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IV.2019.00423

Neuanmeldung/Revision: Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten äussert sich nicht zum zentralen Beweisthema des Eintritts einer revisionsbegründenden Änderung des Gesundheitszustands im zu prüfenden Zeitraum. Rückweisung zur erneuten Abklärung unter Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.

Zürich SozVersG · 2021-01-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2006 vollzeitlich selbständig erwerbstätig in ihrem gelernte n Beruf als

Damencoiffeuse ( Urk. 9/5/1 , Urk. 9/21/1 , Urk. 9/53/2 ) und

meldete sich erstmals im Januar 2010 unter Hin weis auf Depressionen und Probleme mit den Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 2 7. September 2010 ( Urk. 9/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie seit 1. März 2010 in der angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse wieder vollständig arbeits fähig sei .

N ach dem im März 2011 ( Urk. 9/29/3) ihr zweites Kind auf die Welt gekommen war und sie in der Folge ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, war sie ab Oktober 2011 als angestellte Coiffeuse zuerst i n einem 50%-Pensum und ab 1. März 2013 i n eine m 40%-Pensum tätig ( Urk. 9/53/2). Am 1 1. Februar 2013 hatte sich die Versicherte - nun unter Hinweis auf Depressionen sowie Be schwer den an Rücken, Beinen, Füssen, Armen und Nacken - erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/28). Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Mitteilung vom 2 3. Januar 2014; Urk. 9/52), wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ab mit der Begründung, sie könne die ange stammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung und unter Weiter füh rung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu 100% ausüben ( Urk. 9/56).

Mit Revisionsgesuch vom 1 7. November 2014 bat die Versicherte um erneute Prü fung des Leistungsanspruchs ( Urk. 9/70) . Die IV-Stelle führte wiederum erwerb liche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie ein poly dis ziplinäres (allgemein-internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei der MEDAS

Z.___ ein, das am 4. April 2016 erstatte t wurde ( Urk. 9/120). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 stellt e s ie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/123). Dagegen liess die Versicherte , die inzwischen am 1. Oktober 2016 eine Teilzeittätigkeit (16.51 % ) als Küchenhilfe in einem Hort aufgenommen hatte ( Urk. 7/3) , am 4. November 2016 Einwand erheben ( Urk. 9/137) . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2 2. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/139 ; Anmeldung vom 8. Dezember 2015; Urk. 9/110 ). Am 8. Februar 2017 nahmen die Gutachter der MEDAS auf Aufforderung der IV-Stelle hin zu den von der Versicherten einge reichten Berichten der behandelnden Ärzte Stellung ( Urk. 9/143). Die Versicherte liess sich dazu am 6. März 2018 - unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk. 9/149) - vernehmen ( Urk. 9/150). Mit Eingaben vom 4. April 2018 ( Urk. 9/151) und vom 5. Juni 2018 ( Urk. 9/153) nahm der Rechtsvertreter der Versicherten unter Hin weis auf deren stationären Aufenthalt im A.___ vom 2. März bis 2. Mai 2018 ( Urk. 9/152) erneut Stellung.

Nachdem sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) unterbreitet hatte ( Urk. 9/175/4ff.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 9/176 = Urk.

2) ab. 2.

Mit Beschwerde vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 1/1) beantragt e die Versicherte die Auf hebung der Verfügung vom 9. Mai 2019 und die Ausrichtung der ihr von Gesetzes wegen seit Mai 2015 zustehenden Rente. In prozessualer Hinsicht stellte die unvertretene

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 9. August 2019 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

13) wurde der weiterhin unvertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Am 2 9. Oktober 2019 liess die inzwischen vertretene Be schwerdeführerin eventualiter beantragen, die Sache sei zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 17) . Mit Replik vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

20) stellte die Beschwer de führerin bei gleichbleibendem Hauptantrag die Antr ä g e , eventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen , subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen . Die IV-Stelle verzichtete am 2 8. Januar 2020 ( Urk.

23) auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2020 ( Urk.

24) mitgeteilt wurde. Am 1 4. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135

V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu standes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 2 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin weitgehend abgeklungen sei. Mithin sei es nicht lang andauernd und einer Behandlung zugänglich. Be zogen auf den Bewegungsapparat könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Coiffeuse arbeiten oder auch eine andere leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Die Erkrankung bewirke demnach keinen länger dauernden Arbeitsausfall. Trotz neuer Berichte und der Einwände der Beschwerdeführerin sei weiterhin davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS

nicht verändert habe. Es seien weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioiden, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Insgesamt könne weiterhin auf das MEDAS - Gutachten vom Februar 2016 respekt ive auf die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom Februar 2017 abgestellt werden. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer komplexen und langjährigen Krankengeschichte sei sie nicht in der Lage, über das aktuelle Arbeitspensum hinaus anhaltend auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein ( Urk. 1/1).

D as Gutachten der MEDAS beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kö nne ( Urk. 20 S. 6). Zudem sei gestützt auf die medizinischen Akten und den Krankheitsverlauf eine erhebliche Verschlechterung der somatischen und psychiatrischen Gesundheits beeinträchtigung seit der MEDAS -Begutachtung von 2016 ausgewiesen (S. 6). Sowohl die von den behandelnden Fachärzten diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die aktenkundig ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die posttrauma ti sch e Belastungsstörung (PTBS) hätten im Zusammenspiel mit den objektivier baren somatischen Beschwerden eine mindestens 75%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge . Dies begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2015, spätestens jedoch ab 1. Mai 201 8. Entgegen der Auffassung der Ärztin des RAD seien die therapeu ti schen Optionen ausgeschöpft (S. 8). Im Übrigen fehle auch eine aktuelle Abklä rung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (S. 9). 2.3

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. November 2014 ( Urk. 9/70) ein . Es ga lt somit zu prüfen, ob sich der Ge sund heitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 0. Febru ar 2014 ( Urk. 9/56) , mit welcher der Anspruch auf Leistungen der Inva liden ver si cherung verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk.

2) verschlechtert hat te und ob die allfällige Verschlechterung genügt e , um nunmehr ein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. E. 1.4 hiervor) . 3. 3.1

Ein Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten An spruchs auf rechtliches Gehör ( BGE 129 I 236 E . 3.2) bildet die

- für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 li

t. h ATSG ausdrücklich erwähnte

- Begründungspflicht . Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, soll es unter anderem den Parteien ermöglichen, d ies e n gege be nenfalls sachgerecht an zufe chten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.

4 1; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa , 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus for mel len Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 3.2

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung ( Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 3.3

Die IV-Stelle prüfte nach Eingang der Neuanmeldung vom November 2014, vorab zu Recht, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des medizinischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermöchten , und bejahte die Frage mit der Begründung, es werde neu die Diagnose einer milden seronegativen Arthritis der Hände geltend gemacht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Einträge vom 1 0. und 1 4. Dezember 2014; Urk. 9/122/1 f.). In der Folge unterbreitete die zuständige Sachbearbeiterin dem RAD die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit dem letzten Entscheid vom 2 0. Februar 2014 verändert habe und wenn ja, seit wann ( Urk. 9/122/3). Nach der Einholung des MEDAS -Gutachtens und der Durchführung des Vorbe scheid verfahrens ( Urk. 9/123) verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 9. Mai 2019, ohne sich in ihren Erwägungen mit der zentralen Frage auseinanderzusetzen, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Ebenso unterliess sie es, in ihrem Beiblatt auf die für die Beurteilu ng der Streitsache massgebliche n

materiell- und beweisrechtliche n Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung hinzuweisen . Dies betrifft namentlich die Bestimmung zu den bei einer Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) sowie die dabei relevanten Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Janu ar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4

D er angefochtene Entscheid lässt hinsichtlich des zentralen Beweisthemas, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, jegliche Begründung vermissen. Hin ge gen begründete d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbe geh ren s

zusammengefasst damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Unter diesen Umständen, d a die Verfügung sich zwar nicht mit der entschei denden Frage auseinandersetzt, aber nicht jegliche Begründung vermissen lässt (vgl. zu letzterem Fall Urteil des Bundesgerichts I 606/04 vom 1 3. Januar 2005 E.

3

f.) , kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden ,

verleiht die grundrechtliche Gehörsgarantie doch keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 127 III 576 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). D ie materie lle Richtigkeit der Begründung und des darauf gestützten Entscheids ist vielmehr Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Frage, ob der Entscheid den formellen Anfor derungen an die Begründung genügt, wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für einen inhaltlich richtigen Entscheid zu legen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 6.3.6 in fine sowie 4A_106/2009 vom 1 . Oktober 2009 E. 4.4, nicht publ . in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 ; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242 ). 4 . 4 .1

Nach dem Gesagten ist die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellvertretender Oberarzt Rheumatologie in der C.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 ( Urk. 9/30/5-8) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, laterale Fussschmerzen links mehr als rechts sowie eine Adipositas per magna. Aufgrund des Rückenleidens bestünden Einschränkungen für schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie längere statische Positionen und Zwangshaltungen. Aufgrund der Belastungstendinosen an den Füssen seien länger dauernde ste hende Belastungen sowie längeres Gehen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete Dr. B.___ der Beschwerdeführerin noch als zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei allerdings davon auszugehen, dass aufgrund der Dekonditionierung im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden aufträten, die aktuell eine Reduktion des Arbeitspensums um etwa 20 % im angestammten Beruf bedingten. Durch eine adäquate Rekonditionierung sollte diese Leistungs ein schränkung jedoch innert 6 Monaten reversibel sein. Angepasste leichte körper liche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechs elbelastung sollten prinzipiell voll zumutbar sein. Aufgrund der Dekonditionierung sei aktuell auch hier von einer reversiblen Leistungsminderung von 20 % über 6 Monate auszugehen ( Urk. 9/30/6 f.) 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 1 2. April 2013 hospita li siert gewesen war, erhob mit Austrittsbericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 9/33/5-7) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines Verdachts auf eine Opiat-Abhängigkeit sowie einer psychosozialen Belastungs situation , ohne dass er sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te . 4.4

Mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 9/ 32/1-6 ) stellte PD Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bestehend seit Januar 2012 und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 1 1. Februar 2013 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse. 4.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Oberärztin am H.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, der C.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) eine generalisierte Weichteilsensivität , ein zervikothorakospondy lo ge nes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, laterale Fussschmer zen links, eine Adipositas per magna sowie einen Status nach CTS-Operation rechts 199 3. 4.6

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November 2013 ( Urk. 9/55/2) - i m Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) -

dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könnte eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse prognostisch erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Probleme würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung gebracht, die die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter habe. 4.7

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leis tungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss,

die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbelsäulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könn e ( Urk. 9/56/2). 5 . 5 .1

Seither sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 5.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 9/73/1-2) stellte Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation , Leitende Oberärztin Rheumatologie der C.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene) Hauptdiagnosen: - milde seronegative Arthritis Hände , DD rheumatoide Arthritis , DD mechanisch - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien und myofas zialen Schmerzen - generalisiertes ligamentäres Hypermobilitätssyndrom ( Beighton 6/9) - cervicothora c ospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits - Metatarsalgien - Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1993 - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum, vor allem Opioid-Analgesie (Codein) - Vitamin D3 Mangel 24,3 nmol /l

Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2013 führte Dr. J.___ aus, dass im Frühling 2014 bei der Beschwerdeführerin eine allerdings sehr milde Arthritis der Hände festgestellt worden sei. Bildgebend hätten sich keine Hinweise auf einen erosiven oder gar destruktiven Verlauf gezeigt, was sich mit ihrer Einschätzung decke. Im Vergleich zur Beurteilung von Dr. B.___

ergebe sich deswegen bezüglich Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse keine substanzielle Änderung. Einzelne hochrepetitiv verlaufende Tätigkeiten in achsenabwei chen der Stellung sollten vermieden werden. Diesbezüglich erachte sie gelenkscho nende beziehungsweise -gerechte Tätigkeiten und Positionen als ausreichend ( Urk. 9/73/2).

In einem weiteren Bericht vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 9/94/6-9) hielt Dr. J.___ bei grundsätzlich unveränderter Diagnosestellung fest, im Wesentlichen seien die Untersuchungsbefunde, aktuell fokussiert auf die Halswirbelsäule und die vor deren Extremitäten unverändert, abgesehen von einer vermehrten Kyphose am cervicothorakalen Übergang, Schulter- und Kopfprotraktion ( Urk. 9/94/8). Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom sei überwiegend auf muskuläre In suffizienzen und Dysbalancen zurückzuführen. Somit sei von einem relevanten Rehabilitationspotential auszugehen. Aufgrund der allenfalls äusserst diskret ausgeprägten entzündlichen Veränderungen der Hände, DD mechanisch, sowie fehlender degenerativer Veränderungen am Stammskelett sei grundsätzlich von einer strukturell günstigen Prognose auszugehen. Ungünstig sei en jedoch die chro nische Schmerzsymptomatik, die Adipositas und die psychische beziehungs weise psychosoziale Situation. Als Coiffeuse sei sie seit längerem nicht mehr arbeits fähig, wobei von Seiten der C.___ keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Im Übrigen verwies Dr. J.___ erneut auf den Bericht Dr. B.___ s vom 9. April 2013 sowie auf ihren eigenen Bericht vom 4. Dezem ber 2014, die weiterhin gültig seien, zumal auch die in den letzten Monaten durchgeführten Abklärungen mit MRI der Hände und der Füsse keine wesentliche Anpassung der Belastungsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit ergeben habe ( Urk. 9/94/8 f.) . 5.3

Im Austrittsbericht des A.___ vom 1 3. Januar

2015 ( Urk. 9/102/17-22), wo die Beschwerdeführerin vom 2 6. Oktober bis am 3. Novem ber 2014 hospitalisiert gewesen war, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , erhoben. Die Be schwerdeführerin konnte in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung regelrecht nach Hause entlassen werden ( Urk. 9/102/19). 5.4

Die Ärzte des H.___ der C.___ diagnostizierten am 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/102/14) eine chronische Migräne ohne Aura, einen Anal getika-Übergebrauchskopfschmerz sowie ein mögliches Restless - legs -Syn drom. 5.5

Der die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 behandelnde Psychiater, PD

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 3. August 2015 ( Urk. 9/101) in seinem Fachgebiet die Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , sowie einer Opioidabhängigkeit (im Rahmen einer langjährigen Schmerzbe handlung; F11.22; Urk. 9/101/1) und atte stierte der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ( Urk. 9/101/3). Zusätzlich zu den vielfältigen körperlichen Erkran kungen, die eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse verunmög lich ten, bestünden depressive Beschwerde n sowie Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung, die ebenfalls ein ausdauerndes, konzentriertes Arbeiten un mög lich machten. Aufgrund der langjährigen Krankengeschichte und des kom plexen Beschwerdebildes sei nicht mit einer schnellen Verbesserung des Ge sund heitszustandes zu rechnen. Mittel- bis langfristig könnte jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 5.6

Die behandelnde Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 9/102/ 1-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bis 2013 in einem Pensum von 60 % in ihrem Beruf als Coiffeuse gearbeitet. Die Ausübung des Berufs sei ihr aufgrund von starken Schmerzen in allen Körperteilen nicht mehr möglich. Psy chisch eingeschränkt sei sie durch starke Antriebslosigkeit, herabgesetzte Kon zen tration, verlangsamtes Denken und niedriges Selbstvertrauen. Bei jeder körper lichen Betätigung träten diffuse Schmerzen auf. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt, auch bei Einlegen von Pausen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, zum Beispiel den Haushalt selber zu übernehmen ( Urk. 9/102/3). Eine ein fache Arbeit unter Anleitung , ohne körperliche Einschränkung (richtig: Belas tung) und mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, kurzes Gehen) wäre über eine Stunde drei Mal in der Woche im geschützten Rahmen möglich ( Urk. 9/102/4). 5.7

Vom 5. bis am 9. September 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des M.___ hospita lisiert. Nach komplikationsloser operativer Behandlung einer inneren Hernie und unauffälligem weiteren Verlauf konnte die Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wund verhältnissen nach Hause entlassen werden (provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2015; Urk. 9/103). 5.8 5.8 .1

Im Hauptgutachten der MEDAS

Z.___

vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120/1-32) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erhoben ( Urk. 9/120/25) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.0) , im Verlauf immer wieder manifest als zumindest mittelgradige depressive Epi sode. Komorbidität mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungs stö rung. - Subjektiv unterschiedlich in Lokalität, Akzentuierung und Intensität erlebte Myalgien und Arthralgien, klinisch aus rheumatologischer Sicht keiner defini tiven systemisch entzündlichen oder anderweitig differenzierten Störung des Bewegungsapparates zuord en bar (M79.10) - Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 (K91.2), BMI aktuell 40.5 - Vitamin D-Mangel (E55.9) 5.8 .2

Zum Gesundheitsschaden führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht ausser der Überlastung des hypermobilen Bewegungsapparates durch die Adipositas keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden könnten. Aus psychia trischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit mit geringen Einschränkungen recht gut erhalten, bei momentan deutlich, aber unvollständig remittierten rezidivierenden depressiven Störungen. Die anlässlich der Untersuchungen bestehenden funktio nellen Einschränkungen seien auf die Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die geschilderten Beschwerden wirkten authentisch und es hätten keine spezifi schen Diskrepanzen oder Hinweise auf Aggravation festgestellt werden können ( Urk. 9/120/23). Die psychiatrische Behandlung sei erfolgreich, werde konsequent durchgeführt und sei als lege artis zu bezeichnen. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine Etablierung einer medizinischen Trainingstherapie mit initial überwie gendem Ausdauertraining im aeroben Bereich angezeigt ( Urk. 9/120/26). 5.8 .3

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse 66 % betrage. Die 33%ige Arbeitsunfähigkeit werde begründet durch die sich immer wieder manifestierenden, als zumindest mittelgradig eingestuften depres siven Episoden mit der entsprechenden Restsymptomatik. Zusätzlich beeinflusst werde die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität mit Symptomen einer unvoll ständigen posttraumatischen Belastungsstörung, ohne dass diese als eigenstän diges Krankheitsbild diagnostiziert werden könnten. Im Weiteren beeinflussten auch die Adipositas per magna und möglicherweise der deutliche Vitamin D-M angel die Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe gemäss Aktenlage seit der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28).

In einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter im Konsens eine Rest arbeitsfähigkeit von 75 % . Bei der angepassten Tätigkeit müsste die Konzen tra tionsanforderung geringer gehalten werden; eine ständige Lärmbelastung und störende Lichtverhältnisse müssten vermieden werden und auf einen ständig wechselnden Kundenkontakt müsste verzichtet werden. Zudem müssten aus rheu matologischer Sicht folgende Kriterien eingehalten werden: Tätigkeiten ab und über der Elevationsebene sollten höchstens ei ne Stunde am Stück und maximal zwei M al am Halbtag erfolgen. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sollte maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg betragen. Tätigkeiten mit der oberen Extremität wären leicht bis mittelschwer möglich ( Urk. 9/120/29). 5.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom RAD kam in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/122/3) zum Schluss, das MEDAS -Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. 5.10

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 9/136) zuh anden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, bei dieser sei diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (F33.1) auszugehen. Es bestehe eine leichtgradige depressive Stimmungs lage, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine teilweise Freudlosigkeit. Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen seien vermindert, darüber hinaus bestünden Schlaf störung en . Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Ab hängigkeitssyndrom durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz (F11.20). Bei allen drei Erkrankungen bestehe ein bisher langjähriger Verlauf, so dass tatsächlich von einer Chronifizierung ausgegangen werden könne. In Bezug auf die rezidi vierende depressive Störung seien wiederholt Spitalaufenthalte notwendig gewe sen ( Urk. 9/136/1). Obwohl im bisherigen Therapieverlauf insgesamt eine Verbes serung der Situation habe erreicht werden können, hätten sich immer wieder krisenhafte Einbrüche mit verstärkter depressiver und auch PTBS-Symptomatik gezeigt. Ausdauer und Konzentrationsvermögen seien weiterhin eingeschränkt. Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schon bei geringer Belastung komme es schnell zu einem Überforderungsgefühl. Dazu kämen die vielfältigen körperlichen Beschwerden, die eine weitere Berufsausübung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht ermöglichten. Aufgrund der komplexen Problemlage, bei der ver schiedene Krankheitsbilder miteinander interagierten, sei maximal eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/136/2). 5.11

Dr. med. J.___ führte am 1 0. Oktober 2016 aus, dass sie die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus muskuloskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände derzeit als zu 50 % arbeits fähig einschätze. Aufgrund der Metatarsalgien und der durchgemacht en Ansatz tendinose der Peroneus - brevis -Sehne und des Ganglions des unteren Sprung gelenks rechts sollten langes Stehen an Ort und langes Gehen vermieden werden. Die muskuläre Insuffizienz (der Rumpfmuskulatur) sei zumindest theoretisch the ra peutisch angehbar , so dass diese per se keine Argumentation gegen eine lang fristige Arbeitsfähigkeit darstelle. Allenfalls liesse sich diskutieren, ob wäh rend der Trainingszeit von drei bis sechs Monaten beziehungsweise bis zur zu erwartenden Besserung eine vorübergehende Reduktion von 20 % in der ange stammten Tätigkeit gewährt werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dürfte nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerzproblematik bedingt sein, ohne dass muskuloskelettale Befunde diese vollständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.). 5.12 5.12 .1

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143 /1-2 ) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS

Z.___ fest, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten im Hauptgutachten gültig seien. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass der IV-Stelle irrtümlicherweise eine ungültige - vor der Konsens-Konferenz geschriebene - Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens eingereicht worden sei. Bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates ändere das Schreiben von Dr. J.___ (vom 1 0. Oktober 2016) an der Beurteilung im Gutachten nichts. Eine gültige Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 1 7. Februar

2016 wurde beigelegt ( Urk. 9/143/8-26). 5.12 .2

Der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS legte in seiner ausführlichen Stel lungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143/2-7) dar, dass und warum die von der Beschwerdeführerin und vom behandelnden Psychiater vorgetragenen Argu mente nicht zu einer grundsätzlichen Änderung seiner gutachtlichen Einschät zung vom April 2016 führten ( Urk. 9/143/7). 5.13

Med. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , nahm am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter anderem unter Hinweis auf eine schlafmedizinische Untersuchung im A.___ ( Urk. 9/149/5-20 ) wiederum zum ergänzenden Bericht des psychiatrischen Teilgutachters Stellung und hielt abschliessend fest, dass er unter Berücksichtigung des aktuellen Ver laufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 9/149/3). 5.14

Am 1 1. Mai 2018 berichtete n die Ärzte de s A.___ über ein e weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 ( Urk. 9/152). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei Aus tritt teilremittiert (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (F45.41), Probleme mit Bezug auf vermu teten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Gebrauch (F13.2), ein medikamenten-induzierter Kopfschmerz (G44.4), ein Vitamin D-Mangel (E55.9), Obstipation (K59.0) sowie eine Adipos itas per magna Grad III (E66.02; Urk. 9/152/1) . Initial habe bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig e depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung bestanden, die sich im Verlauf der Behandlung nur leicht verbessert habe. Hinsichtlich des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibe eine diagnostische Unsicherheit bestehen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Flashbacks oder ein dissoziatives Erleben beo bachtet worden. Es sei daher am ehesten von einer remittierten PTBS auszugehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei fortwährender Beschäftigung und Präsentation von Schmerzen am gesamten Körper habe bestätigt werden können. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei bis und mit dem 6. Mai

2018 attestiert worden ( Urk. 9/152/3). 5.15

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018 hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, vom RAD fest, grundsätzlich seien die medizi nischen Feststellungen im klinischen Teil des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nachvollziehbar ( Urk. 9/175/4). Ob die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zurückhaltender for muliert werden sollte, wäre allenfalls abzuklären ( Urk. 9/175/5). 5.16

Vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin zur Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau mati schen Belastungsstörung in der Q.___ hospita lisiert. Mit Bericht vom 2 7. November 2018 ( Urk. 3/7) erhoben die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischer Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssy n drom, aktuell abstinent (F11.2). 5.17

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 9/169) stellte PD Dr. med.

K.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer Fibro m yalgie (M79.70), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer Migräne mit Aura (klassische Migräne; G43.1) sowie eines Magenbypasses. Bis heute hätten sich die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgescheh ens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbar keit und damit einhergehend Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3). 5.18

Am 2 5. März 2019 ( Urk. 9/175/7) führte Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psy chiatrie u nd Psychotherapie, vom RAD aus, insgesamt könne weiterhin von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand seit der Gutachtenerstellung ausgegangen werden. Es stünden weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioi den, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Ob dadurch eine Verbesserung der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %

im angepassten Bereich erzielt werden könne, sei jedoch fraglich. Insgesamt könne weiterhin auf das Gutachten vom Februar 2016 beziehungsweise die Ausfüh rungen des Gutachters vom 8. Februar 2017 abgestellt werden. 5.19

Am 3. Juni 2019 ( Urk. 1/2) nahmen PD Dr. med. K.___ und med. pract. O.___ von der Q.___ erneut Stellung und erklärten, in der Zusammenschau liege bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende kom plexe psychiatrische Erkrankung vor, die mit erheblichen Funktionsein schrän kungen verbunden sei. Verkomplizierend seien die multiplen somatischen Be schwerden unter anderem im Rahmen der Magen-Bypass-Operation und deren Folgen. Eine genaue Zuschreibung einzelner Einschränkungen zu einem Gesund heitsschaden sei deshalb schwierig und eine Gesamtschau der Beeinträchtigungen unerlässlich. Daraus ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit eine verhaltene Prog nose. Neben der reduzierten Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt sei von einer maximalen zusätzlichen Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag (Hortarbeit) auszugehen ( Urk. 1/2 S. 8 f.). 6 . 6 .1

6.1.1

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November

2013 ( Urk. 9/55/2) - im Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) - dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könn e prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Proble me würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung ge bracht, die sie als alleinerziehende Mutter habe. 6. 1. 2

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leistungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbel säulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könnte ( Urk. 9/56/2). 6.2 6.2.1

Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten am 4. April 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/25) eine rezidivierende -

im Untersuchungs zeit punkt weitgehend remittiert e, im Verlauf immer wieder zumindest mittel gradige

- depressive Störung bei einer Komorbidität mit Symptomen einer posttrau ma tischen Belastungsstörung, sodann subjektiv in Lokalität, Akzentuierung und Intensität unterschiedlich erlebte, klinisch aus rheumatologischer Sicht nicht zu zuordnende

Myalgien und Arthralgien, eine Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 sowie einen Vitamin D-Mangel. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammt en Tätigkeit als Coiffeuse 66 % , i n einer angepassten Tätigkeit 75 % betrage. 6.2.2

Während Dr. N.___ vom RAD das Gutachten der MEDAS am 1 8. April 2016 als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 9/122/3), hielt der zuständige Kundenberater der Beschwerdegegnerin am 1 2. Mai beziehungsweise 2 3. Juni 2016 fest, die diagnostizierte depressive Stö rung sei weitgehend remittiert und eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht diagnostiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähig keit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse ( Urk. 9 /122/4). Daran wurde auch nach Eingang weiterer ärztlicher Stellungnahmen festgehalten ( Urk. 9/175/8). 6.3

6.3.1

Vorab ist der Beweiswert des MEDAS - Gutachten s vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120) und der ergänzende n Stellungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Neuanmel dungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Z entrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinung der Berentung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augen fällig präsentiert, am rechtl ich erforderlichen Bew eiswert (vgl. vorstehende E. 1.6 ). 6 .3.2

Die Gutachter der MEDAS wurden von der IV-Stelle nicht nach der Entwicklung beziehungsweise der allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin seit Februar 2014 befragt und äusserten sich dementsprechend auch nicht ausdrücklich dazu.

I m Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen sie lediglich am Rande auch Stellung zum Verlauf, indem sie festhielten, die von ihnen attestierte 33%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Coiffeuse bestehe gemäss Aktenl age seit der Hospitalisation der Be schwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28) , ohne dies aber näher zu begründen . Unter Bezugnahme auf andere

ärztliche Beurteilungen in den Akten führten sie zudem aus , bezüglich Depression könne man nicht von einer Chronifizierung sprechen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich auf The rapien, Interventionen und Medikamente etc. reagiere. So hätten sich denn in Abhängigkeit von äusseren Faktoren Besserungen, aber auch Verschlechterungen ihres psychopathologischen Befundes ergeben ( Urk. 9/120/28). 6.3.3

Nachdem gemäss der massgeblichen Beurteilung in der seinerzeitigen anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen worden war, ist unklar, ob es sich bei der Einschätzung der MEDAS -Gutachter (75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) um eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, oder ob von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitverlauf auszugehen ist. Dass eine solche bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung allenfalls eingetreten sein könnte, dafür gibt es gestützt auf die Akten zu mindest gewisse Anhaltspunkte , sprechen sich doch mehrere ärztliche Stellung nahm en für eine erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermög ens aus psychi schen Gründen aus. 6.3.4

So ging etwa m ed. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 9/149/3). Am 1 1. Mai 2018 berichteten die Ärzte des A.___ über eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 und bescheinigten ihr e ine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis a m 6. Mai 2018 ( Urk. 9/152/3). Auch Dr. P.___ vom RAD erachtete es am 2. Juli 2018 allenfalls als prüfenswert, o b die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zu rückhaltender formuliert werden sollte ( Urk. 9/175/5). Im Rahmen einer Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau ma ti schen Belastungsstörung wurde die Beschwerdeführerin vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 erneut hospitalisiert , diesmal in der Q.___

( Urk. 3/7) . PD Dr. K.___ legte am 2 0. Februar

2019 ( Urk. 9/169) dar, die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS hätten sich kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgeschehens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit einhergehend Funk tions einschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3).

Was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, vertrat Dr. J.___ am 1 0. Okto ber 2016 die Auffassung , dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus musku loskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände zu 50 % arbeitsfähig sei . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerz prob lematik bedingt sein dürfte , ohne dass muskuloskelettale Befunde diese voll ständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.). 6.3.5

Zu sammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Sachlage zum einen nicht als solchermassen evident dar stellt e , dass sich ausdrücklich vergleichende gutach t liche Angaben erübrigten und dass zum anderen das am 8. Februar 2 017 ergänzte Gutachten der MEDAS vom 4. April 2016 unter einem revisionsr echtlichen Blick winkel ( vorstehende E. 1.4 ff. ) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar stellt und nicht darauf abgestellt werden kann , da es k eine schlüssige Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin im relevanten Zeitraum erlaubt ,

sondern es sich in erster Linie mit der Feststellung des (damals) aktuellen Gesundheitszustandes befasst . Dazu kommt, dass zwischen der Erstattung des Gutachtens im April 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 mehr als drei Jahre liegen, in denen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht unwesentlich veränderte (vgl. vorstehende E. 6.3.4). Schliesslich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) die bisherige Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt, in dessen Rahmen im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schwe regrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge tra gen wird. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017 (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). 6.4

Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut achtlichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nachvoll ziehbar ersch e inen würden .

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019

ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrechtlicher Optik sowohl in psychischer wie somatischer Hinsicht - sowie auch im Lichte der Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 ) - erneut abkläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu be finde.

Die

Beschwerdeführerin thematisierte im Verfahren die Eingliederungs massnah men, die zu Unrecht nicht geprüft worden seien ( Urk. 20 S. 9) . Den diesbezüg lich e n Anspruch wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gegebenen falls auch zu prüfen haben. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 25 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Y.___ , einen Aufwand von total Fr. 4‘012.05 (Arbeitsaufwand für 12 Stunden 55 Minuten à Fr. 280.-- plus Pau schalspesen von 3 % zuzüglich MWSt) geltend. Dies kann der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

insbe son dere mit Blick auf die doch recht umfangreichen Akten und die ausführliche Replikschrift als noch angemessen betrachtet werden, auch wenn

die Be schwer deschrift von der Beschwerdeführerin selber verfasst ( Urk.

1) und die Rechtsver treterin von dieser er st im Oktober 2019 mandatiert wo rde n war ( Urk. 15 , Urk. 16 ).

Unter Anrechnung einer Kleinspesenpauschale von 3 %

ist d ie Entschädigung somit bei Anwendung des für Juristen und Juristinnen ohne Rechtsanwaltspatent gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- und unter Berücksicht igung der Mehrwertsteuer auf Fr. 2 ‘ 651 .-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 9. Mai 20 19 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’651 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2006 vollzeitlich selbständig erwerbstätig in ihrem gelernte n Beruf als

Damencoiffeuse ( Urk. 9/5/1 , Urk. 9/21/1 , Urk. 9/53/2 ) und

meldete sich erstmals im Januar 2010 unter Hin weis auf Depressionen und Probleme mit den Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 2 7. September 2010 ( Urk. 9/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie seit 1. März 2010 in der angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse wieder vollständig arbeits fähig sei .

N ach dem im März 2011 ( Urk. 9/29/3) ihr zweites Kind auf die Welt gekommen war und sie in der Folge ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, war sie ab Oktober 2011 als angestellte Coiffeuse zuerst i n einem 50%-Pensum und ab 1. März 2013 i n eine m 40%-Pensum tätig ( Urk. 9/53/2). Am 1 1. Februar 2013 hatte sich die Versicherte - nun unter Hinweis auf Depressionen sowie Be schwer den an Rücken, Beinen, Füssen, Armen und Nacken - erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/28). Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Mitteilung vom 2 3. Januar 2014; Urk. 9/52), wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ab mit der Begründung, sie könne die ange stammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung und unter Weiter füh rung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu 100% ausüben ( Urk. 9/56).

Mit Revisionsgesuch vom 1 7. November 2014 bat die Versicherte um erneute Prü fung des Leistungsanspruchs ( Urk. 9/70) . Die IV-Stelle führte wiederum erwerb liche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie ein poly dis ziplinäres (allgemein-internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei der MEDAS

Z.___ ein, das am 4. April 2016 erstatte t wurde ( Urk. 9/120). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 stellt e s ie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/123). Dagegen liess die Versicherte , die inzwischen am 1. Oktober 2016 eine Teilzeittätigkeit (16.51 % ) als Küchenhilfe in einem Hort aufgenommen hatte ( Urk. 7/3) , am 4. November 2016 Einwand erheben ( Urk. 9/137) . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2 2. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/139 ; Anmeldung vom 8. Dezember 2015; Urk. 9/110 ). Am 8. Februar 2017 nahmen die Gutachter der MEDAS auf Aufforderung der IV-Stelle hin zu den von der Versicherten einge reichten Berichten der behandelnden Ärzte Stellung ( Urk. 9/143). Die Versicherte liess sich dazu am 6. März 2018 - unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk. 9/149) - vernehmen ( Urk. 9/150). Mit Eingaben vom 4. April 2018 ( Urk. 9/151) und vom 5. Juni 2018 ( Urk. 9/153) nahm der Rechtsvertreter der Versicherten unter Hin weis auf deren stationären Aufenthalt im A.___ vom 2. März bis 2. Mai 2018 ( Urk. 9/152) erneut Stellung.

Nachdem sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) unterbreitet hatte ( Urk. 9/175/4ff.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 9/176 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 ff. ) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar stellt und nicht darauf abgestellt werden kann , da es k eine schlüssige Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin im relevanten Zeitraum erlaubt ,

sondern es sich in erster Linie mit der Feststellung des (damals) aktuellen Gesundheitszustandes befasst . Dazu kommt, dass zwischen der Erstattung des Gutachtens im April 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 mehr als drei Jahre liegen, in denen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht unwesentlich veränderte (vgl. vorstehende E. 6.3.4). Schliesslich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) die bisherige Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt, in dessen Rahmen im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schwe regrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge tra gen wird. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017 (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135

V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu standes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 2 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

E. 2 Mit Beschwerde vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 1/1) beantragt e die Versicherte die Auf hebung der Verfügung vom 9. Mai 2019 und die Ausrichtung der ihr von Gesetzes wegen seit Mai 2015 zustehenden Rente. In prozessualer Hinsicht stellte die unvertretene

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 9. August 2019 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

13) wurde der weiterhin unvertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Am 2 9. Oktober 2019 liess die inzwischen vertretene Be schwerdeführerin eventualiter beantragen, die Sache sei zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 17) . Mit Replik vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

20) stellte die Beschwer de führerin bei gleichbleibendem Hauptantrag die Antr ä g e , eventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen , subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen . Die IV-Stelle verzichtete am 2 8. Januar 2020 ( Urk.

23) auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2020 ( Urk.

24) mitgeteilt wurde. Am 1 4. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin weitgehend abgeklungen sei. Mithin sei es nicht lang andauernd und einer Behandlung zugänglich. Be zogen auf den Bewegungsapparat könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Coiffeuse arbeiten oder auch eine andere leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Die Erkrankung bewirke demnach keinen länger dauernden Arbeitsausfall. Trotz neuer Berichte und der Einwände der Beschwerdeführerin sei weiterhin davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS

nicht verändert habe. Es seien weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioiden, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Insgesamt könne weiterhin auf das MEDAS - Gutachten vom Februar 2016 respekt ive auf die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom Februar 2017 abgestellt werden.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer komplexen und langjährigen Krankengeschichte sei sie nicht in der Lage, über das aktuelle Arbeitspensum hinaus anhaltend auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein ( Urk. 1/1).

D as Gutachten der MEDAS beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kö nne ( Urk. 20 S. 6). Zudem sei gestützt auf die medizinischen Akten und den Krankheitsverlauf eine erhebliche Verschlechterung der somatischen und psychiatrischen Gesundheits beeinträchtigung seit der MEDAS -Begutachtung von 2016 ausgewiesen (S. 6). Sowohl die von den behandelnden Fachärzten diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die aktenkundig ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die posttrauma ti sch e Belastungsstörung (PTBS) hätten im Zusammenspiel mit den objektivier baren somatischen Beschwerden eine mindestens 75%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge . Dies begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2015, spätestens jedoch ab 1. Mai 201 8. Entgegen der Auffassung der Ärztin des RAD seien die therapeu ti schen Optionen ausgeschöpft (S. 8). Im Übrigen fehle auch eine aktuelle Abklä rung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (S. 9).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. November 2014 ( Urk. 9/70) ein . Es ga lt somit zu prüfen, ob sich der Ge sund heitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 0. Febru ar 2014 ( Urk. 9/56) , mit welcher der Anspruch auf Leistungen der Inva liden ver si cherung verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk.

2) verschlechtert hat te und ob die allfällige Verschlechterung genügt e , um nunmehr ein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. E. 1.4 hiervor) . 3. 3.1

Ein Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten An spruchs auf rechtliches Gehör ( BGE 129 I 236 E . 3.2) bildet die

- für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 li

t. h ATSG ausdrücklich erwähnte

- Begründungspflicht . Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, soll es unter anderem den Parteien ermöglichen, d ies e n gege be nenfalls sachgerecht an zufe chten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.

4 1; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa , 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus for mel len Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 3.2

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung ( Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 3.3

Die IV-Stelle prüfte nach Eingang der Neuanmeldung vom November 2014, vorab zu Recht, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des medizinischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermöchten , und bejahte die Frage mit der Begründung, es werde neu die Diagnose einer milden seronegativen Arthritis der Hände geltend gemacht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Einträge vom 1 0. und 1 4. Dezember 2014; Urk. 9/122/1 f.). In der Folge unterbreitete die zuständige Sachbearbeiterin dem RAD die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit dem letzten Entscheid vom 2 0. Februar 2014 verändert habe und wenn ja, seit wann ( Urk. 9/122/3). Nach der Einholung des MEDAS -Gutachtens und der Durchführung des Vorbe scheid verfahrens ( Urk. 9/123) verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 9. Mai 2019, ohne sich in ihren Erwägungen mit der zentralen Frage auseinanderzusetzen, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Ebenso unterliess sie es, in ihrem Beiblatt auf die für die Beurteilu ng der Streitsache massgebliche n

materiell- und beweisrechtliche n Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung hinzuweisen . Dies betrifft namentlich die Bestimmung zu den bei einer Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) sowie die dabei relevanten Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Janu ar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4

D er angefochtene Entscheid lässt hinsichtlich des zentralen Beweisthemas, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, jegliche Begründung vermissen. Hin ge gen begründete d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbe geh ren s

zusammengefasst damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Unter diesen Umständen, d a die Verfügung sich zwar nicht mit der entschei denden Frage auseinandersetzt, aber nicht jegliche Begründung vermissen lässt (vgl. zu letzterem Fall Urteil des Bundesgerichts I 606/04 vom 1 3. Januar 2005 E.

3

f.) , kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden ,

verleiht die grundrechtliche Gehörsgarantie doch keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 127 III 576 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). D ie materie lle Richtigkeit der Begründung und des darauf gestützten Entscheids ist vielmehr Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Frage, ob der Entscheid den formellen Anfor derungen an die Begründung genügt, wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für einen inhaltlich richtigen Entscheid zu legen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 6.3.6 in fine sowie 4A_106/2009 vom 1 . Oktober 2009 E. 4.4, nicht publ . in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 ; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242 ). 4 . 4 .1

Nach dem Gesagten ist die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellvertretender Oberarzt Rheumatologie in der C.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 ( Urk. 9/30/5-8) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, laterale Fussschmerzen links mehr als rechts sowie eine Adipositas per magna. Aufgrund des Rückenleidens bestünden Einschränkungen für schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie längere statische Positionen und Zwangshaltungen. Aufgrund der Belastungstendinosen an den Füssen seien länger dauernde ste hende Belastungen sowie längeres Gehen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete Dr. B.___ der Beschwerdeführerin noch als zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei allerdings davon auszugehen, dass aufgrund der Dekonditionierung im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden aufträten, die aktuell eine Reduktion des Arbeitspensums um etwa 20 % im angestammten Beruf bedingten. Durch eine adäquate Rekonditionierung sollte diese Leistungs ein schränkung jedoch innert 6 Monaten reversibel sein. Angepasste leichte körper liche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechs elbelastung sollten prinzipiell voll zumutbar sein. Aufgrund der Dekonditionierung sei aktuell auch hier von einer reversiblen Leistungsminderung von 20 % über 6 Monate auszugehen ( Urk. 9/30/6 f.) 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 1 2. April 2013 hospita li siert gewesen war, erhob mit Austrittsbericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 9/33/5-7) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines Verdachts auf eine Opiat-Abhängigkeit sowie einer psychosozialen Belastungs situation , ohne dass er sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te . 4.4

Mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 9/ 32/1-6 ) stellte PD Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bestehend seit Januar 2012 und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 1 1. Februar 2013 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse. 4.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Oberärztin am H.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, der C.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) eine generalisierte Weichteilsensivität , ein zervikothorakospondy lo ge nes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, laterale Fussschmer zen links, eine Adipositas per magna sowie einen Status nach CTS-Operation rechts 199 3. 4.6

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November 2013 ( Urk. 9/55/2) - i m Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) -

dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könnte eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse prognostisch erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Probleme würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung gebracht, die die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter habe. 4.7

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leis tungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss,

die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbelsäulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könn e ( Urk. 9/56/2). 5 . 5 .1

Seither sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 5.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 9/73/1-2) stellte Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation , Leitende Oberärztin Rheumatologie der C.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene) Hauptdiagnosen: - milde seronegative Arthritis Hände , DD rheumatoide Arthritis , DD mechanisch - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien und myofas zialen Schmerzen - generalisiertes ligamentäres Hypermobilitätssyndrom ( Beighton 6/9) - cervicothora c ospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits - Metatarsalgien - Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1993 - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum, vor allem Opioid-Analgesie (Codein) - Vitamin D3 Mangel 24,3 nmol /l

Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2013 führte Dr. J.___ aus, dass im Frühling 2014 bei der Beschwerdeführerin eine allerdings sehr milde Arthritis der Hände festgestellt worden sei. Bildgebend hätten sich keine Hinweise auf einen erosiven oder gar destruktiven Verlauf gezeigt, was sich mit ihrer Einschätzung decke. Im Vergleich zur Beurteilung von Dr. B.___

ergebe sich deswegen bezüglich Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse keine substanzielle Änderung. Einzelne hochrepetitiv verlaufende Tätigkeiten in achsenabwei chen der Stellung sollten vermieden werden. Diesbezüglich erachte sie gelenkscho nende beziehungsweise -gerechte Tätigkeiten und Positionen als ausreichend ( Urk. 9/73/2).

In einem weiteren Bericht vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 9/94/6-9) hielt Dr. J.___ bei grundsätzlich unveränderter Diagnosestellung fest, im Wesentlichen seien die Untersuchungsbefunde, aktuell fokussiert auf die Halswirbelsäule und die vor deren Extremitäten unverändert, abgesehen von einer vermehrten Kyphose am cervicothorakalen Übergang, Schulter- und Kopfprotraktion ( Urk. 9/94/8). Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom sei überwiegend auf muskuläre In suffizienzen und Dysbalancen zurückzuführen. Somit sei von einem relevanten Rehabilitationspotential auszugehen. Aufgrund der allenfalls äusserst diskret ausgeprägten entzündlichen Veränderungen der Hände, DD mechanisch, sowie fehlender degenerativer Veränderungen am Stammskelett sei grundsätzlich von einer strukturell günstigen Prognose auszugehen. Ungünstig sei en jedoch die chro nische Schmerzsymptomatik, die Adipositas und die psychische beziehungs weise psychosoziale Situation. Als Coiffeuse sei sie seit längerem nicht mehr arbeits fähig, wobei von Seiten der C.___ keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Im Übrigen verwies Dr. J.___ erneut auf den Bericht Dr. B.___ s vom 9. April 2013 sowie auf ihren eigenen Bericht vom 4. Dezem ber 2014, die weiterhin gültig seien, zumal auch die in den letzten Monaten durchgeführten Abklärungen mit MRI der Hände und der Füsse keine wesentliche Anpassung der Belastungsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit ergeben habe ( Urk. 9/94/8 f.) . 5.3

Im Austrittsbericht des A.___ vom 1 3. Januar

2015 ( Urk. 9/102/17-22), wo die Beschwerdeführerin vom 2 6. Oktober bis am 3. Novem ber 2014 hospitalisiert gewesen war, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , erhoben. Die Be schwerdeführerin konnte in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung regelrecht nach Hause entlassen werden ( Urk. 9/102/19). 5.4

Die Ärzte des H.___ der C.___ diagnostizierten am 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/102/14) eine chronische Migräne ohne Aura, einen Anal getika-Übergebrauchskopfschmerz sowie ein mögliches Restless - legs -Syn drom. 5.5

Der die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 behandelnde Psychiater, PD

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 3. August 2015 ( Urk. 9/101) in seinem Fachgebiet die Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , sowie einer Opioidabhängigkeit (im Rahmen einer langjährigen Schmerzbe handlung; F11.22; Urk. 9/101/1) und atte stierte der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ( Urk. 9/101/3). Zusätzlich zu den vielfältigen körperlichen Erkran kungen, die eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse verunmög lich ten, bestünden depressive Beschwerde n sowie Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung, die ebenfalls ein ausdauerndes, konzentriertes Arbeiten un mög lich machten. Aufgrund der langjährigen Krankengeschichte und des kom plexen Beschwerdebildes sei nicht mit einer schnellen Verbesserung des Ge sund heitszustandes zu rechnen. Mittel- bis langfristig könnte jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 5.6

Die behandelnde Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 9/102/ 1-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bis 2013 in einem Pensum von 60 % in ihrem Beruf als Coiffeuse gearbeitet. Die Ausübung des Berufs sei ihr aufgrund von starken Schmerzen in allen Körperteilen nicht mehr möglich. Psy chisch eingeschränkt sei sie durch starke Antriebslosigkeit, herabgesetzte Kon zen tration, verlangsamtes Denken und niedriges Selbstvertrauen. Bei jeder körper lichen Betätigung träten diffuse Schmerzen auf. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt, auch bei Einlegen von Pausen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, zum Beispiel den Haushalt selber zu übernehmen ( Urk. 9/102/3). Eine ein fache Arbeit unter Anleitung , ohne körperliche Einschränkung (richtig: Belas tung) und mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, kurzes Gehen) wäre über eine Stunde drei Mal in der Woche im geschützten Rahmen möglich ( Urk. 9/102/4). 5.7

Vom 5. bis am 9. September 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des M.___ hospita lisiert. Nach komplikationsloser operativer Behandlung einer inneren Hernie und unauffälligem weiteren Verlauf konnte die Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wund verhältnissen nach Hause entlassen werden (provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2015; Urk. 9/103). 5.8 5.8 .1

Im Hauptgutachten der MEDAS

Z.___

vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120/1-32) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erhoben ( Urk. 9/120/25) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.0) , im Verlauf immer wieder manifest als zumindest mittelgradige depressive Epi sode. Komorbidität mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungs stö rung. - Subjektiv unterschiedlich in Lokalität, Akzentuierung und Intensität erlebte Myalgien und Arthralgien, klinisch aus rheumatologischer Sicht keiner defini tiven systemisch entzündlichen oder anderweitig differenzierten Störung des Bewegungsapparates zuord en bar (M79.10) - Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 (K91.2), BMI aktuell 40.5 - Vitamin D-Mangel (E55.9) 5.8 .2

Zum Gesundheitsschaden führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht ausser der Überlastung des hypermobilen Bewegungsapparates durch die Adipositas keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden könnten. Aus psychia trischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit mit geringen Einschränkungen recht gut erhalten, bei momentan deutlich, aber unvollständig remittierten rezidivierenden depressiven Störungen. Die anlässlich der Untersuchungen bestehenden funktio nellen Einschränkungen seien auf die Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die geschilderten Beschwerden wirkten authentisch und es hätten keine spezifi schen Diskrepanzen oder Hinweise auf Aggravation festgestellt werden können ( Urk. 9/120/23). Die psychiatrische Behandlung sei erfolgreich, werde konsequent durchgeführt und sei als lege artis zu bezeichnen. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine Etablierung einer medizinischen Trainingstherapie mit initial überwie gendem Ausdauertraining im aeroben Bereich angezeigt ( Urk. 9/120/26). 5.8 .3

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse 66 % betrage. Die 33%ige Arbeitsunfähigkeit werde begründet durch die sich immer wieder manifestierenden, als zumindest mittelgradig eingestuften depres siven Episoden mit der entsprechenden Restsymptomatik. Zusätzlich beeinflusst werde die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität mit Symptomen einer unvoll ständigen posttraumatischen Belastungsstörung, ohne dass diese als eigenstän diges Krankheitsbild diagnostiziert werden könnten. Im Weiteren beeinflussten auch die Adipositas per magna und möglicherweise der deutliche Vitamin D-M angel die Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe gemäss Aktenlage seit der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28).

In einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter im Konsens eine Rest arbeitsfähigkeit von 75 % . Bei der angepassten Tätigkeit müsste die Konzen tra tionsanforderung geringer gehalten werden; eine ständige Lärmbelastung und störende Lichtverhältnisse müssten vermieden werden und auf einen ständig wechselnden Kundenkontakt müsste verzichtet werden. Zudem müssten aus rheu matologischer Sicht folgende Kriterien eingehalten werden: Tätigkeiten ab und über der Elevationsebene sollten höchstens ei ne Stunde am Stück und maximal zwei M al am Halbtag erfolgen. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sollte maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg betragen. Tätigkeiten mit der oberen Extremität wären leicht bis mittelschwer möglich ( Urk. 9/120/29). 5.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom RAD kam in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/122/3) zum Schluss, das MEDAS -Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. 5.10

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 9/136) zuh anden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, bei dieser sei diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (F33.1) auszugehen. Es bestehe eine leichtgradige depressive Stimmungs lage, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine teilweise Freudlosigkeit. Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen seien vermindert, darüber hinaus bestünden Schlaf störung en . Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Ab hängigkeitssyndrom durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz (F11.20). Bei allen drei Erkrankungen bestehe ein bisher langjähriger Verlauf, so dass tatsächlich von einer Chronifizierung ausgegangen werden könne. In Bezug auf die rezidi vierende depressive Störung seien wiederholt Spitalaufenthalte notwendig gewe sen ( Urk. 9/136/1). Obwohl im bisherigen Therapieverlauf insgesamt eine Verbes serung der Situation habe erreicht werden können, hätten sich immer wieder krisenhafte Einbrüche mit verstärkter depressiver und auch PTBS-Symptomatik gezeigt. Ausdauer und Konzentrationsvermögen seien weiterhin eingeschränkt. Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schon bei geringer Belastung komme es schnell zu einem Überforderungsgefühl. Dazu kämen die vielfältigen körperlichen Beschwerden, die eine weitere Berufsausübung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht ermöglichten. Aufgrund der komplexen Problemlage, bei der ver schiedene Krankheitsbilder miteinander interagierten, sei maximal eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/136/2). 5.11

Dr. med. J.___ führte am 1 0. Oktober 2016 aus, dass sie die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus muskuloskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände derzeit als zu 50 % arbeits fähig einschätze. Aufgrund der Metatarsalgien und der durchgemacht en Ansatz tendinose der Peroneus - brevis -Sehne und des Ganglions des unteren Sprung gelenks rechts sollten langes Stehen an Ort und langes Gehen vermieden werden. Die muskuläre Insuffizienz (der Rumpfmuskulatur) sei zumindest theoretisch the ra peutisch angehbar , so dass diese per se keine Argumentation gegen eine lang fristige Arbeitsfähigkeit darstelle. Allenfalls liesse sich diskutieren, ob wäh rend der Trainingszeit von drei bis sechs Monaten beziehungsweise bis zur zu erwartenden Besserung eine vorübergehende Reduktion von 20 % in der ange stammten Tätigkeit gewährt werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dürfte nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerzproblematik bedingt sein, ohne dass muskuloskelettale Befunde diese vollständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.). 5.12 5.12 .1

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143 /1-2 ) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS

Z.___ fest, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten im Hauptgutachten gültig seien. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass der IV-Stelle irrtümlicherweise eine ungültige - vor der Konsens-Konferenz geschriebene - Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens eingereicht worden sei. Bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates ändere das Schreiben von Dr. J.___ (vom 1 0. Oktober 2016) an der Beurteilung im Gutachten nichts. Eine gültige Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 1 7. Februar

2016 wurde beigelegt ( Urk. 9/143/8-26). 5.12 .2

Der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS legte in seiner ausführlichen Stel lungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143/2-7) dar, dass und warum die von der Beschwerdeführerin und vom behandelnden Psychiater vorgetragenen Argu mente nicht zu einer grundsätzlichen Änderung seiner gutachtlichen Einschät zung vom April 2016 führten ( Urk. 9/143/7). 5.13

Med. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , nahm am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter anderem unter Hinweis auf eine schlafmedizinische Untersuchung im A.___ ( Urk. 9/149/5-20 ) wiederum zum ergänzenden Bericht des psychiatrischen Teilgutachters Stellung und hielt abschliessend fest, dass er unter Berücksichtigung des aktuellen Ver laufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 9/149/3). 5.14

Am 1 1. Mai 2018 berichtete n die Ärzte de s A.___ über ein e weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 ( Urk. 9/152). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei Aus tritt teilremittiert (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (F45.41), Probleme mit Bezug auf vermu teten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Gebrauch (F13.2), ein medikamenten-induzierter Kopfschmerz (G44.4), ein Vitamin D-Mangel (E55.9), Obstipation (K59.0) sowie eine Adipos itas per magna Grad III (E66.02; Urk. 9/152/1) . Initial habe bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig e depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung bestanden, die sich im Verlauf der Behandlung nur leicht verbessert habe. Hinsichtlich des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibe eine diagnostische Unsicherheit bestehen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Flashbacks oder ein dissoziatives Erleben beo bachtet worden. Es sei daher am ehesten von einer remittierten PTBS auszugehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei fortwährender Beschäftigung und Präsentation von Schmerzen am gesamten Körper habe bestätigt werden können. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei bis und mit dem 6. Mai

2018 attestiert worden ( Urk. 9/152/3). 5.15

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018 hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, vom RAD fest, grundsätzlich seien die medizi nischen Feststellungen im klinischen Teil des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nachvollziehbar ( Urk. 9/175/4). Ob die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zurückhaltender for muliert werden sollte, wäre allenfalls abzuklären ( Urk. 9/175/5). 5.16

Vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin zur Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau mati schen Belastungsstörung in der Q.___ hospita lisiert. Mit Bericht vom 2 7. November 2018 ( Urk. 3/7) erhoben die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischer Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssy n drom, aktuell abstinent (F11.2). 5.17

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 9/169) stellte PD Dr. med.

K.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer Fibro m yalgie (M79.70), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer Migräne mit Aura (klassische Migräne; G43.1) sowie eines Magenbypasses. Bis heute hätten sich die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgescheh ens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbar keit und damit einhergehend Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3). 5.18

Am 2 5. März 2019 ( Urk. 9/175/7) führte Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psy chiatrie u nd Psychotherapie, vom RAD aus, insgesamt könne weiterhin von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand seit der Gutachtenerstellung ausgegangen werden. Es stünden weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioi den, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Ob dadurch eine Verbesserung der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %

im angepassten Bereich erzielt werden könne, sei jedoch fraglich. Insgesamt könne weiterhin auf das Gutachten vom Februar 2016 beziehungsweise die Ausfüh rungen des Gutachters vom 8. Februar 2017 abgestellt werden. 5.19

Am 3. Juni 2019 ( Urk. 1/2) nahmen PD Dr. med. K.___ und med. pract. O.___ von der Q.___ erneut Stellung und erklärten, in der Zusammenschau liege bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende kom plexe psychiatrische Erkrankung vor, die mit erheblichen Funktionsein schrän kungen verbunden sei. Verkomplizierend seien die multiplen somatischen Be schwerden unter anderem im Rahmen der Magen-Bypass-Operation und deren Folgen. Eine genaue Zuschreibung einzelner Einschränkungen zu einem Gesund heitsschaden sei deshalb schwierig und eine Gesamtschau der Beeinträchtigungen unerlässlich. Daraus ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit eine verhaltene Prog nose. Neben der reduzierten Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt sei von einer maximalen zusätzlichen Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag (Hortarbeit) auszugehen ( Urk. 1/2 S. 8 f.). 6 . 6 .1

6.1.1

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November

2013 ( Urk. 9/55/2) - im Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) - dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könn e prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Proble me würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung ge bracht, die sie als alleinerziehende Mutter habe. 6. 1. 2

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leistungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbel säulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könnte ( Urk. 9/56/2).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.2.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten am 4. April 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/25) eine rezidivierende -

im Untersuchungs zeit punkt weitgehend remittiert e, im Verlauf immer wieder zumindest mittel gradige

- depressive Störung bei einer Komorbidität mit Symptomen einer posttrau ma tischen Belastungsstörung, sodann subjektiv in Lokalität, Akzentuierung und Intensität unterschiedlich erlebte, klinisch aus rheumatologischer Sicht nicht zu zuordnende

Myalgien und Arthralgien, eine Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 sowie einen Vitamin D-Mangel. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammt en Tätigkeit als Coiffeuse 66 % , i n einer angepassten Tätigkeit 75 % betrage.

E. 6.2.2 Während Dr. N.___ vom RAD das Gutachten der MEDAS am 1 8. April 2016 als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 9/122/3), hielt der zuständige Kundenberater der Beschwerdegegnerin am 1 2. Mai beziehungsweise 2 3. Juni 2016 fest, die diagnostizierte depressive Stö rung sei weitgehend remittiert und eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht diagnostiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähig keit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse ( Urk.

E. 6.3.1 Vorab ist der Beweiswert des MEDAS - Gutachten s vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120) und der ergänzende n Stellungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Neuanmel dungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Z entrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinung der Berentung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augen fällig präsentiert, am rechtl ich erforderlichen Bew eiswert (vgl. vorstehende E. 1.6 ). 6 .3.2

Die Gutachter der MEDAS wurden von der IV-Stelle nicht nach der Entwicklung beziehungsweise der allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin seit Februar 2014 befragt und äusserten sich dementsprechend auch nicht ausdrücklich dazu.

I m Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen sie lediglich am Rande auch Stellung zum Verlauf, indem sie festhielten, die von ihnen attestierte 33%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Coiffeuse bestehe gemäss Aktenl age seit der Hospitalisation der Be schwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28) , ohne dies aber näher zu begründen . Unter Bezugnahme auf andere

ärztliche Beurteilungen in den Akten führten sie zudem aus , bezüglich Depression könne man nicht von einer Chronifizierung sprechen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich auf The rapien, Interventionen und Medikamente etc. reagiere. So hätten sich denn in Abhängigkeit von äusseren Faktoren Besserungen, aber auch Verschlechterungen ihres psychopathologischen Befundes ergeben ( Urk. 9/120/28).

E. 6.3.3 Nachdem gemäss der massgeblichen Beurteilung in der seinerzeitigen anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen worden war, ist unklar, ob es sich bei der Einschätzung der MEDAS -Gutachter (75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) um eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, oder ob von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitverlauf auszugehen ist. Dass eine solche bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung allenfalls eingetreten sein könnte, dafür gibt es gestützt auf die Akten zu mindest gewisse Anhaltspunkte , sprechen sich doch mehrere ärztliche Stellung nahm en für eine erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermög ens aus psychi schen Gründen aus.

E. 6.3.4 So ging etwa m ed. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 9/149/3). Am 1 1. Mai 2018 berichteten die Ärzte des A.___ über eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 und bescheinigten ihr e ine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis a m 6. Mai 2018 ( Urk. 9/152/3). Auch Dr. P.___ vom RAD erachtete es am 2. Juli 2018 allenfalls als prüfenswert, o b die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zu rückhaltender formuliert werden sollte ( Urk. 9/175/5). Im Rahmen einer Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau ma ti schen Belastungsstörung wurde die Beschwerdeführerin vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 erneut hospitalisiert , diesmal in der Q.___

( Urk. 3/7) . PD Dr. K.___ legte am 2 0. Februar

2019 ( Urk. 9/169) dar, die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS hätten sich kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgeschehens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit einhergehend Funk tions einschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3).

Was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, vertrat Dr. J.___ am 1 0. Okto ber 2016 die Auffassung , dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus musku loskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände zu 50 % arbeitsfähig sei . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerz prob lematik bedingt sein dürfte , ohne dass muskuloskelettale Befunde diese voll ständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.).

E. 6.3.5 Zu sammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Sachlage zum einen nicht als solchermassen evident dar stellt e , dass sich ausdrücklich vergleichende gutach t liche Angaben erübrigten und dass zum anderen das am 8. Februar 2 017 ergänzte Gutachten der MEDAS vom 4. April 2016 unter einem revisionsr echtlichen Blick winkel ( vorstehende E.

E. 6.4 Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut achtlichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nachvoll ziehbar ersch e inen würden .

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019

ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrechtlicher Optik sowohl in psychischer wie somatischer Hinsicht - sowie auch im Lichte der Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 ) - erneut abkläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu be finde.

Die

Beschwerdeführerin thematisierte im Verfahren die Eingliederungs massnah men, die zu Unrecht nicht geprüft worden seien ( Urk. 20 S. 9) . Den diesbezüg lich e n Anspruch wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gegebenen falls auch zu prüfen haben. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 25 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Y.___ , einen Aufwand von total Fr. 4‘012.05 (Arbeitsaufwand für

E. 12 Stunden 55 Minuten à Fr. 280.-- plus Pau schalspesen von 3 % zuzüglich MWSt) geltend. Dies kann der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

insbe son dere mit Blick auf die doch recht umfangreichen Akten und die ausführliche Replikschrift als noch angemessen betrachtet werden, auch wenn

die Be schwer deschrift von der Beschwerdeführerin selber verfasst ( Urk.

1) und die Rechtsver treterin von dieser er st im Oktober 2019 mandatiert wo rde n war ( Urk.

E. 15 , Urk.

E. 16 ).

Unter Anrechnung einer Kleinspesenpauschale von 3 %

ist d ie Entschädigung somit bei Anwendung des für Juristen und Juristinnen ohne Rechtsanwaltspatent gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- und unter Berücksicht igung der Mehrwertsteuer auf Fr. 2 ‘ 651 .-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 9. Mai

E. 20 19 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’651 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Dispositiv
  1. Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2006 vollzeitlich selbständig erwerbstätig in ihrem gelernte n Beruf als Damencoiffeuse ( Urk.  9/5/1 , Urk.  9/21/1 , Urk.  9/53/2 ) und meldete sich erstmals im Januar 2010 unter Hin weis auf Depressionen und Probleme mit den Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  9/6). Mit Verfügung vom 2
  2. September 2010 ( Urk.  9/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie seit
  3. März 2010 in der angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse wieder vollständig arbeits fähig sei .      N ach dem im März 2011 ( Urk.  9/29/3) ihr zweites Kind auf die Welt gekommen war und sie in der Folge ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, war sie ab Oktober 2011 als angestellte Coiffeuse zuerst i n einem 50%-Pensum und ab
  4. März 2013 i n eine m 40%-Pensum tätig ( Urk.  9/53/2). Am 1
  5. Februar 2013 hatte sich die Versicherte - nun unter Hinweis auf Depressionen sowie Be schwer den an Rücken, Beinen, Füssen, Armen und Nacken - erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk.  9/28). Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Mitteilung vom 2
  6. Januar 2014; Urk.  9/52), wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2
  7. Februar 2014 ab mit der Begründung, sie könne die ange stammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung und unter Weiter füh rung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu 100% ausüben ( Urk.  9/56).      Mit Revisionsgesuch vom 1
  8. November 2014 bat die Versicherte um erneute Prü fung des Leistungsanspruchs ( Urk.  9/70) . Die IV-Stelle führte wiederum erwerb liche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie ein poly dis ziplinäres (allgemein-internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei der MEDAS Z.___ ein, das am
  9. April 2016 erstatte t wurde ( Urk.  9/120). Mit Vorbescheid vom
  10. Juli 2016 stellt e s ie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk.  9/123). Dagegen liess die Versicherte , die inzwischen am
  11. Oktober 2016 eine Teilzeittätigkeit (16.51  % ) als Küchenhilfe in einem Hort aufgenommen hatte ( Urk.  7/3) , am
  12. November 2016 Einwand erheben ( Urk.  9/137) . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2
  13. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk.  9/139 ; Anmeldung vom
  14. Dezember 2015; Urk.  9/110 ). Am
  15. Februar 2017 nahmen die Gutachter der MEDAS auf Aufforderung der IV-Stelle hin zu den von der Versicherten einge reichten Berichten der behandelnden Ärzte Stellung ( Urk.  9/143). Die Versicherte liess sich dazu am
  16. März 2018 - unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk.  9/149) - vernehmen ( Urk.  9/150). Mit Eingaben vom
  17. April 2018 ( Urk.  9/151) und vom
  18. Juni 2018 ( Urk.  9/153) nahm der Rechtsvertreter der Versicherten unter Hin weis auf deren stationären Aufenthalt im A.___ vom
  19. März bis
  20. Mai 2018 ( Urk.  9/152) erneut Stellung.      Nachdem sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) unterbreitet hatte ( Urk.  9/175/4ff.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom
  21. Mai 2019 ( Urk.  9/176 = Urk.  2) ab.
  22. Mit Beschwerde vom 1
  23. Juni 2019 ( Urk.  1/1) beantragt e die Versicherte die Auf hebung der Verfügung vom
  24. Mai 2019 und die Ausrichtung der ihr von Gesetzes wegen seit Mai 2015 zustehenden Rente. In prozessualer Hinsicht stellte die unvertretene Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1
  25. August 2019 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  8). Mit Verfügung vom
  26. Oktober 2019 ( Urk.  13) wurde der weiterhin unvertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Am 2
  27. Oktober 2019 liess die inzwischen vertretene Be schwerdeführerin eventualiter beantragen, die Sache sei zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk.  17) . Mit Replik vom
  28. Dezember 2019 ( Urk.  20) stellte die Beschwer de führerin bei gleichbleibendem Hauptantrag die Antr ä g e , eventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen , subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen . Die IV-Stelle verzichtete am 2
  29. Januar 2020 ( Urk.  23) auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2
  30. Januar 2020 ( Urk.  24) mitgeteilt wurde. Am 1
  31. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk.  25). Das Gericht zieht in Erwägung:
  32. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).      An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).      Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).      Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu standes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 2
  33. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2
  34. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
  35. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin weitgehend abgeklungen sei. Mithin sei es nicht lang andauernd und einer Behandlung zugänglich. Be zogen auf den Bewegungsapparat könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Coiffeuse arbeiten oder auch eine andere leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Die Erkrankung bewirke demnach keinen länger dauernden Arbeitsausfall. Trotz neuer Berichte und der Einwände der Beschwerdeführerin sei weiterhin davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS nicht verändert habe. Es seien weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioiden, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Insgesamt könne weiterhin auf das MEDAS - Gutachten vom Februar 2016 respekt ive auf die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom Februar 2017 abgestellt werden. 2.2      Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer komplexen und langjährigen Krankengeschichte sei sie nicht in der Lage, über das aktuelle Arbeitspensum hinaus anhaltend auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein ( Urk.  1/1). D as Gutachten der MEDAS beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kö nne ( Urk.  20 S. 6). Zudem sei gestützt auf die medizinischen Akten und den Krankheitsverlauf eine erhebliche Verschlechterung der somatischen und psychiatrischen Gesundheits beeinträchtigung seit der MEDAS -Begutachtung von 2016 ausgewiesen (S. 6). Sowohl die von den behandelnden Fachärzten diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die aktenkundig ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die posttrauma ti sch e Belastungsstörung (PTBS) hätten im Zusammenspiel mit den objektivier baren somatischen Beschwerden eine mindestens 75%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge . Dies begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab
  36. Mai 2015, spätestens jedoch ab
  37. Mai 201
  38. Entgegen der Auffassung der Ärztin des RAD seien die therapeu ti schen Optionen ausgeschöpft (S. 8). Im Übrigen fehle auch eine aktuelle Abklä rung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (S. 9). 2.3      Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1
  39. November 2014 ( Urk.  9/70) ein . Es ga lt somit zu prüfen, ob sich der Ge sund heitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2
  40. Febru ar 2014 ( Urk.  9/56) , mit welcher der Anspruch auf Leistungen der Inva liden ver si cherung verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
  41. Mai 2019 ( Urk.  2) verschlechtert hat te und ob die allfällige Verschlechterung genügt e , um nunmehr ein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. E. 1.4 hiervor) .
  42. 3.1      Ein Bestandteil des in Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten An spruchs auf rechtliches Gehör ( BGE 129 I 236 E . 3.2) bildet die - für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art.  61 li t. h ATSG ausdrücklich erwähnte - Begründungspflicht . Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, soll es unter anderem den Parteien ermöglichen, d ies e n gege be nenfalls sachgerecht an zufe chten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.   4 1; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen). In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa , 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus for mel len Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 3.2      Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung ( Art.  17 Abs.  1 ATSG; Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2
  43. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom
  44. August 2017 E. 2.1). 3.3      Die IV-Stelle prüfte nach Eingang der Neuanmeldung vom November 2014, vorab zu Recht, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des medizinischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermöchten , und bejahte die Frage mit der Begründung, es werde neu die Diagnose einer milden seronegativen Arthritis der Hände geltend gemacht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Einträge vom 1
  45. und 1
  46. Dezember 2014; Urk.  9/122/1 f.). In der Folge unterbreitete die zuständige Sachbearbeiterin dem RAD die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit dem letzten Entscheid vom 2
  47. Februar 2014 verändert habe und wenn ja, seit wann ( Urk.  9/122/3). Nach der Einholung des MEDAS -Gutachtens und der Durchführung des Vorbe scheid verfahrens ( Urk.  9/123) verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit Verfügung vom
  48. Mai 2019, ohne sich in ihren Erwägungen mit der zentralen Frage auseinanderzusetzen, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Ebenso unterliess sie es, in ihrem Beiblatt auf die für die Beurteilu ng der Streitsache massgebliche n materiell- und beweisrechtliche n Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung hinzuweisen . Dies betrifft namentlich die Bestimmung zu den bei einer Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art.  17 Abs.  1 ATSG; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) sowie die dabei relevanten Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2
  49. Janu ar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4      D er angefochtene Entscheid lässt hinsichtlich des zentralen Beweisthemas, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, jegliche Begründung vermissen. Hin ge gen begründete d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbe geh ren s zusammengefasst damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Unter diesen Umständen, d a die Verfügung sich zwar nicht mit der entschei denden Frage auseinandersetzt, aber nicht jegliche Begründung vermissen lässt (vgl. zu letzterem Fall Urteil des Bundesgerichts I 606/04 vom 1
  50. Januar 2005 E.   3   f.) , kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden , verleiht die grundrechtliche Gehörsgarantie doch keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 127 III 576 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). D ie materie lle Richtigkeit der Begründung und des darauf gestützten Entscheids ist vielmehr Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Frage, ob der Entscheid den formellen Anfor derungen an die Begründung genügt, wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für einen inhaltlich richtigen Entscheid zu legen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_48/2010 vom
  51. Juli 2010 E. 6.3.6 in fine sowie 4A_106/2009 vom 1 .  Oktober 2009 E. 4.4, nicht publ . in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 ; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242 ). 4 . 4 .1      Nach dem Gesagten ist die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen.      Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2
  52. Februar 2014 ( Urk.  9/56), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellvertretender Oberarzt Rheumatologie in der C.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom
  53. April 2013 ( Urk.  9/30/5-8) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, laterale Fussschmerzen links mehr als rechts sowie eine Adipositas per magna. Aufgrund des Rückenleidens bestünden Einschränkungen für schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie längere statische Positionen und Zwangshaltungen. Aufgrund der Belastungstendinosen an den Füssen seien länger dauernde ste hende Belastungen sowie längeres Gehen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete Dr.  B.___ der Beschwerdeführerin noch als zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei allerdings davon auszugehen, dass aufgrund der Dekonditionierung im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden aufträten, die aktuell eine Reduktion des Arbeitspensums um etwa 20  % im angestammten Beruf bedingten. Durch eine adäquate Rekonditionierung sollte diese Leistungs ein schränkung jedoch innert 6 Monaten reversibel sein. Angepasste leichte körper liche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechs elbelastung sollten prinzipiell voll zumutbar sein. Aufgrund der Dekonditionierung sei aktuell auch hier von einer reversiblen Leistungsminderung von 20  % über 6 Monate auszugehen ( Urk.  9/30/6 f.) 4.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom
  54. März bis 1
  55. April 2013 hospita li siert gewesen war, erhob mit Austrittsbericht vom 2
  56. April 2013 ( Urk.  9/33/5-7) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines Verdachts auf eine Opiat-Abhängigkeit sowie einer psychosozialen Belastungs situation , ohne dass er sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te . 4.4      Mit Bericht vom 3
  57. Mai 2013 ( Urk.  9/ 32/1-6 ) stellte PD Dr.  med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bestehend seit Januar 2012 und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 1
  58. Februar 2013 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse. 4.5      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Oberärztin am H.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, der C.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1
  59. Oktober 2013 ( Urk.  9/50) eine generalisierte Weichteilsensivität , ein zervikothorakospondy lo ge nes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, laterale Fussschmer zen links, eine Adipositas per magna sowie einen Status nach CTS-Operation rechts 199
  60. 4.6      Dr.  med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2
  61. November 2013 ( Urk.  9/55/2) - i m Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2
  62. Februar 2014; Urk.  9/55/1) - dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könnte eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse prognostisch erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Probleme würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung gebracht, die die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter habe. 4.7      Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leis tungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2
  63. Februar 2014 ( Urk.  9/56) zum Schluss, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk.  9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbelsäulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könn e ( Urk.  9/56/2). 5 . 5 .1      Seither sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 5.2      Mit Bericht vom
  64. Dezember 2014 ( Urk.  9/73/1-2) stellte Dr.  med. J.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation , Leitende Oberärztin Rheumatologie der C.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene) Hauptdiagnosen: - milde seronegative Arthritis Hände , DD rheumatoide Arthritis , DD mechanisch - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien und myofas zialen Schmerzen - generalisiertes ligamentäres Hypermobilitätssyndrom ( Beighton 6/9) - cervicothora c ospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits - Metatarsalgien - Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1993 - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum, vor allem Opioid-Analgesie (Codein) - Vitamin D3 Mangel 24,3 nmol /l      Bezugnehmend auf den Bericht von Dr.  B.___ vom
  65. April 2013 führte Dr.  J.___ aus, dass im Frühling 2014 bei der Beschwerdeführerin eine allerdings sehr milde Arthritis der Hände festgestellt worden sei. Bildgebend hätten sich keine Hinweise auf einen erosiven oder gar destruktiven Verlauf gezeigt, was sich mit ihrer Einschätzung decke. Im Vergleich zur Beurteilung von Dr.  B.___ ergebe sich deswegen bezüglich Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse keine substanzielle Änderung. Einzelne hochrepetitiv verlaufende Tätigkeiten in achsenabwei chen der Stellung sollten vermieden werden. Diesbezüglich erachte sie gelenkscho nende beziehungsweise -gerechte Tätigkeiten und Positionen als ausreichend ( Urk.  9/73/2).      In einem weiteren Bericht vom 1
  66. Mai 2015 ( Urk.  9/94/6-9) hielt Dr.  J.___ bei grundsätzlich unveränderter Diagnosestellung fest, im Wesentlichen seien die Untersuchungsbefunde, aktuell fokussiert auf die Halswirbelsäule und die vor deren Extremitäten unverändert, abgesehen von einer vermehrten Kyphose am cervicothorakalen Übergang, Schulter- und Kopfprotraktion ( Urk.  9/94/8). Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom sei überwiegend auf muskuläre In suffizienzen und Dysbalancen zurückzuführen. Somit sei von einem relevanten Rehabilitationspotential auszugehen. Aufgrund der allenfalls äusserst diskret ausgeprägten entzündlichen Veränderungen der Hände, DD mechanisch, sowie fehlender degenerativer Veränderungen am Stammskelett sei grundsätzlich von einer strukturell günstigen Prognose auszugehen. Ungünstig sei en jedoch die chro nische Schmerzsymptomatik, die Adipositas und die psychische beziehungs weise psychosoziale Situation. Als Coiffeuse sei sie seit längerem nicht mehr arbeits fähig, wobei von Seiten der C.___ keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Im Übrigen verwies Dr.  J.___ erneut auf den Bericht Dr.  B.___ s vom
  67. April 2013 sowie auf ihren eigenen Bericht vom
  68. Dezem ber 2014, die weiterhin gültig seien, zumal auch die in den letzten Monaten durchgeführten Abklärungen mit MRI der Hände und der Füsse keine wesentliche Anpassung der Belastungsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit ergeben habe ( Urk.  9/94/8 f.) . 5.3      Im Austrittsbericht des A.___ vom 1
  69. Januar   2015 ( Urk.  9/102/17-22), wo die Beschwerdeführerin vom 2
  70. Oktober bis am
  71. Novem ber 2014 hospitalisiert gewesen war, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , erhoben. Die Be schwerdeführerin konnte in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung regelrecht nach Hause entlassen werden ( Urk.  9/102/19). 5.4      Die Ärzte des H.___ der C.___ diagnostizierten am 1
  72. Juni 2015 ( Urk.  9/102/14) eine chronische Migräne ohne Aura, einen Anal getika-Übergebrauchskopfschmerz sowie ein mögliches Restless - legs -Syn drom. 5.5      Der die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 behandelnde Psychiater, PD Dr.  med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom
  73. August 2015 ( Urk.  9/101) in seinem Fachgebiet die Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , sowie einer Opioidabhängigkeit (im Rahmen einer langjährigen Schmerzbe handlung; F11.22; Urk.  9/101/1) und atte stierte der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ( Urk.  9/101/3). Zusätzlich zu den vielfältigen körperlichen Erkran kungen, die eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse verunmög lich ten, bestünden depressive Beschwerde n sowie Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung, die ebenfalls ein ausdauerndes, konzentriertes Arbeiten un mög lich machten. Aufgrund der langjährigen Krankengeschichte und des kom plexen Beschwerdebildes sei nicht mit einer schnellen Verbesserung des Ge sund heitszustandes zu rechnen. Mittel- bis langfristig könnte jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 5.6      Die behandelnde Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.  med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom
  74. September 2015 ( Urk.  9/102/ 1-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bis 2013 in einem Pensum von 60  % in ihrem Beruf als Coiffeuse gearbeitet. Die Ausübung des Berufs sei ihr aufgrund von starken Schmerzen in allen Körperteilen nicht mehr möglich. Psy chisch eingeschränkt sei sie durch starke Antriebslosigkeit, herabgesetzte Kon zen tration, verlangsamtes Denken und niedriges Selbstvertrauen. Bei jeder körper lichen Betätigung träten diffuse Schmerzen auf. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt, auch bei Einlegen von Pausen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, zum Beispiel den Haushalt selber zu übernehmen ( Urk.  9/102/3). Eine ein fache Arbeit unter Anleitung , ohne körperliche Einschränkung (richtig: Belas tung) und mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, kurzes Gehen) wäre über eine Stunde drei Mal in der Woche im geschützten Rahmen möglich ( Urk.  9/102/4). 5.7      Vom
  75. bis am
  76. September 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des M.___ hospita lisiert. Nach komplikationsloser operativer Behandlung einer inneren Hernie und unauffälligem weiteren Verlauf konnte die Beschwerdeführerin am 1
  77. September 2015 schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wund verhältnissen nach Hause entlassen werden (provisorischer Austrittsbericht vom
  78. September 2015; Urk.  9/103). 5.8 5.8 .1      Im Hauptgutachten der MEDAS Z.___ vom
  79. April 2016 ( Urk.  9/120/1-32) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erhoben ( Urk.  9/120/25) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.0) , im Verlauf immer wieder manifest als zumindest mittelgradige depressive Epi sode. Komorbidität mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungs stö rung. - Subjektiv unterschiedlich in Lokalität, Akzentuierung und Intensität erlebte Myalgien und Arthralgien, klinisch aus rheumatologischer Sicht keiner defini tiven systemisch entzündlichen oder anderweitig differenzierten Störung des Bewegungsapparates zuord en bar (M79.10) - Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 (K91.2), BMI aktuell 40.5 - Vitamin D-Mangel (E55.9) 5.8 .2      Zum Gesundheitsschaden führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht ausser der Überlastung des hypermobilen Bewegungsapparates durch die Adipositas keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden könnten. Aus psychia trischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit mit geringen Einschränkungen recht gut erhalten, bei momentan deutlich, aber unvollständig remittierten rezidivierenden depressiven Störungen. Die anlässlich der Untersuchungen bestehenden funktio nellen Einschränkungen seien auf die Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die geschilderten Beschwerden wirkten authentisch und es hätten keine spezifi schen Diskrepanzen oder Hinweise auf Aggravation festgestellt werden können ( Urk.  9/120/23). Die psychiatrische Behandlung sei erfolgreich, werde konsequent durchgeführt und sei als lege artis zu bezeichnen. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine Etablierung einer medizinischen Trainingstherapie mit initial überwie gendem Ausdauertraining im aeroben Bereich angezeigt ( Urk.  9/120/26). 5.8 .3      In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse 66  % betrage. Die 33%ige Arbeitsunfähigkeit werde begründet durch die sich immer wieder manifestierenden, als zumindest mittelgradig eingestuften depres siven Episoden mit der entsprechenden Restsymptomatik. Zusätzlich beeinflusst werde die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität mit Symptomen einer unvoll ständigen posttraumatischen Belastungsstörung, ohne dass diese als eigenstän diges Krankheitsbild diagnostiziert werden könnten. Im Weiteren beeinflussten auch die Adipositas per magna und möglicherweise der deutliche Vitamin D-M angel die Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe gemäss Aktenlage seit der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im E.___ am
  80. März 2013 ( Urk.  9/120/28).      In einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter im Konsens eine Rest arbeitsfähigkeit von 75  % . Bei der angepassten Tätigkeit müsste die Konzen tra tionsanforderung geringer gehalten werden; eine ständige Lärmbelastung und störende Lichtverhältnisse müssten vermieden werden und auf einen ständig wechselnden Kundenkontakt müsste verzichtet werden. Zudem müssten aus rheu matologischer Sicht folgende Kriterien eingehalten werden: Tätigkeiten ab und über der Elevationsebene sollten höchstens ei ne Stunde am Stück und maximal zwei M al am Halbtag erfolgen. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sollte maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg betragen. Tätigkeiten mit der oberen Extremität wären leicht bis mittelschwer möglich ( Urk.  9/120/29). 5.9      Dr.  med. N.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom RAD kam in seiner Stellungnahme vom 1
  81. April 2016 ( Urk.  9/122/3) zum Schluss, das MEDAS -Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. 5.10      PD Dr.  K.___ hielt in seinem Bericht vom 1
  82. Oktober 2016 ( Urk.  9/136) zuh anden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, bei dieser sei diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (F33.1) auszugehen. Es bestehe eine leichtgradige depressive Stimmungs lage, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine teilweise Freudlosigkeit. Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen seien vermindert, darüber hinaus bestünden Schlaf störung en . Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Ab hängigkeitssyndrom durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz (F11.20). Bei allen drei Erkrankungen bestehe ein bisher langjähriger Verlauf, so dass tatsächlich von einer Chronifizierung ausgegangen werden könne. In Bezug auf die rezidi vierende depressive Störung seien wiederholt Spitalaufenthalte notwendig gewe sen ( Urk.  9/136/1). Obwohl im bisherigen Therapieverlauf insgesamt eine Verbes serung der Situation habe erreicht werden können, hätten sich immer wieder krisenhafte Einbrüche mit verstärkter depressiver und auch PTBS-Symptomatik gezeigt. Ausdauer und Konzentrationsvermögen seien weiterhin eingeschränkt. Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schon bei geringer Belastung komme es schnell zu einem Überforderungsgefühl. Dazu kämen die vielfältigen körperlichen Beschwerden, die eine weitere Berufsausübung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht ermöglichten. Aufgrund der komplexen Problemlage, bei der ver schiedene Krankheitsbilder miteinander interagierten, sei maximal eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk.  9/136/2). 5.11      Dr.  med. J.___ führte am 1
  83. Oktober 2016 aus, dass sie die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus muskuloskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände derzeit als zu 50  % arbeits fähig einschätze. Aufgrund der Metatarsalgien und der durchgemacht en Ansatz tendinose der Peroneus - brevis -Sehne und des Ganglions des unteren Sprung gelenks rechts sollten langes Stehen an Ort und langes Gehen vermieden werden. Die muskuläre Insuffizienz (der Rumpfmuskulatur) sei zumindest theoretisch the ra peutisch angehbar , so dass diese per se keine Argumentation gegen eine lang fristige Arbeitsfähigkeit darstelle. Allenfalls liesse sich diskutieren, ob wäh rend der Trainingszeit von drei bis sechs Monaten beziehungsweise bis zur zu erwartenden Besserung eine vorübergehende Reduktion von 20  % in der ange stammten Tätigkeit gewährt werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dürfte nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerzproblematik bedingt sein, ohne dass muskuloskelettale Befunde diese vollständig erklärten ( Urk.  9/136/4 f.). 5.12 5.12 .1      Mit Schreiben vom
  84. Februar 2017 ( Urk.  9/143 /1-2 ) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS Z.___ fest, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten im Hauptgutachten gültig seien. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass der IV-Stelle irrtümlicherweise eine ungültige - vor der Konsens-Konferenz geschriebene - Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens eingereicht worden sei. Bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates ändere das Schreiben von Dr.  J.___ (vom 1
  85. Oktober 2016) an der Beurteilung im Gutachten nichts. Eine gültige Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 1
  86. Februar   2016 wurde beigelegt ( Urk.  9/143/8-26). 5.12 .2      Der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS legte in seiner ausführlichen Stel lungnahme vom
  87. Februar 2017 ( Urk.  9/143/2-7) dar, dass und warum die von der Beschwerdeführerin und vom behandelnden Psychiater vorgetragenen Argu mente nicht zu einer grundsätzlichen Änderung seiner gutachtlichen Einschät zung vom April 2016 führten ( Urk.  9/143/7). 5.13      Med. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , nahm am 2
  88. Februar 2018 ( Urk.  9/149/1-4) unter anderem unter Hinweis auf eine schlafmedizinische Untersuchung im A.___ ( Urk.  9/149/5-20 ) wiederum zum ergänzenden Bericht des psychiatrischen Teilgutachters Stellung und hielt abschliessend fest, dass er unter Berücksichtigung des aktuellen Ver laufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehe ( Urk.  9/149/3). 5.14      Am 1
  89. Mai 2018 berichtete n die Ärzte de s A.___ über ein e weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom
  90. März bis
  91. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 ( Urk.  9/152). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei Aus tritt teilremittiert (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (F45.41), Probleme mit Bezug auf vermu teten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Gebrauch (F13.2), ein medikamenten-induzierter Kopfschmerz (G44.4), ein Vitamin D-Mangel (E55.9), Obstipation (K59.0) sowie eine Adipos itas per magna Grad III (E66.02; Urk.  9/152/1) . Initial habe bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig e depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung bestanden, die sich im Verlauf der Behandlung nur leicht verbessert habe. Hinsichtlich des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibe eine diagnostische Unsicherheit bestehen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Flashbacks oder ein dissoziatives Erleben beo bachtet worden. Es sei daher am ehesten von einer remittierten PTBS auszugehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei fortwährender Beschäftigung und Präsentation von Schmerzen am gesamten Körper habe bestätigt werden können. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei bis und mit dem
  92. Mai   2018 attestiert worden ( Urk.  9/152/3). 5.15      In seiner Stellungnahme vom
  93. Juli 2018 hielt Dr.  med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, vom RAD fest, grundsätzlich seien die medizi nischen Feststellungen im klinischen Teil des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nachvollziehbar ( Urk.  9/175/4). Ob die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zurückhaltender for muliert werden sollte, wäre allenfalls abzuklären ( Urk.  9/175/5). 5.16      Vom 1
  94. September bis 1
  95. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin zur Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau mati schen Belastungsstörung in der Q.___ hospita lisiert. Mit Bericht vom 2
  96. November 2018 ( Urk.  3/7) erhoben die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischer Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssy n drom, aktuell abstinent (F11.2). 5.17      Mit Bericht vom 2
  97. Februar 2019 ( Urk.  9/169) stellte PD Dr.  med. K.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer Fibro m yalgie (M79.70), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer Migräne mit Aura (klassische Migräne; G43.1) sowie eines Magenbypasses. Bis heute hätten sich die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgescheh ens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbar keit und damit einhergehend Funktionseinschränkungen ( Urk.  9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100  % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk.  9/169/3). 5.18      Am 2
  98. März 2019 ( Urk.  9/175/7) führte Dr.  med. R.___ , Fachärztin für Psy chiatrie u nd Psychotherapie, vom RAD aus, insgesamt könne weiterhin von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand seit der Gutachtenerstellung ausgegangen werden. Es stünden weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioi den, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Ob dadurch eine Verbesserung der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25  % im angepassten Bereich erzielt werden könne, sei jedoch fraglich. Insgesamt könne weiterhin auf das Gutachten vom Februar 2016 beziehungsweise die Ausfüh rungen des Gutachters vom
  99. Februar 2017 abgestellt werden. 5.19      Am
  100. Juni 2019 ( Urk.  1/2) nahmen PD Dr.  med. K.___ und med. pract. O.___ von der Q.___ erneut Stellung und erklärten, in der Zusammenschau liege bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende kom plexe psychiatrische Erkrankung vor, die mit erheblichen Funktionsein schrän kungen verbunden sei. Verkomplizierend seien die multiplen somatischen Be schwerden unter anderem im Rahmen der Magen-Bypass-Operation und deren Folgen. Eine genaue Zuschreibung einzelner Einschränkungen zu einem Gesund heitsschaden sei deshalb schwierig und eine Gesamtschau der Beeinträchtigungen unerlässlich. Daraus ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit eine verhaltene Prog nose. Neben der reduzierten Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt sei von einer maximalen zusätzlichen Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag (Hortarbeit) auszugehen ( Urk.  1/2 S. 8 f.). 6 . 6 .1      6.1.1      Dr.  med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2
  101. November   2013 ( Urk.  9/55/2) - im Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2
  102. Februar 2014; Urk.  9/55/1) - dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könn e prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Proble me würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung ge bracht, die sie als alleinerziehende Mutter habe.
  103. 1. 2      Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leistungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2
  104. Februar 2014 ( Urk.  9/56) zum Schluss, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk.  9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbel säulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könnte ( Urk.  9/56/2). 6.2 6.2.1      Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten am
  105. April 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/120/25) eine rezidivierende - im Untersuchungs zeit punkt weitgehend remittiert e, im Verlauf immer wieder zumindest mittel gradige - depressive Störung bei einer Komorbidität mit Symptomen einer posttrau ma tischen Belastungsstörung, sodann subjektiv in Lokalität, Akzentuierung und Intensität unterschiedlich erlebte, klinisch aus rheumatologischer Sicht nicht zu zuordnende Myalgien und Arthralgien, eine Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 sowie einen Vitamin D-Mangel. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammt en Tätigkeit als Coiffeuse 66  % , i n einer angepassten Tätigkeit 75  % betrage. 6.2.2      Während Dr.  N.___ vom RAD das Gutachten der MEDAS am 1
  106. April 2016 als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk.  9/122/3), hielt der zuständige Kundenberater der Beschwerdegegnerin am 1
  107. Mai beziehungsweise 2
  108. Juni 2016 fest, die diagnostizierte depressive Stö rung sei weitgehend remittiert und eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht diagnostiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähig keit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse ( Urk.  9 /122/4). Daran wurde auch nach Eingang weiterer ärztlicher Stellungnahmen festgehalten ( Urk.  9/175/8). 6.3      6.3.1      Vorab ist der Beweiswert des MEDAS - Gutachten s vom
  109. April 2016 ( Urk.  9/120) und der ergänzende n Stellungnahme vom
  110. Februar 2017 ( Urk.  9/143) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Neuanmel dungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Z entrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinung der Berentung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augen fällig präsentiert, am rechtl ich erforderlichen Bew eiswert (vgl. vorstehende E. 1.6 ). 6 .3.2      Die Gutachter der MEDAS wurden von der IV-Stelle nicht nach der Entwicklung beziehungsweise der allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin seit Februar 2014 befragt und äusserten sich dementsprechend auch nicht ausdrücklich dazu. I m Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen sie lediglich am Rande auch Stellung zum Verlauf, indem sie festhielten, die von ihnen attestierte 33%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Coiffeuse bestehe gemäss Aktenl age seit der Hospitalisation der Be schwerdeführerin im E.___ am
  111. März 2013 ( Urk.  9/120/28) , ohne dies aber näher zu begründen . Unter Bezugnahme auf andere ärztliche Beurteilungen in den Akten führten sie zudem aus , bezüglich Depression könne man nicht von einer Chronifizierung sprechen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich auf The rapien, Interventionen und Medikamente etc. reagiere. So hätten sich denn in Abhängigkeit von äusseren Faktoren Besserungen, aber auch Verschlechterungen ihres psychopathologischen Befundes ergeben ( Urk.  9/120/28). 6.3.3      Nachdem gemäss der massgeblichen Beurteilung in der seinerzeitigen anspruchs verneinenden Verfügung vom 2
  112. Februar 2014 ( Urk.  9/56) von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen worden war, ist unklar, ob es sich bei der Einschätzung der MEDAS -Gutachter (75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) um eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, oder ob von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitverlauf auszugehen ist. Dass eine solche bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung allenfalls eingetreten sein könnte, dafür gibt es gestützt auf die Akten zu mindest gewisse Anhaltspunkte , sprechen sich doch mehrere ärztliche Stellung nahm en für eine erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermög ens aus psychi schen Gründen aus. 6.3.4      So ging etwa m ed. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , am 2
  113. Februar 2018 ( Urk.  9/149/1-4) unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit aus ( Urk.  9/149/3). Am 1
  114. Mai 2018 berichteten die Ärzte des A.___ über eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom
  115. März bis
  116. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 und bescheinigten ihr e ine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis a m
  117. Mai 2018 ( Urk.  9/152/3). Auch Dr.  P.___ vom RAD erachtete es am
  118. Juli 2018 allenfalls als prüfenswert, o b die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zu rückhaltender formuliert werden sollte ( Urk.  9/175/5). Im Rahmen einer Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau ma ti schen Belastungsstörung wurde die Beschwerdeführerin vom 1
  119. September bis 1
  120. Oktober 2018 erneut hospitalisiert , diesmal in der Q.___ ( Urk.  3/7) . PD Dr.  K.___ legte am 2
  121. Februar   2019 ( Urk.  9/169) dar, die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS hätten sich kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgeschehens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit einhergehend Funk tions einschränkungen ( Urk.  9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100  % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk.  9/169/3).      Was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, vertrat Dr.  J.___ am 1
  122. Okto ber 2016 die Auffassung , dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus musku loskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände zu 50  % arbeitsfähig sei . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerz prob lematik bedingt sein dürfte , ohne dass muskuloskelettale Befunde diese voll ständig erklärten ( Urk.  9/136/4 f.). 6.3.5      Zu sammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Sachlage zum einen nicht als solchermassen evident dar stellt e , dass sich ausdrücklich vergleichende gutach t liche Angaben erübrigten und dass zum anderen das am
  123. Februar 2 017 ergänzte Gutachten der MEDAS vom
  124. April 2016 unter einem revisionsr echtlichen Blick winkel ( vorstehende E. 1.4 ff. ) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar stellt und nicht darauf abgestellt werden kann , da es k eine schlüssige Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin im relevanten Zeitraum erlaubt , sondern es sich in erster Linie mit der Feststellung des (damals) aktuellen Gesundheitszustandes befasst . Dazu kommt, dass zwischen der Erstattung des Gutachtens im April 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  125. Mai 2019 mehr als drei Jahre liegen, in denen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht unwesentlich veränderte (vgl. vorstehende E. 6.3.4). Schliesslich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom
  126. Juni 2015 (BGE 141 V 281) die bisherige Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt, in dessen Rahmen im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schwe regrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge tra gen wird. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 3
  127. November 2017 (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). 6.4      Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut achtlichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nachvoll ziehbar ersch e inen würden . Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  128. Mai 2019 ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrechtlicher Optik sowohl in psychischer wie somatischer Hinsicht - sowie auch im Lichte der Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 ) - erneut abkläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu be finde.      Die Beschwerdeführerin thematisierte im Verfahren die Eingliederungs massnah men, die zu Unrecht nicht geprüft worden seien ( Urk.  20 S. 9) . Den diesbezüg lich e n Anspruch wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gegebenen falls auch zu prüfen haben.
  129. 7.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Mit Honorarnote vom 1
  130. Mai 2020 ( Urk.  25 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Y.___ , einen Aufwand von total Fr.  4‘012.05 (Arbeitsaufwand für 12 Stunden 55 Minuten à Fr.  280.-- plus Pau schalspesen von 3  % zuzüglich MWSt) geltend. Dies kann der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) insbe son dere mit Blick auf die doch recht umfangreichen Akten und die ausführliche Replikschrift als noch angemessen betrachtet werden, auch wenn die Be schwer deschrift von der Beschwerdeführerin selber verfasst ( Urk.  1) und die Rechtsver treterin von dieser er st im Oktober 2019 mandatiert wo rde n war ( Urk.  15 , Urk.  16 ).      Unter Anrechnung einer Kleinspesenpauschale von 3  % ist d ie Entschädigung somit bei Anwendung des für Juristen und Juristinnen ohne Rechtsanwaltspatent gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  185 .-- und unter Berücksicht igung der Mehrwertsteuer auf Fr.  2 ‘ 651 .-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  131. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom
  132. Mai 20 19 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge .
  133. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  134. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’651 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  135. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  136. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  137. Juli bis und mit 1
  138. August sowie vom 1
  139. Dezember bis und mit dem
  140. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00423

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich dieser substituiert durch lic. iur. Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2006 vollzeitlich selbständig erwerbstätig in ihrem gelernte n Beruf als

Damencoiffeuse ( Urk. 9/5/1 , Urk. 9/21/1 , Urk. 9/53/2 ) und

meldete sich erstmals im Januar 2010 unter Hin weis auf Depressionen und Probleme mit den Händen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 2 7. September 2010 ( Urk. 9/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie seit 1. März 2010 in der angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse wieder vollständig arbeits fähig sei .

N ach dem im März 2011 ( Urk. 9/29/3) ihr zweites Kind auf die Welt gekommen war und sie in der Folge ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, war sie ab Oktober 2011 als angestellte Coiffeuse zuerst i n einem 50%-Pensum und ab 1. März 2013 i n eine m 40%-Pensum tätig ( Urk. 9/53/2). Am 1 1. Februar 2013 hatte sich die Versicherte - nun unter Hinweis auf Depressionen sowie Be schwer den an Rücken, Beinen, Füssen, Armen und Nacken - erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/28). Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Mitteilung vom 2 3. Januar 2014; Urk. 9/52), wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ab mit der Begründung, sie könne die ange stammte Tätigkeit mit einer zumutbaren Willensanstrengung und unter Weiter füh rung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu 100% ausüben ( Urk. 9/56).

Mit Revisionsgesuch vom 1 7. November 2014 bat die Versicherte um erneute Prü fung des Leistungsanspruchs ( Urk. 9/70) . Die IV-Stelle führte wiederum erwerb liche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie ein poly dis ziplinäres (allgemein-internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei der MEDAS

Z.___ ein, das am 4. April 2016 erstatte t wurde ( Urk. 9/120). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 stellt e s ie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/123). Dagegen liess die Versicherte , die inzwischen am 1. Oktober 2016 eine Teilzeittätigkeit (16.51 % ) als Küchenhilfe in einem Hort aufgenommen hatte ( Urk. 7/3) , am 4. November 2016 Einwand erheben ( Urk. 9/137) . Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Ver fügung vom 2 2. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 9/139 ; Anmeldung vom 8. Dezember 2015; Urk. 9/110 ). Am 8. Februar 2017 nahmen die Gutachter der MEDAS auf Aufforderung der IV-Stelle hin zu den von der Versicherten einge reichten Berichten der behandelnden Ärzte Stellung ( Urk. 9/143). Die Versicherte liess sich dazu am 6. März 2018 - unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk. 9/149) - vernehmen ( Urk. 9/150). Mit Eingaben vom 4. April 2018 ( Urk. 9/151) und vom 5. Juni 2018 ( Urk. 9/153) nahm der Rechtsvertreter der Versicherten unter Hin weis auf deren stationären Aufenthalt im A.___ vom 2. März bis 2. Mai 2018 ( Urk. 9/152) erneut Stellung.

Nachdem sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst ( RAD ) unterbreitet hatte ( Urk. 9/175/4ff.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 9/176 = Urk.

2) ab. 2.

Mit Beschwerde vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 1/1) beantragt e die Versicherte die Auf hebung der Verfügung vom 9. Mai 2019 und die Ausrichtung der ihr von Gesetzes wegen seit Mai 2015 zustehenden Rente. In prozessualer Hinsicht stellte die unvertretene

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 9. August 2019 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ( Urk.

13) wurde der weiterhin unvertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Am 2 9. Oktober 2019 liess die inzwischen vertretene Be schwerdeführerin eventualiter beantragen, die Sache sei zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 17) . Mit Replik vom 9. Dezember 2019 ( Urk.

20) stellte die Beschwer de führerin bei gleichbleibendem Hauptantrag die Antr ä g e , eventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen , subeventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen . Die IV-Stelle verzichtete am 2 8. Januar 2020 ( Urk.

23) auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Januar 2020 ( Urk.

24) mitgeteilt wurde. Am 1 4. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin ihre Honorarnote ein ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).

An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stand ardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fach ärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135

V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gut achtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre , mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszu standes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben ( Urteil des Bund esgerichts 9C_287/2018 vom 2 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens da mit, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin weitgehend abgeklungen sei. Mithin sei es nicht lang andauernd und einer Behandlung zugänglich. Be zogen auf den Bewegungsapparat könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Coiffeuse arbeiten oder auch eine andere leidensangepasste Tätigkeit ausüben. Die Erkrankung bewirke demnach keinen länger dauernden Arbeitsausfall. Trotz neuer Berichte und der Einwände der Beschwerdeführerin sei weiterhin davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS

nicht verändert habe. Es seien weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioiden, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Insgesamt könne weiterhin auf das MEDAS - Gutachten vom Februar 2016 respekt ive auf die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom Februar 2017 abgestellt werden. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer komplexen und langjährigen Krankengeschichte sei sie nicht in der Lage, über das aktuelle Arbeitspensum hinaus anhaltend auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein ( Urk. 1/1).

D as Gutachten der MEDAS beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kö nne ( Urk. 20 S. 6). Zudem sei gestützt auf die medizinischen Akten und den Krankheitsverlauf eine erhebliche Verschlechterung der somatischen und psychiatrischen Gesundheits beeinträchtigung seit der MEDAS -Begutachtung von 2016 ausgewiesen (S. 6). Sowohl die von den behandelnden Fachärzten diagnostizierte rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die aktenkundig ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die posttrauma ti sch e Belastungsstörung (PTBS) hätten im Zusammenspiel mit den objektivier baren somatischen Beschwerden eine mindestens 75%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge . Dies begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Mai 2015, spätestens jedoch ab 1. Mai 201 8. Entgegen der Auffassung der Ärztin des RAD seien die therapeu ti schen Optionen ausgeschöpft (S. 8). Im Übrigen fehle auch eine aktuelle Abklä rung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (S. 9). 2.3

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. November 2014 ( Urk. 9/70) ein . Es ga lt somit zu prüfen, ob sich der Ge sund heitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2 0. Febru ar 2014 ( Urk. 9/56) , mit welcher der Anspruch auf Leistungen der Inva liden ver si cherung verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk.

2) verschlechtert hat te und ob die allfällige Verschlechterung genügt e , um nunmehr ein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. E. 1.4 hiervor) . 3. 3.1

Ein Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) verankerten An spruchs auf rechtliches Gehör ( BGE 129 I 236 E . 3.2) bildet die

- für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Art. 61 li

t. h ATSG ausdrücklich erwähnte

- Begründungspflicht . Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, soll es unter anderem den Parteien ermöglichen, d ies e n gege be nenfalls sachgerecht an zufe chten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.

4 1; BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

In Anbetracht der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, die dazu führt, dass dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwer de in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa , 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen), ist vorab zu prüfen, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus for mel len Gründen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 3.2

Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung ( Art. 17 Abs. 1 ATSG;

Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erfor derlich ist. Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tat säch licher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 9C_27/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 2; 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). 3.3

Die IV-Stelle prüfte nach Eingang der Neuanmeldung vom November 2014, vorab zu Recht, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen eine Veränderung des medizinischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermöchten , und bejahte die Frage mit der Begründung, es werde neu die Diagnose einer milden seronegativen Arthritis der Hände geltend gemacht (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Einträge vom 1 0. und 1 4. Dezember 2014; Urk. 9/122/1 f.). In der Folge unterbreitete die zuständige Sachbearbeiterin dem RAD die Frage, ob sich der Gesundheitsschaden seit dem letzten Entscheid vom 2 0. Februar 2014 verändert habe und wenn ja, seit wann ( Urk. 9/122/3). Nach der Einholung des MEDAS -Gutachtens und der Durchführung des Vorbe scheid verfahrens ( Urk. 9/123) verneinte die IV-Stelle jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 9. Mai 2019, ohne sich in ihren Erwägungen mit der zentralen Frage auseinanderzusetzen, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Ebenso unterliess sie es, in ihrem Beiblatt auf die für die Beurteilu ng der Streitsache massgebliche n

materiell- und beweisrechtliche n Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung hinzuweisen . Dies betrifft namentlich die Bestimmung zu den bei einer Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198) sowie die dabei relevanten Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Janu ar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.4

D er angefochtene Entscheid lässt hinsichtlich des zentralen Beweisthemas, ob seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, jegliche Begründung vermissen. Hin ge gen begründete d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbe geh ren s

zusammengefasst damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege . Unter diesen Umständen, d a die Verfügung sich zwar nicht mit der entschei denden Frage auseinandersetzt, aber nicht jegliche Begründung vermissen lässt (vgl. zu letzterem Fall Urteil des Bundesgerichts I 606/04 vom 1 3. Januar 2005 E.

3

f.) , kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden ,

verleiht die grundrechtliche Gehörsgarantie doch keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 127 III 576 E. 2b; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). D ie materie lle Richtigkeit der Begründung und des darauf gestützten Entscheids ist vielmehr Gegenstand der materiellen Beurteilung und keine Frage, ob der Entscheid den formellen Anfor derungen an die Begründung genügt, wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für einen inhaltlich richtigen Entscheid zu legen (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 6.3.6 in fine sowie 4A_106/2009 vom 1 . Oktober 2009 E. 4.4, nicht publ . in BGE 136 III 23; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 ; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242 ). 4 . 4 .1

Nach dem Gesagten ist die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56), mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenver sicherung seinerzeit verneint worden war, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt: 4.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellvertretender Oberarzt Rheumatologie in der C.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. April 2013 ( Urk. 9/30/5-8) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, laterale Fussschmerzen links mehr als rechts sowie eine Adipositas per magna. Aufgrund des Rückenleidens bestünden Einschränkungen für schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie längere statische Positionen und Zwangshaltungen. Aufgrund der Belastungstendinosen an den Füssen seien länger dauernde ste hende Belastungen sowie längeres Gehen eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse erachtete Dr. B.___ der Beschwerdeführerin noch als zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei allerdings davon auszugehen, dass aufgrund der Dekonditionierung im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden aufträten, die aktuell eine Reduktion des Arbeitspensums um etwa 20 % im angestammten Beruf bedingten. Durch eine adäquate Rekonditionierung sollte diese Leistungs ein schränkung jedoch innert 6 Monaten reversibel sein. Angepasste leichte körper liche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechs elbelastung sollten prinzipiell voll zumutbar sein. Aufgrund der Dekonditionierung sei aktuell auch hier von einer reversiblen Leistungsminderung von 20 % über 6 Monate auszugehen ( Urk. 9/30/6 f.) 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im E.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 7. März bis 1 2. April 2013 hospita li siert gewesen war, erhob mit Austrittsbericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 9/33/5-7) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines Verdachts auf eine Opiat-Abhängigkeit sowie einer psychosozialen Belastungs situation , ohne dass er sich zur Arbeitsfähigkeit äusser te . 4.4

Mit Bericht vom 3 0. Mai 2013 ( Urk. 9/ 32/1-6 ) stellte PD Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) bestehend seit Januar 2012 und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 1 1. Februar 2013 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse. 4.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Oberärztin am H.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, der C.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 9/50) eine generalisierte Weichteilsensivität , ein zervikothorakospondy lo ge nes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, laterale Fussschmer zen links, eine Adipositas per magna sowie einen Status nach CTS-Operation rechts 199 3. 4.6

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November 2013 ( Urk. 9/55/2) - i m Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) -

dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könnte eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse prognostisch erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen depres si ven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Probleme würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung gebracht, die die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter habe. 4.7

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leis tungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss,

die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbelsäulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könn e ( Urk. 9/56/2). 5 . 5 .1

Seither sind im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellung nahmen zu den Akten genommen worden: 5.2

Mit Bericht vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 9/73/1-2) stellte Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medi zin und Rehabilitation , Leitende Oberärztin Rheumatologie der C.___ , folgende (verkürzt wiedergegebene) Hauptdiagnosen: - milde seronegative Arthritis Hände , DD rheumatoide Arthritis , DD mechanisch - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien und myofas zialen Schmerzen - generalisiertes ligamentäres Hypermobilitätssyndrom ( Beighton 6/9) - cervicothora c ospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beid seits - Metatarsalgien - Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1993 - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum, vor allem Opioid-Analgesie (Codein) - Vitamin D3 Mangel 24,3 nmol /l

Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2013 führte Dr. J.___ aus, dass im Frühling 2014 bei der Beschwerdeführerin eine allerdings sehr milde Arthritis der Hände festgestellt worden sei. Bildgebend hätten sich keine Hinweise auf einen erosiven oder gar destruktiven Verlauf gezeigt, was sich mit ihrer Einschätzung decke. Im Vergleich zur Beurteilung von Dr. B.___

ergebe sich deswegen bezüglich Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse keine substanzielle Änderung. Einzelne hochrepetitiv verlaufende Tätigkeiten in achsenabwei chen der Stellung sollten vermieden werden. Diesbezüglich erachte sie gelenkscho nende beziehungsweise -gerechte Tätigkeiten und Positionen als ausreichend ( Urk. 9/73/2).

In einem weiteren Bericht vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 9/94/6-9) hielt Dr. J.___ bei grundsätzlich unveränderter Diagnosestellung fest, im Wesentlichen seien die Untersuchungsbefunde, aktuell fokussiert auf die Halswirbelsäule und die vor deren Extremitäten unverändert, abgesehen von einer vermehrten Kyphose am cervicothorakalen Übergang, Schulter- und Kopfprotraktion ( Urk. 9/94/8). Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom sei überwiegend auf muskuläre In suffizienzen und Dysbalancen zurückzuführen. Somit sei von einem relevanten Rehabilitationspotential auszugehen. Aufgrund der allenfalls äusserst diskret ausgeprägten entzündlichen Veränderungen der Hände, DD mechanisch, sowie fehlender degenerativer Veränderungen am Stammskelett sei grundsätzlich von einer strukturell günstigen Prognose auszugehen. Ungünstig sei en jedoch die chro nische Schmerzsymptomatik, die Adipositas und die psychische beziehungs weise psychosoziale Situation. Als Coiffeuse sei sie seit längerem nicht mehr arbeits fähig, wobei von Seiten der C.___ keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Im Übrigen verwies Dr. J.___ erneut auf den Bericht Dr. B.___ s vom 9. April 2013 sowie auf ihren eigenen Bericht vom 4. Dezem ber 2014, die weiterhin gültig seien, zumal auch die in den letzten Monaten durchgeführten Abklärungen mit MRI der Hände und der Füsse keine wesentliche Anpassung der Belastungsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit ergeben habe ( Urk. 9/94/8 f.) . 5.3

Im Austrittsbericht des A.___ vom 1 3. Januar

2015 ( Urk. 9/102/17-22), wo die Beschwerdeführerin vom 2 6. Oktober bis am 3. Novem ber 2014 hospitalisiert gewesen war, wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , erhoben. Die Be schwerdeführerin konnte in einem psychisch stabilisierten Zustand bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung regelrecht nach Hause entlassen werden ( Urk. 9/102/19). 5.4

Die Ärzte des H.___ der C.___ diagnostizierten am 1 2. Juni 2015 ( Urk. 9/102/14) eine chronische Migräne ohne Aura, einen Anal getika-Übergebrauchskopfschmerz sowie ein mögliches Restless - legs -Syn drom. 5.5

Der die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 behandelnde Psychiater, PD

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 3. August 2015 ( Urk. 9/101) in seinem Fachgebiet die Diagnosen einer posttrau matischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) , sowie einer Opioidabhängigkeit (im Rahmen einer langjährigen Schmerzbe handlung; F11.22; Urk. 9/101/1) und atte stierte der Beschwerdeführerin seit Juli 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse ( Urk. 9/101/3). Zusätzlich zu den vielfältigen körperlichen Erkran kungen, die eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse verunmög lich ten, bestünden depressive Beschwerde n sowie Symptome einer posttrauma tischen Belastungsstörung, die ebenfalls ein ausdauerndes, konzentriertes Arbeiten un mög lich machten. Aufgrund der langjährigen Krankengeschichte und des kom plexen Beschwerdebildes sei nicht mit einer schnellen Verbesserung des Ge sund heitszustandes zu rechnen. Mittel- bis langfristig könnte jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. 5.6

Die behandelnde Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. September 2015 ( Urk. 9/102/ 1-5) aus, die Beschwerdeführerin habe bis 2013 in einem Pensum von 60 % in ihrem Beruf als Coiffeuse gearbeitet. Die Ausübung des Berufs sei ihr aufgrund von starken Schmerzen in allen Körperteilen nicht mehr möglich. Psy chisch eingeschränkt sei sie durch starke Antriebslosigkeit, herabgesetzte Kon zen tration, verlangsamtes Denken und niedriges Selbstvertrauen. Bei jeder körper lichen Betätigung träten diffuse Schmerzen auf. Das Arbeitstempo sei stark verlangsamt, auch bei Einlegen von Pausen sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, zum Beispiel den Haushalt selber zu übernehmen ( Urk. 9/102/3). Eine ein fache Arbeit unter Anleitung , ohne körperliche Einschränkung (richtig: Belas tung) und mit der Möglichkeit des Wechsels der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, kurzes Gehen) wäre über eine Stunde drei Mal in der Woche im geschützten Rahmen möglich ( Urk. 9/102/4). 5.7

Vom 5. bis am 9. September 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des M.___ hospita lisiert. Nach komplikationsloser operativer Behandlung einer inneren Hernie und unauffälligem weiteren Verlauf konnte die Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wund verhältnissen nach Hause entlassen werden (provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2015; Urk. 9/103). 5.8 5.8 .1

Im Hauptgutachten der MEDAS

Z.___

vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120/1-32) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erhoben ( Urk. 9/120/25) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.0) , im Verlauf immer wieder manifest als zumindest mittelgradige depressive Epi sode. Komorbidität mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungs stö rung. - Subjektiv unterschiedlich in Lokalität, Akzentuierung und Intensität erlebte Myalgien und Arthralgien, klinisch aus rheumatologischer Sicht keiner defini tiven systemisch entzündlichen oder anderweitig differenzierten Störung des Bewegungsapparates zuord en bar (M79.10) - Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 (K91.2), BMI aktuell 40.5 - Vitamin D-Mangel (E55.9) 5.8 .2

Zum Gesundheitsschaden führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht ausser der Überlastung des hypermobilen Bewegungsapparates durch die Adipositas keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden könnten. Aus psychia trischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit mit geringen Einschränkungen recht gut erhalten, bei momentan deutlich, aber unvollständig remittierten rezidivierenden depressiven Störungen. Die anlässlich der Untersuchungen bestehenden funktio nellen Einschränkungen seien auf die Gesundheitsschädigungen zurückzuführen. Die geschilderten Beschwerden wirkten authentisch und es hätten keine spezifi schen Diskrepanzen oder Hinweise auf Aggravation festgestellt werden können ( Urk. 9/120/23). Die psychiatrische Behandlung sei erfolgreich, werde konsequent durchgeführt und sei als lege artis zu bezeichnen. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine Etablierung einer medizinischen Trainingstherapie mit initial überwie gendem Ausdauertraining im aeroben Bereich angezeigt ( Urk. 9/120/26). 5.8 .3

In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse 66 % betrage. Die 33%ige Arbeitsunfähigkeit werde begründet durch die sich immer wieder manifestierenden, als zumindest mittelgradig eingestuften depres siven Episoden mit der entsprechenden Restsymptomatik. Zusätzlich beeinflusst werde die Arbeitsfähigkeit durch die Komorbidität mit Symptomen einer unvoll ständigen posttraumatischen Belastungsstörung, ohne dass diese als eigenstän diges Krankheitsbild diagnostiziert werden könnten. Im Weiteren beeinflussten auch die Adipositas per magna und möglicherweise der deutliche Vitamin D-M angel die Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe gemäss Aktenlage seit der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28).

In einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter im Konsens eine Rest arbeitsfähigkeit von 75 % . Bei der angepassten Tätigkeit müsste die Konzen tra tionsanforderung geringer gehalten werden; eine ständige Lärmbelastung und störende Lichtverhältnisse müssten vermieden werden und auf einen ständig wechselnden Kundenkontakt müsste verzichtet werden. Zudem müssten aus rheu matologischer Sicht folgende Kriterien eingehalten werden: Tätigkeiten ab und über der Elevationsebene sollten höchstens ei ne Stunde am Stück und maximal zwei M al am Halbtag erfolgen. Das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe sollte maximal 20 kg, in Brusthöhe maximal 15 kg betragen. Tätigkeiten mit der oberen Extremität wären leicht bis mittelschwer möglich ( Urk. 9/120/29). 5.9

Dr. med. N.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom RAD kam in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2016 ( Urk. 9/122/3) zum Schluss, das MEDAS -Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. 5.10

PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk. 9/136) zuh anden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, bei dieser sei diag nostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Epi sode (F33.1) auszugehen. Es bestehe eine leichtgradige depressive Stimmungs lage, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine teilweise Freudlosigkeit. Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen seien vermindert, darüber hinaus bestünden Schlaf störung en . Zudem bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Ab hängigkeitssyndrom durch Opioide mit gegenwärtiger Abstinenz (F11.20). Bei allen drei Erkrankungen bestehe ein bisher langjähriger Verlauf, so dass tatsächlich von einer Chronifizierung ausgegangen werden könne. In Bezug auf die rezidi vierende depressive Störung seien wiederholt Spitalaufenthalte notwendig gewe sen ( Urk. 9/136/1). Obwohl im bisherigen Therapieverlauf insgesamt eine Verbes serung der Situation habe erreicht werden können, hätten sich immer wieder krisenhafte Einbrüche mit verstärkter depressiver und auch PTBS-Symptomatik gezeigt. Ausdauer und Konzentrationsvermögen seien weiterhin eingeschränkt. Es bestehe eine rasche Ermüdbarkeit. Schon bei geringer Belastung komme es schnell zu einem Überforderungsgefühl. Dazu kämen die vielfältigen körperlichen Beschwerden, die eine weitere Berufsausübung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nicht ermöglichten. Aufgrund der komplexen Problemlage, bei der ver schiedene Krankheitsbilder miteinander interagierten, sei maximal eine 25%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 9/136/2). 5.11

Dr. med. J.___ führte am 1 0. Oktober 2016 aus, dass sie die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus muskuloskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände derzeit als zu 50 % arbeits fähig einschätze. Aufgrund der Metatarsalgien und der durchgemacht en Ansatz tendinose der Peroneus - brevis -Sehne und des Ganglions des unteren Sprung gelenks rechts sollten langes Stehen an Ort und langes Gehen vermieden werden. Die muskuläre Insuffizienz (der Rumpfmuskulatur) sei zumindest theoretisch the ra peutisch angehbar , so dass diese per se keine Argumentation gegen eine lang fristige Arbeitsfähigkeit darstelle. Allenfalls liesse sich diskutieren, ob wäh rend der Trainingszeit von drei bis sechs Monaten beziehungsweise bis zur zu erwartenden Besserung eine vorübergehende Reduktion von 20 % in der ange stammten Tätigkeit gewährt werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin dürfte nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerzproblematik bedingt sein, ohne dass muskuloskelettale Befunde diese vollständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.). 5.12 5.12 .1

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143 /1-2 ) hielt der ärztliche Leiter der MEDAS

Z.___ fest, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten im Hauptgutachten gültig seien. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass der IV-Stelle irrtümlicherweise eine ungültige - vor der Konsens-Konferenz geschriebene - Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens eingereicht worden sei. Bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates ändere das Schreiben von Dr. J.___ (vom 1 0. Oktober 2016) an der Beurteilung im Gutachten nichts. Eine gültige Fassung des psychiatrischen Teilgutachtens vom 1 7. Februar

2016 wurde beigelegt ( Urk. 9/143/8-26). 5.12 .2

Der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS legte in seiner ausführlichen Stel lungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143/2-7) dar, dass und warum die von der Beschwerdeführerin und vom behandelnden Psychiater vorgetragenen Argu mente nicht zu einer grundsätzlichen Änderung seiner gutachtlichen Einschät zung vom April 2016 führten ( Urk. 9/143/7). 5.13

Med. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , nahm am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter anderem unter Hinweis auf eine schlafmedizinische Untersuchung im A.___ ( Urk. 9/149/5-20 ) wiederum zum ergänzenden Bericht des psychiatrischen Teilgutachters Stellung und hielt abschliessend fest, dass er unter Berücksichtigung des aktuellen Ver laufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehe ( Urk. 9/149/3). 5.14

Am 1 1. Mai 2018 berichtete n die Ärzte de s A.___ über ein e weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 ( Urk. 9/152). Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei Aus tritt teilremittiert (F33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (F45.41), Probleme mit Bezug auf vermu teten sexuellen Missbrauch eines Kindes durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Gebrauch (F13.2), ein medikamenten-induzierter Kopfschmerz (G44.4), ein Vitamin D-Mangel (E55.9), Obstipation (K59.0) sowie eine Adipos itas per magna Grad III (E66.02; Urk. 9/152/1) . Initial habe bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig e depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung bestanden, die sich im Verlauf der Behandlung nur leicht verbessert habe. Hinsichtlich des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibe eine diagnostische Unsicherheit bestehen. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Flashbacks oder ein dissoziatives Erleben beo bachtet worden. Es sei daher am ehesten von einer remittierten PTBS auszugehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei fortwährender Beschäftigung und Präsentation von Schmerzen am gesamten Körper habe bestätigt werden können. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei bis und mit dem 6. Mai

2018 attestiert worden ( Urk. 9/152/3). 5.15

In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018 hielt Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie un d Psychotherapie, vom RAD fest, grundsätzlich seien die medizi nischen Feststellungen im klinischen Teil des psychiatrischen Teilgutachtens der MEDAS nachvollziehbar ( Urk. 9/175/4). Ob die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zurückhaltender for muliert werden sollte, wäre allenfalls abzuklären ( Urk. 9/175/5). 5.16

Vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 war die Beschwerdeführerin zur Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau mati schen Belastungsstörung in der Q.___ hospita lisiert. Mit Bericht vom 2 7. November 2018 ( Urk. 3/7) erhoben die behandelnden Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie psychischer Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssy n drom, aktuell abstinent (F11.2). 5.17

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 ( Urk. 9/169) stellte PD Dr. med.

K.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer Fibro m yalgie (M79.70), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (F45.41), einer Migräne mit Aura (klassische Migräne; G43.1) sowie eines Magenbypasses. Bis heute hätten sich die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgescheh ens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbar keit und damit einhergehend Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3). 5.18

Am 2 5. März 2019 ( Urk. 9/175/7) führte Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psy chiatrie u nd Psychotherapie, vom RAD aus, insgesamt könne weiterhin von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand seit der Gutachtenerstellung ausgegangen werden. Es stünden weiterhin noch Therapieoptionen offen (Abstinenz von Opioi den, Benzodiazepinen, Optimierung der antidepressiven Therapie). Ob dadurch eine Verbesserung der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %

im angepassten Bereich erzielt werden könne, sei jedoch fraglich. Insgesamt könne weiterhin auf das Gutachten vom Februar 2016 beziehungsweise die Ausfüh rungen des Gutachters vom 8. Februar 2017 abgestellt werden. 5.19

Am 3. Juni 2019 ( Urk. 1/2) nahmen PD Dr. med. K.___ und med. pract. O.___ von der Q.___ erneut Stellung und erklärten, in der Zusammenschau liege bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende kom plexe psychiatrische Erkrankung vor, die mit erheblichen Funktionsein schrän kungen verbunden sei. Verkomplizierend seien die multiplen somatischen Be schwerden unter anderem im Rahmen der Magen-Bypass-Operation und deren Folgen. Eine genaue Zuschreibung einzelner Einschränkungen zu einem Gesund heitsschaden sei deshalb schwierig und eine Gesamtschau der Beeinträchtigungen unerlässlich. Daraus ergebe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit eine verhaltene Prog nose. Neben der reduzierten Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt sei von einer maximalen zusätzlichen Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag (Hortarbeit) auszugehen ( Urk. 1/2 S. 8 f.). 6 . 6 .1

6.1.1

Dr. med. I.___ , praktische Ärztin vom RAD , legte am 2 1. November

2013 ( Urk. 9/55/2) - im Wesentlichen gestützt auf die beiden Berichte der C.___ und des E.___ vom April 2013 (vgl. Feststellungsblatt Einwand vom 2 0. Februar 2014; Urk. 9/55/1) - dar, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit den somatischen funktionellen Einschränkungen im Fuss- und Lenden wirbelsäulenbereich in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse eine drohende Inva lidität anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Belastungseinschränkungen könn e prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden. Unter Durchführung einer fachpsychiatrisch adäquaten Therapie sollte sich der psychi sche Gesundheitszustand, welcher mit der Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode begründet werde, zeitnah verbessern. Die psychischen Proble me würden mit einer psychosozialen Überlastungssituation in Verbindung ge bracht, die sie als alleinerziehende Mutter habe. 6. 1. 2

Gestützt auf die Stellungnahme des RAD kam die IV-Stelle in ihrer leistungs anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) zum Schluss, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können ( Urk. 9/56/1), während auf grund der somatischen Einschränkungen im Fuss- und Lendenwirbel säulen be reich (lediglich) prognostisch eine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse erwartet werden könnte ( Urk. 9/56/2). 6.2 6.2.1

Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten am 4. April 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/120/25) eine rezidivierende -

im Untersuchungs zeit punkt weitgehend remittiert e, im Verlauf immer wieder zumindest mittel gradige

- depressive Störung bei einer Komorbidität mit Symptomen einer posttrau ma tischen Belastungsstörung, sodann subjektiv in Lokalität, Akzentuierung und Intensität unterschiedlich erlebte, klinisch aus rheumatologischer Sicht nicht zu zuordnende

Myalgien und Arthralgien, eine Adipositas per magna mit Status nach Magenbypass-Operation 2004 und Re-Operation 2009 sowie einen Vitamin D-Mangel. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammt en Tätigkeit als Coiffeuse 66 % , i n einer angepassten Tätigkeit 75 % betrage. 6.2.2

Während Dr. N.___ vom RAD das Gutachten der MEDAS am 1 8. April 2016 als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 9/122/3), hielt der zuständige Kundenberater der Beschwerdegegnerin am 1 2. Mai beziehungsweise 2 3. Juni 2016 fest, die diagnostizierte depressive Stö rung sei weitgehend remittiert und eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht diagnostiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähig keit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse ( Urk. 9 /122/4). Daran wurde auch nach Eingang weiterer ärztlicher Stellungnahmen festgehalten ( Urk. 9/175/8). 6.3

6.3.1

Vorab ist der Beweiswert des MEDAS - Gutachten s vom 4. April 2016 ( Urk. 9/120) und der ergänzende n Stellungnahme vom 8. Februar 2017 ( Urk. 9/143) zu prüfen. Diese wurden im Rahmen eines Revisions- beziehungsweise eines Neuanmel dungsverfahrens veranlasst. Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Z entrales Beweisthema der Expertise ist dem nach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befunds mit den ursprünglichen - hier zur Verneinung der Berentung führenden – Be schwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheit lichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augen fällig präsentiert, am rechtl ich erforderlichen Bew eiswert (vgl. vorstehende E. 1.6 ). 6 .3.2

Die Gutachter der MEDAS wurden von der IV-Stelle nicht nach der Entwicklung beziehungsweise der allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwer deführerin seit Februar 2014 befragt und äusserten sich dementsprechend auch nicht ausdrücklich dazu.

I m Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen sie lediglich am Rande auch Stellung zum Verlauf, indem sie festhielten, die von ihnen attestierte 33%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Coiffeuse bestehe gemäss Aktenl age seit der Hospitalisation der Be schwerdeführerin im E.___ am 7. März 2013 ( Urk. 9/120/28) , ohne dies aber näher zu begründen . Unter Bezugnahme auf andere

ärztliche Beurteilungen in den Akten führten sie zudem aus , bezüglich Depression könne man nicht von einer Chronifizierung sprechen, da die Beschwerdeführerin tatsächlich auf The rapien, Interventionen und Medikamente etc. reagiere. So hätten sich denn in Abhängigkeit von äusseren Faktoren Besserungen, aber auch Verschlechterungen ihres psychopathologischen Befundes ergeben ( Urk. 9/120/28). 6.3.3

Nachdem gemäss der massgeblichen Beurteilung in der seinerzeitigen anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 9/56) von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen worden war, ist unklar, ob es sich bei der Einschätzung der MEDAS -Gutachter (75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) um eine - unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche - bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt, oder ob von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands im Zeitverlauf auszugehen ist. Dass eine solche bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung allenfalls eingetreten sein könnte, dafür gibt es gestützt auf die Akten zu mindest gewisse Anhaltspunkte , sprechen sich doch mehrere ärztliche Stellung nahm en für eine erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermög ens aus psychi schen Gründen aus. 6.3.4

So ging etwa m ed. pract. O.___ , Assistenzarzt an der Q.___ , am 2 6. Februar 2018 ( Urk. 9/149/1-4) unter Berücksichtigung des aktuellen Verlaufs von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ein er angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 9/149/3). Am 1 1. Mai 2018 berichteten die Ärzte des A.___ über eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 2. März bis 2. Mai 2018 aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken und einem Suizidversuch Ende Februar 2018 und bescheinigten ihr e ine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis a m 6. Mai 2018 ( Urk. 9/152/3). Auch Dr. P.___ vom RAD erachtete es am 2. Juli 2018 allenfalls als prüfenswert, o b die Prognose mit Blick auf die erneute Hospitalisierung im A.___ zwischenzeitlich zu rückhaltender formuliert werden sollte ( Urk. 9/175/5). Im Rahmen einer Krisen intervention bei psychosozialer Belastungssituation und Migräne-Attacke vor dem Hintergrund rezidivierender depressiver Episoden und einer posttrau ma ti schen Belastungsstörung wurde die Beschwerdeführerin vom 1 3. September bis 1 8. Oktober 2018 erneut hospitalisiert , diesmal in der Q.___

( Urk. 3/7) . PD Dr. K.___ legte am 2 0. Februar

2019 ( Urk. 9/169) dar, die depressive Symptomatik und die Beschwerden aufgrund der PTBS hätten sich kaum gebessert. Aufgrund des Krankheitsgeschehens bestünden eine stark reduzierte allgemeine Belastbarkeit und damit einhergehend Funk tions einschränkungen ( Urk. 9/169/2). Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 2.5 Stunden pro Tag. Zwischenzeitlich betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens allerdings immer wieder 100 % , weswegen unklar sei, ob das Pensum von 2.5 Stunden über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten werden könne ( Urk. 9/169/3).

Was den somatischen Gesundheitszustand betrifft, vertrat Dr. J.___ am 1 0. Okto ber 2016 die Auffassung , dass die Beschwerdeführerin als Coiffeuse aus musku loskelettaler Sicht und medizinisch theoretisch aufgrund der Handschmerzen und des MRI-Befundes der Hände zu 50 % arbeitsfähig sei . Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass d ie Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor hauptsächlich durch die psychische Problematik beziehungsweise die chronische Schmerz prob lematik bedingt sein dürfte , ohne dass muskuloskelettale Befunde diese voll ständig erklärten ( Urk. 9/136/4 f.). 6.3.5

Zu sammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Sachlage zum einen nicht als solchermassen evident dar stellt e , dass sich ausdrücklich vergleichende gutach t liche Angaben erübrigten und dass zum anderen das am 8. Februar 2 017 ergänzte Gutachten der MEDAS vom 4. April 2016 unter einem revisionsr echtlichen Blick winkel ( vorstehende E. 1.4 ff. ) keine beweiskräftige medizinische Grundlage dar stellt und nicht darauf abgestellt werden kann , da es k eine schlüssige Beurteilung der Frage nach einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands der Be schwerdeführerin im relevanten Zeitraum erlaubt ,

sondern es sich in erster Linie mit der Feststellung des (damals) aktuellen Gesundheitszustandes befasst . Dazu kommt, dass zwischen der Erstattung des Gutachtens im April 2016 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 mehr als drei Jahre liegen, in denen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht unwesentlich veränderte (vgl. vorstehende E. 6.3.4). Schliesslich hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) die bisherige Rechtsprechung zur Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt, in dessen Rahmen im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schwe regrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt wird, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung ge tra gen wird. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 3 0. November 2017 (BGE 143 V 418) sind sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittel schwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). 6.4

Unter diesen Umständen muss nicht abschliessend geprüft werden, ob die gut achtlichen Schlussfolgerungen, wären sie mit Blick auf eine erstmalige Beur teilung der Rentenberechtigung gezogen worden, einleuchtend und nachvoll ziehbar ersch e inen würden .

Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019

ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Sache unter spezifisch revisionsrechtlicher Optik sowohl in psychischer wie somatischer Hinsicht - sowie auch im Lichte der Indi katoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 ) - erneut abkläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu be finde.

Die

Beschwerdeführerin thematisierte im Verfahren die Eingliederungs massnah men, die zu Unrecht nicht geprüft worden seien ( Urk. 20 S. 9) . Den diesbezüg lich e n Anspruch wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren gegebenen falls auch zu prüfen haben. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Mit Honorarnote vom 1 4. Mai 2020 ( Urk. 25 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Y.___ , einen Aufwand von total Fr. 4‘012.05 (Arbeitsaufwand für 12 Stunden 55 Minuten à Fr. 280.-- plus Pau schalspesen von 3 % zuzüglich MWSt) geltend. Dies kann der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer)

insbe son dere mit Blick auf die doch recht umfangreichen Akten und die ausführliche Replikschrift als noch angemessen betrachtet werden, auch wenn

die Be schwer deschrift von der Beschwerdeführerin selber verfasst ( Urk.

1) und die Rechtsver treterin von dieser er st im Oktober 2019 mandatiert wo rde n war ( Urk. 15 , Urk. 16 ).

Unter Anrechnung einer Kleinspesenpauschale von 3 %

ist d ie Entschädigung somit bei Anwendung des für Juristen und Juristinnen ohne Rechtsanwaltspatent gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185 .-- und unter Berücksicht igung der Mehrwertsteuer auf Fr. 2 ‘ 651 .-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie an gefochtene Verfügung vom 9. Mai 20 19 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’651 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt