Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
E. 2 ’ 000.-- pro Semester
beantragt hat (Urk. 1, Urk. 3/1-2), nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
10. Oktober 2019 (Urk. 10), unter Hinweis dar auf, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat (Urk. 13 -14), was der IV-Stelle am 2 1. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert (invaliditätsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 4'000.-- pro Jahr während höchstens zwei bis drei Jahren; Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1)
Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten en t stehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbil dung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalide nversicherung [ IVG ]), dass als erstmalige berufliche Ausbildung auch der Besuch einer gymnasialen Mittel schule gilt (Art.
E. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver si cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 16 Rz 13 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer an
einem Aufmerksamkeitsd efizi t-Hyperaktivitätss yndrom mit diversen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen leidet (Urk. 3/2, Urk. 12/33 /1, Urk. 12/53 /6), dass
die IV-Stelle deshalb unter dem Titel der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.
404 (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV sowie dem Anhang der Ver ord nung über Geburtsgebrechen)
mit Wirkung ab 2 2. August 2006
für die Kosten medizinischer Massnahmen, unter anderem Psychotherapie, aufkommt (Urk.
12/6, Urk. 12/ 15, 12/25, Urk. 12/37-39, Urk. 12/43, Urk. 12/48 -49, Urk. 12/54 -55), dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen das dritte Jahr des Kurz zeitgymnasiums B.___
nicht bestand en (Urk. 12/77/2) und deshalb am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle zusätzlich die Ü bernahm e der Kosten für einen Lerncoach beantragt hat
(Urk. 12/50, Urk. 12/53/6), dass der Beschwerdeführer, der mit der Wiederholung des dritten Gymnasial jahr e s be gonnen hatte, Ende Januar 2019 vom öffentlichen Gymnasium B.___ ausge schlossen wurde, weil er es nicht ge schafft hatt e, Arbeiten rechtzeitig abzugeben und Vorträge vorzubereiten (Urk. 3/2, Urk. 12/77/1-3), dass er seinen Unterricht seit dem 1 1. März 2019 an der Mittelschule A.___
fortsetzt, im Internat wohnt und ausserhalb des Unter richts bei der Erledigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf Prüfungen von Lehrpersonen und Internatsbetreuern individuell begleitet wird (Urk. 3/1, Urk. 12/77/3), dass Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 5. März 2019 empfahl, das Gesuch um Über nahme der Kosten für einen Lerncoach abzuweisen, da ein solcher im Gegensatz zu einem Psychotherapeuten mit der Bearbeitung der Defizite des Beschwerdeführers überfordert wäre (Urk. 12/74; vgl. auch Urk.
E. 10 S. 1), dass der behandelnde Psychotherapeut Dr. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendp sychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten
vom 7. August 2018 und 1. Juni 2019
geltend macht, der Beschwerdeführer habe aufgr und seiner bisherigen schulischen Leistungen und kognitiven Fähigkeiten das Potential, die Matura zu bestehen; Probleme bereiteten ihm aufgrund seines psychischen Leidens jedoch das Aufbringen der für die Bewältigung des schulischen Alltags nötigen Selbstdisziplin und die Planung, Organisation und Zeiteinteilung (Urk . 3/1-2, Urk.
E. 12 /53/6-11; vgl. auch Urk. 1, Urk. 12/63), dass Dr. D.___ einen klar strukturierten, eng begleiteten Rahmen empfiehlt, damit der Beschwerdeführer die Matura-Prüfungen erfolgreich bestehen kann (Urk. 3/2), dass Dr. D.___
in seinem Bericht vom 1. Juni 2019 sowie die Schulleitung der A.___ in einer
Stellungnahme vom 2 7. Mai 2019 vorbringen, der Beschwerdeführer spreche auf die Begleitung in Lern- und Arbeitsfragen in der A.___ sehr gut an und habe bereits gute Noten erzielt (Urk. 3/1-2), dass a ngesichts des Ausschlusses vom öffe ntlichen Gymnasium B.___ und der Lern probleme
fraglich ist, ob es sich beim Maturitätslehrgang um eine den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Ausbildung handelt und ob die Einschu lung im Internat der A.___
mit B e gleitung durch einen Lerncoach geeig net ist, den Beschwerdeführer auf seinem Ausbildungsweg optimal zu unter stützen (vgl. auch Urk. 11 S. 3 f.) .
dass die Stellungnahme von Dr . C.___ vom 5. März 2019 (Urk. 12/74) für eine Klärung dieser Fragen zu oberflächlich ausgefallen ist und hierfür auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und der Schulleitung der A.___ abgestellt werden kann, dass Dr . C.___
der IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 1 6. S eptember 2019 den Beizug einer kinder- und jugendpsychiatrischen Stel lungnahme empfahl (Urk. 11 S. 2), dass die RAD-Ärztin E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und – psychotherapie,
in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2019 dargelegt hat, dass mangels einer vertiefte n versicherungsmedizinische n Prüfung d er offenen Frage n
eine weitere fachärztliche, allenfalls gutachterliche Abklärung erforderlich ist (Urk. 11 S. 3 f.), dass sich angesichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts entsprechend dem An trag der IV-Stelle (Urk. 10) eine Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag an die erstmalige berufliche
Ausbildung aufdrängt, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 400. -- ausgangsgemäss zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V er f üg ung vom 2 0. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kostenbei trag an die erstmalige berufliche Ausbildung verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00438
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 0. Mai 201 9
einen Anspruch von
X.___, geboren i m März 2000 (Urk. 12/53/6), auf Übernahme der Mehrkosten seiner erstmaligen berufli chen Ausbildung
verneint hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 12/75), nach Einsicht in die Beschwerde vom
14. Juni 201 9, mit welcher X.___, vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ (vgl. Urk. 4, Urk. 6/1-2), den Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer begleiteten Lernumgebung im Rahmen seiner A usbildung
an der Mittelschule A.___
in Höhe von rund Fr. 2 ’ 000.-- pro Semester
beantragt hat (Urk. 1, Urk. 3/1-2), nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
10. Oktober 2019 (Urk. 10), unter Hinweis dar auf, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat (Urk. 13 -14), was der IV-Stelle am 2 1. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 15), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert (invaliditätsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 4'000.-- pro Jahr während höchstens zwei bis drei Jahren; Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1)
Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten en t stehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbil dung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalide nversicherung [ IVG ]), dass als erstmalige berufliche Ausbildung auch der Besuch einer gymnasialen Mittel schule gilt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver si cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 16 Rz 13 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer an
einem Aufmerksamkeitsd efizi t-Hyperaktivitätss yndrom mit diversen neuropsychologischen Teilleistungsschwächen leidet (Urk. 3/2, Urk. 12/33 /1, Urk. 12/53 /6), dass
die IV-Stelle deshalb unter dem Titel der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr.
404 (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 IVV sowie dem Anhang der Ver ord nung über Geburtsgebrechen)
mit Wirkung ab 2 2. August 2006
für die Kosten medizinischer Massnahmen, unter anderem Psychotherapie, aufkommt (Urk.
12/6, Urk. 12/ 15, 12/25, Urk. 12/37-39, Urk. 12/43, Urk. 12/48 -49, Urk. 12/54 -55), dass der Beschwerdeführer wegen ungenügender Leistungen das dritte Jahr des Kurz zeitgymnasiums B.___
nicht bestand en (Urk. 12/77/2) und deshalb am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle zusätzlich die Ü bernahm e der Kosten für einen Lerncoach beantragt hat
(Urk. 12/50, Urk. 12/53/6), dass der Beschwerdeführer, der mit der Wiederholung des dritten Gymnasial jahr e s be gonnen hatte, Ende Januar 2019 vom öffentlichen Gymnasium B.___ ausge schlossen wurde, weil er es nicht ge schafft hatt e, Arbeiten rechtzeitig abzugeben und Vorträge vorzubereiten (Urk. 3/2, Urk. 12/77/1-3), dass er seinen Unterricht seit dem 1 1. März 2019 an der Mittelschule A.___
fortsetzt, im Internat wohnt und ausserhalb des Unter richts bei der Erledigung der Hausaufgaben und der Vorbereitung auf Prüfungen von Lehrpersonen und Internatsbetreuern individuell begleitet wird (Urk. 3/1, Urk. 12/77/3), dass Dr. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 5. März 2019 empfahl, das Gesuch um Über nahme der Kosten für einen Lerncoach abzuweisen, da ein solcher im Gegensatz zu einem Psychotherapeuten mit der Bearbeitung der Defizite des Beschwerdeführers überfordert wäre (Urk. 12/74; vgl. auch Urk. 10 S. 1), dass der behandelnde Psychotherapeut Dr. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendp sychiatrie und Psychotherapie, in seinen Berichten
vom 7. August 2018 und 1. Juni 2019
geltend macht, der Beschwerdeführer habe aufgr und seiner bisherigen schulischen Leistungen und kognitiven Fähigkeiten das Potential, die Matura zu bestehen; Probleme bereiteten ihm aufgrund seines psychischen Leidens jedoch das Aufbringen der für die Bewältigung des schulischen Alltags nötigen Selbstdisziplin und die Planung, Organisation und Zeiteinteilung (Urk . 3/1-2, Urk. 12 /53/6-11; vgl. auch Urk. 1, Urk. 12/63), dass Dr. D.___ einen klar strukturierten, eng begleiteten Rahmen empfiehlt, damit der Beschwerdeführer die Matura-Prüfungen erfolgreich bestehen kann (Urk. 3/2), dass Dr. D.___
in seinem Bericht vom 1. Juni 2019 sowie die Schulleitung der A.___ in einer
Stellungnahme vom 2 7. Mai 2019 vorbringen, der Beschwerdeführer spreche auf die Begleitung in Lern- und Arbeitsfragen in der A.___ sehr gut an und habe bereits gute Noten erzielt (Urk. 3/1-2), dass a ngesichts des Ausschlusses vom öffe ntlichen Gymnasium B.___ und der Lern probleme
fraglich ist, ob es sich beim Maturitätslehrgang um eine den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Ausbildung handelt und ob die Einschu lung im Internat der A.___
mit B e gleitung durch einen Lerncoach geeig net ist, den Beschwerdeführer auf seinem Ausbildungsweg optimal zu unter stützen (vgl. auch Urk. 11 S. 3 f.) .
dass die Stellungnahme von Dr . C.___ vom 5. März 2019 (Urk. 12/74) für eine Klärung dieser Fragen zu oberflächlich ausgefallen ist und hierfür auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und der Schulleitung der A.___ abgestellt werden kann, dass Dr . C.___
der IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 1 6. S eptember 2019 den Beizug einer kinder- und jugendpsychiatrischen Stel lungnahme empfahl (Urk. 11 S. 2), dass die RAD-Ärztin E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsy chiatrie und – psychotherapie,
in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2019 dargelegt hat, dass mangels einer vertiefte n versicherungsmedizinische n Prüfung d er offenen Frage n
eine weitere fachärztliche, allenfalls gutachterliche Abklärung erforderlich ist (Urk. 11 S. 3 f.), dass sich angesichts des ungenügend abgeklärten Sachverhalts entsprechend dem An trag der IV-Stelle (Urk. 10) eine Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag an die erstmalige berufliche
Ausbildung aufdrängt, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 400. -- ausgangsgemäss zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt die Einzelrichterin: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V er f üg ung vom 2 0. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Kostenbei trag an die erstmalige berufliche Ausbildung verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt