opencaselaw.ch

IV.2019.00418

Beweiskräftiges Gutachten, von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wird aus rechtlicher Sicht abgewichen, Indikatorenprüfung. (BGE 8C_753/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1973 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden am 19. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /8). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä run gen und verneinte mangels einer im Wartejahr vorgelegenen durchschnittli chen Mindestarbeitsunfähigkeit von 40 % mit Verfügung vom 14. März 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /25).

Am 8. Mai 2013 stellten die Therapeuten der Y.___ , Z.___ , für X.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 6 /26). Wenige Tage später meldete sich die Versicherte ebenfalls erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /27 und Urk. 6 /31). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 1. September bis am 30. November 2013 dauernde berufliche Abklärung und ein im Anschluss daran bis am 31. Mai 2014 stattfindendes Arbeitstraining bei A.___ (Mit t eilungen vom 15. August und 5. Dezember 2013 [Urk. 6 /42 und Urk. 6 /54]). Nachdem die Versicherte Letzteres am 28. Feb ruar 2014 zugunsten einer intensiven psychologisch—psychiatrischen Therapie beendet hatte (Urk. 6 /63 S. 3), teilte die Verwaltung mit Mitteilung vo m 8. April 2014 den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 6 /65). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie alsdann nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 6 /70) die Akten des Krankentaggeldversi cherers bei (Urk. 6 /71 und Urk. 6 /87) und holte Berichte der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 6 /72, 6/73, 6/82 und 6 /86) ein. In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 19. November 2014 (Urk. 6 /89) verfügte sie daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens – am 14. Januar 2015 die abermalige Abwei s ung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 6 /94). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/97/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2015.00199 [ Urk. 6/102/1-11]) .

In der Folge veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 11. Dezember 2018 [ Urk. 6/143/2-20]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 einen Rentenan spruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. März 2014 eine Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr eine befristete Rente zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. August 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Am 2 3. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwer deantwort ein ( Urk. 8-9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens vor erst da mit, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80% Pensum gearbeitet. Die restlichen 20 %

würden auf den Aufgabenbe reich entfallen. G estützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit könnte si e ein Einkommen von Fr. 57'626.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'845. -- ergebe sich bei einer fehlenden Einschrän kung im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 9 % (bis Ende 2017) respektive von 23 % (ab 2018), weshalb kein Rentenanspruch bestehe . In der Verfügung hielt sie sodann fest, ab Januar 2014 sei die Versicherte als Vollerwerbstätige zu

qualifizieren. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 11 % beziehungsweise 29 % auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr auf ein 100 % Pensum hochgerechnetes Valideneinkommen betrage Fr. 88'676.--. Da sie ihre angestammte Tätigkeit nur noch erheblich eingeschränkt ausüben könne und in einer angepassten Arbeit über keine eigentlichen Ausbildungen verfüge, sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Komp e tenzniveau 1 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage dann Fr. 36'000.--, sodass bei einer Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommen ein Invali ditätsgrad von 59.4 % resultiere. Die Anwendung der gemischten Methode recht fertige sich nicht, da sie im Gesundheitsfall nach dem Auszug ihrer Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt per Ende 2013 eine 100%-Anstellung bekleidet hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

In Bezug auf die streitgegenständliche Frage ist vorweg Folgendes zu bemerken:

Nach Eingang einer Neuanmeldung und Prüfung der Eintretensvoraussetzung ( Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVV]) hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Abweisung des Leistungsgesuchs eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit ( Art.

28 Abs.

1 IVG )

rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zu genom men (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6 /25) mit der Begründung abgewiesen, das Wartejahr mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder eine materielle Beur teilung der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens noch eine Prü fung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Demzufolge darf das neuerliche Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin vom Mai 2013 nicht unter dem – einge schränkten – Blickwinkel der Revision geprüft werden, sondern ist wie eine erst malige Anmeldung zu behandeln. 4 . 4 .1

Nach dem Rückweisungsurteil vom 3 0. November 2016 ergingen die folgenden medizinischen Berichte:

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe D.___ diagnostizierten am 2. Mai 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit tiert (ICD-10 F32.2) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit im Sinne von dependent und emotional instabil ( Borderline -Typ [ICD-10 Z73.1]). Sie berichte ten, die Beschwerdeführerin habe sich seit Antritt der ambulanten Therapie mit erheblichen Schwankungen im Leistungsniveau stabilisieren können und mit der grundlegenden Aufarbeitung ihrer Traumatisierung in der Kindheit begonnen. Durch die wöchentlichen Einzelsitzungen und die sporadischen Teilnahmen an Gruppensitzungen habe sie sich ein erweitertes Repertoire von Copingstrategien erarbeitet und offene Fragen im engeren sozialen Beziehungsgeflecht konstruktiv angehen können. Nach wie vor bestehe eine erhöhte Vulnerabilität bei gesteiger ter Affektlabilität mit depressiver, teilweise submanischer Exazerbation und plötzlich einschiessenden Suizidgedanken. Die Therapie habe nach «guter Response» seit 2016 auf ein bis zwei Stunden monatlich deutlich reduziert werden können. Ab 2017 würden noch monatliche oder noch seltener stattfindende Sit zungen abgehalten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter in bestehe von Juni 2013 bis 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und danach eine solche von 40 % . Im gleichen Bericht hielten die Therapeuten fest, die bis herige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Arbeit, die in zwei Teilen auszuüben sei, sei ihr – inklu sive Hausarbeit – ebenfalls zu 50 % möglich, wobei eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe ( Urk. 6/129). 4.2

Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/ 2-20) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) . Er schilderte, die psychischen Grundfunktionen der Beschwerdeführe rin seien intakt. Sie sei orientiert und bewusstseinsklar und ohne Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es gebe keine Hinweise für psychotische Symptome. Der Gedankengang sei kohärent, intelli gent, im Verlaufe der Untersuchung auch zunehmend spontan, offen und lebhaft. Die Stimmung sei ausgeglichen, wenn auch mit einer deutlichen Affektlabilität. Für Ängste oder Zwangssymptome gebe es keine Hinweise. Der Kontakt sei zunächst zwiespältig. Die Beschwerdeführerin lasse sich, gleichsam der Not gehorchend, auf die Untersuchung ein. Im Verlauf we rde sie aber zunehmend spürbar und stelle einen guten emotionalen Kontakt her. Für Aggravation oder Simulation gebe es keine Hinweise (S. 13 f.) . Aktuell nehme sie keine antidepres siven Medikamente ein mit der Begründung, dass sie sie nicht vertrage und kein Behandlungserfolg resultiere. Lediglich das jetzt verordnete Pregabalin , das zwar primär als Schmerzmedikament, als Antikonvulsivum und bei Angsterkrankun gen verwendet werde, habe bei ihr eine positive, stimmungsstabilisierende und beruhigende Wirkung (S. 19). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilkauffrau sei die Beschwerdeführerin wäh rend fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Sie sei imstande, die formalen Anforde rungen dieser Arbeit auch weiter zu erfüllen. Angesichts der massiven Ablehnung der früheren Tätigkeit sei aber nicht damit zu rechnen, dass ein dauerhaft ver wertbares Arbeitsergebnis entstünde. Es sei mit einem Rendement von 20 % zu rechnen, sodass die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % -Pensum – 50 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit circa Januar 201 4. 2014 habe die Ver sicherte eine Umschulung zur Kosmetikerin absolviert. Eine maximale Präsenz von 80 % scheine bei dieser Arbeit möglich zu sein. Eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 sei nicht zu erkennen (S. 16 f.). 5 .

Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/2-20) , auf das die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Mai 2019 stützte ( Urk.

2) und das auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde ( vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und de m Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Die Expertise entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor ). Dr. B.___ beschrieb in diagnos tischer Hinsicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin

– die aktuell keine antidepressive Medikation ein nimmt (Urk.

6/143/2-20 S. 19) – unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, leide t ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist indes nicht gänzlich einsichtig, inwiefern er gestützt darauf auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – und zwar auf eine 50%ige in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer leidensangepassten Arbeit – und eine notwendige Mithilfe bei der Haushaltsarbeit ( Urk. 6/143/2-20 S. 16 f f .) schliessen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann jedoch auf Wei terungen hierzu verzichtet werden. 6. 6.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Vo n einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein – wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges – Gutachten seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.3 6.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

6.4 6.4.1

Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagno serelevanten Befunde damit als – wenn überhaupt – geringfügig ausgeprägt. 6.4.2

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz“ ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den stationären Behandlungen in der Y.___

weitgehend stabilisiert hat . So berichtete sie hierzu, sie sei inzwischen „wieder hergestellt“ ( Urk. 6/143/2-20 S. 12) respektive seit 2014 habe sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten a us dieser Situation – der rezidivierenden depressiven Störung – „herausge arbeitet “ ( Urk. 6/143/2-20 S. 14 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 1 ).

Von einer Behand lungs

- oder Eingliederungsresistenz kann damit keine Rede sein. 6.4.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1) . Die Beschwerdeführerin leidet an keinen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Erkrankungen ( Urk. 6/143/2-20 S. 12). 6.4.4

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner zusammen, von dem sie sich gut unterstützt fühlt und mit dem sie eine harmonische Beziehung führt . Zu ihrer erwachsenen Tochter pflegt sie einen ausgezeichneten Kontakt. Zu ihrem älteren Bruder hat sie ein oberflächliches Verhältnis, wogegen sie zu ihrem jüngeren Bru der eine sehr gute Beziehung unterhält. Zu ihren Eltern hat sie den Kontakt abgebrochen. Sie verfügt über ein funk tionierendes soziales Netzwerk und ist in ihrem eigenen Kosmetikstudio berufstätig. Nach Frühstück, Lesen und Meditation hat sie gegen 10 .00 Uhr ihren ersten Behandlungstermin. Ihr St udio ist dann bis 20 .00 Uhr offen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11 und S. 14 ). Durch ihre berufliche Tätigkeit erhält sie eine Tagesstruktur . Der soziale Lebenskontext enth ält einerseits belas tende, andererseits aber auch insbesondere aufgrund ihres sie unterstützenden Partners, der gelebten Beziehung zu ihrer Tochter und der Einbettung in ein funk tionierendes soziales Netzwerk bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren. 6.4.5

In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.

105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt

de r Indikator « gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen ( beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin steht morgens zwischen 07.00 und 08.00 Uhr auf. Nach Frühstück, Lesen und Meditation findet gegen 10.00 Uhr die erste Behandlung in ihrem Kosmetikstudio statt . Ihr Studio ist bis 20.00 Uhr offen. Sie führt etwa drei Behandlungen am Tag durch, wobei dazwischen grosse Pausen liegen. Nach dem Nachtessen macht sie „das, was andere auch abends machen“. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr geht sie schlafen. Zwei Mal pro Woche geht sie eine Stunde laufen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11). Mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist auf einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu schliessen . Eine erhebliche Ein schränkung im Alltag kann daraus nicht gefolgert werden. 6.4.6

Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das

heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie de rung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemacht e Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e versicherte Gesundheitsbe ein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin unterzog sich mehreren stationären Behandlungen, zuletzt vom 2 2. März bis am 1 2. Juni 2013 in der Y.___ , Z.___ ( Urk. 6/73/2-8). Seither hat sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten gesundheitlich weitgehend stabilisiert (vgl. Urk. 6/143/2-20 S. 12 und 14), sodass sie mit de n teilweise auftretenden depressiven Einbrüchen gut alleine fer tig werde ( Urk. 6/143/2-20 S. 6). Im Einklang damit steht, dass sie 2017 ihren Therapeuten nur noch bei Bedarf aufgesucht hat ( Urk. 6/143/2-20 S. 10) respek tive ein „lockeres“ Verhältnis zu ihm pflegt und ihn einzig im Notfall aufsucht ( Urk. 6/143/2-20 S. 15 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 2 ). Ein behandlungs- und ein gliederungsanamnetisch ausgewiesener Leidensdruck besteht damit seit längerem nicht mehr . 6.4.7

Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchslage, welche zur Anerken nung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 6.5

Nach dem Gesagten ist aus rechtlicher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung

– nicht auf eine rentenrel evante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Mit Blick darauf, dass der Gutachter eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 nicht erkennen konnte ( Urk. 6/143/2-20 S. 17) und die Beschwerdeführerin einen seit 1. März 2014 bestehenden Rentenanspruch begründete ( Urk. 1 S. 7), ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgang sg emäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 und einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1973 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden am 19. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens vor erst da mit, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80% Pensum gearbeitet. Die restlichen 20 %

würden auf den Aufgabenbe reich entfallen. G estützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit könnte si e ein Einkommen von Fr. 57'626.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'845. -- ergebe sich bei einer fehlenden Einschrän kung im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 9 % (bis Ende 2017) respektive von 23 % (ab 2018), weshalb kein Rentenanspruch bestehe . In der Verfügung hielt sie sodann fest, ab Januar 2014 sei die Versicherte als Vollerwerbstätige zu

qualifizieren. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 11 % beziehungsweise 29 % auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr auf ein 100 % Pensum hochgerechnetes Valideneinkommen betrage Fr. 88'676.--. Da sie ihre angestammte Tätigkeit nur noch erheblich eingeschränkt ausüben könne und in einer angepassten Arbeit über keine eigentlichen Ausbildungen verfüge, sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Komp e tenzniveau 1 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage dann Fr. 36'000.--, sodass bei einer Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommen ein Invali ditätsgrad von 59.4 % resultiere. Die Anwendung der gemischten Methode recht fertige sich nicht, da sie im Gesundheitsfall nach dem Auszug ihrer Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt per Ende 2013 eine 100%-Anstellung bekleidet hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

In Bezug auf die streitgegenständliche Frage ist vorweg Folgendes zu bemerken:

Nach Eingang einer Neuanmeldung und Prüfung der Eintretensvoraussetzung ( Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVV]) hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Abweisung des Leistungsgesuchs eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit ( Art.

28 Abs.

1 IVG )

rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zu genom men (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6 /25) mit der Begründung abgewiesen, das Wartejahr mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder eine materielle Beur teilung der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens noch eine Prü fung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Demzufolge darf das neuerliche Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin vom Mai 2013 nicht unter dem – einge schränkten – Blickwinkel der Revision geprüft werden, sondern ist wie eine erst malige Anmeldung zu behandeln. 4 . 4 .1

Nach dem Rückweisungsurteil vom 3 0. November 2016 ergingen die folgenden medizinischen Berichte:

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe D.___ diagnostizierten am 2. Mai 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit tiert (ICD-10 F32.2) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit im Sinne von dependent und emotional instabil ( Borderline -Typ [ICD-10 Z73.1]). Sie berichte ten, die Beschwerdeführerin habe sich seit Antritt der ambulanten Therapie mit erheblichen Schwankungen im Leistungsniveau stabilisieren können und mit der grundlegenden Aufarbeitung ihrer Traumatisierung in der Kindheit begonnen. Durch die wöchentlichen Einzelsitzungen und die sporadischen Teilnahmen an Gruppensitzungen habe sie sich ein erweitertes Repertoire von Copingstrategien erarbeitet und offene Fragen im engeren sozialen Beziehungsgeflecht konstruktiv angehen können. Nach wie vor bestehe eine erhöhte Vulnerabilität bei gesteiger ter Affektlabilität mit depressiver, teilweise submanischer Exazerbation und plötzlich einschiessenden Suizidgedanken. Die Therapie habe nach «guter Response» seit 2016 auf ein bis zwei Stunden monatlich deutlich reduziert werden können. Ab 2017 würden noch monatliche oder noch seltener stattfindende Sit zungen abgehalten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter in bestehe von Juni 2013 bis 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und danach eine solche von 40 % . Im gleichen Bericht hielten die Therapeuten fest, die bis herige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Arbeit, die in zwei Teilen auszuüben sei, sei ihr – inklu sive Hausarbeit – ebenfalls zu 50 % möglich, wobei eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe ( Urk. 6/129). 4.2

Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/ 2-20) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) . Er schilderte, die psychischen Grundfunktionen der Beschwerdeführe rin seien intakt. Sie sei orientiert und bewusstseinsklar und ohne Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es gebe keine Hinweise für psychotische Symptome. Der Gedankengang sei kohärent, intelli gent, im Verlaufe der Untersuchung auch zunehmend spontan, offen und lebhaft. Die Stimmung sei ausgeglichen, wenn auch mit einer deutlichen Affektlabilität. Für Ängste oder Zwangssymptome gebe es keine Hinweise. Der Kontakt sei zunächst zwiespältig. Die Beschwerdeführerin lasse sich, gleichsam der Not gehorchend, auf die Untersuchung ein. Im Verlauf we rde sie aber zunehmend spürbar und stelle einen guten emotionalen Kontakt her. Für Aggravation oder Simulation gebe es keine Hinweise (S. 13 f.) . Aktuell nehme sie keine antidepres siven Medikamente ein mit der Begründung, dass sie sie nicht vertrage und kein Behandlungserfolg resultiere. Lediglich das jetzt verordnete Pregabalin , das zwar primär als Schmerzmedikament, als Antikonvulsivum und bei Angsterkrankun gen verwendet werde, habe bei ihr eine positive, stimmungsstabilisierende und beruhigende Wirkung (S. 19). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilkauffrau sei die Beschwerdeführerin wäh rend fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Sie sei imstande, die formalen Anforde rungen dieser Arbeit auch weiter zu erfüllen. Angesichts der massiven Ablehnung der früheren Tätigkeit sei aber nicht damit zu rechnen, dass ein dauerhaft ver wertbares Arbeitsergebnis entstünde. Es sei mit einem Rendement von 20 % zu rechnen, sodass die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % -Pensum – 50 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit circa Januar 201 4. 2014 habe die Ver sicherte eine Umschulung zur Kosmetikerin absolviert. Eine maximale Präsenz von 80 % scheine bei dieser Arbeit möglich zu sein. Eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 sei nicht zu erkennen (S. 16 f.). 5 .

Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/2-20) , auf das die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Mai 2019 stützte ( Urk.

2) und das auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde ( vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und de m Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Die Expertise entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor ). Dr. B.___ beschrieb in diagnos tischer Hinsicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin

– die aktuell keine antidepressive Medikation ein nimmt (Urk.

6/143/2-20 S. 19) – unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, leide t ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist indes nicht gänzlich einsichtig, inwiefern er gestützt darauf auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – und zwar auf eine 50%ige in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer leidensangepassten Arbeit – und eine notwendige Mithilfe bei der Haushaltsarbeit ( Urk. 6/143/2-20 S. 16 f f .) schliessen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann jedoch auf Wei terungen hierzu verzichtet werden. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Vo n einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein – wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges – Gutachten seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

E. 6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6.3.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 6.4.1 Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagno serelevanten Befunde damit als – wenn überhaupt – geringfügig ausgeprägt.

E. 6.4.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz“ ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den stationären Behandlungen in der Y.___

weitgehend stabilisiert hat . So berichtete sie hierzu, sie sei inzwischen „wieder hergestellt“ ( Urk. 6/143/2-20 S. 12) respektive seit 2014 habe sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten a us dieser Situation – der rezidivierenden depressiven Störung – „herausge arbeitet “ ( Urk. 6/143/2-20 S. 14 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 1 ).

Von einer Behand lungs

- oder Eingliederungsresistenz kann damit keine Rede sein.

E. 6.4.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1) . Die Beschwerdeführerin leidet an keinen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Erkrankungen ( Urk. 6/143/2-20 S. 12).

E. 6.4.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner zusammen, von dem sie sich gut unterstützt fühlt und mit dem sie eine harmonische Beziehung führt . Zu ihrer erwachsenen Tochter pflegt sie einen ausgezeichneten Kontakt. Zu ihrem älteren Bruder hat sie ein oberflächliches Verhältnis, wogegen sie zu ihrem jüngeren Bru der eine sehr gute Beziehung unterhält. Zu ihren Eltern hat sie den Kontakt abgebrochen. Sie verfügt über ein funk tionierendes soziales Netzwerk und ist in ihrem eigenen Kosmetikstudio berufstätig. Nach Frühstück, Lesen und Meditation hat sie gegen 10 .00 Uhr ihren ersten Behandlungstermin. Ihr St udio ist dann bis 20 .00 Uhr offen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11 und S. 14 ). Durch ihre berufliche Tätigkeit erhält sie eine Tagesstruktur . Der soziale Lebenskontext enth ält einerseits belas tende, andererseits aber auch insbesondere aufgrund ihres sie unterstützenden Partners, der gelebten Beziehung zu ihrer Tochter und der Einbettung in ein funk tionierendes soziales Netzwerk bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

E. 6.4.5 In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.

105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt

de r Indikator « gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen ( beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin steht morgens zwischen 07.00 und 08.00 Uhr auf. Nach Frühstück, Lesen und Meditation findet gegen 10.00 Uhr die erste Behandlung in ihrem Kosmetikstudio statt . Ihr Studio ist bis 20.00 Uhr offen. Sie führt etwa drei Behandlungen am Tag durch, wobei dazwischen grosse Pausen liegen. Nach dem Nachtessen macht sie „das, was andere auch abends machen“. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr geht sie schlafen. Zwei Mal pro Woche geht sie eine Stunde laufen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11). Mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist auf einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu schliessen . Eine erhebliche Ein schränkung im Alltag kann daraus nicht gefolgert werden.

E. 6.4.6 Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das

heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie de rung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemacht e Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e versicherte Gesundheitsbe ein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin unterzog sich mehreren stationären Behandlungen, zuletzt vom 2 2. März bis am 1 2. Juni 2013 in der Y.___ , Z.___ ( Urk. 6/73/2-8). Seither hat sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten gesundheitlich weitgehend stabilisiert (vgl. Urk. 6/143/2-20 S. 12 und 14), sodass sie mit de n teilweise auftretenden depressiven Einbrüchen gut alleine fer tig werde ( Urk. 6/143/2-20 S. 6). Im Einklang damit steht, dass sie 2017 ihren Therapeuten nur noch bei Bedarf aufgesucht hat ( Urk. 6/143/2-20 S. 10) respek tive ein „lockeres“ Verhältnis zu ihm pflegt und ihn einzig im Notfall aufsucht ( Urk. 6/143/2-20 S. 15 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 2 ). Ein behandlungs- und ein gliederungsanamnetisch ausgewiesener Leidensdruck besteht damit seit längerem nicht mehr .

E. 6.4.7 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchslage, welche zur Anerken nung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist aus rechtlicher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung

– nicht auf eine rentenrel evante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Mit Blick darauf, dass der Gutachter eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 nicht erkennen konnte ( Urk. 6/143/2-20 S. 17) und die Beschwerdeführerin einen seit 1. März 2014 bestehenden Rentenanspruch begründete ( Urk. 1 S. 7), ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgang sg emäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 8 und einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00418

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

26. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1973 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden am 19. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6 /8). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä run gen und verneinte mangels einer im Wartejahr vorgelegenen durchschnittli chen Mindestarbeitsunfähigkeit von 40 % mit Verfügung vom 14. März 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /25).

Am 8. Mai 2013 stellten die Therapeuten der Y.___ , Z.___ , für X.___ ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 6 /26). Wenige Tage später meldete sich die Versicherte ebenfalls erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /27 und Urk. 6 /31). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 1. September bis am 30. November 2013 dauernde berufliche Abklärung und ein im Anschluss daran bis am 31. Mai 2014 stattfindendes Arbeitstraining bei A.___ (Mit t eilungen vom 15. August und 5. Dezember 2013 [Urk. 6 /42 und Urk. 6 /54]). Nachdem die Versicherte Letzteres am 28. Feb ruar 2014 zugunsten einer intensiven psychologisch—psychiatrischen Therapie beendet hatte (Urk. 6 /63 S. 3), teilte die Verwaltung mit Mitteilung vo m 8. April 2014 den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 6 /65). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie alsdann nebst einem Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 6 /70) die Akten des Krankentaggeldversi cherers bei (Urk. 6 /71 und Urk. 6 /87) und holte Berichte der behandelnden Ärzte und Psychologen (Urk. 6 /72, 6/73, 6/82 und 6 /86) ein. In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 19. November 2014 (Urk. 6 /89) verfügte sie daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens – am 14. Januar 2015 die abermalige Abwei s ung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 6 /94). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/97/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2015.00199 [ Urk. 6/102/1-11]) .

In der Folge veranlasste die Verwaltung eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 11. Dezember 2018 [ Urk. 6/143/2-20]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2019 einen Rentenan spruch ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 1. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1. März 2014 eine Rente zuzusprechen; eventuell sei ihr eine befristete Rente zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 5. August 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Am 2 3. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwer deantwort ein ( Urk. 8-9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens vor erst da mit, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80% Pensum gearbeitet. Die restlichen 20 %

würden auf den Aufgabenbe reich entfallen. G estützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Damit könnte si e ein Einkommen von Fr. 57'626.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'845. -- ergebe sich bei einer fehlenden Einschrän kung im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 9 % (bis Ende 2017) respektive von 23 % (ab 2018), weshalb kein Rentenanspruch bestehe . In der Verfügung hielt sie sodann fest, ab Januar 2014 sei die Versicherte als Vollerwerbstätige zu

qualifizieren. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 11 % beziehungsweise 29 % auszugehen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr auf ein 100 % Pensum hochgerechnetes Valideneinkommen betrage Fr. 88'676.--. Da sie ihre angestammte Tätigkeit nur noch erheblich eingeschränkt ausüben könne und in einer angepassten Arbeit über keine eigentlichen Ausbildungen verfüge, sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Komp e tenzniveau 1 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage dann Fr. 36'000.--, sodass bei einer Gegenüberstellung des Validen- mit dem Invalideneinkommen ein Invali ditätsgrad von 59.4 % resultiere. Die Anwendung der gemischten Methode recht fertige sich nicht, da sie im Gesundheitsfall nach dem Auszug ihrer Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt per Ende 2013 eine 100%-Anstellung bekleidet hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

In Bezug auf die streitgegenständliche Frage ist vorweg Folgendes zu bemerken:

Nach Eingang einer Neuanmeldung und Prüfung der Eintretensvoraussetzung ( Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVV]) hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Abweisung des Leistungsgesuchs eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit ( Art.

28 Abs.

1 IVG )

rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zu genom men (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG , 3. Auf lage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 4. März 2013 ( Urk. 6 /25) mit der Begründung abgewiesen, das Wartejahr mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht erreicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin weder eine materielle Beur teilung der invalidisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens noch eine Prü fung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Demzufolge darf das neuerliche Leis tungsgesuch der Beschwerdeführerin vom Mai 2013 nicht unter dem – einge schränkten – Blickwinkel der Revision geprüft werden, sondern ist wie eine erst malige Anmeldung zu behandeln. 4 . 4 .1

Nach dem Rückweisungsurteil vom 3 0. November 2016 ergingen die folgenden medizinischen Berichte:

Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe D.___ diagnostizierten am 2. Mai 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremit tiert (ICD-10 F32.2) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit im Sinne von dependent und emotional instabil ( Borderline -Typ [ICD-10 Z73.1]). Sie berichte ten, die Beschwerdeführerin habe sich seit Antritt der ambulanten Therapie mit erheblichen Schwankungen im Leistungsniveau stabilisieren können und mit der grundlegenden Aufarbeitung ihrer Traumatisierung in der Kindheit begonnen. Durch die wöchentlichen Einzelsitzungen und die sporadischen Teilnahmen an Gruppensitzungen habe sie sich ein erweitertes Repertoire von Copingstrategien erarbeitet und offene Fragen im engeren sozialen Beziehungsgeflecht konstruktiv angehen können. Nach wie vor bestehe eine erhöhte Vulnerabilität bei gesteiger ter Affektlabilität mit depressiver, teilweise submanischer Exazerbation und plötzlich einschiessenden Suizidgedanken. Die Therapie habe nach «guter Response» seit 2016 auf ein bis zwei Stunden monatlich deutlich reduziert werden können. Ab 2017 würden noch monatliche oder noch seltener stattfindende Sit zungen abgehalten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbei ter in bestehe von Juni 2013 bis 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und danach eine solche von 40 % . Im gleichen Bericht hielten die Therapeuten fest, die bis herige Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar bei einer 80%igen Leistungsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Arbeit, die in zwei Teilen auszuüben sei, sei ihr – inklu sive Hausarbeit – ebenfalls zu 50 % möglich, wobei eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe ( Urk. 6/129). 4.2

Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/ 2-20) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) . Er schilderte, die psychischen Grundfunktionen der Beschwerdeführe rin seien intakt. Sie sei orientiert und bewusstseinsklar und ohne Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es gebe keine Hinweise für psychotische Symptome. Der Gedankengang sei kohärent, intelli gent, im Verlaufe der Untersuchung auch zunehmend spontan, offen und lebhaft. Die Stimmung sei ausgeglichen, wenn auch mit einer deutlichen Affektlabilität. Für Ängste oder Zwangssymptome gebe es keine Hinweise. Der Kontakt sei zunächst zwiespältig. Die Beschwerdeführerin lasse sich, gleichsam der Not gehorchend, auf die Untersuchung ein. Im Verlauf we rde sie aber zunehmend spürbar und stelle einen guten emotionalen Kontakt her. Für Aggravation oder Simulation gebe es keine Hinweise (S. 13 f.) . Aktuell nehme sie keine antidepres siven Medikamente ein mit der Begründung, dass sie sie nicht vertrage und kein Behandlungserfolg resultiere. Lediglich das jetzt verordnete Pregabalin , das zwar primär als Schmerzmedikament, als Antikonvulsivum und bei Angsterkrankun gen verwendet werde, habe bei ihr eine positive, stimmungsstabilisierende und beruhigende Wirkung (S. 19). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilkauffrau sei die Beschwerdeführerin wäh rend fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Sie sei imstande, die formalen Anforde rungen dieser Arbeit auch weiter zu erfüllen. Angesichts der massiven Ablehnung der früheren Tätigkeit sei aber nicht damit zu rechnen, dass ein dauerhaft ver wertbares Arbeitsergebnis entstünde. Es sei mit einem Rendement von 20 % zu rechnen, sodass die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf ein 100 % -Pensum – 50 % betrage. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit circa Januar 201 4. 2014 habe die Ver sicherte eine Umschulung zur Kosmetikerin absolviert. Eine maximale Präsenz von 80 % scheine bei dieser Arbeit möglich zu sein. Eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 sei nicht zu erkennen (S. 16 f.). 5 .

Das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 143/2-20) , auf das die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Mai 2019 stützte ( Urk.

2) und das auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde ( vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeu gend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und de m Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Die Expertise entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hievor ). Dr. B.___ beschrieb in diagnos tischer Hinsicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin

– die aktuell keine antidepressive Medikation ein nimmt (Urk.

6/143/2-20 S. 19) – unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, leide t ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist indes nicht gänzlich einsichtig, inwiefern er gestützt darauf auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – und zwar auf eine 50%ige in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer leidensangepassten Arbeit – und eine notwendige Mithilfe bei der Haushaltsarbeit ( Urk. 6/143/2-20 S. 16 f f .) schliessen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann jedoch auf Wei terungen hierzu verzichtet werden. 6. 6.1

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Vo n einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein – wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges – Gutachten seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 6.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.3 6.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

6.4 6.4.1

Was den K omplex

« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der « Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde » angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert ( Urk. 6/143/2-20 S. 13). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagno serelevanten Befunde damit als – wenn überhaupt – geringfügig ausgeprägt. 6.4.2

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis tenz“ ist festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den stationären Behandlungen in der Y.___

weitgehend stabilisiert hat . So berichtete sie hierzu, sie sei inzwischen „wieder hergestellt“ ( Urk. 6/143/2-20 S. 12) respektive seit 2014 habe sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten a us dieser Situation – der rezidivierenden depressiven Störung – „herausge arbeitet “ ( Urk. 6/143/2-20 S. 14 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 1 ).

Von einer Behand lungs

- oder Eingliederungsresistenz kann damit keine Rede sein. 6.4.3

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1) . Die Beschwerdeführerin leidet an keinen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Erkrankungen ( Urk. 6/143/2-20 S. 12). 6.4.4

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner zusammen, von dem sie sich gut unterstützt fühlt und mit dem sie eine harmonische Beziehung führt . Zu ihrer erwachsenen Tochter pflegt sie einen ausgezeichneten Kontakt. Zu ihrem älteren Bruder hat sie ein oberflächliches Verhältnis, wogegen sie zu ihrem jüngeren Bru der eine sehr gute Beziehung unterhält. Zu ihren Eltern hat sie den Kontakt abgebrochen. Sie verfügt über ein funk tionierendes soziales Netzwerk und ist in ihrem eigenen Kosmetikstudio berufstätig. Nach Frühstück, Lesen und Meditation hat sie gegen 10 .00 Uhr ihren ersten Behandlungstermin. Ihr St udio ist dann bis 20 .00 Uhr offen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11 und S. 14 ). Durch ihre berufliche Tätigkeit erhält sie eine Tagesstruktur . Der soziale Lebenskontext enth ält einerseits belas tende, andererseits aber auch insbesondere aufgrund ihres sie unterstützenden Partners, der gelebten Beziehung zu ihrer Tochter und der Einbettung in ein funk tionierendes soziales Netzwerk bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren. 6.4.5

In der Kategorie « Konsistenz » (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen « Persönlichkeit » und «sozialer Kontext» eingehend Mi chael E.

Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S.

105-148, S. 136

ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt

de r Indikator « gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen ( beispielsweise Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin steht morgens zwischen 07.00 und 08.00 Uhr auf. Nach Frühstück, Lesen und Meditation findet gegen 10.00 Uhr die erste Behandlung in ihrem Kosmetikstudio statt . Ihr Studio ist bis 20.00 Uhr offen. Sie führt etwa drei Behandlungen am Tag durch, wobei dazwischen grosse Pausen liegen. Nach dem Nachtessen macht sie „das, was andere auch abends machen“. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr geht sie schlafen. Zwei Mal pro Woche geht sie eine Stunde laufen ( Urk. 6/143/2-20 S. 11). Mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist auf einen weitgehend geregelten Tagesablauf zu schliessen . Eine erhebliche Ein schränkung im Alltag kann daraus nicht gefolgert werden. 6.4.6

Im Rahmen des Indikators « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck » (zur Abgrenzung vom Indikator « Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » vgl. Mic hael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das

heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie de rung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemacht e Ein schränkung sei anders begründet als durch ein e versicherte Gesundheitsbe ein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin unterzog sich mehreren stationären Behandlungen, zuletzt vom 2 2. März bis am 1 2. Juni 2013 in der Y.___ , Z.___ ( Urk. 6/73/2-8). Seither hat sie sich mit Hilfe ihres ambulanten Therapeu ten gesundheitlich weitgehend stabilisiert (vgl. Urk. 6/143/2-20 S. 12 und 14), sodass sie mit de n teilweise auftretenden depressiven Einbrüchen gut alleine fer tig werde ( Urk. 6/143/2-20 S. 6). Im Einklang damit steht, dass sie 2017 ihren Therapeuten nur noch bei Bedarf aufgesucht hat ( Urk. 6/143/2-20 S. 10) respek tive ein „lockeres“ Verhältnis zu ihm pflegt und ihn einzig im Notfall aufsucht ( Urk. 6/143/2-20 S. 15 ; siehe auch Urk. 6/129 S. 2 ). Ein behandlungs- und ein gliederungsanamnetisch ausgewiesener Leidensdruck besteht damit seit längerem nicht mehr . 6.4.7

Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchslage, welche zur Anerken nung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 6.5

Nach dem Gesagten ist aus rechtlicher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung

– nicht auf eine rentenrel evante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Mit Blick darauf, dass der Gutachter eine wesentliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 nicht erkennen konnte ( Urk. 6/143/2-20 S. 17) und die Beschwerdeführerin einen seit 1. März 2014 bestehenden Rentenanspruch begründete ( Urk. 1 S. 7), ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgang sg emäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 und einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher