Sachverhalt
1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ , welcher als selbständiger Treuhänder tätig war , meldete sich am 3. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/14) . Nach Vornahme erwerbli cher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gut achten von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,
eingeholt wurde (Gutachten vom 2 1. Januar 2011, Urk. 6/40), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/56, Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle X.___ m it Verfügung vom 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. November 2010 eine
Viertelsrente zu ( Urk. 6/72-88,
Urk. 6/66).
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 6/96/3-10).
Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 ( Urk. 6/107) wurde X.___
vom hiesigen Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine vorläufige Würdigung der Akten ergeben habe, dass möglicherweise die IV-Stelle das Valideneinkommen zu hoch angesetzt und ihm möglicherweise zu Unrecht eine Viertelsrente zugesprochen habe. Es wurde X.___
Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 1 4. März
2014 ( Urk. 6/108/4) zog X.___ seine Beschwerde zurück, worauf der Prozess mit Verfügung vom 1 7. März 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erl edigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/108/1-3). 1.2
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter andere m ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr.
Z.___ einholte (Gutachten vom 2 3. März 2018, Urk. 6/188). Nachdem am 24. Mai 2018 der behandel nde Psychiater von X.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gutachten Stel lung genommen hatte ( Urk. 6/192), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 6/197) in Aussicht, aufgrund einer offensichtlich unrichtigen Berechnung des Valideneinkommens
die rente nzusprechende Verfügung vom 12. Juli 2012 wieder erwä gungsweise aufzuheben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben . Dagegen erhob
X.___ Einwand ( Urk. 6/201). In der Folge stellte die IV-Stelle Dr. Z.___ Zusatzfragen ( Urk. 6/210 , Urk. 6/209 ), auf welche diese am 2 0. März 2019 antwortete ( Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 12. Juli 2012 wie vorbeschieden wiederer wägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf schiebende Wirkung. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen: «1.
Es sei die Verfügung vom 7. Mai 2019 aufzuheben und dem Beschwerde führer die Rente weiterhin auszurichten. 2.
Die auf Ende Juni eingestellte IV-Rente sei weiter auszurichten, der Verfü gung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten vorgängig Massnahmen der Wiedereingliederung zu prüfen. 3.
Eventualiter sei die Erhöhung der Rente wegen dem seit Februar 2017 ver schlechterten Gesundheitszustand zu prüfen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dabei machte sie unter anderem geltend, da sich seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 Veränderungen ergeben hätten, liege nicht nur ein Wiedererwägungs-, sondern auch ein Revisionsgrund vor.
Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
7) wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 8. November 2019 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. November 2019 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 1.5.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann d er Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Die Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendi gen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N
56 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE
138
V 339 E. 6). 1. 5.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2), das Einkommen von Selbständigerwerbenden sei grundsätzlich aufgrund der Einträge im I ndividuellen Konto (IK) zu bestimmen. Wenn sich eine versicherte Person über Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen be gnüg t habe , sei rechtsprechungsgemäss dieses Einkommen für die Invaliditätsbe messung massgebend. Bei der Zusprache der Rente sei die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein statistisches Valideneinkommen und nicht anhand des zuletzt erwirtschafteten Einkommens erfolgt. Dieses Vorgehen verletze die geltende Rechtsprechung und sei demnach offensichtlich unrichtig. Es bestehe daher ein Wiedererwägungsgrund.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Er habe dabei ein Einkommen erzielen kön nen, das höher sei, als das gemäss IK- Auszug ohne Beeinträchtigung erzielte. Gemäss dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 3. März 2018 bestehe ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch mit einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenau s schliessendes Einkommen erzielen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 ( Urk.
5) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass kein Wiedererwä gungsgrund vorliege, beantrage sie die Bestätigung der Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung einer Revision. Gemäss Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 wirke sich seit dem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 die Persönlichkeitsstörung anders aus. Die Gutachterin spreche von einer positiven Veränderung. Es träten weniger interaktionelle Auffällig keit en auf, der Beschwerdeführer sei heute durchgehend respektvoll, nicht mehr unterschwellig aggressiv, auch nicht ( ent -)wertend, sondern durchgehend höflich und korrekt. Darüber hinaus habe Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer aufgrund der höheren Vulnerabilität für neuere erhebliche rezidivierende depressive Phasen eine gerin gere Arbeitsfähigkeit als im ersten Gutachten attestiert. Da sich Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 erg e ben hätten, bestehe ein Revisionsgrund. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), bei der Er mittlung des Valideneinkommens
könne nicht auf die Einkommen , welche er ge mäss IK-A uszug in den drei Jahre n vor der IV-Anmeldung erzielt habe, abgestellt werden. Auf diese könnte nur abgestellt werden, wenn aus gesundheitsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein zu tiefes Einkommen erzielt worden sei. Er sei s eit seinem 2 5. Lebensjahr selbständig. Dr. Z.___ bestätige, dass die Selbständigkeit wohl bereits damals aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörungen gewählt worden sei. Selbst wenn nicht genügend erstellt wäre , dass die mehr schlecht als recht ausgeübte selbständige Tätigkeit als Treuhänder bereits invaliditätsbedingt gewählt worden sei, müsste auf die erzielten Einkom men in den Jahren vor dem ersten Klinikaufenthalt abgestellt werden. In den Jahren 2001 und 2005 seien psychiatrische Klinikaufenthalt bekannt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Probleme immer mehr auch auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt hätten. Betrachte man die Ein kommen in den drei Jahre n vor dem Klinikaufenthalt 2001 , ergäbe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 58'740.-- (1999: Fr. 27'600.--; 2000: 118'219. -- und 2001 : Fr. 30'400.--). Zusätzlich habe er über die ihm damals gehörende B.___ AG für seine Ehefrau im Rahmen des Familieneinkommens einen Lohn von jährlich Fr. 54’ 600.-- erwirtschaftet. In Anbetracht seiner grund sätzlichen Fähigkeiten und auch trotz gesundheitlicher Einschränkungen erwor benen Fachdiplome müsste gestützt auf die statistischen Löhne von Männern, welche im Kredit- und Versicherungsgewerbe Tätigkeiten der Anforderungsni veaus 1 und 2 ausüben, von einem Valideneinkommen von Fr. 147'420.-- aus gegangen werden.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu prüfen, ob er einem Arbeitgeber überhaupt noch zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit für Arbeitgeber sei keine medizinische Frage. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe sen, zu eruieren, welche konkreten Möglichkeiten ihm offenst ä nden. Hieraus hät ten dann Arbeitsintegrationsmassnahmen geplant werden könne n , wofür er sich mehrfach bereit erklärt habe. Er sei in der Zwischenzeit mit Alter 59 nicht einfa cher zu vermitteln. Mit Blick auf die 2017 eingetretene Verschlechterung sei denn noch umso weniger die Selbsteingliederung zumutbar. Somit hätte die Beschwer degegnerin zuerst die Wiedereingliederung gezielt zu prüfen gehabt. 3. 3.1 3.1.1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 2. J uli 2012 ( Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) erfolgten Rentenzusprache
war die Beschwerdegegnerin davon aus ge gangen , dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Treuhänder noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 74'008.60 und ein Invalideneinkommen von Fr. 40'291.55, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'717.05 und ein Invalidi tätsgrad von 46 % resultierte. 3.1.2
Aus medizinischer Sicht hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentli chen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2011 gestützt (Urk. 6/40; vgl. Urk. 6/53/2 -3 ).
Dr. Z.___ hatte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 6/40) folgende Diagnose gestellt ( Urk. 6/40/21) : - s chwere neurotische kombinierte P ersönli c h keitsstörung mit narziss tischen, vermeidenden/verweigernde n, passiv-aggressiven, dysthyme n , de pendenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen bzw. rezidi vierender atypische r depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neurasthenischen und schwer objektivierbaren Symptomen, gegenwär tig in leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F33.0) - a nhaltender psychosozialer Belastungssituation (Kampfscheidung, hohe Verschuldung, belastende Partnerschaft, finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater; ICD-10 Z63.0, Z63.5, Z59, Z63.1)
Der Beschwerdeführer sei in seinem Aufgabenbereich als selbständiger Treu händer aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu wieder kehrenden neurasthenisch -depressi ven Phasen (gegenwärtig leichte und überwindbare depressive Symptomatik) überdauernd zu 50 % arbeitsfähig. Re trospektiv gelte diese Angabe sei Januar
200 9. Damals sei eine psychiatrische Hos pi ta li sierung aufgrund einer schweren Depression auf dem Hintergrund der Per sön lichkeitsstörung notwendig geworden. Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis, wenn ih m eine Struktur angeboten werde , die er nicht selbst zu etablieren habe, über dauernd zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/40/21-22). 3.2 3.2.1
In dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) werden
– unter anderem - die zwi schen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung vom 12. Juli
2012 (Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) und der Begutachtung ergangenen, aktenkundigen
ärztlichen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/188/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht no ch einmal wiedergegeben werden.
Dr. Z.___ nannte in ihrem Gutachten vom 2 3. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/188/ 35 ): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - r ezidivierender depressiver Störung mit zum Teil neurasthenischen, aber seit 2017 auch bis zu schwergradigen depressiven Symptomen, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - a nhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59) - Probleme mit Bezug auf den engere n Familienkreis, einschliesslich fa miliärer Umstände und Partnerschaft (ICD-10 Z63)
Der Beschwerdeführer sei als selbständig erwerbender Treuhänder aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Interaktionsfähigkeit und des Durchhaltevermögens sowie aufgrund der rezidivierenden, 2017 erstmals schweren, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Phasen seit 2009 teilarbeits unfähig. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe dabei – wie im Gu t ach ten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt – durchschnittlich ein e
50% ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 (Klinikeintritt am 2 3. Februar
2017, sch were depressive Episode) liege als Treuhänder durchschnittlich eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Persönlichkeitsstörungsinhärent sei ein anhaltendes Mus ter von passiv-aggressiver Verweigerung, Vermeidung und dramatischer Insze nierung zu erwähnen, welches den Beschwerdeführer als Treuhänder seiner Kundschaft nur vermindert zumutbar erscheinen l a sse. Der Beschwerdeführer habe sich schon aus neurotischen Gründen nie mit seinem Beruf anfreunden kön nen. Zudem wirke eine gleichzeitig fortbestehende unerfreuliche ps ychosoziale Belastungssituation depressionsfördernd. G egenwärtig sei dies vor allem das Wohnen in einem Haus, welches er in Zimmer unt er teilt habe, di e er teilweise fürsorgeabhängigen oder sozial marginalisierten, psychisch auffälligen Mietern zur Verfügung stelle, und das Zusammenwohnen mit einer Mitbewohnerin in sei ner eigenen Wohnung, welche die sanitären Anlagen und die Küche durch unhy gienisches Verhalte n unbrauchbar erscheinen lasse. Zudem bestehe eine anhal tende finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater ( Urk. 6/188/36) .
Al s angestellter Buchhalter in kleine m Team (ein bis zwei Kolleginnen oder Kollegen ) unter wohlwollender Führung, ohne exuberanten Zeit
- oder Lei densdruck, ohne die Notwendigkeit alleine arbeiten zu müssen
- was der Beschwerdeführer als grösstes subjektives Leide n überhaupt darstelle («alleine arbeiten geht nicht») -
sei angesichts der Persönlichkeitsstörung und der Vulnerabilität für neue de pressive Phasen, überdauernd seit Februar 2017 von einer 50%ige n Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe in einer solchen Tätigkeit , wie im Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Konkret sei der Beschwerdeführer auf grund seiner interaktionellen Probleme, persönlich keits inhärente n
Verweige rungs
- und Blockierungsverhalten s und schwankenden Antriebs in seiner Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht- bis mittelgradig einge schränkt. In seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er nicht beeinträchtigt. Seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit seien stre ckenweise mittelgradig, gelegentlich auch hochgradig beeinträchtigt, dies auf grund der neurotischen Mechanismen der Kränkbarkeit und der passiven Verwei gerung sowie dramatischer Selbs t- und Leidens inszenierung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerde führer in solchen Phasen beeinträch tigt. Durch die auch auftretenden Antriebs schwankungen könne die Durchhalte fähigkeit bis zu mittelgradig vermindert sein. Z udem wirkten fehlende Frustrati onstoleranz, insbesondere Reizbarkeit und Ablenkbarkeit leistungsmindernd. In seiner Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem durch das inadäquate In-Szene-Setzen von Hilfsbe dürf tigkeit beziehungsweise durch histri onisch- appellatives Gehabe einge schränkt. Seine Kontaktfähigkeit zu Dritten be ziehungsweise überhaupt seine Teamfähigkeit seien durch die narzisstische Prob lematik mit Kränkbarkeit, rasch aufflammendem Ärger und Abbruch/Rückzug so wie passiver Verweigerung mittel- bis schwergradig vermindert. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, fami li äre Beziehungen und Partnerschaft zu pflegen, stehe in neurotischem Sinne im Zeichen seines Autarkie - /Versorgungskonfliktes bezie hungsweise auch seiner Sehnsucht nach Anerkennung und Geborgenheit, und werde dadurch eigentlich «gestört». In seinen Spontanaktivitäten sei er objektiv-medizinisch nur in mittel schweren und schweren depressiven Phasen einge schränkt. Auch die Fähigkeit zur Selbstpflege sei dann, und nur dann, beeinträch tigt. Die Verkehrs- und Reisefähigkeit sei unbeeinträchtigt. Es seien auch noch für die letzten Jahre Ferienreisen (Ukraine, Thailand) dokumentiert, und der Be schwerdeführer plane, im Sommer mit seiner Partnerin nach Kamerun zu reisen ( Urk. 6/188/36-37) .
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob bei einer – allfälligen – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren überwögen oder diese vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert z urückzuführen sei, erklärte Dr. Z.___ , es überwiege das psychischen Leiden mit Krankheitswert bezie hungsweise die Persönlichkeitsstörung und das rezidivierende depressive Leiden. Zwar sei en auch die ständigen Sorgen um die Finanzen und das Zusammenleben mit einer psychisch auffälligen Mitbewohnerin depressionsfördernd, primär sei jedoch die Überforderung des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit beziehungs weise einem 100%igen Arbeitspensum durch die Persönlichkeitsstörung und de pressive Komorbidität ausgelöst ( Urk. 6/188/39).
Hinsichtlich der Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung 2011 wesentlich geändert habe, führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich in diesem Sinne verschlechtert, dass 2017 erst mals eine schwere depressive Episode aufgetreten sei, womit auch in der Zukunft die Vulnerabilität für neue depressive Episoden erhöht sei. Die Persönlichkeits störung sei auch weiterhin vorhanden, erscheine aber zumindest in der Interak tion mit der Gutachterin im Vergleich mit 2011 milder in der Ausprägung. Der Beschwerdeführer erscheine gereifter, nachdenklicher und besser introspektions fähig – dies wohl als Folge der adäquaten psychiatrischen Psychotherapie der letzten drei Jahre.
Die Vulnerabilität für neue erhebliche rezidivierende depressive Phasen sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen . Habe bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Treuhänder und eine 70%i ge Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeit en vorgelegen , bestehe heute beziehungsweise seit Februar 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit als selbständiger Treuhänder von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 50 %
( Urk. 6/188/40).
3.2.2
Am 2 4. Mai 2018 nahm Dr. A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung ( Urk. 6/192). Er erklärte, aus seiner Sicht sei selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht realistisch erreichbar. In erster Li nie spreche der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung dagegen. In seiner Behandlungszeit sei es zu stationären Aufenthalten (Herbst/Winter 2015 und Frühjahr 2017) gekommen, wobei in der Winterzeit 2017/2018 nur mit viel Mühe ein erneuter stationärer Eintritt habe verhindert werden können. Bisher könne man daraus folgern, dass mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in diesen Monaten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer leide in diesen Phasen un ter einer derart stark ausgeprägten Antriebslosigkeit, dass s elbst rudimentärste Aufgaben wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme nur mit ausreichender Un terstützung von ausserhalb gewährleis tet werden könnten. Erschwerend
kämen die grosse Ängstlichkeit und eine massive Überforderung in jeglichen alltäglichen Situationen hinzu. Bisher habe sich ab der späten Frühlingszeit eine wiederholt einkehrende, teilweise erhebliche Besserung, vor allem bezüglich der Stimmung und des Antriebes , verzeichnen lassen. Aber auch in diesen Phasen bestünden weiterhin deutliche Konzentrationseinbussen, die Tendenz sich bei einer teils er höhten Umtriebigkeit zu verzetteln und seine Tätigkeiten (zum Beispiel Nachhilfe, Vermietung und Pflege der Wohnung) nur sehr ineffizient zu bewältigen. Die Gefahr der schnellen Überforderung bei selbst einfachen Aufgaben (Hygiene der Wohnung beispielsweise) sei ebenso ganzjährig zu beobachten. Inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein soll, auf dem Arbeitsmarkt eine 50%ige Stelle zu finden, die regelmässige saisonale Ausfälle zulasse und mit seiner dauerhaft re duzierten Stresstoleranz und seiner umständlichen Ineffizienz umzugehen wisse, sei ihm unklar ( Urk. 6/192/2). 3.2.3
Am 1 3. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ Fragen zum Gut achten ( Urk. 6/210), welche diese am 2 0. März 2 019 be antwortete (Urk. 6/215). Auf die Frage, ob aus dem bisherigen Krankheitsverlauf effektiv nur persön lichkeits s trukturelle und/oder neurotische Anteile als depressionsfördernd anzu sehen seien oder ob es auch nachvollziehbare saisonale Auslöser gebe (vgl. Urk. 6/210/1) , antwortete Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1), aus dem bisherigen Krank heitsverlauf seien keinerlei massgeblich relevante beziehungsweise «nachvoll ziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich. Es seien effektiv nur persönlichkeits strukturelle und/oder neurotische Anteile als massgeblich depressionsfördernd anzusehen. Auf die Frage, inwieweit der schwankende Verlauf bei der Arbeits fähigkeit in «leidensadaptierter Tätigkeit» von 70 % bis Januar 2017 und 50 % seit Februar 2017 bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt sei ( Urk. 6/210/1), erklärte
Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1-2), es sei bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit dem schwankenden Ve rlauf Rechnung getragen worden, wo bei das «Kippen» hinsichtlich Häufigkeit und Schwere zu relativieren sei. Der Schwe regrad des Leidens werde zudem auch bis 2017 durch die Abwesenheit ei ner konsequent akzeptierten andauernden psychopharmakologischen Behand lung relativiert. Erstmals sei im Februar 2017 eine eindeutig dokumentierte kli nisch schwere depressive Episode aufgetreten, die zu einer psychiatrischen Hos pi ta lisation geführt habe. Dabei sei durchaus schon im stationären Rahmen eine Zustandsbesserung ein getreten und habe im ambulanten Rahmen eine psycho pharmakologische Behandlung etabliert werden könne n , die vom Beschwerde führer als wirklich wirksam erlebt worden sei und zum Einpendeln des seitdem überdauernden mittleren Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % bei ge tragen habe. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88) mit der Begrün dung, die damalige Berechnung des Valideneinkommens
gestützt auf die Tabel lenlöhne, woraus sich für das Jahr 2011 ein E inkommen von Fr. 74’ 008.60 erge ben hatte ( Urk. 6/66) , sei zweifellos unrichtig gewesen . Nach Ansicht der Be schwerdegegnerin wäre das Valideneinkommen richtigerweise gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschaden s erzielte Einkommen zu berechnen gewesen ( Urk. 2). 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135
V
58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 4.3
Der Beschwerdeführer hatte von 1977 bis 198 0 eine Banklehre absolviert . Nach Lehrabschluss arbeitete er zunächst am Schalter einer Bank. Danach war er – gemäss seinen Angaben – ab 1981 im Kreditwesen einer anderen Bank tätig. Nachdem er 1984 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, arbeitete er hauptsäch lich selbständig als Treuhänder ( Urk. 6 /40/5-6). Gemäss IK-Auszug erzielte er da bei, samt gewissen Nebeneinkünften , d as folgende Einkommen (Urk. 6/71): 1985:
Fr. 12'900.--, 1986: Fr. 14'500.--, 1987: Fr. 14'100.--, 1988: Fr. 15'420.--, 1989:
15'090.--, 1990: 17'300.--, 1991: 17'300.--, 1992: Fr. 8'288. ,
1993:
Fr. 13'494.-
-
, 1994: Fr. 10'788.--, 1995: Fr. 7'992.--; 1996: Fr. 7 ’ 731.-- , 1997:
7'731.--, 1998: Fr. 19'000.--, 1999: 31'600.--, 2000: Fr. 118'219.--, 2001:
Fr. 30'400.--, 2002: Fr. 24 '600.--, 2003: Fr. 8’307.--, 2004: Fr. 8'307.--, 2005: Fr. 8'307.--, 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 1 4’284 . , 2009: Fr. 8'991.--. Das heisst, das vom Beschwerdeführer in den 25 Jahren vor Beginn des Rentenan spruchs erzielte Einkommen war mit Ausnahme des Jahres 2000 erheblich tiefer als das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 errech nete Validene inkommen von Fr. 74’008.60 ( vgl. E. 4.1, Urk. 6/66).
Bei der Wür digung des von der Beschwerdegegnerin errechnete n
Valideneinkommens von Fr. 74’008.60 unter dem Gesichtspunkt
einer zweifel los en Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gilt es jedoch zu berü cksichtigen, dass Dr. Z.___ anlässlich der Be g u t achtung im Jahre 2011 eine schwere neurotische kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dysthymen , dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen beziehungsweise rezidivierender atypischer depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neuras thenischen und schwer objek ti vier baren Symptomen, gegenwärtig in leichtgradi gem Ausmass (ICD-10 F33.0) diagnostiziert hatte ( E. 3.1.2 ). Es kann daher ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer krank heitsbedingt nie in der Lage war, ein höheres Einkommen als das von ihm in den Jahren 1985 bis 2009 erwirtschaftete zu erzielen. E s erweist sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1 . 5. 1) , dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2008)
berechnet und dabei die Tabelle TA1, Sektor 3, An forderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend erachtet hat te ( Urk. 6/66; Urk. 6/52, Urk. 6/64) .
Da
sich auch die damalige Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, und die Berechnung des Invalidenein kommens gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 3, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
nicht als zweifellos unrichtig erweisen, besteht kein Anlass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66) . 5. 5.1
Nachdem die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung nicht mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann, gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schütz en ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Hierbei gilt es darauf hinzuweisen , dass von der Beschwerdegegnerin mit Bes chwerdeantwort vom 23. Juli 2019 ( Urk.
5) das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Eventualstand punkt vorgebracht und dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 7) . Damit wurde das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung) hinsichtlich einer – allfälligen – Bestätigung der angefochtenen Ver fügung mit der Begründung de r R entenr evision gewahrt , wobei der Beschwerde führer auf das Erstatten einer Replik verzichtete ( Urk. 12) . 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegneri n ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) .
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 3. März
2018 ( Urk. 6/188) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, welche an b eweiskräftige medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter suchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.2.1)
beziehungsweise ihrer ergänzen den Stellungnahme vom 2 0. März 2019 (vgl. E. 3.2.3) ergibt sich auch, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar – auch – durch äussere Belas tungsfaktoren eingeschränkt wird , er jedoch wei terhin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2). So führte die vom Beschwerdeführer in Anspruch ge nommene psychiatrische Behandlung bereits nach kurzer Zeit zu einer Zustands bes serung ( Urk. 6/215/2; Urk. 6/158/3, Urk. 6/188/20). Auch wenn der Beschwer de führer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater hat ( Urk. 6/188/19), die Bezie hung zu seiner Partnerin von Schwierigkeiten geprägt ist ( Urk. 6/188/18-19)
und seine Wohnverhältnis se problematisch sind (vgl. Urk. Urk. 6/188/36) , weist der soziale Kontext mit der guten Beziehung zu seinem Sohn (Urk. 6/188/27, Urk. 6/188/29) auch einen Faktor auf, welcher sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer ist zudem weiterhin in der Lage, diversen Aktivitäten nach zugehen. So fährt er unter anderem Rad, nimmt am Tur nen/Faustballspielen inklusive anschliessende m Restaurant-Besuch der Män ner riege teil, ist als ehrenamtlicher Mithelfer bei der Heilsarmee-Essensverteilung dabei und amtet als Leichtathletik-Schiedsrichte r (Urk. 6/188/ 23- 24). Da neben betreut er weiterhin drei langjährige Kunden und erteilt seit 2011 Nachhil fe un terricht und Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15 ; Urk. 6/188/16 ). 5.2.3
Hinsichtlich des Einwandes von Dr. A.___ , insbesondere der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung spreche gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), gilt es zu beachten, dass die von Dr. A.___
beschriebenen saisonalen Verschlechterungen des G es undheitszu s tandes s eit Be handlungsbeginn im April 2014 nur unregelmässig aufgetreten sind (Herbst/Win ter 2015, Früher 2017, Winterzeit 2017/2018). Gemäss Dr. Z.___ sind denn auch keine massgeblich relevante n
beziehungsweise «nachvollziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich ( Urk. 6/215) . Nichtsdestotrotz wurde der schwankende Ver lauf von Dr. Z.___
bei der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 70 % bis Januar 2017 und von 50 % seit Februar 2017 berücksichtigt ( Urk. 6/215) . Soweit Dr. A.___ die Verwertbarkeit der verbliebe nen Leistungsfähigkeit infrage stellt, gilt es zu beachten, dass es sich bei der Ver wertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit um eine juristische und nicht um eine medizinische Frage handelt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2018 die Einsc hätzung von Dr. Z.___ nicht infrage zu stellen. 5.2.4
Zusammenfassend erweist es sich somit als rechtens, dass die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt hat . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ von eine r verschlechter ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und von einer 40%igen Arbeitsfä higkeit in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 5.3
Mit der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, was bedeutet, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 6.1, E. 2.3). 5.4 5.4.1
Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist für die Berechnung des Valideneinkommens darauf abzustellen, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich erzielt hätte. Der Beschwerdeführer hat seit 1985 mit Ausnahme des Jahres 2000 stets nur ein geringfügiges Einkommen erzielt. Wie ausgeführt (E. 4.2.3) ist zwar nicht auszuschliessen, dass das tiefe Einkommen auch aus gesundheitlichen Grü nden so tief war. Es fällt jedoc h auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten
psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2011 angegeben hatte , in den Jahren 1989 bis 1999 sei es ihm sehr gut gegangen, er sei erfolgreich gewesen, habe teilweise viele Kunden und auch Angestellte gehabt ( Urk. 6/40/6). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (vgl. E. 4.2.3) auch in diesen Jahren stets nur ein geringfügiges Einkommen abgerechnet. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus gesundheitsfremden Gründen nur ei n tiefes Einkommen abgerechnet hat, weshalb das Einkommen gestützt auf das gemäss IK-Auszug ausgewiesene Einkommen zu berechnen ist (vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2.4.2).
Der Beschwerdeführer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende 2008 ( Urk. 6/4) beziehungsweise Januar 2009 ( Urk. 6/40/22) ohne wesentlichen Unter bruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( vgl. E. 1.3 ). Eine früher eingetretene, ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist trotz zwischen zeitlichen stationären Hospitalisationen ( Urk. 6/4/5) nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen. In den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens, das heisst den Jahren 2006 bis 2008 , hatte der Beschwerdeführer die folgenden Einkommen erzielt: 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 14’284. -- (E.
4.2.3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne Männer) ergibt dies für das Jahr 2018, das heisst das letzte Jahr, für welches die Nominallohnentwicklung bereits erhoben wurde, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2 4'711.40 ([Fr. 10'400.-- : 2014 x 2260 + Fr. 42'600.-- : 2047 x 2260 + Fr. 1 4'284.-- : 2092 x 2260] : 3 ). 5.4.2 5.4.2.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumu tbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listi schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2.2
Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine breite Palette von möglich Tätigkeiten offen. So sind ihm beispielsweise Buch halter - Tätigkeiten oder andere, leichtere Bürotätigkeiten weiterhin möglich.
Der Beschwerdeführer geht denn auch noch einer gewissen Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 6/188/15-16, Urk. 6/198). Da er im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit jedoch nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. G emäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrug der monatliche Medianlohn von Männern, welche im Jahr 201 8 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkl icher Art ausübten , Fr. 5' 417 . -- . Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl.
Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total) entspricht dies bei eine r 50%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 33'883.35 (Fr. 5' 417 . -- x 12 : 40 x 41,7 x 0 ,5 ).
Es kann offenbleiben, ob vom gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invali deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, würde sich doch selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2)
ein im Vergleich zum Valideneinko mmen von Fr. 24'711.40 (vgl. E. 5.4.1) rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 25'412.50 ergeben ( Fr. 33'883.35 x 0,75). 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 6.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung 59 Jahre alt. Gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. Z.___
ging er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. So betreut e
e r noch drei langjährige Kunden und erteilt e
Nachhilfe unterricht
sowie Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15). Während einer gewissen Zeit trug er zudem Zeitungen be ziehungsweise Werbung aus (Urk. 6/188/16). Gemäss IK-Auszug vom 3 0. Juli 2018 ( Urk. 6/198 ) hat der Beschwerdeführer dabei seit 2010 di e fol genden Einkommen erzielt : 2010: Fr. 11'512.-- (Fr. 575.-- + Fr. 1'946.-- + Fr. 8'991.--), 2011: Fr. 9'094.--, 2012: Fr. 9'553. -- (Fr. 9'094.-- + Fr. 459.--), 2013: Fr. 26'430. -- ( Fr. 130.-- + Fr. 26'300.--), 2014: Fr. 21'200.--, 2015: Fr. 0. , 2016: Fr. 5'540.--, 2017: Fr. 534 .-- . Der Beschwerdeführe r war somit nicht wäh rend längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch zumutbar gewesen , ein hö heres Einkommen zu erzielen, weshalb sein niedriges Einkommen auch auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Es ist dem Beschwerdeführer aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht daher zumutbar, ohne Einglie derungs mass nahmen die verbliebene Leistungsfähigkeit zu verwerten. 7.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die ursprüngliche, mit Verfügung vom 1 2. Juli 20 12 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66 ) erfolgte Rentenzusprache nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
D ie laufende Rente ist jedoch gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufzuheben, zumal dem Be schwerdeführer auch die Selbsteingliederung zumutbar ist . Die mit der angefoch tenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2) verfügte Rentenaufhebung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegrün det und ist abzuweisen. 8.
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. November 2010 eine
Viertelsrente zu ( Urk. 6/72-88,
Urk. 6/66).
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 6/96/3-10).
Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 ( Urk. 6/107) wurde X.___
vom hiesigen Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine vorläufige Würdigung der Akten ergeben habe, dass möglicherweise die IV-Stelle das Valideneinkommen zu hoch angesetzt und ihm möglicherweise zu Unrecht eine Viertelsrente zugesprochen habe. Es wurde X.___
Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 1 4. März
2014 ( Urk. 6/108/4) zog X.___ seine Beschwerde zurück, worauf der Prozess mit Verfügung vom 1 7. März 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erl edigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/108/1-3).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann d er Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Die Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendi gen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N
56 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE
138
V 339 E. 6). 1.
E. 2 Die auf Ende Juni eingestellte IV-Rente sei weiter auszurichten, der Verfü gung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten vorgängig Massnahmen der Wiedereingliederung zu prüfen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2), das Einkommen von Selbständigerwerbenden sei grundsätzlich aufgrund der Einträge im I ndividuellen Konto (IK) zu bestimmen. Wenn sich eine versicherte Person über Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen be gnüg t habe , sei rechtsprechungsgemäss dieses Einkommen für die Invaliditätsbe messung massgebend. Bei der Zusprache der Rente sei die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein statistisches Valideneinkommen und nicht anhand des zuletzt erwirtschafteten Einkommens erfolgt. Dieses Vorgehen verletze die geltende Rechtsprechung und sei demnach offensichtlich unrichtig. Es bestehe daher ein Wiedererwägungsgrund.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Er habe dabei ein Einkommen erzielen kön nen, das höher sei, als das gemäss IK- Auszug ohne Beeinträchtigung erzielte. Gemäss dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 3. März 2018 bestehe ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch mit einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenau s schliessendes Einkommen erzielen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 ( Urk.
5) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass kein Wiedererwä gungsgrund vorliege, beantrage sie die Bestätigung der Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung einer Revision. Gemäss Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 wirke sich seit dem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 die Persönlichkeitsstörung anders aus. Die Gutachterin spreche von einer positiven Veränderung. Es träten weniger interaktionelle Auffällig keit en auf, der Beschwerdeführer sei heute durchgehend respektvoll, nicht mehr unterschwellig aggressiv, auch nicht ( ent -)wertend, sondern durchgehend höflich und korrekt. Darüber hinaus habe Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer aufgrund der höheren Vulnerabilität für neuere erhebliche rezidivierende depressive Phasen eine gerin gere Arbeitsfähigkeit als im ersten Gutachten attestiert. Da sich Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 erg e ben hätten, bestehe ein Revisionsgrund.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), bei der Er mittlung des Valideneinkommens
könne nicht auf die Einkommen , welche er ge mäss IK-A uszug in den drei Jahre n vor der IV-Anmeldung erzielt habe, abgestellt werden. Auf diese könnte nur abgestellt werden, wenn aus gesundheitsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein zu tiefes Einkommen erzielt worden sei. Er sei s eit seinem 2 5. Lebensjahr selbständig. Dr. Z.___ bestätige, dass die Selbständigkeit wohl bereits damals aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörungen gewählt worden sei. Selbst wenn nicht genügend erstellt wäre , dass die mehr schlecht als recht ausgeübte selbständige Tätigkeit als Treuhänder bereits invaliditätsbedingt gewählt worden sei, müsste auf die erzielten Einkom men in den Jahren vor dem ersten Klinikaufenthalt abgestellt werden. In den Jahren 2001 und 2005 seien psychiatrische Klinikaufenthalt bekannt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Probleme immer mehr auch auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt hätten. Betrachte man die Ein kommen in den drei Jahre n vor dem Klinikaufenthalt 2001 , ergäbe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 58'740.-- (1999: Fr. 27'600.--; 2000: 118'219. -- und 2001 : Fr. 30'400.--). Zusätzlich habe er über die ihm damals gehörende B.___ AG für seine Ehefrau im Rahmen des Familieneinkommens einen Lohn von jährlich Fr. 54’ 600.-- erwirtschaftet. In Anbetracht seiner grund sätzlichen Fähigkeiten und auch trotz gesundheitlicher Einschränkungen erwor benen Fachdiplome müsste gestützt auf die statistischen Löhne von Männern, welche im Kredit- und Versicherungsgewerbe Tätigkeiten der Anforderungsni veaus 1 und 2 ausüben, von einem Valideneinkommen von Fr. 147'420.-- aus gegangen werden.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu prüfen, ob er einem Arbeitgeber überhaupt noch zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit für Arbeitgeber sei keine medizinische Frage. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe sen, zu eruieren, welche konkreten Möglichkeiten ihm offenst ä nden. Hieraus hät ten dann Arbeitsintegrationsmassnahmen geplant werden könne n , wofür er sich mehrfach bereit erklärt habe. Er sei in der Zwischenzeit mit Alter 59 nicht einfa cher zu vermitteln. Mit Blick auf die 2017 eingetretene Verschlechterung sei denn noch umso weniger die Selbsteingliederung zumutbar. Somit hätte die Beschwer degegnerin zuerst die Wiedereingliederung gezielt zu prüfen gehabt. 3.
E. 3 Eventualiter sei die Erhöhung der Rente wegen dem seit Februar 2017 ver schlechterten Gesundheitszustand zu prüfen.
E. 3.1.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 2. J uli 2012 ( Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) erfolgten Rentenzusprache
war die Beschwerdegegnerin davon aus ge gangen , dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Treuhänder noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 74'008.60 und ein Invalideneinkommen von Fr. 40'291.55, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'717.05 und ein Invalidi tätsgrad von 46 % resultierte.
E. 3.1.2 Aus medizinischer Sicht hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentli chen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2011 gestützt (Urk. 6/40; vgl. Urk. 6/53/2 -3 ).
Dr. Z.___ hatte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 6/40) folgende Diagnose gestellt ( Urk. 6/40/21) : - s chwere neurotische kombinierte P ersönli c h keitsstörung mit narziss tischen, vermeidenden/verweigernde n, passiv-aggressiven, dysthyme n , de pendenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen bzw. rezidi vierender atypische r depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neurasthenischen und schwer objektivierbaren Symptomen, gegenwär tig in leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F33.0) - a nhaltender psychosozialer Belastungssituation (Kampfscheidung, hohe Verschuldung, belastende Partnerschaft, finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater; ICD-10 Z63.0, Z63.5, Z59, Z63.1)
Der Beschwerdeführer sei in seinem Aufgabenbereich als selbständiger Treu händer aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu wieder kehrenden neurasthenisch -depressi ven Phasen (gegenwärtig leichte und überwindbare depressive Symptomatik) überdauernd zu 50 % arbeitsfähig. Re trospektiv gelte diese Angabe sei Januar
200 9. Damals sei eine psychiatrische Hos pi ta li sierung aufgrund einer schweren Depression auf dem Hintergrund der Per sön lichkeitsstörung notwendig geworden. Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis, wenn ih m eine Struktur angeboten werde , die er nicht selbst zu etablieren habe, über dauernd zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/40/21-22).
E. 3.2.1 In dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) werden
– unter anderem - die zwi schen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung vom 12. Juli
2012 (Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) und der Begutachtung ergangenen, aktenkundigen
ärztlichen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/188/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht no ch einmal wiedergegeben werden.
Dr. Z.___ nannte in ihrem Gutachten vom 2 3. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/188/ 35 ): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - r ezidivierender depressiver Störung mit zum Teil neurasthenischen, aber seit 2017 auch bis zu schwergradigen depressiven Symptomen, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - a nhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59) - Probleme mit Bezug auf den engere n Familienkreis, einschliesslich fa miliärer Umstände und Partnerschaft (ICD-10 Z63)
Der Beschwerdeführer sei als selbständig erwerbender Treuhänder aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Interaktionsfähigkeit und des Durchhaltevermögens sowie aufgrund der rezidivierenden, 2017 erstmals schweren, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Phasen seit 2009 teilarbeits unfähig. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe dabei – wie im Gu t ach ten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt – durchschnittlich ein e
50% ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 (Klinikeintritt am 2 3. Februar
2017, sch were depressive Episode) liege als Treuhänder durchschnittlich eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Persönlichkeitsstörungsinhärent sei ein anhaltendes Mus ter von passiv-aggressiver Verweigerung, Vermeidung und dramatischer Insze nierung zu erwähnen, welches den Beschwerdeführer als Treuhänder seiner Kundschaft nur vermindert zumutbar erscheinen l a sse. Der Beschwerdeführer habe sich schon aus neurotischen Gründen nie mit seinem Beruf anfreunden kön nen. Zudem wirke eine gleichzeitig fortbestehende unerfreuliche ps ychosoziale Belastungssituation depressionsfördernd. G egenwärtig sei dies vor allem das Wohnen in einem Haus, welches er in Zimmer unt er teilt habe, di e er teilweise fürsorgeabhängigen oder sozial marginalisierten, psychisch auffälligen Mietern zur Verfügung stelle, und das Zusammenwohnen mit einer Mitbewohnerin in sei ner eigenen Wohnung, welche die sanitären Anlagen und die Küche durch unhy gienisches Verhalte n unbrauchbar erscheinen lasse. Zudem bestehe eine anhal tende finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater ( Urk. 6/188/36) .
Al s angestellter Buchhalter in kleine m Team (ein bis zwei Kolleginnen oder Kollegen ) unter wohlwollender Führung, ohne exuberanten Zeit
- oder Lei densdruck, ohne die Notwendigkeit alleine arbeiten zu müssen
- was der Beschwerdeführer als grösstes subjektives Leide n überhaupt darstelle («alleine arbeiten geht nicht») -
sei angesichts der Persönlichkeitsstörung und der Vulnerabilität für neue de pressive Phasen, überdauernd seit Februar 2017 von einer 50%ige n Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe in einer solchen Tätigkeit , wie im Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Konkret sei der Beschwerdeführer auf grund seiner interaktionellen Probleme, persönlich keits inhärente n
Verweige rungs
- und Blockierungsverhalten s und schwankenden Antriebs in seiner Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht- bis mittelgradig einge schränkt. In seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er nicht beeinträchtigt. Seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit seien stre ckenweise mittelgradig, gelegentlich auch hochgradig beeinträchtigt, dies auf grund der neurotischen Mechanismen der Kränkbarkeit und der passiven Verwei gerung sowie dramatischer Selbs t- und Leidens inszenierung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerde führer in solchen Phasen beeinträch tigt. Durch die auch auftretenden Antriebs schwankungen könne die Durchhalte fähigkeit bis zu mittelgradig vermindert sein. Z udem wirkten fehlende Frustrati onstoleranz, insbesondere Reizbarkeit und Ablenkbarkeit leistungsmindernd. In seiner Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem durch das inadäquate In-Szene-Setzen von Hilfsbe dürf tigkeit beziehungsweise durch histri onisch- appellatives Gehabe einge schränkt. Seine Kontaktfähigkeit zu Dritten be ziehungsweise überhaupt seine Teamfähigkeit seien durch die narzisstische Prob lematik mit Kränkbarkeit, rasch aufflammendem Ärger und Abbruch/Rückzug so wie passiver Verweigerung mittel- bis schwergradig vermindert. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, fami li äre Beziehungen und Partnerschaft zu pflegen, stehe in neurotischem Sinne im Zeichen seines Autarkie - /Versorgungskonfliktes bezie hungsweise auch seiner Sehnsucht nach Anerkennung und Geborgenheit, und werde dadurch eigentlich «gestört». In seinen Spontanaktivitäten sei er objektiv-medizinisch nur in mittel schweren und schweren depressiven Phasen einge schränkt. Auch die Fähigkeit zur Selbstpflege sei dann, und nur dann, beeinträch tigt. Die Verkehrs- und Reisefähigkeit sei unbeeinträchtigt. Es seien auch noch für die letzten Jahre Ferienreisen (Ukraine, Thailand) dokumentiert, und der Be schwerdeführer plane, im Sommer mit seiner Partnerin nach Kamerun zu reisen ( Urk. 6/188/36-37) .
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob bei einer – allfälligen – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren überwögen oder diese vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert z urückzuführen sei, erklärte Dr. Z.___ , es überwiege das psychischen Leiden mit Krankheitswert bezie hungsweise die Persönlichkeitsstörung und das rezidivierende depressive Leiden. Zwar sei en auch die ständigen Sorgen um die Finanzen und das Zusammenleben mit einer psychisch auffälligen Mitbewohnerin depressionsfördernd, primär sei jedoch die Überforderung des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit beziehungs weise einem 100%igen Arbeitspensum durch die Persönlichkeitsstörung und de pressive Komorbidität ausgelöst ( Urk. 6/188/39).
Hinsichtlich der Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung 2011 wesentlich geändert habe, führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich in diesem Sinne verschlechtert, dass 2017 erst mals eine schwere depressive Episode aufgetreten sei, womit auch in der Zukunft die Vulnerabilität für neue depressive Episoden erhöht sei. Die Persönlichkeits störung sei auch weiterhin vorhanden, erscheine aber zumindest in der Interak tion mit der Gutachterin im Vergleich mit 2011 milder in der Ausprägung. Der Beschwerdeführer erscheine gereifter, nachdenklicher und besser introspektions fähig – dies wohl als Folge der adäquaten psychiatrischen Psychotherapie der letzten drei Jahre.
Die Vulnerabilität für neue erhebliche rezidivierende depressive Phasen sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen . Habe bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Treuhänder und eine 70%i ge Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeit en vorgelegen , bestehe heute beziehungsweise seit Februar 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit als selbständiger Treuhänder von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 50 %
( Urk. 6/188/40).
E. 3.2.2 Am 2 4. Mai 2018 nahm Dr. A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung ( Urk. 6/192). Er erklärte, aus seiner Sicht sei selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht realistisch erreichbar. In erster Li nie spreche der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung dagegen. In seiner Behandlungszeit sei es zu stationären Aufenthalten (Herbst/Winter 2015 und Frühjahr 2017) gekommen, wobei in der Winterzeit 2017/2018 nur mit viel Mühe ein erneuter stationärer Eintritt habe verhindert werden können. Bisher könne man daraus folgern, dass mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in diesen Monaten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer leide in diesen Phasen un ter einer derart stark ausgeprägten Antriebslosigkeit, dass s elbst rudimentärste Aufgaben wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme nur mit ausreichender Un terstützung von ausserhalb gewährleis tet werden könnten. Erschwerend
kämen die grosse Ängstlichkeit und eine massive Überforderung in jeglichen alltäglichen Situationen hinzu. Bisher habe sich ab der späten Frühlingszeit eine wiederholt einkehrende, teilweise erhebliche Besserung, vor allem bezüglich der Stimmung und des Antriebes , verzeichnen lassen. Aber auch in diesen Phasen bestünden weiterhin deutliche Konzentrationseinbussen, die Tendenz sich bei einer teils er höhten Umtriebigkeit zu verzetteln und seine Tätigkeiten (zum Beispiel Nachhilfe, Vermietung und Pflege der Wohnung) nur sehr ineffizient zu bewältigen. Die Gefahr der schnellen Überforderung bei selbst einfachen Aufgaben (Hygiene der Wohnung beispielsweise) sei ebenso ganzjährig zu beobachten. Inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein soll, auf dem Arbeitsmarkt eine 50%ige Stelle zu finden, die regelmässige saisonale Ausfälle zulasse und mit seiner dauerhaft re duzierten Stresstoleranz und seiner umständlichen Ineffizienz umzugehen wisse, sei ihm unklar ( Urk. 6/192/2).
E. 3.2.3 Am 1 3. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ Fragen zum Gut achten ( Urk. 6/210), welche diese am 2 0. März 2 019 be antwortete (Urk. 6/215). Auf die Frage, ob aus dem bisherigen Krankheitsverlauf effektiv nur persön lichkeits s trukturelle und/oder neurotische Anteile als depressionsfördernd anzu sehen seien oder ob es auch nachvollziehbare saisonale Auslöser gebe (vgl. Urk. 6/210/1) , antwortete Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1), aus dem bisherigen Krank heitsverlauf seien keinerlei massgeblich relevante beziehungsweise «nachvoll ziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich. Es seien effektiv nur persönlichkeits strukturelle und/oder neurotische Anteile als massgeblich depressionsfördernd anzusehen. Auf die Frage, inwieweit der schwankende Verlauf bei der Arbeits fähigkeit in «leidensadaptierter Tätigkeit» von 70 % bis Januar 2017 und 50 % seit Februar 2017 bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt sei ( Urk. 6/210/1), erklärte
Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1-2), es sei bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit dem schwankenden Ve rlauf Rechnung getragen worden, wo bei das «Kippen» hinsichtlich Häufigkeit und Schwere zu relativieren sei. Der Schwe regrad des Leidens werde zudem auch bis 2017 durch die Abwesenheit ei ner konsequent akzeptierten andauernden psychopharmakologischen Behand lung relativiert. Erstmals sei im Februar 2017 eine eindeutig dokumentierte kli nisch schwere depressive Episode aufgetreten, die zu einer psychiatrischen Hos pi ta lisation geführt habe. Dabei sei durchaus schon im stationären Rahmen eine Zustandsbesserung ein getreten und habe im ambulanten Rahmen eine psycho pharmakologische Behandlung etabliert werden könne n , die vom Beschwerde führer als wirklich wirksam erlebt worden sei und zum Einpendeln des seitdem überdauernden mittleren Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % bei ge tragen habe. 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88) mit der Begrün dung, die damalige Berechnung des Valideneinkommens
gestützt auf die Tabel lenlöhne, woraus sich für das Jahr 2011 ein E inkommen von Fr. 74’ 008.60 erge ben hatte ( Urk. 6/66) , sei zweifellos unrichtig gewesen . Nach Ansicht der Be schwerdegegnerin wäre das Valideneinkommen richtigerweise gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschaden s erzielte Einkommen zu berechnen gewesen ( Urk. 2).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135
V
58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hatte von 1977 bis 198 0 eine Banklehre absolviert . Nach Lehrabschluss arbeitete er zunächst am Schalter einer Bank. Danach war er – gemäss seinen Angaben – ab 1981 im Kreditwesen einer anderen Bank tätig. Nachdem er 1984 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, arbeitete er hauptsäch lich selbständig als Treuhänder ( Urk. 6 /40/5-6). Gemäss IK-Auszug erzielte er da bei, samt gewissen Nebeneinkünften , d as folgende Einkommen (Urk. 6/71): 1985:
Fr. 12'900.--, 1986: Fr. 14'500.--, 1987: Fr. 14'100.--, 1988: Fr. 15'420.--, 1989:
15'090.--, 1990: 17'300.--, 1991: 17'300.--, 1992: Fr. 8'288. ,
1993:
Fr. 13'494.-
-
, 1994: Fr. 10'788.--, 1995: Fr. 7'992.--; 1996: Fr. 7 ’ 731.-- , 1997:
7'731.--, 1998: Fr. 19'000.--, 1999: 31'600.--, 2000: Fr. 118'219.--, 2001:
Fr. 30'400.--, 2002: Fr. 24 '600.--, 2003: Fr. 8’307.--, 2004: Fr. 8'307.--, 2005: Fr. 8'307.--, 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 1 4’284 . , 2009: Fr. 8'991.--. Das heisst, das vom Beschwerdeführer in den 25 Jahren vor Beginn des Rentenan spruchs erzielte Einkommen war mit Ausnahme des Jahres 2000 erheblich tiefer als das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 errech nete Validene inkommen von Fr. 74’008.60 ( vgl. E. 4.1, Urk. 6/66).
Bei der Wür digung des von der Beschwerdegegnerin errechnete n
Valideneinkommens von Fr. 74’008.60 unter dem Gesichtspunkt
einer zweifel los en Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gilt es jedoch zu berü cksichtigen, dass Dr. Z.___ anlässlich der Be g u t achtung im Jahre 2011 eine schwere neurotische kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dysthymen , dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen beziehungsweise rezidivierender atypischer depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neuras thenischen und schwer objek ti vier baren Symptomen, gegenwärtig in leichtgradi gem Ausmass (ICD-10 F33.0) diagnostiziert hatte ( E. 3.1.2 ). Es kann daher ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer krank heitsbedingt nie in der Lage war, ein höheres Einkommen als das von ihm in den Jahren 1985 bis 2009 erwirtschaftete zu erzielen. E s erweist sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1 . 5. 1) , dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2008)
berechnet und dabei die Tabelle TA1, Sektor 3, An forderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend erachtet hat te ( Urk. 6/66; Urk. 6/52, Urk. 6/64) .
Da
sich auch die damalige Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, und die Berechnung des Invalidenein kommens gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 3, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
nicht als zweifellos unrichtig erweisen, besteht kein Anlass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66) . 5.
E. 5 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dabei machte sie unter anderem geltend, da sich seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 Veränderungen ergeben hätten, liege nicht nur ein Wiedererwägungs-, sondern auch ein Revisionsgrund vor.
Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
7) wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 8. November 2019 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. November 2019 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Nachdem die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung nicht mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann, gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schütz en ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Hierbei gilt es darauf hinzuweisen , dass von der Beschwerdegegnerin mit Bes chwerdeantwort vom 23. Juli 2019 ( Urk.
5) das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Eventualstand punkt vorgebracht und dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 7) . Damit wurde das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung) hinsichtlich einer – allfälligen – Bestätigung der angefochtenen Ver fügung mit der Begründung de r R entenr evision gewahrt , wobei der Beschwerde führer auf das Erstatten einer Replik verzichtete ( Urk. 12) .
E. 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 5.2.1 Die Beschwerdegegneri n ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) .
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 3. März
2018 ( Urk. 6/188) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, welche an b eweiskräftige medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter suchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.2.1)
beziehungsweise ihrer ergänzen den Stellungnahme vom 2 0. März 2019 (vgl. E. 3.2.3) ergibt sich auch, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar – auch – durch äussere Belas tungsfaktoren eingeschränkt wird , er jedoch wei terhin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2). So führte die vom Beschwerdeführer in Anspruch ge nommene psychiatrische Behandlung bereits nach kurzer Zeit zu einer Zustands bes serung ( Urk. 6/215/2; Urk. 6/158/3, Urk. 6/188/20). Auch wenn der Beschwer de führer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater hat ( Urk. 6/188/19), die Bezie hung zu seiner Partnerin von Schwierigkeiten geprägt ist ( Urk. 6/188/18-19)
und seine Wohnverhältnis se problematisch sind (vgl. Urk. Urk. 6/188/36) , weist der soziale Kontext mit der guten Beziehung zu seinem Sohn (Urk. 6/188/27, Urk. 6/188/29) auch einen Faktor auf, welcher sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer ist zudem weiterhin in der Lage, diversen Aktivitäten nach zugehen. So fährt er unter anderem Rad, nimmt am Tur nen/Faustballspielen inklusive anschliessende m Restaurant-Besuch der Män ner riege teil, ist als ehrenamtlicher Mithelfer bei der Heilsarmee-Essensverteilung dabei und amtet als Leichtathletik-Schiedsrichte r (Urk. 6/188/ 23- 24). Da neben betreut er weiterhin drei langjährige Kunden und erteilt seit 2011 Nachhil fe un terricht und Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15 ; Urk. 6/188/16 ).
E. 5.2.3 Hinsichtlich des Einwandes von Dr. A.___ , insbesondere der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung spreche gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), gilt es zu beachten, dass die von Dr. A.___
beschriebenen saisonalen Verschlechterungen des G es undheitszu s tandes s eit Be handlungsbeginn im April 2014 nur unregelmässig aufgetreten sind (Herbst/Win ter 2015, Früher 2017, Winterzeit 2017/2018). Gemäss Dr. Z.___ sind denn auch keine massgeblich relevante n
beziehungsweise «nachvollziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich ( Urk. 6/215) . Nichtsdestotrotz wurde der schwankende Ver lauf von Dr. Z.___
bei der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 70 % bis Januar 2017 und von 50 % seit Februar 2017 berücksichtigt ( Urk. 6/215) . Soweit Dr. A.___ die Verwertbarkeit der verbliebe nen Leistungsfähigkeit infrage stellt, gilt es zu beachten, dass es sich bei der Ver wertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit um eine juristische und nicht um eine medizinische Frage handelt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2018 die Einsc hätzung von Dr. Z.___ nicht infrage zu stellen.
E. 5.2.4 Zusammenfassend erweist es sich somit als rechtens, dass die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt hat . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ von eine r verschlechter ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und von einer 40%igen Arbeitsfä higkeit in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
E. 5.3 Mit der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, was bedeutet, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 6.1, E. 2.3).
E. 5.4.1 Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist für die Berechnung des Valideneinkommens darauf abzustellen, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich erzielt hätte. Der Beschwerdeführer hat seit 1985 mit Ausnahme des Jahres 2000 stets nur ein geringfügiges Einkommen erzielt. Wie ausgeführt (E. 4.2.3) ist zwar nicht auszuschliessen, dass das tiefe Einkommen auch aus gesundheitlichen Grü nden so tief war. Es fällt jedoc h auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten
psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2011 angegeben hatte , in den Jahren 1989 bis 1999 sei es ihm sehr gut gegangen, er sei erfolgreich gewesen, habe teilweise viele Kunden und auch Angestellte gehabt ( Urk. 6/40/6). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (vgl. E. 4.2.3) auch in diesen Jahren stets nur ein geringfügiges Einkommen abgerechnet. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus gesundheitsfremden Gründen nur ei n tiefes Einkommen abgerechnet hat, weshalb das Einkommen gestützt auf das gemäss IK-Auszug ausgewiesene Einkommen zu berechnen ist (vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2.4.2).
Der Beschwerdeführer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende 2008 ( Urk. 6/4) beziehungsweise Januar 2009 ( Urk. 6/40/22) ohne wesentlichen Unter bruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( vgl. E. 1.3 ). Eine früher eingetretene, ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist trotz zwischen zeitlichen stationären Hospitalisationen ( Urk. 6/4/5) nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen. In den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens, das heisst den Jahren 2006 bis 2008 , hatte der Beschwerdeführer die folgenden Einkommen erzielt: 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 14’284. -- (E.
4.2.3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne Männer) ergibt dies für das Jahr 2018, das heisst das letzte Jahr, für welches die Nominallohnentwicklung bereits erhoben wurde, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2 4'711.40 ([Fr. 10'400.-- : 2014 x 2260 + Fr. 42'600.-- : 2047 x 2260 + Fr. 1 4'284.-- : 2092 x 2260] : 3 ).
E. 5.4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumu tbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listi schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 5.4.2.2 Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine breite Palette von möglich Tätigkeiten offen. So sind ihm beispielsweise Buch halter - Tätigkeiten oder andere, leichtere Bürotätigkeiten weiterhin möglich.
Der Beschwerdeführer geht denn auch noch einer gewissen Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 6/188/15-16, Urk. 6/198). Da er im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit jedoch nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. G emäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrug der monatliche Medianlohn von Männern, welche im Jahr 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung 59 Jahre alt. Gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. Z.___
ging er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. So betreut e
e r noch drei langjährige Kunden und erteilt e
Nachhilfe unterricht
sowie Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15). Während einer gewissen Zeit trug er zudem Zeitungen be ziehungsweise Werbung aus (Urk. 6/188/16). Gemäss IK-Auszug vom 3 0. Juli 2018 ( Urk. 6/198 ) hat der Beschwerdeführer dabei seit 2010 di e fol genden Einkommen erzielt : 2010: Fr. 11'512.-- (Fr. 575.-- + Fr. 1'946.-- + Fr. 8'991.--), 2011: Fr. 9'094.--, 2012: Fr. 9'553. -- (Fr. 9'094.-- + Fr. 459.--), 2013: Fr. 26'430. -- ( Fr. 130.-- + Fr. 26'300.--), 2014: Fr. 21'200.--, 2015: Fr. 0. , 2016: Fr. 5'540.--, 2017: Fr. 534 .-- . Der Beschwerdeführe r war somit nicht wäh rend längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch zumutbar gewesen , ein hö heres Einkommen zu erzielen, weshalb sein niedriges Einkommen auch auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Es ist dem Beschwerdeführer aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht daher zumutbar, ohne Einglie derungs mass nahmen die verbliebene Leistungsfähigkeit zu verwerten. 7.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die ursprüngliche, mit Verfügung vom 1 2. Juli 20
E. 8 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkl icher Art ausübten , Fr. 5' 417 . -- . Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl.
Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total) entspricht dies bei eine r 50%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 33'883.35 (Fr. 5' 417 . -- x 12 : 40 x 41,7 x 0 ,5 ).
Es kann offenbleiben, ob vom gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invali deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, würde sich doch selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2)
ein im Vergleich zum Valideneinko mmen von Fr. 24'711.40 (vgl. E. 5.4.1) rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 25'412.50 ergeben ( Fr. 33'883.35 x 0,75). 6.
E. 12 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66 ) erfolgte Rentenzusprache nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
D ie laufende Rente ist jedoch gestützt auf Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufzuheben, zumal dem Be schwerdeführer auch die Selbsteingliederung zumutbar ist . Die mit der angefoch tenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2) verfügte Rentenaufhebung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegrün det und ist abzuweisen. 8.
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00410
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 2. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1960 geborene X.___ , welcher als selbständiger Treuhänder tätig war , meldete sich am 3. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/14) . Nach Vornahme erwerbli cher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gut achten von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie ,
eingeholt wurde (Gutachten vom 2 1. Januar 2011, Urk. 6/40), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/56, Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle X.___ m it Verfügung vom 1 2. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. November 2010 eine
Viertelsrente zu ( Urk. 6/72-88,
Urk. 6/66).
Dagegen erhob X.___ am 1 4. September 2012 Beschwerde und bean tragte die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 6/96/3-10).
Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 ( Urk. 6/107) wurde X.___
vom hiesigen Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine vorläufige Würdigung der Akten ergeben habe, dass möglicherweise die IV-Stelle das Valideneinkommen zu hoch angesetzt und ihm möglicherweise zu Unrecht eine Viertelsrente zugesprochen habe. Es wurde X.___
Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 1 4. März
2014 ( Urk. 6/108/4) zog X.___ seine Beschwerde zurück, worauf der Prozess mit Verfügung vom 1 7. März 2014 als durch Rückzug der Beschwerde erl edigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/108/1-3). 1.2
In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter andere m ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr.
Z.___ einholte (Gutachten vom 2 3. März 2018, Urk. 6/188). Nachdem am 24. Mai 2018 der behandel nde Psychiater von X.___ , Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gutachten Stel lung genommen hatte ( Urk. 6/192), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 6/197) in Aussicht, aufgrund einer offensichtlich unrichtigen Berechnung des Valideneinkommens
die rente nzusprechende Verfügung vom 12. Juli 2012 wieder erwä gungsweise aufzuheben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben . Dagegen erhob
X.___ Einwand ( Urk. 6/201). In der Folge stellte die IV-Stelle Dr. Z.___ Zusatzfragen ( Urk. 6/210 , Urk. 6/209 ), auf welche diese am 2 0. März 2019 antwortete ( Urk. 6/215). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 12. Juli 2012 wie vorbeschieden wiederer wägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf schiebende Wirkung. 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Juni 2019 ( Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen: «1.
Es sei die Verfügung vom 7. Mai 2019 aufzuheben und dem Beschwerde führer die Rente weiterhin auszurichten. 2.
Die auf Ende Juni eingestellte IV-Rente sei weiter auszurichten, der Verfü gung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten vorgängig Massnahmen der Wiedereingliederung zu prüfen. 3.
Eventualiter sei die Erhöhung der Rente wegen dem seit Februar 2017 ver schlechterten Gesundheitszustand zu prüfen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 die Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dabei machte sie unter anderem geltend, da sich seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 Veränderungen ergeben hätten, liege nicht nur ein Wiedererwägungs-, sondern auch ein Revisionsgrund vor.
Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
7) wurde das Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1 8. November 2019 mitteilen, dass er auf eine Replik verzichte ( Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. November 2019 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 1.5.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann d er Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Die Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Un richtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer kla ren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendi gen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderli chen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinwei sen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N
56 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE
138
V 339 E. 6). 1. 5.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2), das Einkommen von Selbständigerwerbenden sei grundsätzlich aufgrund der Einträge im I ndividuellen Konto (IK) zu bestimmen. Wenn sich eine versicherte Person über Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen be gnüg t habe , sei rechtsprechungsgemäss dieses Einkommen für die Invaliditätsbe messung massgebend. Bei der Zusprache der Rente sei die Invaliditätsbemessung gestützt auf ein statistisches Valideneinkommen und nicht anhand des zuletzt erwirtschafteten Einkommens erfolgt. Dieses Vorgehen verletze die geltende Rechtsprechung und sei demnach offensichtlich unrichtig. Es bestehe daher ein Wiedererwägungsgrund.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Er habe dabei ein Einkommen erzielen kön nen, das höher sei, als das gemäss IK- Auszug ohne Beeinträchtigung erzielte. Gemäss dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 3. März 2018 bestehe ab Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch mit einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenau s schliessendes Einkommen erzielen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juli 2019 ( Urk.
5) ergänzte die Beschwerdegeg nerin, komme das Gericht wider Erwarten zum Schluss, dass kein Wiedererwä gungsgrund vorliege, beantrage sie die Bestätigung der Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung einer Revision. Gemäss Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 wirke sich seit dem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 die Persönlichkeitsstörung anders aus. Die Gutachterin spreche von einer positiven Veränderung. Es träten weniger interaktionelle Auffällig keit en auf, der Beschwerdeführer sei heute durchgehend respektvoll, nicht mehr unterschwellig aggressiv, auch nicht ( ent -)wertend, sondern durchgehend höflich und korrekt. Darüber hinaus habe Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer aufgrund der höheren Vulnerabilität für neuere erhebliche rezidivierende depressive Phasen eine gerin gere Arbeitsfähigkeit als im ersten Gutachten attestiert. Da sich Veränderungen seit dem Erlass der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 erg e ben hätten, bestehe ein Revisionsgrund. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), bei der Er mittlung des Valideneinkommens
könne nicht auf die Einkommen , welche er ge mäss IK-A uszug in den drei Jahre n vor der IV-Anmeldung erzielt habe, abgestellt werden. Auf diese könnte nur abgestellt werden, wenn aus gesundheitsfremden Gründen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein zu tiefes Einkommen erzielt worden sei. Er sei s eit seinem 2 5. Lebensjahr selbständig. Dr. Z.___ bestätige, dass die Selbständigkeit wohl bereits damals aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörungen gewählt worden sei. Selbst wenn nicht genügend erstellt wäre , dass die mehr schlecht als recht ausgeübte selbständige Tätigkeit als Treuhänder bereits invaliditätsbedingt gewählt worden sei, müsste auf die erzielten Einkom men in den Jahren vor dem ersten Klinikaufenthalt abgestellt werden. In den Jahren 2001 und 2005 seien psychiatrische Klinikaufenthalt bekannt. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Probleme immer mehr auch auf die beruflichen Tätigkeiten ausgewirkt hätten. Betrachte man die Ein kommen in den drei Jahre n vor dem Klinikaufenthalt 2001 , ergäbe sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 58'740.-- (1999: Fr. 27'600.--; 2000: 118'219. -- und 2001 : Fr. 30'400.--). Zusätzlich habe er über die ihm damals gehörende B.___ AG für seine Ehefrau im Rahmen des Familieneinkommens einen Lohn von jährlich Fr. 54’ 600.-- erwirtschaftet. In Anbetracht seiner grund sätzlichen Fähigkeiten und auch trotz gesundheitlicher Einschränkungen erwor benen Fachdiplome müsste gestützt auf die statistischen Löhne von Männern, welche im Kredit- und Versicherungsgewerbe Tätigkeiten der Anforderungsni veaus 1 und 2 ausüben, von einem Valideneinkommen von Fr. 147'420.-- aus gegangen werden.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu prüfen, ob er einem Arbeitgeber überhaupt noch zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit für Arbeitgeber sei keine medizinische Frage. Deshalb wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe sen, zu eruieren, welche konkreten Möglichkeiten ihm offenst ä nden. Hieraus hät ten dann Arbeitsintegrationsmassnahmen geplant werden könne n , wofür er sich mehrfach bereit erklärt habe. Er sei in der Zwischenzeit mit Alter 59 nicht einfa cher zu vermitteln. Mit Blick auf die 2017 eingetretene Verschlechterung sei denn noch umso weniger die Selbsteingliederung zumutbar. Somit hätte die Beschwer degegnerin zuerst die Wiedereingliederung gezielt zu prüfen gehabt. 3. 3.1 3.1.1
Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 1 2. J uli 2012 ( Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) erfolgten Rentenzusprache
war die Beschwerdegegnerin davon aus ge gangen , dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbstän diger Treuhänder noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 74'008.60 und ein Invalideneinkommen von Fr. 40'291.55, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'717.05 und ein Invalidi tätsgrad von 46 % resultierte. 3.1.2
Aus medizinischer Sicht hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentli chen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 1. Januar 2011 gestützt (Urk. 6/40; vgl. Urk. 6/53/2 -3 ).
Dr. Z.___ hatte in ihrem Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ( Urk. 6/40) folgende Diagnose gestellt ( Urk. 6/40/21) : - s chwere neurotische kombinierte P ersönli c h keitsstörung mit narziss tischen, vermeidenden/verweigernde n, passiv-aggressiven, dysthyme n , de pendenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen bzw. rezidi vierender atypische r depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neurasthenischen und schwer objektivierbaren Symptomen, gegenwär tig in leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F33.0) - a nhaltender psychosozialer Belastungssituation (Kampfscheidung, hohe Verschuldung, belastende Partnerschaft, finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater; ICD-10 Z63.0, Z63.5, Z59, Z63.1)
Der Beschwerdeführer sei in seinem Aufgabenbereich als selbständiger Treu händer aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu wieder kehrenden neurasthenisch -depressi ven Phasen (gegenwärtig leichte und überwindbare depressive Symptomatik) überdauernd zu 50 % arbeitsfähig. Re trospektiv gelte diese Angabe sei Januar
200 9. Damals sei eine psychiatrische Hos pi ta li sierung aufgrund einer schweren Depression auf dem Hintergrund der Per sön lichkeitsstörung notwendig geworden. Der Beschwerdeführer sei in einer ange passten Tätigkeit als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis, wenn ih m eine Struktur angeboten werde , die er nicht selbst zu etablieren habe, über dauernd zu 70 % arbeitsfähig ( Urk. 6/40/21-22). 3.2 3.2.1
In dem im aktuellen Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) werden
– unter anderem - die zwi schen dem Erlass der renten zusprechenden Verfügung vom 12. Juli
2012 (Urk. 6/72-88 und Urk. 6/66) und der Begutachtung ergangenen, aktenkundigen
ärztlichen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/188/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht no ch einmal wiedergegeben werden.
Dr. Z.___ nannte in ihrem Gutachten vom 2 3. März 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/188/ 35 ): - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit - r ezidivierender depressiver Störung mit zum Teil neurasthenischen, aber seit 2017 auch bis zu schwergradigen depressiven Symptomen, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - a nhaltende komplexe psychosoziale Belastungssituation - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaftli chen Verhältnisse (ICD-10 Z59) - Probleme mit Bezug auf den engere n Familienkreis, einschliesslich fa miliärer Umstände und Partnerschaft (ICD-10 Z63)
Der Beschwerdeführer sei als selbständig erwerbender Treuhänder aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Störungen der Interaktionsfähigkeit und des Durchhaltevermögens sowie aufgrund der rezidivierenden, 2017 erstmals schweren, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Phasen seit 2009 teilarbeits unfähig. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe dabei – wie im Gu t ach ten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt – durchschnittlich ein e
50% ige Arbeits fähigkeit vorgelegen. Seit Februar 2017 (Klinikeintritt am 2 3. Februar
2017, sch were depressive Episode) liege als Treuhänder durchschnittlich eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Persönlichkeitsstörungsinhärent sei ein anhaltendes Mus ter von passiv-aggressiver Verweigerung, Vermeidung und dramatischer Insze nierung zu erwähnen, welches den Beschwerdeführer als Treuhänder seiner Kundschaft nur vermindert zumutbar erscheinen l a sse. Der Beschwerdeführer habe sich schon aus neurotischen Gründen nie mit seinem Beruf anfreunden kön nen. Zudem wirke eine gleichzeitig fortbestehende unerfreuliche ps ychosoziale Belastungssituation depressionsfördernd. G egenwärtig sei dies vor allem das Wohnen in einem Haus, welches er in Zimmer unt er teilt habe, di e er teilweise fürsorgeabhängigen oder sozial marginalisierten, psychisch auffälligen Mietern zur Verfügung stelle, und das Zusammenwohnen mit einer Mitbewohnerin in sei ner eigenen Wohnung, welche die sanitären Anlagen und die Küche durch unhy gienisches Verhalte n unbrauchbar erscheinen lasse. Zudem bestehe eine anhal tende finanzielle Abhängigkeit vom ambivalent besetzten Vater ( Urk. 6/188/36) .
Al s angestellter Buchhalter in kleine m Team (ein bis zwei Kolleginnen oder Kollegen ) unter wohlwollender Führung, ohne exuberanten Zeit
- oder Lei densdruck, ohne die Notwendigkeit alleine arbeiten zu müssen
- was der Beschwerdeführer als grösstes subjektives Leide n überhaupt darstelle («alleine arbeiten geht nicht») -
sei angesichts der Persönlichkeitsstörung und der Vulnerabilität für neue de pressive Phasen, überdauernd seit Februar 2017 von einer 50%ige n Arbeitsunfä higkeit auszugehen. Vo n Januar 2009 bis und mit Januar 2017 habe in einer solchen Tätigkeit , wie im Gutachten vom 2 1. Januar 2011 ausgeführt, eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Konkret sei der Beschwerdeführer auf grund seiner interaktionellen Probleme, persönlich keits inhärente n
Verweige rungs
- und Blockierungsverhalten s und schwankenden Antriebs in seiner Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht- bis mittelgradig einge schränkt. In seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er nicht beeinträchtigt. Seine Flexibilität und Umstellungs fähigkeit seien stre ckenweise mittelgradig, gelegentlich auch hochgradig beeinträchtigt, dies auf grund der neurotischen Mechanismen der Kränkbarkeit und der passiven Verwei gerung sowie dramatischer Selbs t- und Leidens inszenierung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerde führer in solchen Phasen beeinträch tigt. Durch die auch auftretenden Antriebs schwankungen könne die Durchhalte fähigkeit bis zu mittelgradig vermindert sein. Z udem wirkten fehlende Frustrati onstoleranz, insbesondere Reizbarkeit und Ablenkbarkeit leistungsmindernd. In seiner Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem durch das inadäquate In-Szene-Setzen von Hilfsbe dürf tigkeit beziehungsweise durch histri onisch- appellatives Gehabe einge schränkt. Seine Kontaktfähigkeit zu Dritten be ziehungsweise überhaupt seine Teamfähigkeit seien durch die narzisstische Prob lematik mit Kränkbarkeit, rasch aufflammendem Ärger und Abbruch/Rückzug so wie passiver Verweigerung mittel- bis schwergradig vermindert. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, fami li äre Beziehungen und Partnerschaft zu pflegen, stehe in neurotischem Sinne im Zeichen seines Autarkie - /Versorgungskonfliktes bezie hungsweise auch seiner Sehnsucht nach Anerkennung und Geborgenheit, und werde dadurch eigentlich «gestört». In seinen Spontanaktivitäten sei er objektiv-medizinisch nur in mittel schweren und schweren depressiven Phasen einge schränkt. Auch die Fähigkeit zur Selbstpflege sei dann, und nur dann, beeinträch tigt. Die Verkehrs- und Reisefähigkeit sei unbeeinträchtigt. Es seien auch noch für die letzten Jahre Ferienreisen (Ukraine, Thailand) dokumentiert, und der Be schwerdeführer plane, im Sommer mit seiner Partnerin nach Kamerun zu reisen ( Urk. 6/188/36-37) .
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob bei einer – allfälligen – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychosoziale Faktoren überwögen oder diese vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert z urückzuführen sei, erklärte Dr. Z.___ , es überwiege das psychischen Leiden mit Krankheitswert bezie hungsweise die Persönlichkeitsstörung und das rezidivierende depressive Leiden. Zwar sei en auch die ständigen Sorgen um die Finanzen und das Zusammenleben mit einer psychisch auffälligen Mitbewohnerin depressionsfördernd, primär sei jedoch die Überforderung des Beschwerdeführers mit seiner Arbeit beziehungs weise einem 100%igen Arbeitspensum durch die Persönlichkeitsstörung und de pressive Komorbidität ausgelöst ( Urk. 6/188/39).
Hinsichtlich der Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung 2011 wesentlich geändert habe, führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich in diesem Sinne verschlechtert, dass 2017 erst mals eine schwere depressive Episode aufgetreten sei, womit auch in der Zukunft die Vulnerabilität für neue depressive Episoden erhöht sei. Die Persönlichkeits störung sei auch weiterhin vorhanden, erscheine aber zumindest in der Interak tion mit der Gutachterin im Vergleich mit 2011 milder in der Ausprägung. Der Beschwerdeführer erscheine gereifter, nachdenklicher und besser introspektions fähig – dies wohl als Folge der adäquaten psychiatrischen Psychotherapie der letzten drei Jahre.
Die Vulnerabilität für neue erhebliche rezidivierende depressive Phasen sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen . Habe bis anhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Treuhänder und eine 70%i ge Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeit en vorgelegen , bestehe heute beziehungsweise seit Februar 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit als selbständiger Treuhänder von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit von 50 %
( Urk. 6/188/40).
3.2.2
Am 2 4. Mai 2018 nahm Dr. A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung ( Urk. 6/192). Er erklärte, aus seiner Sicht sei selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht realistisch erreichbar. In erster Li nie spreche der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung dagegen. In seiner Behandlungszeit sei es zu stationären Aufenthalten (Herbst/Winter 2015 und Frühjahr 2017) gekommen, wobei in der Winterzeit 2017/2018 nur mit viel Mühe ein erneuter stationärer Eintritt habe verhindert werden können. Bisher könne man daraus folgern, dass mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in diesen Monaten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer leide in diesen Phasen un ter einer derart stark ausgeprägten Antriebslosigkeit, dass s elbst rudimentärste Aufgaben wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme nur mit ausreichender Un terstützung von ausserhalb gewährleis tet werden könnten. Erschwerend
kämen die grosse Ängstlichkeit und eine massive Überforderung in jeglichen alltäglichen Situationen hinzu. Bisher habe sich ab der späten Frühlingszeit eine wiederholt einkehrende, teilweise erhebliche Besserung, vor allem bezüglich der Stimmung und des Antriebes , verzeichnen lassen. Aber auch in diesen Phasen bestünden weiterhin deutliche Konzentrationseinbussen, die Tendenz sich bei einer teils er höhten Umtriebigkeit zu verzetteln und seine Tätigkeiten (zum Beispiel Nachhilfe, Vermietung und Pflege der Wohnung) nur sehr ineffizient zu bewältigen. Die Gefahr der schnellen Überforderung bei selbst einfachen Aufgaben (Hygiene der Wohnung beispielsweise) sei ebenso ganzjährig zu beobachten. Inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich sein soll, auf dem Arbeitsmarkt eine 50%ige Stelle zu finden, die regelmässige saisonale Ausfälle zulasse und mit seiner dauerhaft re duzierten Stresstoleranz und seiner umständlichen Ineffizienz umzugehen wisse, sei ihm unklar ( Urk. 6/192/2). 3.2.3
Am 1 3. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ Fragen zum Gut achten ( Urk. 6/210), welche diese am 2 0. März 2 019 be antwortete (Urk. 6/215). Auf die Frage, ob aus dem bisherigen Krankheitsverlauf effektiv nur persön lichkeits s trukturelle und/oder neurotische Anteile als depressionsfördernd anzu sehen seien oder ob es auch nachvollziehbare saisonale Auslöser gebe (vgl. Urk. 6/210/1) , antwortete Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1), aus dem bisherigen Krank heitsverlauf seien keinerlei massgeblich relevante beziehungsweise «nachvoll ziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich. Es seien effektiv nur persönlichkeits strukturelle und/oder neurotische Anteile als massgeblich depressionsfördernd anzusehen. Auf die Frage, inwieweit der schwankende Verlauf bei der Arbeits fähigkeit in «leidensadaptierter Tätigkeit» von 70 % bis Januar 2017 und 50 % seit Februar 2017 bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt sei ( Urk. 6/210/1), erklärte
Dr. Z.___ ( Urk. 6/215/1-2), es sei bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit dem schwankenden Ve rlauf Rechnung getragen worden, wo bei das «Kippen» hinsichtlich Häufigkeit und Schwere zu relativieren sei. Der Schwe regrad des Leidens werde zudem auch bis 2017 durch die Abwesenheit ei ner konsequent akzeptierten andauernden psychopharmakologischen Behand lung relativiert. Erstmals sei im Februar 2017 eine eindeutig dokumentierte kli nisch schwere depressive Episode aufgetreten, die zu einer psychiatrischen Hos pi ta lisation geführt habe. Dabei sei durchaus schon im stationären Rahmen eine Zustandsbesserung ein getreten und habe im ambulanten Rahmen eine psycho pharmakologische Behandlung etabliert werden könne n , die vom Beschwerde führer als wirklich wirksam erlebt worden sei und zum Einpendeln des seitdem überdauernden mittleren Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % bei ge tragen habe. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88) mit der Begrün dung, die damalige Berechnung des Valideneinkommens
gestützt auf die Tabel lenlöhne, woraus sich für das Jahr 2011 ein E inkommen von Fr. 74’ 008.60 erge ben hatte ( Urk. 6/66) , sei zweifellos unrichtig gewesen . Nach Ansicht der Be schwerdegegnerin wäre das Valideneinkommen richtigerweise gestützt auf das vom Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschaden s erzielte Einkommen zu berechnen gewesen ( Urk. 2). 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135
V
58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK- Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Er werbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hät ten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 4.3
Der Beschwerdeführer hatte von 1977 bis 198 0 eine Banklehre absolviert . Nach Lehrabschluss arbeitete er zunächst am Schalter einer Bank. Danach war er – gemäss seinen Angaben – ab 1981 im Kreditwesen einer anderen Bank tätig. Nachdem er 1984 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, arbeitete er hauptsäch lich selbständig als Treuhänder ( Urk. 6 /40/5-6). Gemäss IK-Auszug erzielte er da bei, samt gewissen Nebeneinkünften , d as folgende Einkommen (Urk. 6/71): 1985:
Fr. 12'900.--, 1986: Fr. 14'500.--, 1987: Fr. 14'100.--, 1988: Fr. 15'420.--, 1989:
15'090.--, 1990: 17'300.--, 1991: 17'300.--, 1992: Fr. 8'288. ,
1993:
Fr. 13'494.-
-
, 1994: Fr. 10'788.--, 1995: Fr. 7'992.--; 1996: Fr. 7 ’ 731.-- , 1997:
7'731.--, 1998: Fr. 19'000.--, 1999: 31'600.--, 2000: Fr. 118'219.--, 2001:
Fr. 30'400.--, 2002: Fr. 24 '600.--, 2003: Fr. 8’307.--, 2004: Fr. 8'307.--, 2005: Fr. 8'307.--, 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 1 4’284 . , 2009: Fr. 8'991.--. Das heisst, das vom Beschwerdeführer in den 25 Jahren vor Beginn des Rentenan spruchs erzielte Einkommen war mit Ausnahme des Jahres 2000 erheblich tiefer als das von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 errech nete Validene inkommen von Fr. 74’008.60 ( vgl. E. 4.1, Urk. 6/66).
Bei der Wür digung des von der Beschwerdegegnerin errechnete n
Valideneinkommens von Fr. 74’008.60 unter dem Gesichtspunkt
einer zweifel los en Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gilt es jedoch zu berü cksichtigen, dass Dr. Z.___ anlässlich der Be g u t achtung im Jahre 2011 eine schwere neurotische kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, vermeidenden/verweigernden, passiv-aggressiven, dysthymen , dependenten und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) mit anamnestisch wiederkehrenden neurasthenischen Phasen beziehungsweise rezidivierender atypischer depressiver Störung mit jeweils ausschliesslich neuras thenischen und schwer objek ti vier baren Symptomen, gegenwärtig in leichtgradi gem Ausmass (ICD-10 F33.0) diagnostiziert hatte ( E. 3.1.2 ). Es kann daher ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer krank heitsbedingt nie in der Lage war, ein höheres Einkommen als das von ihm in den Jahren 1985 bis 2009 erwirtschaftete zu erzielen. E s erweist sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1 . 5. 1) , dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2008)
berechnet und dabei die Tabelle TA1, Sektor 3, An forderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend erachtet hat te ( Urk. 6/66; Urk. 6/52, Urk. 6/64) .
Da
sich auch die damalige Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, und die Berechnung des Invalidenein kommens gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor 3, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
nicht als zweifellos unrichtig erweisen, besteht kein Anlass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66) . 5. 5.1
Nachdem die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung nicht mit der Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann, gilt es zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit der Begründung der Revision zu schütz en ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 und 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Hierbei gilt es darauf hinzuweisen , dass von der Beschwerdegegnerin mit Bes chwerdeantwort vom 23. Juli 2019 ( Urk.
5) das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Eventualstand punkt vorgebracht und dem Beschwerdeführer im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 7) . Damit wurde das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung) hinsichtlich einer – allfälligen – Bestätigung der angefochtenen Ver fügung mit der Begründung de r R entenr evision gewahrt , wobei der Beschwerde führer auf das Erstatten einer Replik verzichtete ( Urk. 12) . 5.2 5.2.1
Die Beschwerdegegneri n ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gut achten von Dr. Z.___ vom 2 3. März 2018 ( Urk. 6/188) .
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 2 3. März
2018 ( Urk. 6/188) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, welche an b eweiskräftige medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Unter suchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.2.1)
beziehungsweise ihrer ergänzen den Stellungnahme vom 2 0. März 2019 (vgl. E. 3.2.3) ergibt sich auch, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar – auch – durch äussere Belas tungsfaktoren eingeschränkt wird , er jedoch wei terhin über gewisse Ressourcen verfügt (vgl. E. 1.2). So führte die vom Beschwerdeführer in Anspruch ge nommene psychiatrische Behandlung bereits nach kurzer Zeit zu einer Zustands bes serung ( Urk. 6/215/2; Urk. 6/158/3, Urk. 6/188/20). Auch wenn der Beschwer de führer ein schwieriges Verhältnis zu seinem Vater hat ( Urk. 6/188/19), die Bezie hung zu seiner Partnerin von Schwierigkeiten geprägt ist ( Urk. 6/188/18-19)
und seine Wohnverhältnis se problematisch sind (vgl. Urk. Urk. 6/188/36) , weist der soziale Kontext mit der guten Beziehung zu seinem Sohn (Urk. 6/188/27, Urk. 6/188/29) auch einen Faktor auf, welcher sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer ist zudem weiterhin in der Lage, diversen Aktivitäten nach zugehen. So fährt er unter anderem Rad, nimmt am Tur nen/Faustballspielen inklusive anschliessende m Restaurant-Besuch der Män ner riege teil, ist als ehrenamtlicher Mithelfer bei der Heilsarmee-Essensverteilung dabei und amtet als Leichtathletik-Schiedsrichte r (Urk. 6/188/ 23- 24). Da neben betreut er weiterhin drei langjährige Kunden und erteilt seit 2011 Nachhil fe un terricht und Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15 ; Urk. 6/188/16 ). 5.2.3
Hinsichtlich des Einwandes von Dr. A.___ , insbesondere der phasisch-saisonale Verlauf der depressiven Erkrankung spreche gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2.2), gilt es zu beachten, dass die von Dr. A.___
beschriebenen saisonalen Verschlechterungen des G es undheitszu s tandes s eit Be handlungsbeginn im April 2014 nur unregelmässig aufgetreten sind (Herbst/Win ter 2015, Früher 2017, Winterzeit 2017/2018). Gemäss Dr. Z.___ sind denn auch keine massgeblich relevante n
beziehungsweise «nachvollziehbare saisonale Auslöser» ersichtlich ( Urk. 6/215) . Nichtsdestotrotz wurde der schwankende Ver lauf von Dr. Z.___
bei der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 70 % bis Januar 2017 und von 50 % seit Februar 2017 berücksichtigt ( Urk. 6/215) . Soweit Dr. A.___ die Verwertbarkeit der verbliebe nen Leistungsfähigkeit infrage stellt, gilt es zu beachten, dass es sich bei der Ver wertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit um eine juristische und nicht um eine medizinische Frage handelt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermag die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 2 4. Mai 2018 die Einsc hätzung von Dr. Z.___ nicht infrage zu stellen. 5.2.4
Zusammenfassend erweist es sich somit als rechtens, dass die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt hat . Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ von eine r verschlechter ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und von einer 40%igen Arbeitsfä higkeit in der angestammten und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 5.3
Mit der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, was bedeutet, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist , wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 6.1, E. 2.3). 5.4 5.4.1
Wie dargelegt (E. 4.2.2) ist für die Berechnung des Valideneinkommens darauf abzustellen, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich erzielt hätte. Der Beschwerdeführer hat seit 1985 mit Ausnahme des Jahres 2000 stets nur ein geringfügiges Einkommen erzielt. Wie ausgeführt (E. 4.2.3) ist zwar nicht auszuschliessen, dass das tiefe Einkommen auch aus gesundheitlichen Grü nden so tief war. Es fällt jedoc h auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten
psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2011 angegeben hatte , in den Jahren 1989 bis 1999 sei es ihm sehr gut gegangen, er sei erfolgreich gewesen, habe teilweise viele Kunden und auch Angestellte gehabt ( Urk. 6/40/6). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (vgl. E. 4.2.3) auch in diesen Jahren stets nur ein geringfügiges Einkommen abgerechnet. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus gesundheitsfremden Gründen nur ei n tiefes Einkommen abgerechnet hat, weshalb das Einkommen gestützt auf das gemäss IK-Auszug ausgewiesene Einkommen zu berechnen ist (vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 1 4. November 2013 E. 2.4.2).
Der Beschwerdeführer ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende 2008 ( Urk. 6/4) beziehungsweise Januar 2009 ( Urk. 6/40/22) ohne wesentlichen Unter bruch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( vgl. E. 1.3 ). Eine früher eingetretene, ohne wesentlichen Unterbruch andauernde Arbeitsunfähigkeit ist trotz zwischen zeitlichen stationären Hospitalisationen ( Urk. 6/4/5) nicht überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen. In den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens, das heisst den Jahren 2006 bis 2008 , hatte der Beschwerdeführer die folgenden Einkommen erzielt: 2006: Fr. 10'400.--, 2007: Fr. 42'600.--, 2008: Fr. 14’284. -- (E.
4.2.3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne Männer) ergibt dies für das Jahr 2018, das heisst das letzte Jahr, für welches die Nominallohnentwicklung bereits erhoben wurde, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2 4'711.40 ([Fr. 10'400.-- : 2014 x 2260 + Fr. 42'600.-- : 2047 x 2260 + Fr. 1 4'284.-- : 2092 x 2260] : 3 ). 5.4.2 5.4.2.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis ). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre chungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits angebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumu tbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listi schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesge richtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R n 132 zu Art. 28a ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.4.2.2
Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine breite Palette von möglich Tätigkeiten offen. So sind ihm beispielsweise Buch halter - Tätigkeiten oder andere, leichtere Bürotätigkeiten weiterhin möglich.
Der Beschwerdeführer geht denn auch noch einer gewissen Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 6/188/15-16, Urk. 6/198). Da er im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit jedoch nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. G emäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik betrug der monatliche Medianlohn von Männern, welche im Jahr 201 8 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkl icher Art ausübten , Fr. 5' 417 . -- . Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl.
Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Ar beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Total) entspricht dies bei eine r 50%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 33'883.35 (Fr. 5' 417 . -- x 12 : 40 x 41,7 x 0 ,5 ).
Es kann offenbleiben, ob vom gestützt auf den Tabellenlohn berechneten Invali deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, würde sich doch selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2)
ein im Vergleich zum Valideneinko mmen von Fr. 24'711.40 (vgl. E. 5.4.1) rentenausschliessendes Invalideneinkommen von Fr. 25'412.50 ergeben ( Fr. 33'883.35 x 0,75). 6. 6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 6.2
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung 59 Jahre alt. Gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. Z.___
ging er zum damaligen Zeitpunkt weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach. So betreut e
e r noch drei langjährige Kunden und erteilt e
Nachhilfe unterricht
sowie Lektionen in Rechnungswesen ( Urk. 6/188/15). Während einer gewissen Zeit trug er zudem Zeitungen be ziehungsweise Werbung aus (Urk. 6/188/16). Gemäss IK-Auszug vom 3 0. Juli 2018 ( Urk. 6/198 ) hat der Beschwerdeführer dabei seit 2010 di e fol genden Einkommen erzielt : 2010: Fr. 11'512.-- (Fr. 575.-- + Fr. 1'946.-- + Fr. 8'991.--), 2011: Fr. 9'094.--, 2012: Fr. 9'553. -- (Fr. 9'094.-- + Fr. 459.--), 2013: Fr. 26'430. -- ( Fr. 130.-- + Fr. 26'300.--), 2014: Fr. 21'200.--, 2015: Fr. 0. , 2016: Fr. 5'540.--, 2017: Fr. 534 .-- . Der Beschwerdeführe r war somit nicht wäh rend längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auch zumutbar gewesen , ein hö heres Einkommen zu erzielen, weshalb sein niedriges Einkommen auch auf inva liditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Es ist dem Beschwerdeführer aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht daher zumutbar, ohne Einglie derungs mass nahmen die verbliebene Leistungsfähigkeit zu verwerten. 7.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die ursprüngliche, mit Verfügung vom 1 2. Juli 20 12 ( Urk. 6/72-88, Urk. 6/66 ) erfolgte Rentenzusprache nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
D ie laufende Rente ist jedoch gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise aufzuheben, zumal dem Be schwerdeführer auch die Selbsteingliederung zumutbar ist . Die mit der angefoch tenen Verfügung vom 7. Mai 2019 ( Urk. 2) verfügte Rentenaufhebung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung, IVV) . Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegrün det und ist abzuweisen. 8.
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer
aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler