Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1969 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbil dung und reiste 1993 aus der Türkei in die Schweiz ein; sie ist Mutter von vier Kindern (1983, 1985, 1989, 1994; Urk. 6/9 S. 1-5). Die Versicherte war zuletzt ab Oktober 2006 bei der Y.___ als Reinigerin angestellt (Urk. 6/22). Infolge
seit März 2008 bestehender gesundheitlicher Probleme (Kör pe rschmerzen, Kopfweh, Depression; letzter effektiver Arbeitstag: 7. März 2008, Urk. 6/22 S. 1) meldete sie sich am 1 0. November 2009 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9
S. 7-9). Diese liess die Versicherte psychiatrisch abklären (psychiatrisches Gutachten vom 1 5. August 2010, Urk. 6/23) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Februar 2011 ab (Urk. 6/30). 1.2
Aufgrund einer Versch lechterung der psychischen Beschwerden musste die Ver sicherte in der Zeit vom 2 3. September bis zum 1 4. Oktober 2013 stationär behandelt werden (Z.___, Urk. 6/39/10) .
D ie erneute Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/34). Die IV-Stelle ver anlasste die erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten und das ent sprechende Gutachten erging am 3 1. August 2014 (Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 23.
Novem ber 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1.
September 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 6/59, Urk. 6/63). 1.3
Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 regte die IV-Stelle eine Beratung zum beruf lichen Wiedereinstieg an (Urk. 6/69). Am 2 5. Mai 2017 wurde eine zweite Hospi talisation
in der Z.___ nötig (bis 1 9. Juni 2017, Urk. 6/96). In der Zeit vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2017 weilte die Versicherte an der B.___ zur stationären Behandlung (Urk. 6/130). Die Ein gliederungsbemühungen wurden mangels Eingliederungspotential s am 2 0. Dezember 2017 eingestellt (Urk. 6/84).
Mit Schreiben vom 5. Februar 201 8 informierte die Versicherte über die Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 6/86). Die IV-Stelle veranlasste ein weiteres Mal die psychiatrische Begutachtung der Versicherten .
D as entspre chende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, erging am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/113). Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsge suchs in Aussicht (Urk. 6/116) und am 1 7. Mai 2019 verfügte sie entsprechend (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 8. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es s ei die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2018 eine eine halbe Rente übersteigende Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung und Nachre ichung von medizinischen Unterla gen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu gewähren, weiter sei im Beschwerdeverfahren eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung zu veranlas sen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143
V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einem unveränderten Gesund heitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Es bestehe damit weiterhin Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. So verneine dieser eine dauerhaft e Verschlechterung aktenwidrig in erster Linie unter Hinweis auf die in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten Einnahmen (Urk. 1 S. 4 f.). Weiter fehle eine genügende Auseinandersetzung mit der ab 2016 beleg ten gesundheitlichen Verschlechterung, als die Beschwerdeführerin habe hospi talisiert werden müssen (S. 5). Auch lege Dr. C.___ nicht nachvollziehbar dar, gestützt auf welche Befunde es nach den stationären Behandlungen zu einer Ver besserung gekommen sei (S. 6); demgegenüber würden die neuen Befunde in der Verschlechterungsmeldung der B.___ vom 6. Februar 2018 ausführlich beschrie ben. Der Hinweis auf die Ferientauglichkeit sei ebenfalls verfehlt, die Hoffnung auf eine Verbesserung in der Heimat h abe sich nicht verwirklicht (S. 7). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. November 2015 (Urk. 6/63), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. August 2014 sowie die ergän zende Stellungnahme vom 2 2. September 2014 stützte (Urk. 6/45, Urk. 6/47). Dr. A.___ diagnostizierte dannzumal eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronischer depressiver Zustand mittleren Grades (ICD -10 F33.11; Urk. 6/45 S. 12). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeit punkt der Hospitalisation im September und Oktober 2013 habe seit diesem Zeit punkt bis heute eine generelle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestan den (S. 15). Zum heutigen Zeitpunkt sei in irgendeiner ungelernten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei eine Steigerung aufgrund der Chronifizierungstendenz auch auf längere Sicht nicht möglich sei (Urk. 6/47 S. 3). 3. 3.1
D er für den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 0. Juli 2017 verant wortliche Facharzt und die Psychologin (Hospitalisation vom 2 6. Mai bis 1 9. Juni 2017, Urk. 6/96) diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) sowie einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0).
Nach dem stationären Aufenthalt in ihrer Klinik im Jahr 2013 sei die Beschwer deführerin ein weiteres Mal stationär in der D.___ gewesen. Vor einem hal ben Jahr habe sie einen Suizidversuch unternommen (Urk. 6/96 S. 1; vgl. auch Urk. 6/145/2-3). Das psychotische Erleben beinhalte erstrangige Symptome einer Schizophrenie, was wohl schon viele Jahre bestehe. Die Diagnose paranoide Schi zophrenie, verkompliziert durch schwerwiegende Lebensabschnitte und depres sive Verstimmungen, erscheine somit gegeben, sei aber durch den Verlauf noch zu bestätigen (S. 4). 3.2
Die für den Austrittsbericht der B.___
vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht anamnestisch eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) sowie anamnestisch eine andauernde Persönlichkeit s änderung nach Extrembelastung/Trauma (PT BS). Der Eintritt sei auf Zuweisung erfolgt, bei depressiver Episode mit psychotischen Symptomen vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung (Hospitalisation vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2017; Urk. 6/130 S. 1).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierten die involvierten Fachärzte der B.___ dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin seit ca. einem ¾ Jahr deutlich schlechter gehe und von einer vollständigen Invalidität auszugehen sei. So habe sie im Rahmen des Klinikaufenthalts in Z.___ im Mai 2017 erstmals explizit formuliert, dass sie Stimmen höre, die sie zum Suizid auffordern würden. Des Weiteren habe sie über kommentierende und dialogisierende Stimmen berichtet; auch sei deutlich geworden, dass sie unter einem Vergiftungs- und Verfolgungs wahn leide (Urk. 6/85).
Auch im Verlaufsbericht vom 5. März 2018 berichteten die Fachärzte der B.___ über einen verschlechterten Gesundheitszustand bei vollständiger Arbeitsunfä higkeit ab 1. Januar 2017 (Urk. 6/91). 3.3
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11; Urk. 6/113 S. 14).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 2 2. Septem ber 2014 weder nachhaltig verschlechtert noch nachhalt ig verbessert, was auch die erzielten Einkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestätigen würden. Auch gegenwärtig könne von einer mittelschweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Eine schizoaffektive Störung oder eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis könne nicht bestätigt werden. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung könne ausgeschlossen werden, ebenso ein psychotisches Zustandsbild. Vielmeh r leide die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Fehlentwicklung, welche das Ausmass von Pseudohalluzinationen angenommen habe. Die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 könne nicht bestätigt werden, was auch den erzielten Einkünften 2007 (richtig wohl: 2017) widerspr e che (S. 19). 3.4
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019 führte Dr. C.___ aus, dass im Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 keine definitive psychiatrische Diagnose gestellt worden sei; eine weitere diagnostische Abklä rung habe dabei nicht stattgefunden. Auch die von den Fachärzten der B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht plausibilis iert werden. Anlässlich der 7-tä gigen Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin keine psy chotischen Symptome gezeigt, weshalb auch keine entsprechend e Diagnose gestellt worden sei.
Hinsichtlich der Einkommen sei ihm tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da die Beschwerdeführerin die im Guta chten zitierten Einkommen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erzielt habe und nicht in den Jahren 2015, 2016 und 201 7. Er entschuldige sich für die Fehlinterpretation, die allerdings in keine r Art und Weise Einfluss auf seine diagnostische Beurteilung und sozialmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/140). 4. 4.1
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2007 uneingeschränkt einer erwerblichen Täti gkeit nachgehen konnte (Urk. 6/41 S. 2) .
Im Jahr 2015 erzielte sie in den Monaten März bis Mai ein geringes Einkommen. D emgegenüber war sie in den Jahren 2016 und 2017 gar nicht erwerbstätig (Urk. 6/89). Auch wenn Dr. C.___ das entsprechende Verse hen in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten einräumt, vermag seine Argumentation, dass dies ohne Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibe, nicht zu überzeugen. So wird die Erzielung der entsprechenden Einkom men an mehreren Stellen des Gutachtens erwähnt (Urk. 6 / 113 S. 9, S. 10 oben und S. 19) und stellte für die Begründung, es lägen keine
produktiven psychoti schen Symptome vor (S. 10), und einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit ein wesentliches Argument dar. Unklar bleibt dabei, wie aus den erziel ten (geringen) Einkommen auf eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit geschlossen wer den kann (vgl. S. 9). Ungenau ist auch die ergänzende Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019, da die im Gutachten erwähnten Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 (Urk. 6/113 S. 9) nicht den Einkommen der Jahre 2005 bis 2007 (Urk. 6/41 S. 2) entsprechen, wie dies Dr.
C.___ nun geltend macht. Insgesamt lassen die Argumentation im Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme auf mangelhafte Aktenkenntnisse und mangelhafte Sorgfalt schliessen. Auf das Gut achten vom 4.
Oktober 2018 kann schon allein deshalb nicht abgestellt werden.
Nicht zu überzeugen vermag weiter auch die Argumentation, dass sich die akten mässig dokumentierte Zunahme der akustischen Halluzinationen sowie der Ver giftungs
- und Verfolgungswahnideen nicht mit einer lediglich einwöchigen sta tionären Behandlung (an der B.___) erklär en lasse (Urk. 6/113 S. 15 unten). So ergibt sich aus den Akten, dass schon der Austritt aus der Z.___ im Sommer 2017 nicht auf ärztlichen Rat hin erfolgt war . Der Austritt sei durch Fernbleiben der Patientin in noch sehr vulnerablem Zustand mit psychotischen Symptomen erfolgt (Urk. 6/96 S. 4). Ähnlich gestaltete sich die Beendigung der Behandlung an der B.___ im Dezember 201 7. So boten die Fachärzte der B.___ der Beschwerdeführerin eine diagnostische Abklärung an, während sich diese dahin gehend äusserte, dass sie den aktuellen Aufenthalt eher im Sinne einer Krisenin tervention nutzen wolle (Urk. 6/130 S. 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zulässig, aufgrund der Dauer der erfolgten stationären Behandlungen eine allenfalls erfolgte Verschlechterung der Beschwerden per se zu verneinen. Dem gegenüber führte Dr. C.___ aus, dass die antipsychotische Medikation mit 5 mg Risperdal täglich mit den von der B.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2018 erwähnten Beschwerden übereinstimme (Urk. 6/113 S. 10 oben). Dennoch befand es der Gutachter nicht für nötig, den fehlenden Austrittsbericht der B.___ einzu holen und anderweitig Kontakt mit den behandelnden F achärzten aufzunehmen, zumal es sich bei der B.___ nach Ansicht von Dr. C.___ um eine hochkarätige Institution handelt (Urk. 6/140 S. 1).
Soweit Dr. C.___ davon ausging, es lägen höchstens Pseudohalluzinationen vor, da die Versicherte die akustischen Wahrnehmung en als realitätsfremd betrachte (Urk. 6/113 S. 16), ist festzuhalten, dass die Versicherte sich wiederholt Halluzi nationen oder Wahnideen nur durch Veränderung der äusseren Situation entzie hen konnte. So wurde im Austrittsbericht der Z.___
vom 10. Juli 2017 festgehalten, die Versicherte habe sich den Forderungen der Stimme ihres Vorgesetzten, der sie aufforderte, die Scheiben im Raucherecken der Klinik reini gen zu müssen,
vorerst entziehen können, was jedoch immer schwieriger gewor den sei, da der V orgesetzte nicht aufgehört habe zu fordern. Dies habe die Versi cherte zum Austreten bewogen (Urk. 6/96 S. 4). Der freiwillige Eintritt in die B.___ erfolgte nach den Angaben der Versicherten, da sie unter der Vorstellung gelitten habe, Lebensmittel könnten – möglicherweise durch ihren Ehemann - vergiftet sein. Die Symptomatik sei für sie nicht mehr tragbar gewesen, weswegen sie sich für den Klinikaufenthalt entschieden habe (Urk. 6/130 S. 2). In der Folge wurde die Risperdaldosis erhöht (Urk. 6/130/4, 6/ 113/6-7). Ob damit die Versicherte die Halluzinationen und Wahnideen durchgängig als realitätsfremd betrachten konnte, ist zumindest zweifelhaft.
Was sodann den Hinweis betrifft, die « Risperidon dosis » liege gegenwärtig «labor mässig» im weitgehend toxischen Bereich und müsse reduziert werden, und die auch damit im Zusammenhang stehende psychomotorische Verlangsamung sei bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
nur teilweise zu berücksichtigen (Urk. 6/113 S. 16 f.), ist festzuhalten, dass eine Laboruntersuchung nicht akten kundig und im Gutachten auch nicht erwähnt ist (Urk. 6/113 S. 13 f.). 4.2
Zusammenfassend kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2018 nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Berichte der Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte
aufgrund ihrer auftrags rechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch wenn die Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ein einheitliches Bild zeichnen, erscheint es für die verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch unerlässlich, eine erneute psych iatrische Begutachtung zu veranlassen; dazu ist die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit wird dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Rück weisung zur weiteren Abklärung entsprochen. Im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Verlaufsbegutachtung anzuordnen ist damit obsolet.
Vor einer erneuten Begutachtung wird die IV-Stelle bei den behandelnden Fach ärzten Verlaufsberichte einzuholen haben, die insbeso ndere auch Aufschluss dar über geben, welche M edikation im Verlauf erfolgt war . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück - sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch um Erhöhung der Rente vom 8.
Februar 2018
neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 7. Mai 2019 verfügte sie entsprechend (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143
V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einem unveränderten Gesund heitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Es bestehe damit weiterhin Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. So verneine dieser eine dauerhaft e Verschlechterung aktenwidrig in erster Linie unter Hinweis auf die in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten Einnahmen (Urk. 1 S. 4 f.). Weiter fehle eine genügende Auseinandersetzung mit der ab 2016 beleg ten gesundheitlichen Verschlechterung, als die Beschwerdeführerin habe hospi talisiert werden müssen (S. 5). Auch lege Dr. C.___ nicht nachvollziehbar dar, gestützt auf welche Befunde es nach den stationären Behandlungen zu einer Ver besserung gekommen sei (S. 6); demgegenüber würden die neuen Befunde in der Verschlechterungsmeldung der B.___ vom 6. Februar 2018 ausführlich beschrie ben. Der Hinweis auf die Ferientauglichkeit sei ebenfalls verfehlt, die Hoffnung auf eine Verbesserung in der Heimat h abe sich nicht verwirklicht (S. 7).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. November 2015 (Urk. 6/63), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. August 2014 sowie die ergän zende Stellungnahme vom 2 2. September 2014 stützte (Urk. 6/45, Urk. 6/47). Dr. A.___ diagnostizierte dannzumal eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronischer depressiver Zustand mittleren Grades (ICD -10 F33.11; Urk. 6/45 S. 12). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeit punkt der Hospitalisation im September und Oktober 2013 habe seit diesem Zeit punkt bis heute eine generelle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestan den (S. 15). Zum heutigen Zeitpunkt sei in irgendeiner ungelernten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei eine Steigerung aufgrund der Chronifizierungstendenz auch auf längere Sicht nicht möglich sei (Urk. 6/47 S. 3).
E. 3.1 D er für den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 0. Juli 2017 verant wortliche Facharzt und die Psychologin (Hospitalisation vom 2 6. Mai bis 1 9. Juni 2017, Urk. 6/96) diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) sowie einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0).
Nach dem stationären Aufenthalt in ihrer Klinik im Jahr 2013 sei die Beschwer deführerin ein weiteres Mal stationär in der D.___ gewesen. Vor einem hal ben Jahr habe sie einen Suizidversuch unternommen (Urk. 6/96 S. 1; vgl. auch Urk. 6/145/2-3). Das psychotische Erleben beinhalte erstrangige Symptome einer Schizophrenie, was wohl schon viele Jahre bestehe. Die Diagnose paranoide Schi zophrenie, verkompliziert durch schwerwiegende Lebensabschnitte und depres sive Verstimmungen, erscheine somit gegeben, sei aber durch den Verlauf noch zu bestätigen (S. 4).
E. 3.2 Die für den Austrittsbericht der B.___
vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht anamnestisch eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) sowie anamnestisch eine andauernde Persönlichkeit s änderung nach Extrembelastung/Trauma (PT BS). Der Eintritt sei auf Zuweisung erfolgt, bei depressiver Episode mit psychotischen Symptomen vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung (Hospitalisation vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2017; Urk. 6/130 S. 1).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierten die involvierten Fachärzte der B.___ dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin seit ca. einem ¾ Jahr deutlich schlechter gehe und von einer vollständigen Invalidität auszugehen sei. So habe sie im Rahmen des Klinikaufenthalts in Z.___ im Mai 2017 erstmals explizit formuliert, dass sie Stimmen höre, die sie zum Suizid auffordern würden. Des Weiteren habe sie über kommentierende und dialogisierende Stimmen berichtet; auch sei deutlich geworden, dass sie unter einem Vergiftungs- und Verfolgungs wahn leide (Urk. 6/85).
Auch im Verlaufsbericht vom 5. März 2018 berichteten die Fachärzte der B.___ über einen verschlechterten Gesundheitszustand bei vollständiger Arbeitsunfä higkeit ab 1. Januar 2017 (Urk. 6/91).
E. 3.3 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11; Urk. 6/113 S. 14).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 2 2. Septem ber 2014 weder nachhaltig verschlechtert noch nachhalt ig verbessert, was auch die erzielten Einkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestätigen würden. Auch gegenwärtig könne von einer mittelschweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Eine schizoaffektive Störung oder eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis könne nicht bestätigt werden. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung könne ausgeschlossen werden, ebenso ein psychotisches Zustandsbild. Vielmeh r leide die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Fehlentwicklung, welche das Ausmass von Pseudohalluzinationen angenommen habe. Die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 könne nicht bestätigt werden, was auch den erzielten Einkünften 2007 (richtig wohl: 2017) widerspr e che (S. 19).
E. 3.4 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019 führte Dr. C.___ aus, dass im Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 keine definitive psychiatrische Diagnose gestellt worden sei; eine weitere diagnostische Abklä rung habe dabei nicht stattgefunden. Auch die von den Fachärzten der B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht plausibilis iert werden. Anlässlich der 7-tä gigen Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin keine psy chotischen Symptome gezeigt, weshalb auch keine entsprechend e Diagnose gestellt worden sei.
Hinsichtlich der Einkommen sei ihm tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da die Beschwerdeführerin die im Guta chten zitierten Einkommen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erzielt habe und nicht in den Jahren 2015, 2016 und 201 7. Er entschuldige sich für die Fehlinterpretation, die allerdings in keine r Art und Weise Einfluss auf seine diagnostische Beurteilung und sozialmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/140).
E. 4.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2007 uneingeschränkt einer erwerblichen Täti gkeit nachgehen konnte (Urk. 6/41 S. 2) .
Im Jahr 2015 erzielte sie in den Monaten März bis Mai ein geringes Einkommen. D emgegenüber war sie in den Jahren 2016 und 2017 gar nicht erwerbstätig (Urk. 6/89). Auch wenn Dr. C.___ das entsprechende Verse hen in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten einräumt, vermag seine Argumentation, dass dies ohne Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibe, nicht zu überzeugen. So wird die Erzielung der entsprechenden Einkom men an mehreren Stellen des Gutachtens erwähnt (Urk.
E. 4.2 Zusammenfassend kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2018 nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Berichte der Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte
aufgrund ihrer auftrags rechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch wenn die Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ein einheitliches Bild zeichnen, erscheint es für die verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch unerlässlich, eine erneute psych iatrische Begutachtung zu veranlassen; dazu ist die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit wird dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Rück weisung zur weiteren Abklärung entsprochen. Im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Verlaufsbegutachtung anzuordnen ist damit obsolet.
Vor einer erneuten Begutachtung wird die IV-Stelle bei den behandelnden Fach ärzten Verlaufsberichte einzuholen haben, die insbeso ndere auch Aufschluss dar über geben, welche M edikation im Verlauf erfolgt war . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück - sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch um Erhöhung der Rente vom 8.
Februar 2018
neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 / 113 S. 9, S. 10 oben und S. 19) und stellte für die Begründung, es lägen keine
produktiven psychoti schen Symptome vor (S. 10), und einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit ein wesentliches Argument dar. Unklar bleibt dabei, wie aus den erziel ten (geringen) Einkommen auf eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit geschlossen wer den kann (vgl. S. 9). Ungenau ist auch die ergänzende Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019, da die im Gutachten erwähnten Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 (Urk. 6/113 S. 9) nicht den Einkommen der Jahre 2005 bis 2007 (Urk. 6/41 S. 2) entsprechen, wie dies Dr.
C.___ nun geltend macht. Insgesamt lassen die Argumentation im Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme auf mangelhafte Aktenkenntnisse und mangelhafte Sorgfalt schliessen. Auf das Gut achten vom 4.
Oktober 2018 kann schon allein deshalb nicht abgestellt werden.
Nicht zu überzeugen vermag weiter auch die Argumentation, dass sich die akten mässig dokumentierte Zunahme der akustischen Halluzinationen sowie der Ver giftungs
- und Verfolgungswahnideen nicht mit einer lediglich einwöchigen sta tionären Behandlung (an der B.___) erklär en lasse (Urk. 6/113 S. 15 unten). So ergibt sich aus den Akten, dass schon der Austritt aus der Z.___ im Sommer 2017 nicht auf ärztlichen Rat hin erfolgt war . Der Austritt sei durch Fernbleiben der Patientin in noch sehr vulnerablem Zustand mit psychotischen Symptomen erfolgt (Urk. 6/96 S. 4). Ähnlich gestaltete sich die Beendigung der Behandlung an der B.___ im Dezember 201 7. So boten die Fachärzte der B.___ der Beschwerdeführerin eine diagnostische Abklärung an, während sich diese dahin gehend äusserte, dass sie den aktuellen Aufenthalt eher im Sinne einer Krisenin tervention nutzen wolle (Urk. 6/130 S. 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zulässig, aufgrund der Dauer der erfolgten stationären Behandlungen eine allenfalls erfolgte Verschlechterung der Beschwerden per se zu verneinen. Dem gegenüber führte Dr. C.___ aus, dass die antipsychotische Medikation mit 5 mg Risperdal täglich mit den von der B.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2018 erwähnten Beschwerden übereinstimme (Urk. 6/113 S. 10 oben). Dennoch befand es der Gutachter nicht für nötig, den fehlenden Austrittsbericht der B.___ einzu holen und anderweitig Kontakt mit den behandelnden F achärzten aufzunehmen, zumal es sich bei der B.___ nach Ansicht von Dr. C.___ um eine hochkarätige Institution handelt (Urk. 6/140 S. 1).
Soweit Dr. C.___ davon ausging, es lägen höchstens Pseudohalluzinationen vor, da die Versicherte die akustischen Wahrnehmung en als realitätsfremd betrachte (Urk. 6/113 S. 16), ist festzuhalten, dass die Versicherte sich wiederholt Halluzi nationen oder Wahnideen nur durch Veränderung der äusseren Situation entzie hen konnte. So wurde im Austrittsbericht der Z.___
vom 10. Juli 2017 festgehalten, die Versicherte habe sich den Forderungen der Stimme ihres Vorgesetzten, der sie aufforderte, die Scheiben im Raucherecken der Klinik reini gen zu müssen,
vorerst entziehen können, was jedoch immer schwieriger gewor den sei, da der V orgesetzte nicht aufgehört habe zu fordern. Dies habe die Versi cherte zum Austreten bewogen (Urk. 6/96 S. 4). Der freiwillige Eintritt in die B.___ erfolgte nach den Angaben der Versicherten, da sie unter der Vorstellung gelitten habe, Lebensmittel könnten – möglicherweise durch ihren Ehemann - vergiftet sein. Die Symptomatik sei für sie nicht mehr tragbar gewesen, weswegen sie sich für den Klinikaufenthalt entschieden habe (Urk. 6/130 S. 2). In der Folge wurde die Risperdaldosis erhöht (Urk. 6/130/4, 6/ 113/6-7). Ob damit die Versicherte die Halluzinationen und Wahnideen durchgängig als realitätsfremd betrachten konnte, ist zumindest zweifelhaft.
Was sodann den Hinweis betrifft, die « Risperidon dosis » liege gegenwärtig «labor mässig» im weitgehend toxischen Bereich und müsse reduziert werden, und die auch damit im Zusammenhang stehende psychomotorische Verlangsamung sei bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
nur teilweise zu berücksichtigen (Urk. 6/113 S. 16 f.), ist festzuhalten, dass eine Laboruntersuchung nicht akten kundig und im Gutachten auch nicht erwähnt ist (Urk. 6/113 S. 13 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00445
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 3. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1969 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbil dung und reiste 1993 aus der Türkei in die Schweiz ein; sie ist Mutter von vier Kindern (1983, 1985, 1989, 1994; Urk. 6/9 S. 1-5). Die Versicherte war zuletzt ab Oktober 2006 bei der Y.___ als Reinigerin angestellt (Urk. 6/22). Infolge
seit März 2008 bestehender gesundheitlicher Probleme (Kör pe rschmerzen, Kopfweh, Depression; letzter effektiver Arbeitstag: 7. März 2008, Urk. 6/22 S. 1) meldete sie sich am 1 0. November 2009 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9
S. 7-9). Diese liess die Versicherte psychiatrisch abklären (psychiatrisches Gutachten vom 1 5. August 2010, Urk. 6/23) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Februar 2011 ab (Urk. 6/30). 1.2
Aufgrund einer Versch lechterung der psychischen Beschwerden musste die Ver sicherte in der Zeit vom 2 3. September bis zum 1 4. Oktober 2013 stationär behandelt werden (Z.___, Urk. 6/39/10) .
D ie erneute Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 2 8. Januar 2014 (Urk. 6/34). Die IV-Stelle ver anlasste die erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten und das ent sprechende Gutachten erging am 3 1. August 2014 (Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 23.
Novem ber 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1.
September 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 6/59, Urk. 6/63). 1.3
Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 regte die IV-Stelle eine Beratung zum beruf lichen Wiedereinstieg an (Urk. 6/69). Am 2 5. Mai 2017 wurde eine zweite Hospi talisation
in der Z.___ nötig (bis 1 9. Juni 2017, Urk. 6/96). In der Zeit vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2017 weilte die Versicherte an der B.___ zur stationären Behandlung (Urk. 6/130). Die Ein gliederungsbemühungen wurden mangels Eingliederungspotential s am 2 0. Dezember 2017 eingestellt (Urk. 6/84).
Mit Schreiben vom 5. Februar 201 8 informierte die Versicherte über die Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 6/86). Die IV-Stelle veranlasste ein weiteres Mal die psychiatrische Begutachtung der Versicherten .
D as entspre chende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, erging am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/113). Mit Vorbescheid vom 1 2. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsge suchs in Aussicht (Urk. 6/116) und am 1 7. Mai 2019 verfügte sie entsprechend (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 8. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es s ei die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2018 eine eine halbe Rente übersteigende Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich sei die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung und Nachre ichung von medizinischen Unterla gen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu gewähren, weiter sei im Beschwerdeverfahren eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung zu veranlas sen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 2. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbring en (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143
V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einem unveränderten Gesund heitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Es bestehe damit weiterhin Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. So verneine dieser eine dauerhaft e Verschlechterung aktenwidrig in erster Linie unter Hinweis auf die in den Jahren 2015 bis 2017 erzielten Einnahmen (Urk. 1 S. 4 f.). Weiter fehle eine genügende Auseinandersetzung mit der ab 2016 beleg ten gesundheitlichen Verschlechterung, als die Beschwerdeführerin habe hospi talisiert werden müssen (S. 5). Auch lege Dr. C.___ nicht nachvollziehbar dar, gestützt auf welche Befunde es nach den stationären Behandlungen zu einer Ver besserung gekommen sei (S. 6); demgegenüber würden die neuen Befunde in der Verschlechterungsmeldung der B.___ vom 6. Februar 2018 ausführlich beschrie ben. Der Hinweis auf die Ferientauglichkeit sei ebenfalls verfehlt, die Hoffnung auf eine Verbesserung in der Heimat h abe sich nicht verwirklicht (S. 7). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 3. November 2015 (Urk. 6/63), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3 1. August 2014 sowie die ergän zende Stellungnahme vom 2 2. September 2014 stützte (Urk. 6/45, Urk. 6/47). Dr. A.___ diagnostizierte dannzumal eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronischer depressiver Zustand mittleren Grades (ICD -10 F33.11; Urk. 6/45 S. 12). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeit punkt der Hospitalisation im September und Oktober 2013 habe seit diesem Zeit punkt bis heute eine generelle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestan den (S. 15). Zum heutigen Zeitpunkt sei in irgendeiner ungelernten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei eine Steigerung aufgrund der Chronifizierungstendenz auch auf längere Sicht nicht möglich sei (Urk. 6/47 S. 3). 3. 3.1
D er für den Austrittsbericht der Z.___ vom 1 0. Juli 2017 verant wortliche Facharzt und die Psychologin (Hospitalisation vom 2 6. Mai bis 1 9. Juni 2017, Urk. 6/96) diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) sowie einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0).
Nach dem stationären Aufenthalt in ihrer Klinik im Jahr 2013 sei die Beschwer deführerin ein weiteres Mal stationär in der D.___ gewesen. Vor einem hal ben Jahr habe sie einen Suizidversuch unternommen (Urk. 6/96 S. 1; vgl. auch Urk. 6/145/2-3). Das psychotische Erleben beinhalte erstrangige Symptome einer Schizophrenie, was wohl schon viele Jahre bestehe. Die Diagnose paranoide Schi zophrenie, verkompliziert durch schwerwiegende Lebensabschnitte und depres sive Verstimmungen, erscheine somit gegeben, sei aber durch den Verlauf noch zu bestätigen (S. 4). 3.2
Die für den Austrittsbericht der B.___
vom 2 2. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten aus psychiatrischer Sicht anamnestisch eine schizoaf fektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) sowie anamnestisch eine andauernde Persönlichkeit s änderung nach Extrembelastung/Trauma (PT BS). Der Eintritt sei auf Zuweisung erfolgt, bei depressiver Episode mit psychotischen Symptomen vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung (Hospitalisation vom 1 4. bis 2 1. Dezember 2017; Urk. 6/130 S. 1).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierten die involvierten Fachärzte der B.___ dahingehend, dass es der Beschwerdeführerin seit ca. einem ¾ Jahr deutlich schlechter gehe und von einer vollständigen Invalidität auszugehen sei. So habe sie im Rahmen des Klinikaufenthalts in Z.___ im Mai 2017 erstmals explizit formuliert, dass sie Stimmen höre, die sie zum Suizid auffordern würden. Des Weiteren habe sie über kommentierende und dialogisierende Stimmen berichtet; auch sei deutlich geworden, dass sie unter einem Vergiftungs- und Verfolgungs wahn leide (Urk. 6/85).
Auch im Verlaufsbericht vom 5. März 2018 berichteten die Fachärzte der B.___ über einen verschlechterten Gesundheitszustand bei vollständiger Arbeitsunfä higkeit ab 1. Januar 2017 (Urk. 6/91). 3.3
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2018 mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11; Urk. 6/113 S. 14).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 2 2. Septem ber 2014 weder nachhaltig verschlechtert noch nachhalt ig verbessert, was auch die erzielten Einkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bestätigen würden. Auch gegenwärtig könne von einer mittelschweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Eine schizoaffektive Störung oder eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis könne nicht bestätigt werden. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung könne ausgeschlossen werden, ebenso ein psychotisches Zustandsbild. Vielmeh r leide die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Fehlentwicklung, welche das Ausmass von Pseudohalluzinationen angenommen habe. Die attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 könne nicht bestätigt werden, was auch den erzielten Einkünften 2007 (richtig wohl: 2017) widerspr e che (S. 19). 3.4
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019 führte Dr. C.___ aus, dass im Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Dezember 2017 keine definitive psychiatrische Diagnose gestellt worden sei; eine weitere diagnostische Abklä rung habe dabei nicht stattgefunden. Auch die von den Fachärzten der B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht plausibilis iert werden. Anlässlich der 7-tä gigen Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin keine psy chotischen Symptome gezeigt, weshalb auch keine entsprechend e Diagnose gestellt worden sei.
Hinsichtlich der Einkommen sei ihm tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da die Beschwerdeführerin die im Guta chten zitierten Einkommen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erzielt habe und nicht in den Jahren 2015, 2016 und 201 7. Er entschuldige sich für die Fehlinterpretation, die allerdings in keine r Art und Weise Einfluss auf seine diagnostische Beurteilung und sozialmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/140). 4. 4.1
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2007 uneingeschränkt einer erwerblichen Täti gkeit nachgehen konnte (Urk. 6/41 S. 2) .
Im Jahr 2015 erzielte sie in den Monaten März bis Mai ein geringes Einkommen. D emgegenüber war sie in den Jahren 2016 und 2017 gar nicht erwerbstätig (Urk. 6/89). Auch wenn Dr. C.___ das entsprechende Verse hen in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten einräumt, vermag seine Argumentation, dass dies ohne Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibe, nicht zu überzeugen. So wird die Erzielung der entsprechenden Einkom men an mehreren Stellen des Gutachtens erwähnt (Urk. 6 / 113 S. 9, S. 10 oben und S. 19) und stellte für die Begründung, es lägen keine
produktiven psychoti schen Symptome vor (S. 10), und einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit ein wesentliches Argument dar. Unklar bleibt dabei, wie aus den erziel ten (geringen) Einkommen auf eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit geschlossen wer den kann (vgl. S. 9). Ungenau ist auch die ergänzende Stellungnahme vom 1 1. Februar 2019, da die im Gutachten erwähnten Einkommen in den Jahren 2015 bis 2017 (Urk. 6/113 S. 9) nicht den Einkommen der Jahre 2005 bis 2007 (Urk. 6/41 S. 2) entsprechen, wie dies Dr.
C.___ nun geltend macht. Insgesamt lassen die Argumentation im Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme auf mangelhafte Aktenkenntnisse und mangelhafte Sorgfalt schliessen. Auf das Gut achten vom 4.
Oktober 2018 kann schon allein deshalb nicht abgestellt werden.
Nicht zu überzeugen vermag weiter auch die Argumentation, dass sich die akten mässig dokumentierte Zunahme der akustischen Halluzinationen sowie der Ver giftungs
- und Verfolgungswahnideen nicht mit einer lediglich einwöchigen sta tionären Behandlung (an der B.___) erklär en lasse (Urk. 6/113 S. 15 unten). So ergibt sich aus den Akten, dass schon der Austritt aus der Z.___ im Sommer 2017 nicht auf ärztlichen Rat hin erfolgt war . Der Austritt sei durch Fernbleiben der Patientin in noch sehr vulnerablem Zustand mit psychotischen Symptomen erfolgt (Urk. 6/96 S. 4). Ähnlich gestaltete sich die Beendigung der Behandlung an der B.___ im Dezember 201 7. So boten die Fachärzte der B.___ der Beschwerdeführerin eine diagnostische Abklärung an, während sich diese dahin gehend äusserte, dass sie den aktuellen Aufenthalt eher im Sinne einer Krisenin tervention nutzen wolle (Urk. 6/130 S. 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zulässig, aufgrund der Dauer der erfolgten stationären Behandlungen eine allenfalls erfolgte Verschlechterung der Beschwerden per se zu verneinen. Dem gegenüber führte Dr. C.___ aus, dass die antipsychotische Medikation mit 5 mg Risperdal täglich mit den von der B.___ mit Schreiben vom 6. Februar 2018 erwähnten Beschwerden übereinstimme (Urk. 6/113 S. 10 oben). Dennoch befand es der Gutachter nicht für nötig, den fehlenden Austrittsbericht der B.___ einzu holen und anderweitig Kontakt mit den behandelnden F achärzten aufzunehmen, zumal es sich bei der B.___ nach Ansicht von Dr. C.___ um eine hochkarätige Institution handelt (Urk. 6/140 S. 1).
Soweit Dr. C.___ davon ausging, es lägen höchstens Pseudohalluzinationen vor, da die Versicherte die akustischen Wahrnehmung en als realitätsfremd betrachte (Urk. 6/113 S. 16), ist festzuhalten, dass die Versicherte sich wiederholt Halluzi nationen oder Wahnideen nur durch Veränderung der äusseren Situation entzie hen konnte. So wurde im Austrittsbericht der Z.___
vom 10. Juli 2017 festgehalten, die Versicherte habe sich den Forderungen der Stimme ihres Vorgesetzten, der sie aufforderte, die Scheiben im Raucherecken der Klinik reini gen zu müssen,
vorerst entziehen können, was jedoch immer schwieriger gewor den sei, da der V orgesetzte nicht aufgehört habe zu fordern. Dies habe die Versi cherte zum Austreten bewogen (Urk. 6/96 S. 4). Der freiwillige Eintritt in die B.___ erfolgte nach den Angaben der Versicherten, da sie unter der Vorstellung gelitten habe, Lebensmittel könnten – möglicherweise durch ihren Ehemann - vergiftet sein. Die Symptomatik sei für sie nicht mehr tragbar gewesen, weswegen sie sich für den Klinikaufenthalt entschieden habe (Urk. 6/130 S. 2). In der Folge wurde die Risperdaldosis erhöht (Urk. 6/130/4, 6/ 113/6-7). Ob damit die Versicherte die Halluzinationen und Wahnideen durchgängig als realitätsfremd betrachten konnte, ist zumindest zweifelhaft.
Was sodann den Hinweis betrifft, die « Risperidon dosis » liege gegenwärtig «labor mässig» im weitgehend toxischen Bereich und müsse reduziert werden, und die auch damit im Zusammenhang stehende psychomotorische Verlangsamung sei bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit
nur teilweise zu berücksichtigen (Urk. 6/113 S. 16 f.), ist festzuhalten, dass eine Laboruntersuchung nicht akten kundig und im Gutachten auch nicht erwähnt ist (Urk. 6/113 S. 13 f.). 4.2
Zusammenfassend kann auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2018 nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Berichte der Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte
aufgrund ihrer auftrags rechtliche n Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch wenn die Fachärzte der B.___ sowie der Z.___ ein einheitliches Bild zeichnen, erscheint es für die verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht dennoch unerlässlich, eine erneute psych iatrische Begutachtung zu veranlassen; dazu ist die Sache a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit wird dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Rück weisung zur weiteren Abklärung entsprochen. Im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Verlaufsbegutachtung anzuordnen ist damit obsolet.
Vor einer erneuten Begutachtung wird die IV-Stelle bei den behandelnden Fach ärzten Verlaufsberichte einzuholen haben, die insbeso ndere auch Aufschluss dar über geben, welche M edikation im Verlauf erfolgt war . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berück - sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch um Erhöhung der Rente vom 8.
Februar 2018
neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty