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IV.2019.00416

Arbeitsfähigkeit konnte im psychiatrischen Teilgutachten und im polydisziplinären Kontext aufgrund deutlicher Aggravation nicht abschliessend beurteilt werden. Kein Leiden ausgewiesen, welches die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit einschränkt.

Zürich SozVersG · 2020-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ , Mutter von vier Kindern (geboren 1980, 1985, 1986 , 1987), welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und war zuletzt als Küchengehilfin sowie in der Gebäudereinigung angestellt (Urk. 7 /1, Urk. 7 /3, Urk. 7 /4, Urk. 7 /12/4). Im Febru ar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Februar 2003 bestehende Gelenk schmer zen/Arthrose erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /4) bei, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/7 und Urk. 7/9) ein und liess die Versicherte beim Y.___ psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 22. April 2005; Urk. 7/12). Mit der Begründung, eine anhaltende somato fo rme Schmerzstörung vermöge aus rechtlichen Gründen in der Regel keine lang dau ernde und zu Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewir ken, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20 . Mai 2005 (Urk. 7/14) einen Rentenan spruch, woran sie mit

Einspracheentscheid

vom 30. August

2005 (Urk. 7/ 20 ) festhielt . 1.2

Am 15. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Schmerzen im ganzen Körper sowie weitere Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/21) und liess zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse den Bericht von

Dr. med.

Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7 /29) auflegen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle einen Bericht beim A.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7 /31) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversi cherung (RAD) vom 17. und 21. März 2014 (Urk. 7 /34/3) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. April 2014 [Urk. 7 /36], Einwände vom 14. Mai 2014 [Urk. 7 /41] und 25. Juni 2014 [Urk. 7 /46]) – mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7 /53 ) einen Ren ten anspruch. Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/59/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom

15. Juli 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Febru ar 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/65). 1.3

In Umsetzung des Urteils nahm die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklä rung en vor und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/73, Urk. 7/84-86, Urk. 7/96 ). Hernach beauftragte s ie das B.___ mit der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma to logie, Neurologie, Psychiatrie) der Versicherten . Das betreffende Gutachten wurde am 17. Juli 2018 erstattet (Urk. 7/111). M it Vorbescheid vom 30. Juli 2018 wurde der Versicherten

die Abweisung ihres Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt (Urk. 7/115).

Dagegen erhob sie am 14. September 2018 Einwand und legte ihrer Eingabe ein en Verlaufsbericht des C.___ vom 24. August 2018 bei (Urk. 7/120-121). Hierzu liess d ie IV-Stelle d i e Gutach ter des B.___

Stellung nehmen

(Urk. 7/123;

Schreiben vom

23. Dezember 2018 Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte im Rahmen der rechtlichen Gehörs gewäh rung (vgl. Urk. 7/128) eine Stellungnahme des A.___ vom 19. Februar 2019 ein ge reicht hatte (Urk. 7/133-134), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/136). 2.

Dageg en erhob die Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde und beantragte , es sei die Verfügung vom 9. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr min destens eine Viertelsrente zuzusprechen oder es seien ihr allenfalls Eingliede rungsmassnahmen zu bewilligen. Eventualiter beantragte die Versich erte das Ver fahren zu sistieren und sie unabhän g ig fachärztlich (insbesondere psychiatrisch und neurologisch, allenfalls orthopädisch traumatologisch , rheumatologisch und inner-medizinisch ) hinsichtlich ihrer Arbeits ( un ) fähigkeit zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-137) ,

wovon die Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 22. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt

wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

1.3 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bun desgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 .2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin aus zuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E.

2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässi ge Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

führt in ihrem abweisenden Entscheid insbesondere aus , es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob aus somatischer Sicht eine anspruchs erheblich veränderte Situation im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 30. Augus t 2005 vorliege, respektive ob ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , hätten für die geklagten Beschwerden doch keine objektiven Befunde erhoben werden können . In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerde führerin seit Juli 2003 zu 50 % eingeschränkt.

Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe im Gutachten aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Es liege somit ein Ausschlussgrund vor, welcher die Annahme einer rentenauslösenden Gesund heitsbeeinträchtigung verbiete. Somit sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit sich keine Erwerbs ein busse und damit keine Invalidität ergebe. Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig fühl e und sich dements prechend präsentier e, seien beruf liche Massnahmen nicht zielführend (Urk. 2). 2.2

Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen das im Gut achten festgehaltene Aggravationsverhalten. Es sei von einer anhaltenden psy chi schen Komorbidität von erheblicher Schwere auszugehen, mit erheblicher Ausprägung und jahrelanger Dauer, gepaart mit wohl chronischen körperlichen Begleiterkrankungen. Beunruhigend komme ein wiederholt ärztlich festgestellter sozialer Rückzug dazu. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eine angepasste Tätigkeit ausüben könne. So sei ihr aus WS-chirurgischer Sicht aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei komplexer Problematik mit ausge dehnten Problemen am Bewegungsapparat sowie ausgedehnten internistischen Problemen zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuzumuten . Dasselbe gelte aus schmerztherapeutischer Sicht sowie unter Berücksichtigung der Persön lich keit der Beschwerdeführerin . Es würden keine Hinweise für Aggravation oder Simu lation bestehen. Dies werde auch mit dem neuesten Schreiben des A.___ vom 19. Februar 2019 bestätigt. Insbesondere auf grund der doch erheblich, wenn nicht gar diametral sich gegenüberstehenden, aktuellen, polydisziplinären, ärztlichen Befunde und mangels Ausschlussgrund es werde man im weiteren Verfahren nicht um die Einholung einer Drittmeinung eine s fachärztlichen Instituts kommen, da die Beurteilung des B.___

falsch und tendenziös sei (Urk. 1 S. 3- 9). 3. 3.1

In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher dem Einsprache entscheid vom 30. August 2005 (Urk. 7/20) zugrunde lag, bis zur nun ange fochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unklares generalisiertes Schmerzsyn drom, eine Gon arthrose links sowie ein lumbospondylogenes Syndrom an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine pyelourethrale Ab gangs ste nose rechts. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Rück sprache mit dem behandelnden Psychiater bestünden keine typische Schmerzper sönlich keit und kein psychisches Korrelat. Die Psychotherapie sei deshalb nicht fort geführt worden. Da die Ursache der invalidisierenden Schmerzen ungeklärt sei, habe er eine Zweitmeinung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheu ma tologie und Physikalische Rehabilitation, veranlasst, welche keine neuen Ge sichts punkte ergeben habe (Urk. 7 /9 /1-2 ). 3.1.2

Dr. E.___ hatte am 19. Januar 2004 (Urk. 7/9/10-12) berichtet, die Beschwerde führerin leide unter Schmerzen im ganzen Körper, wobei die Beschwerden belas tungskorreliert verstärkt vorhanden seien. Im klinischen Untersuch sei eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den eher diskret fassbaren Befunden aufgefallen. Hinweise auf eine entzündlich rheuma tische Genese oder auf ein neoplastisches Geschehen hätten sich in den konven tionellen Röntgenbildern nicht finden lassen. Ergänzend wäre eine nochmalige Laboruntersuchung durchzuführen, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch da mit keine die Beschwerden der Patientin erklärenden pathologischen Werte zu finden sein würden. Diesfalls wäre wirklich von einem unklaren generalisierten Schmerzsyndrom auszugehen, welches sich mit rheumatologischen Mitteln ver mutlich kaum beeinflussen lasse. 3.1.3

Im psychiatris chen Gutachten des Y.___ vom 22. April 2005 (Urk. 7 /12) wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im Zeitraum der Abklä rungskonsultationen habe die Beschwerdeführerin keine Symptomatik präsen tiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung erfüllen würde, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie medikamentös antidepressiv behan delt werde (Urk. 7 /12/6 ).

Hinsichtlich der erhobenen Befunde wurde ausgeführt, insgesamt habe sie sich in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsen tiert. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Besuchen im Y.___ jeweils sauber und ge pflegt gekleidet gewesen. Sie habe sich der deutschen Sprache nur bedingt mächtig präsentiert. Im Kontaktverhalten habe sie sich leicht misstrauisch und generell zurückhaltend gegeben. Sie sei freundlich und insgesamt kooperativ gewesen. Ihre Aussagen würden sich mit denen decken, die in den Unterlagen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in allen Qualitäten orien tiert präsentiert, sowohl zeitlich, örtlich, situativ wie auch zur eigenen Person. Es hätten sich keine Hinweise für Beeinträchtigungen im mnestischen Bereich ge zeigt. Die Auffassung sei uneingeschränkt und die Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt. Soweit beurteilbar liege ein unauffälliger formaler Gedan kengang vor, welcher inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik fokussiert sei. Sie weise keine Phobien oder Zwangsgedanken auf. Es hätten keine Anhaltspunkte für wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruiert werden können . Ein affektiver Rapport sei herstellbar gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bezüglich einer Genesung ihrer Schmerzen deutlich pessi mistisch gewirkt. Ihre Schmerzen seien in Mimik und Gestik deutlich vorgetra gen worden. Der Antrieb sei unauffällig, und psychomotorisch sei sie ruhig. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor, jedoch leichte Einschlaf störungen und deutliche Durchschlafstörungen (Urk. 7 /12/5).

Die Experten des Y.___ kamen zum Schluss, vermutlich sei die präsentierte Symp tomatik aufgrund eines multifaktoriellen Geschehens zu verstehen. Einer seits sei das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin festzuhalten, was ihr gerin g ere Möglichkeiten für Coping-Strategien ermögliche. Die berichtete Schulver weigerung – auch trotz einer behördlich erfolgten Intervention – spre che für ein eindrückliches Durchsetzungsvermögen. Die Chronifizierung der Schmerzsymp to matik sei bereits sehr weit fortgeschritten und werde durch die mitagierende Umgebung der Beschwerdeführerin begünstigt. Sie habe eine regressive Haltung gezeigt und die psychosozialen Umstände hätten sich anam nestisch und aktuell als sehr ungünstig gestaltet, um ein angemessenes Bewälti gungspotenzial zu ent wickeln. Differenzialdiagnostisch sei allenfalls eine Kon versionsstörung in Erwä gung zu ziehen. Sodann sei zu vermuten, dass die aktu elle Polypharmazie sich negativ auf das Beschwerdebild auswirke. Obwohl die Prognose als ungünstig zu werten sei, vor allem aufgrund der bisher fehlge schlagenen therapeutischen Ver suche und der eher ablehnenden und passiven Haltung seitens der Beschwerdeführerin, sollten therapeutische Versuche nicht unterlassen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, die aktuelle Medikation zu reduzieren, mit dem Ziel, ein geeignetes Antidepressivum zur Nacht und/oder eventuell am Morgen einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Ausprägungsgrad der Schmerz störung aus psychiatrischer Sicht demzu folge eingeschränkt. Die Exper te n erachteten die Bewältigung einer dem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit mo men tan als unwahrscheinlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde eine psy cho reaktive Komponente als weit im Vordergrund stehend erachtet, da die Schmerz verarbeitung der Beschwerdefüh rerin stark gestört zu sein scheine und eine inva lidisierende Wirkung zeitige. Die Schmerzen, die von der Beschwerde führerin angegeben würden, bewirkten eine gänzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens 21. März 200 3. In ihrer gegen wärtigen Verfassung sei kein Belastungsprofil beschreibbar, da sie sich schmerzbedingt eine gänzliche Schonung auferlegt habe und die Schonung durch ihr Umfeld gewährleistet werde (Urk. 7 /12/6 f.). 3.2

Im Rahmen der im Frühjahr 2018 am B.___ durchgeführten polydisziplinären Be gut achtung (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychia trie , Urk. 7/110) der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5): - Belastbarkeitsverminderung bei lumbaler Fehlform mit Doppel-S-Skolio se bildung und mehrsegmentalen mässig ausgeprägten degenerativen Ver än derungen im mittleren und unteren LWS-Abschnitt - Keine Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik - Retropatellärer Knorpelschaden beidseits - Zum Zeitpunkt der Untersuchung gute Kompensation im Bereich des thorakolumbalen Achsenskelettes und der Kniegelenke Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5-6): - Ausgeprägte muskuläre Insuffizienz mit muskulärer Dekonditionierung und Fehlhaltung - Ausgeprägte Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Ausmass eines d ysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F 43.1) - Chronisches Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus, aktuell unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Diabetische Nephropathie mit Albuminurie - Adipositas Grad I mit/bei BMI 33 kg/m2 - Arterielle Hypertonie aktuell unter antihypertensiver Therapie - Rezidivierende Palpi t at ionen

- Sarkoidose , pulmonales Stadium II mit aktuell Residualzustand, in Remis sion

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,

die Be schwerdeführerin leide seit Jahren an einer panvertebralen Beschwerdesymp to matik mit Generalisierungstendenz und Entwickeln eines Ganzkörper-Schmerz syndroms unklarer Zuordnung, ohne Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könnten das Ausmass der subjektiv vorgeführten und beschriebenen Limitierungen weder erklärt, noch soma tische Befunde erhoben werden. Die reproduzierbaren klinischen Befunde würden einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, radiologisch dokumentierten, degenerativen Ver änderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose- Fehlform

thorakolumbal ent sprechen. Es bestehe offensichtlich ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn mit demonstrativem Charakter. Bei der ausgeprägten Beschwerdebetonung mit Selbstlimitierung und Diskrepanzen bestehe ein schlechtes Mitwirken, weshalb die vorhandenen physischen Ressourcen kaum umgesetzt würden. Es handle sich um eine über Jahre chronifizierte nicht näher spezifizierbare Schmerzent wick lung. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine Dysthymia erfüllt, während die depressive Symptomatik sowie allfällige Einschränkungen in der Akti vität und Partizipation gemäss Mini-ICF-APP aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Die allgemein-internis tische Untersuchung habe das Bild einer 60-jährigen normosomen , kardiopul monal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 7/111/4). Bei fehlender Klinik und nicht verwertbarer Spirometrie gelte die seit 2014 bekannte Sarkoidose aktuell als in Remission. Der Lupus pernio der Stirne sei vollständig abgeheilt und das seit April 2016 euthyreote , linksbetonte Struma multinodosa beidseits grössenregredient . Aus allgemein-internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (Urk.

7/111/5).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde sei festzuhalten, dass einzig die Wirb elsäulenfehlform und beginnende degenerative Veränderungen der Wir bel säule und der Knie objektiv zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwer deführerin führen würden. Der retropatelläre Knorpelschaden beidseits könne zumindest langfristig zu einer verminderten Belastbarkeit der Knie führen. Die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen könnten aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden. Was die Konsistenz betreffe, so seien bei allen Gutachtern deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden auszumachen gewesen. Dabei sei bereits eine gezielte Schmerzanamnese kaum möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin äusserst diffuse, ungenaue Angaben gemacht habe. Selbst auf geschlosse ne Fragen habe sie diffus ausweichend geantwortet. Es scheine so, dass von der Beschwerdeführerin trotz ihrer massiven Schmerzen kaum entspre chende T herapien in Anspruch genommen wü rden. Die Schilderung des Tages ab laufs sei plakativ gewesen, sie würde «gar nichts tun» ,

was über Jahre kaum vor stellbar sei . Laut Aktenlage und ihrer Aussage scheine sie trotz der Beschwerden in den Kosovo in die Ferien verreisen zu können. In der körperlichen Unter su chung hätten sich deutliche Inkonsistenzen ergeben. Insgesamt seien die ge klag ten Symptome und Funktionseinbussen nicht valide und nachvollziehbar gewe sen . Es bestünden Inkonsistenzen aufgrund der Verdeutlichungstendenz und des Aggra vationsverhaltens seitens der Beschwerdeführerin .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, i n ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht maximal 50 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei als rückenbelastend zu beurteilen, was zur deutlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führe. Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der ange stam mten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der notwendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit eben falls nicht abschliessend festgelegt werden . In einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum. In einer wirbelsäulen- und kniegelenksschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen werde bezogen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-soma ti scher Sicht als zumutbar und ausgewiesen beurteilt . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der not wendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne damit die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden, leichten Tätigkeit ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/6-8 ). 4. 4.1

4.1 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/111/11-20 ), ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/111/28-32, Urk. 7/111/42-46, Urk. 7/111/54-57, Urk. 7/111/69-75 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 7/111/ 26-28, Urk. 7/111/41-42, Urk. 7/111/53-54, Urk. 7/111/64-66 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/111/6-8, Urk. 7/111/33-37, Urk. 7/111/47-50, Urk. 7/111/58-60, Urk. 7/111/ 76-80 ). Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutach ten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.1 .2

Die

Beschwerdeführerin erachtet das polydisziplinäre

Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 als nicht beweiskräftig. In somatischer Hinsicht stellt sie sich

– unter Verweis auf den Bericht des C.___ vom 24. August 2018 – insbesondere gegen die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die im polydisziplinären Gutach ten festgehaltene Aggravation und erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit – psychiatrisch wie auch im polydisziplinären Kontext – nich t beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 8 ).

Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzu dringen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. auch Stellungnahme der Gutachter vom 23. Dezember 2018, Urk. 7/127). Vielmehr haben die behandelnden Ärzte ihre von den Gut ach tern abweichende Einschätzung dargelegt, ohne sich substantiiert mit der Akten lage - und hierbei insbesondere mit dem Gutachten - auseinander zu setzen. Die

im Bericht des C.___ vorgenommene Einschätzung der funktionalen Leistungs fähig keit lässt vielmehr den Eindruck

erwecken , dass sich die Ärzte des C.___ massgeblich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin und nicht von objek tiven Befunden leiten liessen. Daran vermag auch di e beim Sohn der Be schwerdeführerin eingeholte Fremdanamnese

(vgl. Urk. 7/120/3) nichts zu änder n , zumal

diesen Angaben angesichts der engen familiären Verhältnisse kein Beweis wert zukommen kann ( Urteil des Bundesgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 4.2; vgl. auch Urteil 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 5.3 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass während der dem B ericht des C.___ vom 24. August 2018 zugrundeliegenden Untersuchung – im Gegensatz zur Begutachtung durch das

B.___

– kein unabhängiger Dolmetscher zugegen war. D er Sohn der Beschwerde führerin

übersetzte für sie (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz, wonach sich Angehörige nicht als Dolmetscher eignen, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienkonformem» Verhalten befange n sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . Entg e gen den Ausführungen des A.___ in der Stellung nahme vom 19. Februar 2019 (Urk. 7/133) lässt der B ericht vom 24. August 2018 denn auch eine ernsthafte Überprüfung der von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit objektiven Befunden vermissen (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Eine ernsthafte Konsistenzprüfung hätte sich vor liegend insbesondere aufgrund der

von sämtlichen Gutachtern des B.___ festge haltenen Aggravation und auch aufgrund der teilweise starken schmerzbedingten Einschränkungen in der Beweglichkeitsprüfung (vgl. Urk. 7/120/4)

aufgedrängt.

Schliesslich haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Sarkoidose in Remission befindet, der Lupus an der Stirn abgeheilt ist und sich das Struma nodosa

grössenregredient zeigt, womit aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht zu begründen ist (E. 3.2). In Anbetracht dieser Gegebenheiten vermag der Bericht des A.___ vom 24. August 2018

das Gutachten nicht in Frage zu stellen .

4.2

Wie eingangs dargelegt , liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Konstellationen beruht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese zu (vgl. E. 1.3.2) .

Die Beschwerdeführerin präsentierte sich

in den Untersuchungen als in grossem Masse hilflos . Besonders augenscheinlich trat die s

in der rheumatologischen Unter suchung von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Erscheinung, wo die Beschwerdeführerin angab, sich nicht entkleiden und auch eine feingestrickte Wolljacke nicht aus ziehen zu können . G egenüber der zu Hilfe gerufenen medizinischen Praxis assi stentin verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung, so hob sie weder die Beine noch die Arme an , um die Hose beziehungsweise die Manschetten an den Ellbogenge lenken auszuziehen. Dieses Verhalten steht in klarem Wider spruch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Neffen – welcher ihr nach der Untersuchung beim Ankleiden half – dabei unterstützte, indem sie abwechselnd die Beine und die Arme anh ob , um die Manschetten anzuziehen, das T-Shirt und die Jacke überzuziehen, mit einer freien Beweglichkeit in den Schulter- und Bein gelenken (Urk. 7/111/42-43). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung durchaus in der Lage war, ihre Hose und ihre Socken ohne Hilfe auszuziehen (Urk. 7/111/30 , Urk. 7/111/55 ). Der internistische G utachter wies ebenfalls auf ein e von Seiten der Beschwerdeführerin

demon strierte Hilflosigkeit hin ( vgl. aber Urk. 7/111/28). Sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin

eine deutliche Selbstlimitierung durch Gegen- Innervationen im Rahmen der Beweg lich keitsprüfung fest. Bei der rheumatologischen Untersuchung konnte der Finger -Boden-Abstand vorne aufgrund des Gegen-Innervierens durch die Beschwerde füh rerin kaum geprüft werden, wobei diese Bewegung aus anderen Haltungen mit ähnlicher Belastung des Achsenskeletts ( Langsitz

Zehen -Finger-Abstand 8 cm, Anheben Beine beim Anziehen) ohne Schmerzangabe durchgeführt werden konnte (Urk. 7/111/43-44) . Unbeobachtet war auch in der internistischen Unter suchung ein Bücken möglich (Urk. 7/111/31). Darüber hinaus gegen innervierte die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung auch bei der Prü fung des Gelenkstatuts in Rücken- und Bauchlage sowie im Sitzen . B ei ablenkendem Gespräch bestand hingegen eine freie Beweglichkeit ohne Funk tions einschränkungen , ohne Schwellungen, Synovitiden oder Ergussbildung . Eine aktive Abduktion der Arme um über 30° bezeichnete die Beschwerdeführerin als unmöglich, abduzierte ihre Arme beim Überziehen des T-Shirts aber mindestens über 120° (Urk. 7/111/43-44). Die von der Beschwerdeführerin als möglich prä sen tierte Kopfbewegung erschöpfte sich in einer angedeuteten Nickbewe gung in sämtliche Bewegungsri c h tungen, wohingegen sie im Liegen die Halswirbelsäule aber ohne erkennbare Schmerzäusserung um 45° zur Seite

rotieren konnte (Urk. 7/111/59-60 ). Die Beschwerdeführerin legte zudem ein unpräzises und unklares Antwortverhalten an den Tag (Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/55, Urk. 7/111/57-59, Urk. 7/111/70). I n Bezug auf ihren Tagesablauf äusserte sie sich nur plakativ, im Sinne von «sie würde gar nichts tun», was über viele Jahre hinweg nur schwer vorstellbar ist und insbesondere auch damit in Widerspruch steht, dass sie regemässig in den Kosovo in die Ferien ver r eist (Urk. 7/111/36-37, Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/54, Urk. 7/111/59, Urk. 7/111/65). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. m ed.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin

teils unpräzise und unklare Antw orten auf die gestellten Fragen

( «ich weiss es nicht» oder «ich kann mich nicht erinnern» ,

Urk. 7/111/70).

Die Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-A PP erachtete Dr. G.___ – bis auf den Parameter «Kontaktfähigkeit zu Dritten»

– durchgehend als gar nicht oder als nicht genau beurteilbar . Auch die depressive Symptomatik konnte aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/72-75).

Vor diesem Hintergrund sah sich der psychiatrische Gutachter ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit mit der notwendigen Objektivität z u beurteilen (Urk. 7/111/79-80), womit

a uch im

polydisziplinären Kontext die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden konnte (Urk. 7/111/8).

Dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der erheblichen Diskrepanzen sowie dem unpräzisen und unklaren Antwortverhalten auf eine ausgeprägte Aggra va tion der in der Untersuchungssituation gezeigten Einschränkungen des Leistungs vermöge ns schloss und dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert nicht objektiv i eren konnte, erscheint schlüssig und vermag zu überzeugen.

Gestützt hierauf hat die Beschwerde geg nerin mithin zu Recht einen versicherten Gesundheitsschaden verneint. Es kommt hinzu, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung der psychiatrische Befund weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72). Gegen das Vor lie gen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Störung spricht sodann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine lege artis durch geführte psychiatrische Therapie besucht (Urk. 7/111/66-67, Urk. 7/111/69-70, Urk. 7/111/79-80). Da aus psychiatrischer Sicht ein Ausschlussgrund vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 1.3.2). Folgerichtig erscheint ferner, dass die Arbeits fähig keit auch polydisziplinär nicht abschliessend festgelegt werden kon nte, zumal sämtliche Gutachter ein erhebliches Aggravationsverhalten ausmachten. 4.3

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich , welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des B.___ vom 17 . Juli 2018 zweifeln liessen. Auf das betreffende Gutachten kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 4.4

D er medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als polydisziplinär bis auf die reproduzierbaren klinischen Befunde, welche einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, degenerativen Veränderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose Feh lform

thorakolumbal entsprechen , keine weitere Erkrankung ausgewiesen ist , welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein zuschränken vermö chte (Urk. 7/111/5). Diese rheumatologische Einschränkung

führt dazu, dass die

Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . In einer wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen ist die Be schwerdeführerin demgegenüber als

uneingeschränkt

arbeitsfähig

zu betrachten ( E. 4.2 ).

Ob angesichts dieser Aktenlage eine relevante Veränderung im Sinn von Art. 17 ATSG zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, lässt sich ohnehin ein renten begründender Invaliditätsgrad nicht belegen (vgl. nachfolgend). Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die von der Beschwerdeführerin ge klagten körperlichen Beschwerden - unverändert (vgl. E. 3.1.2) - einem soma tischen Korrelat nicht zuordnen liessen und wie auch schon im Jahr 2004 akten kundig gemacht (E. 3.1.2), deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden bestanden (E. 3.2). Sodann liess sich auch aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht begründen (E. 3.2). Nachdem der rheumatologische Gutachter hinsichtlich seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit explizit Bezug auf Juli 2003 nahm (Urk. 7/111/50) und aus interdisziplinärer Sicht die geklagte Beschwerdesymptomatik seit Jahren unverändert fortbesteht (Urk. 7/ 111/4), wäre die Einschätzung der Gutachter, wonach in bisheriger Tätig keit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, als im Rahmen der hier vor liegenden Neuanmeldung unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts zu qualifizieren (BGE 141 V 9 E. 2.3). Da auch die behandelnden Ärzte des A.___ von einem über Jahre unveränderten Zustand auszugehen scheinen (vgl. Urk. 7/120/3, wo nach seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe) und sich der psy chia trische Befund anlässlich der gutachterlichen Exploration weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72), wäre mangels erheblicher Veränderung des Ge sundheitszustandes ein Rentenanspruch ohne Weiteres zu verneinen (E. 1.1).

Weiterungen hierzu können indes unterbleiben, führt auch der Einkommens ver gleich unter Zugrundelegung der gemäss Gutachten festgestellten Restarbeits fähig keit nicht zu einem Rentenanspruch. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbsfähig qualifiziert (Urk. 7/113/1), was nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3.2

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Mai 2014 [Anmeldung vom 15. November 2013, Urk. 7/21], Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und im IK-Aus zug unregelmässige Einkommen verzeichnet sind (Urk. 7/4/2) , ist das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle

TA1_tira ge_ sk ill_

level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016 zitiert aus LSE 2014 , Kompetenz niveau 1, Frauen ) . Da die Beschwerdeführerin

zuletzt als Küchen hilfe und in der Reinigung

tätig war (vgl. Urk. 7/4 ) , erweisen sich die Ziffer n 45-96 « Sektor 3 Dienstleistungen » der betreffenden Tabelle als ein schlägig . Dementsprechend ist

– unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeit szeit in dieser Branche von 41 . 7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 45-96 ) –

im Jahr 2014 von einem massgeblichen Valideneinkommen

von Fr. 5 2 ' 5 8 0 . -- (Fr. 4 ' 203.-- / 40 x 4 1 . 7 x 12) auszugehen. 5.4 5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali den einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2

Die Beschwerdeführerin geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten fällt daher ausser Betracht, womit auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln ist. Anwendbar ist wiederum die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Brutto lohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016 zitiert aus LSE 2014 , Kompetenzniveau 1, Frauen ) . Gemäss definiertem Zumutbarkeitsprofil sind d er Beschwerdeführerin

zwar nur noch überwiegend leichte Tätigkeiten möglich (vgl. E. 4.4 ). Da darüber hinaus jedoch keine enge Grenze hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähig keit auszumachen ist , ist auf

den LSE-Totalwert abzustellen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Unter Berücksich tigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ergibt sich

für das Jahr 2014 somit ein massgebendes Invalidenein kommen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300 / 40 x 41.7 x 12). 5.5

Bei e inem Valideneinkommen von Fr. 52'580 . -- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- resultiert keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditäts grad. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem – nicht gerechtfertigten – maxi malen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % ( BGE 126 V 75 E. 5 cc ) kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 1.4) . Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu R echt verneint. 6.

Die Beschwerdeführerin ist davon überzeugt, dass sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (Urk. 7/111/ 23, Urk. 7/111/79-80). Bei fehlendem Einglie derungs willen

sind Eingliederungsmassnahmen nicht erfolg versprechend, weshalb auch diesbezüglich kein Leistungsanspruch besteht. 7.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin

einen Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin zu R echt verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8 .1

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Mit Blick auf das von den Gutachtern beschriebene Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin waren ihre Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb ihr Begehren als aussichtlos zu betrachten ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 ) ist deshalb abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 7.2 mit Hinweis).

8.2

Das V erfahren ist kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

ausgangsgemäss der Beschwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.3 .2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin aus zuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E.

2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dageg en erhob die Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde und beantragte , es sei die Verfügung vom 9. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr min destens eine Viertelsrente zuzusprechen oder es seien ihr allenfalls Eingliede rungsmassnahmen zu bewilligen. Eventualiter beantragte die Versich erte das Ver fahren zu sistieren und sie unabhän g ig fachärztlich (insbesondere psychiatrisch und neurologisch, allenfalls orthopädisch traumatologisch , rheumatologisch und inner-medizinisch ) hinsichtlich ihrer Arbeits ( un ) fähigkeit zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-137) ,

wovon die Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 22. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt

wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

führt in ihrem abweisenden Entscheid insbesondere aus , es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob aus somatischer Sicht eine anspruchs erheblich veränderte Situation im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 30. Augus t 2005 vorliege, respektive ob ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , hätten für die geklagten Beschwerden doch keine objektiven Befunde erhoben werden können . In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerde führerin seit Juli 2003 zu 50 % eingeschränkt.

Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe im Gutachten aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Es liege somit ein Ausschlussgrund vor, welcher die Annahme einer rentenauslösenden Gesund heitsbeeinträchtigung verbiete. Somit sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit sich keine Erwerbs ein busse und damit keine Invalidität ergebe. Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig fühl e und sich dements prechend präsentier e, seien beruf liche Massnahmen nicht zielführend (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen das im Gut achten festgehaltene Aggravationsverhalten. Es sei von einer anhaltenden psy chi schen Komorbidität von erheblicher Schwere auszugehen, mit erheblicher Ausprägung und jahrelanger Dauer, gepaart mit wohl chronischen körperlichen Begleiterkrankungen. Beunruhigend komme ein wiederholt ärztlich festgestellter sozialer Rückzug dazu. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eine angepasste Tätigkeit ausüben könne. So sei ihr aus WS-chirurgischer Sicht aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei komplexer Problematik mit ausge dehnten Problemen am Bewegungsapparat sowie ausgedehnten internistischen Problemen zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuzumuten . Dasselbe gelte aus schmerztherapeutischer Sicht sowie unter Berücksichtigung der Persön lich keit der Beschwerdeführerin . Es würden keine Hinweise für Aggravation oder Simu lation bestehen. Dies werde auch mit dem neuesten Schreiben des A.___ vom 19. Februar 2019 bestätigt. Insbesondere auf grund der doch erheblich, wenn nicht gar diametral sich gegenüberstehenden, aktuellen, polydisziplinären, ärztlichen Befunde und mangels Ausschlussgrund es werde man im weiteren Verfahren nicht um die Einholung einer Drittmeinung eine s fachärztlichen Instituts kommen, da die Beurteilung des B.___

falsch und tendenziös sei (Urk. 1 S. 3- 9). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).

E. 3.1 In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher dem Einsprache entscheid vom 30. August 2005 (Urk. 7/20) zugrunde lag, bis zur nun ange fochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.1.1 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unklares generalisiertes Schmerzsyn drom, eine Gon arthrose links sowie ein lumbospondylogenes Syndrom an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine pyelourethrale Ab gangs ste nose rechts. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Rück sprache mit dem behandelnden Psychiater bestünden keine typische Schmerzper sönlich keit und kein psychisches Korrelat. Die Psychotherapie sei deshalb nicht fort geführt worden. Da die Ursache der invalidisierenden Schmerzen ungeklärt sei, habe er eine Zweitmeinung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheu ma tologie und Physikalische Rehabilitation, veranlasst, welche keine neuen Ge sichts punkte ergeben habe (Urk. 7 /9 /1-2 ).

E. 3.1.2 Dr. E.___ hatte am 19. Januar 2004 (Urk. 7/9/10-12) berichtet, die Beschwerde führerin leide unter Schmerzen im ganzen Körper, wobei die Beschwerden belas tungskorreliert verstärkt vorhanden seien. Im klinischen Untersuch sei eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den eher diskret fassbaren Befunden aufgefallen. Hinweise auf eine entzündlich rheuma tische Genese oder auf ein neoplastisches Geschehen hätten sich in den konven tionellen Röntgenbildern nicht finden lassen. Ergänzend wäre eine nochmalige Laboruntersuchung durchzuführen, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch da mit keine die Beschwerden der Patientin erklärenden pathologischen Werte zu finden sein würden. Diesfalls wäre wirklich von einem unklaren generalisierten Schmerzsyndrom auszugehen, welches sich mit rheumatologischen Mitteln ver mutlich kaum beeinflussen lasse.

E. 3.1.3 Im psychiatris chen Gutachten des Y.___ vom 22. April 2005 (Urk. 7 /12) wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im Zeitraum der Abklä rungskonsultationen habe die Beschwerdeführerin keine Symptomatik präsen tiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung erfüllen würde, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie medikamentös antidepressiv behan delt werde (Urk. 7 /12/6 ).

Hinsichtlich der erhobenen Befunde wurde ausgeführt, insgesamt habe sie sich in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsen tiert. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Besuchen im Y.___ jeweils sauber und ge pflegt gekleidet gewesen. Sie habe sich der deutschen Sprache nur bedingt mächtig präsentiert. Im Kontaktverhalten habe sie sich leicht misstrauisch und generell zurückhaltend gegeben. Sie sei freundlich und insgesamt kooperativ gewesen. Ihre Aussagen würden sich mit denen decken, die in den Unterlagen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in allen Qualitäten orien tiert präsentiert, sowohl zeitlich, örtlich, situativ wie auch zur eigenen Person. Es hätten sich keine Hinweise für Beeinträchtigungen im mnestischen Bereich ge zeigt. Die Auffassung sei uneingeschränkt und die Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt. Soweit beurteilbar liege ein unauffälliger formaler Gedan kengang vor, welcher inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik fokussiert sei. Sie weise keine Phobien oder Zwangsgedanken auf. Es hätten keine Anhaltspunkte für wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruiert werden können . Ein affektiver Rapport sei herstellbar gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bezüglich einer Genesung ihrer Schmerzen deutlich pessi mistisch gewirkt. Ihre Schmerzen seien in Mimik und Gestik deutlich vorgetra gen worden. Der Antrieb sei unauffällig, und psychomotorisch sei sie ruhig. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor, jedoch leichte Einschlaf störungen und deutliche Durchschlafstörungen (Urk. 7 /12/5).

Die Experten des Y.___ kamen zum Schluss, vermutlich sei die präsentierte Symp tomatik aufgrund eines multifaktoriellen Geschehens zu verstehen. Einer seits sei das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin festzuhalten, was ihr gerin g ere Möglichkeiten für Coping-Strategien ermögliche. Die berichtete Schulver weigerung – auch trotz einer behördlich erfolgten Intervention – spre che für ein eindrückliches Durchsetzungsvermögen. Die Chronifizierung der Schmerzsymp to matik sei bereits sehr weit fortgeschritten und werde durch die mitagierende Umgebung der Beschwerdeführerin begünstigt. Sie habe eine regressive Haltung gezeigt und die psychosozialen Umstände hätten sich anam nestisch und aktuell als sehr ungünstig gestaltet, um ein angemessenes Bewälti gungspotenzial zu ent wickeln. Differenzialdiagnostisch sei allenfalls eine Kon versionsstörung in Erwä gung zu ziehen. Sodann sei zu vermuten, dass die aktu elle Polypharmazie sich negativ auf das Beschwerdebild auswirke. Obwohl die Prognose als ungünstig zu werten sei, vor allem aufgrund der bisher fehlge schlagenen therapeutischen Ver suche und der eher ablehnenden und passiven Haltung seitens der Beschwerdeführerin, sollten therapeutische Versuche nicht unterlassen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, die aktuelle Medikation zu reduzieren, mit dem Ziel, ein geeignetes Antidepressivum zur Nacht und/oder eventuell am Morgen einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Ausprägungsgrad der Schmerz störung aus psychiatrischer Sicht demzu folge eingeschränkt. Die Exper te n erachteten die Bewältigung einer dem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit mo men tan als unwahrscheinlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde eine psy cho reaktive Komponente als weit im Vordergrund stehend erachtet, da die Schmerz verarbeitung der Beschwerdefüh rerin stark gestört zu sein scheine und eine inva lidisierende Wirkung zeitige. Die Schmerzen, die von der Beschwerde führerin angegeben würden, bewirkten eine gänzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens 21. März 200 3. In ihrer gegen wärtigen Verfassung sei kein Belastungsprofil beschreibbar, da sie sich schmerzbedingt eine gänzliche Schonung auferlegt habe und die Schonung durch ihr Umfeld gewährleistet werde (Urk. 7 /12/6 f.).

E. 3.2 Im Rahmen der im Frühjahr 2018 am B.___ durchgeführten polydisziplinären Be gut achtung (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychia trie , Urk. 7/110) der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5): - Belastbarkeitsverminderung bei lumbaler Fehlform mit Doppel-S-Skolio se bildung und mehrsegmentalen mässig ausgeprägten degenerativen Ver än derungen im mittleren und unteren LWS-Abschnitt - Keine Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik - Retropatellärer Knorpelschaden beidseits - Zum Zeitpunkt der Untersuchung gute Kompensation im Bereich des thorakolumbalen Achsenskelettes und der Kniegelenke Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5-6): - Ausgeprägte muskuläre Insuffizienz mit muskulärer Dekonditionierung und Fehlhaltung - Ausgeprägte Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Ausmass eines d ysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F 43.1) - Chronisches Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus, aktuell unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Diabetische Nephropathie mit Albuminurie - Adipositas Grad I mit/bei BMI 33 kg/m2 - Arterielle Hypertonie aktuell unter antihypertensiver Therapie - Rezidivierende Palpi t at ionen

- Sarkoidose , pulmonales Stadium II mit aktuell Residualzustand, in Remis sion

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,

die Be schwerdeführerin leide seit Jahren an einer panvertebralen Beschwerdesymp to matik mit Generalisierungstendenz und Entwickeln eines Ganzkörper-Schmerz syndroms unklarer Zuordnung, ohne Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könnten das Ausmass der subjektiv vorgeführten und beschriebenen Limitierungen weder erklärt, noch soma tische Befunde erhoben werden. Die reproduzierbaren klinischen Befunde würden einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, radiologisch dokumentierten, degenerativen Ver änderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose- Fehlform

thorakolumbal ent sprechen. Es bestehe offensichtlich ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn mit demonstrativem Charakter. Bei der ausgeprägten Beschwerdebetonung mit Selbstlimitierung und Diskrepanzen bestehe ein schlechtes Mitwirken, weshalb die vorhandenen physischen Ressourcen kaum umgesetzt würden. Es handle sich um eine über Jahre chronifizierte nicht näher spezifizierbare Schmerzent wick lung. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine Dysthymia erfüllt, während die depressive Symptomatik sowie allfällige Einschränkungen in der Akti vität und Partizipation gemäss Mini-ICF-APP aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Die allgemein-internis tische Untersuchung habe das Bild einer 60-jährigen normosomen , kardiopul monal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 7/111/4). Bei fehlender Klinik und nicht verwertbarer Spirometrie gelte die seit 2014 bekannte Sarkoidose aktuell als in Remission. Der Lupus pernio der Stirne sei vollständig abgeheilt und das seit April 2016 euthyreote , linksbetonte Struma multinodosa beidseits grössenregredient . Aus allgemein-internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (Urk.

7/111/5).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde sei festzuhalten, dass einzig die Wirb elsäulenfehlform und beginnende degenerative Veränderungen der Wir bel säule und der Knie objektiv zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwer deführerin führen würden. Der retropatelläre Knorpelschaden beidseits könne zumindest langfristig zu einer verminderten Belastbarkeit der Knie führen. Die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen könnten aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden. Was die Konsistenz betreffe, so seien bei allen Gutachtern deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden auszumachen gewesen. Dabei sei bereits eine gezielte Schmerzanamnese kaum möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin äusserst diffuse, ungenaue Angaben gemacht habe. Selbst auf geschlosse ne Fragen habe sie diffus ausweichend geantwortet. Es scheine so, dass von der Beschwerdeführerin trotz ihrer massiven Schmerzen kaum entspre chende T herapien in Anspruch genommen wü rden. Die Schilderung des Tages ab laufs sei plakativ gewesen, sie würde «gar nichts tun» ,

was über Jahre kaum vor stellbar sei . Laut Aktenlage und ihrer Aussage scheine sie trotz der Beschwerden in den Kosovo in die Ferien verreisen zu können. In der körperlichen Unter su chung hätten sich deutliche Inkonsistenzen ergeben. Insgesamt seien die ge klag ten Symptome und Funktionseinbussen nicht valide und nachvollziehbar gewe sen . Es bestünden Inkonsistenzen aufgrund der Verdeutlichungstendenz und des Aggra vationsverhaltens seitens der Beschwerdeführerin .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, i n ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht maximal 50 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei als rückenbelastend zu beurteilen, was zur deutlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führe. Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der ange stam mten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der notwendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit eben falls nicht abschliessend festgelegt werden . In einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum. In einer wirbelsäulen- und kniegelenksschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen werde bezogen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-soma ti scher Sicht als zumutbar und ausgewiesen beurteilt . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der not wendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne damit die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden, leichten Tätigkeit ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/6-8 ). 4. 4.1

4.1 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/111/11-20 ), ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/111/28-32, Urk. 7/111/42-46, Urk. 7/111/54-57, Urk. 7/111/69-75 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 7/111/ 26-28, Urk. 7/111/41-42, Urk. 7/111/53-54, Urk. 7/111/64-66 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/111/6-8, Urk. 7/111/33-37, Urk. 7/111/47-50, Urk. 7/111/58-60, Urk. 7/111/ 76-80 ). Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutach ten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.1 .2

Die

Beschwerdeführerin erachtet das polydisziplinäre

Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 als nicht beweiskräftig. In somatischer Hinsicht stellt sie sich

– unter Verweis auf den Bericht des C.___ vom 24. August 2018 – insbesondere gegen die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die im polydisziplinären Gutach ten festgehaltene Aggravation und erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit – psychiatrisch wie auch im polydisziplinären Kontext – nich t beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 8 ).

Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzu dringen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. auch Stellungnahme der Gutachter vom 23. Dezember 2018, Urk. 7/127). Vielmehr haben die behandelnden Ärzte ihre von den Gut ach tern abweichende Einschätzung dargelegt, ohne sich substantiiert mit der Akten lage - und hierbei insbesondere mit dem Gutachten - auseinander zu setzen. Die

im Bericht des C.___ vorgenommene Einschätzung der funktionalen Leistungs fähig keit lässt vielmehr den Eindruck

erwecken , dass sich die Ärzte des C.___ massgeblich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin und nicht von objek tiven Befunden leiten liessen. Daran vermag auch di e beim Sohn der Be schwerdeführerin eingeholte Fremdanamnese

(vgl. Urk. 7/120/3) nichts zu änder n , zumal

diesen Angaben angesichts der engen familiären Verhältnisse kein Beweis wert zukommen kann ( Urteil des Bundesgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 4.2; vgl. auch Urteil 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 5.3 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass während der dem B ericht des C.___ vom 24. August 2018 zugrundeliegenden Untersuchung – im Gegensatz zur Begutachtung durch das

B.___

– kein unabhängiger Dolmetscher zugegen war. D er Sohn der Beschwerde führerin

übersetzte für sie (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz, wonach sich Angehörige nicht als Dolmetscher eignen, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienkonformem» Verhalten befange n sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . Entg e gen den Ausführungen des A.___ in der Stellung nahme vom 19. Februar 2019 (Urk. 7/133) lässt der B ericht vom 24. August 2018 denn auch eine ernsthafte Überprüfung der von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit objektiven Befunden vermissen (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Eine ernsthafte Konsistenzprüfung hätte sich vor liegend insbesondere aufgrund der

von sämtlichen Gutachtern des B.___ festge haltenen Aggravation und auch aufgrund der teilweise starken schmerzbedingten Einschränkungen in der Beweglichkeitsprüfung (vgl. Urk. 7/120/4)

aufgedrängt.

Schliesslich haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Sarkoidose in Remission befindet, der Lupus an der Stirn abgeheilt ist und sich das Struma nodosa

grössenregredient zeigt, womit aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht zu begründen ist (E. 3.2). In Anbetracht dieser Gegebenheiten vermag der Bericht des A.___ vom 24. August 2018

das Gutachten nicht in Frage zu stellen .

4.2

Wie eingangs dargelegt , liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Konstellationen beruht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese zu (vgl. E. 1.3.2) .

Die Beschwerdeführerin präsentierte sich

in den Untersuchungen als in grossem Masse hilflos . Besonders augenscheinlich trat die s

in der rheumatologischen Unter suchung von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Erscheinung, wo die Beschwerdeführerin angab, sich nicht entkleiden und auch eine feingestrickte Wolljacke nicht aus ziehen zu können . G egenüber der zu Hilfe gerufenen medizinischen Praxis assi stentin verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung, so hob sie weder die Beine noch die Arme an , um die Hose beziehungsweise die Manschetten an den Ellbogenge lenken auszuziehen. Dieses Verhalten steht in klarem Wider spruch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Neffen – welcher ihr nach der Untersuchung beim Ankleiden half – dabei unterstützte, indem sie abwechselnd die Beine und die Arme anh ob , um die Manschetten anzuziehen, das T-Shirt und die Jacke überzuziehen, mit einer freien Beweglichkeit in den Schulter- und Bein gelenken (Urk. 7/111/42-43). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung durchaus in der Lage war, ihre Hose und ihre Socken ohne Hilfe auszuziehen (Urk. 7/111/30 , Urk. 7/111/55 ). Der internistische G utachter wies ebenfalls auf ein e von Seiten der Beschwerdeführerin

demon strierte Hilflosigkeit hin ( vgl. aber Urk. 7/111/28). Sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin

eine deutliche Selbstlimitierung durch Gegen- Innervationen im Rahmen der Beweg lich keitsprüfung fest. Bei der rheumatologischen Untersuchung konnte der Finger -Boden-Abstand vorne aufgrund des Gegen-Innervierens durch die Beschwerde füh rerin kaum geprüft werden, wobei diese Bewegung aus anderen Haltungen mit ähnlicher Belastung des Achsenskeletts ( Langsitz

Zehen -Finger-Abstand 8 cm, Anheben Beine beim Anziehen) ohne Schmerzangabe durchgeführt werden konnte (Urk. 7/111/43-44) . Unbeobachtet war auch in der internistischen Unter suchung ein Bücken möglich (Urk. 7/111/31). Darüber hinaus gegen innervierte die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung auch bei der Prü fung des Gelenkstatuts in Rücken- und Bauchlage sowie im Sitzen . B ei ablenkendem Gespräch bestand hingegen eine freie Beweglichkeit ohne Funk tions einschränkungen , ohne Schwellungen, Synovitiden oder Ergussbildung . Eine aktive Abduktion der Arme um über 30° bezeichnete die Beschwerdeführerin als unmöglich, abduzierte ihre Arme beim Überziehen des T-Shirts aber mindestens über 120° (Urk. 7/111/43-44). Die von der Beschwerdeführerin als möglich prä sen tierte Kopfbewegung erschöpfte sich in einer angedeuteten Nickbewe gung in sämtliche Bewegungsri c h tungen, wohingegen sie im Liegen die Halswirbelsäule aber ohne erkennbare Schmerzäusserung um 45° zur Seite

rotieren konnte (Urk. 7/111/59-60 ). Die Beschwerdeführerin legte zudem ein unpräzises und unklares Antwortverhalten an den Tag (Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/55, Urk. 7/111/57-59, Urk. 7/111/70). I n Bezug auf ihren Tagesablauf äusserte sie sich nur plakativ, im Sinne von «sie würde gar nichts tun», was über viele Jahre hinweg nur schwer vorstellbar ist und insbesondere auch damit in Widerspruch steht, dass sie regemässig in den Kosovo in die Ferien ver r eist (Urk. 7/111/36-37, Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/54, Urk. 7/111/59, Urk. 7/111/65). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. m ed.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin

teils unpräzise und unklare Antw orten auf die gestellten Fragen

( «ich weiss es nicht» oder «ich kann mich nicht erinnern» ,

Urk. 7/111/70).

Die Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-A PP erachtete Dr. G.___ – bis auf den Parameter «Kontaktfähigkeit zu Dritten»

– durchgehend als gar nicht oder als nicht genau beurteilbar . Auch die depressive Symptomatik konnte aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/72-75).

Vor diesem Hintergrund sah sich der psychiatrische Gutachter ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit mit der notwendigen Objektivität z u beurteilen (Urk. 7/111/79-80), womit

a uch im

polydisziplinären Kontext die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden konnte (Urk. 7/111/8).

Dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der erheblichen Diskrepanzen sowie dem unpräzisen und unklaren Antwortverhalten auf eine ausgeprägte Aggra va tion der in der Untersuchungssituation gezeigten Einschränkungen des Leistungs vermöge ns schloss und dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert nicht objektiv i eren konnte, erscheint schlüssig und vermag zu überzeugen.

Gestützt hierauf hat die Beschwerde geg nerin mithin zu Recht einen versicherten Gesundheitsschaden verneint. Es kommt hinzu, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung der psychiatrische Befund weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72). Gegen das Vor lie gen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Störung spricht sodann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine lege artis durch geführte psychiatrische Therapie besucht (Urk. 7/111/66-67, Urk. 7/111/69-70, Urk. 7/111/79-80). Da aus psychiatrischer Sicht ein Ausschlussgrund vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 1.3.2). Folgerichtig erscheint ferner, dass die Arbeits fähig keit auch polydisziplinär nicht abschliessend festgelegt werden kon nte, zumal sämtliche Gutachter ein erhebliches Aggravationsverhalten ausmachten. 4.3

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich , welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des B.___ vom 17 . Juli 2018 zweifeln liessen. Auf das betreffende Gutachten kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 4.4

D er medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als polydisziplinär bis auf die reproduzierbaren klinischen Befunde, welche einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, degenerativen Veränderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose Feh lform

thorakolumbal entsprechen , keine weitere Erkrankung ausgewiesen ist , welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein zuschränken vermö chte (Urk. 7/111/5). Diese rheumatologische Einschränkung

führt dazu, dass die

Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . In einer wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen ist die Be schwerdeführerin demgegenüber als

uneingeschränkt

arbeitsfähig

zu betrachten ( E. 4.2 ).

Ob angesichts dieser Aktenlage eine relevante Veränderung im Sinn von Art. 17 ATSG zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, lässt sich ohnehin ein renten begründender Invaliditätsgrad nicht belegen (vgl. nachfolgend). Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die von der Beschwerdeführerin ge klagten körperlichen Beschwerden - unverändert (vgl. E. 3.1.2) - einem soma tischen Korrelat nicht zuordnen liessen und wie auch schon im Jahr 2004 akten kundig gemacht (E. 3.1.2), deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden bestanden (E. 3.2). Sodann liess sich auch aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht begründen (E. 3.2). Nachdem der rheumatologische Gutachter hinsichtlich seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit explizit Bezug auf Juli 2003 nahm (Urk. 7/111/50) und aus interdisziplinärer Sicht die geklagte Beschwerdesymptomatik seit Jahren unverändert fortbesteht (Urk. 7/ 111/4), wäre die Einschätzung der Gutachter, wonach in bisheriger Tätig keit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, als im Rahmen der hier vor liegenden Neuanmeldung unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts zu qualifizieren (BGE 141 V 9 E. 2.3). Da auch die behandelnden Ärzte des A.___ von einem über Jahre unveränderten Zustand auszugehen scheinen (vgl. Urk. 7/120/3, wo nach seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe) und sich der psy chia trische Befund anlässlich der gutachterlichen Exploration weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72), wäre mangels erheblicher Veränderung des Ge sundheitszustandes ein Rentenanspruch ohne Weiteres zu verneinen (E. 1.1).

Weiterungen hierzu können indes unterbleiben, führt auch der Einkommens ver gleich unter Zugrundelegung der gemäss Gutachten festgestellten Restarbeits fähig keit nicht zu einem Rentenanspruch. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbsfähig qualifiziert (Urk. 7/113/1), was nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3.2

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Mai 2014 [Anmeldung vom 15. November 2013, Urk. 7/21], Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und im IK-Aus zug unregelmässige Einkommen verzeichnet sind (Urk. 7/4/2) , ist das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle

TA1_tira ge_ sk ill_

level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016 zitiert aus LSE 2014 , Kompetenz niveau 1, Frauen ) . Da die Beschwerdeführerin

zuletzt als Küchen hilfe und in der Reinigung

tätig war (vgl. Urk. 7/4 ) , erweisen sich die Ziffer n 45-96 « Sektor 3 Dienstleistungen » der betreffenden Tabelle als ein schlägig . Dementsprechend ist

– unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeit szeit in dieser Branche von 41 . 7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 45-96 ) –

im Jahr 2014 von einem massgeblichen Valideneinkommen

von Fr. 5 2 ' 5

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 .1

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Mit Blick auf das von den Gutachtern beschriebene Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin waren ihre Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb ihr Begehren als aussichtlos zu betrachten ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 ) ist deshalb abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 7.2 mit Hinweis).

E. 8.2 Das V erfahren ist kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

ausgangsgemäss der Beschwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00416

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

11. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1957 geborene X.___ , Mutter von vier Kindern (geboren 1980, 1985, 1986 , 1987), welche über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und war zuletzt als Küchengehilfin sowie in der Gebäudereinigung angestellt (Urk. 7 /1, Urk. 7 /3, Urk. 7 /4, Urk. 7 /12/4). Im Febru ar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Februar 2003 bestehende Gelenk schmer zen/Arthrose erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /4) bei, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/7 und Urk. 7/9) ein und liess die Versicherte beim Y.___ psychiatrisch begutachten (Gutach ten vom 22. April 2005; Urk. 7/12). Mit der Begründung, eine anhaltende somato fo rme Schmerzstörung vermöge aus rechtlichen Gründen in der Regel keine lang dau ernde und zu Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewir ken, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20 . Mai 2005 (Urk. 7/14) einen Rentenan spruch, woran sie mit

Einspracheentscheid

vom 30. August

2005 (Urk. 7/ 20 ) festhielt . 1.2

Am 15. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Schmerzen im ganzen Körper sowie weitere Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/21) und liess zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhält nisse den Bericht von

Dr. med.

Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin , vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7 /29) auflegen. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle einen Bericht beim A.___ vom 10. März 2014 (Urk. 7 /31) ein. Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversi cherung (RAD) vom 17. und 21. März 2014 (Urk. 7 /34/3) verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. April 2014 [Urk. 7 /36], Einwände vom 14. Mai 2014 [Urk. 7 /41] und 25. Juni 2014 [Urk. 7 /46]) – mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7 /53 ) einen Ren ten anspruch. Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/59/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom

15. Juli 2016 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Febru ar 2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/65). 1.3

In Umsetzung des Urteils nahm die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklä rung en vor und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 7/73, Urk. 7/84-86, Urk. 7/96 ). Hernach beauftragte s ie das B.___ mit der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Rheuma to logie, Neurologie, Psychiatrie) der Versicherten . Das betreffende Gutachten wurde am 17. Juli 2018 erstattet (Urk. 7/111). M it Vorbescheid vom 30. Juli 2018 wurde der Versicherten

die Abweisung ihres Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt (Urk. 7/115).

Dagegen erhob sie am 14. September 2018 Einwand und legte ihrer Eingabe ein en Verlaufsbericht des C.___ vom 24. August 2018 bei (Urk. 7/120-121). Hierzu liess d ie IV-Stelle d i e Gutach ter des B.___

Stellung nehmen

(Urk. 7/123;

Schreiben vom

23. Dezember 2018 Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte im Rahmen der rechtlichen Gehörs gewäh rung (vgl. Urk. 7/128) eine Stellungnahme des A.___ vom 19. Februar 2019 ein ge reicht hatte (Urk. 7/133-134), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/136). 2.

Dageg en erhob die Versicherte am 11. Juni 2019 Beschwerde und beantragte , es sei die Verfügung vom 9. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr min destens eine Viertelsrente zuzusprechen oder es seien ihr allenfalls Eingliede rungsmassnahmen zu bewilligen. Eventualiter beantragte die Versich erte das Ver fahren zu sistieren und sie unabhän g ig fachärztlich (insbesondere psychiatrisch und neurologisch, allenfalls orthopädisch traumatologisch , rheumatologisch und inner-medizinisch ) hinsichtlich ihrer Arbeits ( un ) fähigkeit zu begutachten. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-137) ,

wovon die Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 22. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt

wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblich en Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

1.3 .1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bun desgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 .2

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin aus zuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss ver deutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E.

2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässi ge Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

führt in ihrem abweisenden Entscheid insbesondere aus , es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob aus somatischer Sicht eine anspruchs erheblich veränderte Situation im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 30. Augus t 2005 vorliege, respektive ob ein Revisionsgrund ausgewiesen sei , hätten für die geklagten Beschwerden doch keine objektiven Befunde erhoben werden können . In der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerde führerin seit Juli 2003 zu 50 % eingeschränkt.

Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit habe im Gutachten aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Es liege somit ein Ausschlussgrund vor, welcher die Annahme einer rentenauslösenden Gesund heitsbeeinträchtigung verbiete. Somit sei von einer uneingeschränkten Arbeits fähig keit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit sich keine Erwerbs ein busse und damit keine Invalidität ergebe. Da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig fühl e und sich dements prechend präsentier e, seien beruf liche Massnahmen nicht zielführend (Urk. 2). 2.2

Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen das im Gut achten festgehaltene Aggravationsverhalten. Es sei von einer anhaltenden psy chi schen Komorbidität von erheblicher Schwere auszugehen, mit erheblicher Ausprägung und jahrelanger Dauer, gepaart mit wohl chronischen körperlichen Begleiterkrankungen. Beunruhigend komme ein wiederholt ärztlich festgestellter sozialer Rückzug dazu. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eine angepasste Tätigkeit ausüben könne. So sei ihr aus WS-chirurgischer Sicht aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei komplexer Problematik mit ausge dehnten Problemen am Bewegungsapparat sowie ausgedehnten internistischen Problemen zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuzumuten . Dasselbe gelte aus schmerztherapeutischer Sicht sowie unter Berücksichtigung der Persön lich keit der Beschwerdeführerin . Es würden keine Hinweise für Aggravation oder Simu lation bestehen. Dies werde auch mit dem neuesten Schreiben des A.___ vom 19. Februar 2019 bestätigt. Insbesondere auf grund der doch erheblich, wenn nicht gar diametral sich gegenüberstehenden, aktuellen, polydisziplinären, ärztlichen Befunde und mangels Ausschlussgrund es werde man im weiteren Verfahren nicht um die Einholung einer Drittmeinung eine s fachärztlichen Instituts kommen, da die Beurteilung des B.___

falsch und tendenziös sei (Urk. 1 S. 3- 9). 3. 3.1

In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher dem Einsprache entscheid vom 30. August 2005 (Urk. 7/20) zugrunde lag, bis zur nun ange fochtenen Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. August 2005 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Innere M edizin, führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unklares generalisiertes Schmerzsyn drom, eine Gon arthrose links sowie ein lumbospondylogenes Syndrom an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine pyelourethrale Ab gangs ste nose rechts. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Rück sprache mit dem behandelnden Psychiater bestünden keine typische Schmerzper sönlich keit und kein psychisches Korrelat. Die Psychotherapie sei deshalb nicht fort geführt worden. Da die Ursache der invalidisierenden Schmerzen ungeklärt sei, habe er eine Zweitmeinung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheu ma tologie und Physikalische Rehabilitation, veranlasst, welche keine neuen Ge sichts punkte ergeben habe (Urk. 7 /9 /1-2 ). 3.1.2

Dr. E.___ hatte am 19. Januar 2004 (Urk. 7/9/10-12) berichtet, die Beschwerde führerin leide unter Schmerzen im ganzen Körper, wobei die Beschwerden belas tungskorreliert verstärkt vorhanden seien. Im klinischen Untersuch sei eine grosse Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den eher diskret fassbaren Befunden aufgefallen. Hinweise auf eine entzündlich rheuma tische Genese oder auf ein neoplastisches Geschehen hätten sich in den konven tionellen Röntgenbildern nicht finden lassen. Ergänzend wäre eine nochmalige Laboruntersuchung durchzuführen, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch da mit keine die Beschwerden der Patientin erklärenden pathologischen Werte zu finden sein würden. Diesfalls wäre wirklich von einem unklaren generalisierten Schmerzsyndrom auszugehen, welches sich mit rheumatologischen Mitteln ver mutlich kaum beeinflussen lasse. 3.1.3

Im psychiatris chen Gutachten des Y.___ vom 22. April 2005 (Urk. 7 /12) wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt. Im Zeitraum der Abklä rungskonsultationen habe die Beschwerdeführerin keine Symptomatik präsen tiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung erfüllen würde, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie medikamentös antidepressiv behan delt werde (Urk. 7 /12/6 ).

Hinsichtlich der erhobenen Befunde wurde ausgeführt, insgesamt habe sie sich in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsen tiert. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Besuchen im Y.___ jeweils sauber und ge pflegt gekleidet gewesen. Sie habe sich der deutschen Sprache nur bedingt mächtig präsentiert. Im Kontaktverhalten habe sie sich leicht misstrauisch und generell zurückhaltend gegeben. Sie sei freundlich und insgesamt kooperativ gewesen. Ihre Aussagen würden sich mit denen decken, die in den Unterlagen vorhanden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich in allen Qualitäten orien tiert präsentiert, sowohl zeitlich, örtlich, situativ wie auch zur eigenen Person. Es hätten sich keine Hinweise für Beeinträchtigungen im mnestischen Bereich ge zeigt. Die Auffassung sei uneingeschränkt und die Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt. Soweit beurteilbar liege ein unauffälliger formaler Gedan kengang vor, welcher inhaltlich auf die Schmerzsymptomatik fokussiert sei. Sie weise keine Phobien oder Zwangsgedanken auf. Es hätten keine Anhaltspunkte für wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruiert werden können . Ein affektiver Rapport sei herstellbar gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bezüglich einer Genesung ihrer Schmerzen deutlich pessi mistisch gewirkt. Ihre Schmerzen seien in Mimik und Gestik deutlich vorgetra gen worden. Der Antrieb sei unauffällig, und psychomotorisch sei sie ruhig. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Zirkadiane Besonderheiten lägen keine vor, jedoch leichte Einschlaf störungen und deutliche Durchschlafstörungen (Urk. 7 /12/5).

Die Experten des Y.___ kamen zum Schluss, vermutlich sei die präsentierte Symp tomatik aufgrund eines multifaktoriellen Geschehens zu verstehen. Einer seits sei das niedrige Bildungsniveau der Beschwerdeführerin festzuhalten, was ihr gerin g ere Möglichkeiten für Coping-Strategien ermögliche. Die berichtete Schulver weigerung – auch trotz einer behördlich erfolgten Intervention – spre che für ein eindrückliches Durchsetzungsvermögen. Die Chronifizierung der Schmerzsymp to matik sei bereits sehr weit fortgeschritten und werde durch die mitagierende Umgebung der Beschwerdeführerin begünstigt. Sie habe eine regressive Haltung gezeigt und die psychosozialen Umstände hätten sich anam nestisch und aktuell als sehr ungünstig gestaltet, um ein angemessenes Bewälti gungspotenzial zu ent wickeln. Differenzialdiagnostisch sei allenfalls eine Kon versionsstörung in Erwä gung zu ziehen. Sodann sei zu vermuten, dass die aktu elle Polypharmazie sich negativ auf das Beschwerdebild auswirke. Obwohl die Prognose als ungünstig zu werten sei, vor allem aufgrund der bisher fehlge schlagenen therapeutischen Ver suche und der eher ablehnenden und passiven Haltung seitens der Beschwerdeführerin, sollten therapeutische Versuche nicht unterlassen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei zu empfehlen, die aktuelle Medikation zu reduzieren, mit dem Ziel, ein geeignetes Antidepressivum zur Nacht und/oder eventuell am Morgen einzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Ausprägungsgrad der Schmerz störung aus psychiatrischer Sicht demzu folge eingeschränkt. Die Exper te n erachteten die Bewältigung einer dem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit mo men tan als unwahrscheinlich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde eine psy cho reaktive Komponente als weit im Vordergrund stehend erachtet, da die Schmerz verarbeitung der Beschwerdefüh rerin stark gestört zu sein scheine und eine inva lidisierende Wirkung zeitige. Die Schmerzen, die von der Beschwerde führerin angegeben würden, bewirkten eine gänzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit seit mindestens 21. März 200 3. In ihrer gegen wärtigen Verfassung sei kein Belastungsprofil beschreibbar, da sie sich schmerzbedingt eine gänzliche Schonung auferlegt habe und die Schonung durch ihr Umfeld gewährleistet werde (Urk. 7 /12/6 f.). 3.2

Im Rahmen der im Frühjahr 2018 am B.___ durchgeführten polydisziplinären Be gut achtung (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychia trie , Urk. 7/110) der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5): - Belastbarkeitsverminderung bei lumbaler Fehlform mit Doppel-S-Skolio se bildung und mehrsegmentalen mässig ausgeprägten degenerativen Ver än derungen im mittleren und unteren LWS-Abschnitt - Keine Hinweise für eine Facettengelenks- oder radikuläre Symptomatik - Retropatellärer Knorpelschaden beidseits - Zum Zeitpunkt der Untersuchung gute Kompensation im Bereich des thorakolumbalen Achsenskelettes und der Kniegelenke Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/5-6): - Ausgeprägte muskuläre Insuffizienz mit muskulärer Dekonditionierung und Fehlhaltung - Ausgeprägte Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen und Diskrepanzen im Ausmass eines d ysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) - Dysthymia (ICD-10 F 43.1) - Chronisches Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus, aktuell unter medikamentöser Therapie gut eingestellt - Diabetische Nephropathie mit Albuminurie - Adipositas Grad I mit/bei BMI 33 kg/m2 - Arterielle Hypertonie aktuell unter antihypertensiver Therapie - Rezidivierende Palpi t at ionen

- Sarkoidose , pulmonales Stadium II mit aktuell Residualzustand, in Remis sion

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest,

die Be schwerdeführerin leide seit Jahren an einer panvertebralen Beschwerdesymp to matik mit Generalisierungstendenz und Entwickeln eines Ganzkörper-Schmerz syndroms unklarer Zuordnung, ohne Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könnten das Ausmass der subjektiv vorgeführten und beschriebenen Limitierungen weder erklärt, noch soma tische Befunde erhoben werden. Die reproduzierbaren klinischen Befunde würden einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, radiologisch dokumentierten, degenerativen Ver änderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose- Fehlform

thorakolumbal ent sprechen. Es bestehe offensichtlich ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn mit demonstrativem Charakter. Bei der ausgeprägten Beschwerdebetonung mit Selbstlimitierung und Diskrepanzen bestehe ein schlechtes Mitwirken, weshalb die vorhandenen physischen Ressourcen kaum umgesetzt würden. Es handle sich um eine über Jahre chronifizierte nicht näher spezifizierbare Schmerzent wick lung. Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien für eine Dysthymia erfüllt, während die depressive Symptomatik sowie allfällige Einschränkungen in der Akti vität und Partizipation gemäss Mini-ICF-APP aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Die allgemein-internis tische Untersuchung habe das Bild einer 60-jährigen normosomen , kardiopul monal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (Urk. 7/111/4). Bei fehlender Klinik und nicht verwertbarer Spirometrie gelte die seit 2014 bekannte Sarkoidose aktuell als in Remission. Der Lupus pernio der Stirne sei vollständig abgeheilt und das seit April 2016 euthyreote , linksbetonte Struma multinodosa beidseits grössenregredient . Aus allgemein-internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (Urk.

7/111/5).

Hinsichtlich funktioneller Auswirkungen der Befunde sei festzuhalten, dass einzig die Wirb elsäulenfehlform und beginnende degenerative Veränderungen der Wir bel säule und der Knie objektiv zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwer deführerin führen würden. Der retropatelläre Knorpelschaden beidseits könne zumindest langfristig zu einer verminderten Belastbarkeit der Knie führen. Die Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen könnten aufgrund des Aggrava tions verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden. Was die Konsistenz betreffe, so seien bei allen Gutachtern deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden auszumachen gewesen. Dabei sei bereits eine gezielte Schmerzanamnese kaum möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin äusserst diffuse, ungenaue Angaben gemacht habe. Selbst auf geschlosse ne Fragen habe sie diffus ausweichend geantwortet. Es scheine so, dass von der Beschwerdeführerin trotz ihrer massiven Schmerzen kaum entspre chende T herapien in Anspruch genommen wü rden. Die Schilderung des Tages ab laufs sei plakativ gewesen, sie würde «gar nichts tun» ,

was über Jahre kaum vor stellbar sei . Laut Aktenlage und ihrer Aussage scheine sie trotz der Beschwerden in den Kosovo in die Ferien verreisen zu können. In der körperlichen Unter su chung hätten sich deutliche Inkonsistenzen ergeben. Insgesamt seien die ge klag ten Symptome und Funktionseinbussen nicht valide und nachvollziehbar gewe sen . Es bestünden Inkonsistenzen aufgrund der Verdeutlichungstendenz und des Aggra vationsverhaltens seitens der Beschwerdeführerin .

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, i n ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht maximal 50 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei als rückenbelastend zu beurteilen, was zur deutlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führe. Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der ange stam mten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der notwendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit eben falls nicht abschliessend festgelegt werden . In einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum. In einer wirbelsäulen- und kniegelenksschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen werde bezogen auf ein volles Pensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-soma ti scher Sicht als zumutbar und ausgewiesen beurteilt . Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht mit der not wendigen Objektivität beurteilt werden. Polydisziplinär könne damit die Arbeits fähigkeit in einer angepassten, wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden, leichten Tätigkeit ebenfalls nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/6-8 ). 4. 4.1

4.1 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet (Anamnese; Urk. 7/111/11-20 ), ist für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/111/28-32, Urk. 7/111/42-46, Urk. 7/111/54-57, Urk. 7/111/69-75 ), setzt sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 7/111/ 26-28, Urk. 7/111/41-42, Urk. 7/111/53-54, Urk. 7/111/64-66 ) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein ( Urk. 7/111/6-8, Urk. 7/111/33-37, Urk. 7/111/47-50, Urk. 7/111/58-60, Urk. 7/111/ 76-80 ). Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutach ten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.1 .2

Die

Beschwerdeführerin erachtet das polydisziplinäre

Gutachten des B.___ vom 17 . Juli 2018 als nicht beweiskräftig. In somatischer Hinsicht stellt sie sich

– unter Verweis auf den Bericht des C.___ vom 24. August 2018 – insbesondere gegen die in einer angepassten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die im polydisziplinären Gutach ten festgehaltene Aggravation und erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit – psychiatrisch wie auch im polydisziplinären Kontext – nich t beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 8 ).

Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht durchzu dringen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therap euten ist auf die Erfah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. auch Stellungnahme der Gutachter vom 23. Dezember 2018, Urk. 7/127). Vielmehr haben die behandelnden Ärzte ihre von den Gut ach tern abweichende Einschätzung dargelegt, ohne sich substantiiert mit der Akten lage - und hierbei insbesondere mit dem Gutachten - auseinander zu setzen. Die

im Bericht des C.___ vorgenommene Einschätzung der funktionalen Leistungs fähig keit lässt vielmehr den Eindruck

erwecken , dass sich die Ärzte des C.___ massgeblich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin und nicht von objek tiven Befunden leiten liessen. Daran vermag auch di e beim Sohn der Be schwerdeführerin eingeholte Fremdanamnese

(vgl. Urk. 7/120/3) nichts zu änder n , zumal

diesen Angaben angesichts der engen familiären Verhältnisse kein Beweis wert zukommen kann ( Urteil des Bundesgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 4.2; vgl. auch Urteil 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 5.3 ). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass während der dem B ericht des C.___ vom 24. August 2018 zugrundeliegenden Untersuchung – im Gegensatz zur Begutachtung durch das

B.___

– kein unabhängiger Dolmetscher zugegen war. D er Sohn der Beschwerde führerin

übersetzte für sie (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Dieses Vorgehen widerspricht dem Grundsatz, wonach sich Angehörige nicht als Dolmetscher eignen, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu «familienkonformem» Verhalten befange n sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . Entg e gen den Ausführungen des A.___ in der Stellung nahme vom 19. Februar 2019 (Urk. 7/133) lässt der B ericht vom 24. August 2018 denn auch eine ernsthafte Überprüfung der von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden und Funktionseinschränkungen mit objektiven Befunden vermissen (vgl. Urk. 7/120/8-9) .

Eine ernsthafte Konsistenzprüfung hätte sich vor liegend insbesondere aufgrund der

von sämtlichen Gutachtern des B.___ festge haltenen Aggravation und auch aufgrund der teilweise starken schmerzbedingten Einschränkungen in der Beweglichkeitsprüfung (vgl. Urk. 7/120/4)

aufgedrängt.

Schliesslich haben die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Sarkoidose in Remission befindet, der Lupus an der Stirn abgeheilt ist und sich das Struma nodosa

grössenregredient zeigt, womit aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht zu begründen ist (E. 3.2). In Anbetracht dieser Gegebenheiten vermag der Bericht des A.___ vom 24. August 2018

das Gutachten nicht in Frage zu stellen .

4.2

Wie eingangs dargelegt , liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Konstellationen beruht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese zu (vgl. E. 1.3.2) .

Die Beschwerdeführerin präsentierte sich

in den Untersuchungen als in grossem Masse hilflos . Besonders augenscheinlich trat die s

in der rheumatologischen Unter suchung von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Erscheinung, wo die Beschwerdeführerin angab, sich nicht entkleiden und auch eine feingestrickte Wolljacke nicht aus ziehen zu können . G egenüber der zu Hilfe gerufenen medizinischen Praxis assi stentin verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung, so hob sie weder die Beine noch die Arme an , um die Hose beziehungsweise die Manschetten an den Ellbogenge lenken auszuziehen. Dieses Verhalten steht in klarem Wider spruch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Neffen – welcher ihr nach der Untersuchung beim Ankleiden half – dabei unterstützte, indem sie abwechselnd die Beine und die Arme anh ob , um die Manschetten anzuziehen, das T-Shirt und die Jacke überzuziehen, mit einer freien Beweglichkeit in den Schulter- und Bein gelenken (Urk. 7/111/42-43). Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der internistischen als auch in der neurologischen Untersuchung durchaus in der Lage war, ihre Hose und ihre Socken ohne Hilfe auszuziehen (Urk. 7/111/30 , Urk. 7/111/55 ). Der internistische G utachter wies ebenfalls auf ein e von Seiten der Beschwerdeführerin

demon strierte Hilflosigkeit hin ( vgl. aber Urk. 7/111/28). Sowohl der rheumatologische als auch der neurologische Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin

eine deutliche Selbstlimitierung durch Gegen- Innervationen im Rahmen der Beweg lich keitsprüfung fest. Bei der rheumatologischen Untersuchung konnte der Finger -Boden-Abstand vorne aufgrund des Gegen-Innervierens durch die Beschwerde füh rerin kaum geprüft werden, wobei diese Bewegung aus anderen Haltungen mit ähnlicher Belastung des Achsenskeletts ( Langsitz

Zehen -Finger-Abstand 8 cm, Anheben Beine beim Anziehen) ohne Schmerzangabe durchgeführt werden konnte (Urk. 7/111/43-44) . Unbeobachtet war auch in der internistischen Unter suchung ein Bücken möglich (Urk. 7/111/31). Darüber hinaus gegen innervierte die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung auch bei der Prü fung des Gelenkstatuts in Rücken- und Bauchlage sowie im Sitzen . B ei ablenkendem Gespräch bestand hingegen eine freie Beweglichkeit ohne Funk tions einschränkungen , ohne Schwellungen, Synovitiden oder Ergussbildung . Eine aktive Abduktion der Arme um über 30° bezeichnete die Beschwerdeführerin als unmöglich, abduzierte ihre Arme beim Überziehen des T-Shirts aber mindestens über 120° (Urk. 7/111/43-44). Die von der Beschwerdeführerin als möglich prä sen tierte Kopfbewegung erschöpfte sich in einer angedeuteten Nickbewe gung in sämtliche Bewegungsri c h tungen, wohingegen sie im Liegen die Halswirbelsäule aber ohne erkennbare Schmerzäusserung um 45° zur Seite

rotieren konnte (Urk. 7/111/59-60 ). Die Beschwerdeführerin legte zudem ein unpräzises und unklares Antwortverhalten an den Tag (Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/55, Urk. 7/111/57-59, Urk. 7/111/70). I n Bezug auf ihren Tagesablauf äusserte sie sich nur plakativ, im Sinne von «sie würde gar nichts tun», was über viele Jahre hinweg nur schwer vorstellbar ist und insbesondere auch damit in Widerspruch steht, dass sie regemässig in den Kosovo in die Ferien ver r eist (Urk. 7/111/36-37, Urk. 7/111/42, Urk. 7/111/54, Urk. 7/111/59, Urk. 7/111/65). Auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. m ed.

G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin

teils unpräzise und unklare Antw orten auf die gestellten Fragen

( «ich weiss es nicht» oder «ich kann mich nicht erinnern» ,

Urk. 7/111/70).

Die Parameter der funktionellen Leistungs fähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-A PP erachtete Dr. G.___ – bis auf den Parameter «Kontaktfähigkeit zu Dritten»

– durchgehend als gar nicht oder als nicht genau beurteilbar . Auch die depressive Symptomatik konnte aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht abschliessend beurteilt werden

(Urk. 7/111/72-75).

Vor diesem Hintergrund sah sich der psychiatrische Gutachter ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit mit der notwendigen Objektivität z u beurteilen (Urk. 7/111/79-80), womit

a uch im

polydisziplinären Kontext die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden konnte (Urk. 7/111/8).

Dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der erheblichen Diskrepanzen sowie dem unpräzisen und unklaren Antwortverhalten auf eine ausgeprägte Aggra va tion der in der Untersuchungssituation gezeigten Einschränkungen des Leistungs vermöge ns schloss und dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert nicht objektiv i eren konnte, erscheint schlüssig und vermag zu überzeugen.

Gestützt hierauf hat die Beschwerde geg nerin mithin zu Recht einen versicherten Gesundheitsschaden verneint. Es kommt hinzu, dass sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung der psychiatrische Befund weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72). Gegen das Vor lie gen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Störung spricht sodann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine lege artis durch geführte psychiatrische Therapie besucht (Urk. 7/111/66-67, Urk. 7/111/69-70, Urk. 7/111/79-80). Da aus psychiatrischer Sicht ein Ausschlussgrund vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 1.3.2). Folgerichtig erscheint ferner, dass die Arbeits fähig keit auch polydisziplinär nicht abschliessend festgelegt werden kon nte, zumal sämtliche Gutachter ein erhebliches Aggravationsverhalten ausmachten. 4.3

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich , welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des B.___ vom 17 . Juli 2018 zweifeln liessen. Auf das betreffende Gutachten kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 4.4

D er medizinische Sachverhalt ist damit insoweit erstellt, als polydisziplinär bis auf die reproduzierbaren klinischen Befunde, welche einer mässigen Irritation im Bereich der mittleren und unteren LWS als Ausdruck der dort lokalisierten, degenerativen Veränderungen, verbunden mit einer Doppel-S-Skoliose Feh lform

thorakolumbal entsprechen , keine weitere Erkrankung ausgewiesen ist , welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein zuschränken vermö chte (Urk. 7/111/5). Diese rheumatologische Einschränkung

führt dazu, dass die

Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . In einer wirbelsäulen- und kniegelenkschonenden leichten bis höchstens zeitweise wechselnden Belastung mit Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen ohne repetitiv gebückte Positionen ist die Be schwerdeführerin demgegenüber als

uneingeschränkt

arbeitsfähig

zu betrachten ( E. 4.2 ).

Ob angesichts dieser Aktenlage eine relevante Veränderung im Sinn von Art. 17 ATSG zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, lässt sich ohnehin ein renten begründender Invaliditätsgrad nicht belegen (vgl. nachfolgend). Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die von der Beschwerdeführerin ge klagten körperlichen Beschwerden - unverändert (vgl. E. 3.1.2) - einem soma tischen Korrelat nicht zuordnen liessen und wie auch schon im Jahr 2004 akten kundig gemacht (E. 3.1.2), deutliche Inkonsistenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den objektiven Befunden bestanden (E. 3.2). Sodann liess sich auch aus allgemein-internistischer Sicht eine Leistungseinschränkung nicht begründen (E. 3.2). Nachdem der rheumatologische Gutachter hinsichtlich seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit explizit Bezug auf Juli 2003 nahm (Urk. 7/111/50) und aus interdisziplinärer Sicht die geklagte Beschwerdesymptomatik seit Jahren unverändert fortbesteht (Urk. 7/ 111/4), wäre die Einschätzung der Gutachter, wonach in bisheriger Tätig keit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, als im Rahmen der hier vor liegenden Neuanmeldung unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts zu qualifizieren (BGE 141 V 9 E. 2.3). Da auch die behandelnden Ärzte des A.___ von einem über Jahre unveränderten Zustand auszugehen scheinen (vgl. Urk. 7/120/3, wo nach seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe) und sich der psy chia trische Befund anlässlich der gutachterlichen Exploration weitgehend unauffällig präsentierte (Urk. 7/111/70-72), wäre mangels erheblicher Veränderung des Ge sundheitszustandes ein Rentenanspruch ohne Weiteres zu verneinen (E. 1.1).

Weiterungen hierzu können indes unterbleiben, führt auch der Einkommens ver gleich unter Zugrundelegung der gemäss Gutachten festgestellten Restarbeits fähig keit nicht zu einem Rentenanspruch. 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbsfähig qualifiziert (Urk. 7/113/1), was nicht zu beanstanden ist. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 5.3.2

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Mai 2014 [Anmeldung vom 15. November 2013, Urk. 7/21], Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und im IK-Aus zug unregelmässige Einkommen verzeichnet sind (Urk. 7/4/2) , ist das Validenein kommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle

TA1_tira ge_ sk ill_

level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016 zitiert aus LSE 2014 , Kompetenz niveau 1, Frauen ) . Da die Beschwerdeführerin

zuletzt als Küchen hilfe und in der Reinigung

tätig war (vgl. Urk. 7/4 ) , erweisen sich die Ziffer n 45-96 « Sektor 3 Dienstleistungen » der betreffenden Tabelle als ein schlägig . Dementsprechend ist

– unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeit szeit in dieser Branche von 41 . 7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffern 45-96 ) –

im Jahr 2014 von einem massgeblichen Valideneinkommen

von Fr. 5 2 ' 5 8 0 . -- (Fr. 4 ' 203.-- / 40 x 4 1 . 7 x 12) auszugehen. 5.4 5.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invali den einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2

Die Beschwerdeführerin geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein Abstellen auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten fällt daher ausser Betracht, womit auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte der LSE zu ermitteln ist. Anwendbar ist wiederum die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Brutto lohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ausgabe 2016 zitiert aus LSE 2014 , Kompetenzniveau 1, Frauen ) . Gemäss definiertem Zumutbarkeitsprofil sind d er Beschwerdeführerin

zwar nur noch überwiegend leichte Tätigkeiten möglich (vgl. E. 4.4 ). Da darüber hinaus jedoch keine enge Grenze hinsichtlich der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähig keit auszumachen ist , ist auf

den LSE-Totalwert abzustellen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.3.1). Unter Berücksich tigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ergibt sich

für das Jahr 2014 somit ein massgebendes Invalidenein kommen von Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300 / 40 x 41.7 x 12). 5.5

Bei e inem Valideneinkommen von Fr. 52'580 . -- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- resultiert keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditäts grad. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem – nicht gerechtfertigten – maxi malen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % ( BGE 126 V 75 E. 5 cc ) kein anspruchsrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. E. 1.4) . Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu R echt verneint. 6.

Die Beschwerdeführerin ist davon überzeugt, dass sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (Urk. 7/111/ 23, Urk. 7/111/79-80). Bei fehlendem Einglie derungs willen

sind Eingliederungsmassnahmen nicht erfolg versprechend, weshalb auch diesbezüglich kein Leistungsanspruch besteht. 7.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin

einen Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin zu R echt verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8 .1

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Mit Blick auf das von den Gutachtern beschriebene Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin waren ihre Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb ihr Begehren als aussichtlos zu betrachten ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2 ) ist deshalb abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 7.2 mit Hinweis).

8.2

Das V erfahren ist kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und

ausgangsgemäss der Beschwer de führer in aufzuerlegen . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler