indes deut lich kräftiger als auf der linken Seite (Oberarm 1.5 c m, Unterarm 1,1 cm), die Beschwi elung der Hände sei seitengleich ausgeprägt und an beiden Händen fän den sich G ebrauchsspuren ohne Seitendiffe renzen. Ein Druckschmerz sei ledig lich ventral über der rechten Schulter auslösbar gewesen, eine Schwellung habe nicht vor gelegen . Die geringer en Werte der Handkraft rechts lie ssen sich einer seits nicht ausreichend mit einem Schaden d er Supraspi natussehne begründen und sei andererseits

nicht kongruent zu der deutlich kräftiger ausgeprägten Mus kulatur des recht en Arms . Bei alle dem lasse sich e ine Sch wäche der rechten oberen Extremi tät od er eine verminderte Gebrauc hsfähigkelt nicht objektivieren (Urk. 6/93/44 ff.). 5.5 Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2018 diagnostizierte der seit August

2017 behandelnde

Dr. Z.___

ein chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom (ED

November

2015). Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen

Nacken syn drom, Schulter- sowie Hüft- und Oberschenkelschmerzen rechts. Die aktuelle Me dikation bestehe aus Si r dalud (0-0-1), Ecofenac 75 mg (1-0-1) und Venlafaxin 75 mg (1-0-0). Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100% ige A rbeitsunfä hig keit . Aufgrund der chronischen Schm erzen und mangelnden Ressourcen sei die Prognose für eine

berufliche Wiedereingliederung nicht gut; der Beschwerde führer spreche nur Italienisch, verfüge über k eine Berufsausbildung und habe keine Computerkenntnisse (Urk. 6/96). 5.6 Gemäss Konsiliarbericht von PD Dr. A.___

vom 4. Dezember 2018 habe der Be schwerdeführer HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den rechten Oberarm, Beckenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel sowie Schulter schmerzen beidseits mit Blockade bis in die Brustwirbelsäule beklagt. Zudem könne d er Beschwerdeführer die rechte Hand nicht bew egen. Er habe keine Kraft, vergesse viel, ha be Angst, s ich zu bewegen, weil er sich vor Schmerzen fürchte. Klinisch habe sich eine verminderte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen gezeigt, schmerzbedingt. Passiv seien die Gelenke der Arme und Beine frei be weglich. Die Schultergelenke seien beidseits schmerzbedingt bei der Abduktion eingeschränkt. Die Motorik und Sensibilität im rechten Arm seien nicht beurteil bar. U nter Vorbehalt eines noch mals durchzuführenden Entzündungslabors be stehe ein «Krankheitsbild im Sinne eines chronischen Schmerzpatien ten bei Status nach Unfall» . Als Therapie scheine nur noch eine symptomatische Behand lung übrig zu bleiben; zur Schmerzbewältigung könnte eine psychiatrische Betreuung erfolgen. Es sei fünf Jahre nach dem Unfall nicht mehr mit einer relevanten Besserung zu rechnen. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der Schmerzen keine Arbeitsfähigkeit; für leichte Arbeiten fehlten dem Beschwerdeführer die Ressourcen (Spra che/Computer kennt nisse/Ausbildung, Urk. 6/96/7 f.). 6.

Die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89 ff.)

erfolgte rund neun Monate nach

dem Nichteintretensentscheid

vom 1 8. April 2018 (Urk. 6/85) . 6.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereic hten Unterlagen keine anspruchs rele vanten Veränderungen zu entnehmen. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E.

3.3.4) noch n eu hinzugetretene Diagnose (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung zu begründen . Zwar wurde n 2015 neu eine degenerative Verände rung in den Knien, ein Morbus Dupuytren

sowie Gicht diagnostiziert. Daraus ergaben sich indes keine klinisch relevanten Einschränkungen, insbesondere auch kein Streckdefizit der Hände (vgl. E. 5.4; vgl. auch die kreisärztliche Bilddoku mentation d er Hand, Urk. 6/93/67; vgl. ausserdem den Radiologiebericht vom September 20 17, wonach es sich bei den Knie-Befunden

lediglich um mässig degenerative Veränderungen handle, E. 5.3) . Die verminderte Handkraft (rechts mehr als links) liess sich zudem nicht objektivieren (vgl. E. 5. 4) . Alsdann wur den

i n den zeitlich nachfolgenden Arztberichten weder die Knie-Befunde noch der

Mor bus Dupuytren erwähnt; einzig im Bericht vom 4. Dezember

2018 hielt Dr. A.___ rudimentär fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Hand nicht richtig bewegen zu kön nen. Objektive Befunde diesbezüglich

liess Dr. A.___ indes vermissen. Offenbar bestand in diesem Zusammenhang weder seitens des Be schwerdeführers noch aus ärztlicher Sicht e in weiterer Abklärungs- oder Behand lungsbedarf; gegenteiliges ist den vorhandenen Akten jedenfalls nicht zu

entneh men. Vielmehr standen im mas s geblichen Beurteilungszeitraum die vorbekannten HWS-/Becken- und Schulterschmerzen im Vordergrund. Die

dies bezüglich doku mentierte

Chronifizierung

ist indes per se ungeeignet, eine re levante Gesundheits ver schlechterung darzustellen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5) . Daran vermögen auch die stationäre n Rehabilitationsaufent halte 2015 nichts zu ändern. Insbesondere liessen sich die beklagten Schmerzen dabei nicht hinreichend objektivieren . Zudem erge ben sich bei den ärztlichen Hinweisen auf Inkonsistenzen, Motivationsschwierigkeiten zum eigenverant wortlichen Traini ng sowie bei der fraglichen Medikamen tencompliance zumin dest Hinweise darauf, dass die beklagten Beschwerden von invaliditätsfremden Faktoren (mit-)verursacht und/oder unterhalten werden (vgl. E. 5.2, E. 5.4) . Die beschwerdeweise geltend gemachte «reaktive eigenständige Depression» (Urk. 1 S. 16) ist medizinisch nicht ausgewiesen; es liegt weder eine fachärztlich festge stellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis noch eine anderweitige psy chiatrische Störung mit Krankheitswert vor. 6 .2

Zusammenfassend besteht aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage

kein weiterer Abklärungsbedarf und ist die Be schwerdegegnerin unter zutreffender Würdigung der vorhandenen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. Juni

2014 (Urk. 6/60)

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mit tei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai

2019 eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu ver fü gen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli

2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 1 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber könne er in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; die seitens der behandeln den Ärzte postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei auf psycho soziale Gründe zurückzuführen und damit invaliditätsfremd. Mithin bestehe kein IV-Leistungsanspruch (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seit der letzten Leistungsprüfung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es könne heute nicht mehr auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung 2017 abgestellt werden. Insbesondere seien auch die krankheitsbedingten Leistungseinschrän kungen zu berücksichti gen. Zudem bestehe eine eigenständige Depression. Mithin sei eine polydiszipli näre Begutachtung angezeigt (Urk. 1).

E. 3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89) eingetre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 6/60; vgl. E. 1.3) aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat.

E. 4 Der Entscheid vom 2 5. Juni 2014 stützte sich auf die nachfolgende medizinische Sachlage:

E. 4.1 Im Rahmen der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung vom 2 9. Januar

2014

diagnostizierte der beurteilende Kreisarzt einen St atus nach Verkehrsunfall am 3. April

2013 mit/bei

(Urk. 6/ 36/5): - Status nach

Femurkopfluxation rechts mit/bei: - Status nach Versorgung in Italien mi ttels Kirschnerdrähten am 3. April

2013 - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation am 1 7. April 2013 - Ansatznahe, transmurale

Supraspinatussehnenruptu r und Subluxation der langen Biz epssehne rechts (dominant)

Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Femur kopfluxation rechts zu gezogen. Diese sei nach einer provi sorischen Versorgung in Italie n mittels Hüftprothese am 1 7. April 2013 definitiv revidiert wo rde n . Postoperativ hätten durchwegs Hüftbeschwerden bestanden; der Verlauf sei protrahiert. Der Hüftorthopäde habe in der Sechsmonatskontrolle bestätigt, dass die Beschwerden nur partiell objektivie rbar seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Rotatorenmanschettenläsion zu ge zo gen. Aufgrund der weitgehend freien Schulterfunktion sowie dem raschen Ausziehen der Oberbekleidung anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe dies bezüglich keine Operationsindikation.

Subjektiv sei d ie Hüfte deutlich schmerz hafter als die Schulter, wobei d er Beschwerdeführer nur ausnahmsweise Dafalgan 500 mg benötige. Die machbare Gehstrecke sei nach Angaben des Beschwerde führers auf 20 - 30 Minuten limitiert; Trep pensteigen sei nur mühsam möglich (Urk. 6/36/5) .

Klinisch zeige sich vor allem eine ventrale Schultersymp tomatik als Folge eines Impinge ments bzw. der Bicepssehnen -Subluxation (Urk. 6/36/6) .

Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, ohne hüftgelenks-und schulterbelastende Arbeiten ganztags arbeitsfähig; im Detail werde das Be lastbarkeitsprofil der B.___ übernommen (Urk. 6/36/6).

E. 4.2 Vom 4. September bis 9. Oktober 2013 weilte der Beschwerdeführer zur stationä ren Rehabilitation in der B.___ . Bei Austritt hätten regrediente, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der rechten Hüfte, eine schme rz hafte Bewegungseinschränk ung in der rechten Schulter und

ein subacromiales

Impingement bestanden. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer keine Medi kamente ein genommen und es wurde die Weiterführung der physikalischen The ra pien empfohlen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, ohne Zwangs haltungen der rechten Hüfte, ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern, ohne andauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 1 0. Oktober

2013, Urk. 6/13/1 f.).

E. 5 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 liegen im Wesentlichen die nach folgende n medizinischen Unterlagen bei den Akten :

E. 5.1 Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Reh abilitation vom 2 6. Mai bis 15. Juni 2015 in der C.___ . Im Austrittsbericht

vom 26. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/93/191): - Restbeschwerden bzw. chronische Schmerzsymptomatik bei - c hronischer Lumbago - Status nach Hüft-Totalprothese rechts wegen Femurkopfluxationsfrak tur am 1 7. April 2013 - Status nach

Kirschnerdraht -Osteosynthese bei Verke hrsunfall am 0 3. April 2013 - Gonar throse links mehr als rechts - Hyperurikä mie akuter Gichtanfall am 1 2. Juni 2015 am Malleolus

lateralis rechts, Harnsäure 528umol/l, BSR: 63 mm/h Im Zusammenhang mit den beklagten postoperativen Schmerzen in der rechten Hüfte habe ein infektiöses Geschehen ausgeschlossen werden können und sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt . MR-tomographisch habe sich keine Erklärung für die Schmerzproblematik in der Hüfte finden lassen . Die Abklärung de r Lendenwirbelsäule habe sich ebenfalls als unauffällig erwiesen .

Die subjektiv chronisch intermittierende n Schmerzen in der rechten Hüfte be stünden sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer seit 2013 bis anhaltend zu 100% arbeitsunfähig. Im Juni 2015 habe er zudem massive Schmerzen über dem oberen Sprunggelenk (OSG) rechts berichtet. Klinisch habe sich eine Rötung sowie prall- elastische Schwellung mit massiver Druckempfindlichkeit über dem Malleolus

lateralis rechts gezeigt. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Harnsäure ergeben . Bei bekannten inter mit tierende n Gelenksschwellungen, insbeson dere im Knie und OSG rechts, sowie ei nem Alkoholkonsum von 3-4 Bier täglich

sei von einem akuten Gichtanfall aus zugehen . Eine medikamentöse Therapie sei initiiert und der Beschwerdeführer bezüglich des Zusammenhanges von Gichtanfall, gesunder Ernährung und Alko holkonsum aufgeklärt worden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes sei eine Verlängerung der selbständig en

(ohne Hilfsmittel)

Gehstrecke auf 500 Meter erreicht worden; Treppensteigen und –ab steigen sei machbar bis 50 Stufen . Die angegebene Schmerzintensität und Beweglichkeit sei während des gesamten stationä ren Aufenthaltes sehr tages abhän gig gewesen. Für körperlich schwere Tätigkeiten

sei der Beschwer deführer nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nur noch geeignet für eine mittelschwere, wech sel belas tende

(mit Arbeiten stehend/ geh end am Stück während maximal einer Stunde)

Tätigkeit en, ohne Lastenheben über 1 Ok g, ohne Zwangshaltungen in der rechten Hüfte, ohne

andauernde Überkopftätigkeiten sowie aus Sicher heits gründen o hne Tätigkeit auf hohen Mauern . Als Austrittsmedikation wurden Targin 5/2.5 (1-0-0-1), Olfen 50 mg (1-0-1-0), Pantozol 20 mg genannt (0-0-1 0, Urk. 6/93/191 ff.).

E. 5.2 Vom 1 2. Oktober bis 9. November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein stationäres interdisziplinäres Schmerzprogram m

in der D.___ . Grund dafür seien die bestehende n LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel sowie progrediente HWS- und Schmerzen in der rechten Schulter mit starken Mobilitätseinschränkungen gewesen . Im Austrittsbericht vom 17. November 2015 wurde n

keine neuen Diagnosen genannt und es wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1 6. November 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Lastenheben bis 5kg, ohne h äu figes Bücken, ohne lange Hebe belastungen und ohne einseitig belastende Zwangshaltungen attestiert. Die Schulterproblematik rechts habe sich vor allem bei Überkopfarbeiten manifestiert. Die Schmerzsituation habe sich im Rahmen des Aufenthaltes leicht verbessert. Durch das intensive physikalische Training hätten auch die Alltagsaktivitäten wie Heben, Tragen und Bücken deutlich ver bessert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer während des Auf enthaltes viel Anleitung und Zuspruch benötigt. Mit herannahendem Klinikaus tritt habe er Bedenken an der eigenverantwortlichen Weiterführung des Trainings zu Hause geäussert; in der Vergangenheit habe er jeweils ca. drei Wochen nach Beendigung einer Therapie die Motivation verloren. Als Austrittsmedikation wur den Pantozol 20 mg (1-0-0-0-0), Novalgin 500 mg (max. 4x täglich), Stilnox

E. 5.3 Di e radiologische Untersuchung des Thorax, des Beckens und rechten Hüftge lenks, der rechten Schulter sowie Knie beidseits vom 2 6. September

2017 ergab ein intaktes, gut verankertes Fremdmaterial im rechten Hüftbereich, eine mässig mediale Gonarthrose, ein beidseits medial etwas verschmälerter Gelenkspalt im Femorotibialgelenk, links führend und ein en grenzwertig hoher Su b akromial raum

im rechten Schultergelenk (Urk. 6/93/81).

E. 5.4 Am 2 6. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut kreisärztlich -chirurgisch untersucht. Der beurteilende Kreisarzt hielt neu folgend e zusätzlichen Diagnosen fest (Urk. 6/82/6 f.): - Arterielle Hypertoni e, derzeit medikamentös unzureichend eingestellt. - Coxarthrose links - Erhöhung der Transaminasen und der yGT im Serum als Zeichen einer Leberschädigung - Morbus

Dupuytren beider Hände - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit

Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sein Hemd im Stand über Kopf aus gezogen, ohne a uffällige Ausgleichsbewegunge n . Die Hose habe er angelehnt an die Unte rsuchungsliege unter wechselndem Gebrauch beider Hände aus gezogen. Dabei habe er beidseits den

Einbeinstand eingenommen . Die Socke am linken Fuss habe der Beschwerdeführer mit der rechten Hand aus gezogen; für das Ausz iehen der rechten Socke (eben falls mit der linken Hand) habe er das rechte Bein gebeugt und dabei die rechte Hüfte deutlich über 90° gebeugt.

Im Barfus sgang habe der Beschwerdeführer eine normale Schrittlänge und ein leich tes Hinken rechtsseitig gezeigt. Am rechten Oberschenkel im Bereich des Trocha nter major

habe er einen deutlichen Druckschmerz an gegeben; dort vermute

d er Beschwerdeführer die Schrauben der Implantate. In Rückenlage auf der Untersu chungsli ege habe er ausserdem eine deutlich eingeschränkte Beugung d es rechten Hüftgelenkes sowie Schmerzen an gegeben; zuvor habe er im Sitzen problemlos einen rechte n Winkel erreicht. Die Kniegelenke zeigten beidseits keine Ergussbil dung. Bei der aktiven und passive n Bewegung im Kniegelenk links sei ein de ut liches Krepitieren retropatell ar tastbar; rechts zeige sich ein retropatellares Rei ben, geringer als auf der linken Seite. Die Beschwielung der Handinnenflächen und der Fingerkuppen seien seitengleich ausgeprägt; auffällig seien schwärzli che Partikel unter den Fingernä geln beider Hände und im Bereich der Nagelfalze. Im Bereich der rechten Schulter bestehe ventralseitig ein Druckschmerz. Di e Halte kraft in 90° Abduktion sei weder in Innenrotation noch

in Aussenrotation abge schwächt. Der Nackengriff gelinge beidseits vollständig, rechts etwas langsamer. M it allen Fingerkuppen der Langfi nger könnten die Daumenkuppen erreicht wer den. Der Faustschluss sei auf beiden Seiten vollständig möglich. In der Hohlhand

bestünden auf beiden Seiten derbe und knotige Stränge mit Betonung im Bereich des 4. Strahls. Diese Veränderungen entsprächen dem klinischen Befund eines Morbus Dupuytren . Die Handkraft, gemessen mit dem Jam ar

betrage rechts (3

Messungen) 20, 14,

E. 5.5 Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2018 diagnostizierte der seit August

2017 behandelnde

Dr. Z.___

ein chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom (ED

November

2015). Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen

Nacken syn drom, Schulter- sowie Hüft- und Oberschenkelschmerzen rechts. Die aktuelle Me dikation bestehe aus Si r dalud (0-0-1), Ecofenac 75 mg (1-0-1) und Venlafaxin 75 mg (1-0-0). Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100% ige A rbeitsunfä hig keit . Aufgrund der chronischen Schm erzen und mangelnden Ressourcen sei die Prognose für eine

berufliche Wiedereingliederung nicht gut; der Beschwerde führer spreche nur Italienisch, verfüge über k eine Berufsausbildung und habe keine Computerkenntnisse (Urk. 6/96).

E. 5.6 Gemäss Konsiliarbericht von PD Dr. A.___

vom 4. Dezember 2018 habe der Be schwerdeführer HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den rechten Oberarm, Beckenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel sowie Schulter schmerzen beidseits mit Blockade bis in die Brustwirbelsäule beklagt. Zudem könne d er Beschwerdeführer die rechte Hand nicht bew egen. Er habe keine Kraft, vergesse viel, ha be Angst, s ich zu bewegen, weil er sich vor Schmerzen fürchte. Klinisch habe sich eine verminderte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen gezeigt, schmerzbedingt. Passiv seien die Gelenke der Arme und Beine frei be weglich. Die Schultergelenke seien beidseits schmerzbedingt bei der Abduktion eingeschränkt. Die Motorik und Sensibilität im rechten Arm seien nicht beurteil bar. U nter Vorbehalt eines noch mals durchzuführenden Entzündungslabors be stehe ein «Krankheitsbild im Sinne eines chronischen Schmerzpatien ten bei Status nach Unfall» . Als Therapie scheine nur noch eine symptomatische Behand lung übrig zu bleiben; zur Schmerzbewältigung könnte eine psychiatrische Betreuung erfolgen. Es sei fünf Jahre nach dem Unfall nicht mehr mit einer relevanten Besserung zu rechnen. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der Schmerzen keine Arbeitsfähigkeit; für leichte Arbeiten fehlten dem Beschwerdeführer die Ressourcen (Spra che/Computer kennt nisse/Ausbildung, Urk. 6/96/7 f.). 6.

Die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89 ff.)

erfolgte rund neun Monate nach

dem Nichteintretensentscheid

vom 1 8. April 2018 (Urk. 6/85) . 6.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereic hten Unterlagen keine anspruchs rele vanten Veränderungen zu entnehmen. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E.

3.3.4) noch n eu hinzugetretene Diagnose (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung zu begründen . Zwar wurde n 2015 neu eine degenerative Verände rung in den Knien, ein Morbus Dupuytren

sowie Gicht diagnostiziert. Daraus ergaben sich indes keine klinisch relevanten Einschränkungen, insbesondere auch kein Streckdefizit der Hände (vgl. E. 5.4; vgl. auch die kreisärztliche Bilddoku mentation d er Hand, Urk. 6/93/67; vgl. ausserdem den Radiologiebericht vom September 20 17, wonach es sich bei den Knie-Befunden

lediglich um mässig degenerative Veränderungen handle, E. 5.3) . Die verminderte Handkraft (rechts mehr als links) liess sich zudem nicht objektivieren (vgl. E. 5. 4) . Alsdann wur den

i n den zeitlich nachfolgenden Arztberichten weder die Knie-Befunde noch der

Mor bus Dupuytren erwähnt; einzig im Bericht vom 4. Dezember

2018 hielt Dr. A.___ rudimentär fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Hand nicht richtig bewegen zu kön nen. Objektive Befunde diesbezüglich

liess Dr. A.___ indes vermissen. Offenbar bestand in diesem Zusammenhang weder seitens des Be schwerdeführers noch aus ärztlicher Sicht e in weiterer Abklärungs- oder Behand lungsbedarf; gegenteiliges ist den vorhandenen Akten jedenfalls nicht zu

entneh men. Vielmehr standen im mas s geblichen Beurteilungszeitraum die vorbekannten HWS-/Becken- und Schulterschmerzen im Vordergrund. Die

dies bezüglich doku mentierte

Chronifizierung

ist indes per se ungeeignet, eine re levante Gesundheits ver schlechterung darzustellen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5) . Daran vermögen auch die stationäre n Rehabilitationsaufent halte 2015 nichts zu ändern. Insbesondere liessen sich die beklagten Schmerzen dabei nicht hinreichend objektivieren . Zudem erge ben sich bei den ärztlichen Hinweisen auf Inkonsistenzen, Motivationsschwierigkeiten zum eigenverant wortlichen Traini ng sowie bei der fraglichen Medikamen tencompliance zumin dest Hinweise darauf, dass die beklagten Beschwerden von invaliditätsfremden Faktoren (mit-)verursacht und/oder unterhalten werden (vgl. E. 5.2, E. 5.4) . Die beschwerdeweise geltend gemachte «reaktive eigenständige Depression» (Urk. 1 S. 16) ist medizinisch nicht ausgewiesen; es liegt weder eine fachärztlich festge stellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis noch eine anderweitige psy chiatrische Störung mit Krankheitswert vor. 6 .2

Zusammenfassend besteht aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage

kein weiterer Abklärungsbedarf und ist die Be schwerdegegnerin unter zutreffender Würdigung der vorhandenen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. Juni

2014 (Urk. 6/60)

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 10 Kp, und links

30,

22,

20 Kp; im Klemmgriff zwischen Dl und D2 figuriere die gemessene Kraft rechts bei

E. 15 Kp und links bei

E. 17 Kp . Die Rumpfdrehung im Sitzen gelinge beidseits bis 30-0-30°. Der Finger-Bodenab stand be i Rumpfneigung nach vorn betrage 0 cm.

Beim Ankleiden zum Ende der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Ausglei chsbewegungen des rechen Ar mes gezeigt, welche auf eine Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk schli esse n lie ssen.

Aufgrund der Laboruntersuchungen sei die Diag nose einer Gicht zu bestätigen; der Rheumafaktor figuriere im Normalbereic h und die als eingenommen angegebenen Medikamente (Paracetamol, Diclofenac, Tizanidin) seien nicht im ausreichenden Mass nachweisbar (Urk. 6/93/60 ff.) . Zusammenfassend stünden d ie klinischen U ntersuchungsbefunde im Wider spruch zu den beklagten Einschränkungen; Unterschiede ergäben sich vor all em bezüglich des Bewegungsausmasses der rechten Hüfte. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Befragung 2x30 Minuten mit ei ner Hüftbeugung von mindestens 90° (die für das normale Sitzen erforde rlich sei) gesessen. Dabei sei ihm auch eine Rumpfbeugung nach vorne (beim Gestikulieren) gelungen. Dies lasse vermuten, dass die 90° Beugung im rechten Hüftgelenk auch überschritten werden könne. Unterstützt wer d e diese Vermutung durch die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr eine Stunde lang ein Auto lenken könne. Im Rahmen der klinischen Untersuch ung habe er sodann eine Einschränkung der Beu gung im Hüftgelenk bei 70° unter der Angabe starker Schmerzen demonstriert . Mit einer Limitati on auf 70° sei ein normal es Sitzen auf einem Stuhl oder in einem Auto auf dem Fah rersitz ohne Anpassungen indes nicht möglich. Weiter sei der Be schwerdeführer mit einer rechts geführten Gehstüt ze

zur Untersuchung erschie nen, deren Gummistopp en indes fast keine Abnützung zeigt en . Die Sohlen se iner Schuhe seien seitengleich abgenutzt und am rechten Bein sei keine Minderung des Muskelmantels nachweisbar gewesen . Eine verminderte Gebrauchs fähigkeit des rechten Beines sei daraus nicht abzuleiten. Das angegebene Taubhei tsgefühl im Bein sei alsdann nicht konstant. Im Rahmen mehrerer neurologischen Unter suchungen seien keine Sensi bilitätsstörung en dokumentiert worden . Bei alle dem seien die subjektiven Beschwerden und die gezeigten Einschränkungen nur par tiell objektivierbar .

Bezüglich der rechten Schulter habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Abduktion und eine Einschränkung der Rotationsfähig keit gezeigt. Der Muskelmantel des rechte n Ober- und Unterarms sei

indes deut lich kräftiger als auf der linken Seite (Oberarm 1.5 c m, Unterarm 1,1 cm), die Beschwi elung der Hände sei seitengleich ausgeprägt und an beiden Händen fän den sich G ebrauchsspuren ohne Seitendiffe renzen. Ein Druckschmerz sei ledig lich ventral über der rechten Schulter auslösbar gewesen, eine Schwellung habe nicht vor gelegen . Die geringer en Werte der Handkraft rechts lie ssen sich einer seits nicht ausreichend mit einem Schaden d er Supraspi natussehne begründen und sei andererseits

nicht kongruent zu der deutlich kräftiger ausgeprägten Mus kulatur des recht en Arms . Bei alle dem lasse sich e ine Sch wäche der rechten oberen Extremi tät od er eine verminderte Gebrauc hsfähigkelt nicht objektivieren (Urk. 6/93/44 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00454

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 6. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der 19 59 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende 2013 als Hilfsarbeiter bei der Y.___

tätig (vgl. Urk. 6/93/256) . Am 2 3. August

2013 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall erstmals bei der Eid genössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfall versiche r ung bei (Urk. 6/5/1-157) und tätigte beruflich -medizinische Ab klärungen. Im November 2013 teilte sie dem V ersicherten mit, aus motivatio na len

und gesund heitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Mass nah men möglich (Urk. 6/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49 ff.) wies die IV-Stelle einen Rechtenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juni

2014 ab (Urk. 6/60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

1.2 Am 1 1. Januar 2018 (Eingangsdatum) meld ete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/78).

Zur Glaubhaftmachung einer we sentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse reichte Dr. med.

Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 6/80 ff.) Mit Verfügung vom 1 8. April 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistu ngsbegehren nicht ein (Urk. 6/85). 1.3 Mit Bericht vom 2 0. Dezember 2018 machte

Dr. Z.___ unter Hinweis auf den rheumatologischen Konsiliarbericht von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie,

vom 4. Dezember 2018 (sinngemäss) eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/86 f.); am 9. Januar 2019 ging die Neuanmeldung des Versicherten ein (Urk. 6/89 f.). Die IV-Stelle

tätigte medizinische Abklärungen und zog erneut die Akten der Unfallversiche rung bei (Urk. 6/ 93/1-489). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/103, Urk. 6/108) wies sie das Leistungsbegehren des Versicher ten mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 9. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai

2019 eine poly disziplinäre Begutachtung durchzuführen und über den Rentenanspruch neu zu ver fü gen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli

2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 1 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mit tei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, der Beschwer deführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber könne er in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen; die seitens der behandeln den Ärzte postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei auf psycho soziale Gründe zurückzuführen und damit invaliditätsfremd. Mithin bestehe kein IV-Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seit der letzten Leistungsprüfung habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Es könne heute nicht mehr auf die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung 2017 abgestellt werden. Insbesondere seien auch die krankheitsbedingten Leistungseinschrän kungen zu berücksichti gen. Zudem bestehe eine eigenständige Depression. Mithin sei eine polydiszipli näre Begutachtung angezeigt (Urk. 1). 3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89) eingetre ten. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Frage nach einer rentenwirksamen Ver änderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 6/60; vgl. E. 1.3) aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend beurteilen lässt und be jahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung zu Recht verneint hat. 4. Der Entscheid vom 2 5. Juni 2014 stützte sich auf die nachfolgende medizinische Sachlage: 4.1 Im Rahmen der fachärztlich-chirurgischen Untersuchung vom 2 9. Januar

2014

diagnostizierte der beurteilende Kreisarzt einen St atus nach Verkehrsunfall am 3. April

2013 mit/bei

(Urk. 6/ 36/5): - Status nach

Femurkopfluxation rechts mit/bei: - Status nach Versorgung in Italien mi ttels Kirschnerdrähten am 3. April

2013 - Status nach Hüfttotalprothese-Implantation am 1 7. April 2013 - Ansatznahe, transmurale

Supraspinatussehnenruptu r und Subluxation der langen Biz epssehne rechts (dominant)

Der Beschwerdeführer habe einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem eine Femur kopfluxation rechts zu gezogen. Diese sei nach einer provi sorischen Versorgung in Italie n mittels Hüftprothese am 1 7. April 2013 definitiv revidiert wo rde n . Postoperativ hätten durchwegs Hüftbeschwerden bestanden; der Verlauf sei protrahiert. Der Hüftorthopäde habe in der Sechsmonatskontrolle bestätigt, dass die Beschwerden nur partiell objektivie rbar seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine Rotatorenmanschettenläsion zu ge zo gen. Aufgrund der weitgehend freien Schulterfunktion sowie dem raschen Ausziehen der Oberbekleidung anlässlich der aktuellen Untersuchung bestehe dies bezüglich keine Operationsindikation.

Subjektiv sei d ie Hüfte deutlich schmerz hafter als die Schulter, wobei d er Beschwerdeführer nur ausnahmsweise Dafalgan 500 mg benötige. Die machbare Gehstrecke sei nach Angaben des Beschwerde führers auf 20 - 30 Minuten limitiert; Trep pensteigen sei nur mühsam möglich (Urk. 6/36/5) .

Klinisch zeige sich vor allem eine ventrale Schultersymp tomatik als Folge eines Impinge ments bzw. der Bicepssehnen -Subluxation (Urk. 6/36/6) .

Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer leichten Tätigkeit, ohne hüftgelenks-und schulterbelastende Arbeiten ganztags arbeitsfähig; im Detail werde das Be lastbarkeitsprofil der B.___ übernommen (Urk. 6/36/6). 4.2

Vom 4. September bis 9. Oktober 2013 weilte der Beschwerdeführer zur stationä ren Rehabilitation in der B.___ . Bei Austritt hätten regrediente, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der rechten Hüfte, eine schme rz hafte Bewegungseinschränk ung in der rechten Schulter und

ein subacromiales

Impingement bestanden. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer keine Medi kamente ein genommen und es wurde die Weiterführung der physikalischen The ra pien empfohlen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, ohne Zwangs haltungen der rechten Hüfte, ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern, ohne andauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben von schweren Lasten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 1 0. Oktober

2013, Urk. 6/13/1 f.). 5. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 liegen im Wesentlichen die nach folgende n medizinischen Unterlagen bei den Akten : 5.1 Der Beschwerdeführer weilte zur stationären Reh abilitation vom 2 6. Mai bis 15. Juni 2015 in der C.___ . Im Austrittsbericht

vom 26. Mai 2015 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/93/191): - Restbeschwerden bzw. chronische Schmerzsymptomatik bei - c hronischer Lumbago - Status nach Hüft-Totalprothese rechts wegen Femurkopfluxationsfrak tur am 1 7. April 2013 - Status nach

Kirschnerdraht -Osteosynthese bei Verke hrsunfall am 0 3. April 2013 - Gonar throse links mehr als rechts - Hyperurikä mie akuter Gichtanfall am 1 2. Juni 2015 am Malleolus

lateralis rechts, Harnsäure 528umol/l, BSR: 63 mm/h Im Zusammenhang mit den beklagten postoperativen Schmerzen in der rechten Hüfte habe ein infektiöses Geschehen ausgeschlossen werden können und sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt . MR-tomographisch habe sich keine Erklärung für die Schmerzproblematik in der Hüfte finden lassen . Die Abklärung de r Lendenwirbelsäule habe sich ebenfalls als unauffällig erwiesen .

Die subjektiv chronisch intermittierende n Schmerzen in der rechten Hüfte be stünden sowohl bei Belastung als auch in Ruhe. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer seit 2013 bis anhaltend zu 100% arbeitsunfähig. Im Juni 2015 habe er zudem massive Schmerzen über dem oberen Sprunggelenk (OSG) rechts berichtet. Klinisch habe sich eine Rötung sowie prall- elastische Schwellung mit massiver Druckempfindlichkeit über dem Malleolus

lateralis rechts gezeigt. Laborchemisch habe sich eine erhöhte Harnsäure ergeben . Bei bekannten inter mit tierende n Gelenksschwellungen, insbeson dere im Knie und OSG rechts, sowie ei nem Alkoholkonsum von 3-4 Bier täglich

sei von einem akuten Gichtanfall aus zugehen . Eine medikamentöse Therapie sei initiiert und der Beschwerdeführer bezüglich des Zusammenhanges von Gichtanfall, gesunder Ernährung und Alko holkonsum aufgeklärt worden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes sei eine Verlängerung der selbständig en

(ohne Hilfsmittel)

Gehstrecke auf 500 Meter erreicht worden; Treppensteigen und –ab steigen sei machbar bis 50 Stufen . Die angegebene Schmerzintensität und Beweglichkeit sei während des gesamten stationä ren Aufenthaltes sehr tages abhän gig gewesen. Für körperlich schwere Tätigkeiten

sei der Beschwer deführer nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nur noch geeignet für eine mittelschwere, wech sel belas tende

(mit Arbeiten stehend/ geh end am Stück während maximal einer Stunde)

Tätigkeit en, ohne Lastenheben über 1 Ok g, ohne Zwangshaltungen in der rechten Hüfte, ohne

andauernde Überkopftätigkeiten sowie aus Sicher heits gründen o hne Tätigkeit auf hohen Mauern . Als Austrittsmedikation wurden Targin 5/2.5 (1-0-0-1), Olfen 50 mg (1-0-1-0), Pantozol 20 mg genannt (0-0-1 0, Urk. 6/93/191 ff.). 5.2 Vom 1 2. Oktober bis 9. November 2015 absolvierte der Beschwerdeführer ein stationäres interdisziplinäres Schmerzprogram m

in der D.___ . Grund dafür seien die bestehende n LWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel sowie progrediente HWS- und Schmerzen in der rechten Schulter mit starken Mobilitätseinschränkungen gewesen . Im Austrittsbericht vom 17. November 2015 wurde n

keine neuen Diagnosen genannt und es wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1 6. November 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Lastenheben bis 5kg, ohne h äu figes Bücken, ohne lange Hebe belastungen und ohne einseitig belastende Zwangshaltungen attestiert. Die Schulterproblematik rechts habe sich vor allem bei Überkopfarbeiten manifestiert. Die Schmerzsituation habe sich im Rahmen des Aufenthaltes leicht verbessert. Durch das intensive physikalische Training hätten auch die Alltagsaktivitäten wie Heben, Tragen und Bücken deutlich ver bessert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer während des Auf enthaltes viel Anleitung und Zuspruch benötigt. Mit herannahendem Klinikaus tritt habe er Bedenken an der eigenverantwortlichen Weiterführung des Trainings zu Hause geäussert; in der Vergangenheit habe er jeweils ca. drei Wochen nach Beendigung einer Therapie die Motivation verloren. Als Austrittsmedikation wur den Pantozol 20 mg (1-0-0-0-0), Novalgin 500 mg (max. 4x täglich), Stilnox 10

mg (zur Nacht), Inflamac 50 mg (1-0-1-0) und Allopurinal 300 mg aufgelistet (0 0-1-0, Urk. 6/95/4 ff.). 5.3 Di e radiologische Untersuchung des Thorax, des Beckens und rechten Hüftge lenks, der rechten Schulter sowie Knie beidseits vom 2 6. September

2017 ergab ein intaktes, gut verankertes Fremdmaterial im rechten Hüftbereich, eine mässig mediale Gonarthrose, ein beidseits medial etwas verschmälerter Gelenkspalt im Femorotibialgelenk, links führend und ein en grenzwertig hoher Su b akromial raum

im rechten Schultergelenk (Urk. 6/93/81). 5.4 Am 2 6. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut kreisärztlich -chirurgisch untersucht. Der beurteilende Kreisarzt hielt neu folgend e zusätzlichen Diagnosen fest (Urk. 6/82/6 f.): - Arterielle Hypertoni e, derzeit medikamentös unzureichend eingestellt. - Coxarthrose links - Erhöhung der Transaminasen und der yGT im Serum als Zeichen einer Leberschädigung - Morbus

Dupuytren beider Hände - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit

Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer sein Hemd im Stand über Kopf aus gezogen, ohne a uffällige Ausgleichsbewegunge n . Die Hose habe er angelehnt an die Unte rsuchungsliege unter wechselndem Gebrauch beider Hände aus gezogen. Dabei habe er beidseits den

Einbeinstand eingenommen . Die Socke am linken Fuss habe der Beschwerdeführer mit der rechten Hand aus gezogen; für das Ausz iehen der rechten Socke (eben falls mit der linken Hand) habe er das rechte Bein gebeugt und dabei die rechte Hüfte deutlich über 90° gebeugt.

Im Barfus sgang habe der Beschwerdeführer eine normale Schrittlänge und ein leich tes Hinken rechtsseitig gezeigt. Am rechten Oberschenkel im Bereich des Trocha nter major

habe er einen deutlichen Druckschmerz an gegeben; dort vermute

d er Beschwerdeführer die Schrauben der Implantate. In Rückenlage auf der Untersu chungsli ege habe er ausserdem eine deutlich eingeschränkte Beugung d es rechten Hüftgelenkes sowie Schmerzen an gegeben; zuvor habe er im Sitzen problemlos einen rechte n Winkel erreicht. Die Kniegelenke zeigten beidseits keine Ergussbil dung. Bei der aktiven und passive n Bewegung im Kniegelenk links sei ein de ut liches Krepitieren retropatell ar tastbar; rechts zeige sich ein retropatellares Rei ben, geringer als auf der linken Seite. Die Beschwielung der Handinnenflächen und der Fingerkuppen seien seitengleich ausgeprägt; auffällig seien schwärzli che Partikel unter den Fingernä geln beider Hände und im Bereich der Nagelfalze. Im Bereich der rechten Schulter bestehe ventralseitig ein Druckschmerz. Di e Halte kraft in 90° Abduktion sei weder in Innenrotation noch

in Aussenrotation abge schwächt. Der Nackengriff gelinge beidseits vollständig, rechts etwas langsamer. M it allen Fingerkuppen der Langfi nger könnten die Daumenkuppen erreicht wer den. Der Faustschluss sei auf beiden Seiten vollständig möglich. In der Hohlhand

bestünden auf beiden Seiten derbe und knotige Stränge mit Betonung im Bereich des 4. Strahls. Diese Veränderungen entsprächen dem klinischen Befund eines Morbus Dupuytren . Die Handkraft, gemessen mit dem Jam ar

betrage rechts (3

Messungen) 20, 14,

10 Kp, und links

30,

22,

20 Kp; im Klemmgriff zwischen Dl und D2 figuriere die gemessene Kraft rechts bei 15 Kp und links bei 17 Kp . Die Rumpfdrehung im Sitzen gelinge beidseits bis 30-0-30°. Der Finger-Bodenab stand be i Rumpfneigung nach vorn betrage 0 cm.

Beim Ankleiden zum Ende der Untersuchung habe der Beschwerdeführer Ausglei chsbewegungen des rechen Ar mes gezeigt, welche auf eine Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk schli esse n lie ssen.

Aufgrund der Laboruntersuchungen sei die Diag nose einer Gicht zu bestätigen; der Rheumafaktor figuriere im Normalbereic h und die als eingenommen angegebenen Medikamente (Paracetamol, Diclofenac, Tizanidin) seien nicht im ausreichenden Mass nachweisbar (Urk. 6/93/60 ff.) . Zusammenfassend stünden d ie klinischen U ntersuchungsbefunde im Wider spruch zu den beklagten Einschränkungen; Unterschiede ergäben sich vor all em bezüglich des Bewegungsausmasses der rechten Hüfte. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Befragung 2x30 Minuten mit ei ner Hüftbeugung von mindestens 90° (die für das normale Sitzen erforde rlich sei) gesessen. Dabei sei ihm auch eine Rumpfbeugung nach vorne (beim Gestikulieren) gelungen. Dies lasse vermuten, dass die 90° Beugung im rechten Hüftgelenk auch überschritten werden könne. Unterstützt wer d e diese Vermutung durch die Angabe n des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr eine Stunde lang ein Auto lenken könne. Im Rahmen der klinischen Untersuch ung habe er sodann eine Einschränkung der Beu gung im Hüftgelenk bei 70° unter der Angabe starker Schmerzen demonstriert . Mit einer Limitati on auf 70° sei ein normal es Sitzen auf einem Stuhl oder in einem Auto auf dem Fah rersitz ohne Anpassungen indes nicht möglich. Weiter sei der Be schwerdeführer mit einer rechts geführten Gehstüt ze

zur Untersuchung erschie nen, deren Gummistopp en indes fast keine Abnützung zeigt en . Die Sohlen se iner Schuhe seien seitengleich abgenutzt und am rechten Bein sei keine Minderung des Muskelmantels nachweisbar gewesen . Eine verminderte Gebrauchs fähigkeit des rechten Beines sei daraus nicht abzuleiten. Das angegebene Taubhei tsgefühl im Bein sei alsdann nicht konstant. Im Rahmen mehrerer neurologischen Unter suchungen seien keine Sensi bilitätsstörung en dokumentiert worden . Bei alle dem seien die subjektiven Beschwerden und die gezeigten Einschränkungen nur par tiell objektivierbar .

Bezüglich der rechten Schulter habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Abduktion und eine Einschränkung der Rotationsfähig keit gezeigt. Der Muskelmantel des rechte n Ober- und Unterarms sei

indes deut lich kräftiger als auf der linken Seite (Oberarm 1.5 c m, Unterarm 1,1 cm), die Beschwi elung der Hände sei seitengleich ausgeprägt und an beiden Händen fän den sich G ebrauchsspuren ohne Seitendiffe renzen. Ein Druckschmerz sei ledig lich ventral über der rechten Schulter auslösbar gewesen, eine Schwellung habe nicht vor gelegen . Die geringer en Werte der Handkraft rechts lie ssen sich einer seits nicht ausreichend mit einem Schaden d er Supraspi natussehne begründen und sei andererseits

nicht kongruent zu der deutlich kräftiger ausgeprägten Mus kulatur des recht en Arms . Bei alle dem lasse sich e ine Sch wäche der rechten oberen Extremi tät od er eine verminderte Gebrauc hsfähigkelt nicht objektivieren (Urk. 6/93/44 ff.). 5.5 Im Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2018 diagnostizierte der seit August

2017 behandelnde

Dr. Z.___

ein chronisches zervikolumbales Schmerzsyndrom (ED

November

2015). Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen

Nacken syn drom, Schulter- sowie Hüft- und Oberschenkelschmerzen rechts. Die aktuelle Me dikation bestehe aus Si r dalud (0-0-1), Ecofenac 75 mg (1-0-1) und Venlafaxin 75 mg (1-0-0). Es bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 100% ige A rbeitsunfä hig keit . Aufgrund der chronischen Schm erzen und mangelnden Ressourcen sei die Prognose für eine

berufliche Wiedereingliederung nicht gut; der Beschwerde führer spreche nur Italienisch, verfüge über k eine Berufsausbildung und habe keine Computerkenntnisse (Urk. 6/96). 5.6 Gemäss Konsiliarbericht von PD Dr. A.___

vom 4. Dezember 2018 habe der Be schwerdeführer HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den rechten Oberarm, Beckenschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel sowie Schulter schmerzen beidseits mit Blockade bis in die Brustwirbelsäule beklagt. Zudem könne d er Beschwerdeführer die rechte Hand nicht bew egen. Er habe keine Kraft, vergesse viel, ha be Angst, s ich zu bewegen, weil er sich vor Schmerzen fürchte. Klinisch habe sich eine verminderte Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen gezeigt, schmerzbedingt. Passiv seien die Gelenke der Arme und Beine frei be weglich. Die Schultergelenke seien beidseits schmerzbedingt bei der Abduktion eingeschränkt. Die Motorik und Sensibilität im rechten Arm seien nicht beurteil bar. U nter Vorbehalt eines noch mals durchzuführenden Entzündungslabors be stehe ein «Krankheitsbild im Sinne eines chronischen Schmerzpatien ten bei Status nach Unfall» . Als Therapie scheine nur noch eine symptomatische Behand lung übrig zu bleiben; zur Schmerzbewältigung könnte eine psychiatrische Betreuung erfolgen. Es sei fünf Jahre nach dem Unfall nicht mehr mit einer relevanten Besserung zu rechnen. Für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der Schmerzen keine Arbeitsfähigkeit; für leichte Arbeiten fehlten dem Beschwerdeführer die Ressourcen (Spra che/Computer kennt nisse/Ausbildung, Urk. 6/96/7 f.). 6.

Die Neuanmeldung vom 9. Januar 2019 (Urk. 6/ 89 ff.)

erfolgte rund neun Monate nach

dem Nichteintretensentscheid

vom 1 8. April 2018 (Urk. 6/85) . 6.1

In somatischer Hinsicht sind den eingereic hten Unterlagen keine anspruchs rele vanten Veränderungen zu entnehmen. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 1 3. Februar 2013 E.

3.3.4) noch n eu hinzugetretene Diagnose (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391) für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung zu begründen . Zwar wurde n 2015 neu eine degenerative Verände rung in den Knien, ein Morbus Dupuytren

sowie Gicht diagnostiziert. Daraus ergaben sich indes keine klinisch relevanten Einschränkungen, insbesondere auch kein Streckdefizit der Hände (vgl. E. 5.4; vgl. auch die kreisärztliche Bilddoku mentation d er Hand, Urk. 6/93/67; vgl. ausserdem den Radiologiebericht vom September 20 17, wonach es sich bei den Knie-Befunden

lediglich um mässig degenerative Veränderungen handle, E. 5.3) . Die verminderte Handkraft (rechts mehr als links) liess sich zudem nicht objektivieren (vgl. E. 5. 4) . Alsdann wur den

i n den zeitlich nachfolgenden Arztberichten weder die Knie-Befunde noch der

Mor bus Dupuytren erwähnt; einzig im Bericht vom 4. Dezember

2018 hielt Dr. A.___ rudimentär fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Hand nicht richtig bewegen zu kön nen. Objektive Befunde diesbezüglich

liess Dr. A.___ indes vermissen. Offenbar bestand in diesem Zusammenhang weder seitens des Be schwerdeführers noch aus ärztlicher Sicht e in weiterer Abklärungs- oder Behand lungsbedarf; gegenteiliges ist den vorhandenen Akten jedenfalls nicht zu

entneh men. Vielmehr standen im mas s geblichen Beurteilungszeitraum die vorbekannten HWS-/Becken- und Schulterschmerzen im Vordergrund. Die

dies bezüglich doku mentierte

Chronifizierung

ist indes per se ungeeignet, eine re levante Gesundheits ver schlechterung darzustellen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai

2008 E. 5) . Daran vermögen auch die stationäre n Rehabilitationsaufent halte 2015 nichts zu ändern. Insbesondere liessen sich die beklagten Schmerzen dabei nicht hinreichend objektivieren . Zudem erge ben sich bei den ärztlichen Hinweisen auf Inkonsistenzen, Motivationsschwierigkeiten zum eigenverant wortlichen Traini ng sowie bei der fraglichen Medikamen tencompliance zumin dest Hinweise darauf, dass die beklagten Beschwerden von invaliditätsfremden Faktoren (mit-)verursacht und/oder unterhalten werden (vgl. E. 5.2, E. 5.4) . Die beschwerdeweise geltend gemachte «reaktive eigenständige Depression» (Urk. 1 S. 16) ist medizinisch nicht ausgewiesen; es liegt weder eine fachärztlich festge stellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis noch eine anderweitige psy chiatrische Störung mit Krankheitswert vor. 6 .2

Zusammenfassend besteht aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage

kein weiterer Abklärungsbedarf und ist die Be schwerdegegnerin unter zutreffender Würdigung der vorhandenen Akten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 2 5. Juni

2014 (Urk. 6/60)

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben.

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger