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IV.2019.00415

Erstanmeldung. Auf das polydisziplinäre Gutachten ist abzustellen. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle zu Recht eine befristete, abgestufte Rente zu. Prüfung der Standardindikatoren. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1970, war seit dem

30. November 1998 bei der Z.___ AG als Teamleiterin mit Sonderfunktionen Statistics angestellt (Urk. 6/19/1 f.). Aufgrund einer psychischen Belastungssituation nach einer Um strukturierung am Arbeitsplatz (Urk. 6/14/2, Urk. 6/22/1) wurde sie von ihrem Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, ab dem 7. Dezember 2015 zu 100 % krankgeschrieben und bezog zuerst Lohnfortzahlungen von ihrem Arbeitgeber und danach Krankentaggelder (Urk. 6/11/57 ff., Urk. 6/14/4). Am 6. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenvers icherung zum Leistungsbezug an. Dazu ver wies sie auf schwerwiegende Probleme am Arbeitsplatz und führte aus, sie habe Konzentrationsstörungen, sei erschöpft, würde schneller ermüden, sei wenig belastbar, brauche viel Ruhe und sei aus kleinstem Anlass überfordert. Zudem spüre sie eine Muskelverspannung ohne körperliche Leistung. Sie sei in einem Stimmungstief, was ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränke (Urk. 6/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 6/11, Urk. 6/16, Urk. 6/19, Urk. 6/22, Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 24. November 2016 erteilte sie Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- sowie Aufbautrainings von Januar bis Juni 2017 bei der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ (Urk. 6/26). Gleichentags teilte sie der Versicherten mit, dass keine weiterführenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen indiziert seien, da aktuell nur Massnahmen der Frühintervention möglich seien. Es werde der An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft (Urk. 6/27). Am 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten ergänzend mit, es seien zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich, da ihr gesundheitlicher Verlauf abzuwarten sei (Urk. 6/37). Am 13. September 2017 löste der Arbeitgeber schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der

Z.___ AG per 31. Dezember 2017 auf (Urk. 6/76). Die IV-Stelle liess die Versicherte hernach durch das

Institut D.___ polydisziplinär begutachten (D.___ -Gutachten vom 26. Oktober 2017, Urk. 6/60) und legte dieses Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher dazu am 10. Nov ember 2017 Stellung nahm (Urk. 6/96/5) . V om 30. Oktober 201 7

bis 30. April 201 8

befand sich die Versicherte überdies in tagesklinischer Behandlung in der p sychiatrischen K linik E.___ (Urk. 6/73/1, Urk. 6/84).

Ab 1. Januar 2018 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 6/79/1). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine

Arbeitsvermittlung ab dem 1. Juni 2018, wobei diese aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden musste (Urk. 6/86). Zudem teilte sie der Versicherten am 1. Juni 2018 mit, mit der unterstützenden Arbeits vermittlung seit dem 1. Juni 2018 würden die Eingliederungsmassnahmen abge schlossen und es werde die Rentenprüfung ein geleitet (Urk. 6/87). Am 10. September respektive 1. November 2018 nahm der RAD zu neu eingegangenen medizinischen Berichten Stellung (Urk. 6/96/6 f.). Mit Vorbe scheid vo m 1 2. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine ganze Rente vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom

1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 6/99). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sowie eine r Schlafabklärung und eine r immunologische n /endokrinologische n Abklärung (Urk. 6/97).

Gegen den Vorbescheid zur in Aussicht gestellten Rente erhob die Versicherte am 14. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/105). Am 1. Februar 2019 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/110, Urk. 6/111). Dazu nahm der RAD am 4. April 2019 Stellung (Urk. 6/114/3). Am 7. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/122 = Urk. 2, Urk. 6/117). 2. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom

1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenleistungen erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom

19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom

16. August 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 8) und reichte einen Bericht eines behandelnden Arztes vom 2 1. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 9/3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (Dezember 2016) sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeits unfähigkeit entspreche somit dem Invaliditätsgrad. Mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. D ie Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt mittels eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings habe nicht erreicht werden können. Per Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert . Ab April 2017 habe sie daher Anspruch auf eine halbe Rente. Per Oktober 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter ver bessert. Seit diesem Datum bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 30 %, weshalb die Rentenzahlung per 31. Dezember 2017 eingestellt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten des D.___ nach vollziehbar und plausibel. Die subklinische Hyperthyreose sei bekannt gewesen. Es habe keine funktionelle Leistungseinschränkung attestiert werden können, da die Schilddrüsenwerte im Normbereich gelegen hätten (Urk. 2 S. 3). Die Be schwerdeführerin habe die ihr empfohlenen Abklärungen durchführen lassen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die erfolgreiche Thermoblation eines Schilddrüsenknotens stattgefunden habe. Bei der Kontrolle hätten sich normalisierte Schilddrüsenwerte sowie eine Verbesserung des Schlafes und der Konzentration gezeigt (Urk. 2 S. 3 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen medizinischen Sachverhalte geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ver füge über genügend Ressourcen, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Sie erledige den Haushalt, gehe einkaufen, koche und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Zudem pflege sie einen guten Kontakt zur Mutter und den Schwestern. Sie habe auch den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen. Dies spreche dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und es ihr zumutbar sei, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt, in Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich und gemäss gesetzlichem Wortlaut auch unzulässig. Zum Zeit punkt des Vorbescheids sei ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. Erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im April 2018 könne von einer Stabilisierung respektive der langsamen Wiederaufnahme einer Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes per Januar 2017 sei medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 7). Es müsse nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8). Ferner ver möge der psychiatrische Gutachte r seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend zu begründen (Urk. 1 S. 9 f.). Ihr Gesundheitszustand sei auch im September 2017 noch nicht stabil gewesen und die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2017 sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachgewiesen. Während ihrer Behandlung in der E.___

von Oktober 2017 bis

April 2018 sei sie aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht arbeitsfähig gewesen, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie des RAD zu folgen, welche aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne somit erst ab dem 1. August 2018 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin habe erst im November 2018 eine immunologische/endokrinologische Abklärung angeordnet, obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits über den Rentenanspruch entschieden habe und sie

– die Beschwerdeführerin - zwei Monate zuvor operiert worden sei . Bis heute fehle eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus immunologischer/endokrinologischer Sicht. Die angeordnete Schlafabklärung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Somit fehle es an einer vollständigen me dizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 201 8. Es sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bezüglich der Diagnose des Schilddrüsenadenoms im Dezember 2018 verbessert respektive stabilisiert habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 12). Weder das Gutachten noch die Beurteilung durch den RAD würden den notwendigen bundesgerichtlichen Beweisanforderungen entsprechen, da sie weder vollständig (immunologisch/endokrinologisch) noch schlüssig (psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeitsprofil und Zeitpunkt der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes) seien (Urk. 1 S. 11). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ergänz t e die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin sei jahrelang erhöhter beruflicher Belastung ausgesetzt gewesen und es sei eine Versetzung erfolgt.

Vom behandelnden Hausarzt, Dr. A.___, sei en dementsprechend auch ein Mobbing und ein Burnout diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um Z-Diagnosen, welche schon medizinisch keinen Krank heitswert aufweisen würden und daher nicht invalidisierend seien (Urk. 5 S. 1). I m Gutachten werde als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, genannt. Es sei davon auszugehen, dass diese depressive Symptomatik reaktiv infolge der erhöhten beruflichen Belastung aufgetreten sei. Daher sei schon fraglich, ob jemals ein invalidisierender Gesundheitsschaden und ein Rentenanspruch bestanden hätten und die befristeten Renten somit zu Recht zugesprochen worden seien. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei der erforderliche Schweregrad des Leidens darüber hinaus sicherlich nicht mehr gegeben gewesen . Als funktionelle Einschränkung habe eine erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Aus serdem habe die Beschwerdeführerin unter leichten depressiven Verstimmungen und einer verminderten psychischen Belastbarkeit gelitten. Der Invaliditätsgrad von 40 % werde nicht erreicht, weshalb kein Renten an spruch bestehe . Der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, spreche dafür, dass die funktionelle Einschränkung (erhöhte Ermüdbarkeit) durch die Schilddrüsenerkrankung und nicht die depressive Symptomatik bedingt gewesen sei. Da sich die depressive Symptomatik daher noch früher als bisher angenommen gebessert habe, sei es noch wahrscheinlicher, dass sie als Reaktion auf die jahrelange erhöhte berufliche Belastung aufgetreten sei. Betreffend die Schadenminderungspflicht sei anzumerken, dass die verlangten Abklärungen als Prävention der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienen würden und somit mittels einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden könnten (Urk. 5 S. 2). 2.4

Replicando

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und zog in Er wägung, der Hausarzt sei kein Facharzt in Psychiatrie. Es sei auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen. Diese habe eine chronifizierte Depression mit Ängsten, schwer bis mittelgradig, eine dissoziative Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Es entspreche daher nicht den fachärztlichen Berichten, lediglich von einem Burnout sowie einer Mobbingsituation – also Z-Diagnosen ohne Krankheitswert – auszugehen (Urk. 8 S. 1). Selbst der Gutachter erwähne weder das Burnout noch das Mobbing, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringe. Diese Argumentation erweise sich somit als unbewiesene Behauptung. In den medizinischen Berichten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die depressive Symptomatik nur reaktiv auf die erhöhte Belastung am Arbeitsplatz aufgetreten sei. Die Gutachter hätten unabhängig vom Arbeitsplatz eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Störung diagnostiziert. Sofern die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass gar nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe, widerspreche sie somit der Einschätzung der Gutachter. Des Weiteren sei die vom Gutachter g e stellte Diagnose einer leicht- bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus relevant (Urk. 8 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich der Frage nicht nachgegangen, ab wann bei ihr

– der Beschwerdeführerin - eine Chronifizierung der Depression eingetreten sei, wobei Dr. G.___ schon im Jahr 2016 über eine chronifizierte Depression gesprochen habe (Urk. 8 S. 3). Für die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die hohe Ermüdbarkeit vermutlich – nicht überwiegend wahr scheinlich – auf die Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei und daher die depressive Symptomatik schon viel früher als angenommen remittiert gewesen sei, würden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. (Urk. 8 S. 3 f.). Es sei korrekt, dass die Schilddrüsenerkrankung nach der erfolgreichen Operation keinen längerdauernden

Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe. Es sei jedoch nicht geklärt worden, wie lange die Einschränkung angedauert habe und ob diese daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant gewesen sei respektive länger als drei Monate angedauert habe. Dafür habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 8 S. 4). Was die Schadenminderungspflicht anbelange, so bedinge der Gesetzeswortlaut von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, dass überhaupt Leistungen ausgerichtet würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Letztlich zeige das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass die Abklärungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien (Urk. 8 S. 5). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. med. A.___ berichtete am 18. August 2016, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei eine Belastungssituation am Arbeitsplatz, es bestehe dringender Verdacht auf Mobbing. Dazu stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 6/22/1 f.): - Zunehmend e depressive Störung - Burnout- Synd rom; bisher stationärer Verlauf, in psychotherapeutischer Betreuung - Zwei h eisse Knoten in der Schilddrüse, klinisch euthyreot, Status nach Herpes Zoster

N. trigemini

ramus frontalis rechts Februar 201 6 - Distorsion Hüftgelenk und Achillessehnen beidseits

- unklare K niegelenksbeschwerden links (kli nisch gegenwärtig nicht fassbar, den kbar: ISG-Blockade links, It. B eckentiefstand rechts) von etwa 0.5 cm - H yperlaxizität It . Hohlfüsse - k eine kl inisch fassbaren Schulter- Ar mbeschwerden - Juni 2007: 06-2007 CAVE CRS C6 re chts (evtl. auch Reizung C7), CAVE DH C5/C6 oder C6/C7 - Februar 2014: Nephrolithiasis (asymptomatisch), Verdacht auf

pleuropericardiale Reizung, Differentialdiagnose [ DD ] Th- SS,

w eniger wahrscheinlich: GERD - Anamnest isch schwerer Eisenmangel - Unklare Sekretion aus Umbilicus

- Februar 2014: CAVE beginnendes Burnout- Syndrom - zum Teil mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte - Status nach Mobbing (Mai 1998), keine depressive Störung - Juli 2007: Zervik alsyndrom und radik uläres Reiz- und sensibles Ausfalls syndrom C6 re chts bei Disk ushe rn ie und Osteochondrose auf Höhe C5/C6, regredient unter Therapie - November 2011: Adynamie - November 2015: Mobbing, zum Teil vegetative Reaktionen - Anamnestisch unklare Amenorrhoe (Juni 2011), anamnestisch Menorrhagien, Zyklusunregelmässigkeiten 2006, Fehlgeburt am 13. Juli 2006

Weiter führte der Hausarzt aus, am bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise mit dem bisherigen Vorgesetzten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie wolle aber schon bald wieder arbeiten und wünsch e Arbeits versuche. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Mobbing, eine B eeinträchtigung der psychischen Verfassung sei die logische Folge. Zur Quantifizierung der Beei nträchtigung der neuropsychologischen Funktionen werde

sie demnächst neuropsychologisch abgeklärt. Seitens der Schilddrüse lägen noch keine abschliessenden Beurt eilungen vor. D ie Beschwerdeführerin müsse entsprechenden Verlaufskontrollen unterzogen werden. Welchen Einfluss da s Adenom auf die neuropsychologische Leistungsfähigkeit habe, sei vorerst unklar . Seit A nlaufen der Eingliederungsmassnahmen und der Betreuung durch eine Casemanagerin der Krankentaggeldversicherung scheine sich die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin bereits zu stabilisieren. D ie frühere Hoffnungs losigkeit steh e gegenwärtig nicht im Vordergrund (Urk. 6/22/51) . 3.2

Mit Bericht vom 30. August 2016 über die seit 8. Dezember 2015 bestehende Behandlung nannte die Psychiaterin Dr. G.___

einen Status nach mittelschwerer bis schwerer Depression sowie nach langer mittelgradiger (Erschöpfungs-) Depression (ICD-10 F32.11) mit starken Ängsten. Den weiteren Diagnosen, einer akzentuierten Persönlichkeit mit starker Leistungsorientierung, Aggressionshemmung, Überanspannung und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1), mass sie keine leistungseinschränkende Wirkung bei . D ie Beschwerdefüh rerin habe eine schwierige Kindheit in Serbien mit früher Parentifizierung gehabt. Zum Teil habe sie indirekte Gewalt erlebt bei den Grosseltern. Mit 18 Jahren sei sie zu den Eltern in die Schweiz gekommen und von diesen unterdrückt und finanziell ausgenutzt worden. Sie habe früh geheiratet und sich dann nach wenigen Jahren scheiden lassen. Bei der Z.___ habe sie sich hochgearbeitet und sei von ihrem Chef für ihren Fleiss geschätzt, jedoch vom Chef ihres Chefs in ihrer Rolle als Vorgesetzte schikaniert worden. Danach sei sie dekompensiert, da ihre alten Traumata reaktiviert worden seien. Sie habe eine starke Leistungsorientierung, keine Kenntnis von ihren eigenen Bedürfnissen und Grenzen, könne sich nicht abgrenzen. Das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde nicht voll erreicht. Sie weise die typischen Symptome einer Erschöpfungs-Depression auf, mit ausgeprägter Verunsicherung, sozialem Rückzug, des Gefühls von hilflosem Ausgeliefertseins, Repression, Ver meidungsverhalten und starkem Kontrollbedürfnis. Langfristig könne voraussichtlich von einer Restitutio ausgegangen werden, aktuell weise sie aber noch eine sichtlich verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit auf (Urk. 6/16/2). Betreffend die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. G.___, d ie Beschwerdeführerin werde durch ihren Hausarzt krankgeschrieben (Urk. 6/16/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vielleicht für zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige ein Belastbarkeitstraining durch die Invalidenversicherung. Je nach Belastungsgrenze könne sie dann reintegriert werden, sie sei sehr arbeitswillig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/16/3).

3.3

Dr. G.___ hielt am 12. April 2017 fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich seit August 2016 eine minime, aber instabile, bei Belastung einbrechende Verbesserung, es sei kein namhafter Fortschritt erreicht worden. Dazu ergänzte sie die Diagnosen einer chronifizierten Depression mit Ängsten, schwer - bis mittelgradig (ICD-10 F32.2 / 32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (zwanghaft und abhängig). Ferner nannte sie eine sich noch nicht im Sinne einer Persönlichkeitsstörung äussernde Traumafolgestörung (im ICD-10 nicht codierbar) mit Identitätsstörung und gering integrierter psychischer Struktur des Ich (ICD-10 F61.0). Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Betreffend die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit erklärte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin befinde sich im Reintegrationszentrum C.___ . Dort manifestier e sich das aus der Persön lichkeits störung und geringer Integration der Ich-Struktur hervorgehende Problem, welches schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein schränk e, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). 3.4

In seinem Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 erklärte Dr. A.___, eine Beant wortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen durch ihn sei mehr heitlich nicht möglich, da er keine Sachverhalte der Arbeitsmedizin beurteile. In diagnostischer Hinsicht ergänzte er zu seinem Bericht vom 18. August 2018 (Urk. 6/22) die Diagnosen der unklaren Hypergammaglobulinämie sowie des Status nach Mobbing (Besserung nach Stellenverlust, Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining, vegetatives Problem: Hyperthyreose, denkbar: beginnende asthmoide Störung, Urk. 6/40/1). Die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kar d iovaskulären sowie sonographischen Diagnostik. Darum sei die Beschwerdeführerin auch an entsprechende Stellen weitergeleitet worden (Hämatologie, Urk. 6/40/2). 3.5

Vom 10. Januar bis 9. Juni 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen ein Belastungs- sowie Aufbautraining in der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ . Dem Abschlussbericht vom 8. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass die anfänglich grosse Motivation der Beschwerdeführerin für eine Eingliederung integrationsfördernd für den ersten Arbeitsmarkt sei . Integrationshinderlich sei demgegenüber, dass die Beschwerde führerin zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei, sinnvolle und realistische Massnahmen für eine nachhaltige Integration mitzugestalten. Tendenziell habe eine Zunahme ihrer Erschöpfungszustände bereits bei vier Stunden Anwesenheit innerhalb von vier Tagen beobachtet werden können. Eine Leistungssteigerung habe zu vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen geführt. In der Erarbeitung von realistischen Tätigkeitsfeldern habe sich ihr Fokus auf ihre psychischen Prozesse und die Notwendigkeit einer Priorisierung ihrer Therapieerfolge verdeutlicht. Es w ürden daher die Fortsetzung der medizinisch-therapeutischen Massnahme sowie – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – ein Aufbautraining empfohlen (Urk. 6/48/6). 3.6

Mit Bericht vom 12. Juni 2017 nannte Dr. med. H.___, Fachärzt in für Neurologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psycho physischen Erschöpfungszustand als Reaktion auf eine prolongierte und vielfältige psychosoziale Belastungssituation, assoziiert mit neuropsychischen Defiziten (Urk. 6/44/1). Dazu führte sie aus, der Hauptbefund der neurologischen Abklärung sei ein kognitiv es Ausfallsprofil mit Leistungs minderungen leichten bis mittelschweren Ausmasses im attentionalen und exekuti ven Be reich . Sekun där seien auch die Gedä chtnisleistungen leichtgradig betroffen. Die Befunde der klinisch- neurologischen Untersuchung seien unauffällig, elektroenzephalographi sch ergäb en sich keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie oder Enzephalopathie und in der MRI-Untersuchung des Kopfes fänden sich keine Hinweise auf eine Vaskulitis, eine relevante Vaskulopathie oder auf Raumforderungen . Bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden, anamnestisch als Folge einer lang anhaltenden vielschichtigen Belastungssituation. In der

akuten Phase habe sie unter ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten, einer Orientierungslosigkeit, Vergesslichkeit, Verlangsamung und auch Lärmempfindlichkeit gelitten . Seit Be ginn der Akutmanifestation Ende letzten Jahres seien die Beschwerden subjektiv regredient, die physische Belastbarkeit schwank e aber noch stark. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit habe sich noch nicht normalisi ert. Nach Ausschluss einer hirn organischen Ursache seien die kogniti ven Minderleistungen zusammen mit der schwankenden Belastbarkeit gut mit den Auswirkungen der Erschöpfungsdepression erklärbar . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. November 2013 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/44/2). Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne aus heutiger Optik nicht beant wortet werden, da die Beschwerdeführerin sei t fast einem Jahr nicht mehr unter sucht worden sei. Aus der Optik der Untersuchungsbefunde von damals wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, zunächst mit einem reduzierten Pensum, möglich gewesen (Urk. 6/44/3). 3.7

3.7.1

Am 26. Oktober 2017 erstattete das D.___ sein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie sowie Neurologie (Urk. 6/60). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) mit exzessiver Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51, neurasthenie -ähnliche Symptomatik, zusätzliche somatische Ursachen nicht ausgeschlossen, siehe auch Diagnose der subklinischen Hyperthyreose, Urk. 6/60/21) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (Urk. 6/60/21 f.): - Intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule [BWS] mit konsekutiver Halswirbelsäulen [HWS]- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung) - Reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance - Subklinische Hyperthyreose, DD unklare Autoimmunerkrankung - Zwanghafte, perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) 3.7.2

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin internistisch. Dabei stellte er die Diagnose der subklinischen Hyperthyreose (Differentialdiagnose: unklare Autoimmunerkrankung). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, d ie Beschwerdeführerin gebe eine vermehrte Müdigkeit an, welche seit zwei Jahren bestehe und mit einem Burnout begonnen habe. Bei der klinischen allgemeininternistischen Untersuchung sei eine etwas diffus vergrösserte Schild drüse auf gefallen . Die übrigen klinischen Befunde seien unauffällig gewesen . Bei den Laborwerten bestünden unspezifische Zeichen einer entzündlichen Reaktion mit erhöhter BSR und grenzwertiger Erhöhung von zwei Leberwerten. Die Schild drüsenparameter würden eine Tendenz zur Hyperthyreose bei einem tiefen TSH zeigen, wobei die übrigen Schilddrüsenwerte im Normbereich liegen würden . Eine Autoimmunerkrankung mit subklinischer Hyperthyreose sei dadurch möglich. Aufgrund der erhobenen Befunde könne keine genaue Diagnose gestellt werden. Eine leicht vermehrte Müdigkeit könne dadurch ebenfalls entstehen. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber aufgrund der leicht gradigen Befunde au s all gemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden.

Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden besteh e aufgrund der Untersuchung nicht (Urk. 6/60/7) .

Es seien weitere Abklärungen mit Laboruntersuchungen und allenfalls einem Ultraschall der Schilddrüse bezüglich einer autoimmunen Hyperthyreose angezeigt. Diese könne danach behandelt werden, womit keine länger andauernde, höhergra dige Arbeits unfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8) . 3.7.3

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwog im Rahmen der psychiatrischen Exploration, d ie altersentsprechend aus sehende Explorandin mach e einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Sie wirk e etwas verlangsamt, der Antrieb sei vermindert. Sie schilder e ihre Beschwerden und ihren Tagesablauf sehr genau, verliere sich dabe i manchmal in Details. Ferner zeig e sie kaum Freude und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (Urk. 6/60/10). Die Be schwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar (Urk. 6/60/10 f.) . Überdies sei sie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie drück e sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wies en auf durchschnittliche Intelli genzleistungen hin. Während der Untersuchung habe sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt . Sie könne gut auf die gestellten Fragen eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Ihre Aus führungen seien anschaulich. Das Denken sei depressiv eing eengt. Sie zeig e kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In ihren Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich gegen über der Umgebung klar abgrenzen, Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden. Ferner äusser e sie keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen seien ebenfalls nicht vorhan den. Sie berichte nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Auch über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichte sie nicht (Urk. 6/60/11) .

In seiner psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Arbeitsdruck bei der Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren zugenommen, die Produktivität habe gesteigert werden müssen, sie habe Mitarbeiter beurteilen müssen, habe zum Teil keine Stellvertretung gehabt und Überstunden leisten müssen. Zudem habe sie an den Wo chenenden arbeiten und ihre Ferien verschieben müssen . Sie sei schon immer sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich unter einen hohen Leistungsdruck gesetzt . Sie sei auch sehr angepasst, habe Mühe, sich gegenüber der Umgebung zur Wehr zu setzen und

sei selbstunsicher. Sie könne sich gegen die zunehmende Überforderung nicht zur Wehr setzen und sei zunehmend in eine depressive Krise geraten, wobei es schliesslich im Dezember 2015 zum Zusammenbruch gekommen sei . Sie befinde sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme Antidepressiva und besuch e auch eine Traumatherapie. Nur langsam habe sich das psychiatrische Zustandsbild ge bessert. Im Jahr 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, bei denen sie ihr Arbeitspensum nicht über vier Stunden pro Tag habe steigern können . Zurzeit lieg e ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor. Vor allem leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Müdigkeit. Sie leg e sich auch tagsüber hin, schlafe nachts 10 Stunden und fühl e sich nicht ausgeschlafen. Sie leb e

alleine, sei in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Spaziergänge bis zu einer Stunde seien mö glich. Seit einigen Monaten sei sie auch wieder in der Lage, zu lesen, was ihr Freude bereite. Neben den regelmässigen Besuchen ihrer Therapien pfleg e

sie auch soziale Kontakte mit Bekannten und Familienan gehörigen. Freude habe sie auch an ihren Pflanzen sowie am Einrichten der Wohnung (Urk. 6/60/11). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie etwas ver langsamt gewesen, der Antrieb sei vermindert gewesen und die Stimmung leicht gradig depressiv. Bei der Beschwerdeführerin könne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) gestellt werden. Ohne leistungseinschränkende Wirkung seien die

zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, i n der bisherigen Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 70

%. Von Dezember 2015 bis Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% bestanden. Von Januar bis Juni 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Von Juli bis September 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden und ab Zeit punkt der Untersuchung könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% attestiert werden. Das depressive Zustandsbild habe sich deutlich gebessert. Es sei zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 einen Aufenthalt in der Tagesklinik mach e, dies zur besseren Strukturierung des Tagesablaufes. Zurzeit fänden sich aber keine Hinweise mehr für eine durchgehend mittelgradige depressi ve Episode, sodass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert werden könne. In einer angepassten Tätig keit, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, bestehe ab dem Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/60/12) . Zudem ergänzte er, invaliditätsfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (Urk. 6/60/13). 3.7.4

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, erhob anlässlich seiner Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das intermittierende zervikale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen BWS mit konsekutive HWS- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung sowie einer reaktiven Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance und dem Status nach Diskushernie und Ost eochondrose auf Höhe HWK5/HWK6, Urk. 6/60/17 f.). Dazu ergänzte er, d er klinisch-rheumatologische Status habe bis auf eine Oberkörper- und Wirbelsäulenfehlhaltung und eine allgemeine muskuläre Dysbalance mit reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel keine weitere Auffälligkeiten er geben. Insgesamt könn t en daher keinerlei Diagnosen festgestellt werden, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflussen würden.

Rein in Bezug auf den Bewegungsapparat bestehe daher weder aktuell noch seit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015, unter Berücksichtigung der Aktenlage, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/60/18) . 3.7.5

Der neurologische Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, nannte die Diagnose einer exzessiven Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51) bei neurasthenie -ähnlicher Symptomatik, wobei zusätzliche somatische Ur sachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin berichte über eine stark ausgeprägte Müdigkeit und vermehrte Tagesschläfrigkeit. Auf der Epworth -Schläfrigkeitsskala werde ein pathologischer Wert von 16/21 Punkten erreicht (die Beschwerdeführerin fahre nicht Auto). Zusammen mit der Müdigkeit komm e es zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben fänden sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schlafhygiene. Ebenfalls würden Anhaltspunkte für eine motorische Störung des Schlafs in Form von Restless Legs Symptomen fehlen . Es besteh e bei der Be schwerdeführerin wahrscheinlich ein Schnarchen, sodass eine Schlafapnoe nicht ausgeschlossen sei . Ansonsten würden sich keine Hinweise auf eine Hypersomnie zentralen Ursprungs (Narkolepsie) finden . Di e vermehrte Müdigkeit und Schläf rigkeit steh e wahrscheinlich i m Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung (Depression, Urk. 6/60/20). Die Beschwerdeführerin

berichte über eine allgemein stark eingeschränkte Belastbarkeit. Insbesondere die grosse Mühe, am Morgen in Gang zukommen und der stark erhöhte Pausenbedarf würden gegen eine rein organische Hypersomnie sprechen . Diesbezüglich pass e die Symptomatik rein phänomenologisch zu einer Neurasthenie. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig . Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2016 durch die Neurologin Dr. H.___ untersucht worden, we lche in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 auf eine unauffällige elektroenzephalographische Untersuchung und einen unauffälligen MRI-Befund des Kopfes hingewiesen habe. Sie habe deshalb die festgestellten kogniti ven Einschränkungen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erschöpfungsdepression gesehen (Urk. 6/60/20 f.) .

Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher und leistungsmässiger Hin sicht relevant eingeschränkt sei . Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden . Aus diesem Grund werde im Detail auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer stark ausgeprägten Schläfrigkeit sollten somatischen Ursachen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei eine fundierte Abklärung in einem Schlaflabor notwendig (Urk. 6/60/21) . 3.7.6

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin beklage sich über eine vermehrte Müdigkeit mit Leistungseinschränkung, welche sich allmählich aber bessern würde. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode und zwanghafte perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeits züge diagnostiziert worden . Durch die depressive Symptomatik könne auch ein grosser Teil der Müdigkeit und Antriebsverminderung erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% für die bis herige Tätigkeit. Bei einer angepassten Tätigkeit ohne Führungsaufgaben besteh e eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine exzessive Tagesschläfrigkeit diagnostiziert worden . Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die se Schläfrigkeit könne zu einem grossen Teil mit der Depression erklärt werden. Eine somatische Ursache sei nicht sicher ausgeschlos sen, weshalb weitere Abklärungen empfohlen würden . Rein aus neurologischer Sicht besteh e keine zusätzliche zu den psychiatrischen Einschränkungen festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien Hinweise auf eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden . Dies könne die Ursache der neurologisch unsicheren Befunde sein. Die pathologischen Be funde seien aber nicht hochgradig ausgeprägt. Rein aus allgemeininternistischer Sicht besteh e

keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Insuffizienzen diagnostiziert worden . Die Beschwerden seien nicht dauernd vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh e aus rheumatologischer Sicht nicht.

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit mit Teamleiterfunktion zu 70

% arbeits- u nd leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t ver mehrten Pausen verwertbar. ln einer einfachen Tätigkeit ohne Leitungsfunktion besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2015 eingeschränkt sei . Auf grund des psychischen Leidens könne eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Dezember 2016 bestätigt werden. Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2015 (richtig: 2017) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestan den . Die festgestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen . Bei einer effektiven Diagnose könne eine Behandlung eingeleitet werden, sodass keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein manifestes Leiden zu erwarten sei (Urk. 6/60/23) .

Mit den vorgeschlagenen medizinischen M assnahmen könnten die Arbeitsfähi gkeit und damit die Eingliederungsfähigkeit verbessert werden. Berufliche Massnahmen sollten später nochmals geprüft werden. Insgesamt sei die Prognose für die Wiederei ngliederung in den Erwerbsprozess unsicher (Urk. 6/60/24) . 3.8

Dem Bericht der E.___

vom 27. März 2018 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab

30. Oktober 2017 bei der E.___ in tagesklinischer Behand lung befand (Urk. 6/73/3). Die Behandler nannten dabei die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie der Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73, Urk. 6/73/4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Behandler fest, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 % und hernach vom 1. März bis Ende März 2018 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 6/73/3). Die Fortführung einer leitenden Funktion sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert. Möglicherweise sei eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter (Urk. 6/73/5). Eine 50%ige Tätigkeit, nach Möglichkeit auf fünf Arbeitstage verteilt, sei für die berufliche Wiedereingliederung günstig (Urk. 6/73/7).

Am 25. April 2018 ergänzten diese Ärzte, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 %, hernach vom 1. März bis 11. April 2018 zu 80 % und sodann vom 12. bis 30. April 2018 zu 70 % arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/84/1). Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten. Der Arbeitsort solle möglichst reizarm gestaltet sein. Lärmemissionen seien zu vermeiden. Es solle die Möglichkeit für Pausen bestehen. Denkbar sei beispielsweise eine Tätigkeit im Bereich von Yoga-Meditationskurse n oder auch eine einfache Bürotätigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige sich betreffend den Einsatzbereich sehr offen und flexibel (Urk. 6/84/2). 3.9

Die Beschwerdeführerin unterzog sich sodann am 12. September 2018 in der Klinik M.___ einer Thermoblation Struma nodosa links (Operationsbericht vom 16. Januar 2019, Urk. 6/110/6). In seinem Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe eine Besserung der potenziell hyperthyreoten Beschwerden an. So seien ihre Schlaf gewohnheiten besser, der Schlaf sei nun auch deutlich erholsamer. Hierdurch sei ihre Belastbarkeit über den Tag verbessert und sie ermüde nicht mehr so schnell. Auch ihre Konzentrationsfähigkeit sei leicht verbessert. Insgesamt sei sie sehr zufrieden mit der aktuellen Situation und zeige sich sehr dankbar (Urk. 6/110/10). Es werde eine erneute Kontrolle 12 Monate nach der Thermoblation empfohlen (Urk. 6/110/12). 3.10

Am 21. Juni 2019 berichtete der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die Beschwerdeführerin . Er nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73.1) sowie der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.8) bei traumatisierenden Ereignissen in der Kindheit (Urk. 9/3 S. 1). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin leide

zurzeit an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild und an mehrmals wöchentlich auftretenden dissoziativen Zuständen. Sie sei seit 2015 krankgeschrieben und befinde sich seither durchgehend in ambulanter

oder

tagesklinischer psychiatrischer Behandlung. Aktuell sei sie alle zwei Wochen bei ihm in

Behandlung . In den letzten Monaten sei ein insgesamt gleichbleibendes psychisches Zustandsbild zu beobachten. Die Beschwerdeführerin verfüge über knapp ausreichende Ressourcen, um ihren Haushalt führen zu können. Ausserdem bemüh e sie sich um eine berufliche Wiedereingliederung in einem 30% igen Arbeitspensum mit Hilfe des RAV. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei

derzeit nicht möglich, dies aufgrund der geri ngen Belastbarkeit und Ausdauer (Urk. 9/3 S. 2). Im Zustand der Störungen oder Konversionsstörungen leide die Beschwerdeführerin an einem mindestens teilweisen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen, des Identitätsbewusstseins, der Empfindungen sowie der Kontrolle ihrer Körperbewegungen. Aus seiner Sicht sei das Ausmass der Einschränkungen dieser dissoziativen Störungen oder Konversionsstörungen vergleichbar mit demjenig en einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 9 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das D.___ -Gutachten. In diesem kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei a ufgrund ihres psychischen Leidens von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2017 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden . Die fest gestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen (Urk. 6/60/23). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 eine ganze und vom

1. April bis 31. Dezember 2017 eine halbe Invaliden rente zu . Per 31. Dezember 2017 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).

Nachfolgend ist daher auf den Beweiswert des D.___ -Gutachtens einzugehen . 4.2

4.2.1

In der Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gleich wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - davon aus, dass die se von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 4). I n der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin diese Annahme in Frage, indem sie von einer f raglichen dauernden, auf einer invalidisierenden Krankheit basierenden 100 %igen Arbeits

- und danach Erwerbs unfähigkeit sprach. Damit zweifelte sie die Richtigkeit der Zusprechung einer R ente an (Urk. 5 S. 2). Dennoch beantragte sie nur

die Abweisung der Beschwerde und keine reformatio in peius . Zu prüfen ist nichts destotrotz

der Anspruch auf eine Invalidenrente über den ganzen strittigen Zeit raum und im Besonderen auch, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin per Januar und Oktober 2017 verbesserte und sie ihre Arbeitsfähigkeit in der Folge auf 50 % respektive auf 70 % steigern konnte . Dabei ist strittig, ob ihr die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin weit er hin zumutbar ist . 4.2.2

Vorab stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei vor April 2018 noch nicht stabil gewesen, weshalb die Rentenprüfung verfrüht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 6/96, Urk. 6/99). Ein Rentenanspruch wird grundsätzlich geprüft, sobald die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, mithin die Dauer einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während eines Jahres, abgelaufen ist und die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190). Dabei kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Von den Gutachtern wie auch den behandelnden Ärzten war ab 7. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ attestiert worden, und dies über den 7. Dezember 2016 hinaus und damit während mehr als einem Jahr. Die Beschwerdeführerin kehrte denn auch nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Demzufolge war die Frage des Rentenanspruchs zu Recht für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres geprüft worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach einem Jahr auch noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2. 3

Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Teilg utachten vor, es sei erst ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 10). Weder die Gutachter noch der Bericht der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___, oder die behandelnden Ärzte hätten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50 % per Januar 2017 bestätigt (Urk. 1 S. 7). Zudem habe sie ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbau- und Belastbarkeitstrainings nicht über vier Stunden steigern können (Urk. 1 S. 8).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestätigten die Gutachter des D.___ sehr wohl eine Arbeits fähigkeit von 50 % seit Januar 201 7. Zur Begründung ver wiesen sie insbesondere auf die beruflichen Massnahmen (Urk. 6/60/23). Zwar machte Dr. J.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine expliziten Aussagen zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitspanne von Januar bis Juni 2017 (Urk. 6/60/12). Aus dem entscheidenden polydisziplinären Konsens geht jedoch hervor, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 auf 50 % in angestammter sowie angepasster Tätigkeit schätzten (Urk. 6/60/23). Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 von 0 % auf 50 % habe steigern können, leuchtet sodann ein. Insbesondere berichtete auch Dr. H.___ unter Verweis auf ihre neurologische Untersuchung vom 15. August 2016, dass sich die depressive Symptomatik, ein schliesslich der Konzentrationsschwierigkeiten und der Vergesslichkeit dank einer Arbeitspause mit psychiatrischer Begleitung und seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Cymbalta gebessert habe (Urk. 6/44/1). Dementsprechend veranschlagte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schon damals auf 50 % (Urk. 6/44/2). Dem Abschlussbericht über das Aufbau- und Belastungstraining in der Stiftung C.___ ist immerhin zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Fortschritte

mit Bezug auf die Abgrenzung und den eigenen Druck im Umgang mit Aufträgen festgestellt werden konnten und sie ein Pensum von vier Stunden pro Tag an vier Wochentagen absolvieren konnte, auch wenn diese s subjektiv bereits als Überforderung wahrgenommen worden sei (Urk. 6/48/4 f.). Auch der Hausarzt hielt im Januar 2017 einen ordentlichen be ziehungsweise guten Verlauf fest und merkte an, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin laufe es im Programm der Arbeitsintegration seh r gut und auch im Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin erklärt, es gehe ihr gut respektive «an sich nicht schlecht» (Urk. 6/39/35 f.).

Am 15. Mai 2017 berichtete er sodann von einer Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining (Urk. 6/40/1).

Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 auf 50 % steigern konnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar . Dr. G.___ hielt zwar am 12. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätig keit zu 0 % ausüben. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit führte sie aus, in der Stiftung

C.___

manifestier e sich ein aus der Persön lichkeits störung und der geringen Integration der Ich-Struktur der Beschwerdeführerin hervorgehendes Problem. Dieses schränke schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch einerseits rechtsprechungsgemäss auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Andererseits führte Dr. G.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit offenbar in erster Linie auf die durch sie diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 6/32/1).

Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter jedoch nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie sei zwar zwanghaft und perfektionistisch, habe aber 20 Jahre lang eine gute Arbeits leistung erbringen können und auch während Jahren eine Beziehung mit ihrem Freund gehabt und sich dabei wohl gefühlt. Sie sei daher in der Berufswelt und in der Pflege persönlicher Beziehungen nicht durch die schweren pathologischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt . Es handle sich dabei viel mehr um eine akzentuierte Persönlichkeit, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 6/60/13). Der Hausarzt äusserte sich schliesslich nicht zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017, indem er am 15. Mai 2017 erklärte, die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kardiovaskulären und sonographischen Diagnostik, weshalb sie an entsprechende Stellen weitergeleitet worden sei (Urk. 6/40/2). Nach dem Gesagten vermögen die genannten Berichte die gutachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % per Oktober 201 7. So bringt sie unter anderem vor, der psychiatrische Gutachter vermöge seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht näher zu begründen, indem er argumentiere, sie benütze die öffentlichen Verkehrsmittel und besuche ihre Mutter und Schwester (Urk. 1 S. 9). D er Gutachter vermochte ein deutlich gebessertes depressive s

Zustandsbild zu erkennen (Urk. 6/60/12). Insbesondere schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration, in den ersten Monaten der Krise sei sie vor Terminen ängstlich gewesen und ihre Hände seien wie durchsichtig geworden. Diese Phänomene habe sie jedoch nicht mehr (Urk. 6/60/9). Auch die Tatsache, dass sie gemäss Gutachten wieder Kontakt zu früheren Bekannten auf genommen habe, mit denen sie sich regelmässig treffe, spricht für eine weitere Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands im Zeitpunkt des Gutachtens (Urk. 6/60/10). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 19. April 2018, in welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin pflege gemäss eigenen Aussagen Kontakt zu Nachbarn und Freunden und sei gut vernetzt (Urk. 6/79/4). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin könne auch wieder lesen, worüber sie sich freue (Urk. 6/60/10). Auch der psycho pathologische Befund, wie er sich anlässlich der Begutachtung darstellte, lässt sich gut mit dem Bild einer leichten bis mittleren depressiven Episode vereinbaren. So habe die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt gewirkt und ihr Antrieb sei gemindert gewesen. Zudem habe sie kaum Freude gezeigt und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt gewesen (Urk. 6/60/10). Gleich zeitig habe sie sich jedoch bewusstseinsklar und gut orientiert präsentiert und auch keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sodann seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt gewesen (Urk. 6/60/11). Dass der Gutachter zuerst von einer mittleren und hernach von einer leichten Depression sprach, ist nicht als Widerspruch zu werten . Denn offenbar differenzierte er bei seiner Beurteilung zwischen der Stimmung, welche leichtgradig depressiv war, und dem weiteren depressiven Zustandsbild, in wel chem er insbesondere berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Müdigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/11 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die gutachterlich angenommene Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % per Oktober 2017 widerspreche den Behandlern (Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Oberärztin der E.___ in ihre n Bericht en vom 27. März und

25. April 2018 eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit festhielt (100 % vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018, dann 80 % vom 1. März bis 11. April 2018 und sodann 70 % vom 12. April bis 30. April 2018, Urk. 6/84/1). Allerdings ist ihre Beurteilung nicht überzeugend . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem unauffällige n psychiatrischen Untersuchungsbefund und einer attestierten rezidivierenden depressiven Störung leichtgradigen Ausmasses mit einer Persönlichkeitsakzentuierung im März respektive April 2018 immer noch zu 70 respektive 80 % arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Zudem erwähnte die Ober ärztin

im gleichen Bericht, dass eine 50%ige Tätigkeit für die berufliche Wieder eingliederung günstig sei (Urk. 6/84/2). Nach dem Gesagten vermag die Einschät zung der E.___ dem psychiatrischen Gutachten in beweiswertiger Hinsicht keinen Abbruch zu tun. Zum Bericht von Dr. G.___ vom 12. April 201 7 ist zu erwähnen, dass dieser zum Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2017 nachweislich nicht mehr aktuell war, weshalb der Gutachter des D.___

auch erwähnte, dass die Diagnose der Depression bestätigt werden könne, diese sei jedoch nur noch leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/60/12).

Betreffend den Bericht von Dr. N.___ ist weiter anzumerken, dass dieser die Beschwerdeführerin im Juni 2019 nur für 30 % arbeitsfähig hielt (Urk. 9/3 S. 2). Allerdings erwähnte er ein über die letzten Monate insgesamt gleichgebliebenes psychisches Zustandsbild, womit er lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes vornahm. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann offenbar heute eine weniger engmaschige Therapie in Anspruch nimmt als zum Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/3 S. 2, Urk. 6/60/8), lässt ebenfalls auf eine verbesserte Situation schliessen. Damit ver mag der Bericht von Dr. N.___

die gutachterliche Feststellung nicht in Frage zu ziehen. In Anbetracht des nicht sehr gravierenden psychiatrischen Befundes im Zeitpunkt der Begutachtung, gemäss welchem aber doch gewisse psychische Ein schränkungen

– insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 6/60/13) – festgestellt wurden, erweist sich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 noch zu 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei, als einleuchtend .

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten gehen damit fehl .

4.2.5

Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin das internistische Gutachten und macht geltend, dieses sei unvollständig. Namentlich habe der internistische Gut achter die Auswirkungen der Hyperthyreose und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der Müdigkeit und Erschöpfung nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Zudem fehle eine abschliessende Beurteilung der genannten Schilddrüsenerkrankung, weshalb die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig sei (Urk. 1 S. 11). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzte sich der internistische Gutachter mit dem Vorliegen einer Hyperthyreose auseinander. So stellte er die Diagnose einer subklinischen Hyperthyreose (DD: unklare Autoimmunerkrankung). Er erwähnte auch, dass dadurch eine leicht vermehrte Müdigkeit entstehen könne . Allerdings könne eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geringgradigen Befunde aus allgemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 6/60/7). Dass er gleichzeitig weitere somatische Abklärungen betreffend die Schilddrüse empfahl (Urk. 6/60/8), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Einerseits hielt der Gutachter bereits fest, dass eine autoimmune Hyperthyreose behandelbar sei, wo mit keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8). Andererseits erklärte auch der neurologische Gutachter unter Hin weis auf die Erschöpfungs-Symptomatik, dass die psychiatrischen D iagnosen im Vordergrund stünden (Urk. 6/60/21). Der psychiatrische Gutachter bezog diese Problematik denn auch in seine Beurteilung ein, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihre erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt (Urk. 6/60/13). An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2018 an der Schilddrüse operieren liess und danach normale Schilddrüsenwerte festgestellt werden konnten (Urk. 6/110/6, Urk. 6/110/10). Zwar wies sie nach der Operation auf eine Besserung ihrer Schlaf gewohnheiten und eine weniger rasche Ermüdbarkeit ihn (Urk. 6/110/10). Allerdings führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem internistischen Gutachter selbst aus, ihre Müdigkeit habe mit dem Burnout begonnen (Urk. 6/60/7) . Auch Dr. H.___ sah anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung im August 2016 die psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 6/44/2) . Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Müdigkeit vor allem auf die depressive Störung zurückzufü hren ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung weitere r somatische r Abklärungen im Sinne einer Schadenminderungspflicht korrekterweise erfolgte (Urk. 6/97). Das internistische Gutachten erweist sich da mit als ver wertbar und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise war . 4.2.6

Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vo m 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 0 %, von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.

Mit dem psychiatrischen Gutachter ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teamleiterin zu verwerten. Wie bereits erwähnt, legte er dar, dass sie vor allem durch die erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/13). Diesbezüglich führte der RAD schlüssig aus, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen überwiegend auf die bestehende Erschöpfung und die Störungen der zwischenmenschlichen Interaktion zurückzuführen seien . Die Erschöpfung trete bei Führungsaufgaben genauso wie bei einfachen Tätigkeiten auf (Urk. 6/96/7). Im Übrigen verneinte auch die Oberärztin der E.___ die Zumut barkeit der Wiederaufnahme einer Teamleiterposition nicht explizit . Sie führte lediglich aus, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung solle nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten (Urk. 6/84/2). An anderer Stelle erwähnte sie sodann, dass die Fortführung einer leitenden Funktion aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert sei und möglicherweise eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter wäre (Urk. 6/73/5). Diesem Umstand trug der psychiatrische Gutachter jedoch bereits Rechnung, indem er die Arbeitsfäh igkeit in der angestammten Tätig keit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen (Ermüdbarkeit, leichte depressive Verstimmung, verminderte Belastbarkeit, Urk. 6/60/13) auf 50 % respektive 70 % veranschlagte (Urk. 6/60/12).

4.2. 7

Nach dem Gesagten erfüllt das D.___ -Gutachten die von der Rechtspr echung ge stellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten (E. 1. 5), so dass grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Die gutachterliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4.3

4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Hinsichtlich des

Komplexes der Gesundhe itsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde festzuhalten, dass

sich das depressive Zustandsbild langsam zu rückgebildet habe . Zudem berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht mehr über Ängste und zeigte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche mehr (Urk. 6/60/11). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte daher

zum Zeitpunkt der Exploration noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter einer erhöhten Ermüdbarkeit, einer leichten depressiven Verstimmung und einer ver minderten psychischen Belastbarkeit (Urk. 6/60/13).

Dieser Diagnose ist ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kooperation in den bisher erfolgten Therapien gegeben gewesen sei. Der geplante Aufenthalt in einer Tagesklinik könne ihr helfen, den Alltag aktiver zu gestalten, was zu einer Verbesserung beitragen könne. Die bestehende Behandlung sei weiterzuführen (Urk. 6/60/14, Urk. 6/60/23) . Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in

durchaus Bemühungen anstellt, um

ihren

Gesundheitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungs möglichkeiten – insbesondere die psychiatrischen Th era pieoptionen – noch nicht aus ge schöpft sind, weshalb nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann .

Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges führte der Gutachter aus, die Kooperation bei den Eingliederungsbemühungen sei vorhanden gewesen, die festgestellten Einschränkungen seien durch die Depression bedingt gewesen (Urk. 6/60/14). Aus dem aktuellen Bericht der E.___ ergibt sich sodann, dass auch die Ärzte dort eine Wiedereingliederung als möglich erachte te n (Urk. 6/84/2). Daher bestehen keine Hinweise auf eine manifeste Eingliederungsresistenz.

R elevante Komorbiditäten liegen keine vor. Das zervikale Schmerzsyndrom bereitet der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzen im Alltag (Urk. 6/60/15) und das autonome Adenom an der Schilddrüse wurde anlässlich der Operation vom September 2018 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der potentiell hyperthyreoten Beschwerden angab (Urk. 6/110/10). 4.3.3

Betreffend den Indikator Persönlichkeit ist auf die zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) hin zuweisen (Urk. 6/60/22). Auch wenn diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (Urk. 6/60/13), so ist ihnen dennoch eine gewisse ressourcenmindernde Wirkung zuzuerkennen. Denn durch ihre zwanghafte und perfektionistische Haltung und die damit einhergehenden hohen Leistungsansprüche an sich selbst hat die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass sie nicht mehr so leistungsfähig ist wie früher . Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, sie sei auf grund ihrer Selbstunsicherheit und ihrer Schwierigkeiten, sich zur Wehr zu setzen, im Laufe der Zeit zunehmend in eine berufliche Überforderung hineingeraten und depressiv geworden (Urk. 6/60/12 f.). 4.3.4

Der soziale Kontext der Beschwerdeführer in hält

dahingehend

Ressourcen

bereit, da sie Unterstützung durch ihre Familienmitglieder erhält. Zudem hat sie den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen, mit denen sie sich regel mässig trifft. Sie besucht auch ihre Mutter oder wird von ihr besucht und hat regelmässig en Kontakt zur Schwester (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14) . 4.3.5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits steigern konnte. So treffe sie sich gemäss Gutachten wieder mit Bekannten und habe regelmässigen Kontakt zur Familie (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14). Des Weiteren sei es ihr wieder möglich zu lesen und auch den Haushalt führe sie selbständig, auch wenn sie dafür mehr Zeit benötige als früher. Allerdings sei es ihr nicht mehr möglich, zu malen oder Yoga zu praktizieren (Urk. 6/60/10).

Hinsichtlich des Leidensdrucks ist zu bemerken, dass angesichts der engmaschig durchgeführten Therapien (jeweils einmal pro Woche Psychotherapie, Trauma- und Atemtherapie sowie Ergotherapie, Urk. 6/ 60/8) doch ein Leidensdruck vor handen ist und sie sich demzufolge in ihrem Verhalten als konsistent erweist . 4.3.6

In Anbetracht der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Befunde, der Persönlichkeitsakzentuierung, des zuvor wesentlich reduzierten, hernach aber gesteigerten Aktivitätsniveau s, lässt sich die gutachterlich angegebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, 50 % sowie 30 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren

vorzunehmen, ist im Übrigen

entgegen dem A ntrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine entscheidrelevanten

Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vo m

7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 100 %, hernach von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 noch zu 30 % arbeits unfähig war. In einer angepassten Tätigkeit bestand in Abweichung dazu ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten kann, sind s owohl das V aliden

- als auch das Inv alidene in kommen gestützt auf das zuletzt erzielte – jeweils der Teuerung bis in s Anspruchsjahr 201 6

respektive 2017 angeglichene – E in ko mmen zu ermitteln. Der In validitätsgrad entspricht damit

jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

in

der angestammten Tätigkeit . Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbeginn bei krankheitsbedingter Niederlegung der Arbeit im Dezember 2015 und Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/11/57, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b i .V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG), sodann von 50 % für die Zeit von Januar bis September 2017 und schliesslich von 30 % ab Oktober 201 7. Unter analoger Berücksichtigung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (vgl. E. 1.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis

31. März 2017 eine ganze Rente und

vom

1. April bis 31. Dez ember 2017 eine halbe Rente zugesprochen hat. Per 31. Dezember 2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweis t sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 2. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine ganze Rente vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom

1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 6/99). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sowie eine r Schlafabklärung und eine r immunologische n /endokrinologische n Abklärung (Urk. 6/97).

Gegen den Vorbescheid zur in Aussicht gestellten Rente erhob die Versicherte am 14. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/105). Am 1. Februar 2019 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/110, Urk. 6/111). Dazu nahm der RAD am 4. April 2019 Stellung (Urk. 6/114/3). Am 7. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/122 = Urk. 2, Urk. 6/117).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom

1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenleistungen erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom

19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom

16. August 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 8) und reichte einen Bericht eines behandelnden Arztes vom 2 1. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 9/3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (Dezember 2016) sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeits unfähigkeit entspreche somit dem Invaliditätsgrad. Mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. D ie Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt mittels eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings habe nicht erreicht werden können. Per Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert . Ab April 2017 habe sie daher Anspruch auf eine halbe Rente. Per Oktober 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter ver bessert. Seit diesem Datum bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 30 %, weshalb die Rentenzahlung per 31. Dezember 2017 eingestellt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten des D.___ nach vollziehbar und plausibel. Die subklinische Hyperthyreose sei bekannt gewesen. Es habe keine funktionelle Leistungseinschränkung attestiert werden können, da die Schilddrüsenwerte im Normbereich gelegen hätten (Urk. 2 S. 3). Die Be schwerdeführerin habe die ihr empfohlenen Abklärungen durchführen lassen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die erfolgreiche Thermoblation eines Schilddrüsenknotens stattgefunden habe. Bei der Kontrolle hätten sich normalisierte Schilddrüsenwerte sowie eine Verbesserung des Schlafes und der Konzentration gezeigt (Urk. 2 S. 3 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen medizinischen Sachverhalte geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ver füge über genügend Ressourcen, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Sie erledige den Haushalt, gehe einkaufen, koche und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Zudem pflege sie einen guten Kontakt zur Mutter und den Schwestern. Sie habe auch den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen. Dies spreche dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und es ihr zumutbar sei, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 2 S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt, in Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich und gemäss gesetzlichem Wortlaut auch unzulässig. Zum Zeit punkt des Vorbescheids sei ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. Erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im April 2018 könne von einer Stabilisierung respektive der langsamen Wiederaufnahme einer Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes per Januar 2017 sei medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 7). Es müsse nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8). Ferner ver möge der psychiatrische Gutachte r seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend zu begründen (Urk. 1 S. 9 f.). Ihr Gesundheitszustand sei auch im September 2017 noch nicht stabil gewesen und die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2017 sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachgewiesen. Während ihrer Behandlung in der E.___

von Oktober 2017 bis

April 2018 sei sie aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht arbeitsfähig gewesen, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie des RAD zu folgen, welche aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne somit erst ab dem 1. August 2018 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin habe erst im November 2018 eine immunologische/endokrinologische Abklärung angeordnet, obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits über den Rentenanspruch entschieden habe und sie

– die Beschwerdeführerin - zwei Monate zuvor operiert worden sei . Bis heute fehle eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus immunologischer/endokrinologischer Sicht. Die angeordnete Schlafabklärung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Somit fehle es an einer vollständigen me dizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 201 8. Es sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bezüglich der Diagnose des Schilddrüsenadenoms im Dezember 2018 verbessert respektive stabilisiert habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 12). Weder das Gutachten noch die Beurteilung durch den RAD würden den notwendigen bundesgerichtlichen Beweisanforderungen entsprechen, da sie weder vollständig (immunologisch/endokrinologisch) noch schlüssig (psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeitsprofil und Zeitpunkt der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes) seien (Urk. 1 S. 11).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänz t e die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin sei jahrelang erhöhter beruflicher Belastung ausgesetzt gewesen und es sei eine Versetzung erfolgt.

Vom behandelnden Hausarzt, Dr. A.___, sei en dementsprechend auch ein Mobbing und ein Burnout diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um Z-Diagnosen, welche schon medizinisch keinen Krank heitswert aufweisen würden und daher nicht invalidisierend seien (Urk. 5 S. 1). I m Gutachten werde als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, genannt. Es sei davon auszugehen, dass diese depressive Symptomatik reaktiv infolge der erhöhten beruflichen Belastung aufgetreten sei. Daher sei schon fraglich, ob jemals ein invalidisierender Gesundheitsschaden und ein Rentenanspruch bestanden hätten und die befristeten Renten somit zu Recht zugesprochen worden seien. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei der erforderliche Schweregrad des Leidens darüber hinaus sicherlich nicht mehr gegeben gewesen . Als funktionelle Einschränkung habe eine erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Aus serdem habe die Beschwerdeführerin unter leichten depressiven Verstimmungen und einer verminderten psychischen Belastbarkeit gelitten. Der Invaliditätsgrad von 40 % werde nicht erreicht, weshalb kein Renten an spruch bestehe . Der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, spreche dafür, dass die funktionelle Einschränkung (erhöhte Ermüdbarkeit) durch die Schilddrüsenerkrankung und nicht die depressive Symptomatik bedingt gewesen sei. Da sich die depressive Symptomatik daher noch früher als bisher angenommen gebessert habe, sei es noch wahrscheinlicher, dass sie als Reaktion auf die jahrelange erhöhte berufliche Belastung aufgetreten sei. Betreffend die Schadenminderungspflicht sei anzumerken, dass die verlangten Abklärungen als Prävention der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienen würden und somit mittels einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden könnten (Urk. 5 S. 2).

E. 2.4 Replicando

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und zog in Er wägung, der Hausarzt sei kein Facharzt in Psychiatrie. Es sei auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen. Diese habe eine chronifizierte Depression mit Ängsten, schwer bis mittelgradig, eine dissoziative Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Es entspreche daher nicht den fachärztlichen Berichten, lediglich von einem Burnout sowie einer Mobbingsituation – also Z-Diagnosen ohne Krankheitswert – auszugehen (Urk. 8 S. 1). Selbst der Gutachter erwähne weder das Burnout noch das Mobbing, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringe. Diese Argumentation erweise sich somit als unbewiesene Behauptung. In den medizinischen Berichten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die depressive Symptomatik nur reaktiv auf die erhöhte Belastung am Arbeitsplatz aufgetreten sei. Die Gutachter hätten unabhängig vom Arbeitsplatz eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Störung diagnostiziert. Sofern die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass gar nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe, widerspreche sie somit der Einschätzung der Gutachter. Des Weiteren sei die vom Gutachter g e stellte Diagnose einer leicht- bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus relevant (Urk. 8 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich der Frage nicht nachgegangen, ab wann bei ihr

– der Beschwerdeführerin - eine Chronifizierung der Depression eingetreten sei, wobei Dr. G.___ schon im Jahr 2016 über eine chronifizierte Depression gesprochen habe (Urk. 8 S. 3). Für die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die hohe Ermüdbarkeit vermutlich – nicht überwiegend wahr scheinlich – auf die Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei und daher die depressive Symptomatik schon viel früher als angenommen remittiert gewesen sei, würden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 S. 3 f.). Es sei korrekt, dass die Schilddrüsenerkrankung nach der erfolgreichen Operation keinen längerdauernden

Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe. Es sei jedoch nicht geklärt worden, wie lange die Einschränkung angedauert habe und ob diese daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant gewesen sei respektive länger als drei Monate angedauert habe. Dafür habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 8 S. 4). Was die Schadenminderungspflicht anbelange, so bedinge der Gesetzeswortlaut von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, dass überhaupt Leistungen ausgerichtet würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Letztlich zeige das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass die Abklärungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien (Urk. 8 S. 5). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. med. A.___ berichtete am 18. August 2016, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei eine Belastungssituation am Arbeitsplatz, es bestehe dringender Verdacht auf Mobbing. Dazu stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 6/22/1 f.): - Zunehmend e depressive Störung - Burnout- Synd rom; bisher stationärer Verlauf, in psychotherapeutischer Betreuung - Zwei h eisse Knoten in der Schilddrüse, klinisch euthyreot, Status nach Herpes Zoster

N. trigemini

ramus frontalis rechts Februar 201 6 - Distorsion Hüftgelenk und Achillessehnen beidseits

- unklare K niegelenksbeschwerden links (kli nisch gegenwärtig nicht fassbar, den kbar: ISG-Blockade links, It. B eckentiefstand rechts) von etwa 0.5 cm - H yperlaxizität It . Hohlfüsse - k eine kl inisch fassbaren Schulter- Ar mbeschwerden - Juni 2007: 06-2007 CAVE CRS C6 re chts (evtl. auch Reizung C7), CAVE DH C5/C6 oder C6/C7 - Februar 2014: Nephrolithiasis (asymptomatisch), Verdacht auf

pleuropericardiale Reizung, Differentialdiagnose [ DD ] Th- SS,

w eniger wahrscheinlich: GERD - Anamnest isch schwerer Eisenmangel - Unklare Sekretion aus Umbilicus

- Februar 2014: CAVE beginnendes Burnout- Syndrom - zum Teil mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte - Status nach Mobbing (Mai 1998), keine depressive Störung - Juli 2007: Zervik alsyndrom und radik uläres Reiz- und sensibles Ausfalls syndrom C6 re chts bei Disk ushe rn ie und Osteochondrose auf Höhe C5/C6, regredient unter Therapie - November 2011: Adynamie - November 2015: Mobbing, zum Teil vegetative Reaktionen - Anamnestisch unklare Amenorrhoe (Juni 2011), anamnestisch Menorrhagien, Zyklusunregelmässigkeiten 2006, Fehlgeburt am 13. Juli 2006

Weiter führte der Hausarzt aus, am bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise mit dem bisherigen Vorgesetzten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie wolle aber schon bald wieder arbeiten und wünsch e Arbeits versuche. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Mobbing, eine B eeinträchtigung der psychischen Verfassung sei die logische Folge. Zur Quantifizierung der Beei nträchtigung der neuropsychologischen Funktionen werde

sie demnächst neuropsychologisch abgeklärt. Seitens der Schilddrüse lägen noch keine abschliessenden Beurt eilungen vor. D ie Beschwerdeführerin müsse entsprechenden Verlaufskontrollen unterzogen werden. Welchen Einfluss da s Adenom auf die neuropsychologische Leistungsfähigkeit habe, sei vorerst unklar . Seit A nlaufen der Eingliederungsmassnahmen und der Betreuung durch eine Casemanagerin der Krankentaggeldversicherung scheine sich die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin bereits zu stabilisieren. D ie frühere Hoffnungs losigkeit steh e gegenwärtig nicht im Vordergrund (Urk. 6/22/51) . 3.2

Mit Bericht vom 30. August 2016 über die seit 8. Dezember 2015 bestehende Behandlung nannte die Psychiaterin Dr. G.___

einen Status nach mittelschwerer bis schwerer Depression sowie nach langer mittelgradiger (Erschöpfungs-) Depression (ICD-10 F32.11) mit starken Ängsten. Den weiteren Diagnosen, einer akzentuierten Persönlichkeit mit starker Leistungsorientierung, Aggressionshemmung, Überanspannung und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1), mass sie keine leistungseinschränkende Wirkung bei . D ie Beschwerdefüh rerin habe eine schwierige Kindheit in Serbien mit früher Parentifizierung gehabt. Zum Teil habe sie indirekte Gewalt erlebt bei den Grosseltern. Mit 18 Jahren sei sie zu den Eltern in die Schweiz gekommen und von diesen unterdrückt und finanziell ausgenutzt worden. Sie habe früh geheiratet und sich dann nach wenigen Jahren scheiden lassen. Bei der Z.___ habe sie sich hochgearbeitet und sei von ihrem Chef für ihren Fleiss geschätzt, jedoch vom Chef ihres Chefs in ihrer Rolle als Vorgesetzte schikaniert worden. Danach sei sie dekompensiert, da ihre alten Traumata reaktiviert worden seien. Sie habe eine starke Leistungsorientierung, keine Kenntnis von ihren eigenen Bedürfnissen und Grenzen, könne sich nicht abgrenzen. Das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde nicht voll erreicht. Sie weise die typischen Symptome einer Erschöpfungs-Depression auf, mit ausgeprägter Verunsicherung, sozialem Rückzug, des Gefühls von hilflosem Ausgeliefertseins, Repression, Ver meidungsverhalten und starkem Kontrollbedürfnis. Langfristig könne voraussichtlich von einer Restitutio ausgegangen werden, aktuell weise sie aber noch eine sichtlich verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit auf (Urk. 6/16/2). Betreffend die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. G.___, d ie Beschwerdeführerin werde durch ihren Hausarzt krankgeschrieben (Urk. 6/16/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vielleicht für zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige ein Belastbarkeitstraining durch die Invalidenversicherung. Je nach Belastungsgrenze könne sie dann reintegriert werden, sie sei sehr arbeitswillig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/16/3).

3.3

Dr. G.___ hielt am 12. April 2017 fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich seit August 2016 eine minime, aber instabile, bei Belastung einbrechende Verbesserung, es sei kein namhafter Fortschritt erreicht worden. Dazu ergänzte sie die Diagnosen einer chronifizierten Depression mit Ängsten, schwer - bis mittelgradig (ICD-10 F32.2 / 32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (zwanghaft und abhängig). Ferner nannte sie eine sich noch nicht im Sinne einer Persönlichkeitsstörung äussernde Traumafolgestörung (im ICD-10 nicht codierbar) mit Identitätsstörung und gering integrierter psychischer Struktur des Ich (ICD-10 F61.0). Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Betreffend die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit erklärte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin befinde sich im Reintegrationszentrum C.___ . Dort manifestier e sich das aus der Persön lichkeits störung und geringer Integration der Ich-Struktur hervorgehende Problem, welches schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein schränk e, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). 3.4

In seinem Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 erklärte Dr. A.___, eine Beant wortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen durch ihn sei mehr heitlich nicht möglich, da er keine Sachverhalte der Arbeitsmedizin beurteile. In diagnostischer Hinsicht ergänzte er zu seinem Bericht vom 18. August 2018 (Urk. 6/22) die Diagnosen der unklaren Hypergammaglobulinämie sowie des Status nach Mobbing (Besserung nach Stellenverlust, Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining, vegetatives Problem: Hyperthyreose, denkbar: beginnende asthmoide Störung, Urk. 6/40/1). Die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kar d iovaskulären sowie sonographischen Diagnostik. Darum sei die Beschwerdeführerin auch an entsprechende Stellen weitergeleitet worden (Hämatologie, Urk. 6/40/2). 3.5

Vom 10. Januar bis 9. Juni 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen ein Belastungs- sowie Aufbautraining in der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ . Dem Abschlussbericht vom 8. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass die anfänglich grosse Motivation der Beschwerdeführerin für eine Eingliederung integrationsfördernd für den ersten Arbeitsmarkt sei . Integrationshinderlich sei demgegenüber, dass die Beschwerde führerin zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei, sinnvolle und realistische Massnahmen für eine nachhaltige Integration mitzugestalten. Tendenziell habe eine Zunahme ihrer Erschöpfungszustände bereits bei vier Stunden Anwesenheit innerhalb von vier Tagen beobachtet werden können. Eine Leistungssteigerung habe zu vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen geführt. In der Erarbeitung von realistischen Tätigkeitsfeldern habe sich ihr Fokus auf ihre psychischen Prozesse und die Notwendigkeit einer Priorisierung ihrer Therapieerfolge verdeutlicht. Es w ürden daher die Fortsetzung der medizinisch-therapeutischen Massnahme sowie – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – ein Aufbautraining empfohlen (Urk. 6/48/6). 3.6

Mit Bericht vom 12. Juni 2017 nannte Dr. med. H.___, Fachärzt in für Neurologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psycho physischen Erschöpfungszustand als Reaktion auf eine prolongierte und vielfältige psychosoziale Belastungssituation, assoziiert mit neuropsychischen Defiziten (Urk. 6/44/1). Dazu führte sie aus, der Hauptbefund der neurologischen Abklärung sei ein kognitiv es Ausfallsprofil mit Leistungs minderungen leichten bis mittelschweren Ausmasses im attentionalen und exekuti ven Be reich . Sekun där seien auch die Gedä chtnisleistungen leichtgradig betroffen. Die Befunde der klinisch- neurologischen Untersuchung seien unauffällig, elektroenzephalographi sch ergäb en sich keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie oder Enzephalopathie und in der MRI-Untersuchung des Kopfes fänden sich keine Hinweise auf eine Vaskulitis, eine relevante Vaskulopathie oder auf Raumforderungen . Bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden, anamnestisch als Folge einer lang anhaltenden vielschichtigen Belastungssituation. In der

akuten Phase habe sie unter ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten, einer Orientierungslosigkeit, Vergesslichkeit, Verlangsamung und auch Lärmempfindlichkeit gelitten . Seit Be ginn der Akutmanifestation Ende letzten Jahres seien die Beschwerden subjektiv regredient, die physische Belastbarkeit schwank e aber noch stark. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit habe sich noch nicht normalisi ert. Nach Ausschluss einer hirn organischen Ursache seien die kogniti ven Minderleistungen zusammen mit der schwankenden Belastbarkeit gut mit den Auswirkungen der Erschöpfungsdepression erklärbar . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. November 2013 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/44/2). Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne aus heutiger Optik nicht beant wortet werden, da die Beschwerdeführerin sei t fast einem Jahr nicht mehr unter sucht worden sei. Aus der Optik der Untersuchungsbefunde von damals wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, zunächst mit einem reduzierten Pensum, möglich gewesen (Urk. 6/44/3). 3.7

3.7.1

Am 26. Oktober 2017 erstattete das D.___ sein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie sowie Neurologie (Urk. 6/60). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) mit exzessiver Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51, neurasthenie -ähnliche Symptomatik, zusätzliche somatische Ursachen nicht ausgeschlossen, siehe auch Diagnose der subklinischen Hyperthyreose, Urk. 6/60/21) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (Urk. 6/60/21 f.): - Intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule [BWS] mit konsekutiver Halswirbelsäulen [HWS]- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung) - Reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance - Subklinische Hyperthyreose, DD unklare Autoimmunerkrankung - Zwanghafte, perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) 3.7.2

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin internistisch. Dabei stellte er die Diagnose der subklinischen Hyperthyreose (Differentialdiagnose: unklare Autoimmunerkrankung). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, d ie Beschwerdeführerin gebe eine vermehrte Müdigkeit an, welche seit zwei Jahren bestehe und mit einem Burnout begonnen habe. Bei der klinischen allgemeininternistischen Untersuchung sei eine etwas diffus vergrösserte Schild drüse auf gefallen . Die übrigen klinischen Befunde seien unauffällig gewesen . Bei den Laborwerten bestünden unspezifische Zeichen einer entzündlichen Reaktion mit erhöhter BSR und grenzwertiger Erhöhung von zwei Leberwerten. Die Schild drüsenparameter würden eine Tendenz zur Hyperthyreose bei einem tiefen TSH zeigen, wobei die übrigen Schilddrüsenwerte im Normbereich liegen würden . Eine Autoimmunerkrankung mit subklinischer Hyperthyreose sei dadurch möglich. Aufgrund der erhobenen Befunde könne keine genaue Diagnose gestellt werden. Eine leicht vermehrte Müdigkeit könne dadurch ebenfalls entstehen. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber aufgrund der leicht gradigen Befunde au s all gemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden.

Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden besteh e aufgrund der Untersuchung nicht (Urk. 6/60/7) .

Es seien weitere Abklärungen mit Laboruntersuchungen und allenfalls einem Ultraschall der Schilddrüse bezüglich einer autoimmunen Hyperthyreose angezeigt. Diese könne danach behandelt werden, womit keine länger andauernde, höhergra dige Arbeits unfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8) . 3.7.3

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwog im Rahmen der psychiatrischen Exploration, d ie altersentsprechend aus sehende Explorandin mach e einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Sie wirk e etwas verlangsamt, der Antrieb sei vermindert. Sie schilder e ihre Beschwerden und ihren Tagesablauf sehr genau, verliere sich dabe i manchmal in Details. Ferner zeig e sie kaum Freude und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (Urk. 6/60/10). Die Be schwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar (Urk. 6/60/10 f.) . Überdies sei sie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie drück e sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wies en auf durchschnittliche Intelli genzleistungen hin. Während der Untersuchung habe sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt . Sie könne gut auf die gestellten Fragen eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Ihre Aus führungen seien anschaulich. Das Denken sei depressiv eing eengt. Sie zeig e kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In ihren Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich gegen über der Umgebung klar abgrenzen, Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden. Ferner äusser e sie keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen seien ebenfalls nicht vorhan den. Sie berichte nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Auch über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichte sie nicht (Urk. 6/60/11) .

In seiner psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Arbeitsdruck bei der Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren zugenommen, die Produktivität habe gesteigert werden müssen, sie habe Mitarbeiter beurteilen müssen, habe zum Teil keine Stellvertretung gehabt und Überstunden leisten müssen. Zudem habe sie an den Wo chenenden arbeiten und ihre Ferien verschieben müssen . Sie sei schon immer sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich unter einen hohen Leistungsdruck gesetzt . Sie sei auch sehr angepasst, habe Mühe, sich gegenüber der Umgebung zur Wehr zu setzen und

sei selbstunsicher. Sie könne sich gegen die zunehmende Überforderung nicht zur Wehr setzen und sei zunehmend in eine depressive Krise geraten, wobei es schliesslich im Dezember 2015 zum Zusammenbruch gekommen sei . Sie befinde sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme Antidepressiva und besuch e auch eine Traumatherapie. Nur langsam habe sich das psychiatrische Zustandsbild ge bessert. Im Jahr 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, bei denen sie ihr Arbeitspensum nicht über vier Stunden pro Tag habe steigern können . Zurzeit lieg e ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor. Vor allem leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Müdigkeit. Sie leg e sich auch tagsüber hin, schlafe nachts 10 Stunden und fühl e sich nicht ausgeschlafen. Sie leb e

alleine, sei in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Spaziergänge bis zu einer Stunde seien mö glich. Seit einigen Monaten sei sie auch wieder in der Lage, zu lesen, was ihr Freude bereite. Neben den regelmässigen Besuchen ihrer Therapien pfleg e

sie auch soziale Kontakte mit Bekannten und Familienan gehörigen. Freude habe sie auch an ihren Pflanzen sowie am Einrichten der Wohnung (Urk. 6/60/11). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie etwas ver langsamt gewesen, der Antrieb sei vermindert gewesen und die Stimmung leicht gradig depressiv. Bei der Beschwerdeführerin könne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) gestellt werden. Ohne leistungseinschränkende Wirkung seien die

zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, i n der bisherigen Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 70

%. Von Dezember 2015 bis Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% bestanden. Von Januar bis Juni 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Von Juli bis September 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden und ab Zeit punkt der Untersuchung könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% attestiert werden. Das depressive Zustandsbild habe sich deutlich gebessert. Es sei zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 einen Aufenthalt in der Tagesklinik mach e, dies zur besseren Strukturierung des Tagesablaufes. Zurzeit fänden sich aber keine Hinweise mehr für eine durchgehend mittelgradige depressi ve Episode, sodass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert werden könne. In einer angepassten Tätig keit, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, bestehe ab dem Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/60/12) . Zudem ergänzte er, invaliditätsfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (Urk. 6/60/13). 3.7.4

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, erhob anlässlich seiner Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das intermittierende zervikale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen BWS mit konsekutive HWS- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung sowie einer reaktiven Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance und dem Status nach Diskushernie und Ost eochondrose auf Höhe HWK5/HWK6, Urk. 6/60/17 f.). Dazu ergänzte er, d er klinisch-rheumatologische Status habe bis auf eine Oberkörper- und Wirbelsäulenfehlhaltung und eine allgemeine muskuläre Dysbalance mit reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel keine weitere Auffälligkeiten er geben. Insgesamt könn t en daher keinerlei Diagnosen festgestellt werden, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflussen würden.

Rein in Bezug auf den Bewegungsapparat bestehe daher weder aktuell noch seit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015, unter Berücksichtigung der Aktenlage, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/60/18) . 3.7.5

Der neurologische Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, nannte die Diagnose einer exzessiven Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51) bei neurasthenie -ähnlicher Symptomatik, wobei zusätzliche somatische Ur sachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin berichte über eine stark ausgeprägte Müdigkeit und vermehrte Tagesschläfrigkeit. Auf der Epworth -Schläfrigkeitsskala werde ein pathologischer Wert von 16/21 Punkten erreicht (die Beschwerdeführerin fahre nicht Auto). Zusammen mit der Müdigkeit komm e es zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben fänden sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schlafhygiene. Ebenfalls würden Anhaltspunkte für eine motorische Störung des Schlafs in Form von Restless Legs Symptomen fehlen . Es besteh e bei der Be schwerdeführerin wahrscheinlich ein Schnarchen, sodass eine Schlafapnoe nicht ausgeschlossen sei . Ansonsten würden sich keine Hinweise auf eine Hypersomnie zentralen Ursprungs (Narkolepsie) finden . Di e vermehrte Müdigkeit und Schläf rigkeit steh e wahrscheinlich i m Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung (Depression, Urk. 6/60/20). Die Beschwerdeführerin

berichte über eine allgemein stark eingeschränkte Belastbarkeit. Insbesondere die grosse Mühe, am Morgen in Gang zukommen und der stark erhöhte Pausenbedarf würden gegen eine rein organische Hypersomnie sprechen . Diesbezüglich pass e die Symptomatik rein phänomenologisch zu einer Neurasthenie. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig . Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2016 durch die Neurologin Dr. H.___ untersucht worden, we lche in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 auf eine unauffällige elektroenzephalographische Untersuchung und einen unauffälligen MRI-Befund des Kopfes hingewiesen habe. Sie habe deshalb die festgestellten kogniti ven Einschränkungen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erschöpfungsdepression gesehen (Urk. 6/60/20 f.) .

Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher und leistungsmässiger Hin sicht relevant eingeschränkt sei . Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden . Aus diesem Grund werde im Detail auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer stark ausgeprägten Schläfrigkeit sollten somatischen Ursachen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei eine fundierte Abklärung in einem Schlaflabor notwendig (Urk. 6/60/21) . 3.7.6

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin beklage sich über eine vermehrte Müdigkeit mit Leistungseinschränkung, welche sich allmählich aber bessern würde. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode und zwanghafte perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeits züge diagnostiziert worden . Durch die depressive Symptomatik könne auch ein grosser Teil der Müdigkeit und Antriebsverminderung erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% für die bis herige Tätigkeit. Bei einer angepassten Tätigkeit ohne Führungsaufgaben besteh e eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine exzessive Tagesschläfrigkeit diagnostiziert worden . Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die se Schläfrigkeit könne zu einem grossen Teil mit der Depression erklärt werden. Eine somatische Ursache sei nicht sicher ausgeschlos sen, weshalb weitere Abklärungen empfohlen würden . Rein aus neurologischer Sicht besteh e keine zusätzliche zu den psychiatrischen Einschränkungen festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien Hinweise auf eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden . Dies könne die Ursache der neurologisch unsicheren Befunde sein. Die pathologischen Be funde seien aber nicht hochgradig ausgeprägt. Rein aus allgemeininternistischer Sicht besteh e

keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Insuffizienzen diagnostiziert worden . Die Beschwerden seien nicht dauernd vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh e aus rheumatologischer Sicht nicht.

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit mit Teamleiterfunktion zu 70

% arbeits- u nd leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t ver mehrten Pausen verwertbar. ln einer einfachen Tätigkeit ohne Leitungsfunktion besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2015 eingeschränkt sei . Auf grund des psychischen Leidens könne eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Dezember 2016 bestätigt werden. Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2015 (richtig: 2017) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestan den . Die festgestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen . Bei einer effektiven Diagnose könne eine Behandlung eingeleitet werden, sodass keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein manifestes Leiden zu erwarten sei (Urk. 6/60/23) .

Mit den vorgeschlagenen medizinischen M assnahmen könnten die Arbeitsfähi gkeit und damit die Eingliederungsfähigkeit verbessert werden. Berufliche Massnahmen sollten später nochmals geprüft werden. Insgesamt sei die Prognose für die Wiederei ngliederung in den Erwerbsprozess unsicher (Urk. 6/60/24) . 3.8

Dem Bericht der E.___

vom 27. März 2018 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab

30. Oktober 2017 bei der E.___ in tagesklinischer Behand lung befand (Urk. 6/73/3). Die Behandler nannten dabei die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie der Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73, Urk. 6/73/4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Behandler fest, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 % und hernach vom 1. März bis Ende März 2018 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 6/73/3). Die Fortführung einer leitenden Funktion sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert. Möglicherweise sei eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter (Urk. 6/73/5). Eine 50%ige Tätigkeit, nach Möglichkeit auf fünf Arbeitstage verteilt, sei für die berufliche Wiedereingliederung günstig (Urk. 6/73/7).

Am 25. April 2018 ergänzten diese Ärzte, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 %, hernach vom 1. März bis 11. April 2018 zu 80 % und sodann vom 12. bis 30. April 2018 zu 70 % arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/84/1). Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten. Der Arbeitsort solle möglichst reizarm gestaltet sein. Lärmemissionen seien zu vermeiden. Es solle die Möglichkeit für Pausen bestehen. Denkbar sei beispielsweise eine Tätigkeit im Bereich von Yoga-Meditationskurse n oder auch eine einfache Bürotätigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige sich betreffend den Einsatzbereich sehr offen und flexibel (Urk. 6/84/2). 3.9

Die Beschwerdeführerin unterzog sich sodann am 12. September 2018 in der Klinik M.___ einer Thermoblation Struma nodosa links (Operationsbericht vom 16. Januar 2019, Urk. 6/110/6). In seinem Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe eine Besserung der potenziell hyperthyreoten Beschwerden an. So seien ihre Schlaf gewohnheiten besser, der Schlaf sei nun auch deutlich erholsamer. Hierdurch sei ihre Belastbarkeit über den Tag verbessert und sie ermüde nicht mehr so schnell. Auch ihre Konzentrationsfähigkeit sei leicht verbessert. Insgesamt sei sie sehr zufrieden mit der aktuellen Situation und zeige sich sehr dankbar (Urk. 6/110/10). Es werde eine erneute Kontrolle 12 Monate nach der Thermoblation empfohlen (Urk. 6/110/12). 3.10

Am 21. Juni 2019 berichtete der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die Beschwerdeführerin . Er nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73.1) sowie der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.8) bei traumatisierenden Ereignissen in der Kindheit (Urk. 9/3 S. 1). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin leide

zurzeit an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild und an mehrmals wöchentlich auftretenden dissoziativen Zuständen. Sie sei seit 2015 krankgeschrieben und befinde sich seither durchgehend in ambulanter

oder

tagesklinischer psychiatrischer Behandlung. Aktuell sei sie alle zwei Wochen bei ihm in

Behandlung . In den letzten Monaten sei ein insgesamt gleichbleibendes psychisches Zustandsbild zu beobachten. Die Beschwerdeführerin verfüge über knapp ausreichende Ressourcen, um ihren Haushalt führen zu können. Ausserdem bemüh e sie sich um eine berufliche Wiedereingliederung in einem 30% igen Arbeitspensum mit Hilfe des RAV. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei

derzeit nicht möglich, dies aufgrund der geri ngen Belastbarkeit und Ausdauer (Urk. 9/3 S. 2). Im Zustand der Störungen oder Konversionsstörungen leide die Beschwerdeführerin an einem mindestens teilweisen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen, des Identitätsbewusstseins, der Empfindungen sowie der Kontrolle ihrer Körperbewegungen. Aus seiner Sicht sei das Ausmass der Einschränkungen dieser dissoziativen Störungen oder Konversionsstörungen vergleichbar mit demjenig en einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 9 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das D.___ -Gutachten. In diesem kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei a ufgrund ihres psychischen Leidens von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2017 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden . Die fest gestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen (Urk. 6/60/23). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 eine ganze und vom

1. April bis 31. Dezember 2017 eine halbe Invaliden rente zu . Per 31. Dezember 2017 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).

Nachfolgend ist daher auf den Beweiswert des D.___ -Gutachtens einzugehen . 4.2

4.2.1

In der Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gleich wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - davon aus, dass die se von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 4). I n der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin diese Annahme in Frage, indem sie von einer f raglichen dauernden, auf einer invalidisierenden Krankheit basierenden 100 %igen Arbeits

- und danach Erwerbs unfähigkeit sprach. Damit zweifelte sie die Richtigkeit der Zusprechung einer R ente an (Urk. 5 S. 2). Dennoch beantragte sie nur

die Abweisung der Beschwerde und keine reformatio in peius . Zu prüfen ist nichts destotrotz

der Anspruch auf eine Invalidenrente über den ganzen strittigen Zeit raum und im Besonderen auch, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin per Januar und Oktober 2017 verbesserte und sie ihre Arbeitsfähigkeit in der Folge auf 50 % respektive auf 70 % steigern konnte . Dabei ist strittig, ob ihr die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin weit er hin zumutbar ist . 4.2.2

Vorab stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei vor April 2018 noch nicht stabil gewesen, weshalb die Rentenprüfung verfrüht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 6/96, Urk. 6/99). Ein Rentenanspruch wird grundsätzlich geprüft, sobald die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, mithin die Dauer einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während eines Jahres, abgelaufen ist und die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190). Dabei kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Von den Gutachtern wie auch den behandelnden Ärzten war ab 7. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ attestiert worden, und dies über den 7. Dezember 2016 hinaus und damit während mehr als einem Jahr. Die Beschwerdeführerin kehrte denn auch nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Demzufolge war die Frage des Rentenanspruchs zu Recht für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres geprüft worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach einem Jahr auch noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2. 3

Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Teilg utachten vor, es sei erst ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 10). Weder die Gutachter noch der Bericht der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___, oder die behandelnden Ärzte hätten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50 % per Januar 2017 bestätigt (Urk. 1 S. 7). Zudem habe sie ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbau- und Belastbarkeitstrainings nicht über vier Stunden steigern können (Urk. 1 S. 8).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestätigten die Gutachter des D.___ sehr wohl eine Arbeits fähigkeit von 50 % seit Januar 201 7. Zur Begründung ver wiesen sie insbesondere auf die beruflichen Massnahmen (Urk. 6/60/23). Zwar machte Dr. J.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine expliziten Aussagen zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitspanne von Januar bis Juni 2017 (Urk. 6/60/12). Aus dem entscheidenden polydisziplinären Konsens geht jedoch hervor, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 auf 50 % in angestammter sowie angepasster Tätigkeit schätzten (Urk. 6/60/23). Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 von 0 % auf 50 % habe steigern können, leuchtet sodann ein. Insbesondere berichtete auch Dr. H.___ unter Verweis auf ihre neurologische Untersuchung vom 15. August 2016, dass sich die depressive Symptomatik, ein schliesslich der Konzentrationsschwierigkeiten und der Vergesslichkeit dank einer Arbeitspause mit psychiatrischer Begleitung und seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Cymbalta gebessert habe (Urk. 6/44/1). Dementsprechend veranschlagte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schon damals auf 50 % (Urk. 6/44/2). Dem Abschlussbericht über das Aufbau- und Belastungstraining in der Stiftung C.___ ist immerhin zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Fortschritte

mit Bezug auf die Abgrenzung und den eigenen Druck im Umgang mit Aufträgen festgestellt werden konnten und sie ein Pensum von vier Stunden pro Tag an vier Wochentagen absolvieren konnte, auch wenn diese s subjektiv bereits als Überforderung wahrgenommen worden sei (Urk. 6/48/4 f.). Auch der Hausarzt hielt im Januar 2017 einen ordentlichen be ziehungsweise guten Verlauf fest und merkte an, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin laufe es im Programm der Arbeitsintegration seh r gut und auch im Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin erklärt, es gehe ihr gut respektive «an sich nicht schlecht» (Urk. 6/39/35 f.).

Am 15. Mai 2017 berichtete er sodann von einer Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining (Urk. 6/40/1).

Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 auf 50 % steigern konnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar . Dr. G.___ hielt zwar am 12. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätig keit zu 0 % ausüben. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit führte sie aus, in der Stiftung

C.___

manifestier e sich ein aus der Persön lichkeits störung und der geringen Integration der Ich-Struktur der Beschwerdeführerin hervorgehendes Problem. Dieses schränke schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch einerseits rechtsprechungsgemäss auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Andererseits führte Dr. G.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit offenbar in erster Linie auf die durch sie diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 6/32/1).

Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter jedoch nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie sei zwar zwanghaft und perfektionistisch, habe aber 20 Jahre lang eine gute Arbeits leistung erbringen können und auch während Jahren eine Beziehung mit ihrem Freund gehabt und sich dabei wohl gefühlt. Sie sei daher in der Berufswelt und in der Pflege persönlicher Beziehungen nicht durch die schweren pathologischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt . Es handle sich dabei viel mehr um eine akzentuierte Persönlichkeit, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 6/60/13). Der Hausarzt äusserte sich schliesslich nicht zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017, indem er am 15. Mai 2017 erklärte, die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kardiovaskulären und sonographischen Diagnostik, weshalb sie an entsprechende Stellen weitergeleitet worden sei (Urk. 6/40/2). Nach dem Gesagten vermögen die genannten Berichte die gutachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % per Oktober 201 7. So bringt sie unter anderem vor, der psychiatrische Gutachter vermöge seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht näher zu begründen, indem er argumentiere, sie benütze die öffentlichen Verkehrsmittel und besuche ihre Mutter und Schwester (Urk. 1 S.

E. 9 ). D er Gutachter vermochte ein deutlich gebessertes depressive s

Zustandsbild zu erkennen (Urk. 6/60/12). Insbesondere schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration, in den ersten Monaten der Krise sei sie vor Terminen ängstlich gewesen und ihre Hände seien wie durchsichtig geworden. Diese Phänomene habe sie jedoch nicht mehr (Urk. 6/60/9). Auch die Tatsache, dass sie gemäss Gutachten wieder Kontakt zu früheren Bekannten auf genommen habe, mit denen sie sich regelmässig treffe, spricht für eine weitere Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands im Zeitpunkt des Gutachtens (Urk. 6/60/10). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 19. April 2018, in welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin pflege gemäss eigenen Aussagen Kontakt zu Nachbarn und Freunden und sei gut vernetzt (Urk. 6/79/4). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin könne auch wieder lesen, worüber sie sich freue (Urk. 6/60/10). Auch der psycho pathologische Befund, wie er sich anlässlich der Begutachtung darstellte, lässt sich gut mit dem Bild einer leichten bis mittleren depressiven Episode vereinbaren. So habe die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt gewirkt und ihr Antrieb sei gemindert gewesen. Zudem habe sie kaum Freude gezeigt und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt gewesen (Urk. 6/60/10). Gleich zeitig habe sie sich jedoch bewusstseinsklar und gut orientiert präsentiert und auch keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sodann seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt gewesen (Urk. 6/60/11). Dass der Gutachter zuerst von einer mittleren und hernach von einer leichten Depression sprach, ist nicht als Widerspruch zu werten . Denn offenbar differenzierte er bei seiner Beurteilung zwischen der Stimmung, welche leichtgradig depressiv war, und dem weiteren depressiven Zustandsbild, in wel chem er insbesondere berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Müdigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/11 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die gutachterlich angenommene Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % per Oktober 2017 widerspreche den Behandlern (Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Oberärztin der E.___ in ihre n Bericht en vom 27. März und

25. April 2018 eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit festhielt (100 % vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018, dann 80 % vom 1. März bis 11. April 2018 und sodann 70 % vom 12. April bis 30. April 2018, Urk. 6/84/1). Allerdings ist ihre Beurteilung nicht überzeugend . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem unauffällige n psychiatrischen Untersuchungsbefund und einer attestierten rezidivierenden depressiven Störung leichtgradigen Ausmasses mit einer Persönlichkeitsakzentuierung im März respektive April 2018 immer noch zu 70 respektive 80 % arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Zudem erwähnte die Ober ärztin

im gleichen Bericht, dass eine 50%ige Tätigkeit für die berufliche Wieder eingliederung günstig sei (Urk. 6/84/2). Nach dem Gesagten vermag die Einschät zung der E.___ dem psychiatrischen Gutachten in beweiswertiger Hinsicht keinen Abbruch zu tun. Zum Bericht von Dr. G.___ vom 12. April 201 7 ist zu erwähnen, dass dieser zum Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2017 nachweislich nicht mehr aktuell war, weshalb der Gutachter des D.___

auch erwähnte, dass die Diagnose der Depression bestätigt werden könne, diese sei jedoch nur noch leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/60/12).

Betreffend den Bericht von Dr. N.___ ist weiter anzumerken, dass dieser die Beschwerdeführerin im Juni 2019 nur für 30 % arbeitsfähig hielt (Urk. 9/3 S. 2). Allerdings erwähnte er ein über die letzten Monate insgesamt gleichgebliebenes psychisches Zustandsbild, womit er lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes vornahm. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann offenbar heute eine weniger engmaschige Therapie in Anspruch nimmt als zum Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/3 S. 2, Urk. 6/60/8), lässt ebenfalls auf eine verbesserte Situation schliessen. Damit ver mag der Bericht von Dr. N.___

die gutachterliche Feststellung nicht in Frage zu ziehen. In Anbetracht des nicht sehr gravierenden psychiatrischen Befundes im Zeitpunkt der Begutachtung, gemäss welchem aber doch gewisse psychische Ein schränkungen

– insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 6/60/13) – festgestellt wurden, erweist sich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 noch zu 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei, als einleuchtend .

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten gehen damit fehl .

4.2.5

Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin das internistische Gutachten und macht geltend, dieses sei unvollständig. Namentlich habe der internistische Gut achter die Auswirkungen der Hyperthyreose und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der Müdigkeit und Erschöpfung nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Zudem fehle eine abschliessende Beurteilung der genannten Schilddrüsenerkrankung, weshalb die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig sei (Urk. 1 S. 11). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzte sich der internistische Gutachter mit dem Vorliegen einer Hyperthyreose auseinander. So stellte er die Diagnose einer subklinischen Hyperthyreose (DD: unklare Autoimmunerkrankung). Er erwähnte auch, dass dadurch eine leicht vermehrte Müdigkeit entstehen könne . Allerdings könne eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geringgradigen Befunde aus allgemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 6/60/7). Dass er gleichzeitig weitere somatische Abklärungen betreffend die Schilddrüse empfahl (Urk. 6/60/8), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Einerseits hielt der Gutachter bereits fest, dass eine autoimmune Hyperthyreose behandelbar sei, wo mit keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8). Andererseits erklärte auch der neurologische Gutachter unter Hin weis auf die Erschöpfungs-Symptomatik, dass die psychiatrischen D iagnosen im Vordergrund stünden (Urk. 6/60/21). Der psychiatrische Gutachter bezog diese Problematik denn auch in seine Beurteilung ein, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihre erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt (Urk. 6/60/13). An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2018 an der Schilddrüse operieren liess und danach normale Schilddrüsenwerte festgestellt werden konnten (Urk. 6/110/6, Urk. 6/110/10). Zwar wies sie nach der Operation auf eine Besserung ihrer Schlaf gewohnheiten und eine weniger rasche Ermüdbarkeit ihn (Urk. 6/110/10). Allerdings führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem internistischen Gutachter selbst aus, ihre Müdigkeit habe mit dem Burnout begonnen (Urk. 6/60/7) . Auch Dr. H.___ sah anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung im August 2016 die psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 6/44/2) . Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Müdigkeit vor allem auf die depressive Störung zurückzufü hren ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung weitere r somatische r Abklärungen im Sinne einer Schadenminderungspflicht korrekterweise erfolgte (Urk. 6/97). Das internistische Gutachten erweist sich da mit als ver wertbar und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise war . 4.2.6

Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vo m 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 0 %, von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.

Mit dem psychiatrischen Gutachter ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teamleiterin zu verwerten. Wie bereits erwähnt, legte er dar, dass sie vor allem durch die erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/13). Diesbezüglich führte der RAD schlüssig aus, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen überwiegend auf die bestehende Erschöpfung und die Störungen der zwischenmenschlichen Interaktion zurückzuführen seien . Die Erschöpfung trete bei Führungsaufgaben genauso wie bei einfachen Tätigkeiten auf (Urk. 6/96/7). Im Übrigen verneinte auch die Oberärztin der E.___ die Zumut barkeit der Wiederaufnahme einer Teamleiterposition nicht explizit . Sie führte lediglich aus, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung solle nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten (Urk. 6/84/2). An anderer Stelle erwähnte sie sodann, dass die Fortführung einer leitenden Funktion aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert sei und möglicherweise eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter wäre (Urk. 6/73/5). Diesem Umstand trug der psychiatrische Gutachter jedoch bereits Rechnung, indem er die Arbeitsfäh igkeit in der angestammten Tätig keit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen (Ermüdbarkeit, leichte depressive Verstimmung, verminderte Belastbarkeit, Urk. 6/60/13) auf 50 % respektive 70 % veranschlagte (Urk. 6/60/12).

4.2. 7

Nach dem Gesagten erfüllt das D.___ -Gutachten die von der Rechtspr echung ge stellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten (E. 1. 5), so dass grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Die gutachterliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4.3

4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Hinsichtlich des

Komplexes der Gesundhe itsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde festzuhalten, dass

sich das depressive Zustandsbild langsam zu rückgebildet habe . Zudem berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht mehr über Ängste und zeigte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche mehr (Urk. 6/60/11). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte daher

zum Zeitpunkt der Exploration noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter einer erhöhten Ermüdbarkeit, einer leichten depressiven Verstimmung und einer ver minderten psychischen Belastbarkeit (Urk. 6/60/13).

Dieser Diagnose ist ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kooperation in den bisher erfolgten Therapien gegeben gewesen sei. Der geplante Aufenthalt in einer Tagesklinik könne ihr helfen, den Alltag aktiver zu gestalten, was zu einer Verbesserung beitragen könne. Die bestehende Behandlung sei weiterzuführen (Urk. 6/60/14, Urk. 6/60/23) . Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in

durchaus Bemühungen anstellt, um

ihren

Gesundheitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungs möglichkeiten – insbesondere die psychiatrischen Th era pieoptionen – noch nicht aus ge schöpft sind, weshalb nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann .

Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges führte der Gutachter aus, die Kooperation bei den Eingliederungsbemühungen sei vorhanden gewesen, die festgestellten Einschränkungen seien durch die Depression bedingt gewesen (Urk. 6/60/14). Aus dem aktuellen Bericht der E.___ ergibt sich sodann, dass auch die Ärzte dort eine Wiedereingliederung als möglich erachte te n (Urk. 6/84/2). Daher bestehen keine Hinweise auf eine manifeste Eingliederungsresistenz.

R elevante Komorbiditäten liegen keine vor. Das zervikale Schmerzsyndrom bereitet der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzen im Alltag (Urk. 6/60/15) und das autonome Adenom an der Schilddrüse wurde anlässlich der Operation vom September 2018 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der potentiell hyperthyreoten Beschwerden angab (Urk. 6/110/10). 4.3.3

Betreffend den Indikator Persönlichkeit ist auf die zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) hin zuweisen (Urk. 6/60/22). Auch wenn diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (Urk. 6/60/13), so ist ihnen dennoch eine gewisse ressourcenmindernde Wirkung zuzuerkennen. Denn durch ihre zwanghafte und perfektionistische Haltung und die damit einhergehenden hohen Leistungsansprüche an sich selbst hat die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass sie nicht mehr so leistungsfähig ist wie früher . Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, sie sei auf grund ihrer Selbstunsicherheit und ihrer Schwierigkeiten, sich zur Wehr zu setzen, im Laufe der Zeit zunehmend in eine berufliche Überforderung hineingeraten und depressiv geworden (Urk. 6/60/12 f.). 4.3.4

Der soziale Kontext der Beschwerdeführer in hält

dahingehend

Ressourcen

bereit, da sie Unterstützung durch ihre Familienmitglieder erhält. Zudem hat sie den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen, mit denen sie sich regel mässig trifft. Sie besucht auch ihre Mutter oder wird von ihr besucht und hat regelmässig en Kontakt zur Schwester (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14) . 4.3.5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits steigern konnte. So treffe sie sich gemäss Gutachten wieder mit Bekannten und habe regelmässigen Kontakt zur Familie (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14). Des Weiteren sei es ihr wieder möglich zu lesen und auch den Haushalt führe sie selbständig, auch wenn sie dafür mehr Zeit benötige als früher. Allerdings sei es ihr nicht mehr möglich, zu malen oder Yoga zu praktizieren (Urk. 6/60/10).

Hinsichtlich des Leidensdrucks ist zu bemerken, dass angesichts der engmaschig durchgeführten Therapien (jeweils einmal pro Woche Psychotherapie, Trauma- und Atemtherapie sowie Ergotherapie, Urk. 6/ 60/8) doch ein Leidensdruck vor handen ist und sie sich demzufolge in ihrem Verhalten als konsistent erweist . 4.3.6

In Anbetracht der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Befunde, der Persönlichkeitsakzentuierung, des zuvor wesentlich reduzierten, hernach aber gesteigerten Aktivitätsniveau s, lässt sich die gutachterlich angegebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, 50 % sowie 30 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren

vorzunehmen, ist im Übrigen

entgegen dem A ntrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine entscheidrelevanten

Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vo m

7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 100 %, hernach von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 noch zu 30 % arbeits unfähig war. In einer angepassten Tätigkeit bestand in Abweichung dazu ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten kann, sind s owohl das V aliden

- als auch das Inv alidene in kommen gestützt auf das zuletzt erzielte – jeweils der Teuerung bis in s Anspruchsjahr 201 6

respektive 2017 angeglichene – E in ko mmen zu ermitteln. Der In validitätsgrad entspricht damit

jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

in

der angestammten Tätigkeit . Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbeginn bei krankheitsbedingter Niederlegung der Arbeit im Dezember 2015 und Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/11/57, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b i .V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG), sodann von 50 % für die Zeit von Januar bis September 2017 und schliesslich von 30 % ab Oktober 201 7. Unter analoger Berücksichtigung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (vgl. E. 1.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis

31. März 2017 eine ganze Rente und

vom

1. April bis 31. Dez ember 2017 eine halbe Rente zugesprochen hat. Per 31. Dezember 2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweis t sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00415

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 5. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic.

iur . Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1970, war seit dem

30. November 1998 bei der Z.___ AG als Teamleiterin mit Sonderfunktionen Statistics angestellt (Urk. 6/19/1 f.). Aufgrund einer psychischen Belastungssituation nach einer Um strukturierung am Arbeitsplatz (Urk. 6/14/2, Urk. 6/22/1) wurde sie von ihrem Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, ab dem 7. Dezember 2015 zu 100 % krankgeschrieben und bezog zuerst Lohnfortzahlungen von ihrem Arbeitgeber und danach Krankentaggelder (Urk. 6/11/57 ff., Urk. 6/14/4). Am 6. Juni 2016 meldete sie sich bei der Invalidenvers icherung zum Leistungsbezug an. Dazu ver wies sie auf schwerwiegende Probleme am Arbeitsplatz und führte aus, sie habe Konzentrationsstörungen, sei erschöpft, würde schneller ermüden, sei wenig belastbar, brauche viel Ruhe und sei aus kleinstem Anlass überfordert. Zudem spüre sie eine Muskelverspannung ohne körperliche Leistung. Sie sei in einem Stimmungstief, was ihre Leistungsfähigkeit enorm einschränke (Urk. 6/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und berufliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 6/11, Urk. 6/16, Urk. 6/19, Urk. 6/22, Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 24. November 2016 erteilte sie Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- sowie Aufbautrainings von Januar bis Juni 2017 bei der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ (Urk. 6/26). Gleichentags teilte sie der Versicherten mit, dass keine weiterführenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen indiziert seien, da aktuell nur Massnahmen der Frühintervention möglich seien. Es werde der An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft (Urk. 6/27). Am 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten ergänzend mit, es seien zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich, da ihr gesundheitlicher Verlauf abzuwarten sei (Urk. 6/37). Am 13. September 2017 löste der Arbeitgeber schliesslich das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der

Z.___ AG per 31. Dezember 2017 auf (Urk. 6/76). Die IV-Stelle liess die Versicherte hernach durch das

Institut D.___ polydisziplinär begutachten (D.___ -Gutachten vom 26. Oktober 2017, Urk. 6/60) und legte dieses Gutachten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher dazu am 10. Nov ember 2017 Stellung nahm (Urk. 6/96/5) . V om 30. Oktober 201 7

bis 30. April 201 8

befand sich die Versicherte überdies in tagesklinischer Behandlung in der p sychiatrischen K linik E.___ (Urk. 6/73/1, Urk. 6/84).

Ab 1. Januar 2018 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern an (Urk. 6/79/1). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine

Arbeitsvermittlung ab dem 1. Juni 2018, wobei diese aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen werden musste (Urk. 6/86). Zudem teilte sie der Versicherten am 1. Juni 2018 mit, mit der unterstützenden Arbeits vermittlung seit dem 1. Juni 2018 würden die Eingliederungsmassnahmen abge schlossen und es werde die Rentenprüfung ein geleitet (Urk. 6/87). Am 10. September respektive 1. November 2018 nahm der RAD zu neu eingegangenen medizinischen Berichten Stellung (Urk. 6/96/6 f.). Mit Vorbe scheid vo m 1 2. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich eine ganze Rente vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 sowie eine halbe Rente vom

1. April bis 31. Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 6/99). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sowie eine r Schlafabklärung und eine r immunologische n /endokrinologische n Abklärung (Urk. 6/97).

Gegen den Vorbescheid zur in Aussicht gestellten Rente erhob die Versicherte am 14. Dezember 2018 Einwand (Urk. 6/105). Am 1. Februar 2019 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/110, Urk. 6/111). Dazu nahm der RAD am 4. April 2019 Stellung (Urk. 6/114/3). Am 7. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/122 = Urk. 2, Urk. 6/117). 2. Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr vom

1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. Für die Zeit ab dem 1. August 2018 seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt darauf die Rentenleistungen erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom

19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom

16. August 2019 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 8) und reichte einen Bericht eines behandelnden Arztes vom 2 1. Juni 2019 zu den Akten (Urk. 9/3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), worüber die Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Okto ber 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres (Dezember 2016) sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeits unfähigkeit entspreche somit dem Invaliditätsgrad. Mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe zunächst ein Anspruch auf eine ganze Rente. D ie Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt mittels eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings habe nicht erreicht werden können. Per Januar 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert . Ab April 2017 habe sie daher Anspruch auf eine halbe Rente. Per Oktober 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter ver bessert. Seit diesem Datum bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 30 %, weshalb die Rentenzahlung per 31. Dezember 2017 eingestellt werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das Gutachten des D.___ nach vollziehbar und plausibel. Die subklinische Hyperthyreose sei bekannt gewesen. Es habe keine funktionelle Leistungseinschränkung attestiert werden können, da die Schilddrüsenwerte im Normbereich gelegen hätten (Urk. 2 S. 3). Die Be schwerdeführerin habe die ihr empfohlenen Abklärungen durchführen lassen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die erfolgreiche Thermoblation eines Schilddrüsenknotens stattgefunden habe. Bei der Kontrolle hätten sich normalisierte Schilddrüsenwerte sowie eine Verbesserung des Schlafes und der Konzentration gezeigt (Urk. 2 S. 3 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden keine neuen medizinischen Sachverhalte geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ver füge über genügend Ressourcen, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Sie erledige den Haushalt, gehe einkaufen, koche und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Zudem pflege sie einen guten Kontakt zur Mutter und den Schwestern. Sie habe auch den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen. Dies spreche dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und es ihr zumutbar sei, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 2 S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demg egenüber auf den Standpunkt, in Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich und gemäss gesetzlichem Wortlaut auch unzulässig. Zum Zeit punkt des Vorbescheids sei ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil gewesen. Erst nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im April 2018 könne von einer Stabilisierung respektive der langsamen Wiederaufnahme einer Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes per Januar 2017 sei medizinisch nicht ausgewiesen (Urk. 1 S. 7). Es müsse nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8). Ferner ver möge der psychiatrische Gutachte r seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend zu begründen (Urk. 1 S. 9 f.). Ihr Gesundheitszustand sei auch im September 2017 noch nicht stabil gewesen und die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2017 sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad nachgewiesen. Während ihrer Behandlung in der E.___

von Oktober 2017 bis

April 2018 sei sie aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht arbeitsfähig gewesen, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie des RAD zu folgen, welche aus psychiatrischer Sicht ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne somit erst ab dem 1. August 2018 berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 10) . Die Beschwerdegegnerin habe erst im November 2018 eine immunologische/endokrinologische Abklärung angeordnet, obschon sie zu diesem Zeitpunkt bereits über den Rentenanspruch entschieden habe und sie

– die Beschwerdeführerin - zwei Monate zuvor operiert worden sei . Bis heute fehle eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit aus immunologischer/endokrinologischer Sicht. Die angeordnete Schlafabklärung sei ebenfalls nicht durchgeführt worden. Somit fehle es an einer vollständigen me dizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 201 8. Es sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bezüglich der Diagnose des Schilddrüsenadenoms im Dezember 2018 verbessert respektive stabilisiert habe und spätestens ab diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 12). Weder das Gutachten noch die Beurteilung durch den RAD würden den notwendigen bundesgerichtlichen Beweisanforderungen entsprechen, da sie weder vollständig (immunologisch/endokrinologisch) noch schlüssig (psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie Zumutbarkeitsprofil und Zeitpunkt der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes) seien (Urk. 1 S. 11). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ergänz t e die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin sei jahrelang erhöhter beruflicher Belastung ausgesetzt gewesen und es sei eine Versetzung erfolgt.

Vom behandelnden Hausarzt, Dr. A.___, sei en dementsprechend auch ein Mobbing und ein Burnout diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um Z-Diagnosen, welche schon medizinisch keinen Krank heitswert aufweisen würden und daher nicht invalidisierend seien (Urk. 5 S. 1). I m Gutachten werde als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, genannt. Es sei davon auszugehen, dass diese depressive Symptomatik reaktiv infolge der erhöhten beruflichen Belastung aufgetreten sei. Daher sei schon fraglich, ob jemals ein invalidisierender Gesundheitsschaden und ein Rentenanspruch bestanden hätten und die befristeten Renten somit zu Recht zugesprochen worden seien. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei der erforderliche Schweregrad des Leidens darüber hinaus sicherlich nicht mehr gegeben gewesen . Als funktionelle Einschränkung habe eine erhöhte Ermüdbarkeit bestanden. Aus serdem habe die Beschwerdeführerin unter leichten depressiven Verstimmungen und einer verminderten psychischen Belastbarkeit gelitten. Der Invaliditätsgrad von 40 % werde nicht erreicht, weshalb kein Renten an spruch bestehe . Der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, spreche dafür, dass die funktionelle Einschränkung (erhöhte Ermüdbarkeit) durch die Schilddrüsenerkrankung und nicht die depressive Symptomatik bedingt gewesen sei. Da sich die depressive Symptomatik daher noch früher als bisher angenommen gebessert habe, sei es noch wahrscheinlicher, dass sie als Reaktion auf die jahrelange erhöhte berufliche Belastung aufgetreten sei. Betreffend die Schadenminderungspflicht sei anzumerken, dass die verlangten Abklärungen als Prävention der Erhaltung des Gesundheitszustandes dienen würden und somit mittels einer Schadenminderungspflicht auferlegt werden könnten (Urk. 5 S. 2). 2.4

Replicando

hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und zog in Er wägung, der Hausarzt sei kein Facharzt in Psychiatrie. Es sei auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen. Diese habe eine chronifizierte Depression mit Ängsten, schwer bis mittelgradig, eine dissoziative Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Es entspreche daher nicht den fachärztlichen Berichten, lediglich von einem Burnout sowie einer Mobbingsituation – also Z-Diagnosen ohne Krankheitswert – auszugehen (Urk. 8 S. 1). Selbst der Gutachter erwähne weder das Burnout noch das Mobbing, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringe. Diese Argumentation erweise sich somit als unbewiesene Behauptung. In den medizinischen Berichten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die depressive Symptomatik nur reaktiv auf die erhöhte Belastung am Arbeitsplatz aufgetreten sei. Die Gutachter hätten unabhängig vom Arbeitsplatz eine leicht- bis mittelgradige rezidivierende Störung diagnostiziert. Sofern die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass gar nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe, widerspreche sie somit der Einschätzung der Gutachter. Des Weiteren sei die vom Gutachter g e stellte Diagnose einer leicht- bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht durchaus relevant (Urk. 8 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich der Frage nicht nachgegangen, ab wann bei ihr

– der Beschwerdeführerin - eine Chronifizierung der Depression eingetreten sei, wobei Dr. G.___ schon im Jahr 2016 über eine chronifizierte Depression gesprochen habe (Urk. 8 S. 3). Für die Behauptung der Beschwerde gegnerin, wonach die hohe Ermüdbarkeit vermutlich – nicht überwiegend wahr scheinlich – auf die Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen sei und daher die depressive Symptomatik schon viel früher als angenommen remittiert gewesen sei, würden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden. (Urk. 8 S. 3 f.). Es sei korrekt, dass die Schilddrüsenerkrankung nach der erfolgreichen Operation keinen längerdauernden

Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe. Es sei jedoch nicht geklärt worden, wie lange die Einschränkung angedauert habe und ob diese daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant gewesen sei respektive länger als drei Monate angedauert habe. Dafür habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 8 S. 4). Was die Schadenminderungspflicht anbelange, so bedinge der Gesetzeswortlaut von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG, dass überhaupt Leistungen ausgerichtet würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Letztlich zeige das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass die Abklärungen im Zeitpunkt des Entscheids nicht vollständig gewesen seien (Urk. 8 S. 5). 3. 3.1

Der Hausarzt Dr. med. A.___ berichtete am 18. August 2016, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei eine Belastungssituation am Arbeitsplatz, es bestehe dringender Verdacht auf Mobbing. Dazu stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 6/22/1 f.): - Zunehmend e depressive Störung - Burnout- Synd rom; bisher stationärer Verlauf, in psychotherapeutischer Betreuung - Zwei h eisse Knoten in der Schilddrüse, klinisch euthyreot, Status nach Herpes Zoster

N. trigemini

ramus frontalis rechts Februar 201 6 - Distorsion Hüftgelenk und Achillessehnen beidseits

- unklare K niegelenksbeschwerden links (kli nisch gegenwärtig nicht fassbar, den kbar: ISG-Blockade links, It. B eckentiefstand rechts) von etwa 0.5 cm - H yperlaxizität It . Hohlfüsse - k eine kl inisch fassbaren Schulter- Ar mbeschwerden - Juni 2007: 06-2007 CAVE CRS C6 re chts (evtl. auch Reizung C7), CAVE DH C5/C6 oder C6/C7 - Februar 2014: Nephrolithiasis (asymptomatisch), Verdacht auf

pleuropericardiale Reizung, Differentialdiagnose [ DD ] Th- SS,

w eniger wahrscheinlich: GERD - Anamnest isch schwerer Eisenmangel - Unklare Sekretion aus Umbilicus

- Februar 2014: CAVE beginnendes Burnout- Syndrom - zum Teil mangelnde Unterstützung durch Vorgesetzte - Status nach Mobbing (Mai 1998), keine depressive Störung - Juli 2007: Zervik alsyndrom und radik uläres Reiz- und sensibles Ausfalls syndrom C6 re chts bei Disk ushe rn ie und Osteochondrose auf Höhe C5/C6, regredient unter Therapie - November 2011: Adynamie - November 2015: Mobbing, zum Teil vegetative Reaktionen - Anamnestisch unklare Amenorrhoe (Juni 2011), anamnestisch Menorrhagien, Zyklusunregelmässigkeiten 2006, Fehlgeburt am 13. Juli 2006

Weiter führte der Hausarzt aus, am bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise mit dem bisherigen Vorgesetzten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie wolle aber schon bald wieder arbeiten und wünsch e Arbeits versuche. Die Beschwerdeführerin leide unter einem Mobbing, eine B eeinträchtigung der psychischen Verfassung sei die logische Folge. Zur Quantifizierung der Beei nträchtigung der neuropsychologischen Funktionen werde

sie demnächst neuropsychologisch abgeklärt. Seitens der Schilddrüse lägen noch keine abschliessenden Beurt eilungen vor. D ie Beschwerdeführerin müsse entsprechenden Verlaufskontrollen unterzogen werden. Welchen Einfluss da s Adenom auf die neuropsychologische Leistungsfähigkeit habe, sei vorerst unklar . Seit A nlaufen der Eingliederungsmassnahmen und der Betreuung durch eine Casemanagerin der Krankentaggeldversicherung scheine sich die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin bereits zu stabilisieren. D ie frühere Hoffnungs losigkeit steh e gegenwärtig nicht im Vordergrund (Urk. 6/22/51) . 3.2

Mit Bericht vom 30. August 2016 über die seit 8. Dezember 2015 bestehende Behandlung nannte die Psychiaterin Dr. G.___

einen Status nach mittelschwerer bis schwerer Depression sowie nach langer mittelgradiger (Erschöpfungs-) Depression (ICD-10 F32.11) mit starken Ängsten. Den weiteren Diagnosen, einer akzentuierten Persönlichkeit mit starker Leistungsorientierung, Aggressionshemmung, Überanspannung und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1), mass sie keine leistungseinschränkende Wirkung bei . D ie Beschwerdefüh rerin habe eine schwierige Kindheit in Serbien mit früher Parentifizierung gehabt. Zum Teil habe sie indirekte Gewalt erlebt bei den Grosseltern. Mit 18 Jahren sei sie zu den Eltern in die Schweiz gekommen und von diesen unterdrückt und finanziell ausgenutzt worden. Sie habe früh geheiratet und sich dann nach wenigen Jahren scheiden lassen. Bei der Z.___ habe sie sich hochgearbeitet und sei von ihrem Chef für ihren Fleiss geschätzt, jedoch vom Chef ihres Chefs in ihrer Rolle als Vorgesetzte schikaniert worden. Danach sei sie dekompensiert, da ihre alten Traumata reaktiviert worden seien. Sie habe eine starke Leistungsorientierung, keine Kenntnis von ihren eigenen Bedürfnissen und Grenzen, könne sich nicht abgrenzen. Das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werde nicht voll erreicht. Sie weise die typischen Symptome einer Erschöpfungs-Depression auf, mit ausgeprägter Verunsicherung, sozialem Rückzug, des Gefühls von hilflosem Ausgeliefertseins, Repression, Ver meidungsverhalten und starkem Kontrollbedürfnis. Langfristig könne voraussichtlich von einer Restitutio ausgegangen werden, aktuell weise sie aber noch eine sichtlich verminderte Belastbarkeit und erhöhte Ermüdbarkeit auf (Urk. 6/16/2). Betreffend die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. G.___, d ie Beschwerdeführerin werde durch ihren Hausarzt krankgeschrieben (Urk. 6/16/1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vielleicht für zwei Stunden pro Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötige ein Belastbarkeitstraining durch die Invalidenversicherung. Je nach Belastungsgrenze könne sie dann reintegriert werden, sie sei sehr arbeitswillig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/16/3).

3.3

Dr. G.___ hielt am 12. April 2017 fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich seit August 2016 eine minime, aber instabile, bei Belastung einbrechende Verbesserung, es sei kein namhafter Fortschritt erreicht worden. Dazu ergänzte sie die Diagnosen einer chronifizierten Depression mit Ängsten, schwer - bis mittelgradig (ICD-10 F32.2 / 32.1), einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (zwanghaft und abhängig). Ferner nannte sie eine sich noch nicht im Sinne einer Persönlichkeitsstörung äussernde Traumafolgestörung (im ICD-10 nicht codierbar) mit Identitätsstörung und gering integrierter psychischer Struktur des Ich (ICD-10 F61.0). Die bisherige Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben. Betreffend die Ausübung einer an gepassten Tätigkeit erklärte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin befinde sich im Reintegrationszentrum C.___ . Dort manifestier e sich das aus der Persön lichkeits störung und geringer Integration der Ich-Struktur hervorgehende Problem, welches schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein schränk e, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). 3.4

In seinem Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 erklärte Dr. A.___, eine Beant wortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen durch ihn sei mehr heitlich nicht möglich, da er keine Sachverhalte der Arbeitsmedizin beurteile. In diagnostischer Hinsicht ergänzte er zu seinem Bericht vom 18. August 2018 (Urk. 6/22) die Diagnosen der unklaren Hypergammaglobulinämie sowie des Status nach Mobbing (Besserung nach Stellenverlust, Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining, vegetatives Problem: Hyperthyreose, denkbar: beginnende asthmoide Störung, Urk. 6/40/1). Die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kar d iovaskulären sowie sonographischen Diagnostik. Darum sei die Beschwerdeführerin auch an entsprechende Stellen weitergeleitet worden (Hämatologie, Urk. 6/40/2). 3.5

Vom 10. Januar bis 9. Juni 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen ein Belastungs- sowie Aufbautraining in der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___ . Dem Abschlussbericht vom 8. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass die anfänglich grosse Motivation der Beschwerdeführerin für eine Eingliederung integrationsfördernd für den ersten Arbeitsmarkt sei . Integrationshinderlich sei demgegenüber, dass die Beschwerde führerin zur Zeit psychisch nicht in der Lage sei, sinnvolle und realistische Massnahmen für eine nachhaltige Integration mitzugestalten. Tendenziell habe eine Zunahme ihrer Erschöpfungszustände bereits bei vier Stunden Anwesenheit innerhalb von vier Tagen beobachtet werden können. Eine Leistungssteigerung habe zu vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen geführt. In der Erarbeitung von realistischen Tätigkeitsfeldern habe sich ihr Fokus auf ihre psychischen Prozesse und die Notwendigkeit einer Priorisierung ihrer Therapieerfolge verdeutlicht. Es w ürden daher die Fortsetzung der medizinisch-therapeutischen Massnahme sowie – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – ein Aufbautraining empfohlen (Urk. 6/48/6). 3.6

Mit Bericht vom 12. Juni 2017 nannte Dr. med. H.___, Fachärzt in für Neurologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psycho physischen Erschöpfungszustand als Reaktion auf eine prolongierte und vielfältige psychosoziale Belastungssituation, assoziiert mit neuropsychischen Defiziten (Urk. 6/44/1). Dazu führte sie aus, der Hauptbefund der neurologischen Abklärung sei ein kognitiv es Ausfallsprofil mit Leistungs minderungen leichten bis mittelschweren Ausmasses im attentionalen und exekuti ven Be reich . Sekun där seien auch die Gedä chtnisleistungen leichtgradig betroffen. Die Befunde der klinisch- neurologischen Untersuchung seien unauffällig, elektroenzephalographi sch ergäb en sich keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie oder Enzephalopathie und in der MRI-Untersuchung des Kopfes fänden sich keine Hinweise auf eine Vaskulitis, eine relevante Vaskulopathie oder auf Raumforderungen . Bei der Beschwerdeführerin sei eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden, anamnestisch als Folge einer lang anhaltenden vielschichtigen Belastungssituation. In der

akuten Phase habe sie unter ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten, einer Orientierungslosigkeit, Vergesslichkeit, Verlangsamung und auch Lärmempfindlichkeit gelitten . Seit Be ginn der Akutmanifestation Ende letzten Jahres seien die Beschwerden subjektiv regredient, die physische Belastbarkeit schwank e aber noch stark. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit habe sich noch nicht normalisi ert. Nach Ausschluss einer hirn organischen Ursache seien die kogniti ven Minderleistungen zusammen mit der schwankenden Belastbarkeit gut mit den Auswirkungen der Erschöpfungsdepression erklärbar . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. November 2013 und bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/44/2). Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne aus heutiger Optik nicht beant wortet werden, da die Beschwerdeführerin sei t fast einem Jahr nicht mehr unter sucht worden sei. Aus der Optik der Untersuchungsbefunde von damals wäre eine Wiederaufnahme der Tätigkeit, zunächst mit einem reduzierten Pensum, möglich gewesen (Urk. 6/44/3). 3.7

3.7.1

Am 26. Oktober 2017 erstattete das D.___ sein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie sowie Neurologie (Urk. 6/60). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Sachverständigen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) mit exzessiver Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51, neurasthenie -ähnliche Symptomatik, zusätzliche somatische Ursachen nicht ausgeschlossen, siehe auch Diagnose der subklinischen Hyperthyreose, Urk. 6/60/21) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (Urk. 6/60/21 f.): - Intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) - Wirbelsäulenfehlform / - fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule [BWS] mit konsekutiver Halswirbelsäulen [HWS]- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung) - Reaktive Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance - Subklinische Hyperthyreose, DD unklare Autoimmunerkrankung - Zwanghafte, perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) 3.7.2

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin internistisch. Dabei stellte er die Diagnose der subklinischen Hyperthyreose (Differentialdiagnose: unklare Autoimmunerkrankung). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er aus, d ie Beschwerdeführerin gebe eine vermehrte Müdigkeit an, welche seit zwei Jahren bestehe und mit einem Burnout begonnen habe. Bei der klinischen allgemeininternistischen Untersuchung sei eine etwas diffus vergrösserte Schild drüse auf gefallen . Die übrigen klinischen Befunde seien unauffällig gewesen . Bei den Laborwerten bestünden unspezifische Zeichen einer entzündlichen Reaktion mit erhöhter BSR und grenzwertiger Erhöhung von zwei Leberwerten. Die Schild drüsenparameter würden eine Tendenz zur Hyperthyreose bei einem tiefen TSH zeigen, wobei die übrigen Schilddrüsenwerte im Normbereich liegen würden . Eine Autoimmunerkrankung mit subklinischer Hyperthyreose sei dadurch möglich. Aufgrund der erhobenen Befunde könne keine genaue Diagnose gestellt werden. Eine leicht vermehrte Müdigkeit könne dadurch ebenfalls entstehen. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aber aufgrund der leicht gradigen Befunde au s all gemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden.

Eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden besteh e aufgrund der Untersuchung nicht (Urk. 6/60/7) .

Es seien weitere Abklärungen mit Laboruntersuchungen und allenfalls einem Ultraschall der Schilddrüse bezüglich einer autoimmunen Hyperthyreose angezeigt. Diese könne danach behandelt werden, womit keine länger andauernde, höhergra dige Arbeits unfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8) . 3.7.3

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwog im Rahmen der psychiatrischen Exploration, d ie altersentsprechend aus sehende Explorandin mach e einen gepflegten Eindruck, sei freundlich und kooperativ. Die Stimmung sei herabgesetzt, gelegentlich auch etwas depressiv. Sie wirk e etwas verlangsamt, der Antrieb sei vermindert. Sie schilder e ihre Beschwerden und ihren Tagesablauf sehr genau, verliere sich dabe i manchmal in Details. Ferner zeig e sie kaum Freude und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (Urk. 6/60/10). Die Be schwerdeführerin habe einen wachen Eindruck gemacht, sei bewusstseinsklar (Urk. 6/60/10 f.) . Überdies sei sie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Sie drück e sich differenziert aus. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wies en auf durchschnittliche Intelli genzleistungen hin. Während der Untersuchung habe sie keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt . Sie könne gut auf die gestellten Fragen eingehen. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Ihre Aus führungen seien anschaulich. Das Denken sei depressiv eing eengt. Sie zeig e kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In ihren Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person. Sie könne sich gegen über der Umgebung klar abgrenzen, Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden. Ferner äusser e sie keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshandlungen seien ebenfalls nicht vorhan den. Sie berichte nicht über Ängste und erwähne keine Phobien. Auch über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichte sie nicht (Urk. 6/60/11) .

In seiner psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter aus, d er Arbeitsdruck bei der Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren zugenommen, die Produktivität habe gesteigert werden müssen, sie habe Mitarbeiter beurteilen müssen, habe zum Teil keine Stellvertretung gehabt und Überstunden leisten müssen. Zudem habe sie an den Wo chenenden arbeiten und ihre Ferien verschieben müssen . Sie sei schon immer sehr pflichtbewusst gewesen und habe sich unter einen hohen Leistungsdruck gesetzt . Sie sei auch sehr angepasst, habe Mühe, sich gegenüber der Umgebung zur Wehr zu setzen und

sei selbstunsicher. Sie könne sich gegen die zunehmende Überforderung nicht zur Wehr setzen und sei zunehmend in eine depressive Krise geraten, wobei es schliesslich im Dezember 2015 zum Zusammenbruch gekommen sei . Sie befinde sich seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme Antidepressiva und besuch e auch eine Traumatherapie. Nur langsam habe sich das psychiatrische Zustandsbild ge bessert. Im Jahr 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, bei denen sie ihr Arbeitspensum nicht über vier Stunden pro Tag habe steigern können . Zurzeit lieg e ein mittelgradiges depressives Zustandsbild vor. Vor allem leide die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Müdigkeit. Sie leg e sich auch tagsüber hin, schlafe nachts 10 Stunden und fühl e sich nicht ausgeschlafen. Sie leb e

alleine, sei in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Spaziergänge bis zu einer Stunde seien mö glich. Seit einigen Monaten sei sie auch wieder in der Lage, zu lesen, was ihr Freude bereite. Neben den regelmässigen Besuchen ihrer Therapien pfleg e

sie auch soziale Kontakte mit Bekannten und Familienan gehörigen. Freude habe sie auch an ihren Pflanzen sowie am Einrichten der Wohnung (Urk. 6/60/11). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei sie etwas ver langsamt gewesen, der Antrieb sei vermindert gewesen und die Stimmung leicht gradig depressiv. Bei der Beschwerdeführerin könne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1) gestellt werden. Ohne leistungseinschränkende Wirkung seien die

zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, i n der bisherigen Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 70

%. Von Dezember 2015 bis Dezember 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% bestanden. Von Januar bis Juni 2017 seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Von Juli bis September 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden und ab Zeit punkt der Untersuchung könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% attestiert werden. Das depressive Zustandsbild habe sich deutlich gebessert. Es sei zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 einen Aufenthalt in der Tagesklinik mach e, dies zur besseren Strukturierung des Tagesablaufes. Zurzeit fänden sich aber keine Hinweise mehr für eine durchgehend mittelgradige depressi ve Episode, sodass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70

% attestiert werden könne. In einer angepassten Tätig keit, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Führungsaufgaben übernehmen müsse, bestehe ab dem Datum der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/60/12) . Zudem ergänzte er, invaliditätsfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (Urk. 6/60/13). 3.7.4

Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, erhob anlässlich seiner Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das intermittierende zervikale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung (betonte Kyphosierung der oberen BWS mit konsekutive HWS- und Schultergürtelprotraktionsfehlstellung sowie einer reaktiven Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance und dem Status nach Diskushernie und Ost eochondrose auf Höhe HWK5/HWK6, Urk. 6/60/17 f.). Dazu ergänzte er, d er klinisch-rheumatologische Status habe bis auf eine Oberkörper- und Wirbelsäulenfehlhaltung und eine allgemeine muskuläre Dysbalance mit reaktiven Myogelosen im Nacken-Schultergürtel keine weitere Auffälligkeiten er geben. Insgesamt könn t en daher keinerlei Diagnosen festgestellt werden, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungünstig beeinflussen würden.

Rein in Bezug auf den Bewegungsapparat bestehe daher weder aktuell noch seit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2015, unter Berücksichtigung der Aktenlage, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/60/18) . 3.7.5

Der neurologische Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, nannte die Diagnose einer exzessiven Tagesschläfrigkeit bei Depression (IC D -10 F51) bei neurasthenie -ähnlicher Symptomatik, wobei zusätzliche somatische Ur sachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin berichte über eine stark ausgeprägte Müdigkeit und vermehrte Tagesschläfrigkeit. Auf der Epworth -Schläfrigkeitsskala werde ein pathologischer Wert von 16/21 Punkten erreicht (die Beschwerdeführerin fahre nicht Auto). Zusammen mit der Müdigkeit komm e es zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Aufgrund der anamnestischen Angaben fänden sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schlafhygiene. Ebenfalls würden Anhaltspunkte für eine motorische Störung des Schlafs in Form von Restless Legs Symptomen fehlen . Es besteh e bei der Be schwerdeführerin wahrscheinlich ein Schnarchen, sodass eine Schlafapnoe nicht ausgeschlossen sei . Ansonsten würden sich keine Hinweise auf eine Hypersomnie zentralen Ursprungs (Narkolepsie) finden . Di e vermehrte Müdigkeit und Schläf rigkeit steh e wahrscheinlich i m Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung (Depression, Urk. 6/60/20). Die Beschwerdeführerin

berichte über eine allgemein stark eingeschränkte Belastbarkeit. Insbesondere die grosse Mühe, am Morgen in Gang zukommen und der stark erhöhte Pausenbedarf würden gegen eine rein organische Hypersomnie sprechen . Diesbezüglich pass e die Symptomatik rein phänomenologisch zu einer Neurasthenie. Der neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig . Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2016 durch die Neurologin Dr. H.___ untersucht worden, we lche in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 auf eine unauffällige elektroenzephalographische Untersuchung und einen unauffälligen MRI-Befund des Kopfes hingewiesen habe. Sie habe deshalb die festgestellten kogniti ven Einschränkungen ebenfalls im Zusammenhang mit der Erschöpfungsdepression gesehen (Urk. 6/60/20 f.) .

Aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zeitlicher und leistungsmässiger Hin sicht relevant eingeschränkt sei . Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die psychiatrischen Diagnosen im Vordergrund stünden . Aus diesem Grund werde im Detail auf die psychiatrische Beurteilung verwiesen. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer stark ausgeprägten Schläfrigkeit sollten somatischen Ursachen ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei eine fundierte Abklärung in einem Schlaflabor notwendig (Urk. 6/60/21) . 3.7.6

Aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin beklage sich über eine vermehrte Müdigkeit mit Leistungseinschränkung, welche sich allmählich aber bessern würde. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode und zwanghafte perfektionistische und selbstunsichere Persönlichkeits züge diagnostiziert worden . Durch die depressive Symptomatik könne auch ein grosser Teil der Müdigkeit und Antriebsverminderung erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30

% für die bis herige Tätigkeit. Bei einer angepassten Tätigkeit ohne Führungsaufgaben besteh e eine Arbeitsunfähigkeit von 20

%. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine exzessive Tagesschläfrigkeit diagnostiziert worden . Die neurologischen Befunde seien unauffällig. Die se Schläfrigkeit könne zu einem grossen Teil mit der Depression erklärt werden. Eine somatische Ursache sei nicht sicher ausgeschlos sen, weshalb weitere Abklärungen empfohlen würden . Rein aus neurologischer Sicht besteh e keine zusätzliche zu den psychiatrischen Einschränkungen festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien Hinweise auf eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden . Dies könne die Ursache der neurologisch unsicheren Befunde sein. Die pathologischen Be funde seien aber nicht hochgradig ausgeprägt. Rein aus allgemeininternistischer Sicht besteh e

keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Insuffizienzen diagnostiziert worden . Die Beschwerden seien nicht dauernd vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh e aus rheumatologischer Sicht nicht.

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit mit Teamleiterfunktion zu 70

% arbeits- u nd leistungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei in einem ganztägigen Pensum mi t ver mehrten Pausen verwertbar. ln einer einfachen Tätigkeit ohne Leitungsfunktion besteh e eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2015 eingeschränkt sei . Auf grund des psychischen Leidens könne eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Dezember 2016 bestätigt werden. Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2015 (richtig: 2017) habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestan den . Die festgestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen . Bei einer effektiven Diagnose könne eine Behandlung eingeleitet werden, sodass keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit durch ein manifestes Leiden zu erwarten sei (Urk. 6/60/23) .

Mit den vorgeschlagenen medizinischen M assnahmen könnten die Arbeitsfähi gkeit und damit die Eingliederungsfähigkeit verbessert werden. Berufliche Massnahmen sollten später nochmals geprüft werden. Insgesamt sei die Prognose für die Wiederei ngliederung in den Erwerbsprozess unsicher (Urk. 6/60/24) . 3.8

Dem Bericht der E.___

vom 27. März 2018 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab

30. Oktober 2017 bei der E.___ in tagesklinischer Behand lung befand (Urk. 6/73/3). Die Behandler nannten dabei die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie der Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73, Urk. 6/73/4). Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielten die Behandler fest, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 % und hernach vom 1. März bis Ende März 2018 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 6/73/3). Die Fortführung einer leitenden Funktion sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert. Möglicherweise sei eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter (Urk. 6/73/5). Eine 50%ige Tätigkeit, nach Möglichkeit auf fünf Arbeitstage verteilt, sei für die berufliche Wiedereingliederung günstig (Urk. 6/73/7).

Am 25. April 2018 ergänzten diese Ärzte, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018 zu 100 %, hernach vom 1. März bis 11. April 2018 zu 80 % und sodann vom 12. bis 30. April 2018 zu 70 % arbeits unfähig gewesen (Urk. 6/84/1). Die angepasste Tätigkeit sollte nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten. Der Arbeitsort solle möglichst reizarm gestaltet sein. Lärmemissionen seien zu vermeiden. Es solle die Möglichkeit für Pausen bestehen. Denkbar sei beispielsweise eine Tätigkeit im Bereich von Yoga-Meditationskurse n oder auch eine einfache Bürotätigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige sich betreffend den Einsatzbereich sehr offen und flexibel (Urk. 6/84/2). 3.9

Die Beschwerdeführerin unterzog sich sodann am 12. September 2018 in der Klinik M.___ einer Thermoblation Struma nodosa links (Operationsbericht vom 16. Januar 2019, Urk. 6/110/6). In seinem Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin gebe eine Besserung der potenziell hyperthyreoten Beschwerden an. So seien ihre Schlaf gewohnheiten besser, der Schlaf sei nun auch deutlich erholsamer. Hierdurch sei ihre Belastbarkeit über den Tag verbessert und sie ermüde nicht mehr so schnell. Auch ihre Konzentrationsfähigkeit sei leicht verbessert. Insgesamt sei sie sehr zufrieden mit der aktuellen Situation und zeige sich sehr dankbar (Urk. 6/110/10). Es werde eine erneute Kontrolle 12 Monate nach der Thermoblation empfohlen (Urk. 6/110/12). 3.10

Am 21. Juni 2019 berichtete der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die Beschwerdeführerin . Er nannte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Persönlichkeitsakzentuierung (selbstunsicher-vermeidend, ICD-10 Z73.1) sowie der dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen, ICD-10 F44.8) bei traumatisierenden Ereignissen in der Kindheit (Urk. 9/3 S. 1). Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin leide

zurzeit an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild und an mehrmals wöchentlich auftretenden dissoziativen Zuständen. Sie sei seit 2015 krankgeschrieben und befinde sich seither durchgehend in ambulanter

oder

tagesklinischer psychiatrischer Behandlung. Aktuell sei sie alle zwei Wochen bei ihm in

Behandlung . In den letzten Monaten sei ein insgesamt gleichbleibendes psychisches Zustandsbild zu beobachten. Die Beschwerdeführerin verfüge über knapp ausreichende Ressourcen, um ihren Haushalt führen zu können. Ausserdem bemüh e sie sich um eine berufliche Wiedereingliederung in einem 30% igen Arbeitspensum mit Hilfe des RAV. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei

derzeit nicht möglich, dies aufgrund der geri ngen Belastbarkeit und Ausdauer (Urk. 9/3 S. 2). Im Zustand der Störungen oder Konversionsstörungen leide die Beschwerdeführerin an einem mindestens teilweisen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen, des Identitätsbewusstseins, der Empfindungen sowie der Kontrolle ihrer Körperbewegungen. Aus seiner Sicht sei das Ausmass der Einschränkungen dieser dissoziativen Störungen oder Konversionsstörungen vergleichbar mit demjenig en einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 9 S. 3). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das D.___ -Gutachten. In diesem kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei a ufgrund ihres psychischen Leidens von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Ab Januar 2017 ha be sich die Arbeitsfähigkeit mit den beruflichen Massnahmen verbessert. Vo n Januar bis September 2017 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% bestanden . Die fest gestellte 30% ige Arbeitsunfähigkeit könne ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Oktober 2017 bestätigt werden . Aus somatischer Sicht seien weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Autoimmunerkrankung sowie eine fundierte Schlafabklärung zu tätigen (Urk. 6/60/23). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis 31. März 2017 eine ganze und vom

1. April bis 31. Dezember 2017 eine halbe Invaliden rente zu . Per 31. Dezember 2017 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).

Nachfolgend ist daher auf den Beweiswert des D.___ -Gutachtens einzugehen . 4.2

4.2.1

In der Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gleich wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - davon aus, dass die se von Dezember 2015 bis Dezember 2016 zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 4). I n der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin diese Annahme in Frage, indem sie von einer f raglichen dauernden, auf einer invalidisierenden Krankheit basierenden 100 %igen Arbeits

- und danach Erwerbs unfähigkeit sprach. Damit zweifelte sie die Richtigkeit der Zusprechung einer R ente an (Urk. 5 S. 2). Dennoch beantragte sie nur

die Abweisung der Beschwerde und keine reformatio in peius . Zu prüfen ist nichts destotrotz

der Anspruch auf eine Invalidenrente über den ganzen strittigen Zeit raum und im Besonderen auch, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin per Januar und Oktober 2017 verbesserte und sie ihre Arbeitsfähigkeit in der Folge auf 50 % respektive auf 70 % steigern konnte . Dabei ist strittig, ob ihr die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin weit er hin zumutbar ist . 4.2.2

Vorab stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand sei vor April 2018 noch nicht stabil gewesen, weshalb die Rentenprüfung verfrüht vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 6, vgl. Urk. 6/96, Urk. 6/99). Ein Rentenanspruch wird grundsätzlich geprüft, sobald die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, mithin die Dauer einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während eines Jahres, abgelaufen ist und die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 190). Dabei kann ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Von den Gutachtern wie auch den behandelnden Ärzten war ab 7. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Teamleiterin bei der Z.___ attestiert worden, und dies über den 7. Dezember 2016 hinaus und damit während mehr als einem Jahr. Die Beschwerdeführerin kehrte denn auch nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Demzufolge war die Frage des Rentenanspruchs zu Recht für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres geprüft worden, nachdem die Beschwerdeführerin nach einem Jahr auch noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2. 3

Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Teilg utachten vor, es sei erst ab dem 1. Mai 2018 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 10). Weder die Gutachter noch der Bericht der Arbeitsintegration B.___, Stiftung C.___, oder die behandelnden Ärzte hätten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50 % per Januar 2017 bestätigt (Urk. 1 S. 7). Zudem habe sie ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbau- und Belastbarkeitstrainings nicht über vier Stunden steigern können (Urk. 1 S. 8).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestätigten die Gutachter des D.___ sehr wohl eine Arbeits fähigkeit von 50 % seit Januar 201 7. Zur Begründung ver wiesen sie insbesondere auf die beruflichen Massnahmen (Urk. 6/60/23). Zwar machte Dr. J.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten keine expliziten Aussagen zu r Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitspanne von Januar bis Juni 2017 (Urk. 6/60/12). Aus dem entscheidenden polydisziplinären Konsens geht jedoch hervor, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 auf 50 % in angestammter sowie angepasster Tätigkeit schätzten (Urk. 6/60/23). Die Ausführung im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 von 0 % auf 50 % habe steigern können, leuchtet sodann ein. Insbesondere berichtete auch Dr. H.___ unter Verweis auf ihre neurologische Untersuchung vom 15. August 2016, dass sich die depressive Symptomatik, ein schliesslich der Konzentrationsschwierigkeiten und der Vergesslichkeit dank einer Arbeitspause mit psychiatrischer Begleitung und seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Cymbalta gebessert habe (Urk. 6/44/1). Dementsprechend veranschlagte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schon damals auf 50 % (Urk. 6/44/2). Dem Abschlussbericht über das Aufbau- und Belastungstraining in der Stiftung C.___ ist immerhin zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Fortschritte

mit Bezug auf die Abgrenzung und den eigenen Druck im Umgang mit Aufträgen festgestellt werden konnten und sie ein Pensum von vier Stunden pro Tag an vier Wochentagen absolvieren konnte, auch wenn diese s subjektiv bereits als Überforderung wahrgenommen worden sei (Urk. 6/48/4 f.). Auch der Hausarzt hielt im Januar 2017 einen ordentlichen be ziehungsweise guten Verlauf fest und merkte an, gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin laufe es im Programm der Arbeitsintegration seh r gut und auch im Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin erklärt, es gehe ihr gut respektive «an sich nicht schlecht» (Urk. 6/39/35 f.).

Am 15. Mai 2017 berichtete er sodann von einer Besserung der Dekonditionierung und vegetativen Dystonie durch das Arbeitstraining (Urk. 6/40/1).

Die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit per Januar 2017 auf 50 % steigern konnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar . Dr. G.___ hielt zwar am 12. April 2017 fest, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätig keit zu 0 % ausüben. Betreffend die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit führte sie aus, in der Stiftung

C.___

manifestier e sich ein aus der Persön lichkeits störung und der geringen Integration der Ich-Struktur der Beschwerdeführerin hervorgehendes Problem. Dieses schränke schliesslich die Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit so stark ein, dass das Programm nicht in der üblichen Zeitdauer durchlaufen werden könne und eine Verlängerung beantragt werden müsse (Urk. 6/32/1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch einerseits rechtsprechungsgemäss auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Andererseits führte Dr. G.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit offenbar in erster Linie auf die durch sie diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 6/32/1).

Diesbezüglich führte der psychiatrische Gutachter jedoch nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie sei zwar zwanghaft und perfektionistisch, habe aber 20 Jahre lang eine gute Arbeits leistung erbringen können und auch während Jahren eine Beziehung mit ihrem Freund gehabt und sich dabei wohl gefühlt. Sie sei daher in der Berufswelt und in der Pflege persönlicher Beziehungen nicht durch die schweren pathologischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt . Es handle sich dabei viel mehr um eine akzentuierte Persönlichkeit, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 6/60/13). Der Hausarzt äusserte sich schliesslich nicht zur Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017, indem er am 15. Mai 2017 erklärte, die Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden, lägen nicht im Bereich der kardiovaskulären und sonographischen Diagnostik, weshalb sie an entsprechende Stellen weitergeleitet worden sei (Urk. 6/40/2). Nach dem Gesagten vermögen die genannten Berichte die gutachterliche Ein schätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die im psychiatrischen Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % per Oktober 201 7. So bringt sie unter anderem vor, der psychiatrische Gutachter vermöge seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht näher zu begründen, indem er argumentiere, sie benütze die öffentlichen Verkehrsmittel und besuche ihre Mutter und Schwester (Urk. 1 S. 9). D er Gutachter vermochte ein deutlich gebessertes depressive s

Zustandsbild zu erkennen (Urk. 6/60/12). Insbesondere schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration, in den ersten Monaten der Krise sei sie vor Terminen ängstlich gewesen und ihre Hände seien wie durchsichtig geworden. Diese Phänomene habe sie jedoch nicht mehr (Urk. 6/60/9). Auch die Tatsache, dass sie gemäss Gutachten wieder Kontakt zu früheren Bekannten auf genommen habe, mit denen sie sich regelmässig treffe, spricht für eine weitere Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands im Zeitpunkt des Gutachtens (Urk. 6/60/10). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 19. April 2018, in welchem festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin pflege gemäss eigenen Aussagen Kontakt zu Nachbarn und Freunden und sei gut vernetzt (Urk. 6/79/4). Weiter wurde im Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin könne auch wieder lesen, worüber sie sich freue (Urk. 6/60/10). Auch der psycho pathologische Befund, wie er sich anlässlich der Begutachtung darstellte, lässt sich gut mit dem Bild einer leichten bis mittleren depressiven Episode vereinbaren. So habe die Beschwerdeführerin etwas verlangsamt gewirkt und ihr Antrieb sei gemindert gewesen. Zudem habe sie kaum Freude gezeigt und die affektive Modulationsfähigkeit sei herabgesetzt gewesen (Urk. 6/60/10). Gleich zeitig habe sie sich jedoch bewusstseinsklar und gut orientiert präsentiert und auch keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Sodann seien die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt gewesen (Urk. 6/60/11). Dass der Gutachter zuerst von einer mittleren und hernach von einer leichten Depression sprach, ist nicht als Widerspruch zu werten . Denn offenbar differenzierte er bei seiner Beurteilung zwischen der Stimmung, welche leichtgradig depressiv war, und dem weiteren depressiven Zustandsbild, in wel chem er insbesondere berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Müdigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/11 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die gutachterlich angenommene Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % per Oktober 2017 widerspreche den Behandlern (Urk. 1 S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Oberärztin der E.___ in ihre n Bericht en vom 27. März und

25. April 2018 eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit festhielt (100 % vom 30. Oktober 2017 bis 28. Februar 2018, dann 80 % vom 1. März bis 11. April 2018 und sodann 70 % vom 12. April bis 30. April 2018, Urk. 6/84/1). Allerdings ist ihre Beurteilung nicht überzeugend . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei einem unauffällige n psychiatrischen Untersuchungsbefund und einer attestierten rezidivierenden depressiven Störung leichtgradigen Ausmasses mit einer Persönlichkeitsakzentuierung im März respektive April 2018 immer noch zu 70 respektive 80 % arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Zudem erwähnte die Ober ärztin

im gleichen Bericht, dass eine 50%ige Tätigkeit für die berufliche Wieder eingliederung günstig sei (Urk. 6/84/2). Nach dem Gesagten vermag die Einschät zung der E.___ dem psychiatrischen Gutachten in beweiswertiger Hinsicht keinen Abbruch zu tun. Zum Bericht von Dr. G.___ vom 12. April 201 7 ist zu erwähnen, dass dieser zum Zeitpunkt der Begutachtung im Oktober 2017 nachweislich nicht mehr aktuell war, weshalb der Gutachter des D.___

auch erwähnte, dass die Diagnose der Depression bestätigt werden könne, diese sei jedoch nur noch leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/60/12).

Betreffend den Bericht von Dr. N.___ ist weiter anzumerken, dass dieser die Beschwerdeführerin im Juni 2019 nur für 30 % arbeitsfähig hielt (Urk. 9/3 S. 2). Allerdings erwähnte er ein über die letzten Monate insgesamt gleichgebliebenes psychisches Zustandsbild, womit er lediglich eine andere Würdigung des gleichen Sachverhaltes vornahm. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann offenbar heute eine weniger engmaschige Therapie in Anspruch nimmt als zum Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/3 S. 2, Urk. 6/60/8), lässt ebenfalls auf eine verbesserte Situation schliessen. Damit ver mag der Bericht von Dr. N.___

die gutachterliche Feststellung nicht in Frage zu ziehen. In Anbetracht des nicht sehr gravierenden psychiatrischen Befundes im Zeitpunkt der Begutachtung, gemäss welchem aber doch gewisse psychische Ein schränkungen

– insbesondere die erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 6/60/13) – festgestellt wurden, erweist sich auch die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 noch zu 30 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei, als einleuchtend .

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten gehen damit fehl .

4.2.5

Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin das internistische Gutachten und macht geltend, dieses sei unvollständig. Namentlich habe der internistische Gut achter die Auswirkungen der Hyperthyreose und die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome der Müdigkeit und Erschöpfung nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Zudem fehle eine abschliessende Beurteilung der genannten Schilddrüsenerkrankung, weshalb die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig sei (Urk. 1 S. 11). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzte sich der internistische Gutachter mit dem Vorliegen einer Hyperthyreose auseinander. So stellte er die Diagnose einer subklinischen Hyperthyreose (DD: unklare Autoimmunerkrankung). Er erwähnte auch, dass dadurch eine leicht vermehrte Müdigkeit entstehen könne . Allerdings könne eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der geringgradigen Befunde aus allgemeininternistischer Sicht nicht bestätigt werden (Urk. 6/60/7). Dass er gleichzeitig weitere somatische Abklärungen betreffend die Schilddrüse empfahl (Urk. 6/60/8), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Einerseits hielt der Gutachter bereits fest, dass eine autoimmune Hyperthyreose behandelbar sei, wo mit keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit entstehe (Urk. 6/60/8). Andererseits erklärte auch der neurologische Gutachter unter Hin weis auf die Erschöpfungs-Symptomatik, dass die psychiatrischen D iagnosen im Vordergrund stünden (Urk. 6/60/21). Der psychiatrische Gutachter bezog diese Problematik denn auch in seine Beurteilung ein, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihre erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt (Urk. 6/60/13). An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2018 an der Schilddrüse operieren liess und danach normale Schilddrüsenwerte festgestellt werden konnten (Urk. 6/110/6, Urk. 6/110/10). Zwar wies sie nach der Operation auf eine Besserung ihrer Schlaf gewohnheiten und eine weniger rasche Ermüdbarkeit ihn (Urk. 6/110/10). Allerdings führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem internistischen Gutachter selbst aus, ihre Müdigkeit habe mit dem Burnout begonnen (Urk. 6/60/7) . Auch Dr. H.___ sah anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung im August 2016 die psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 6/44/2) . Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Müdigkeit vor allem auf die depressive Störung zurückzufü hren ist. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung weitere r somatische r Abklärungen im Sinne einer Schadenminderungspflicht korrekterweise erfolgte (Urk. 6/97). Das internistische Gutachten erweist sich da mit als ver wertbar und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise war . 4.2.6

Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vo m 7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 0 %, von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.

Mit dem psychiatrischen Gutachter ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Teamleiterin zu verwerten. Wie bereits erwähnt, legte er dar, dass sie vor allem durch die erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/60/13). Diesbezüglich führte der RAD schlüssig aus, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen überwiegend auf die bestehende Erschöpfung und die Störungen der zwischenmenschlichen Interaktion zurückzuführen seien . Die Erschöpfung trete bei Führungsaufgaben genauso wie bei einfachen Tätigkeiten auf (Urk. 6/96/7). Im Übrigen verneinte auch die Oberärztin der E.___ die Zumut barkeit der Wiederaufnahme einer Teamleiterposition nicht explizit . Sie führte lediglich aus, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederung solle nach Möglichkeit keine Führungsaufgaben beinhalten (Urk. 6/84/2). An anderer Stelle erwähnte sie sodann, dass die Fortführung einer leitenden Funktion aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin erschwert sei und möglicherweise eine ausführende Tätigkeit mit klarer Aufgabendefinition geeigneter wäre (Urk. 6/73/5). Diesem Umstand trug der psychiatrische Gutachter jedoch bereits Rechnung, indem er die Arbeitsfäh igkeit in der angestammten Tätig keit unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen (Ermüdbarkeit, leichte depressive Verstimmung, verminderte Belastbarkeit, Urk. 6/60/13) auf 50 % respektive 70 % veranschlagte (Urk. 6/60/12).

4.2. 7

Nach dem Gesagten erfüllt das D.___ -Gutachten die von der Rechtspr echung ge stellten Anforderungen an ein beweiswertes Gutachten (E. 1. 5), so dass grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. Die gutachterliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist hingegen rechtsprechungsgemäss durch das Gericht daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit der ärztliche Experte seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar begründet hat (BGE 145 V 361). 4.3

4.3.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3.2

Hinsichtlich des

Komplexes der Gesundhe itsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde festzuhalten, dass

sich das depressive Zustandsbild langsam zu rückgebildet habe . Zudem berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht mehr über Ängste und zeigte keine Zeichen von Konzentrationsschwäche mehr (Urk. 6/60/11). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte daher

zum Zeitpunkt der Exploration noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig le icht- bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter einer erhöhten Ermüdbarkeit, einer leichten depressiven Verstimmung und einer ver minderten psychischen Belastbarkeit (Urk. 6/60/13).

Dieser Diagnose ist ein leichter bis mittlerer Schweregrad inhärent.

Zum Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Kooperation in den bisher erfolgten Therapien gegeben gewesen sei. Der geplante Aufenthalt in einer Tagesklinik könne ihr helfen, den Alltag aktiver zu gestalten, was zu einer Verbesserung beitragen könne. Die bestehende Behandlung sei weiterzuführen (Urk. 6/60/14, Urk. 6/60/23) . Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer in

durchaus Bemühungen anstellt, um

ihren

Gesundheitszustand zu verbessern, jedoch die Behandlungs möglichkeiten – insbesondere die psychiatrischen Th era pieoptionen – noch nicht aus ge schöpft sind, weshalb nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden kann .

Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges führte der Gutachter aus, die Kooperation bei den Eingliederungsbemühungen sei vorhanden gewesen, die festgestellten Einschränkungen seien durch die Depression bedingt gewesen (Urk. 6/60/14). Aus dem aktuellen Bericht der E.___ ergibt sich sodann, dass auch die Ärzte dort eine Wiedereingliederung als möglich erachte te n (Urk. 6/84/2). Daher bestehen keine Hinweise auf eine manifeste Eingliederungsresistenz.

R elevante Komorbiditäten liegen keine vor. Das zervikale Schmerzsyndrom bereitet der Beschwerdeführerin keinerlei Schmerzen im Alltag (Urk. 6/60/15) und das autonome Adenom an der Schilddrüse wurde anlässlich der Operation vom September 2018 entfernt, wobei die Beschwerdeführerin eine Besserung der potentiell hyperthyreoten Beschwerden angab (Urk. 6/110/10). 4.3.3

Betreffend den Indikator Persönlichkeit ist auf die zwanghaften, perfektionistischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z33.1) hin zuweisen (Urk. 6/60/22). Auch wenn diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen (Urk. 6/60/13), so ist ihnen dennoch eine gewisse ressourcenmindernde Wirkung zuzuerkennen. Denn durch ihre zwanghafte und perfektionistische Haltung und die damit einhergehenden hohen Leistungsansprüche an sich selbst hat die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass sie nicht mehr so leistungsfähig ist wie früher . Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, sie sei auf grund ihrer Selbstunsicherheit und ihrer Schwierigkeiten, sich zur Wehr zu setzen, im Laufe der Zeit zunehmend in eine berufliche Überforderung hineingeraten und depressiv geworden (Urk. 6/60/12 f.). 4.3.4

Der soziale Kontext der Beschwerdeführer in hält

dahingehend

Ressourcen

bereit, da sie Unterstützung durch ihre Familienmitglieder erhält. Zudem hat sie den Kontakt zu früheren Bekannten wieder aufgenommen, mit denen sie sich regel mässig trifft. Sie besucht auch ihre Mutter oder wird von ihr besucht und hat regelmässig en Kontakt zur Schwester (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14) . 4.3.5

Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz» ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihr Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits steigern konnte. So treffe sie sich gemäss Gutachten wieder mit Bekannten und habe regelmässigen Kontakt zur Familie (Urk. 6/60/10, Urk. 6/60/14). Des Weiteren sei es ihr wieder möglich zu lesen und auch den Haushalt führe sie selbständig, auch wenn sie dafür mehr Zeit benötige als früher. Allerdings sei es ihr nicht mehr möglich, zu malen oder Yoga zu praktizieren (Urk. 6/60/10).

Hinsichtlich des Leidensdrucks ist zu bemerken, dass angesichts der engmaschig durchgeführten Therapien (jeweils einmal pro Woche Psychotherapie, Trauma- und Atemtherapie sowie Ergotherapie, Urk. 6/ 60/8) doch ein Leidensdruck vor handen ist und sie sich demzufolge in ihrem Verhalten als konsistent erweist . 4.3.6

In Anbetracht der leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Befunde, der Persönlichkeitsakzentuierung, des zuvor wesentlich reduzierten, hernach aber gesteigerten Aktivitätsniveau s, lässt sich die gutachterlich angegebene Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, 50 % sowie 30 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren

vorzunehmen, ist im Übrigen

entgegen dem A ntrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine entscheidrelevanten

Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vo m

7. Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 zu 100 %, hernach von Januar bis September 2017 zu 50 % und ab Oktober 2017 noch zu 30 % arbeits unfähig war. In einer angepassten Tätigkeit bestand in Abweichung dazu ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten kann, sind s owohl das V aliden

- als auch das Inv alidene in kommen gestützt auf das zuletzt erzielte – jeweils der Teuerung bis in s Anspruchsjahr 201 6

respektive 2017 angeglichene – E in ko mmen zu ermitteln. Der In validitätsgrad entspricht damit

jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

in

der angestammten Tätigkeit . Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 100 % für den Monat Dezember 2016 (frühest möglicher Rentenbeginn bei krankheitsbedingter Niederlegung der Arbeit im Dezember 2015 und Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2016, Urk. 6/48, Urk. 6/11/57, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b i .V.m . Art. 29 Abs. 1 IVG), sodann von 50 % für die Zeit von Januar bis September 2017 und schliesslich von 30 % ab Oktober 201 7. Unter analoger Berücksichtigung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (vgl. E. 1.4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2016 bis

31. März 2017 eine ganze Rente und

vom

1. April bis 31. Dez ember 2017 eine halbe Rente zugesprochen hat. Per 31. Dezember 2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweis t sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber