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IV.2019.00451

Bei Hinweisen auf eine seit der erstmaligen Rentenzusprache eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 1 2. Februar 2004 u nter Hinweis auf Schulterschmerzen links, Rückenschmerzen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbli che Situation ab und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 8/32).

Mit Verfügung vom 2 0. April 2006 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle eine Kos tengutsprache für berufliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom 2 5. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/42) . 1.2

Am 2 8. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hyper tensive Herzerkrankung, eine chronische Niereninsuffizienz sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60).

Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 1 2. Oktober 2016 (Urk. 8/82) mit, dass keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/110) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Januar bis Juli 2017 und mit Verfügung vom 4. Juli 2017 eine halbe Rente ab August 2017 zu (Urk. 8/107). 1.3

Am 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung seiner Rente.

Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und verneinte nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 138 -144) mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 8/145 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1

Ziff. 1) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Nicht erhö hung der Invalidenrente damit, dass aus medizinischer Sicht keine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Es sei weiterhin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 1). Es seien keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalte mitgeteilt worden. Die diagnostischen Krite rien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Behandlung sei nicht ausgeschöpft. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis heute nicht erfolgt, da eine solche vom Beschwerdeführer

abgelehnt werde . Die medikamentöse psychiatrische Behandlung erfolge nicht leitliniengerecht und die übrigen Krankheitssymptome seien durch eine verbesserte Mitwirkung beein flussbar. Es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden (S. 2 oben).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihm sei gemäss Bericht der Ärzte des Institut s für Nephrologie und Dialyse vom 2 8. April 2018 keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 1). Auch gemäss Dr. Z.___ sei er aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei ihm nur für weniger als zwei Stun den täglich möglich (S. 2 oben). Die relevante gesundheitliche Verschlechterung sei jedoch die rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig schwer aus geprägt sei. Diese Diagnose sei klar belegt und somit als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (S. 2 unten). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfü gungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8 / 107, Urk. 8/110) eine anspruchsrelevante Änderung eingetre ten ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3. 3.1

Der mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) rückwirkend ab 1. Januar 2017 erfolgten Zusprache einer halben Rente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte des Stadtspitals A.___ berichteten am 3 0. Dezember 2015 (Urk. 8/67/11-13) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. bis 3 0. Dezember 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - hypertensive /urämische Herzerkrankung - konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie

Sie führten aus, es sei am 2 9. Dezember 2015 eine Cimino -Shunt Anlage links erfolgt. Am ersten postoperativen Tag habe sich eine intakte Funktion des Shunts mit regelrechten Strömungsgeräuschen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause ent lassen werden können (S. 1). 3.3

Am 2 1. Januar 2016 berichteten d ie Ärzte des Stadtspitals A.___

über die ambu lante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 8/67/9-10) und führten aus, der Beschwerdeführer sei prädialytisch mit neu wahrscheinlich urämischer Übelkeit sowie hyperton bei fraglicher medikamentöser Compliance. Es sei ein baldiger Dialysebeginn geplant, sobald die Fistel brauchbar sei. 3.4

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, berichteten am 2 7. Januar 2016 (Urk. 8/52) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 5. bis 2 8. Januar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - paroxysmales Vorhofflattern - hypertensive /urämische H erzerkrankung - chronische Niereninsuffizienz wahrscheinlich diabetisch/ hypertensiv - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei von den Kollegen der Nephrologie im Hause notfallmässig zugewiesen worden bei hypertensiver Entgleisung und ta chykardem Vorhofflattern. Er gebe keine Beschwerden an (S. 1). Es sei eine sta tionäre Aufnahme zur Blutdruckeinstellung und weiteren Frequenzkontrolle er folgt. Im Verlauf habe sich der Blutdruck sowie die Herzfrequenz spontan nor malisiert. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Nephrologie sei nun eine Dia lyse indiziert, die Symptome könnten gut durch die Urämie erklärt werden (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom

9. März 2016 (Urk. 8/65/1) aus, es handle sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, weshalb sie ihn zur weiteren Behandlung ins Stadtspital A.___ überwiesen habe. Ihre Behandlungsepisode sei deshalb lediglich vom 3 0. Oktober bis 8. Dezember 2015 gewesen. Die Vorgeschichte der Arbeitsunfähigkeit und auch der jetzige Zustand seien ihr unbekannt. 3.6

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fach ärztin für Nephrologie, Oberärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, Stadt spital A.___, berichtete am 2 2. März 2018 (Urk. 8/67/1-5) und nannte folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Ar b e itsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Niereninsuffizienz, wahrscheinlich hypertensiv - Erstdiagnose August 2015, dialysebedürftig seit Februar 2016

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine hyper tensive Herzkrankheit sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit August 2015 (S. 1 Ziff. 1.2). Im August 2015 sei es zu einer hypertensiven Krise gekommen. Die Niereninsuf fizienz sei langsam progrediert, wobei im Februar 2016 mit der Hämodialyse bei Urämie und Überwässerung begonnen worden sei. Es bestehe ein stabiler Verlauf an der Dialyse. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde dreimal in der Woche während vier Stunden eine Hämodialyse statt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem 2. Februar 2016 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit als Logistiker (S. 2 Ziff. 1.6). An den Dialysetagen bestehe eine Kreis laufbelastung mit Abgeschlagenheit, Dekonditionierung und Konzentrationsstö rung bei latenter Urämie. Es bestehe eine verminderte Kondition sowie möglich erweise an Dialysetagen eine reduzierte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), berichtete erneut am 1 1. No vember 2016 (Urk. 8/85) und führte aus, es bestehe nach wie vor dreimal in der Woche eine Hämodialyse von jeweils viereinhalb Stunden. Es bestünden hohe Volumenschwankungen mit einem Volumenentzug pro Dialyse von zirka 4 ½ -

5 Litern. Postdialytisch bestehe daher eine massive Abgeschlagenheit mit teils Kreislaufinstabilität . Die Prognose sei stabil unter chronischer Dialysetherapie be ziehungsweise bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf unter unkontrollier tem Diabetes mellitus. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker und für jeglichen ausgeübten Beruf (S. 2 Ziff. 1.6). 3.8

Dipl. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 8/90 S. 4 f.) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit auswirke. Infolge einer Hämodialyse könne der Be schwerdeführer nur noch zu 50 % einer Berufstätigkeit nachgehen. Das Leis tungsvermögen sei vor allem durch die Hämodialyse (zeitlich) und die nachfol gende Kreislaufbelastung an den Dialysetagen eingeschränkt. An dialysefreien Tagen bestehe diese Einschränkung nicht, an diesen Tagen könne der Beschwer deführer 8 Stunden arbeiten.

4. 4.1

Im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) vom Be schwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustan des gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Endokrinologie und Diabetologie, berich tete am 1 3. Juli 2017 (Urk. 8/134/22-25) und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - m ikrovaskulär: diabetische Retinopathie (seit 2016 stationär), diabeti sche Nephropathie - makrovaskulär: keine Spätfolgen bekannt - arterielle Hypertonie (insuffizient eingestellt), Dialyse - aktuell: ungenügende B lutzucker -Einstellung - dialysepflichtige, schwere Niereninsuffizienz - AV-Fistel Anlage Dezember 2015, Dialysebeginn Februar 2016 bei Ur ämie, Hypervolämie - intermittierend Mikrohämaturie, Makroalbuminurie - renale Anämie - sonographisch normal grosse Nieren ohne Störung von Zu- oder Ab fluss - hypertensive Herzerkrankung - linksventrikuläre Hypertrophie - TTE nach Dialysebeginn April 2016: Abnahme Hypertrophie, Pumpfunktion normal - intermittierendes Vorhofflattern - akut bei Urämie und nach Volumenentzug (August 2016) - Amiodaron -Therapie seit Oktober 2016

- Verdacht auf depressive Entwicklung

Sie führte aus, aktuell solle im Hinblick auf eine mögliche Nierentransplantation die Blutzuckereinstellung optimiert werden. Gemäss Beschwerdeführer sei die Einstellung stets problematisch gewesen (S. 1 f.). Zehn Jahre nach Erstdiagnose sei beim vorangehenden Hausarzt erstmalig eine Insulintherapie eingeführt wor den. Diese habe aber offensichtlich zu Problemen und stärkeren Blutzucker - Schwankungen geführt . Seitens des Beschwerdeführers bestünden viele Vorbe halte für einen Ausbau der Insulintherapie, zeitgleich eine Hoffnungslosigkeit hinsichtlich der Blutzuckereinstellung und der Gesamtsituation. Im Alltag be schreibe sich der Beschwerdeführer als stets müde, energie- und motivationslos. Die Mobilität sei kräftemässig und schmerzbedingt (Muskelkrämpfe) stark einge schränkt, gelegentlich träten auch leichte Schwindelanfälle auf (S. 2) .

Auch unter Berücksichtigung der Polymorbidität und des reduzierten Allgemein zustandes bestehe beim Beschwerdeführer eine ungenügende Blutzuckereinstel lung. Eine Steigerung des Basisinsulins wäre möglich, würde voraussichtlich aber keine suffiziente postprandiale Kontrolle ermöglichen. Anderweitige medikamen töse Massnahmen seien aufgrund der schwer eingeschränkten Nierenfunktion nicht sinnvoll. Vorerst sei beim Beschwerdeführer keine Therapieveränderung durchgeführt worden. Er sei jedoch um eine regelmässige und systematische Blut zucker -Kontrolle gebeten und es sei i hm empfohlen worden, die Ernährung um zustellen und auf Weissmehlprodukte und Süssspeisen zu verzichten . Aus dem Gespräch gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer zurzeit vor allem Gefühle der Hoffnungslosigkeit überwiegen würden. Dies spreche möglicherweise für eine re aktive Depression im Rahmen der Grunderkrankung. Falls der Beschwerdeführer einverstanden sei, wäre diesbezüglich eine begleitende Gesprächstherapie sinn voll (S. 3).

4.3

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 1. Juli 2017 (Urk. 8/134/14-16) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Niereninsuffizienz

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich und passiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien ver langsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Ver gesslichkeit. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2). Es werde eine Einzeltherapie bei der Psychologin im Hause empfohlen (S. 3). 4.4

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), führte in ihrem Bericht vom 2 8. April 2018 (Urk. 8/116) aus, es finde dreimal in der Woche eine Hämodialyse statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Hämodialysepflicht bestehe seit Februar 201 6. Seither habe es eine kontinuierliche Verschlechterung sowohl somatisch als auch psychi atrisch gegeben (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe eine therapieresistente Depression mit Verdrängungstendenz, Verwahrlosungsverhalten, massive

Medi kamentenincompliance und absoluter Antriebslosigkeit. Die Hämodialyse sei nur unter massiven Volumenkorrekturen durchführbar mit mittlerweile drei- bis vier mal in der Woche 4-5 Stunden Hämodialyse, wobei aufgrund des massiven Vo lumenentzugs eine schlechte kardiovaskuläre Verträglichkeit mit kreislaufrele vantem Vorhofflimmern resultiere. Zudem bestünden eine schwere arterielle Hy pertonie sowie ein absolut unkontrollierter Diabetes mellitus (S. 2 Ziff. 2.2). Es bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei eine psychi atrische Hospitalisatio n mit einer intensivierten psychiatrischen Therapie

anzu streben . Sobald der Beschwerdeführer psychisch stabil und die Medikamenten compliance gewährleistet sei, könne eine Nierentransplantation erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8). 4.5

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, Notfallzentrum, berichteten am 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/134/18-20) über die ambulante Behandlung des Be schwerdeführers und führten aus, die notfallmässige Zuweisung erfolge durch die Kollegen der Nephrologie. Der Beschwerdeführer sei während der Dialyse hyper ton gewesen. Im Verlauf habe er eine Tachy k ardie entwickelt. Bei Eintreffen auf der Notfallstation gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an, insbeson dere keinen Schwindel, keine Schwäche und keine Thoraxschmerzen (S. 1). Ein EKG habe einen knapp tachy k arden Sinusrhythmus gezeigt und sei im Wesentli chen unverändert zum Vor-EKG. Die bei der Dialyse genommenen Laborwerte hätten sich im Vergleich zu den Vorwerten stabil gezeigt. Die stattgehabte ta chy k arde Episode nach der Dialyse sei am ehesten als passageres Vorhofflim mern- oder –flattern zu erklären, da dies bereits in der Vorgeschichte unmittelbar nach der Hämodialyse mehrfach vorgekommen sei (S. 2) . 4.6

Die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 4.3)

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 8/135/5-6)

die bekannten Diagnosen und führten aus, es bestehe eine deutliche Zunahme der Beschwerden bei heute 100%iger Arbeitsunfähigkeit schon nur aus somatischer Sicht. Zudem bestünden deutliche Depressionen mit vollständig negativem Gedankenkreisen, Aggressionen, Rückzug, Antriebslosig keit, Traurigkeit und Schlafstörungen (S. 1) . Die Prognose sei in Anbetracht der zunehmenden somatischen Beschwerden sowie der damit verbundenen psychiat rischen Störungen schlecht, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich deut lich verschlechtert (S. 2). 4.7

Dipl. med. D.___, RAD, nahm am 2. November 2018 Stellung (Urk. 8/137/4-5) und führte aus, der psychopathologische Befund des F.___ bleibe vage und knapp gehalten, die Diagnose einer schweren depressiven Episode könne nicht nach vollzogen werden. Es würden fachfremd Rückschlüsse auf die somatische Erkran kung getätigt. Dem Schreiben des Stadtspitals G.___ könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlung seiner Niereninsuffizienz

eine mangelnde Compliance zeige . So halte er sich nicht an die Flüssigkeitsbe schränkung und auch einer empfohlenen Insulintherapie gegenüber zeige er sich ablehnend. Dem Bericht sei eine sehr gute systolische und diastolische Pumpfunk tion des Herzens zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht abgeleitet werden, insbesondere könne die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden. 4.8

Die Ärzte des F.___

(vorstehend E. 4.3) führten in ihrem B ericht vom 1 4. März 2019 (Urk. 8/141/1-2) aus, es bestehe eine zunehmende Depression bei bisheriger Ablehnung von stationären Behandlungen, unter anderem auch wegen der not wendigen Dialysebehandlung. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Brintellix ein, was ihn zwar beruhige, aber ihn durch den Tag sehr müde mache. Die Diagnose einer schweren Depression sei sehr wohl nachvollziehbar im Verlauf mit zuneh mendem Rückzug, kaum mehr spazieren, keinen Haushalttätigkeiten, vollständi gem Verlust der Tagesstruktur, sehr grosser Müdigkeit, grosser Vergesslichkeit, Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, so dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu produktivem Handeln fähig sei (S. 1 Ziff. 2).

Bereits 2017 bei Behandlungsbeginn habe eine schwere Depression bestanden bei zuerst noch einer gewissen Spannkraft und Auseinandersetzung mit einer Be schäftigung. Aktuell bestünden eine vollständige Resignation und ein Rückzug mit Abulie. Die Verschlechterung sei von Sitzung zu Sitzung gut sichtbar. Eine Optimierung der Behandlung sei aktuell nicht möglich wegen der Dialyse und der Nierenbelastung (S. 1 Ziff. 3). Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei kaum mehr in der Lage, seine exekutiven Fähigkeiten zu brauchen. Es bestünden ein Rückzug, Antriebs losigkeit, Müdigkeit zwischen den dreimal in der Woche stattfindenden Dialysen sowie ein Verlust sämtlicher Lebenskraft und Vitalität (S. 2 Ziff. 4) . Zu den Res sourcen habe der Beschwerdeführer kaum mehr Zugang. Es bestehe ein negatives Gedankenkreisen um die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Zukunftsperspek tiven. Einzig die persönliche Hygiene werde noch wahrgenommen (S. 2 Ziff. 6). Die möglichen Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft, nicht zuletzt wegen der Dialyse dreimal in der Woche sowie der damit verbundenen Müdigkeit. Gleich zeitig sei die medikamentöse psychiatrische Behandlung bisher nicht zielführend (S. 2 Ziff. 7). 5. 5.1

Die 2017

erfolgte Zusprache einer halben Rente ab Januar 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110)

basierte im Wesentlichen auf de r Stellungnahme der RAD-Ärztin dipl. med. D.___ vom 1 3. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8). Dipl. med. D.___ stützte sich in ihrer Stellungnahme auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte des Stadtspitals A.___, insbesondere diejenige von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7), u nd ging davon aus, dass in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Hämodialyse lediglich noch eine qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei.

5.2

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von dipl. med. D.___

vom 2. November 2018 (vgl. vor stehend E. 4.7) davon aus, dass seit der Rentenzusprache keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe und insbesondere in psychischer Hinsicht die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne .

5.3

Dipl. med. D.___ kann diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. So liegt im merhin ein fachärztliche r Bericht vor, welche r den somatischen Sachverhalt als im Vergleich zum Zeitpunkt der 2017 erfolgten Rentenzusprache

verschlechtert beurteilt: Dr. C.___, Stadtspital A.___, berichtete am

2 8. April 2018 von einer kontinuierlichen Verschlechterung seit der Dialysepflicht ab Februar 2016 und führt e aus, dass die

Hämodialyse nur unter massiven Volumenkorrekturen durch führbar sei, mittlerweile drei- bis viermal in der Woche 4-5 Stunden . Zudem at testierte sie eine bis auf weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.4) .

Weiter liegen auch in psychischer Hinsicht Anhaltpunkte dafür vor, dass eine rele vante Verschlechterung eingetreten ist. So diagnostizierten die Ärzte des F.___

in ihren Berichten von Juli 2017 (vorstehend E. 4.3), Oktober 2018 (vorstehend E. 4.6) und März 2019 (vorstehend E. 4.8) neu eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . So wurde ein i m Verlauf zunehmender Rückzug, ein vollständiger Verlust der Tagesstruktur, eine sehr grosse Müdigkeit und Vergesslichkeit, eine Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen sowie Sinnlosigkeitsgedanken be schrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu pro duktivem Handeln fähig sei . Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein und eine Optimierung der Behandlung sei aktuell wegen der Dialyse und der Nierenbelastung nicht möglich.

In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ sowie des F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vo rnahmen (vgl. vorstehend E. 4.2- E. 4. 7),

lässt sich der Sachverhalt nicht abschliessend feststellen. 5. 4

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 5. 5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Stan dard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418), ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch die Ärzte des F.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu ver lässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– all fälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtli che Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Aufgrund des Gesagten liegen bei erheblichen Hinweisen auf eine seit der Ren tenzusprache mit Verfügung en vom 4. Juli und 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers keine ver lässli chen Grundlagen zu dessen Beurteilung und zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand de s Be schwer de führers seit der Rentenzusprechung im Juli 2017 verändert hat, in ge eigneter und den genannten Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend E. 5.5) genüg ender Weise abzuklären .

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) erweist sich damit als hinfällig . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 ) . 3. 3.1

Der mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) rückwirkend ab 1. Januar 2017 erfolgten Zusprache einer halben Rente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte des Stadtspitals A.___ berichteten am 3 0. Dezember 2015 (Urk. 8/67/11-13) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. bis 3 0. Dezember 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - hypertensive /urämische Herzerkrankung - konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie

Sie führten aus, es sei am 2 9. Dezember 2015 eine Cimino -Shunt Anlage links erfolgt. Am ersten postoperativen Tag habe sich eine intakte Funktion des Shunts mit regelrechten Strömungsgeräuschen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause ent lassen werden können (S. 1). 3.3

Am 2 1. Januar 2016 berichteten d ie Ärzte des Stadtspitals A.___

über die ambu lante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 8/67/9-10) und führten aus, der Beschwerdeführer sei prädialytisch mit neu wahrscheinlich urämischer Übelkeit sowie hyperton bei fraglicher medikamentöser Compliance. Es sei ein baldiger Dialysebeginn geplant, sobald die Fistel brauchbar sei. 3.4

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, berichteten am 2 7. Januar 2016 (Urk. 8/52) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 5. bis 2 8. Januar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - paroxysmales Vorhofflattern - hypertensive /urämische H erzerkrankung - chronische Niereninsuffizienz wahrscheinlich diabetisch/ hypertensiv - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei von den Kollegen der Nephrologie im Hause notfallmässig zugewiesen worden bei hypertensiver Entgleisung und ta chykardem Vorhofflattern. Er gebe keine Beschwerden an (S. 1). Es sei eine sta tionäre Aufnahme zur Blutdruckeinstellung und weiteren Frequenzkontrolle er folgt. Im Verlauf habe sich der Blutdruck sowie die Herzfrequenz spontan nor malisiert. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Nephrologie sei nun eine Dia lyse indiziert, die Symptome könnten gut durch die Urämie erklärt werden (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom

9. März 2016 (Urk. 8/65/1) aus, es handle sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, weshalb sie ihn zur weiteren Behandlung ins Stadtspital A.___ überwiesen habe. Ihre Behandlungsepisode sei deshalb lediglich vom 3 0. Oktober bis 8. Dezember 2015 gewesen. Die Vorgeschichte der Arbeitsunfähigkeit und auch der jetzige Zustand seien ihr unbekannt. 3.6

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fach ärztin für Nephrologie, Oberärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, Stadt spital A.___, berichtete am 2 2. März 2018 (Urk. 8/67/1-5) und nannte folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Ar b e itsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Niereninsuffizienz, wahrscheinlich hypertensiv - Erstdiagnose August 2015, dialysebedürftig seit Februar 2016

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine hyper tensive Herzkrankheit sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit August 2015 (S. 1 Ziff. 1.2). Im August 2015 sei es zu einer hypertensiven Krise gekommen. Die Niereninsuf fizienz sei langsam progrediert, wobei im Februar 2016 mit der Hämodialyse bei Urämie und Überwässerung begonnen worden sei. Es bestehe ein stabiler Verlauf an der Dialyse. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde dreimal in der Woche während vier Stunden eine Hämodialyse statt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem 2. Februar 2016 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit als Logistiker (S. 2 Ziff. 1.6). An den Dialysetagen bestehe eine Kreis laufbelastung mit Abgeschlagenheit, Dekonditionierung und Konzentrationsstö rung bei latenter Urämie. Es bestehe eine verminderte Kondition sowie möglich erweise an Dialysetagen eine reduzierte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), berichtete erneut am 1 1. No vember 2016 (Urk. 8/85) und führte aus, es bestehe nach wie vor dreimal in der Woche eine Hämodialyse von jeweils viereinhalb Stunden. Es bestünden hohe Volumenschwankungen mit einem Volumenentzug pro Dialyse von zirka 4 ½ -

5 Litern. Postdialytisch bestehe daher eine massive Abgeschlagenheit mit teils Kreislaufinstabilität . Die Prognose sei stabil unter chronischer Dialysetherapie be ziehungsweise bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf unter unkontrollier tem Diabetes mellitus. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker und für jeglichen ausgeübten Beruf (S. 2 Ziff. 1.6). 3.8

Dipl. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 8/90 S. 4 f.) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit auswirke. Infolge einer Hämodialyse könne der Be schwerdeführer nur noch zu 50 % einer Berufstätigkeit nachgehen. Das Leis tungsvermögen sei vor allem durch die Hämodialyse (zeitlich) und die nachfol gende Kreislaufbelastung an den Dialysetagen eingeschränkt. An dialysefreien Tagen bestehe diese Einschränkung nicht, an diesen Tagen könne der Beschwer deführer 8 Stunden arbeiten.

4. 4.1

Im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) vom Be schwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustan des gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Endokrinologie und Diabetologie, berich tete am 1 3. Juli 2017 (Urk. 8/134/22-25) und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - m ikrovaskulär: diabetische Retinopathie (seit 2016 stationär), diabeti sche Nephropathie - makrovaskulär: keine Spätfolgen bekannt - arterielle Hypertonie (insuffizient eingestellt), Dialyse - aktuell: ungenügende B lutzucker -Einstellung - dialysepflichtige, schwere Niereninsuffizienz - AV-Fistel Anlage Dezember 2015, Dialysebeginn Februar 2016 bei Ur ämie, Hypervolämie - intermittierend Mikrohämaturie, Makroalbuminurie - renale Anämie - sonographisch normal grosse Nieren ohne Störung von Zu- oder Ab fluss - hypertensive Herzerkrankung - linksventrikuläre Hypertrophie - TTE nach Dialysebeginn April 2016: Abnahme Hypertrophie, Pumpfunktion normal - intermittierendes Vorhofflattern - akut bei Urämie und nach Volumenentzug (August 2016) - Amiodaron -Therapie seit Oktober 2016

- Verdacht auf depressive Entwicklung

Sie führte aus, aktuell solle im Hinblick auf eine mögliche Nierentransplantation die Blutzuckereinstellung optimiert werden. Gemäss Beschwerdeführer sei die Einstellung stets problematisch gewesen (S. 1 f.). Zehn Jahre nach Erstdiagnose sei beim vorangehenden Hausarzt erstmalig eine Insulintherapie eingeführt wor den. Diese habe aber offensichtlich zu Problemen und stärkeren Blutzucker - Schwankungen geführt . Seitens des Beschwerdeführers bestünden viele Vorbe halte für einen Ausbau der Insulintherapie, zeitgleich eine Hoffnungslosigkeit hinsichtlich der Blutzuckereinstellung und der Gesamtsituation. Im Alltag be schreibe sich der Beschwerdeführer als stets müde, energie- und motivationslos. Die Mobilität sei kräftemässig und schmerzbedingt (Muskelkrämpfe) stark einge schränkt, gelegentlich träten auch leichte Schwindelanfälle auf (S. 2) .

Auch unter Berücksichtigung der Polymorbidität und des reduzierten Allgemein zustandes bestehe beim Beschwerdeführer eine ungenügende Blutzuckereinstel lung. Eine Steigerung des Basisinsulins wäre möglich, würde voraussichtlich aber keine suffiziente postprandiale Kontrolle ermöglichen. Anderweitige medikamen töse Massnahmen seien aufgrund der schwer eingeschränkten Nierenfunktion nicht sinnvoll. Vorerst sei beim Beschwerdeführer keine Therapieveränderung durchgeführt worden. Er sei jedoch um eine regelmässige und systematische Blut zucker -Kontrolle gebeten und es sei i hm empfohlen worden, die Ernährung um zustellen und auf Weissmehlprodukte und Süssspeisen zu verzichten . Aus dem Gespräch gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer zurzeit vor allem Gefühle der Hoffnungslosigkeit überwiegen würden. Dies spreche möglicherweise für eine re aktive Depression im Rahmen der Grunderkrankung. Falls der Beschwerdeführer einverstanden sei, wäre diesbezüglich eine begleitende Gesprächstherapie sinn voll (S. 3).

4.3

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 1. Juli 2017 (Urk. 8/134/14-16) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Niereninsuffizienz

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich und passiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien ver langsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Ver gesslichkeit. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2). Es werde eine Einzeltherapie bei der Psychologin im Hause empfohlen (S. 3). 4.4

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), führte in ihrem Bericht vom 2 8. April 2018 (Urk. 8/116) aus, es finde dreimal in der Woche eine Hämodialyse statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Hämodialysepflicht bestehe seit Februar 201 6. Seither habe es eine kontinuierliche Verschlechterung sowohl somatisch als auch psychi atrisch gegeben (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe eine therapieresistente Depression mit Verdrängungstendenz, Verwahrlosungsverhalten, massive

Medi kamentenincompliance und absoluter Antriebslosigkeit. Die Hämodialyse sei nur unter massiven Volumenkorrekturen durchführbar mit mittlerweile drei- bis vier mal in der Woche 4-5 Stunden Hämodialyse, wobei aufgrund des massiven Vo lumenentzugs eine schlechte kardiovaskuläre Verträglichkeit mit kreislaufrele vantem Vorhofflimmern resultiere. Zudem bestünden eine schwere arterielle Hy pertonie sowie ein absolut unkontrollierter Diabetes mellitus (S. 2 Ziff. 2.2). Es bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei eine psychi atrische Hospitalisatio n mit einer intensivierten psychiatrischen Therapie

anzu streben . Sobald der Beschwerdeführer psychisch stabil und die Medikamenten compliance gewährleistet sei, könne eine Nierentransplantation erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8). 4.5

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, Notfallzentrum, berichteten am 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/134/18-20) über die ambulante Behandlung des Be schwerdeführers und führten aus, die notfallmässige Zuweisung erfolge durch die Kollegen der Nephrologie. Der Beschwerdeführer sei während der Dialyse hyper ton gewesen. Im Verlauf habe er eine Tachy k ardie entwickelt. Bei Eintreffen auf der Notfallstation gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an, insbeson dere keinen Schwindel, keine Schwäche und keine Thoraxschmerzen (S. 1). Ein EKG habe einen knapp tachy k arden Sinusrhythmus gezeigt und sei im Wesentli chen unverändert zum Vor-EKG. Die bei der Dialyse genommenen Laborwerte hätten sich im Vergleich zu den Vorwerten stabil gezeigt. Die stattgehabte ta chy k arde Episode nach der Dialyse sei am ehesten als passageres Vorhofflim mern- oder –flattern zu erklären, da dies bereits in der Vorgeschichte unmittelbar nach der Hämodialyse mehrfach vorgekommen sei (S. 2) . 4.6

Die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 4.3)

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 8/135/5-6)

die bekannten Diagnosen und führten aus, es bestehe eine deutliche Zunahme der Beschwerden bei heute 100%iger Arbeitsunfähigkeit schon nur aus somatischer Sicht. Zudem bestünden deutliche Depressionen mit vollständig negativem Gedankenkreisen, Aggressionen, Rückzug, Antriebslosig keit, Traurigkeit und Schlafstörungen (S. 1) . Die Prognose sei in Anbetracht der zunehmenden somatischen Beschwerden sowie der damit verbundenen psychiat rischen Störungen schlecht, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich deut lich verschlechtert (S. 2). 4.7

Dipl. med. D.___, RAD, nahm am 2. November 2018 Stellung (Urk. 8/137/4-5) und führte aus, der psychopathologische Befund des F.___ bleibe vage und knapp gehalten, die Diagnose einer schweren depressiven Episode könne nicht nach vollzogen werden. Es würden fachfremd Rückschlüsse auf die somatische Erkran kung getätigt. Dem Schreiben des Stadtspitals G.___ könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlung seiner Niereninsuffizienz

eine mangelnde Compliance zeige . So halte er sich nicht an die Flüssigkeitsbe schränkung und auch einer empfohlenen Insulintherapie gegenüber zeige er sich ablehnend. Dem Bericht sei eine sehr gute systolische und diastolische Pumpfunk tion des Herzens zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht abgeleitet werden, insbesondere könne die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden. 4.8

Die Ärzte des F.___

(vorstehend E. 4.3) führten in ihrem B ericht vom 1 4. März 2019 (Urk. 8/141/1-2) aus, es bestehe eine zunehmende Depression bei bisheriger Ablehnung von stationären Behandlungen, unter anderem auch wegen der not wendigen Dialysebehandlung. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Brintellix ein, was ihn zwar beruhige, aber ihn durch den Tag sehr müde mache. Die Diagnose einer schweren Depression sei sehr wohl nachvollziehbar im Verlauf mit zuneh mendem Rückzug, kaum mehr spazieren, keinen Haushalttätigkeiten, vollständi gem Verlust der Tagesstruktur, sehr grosser Müdigkeit, grosser Vergesslichkeit, Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, so dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu produktivem Handeln fähig sei (S. 1 Ziff. 2).

Bereits 2017 bei Behandlungsbeginn habe eine schwere Depression bestanden bei zuerst noch einer gewissen Spannkraft und Auseinandersetzung mit einer Be schäftigung. Aktuell bestünden eine vollständige Resignation und ein Rückzug mit Abulie. Die Verschlechterung sei von Sitzung zu Sitzung gut sichtbar. Eine Optimierung der Behandlung sei aktuell nicht möglich wegen der Dialyse und der Nierenbelastung (S. 1 Ziff. 3). Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei kaum mehr in der Lage, seine exekutiven Fähigkeiten zu brauchen. Es bestünden ein Rückzug, Antriebs losigkeit, Müdigkeit zwischen den dreimal in der Woche stattfindenden Dialysen sowie ein Verlust sämtlicher Lebenskraft und Vitalität (S. 2 Ziff. 4) . Zu den Res sourcen habe der Beschwerdeführer kaum mehr Zugang. Es bestehe ein negatives Gedankenkreisen um die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Zukunftsperspek tiven. Einzig die persönliche Hygiene werde noch wahrgenommen (S. 2 Ziff. 6). Die möglichen Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft, nicht zuletzt wegen der Dialyse dreimal in der Woche sowie der damit verbundenen Müdigkeit. Gleich zeitig sei die medikamentöse psychiatrische Behandlung bisher nicht zielführend (S. 2 Ziff. 7). 5. 5.1

Die 2017

erfolgte Zusprache einer halben Rente ab Januar 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110)

basierte im Wesentlichen auf de r Stellungnahme der RAD-Ärztin dipl. med. D.___ vom 1 3. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8). Dipl. med. D.___ stützte sich in ihrer Stellungnahme auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte des Stadtspitals A.___, insbesondere diejenige von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7), u nd ging davon aus, dass in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Hämodialyse lediglich noch eine qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei.

5.2

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von dipl. med. D.___

vom 2. November 2018 (vgl. vor stehend E. 4.7) davon aus, dass seit der Rentenzusprache keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe und insbesondere in psychischer Hinsicht die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne .

5.3

Dipl. med. D.___ kann diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. So liegt im merhin ein fachärztliche r Bericht vor, welche r den somatischen Sachverhalt als im Vergleich zum Zeitpunkt der 2017 erfolgten Rentenzusprache

verschlechtert beurteilt: Dr. C.___, Stadtspital A.___, berichtete am

2 8. April 2018 von einer kontinuierlichen Verschlechterung seit der Dialysepflicht ab Februar 2016 und führt e aus, dass die

Hämodialyse nur unter massiven Volumenkorrekturen durch führbar sei, mittlerweile drei- bis viermal in der Woche 4-5 Stunden . Zudem at testierte sie eine bis auf weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.4) .

Weiter liegen auch in psychischer Hinsicht Anhaltpunkte dafür vor, dass eine rele vante Verschlechterung eingetreten ist. So diagnostizierten die Ärzte des F.___

in ihren Berichten von Juli 2017 (vorstehend E. 4.3), Oktober 2018 (vorstehend E. 4.6) und März 2019 (vorstehend E. 4.8) neu eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . So wurde ein i m Verlauf zunehmender Rückzug, ein vollständiger Verlust der Tagesstruktur, eine sehr grosse Müdigkeit und Vergesslichkeit, eine Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen sowie Sinnlosigkeitsgedanken be schrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu pro duktivem Handeln fähig sei . Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein und eine Optimierung der Behandlung sei aktuell wegen der Dialyse und der Nierenbelastung nicht möglich.

In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ sowie des F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vo rnahmen (vgl. vorstehend E. 4.2- E. 4. 7),

lässt sich der Sachverhalt nicht abschliessend feststellen. 5. 4

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 5. 5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Stan dard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418), ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch die Ärzte des F.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu ver lässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– all fälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtli che Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Aufgrund des Gesagten liegen bei erheblichen Hinweisen auf eine seit der Ren tenzusprache mit Verfügung en vom 4. Juli und 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers keine ver lässli chen Grundlagen zu dessen Beurteilung und zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand de s Be schwer de führers seit der Rentenzusprechung im Juli 2017 verändert hat, in ge eigneter und den genannten Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend E. 5.5) genüg ender Weise abzuklären .

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) erweist sich damit als hinfällig . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 1. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1

Ziff. 1) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Nicht erhö hung der Invalidenrente damit, dass aus medizinischer Sicht keine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Es sei weiterhin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 1). Es seien keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalte mitgeteilt worden. Die diagnostischen Krite rien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Behandlung sei nicht ausgeschöpft. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis heute nicht erfolgt, da eine solche vom Beschwerdeführer

abgelehnt werde . Die medikamentöse psychiatrische Behandlung erfolge nicht leitliniengerecht und die übrigen Krankheitssymptome seien durch eine verbesserte Mitwirkung beein flussbar. Es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden (S. 2 oben).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihm sei gemäss Bericht der Ärzte des Institut s für Nephrologie und Dialyse vom 2 8. April 2018 keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 1). Auch gemäss Dr. Z.___ sei er aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei ihm nur für weniger als zwei Stun den täglich möglich (S. 2 oben). Die relevante gesundheitliche Verschlechterung sei jedoch die rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig schwer aus geprägt sei. Diese Diagnose sei klar belegt und somit als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (S. 2 unten).

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfü gungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8 / 107, Urk. 8/110) eine anspruchsrelevante Änderung eingetre ten ist (vgl. vorstehend E.

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00451

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 1 2. Februar 2004 u nter Hinweis auf Schulterschmerzen links, Rückenschmerzen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbli che Situation ab und holte beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 8/32).

Mit Verfügung vom 2 0. April 2006 (Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle eine Kos tengutsprache für berufliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom 2 5. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/42) . 1.2

Am 2 8. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine hyper tensive Herzerkrankung, eine chronische Niereninsuffizienz sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60).

Die IV-Stelle klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 1 2. Oktober 2016 (Urk. 8/82) mit, dass keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/110) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Januar bis Juli 2017 und mit Verfügung vom 4. Juli 2017 eine halbe Rente ab August 2017 zu (Urk. 8/107). 1.3

Am 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Erhöhung seiner Rente.

Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und verneinte nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 138 -144) mit Verfügung vom 2 1. Mai 2019 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 8/145 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1

Ziff. 1) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Nicht erhö hung der Invalidenrente damit, dass aus medizinischer Sicht keine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Es sei weiterhin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 1). Es seien keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalte mitgeteilt worden. Die diagnostischen Krite rien gemäss ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Die Behandlung sei nicht ausgeschöpft. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis heute nicht erfolgt, da eine solche vom Beschwerdeführer

abgelehnt werde . Die medikamentöse psychiatrische Behandlung erfolge nicht leitliniengerecht und die übrigen Krankheitssymptome seien durch eine verbesserte Mitwirkung beein flussbar. Es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden (S. 2 oben).

2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihm sei gemäss Bericht der Ärzte des Institut s für Nephrologie und Dialyse vom 2 8. April 2018 keine Restarbeitsfähigkeit mehr gegeben (S. 1). Auch gemäss Dr. Z.___ sei er aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit zu 100 % arbeits unfähig. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei ihm nur für weniger als zwei Stun den täglich möglich (S. 2 oben). Die relevante gesundheitliche Verschlechterung sei jedoch die rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig schwer aus geprägt sei. Diese Diagnose sei klar belegt und somit als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (S. 2 unten). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfü gungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8 / 107, Urk. 8/110) eine anspruchsrelevante Änderung eingetre ten ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3. 3.1

Der mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 und vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) rückwirkend ab 1. Januar 2017 erfolgten Zusprache einer halben Rente lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde: 3.2

Die Ärzte des Stadtspitals A.___ berichteten am 3 0. Dezember 2015 (Urk. 8/67/11-13) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 8. bis 3 0. Dezember 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - hypertensive /urämische Herzerkrankung - konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie

Sie führten aus, es sei am 2 9. Dezember 2015 eine Cimino -Shunt Anlage links erfolgt. Am ersten postoperativen Tag habe sich eine intakte Funktion des Shunts mit regelrechten Strömungsgeräuschen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause ent lassen werden können (S. 1). 3.3

Am 2 1. Januar 2016 berichteten d ie Ärzte des Stadtspitals A.___

über die ambu lante Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. Januar 2016 (Urk. 8/67/9-10) und führten aus, der Beschwerdeführer sei prädialytisch mit neu wahrscheinlich urämischer Übelkeit sowie hyperton bei fraglicher medikamentöser Compliance. Es sei ein baldiger Dialysebeginn geplant, sobald die Fistel brauchbar sei. 3.4

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, berichteten am 2 7. Januar 2016 (Urk. 8/52) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 5. bis 2 8. Januar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - paroxysmales Vorhofflattern - hypertensive /urämische H erzerkrankung - chronische Niereninsuffizienz wahrscheinlich diabetisch/ hypertensiv - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei von den Kollegen der Nephrologie im Hause notfallmässig zugewiesen worden bei hypertensiver Entgleisung und ta chykardem Vorhofflattern. Er gebe keine Beschwerden an (S. 1). Es sei eine sta tionäre Aufnahme zur Blutdruckeinstellung und weiteren Frequenzkontrolle er folgt. Im Verlauf habe sich der Blutdruck sowie die Herzfrequenz spontan nor malisiert. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Nephrologie sei nun eine Dia lyse indiziert, die Symptome könnten gut durch die Urämie erklärt werden (S. 2). 3.5

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom

9. März 2016 (Urk. 8/65/1) aus, es handle sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um eine fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, weshalb sie ihn zur weiteren Behandlung ins Stadtspital A.___ überwiesen habe. Ihre Behandlungsepisode sei deshalb lediglich vom 3 0. Oktober bis 8. Dezember 2015 gewesen. Die Vorgeschichte der Arbeitsunfähigkeit und auch der jetzige Zustand seien ihr unbekannt. 3.6

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fach ärztin für Nephrologie, Oberärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, Stadt spital A.___, berichtete am 2 2. März 2018 (Urk. 8/67/1-5) und nannte folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Ar b e itsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere Niereninsuffizienz, wahrscheinlich hypertensiv - Erstdiagnose August 2015, dialysebedürftig seit Februar 2016

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine hyper tensive Herzkrankheit sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit August 2015 (S. 1 Ziff. 1.2). Im August 2015 sei es zu einer hypertensiven Krise gekommen. Die Niereninsuf fizienz sei langsam progrediert, wobei im Februar 2016 mit der Hämodialyse bei Urämie und Überwässerung begonnen worden sei. Es bestehe ein stabiler Verlauf an der Dialyse. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde dreimal in der Woche während vier Stunden eine Hämodialyse statt (S. 2 Ziff. 1.5). Seit dem 2. Februar 2016 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeits unfähigkeit als Logistiker (S. 2 Ziff. 1.6). An den Dialysetagen bestehe eine Kreis laufbelastung mit Abgeschlagenheit, Dekonditionierung und Konzentrationsstö rung bei latenter Urämie. Es bestehe eine verminderte Kondition sowie möglich erweise an Dialysetagen eine reduzierte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), berichtete erneut am 1 1. No vember 2016 (Urk. 8/85) und führte aus, es bestehe nach wie vor dreimal in der Woche eine Hämodialyse von jeweils viereinhalb Stunden. Es bestünden hohe Volumenschwankungen mit einem Volumenentzug pro Dialyse von zirka 4 ½ -

5 Litern. Postdialytisch bestehe daher eine massive Abgeschlagenheit mit teils Kreislaufinstabilität . Die Prognose sei stabil unter chronischer Dialysetherapie be ziehungsweise bestehe ein progredienter Krankheitsverlauf unter unkontrollier tem Diabetes mellitus. Eine Nierentransplantation sei anzustreben (S. 1 f. Ziff. 1.4). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistiker und für jeglichen ausgeübten Beruf (S. 2 Ziff. 1.6). 3.8

Dipl. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Dezember 2016 Stellung (Urk. 8/90 S. 4 f.) und führte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepasster Tätigkeit auswirke. Infolge einer Hämodialyse könne der Be schwerdeführer nur noch zu 50 % einer Berufstätigkeit nachgehen. Das Leis tungsvermögen sei vor allem durch die Hämodialyse (zeitlich) und die nachfol gende Kreislaufbelastung an den Dialysetagen eingeschränkt. An dialysefreien Tagen bestehe diese Einschränkung nicht, an diesen Tagen könne der Beschwer deführer 8 Stunden arbeiten.

4. 4.1

Im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/117) vom Be schwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheits zustan des gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Endokrinologie und Diabetologie, berich tete am 1 3. Juli 2017 (Urk. 8/134/22-25) und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005 - m ikrovaskulär: diabetische Retinopathie (seit 2016 stationär), diabeti sche Nephropathie - makrovaskulär: keine Spätfolgen bekannt - arterielle Hypertonie (insuffizient eingestellt), Dialyse - aktuell: ungenügende B lutzucker -Einstellung - dialysepflichtige, schwere Niereninsuffizienz - AV-Fistel Anlage Dezember 2015, Dialysebeginn Februar 2016 bei Ur ämie, Hypervolämie - intermittierend Mikrohämaturie, Makroalbuminurie - renale Anämie - sonographisch normal grosse Nieren ohne Störung von Zu- oder Ab fluss - hypertensive Herzerkrankung - linksventrikuläre Hypertrophie - TTE nach Dialysebeginn April 2016: Abnahme Hypertrophie, Pumpfunktion normal - intermittierendes Vorhofflattern - akut bei Urämie und nach Volumenentzug (August 2016) - Amiodaron -Therapie seit Oktober 2016

- Verdacht auf depressive Entwicklung

Sie führte aus, aktuell solle im Hinblick auf eine mögliche Nierentransplantation die Blutzuckereinstellung optimiert werden. Gemäss Beschwerdeführer sei die Einstellung stets problematisch gewesen (S. 1 f.). Zehn Jahre nach Erstdiagnose sei beim vorangehenden Hausarzt erstmalig eine Insulintherapie eingeführt wor den. Diese habe aber offensichtlich zu Problemen und stärkeren Blutzucker - Schwankungen geführt . Seitens des Beschwerdeführers bestünden viele Vorbe halte für einen Ausbau der Insulintherapie, zeitgleich eine Hoffnungslosigkeit hinsichtlich der Blutzuckereinstellung und der Gesamtsituation. Im Alltag be schreibe sich der Beschwerdeführer als stets müde, energie- und motivationslos. Die Mobilität sei kräftemässig und schmerzbedingt (Muskelkrämpfe) stark einge schränkt, gelegentlich träten auch leichte Schwindelanfälle auf (S. 2) .

Auch unter Berücksichtigung der Polymorbidität und des reduzierten Allgemein zustandes bestehe beim Beschwerdeführer eine ungenügende Blutzuckereinstel lung. Eine Steigerung des Basisinsulins wäre möglich, würde voraussichtlich aber keine suffiziente postprandiale Kontrolle ermöglichen. Anderweitige medikamen töse Massnahmen seien aufgrund der schwer eingeschränkten Nierenfunktion nicht sinnvoll. Vorerst sei beim Beschwerdeführer keine Therapieveränderung durchgeführt worden. Er sei jedoch um eine regelmässige und systematische Blut zucker -Kontrolle gebeten und es sei i hm empfohlen worden, die Ernährung um zustellen und auf Weissmehlprodukte und Süssspeisen zu verzichten . Aus dem Gespräch gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer zurzeit vor allem Gefühle der Hoffnungslosigkeit überwiegen würden. Dies spreche möglicherweise für eine re aktive Depression im Rahmen der Grunderkrankung. Falls der Beschwerdeführer einverstanden sei, wäre diesbezüglich eine begleitende Gesprächstherapie sinn voll (S. 3).

4.3

Die Ärzte des F.___ berichteten am 3 1. Juli 2017 (Urk. 8/134/14-16) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Niereninsuffizienz

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich und passiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien ver langsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Ver gesslichkeit. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2). Es werde eine Einzeltherapie bei der Psychologin im Hause empfohlen (S. 3). 4.4

Dr. C.___, Stadtspital A.___ (vorstehend E. 3.6), führte in ihrem Bericht vom 2 8. April 2018 (Urk. 8/116) aus, es finde dreimal in der Woche eine Hämodialyse statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Hämodialysepflicht bestehe seit Februar 201 6. Seither habe es eine kontinuierliche Verschlechterung sowohl somatisch als auch psychi atrisch gegeben (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe eine therapieresistente Depression mit Verdrängungstendenz, Verwahrlosungsverhalten, massive

Medi kamentenincompliance und absoluter Antriebslosigkeit. Die Hämodialyse sei nur unter massiven Volumenkorrekturen durchführbar mit mittlerweile drei- bis vier mal in der Woche 4-5 Stunden Hämodialyse, wobei aufgrund des massiven Vo lumenentzugs eine schlechte kardiovaskuläre Verträglichkeit mit kreislaufrele vantem Vorhofflimmern resultiere. Zudem bestünden eine schwere arterielle Hy pertonie sowie ein absolut unkontrollierter Diabetes mellitus (S. 2 Ziff. 2.2). Es bestehe bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei eine psychi atrische Hospitalisatio n mit einer intensivierten psychiatrischen Therapie

anzu streben . Sobald der Beschwerdeführer psychisch stabil und die Medikamenten compliance gewährleistet sei, könne eine Nierentransplantation erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8). 4.5

Die Ärzte des Stadtspitals A.___, Medizinische Klinik, Notfallzentrum, berichteten am 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/134/18-20) über die ambulante Behandlung des Be schwerdeführers und führten aus, die notfallmässige Zuweisung erfolge durch die Kollegen der Nephrologie. Der Beschwerdeführer sei während der Dialyse hyper ton gewesen. Im Verlauf habe er eine Tachy k ardie entwickelt. Bei Eintreffen auf der Notfallstation gebe der Beschwerdeführer keine Beschwerden an, insbeson dere keinen Schwindel, keine Schwäche und keine Thoraxschmerzen (S. 1). Ein EKG habe einen knapp tachy k arden Sinusrhythmus gezeigt und sei im Wesentli chen unverändert zum Vor-EKG. Die bei der Dialyse genommenen Laborwerte hätten sich im Vergleich zu den Vorwerten stabil gezeigt. Die stattgehabte ta chy k arde Episode nach der Dialyse sei am ehesten als passageres Vorhofflim mern- oder –flattern zu erklären, da dies bereits in der Vorgeschichte unmittelbar nach der Hämodialyse mehrfach vorgekommen sei (S. 2) . 4.6

Die Ärzte des F.___ (vorstehend E. 4.3)

nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 8/135/5-6)

die bekannten Diagnosen und führten aus, es bestehe eine deutliche Zunahme der Beschwerden bei heute 100%iger Arbeitsunfähigkeit schon nur aus somatischer Sicht. Zudem bestünden deutliche Depressionen mit vollständig negativem Gedankenkreisen, Aggressionen, Rückzug, Antriebslosig keit, Traurigkeit und Schlafstörungen (S. 1) . Die Prognose sei in Anbetracht der zunehmenden somatischen Beschwerden sowie der damit verbundenen psychiat rischen Störungen schlecht, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich deut lich verschlechtert (S. 2). 4.7

Dipl. med. D.___, RAD, nahm am 2. November 2018 Stellung (Urk. 8/137/4-5) und führte aus, der psychopathologische Befund des F.___ bleibe vage und knapp gehalten, die Diagnose einer schweren depressiven Episode könne nicht nach vollzogen werden. Es würden fachfremd Rückschlüsse auf die somatische Erkran kung getätigt. Dem Schreiben des Stadtspitals G.___ könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlung seiner Niereninsuffizienz

eine mangelnde Compliance zeige . So halte er sich nicht an die Flüssigkeitsbe schränkung und auch einer empfohlenen Insulintherapie gegenüber zeige er sich ablehnend. Dem Bericht sei eine sehr gute systolische und diastolische Pumpfunk tion des Herzens zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht abgeleitet werden, insbesondere könne die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden. 4.8

Die Ärzte des F.___

(vorstehend E. 4.3) führten in ihrem B ericht vom 1 4. März 2019 (Urk. 8/141/1-2) aus, es bestehe eine zunehmende Depression bei bisheriger Ablehnung von stationären Behandlungen, unter anderem auch wegen der not wendigen Dialysebehandlung. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Brintellix ein, was ihn zwar beruhige, aber ihn durch den Tag sehr müde mache. Die Diagnose einer schweren Depression sei sehr wohl nachvollziehbar im Verlauf mit zuneh mendem Rückzug, kaum mehr spazieren, keinen Haushalttätigkeiten, vollständi gem Verlust der Tagesstruktur, sehr grosser Müdigkeit, grosser Vergesslichkeit, Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, so dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu produktivem Handeln fähig sei (S. 1 Ziff. 2).

Bereits 2017 bei Behandlungsbeginn habe eine schwere Depression bestanden bei zuerst noch einer gewissen Spannkraft und Auseinandersetzung mit einer Be schäftigung. Aktuell bestünden eine vollständige Resignation und ein Rückzug mit Abulie. Die Verschlechterung sei von Sitzung zu Sitzung gut sichtbar. Eine Optimierung der Behandlung sei aktuell nicht möglich wegen der Dialyse und der Nierenbelastung (S. 1 Ziff. 3). Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei kaum mehr in der Lage, seine exekutiven Fähigkeiten zu brauchen. Es bestünden ein Rückzug, Antriebs losigkeit, Müdigkeit zwischen den dreimal in der Woche stattfindenden Dialysen sowie ein Verlust sämtlicher Lebenskraft und Vitalität (S. 2 Ziff. 4) . Zu den Res sourcen habe der Beschwerdeführer kaum mehr Zugang. Es bestehe ein negatives Gedankenkreisen um die Behandlungsmöglichkeiten sowie die Zukunftsperspek tiven. Einzig die persönliche Hygiene werde noch wahrgenommen (S. 2 Ziff. 6). Die möglichen Therapiemassnahmen seien ausgeschöpft, nicht zuletzt wegen der Dialyse dreimal in der Woche sowie der damit verbundenen Müdigkeit. Gleich zeitig sei die medikamentöse psychiatrische Behandlung bisher nicht zielführend (S. 2 Ziff. 7). 5. 5.1

Die 2017

erfolgte Zusprache einer halben Rente ab Januar 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110)

basierte im Wesentlichen auf de r Stellungnahme der RAD-Ärztin dipl. med. D.___ vom 1 3. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.8). Dipl. med. D.___ stützte sich in ihrer Stellungnahme auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte des Stadtspitals A.___, insbesondere diejenige von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7), u nd ging davon aus, dass in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aufgrund der Hämodialyse lediglich noch eine qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei.

5.2

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von dipl. med. D.___

vom 2. November 2018 (vgl. vor stehend E. 4.7) davon aus, dass seit der Rentenzusprache keine dauerhafte Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe und insbesondere in psychischer Hinsicht die psychiatrische Diagnose nicht nachvollzogen werden könne .

5.3

Dipl. med. D.___ kann diesbezüglich nicht beigepflichtet werden. So liegt im merhin ein fachärztliche r Bericht vor, welche r den somatischen Sachverhalt als im Vergleich zum Zeitpunkt der 2017 erfolgten Rentenzusprache

verschlechtert beurteilt: Dr. C.___, Stadtspital A.___, berichtete am

2 8. April 2018 von einer kontinuierlichen Verschlechterung seit der Dialysepflicht ab Februar 2016 und führt e aus, dass die

Hämodialyse nur unter massiven Volumenkorrekturen durch führbar sei, mittlerweile drei- bis viermal in der Woche 4-5 Stunden . Zudem at testierte sie eine bis auf weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (vor stehend E. 4.4) .

Weiter liegen auch in psychischer Hinsicht Anhaltpunkte dafür vor, dass eine rele vante Verschlechterung eingetreten ist. So diagnostizierten die Ärzte des F.___

in ihren Berichten von Juli 2017 (vorstehend E. 4.3), Oktober 2018 (vorstehend E. 4.6) und März 2019 (vorstehend E. 4.8) neu eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) . So wurde ein i m Verlauf zunehmender Rückzug, ein vollständiger Verlust der Tagesstruktur, eine sehr grosse Müdigkeit und Vergesslichkeit, eine Traurigkeit, Aggressionen, Gedankenkreisen sowie Sinnlosigkeitsgedanken be schrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr zu pro duktivem Handeln fähig sei . Von einer Restarbeitsfähigkeit auch angepasst könne aktuell keine Rede sein und eine Optimierung der Behandlung sei aktuell wegen der Dialyse und der Nierenbelastung nicht möglich.

In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des Stadtspitals A.___ sowie des F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführers eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vo rnahmen (vgl. vorstehend E. 4.2- E. 4. 7),

lässt sich der Sachverhalt nicht abschliessend feststellen. 5. 4

In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeits leistung ist z u bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Ein z elfall (gutachtlich) befassten Ar z tpersonen ist, selber abschlies send und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich z u ent scheiden, ob das medi z inisch festgestellte Leiden z u einer (andauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht spre chung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Ar z tperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Medi z i ners ist es erstens, den Gesundheits z ustand z u beurtei len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Z eit z u beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter är z tlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde z u erheben und gestüt z t darauf die Diagnose z u stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und

im Streit fall

Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genab schät z ung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits fähigkeit kommt der Ar z t person hingegen keine abschliessende Beurtei lungs kompeten z

z u (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie

BGE 141 V 281 E. 5.2.1). 5. 5

Gemäss der sich zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung, wonach die Stan dard indika toren nun bei sämtlichen psychischen Leiden zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 418), ist das Leistungsvermögen der versicherten Per son unter Be rücksichti gung der einschlägigen Indikatoren durch die sachver ständige Person einzuschät zen. Die Rechtsanwendung prüft danach lediglich die betreffenden An gaben des Sach verständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtli chen Arbeitsfä higkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3).

Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch die Ärzte des F.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen beziehungsweise diese erweisen sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussage kräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen und die Zu ver lässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit bezie hungs weise den Schwere grad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen der

– all fälligen - psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu kön nen. Es fehlt vorliegend an einer ver lässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtli che Überprüfung der an wend baren Standardindikatoren ist nicht mög lich. Auch insoweit hat die Beschwerde gegnerin ergänzende Abklärungen vorzu nehmen. 5. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 7

Aufgrund des Gesagten liegen bei erheblichen Hinweisen auf eine seit der Ren tenzusprache mit Verfügung en vom 4. Juli und 1 8. September 2017 (Urk. 8/107, Urk. 8/110) eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers keine ver lässli chen Grundlagen zu dessen Beurteilung und zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb es ihr obliegt, die Frage, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand de s Be schwer de führers seit der Rentenzusprechung im Juli 2017 verändert hat, in ge eigneter und den genannten Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend E. 5.5) genüg ender Weise abzuklären .

Die angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ent sprechende medizini sche Ab klärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits fähigkeit des Be schwerdefüh rers vornehme. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu zu verfü gen haben. In diesem Sinne ist die Beschwer de gutzuheissen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) erweist sich damit als hinfällig . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu rückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach