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IV.2019.00407

Abweisung aufgrund von psychosozialen Faktoren aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht nachvollziehbar. Rückweisung zur Einholung psychiatrisches Gutachten.

Zürich SozVersG · 2019-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, arbeitete von 1988 bis August 2016 als Kunden betreuer in bei der Y.___ ( Urk. 6/18

S.

1 und S. 3). Am 1 9. April 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie Bauch-, Rücken - und Leistenschmerzen und d i e ab 2 4. November 2015 erfolgte Krankschreibung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2 4. August 2016 ab mit der Begründung, dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden vorliege und die Arbeitsunfähigkeit durch invaliditätsfremde Fakt oren ausgelöst worden sei (Urk. 6/12). 1.2

Mit Schreiben vom 1 0. Mai 2017 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme ihres IV-Gesuchs mit dem Hinweis, dass sie noch immer krankgeschrieben sei und Hilfe für die berufliche Wiedereingliederung benötige ( Urk. 6/16). In der Folge gewährte die IV-Stelle im Rahmen von Eingliederungs massnahmen Kosten gut sprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 6/30), ein darauf folgendes Aufbau training ( Urk. 7/39) sowie ein Arbeitstraining mit Coaching ( Urk. 7/49) bei der Z.___ in A.___ . Letzteres wurde beim B.___ in A.___ durchgeführt. Anschliessend schloss die Versicherte mit dieser Institution einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Novem ber 2018 als Mitarbeiterin Administration mit einem Pensum von 60 % ab ( Urk. 6/57) , worauf die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für eine Ver längerung des Arbeitstrainings bis zu diesem Zeitpunkt sprach ( Urk. 6/58) .

M it Mitteilung vom 3 1. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Mass nahmen für erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 6/63) . Die Stelle beim B.___ wurde per Ende März 2019 gekündigt ( Urk. 6/71 S. 3). 1.3

Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse stellte die IV-Stelle sodann mit Vorbescheid vom 13. März 2019

die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/73 ). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2019 dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/74), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wie angekündigt ab ( Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Teilrente von 50 % zuzusprechen ( Urk. 1 /1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , da ss die Einschränkung der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden sei. Dies sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert und es bestehe daher kein Anspruch auf Rentenleistungen ( Urk. 2 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdeführerin w andte dagegen ein, dass ihre Beschwerden nicht auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden seien , sondern dass sie bereits ihr ganzes Leben gekämpft habe und jetzt trotz hoher Eigenmotivation keine Kraft mehr habe, dass ihre Schmerzen, Ängste und ihre Beschwerden ihren Alltag stark einschränken würden, da ihre Batterien einfach leer seien. Auch ohne das zweite Mobbing sei sie nur knapp zu 60 % arbeitsfähig gew esen. Die Umwelt und deren Einflüsse, der täglich chaotisch er werdende Umgang miteinander, Anspannung und Überreizung und psychischer Druck würden ihre Belastbarkeit im Rahmen ihrer Erkrankung zusätzlich einschränken. Schmerzen würden ihre Konzentration und ihr Durchhaltevermögen absorbieren. Im Weiteren verwies sie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin der C.___ vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 1/1) . 2.3

Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk. 6/12) ist zu bemerken, dass es sich dabei faktisch um eine Abweisung zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG handelt. Es ist daher im Hinblick auf das erneute Gesuch nicht zu prüfen, ob der Zustand der Beschwerdeführerin sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver schlechtert hat (BGE 97 V 58 E. 2 ).

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seiner Kurzbeurteilung vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/1)

zu Handen des Kranken taggeldversicherers (vgl. Urk. 6/2 S. 7) die folgenden Diagnosen (S. 10): - Anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F43.21) - Erschöpfungssymptomatik / Burnout (ICD-10 Z73.0) - Differenzialdiagnose: depressive Episode, aktuell mittel- bis schwergradig , mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/.2)

Aufgrund der vorliegenden noch ausgeprägten depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. November 2015 und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl für die bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin als auch für jede andere Verweistätigkeit. Dr. D.___ wies darauf hin, dass die Situation mit dem Arbeitgeber geklärt werden müsse. Grundsätzlich sei die Prognose gut. Auch mit einer korrigierten/ergänzten Medikation würde die Remission und voll ständige Wiederherstellung sicher noch zwei bis dr ei Monate beanspruchen ( S. 14).

3.2

Am 1 9. September 2016 erfolgte eine psychiatr ische Kurzbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 6/13 /4-13 ) , worin diese eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie eine Erschöpfung ssymptomatik / burn-out (ICD-10 Z73.0) diagno stiziert e (S. 10 ). Die Beschwerdeführerin habe, ausgelöst durch einen Arbeitsplatz konflikt, zunächst eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie eine Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Inzwischen sei von einer depressiven Episode, aktuell mit einer mittelgradigen Ausprägung, auszugehen. Die Versi cherte weise nach wie vor man ifeste depressive Symptome auf. Prognostisch stelle sich die Situation jedoch grundsätzlich günstig dar , es sei von einer weite ren Verbesserung und Stabilisierung auszugehen mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .

Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass insofern psychosoziale Belastungs fakto ren auszumachen seien, als dass als Auslöser der depressiven Symptomatik zwar ein Arbeitsplatzkonflikt angesehen werden könne, dieser jedoch nicht eigentli cher Grund für die Ausprägung der Depression sei

(S. 12).

Aktuell sei weiterhin von e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, bei Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen sei ab dem 1. Dezember 2016 ein Arbeits pensum von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit in einer ander weitigen Bürotätigkeit zumutbar, das ursprüngliche Pensum von 90 % sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Januar 2017 zumutbar (S. 13). 3.3

In einem B ericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/15) d iagnostizier t en

Dr. med. F.___ , Oberärztin ,

und lic . p hil .

G.___ , Psychologin, beide von der

C.___ , eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1 ) nach anfänglicher Anpassungsstörung bei Mobbing sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mob bing, Kündigung; ICD-10 Z56; S. 2). Die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach aufgrund des psychi schen Zustands zurzeit zu 0 % arbeitsfähig. Sie würden davon aus gehen , dass sie die Arbeitsfähigkeit nach einem tagesklinischen Aufenthalt (3 Monate) und einem Belastungsaufbau im therapeutischen Rahmen vollumfänglich wiedererlangen könne. Dies müsse jedoch im Verlauf neu evaluiert werden. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % innerhalb von sechs bis neun Monaten nach Klinikaufenthalt erscheine realistisch, mit weiterer Steigerung bei optimalem Verlauf (S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 6/71) attestierte

Dr. med. H.___ , Oberärztin bei der C.___ , vom 1. November 2016 bis 3 0. November 2017 und nach Abschluss der Integrationsmassnahmen

ab 2 9. November 2018 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % und vom

1. bis 2 8. Februar 2019 von 80 % (S. 1) . Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Erkrankung, mit gegenwärtig mit telgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F 33.11), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen ( ICD-10 Z73) sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mobbing, Kündigung; ICD-10 Z56 ). Die aktuelle Belastungskrise mit der Kündi gung per Ende März 2019 mit sofortiger Freistellung habe die depressive Ent wicklung verstärkt ( S. 2 ). Weiter führte die Psychiaterin aus, dass 2017 die erste und seit November 2018 eine erneute depressive Episode aufgetreten sei (S.3).

Bei durch die Grunderkrankung sowie durch die zwanghaften und vermeidenden Per sönlichkeitszüge eingeschränkter Belastbarkeit gehe sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch mittel - bis langfristig von einer maximalen Teilarbeitsfähig keit von 40 % bis 50 % aus, um über längere Zeit ein stabiles Leistungsniveau aufrecht erhalten zu können (S. 3). 3.5

Die Beschwerde wird durch ein Schreiben von Dr. H.___ vom 2 2. Mai 2019

unterstützt ( Urk. 1/2) , worin diese ausführte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an familiären und sozialen Belastungen leide und sich im Berufs leben immer wieder Erschöpfungen gezeigt hätten, die die Patientin habe zu Hause auffangen müssen. Des Weiteren würden jedoch auch Persönlichkeitszüge mit perfektionistischen und zwanghaften, umständlichen Zügen mit ausgepräg tem Gerechtigkeitsempfind en und genauem Schaffen bis hin zur Übergenauigkeit bestehen , welche immer wieder zu energielosen Phasen führten ,

mit Erschöpfung und Ängsten , die ambulant hätten behandelt werden müssen . Am Ende sei die Beschwerdeführerin den Stressoren n icht mehr gewachsen gewesen, so dass sich aufgrund ihrer Vulnerabilität eine Erschöpfungsdepression mit schwerem sozia lem Rückzug und körperlichen Schmerzen, vor allem Beinschmerzen entwickelt habe .

Auch während der IV Reintegration habe sich eine starke Belastung durch die Ar beit gezeigt, die zu Hause habe aufgefangen werden müssen ; die Beschwer deführerin sei zu dieser Zeit weiterhin mindestens zu 40 % bis 50 % arbeitsunfä hig gewesen (S. 1). Im November 2018 habe sich eine erneute Überlastung am Arbeitsplatz gezeigt, worauf die Beschwerdeführerin wegen ihrer Vulnerabilität mit einer erneuten depressiven Episode reagiert habe. Ursächlich würden nicht nur äussere Einflüsse bestehen, die Einbussen bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirk ten , sondern auch krankheitsbedingte Gründe (Per sönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ). Ihres Erachtens bestehe eine dauerhafte bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

( S. 2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Einschränkung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeits platz entstanden sei, führt e mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Beschwerden der Beschwerdeführerin an . Aus der Verfügung geht jedoch nicht hervor, auf welche Akten die Beschwerdegegn erin bei diese r Einschätzung abstellte , i nsbesondere ist keine entsprechende Stellungnahme des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) aktenkundig . Sodann wird die Beurteilung der Beschwerdegegnerin durch die vorliegenden Arztberichte nicht gestützt.

Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass sich aus allen Arztberichten als Auslöser der Beschwerden eine Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, mithin eine psychosoziale Belastung ssituation ergibt

( Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6 /13 S. 11, Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/71 S. 2 ) . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch eine n invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht per se aus, sondern nur , wenn die Befunde in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in die sem Sinne verselbst ändigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Vorliegend ging zwar Dr. D.___ im Bericht vom 3 1. März 2016 noch davon aus, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine anhaltende depressive Reaktion beziehungsweis e eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatz konflikt (ICD-10 F 43.21) sowie eine Erschöpfungssymptomatik (ICD 10 Z73.0) handelt e , was auf eine psychosoziale Genese der Beschwerden hinweisen mag . Er stellt e als Differentialdiagnose jedoch bereits eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD 10 F 32.11) in den Raum ( Urk. 6/1 S. 10) . Dr. E.___ führte sodann am

19. September 2016 aus, dass inzwischen von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) auszugehen sei. Sie bejahte zwar ebenfalls das Vorliegen von psychoso zialen Faktoren, legt e hingegen auch ausdrücklich dar, dass diese nicht als eigentlicher Grund für die Ausprägung der Depression angesehen werden könn t en (Urk. 6/13 S. 12). Im darauf folgenden Be richt von Dr. F.___ und lic . phil. G.___ wurde sodann die Konfliktsituation am Arbeitsplatz nur noch als Kontaktanlass beschrieben . Nach einer anfänglichen Anpassungsstörung läge nun eine mittelgradige depressive Episode vor ( Urk. 6/15 S. 2). Im aktuellsten Bericht von Dr. H.___

wird eine rezidivierende depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom diagnostiziert (ICD-10 F 33.11) , die erneute Konflikt situa tion am Arbeitsplatz wird wiederum nur als Kontaktanlass erwähnt (Urk.

6/71 S.

2). Sie beschrieb auch Befunde wie Antriebsstörungen am Morgen, fehlende Belastbarkeit, Erschöpftheit und eine Schlafproblematik ( Urk. 6/71 S.

2).

Im Schreiben vom 2 2. Mai 2019 verdeutlichte

Dr. H.___

die Situation nochmals dahingehend, dass nicht nur äussere Einflüsse die Einbussen bei de r Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bewirken würden, sondern auch krankheitsbe dingte Gründe (Persönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ( Urk. 1/2 S. 2). Somit ist insgesamt , entgegen der Darstellung der Beschwerde gegnerin , ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin ausser der Belastung am Arbeitsplatz keine anderen psychosozialen Faktoren anführte.

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte

ist nicht auszuschliessen , dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit K rankheitswert zurückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Ent stehen eines (allenfalls vorübergehend en) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten . Fest steht dies aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage indessen nicht. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere A bklärungen notwen dig . Bislang liegen Berichte der behandelnden Ärzte vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der relevanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert , welche erwerblichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] ). Im Rah men der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisver fahrens Beach tung zu schenken sein (vgl. BGE 143 V 418). 4.3

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl.

ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 und S. 3). Am 1 9. April 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie Bauch-, Rücken - und Leistenschmerzen und d i e ab 2 4. November 2015 erfolgte Krankschreibung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2 4. August 2016 ab mit der Begründung, dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden vorliege und die Arbeitsunfähigkeit durch invaliditätsfremde Fakt oren ausgelöst worden sei (Urk. 6/12).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 0. Mai 2017 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme ihres IV-Gesuchs mit dem Hinweis, dass sie noch immer krankgeschrieben sei und Hilfe für die berufliche Wiedereingliederung benötige ( Urk. 6/16). In der Folge gewährte die IV-Stelle im Rahmen von Eingliederungs massnahmen Kosten gut sprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 6/30), ein darauf folgendes Aufbau training ( Urk. 7/39) sowie ein Arbeitstraining mit Coaching ( Urk. 7/49) bei der Z.___ in A.___ . Letzteres wurde beim B.___ in A.___ durchgeführt. Anschliessend schloss die Versicherte mit dieser Institution einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Novem ber 2018 als Mitarbeiterin Administration mit einem Pensum von 60 % ab ( Urk. 6/57) , worauf die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für eine Ver längerung des Arbeitstrainings bis zu diesem Zeitpunkt sprach ( Urk. 6/58) .

M it Mitteilung vom 3 1. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Mass nahmen für erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 6/63) . Die Stelle beim B.___ wurde per Ende März 2019 gekündigt ( Urk. 6/71 S. 3).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Hiegegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Teilrente von 50 % zuzusprechen ( Urk. 1 /1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , da ss die Einschränkung der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden sei. Dies sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert und es bestehe daher kein Anspruch auf Rentenleistungen ( Urk. 2 S. 1) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin w andte dagegen ein, dass ihre Beschwerden nicht auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden seien , sondern dass sie bereits ihr ganzes Leben gekämpft habe und jetzt trotz hoher Eigenmotivation keine Kraft mehr habe, dass ihre Schmerzen, Ängste und ihre Beschwerden ihren Alltag stark einschränken würden, da ihre Batterien einfach leer seien. Auch ohne das zweite Mobbing sei sie nur knapp zu 60 % arbeitsfähig gew esen. Die Umwelt und deren Einflüsse, der täglich chaotisch er werdende Umgang miteinander, Anspannung und Überreizung und psychischer Druck würden ihre Belastbarkeit im Rahmen ihrer Erkrankung zusätzlich einschränken. Schmerzen würden ihre Konzentration und ihr Durchhaltevermögen absorbieren. Im Weiteren verwies sie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin der C.___ vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 1/1) .

E. 2.3 Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk. 6/12) ist zu bemerken, dass es sich dabei faktisch um eine Abweisung zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG handelt. Es ist daher im Hinblick auf das erneute Gesuch nicht zu prüfen, ob der Zustand der Beschwerdeführerin sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver schlechtert hat (BGE 97 V 58 E. 2 ).

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seiner Kurzbeurteilung vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/1)

zu Handen des Kranken taggeldversicherers (vgl. Urk. 6/2 S. 7) die folgenden Diagnosen (S. 10): - Anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F43.21) - Erschöpfungssymptomatik / Burnout (ICD-10 Z73.0) - Differenzialdiagnose: depressive Episode, aktuell mittel- bis schwergradig , mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/.2)

Aufgrund der vorliegenden noch ausgeprägten depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. November 2015 und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl für die bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin als auch für jede andere Verweistätigkeit. Dr. D.___ wies darauf hin, dass die Situation mit dem Arbeitgeber geklärt werden müsse. Grundsätzlich sei die Prognose gut. Auch mit einer korrigierten/ergänzten Medikation würde die Remission und voll ständige Wiederherstellung sicher noch zwei bis dr ei Monate beanspruchen ( S. 14).

3.2

Am 1 9. September 2016 erfolgte eine psychiatr ische Kurzbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 6/13 /4-13 ) , worin diese eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie eine Erschöpfung ssymptomatik / burn-out (ICD-10 Z73.0) diagno stiziert e (S. 10 ). Die Beschwerdeführerin habe, ausgelöst durch einen Arbeitsplatz konflikt, zunächst eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie eine Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Inzwischen sei von einer depressiven Episode, aktuell mit einer mittelgradigen Ausprägung, auszugehen. Die Versi cherte weise nach wie vor man ifeste depressive Symptome auf. Prognostisch stelle sich die Situation jedoch grundsätzlich günstig dar , es sei von einer weite ren Verbesserung und Stabilisierung auszugehen mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .

Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass insofern psychosoziale Belastungs fakto ren auszumachen seien, als dass als Auslöser der depressiven Symptomatik zwar ein Arbeitsplatzkonflikt angesehen werden könne, dieser jedoch nicht eigentli cher Grund für die Ausprägung der Depression sei

(S. 12).

Aktuell sei weiterhin von e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, bei Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen sei ab dem 1. Dezember 2016 ein Arbeits pensum von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit in einer ander weitigen Bürotätigkeit zumutbar, das ursprüngliche Pensum von 90 % sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Januar 2017 zumutbar (S. 13). 3.3

In einem B ericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/15) d iagnostizier t en

Dr. med. F.___ , Oberärztin ,

und lic . p hil .

G.___ , Psychologin, beide von der

C.___ , eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1 ) nach anfänglicher Anpassungsstörung bei Mobbing sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mob bing, Kündigung; ICD-10 Z56; S. 2). Die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach aufgrund des psychi schen Zustands zurzeit zu 0 % arbeitsfähig. Sie würden davon aus gehen , dass sie die Arbeitsfähigkeit nach einem tagesklinischen Aufenthalt (3 Monate) und einem Belastungsaufbau im therapeutischen Rahmen vollumfänglich wiedererlangen könne. Dies müsse jedoch im Verlauf neu evaluiert werden. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % innerhalb von sechs bis neun Monaten nach Klinikaufenthalt erscheine realistisch, mit weiterer Steigerung bei optimalem Verlauf (S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 6/71) attestierte

Dr. med. H.___ , Oberärztin bei der C.___ , vom 1. November 2016 bis 3 0. November 2017 und nach Abschluss der Integrationsmassnahmen

ab 2 9. November 2018 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % und vom

1. bis 2 8. Februar 2019 von 80 % (S. 1) . Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Erkrankung, mit gegenwärtig mit telgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F 33.11), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen ( ICD-10 Z73) sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mobbing, Kündigung; ICD-10 Z56 ). Die aktuelle Belastungskrise mit der Kündi gung per Ende März 2019 mit sofortiger Freistellung habe die depressive Ent wicklung verstärkt ( S. 2 ). Weiter führte die Psychiaterin aus, dass 2017 die erste und seit November 2018 eine erneute depressive Episode aufgetreten sei (S.3).

Bei durch die Grunderkrankung sowie durch die zwanghaften und vermeidenden Per sönlichkeitszüge eingeschränkter Belastbarkeit gehe sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch mittel - bis langfristig von einer maximalen Teilarbeitsfähig keit von 40 % bis 50 % aus, um über längere Zeit ein stabiles Leistungsniveau aufrecht erhalten zu können (S. 3). 3.5

Die Beschwerde wird durch ein Schreiben von Dr. H.___ vom 2 2. Mai 2019

unterstützt ( Urk. 1/2) , worin diese ausführte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an familiären und sozialen Belastungen leide und sich im Berufs leben immer wieder Erschöpfungen gezeigt hätten, die die Patientin habe zu Hause auffangen müssen. Des Weiteren würden jedoch auch Persönlichkeitszüge mit perfektionistischen und zwanghaften, umständlichen Zügen mit ausgepräg tem Gerechtigkeitsempfind en und genauem Schaffen bis hin zur Übergenauigkeit bestehen , welche immer wieder zu energielosen Phasen führten ,

mit Erschöpfung und Ängsten , die ambulant hätten behandelt werden müssen . Am Ende sei die Beschwerdeführerin den Stressoren n icht mehr gewachsen gewesen, so dass sich aufgrund ihrer Vulnerabilität eine Erschöpfungsdepression mit schwerem sozia lem Rückzug und körperlichen Schmerzen, vor allem Beinschmerzen entwickelt habe .

Auch während der IV Reintegration habe sich eine starke Belastung durch die Ar beit gezeigt, die zu Hause habe aufgefangen werden müssen ; die Beschwer deführerin sei zu dieser Zeit weiterhin mindestens zu 40 % bis 50 % arbeitsunfä hig gewesen (S. 1). Im November 2018 habe sich eine erneute Überlastung am Arbeitsplatz gezeigt, worauf die Beschwerdeführerin wegen ihrer Vulnerabilität mit einer erneuten depressiven Episode reagiert habe. Ursächlich würden nicht nur äussere Einflüsse bestehen, die Einbussen bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirk ten , sondern auch krankheitsbedingte Gründe (Per sönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ). Ihres Erachtens bestehe eine dauerhafte bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

( S. 2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Einschränkung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeits platz entstanden sei, führt e mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Beschwerden der Beschwerdeführerin an . Aus der Verfügung geht jedoch nicht hervor, auf welche Akten die Beschwerdegegn erin bei diese r Einschätzung abstellte , i nsbesondere ist keine entsprechende Stellungnahme des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) aktenkundig . Sodann wird die Beurteilung der Beschwerdegegnerin durch die vorliegenden Arztberichte nicht gestützt.

Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass sich aus allen Arztberichten als Auslöser der Beschwerden eine Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, mithin eine psychosoziale Belastung ssituation ergibt

( Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6 /13 S. 11, Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/71 S. 2 ) . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch eine n invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht per se aus, sondern nur , wenn die Befunde in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in die sem Sinne verselbst ändigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Vorliegend ging zwar Dr. D.___ im Bericht vom 3 1. März 2016 noch davon aus, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine anhaltende depressive Reaktion beziehungsweis e eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatz konflikt (ICD-10 F 43.21) sowie eine Erschöpfungssymptomatik (ICD

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F 32.11) in den Raum ( Urk. 6/1 S. 10) . Dr. E.___ führte sodann am

19. September 2016 aus, dass inzwischen von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) auszugehen sei. Sie bejahte zwar ebenfalls das Vorliegen von psychoso zialen Faktoren, legt e hingegen auch ausdrücklich dar, dass diese nicht als eigentlicher Grund für die Ausprägung der Depression angesehen werden könn t en (Urk. 6/13 S. 12). Im darauf folgenden Be richt von Dr. F.___ und lic . phil. G.___ wurde sodann die Konfliktsituation am Arbeitsplatz nur noch als Kontaktanlass beschrieben . Nach einer anfänglichen Anpassungsstörung läge nun eine mittelgradige depressive Episode vor ( Urk. 6/15 S. 2). Im aktuellsten Bericht von Dr. H.___

wird eine rezidivierende depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom diagnostiziert (ICD-10 F 33.11) , die erneute Konflikt situa tion am Arbeitsplatz wird wiederum nur als Kontaktanlass erwähnt (Urk.

6/71 S.

2). Sie beschrieb auch Befunde wie Antriebsstörungen am Morgen, fehlende Belastbarkeit, Erschöpftheit und eine Schlafproblematik ( Urk. 6/71 S.

2).

Im Schreiben vom 2 2. Mai 2019 verdeutlichte

Dr. H.___

die Situation nochmals dahingehend, dass nicht nur äussere Einflüsse die Einbussen bei de r Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bewirken würden, sondern auch krankheitsbe dingte Gründe (Persönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ( Urk. 1/2 S. 2). Somit ist insgesamt , entgegen der Darstellung der Beschwerde gegnerin , ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin ausser der Belastung am Arbeitsplatz keine anderen psychosozialen Faktoren anführte.

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte

ist nicht auszuschliessen , dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit K rankheitswert zurückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Ent stehen eines (allenfalls vorübergehend en) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten . Fest steht dies aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage indessen nicht. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere A bklärungen notwen dig . Bislang liegen Berichte der behandelnden Ärzte vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der relevanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert , welche erwerblichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] ). Im Rah men der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisver fahrens Beach tung zu schenken sein (vgl. BGE 143 V 418). 4.3

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl.

ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00407

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, arbeitete von 1988 bis August 2016 als Kunden betreuer in bei der Y.___ ( Urk. 6/18

S.

1 und S. 3). Am 1 9. April 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie Bauch-, Rücken - und Leistenschmerzen und d i e ab 2 4. November 2015 erfolgte Krankschreibung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle , wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2 4. August 2016 ab mit der Begründung, dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden vorliege und die Arbeitsunfähigkeit durch invaliditätsfremde Fakt oren ausgelöst worden sei (Urk. 6/12). 1.2

Mit Schreiben vom 1 0. Mai 2017 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme ihres IV-Gesuchs mit dem Hinweis, dass sie noch immer krankgeschrieben sei und Hilfe für die berufliche Wiedereingliederung benötige ( Urk. 6/16). In der Folge gewährte die IV-Stelle im Rahmen von Eingliederungs massnahmen Kosten gut sprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 6/30), ein darauf folgendes Aufbau training ( Urk. 7/39) sowie ein Arbeitstraining mit Coaching ( Urk. 7/49) bei der Z.___ in A.___ . Letzteres wurde beim B.___ in A.___ durchgeführt. Anschliessend schloss die Versicherte mit dieser Institution einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Novem ber 2018 als Mitarbeiterin Administration mit einem Pensum von 60 % ab ( Urk. 6/57) , worauf die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für eine Ver längerung des Arbeitstrainings bis zu diesem Zeitpunkt sprach ( Urk. 6/58) .

M it Mitteilung vom 3 1. Oktober 2018 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Mass nahmen für erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 6/63) . Die Stelle beim B.___ wurde per Ende März 2019 gekündigt ( Urk. 6/71 S. 3). 1.3

Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse stellte die IV-Stelle sodann mit Vorbescheid vom 13. März 2019

die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/73 ). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2019 dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/74), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wie angekündigt ab ( Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Teilrente von 50 % zuzusprechen ( Urk. 1 /1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach )ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisieren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , da ss die Einschränkung der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden sei. Dies sei nicht durch die Invalidenversicherung versichert und es bestehe daher kein Anspruch auf Rentenleistungen ( Urk. 2 S. 1) . 2.2

Die Beschwerdeführerin w andte dagegen ein, dass ihre Beschwerden nicht auf grund einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz entstanden seien , sondern dass sie bereits ihr ganzes Leben gekämpft habe und jetzt trotz hoher Eigenmotivation keine Kraft mehr habe, dass ihre Schmerzen, Ängste und ihre Beschwerden ihren Alltag stark einschränken würden, da ihre Batterien einfach leer seien. Auch ohne das zweite Mobbing sei sie nur knapp zu 60 % arbeitsfähig gew esen. Die Umwelt und deren Einflüsse, der täglich chaotisch er werdende Umgang miteinander, Anspannung und Überreizung und psychischer Druck würden ihre Belastbarkeit im Rahmen ihrer Erkrankung zusätzlich einschränken. Schmerzen würden ihre Konzentration und ihr Durchhaltevermögen absorbieren. Im Weiteren verwies sie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin der C.___ vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 1/1) . 2.3

Mit Blick auf die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 4. August 2016 ( Urk. 6/12) ist zu bemerken, dass es sich dabei faktisch um eine Abweisung zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG handelt. Es ist daher im Hinblick auf das erneute Gesuch nicht zu prüfen, ob der Zustand der Beschwerdeführerin sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblich ver schlechtert hat (BGE 97 V 58 E. 2 ).

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat . 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seiner Kurzbeurteilung vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/1)

zu Handen des Kranken taggeldversicherers (vgl. Urk. 6/2 S. 7) die folgenden Diagnosen (S. 10): - Anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F43.21) - Erschöpfungssymptomatik / Burnout (ICD-10 Z73.0) - Differenzialdiagnose: depressive Episode, aktuell mittel- bis schwergradig , mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11/.2)

Aufgrund der vorliegenden noch ausgeprägten depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. November 2015 und nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl für die bisherige Tätigkeit als Kundenbetreuerin als auch für jede andere Verweistätigkeit. Dr. D.___ wies darauf hin, dass die Situation mit dem Arbeitgeber geklärt werden müsse. Grundsätzlich sei die Prognose gut. Auch mit einer korrigierten/ergänzten Medikation würde die Remission und voll ständige Wiederherstellung sicher noch zwei bis dr ei Monate beanspruchen ( S. 14).

3.2

Am 1 9. September 2016 erfolgte eine psychiatr ische Kurzbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psyc hiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 6/13 /4-13 ) , worin diese eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) sowie eine Erschöpfung ssymptomatik / burn-out (ICD-10 Z73.0) diagno stiziert e (S. 10 ). Die Beschwerdeführerin habe, ausgelöst durch einen Arbeitsplatz konflikt, zunächst eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie eine Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Inzwischen sei von einer depressiven Episode, aktuell mit einer mittelgradigen Ausprägung, auszugehen. Die Versi cherte weise nach wie vor man ifeste depressive Symptome auf. Prognostisch stelle sich die Situation jedoch grundsätzlich günstig dar , es sei von einer weite ren Verbesserung und Stabilisierung auszugehen mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (S. 11) .

Weiter führt e

Dr. E.___ aus, dass insofern psychosoziale Belastungs fakto ren auszumachen seien, als dass als Auslöser der depressiven Symptomatik zwar ein Arbeitsplatzkonflikt angesehen werden könne, dieser jedoch nicht eigentli cher Grund für die Ausprägung der Depression sei

(S. 12).

Aktuell sei weiterhin von e iner Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, bei Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen sei ab dem 1. Dezember 2016 ein Arbeits pensum von mindestens 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit in einer ander weitigen Bürotätigkeit zumutbar, das ursprüngliche Pensum von 90 % sei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Januar 2017 zumutbar (S. 13). 3.3

In einem B ericht zuhanden der Taggeldversicherung vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 6/15) d iagnostizier t en

Dr. med. F.___ , Oberärztin ,

und lic . p hil .

G.___ , Psychologin, beide von der

C.___ , eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1 ) nach anfänglicher Anpassungsstörung bei Mobbing sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mob bing, Kündigung; ICD-10 Z56; S. 2). Die Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach aufgrund des psychi schen Zustands zurzeit zu 0 % arbeitsfähig. Sie würden davon aus gehen , dass sie die Arbeitsfähigkeit nach einem tagesklinischen Aufenthalt (3 Monate) und einem Belastungsaufbau im therapeutischen Rahmen vollumfänglich wiedererlangen könne. Dies müsse jedoch im Verlauf neu evaluiert werden. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % innerhalb von sechs bis neun Monaten nach Klinikaufenthalt erscheine realistisch, mit weiterer Steigerung bei optimalem Verlauf (S. 4). 3.4

Im Bericht vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 6/71) attestierte

Dr. med. H.___ , Oberärztin bei der C.___ , vom 1. November 2016 bis 3 0. November 2017 und nach Abschluss der Integrationsmassnahmen

ab 2 9. November 2018 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % und vom

1. bis 2 8. Februar 2019 von 80 % (S. 1) . Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Erkrankung, mit gegenwärtig mit telgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F 33.11), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen ( ICD-10 Z73) sowie Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Mobbing, Kündigung; ICD-10 Z56 ). Die aktuelle Belastungskrise mit der Kündi gung per Ende März 2019 mit sofortiger Freistellung habe die depressive Ent wicklung verstärkt ( S. 2 ). Weiter führte die Psychiaterin aus, dass 2017 die erste und seit November 2018 eine erneute depressive Episode aufgetreten sei (S.3).

Bei durch die Grunderkrankung sowie durch die zwanghaften und vermeidenden Per sönlichkeitszüge eingeschränkter Belastbarkeit gehe sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch mittel - bis langfristig von einer maximalen Teilarbeitsfähig keit von 40 % bis 50 % aus, um über längere Zeit ein stabiles Leistungsniveau aufrecht erhalten zu können (S. 3). 3.5

Die Beschwerde wird durch ein Schreiben von Dr. H.___ vom 2 2. Mai 2019

unterstützt ( Urk. 1/2) , worin diese ausführte, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an familiären und sozialen Belastungen leide und sich im Berufs leben immer wieder Erschöpfungen gezeigt hätten, die die Patientin habe zu Hause auffangen müssen. Des Weiteren würden jedoch auch Persönlichkeitszüge mit perfektionistischen und zwanghaften, umständlichen Zügen mit ausgepräg tem Gerechtigkeitsempfind en und genauem Schaffen bis hin zur Übergenauigkeit bestehen , welche immer wieder zu energielosen Phasen führten ,

mit Erschöpfung und Ängsten , die ambulant hätten behandelt werden müssen . Am Ende sei die Beschwerdeführerin den Stressoren n icht mehr gewachsen gewesen, so dass sich aufgrund ihrer Vulnerabilität eine Erschöpfungsdepression mit schwerem sozia lem Rückzug und körperlichen Schmerzen, vor allem Beinschmerzen entwickelt habe .

Auch während der IV Reintegration habe sich eine starke Belastung durch die Ar beit gezeigt, die zu Hause habe aufgefangen werden müssen ; die Beschwer deführerin sei zu dieser Zeit weiterhin mindestens zu 40 % bis 50 % arbeitsunfä hig gewesen (S. 1). Im November 2018 habe sich eine erneute Überlastung am Arbeitsplatz gezeigt, worauf die Beschwerdeführerin wegen ihrer Vulnerabilität mit einer erneuten depressiven Episode reagiert habe. Ursächlich würden nicht nur äussere Einflüsse bestehen, die Einbussen bei der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirk ten , sondern auch krankheitsbedingte Gründe (Per sönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ). Ihres Erachtens bestehe eine dauerhafte bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %

( S. 2). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ihre Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Einschränkung aufgrund einer schwierigen Situation am Arbeits platz entstanden sei, führt e mithin psychosoziale Faktoren als Grund für die Beschwerden der Beschwerdeführerin an . Aus der Verfügung geht jedoch nicht hervor, auf welche Akten die Beschwerdegegn erin bei diese r Einschätzung abstellte , i nsbesondere ist keine entsprechende Stellungnahme des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) aktenkundig . Sodann wird die Beurteilung der Beschwerdegegnerin durch die vorliegenden Arztberichte nicht gestützt.

Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass sich aus allen Arztberichten als Auslöser der Beschwerden eine Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, mithin eine psychosoziale Belastung ssituation ergibt

( Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6 /13 S. 11, Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/71 S. 2 ) . Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch eine n invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht per se aus, sondern nur , wenn die Befunde in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in die sem Sinne verselbst ändigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Vorliegend ging zwar Dr. D.___ im Bericht vom 3 1. März 2016 noch davon aus, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine anhaltende depressive Reaktion beziehungsweis e eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatz konflikt (ICD-10 F 43.21) sowie eine Erschöpfungssymptomatik (ICD 10 Z73.0) handelt e , was auf eine psychosoziale Genese der Beschwerden hinweisen mag . Er stellt e als Differentialdiagnose jedoch bereits eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD 10 F 32.11) in den Raum ( Urk. 6/1 S. 10) . Dr. E.___ führte sodann am

19. September 2016 aus, dass inzwischen von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) auszugehen sei. Sie bejahte zwar ebenfalls das Vorliegen von psychoso zialen Faktoren, legt e hingegen auch ausdrücklich dar, dass diese nicht als eigentlicher Grund für die Ausprägung der Depression angesehen werden könn t en (Urk. 6/13 S. 12). Im darauf folgenden Be richt von Dr. F.___ und lic . phil. G.___ wurde sodann die Konfliktsituation am Arbeitsplatz nur noch als Kontaktanlass beschrieben . Nach einer anfänglichen Anpassungsstörung läge nun eine mittelgradige depressive Episode vor ( Urk. 6/15 S. 2). Im aktuellsten Bericht von Dr. H.___

wird eine rezidivierende depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom diagnostiziert (ICD-10 F 33.11) , die erneute Konflikt situa tion am Arbeitsplatz wird wiederum nur als Kontaktanlass erwähnt (Urk.

6/71 S.

2). Sie beschrieb auch Befunde wie Antriebsstörungen am Morgen, fehlende Belastbarkeit, Erschöpftheit und eine Schlafproblematik ( Urk. 6/71 S.

2).

Im Schreiben vom 2 2. Mai 2019 verdeutlichte

Dr. H.___

die Situation nochmals dahingehend, dass nicht nur äussere Einflüsse die Einbussen bei de r Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin bewirken würden, sondern auch krankheitsbe dingte Gründe (Persönlichkeitsstörung, Vulnerabilität, depressive Veranlagung ( Urk. 1/2 S. 2). Somit ist insgesamt , entgegen der Darstellung der Beschwerde gegnerin , ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin ausser der Belastung am Arbeitsplatz keine anderen psychosozialen Faktoren anführte.

Aufgrund der vorliegenden Arztberichte

ist nicht auszuschliessen , dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psycho sozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit K rankheitswert zurückzuführen ist und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Ent stehen eines (allenfalls vorübergehend en) Rentenanspruchs erfüllt sein könnten . Fest steht dies aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage indessen nicht. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere A bklärungen notwen dig . Bislang liegen Berichte der behandelnden Ärzte vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der relevanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert , welche erwerblichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ] ). Im Rah men der weiteren Abklärungen wird sodann gegebenenfalls den Erfordernissen des strukturierten Beweisver fahrens Beach tung zu schenken sein (vgl. BGE 143 V 418). 4.3

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl.

ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) . 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser