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IV.2019.00411

Unentgeltliche Rechtsvertretung (URV) im Verwaltungsverfahren. Zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2019-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 1. 1

Der im Jahr 1975 geborene X.___, gelernte r Auto er satzteilverkäufer,

war

– unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt im Sicherheits dienst

(vgl. A uszug individuelles Konto, Urk. 6/57) .

A m 19 . Januar 200 6 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals aufgrund psychischer Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Okt o ber 2006 erstattet wurde (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab (Urk. 6/46). D ie d agegen beim hiesigen Gericht erhobene B eschwerde (vgl. Pro zessnummer IV.2007.00874), wies das Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 6/56).

Am

28. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/67) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

vom

3. Juli 2015 (Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 6/111). 1.2

Mittels Formular meldete sich der Versicherte unter Angabe eines psychischen Leidens am 19 . Februar 2018 (Eingangsdatum) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/114) . Nach Einreichung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/118 -

120) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 6/122). Nach dem durch die IV-Stelle ein weiterer Arztber icht (Urk. 6/134) eingeholt worden war, wurde ihm mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 6/139) . Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Sigg am 7. März 2019 Einwand erheben und beantrage n, der Vorbescheid vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 6/143) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtsverbeistän d ung und um

Bestellung von Rechtsanwäl tin Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgel tliche

Rechtsverbei ständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/153 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsver beiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Sigg als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,

soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 . 1. 1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[ BV ]). 1. 3

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexen Fragestellungen ergeben würden, die den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, inwiefern eine allfällige IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Nach konstanter Rechtsprechung sei dies keine komplexe Frage stellung. Des Weiteren sei im Einwand einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwiesen worde n, ohne weitere stichhaltige Gründe für eine IV-relevante Verschlechterung vorzubringen, weshalb dafür keine unentgeltliche Rechtsver beiständung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Jahren durch das Sozialamt Z.___ unterstützt; im letztmaligen Verfahren sei er gar durch eine juristische Fachperson der Stadt Z.___ vertreten worden. Eine (wei tere) Vertretung durch das Soziala mt sei zumutbar, weshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die nun eine anwaltliche Vertretung als zwingend erforderlich erscheinen liessen. 2.2

Demgegenüber brachte der Bes c hwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), eine Vertretung durch das Sozialamt sei keineswegs zumutbar und des Weiteren auch nicht gewährt worden. Bei der letzten Neuanmeldung im Jahr 2016 sei es die Schuld des Sozialamtes gewesen, dass die Einsprachefrist

unbenützt verstrichen sei. Es sei ihm nun durch das Sozialamt mitgeteilt worden, er werde in dieser Angelegenheit nicht mehr unterstütz t . 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Die Verwaltung wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise besteht, nämlich wo sich schwierige rechtliche oder tatsäch liche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. So steht in recht licher Hinsicht eine Neuanmeldung und damit die Prüfung ein er Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung in Frage; im weiteren Sinne ist festzustellen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allen falls weiter abzuklären ist. I m Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsvertreterin in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 11. Januar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 6/139). Dass sich dabei besondere rechtliche Schwierigkeiten gezeigt hätten, ist nicht ersichtlich . Die Fragestellung, ob eine IV - r elevante Verän derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erforder t zwar gewisse medizi ni sche Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer (fach-)

ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein besonders unübersichtlicher oder komplexer Fall vor, zumal mit der Neuanmeldung (bloss) zwei neue Arztberichte eingereicht und durch die Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht eingeholt wurden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies in der Ergänzung zum Einwand vom 23. April 2019 (Urk. 6/150) einzig darauf hin, es sei inzwischen von einer mittelschweren chronischen Depression auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes weiter abzuklären sei . Inwiefern ein beson ders komplexer Sachverhalt gegeben sein soll, wird hingegen weder von der Rechtsvertreterin noch seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemacht. 3.2

So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, eine weitere Vertretung durch das Sozialamt sei ihm nicht mehr zumutbar, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen ist nicht dargetan, dass eine Unterstützung durch weitere - neben dem Sozialamt in Frage kommende Institutionen - gänzlich ausser Betracht gefallen wäre. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, gegenüber der IV-Stelle zu agieren und sich im Verfahren ein zubringen. So war es ihm möglich, sich für den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. April 2018 Hilfe von seinem Behandler zu beschaffen (Urk. 6/126; vgl. Urk. 1, wonach er sich nach der negativen Erfahrung mit der Sozialhilfe selber mit seiner Therapiestelle arrangiert habe). Sodann reichte er die vorliegende Beschwerde eigenständig ein. Mithin fehlt es an Hinweisen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im - vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2). 3. 3

Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde schrift entnommen werden, inwiefern sich im Vorbescheidverfahren besonders schwierige rechtliche oder tats ächliche Fragen gestellt hätten, welche ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsbe ratungen gänzlich

ausser Betracht gefallen

wäre. Schliesslich bestehen keine Hin weise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Re c hts beistandes im Verwaltungsverfahren zu Recht mange ls Notwendigkeit abgelehnt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann von der Prüfung der weiteren Vorausset zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. E. 1.2) abgese hen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG, e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der im Jahr 1975 geborene X.___, gelernte r Auto er satzteilverkäufer,

war

– unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt im Sicherheits dienst

(vgl. A uszug individuelles Konto, Urk. 6/57) .

A m 19 . Januar 200

E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[ BV ]). 1. 3

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexen Fragestellungen ergeben würden, die den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, inwiefern eine allfällige IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Nach konstanter Rechtsprechung sei dies keine komplexe Frage stellung. Des Weiteren sei im Einwand einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwiesen worde n, ohne weitere stichhaltige Gründe für eine IV-relevante Verschlechterung vorzubringen, weshalb dafür keine unentgeltliche Rechtsver beiständung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Jahren durch das Sozialamt Z.___ unterstützt; im letztmaligen Verfahren sei er gar durch eine juristische Fachperson der Stadt Z.___ vertreten worden. Eine (wei tere) Vertretung durch das Soziala mt sei zumutbar, weshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die nun eine anwaltliche Vertretung als zwingend erforderlich erscheinen liessen. 2.2

Demgegenüber brachte der Bes c hwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), eine Vertretung durch das Sozialamt sei keineswegs zumutbar und des Weiteren auch nicht gewährt worden. Bei der letzten Neuanmeldung im Jahr 2016 sei es die Schuld des Sozialamtes gewesen, dass die Einsprachefrist

unbenützt verstrichen sei. Es sei ihm nun durch das Sozialamt mitgeteilt worden, er werde in dieser Angelegenheit nicht mehr unterstütz t . 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Die Verwaltung wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise besteht, nämlich wo sich schwierige rechtliche oder tatsäch liche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. So steht in recht licher Hinsicht eine Neuanmeldung und damit die Prüfung ein er Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung in Frage; im weiteren Sinne ist festzustellen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allen falls weiter abzuklären ist. I m Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsvertreterin in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 11. Januar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 6/139). Dass sich dabei besondere rechtliche Schwierigkeiten gezeigt hätten, ist nicht ersichtlich . Die Fragestellung, ob eine IV - r elevante Verän derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erforder t zwar gewisse medizi ni sche Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer (fach-)

ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein besonders unübersichtlicher oder komplexer Fall vor, zumal mit der Neuanmeldung (bloss) zwei neue Arztberichte eingereicht und durch die Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht eingeholt wurden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies in der Ergänzung zum Einwand vom 23. April 2019 (Urk. 6/150) einzig darauf hin, es sei inzwischen von einer mittelschweren chronischen Depression auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes weiter abzuklären sei . Inwiefern ein beson ders komplexer Sachverhalt gegeben sein soll, wird hingegen weder von der Rechtsvertreterin noch seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemacht. 3.2

So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, eine weitere Vertretung durch das Sozialamt sei ihm nicht mehr zumutbar, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen ist nicht dargetan, dass eine Unterstützung durch weitere - neben dem Sozialamt in Frage kommende Institutionen - gänzlich ausser Betracht gefallen wäre. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, gegenüber der IV-Stelle zu agieren und sich im Verfahren ein zubringen. So war es ihm möglich, sich für den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. April 2018 Hilfe von seinem Behandler zu beschaffen (Urk. 6/126; vgl. Urk. 1, wonach er sich nach der negativen Erfahrung mit der Sozialhilfe selber mit seiner Therapiestelle arrangiert habe). Sodann reichte er die vorliegende Beschwerde eigenständig ein. Mithin fehlt es an Hinweisen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im - vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2). 3. 3

Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde schrift entnommen werden, inwiefern sich im Vorbescheidverfahren besonders schwierige rechtliche oder tats ächliche Fragen gestellt hätten, welche ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsbe ratungen gänzlich

ausser Betracht gefallen

wäre. Schliesslich bestehen keine Hin weise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Re c hts beistandes im Verwaltungsverfahren zu Recht mange ls Notwendigkeit abgelehnt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann von der Prüfung der weiteren Vorausset zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. E. 1.2) abgese hen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG, e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif

E. 6 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals aufgrund psychischer Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Okt o ber 2006 erstattet wurde (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab (Urk. 6/46). D ie d agegen beim hiesigen Gericht erhobene B eschwerde (vgl. Pro zessnummer IV.2007.00874), wies das Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 6/56).

Am

28. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/67) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

vom

3. Juli 2015 (Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 6/111).

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00411

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom

11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 1. 1

Der im Jahr 1975 geborene X.___, gelernte r Auto er satzteilverkäufer,

war

– unterbrochen durch Arbeitslosigkeit – an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt im Sicherheits dienst

(vgl. A uszug individuelles Konto, Urk. 6/57) .

A m 19 . Januar 200 6 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals aufgrund psychischer Beschwer den bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 10. Okt o ber 2006 erstattet wurde (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2007 ab (Urk. 6/46). D ie d agegen beim hiesigen Gericht erhobene B eschwerde (vgl. Pro zessnummer IV.2007.00874), wies das Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 6/56).

Am

28. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/67) . Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

vom

3. Juli 2015 (Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 6/111). 1.2

Mittels Formular meldete sich der Versicherte unter Angabe eines psychischen Leidens am 19 . Februar 2018 (Eingangsdatum) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/114) . Nach Einreichung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/118 -

120) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2018 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 6/122). Nach dem durch die IV-Stelle ein weiterer Arztber icht (Urk. 6/134) eingeholt worden war, wurde ihm mit Vorbescheid vom 11. Januar 2019 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 6/139) . Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Sigg am 7. März 2019 Einwand erheben und beantrage n, der Vorbescheid vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 6/143) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtsverbeistän d ung und um

Bestellung von Rechtsanwäl tin Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unentgel tliche

Rechtsverbei ständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/153 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsver beiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Sigg als unentgeltliche Vertreterin zu ernennen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 6. August 2019 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,

soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 . 1. 1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[ BV ]). 1. 3

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V

376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit wei teren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexen Fragestellungen ergeben würden, die den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, inwiefern eine allfällige IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei . Nach konstanter Rechtsprechung sei dies keine komplexe Frage stellung. Des Weiteren sei im Einwand einzig auf die Berichte der behandelnden Ärzte verwiesen worde n, ohne weitere stichhaltige Gründe für eine IV-relevante Verschlechterung vorzubringen, weshalb dafür keine unentgeltliche Rechtsver beiständung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Jahren durch das Sozialamt Z.___ unterstützt; im letztmaligen Verfahren sei er gar durch eine juristische Fachperson der Stadt Z.___ vertreten worden. Eine (wei tere) Vertretung durch das Soziala mt sei zumutbar, weshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die nun eine anwaltliche Vertretung als zwingend erforderlich erscheinen liessen. 2.2

Demgegenüber brachte der Bes c hwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), eine Vertretung durch das Sozialamt sei keineswegs zumutbar und des Weiteren auch nicht gewährt worden. Bei der letzten Neuanmeldung im Jahr 2016 sei es die Schuld des Sozialamtes gewesen, dass die Einsprachefrist

unbenützt verstrichen sei. Es sei ihm nun durch das Sozialamt mitgeteilt worden, er werde in dieser Angelegenheit nicht mehr unterstütz t . 3.

In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3.1

Die Verwaltung wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise besteht, nämlich wo sich schwierige rechtliche oder tatsäch liche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. So steht in recht licher Hinsicht eine Neuanmeldung und damit die Prüfung ein er Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung in Frage; im weiteren Sinne ist festzustellen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allen falls weiter abzuklären ist. I m Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsvertreterin in das Verfahren ging es darum, zum Vorbescheid vom 11. Januar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 6/139). Dass sich dabei besondere rechtliche Schwierigkeiten gezeigt hätten, ist nicht ersichtlich . Die Fragestellung, ob eine IV - r elevante Verän derung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, erforder t zwar gewisse medizi ni sche Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer (fach-)

ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestel lung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen). Es liegt auch in tatsächlicher Hinsicht kein besonders unübersichtlicher oder komplexer Fall vor, zumal mit der Neuanmeldung (bloss) zwei neue Arztberichte eingereicht und durch die Beschwerdegegnerin ein weiterer Bericht eingeholt wurden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies in der Ergänzung zum Einwand vom 23. April 2019 (Urk. 6/150) einzig darauf hin, es sei inzwischen von einer mittelschweren chronischen Depression auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes weiter abzuklären sei . Inwiefern ein beson ders komplexer Sachverhalt gegeben sein soll, wird hingegen weder von der Rechtsvertreterin noch seitens des Beschwerdeführers konkret geltend gemacht. 3.2

So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, eine weitere Vertretung durch das Sozialamt sei ihm nicht mehr zumutbar, vermag dies nichts zu ändern. Zum einen ist nicht dargetan, dass eine Unterstützung durch weitere - neben dem Sozialamt in Frage kommende Institutionen - gänzlich ausser Betracht gefallen wäre. Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, gegenüber der IV-Stelle zu agieren und sich im Verfahren ein zubringen. So war es ihm möglich, sich für den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. April 2018 Hilfe von seinem Behandler zu beschaffen (Urk. 6/126; vgl. Urk. 1, wonach er sich nach der negativen Erfahrung mit der Sozialhilfe selber mit seiner Therapiestelle arrangiert habe). Sodann reichte er die vorliegende Beschwerde eigenständig ein. Mithin fehlt es an Hinweisen dafür, dass sich der Beschwerdeführer im - vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2). 3. 3

Zusammenfassend kann somit weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde schrift entnommen werden, inwiefern sich im Vorbescheidverfahren besonders schwierige rechtliche oder tats ächliche Fragen gestellt hätten, welche ausnahmsweise einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsbe ratungen gänzlich

ausser Betracht gefallen

wäre. Schliesslich bestehen keine Hin weise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren nicht selbst zurechtfinden würde. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Re c hts beistandes im Verwaltungsverfahren zu Recht mange ls Notwendigkeit abgelehnt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann von der Prüfung der weiteren Vorausset zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. E. 1.2) abgese hen werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG, e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif