Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 3 0. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei ( vgl. Urk. 7/ 38 , 7/39, 7/55 , 7/60 ) . Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 7/122) spra ch sie ihm mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/
148) eine befristete ganze Rente vom 1. April 2012 bis Februar 2014 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 / 155 ) hiess das hiesige Gericht
mit Urteil vom 3. Ok tober 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00327)
in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wies en wurde , damit diese nach erforderlichen Abklärungen
über den Rentena nspruch erneut befinde ( Urk. 7/167) . V orgängig w ar der Versicherte auf eine mögliche Schlechterstellung im Zuge einer Rückweisung und
weiter er Abklärungen hingewiesen worden ( Urk. 7/160) . 1.2
D ie IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und veranlasste ein e
bidis ziplinär e , psychiatrisch/orthopädisch e
Abklärung (Gutachten vom 1 0. Oktober 2018
[ Urk. 7/193]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/197) ver neinte sie mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 einen An spruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei Arbeitsvermittlung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um un entgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Das Doppel der Beschwerdeantwort wu rde dem Beschwerdeführer am 21. November 2019 zugestellt ( Urk. 13 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Ren tenleistungen in ihrer Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen und me dizinischen Beurteilungen ergeben hätten, d ass aufgrund des Unfalls vom 4. Mai 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe. F ür eine angepasste Tätigkeit
sei seit November 2011 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die im Jahr 2013 hinzugekommene Depression be gründe keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden und während der Begutach tung eine gewisse Selbstl imitierung nicht gänzlich h abe ausgeschlossen werden können. In Gegenüberstellung eines Valideneinkommens gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Kon to von Fr. 72'000.-- im Jahr im 2009 respektive an die Teuerung angepasst einem Einkommen von Fr. 73'519.90 im Jahr 2011 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'776.15 gestützt auf die statistischen Lohn angaben der LSE, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 1 6 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ff.) , auf das Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 0. Oktober 2018 könne nicht abgestellt werden. Mit dem Gutachten habe sich das Zentrum A.___ ausführlich auseinandergesetzt und es gehe daraus hervor, dass eine depressive Störung bzw. eine depressive Episode vorliege n würde . Er stehe auch im
A.___
seit mehreren Jahren beim Psychiater Dr. B.___
in Behandlung und d ie Beurteilung der Dres . Y.___ und Z.___
sei zu einem viel später en Zeitpunkt und lediglich auf der Grundlage einer Untersuchung von zwei Stunden erfolgt. D as Gutachten berücksichtige auch
die Chronifizierung und deren Aus wirkung auf die Arb eitsfähigkeit nicht .
Dass er ein Jahr ese inkommen von Fr. 61'776.15 erzielen könnte , basiere auf einer theoretischen Berechnung und nicht darauf, dass ein solches Einkommen auch t atsächlich erzielbar sei . Hätte er beispielsweise beim Brockenhaus zu arbeiten begonnen, dann wäre dieses Durchschnittseinkommen nochmals beträchtlich tiefer gewesen . Sein Alter und seine körperlichen Einschränkungen würden die Gesamtumstände noch weiter verschlechtern und da bei ihm nicht von einem Durchschnitts
- sondern von einem Anfangslohn aus zu gehen sei, welcher 30 % unter dem entsprechend en Durchschnittslohn liege, erge be bereits eine diesbe züglic he Anpassung des Valideneinkommens (gemeint wohl Invalideneinkom men) an den Durchschnittslohn und einen zusätzlich vorzunehmenden Lei densabzug
ein en IV-Grad, welcher letztlich in einen Anspruch auf eine IV-Rente münde (S. 8 f.). 3. 3.1
Aus den seit d em Rückweisungsentscheid ( Urk. 7/167 ) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ nannten am 3. November 2017 ( Urk. 7/170) folgende Diagnosen: 1. Rehabilitationsdefizit Schulter rechts mit/bei: - Status nach offener Stabilisation rechts mit Bankart- Repair und Kap selshift am 1. Februar 2012 bei knorpliger Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion bei: - Status nach traumatischer Schulterluxation mit Spontanreposition im Mai 2010 2.
Schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts mi t/bei: - schmerzhafter AC-Gelenk arthrose - scapul othorakaler
Scapuladyskinesie rechts
Es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief mit gut ausge prägter Muskulatur und reizlosen Narbenverhältnisse n an der rechten Schulter. Eine Gelenksinfiltration sowie die subacromiale Infiltration hätten entgegen den Berichten aus der letzten Sprechstunde im August 2017 zu keiner Verbesserung geführt. In der Untersu chun g zeige sich eine ausgeprägte sc apulothorakale Dysbalance im Bereich der rechten Schulter. Die Physiotherapie habe zu keiner deutlichen Besserung geführt und die Situation könne mit einer Operation aus ihrer Sicht nicht verbessert wer den. Weitere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. 3.2
Im Bericht des Zentrums D.___ vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/182) führten die Ärzte aus, als vorbestehende Diagnosen bis 1 0. Januar 2014 bestünden ein schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts, eine mittel gradige depressive Episode (ICD- 10
F32.1) und eine Mikrohämaturie. Neu ab 1 0. Januar 2014 sei eine AC-Gelenksarthrose, eine s capulothoraka le
Sca puladyskinesie rechts, ein kleiner Einriss am Bizepssehnenanker u nd eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10- F33.1) zu diagnostizieren (S. 1 f. ) . Es würde neu eine i nterventionelle Behandlung durch Dr. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zweimal monatlich und medikamentös mittels Cymbalta durchgeführt (S. 5) . Subjektiv sei die Arbeitsunfähigkeit 100 % und in einer leich ten, angepassten Tätigkeit bestehe eine fraglich e Arbeitsunfähigkeit. « Positives
Leistungsb ild» sei : Sitzen, Stehe n und Spazieren uneingeschränkt; Bücken, Knien, Kauern, Treppenlaufen möglich; Autofahren max. 1 Stunde mit Pausen. «Negati ves Leist ungsbild » sei : Keine schweren, ke ine längeren, einseitigen, keine Über kopf- und kein e
Arbeiten mit zu grossem Lärm . Wegen fortgeschrittenem chro nifizierte m Schmerzleiden sei der Beschwerdeführer weiterhin 100 % arbeitsun fähig für schwere körperliche Arbeit und eine dem Leiden angepasste leichte Ar beit sei begrenzt möglich aber aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht quantifizierbar und es sei eine Umschulung angebracht (S. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2010 aufgrund zunehmende r Schulterschmerzen infolge des Arbeitsunfalls am 4. Mai 2010 mit Entwicklung einer depressiven Störung. Nach Abbruch eines Arbeitsintegrationsprogramm s , bei dem der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht habe steigern können , sei kein Rehabilitationspotential ersichtlich (S. 7). 3.3
Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, wies im B ericht vom 2 4. April 2018 auf seine letzte Kontrolle vom 3. April 2018 hin ( Urk. 7/185). Er hielt fest, die Kontrollen erfolgten in monatlichen Abständen, eine Tätigkeit auf dem Bau sei beim vorliegenden Beschwerdebild unrealistisch und eine Umschulung not wendig. Es liege ein stationärer Zustand ohne zu erwartende Verbesserung vor. 3.4
3.4.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten des Instituts H.___ vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/193 ), beruhend auf psychiatrischen und orthopädisch en Untersuchungen von Dr. Y.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie von Dr. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, wurden die folge nden Diagnosen gestell t ( Urk. 7/193/8 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD-10 S43.1 Endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes nach im Jahre 2011 erfolgter ventraler Kapsel bandstabilisierung nach Bankart mit: - einer Einschränkung der Armseitwärtsbewegung von 50° - einer Einschränkung der Armvorwärtsbewegung von 30° - einer Einschränkung der Aussenrotation in 90° - seitwärts abgehobener Position von 30° - einem klein en Einriss im Bereich des Bizep s s ehnenankers - einer scapulothorakalen
Scapuladyskinesie ICD-1 0 M19.1 Beginnende Schultereckgelenksarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Sonstige rezidivierende depre ssive Störung; chronifiziert (mehr als zwei Jahre bestehend) und
im Sch weregrad mittelgradig; ICD-10 F 33.8 - dominierend verursacht/ unterhalten durch multiple psychosoziale Belas tungsfaktoren mit/ bei: - Chronischem Schm erz bei Schulterproblematik rechts; ICD-10 R 52 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung; I CD-10 Z 55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z 56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökono mischen Verhältnissen; ICD-10 Z 59 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung; ICD-10 Z60.3 - Lese
- und Schreibschwäche; ICD-10 F 81.0 3.4.2
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus (S. 65 f.), im Vordergrund der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden stünden finan zielle Zukunftsängste. Er gebe an ,
häufig darüber nachdenken zu müssen , wie es mit ihm weitergehe und wie er seine finanziellen Probleme lösen könne. Nach dem Unfall vom 4. Mai 2010 sei es zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekommen und am 1. Februar 2011 sei eine Operation an der Schulter durchge führt worden. Seither luxiere die Schulter nicht mehr , aber an den Schmerze n habe sich durch die Operation nichts verändert. Er sei jahrelang konservativ be handelt worden. Es habe keine Behandlung geholfen. Die S chmerzstärke variiere und hänge ausschliesslich von der körperlichen Belastung der rechten Schulter ab. Die Schmerzstärke in Ruhe betrage 1 auf der VAS ( Schmerzskala ) und unter körperliche r Anstrengung k omme es zu einer Intensitätssteigerung der Schmerzen bis maximal 5 auf der VAS . Er vermeide jegliche k örperliche Belastung, um kei nen Schmerzanstieg in der Schulter zu haben.
Zum Tage sablauf schildere d er Beschwerdeführer , er
stehe am Morgen um 7.00 Uhr auf, mach e die Morgentoilette, trinke einen Kaffee und nehme seine Medika mente ein. Dann schaue er Fernsehen für ca. 30 Minuten und danach rauche er zwei Zigaretten auf der Terrasse. Dann lege er sich den Rest des Vormittags auf das Sofa hin. Das Mittagessen koche die Ehefrau. B ei der Hausarbeit helfe er nicht . Danach g ehe
er ca. 60 bis 90 Minuten «Laufen». N ach der Rückkehr spiele er mit dem Sohn und seine Ehefrau berei te das Abendessen vor. Er n ehme seine Tablet ten ein und am Abend sitze er mit der F amilie zusammen und rede. Zu Bett g ehe er gegen 22.00 Uhr. Der Nachtschlaf sei durch die Schmerzen gestört, er müsse in der Nacht deswegen mehrfach aufstehen (S. 67) .
I n d er Untersuchung zeige sich der Beschwerdeführer emotional zurückhal tend gehemmt, verhalte sich aber respektvoll und sei auskunftsbereit. Er nehme un verzüglich Blickkontakt auf,
welchen er gut und durchgehend halten könne. Es liege ke ine Affektin kontinenz und k ein Hyperarousal vor. P sychomotorisch wirke er ruhig und es habe ein guter rationaler und bef riedigender emotionaler Rapport hergestellt werden können. Er spreche gut bis befriedigend die deutsche Sprache . Eine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung liege nicht vor und er sei wach, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. D as Langzeitgedächtnis sei intakt und es ergä be n sich kein e klinische n Hinweis e au f Amnesie, Konfabulationen, Paramnesien und auf Zeitgitterstörungen. Die Aufmerksamkeit und die Kon zentration sei en nicht herabgesetzt und im zeitlichen Verlauf der insgesamt knapp vierstündigen bidisziplinären Untersuchung sei es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter gekommen und er habe dem Untersuchungsverlauf jeder zeit folgen können. Der formale Gedankengang sei im Tempo regelrecht, ohne verlängerte Antwort latenzen und das Denken sei in Kohärenz und Stringenz un auffällig. I n Bezug auf die beklagten Schmerzen zeige der Beschwerdeführer
ein gehäuftes Grimassieren und demonstratives Halten der r echten Schulter als Hin weis auf aversive Kognitionen und es bestehe ein Grübeln über multipl e psycho soziale Probleme. Es bestünden keine Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal oder eine Schreckhaftigkeit. Eine i nnere Unruhe mit abend lichem Gedankenkreisen und/oder Gedankendrängen werde im Zusammenhang mit den Schmerzen und vor allem aufgrund von psychoso zialen Problemen beklagt. Albträume würden keine angegeben und Hinweise für Wahn sowie Ich-Störung l iessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rit uale habe der Beschwerdeführer verneint und hätten sich auch nicht beobachten lassen . Die kognitive Begabung liege soweit beurteil bar im Normbereich. Im Affekt sei er befriedigend spürbar, d ie Grundstimmung sorgenv oll gedrückt und d ie Schwingungsfähigkeit verflacht. E ine Anhedonie und eine Affektinkontinenz sei en nicht feststellbar . Die Vitalgefühle
würden a ls leicht gemindert angegeben und d ie Fr eudfähigkeit und die Interessen seien nur geringgradig eingeschränkt. Es bestehe keine Gefühlstaubheit, aber
« a versive Kognitionen mit fear
av oidance » (Angstvermeidung) im Zusammenhang mit den Schmerzen , jedoch ohne maladaptive Schmerzverarbeitung. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, der Antrieb nicht wesentlich reduziert, d as Selbstwertemp finden jedoch deutlich vermindert und es bestünden deutliche Scham
- und In suffizienzgefühle und ein mässiges soziales Rückzugsverhalten. Ein verminderter Appetit ,
eine R eduktion des sexuellen Antriebs würden verneint , jedoch beklage
d er Beschwerdeführer f inanzielle Zukunftsängste . S uizidale Ideen , passive Todes wünsche würden nicht angegeben und eine akute Suizidalität bestehe nicht .
Aus der Anamnese ergäben sich auch keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlich keitsstörung und er sei auch in der aktuellen Persönlichkeitsstruktur unauffällig. Eine n achhaltige Störung der Ich-Strukturen sei nicht objektivierbar und i nsbe sondere sei keine emotionale Taubheit vorhanden. Durch die Arbeitslosigkeit be stehe ein schambesetztes Minderwert igkeitsgefühl im Selbstbildnis , jedoch k eine Störung der Fremdwahrnehmung. Die affektive Steuerung sei im Rahmen der Schmerzen und konse kutiven psychosozialen Probleme sorgenvoll gedrückt. Die Im pulskontrolle finde sich jedoch ungestört (S. 70 ff.) .
Es hätten sich Hinweise auf Verde utlichung ergeben, da der Beschwerdeführer angegeben habe ,
das Antidepressivum Duloxetin regelmässig einzunehmen, wo bei die Kontrolle des Blutserumspiegels eine unzureichende medikame ntöse Com pliance annehmen lasse und den tatsächlichen Leidensdruck infrage stelle. Eine Diskrepanz ergebe sich in den Angaben der im psychiatrischen Untersuch gegen über der orthopädischen Untersuch ung
geklagten S chmerzstärke . Gehäuft habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung ein Grimassieren gezeigt bei einer subjektive n Schmerzstärke von VAS 1, so dass g esamthaft eine gewisse Selbstli mitierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden
könne (S. 89) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter
aus (S. 91), eine Depression mit mittel gradiger A usprägung sei gemäss Empfehlungen der SIM mit einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % einzustufen. Gehe man davon aus, dass hiervon maximal 40 % krankheitsimmanente Störungsanteile seien (60 % psychosozial ausgelöst und unterhalten mit direkter Auswirkung auf die Psychopathologie), dann könne aus gutachterlicher Sicht eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit ausgesprochen werden, wobei diese Einschätzung seit Auftreten der Depression im Jahre 2013 anhalte. 3.4.3
Der orthopädische Sachverständige hielt fest ( Urk. 7/193/127
ff.) , der Beschwer deführer sei pünktlich zur Begutachtung in Begleitung seiner Frau mittels PW zum Untersuch angereist. Er gebe an , im Besitz einer Führererlaubnis zu sein und gelegentlich auch den Wagen seines Bruders zu fahren. Er würde auch manchmal mit dem Wagen in den Kosovo fahren, wobei bei solch langen Fahrten er sich dann mit seiner Frau abwechseln würde. Der Beschwerdeführer erhebe sich b eim Abholen aus der Wartezone zügig aus dem Sessel und folge dem Berichterstatter über den Flur ins Untersuchungszimmer und zeige dabei ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild. In der Untersuchung erfolge d er jeweilige sitzende, stehende sowie gehende Positionswechsel frei, in zügigem Tempo und die allgemeine Mo bilität erscheine hierbei nicht beeinträchtigt. Während der ca. 60-minütigen Anamneseerhebung verharre er in ruhiger, entspannter Sitzposition mit wech selnd überkreuzt en Beinen. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition s o wie ein U mhergehen im Raum werde dabei nicht demonstriert. Beim Entnehmen von Gegenstände n aus dem Geldbeutel zeige sich eine uneingeschränkte Mobili tät mit uneingeschränkter Feinmotorik und im Untersuchungsgespräch wirke er adäquat, gebe alle erwünschten anamnestischen Auskünfte und sei sehr freund lich und zugewandt.
Die p athorthopädisch -chirurgische Vita des Beschwerdeführers sei durch die am 4. Mai 2010 erlittene traumatische Erstluxation des rechten
Schultergelenke s im Rahmen eines Arbeitsunfalls geprägt. Bei arthrographischem Nachweis einer Lä sion der Rotatorenmanschette sowie einer HAGL -Läsion sei am 3 1. Januar 2011 eine offene Schul terstabilisation nebst Bankart- Repair und K apselshift erfolgt ( Urk. 7/193/ 153 ). Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich auf ortho pädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfah ren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde. Die beklagten Be schwerden könnten dabei durchgehend sowohl klinisch als auch insbesondere im Rahmen der vorliegenden Bildgebung objektiviert werden. Führend für die qua litative und quantitative Leistungsminderung sei eine endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ( Urk. 7/193/153 f f.) .
Der Experte erläuterte, n ach Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie ins besondere der klinischen Untersuchungsbefunde stimme er uneingeschränkt mit den durch den Orthopäden der Universitätsklinik C.___ ,
Dr. I.___ , er hobenen Untersuchungsbefunden und den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen überein . Beim Beschwerdeführer bestehe keine verbliebene Insta bilität des rechten Schultergelenks. Auch zeige sich eine gute postoperative Mo bilität des rechten Schultergelenks, sodass keine weiteren schmerztherapeuti schen/kurativen Massnahmen für indiziert zu erachten seien ( Urk. 7/193/163) .
A ufgrund der biomechanischen Funktion seines re chten Schultergelenks sei der Beschwerdeführer limitiert und es ergäben sich die folgenden Leistungseinschrän kungen in qualitativer Hinsicht ( Urk. 7/193/158):
«Negatives Leistungsbild»:
Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, b eidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über 1 0 kg ohne technische Hilfsmittel . Das Heben von Gewicht en körpernah bis Taillen enhöhe
auf max. 15 kg bis Brust höhe auf 10 kg limitiert. K raftvolle Aussenrotati onsbewegungen des rechten Armes, Tätigkeiten welche eine hyperextendierende Bewegung im Bereich des rechten Schultergelenkes voraussetzen. Überkopfarbeiten , welche den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Tätig keiten welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle s Stossen, Zug- und Drehbe wegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Arm s /Schultergelenk s bedingen. Repetitive Drehbewegungen im Bereich der rechten Schulter bei gleichzeitigem anheben von Gegenständen über 1 kg und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten unter körper sichernder Haltefunktion des rechten Armes. Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund , Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit.
«Positives Leistungsbild»:
Unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Schonkriterien bestehe in einer leidensadaptierten, körperli ch leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit a us gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe seit der im Jahre 2013 aufgetretenen Depression eine bis heute anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Dies sowohl in ange stammter als auch adaptierter Tätigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Mai 2010 arbeits unfähig. In einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe indessen seit dem 1 6. No vember 2011 durchgehend eine 100% ige Arbeitsfähigkeit und interdisziplinär be stehe kein addierender Effekt der Teil-Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/193/14) . 4. 4.1
Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3. Oktober 2017 zur weiteren Abkläru ng der Auswirkungen der Leiden auf die Arbeit sfähig keit ( Urk. 7/167 ) war in erster Linie deshalb erfolgt, weil gestützt auf die damals aktenkundigen medizinisc hen Berichte nicht klar war, ob
aufgrund eines psychi schen Leiden s
der Beschwerdeführer über den 1 2. September 2012 hinaus auch in angepassten Tätigkeiten einge schränkt war. Dabei wurde einerseits die von den Behandlern des A.___
bescheinigte 100% ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkei ten seit dem Unfall bis zum 3 1. Mai 2016 mit anschliessend 80%iger Arbeitsun fähigkeit aufgrund
der Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode und eine r anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung als nicht schlüssig erachtet. Anderseits wurde erkannt, dass trotz der nicht besond ers ausgeprägten Befund angaben gemäss A.___ auch keine hinreichend e Auseinandersetzung der Be schwerdegegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindi katoren stattgefunden habe und den Akten keine genügende n Angaben für eine rechtsgenügliche Ressourcenprüfung hätten entnommen werden könn en ( Urk. 7/167/14 f.) . 4.2
Das in
diesem Zusammenhang mit der Urteilsumsetzung eingeholte bidisziplinäre Gutachten von
Dr. Y.___ und Dr. Z.___
beruht auf eingehenden fach ärztlichen Untersuchung en , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden, gibt insbesondere zur strittigen Frage nach dem Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung ein. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen . Das Gutachten stimmt denn auch h insichtlich Diagnosestellung sowohl von somatischer als auch psychiatrischer Seite her weitgehend mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein , wurde doch auch vom psychiatrischen Experten die Diagnose einer mittelgradigen re zidivierende n depressive n Störung fest ge halten. 4.3 4. 3 .1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V
418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/ 2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). 4. 3 .2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141
V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
4.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 4
Vorliegend beschränken sich d ie vom Orthopäden detailliert erhobenen Untersu chungsbefunde auf belastungsabhängige Beschwerden an der rechten Schulter, welche sich bei schulterbelastenden , nicht aber bei entsprechend angepassten Tä tigkeiten auswirken (E. 3.4.3 ). Mit Blick auf die nicht sonderlich ausgeprägten orthopädischen Befunde ist e ine relevante Komorbidität damit nicht gegeben . Da bei bestehen insbesondere Diskrepanz en zwischen den eher geringen orthopädi schen Befunden und den subjektiv beklagten Beschwerden sowie dem geltend gemachten Unvermögen , einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön nen . Die diagnosenrelevanten psychischen Befunde sind nicht besonders aufgeprägt, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in finanziellen Zukunftsängsten. Die Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter war nicht auffällig mit Ausnahme des demonstrativen Darlegens der körperlichen Beschwerden und einer gedrückten Grundstimmung sowie eines verminderten Selbstwertempfin dens (E. 3.4.2). Ein Behandlungserfolg wurde in dem Sinne erzielt, dass keine Instabilität des rechten Schultergelenks verbleibt E. 3.4.3).
Der psychiatrische Sachverständige befasste sich sodann eingehend mit der Per sönlichkeitsstruktur des Bes chwerdeführers , nahm ausführlich Stellung zum sozialen Kontext und legte die
dominierenden psychosoziale n
Belastungsfaktoren dar, wie ungelernter Akkordschaler, L angzeitarbeitsloser , enge berufliche Flexi bilität aufgrund von Bildungsstand und Sprachkenntnisse n , soziokulturell ge prägte Selbstwertbeurteilung, in welcher der Mann der Ernährer der Fami lie zu sein hat und die fehlende Zuwendungen des Sozialamtes mit der Folge der wirt schaftliche n Abhängigkei t von der Herkunftsfamilie ( Urk. 7/193/11 ). Gleichwohl bestehen beim Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt sowie ange sichts des sozialen Kontextes einige Ressourcen. So lebt er in intakten Familien verhältnissen und pflegt einen guten sozialen Kontakt mit den Familienmitglie dern. Eine Ich-Störung liegt nicht vor und aus der neurosenbiografischen Anam nese ergaben sich keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlichkeitsstörung, die aktuelle Persönlichkeitsstruktur war unauffällig ( Urk. 7/193/87).
Zum Aspekt der Konsistenz ergibt sich, dass die Darstellung des Beschwerdefüh rers betreffend regelmässige Einnahme des Antidepressivums diskrepant zu den Ergebnissen d es Blutserumspiegels steh t , daraus eine unzureichende medikame n töse Compliance anzunehmen und der Leidensdruck in Frage zu stellen ist . Nicht konsistent zeigten sich sodann die Schmerzangaben nach der visuellen Ana logskala mit gehäuftem G rimassieren , so dass die Experten eine Selbstlimitierung
in Betracht zogen (vgl. Urk. 7/193/12).
Insgesam t zeitigt die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (zu den Zweifeln an der zuverlässigen Einnahme der Antidepressiva und zur fehlenden Behandlungsresistenz [vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen ] ) k eine Einschränku ng der Ar beitsfähigkeit , was vor dem Hintergrund dominierender psychosozialer Belas tungsfaktoren , die die Depression auslöste, unterhält und auch dafür sorgt, dass eine antidepressive Therapie nicht grei ft (vgl. Urk. 7/193/11) ,
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu Recht wurde denn im Gutachten die psychiatrische Diagnose als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet
(vgl. E.
3.4.1). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht massgebend sind hingegen die Überlegungen des psychiatrischen Experten hin sichtlich der Empfehlungen der SIM wonach bei einer Depression mit mittelgra diger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit mit 50 % einzustufen sei und woraus beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
hergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/193/13 , 7/193/105 ).
Damit ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressourcenprü fung ,
wonach im Ergebnis der psychiatrischen Diagnose keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zuzumessen ist (vgl. Urk. 7/196/7-9) , nicht zu beanstanden. 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstru kturerhebung .
D araus ermittelte sie
einen rentenaus schl iessenden Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. Urk. 7 /196/10 ).
Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer einzig dahin gehend bestritten, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs einkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100 % ige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt . N ach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen . Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufge nommen hat , waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungs gemäss die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Berechnung der Be schwerdegegnerin erweist sich demgemäss als korrekt.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Eingliederungsmassnahmen (zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 10) , nachdem mit der angefochtenen Verfügung le diglich über den Rentenanspruch entschieden wurde.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat. 6.2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.
3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3
Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) wurde der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtli cher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 2 2. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer d as ausgefüllte Formu lar ( Urk. 11 ). Darin vermerkte er unter a nderem, dass er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge , wobei die Frage einer Kostenübernahme noch offen sei ( Ziff. 5). A ls monatliche Einkünfte deklarierte er ein Einkommen der Ehegattin von Fr. 3'900.-- und Leistungen der Unfallversicherung an i h n selber von mo natlich Fr. 964. --. Als monatliche Ausgaben wurden insgesamt Fr. 3'084.-- u nter anderem für Miete, Krankenkassenprämie geltend gemacht und da s Vermögen mit Fr. 0.-- angegeben .
Nebst dem a usgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer lediglich einen Mietvertrag ( Urk. 12/2) einen Auszug aus dem Verlustscheinregister ( Urk. 12/3), ein Betreibungsprotokoll ( Urk. 12 /4), eine Rentenbescheinigung ,
eine Forde rungsaufstellung betreffend KVG-Prämien, Lohnabrechnungen und Angaben über eine Beschäftigungserhöhung betreffend die Ehegattin ( Urk. 12 /5-7) ein.
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von rund Fr. 5'000 .-- verfügt. Weitgehend nicht be legt sind demgegenüber die Ausgaben . So stehen insbesondere auch Ausgaben für angeblich e Mietzinszahlungen im Widerspruch dazu, dass der Beschwerde führer an anderer Stelle erklärte, er lebe zusammen mit seiner Familie im Haus seines Vaters und des jüngeren Bruders, die sie ohne finanzielle Gegenleistungen dort wohnen liessen (vgl. Urk. 7/193/76). Auch wurde die Steuererklärung und Steuereinschätzung nicht eingereicht, worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen w o rde n war und woraus sich regelmässig weite re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 11 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bedürftigkeit geschlossen werden.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Zudem ist unklar, ob eine Prozesskostenübernahme nicht durch die Rechtsch utzversicherung abgedeckt ist. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diese darzutun, wurde er doch hierzu ausdrücklich befragt. Bei dieser Sachlag e ist – wie mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht oder für die Pro zesskosten eine Versicherungsdeckung besteht . Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiie rung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 3 0. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei ( vgl. Urk. 7/ 38 , 7/39, 7/55 , 7/60 ) . Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 7/122) spra ch sie ihm mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/
148) eine befristete ganze Rente vom 1. April 2012 bis Februar 2014 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 / 155 ) hiess das hiesige Gericht
mit Urteil vom 3. Ok tober 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00327)
in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wies en wurde , damit diese nach erforderlichen Abklärungen
über den Rentena nspruch erneut befinde ( Urk. 7/167) . V orgängig w ar der Versicherte auf eine mögliche Schlechterstellung im Zuge einer Rückweisung und
weiter er Abklärungen hingewiesen worden ( Urk. 7/160) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei Arbeitsvermittlung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um un entgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Ren tenleistungen in ihrer Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen und me dizinischen Beurteilungen ergeben hätten, d ass aufgrund des Unfalls vom 4. Mai 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe. F ür eine angepasste Tätigkeit
sei seit November 2011 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die im Jahr 2013 hinzugekommene Depression be gründe keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden und während der Begutach tung eine gewisse Selbstl imitierung nicht gänzlich h abe ausgeschlossen werden können. In Gegenüberstellung eines Valideneinkommens gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Kon to von Fr. 72'000.-- im Jahr im 2009 respektive an die Teuerung angepasst einem Einkommen von Fr. 73'519.90 im Jahr 2011 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'776.15 gestützt auf die statistischen Lohn angaben der LSE, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 1 6 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ff.) , auf das Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 0. Oktober 2018 könne nicht abgestellt werden. Mit dem Gutachten habe sich das Zentrum A.___ ausführlich auseinandergesetzt und es gehe daraus hervor, dass eine depressive Störung bzw. eine depressive Episode vorliege n würde . Er stehe auch im
A.___
seit mehreren Jahren beim Psychiater Dr. B.___
in Behandlung und d ie Beurteilung der Dres . Y.___ und Z.___
sei zu einem viel später en Zeitpunkt und lediglich auf der Grundlage einer Untersuchung von zwei Stunden erfolgt. D as Gutachten berücksichtige auch
die Chronifizierung und deren Aus wirkung auf die Arb eitsfähigkeit nicht .
Dass er ein Jahr ese inkommen von Fr. 61'776.15 erzielen könnte , basiere auf einer theoretischen Berechnung und nicht darauf, dass ein solches Einkommen auch t atsächlich erzielbar sei . Hätte er beispielsweise beim Brockenhaus zu arbeiten begonnen, dann wäre dieses Durchschnittseinkommen nochmals beträchtlich tiefer gewesen . Sein Alter und seine körperlichen Einschränkungen würden die Gesamtumstände noch weiter verschlechtern und da bei ihm nicht von einem Durchschnitts
- sondern von einem Anfangslohn aus zu gehen sei, welcher 30 % unter dem entsprechend en Durchschnittslohn liege, erge be bereits eine diesbe züglic he Anpassung des Valideneinkommens (gemeint wohl Invalideneinkom men) an den Durchschnittslohn und einen zusätzlich vorzunehmenden Lei densabzug
ein en IV-Grad, welcher letztlich in einen Anspruch auf eine IV-Rente münde (S. 8 f.). 3. 3.1
Aus den seit d em Rückweisungsentscheid ( Urk. 7/167 ) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ nannten am 3. November 2017 ( Urk. 7/170) folgende Diagnosen: 1. Rehabilitationsdefizit Schulter rechts mit/bei: - Status nach offener Stabilisation rechts mit Bankart- Repair und Kap selshift am 1. Februar 2012 bei knorpliger Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion bei: - Status nach traumatischer Schulterluxation mit Spontanreposition im Mai 2010 2.
Schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts mi t/bei: - schmerzhafter AC-Gelenk arthrose - scapul othorakaler
Scapuladyskinesie rechts
Es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief mit gut ausge prägter Muskulatur und reizlosen Narbenverhältnisse n an der rechten Schulter. Eine Gelenksinfiltration sowie die subacromiale Infiltration hätten entgegen den Berichten aus der letzten Sprechstunde im August 2017 zu keiner Verbesserung geführt. In der Untersu chun g zeige sich eine ausgeprägte sc apulothorakale Dysbalance im Bereich der rechten Schulter. Die Physiotherapie habe zu keiner deutlichen Besserung geführt und die Situation könne mit einer Operation aus ihrer Sicht nicht verbessert wer den. Weitere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. 3.2
Im Bericht des Zentrums D.___ vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/182) führten die Ärzte aus, als vorbestehende Diagnosen bis 1 0. Januar 2014 bestünden ein schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts, eine mittel gradige depressive Episode (ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat.
E. 6.2 Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.
3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).
E. 6.3 Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) wurde der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtli cher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 2 2. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer d as ausgefüllte Formu lar ( Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F32.1) und eine Mikrohämaturie. Neu ab 1 0. Januar 2014 sei eine AC-Gelenksarthrose, eine s capulothoraka le
Sca puladyskinesie rechts, ein kleiner Einriss am Bizepssehnenanker u nd eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10- F33.1) zu diagnostizieren (S. 1 f. ) . Es würde neu eine i nterventionelle Behandlung durch Dr. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zweimal monatlich und medikamentös mittels Cymbalta durchgeführt (S. 5) . Subjektiv sei die Arbeitsunfähigkeit 100 % und in einer leich ten, angepassten Tätigkeit bestehe eine fraglich e Arbeitsunfähigkeit. « Positives
Leistungsb ild» sei : Sitzen, Stehe n und Spazieren uneingeschränkt; Bücken, Knien, Kauern, Treppenlaufen möglich; Autofahren max. 1 Stunde mit Pausen. «Negati ves Leist ungsbild » sei : Keine schweren, ke ine längeren, einseitigen, keine Über kopf- und kein e
Arbeiten mit zu grossem Lärm . Wegen fortgeschrittenem chro nifizierte m Schmerzleiden sei der Beschwerdeführer weiterhin 100 % arbeitsun fähig für schwere körperliche Arbeit und eine dem Leiden angepasste leichte Ar beit sei begrenzt möglich aber aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht quantifizierbar und es sei eine Umschulung angebracht (S. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2010 aufgrund zunehmende r Schulterschmerzen infolge des Arbeitsunfalls am 4. Mai 2010 mit Entwicklung einer depressiven Störung. Nach Abbruch eines Arbeitsintegrationsprogramm s , bei dem der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht habe steigern können , sei kein Rehabilitationspotential ersichtlich (S. 7). 3.3
Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, wies im B ericht vom 2 4. April 2018 auf seine letzte Kontrolle vom 3. April 2018 hin ( Urk. 7/185). Er hielt fest, die Kontrollen erfolgten in monatlichen Abständen, eine Tätigkeit auf dem Bau sei beim vorliegenden Beschwerdebild unrealistisch und eine Umschulung not wendig. Es liege ein stationärer Zustand ohne zu erwartende Verbesserung vor. 3.4
3.4.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten des Instituts H.___ vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/193 ), beruhend auf psychiatrischen und orthopädisch en Untersuchungen von Dr. Y.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie von Dr. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, wurden die folge nden Diagnosen gestell t ( Urk. 7/193/8 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD-10 S43.1 Endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes nach im Jahre 2011 erfolgter ventraler Kapsel bandstabilisierung nach Bankart mit: - einer Einschränkung der Armseitwärtsbewegung von 50° - einer Einschränkung der Armvorwärtsbewegung von 30° - einer Einschränkung der Aussenrotation in 90° - seitwärts abgehobener Position von 30° - einem klein en Einriss im Bereich des Bizep s s ehnenankers - einer scapulothorakalen
Scapuladyskinesie ICD-1 0 M19.1 Beginnende Schultereckgelenksarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Sonstige rezidivierende depre ssive Störung; chronifiziert (mehr als zwei Jahre bestehend) und
im Sch weregrad mittelgradig; ICD-10 F 33.8 - dominierend verursacht/ unterhalten durch multiple psychosoziale Belas tungsfaktoren mit/ bei: - Chronischem Schm erz bei Schulterproblematik rechts; ICD-10 R 52 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung; I CD-10 Z 55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z 56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökono mischen Verhältnissen; ICD-10 Z 59 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung; ICD-10 Z60.3 - Lese
- und Schreibschwäche; ICD-10 F 81.0 3.4.2
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus (S. 65 f.), im Vordergrund der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden stünden finan zielle Zukunftsängste. Er gebe an ,
häufig darüber nachdenken zu müssen , wie es mit ihm weitergehe und wie er seine finanziellen Probleme lösen könne. Nach dem Unfall vom 4. Mai 2010 sei es zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekommen und am 1. Februar 2011 sei eine Operation an der Schulter durchge führt worden. Seither luxiere die Schulter nicht mehr , aber an den Schmerze n habe sich durch die Operation nichts verändert. Er sei jahrelang konservativ be handelt worden. Es habe keine Behandlung geholfen. Die S chmerzstärke variiere und hänge ausschliesslich von der körperlichen Belastung der rechten Schulter ab. Die Schmerzstärke in Ruhe betrage 1 auf der VAS ( Schmerzskala ) und unter körperliche r Anstrengung k omme es zu einer Intensitätssteigerung der Schmerzen bis maximal 5 auf der VAS . Er vermeide jegliche k örperliche Belastung, um kei nen Schmerzanstieg in der Schulter zu haben.
Zum Tage sablauf schildere d er Beschwerdeführer , er
stehe am Morgen um 7.00 Uhr auf, mach e die Morgentoilette, trinke einen Kaffee und nehme seine Medika mente ein. Dann schaue er Fernsehen für ca. 30 Minuten und danach rauche er zwei Zigaretten auf der Terrasse. Dann lege er sich den Rest des Vormittags auf das Sofa hin. Das Mittagessen koche die Ehefrau. B ei der Hausarbeit helfe er nicht . Danach g ehe
er ca. 60 bis 90 Minuten «Laufen». N ach der Rückkehr spiele er mit dem Sohn und seine Ehefrau berei te das Abendessen vor. Er n ehme seine Tablet ten ein und am Abend sitze er mit der F amilie zusammen und rede. Zu Bett g ehe er gegen 22.00 Uhr. Der Nachtschlaf sei durch die Schmerzen gestört, er müsse in der Nacht deswegen mehrfach aufstehen (S. 67) .
I n d er Untersuchung zeige sich der Beschwerdeführer emotional zurückhal tend gehemmt, verhalte sich aber respektvoll und sei auskunftsbereit. Er nehme un verzüglich Blickkontakt auf,
welchen er gut und durchgehend halten könne. Es liege ke ine Affektin kontinenz und k ein Hyperarousal vor. P sychomotorisch wirke er ruhig und es habe ein guter rationaler und bef riedigender emotionaler Rapport hergestellt werden können. Er spreche gut bis befriedigend die deutsche Sprache . Eine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung liege nicht vor und er sei wach, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. D as Langzeitgedächtnis sei intakt und es ergä be n sich kein e klinische n Hinweis e au f Amnesie, Konfabulationen, Paramnesien und auf Zeitgitterstörungen. Die Aufmerksamkeit und die Kon zentration sei en nicht herabgesetzt und im zeitlichen Verlauf der insgesamt knapp vierstündigen bidisziplinären Untersuchung sei es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter gekommen und er habe dem Untersuchungsverlauf jeder zeit folgen können. Der formale Gedankengang sei im Tempo regelrecht, ohne verlängerte Antwort latenzen und das Denken sei in Kohärenz und Stringenz un auffällig. I n Bezug auf die beklagten Schmerzen zeige der Beschwerdeführer
ein gehäuftes Grimassieren und demonstratives Halten der r echten Schulter als Hin weis auf aversive Kognitionen und es bestehe ein Grübeln über multipl e psycho soziale Probleme. Es bestünden keine Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal oder eine Schreckhaftigkeit. Eine i nnere Unruhe mit abend lichem Gedankenkreisen und/oder Gedankendrängen werde im Zusammenhang mit den Schmerzen und vor allem aufgrund von psychoso zialen Problemen beklagt. Albträume würden keine angegeben und Hinweise für Wahn sowie Ich-Störung l iessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rit uale habe der Beschwerdeführer verneint und hätten sich auch nicht beobachten lassen . Die kognitive Begabung liege soweit beurteil bar im Normbereich. Im Affekt sei er befriedigend spürbar, d ie Grundstimmung sorgenv oll gedrückt und d ie Schwingungsfähigkeit verflacht. E ine Anhedonie und eine Affektinkontinenz sei en nicht feststellbar . Die Vitalgefühle
würden a ls leicht gemindert angegeben und d ie Fr eudfähigkeit und die Interessen seien nur geringgradig eingeschränkt. Es bestehe keine Gefühlstaubheit, aber
« a versive Kognitionen mit fear
av oidance » (Angstvermeidung) im Zusammenhang mit den Schmerzen , jedoch ohne maladaptive Schmerzverarbeitung. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, der Antrieb nicht wesentlich reduziert, d as Selbstwertemp finden jedoch deutlich vermindert und es bestünden deutliche Scham
- und In suffizienzgefühle und ein mässiges soziales Rückzugsverhalten. Ein verminderter Appetit ,
eine R eduktion des sexuellen Antriebs würden verneint , jedoch beklage
d er Beschwerdeführer f inanzielle Zukunftsängste . S uizidale Ideen , passive Todes wünsche würden nicht angegeben und eine akute Suizidalität bestehe nicht .
Aus der Anamnese ergäben sich auch keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlich keitsstörung und er sei auch in der aktuellen Persönlichkeitsstruktur unauffällig. Eine n achhaltige Störung der Ich-Strukturen sei nicht objektivierbar und i nsbe sondere sei keine emotionale Taubheit vorhanden. Durch die Arbeitslosigkeit be stehe ein schambesetztes Minderwert igkeitsgefühl im Selbstbildnis , jedoch k eine Störung der Fremdwahrnehmung. Die affektive Steuerung sei im Rahmen der Schmerzen und konse kutiven psychosozialen Probleme sorgenvoll gedrückt. Die Im pulskontrolle finde sich jedoch ungestört (S. 70 ff.) .
Es hätten sich Hinweise auf Verde utlichung ergeben, da der Beschwerdeführer angegeben habe ,
das Antidepressivum Duloxetin regelmässig einzunehmen, wo bei die Kontrolle des Blutserumspiegels eine unzureichende medikame ntöse Com pliance annehmen lasse und den tatsächlichen Leidensdruck infrage stelle. Eine Diskrepanz ergebe sich in den Angaben der im psychiatrischen Untersuch gegen über der orthopädischen Untersuch ung
geklagten S chmerzstärke . Gehäuft habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung ein Grimassieren gezeigt bei einer subjektive n Schmerzstärke von VAS 1, so dass g esamthaft eine gewisse Selbstli mitierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden
könne (S. 89) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter
aus (S. 91), eine Depression mit mittel gradiger A usprägung sei gemäss Empfehlungen der SIM mit einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % einzustufen. Gehe man davon aus, dass hiervon maximal 40 % krankheitsimmanente Störungsanteile seien (60 % psychosozial ausgelöst und unterhalten mit direkter Auswirkung auf die Psychopathologie), dann könne aus gutachterlicher Sicht eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit ausgesprochen werden, wobei diese Einschätzung seit Auftreten der Depression im Jahre 2013 anhalte. 3.4.3
Der orthopädische Sachverständige hielt fest ( Urk. 7/193/127
ff.) , der Beschwer deführer sei pünktlich zur Begutachtung in Begleitung seiner Frau mittels PW zum Untersuch angereist. Er gebe an , im Besitz einer Führererlaubnis zu sein und gelegentlich auch den Wagen seines Bruders zu fahren. Er würde auch manchmal mit dem Wagen in den Kosovo fahren, wobei bei solch langen Fahrten er sich dann mit seiner Frau abwechseln würde. Der Beschwerdeführer erhebe sich b eim Abholen aus der Wartezone zügig aus dem Sessel und folge dem Berichterstatter über den Flur ins Untersuchungszimmer und zeige dabei ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild. In der Untersuchung erfolge d er jeweilige sitzende, stehende sowie gehende Positionswechsel frei, in zügigem Tempo und die allgemeine Mo bilität erscheine hierbei nicht beeinträchtigt. Während der ca. 60-minütigen Anamneseerhebung verharre er in ruhiger, entspannter Sitzposition mit wech selnd überkreuzt en Beinen. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition s o wie ein U mhergehen im Raum werde dabei nicht demonstriert. Beim Entnehmen von Gegenstände n aus dem Geldbeutel zeige sich eine uneingeschränkte Mobili tät mit uneingeschränkter Feinmotorik und im Untersuchungsgespräch wirke er adäquat, gebe alle erwünschten anamnestischen Auskünfte und sei sehr freund lich und zugewandt.
Die p athorthopädisch -chirurgische Vita des Beschwerdeführers sei durch die am 4. Mai 2010 erlittene traumatische Erstluxation des rechten
Schultergelenke s im Rahmen eines Arbeitsunfalls geprägt. Bei arthrographischem Nachweis einer Lä sion der Rotatorenmanschette sowie einer HAGL -Läsion sei am 3 1. Januar 2011 eine offene Schul terstabilisation nebst Bankart- Repair und K apselshift erfolgt ( Urk. 7/193/ 153 ). Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich auf ortho pädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfah ren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde. Die beklagten Be schwerden könnten dabei durchgehend sowohl klinisch als auch insbesondere im Rahmen der vorliegenden Bildgebung objektiviert werden. Führend für die qua litative und quantitative Leistungsminderung sei eine endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ( Urk. 7/193/153 f f.) .
Der Experte erläuterte, n ach Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie ins besondere der klinischen Untersuchungsbefunde stimme er uneingeschränkt mit den durch den Orthopäden der Universitätsklinik C.___ ,
Dr. I.___ , er hobenen Untersuchungsbefunden und den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen überein . Beim Beschwerdeführer bestehe keine verbliebene Insta bilität des rechten Schultergelenks. Auch zeige sich eine gute postoperative Mo bilität des rechten Schultergelenks, sodass keine weiteren schmerztherapeuti schen/kurativen Massnahmen für indiziert zu erachten seien ( Urk. 7/193/163) .
A ufgrund der biomechanischen Funktion seines re chten Schultergelenks sei der Beschwerdeführer limitiert und es ergäben sich die folgenden Leistungseinschrän kungen in qualitativer Hinsicht ( Urk. 7/193/158):
«Negatives Leistungsbild»:
Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, b eidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über 1 0 kg ohne technische Hilfsmittel . Das Heben von Gewicht en körpernah bis Taillen enhöhe
auf max. 15 kg bis Brust höhe auf 10 kg limitiert. K raftvolle Aussenrotati onsbewegungen des rechten Armes, Tätigkeiten welche eine hyperextendierende Bewegung im Bereich des rechten Schultergelenkes voraussetzen. Überkopfarbeiten , welche den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Tätig keiten welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle s Stossen, Zug- und Drehbe wegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Arm s /Schultergelenk s bedingen. Repetitive Drehbewegungen im Bereich der rechten Schulter bei gleichzeitigem anheben von Gegenständen über 1 kg und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten unter körper sichernder Haltefunktion des rechten Armes. Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund , Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit.
«Positives Leistungsbild»:
Unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Schonkriterien bestehe in einer leidensadaptierten, körperli ch leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit a us gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe seit der im Jahre 2013 aufgetretenen Depression eine bis heute anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Dies sowohl in ange stammter als auch adaptierter Tätigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Mai 2010 arbeits unfähig. In einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe indessen seit dem 1 6. No vember 2011 durchgehend eine 100% ige Arbeitsfähigkeit und interdisziplinär be stehe kein addierender Effekt der Teil-Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/193/14) . 4. 4.1
Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3. Oktober 2017 zur weiteren Abkläru ng der Auswirkungen der Leiden auf die Arbeit sfähig keit ( Urk. 7/167 ) war in erster Linie deshalb erfolgt, weil gestützt auf die damals aktenkundigen medizinisc hen Berichte nicht klar war, ob
aufgrund eines psychi schen Leiden s
der Beschwerdeführer über den 1 2. September 2012 hinaus auch in angepassten Tätigkeiten einge schränkt war. Dabei wurde einerseits die von den Behandlern des A.___
bescheinigte 100% ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkei ten seit dem Unfall bis zum 3 1. Mai 2016 mit anschliessend 80%iger Arbeitsun fähigkeit aufgrund
der Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode und eine r anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung als nicht schlüssig erachtet. Anderseits wurde erkannt, dass trotz der nicht besond ers ausgeprägten Befund angaben gemäss A.___ auch keine hinreichend e Auseinandersetzung der Be schwerdegegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindi katoren stattgefunden habe und den Akten keine genügende n Angaben für eine rechtsgenügliche Ressourcenprüfung hätten entnommen werden könn en ( Urk. 7/167/14 f.) . 4.2
Das in
diesem Zusammenhang mit der Urteilsumsetzung eingeholte bidisziplinäre Gutachten von
Dr. Y.___ und Dr. Z.___
beruht auf eingehenden fach ärztlichen Untersuchung en , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden, gibt insbesondere zur strittigen Frage nach dem Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung ein. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen . Das Gutachten stimmt denn auch h insichtlich Diagnosestellung sowohl von somatischer als auch psychiatrischer Seite her weitgehend mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein , wurde doch auch vom psychiatrischen Experten die Diagnose einer mittelgradigen re zidivierende n depressive n Störung fest ge halten. 4.3 4. 3 .1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V
418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/ 2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). 4. 3 .2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141
V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
4.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 4
Vorliegend beschränken sich d ie vom Orthopäden detailliert erhobenen Untersu chungsbefunde auf belastungsabhängige Beschwerden an der rechten Schulter, welche sich bei schulterbelastenden , nicht aber bei entsprechend angepassten Tä tigkeiten auswirken (E. 3.4.3 ). Mit Blick auf die nicht sonderlich ausgeprägten orthopädischen Befunde ist e ine relevante Komorbidität damit nicht gegeben . Da bei bestehen insbesondere Diskrepanz en zwischen den eher geringen orthopädi schen Befunden und den subjektiv beklagten Beschwerden sowie dem geltend gemachten Unvermögen , einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön nen . Die diagnosenrelevanten psychischen Befunde sind nicht besonders aufgeprägt, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in finanziellen Zukunftsängsten. Die Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter war nicht auffällig mit Ausnahme des demonstrativen Darlegens der körperlichen Beschwerden und einer gedrückten Grundstimmung sowie eines verminderten Selbstwertempfin dens (E. 3.4.2). Ein Behandlungserfolg wurde in dem Sinne erzielt, dass keine Instabilität des rechten Schultergelenks verbleibt E. 3.4.3).
Der psychiatrische Sachverständige befasste sich sodann eingehend mit der Per sönlichkeitsstruktur des Bes chwerdeführers , nahm ausführlich Stellung zum sozialen Kontext und legte die
dominierenden psychosoziale n
Belastungsfaktoren dar, wie ungelernter Akkordschaler, L angzeitarbeitsloser , enge berufliche Flexi bilität aufgrund von Bildungsstand und Sprachkenntnisse n , soziokulturell ge prägte Selbstwertbeurteilung, in welcher der Mann der Ernährer der Fami lie zu sein hat und die fehlende Zuwendungen des Sozialamtes mit der Folge der wirt schaftliche n Abhängigkei t von der Herkunftsfamilie ( Urk. 7/193/11 ). Gleichwohl bestehen beim Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt sowie ange sichts des sozialen Kontextes einige Ressourcen. So lebt er in intakten Familien verhältnissen und pflegt einen guten sozialen Kontakt mit den Familienmitglie dern. Eine Ich-Störung liegt nicht vor und aus der neurosenbiografischen Anam nese ergaben sich keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlichkeitsstörung, die aktuelle Persönlichkeitsstruktur war unauffällig ( Urk. 7/193/87).
Zum Aspekt der Konsistenz ergibt sich, dass die Darstellung des Beschwerdefüh rers betreffend regelmässige Einnahme des Antidepressivums diskrepant zu den Ergebnissen d es Blutserumspiegels steh t , daraus eine unzureichende medikame n töse Compliance anzunehmen und der Leidensdruck in Frage zu stellen ist . Nicht konsistent zeigten sich sodann die Schmerzangaben nach der visuellen Ana logskala mit gehäuftem G rimassieren , so dass die Experten eine Selbstlimitierung
in Betracht zogen (vgl. Urk. 7/193/12).
Insgesam t zeitigt die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (zu den Zweifeln an der zuverlässigen Einnahme der Antidepressiva und zur fehlenden Behandlungsresistenz [vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen ] ) k eine Einschränku ng der Ar beitsfähigkeit , was vor dem Hintergrund dominierender psychosozialer Belas tungsfaktoren , die die Depression auslöste, unterhält und auch dafür sorgt, dass eine antidepressive Therapie nicht grei ft (vgl. Urk. 7/193/11) ,
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu Recht wurde denn im Gutachten die psychiatrische Diagnose als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet
(vgl. E.
3.4.1). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht massgebend sind hingegen die Überlegungen des psychiatrischen Experten hin sichtlich der Empfehlungen der SIM wonach bei einer Depression mit mittelgra diger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit mit 50 % einzustufen sei und woraus beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
hergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/193/13 , 7/193/105 ).
Damit ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressourcenprü fung ,
wonach im Ergebnis der psychiatrischen Diagnose keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zuzumessen ist (vgl. Urk. 7/196/7-9) , nicht zu beanstanden. 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstru kturerhebung .
D araus ermittelte sie
einen rentenaus schl iessenden Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. Urk. 7 /196/10 ).
Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer einzig dahin gehend bestritten, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs einkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100 % ige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt . N ach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen . Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufge nommen hat , waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungs gemäss die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Berechnung der Be schwerdegegnerin erweist sich demgemäss als korrekt.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Eingliederungsmassnahmen (zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 10) , nachdem mit der angefochtenen Verfügung le diglich über den Rentenanspruch entschieden wurde.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
E. 11 ). Darin vermerkte er unter a nderem, dass er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge , wobei die Frage einer Kostenübernahme noch offen sei ( Ziff. 5). A ls monatliche Einkünfte deklarierte er ein Einkommen der Ehegattin von Fr. 3'900.-- und Leistungen der Unfallversicherung an i h n selber von mo natlich Fr. 964. --. Als monatliche Ausgaben wurden insgesamt Fr. 3'084.-- u nter anderem für Miete, Krankenkassenprämie geltend gemacht und da s Vermögen mit Fr. 0.-- angegeben .
Nebst dem a usgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer lediglich einen Mietvertrag ( Urk. 12/2) einen Auszug aus dem Verlustscheinregister ( Urk. 12/3), ein Betreibungsprotokoll ( Urk.
E. 12 /5-7) ein.
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von rund Fr. 5'000 .-- verfügt. Weitgehend nicht be legt sind demgegenüber die Ausgaben . So stehen insbesondere auch Ausgaben für angeblich e Mietzinszahlungen im Widerspruch dazu, dass der Beschwerde führer an anderer Stelle erklärte, er lebe zusammen mit seiner Familie im Haus seines Vaters und des jüngeren Bruders, die sie ohne finanzielle Gegenleistungen dort wohnen liessen (vgl. Urk. 7/193/76). Auch wurde die Steuererklärung und Steuereinschätzung nicht eingereicht, worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen w o rde n war und woraus sich regelmässig weite re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 11 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bedürftigkeit geschlossen werden.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Zudem ist unklar, ob eine Prozesskostenübernahme nicht durch die Rechtsch utzversicherung abgedeckt ist. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diese darzutun, wurde er doch hierzu ausdrücklich befragt. Bei dieser Sachlag e ist – wie mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht oder für die Pro zesskosten eine Versicherungsdeckung besteht . Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiie rung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00436
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 3 0. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei ( vgl. Urk. 7/ 38 , 7/39, 7/55 , 7/60 ) . Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 7/122) spra ch sie ihm mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/
148) eine befristete ganze Rente vom 1. April 2012 bis Februar 2014 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 / 155 ) hiess das hiesige Gericht
mit Urteil vom 3. Ok tober 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00327)
in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung auf ge hob en und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wies en wurde , damit diese nach erforderlichen Abklärungen
über den Rentena nspruch erneut befinde ( Urk. 7/167) . V orgängig w ar der Versicherte auf eine mögliche Schlechterstellung im Zuge einer Rückweisung und
weiter er Abklärungen hingewiesen worden ( Urk. 7/160) . 1.2
D ie IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und veranlasste ein e
bidis ziplinär e , psychiatrisch/orthopädisch e
Abklärung (Gutachten vom 1 0. Oktober 2018
[ Urk. 7/193]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/197) ver neinte sie mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 einen An spruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei Arbeitsvermittlung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um un entgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes . Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die IV-Stelle unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Das Doppel der Beschwerdeantwort wu rde dem Beschwerdeführer am 21. November 2019 zugestellt ( Urk. 13 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Ver sicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Ren tenleistungen in ihrer Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen und me dizinischen Beurteilungen ergeben hätten, d ass aufgrund des Unfalls vom 4. Mai 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe. F ür eine angepasste Tätigkeit
sei seit November 2011 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen . Die im Jahr 2013 hinzugekommene Depression be gründe keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden und während der Begutach tung eine gewisse Selbstl imitierung nicht gänzlich h abe ausgeschlossen werden können. In Gegenüberstellung eines Valideneinkommens gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Kon to von Fr. 72'000.-- im Jahr im 2009 respektive an die Teuerung angepasst einem Einkommen von Fr. 73'519.90 im Jahr 2011 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61'776.15 gestützt auf die statistischen Lohn angaben der LSE, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 1 6 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 ff.) , auf das Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 1 0. Oktober 2018 könne nicht abgestellt werden. Mit dem Gutachten habe sich das Zentrum A.___ ausführlich auseinandergesetzt und es gehe daraus hervor, dass eine depressive Störung bzw. eine depressive Episode vorliege n würde . Er stehe auch im
A.___
seit mehreren Jahren beim Psychiater Dr. B.___
in Behandlung und d ie Beurteilung der Dres . Y.___ und Z.___
sei zu einem viel später en Zeitpunkt und lediglich auf der Grundlage einer Untersuchung von zwei Stunden erfolgt. D as Gutachten berücksichtige auch
die Chronifizierung und deren Aus wirkung auf die Arb eitsfähigkeit nicht .
Dass er ein Jahr ese inkommen von Fr. 61'776.15 erzielen könnte , basiere auf einer theoretischen Berechnung und nicht darauf, dass ein solches Einkommen auch t atsächlich erzielbar sei . Hätte er beispielsweise beim Brockenhaus zu arbeiten begonnen, dann wäre dieses Durchschnittseinkommen nochmals beträchtlich tiefer gewesen . Sein Alter und seine körperlichen Einschränkungen würden die Gesamtumstände noch weiter verschlechtern und da bei ihm nicht von einem Durchschnitts
- sondern von einem Anfangslohn aus zu gehen sei, welcher 30 % unter dem entsprechend en Durchschnittslohn liege, erge be bereits eine diesbe züglic he Anpassung des Valideneinkommens (gemeint wohl Invalideneinkom men) an den Durchschnittslohn und einen zusätzlich vorzunehmenden Lei densabzug
ein en IV-Grad, welcher letztlich in einen Anspruch auf eine IV-Rente münde (S. 8 f.). 3. 3.1
Aus den seit d em Rückweisungsentscheid ( Urk. 7/167 ) ergangenen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ nannten am 3. November 2017 ( Urk. 7/170) folgende Diagnosen: 1. Rehabilitationsdefizit Schulter rechts mit/bei: - Status nach offener Stabilisation rechts mit Bankart- Repair und Kap selshift am 1. Februar 2012 bei knorpliger Bankartläsion und kleiner Hill-Sachs-Läsion bei: - Status nach traumatischer Schulterluxation mit Spontanreposition im Mai 2010 2.
Schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts mi t/bei: - schmerzhafter AC-Gelenk arthrose - scapul othorakaler
Scapuladyskinesie rechts
Es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief mit gut ausge prägter Muskulatur und reizlosen Narbenverhältnisse n an der rechten Schulter. Eine Gelenksinfiltration sowie die subacromiale Infiltration hätten entgegen den Berichten aus der letzten Sprechstunde im August 2017 zu keiner Verbesserung geführt. In der Untersu chun g zeige sich eine ausgeprägte sc apulothorakale Dysbalance im Bereich der rechten Schulter. Die Physiotherapie habe zu keiner deutlichen Besserung geführt und die Situation könne mit einer Operation aus ihrer Sicht nicht verbessert wer den. Weitere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. 3.2
Im Bericht des Zentrums D.___ vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 7/182) führten die Ärzte aus, als vorbestehende Diagnosen bis 1 0. Januar 2014 bestünden ein schmerzhaftes subacromiales Impingement -Syndrom rechts, eine mittel gradige depressive Episode (ICD- 10
F32.1) und eine Mikrohämaturie. Neu ab 1 0. Januar 2014 sei eine AC-Gelenksarthrose, eine s capulothoraka le
Sca puladyskinesie rechts, ein kleiner Einriss am Bizepssehnenanker u nd eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10- F33.1) zu diagnostizieren (S. 1 f. ) . Es würde neu eine i nterventionelle Behandlung durch Dr. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie FMH und eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Dr. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zweimal monatlich und medikamentös mittels Cymbalta durchgeführt (S. 5) . Subjektiv sei die Arbeitsunfähigkeit 100 % und in einer leich ten, angepassten Tätigkeit bestehe eine fraglich e Arbeitsunfähigkeit. « Positives
Leistungsb ild» sei : Sitzen, Stehe n und Spazieren uneingeschränkt; Bücken, Knien, Kauern, Treppenlaufen möglich; Autofahren max. 1 Stunde mit Pausen. «Negati ves Leist ungsbild » sei : Keine schweren, ke ine längeren, einseitigen, keine Über kopf- und kein e
Arbeiten mit zu grossem Lärm . Wegen fortgeschrittenem chro nifizierte m Schmerzleiden sei der Beschwerdeführer weiterhin 100 % arbeitsun fähig für schwere körperliche Arbeit und eine dem Leiden angepasste leichte Ar beit sei begrenzt möglich aber aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht quantifizierbar und es sei eine Umschulung angebracht (S. 6). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2010 aufgrund zunehmende r Schulterschmerzen infolge des Arbeitsunfalls am 4. Mai 2010 mit Entwicklung einer depressiven Störung. Nach Abbruch eines Arbeitsintegrationsprogramm s , bei dem der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht habe steigern können , sei kein Rehabilitationspotential ersichtlich (S. 7). 3.3
Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, wies im B ericht vom 2 4. April 2018 auf seine letzte Kontrolle vom 3. April 2018 hin ( Urk. 7/185). Er hielt fest, die Kontrollen erfolgten in monatlichen Abständen, eine Tätigkeit auf dem Bau sei beim vorliegenden Beschwerdebild unrealistisch und eine Umschulung not wendig. Es liege ein stationärer Zustand ohne zu erwartende Verbesserung vor. 3.4
3.4.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten des Instituts H.___ vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 7/193 ), beruhend auf psychiatrischen und orthopädisch en Untersuchungen von Dr. Y.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie von Dr. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, wurden die folge nden Diagnosen gestell t ( Urk. 7/193/8 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ICD-10 S43.1 Endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes nach im Jahre 2011 erfolgter ventraler Kapsel bandstabilisierung nach Bankart mit: - einer Einschränkung der Armseitwärtsbewegung von 50° - einer Einschränkung der Armvorwärtsbewegung von 30° - einer Einschränkung der Aussenrotation in 90° - seitwärts abgehobener Position von 30° - einem klein en Einriss im Bereich des Bizep s s ehnenankers - einer scapulothorakalen
Scapuladyskinesie ICD-1 0 M19.1 Beginnende Schultereckgelenksarthrose rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Sonstige rezidivierende depre ssive Störung; chronifiziert (mehr als zwei Jahre bestehend) und
im Sch weregrad mittelgradig; ICD-10 F 33.8 - dominierend verursacht/ unterhalten durch multiple psychosoziale Belas tungsfaktoren mit/ bei: - Chronischem Schm erz bei Schulterproblematik rechts; ICD-10 R 52 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung; I CD-10 Z 55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z 56 - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökono mischen Verhältnissen; ICD-10 Z 59 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung; ICD-10 Z60.3 - Lese
- und Schreibschwäche; ICD-10 F 81.0 3.4.2
Auf dem Fachgebiet der Psychiatrie
führte der Sachverständige aus (S. 65 f.), im Vordergrund der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden stünden finan zielle Zukunftsängste. Er gebe an ,
häufig darüber nachdenken zu müssen , wie es mit ihm weitergehe und wie er seine finanziellen Probleme lösen könne. Nach dem Unfall vom 4. Mai 2010 sei es zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekommen und am 1. Februar 2011 sei eine Operation an der Schulter durchge führt worden. Seither luxiere die Schulter nicht mehr , aber an den Schmerze n habe sich durch die Operation nichts verändert. Er sei jahrelang konservativ be handelt worden. Es habe keine Behandlung geholfen. Die S chmerzstärke variiere und hänge ausschliesslich von der körperlichen Belastung der rechten Schulter ab. Die Schmerzstärke in Ruhe betrage 1 auf der VAS ( Schmerzskala ) und unter körperliche r Anstrengung k omme es zu einer Intensitätssteigerung der Schmerzen bis maximal 5 auf der VAS . Er vermeide jegliche k örperliche Belastung, um kei nen Schmerzanstieg in der Schulter zu haben.
Zum Tage sablauf schildere d er Beschwerdeführer , er
stehe am Morgen um 7.00 Uhr auf, mach e die Morgentoilette, trinke einen Kaffee und nehme seine Medika mente ein. Dann schaue er Fernsehen für ca. 30 Minuten und danach rauche er zwei Zigaretten auf der Terrasse. Dann lege er sich den Rest des Vormittags auf das Sofa hin. Das Mittagessen koche die Ehefrau. B ei der Hausarbeit helfe er nicht . Danach g ehe
er ca. 60 bis 90 Minuten «Laufen». N ach der Rückkehr spiele er mit dem Sohn und seine Ehefrau berei te das Abendessen vor. Er n ehme seine Tablet ten ein und am Abend sitze er mit der F amilie zusammen und rede. Zu Bett g ehe er gegen 22.00 Uhr. Der Nachtschlaf sei durch die Schmerzen gestört, er müsse in der Nacht deswegen mehrfach aufstehen (S. 67) .
I n d er Untersuchung zeige sich der Beschwerdeführer emotional zurückhal tend gehemmt, verhalte sich aber respektvoll und sei auskunftsbereit. Er nehme un verzüglich Blickkontakt auf,
welchen er gut und durchgehend halten könne. Es liege ke ine Affektin kontinenz und k ein Hyperarousal vor. P sychomotorisch wirke er ruhig und es habe ein guter rationaler und bef riedigender emotionaler Rapport hergestellt werden können. Er spreche gut bis befriedigend die deutsche Sprache . Eine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung liege nicht vor und er sei wach, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. D as Langzeitgedächtnis sei intakt und es ergä be n sich kein e klinische n Hinweis e au f Amnesie, Konfabulationen, Paramnesien und auf Zeitgitterstörungen. Die Aufmerksamkeit und die Kon zentration sei en nicht herabgesetzt und im zeitlichen Verlauf der insgesamt knapp vierstündigen bidisziplinären Untersuchung sei es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter gekommen und er habe dem Untersuchungsverlauf jeder zeit folgen können. Der formale Gedankengang sei im Tempo regelrecht, ohne verlängerte Antwort latenzen und das Denken sei in Kohärenz und Stringenz un auffällig. I n Bezug auf die beklagten Schmerzen zeige der Beschwerdeführer
ein gehäuftes Grimassieren und demonstratives Halten der r echten Schulter als Hin weis auf aversive Kognitionen und es bestehe ein Grübeln über multipl e psycho soziale Probleme. Es bestünden keine Intrusionen, Flashbacks, Hyperarousal oder eine Schreckhaftigkeit. Eine i nnere Unruhe mit abend lichem Gedankenkreisen und/oder Gedankendrängen werde im Zusammenhang mit den Schmerzen und vor allem aufgrund von psychoso zialen Problemen beklagt. Albträume würden keine angegeben und Hinweise für Wahn sowie Ich-Störung l iessen sich nicht eruieren. Zwänge und Rit uale habe der Beschwerdeführer verneint und hätten sich auch nicht beobachten lassen . Die kognitive Begabung liege soweit beurteil bar im Normbereich. Im Affekt sei er befriedigend spürbar, d ie Grundstimmung sorgenv oll gedrückt und d ie Schwingungsfähigkeit verflacht. E ine Anhedonie und eine Affektinkontinenz sei en nicht feststellbar . Die Vitalgefühle
würden a ls leicht gemindert angegeben und d ie Fr eudfähigkeit und die Interessen seien nur geringgradig eingeschränkt. Es bestehe keine Gefühlstaubheit, aber
« a versive Kognitionen mit fear
av oidance » (Angstvermeidung) im Zusammenhang mit den Schmerzen , jedoch ohne maladaptive Schmerzverarbeitung. Die Psychomotorik sei leicht verlangsamt, der Antrieb nicht wesentlich reduziert, d as Selbstwertemp finden jedoch deutlich vermindert und es bestünden deutliche Scham
- und In suffizienzgefühle und ein mässiges soziales Rückzugsverhalten. Ein verminderter Appetit ,
eine R eduktion des sexuellen Antriebs würden verneint , jedoch beklage
d er Beschwerdeführer f inanzielle Zukunftsängste . S uizidale Ideen , passive Todes wünsche würden nicht angegeben und eine akute Suizidalität bestehe nicht .
Aus der Anamnese ergäben sich auch keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlich keitsstörung und er sei auch in der aktuellen Persönlichkeitsstruktur unauffällig. Eine n achhaltige Störung der Ich-Strukturen sei nicht objektivierbar und i nsbe sondere sei keine emotionale Taubheit vorhanden. Durch die Arbeitslosigkeit be stehe ein schambesetztes Minderwert igkeitsgefühl im Selbstbildnis , jedoch k eine Störung der Fremdwahrnehmung. Die affektive Steuerung sei im Rahmen der Schmerzen und konse kutiven psychosozialen Probleme sorgenvoll gedrückt. Die Im pulskontrolle finde sich jedoch ungestört (S. 70 ff.) .
Es hätten sich Hinweise auf Verde utlichung ergeben, da der Beschwerdeführer angegeben habe ,
das Antidepressivum Duloxetin regelmässig einzunehmen, wo bei die Kontrolle des Blutserumspiegels eine unzureichende medikame ntöse Com pliance annehmen lasse und den tatsächlichen Leidensdruck infrage stelle. Eine Diskrepanz ergebe sich in den Angaben der im psychiatrischen Untersuch gegen über der orthopädischen Untersuch ung
geklagten S chmerzstärke . Gehäuft habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung ein Grimassieren gezeigt bei einer subjektive n Schmerzstärke von VAS 1, so dass g esamthaft eine gewisse Selbstli mitierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden
könne (S. 89) .
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter
aus (S. 91), eine Depression mit mittel gradiger A usprägung sei gemäss Empfehlungen der SIM mit einer Arbeitsunfä higkeit von 50 % einzustufen. Gehe man davon aus, dass hiervon maximal 40 % krankheitsimmanente Störungsanteile seien (60 % psychosozial ausgelöst und unterhalten mit direkter Auswirkung auf die Psychopathologie), dann könne aus gutachterlicher Sicht eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit ausgesprochen werden, wobei diese Einschätzung seit Auftreten der Depression im Jahre 2013 anhalte. 3.4.3
Der orthopädische Sachverständige hielt fest ( Urk. 7/193/127
ff.) , der Beschwer deführer sei pünktlich zur Begutachtung in Begleitung seiner Frau mittels PW zum Untersuch angereist. Er gebe an , im Besitz einer Führererlaubnis zu sein und gelegentlich auch den Wagen seines Bruders zu fahren. Er würde auch manchmal mit dem Wagen in den Kosovo fahren, wobei bei solch langen Fahrten er sich dann mit seiner Frau abwechseln würde. Der Beschwerdeführer erhebe sich b eim Abholen aus der Wartezone zügig aus dem Sessel und folge dem Berichterstatter über den Flur ins Untersuchungszimmer und zeige dabei ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild. In der Untersuchung erfolge d er jeweilige sitzende, stehende sowie gehende Positionswechsel frei, in zügigem Tempo und die allgemeine Mo bilität erscheine hierbei nicht beeinträchtigt. Während der ca. 60-minütigen Anamneseerhebung verharre er in ruhiger, entspannter Sitzposition mit wech selnd überkreuzt en Beinen. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition s o wie ein U mhergehen im Raum werde dabei nicht demonstriert. Beim Entnehmen von Gegenstände n aus dem Geldbeutel zeige sich eine uneingeschränkte Mobili tät mit uneingeschränkter Feinmotorik und im Untersuchungsgespräch wirke er adäquat, gebe alle erwünschten anamnestischen Auskünfte und sei sehr freund lich und zugewandt.
Die p athorthopädisch -chirurgische Vita des Beschwerdeführers sei durch die am 4. Mai 2010 erlittene traumatische Erstluxation des rechten
Schultergelenke s im Rahmen eines Arbeitsunfalls geprägt. Bei arthrographischem Nachweis einer Lä sion der Rotatorenmanschette sowie einer HAGL -Läsion sei am 3 1. Januar 2011 eine offene Schul terstabilisation nebst Bankart- Repair und K apselshift erfolgt ( Urk. 7/193/ 153 ). Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich auf ortho pädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfah ren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde. Die beklagten Be schwerden könnten dabei durchgehend sowohl klinisch als auch insbesondere im Rahmen der vorliegenden Bildgebung objektiviert werden. Führend für die qua litative und quantitative Leistungsminderung sei eine endgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ( Urk. 7/193/153 f f.) .
Der Experte erläuterte, n ach Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie ins besondere der klinischen Untersuchungsbefunde stimme er uneingeschränkt mit den durch den Orthopäden der Universitätsklinik C.___ ,
Dr. I.___ , er hobenen Untersuchungsbefunden und den hieraus abgeleiteten diagnostischen Feststellungen überein . Beim Beschwerdeführer bestehe keine verbliebene Insta bilität des rechten Schultergelenks. Auch zeige sich eine gute postoperative Mo bilität des rechten Schultergelenks, sodass keine weiteren schmerztherapeuti schen/kurativen Massnahmen für indiziert zu erachten seien ( Urk. 7/193/163) .
A ufgrund der biomechanischen Funktion seines re chten Schultergelenks sei der Beschwerdeführer limitiert und es ergäben sich die folgenden Leistungseinschrän kungen in qualitativer Hinsicht ( Urk. 7/193/158):
«Negatives Leistungsbild»:
Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, b eidhändiges Heben und Tragen von Lasten körperfern über 1 0 kg ohne technische Hilfsmittel . Das Heben von Gewicht en körpernah bis Taillen enhöhe
auf max. 15 kg bis Brust höhe auf 10 kg limitiert. K raftvolle Aussenrotati onsbewegungen des rechten Armes, Tätigkeiten welche eine hyperextendierende Bewegung im Bereich des rechten Schultergelenkes voraussetzen. Überkopfarbeiten , welche den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Tätig keiten welche ein mehr als gelegentliches kraftvolle s Stossen, Zug- und Drehbe wegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des rechten Arm s /Schultergelenk s bedingen. Repetitive Drehbewegungen im Bereich der rechten Schulter bei gleichzeitigem anheben von Gegenständen über 1 kg und Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten unter körper sichernder Haltefunktion des rechten Armes. Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe sowie Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund , Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit.
«Positives Leistungsbild»:
Unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Schonkriterien bestehe in einer leidensadaptierten, körperli ch leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit a us gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest, a us psychiatrischer Sicht bestehe seit der im Jahre 2013 aufgetretenen Depression eine bis heute anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Dies sowohl in ange stammter als auch adaptierter Tätigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Mai 2010 arbeits unfähig. In einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe indessen seit dem 1 6. No vember 2011 durchgehend eine 100% ige Arbeitsfähigkeit und interdisziplinär be stehe kein addierender Effekt der Teil-Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/193/14) . 4. 4.1
Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3. Oktober 2017 zur weiteren Abkläru ng der Auswirkungen der Leiden auf die Arbeit sfähig keit ( Urk. 7/167 ) war in erster Linie deshalb erfolgt, weil gestützt auf die damals aktenkundigen medizinisc hen Berichte nicht klar war, ob
aufgrund eines psychi schen Leiden s
der Beschwerdeführer über den 1 2. September 2012 hinaus auch in angepassten Tätigkeiten einge schränkt war. Dabei wurde einerseits die von den Behandlern des A.___
bescheinigte 100% ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkei ten seit dem Unfall bis zum 3 1. Mai 2016 mit anschliessend 80%iger Arbeitsun fähigkeit aufgrund
der Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode und eine r anhaltende n somatofor me n Schmerzstörung als nicht schlüssig erachtet. Anderseits wurde erkannt, dass trotz der nicht besond ers ausgeprägten Befund angaben gemäss A.___ auch keine hinreichend e Auseinandersetzung der Be schwerdegegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindi katoren stattgefunden habe und den Akten keine genügende n Angaben für eine rechtsgenügliche Ressourcenprüfung hätten entnommen werden könn en ( Urk. 7/167/14 f.) . 4.2
Das in
diesem Zusammenhang mit der Urteilsumsetzung eingeholte bidisziplinäre Gutachten von
Dr. Y.___ und Dr. Z.___
beruht auf eingehenden fach ärztlichen Untersuchung en , berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden, gibt insbesondere zur strittigen Frage nach dem Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit umfassend Auskunft und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung ein. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen . Das Gutachten stimmt denn auch h insichtlich Diagnosestellung sowohl von somatischer als auch psychiatrischer Seite her weitgehend mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein , wurde doch auch vom psychiatrischen Experten die Diagnose einer mittelgradigen re zidivierende n depressive n Störung fest ge halten. 4.3 4. 3 .1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V
418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/ 2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). 4. 3 .2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141
V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
4.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 4
Vorliegend beschränken sich d ie vom Orthopäden detailliert erhobenen Untersu chungsbefunde auf belastungsabhängige Beschwerden an der rechten Schulter, welche sich bei schulterbelastenden , nicht aber bei entsprechend angepassten Tä tigkeiten auswirken (E. 3.4.3 ). Mit Blick auf die nicht sonderlich ausgeprägten orthopädischen Befunde ist e ine relevante Komorbidität damit nicht gegeben . Da bei bestehen insbesondere Diskrepanz en zwischen den eher geringen orthopädi schen Befunden und den subjektiv beklagten Beschwerden sowie dem geltend gemachten Unvermögen , einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön nen . Die diagnosenrelevanten psychischen Befunde sind nicht besonders aufgeprägt, sondern erschöpfen sich im Wesentlichen in finanziellen Zukunftsängsten. Die Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter war nicht auffällig mit Ausnahme des demonstrativen Darlegens der körperlichen Beschwerden und einer gedrückten Grundstimmung sowie eines verminderten Selbstwertempfin dens (E. 3.4.2). Ein Behandlungserfolg wurde in dem Sinne erzielt, dass keine Instabilität des rechten Schultergelenks verbleibt E. 3.4.3).
Der psychiatrische Sachverständige befasste sich sodann eingehend mit der Per sönlichkeitsstruktur des Bes chwerdeführers , nahm ausführlich Stellung zum sozialen Kontext und legte die
dominierenden psychosoziale n
Belastungsfaktoren dar, wie ungelernter Akkordschaler, L angzeitarbeitsloser , enge berufliche Flexi bilität aufgrund von Bildungsstand und Sprachkenntnisse n , soziokulturell ge prägte Selbstwertbeurteilung, in welcher der Mann der Ernährer der Fami lie zu sein hat und die fehlende Zuwendungen des Sozialamtes mit der Folge der wirt schaftliche n Abhängigkei t von der Herkunftsfamilie ( Urk. 7/193/11 ). Gleichwohl bestehen beim Beschwerdeführer persönlichkeitsbedingt sowie ange sichts des sozialen Kontextes einige Ressourcen. So lebt er in intakten Familien verhältnissen und pflegt einen guten sozialen Kontakt mit den Familienmitglie dern. Eine Ich-Störung liegt nicht vor und aus der neurosenbiografischen Anam nese ergaben sich keine Hinweise auf eine prämorbide Persönlichkeitsstörung, die aktuelle Persönlichkeitsstruktur war unauffällig ( Urk. 7/193/87).
Zum Aspekt der Konsistenz ergibt sich, dass die Darstellung des Beschwerdefüh rers betreffend regelmässige Einnahme des Antidepressivums diskrepant zu den Ergebnissen d es Blutserumspiegels steh t , daraus eine unzureichende medikame n töse Compliance anzunehmen und der Leidensdruck in Frage zu stellen ist . Nicht konsistent zeigten sich sodann die Schmerzangaben nach der visuellen Ana logskala mit gehäuftem G rimassieren , so dass die Experten eine Selbstlimitierung
in Betracht zogen (vgl. Urk. 7/193/12).
Insgesam t zeitigt die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (zu den Zweifeln an der zuverlässigen Einnahme der Antidepressiva und zur fehlenden Behandlungsresistenz [vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen ] ) k eine Einschränku ng der Ar beitsfähigkeit , was vor dem Hintergrund dominierender psychosozialer Belas tungsfaktoren , die die Depression auslöste, unterhält und auch dafür sorgt, dass eine antidepressive Therapie nicht grei ft (vgl. Urk. 7/193/11) ,
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu Recht wurde denn im Gutachten die psychiatrische Diagnose als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet
(vgl. E.
3.4.1). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht massgebend sind hingegen die Überlegungen des psychiatrischen Experten hin sichtlich der Empfehlungen der SIM wonach bei einer Depression mit mittelgra diger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit mit 50 % einzustufen sei und woraus beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
hergeleitet wurde (vgl. Urk. 7/193/13 , 7/193/105 ).
Damit ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ressourcenprü fung ,
wonach im Ergebnis der psychiatrischen Diagnose keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zuzumessen ist (vgl. Urk. 7/196/7-9) , nicht zu beanstanden. 5.
Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstru kturerhebung .
D araus ermittelte sie
einen rentenaus schl iessenden Invaliditätsgrad von 16 % (vgl. Urk. 7 /196/10 ).
Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer einzig dahin gehend bestritten, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht mehr in der Lage sieht , ein Erwerbs einkommen zu erzielen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich von seinen behandelnden Ärzten durchgehend eine 100 % ige
Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bescheinigen lässt . N ach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen . Nachdem der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufge nommen hat , waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungs gemäss die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Berechnung der Be schwerdegegnerin erweist sich demgemäss als korrekt.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Eingliederungsmassnahmen (zum Antrag vgl. Urk. 1 S. 10) , nachdem mit der angefochtenen Verfügung le diglich über den Rentenanspruch entschieden wurde.
Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat. 6.2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 4A_264/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 1 1. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finan ziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforde rungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E.
3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraus setzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 6.3
Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) wurde der anwaltlich vertretene Be schwerdeführer aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtli cher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
Am 2 2. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer d as ausgefüllte Formu lar ( Urk. 11 ). Darin vermerkte er unter a nderem, dass er über eine Rechtsschutz versicherung verfüge , wobei die Frage einer Kostenübernahme noch offen sei ( Ziff. 5). A ls monatliche Einkünfte deklarierte er ein Einkommen der Ehegattin von Fr. 3'900.-- und Leistungen der Unfallversicherung an i h n selber von mo natlich Fr. 964. --. Als monatliche Ausgaben wurden insgesamt Fr. 3'084.-- u nter anderem für Miete, Krankenkassenprämie geltend gemacht und da s Vermögen mit Fr. 0.-- angegeben .
Nebst dem a usgefüllten Formular reichte der Beschwerdeführer lediglich einen Mietvertrag ( Urk. 12/2) einen Auszug aus dem Verlustscheinregister ( Urk. 12/3), ein Betreibungsprotokoll ( Urk. 12 /4), eine Rentenbescheinigung ,
eine Forde rungsaufstellung betreffend KVG-Prämien, Lohnabrechnungen und Angaben über eine Beschäftigungserhöhung betreffend die Ehegattin ( Urk. 12 /5-7) ein.
Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehegattin über monatliche Einkünfte von rund Fr. 5'000 .-- verfügt. Weitgehend nicht be legt sind demgegenüber die Ausgaben . So stehen insbesondere auch Ausgaben für angeblich e Mietzinszahlungen im Widerspruch dazu, dass der Beschwerde führer an anderer Stelle erklärte, er lebe zusammen mit seiner Familie im Haus seines Vaters und des jüngeren Bruders, die sie ohne finanzielle Gegenleistungen dort wohnen liessen (vgl. Urk. 7/193/76). Auch wurde die Steuererklärung und Steuereinschätzung nicht eingereicht, worauf im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich hingewiesen w o rde n war und woraus sich regelmässig weite re Erkenntnisse ergeben ( Urk. 11 S. 6 Ziff. 12). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bedürftigkeit geschlossen werden.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Zudem ist unklar, ob eine Prozesskostenübernahme nicht durch die Rechtsch utzversicherung abgedeckt ist. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diese darzutun, wurde er doch hierzu ausdrücklich befragt. Bei dieser Sachlag e ist – wie mit Verfügung vom 2 0. Juni 2019 ( Urk. 4 ) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht oder für die Pro zesskosten eine Versicherungsdeckung besteht . Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiie rung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef