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IV.2019.00425

Nichteintreten auf Neuanmeldung zu Unrecht erfolgt. Bei neuer psychiatrischer Diagnose, attestierter Arbeitsunfähigkeit und teilweise veränderter Befundlage ist eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Gutheissung und Rückweisung zu materieller Beurteilung.

Zürich SozVersG · 2020-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, ist gelernter Sanitärinstallateur und war bis Juli 2015 in seinem Beruf tätig (Urk. 14/51/2). Am 1 1. März 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression, bestehend seit Juni 2015, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/ 14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren des Versicherten

in der Folge nach Durchführung erwerbliche r und medizinische r Abklärungen mit Ver fü gung vom 2 7. September 2016 ab (Urk. 14/34). 1. 2.

Nach einer Meldung der Sozialberatung Y.___ zur Früherfassung des Ver si che r ten vom 1. Juni 2018 (Urk. 14/ 46 ff.) stellte dieser am 1 0. September 2018 erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 14/52) . Mit Schreiben vom 2 4. September 2018

setzte ihm die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tat säch lichen Ver hältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und ent spre chen de Beweismittel einzureichen (Urk. 14/53). Der Versicherte legte in der Folge auch nach zwei maliger Fristerstreckung (Urk. 14/56, Urk. 14/59) keine solchen Belege vor, weshalb die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Urk.

14/61) mit Verfügung vom 3 0. April 2019 nicht auf das neue Leis tungsbegehren eintrat (Urk. 14/63). Diese Verfügung hob sie am 7. Mai 2019 wie dererwägungsweise auf (Urk. 14/65), da der Versicherte kurz vor Verfügungs er lass doch noch diverse Unterlagen ein gereicht hatte (Urk. 14/ 62), die dem zu ständigen Kundenberater jedoch noch nicht vorgelegen hatten (Urk. 14/64) . Na ch Prüfung de r Unterlagen trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 erneut nicht auf das Leis tung s begehren des Versicherten ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juni 2019 Beschw erde erhe ben und beantragen, auf das Gesuch vom 1 7. September 2018 sei einzutreten, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine Teil-Inva lidenrente zu zusprechen sowie

subeventualiter sei die Sache an die Vorin stanz zu r weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydiszipli nären Gut achtens zurückzuweisen. In pr ozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeant wort vom 5. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwer de (Urk. 1 3). Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts verbeiständung durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

gutgeheissen und es wurde ihm

Kenntnis von der Vernehmlassung der Bes chwerdegegnerin gegeben (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser hebli chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine ge sundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit her vor gehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der IV-Stelle sei aktenwidrig. Seine berufliche und medizinische Situation habe sich sehr wohl und dazu wesentlich verändert. E r leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, was sich in grosser Niedergeschlagenheit, Insuffizienzgefühlen, Schuld- und Schamgefühlen sowie Angstzuständen zeige. Die Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen würden ihn daran hindern, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Es sei für ihn schlicht unmöglich, seinen Beruf als Sanitärinstal lateur auszuüben, wie der Arbeitsbericht seines letzten Arbeitsversuchs im Juni 2018 auf eindrückliche Art und Weise zeige.

Laut Bericht seiner behandelnden Psychiaterin sei e s unwahrscheinlich, dass er wieder in einem Vollpensum arbei ten könne (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 14/34) in anspruchserheblicher Weise verschlech tert hat . 3.

3.1

In der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 war die Be schwerdegegnerin g estützt auf einen Bericht

des behandelnden Arztes, Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2016

(Urk. 14/30/1-4), eine neuropsychologisch e und verhaltensneurologische Unter su chung vom 3. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/ 6 -8) sowie ein MRI des Schädels vom 9. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/9), zum Schluss gekommen, dass beim Beschw erde füh rer keine Diagnosen vorlä gen, welche seine Arbeitsfähigkeit längerfristig beein trächtigten. Ausserdem sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur wieder 100 % arbeitsfähig (Urk. 14/ 34).

3.2

Dem psychiatrischen Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 14/31/92-94) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin zur Krisenintervention und Behandlung zugewiesen worden sei. Auf grund von intensiven beruflichen Belastungen habe sich bei ihm eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) entwickelt, Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit einer schweren depressiven Symp tomatik (ICD-10 F43.21) mit vor allem schweren Schlaf-, Gedächtnis- und Kon zentrationsstörungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten . Die Aufmerksamkeit sei leicht reduziert, Konzentration und Gedächtnis seien mittelgradig bis schwer eingeschränkt (Urk. 14/31/92) . Im Affekt erscheine der Beschwerdeführer mittelgradig bis schwer deprimiert und ratlos. Teilweise träten schwere Insuffizienz- und Schuldgefühle auf. Er sei innerlich mittelgradig un ruhig und gereizt und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er mittelgradig bis schwer reduziert. Wiederholt sei es in Momenten des Stresses zu unkontrollierten Wutausbrüchen gekommen mit teilweisem Zer schlagen von Inventar und schwerwiegenden verbalen Drohungen. Phasenweise träten Suizidgedanken und passive Todeswünsche auf. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer teilweise bedrohlich.

D ie für ihn gewohnte Arbeit könne er nicht weiterführen. Der langfristige Verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 14/31/93). 3.3

Anlässlich der neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersu chung am 3. Juni 2016 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil.

C.___, Neuropsychologin (Urk. 14/30/6-8), schilderte der Beschwerde führer Einschränkungen im Gedächtnis und in der Konzentration, welche seit rund einem Jahr bestünden, wobei er einen gewissen Zusammenhang mit dem Wohl befinden bejahte (Urk. 14/30/6). In der Untersuchung ergaben sich formal mini male kognitive Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche, einer leicht ver minderten Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie exekutiv-planerische Auffälli g kei ten mit zum Teil flüchtiger, vorschneller und unsystematischer Vorgehens- und Arbeitsweise. Die Leistungen in allen übrigen geprüften Domänen seien - kon gruent mit dem erfassten allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen - durch schnittlich respektive unauffällig ausgefallen. Auf Verhaltensebene konnten die Berichterstatterinnen wiederholt eine leichte verbale Impulsivität, eine erhöhte Stressanfälligkeit und Nervosität sowie Gereiztheit und zum Teil leichte Block aden feststellen. Im Verhalten und der Kooperation sei der Beschwerdeführer ansonsten adäquat. Die dargelegten Befunde seien in ihrer Art unspezifisch und dürften primär im Rahmen sekundärer kognitiver Störwirkungen durch psycho logische/psychiatrische Phänomene (Stress, Belastungssituation, Verunsicherung) erklärbar sein. Eine konsistente Konzentrations- oder Gedächtnisspeicherstörung im eigentlichen Sinne habe sich testpsychologisch nicht objektivieren lassen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforde rungsprofil (wie etwa im Beruf als Sanitär) zumutbar. Ob und inwieweit zusätzlich eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit oder eine vorzeitige Ermüdung mit Konzentrationsabfällen beim Arbeiten eintreten könne, sei im Rahmen der Untersuchung nicht valide erfassbar und müsse im praktischen Berufsalltag getestet werden (Urk. 14/30/8). 3.4

Ein in der Klinik D.___ durchgeführtes MRI des Schädels des Beschwerde führers ergab am 9. Juni 2016 unauffällige Befunde (Urk. 14/30/9). 3.5

Dr. Z.___

vermochte in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4), mit Blick auf die von ihm veranlassten Abklärungen, keine Diagnose nach ICD-10 zu stellen; entsprechend stufte er den Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit

- nach einem Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. Februar bis 1 5. Juni 2016 - ab dem 1 6. Juni 2016 wieder als voll arbeitsfähig ein. Zu den Befunde n

führte er aus, der Beschwerdeführer sei mittelschwer eingeengt auf ko gnitive Defizite, leicht gereizt, habe einen leicht gesteigerten Antrieb und sei dann im Wechsel leicht deprimiert, er zeige eine leichte Affektinkontinenz, sei motorisch leicht unruhig sowie verbal leicht impulsiv. Die subjektiven schweren Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses hätten in der klini schen Untersuchung nicht beobachtet werden können (Urk. 14/30/2).

Der Beschwerde führer werde

zur Zeit weder psychiatrisch noch medikamentös behandelt, nach dem v om 1 1. Februar bis zum 1 5. Juni 2016 bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei (Urk. 14/30/1

f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Nichteintretensentscheid a uf den Bericht von Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2019 (Urk. 14/62/1-6), die ihrerseits auf eine neuropsychologische Test ung in der Klinik

F.___

vom Juni 2017 und ein MRI des Schädels vom März 2019 Bezug nahm (Urk. 14/62/3 Ziff. 2.4) . 4.2

Dem Bericht Dr. E.___ s ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit Ende März 2017 jede zweite Woche im Rahmen einer einstündigen Ein zelsitzung behandeln lässt . Seit Juni 2017 bestehe für die Tätigkeit als Sani tär installateur wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (beziehungsweise von 4 Stunden pro Tag; vgl. Urk. 14/62/5 Rz . 4.1 und 4.2), nachdem zwischen Februar 2015 und Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unter Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom Juli 2016 hielt Dr. E.___ fest, seit dann sei die Situation unverändert geblieben . Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe in einer Woh nung mit seiner Frau und seinen drei Kindern (Urk. 14/62/2) . Er klage weiterhin über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche schon seit 2015 einen depressiven Zustand begleiten würden . Es bestünde n momentan eine mittel gra dige depressive Störung mit Niedergeschlagenheit, Insuffizienz -, Schuld- und Schamgefühlen, Angst vor der Zukunft, Existenzängsten, innerer Unruhe, Aggression, Frust und soziale r Isolation, ferner Schl afstörungen (Urk. 14/62/3).

Die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik

F.___

(Be richt vom 1 6. Juni 2017 in italienischer Sprache, Urk. 14/62/9-13)

habe ergeben, dass ein Aufmerksamkeitsdefizit bestehe, wahrscheinlich wegen kognitiver Ermüd barkeit im Zusammenhang mit einem depressiven Zustand. Die kognitiven Defizite könnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinflussen (Urk. 14/62/3 und 14/62/11). Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r Episode

(Urk. 14/62/3), und er gab an, d ie zukünftige Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht einschätzbar . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Er versuche, eine Stelle als Sanitär in stal lateur zu bekommen. Leider werde er immer nach ein paar Tagen wegen seiner Problematik entlassen. Ein volles Pensum als Sanitär installateur sei unrealistisch, da der Beschwerdeführer bei der individuellen Arbeit aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) überfordert sei . Neu werde der Beschwerdeführer mit Escitalopram behandelt (Urk. 14/62/4). Dank der kombinierten psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung habe eine Verbesserung, aber nicht eine volle Remission, der depressiven Symptomatik erreicht werden können . Leider habe hinsichtlich der Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen klinisch keine Verbesserung festgestellt werden können. Dies en t spreche einer Therapieresistenz. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be schwer deführer wieder im Vollpensum arbeiten könne, bleibe deswegen sehr gerin g (Urk. 14/62/6). 4.3

Die Behandlerin gab überdies ein neues MRT des Schädels des Beschwerdeführers in Auftrag, um Anzeichen eine r allfällige n Demenz zu erkennen . Dem Bericht der Klinik D.___ vom 3 1. März 2019 ist ein regelhafter intrakranieller Befund zu entnehmen (Urk. 14/62 /8). 5. 5.1

Zwar ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2015 entwickelt hatte (vgl. Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 14/31/92-94) . Aus dem der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. September

2016 (Urk. 14 /34) im Wesentlichen zugrundeliegenden Bericht Dr. Z.___ s vom 4. Juli

2016 (Urk. 14/30/1-4) geht allerdings hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war . Auch die neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch Dr. B.___ und die Neuropsychologin

C.___ im Juni 2016 (Urk. 14/30/6-8)

hatte

nur minimale kognitive Defizite und keine eingeschränkte Zumutbarkeit eine r ganztägige n

Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil ergeben

(Urk. 14/30/8). 5.2

Demgegenüber stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 4. April

2019 (Urk. 14/62/1-6) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei ge genwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitär installateur als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2017 (Urk. 14/62/2 f.). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine erneute, im Juni 2017 durchgeführte, neuropsychologische Testung, im Rahmen welcher nun mehr kognitive Defizite, insbesondere ein Aufmerksamkeitsdefizit, festgestellt worden war en, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einzu schränken vermöchten (Urk. 14/62/3 und Urk. 14/62/11). 5.3

Der mutmasslich verschlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeigt sich aber nicht nur in der veränderten diagnostischen Einordnung des psychi schen Leidens und der in diesem Zusammenhang attestierten Arbeitsun fähigkeit, sondern auch in der - zumindest teilweise - geänderten Befundlage. Abgesehen davon, dass die subjektiven Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nun gestützt auf die erneute neuropsychologische Testung auch objektiviert werden konnten, machte der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ einen niederge schla ge nen, deprimierten und hoffnungslosen Eindruck, während Dr. Z.___ seiner zeit lediglich einen leicht deprimierten Beschwerdeführer erlebt hatt e . Hatte Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer im Juli 2016 noch eine leichte Affektin kontinenz notiert, stellte Dr. E.___ nun eine Affektlabilität und häufige -inkontinenz fest. Zusätzlich berichtete sie von einer Angst des Beschwerdeführers vor der Zukunft mit Worrying, von Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug (Urk. 14/30/2, Urk. 14/62/3) . 5.4

Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die neue Diagnose, die neu attestierte Arbeitsunfähigkeit und die im Vergleich zur erstmaligen Verfügung akzentuierte Befundlage zumindest gewisse Anhaltspunkte vor, die für die vom Beschwerde führer geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung sprechen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehende E. 1.6) . Indem die Beschwerdegegnerin erwog,

mit der Neuanmeldung vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keinen revisionsrechtlich erheblichen Sachver halt glaubhaft gemacht, stellte sie zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. vorstehende E.

1.6). Demnach ist sie zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen und anschliessender neuer Verfügung zurückzuweisen, wobei sie die Rechtspre chung gemäss BGE 143 V 409 und 418 zu beachten haben wird (vgl. vorstehende E. 1.3). 6. 6.1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Die zur unentgeltlichen Rechts vertreterin

bestellte Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädi gung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 9. September

2019 Dispositiv Ziffer 3; Urk. 15). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die neue Anmeldung vom 1 0. September 2018 einzutreten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abzuklären . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Pro zess entschädigung von

Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Geri chtsschreiberin FehrSpycher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 2 ). Mit Beschwerdeant wort vom 5. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwer de (Urk. 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine ge sundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit her vor gehe (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der IV-Stelle sei aktenwidrig. Seine berufliche und medizinische Situation habe sich sehr wohl und dazu wesentlich verändert. E r leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, was sich in grosser Niedergeschlagenheit, Insuffizienzgefühlen, Schuld- und Schamgefühlen sowie Angstzuständen zeige. Die Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen würden ihn daran hindern, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Es sei für ihn schlicht unmöglich, seinen Beruf als Sanitärinstal lateur auszuüben, wie der Arbeitsbericht seines letzten Arbeitsversuchs im Juni 2018 auf eindrückliche Art und Weise zeige.

Laut Bericht seiner behandelnden Psychiaterin sei e s unwahrscheinlich, dass er wieder in einem Vollpensum arbei ten könne (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 14/34) in anspruchserheblicher Weise verschlech tert hat . 3.

E. 3 ). Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts verbeiständung durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

gutgeheissen und es wurde ihm

Kenntnis von der Vernehmlassung der Bes chwerdegegnerin gegeben (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 war die Be schwerdegegnerin g estützt auf einen Bericht

des behandelnden Arztes, Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2016

(Urk. 14/30/1-4), eine neuropsychologisch e und verhaltensneurologische Unter su chung vom 3. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/

E. 3.2 Dem psychiatrischen Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 14/31/92-94) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin zur Krisenintervention und Behandlung zugewiesen worden sei. Auf grund von intensiven beruflichen Belastungen habe sich bei ihm eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) entwickelt, Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit einer schweren depressiven Symp tomatik (ICD-10 F43.21) mit vor allem schweren Schlaf-, Gedächtnis- und Kon zentrationsstörungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten . Die Aufmerksamkeit sei leicht reduziert, Konzentration und Gedächtnis seien mittelgradig bis schwer eingeschränkt (Urk. 14/31/92) . Im Affekt erscheine der Beschwerdeführer mittelgradig bis schwer deprimiert und ratlos. Teilweise träten schwere Insuffizienz- und Schuldgefühle auf. Er sei innerlich mittelgradig un ruhig und gereizt und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er mittelgradig bis schwer reduziert. Wiederholt sei es in Momenten des Stresses zu unkontrollierten Wutausbrüchen gekommen mit teilweisem Zer schlagen von Inventar und schwerwiegenden verbalen Drohungen. Phasenweise träten Suizidgedanken und passive Todeswünsche auf. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer teilweise bedrohlich.

D ie für ihn gewohnte Arbeit könne er nicht weiterführen. Der langfristige Verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 14/31/93).

E. 3.3 Anlässlich der neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersu chung am 3. Juni 2016 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil.

C.___, Neuropsychologin (Urk. 14/30/6-8), schilderte der Beschwerde führer Einschränkungen im Gedächtnis und in der Konzentration, welche seit rund einem Jahr bestünden, wobei er einen gewissen Zusammenhang mit dem Wohl befinden bejahte (Urk. 14/30/6). In der Untersuchung ergaben sich formal mini male kognitive Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche, einer leicht ver minderten Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie exekutiv-planerische Auffälli g kei ten mit zum Teil flüchtiger, vorschneller und unsystematischer Vorgehens- und Arbeitsweise. Die Leistungen in allen übrigen geprüften Domänen seien - kon gruent mit dem erfassten allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen - durch schnittlich respektive unauffällig ausgefallen. Auf Verhaltensebene konnten die Berichterstatterinnen wiederholt eine leichte verbale Impulsivität, eine erhöhte Stressanfälligkeit und Nervosität sowie Gereiztheit und zum Teil leichte Block aden feststellen. Im Verhalten und der Kooperation sei der Beschwerdeführer ansonsten adäquat. Die dargelegten Befunde seien in ihrer Art unspezifisch und dürften primär im Rahmen sekundärer kognitiver Störwirkungen durch psycho logische/psychiatrische Phänomene (Stress, Belastungssituation, Verunsicherung) erklärbar sein. Eine konsistente Konzentrations- oder Gedächtnisspeicherstörung im eigentlichen Sinne habe sich testpsychologisch nicht objektivieren lassen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforde rungsprofil (wie etwa im Beruf als Sanitär) zumutbar. Ob und inwieweit zusätzlich eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit oder eine vorzeitige Ermüdung mit Konzentrationsabfällen beim Arbeiten eintreten könne, sei im Rahmen der Untersuchung nicht valide erfassbar und müsse im praktischen Berufsalltag getestet werden (Urk. 14/30/8).

E. 3.4 Ein in der Klinik D.___ durchgeführtes MRI des Schädels des Beschwerde führers ergab am 9. Juni 2016 unauffällige Befunde (Urk. 14/30/9).

E. 3.5 Dr. Z.___

vermochte in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4), mit Blick auf die von ihm veranlassten Abklärungen, keine Diagnose nach ICD-10 zu stellen; entsprechend stufte er den Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit

- nach einem Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. Februar bis 1 5. Juni 2016 - ab dem 1 6. Juni 2016 wieder als voll arbeitsfähig ein. Zu den Befunde n

führte er aus, der Beschwerdeführer sei mittelschwer eingeengt auf ko gnitive Defizite, leicht gereizt, habe einen leicht gesteigerten Antrieb und sei dann im Wechsel leicht deprimiert, er zeige eine leichte Affektinkontinenz, sei motorisch leicht unruhig sowie verbal leicht impulsiv. Die subjektiven schweren Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses hätten in der klini schen Untersuchung nicht beobachtet werden können (Urk. 14/30/2).

Der Beschwerde führer werde

zur Zeit weder psychiatrisch noch medikamentös behandelt, nach dem v om 1 1. Februar bis zum 1 5. Juni 2016 bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei (Urk. 14/30/1

f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Nichteintretensentscheid a uf den Bericht von Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2019 (Urk. 14/62/1-6), die ihrerseits auf eine neuropsychologische Test ung in der Klinik

F.___

vom Juni 2017 und ein MRI des Schädels vom März 2019 Bezug nahm (Urk. 14/62/3 Ziff. 2.4) . 4.2

Dem Bericht Dr. E.___ s ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit Ende März 2017 jede zweite Woche im Rahmen einer einstündigen Ein zelsitzung behandeln lässt . Seit Juni 2017 bestehe für die Tätigkeit als Sani tär installateur wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (beziehungsweise von 4 Stunden pro Tag; vgl. Urk. 14/62/5 Rz . 4.1 und 4.2), nachdem zwischen Februar 2015 und Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unter Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom Juli 2016 hielt Dr. E.___ fest, seit dann sei die Situation unverändert geblieben . Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe in einer Woh nung mit seiner Frau und seinen drei Kindern (Urk. 14/62/2) . Er klage weiterhin über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche schon seit 2015 einen depressiven Zustand begleiten würden . Es bestünde n momentan eine mittel gra dige depressive Störung mit Niedergeschlagenheit, Insuffizienz -, Schuld- und Schamgefühlen, Angst vor der Zukunft, Existenzängsten, innerer Unruhe, Aggression, Frust und soziale r Isolation, ferner Schl afstörungen (Urk. 14/62/3).

Die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik

F.___

(Be richt vom 1 6. Juni 2017 in italienischer Sprache, Urk. 14/62/9-13)

habe ergeben, dass ein Aufmerksamkeitsdefizit bestehe, wahrscheinlich wegen kognitiver Ermüd barkeit im Zusammenhang mit einem depressiven Zustand. Die kognitiven Defizite könnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinflussen (Urk. 14/62/3 und 14/62/11). Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r Episode

(Urk. 14/62/3), und er gab an, d ie zukünftige Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht einschätzbar . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Er versuche, eine Stelle als Sanitär in stal lateur zu bekommen. Leider werde er immer nach ein paar Tagen wegen seiner Problematik entlassen. Ein volles Pensum als Sanitär installateur sei unrealistisch, da der Beschwerdeführer bei der individuellen Arbeit aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) überfordert sei . Neu werde der Beschwerdeführer mit Escitalopram behandelt (Urk. 14/62/4). Dank der kombinierten psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung habe eine Verbesserung, aber nicht eine volle Remission, der depressiven Symptomatik erreicht werden können . Leider habe hinsichtlich der Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen klinisch keine Verbesserung festgestellt werden können. Dies en t spreche einer Therapieresistenz. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be schwer deführer wieder im Vollpensum arbeiten könne, bleibe deswegen sehr gerin g (Urk. 14/62/6). 4.3

Die Behandlerin gab überdies ein neues MRT des Schädels des Beschwerdeführers in Auftrag, um Anzeichen eine r allfällige n Demenz zu erkennen . Dem Bericht der Klinik D.___ vom 3 1. März 2019 ist ein regelhafter intrakranieller Befund zu entnehmen (Urk. 14/62 /8). 5.

E. 5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Zwar ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2015 entwickelt hatte (vgl. Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 14/31/92-94) . Aus dem der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. September

2016 (Urk. 14 /34) im Wesentlichen zugrundeliegenden Bericht Dr. Z.___ s vom 4. Juli

2016 (Urk. 14/30/1-4) geht allerdings hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war . Auch die neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch Dr. B.___ und die Neuropsychologin

C.___ im Juni 2016 (Urk. 14/30/6-8)

hatte

nur minimale kognitive Defizite und keine eingeschränkte Zumutbarkeit eine r ganztägige n

Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil ergeben

(Urk. 14/30/8).

E. 5.2 Demgegenüber stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 4. April

2019 (Urk. 14/62/1-6) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei ge genwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitär installateur als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2017 (Urk. 14/62/2 f.). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine erneute, im Juni 2017 durchgeführte, neuropsychologische Testung, im Rahmen welcher nun mehr kognitive Defizite, insbesondere ein Aufmerksamkeitsdefizit, festgestellt worden war en, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einzu schränken vermöchten (Urk. 14/62/3 und Urk. 14/62/11).

E. 5.3 Der mutmasslich verschlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeigt sich aber nicht nur in der veränderten diagnostischen Einordnung des psychi schen Leidens und der in diesem Zusammenhang attestierten Arbeitsun fähigkeit, sondern auch in der - zumindest teilweise - geänderten Befundlage. Abgesehen davon, dass die subjektiven Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nun gestützt auf die erneute neuropsychologische Testung auch objektiviert werden konnten, machte der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ einen niederge schla ge nen, deprimierten und hoffnungslosen Eindruck, während Dr. Z.___ seiner zeit lediglich einen leicht deprimierten Beschwerdeführer erlebt hatt e . Hatte Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer im Juli 2016 noch eine leichte Affektin kontinenz notiert, stellte Dr. E.___ nun eine Affektlabilität und häufige -inkontinenz fest. Zusätzlich berichtete sie von einer Angst des Beschwerdeführers vor der Zukunft mit Worrying, von Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug (Urk. 14/30/2, Urk. 14/62/3) .

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die neue Diagnose, die neu attestierte Arbeitsunfähigkeit und die im Vergleich zur erstmaligen Verfügung akzentuierte Befundlage zumindest gewisse Anhaltspunkte vor, die für die vom Beschwerde führer geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung sprechen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehende E. 1.6) . Indem die Beschwerdegegnerin erwog,

mit der Neuanmeldung vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keinen revisionsrechtlich erheblichen Sachver halt glaubhaft gemacht, stellte sie zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. vorstehende E.

1.6). Demnach ist sie zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen und anschliessender neuer Verfügung zurückzuweisen, wobei sie die Rechtspre chung gemäss BGE 143 V 409 und 418 zu beachten haben wird (vgl. vorstehende E. 1.3).

E. 6 -8) sowie ein MRI des Schädels vom 9. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/9), zum Schluss gekommen, dass beim Beschw erde füh rer keine Diagnosen vorlä gen, welche seine Arbeitsfähigkeit längerfristig beein trächtigten. Ausserdem sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur wieder 100 % arbeitsfähig (Urk. 14/ 34).

E. 6.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

E. 6.2 Die zur unentgeltlichen Rechts vertreterin

bestellte Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädi gung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 9. September

2019 Dispositiv Ziffer 3; Urk. 15). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die neue Anmeldung vom 1 0. September 2018 einzutreten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abzuklären . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Pro zess entschädigung von

Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Geri chtsschreiberin FehrSpycher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00425

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 2 7. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli Wildeisen Anwaltskanzlei GmbH Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, ist gelernter Sanitärinstallateur und war bis Juli 2015 in seinem Beruf tätig (Urk. 14/51/2). Am 1 1. März 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression, bestehend seit Juni 2015, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/ 14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren des Versicherten

in der Folge nach Durchführung erwerbliche r und medizinische r Abklärungen mit Ver fü gung vom 2 7. September 2016 ab (Urk. 14/34). 1. 2.

Nach einer Meldung der Sozialberatung Y.___ zur Früherfassung des Ver si che r ten vom 1. Juni 2018 (Urk. 14/ 46 ff.) stellte dieser am 1 0. September 2018 erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 14/52) . Mit Schreiben vom 2 4. September 2018

setzte ihm die IV-Stelle Frist an, um eine wesentliche Veränderung der tat säch lichen Ver hältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und ent spre chen de Beweismittel einzureichen (Urk. 14/53). Der Versicherte legte in der Folge auch nach zwei maliger Fristerstreckung (Urk. 14/56, Urk. 14/59) keine solchen Belege vor, weshalb die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Urk.

14/61) mit Verfügung vom 3 0. April 2019 nicht auf das neue Leis tungsbegehren eintrat (Urk. 14/63). Diese Verfügung hob sie am 7. Mai 2019 wie dererwägungsweise auf (Urk. 14/65), da der Versicherte kurz vor Verfügungs er lass doch noch diverse Unterlagen ein gereicht hatte (Urk. 14/ 62), die dem zu ständigen Kundenberater jedoch noch nicht vorgelegen hatten (Urk. 14/64) . Na ch Prüfung de r Unterlagen trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 erneut nicht auf das Leis tung s begehren des Versicherten ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juni 2019 Beschw erde erhe ben und beantragen, auf das Gesuch vom 1 7. September 2018 sei einzutreten, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine Teil-Inva lidenrente zu zusprechen sowie

subeventualiter sei die Sache an die Vorin stanz zu r weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines polydiszipli nären Gut achtens zurückzuweisen. In pr ozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeant wort vom 5. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwer de (Urk. 1 3). Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde das Gesuch des Be schwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts verbeiständung durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

gutgeheissen und es wurde ihm

Kenntnis von der Vernehmlassung der Bes chwerdegegnerin gegeben (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts;

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2 .1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräf tigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser hebli chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine ge sundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit her vor gehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Begründung der IV-Stelle sei aktenwidrig. Seine berufliche und medizinische Situation habe sich sehr wohl und dazu wesentlich verändert. E r leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, was sich in grosser Niedergeschlagenheit, Insuffizienzgefühlen, Schuld- und Schamgefühlen sowie Angstzuständen zeige. Die Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen würden ihn daran hindern, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Es sei für ihn schlicht unmöglich, seinen Beruf als Sanitärinstal lateur auszuüben, wie der Arbeitsbericht seines letzten Arbeitsversuchs im Juni 2018 auf eindrückliche Art und Weise zeige.

Laut Bericht seiner behandelnden Psychiaterin sei e s unwahrscheinlich, dass er wieder in einem Vollpensum arbei ten könne (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. September 2018 eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 14/34) in anspruchserheblicher Weise verschlech tert hat . 3.

3.1

In der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 7. September 2016 war die Be schwerdegegnerin g estützt auf einen Bericht

des behandelnden Arztes, Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2016

(Urk. 14/30/1-4), eine neuropsychologisch e und verhaltensneurologische Unter su chung vom 3. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/ 6 -8) sowie ein MRI des Schädels vom 9. Juni 2016 (Urk. 14/ 30/9), zum Schluss gekommen, dass beim Beschw erde füh rer keine Diagnosen vorlä gen, welche seine Arbeitsfähigkeit längerfristig beein trächtigten. Ausserdem sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur wieder 100 % arbeitsfähig (Urk. 14/ 34).

3.2

Dem psychiatrischen Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 14/31/92-94) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin zur Krisenintervention und Behandlung zugewiesen worden sei. Auf grund von intensiven beruflichen Belastungen habe sich bei ihm eine schwere de pressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.2) entwickelt, Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit einer schweren depressiven Symp tomatik (ICD-10 F43.21) mit vor allem schweren Schlaf-, Gedächtnis- und Kon zentrationsstörungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten . Die Aufmerksamkeit sei leicht reduziert, Konzentration und Gedächtnis seien mittelgradig bis schwer eingeschränkt (Urk. 14/31/92) . Im Affekt erscheine der Beschwerdeführer mittelgradig bis schwer deprimiert und ratlos. Teilweise träten schwere Insuffizienz- und Schuldgefühle auf. Er sei innerlich mittelgradig un ruhig und gereizt und leide unter schweren Ein- und Durchschlafstörungen. Im Antrieb sei er mittelgradig bis schwer reduziert. Wiederholt sei es in Momenten des Stresses zu unkontrollierten Wutausbrüchen gekommen mit teilweisem Zer schlagen von Inventar und schwerwiegenden verbalen Drohungen. Phasenweise träten Suizidgedanken und passive Todeswünsche auf. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer teilweise bedrohlich.

D ie für ihn gewohnte Arbeit könne er nicht weiterführen. Der langfristige Verlauf bleibe abzuwarten (Urk. 14/31/93). 3.3

Anlässlich der neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersu chung am 3. Juni 2016 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil.

C.___, Neuropsychologin (Urk. 14/30/6-8), schilderte der Beschwerde führer Einschränkungen im Gedächtnis und in der Konzentration, welche seit rund einem Jahr bestünden, wobei er einen gewissen Zusammenhang mit dem Wohl befinden bejahte (Urk. 14/30/6). In der Untersuchung ergaben sich formal mini male kognitive Defizite im Sinne einer verbalen Lernschwäche, einer leicht ver minderten Aufmerksamkeitsbelastbarkeit sowie exekutiv-planerische Auffälli g kei ten mit zum Teil flüchtiger, vorschneller und unsystematischer Vorgehens- und Arbeitsweise. Die Leistungen in allen übrigen geprüften Domänen seien - kon gruent mit dem erfassten allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen - durch schnittlich respektive unauffällig ausgefallen. Auf Verhaltensebene konnten die Berichterstatterinnen wiederholt eine leichte verbale Impulsivität, eine erhöhte Stressanfälligkeit und Nervosität sowie Gereiztheit und zum Teil leichte Block aden feststellen. Im Verhalten und der Kooperation sei der Beschwerdeführer ansonsten adäquat. Die dargelegten Befunde seien in ihrer Art unspezifisch und dürften primär im Rahmen sekundärer kognitiver Störwirkungen durch psycho logische/psychiatrische Phänomene (Stress, Belastungssituation, Verunsicherung) erklärbar sein. Eine konsistente Konzentrations- oder Gedächtnisspeicherstörung im eigentlichen Sinne habe sich testpsychologisch nicht objektivieren lassen. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforde rungsprofil (wie etwa im Beruf als Sanitär) zumutbar. Ob und inwieweit zusätzlich eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit oder eine vorzeitige Ermüdung mit Konzentrationsabfällen beim Arbeiten eintreten könne, sei im Rahmen der Untersuchung nicht valide erfassbar und müsse im praktischen Berufsalltag getestet werden (Urk. 14/30/8). 3.4

Ein in der Klinik D.___ durchgeführtes MRI des Schädels des Beschwerde führers ergab am 9. Juni 2016 unauffällige Befunde (Urk. 14/30/9). 3.5

Dr. Z.___

vermochte in seinem Bericht vom 4. Juli 2016 (Urk. 14/30/1-4), mit Blick auf die von ihm veranlassten Abklärungen, keine Diagnose nach ICD-10 zu stellen; entsprechend stufte er den Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit

- nach einem Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. Februar bis 1 5. Juni 2016 - ab dem 1 6. Juni 2016 wieder als voll arbeitsfähig ein. Zu den Befunde n

führte er aus, der Beschwerdeführer sei mittelschwer eingeengt auf ko gnitive Defizite, leicht gereizt, habe einen leicht gesteigerten Antrieb und sei dann im Wechsel leicht deprimiert, er zeige eine leichte Affektinkontinenz, sei motorisch leicht unruhig sowie verbal leicht impulsiv. Die subjektiven schweren Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses hätten in der klini schen Untersuchung nicht beobachtet werden können (Urk. 14/30/2).

Der Beschwerde führer werde

zur Zeit weder psychiatrisch noch medikamentös behandelt, nach dem v om 1 1. Februar bis zum 1 5. Juni 2016 bei einer diagnostizierten schweren depressiven Episode

eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei (Urk. 14/30/1

f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Nichteintretensentscheid a uf den Bericht von Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. April 2019 (Urk. 14/62/1-6), die ihrerseits auf eine neuropsychologische Test ung in der Klinik

F.___

vom Juni 2017 und ein MRI des Schädels vom März 2019 Bezug nahm (Urk. 14/62/3 Ziff. 2.4) . 4.2

Dem Bericht Dr. E.___ s ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr seit Ende März 2017 jede zweite Woche im Rahmen einer einstündigen Ein zelsitzung behandeln lässt . Seit Juni 2017 bestehe für die Tätigkeit als Sani tär installateur wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 50 % (beziehungsweise von 4 Stunden pro Tag; vgl. Urk. 14/62/5 Rz . 4.1 und 4.2), nachdem zwischen Februar 2015 und Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Unter Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom Juli 2016 hielt Dr. E.___ fest, seit dann sei die Situation unverändert geblieben . Der Beschwerdeführer lebe von Sozialhilfe in einer Woh nung mit seiner Frau und seinen drei Kindern (Urk. 14/62/2) . Er klage weiterhin über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche schon seit 2015 einen depressiven Zustand begleiten würden . Es bestünde n momentan eine mittel gra dige depressive Störung mit Niedergeschlagenheit, Insuffizienz -, Schuld- und Schamgefühlen, Angst vor der Zukunft, Existenzängsten, innerer Unruhe, Aggression, Frust und soziale r Isolation, ferner Schl afstörungen (Urk. 14/62/3).

Die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik

F.___

(Be richt vom 1 6. Juni 2017 in italienischer Sprache, Urk. 14/62/9-13)

habe ergeben, dass ein Aufmerksamkeitsdefizit bestehe, wahrscheinlich wegen kognitiver Ermüd barkeit im Zusammenhang mit einem depressiven Zustand. Die kognitiven Defizite könnten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinflussen (Urk. 14/62/3 und 14/62/11). Dr. E.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r Episode

(Urk. 14/62/3), und er gab an, d ie zukünftige Arbeitsfähigkeit sei im Moment nicht einschätzbar . Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert. Er versuche, eine Stelle als Sanitär in stal lateur zu bekommen. Leider werde er immer nach ein paar Tagen wegen seiner Problematik entlassen. Ein volles Pensum als Sanitär installateur sei unrealistisch, da der Beschwerdeführer bei der individuellen Arbeit aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) überfordert sei . Neu werde der Beschwerdeführer mit Escitalopram behandelt (Urk. 14/62/4). Dank der kombinierten psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung habe eine Verbesserung, aber nicht eine volle Remission, der depressiven Symptomatik erreicht werden können . Leider habe hinsichtlich der Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen klinisch keine Verbesserung festgestellt werden können. Dies en t spreche einer Therapieresistenz. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Be schwer deführer wieder im Vollpensum arbeiten könne, bleibe deswegen sehr gerin g (Urk. 14/62/6). 4.3

Die Behandlerin gab überdies ein neues MRT des Schädels des Beschwerdeführers in Auftrag, um Anzeichen eine r allfällige n Demenz zu erkennen . Dem Bericht der Klinik D.___ vom 3 1. März 2019 ist ein regelhafter intrakranieller Befund zu entnehmen (Urk. 14/62 /8). 5. 5.1

Zwar ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass sich die depressive Störung des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2015 entwickelt hatte (vgl. Bericht des Sanatoriums A.___ vom 3 0. Oktober 2015; Urk. 14/31/92-94) . Aus dem der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. September

2016 (Urk. 14 /34) im Wesentlichen zugrundeliegenden Bericht Dr. Z.___ s vom 4. Juli

2016 (Urk. 14/30/1-4) geht allerdings hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden war . Auch die neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung durch Dr. B.___ und die Neuropsychologin

C.___ im Juni 2016 (Urk. 14/30/6-8)

hatte

nur minimale kognitive Defizite und keine eingeschränkte Zumutbarkeit eine r ganztägige n

Arbeitstätigkeit mit geringem bis mässigem kognitivem Anforderungsprofil ergeben

(Urk. 14/30/8). 5.2

Demgegenüber stellte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 4. April

2019 (Urk. 14/62/1-6) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei ge genwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und attestierte dem Beschwer deführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sanitär installateur als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2017 (Urk. 14/62/2 f.). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine erneute, im Juni 2017 durchgeführte, neuropsychologische Testung, im Rahmen welcher nun mehr kognitive Defizite, insbesondere ein Aufmerksamkeitsdefizit, festgestellt worden war en, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einzu schränken vermöchten (Urk. 14/62/3 und Urk. 14/62/11). 5.3

Der mutmasslich verschlechterte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeigt sich aber nicht nur in der veränderten diagnostischen Einordnung des psychi schen Leidens und der in diesem Zusammenhang attestierten Arbeitsun fähigkeit, sondern auch in der - zumindest teilweise - geänderten Befundlage. Abgesehen davon, dass die subjektiven Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen nun gestützt auf die erneute neuropsychologische Testung auch objektiviert werden konnten, machte der Beschwerdeführer auf Dr. E.___ einen niederge schla ge nen, deprimierten und hoffnungslosen Eindruck, während Dr. Z.___ seiner zeit lediglich einen leicht deprimierten Beschwerdeführer erlebt hatt e . Hatte Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer im Juli 2016 noch eine leichte Affektin kontinenz notiert, stellte Dr. E.___ nun eine Affektlabilität und häufige -inkontinenz fest. Zusätzlich berichtete sie von einer Angst des Beschwerdeführers vor der Zukunft mit Worrying, von Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug (Urk. 14/30/2, Urk. 14/62/3) . 5.4

Nach dem Gesagten liegen mit Blick auf die neue Diagnose, die neu attestierte Arbeitsunfähigkeit und die im Vergleich zur erstmaligen Verfügung akzentuierte Befundlage zumindest gewisse Anhaltspunkte vor, die für die vom Beschwerde führer geltend gemachte rechtserhebliche Tatsachenänderung sprechen, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehende E. 1.6) . Indem die Beschwerdegegnerin erwog,

mit der Neuanmeldung vom September 2018 habe der Beschwerdeführer keinen revisionsrechtlich erheblichen Sachver halt glaubhaft gemacht, stellte sie zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. vorstehende E.

1.6). Demnach ist sie zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen und anschliessender neuer Verfügung zurückzuweisen, wobei sie die Rechtspre chung gemäss BGE 143 V 409 und 418 zu beachten haben wird (vgl. vorstehende E. 1.3). 6. 6.1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und de r

unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Die zur unentgeltlichen Rechts vertreterin

bestellte Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädi gung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 9. September

2019 Dispositiv Ziffer 3; Urk. 15). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 2 0. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, auf die neue Anmeldung vom 1 0. September 2018 einzutreten und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abzuklären . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

unentgeltliche n Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Jacqueline Schmid Bürkli, Oberrieden, eine Pro zess entschädigung von

Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Geri chtsschreiberin FehrSpycher