Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, stand bei der A.___ AG als Bauarbeiter in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/9), als er sich am 18. April 2002 unter Hinweis auf ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance bei der Invaliden versicherung zu m Leistungsbezug an meldete (Urk. 9/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, m it Beschluss vom 7. August 2003 bei einem Invaliditäts grad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/28). 1.2
Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten amtlichen Revi sionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 14. September 2005 (Urk. 9/36) und vom 16. Dezember 2008 (Urk. 9/43) den Anspruch des Versicher ten auf eine ganze Invalidenrente. 1.3
Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/45). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte stellte sie die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55-58) mit Verfügung vom 13. März 2013 ein (Urk. 9/59). Mit Mitteilung en vom 11. Juni 2013 und 10. Sep tember 2013 leistet e
sie Kostengutsprache für die Wiedereingliederung (Beratung und Begleitung; Urk. 9/73 und Urk. 9/93) und sprach dem Versicherten mit Ver fügung vom 11. Juni 2013 die Weiterausrichtung der ganzen Rente für die Dauer der Wiedereingliederung zu (Urk. 9/72). Mit Vorbescheid vom 17. Januar (Urk. 9/109) beziehungsweise 22. Januar 2014 (Urk. 9/113) b estätigender Verfü gung vom 10. März 2014 wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per Ende November 2013 abgebrochen und die Weiterausrichtung der Invalidenrente per Ende Januar 2014 eingestellt (Urk. 9/115). 1.4
Am 5. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/118). Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/123) auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 24. Februar 2017, Urk. 9/126). 1.5
Am 15. Februar 2018 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/128). Gestützt auf das bei der B.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2019 (Urk. 9/154) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2019 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/158), was sie mit Verfügung vom 6. Mai 201 9 bestätigte (Urk. 9/159 =
Urk. 2). 2.
Am 5. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 201 9 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 1). Am 14. Juni 2019 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte in pro zessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4). Mit Beschwerde antwort vom 17. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die
während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
(lit . b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit . c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Kann infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht über prüft werden, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 IVG erfüllt sind, ist in analoger Anwendung der substituierten Begründung darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Revisionsentscheids präsentierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008, E. 5.2). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es könne aus medizinischer Sicht von keiner langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht nachvollziehbar (S. 1 un ten). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 4), die seinerzeitige Rentenauf hebung sei nicht rechtens gewesen. Heute leide er nicht nur an somatischen, son dern auch an psychischen Beschwerden, und er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1). Es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustand e s vor (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2018 eingetreten ist. Die letzte materiell e
Beurteilung des Ge sundheitszustand e s
fand mit Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente eingestellt wurde (Urk. 9/59), ihren Abschluss. Zu prüfen ist somit grund sätzlich, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen d ies er Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1 3.1.1
Seinerzeit wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 9/24) zugesprochen. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - somatoforme Schmerzstörung - panvertebrales, therapieresistentes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und leichter Fehlform der Wirbelsäule
Weiter nannten die Gutachter eine Muskelatrophie sowie anamnestisch eine Hyperthyreose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 4). 3.1.2
Beim leptosomen Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit der belastenden Bauarbeit progrediente und zunehmend invalidisierende Schmerzen aufgetreten, es habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat aus gebildet und es sei eine allgemeine Dekonditionierung aufgetreten. Für die zuletzt ausgeführte Arbeit als Bauhandlanger sei der Beschwerdeführer nicht geeignet. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht stark belas tende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Ar beiten in monoton-stereotyper Stellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). 3.1.3
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung leicht zum depressiven Pol hin verschoben, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien nur sehr gering aus geprägt. Es imponiere ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit hohem Leidens druck, wobei der Beschwerdeführer Hoffnung auf Besserung habe. Die erlebte Schmerzsymptomatik sei glaubhaft. Offenbar sei es zu einer pathologischen Schmerzverarbeitung, verstärkt durch sprachliche Probleme, eingeschränkte mentale Ressourcen und fehlende C oping-Strategien, gekommen. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeits fähigkeit für schwere körperliche Arbeiten um 100 %, leichtere um mindestens 50 % einschränke (S. 11 Mitte). 3.1.4
Insgesamt bestehe für körperlich st ark belastende Tätigkeiten aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Schon vom Körper bau her sei der Beschwerdeführer für solche Tätigkeiten nicht geeignet. Für kör perlich nicht stark belastende Tätigkeiten sei er sowohl aus rheumatologisch-or thopädischen Gründen wie auch aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt. Die von beiden Disziplinen auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verhalte sich teilweise additiv, das heisse, dass wegen der psychischen Störung eine vom Be wegungsapparat her noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll wahrgenom men werden könne. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit betrage ein Drittel (33 1/3 %; S. 11 unten f.). 3.2
Der Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente aufgehoben worden war, lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2 .1
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Be richt vom 20. Mai 2012 (Urk. 9/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 5 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose
Der Beschwerdeführer gebe an, wegen der Rückenbeschwerden nicht arbeiten zu können. Er spaziere jeden Tag, den Haushalt erledige seine Frau. Spezielle Heim übungen für den Rücken oder eine Trainingstherapie mache er nur beschränkt. Die Situation sei chronifiziert, er habe wenig Motivation, die Situation zu ändern (S. 6 Mitte).
Durch das chronifizierte Panvertebralsyndrom mit generalisierten Verspannun gen sei der Beschwerdeführer eingeschränkt (S. 6 unten). Als Bauhandlanger be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für körperlich nicht anstrengende Arbeiten be stünden keine Ei n schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Von der Tuber kulose habe er sich wieder vollständig erholt (S. 7 Ziff. 1.11). 3. 2.2
Im Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 9/53) stellte Dr. D.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1). - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild - chronisch depressives Zustandsbild
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall in Mazedonien (Mai 2012) mit - dislozierter Jochbeinbogenfraktur rechts - Sinus frontalis Vorder- und Hinterwandfraktur - Orbitadach
- und Orbitawandfraktur - Kalottenfraktur frontal rechts
Die Unfallfolgen seien in einem Spital in Skopje, im Spital E.___, Chirurgie, und im Universitätsspital F.___, Klinik für Neurochirurgie, behandelt wor den (S. 6 Mitte). Eine Nachkontrolle im F.___ sei auf den 18. Februar 2013 geplant (S . 7 Ziff. 1.5).
Im ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht ver mittelbar (S. 7 Ziff. 1.6). Von Seiten des stattgehabten Unfalls sei kein residuales Handicap zu erkennen. Er klage noch über etwas vermehrte Kopfschmerzen (S. 7 Ziff. 1.10). 3.2.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 6. Juli 2012 aus, die vorliegende Diagnose gehöre versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 9/54/4). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden medizinischen Berichten: 4.2
Dem Bericht des F.___, Klink für Rheumatologie, vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/111) können die folgenden (hier leicht verkürzt dargestellten) Diagnosen entnommen werden (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ventrale Knieschmerzen beidseits - schwerer Vitamin D-Mangel - Handgelenksschmerzen rechts - hypothyreote Stoffwechsellage - Untergewicht - Verdacht auf Depression - Pollakisurie und Dysurie - multiple Nävuszellnävi - Nikotinkonsum - wahrscheinlich Status nach NSAR-induzierter Gastropathie, differential diagnostisch: Heliobacter
pylon (HP)- Gastritis - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall
Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelkörper irregularität L5 mit Traction spur im Sinne einer Mikroinstabilität, vor allem aber um einen schweren Vitamin D-Mangel mit höchstwahrscheinlicher symptomati scher Osteomalazie. Das Bild werde begünstigt durch eine ausgeprägte Dekondi tionierung durch passives Verhalten, Tragen einer Stützbandage, Schonverhalten sowie den Nikotinkonsum. Die ventralen Knieschmerzen entsprächen am ehesten Entheseopathien der Patellar- und Quadrizepssehne, wobei bei Schmerzauswei tung keine abschliessende klinische Einschätzung möglich sei . Hinweise für eine entzündliche Rückenerkrankung ergäben sich weder im Labor noch in der Bild gebung (S. 2 unten).
Der kachektische Habitus sei anamnestisch seit Jahren weitgehend unverändert. Das Gewicht scheine aber doch in letzter Zeit noch etwas abgenommen zu haben. Hinweise für eine konsumierende Erkrankung ergäben sich aktuell klinisch und laboranal y tisch nicht. Der Gewichtsverlust könnte auch ein Zeichen für eine De pression sein (S. 3 oben). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil .
I.___, Neuropsychologin, stellten im Bericht vom 19. April 2016 (Urk. 5 = Urk. 9/117) fest, dass die neuropsychologische und verhaltensneurologische Un tersuchung bei eingeschränkter Untersuchbarkeit und anzunehmendem geringem prämorbiden Ausbildungsniveau mit Migrationshintergrund und Fremdsprachig keit formal deutliche Defizite in mehreren geprüften kognitiven Funktionsberei chen zeige. Im Vordergrund stünden eine Antriebsminderung und psychomoto rische Verlangsamung, Einschränkungen der mentalen Flexibilität, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite . Z udem lägen mnestische Störungen vor, wobei sich eine signifikante Asymmetrie zu Ungunsten der verbalen/sprachassoziierten Leis tungen im Vergleich zu den figuralen Leistungen zeige. Auf Verhaltensebene do minierten eine Adynamie und affektive Auffälligkeiten im Sinne einer reduzier ten Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit (S. 2 unten) .
Die dargelegten Befunde wiesen primär auf eine Funktionsstörung überwiegend fronto -subkortikaler Hirnareal e linksbetont hin, wenngleich ohne Kenntnis des Vorzustandes und unter erschwerten diagnostischen Bedingungen eine Schwere gradeinschätzung und ätiologische Zuordnung der objektivierten Minderleistun gen erschwert seien. Die Art des kognitiven Ausfallsmusters einschliesslich der Verhaltenssymptome sowie die fremdanamnestischen Erhebungen könnten prin zipiell gut auf residuelle kognitive Störwirkungen bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma bei aktenanamnestischen Verdacht auf Kontusionsblutungen temporoba sal
rechts hinweisen, wenngleich sich differentialdiagnostisch auch interagie rende psychologische und affektive Phänomene respektive die depressive Stim mungslage auswirken dürften, differentialdiagnostisch könnten zusätzliche pseu dodemenzielle Anteile bei Verdacht auf psychische Begleitphänomene vorliegen . Differentialdiagnostisch seien zudem Störwirkungen durch metabolische Fakto ren und Schmerzinterferenzen möglich (S. 2 oben).
Das Ausmass der Symptomatik erfülle die Kriterien einer schweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten Verlangsamung, der deutlich reduzierten Belastbarkeit, der mnestischen Defizite, der Ermüdbarkeit und der Konzentra tionsdefizite sei eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. 4.4
Laut Bericht der Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Mai 2017 (Urk. 9/135) ergab das MRT des Schädels ohne Kontrastmittel keinen Nachweis parenchymaler Defekte. Bis auf eine winzige Signalminderung in der Hämosequenz, z.B. Mikro-Hämorrhagie rechts temporodorsal, zeige sich intrakraniell ein regelhafter Be fund. Es bestehe keine das Altersmass überschreitende Hirnvolumenminderung. 4.5
Laut Bericht von Dr. H.___
vom 30. August 2017 (Urk. 9/130) liessen sich die dargestellten Befunde einer Funktionsstörung fronto -subkortikal und fronto -lim bisch, deutlich linksbetont, zuordnen. Die Hypofunktion der sprachdominanten
Hemisphäre sei dabei hinweisend auf eine vordergründige affektpathologische Störung. Unter Berücksichtigung des Schädel-MRI, das «bis auf eine winzige Sig nalminderung in der Hämosequenz rechts temporo -dorsal zeige, DD Mikrohä morrhagie», sei die fehlende Erholung im Verlauf differentialdiagnostisch Aus druck verminderter kognitiver Ressourcen (begünstigt durch das Schädel-Hirn-Trauma 2012). Interagierend spielten sicher auch die geringe Schulbildung und Fremdsprachenaspekte eine Rolle. Diese alleine erklärten aber obige Befunde nicht (Untersuchung überwiegend in der Muttersprache des Patienten, inklusive Gedächtnistest). Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).
Das Ausmass obiger kognitiver Befunde erfülle die Kriterien einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe auf grund der Antriebsminderung und der psychomotorischen Verlangsamung, der schweren mnestischen Defizite und der verminderten kognitiven Flexibilität nicht (S . 2 unten). 4.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/127/1) auf die Berichte von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ hin . Der sehr einfach strukturierte Be schwerdeführer sehe sich aufgrund der beschriebenen Defizite nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzug e hen. Therapeutische Optionen seien im Rahmen dieses chronifizierten Störungsbildes nicht ersichtlich, die sogenannte therapeu tische Erreichbarkeit sei strukturbedingt limitiert . Der Beschwerdeführer zeige das Bild einer « vita
minima », werde jeweils von seinem Sohn begleitet und sei gemäss seinen Angaben in seinem Alltag s aktivitätsspektrum massiv eingeschränkt. 4.7 4.7.1
Am 8. Dezember 2019 (Urk. 9/154) erstatteten die Ärzte der B.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2.1): - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Defi zite - mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiolo gie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (hier etwas verkürzt dargestellt; S. 10 Ziff. 4.2.2): - Autoimmunthyreopathie - Nikotinkonsum - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Status nach offener Lungentuberkulose - chronisches Untergewicht - Status nach Schädel-Hirn-Trauma - leptosomaler Habitus (Untergewicht und myostatische Insuffizienz) ohne funktionelle Einschränkung - Urge -Symptomatik bei beginnender overactive
bladder (OAB) und bladder
outlet
obstruction (BOO) - nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Stö rungen und Faktoren 4.7.2
Auf allgemein-internistischem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Diagno sen mit erkennbar lang an dauernder oder anhaltender Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die bestehende Hypothyreose bei bekannter Autoimmunthyreopa thie spreche für eine unzureichende
Medikamentend osierung oder f ür eine unzu verlässige Einnahme (S. 68 Ziff. 6.3). 4.7.3
In orthopädischer Hinsicht fänden die geklagten Beschwerden im Bereich der ge samten Wirbelsäule beziehungsweise des gesamten Körpers kein objektives Kor relat. Die MRI - und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Handgelenks zeigten keinen wegweisenden Befund. Klinisch könne auch im Be reich der Kniegelenke, der Handgelenke und schlussendlich des gesamten Bewe gungsapparates bei der Untersuchung keine Einschränkung festgestellt werden. Auffällig seien die völlig untrainierte Muskulatur und der leptosomale Habitus, wobei es hierdurch zu Überlastungsbeschwerden kommen könne. Diese stellten jedoch keine eigene Krankheit d ar (S. 92 Ziff. 6.3). 4.7.4
Neurologisch könne aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Beschwerdeschil derung ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom postuliert werden. Hierzu passten in der neurologischen Untersuchung der pathologische Lasègue beidseits, Fingerbodenabstand und Schober. Während hierdurch eine Beeinträch tigung in der Arbeitsfähigkeit bei schweren Arbeiten nachvollziehbar sei, könne eine Arbeitsunfähigkeit bei wechselbelastenden und leichten Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Seitens des diagnostizierten stattgehabten Schädelhirntraumas seien aktuell keine konsekutive fokale somatisch-neurologische Defizite mehr nachweisbar (S. 50 Ziff. 6.3). 4.7.5
Auf urologischem Fachgebiet bestünden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen. Beim Beschwerdeführer lägen milde irritative Miktionsbe schwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO vor . Entgegen den sub jektiven Angaben sei der Schweregrad der Urgency als mild zu bewerten. Die bestehenden irritativen Miktionsbeschwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO seien aktuell überhaupt nicht behandelt, weder medikamentös noch operativ. Mit dieser milden Urgency bei beginnender OAB/BOO sei der Beschwer deführer vollumfänglich arbeitsfähig (S. 118 Ziff. 6.3). 4.7.6
Von Seiten des Psychostatus habe sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung unauffällig präsentiert. Auch testpsychiatrisch (HAMD 17) habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ergeben. Über den Mini-ICF-APP fänden sich allenfalls als marginal zu bezeichnende Einschränkungen in zwei Bereichen (S. 165 oben) . Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Mnestik, des Durchhaltevermögens und der Kontakt- und Beziehungsgestaltung aufgefallen. In wieweit nicht grob auffällige Störungen der Kognition bestanden hätten, müsse die neuropsycholo gische Untersuchung zeigen. Eine so weitgehende Auffälligkeit, dass möglicher weise eine schwere kognitive Störung bestand en hätte, habe nicht festgestellt werden können. Eine reduzierte Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen (S. 165 unten). Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beklage keine Symptomatik, die die Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum bedingen würde, so bestehe keine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und auch keine hohe Behandlungsaktivität, nicht nur auf psychiatri schem Fachgebiet (S. 166 oben). Die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik sollte als nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei kör perlichen Störungen im Sinne einer Schmerzproblematik gefasst werden, welche aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (S. 166 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als voll a rbeitsfähig zu bezeichnen (S. 167 oben). 4.7.7
Die neuropsychologischen Befunde entsprächen formal einer mittelschwer en bis schwer en neuropsychologischen Störung, doch deren Ursache bleibe unklar. Neu rologisch bestünden keine Diagnosen, welche diese sehr deutlich ausgeprägten Defizite hirnorganisch zu begründen vermöchten. In Betracht gezogen werden könne auch ein demenzielles Krankheitsbild mit frühem Beginn . Aufgrund der neurologischen Befunde ergäben sich jedoch keine Diagnosen, die einen neuro degenerativen Krankheitsprozess zu begründen vermöchten. Auch die neuropsy chologischen Vorbefunde seien nicht indikativ für einen progredienten kogniti ven Abbauprozess. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobach tungen ergäben sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere keine, die mit den Testbefunden interferierten. Auch gemäss psychiatrischer Be urteilung bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, respektive die die testpsychologisch festgestellten Minderleistungen zu begrün den vermöchten (S. 141 Mitte) .
Gemäss Akten bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben könnte. Ein mit der Testung interferierendes Schmerzverhalten sei nicht erkenn bar. Die testpsychologisch festgestellten Defizite seien alleine mit einer Schmerz problematik nicht erklärbar. Die neuropsychologischen Defizite könnten mög licherweise teilursächlich durch eine somatische Symptomatik begründet sein, doch in Anbetracht des Schweregrades der Defizite müsse von einer wahrschein lichen Aggravation ausgegangen werden (S. 142 oben) . Aufgrund der Verhaltens beobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als eingeschränkt zu werten (S. 143 E. 2.6.1). 4.7.8
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich keine we sentlichen Inkonsistenzen bei den somatischen Beurteilungen gezeigt hätten. In der neuropsychologischen Untersuchung müsse hingegen von einer limitierten Leistungsbereitschaft ausgegangen werden, weshalb die Validität der neuropsy chologischen Befunde aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation nicht gege ben sei (S. 11 Ziff. 4.6).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20-30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen Teilgutachten s geäus serte Fähigkeitsprofil: wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (S. 12 Ziff. 4.7). Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen gegeben, welche aufgrund der Aktenlage und der an gegebenen Beschwerden nachvollziehbar sei. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die aktuellen Befunde in der neurologischen Untersuchung er härtet. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich effektiv keine Diffe renz zwischen dem orthopädischen und neurologischen Teilgutachten, da sich das orthopädische Teilgutachten nur auf strukturell objektivierbare Befunde be schränkt habe, die Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei je doch in die neurologische Beurteilung eingeflossen und sei in der Konsensbeur teilung von beiden Disziplinen getragen worden (S. 13 Ziff. 4.9) . 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 13. März 2013 gestützt auf die beiden Arztberichte von Dr. D.___ vom 20. Mai 2012 (E. 3.2.1) und vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) sowie gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, ers tes Massnahmen paket; SchlB IVG) auf (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Februar 2013, Urk. 9/54). Dabei ging die zuständige Ärztin des Regionalen Dienstes (RAD) davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, er hebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschrän kungen vorl ä gen (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Hierbei übersah sie, dass der Be schwerdeführer laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) im Mai bei einem Motorrollerunfall ein Schädel -Hirn-Trauma mit mehreren Schä delfrakturen erlitten hatte. Zwar ging Dr. D.___
- als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin - davon aus, dass von Seiten des stattgehabten Unfalls ausser Klagen über vermehrte Kopfschmerzen kein residuales Handicap zu erkennen sei, er wies aber auch auf eine geplante Nachkontrolle in der Neurochirurgie des F.___ mit vorgängiger CT-Untersuchung hin. Angesichts dessen, dass seinem Bericht keine aktuellen Befunde entnommen werden können, erweist sich seine Einschät zung, die er im Übrigen noch während noch nicht abgeschlossener spezialärztli cher Behandlung abgegeben hat, als nicht nachvollziehbar. Der der seinerzeitigen Rentenaufhebung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich damit als nicht ge nügend abgeklärt, weshalb er sich nicht als Vergleichsbasis zur Feststellung, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) eine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, eignet. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5 .2
Gestützt auf das Gutachten der B.___ (E. 4.7.8) kann in somatischer Hin sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms nicht mehr arbeitsfähig ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbetrifft, bestehen bei den Feststellungen des neurologischen Gutachters (E. 4.7.4) Diskrepanzen. So führte dieser bei der Herleitung der Diagnose aus, eine Arbeitsunfähigkeit könne bei wechselbelasten den und leichten Täti gkeiten nicht abgeleitet werden . Dennoch schätzte er die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf lediglich 70-80 % . Auch in der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 70-80 % aus und erklärten, die Be rücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei in die neurologische Beur teilun g eingeflossen .
Insoweit aber der neurologische Gutachter auf einen patho logischen Lasègue beidseits, den Fingerbodenabstand und den Schober hinwies, handelt es sich hierbei um durchgeführte Tests, welche bei den entsprechenden durchgeführten Manövern zu subjektiven Schmerzangaben seitens des Beschwer deführers führten, jedoch die angegebenen Beschwerden nicht zu objektivieren vermögen. Aufgrund einer fehlenden objektivierten Pathologie diagnostizierte der neurologische Gutachter denn auch ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite.
Angesichts dessen, dass weder auf orthopädischem noch auch auf neurologi schem Fachgebiet ein obje ktivierbares Substrat vorliegt und die Wirbelsäule laut orthopädischem Teilgutachten (E. 4.7.3) in allen Ebenen gut bewegbar war und der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen spontan keine nennenswerten Schmerzen beklagte (S. 90 Mitte), ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aus somatischer Sicht auch in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .3
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverstän digen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Laut neuropsychologischer Beurteilung (E. 4.7.7) liegt beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie
vor . Eine solche wurde bereits von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ erhoben (E. 4.3 und E. 4.5). Wie der neuropsychologische Gutachter fanden auch sie keine Ursache für die Störung.
Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schädel-Hirn-Traumas konnten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden (E. 4.4 und E. 4.5) und d ie differentialdiagnostisch gestellten pseudodemenziellen An teile (E. 4.3) konnten in der zweiten Untersuchung nicht bestätigt werden (E. 4.5) . I nteragierende psychologische und affektiven Phänomene respektive eine depres sive Stimmungslage wurden durch den psychiatrischen Gutachter (E. 4.7.6) nicht bestätigt.
E inen kognitiven Abbauprozess erachtete der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7) aufgrund der nicht indikativen neuropsychologischen Vorbe funde und des jungen Alters des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich. Dage gen ergaben die Beschwerdevalidierungstests anlässlich der gutachterlichen Un tersuchung auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltensbeobachtungen ging der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7)
von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Schon Dr. H.___ und lic.
phil. I.___ (E. 4.3) wiesen in ihrem Bericht auf eine eingeschränkte Untersuchbarkeit hin. Dass der neuropsychologische Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer Aggra vation ausging, erscheint nachvollziehbar. Das Vorliegen einer neuropsychologi schen Störung ist daher nicht ausgewiesen. 5 .4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 6 . 6 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6 .2
An seiner letzten Stelle als Bauarbeiter erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400. beziehungsweise von Fr. 57'200. (13 x Fr. 4'400.) pro Jahr (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 16, Ziff. 20) . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1'933 P unkten im Jahr 2002 und von 2'260 Punkten im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T
39, Stand 3 0. April 2019) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66'876. (Fr. 57'200.-- :1933 x 2260) . 6 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4
Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'340., was un ter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2 ’239 Punkten im Jahr 2 016 und von 2 ’260 Punkten im Jahr 2018
(BFS T 39) und einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr (BFS, Be triebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 67'430.
(Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2260) ergibt.
Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine schwere körperliche Arbeit ausführte und heute nur noch für leichte Arbeiten eingesetzt werden kann und dass dafür gemäss Recht sprechung maximal 25
% vom Tabellenlohn abgezogen werden können (BGE 135 V 297 E. 5.2)
- wofür vorliegend jedoch kein Anlass besteht
-, könnte der Be schwerdeführer noch Fr. 50'57 2 . (Fr. 67’430 .-- x 75 %) erzielen, was einer Er werbseinbusse von Fr. 16'30 4 . (Fr. 66'876 .
- Fr. 50'57 2 .) respektive einem Invaliditätsgrad von 24.4 % entspräche.
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Rentenanspruch zu Recht ver neint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die
während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Kann infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht über prüft werden, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 IVG erfüllt sind, ist in analoger Anwendung der substituierten Begründung darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Revisionsentscheids präsentierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008, E. 5.2).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Am 5. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 201 9 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 1). Am 14. Juni 2019 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte in pro zessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4). Mit Beschwerde antwort vom 17. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es könne aus medizinischer Sicht von keiner langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht nachvollziehbar (S. 1 un ten).
E. 2.2 Im Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 9/53) stellte Dr. D.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1). - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild - chronisch depressives Zustandsbild
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall in Mazedonien (Mai 2012) mit - dislozierter Jochbeinbogenfraktur rechts - Sinus frontalis Vorder- und Hinterwandfraktur - Orbitadach
- und Orbitawandfraktur - Kalottenfraktur frontal rechts
Die Unfallfolgen seien in einem Spital in Skopje, im Spital E.___, Chirurgie, und im Universitätsspital F.___, Klinik für Neurochirurgie, behandelt wor den (S. 6 Mitte). Eine Nachkontrolle im F.___ sei auf den 18. Februar 2013 geplant (S . 7 Ziff. 1.5).
Im ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht ver mittelbar (S. 7 Ziff. 1.6). Von Seiten des stattgehabten Unfalls sei kein residuales Handicap zu erkennen. Er klage noch über etwas vermehrte Kopfschmerzen (S. 7 Ziff. 1.10). 3.2.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 6. Juli 2012 aus, die vorliegende Diagnose gehöre versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 9/54/4). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden medizinischen Berichten: 4.2
Dem Bericht des F.___, Klink für Rheumatologie, vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/111) können die folgenden (hier leicht verkürzt dargestellten) Diagnosen entnommen werden (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ventrale Knieschmerzen beidseits - schwerer Vitamin D-Mangel - Handgelenksschmerzen rechts - hypothyreote Stoffwechsellage - Untergewicht - Verdacht auf Depression - Pollakisurie und Dysurie - multiple Nävuszellnävi - Nikotinkonsum - wahrscheinlich Status nach NSAR-induzierter Gastropathie, differential diagnostisch: Heliobacter
pylon (HP)- Gastritis - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall
Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelkörper irregularität L5 mit Traction spur im Sinne einer Mikroinstabilität, vor allem aber um einen schweren Vitamin D-Mangel mit höchstwahrscheinlicher symptomati scher Osteomalazie. Das Bild werde begünstigt durch eine ausgeprägte Dekondi tionierung durch passives Verhalten, Tragen einer Stützbandage, Schonverhalten sowie den Nikotinkonsum. Die ventralen Knieschmerzen entsprächen am ehesten Entheseopathien der Patellar- und Quadrizepssehne, wobei bei Schmerzauswei tung keine abschliessende klinische Einschätzung möglich sei . Hinweise für eine entzündliche Rückenerkrankung ergäben sich weder im Labor noch in der Bild gebung (S. 2 unten).
Der kachektische Habitus sei anamnestisch seit Jahren weitgehend unverändert. Das Gewicht scheine aber doch in letzter Zeit noch etwas abgenommen zu haben. Hinweise für eine konsumierende Erkrankung ergäben sich aktuell klinisch und laboranal y tisch nicht. Der Gewichtsverlust könnte auch ein Zeichen für eine De pression sein (S. 3 oben). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil .
I.___, Neuropsychologin, stellten im Bericht vom 19. April 2016 (Urk. 5 = Urk. 9/117) fest, dass die neuropsychologische und verhaltensneurologische Un tersuchung bei eingeschränkter Untersuchbarkeit und anzunehmendem geringem prämorbiden Ausbildungsniveau mit Migrationshintergrund und Fremdsprachig keit formal deutliche Defizite in mehreren geprüften kognitiven Funktionsberei chen zeige. Im Vordergrund stünden eine Antriebsminderung und psychomoto rische Verlangsamung, Einschränkungen der mentalen Flexibilität, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite . Z udem lägen mnestische Störungen vor, wobei sich eine signifikante Asymmetrie zu Ungunsten der verbalen/sprachassoziierten Leis tungen im Vergleich zu den figuralen Leistungen zeige. Auf Verhaltensebene do minierten eine Adynamie und affektive Auffälligkeiten im Sinne einer reduzier ten Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit (S. 2 unten) .
Die dargelegten Befunde wiesen primär auf eine Funktionsstörung überwiegend fronto -subkortikaler Hirnareal e linksbetont hin, wenngleich ohne Kenntnis des Vorzustandes und unter erschwerten diagnostischen Bedingungen eine Schwere gradeinschätzung und ätiologische Zuordnung der objektivierten Minderleistun gen erschwert seien. Die Art des kognitiven Ausfallsmusters einschliesslich der Verhaltenssymptome sowie die fremdanamnestischen Erhebungen könnten prin zipiell gut auf residuelle kognitive Störwirkungen bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma bei aktenanamnestischen Verdacht auf Kontusionsblutungen temporoba sal
rechts hinweisen, wenngleich sich differentialdiagnostisch auch interagie rende psychologische und affektive Phänomene respektive die depressive Stim mungslage auswirken dürften, differentialdiagnostisch könnten zusätzliche pseu dodemenzielle Anteile bei Verdacht auf psychische Begleitphänomene vorliegen . Differentialdiagnostisch seien zudem Störwirkungen durch metabolische Fakto ren und Schmerzinterferenzen möglich (S. 2 oben).
Das Ausmass der Symptomatik erfülle die Kriterien einer schweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten Verlangsamung, der deutlich reduzierten Belastbarkeit, der mnestischen Defizite, der Ermüdbarkeit und der Konzentra tionsdefizite sei eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. 4.4
Laut Bericht der Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Mai 2017 (Urk. 9/135) ergab das MRT des Schädels ohne Kontrastmittel keinen Nachweis parenchymaler Defekte. Bis auf eine winzige Signalminderung in der Hämosequenz, z.B. Mikro-Hämorrhagie rechts temporodorsal, zeige sich intrakraniell ein regelhafter Be fund. Es bestehe keine das Altersmass überschreitende Hirnvolumenminderung. 4.5
Laut Bericht von Dr. H.___
vom 30. August 2017 (Urk. 9/130) liessen sich die dargestellten Befunde einer Funktionsstörung fronto -subkortikal und fronto -lim bisch, deutlich linksbetont, zuordnen. Die Hypofunktion der sprachdominanten
Hemisphäre sei dabei hinweisend auf eine vordergründige affektpathologische Störung. Unter Berücksichtigung des Schädel-MRI, das «bis auf eine winzige Sig nalminderung in der Hämosequenz rechts temporo -dorsal zeige, DD Mikrohä morrhagie», sei die fehlende Erholung im Verlauf differentialdiagnostisch Aus druck verminderter kognitiver Ressourcen (begünstigt durch das Schädel-Hirn-Trauma 2012). Interagierend spielten sicher auch die geringe Schulbildung und Fremdsprachenaspekte eine Rolle. Diese alleine erklärten aber obige Befunde nicht (Untersuchung überwiegend in der Muttersprache des Patienten, inklusive Gedächtnistest). Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).
Das Ausmass obiger kognitiver Befunde erfülle die Kriterien einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe auf grund der Antriebsminderung und der psychomotorischen Verlangsamung, der schweren mnestischen Defizite und der verminderten kognitiven Flexibilität nicht (S . 2 unten). 4.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/127/1) auf die Berichte von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ hin . Der sehr einfach strukturierte Be schwerdeführer sehe sich aufgrund der beschriebenen Defizite nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzug e hen. Therapeutische Optionen seien im Rahmen dieses chronifizierten Störungsbildes nicht ersichtlich, die sogenannte therapeu tische Erreichbarkeit sei strukturbedingt limitiert . Der Beschwerdeführer zeige das Bild einer « vita
minima », werde jeweils von seinem Sohn begleitet und sei gemäss seinen Angaben in seinem Alltag s aktivitätsspektrum massiv eingeschränkt. 4.7 4.7.1
Am 8. Dezember 2019 (Urk. 9/154) erstatteten die Ärzte der B.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2.1): - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Defi zite - mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiolo gie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (hier etwas verkürzt dargestellt; S. 10 Ziff. 4.2.2): - Autoimmunthyreopathie - Nikotinkonsum - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Status nach offener Lungentuberkulose - chronisches Untergewicht - Status nach Schädel-Hirn-Trauma - leptosomaler Habitus (Untergewicht und myostatische Insuffizienz) ohne funktionelle Einschränkung - Urge -Symptomatik bei beginnender overactive
bladder (OAB) und bladder
outlet
obstruction (BOO) - nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Stö rungen und Faktoren 4.7.2
Auf allgemein-internistischem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Diagno sen mit erkennbar lang an dauernder oder anhaltender Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die bestehende Hypothyreose bei bekannter Autoimmunthyreopa thie spreche für eine unzureichende
Medikamentend osierung oder f ür eine unzu verlässige Einnahme (S. 68 Ziff. 6.3). 4.7.3
In orthopädischer Hinsicht fänden die geklagten Beschwerden im Bereich der ge samten Wirbelsäule beziehungsweise des gesamten Körpers kein objektives Kor relat. Die MRI - und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Handgelenks zeigten keinen wegweisenden Befund. Klinisch könne auch im Be reich der Kniegelenke, der Handgelenke und schlussendlich des gesamten Bewe gungsapparates bei der Untersuchung keine Einschränkung festgestellt werden. Auffällig seien die völlig untrainierte Muskulatur und der leptosomale Habitus, wobei es hierdurch zu Überlastungsbeschwerden kommen könne. Diese stellten jedoch keine eigene Krankheit d ar (S. 92 Ziff. 6.3). 4.7.4
Neurologisch könne aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Beschwerdeschil derung ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom postuliert werden. Hierzu passten in der neurologischen Untersuchung der pathologische Lasègue beidseits, Fingerbodenabstand und Schober. Während hierdurch eine Beeinträch tigung in der Arbeitsfähigkeit bei schweren Arbeiten nachvollziehbar sei, könne eine Arbeitsunfähigkeit bei wechselbelastenden und leichten Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Seitens des diagnostizierten stattgehabten Schädelhirntraumas seien aktuell keine konsekutive fokale somatisch-neurologische Defizite mehr nachweisbar (S. 50 Ziff. 6.3). 4.7.5
Auf urologischem Fachgebiet bestünden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen. Beim Beschwerdeführer lägen milde irritative Miktionsbe schwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO vor . Entgegen den sub jektiven Angaben sei der Schweregrad der Urgency als mild zu bewerten. Die bestehenden irritativen Miktionsbeschwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO seien aktuell überhaupt nicht behandelt, weder medikamentös noch operativ. Mit dieser milden Urgency bei beginnender OAB/BOO sei der Beschwer deführer vollumfänglich arbeitsfähig (S. 118 Ziff. 6.3). 4.7.6
Von Seiten des Psychostatus habe sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung unauffällig präsentiert. Auch testpsychiatrisch (HAMD 17) habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ergeben. Über den Mini-ICF-APP fänden sich allenfalls als marginal zu bezeichnende Einschränkungen in zwei Bereichen (S. 165 oben) . Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Mnestik, des Durchhaltevermögens und der Kontakt- und Beziehungsgestaltung aufgefallen. In wieweit nicht grob auffällige Störungen der Kognition bestanden hätten, müsse die neuropsycholo gische Untersuchung zeigen. Eine so weitgehende Auffälligkeit, dass möglicher weise eine schwere kognitive Störung bestand en hätte, habe nicht festgestellt werden können. Eine reduzierte Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen (S. 165 unten). Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beklage keine Symptomatik, die die Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum bedingen würde, so bestehe keine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und auch keine hohe Behandlungsaktivität, nicht nur auf psychiatri schem Fachgebiet (S. 166 oben). Die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik sollte als nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei kör perlichen Störungen im Sinne einer Schmerzproblematik gefasst werden, welche aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (S. 166 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als voll a rbeitsfähig zu bezeichnen (S. 167 oben). 4.7.7
Die neuropsychologischen Befunde entsprächen formal einer mittelschwer en bis schwer en neuropsychologischen Störung, doch deren Ursache bleibe unklar. Neu rologisch bestünden keine Diagnosen, welche diese sehr deutlich ausgeprägten Defizite hirnorganisch zu begründen vermöchten. In Betracht gezogen werden könne auch ein demenzielles Krankheitsbild mit frühem Beginn . Aufgrund der neurologischen Befunde ergäben sich jedoch keine Diagnosen, die einen neuro degenerativen Krankheitsprozess zu begründen vermöchten. Auch die neuropsy chologischen Vorbefunde seien nicht indikativ für einen progredienten kogniti ven Abbauprozess. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobach tungen ergäben sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere keine, die mit den Testbefunden interferierten. Auch gemäss psychiatrischer Be urteilung bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, respektive die die testpsychologisch festgestellten Minderleistungen zu begrün den vermöchten (S. 141 Mitte) .
Gemäss Akten bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben könnte. Ein mit der Testung interferierendes Schmerzverhalten sei nicht erkenn bar. Die testpsychologisch festgestellten Defizite seien alleine mit einer Schmerz problematik nicht erklärbar. Die neuropsychologischen Defizite könnten mög licherweise teilursächlich durch eine somatische Symptomatik begründet sein, doch in Anbetracht des Schweregrades der Defizite müsse von einer wahrschein lichen Aggravation ausgegangen werden (S. 142 oben) . Aufgrund der Verhaltens beobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als eingeschränkt zu werten (S. 143 E. 2.6.1). 4.7.8
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich keine we sentlichen Inkonsistenzen bei den somatischen Beurteilungen gezeigt hätten. In der neuropsychologischen Untersuchung müsse hingegen von einer limitierten Leistungsbereitschaft ausgegangen werden, weshalb die Validität der neuropsy chologischen Befunde aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation nicht gege ben sei (S. 11 Ziff. 4.6).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20-30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen Teilgutachten s geäus serte Fähigkeitsprofil: wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (S. 12 Ziff. 4.7). Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen gegeben, welche aufgrund der Aktenlage und der an gegebenen Beschwerden nachvollziehbar sei. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die aktuellen Befunde in der neurologischen Untersuchung er härtet. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich effektiv keine Diffe renz zwischen dem orthopädischen und neurologischen Teilgutachten, da sich das orthopädische Teilgutachten nur auf strukturell objektivierbare Befunde be schränkt habe, die Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei je doch in die neurologische Beurteilung eingeflossen und sei in der Konsensbeur teilung von beiden Disziplinen getragen worden (S. 13 Ziff. 4.9) . 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 13. März 2013 gestützt auf die beiden Arztberichte von Dr. D.___ vom 20. Mai 2012 (E. 3.2.1) und vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) sowie gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, ers tes Massnahmen paket; SchlB IVG) auf (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Februar 2013, Urk. 9/54). Dabei ging die zuständige Ärztin des Regionalen Dienstes (RAD) davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, er hebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschrän kungen vorl ä gen (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Hierbei übersah sie, dass der Be schwerdeführer laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) im Mai bei einem Motorrollerunfall ein Schädel -Hirn-Trauma mit mehreren Schä delfrakturen erlitten hatte. Zwar ging Dr. D.___
- als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin - davon aus, dass von Seiten des stattgehabten Unfalls ausser Klagen über vermehrte Kopfschmerzen kein residuales Handicap zu erkennen sei, er wies aber auch auf eine geplante Nachkontrolle in der Neurochirurgie des F.___ mit vorgängiger CT-Untersuchung hin. Angesichts dessen, dass seinem Bericht keine aktuellen Befunde entnommen werden können, erweist sich seine Einschät zung, die er im Übrigen noch während noch nicht abgeschlossener spezialärztli cher Behandlung abgegeben hat, als nicht nachvollziehbar. Der der seinerzeitigen Rentenaufhebung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich damit als nicht ge nügend abgeklärt, weshalb er sich nicht als Vergleichsbasis zur Feststellung, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) eine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, eignet. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5 .2
Gestützt auf das Gutachten der B.___ (E. 4.7.8) kann in somatischer Hin sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms nicht mehr arbeitsfähig ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbetrifft, bestehen bei den Feststellungen des neurologischen Gutachters (E. 4.7.4) Diskrepanzen. So führte dieser bei der Herleitung der Diagnose aus, eine Arbeitsunfähigkeit könne bei wechselbelasten den und leichten Täti gkeiten nicht abgeleitet werden . Dennoch schätzte er die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf lediglich 70-80 % . Auch in der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 70-80 % aus und erklärten, die Be rücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei in die neurologische Beur teilun g eingeflossen .
Insoweit aber der neurologische Gutachter auf einen patho logischen Lasègue beidseits, den Fingerbodenabstand und den Schober hinwies, handelt es sich hierbei um durchgeführte Tests, welche bei den entsprechenden durchgeführten Manövern zu subjektiven Schmerzangaben seitens des Beschwer deführers führten, jedoch die angegebenen Beschwerden nicht zu objektivieren vermögen. Aufgrund einer fehlenden objektivierten Pathologie diagnostizierte der neurologische Gutachter denn auch ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite.
Angesichts dessen, dass weder auf orthopädischem noch auch auf neurologi schem Fachgebiet ein obje ktivierbares Substrat vorliegt und die Wirbelsäule laut orthopädischem Teilgutachten (E. 4.7.3) in allen Ebenen gut bewegbar war und der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen spontan keine nennenswerten Schmerzen beklagte (S. 90 Mitte), ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aus somatischer Sicht auch in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .3
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverstän digen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Laut neuropsychologischer Beurteilung (E. 4.7.7) liegt beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie
vor . Eine solche wurde bereits von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ erhoben (E. 4.3 und E. 4.5). Wie der neuropsychologische Gutachter fanden auch sie keine Ursache für die Störung.
Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schädel-Hirn-Traumas konnten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden (E. 4.4 und E. 4.5) und d ie differentialdiagnostisch gestellten pseudodemenziellen An teile (E. 4.3) konnten in der zweiten Untersuchung nicht bestätigt werden (E. 4.5) . I nteragierende psychologische und affektiven Phänomene respektive eine depres sive Stimmungslage wurden durch den psychiatrischen Gutachter (E. 4.7.6) nicht bestätigt.
E inen kognitiven Abbauprozess erachtete der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7) aufgrund der nicht indikativen neuropsychologischen Vorbe funde und des jungen Alters des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich. Dage gen ergaben die Beschwerdevalidierungstests anlässlich der gutachterlichen Un tersuchung auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltensbeobachtungen ging der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7)
von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Schon Dr. H.___ und lic.
phil. I.___ (E. 4.3) wiesen in ihrem Bericht auf eine eingeschränkte Untersuchbarkeit hin. Dass der neuropsychologische Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer Aggra vation ausging, erscheint nachvollziehbar. Das Vorliegen einer neuropsychologi schen Störung ist daher nicht ausgewiesen. 5 .4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 6 . 6 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6 .2
An seiner letzten Stelle als Bauarbeiter erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400. beziehungsweise von Fr. 57'200. (13 x Fr. 4'400.) pro Jahr (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 16, Ziff. 20) . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1'933 P unkten im Jahr 2002 und von 2'260 Punkten im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T
39, Stand 3 0. April 2019) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66'876. (Fr. 57'200.-- :1933 x 2260) . 6 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4
Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'340., was un ter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2 ’239 Punkten im Jahr 2 016 und von 2 ’260 Punkten im Jahr 2018
(BFS T 39) und einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr (BFS, Be triebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 67'430.
(Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2260) ergibt.
Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine schwere körperliche Arbeit ausführte und heute nur noch für leichte Arbeiten eingesetzt werden kann und dass dafür gemäss Recht sprechung maximal 25
% vom Tabellenlohn abgezogen werden können (BGE 135 V 297 E. 5.2)
- wofür vorliegend jedoch kein Anlass besteht
-, könnte der Be schwerdeführer noch Fr. 50'57 2 . (Fr. 67’430 .-- x 75 %) erzielen, was einer Er werbseinbusse von Fr. 16'30 4 . (Fr. 66'876 .
- Fr. 50'57 2 .) respektive einem Invaliditätsgrad von 24.4 % entspräche.
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Rentenanspruch zu Recht ver neint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2018 eingetreten ist. Die letzte materiell e
Beurteilung des Ge sundheitszustand e s
fand mit Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente eingestellt wurde (Urk. 9/59), ihren Abschluss. Zu prüfen ist somit grund sätzlich, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen d ies er Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1 3.1.1
Seinerzeit wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 9/24) zugesprochen. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - somatoforme Schmerzstörung - panvertebrales, therapieresistentes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und leichter Fehlform der Wirbelsäule
Weiter nannten die Gutachter eine Muskelatrophie sowie anamnestisch eine Hyperthyreose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 4). 3.1.2
Beim leptosomen Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit der belastenden Bauarbeit progrediente und zunehmend invalidisierende Schmerzen aufgetreten, es habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat aus gebildet und es sei eine allgemeine Dekonditionierung aufgetreten. Für die zuletzt ausgeführte Arbeit als Bauhandlanger sei der Beschwerdeführer nicht geeignet. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht stark belas tende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Ar beiten in monoton-stereotyper Stellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). 3.1.3
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung leicht zum depressiven Pol hin verschoben, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien nur sehr gering aus geprägt. Es imponiere ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit hohem Leidens druck, wobei der Beschwerdeführer Hoffnung auf Besserung habe. Die erlebte Schmerzsymptomatik sei glaubhaft. Offenbar sei es zu einer pathologischen Schmerzverarbeitung, verstärkt durch sprachliche Probleme, eingeschränkte mentale Ressourcen und fehlende C oping-Strategien, gekommen. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeits fähigkeit für schwere körperliche Arbeiten um 100 %, leichtere um mindestens 50 % einschränke (S. 11 Mitte). 3.1.4
Insgesamt bestehe für körperlich st ark belastende Tätigkeiten aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Schon vom Körper bau her sei der Beschwerdeführer für solche Tätigkeiten nicht geeignet. Für kör perlich nicht stark belastende Tätigkeiten sei er sowohl aus rheumatologisch-or thopädischen Gründen wie auch aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt. Die von beiden Disziplinen auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verhalte sich teilweise additiv, das heisse, dass wegen der psychischen Störung eine vom Be wegungsapparat her noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll wahrgenom men werden könne. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit betrage ein Drittel (33 1/3 %; S. 11 unten f.). 3.2
Der Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente aufgehoben worden war, lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2 .1
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Be richt vom 20. Mai 2012 (Urk. 9/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 5 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose
Der Beschwerdeführer gebe an, wegen der Rückenbeschwerden nicht arbeiten zu können. Er spaziere jeden Tag, den Haushalt erledige seine Frau. Spezielle Heim übungen für den Rücken oder eine Trainingstherapie mache er nur beschränkt. Die Situation sei chronifiziert, er habe wenig Motivation, die Situation zu ändern (S. 6 Mitte).
Durch das chronifizierte Panvertebralsyndrom mit generalisierten Verspannun gen sei der Beschwerdeführer eingeschränkt (S. 6 unten). Als Bauhandlanger be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für körperlich nicht anstrengende Arbeiten be stünden keine Ei n schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Von der Tuber kulose habe er sich wieder vollständig erholt (S. 7 Ziff. 1.11). 3.
E. 8 ATSG) sind (lit . c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00404
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, stand bei der A.___ AG als Bauarbeiter in einem Arbeitsverhältnis (Urk. 9/9), als er sich am 18. April 2002 unter Hinweis auf ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance bei der Invaliden versicherung zu m Leistungsbezug an meldete (Urk. 9/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, m it Beschluss vom 7. August 2003 bei einem Invaliditäts grad von 70 % ab Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/28). 1.2
Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten amtlichen Revi sionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 14. September 2005 (Urk. 9/36) und vom 16. Dezember 2008 (Urk. 9/43) den Anspruch des Versicher ten auf eine ganze Invalidenrente. 1.3
Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/45). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte stellte sie die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/55-58) mit Verfügung vom 13. März 2013 ein (Urk. 9/59). Mit Mitteilung en vom 11. Juni 2013 und 10. Sep tember 2013 leistet e
sie Kostengutsprache für die Wiedereingliederung (Beratung und Begleitung; Urk. 9/73 und Urk. 9/93) und sprach dem Versicherten mit Ver fügung vom 11. Juni 2013 die Weiterausrichtung der ganzen Rente für die Dauer der Wiedereingliederung zu (Urk. 9/72). Mit Vorbescheid vom 17. Januar (Urk. 9/109) beziehungsweise 22. Januar 2014 (Urk. 9/113) b estätigender Verfü gung vom 10. März 2014 wurden die Wiedereingliederungsmassnahmen per Ende November 2013 abgebrochen und die Weiterausrichtung der Invalidenrente per Ende Januar 2014 eingestellt (Urk. 9/115). 1.4
Am 5. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/118). Die IV-Stelle trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/123) auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 24. Februar 2017, Urk. 9/126). 1.5
Am 15. Februar 2018 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/128). Gestützt auf das bei der B.___ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 8. Februar 2019 (Urk. 9/154) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. März 2019 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 9/158), was sie mit Verfügung vom 6. Mai 201 9 bestätigte (Urk. 9/159 =
Urk. 2). 2.
Am 5. Juni 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 201 9 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf eine Invalidenrente (Urk. 1). Am 14. Juni 2019 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte in pro zessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4). Mit Beschwerde antwort vom 17. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die
während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
(lit . b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit . c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Kann infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht über prüft werden, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 IVG erfüllt sind, ist in analoger Anwendung der substituierten Begründung darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Revisionsentscheids präsentierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008, E. 5.2). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2), es könne aus medizinischer Sicht von keiner langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die neuropsychologischen Befunde seien nicht nachvollziehbar (S. 1 un ten). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 4), die seinerzeitige Rentenauf hebung sei nicht rechtens gewesen. Heute leide er nicht nur an somatischen, son dern auch an psychischen Beschwerden, und er sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1). Es liege eine Verschlechterung seines Gesundheitszustand e s vor (S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2018 eingetreten ist. Die letzte materiell e
Beurteilung des Ge sundheitszustand e s
fand mit Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente eingestellt wurde (Urk. 9/59), ihren Abschluss. Zu prüfen ist somit grund sätzlich, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen d ies er Verfügung und der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3. 3.1 3.1.1
Seinerzeit wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 9/24) zugesprochen. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4): - somatoforme Schmerzstörung - panvertebrales, therapieresistentes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und leichter Fehlform der Wirbelsäule
Weiter nannten die Gutachter eine Muskelatrophie sowie anamnestisch eine Hyperthyreose, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en (S. 10 Ziff. 4). 3.1.2
Beim leptosomen Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit der belastenden Bauarbeit progrediente und zunehmend invalidisierende Schmerzen aufgetreten, es habe sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat aus gebildet und es sei eine allgemeine Dekonditionierung aufgetreten. Für die zuletzt ausgeführte Arbeit als Bauhandlanger sei der Beschwerdeführer nicht geeignet. Hingegen bestehe aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht stark belas tende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Ar beiten in monoton-stereotyper Stellung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). 3.1.3
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung leicht zum depressiven Pol hin verschoben, Mimik, Gestik und Psychomotorik seien nur sehr gering aus geprägt. Es imponiere ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit hohem Leidens druck, wobei der Beschwerdeführer Hoffnung auf Besserung habe. Die erlebte Schmerzsymptomatik sei glaubhaft. Offenbar sei es zu einer pathologischen Schmerzverarbeitung, verstärkt durch sprachliche Probleme, eingeschränkte mentale Ressourcen und fehlende C oping-Strategien, gekommen. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeits fähigkeit für schwere körperliche Arbeiten um 100 %, leichtere um mindestens 50 % einschränke (S. 11 Mitte). 3.1.4
Insgesamt bestehe für körperlich st ark belastende Tätigkeiten aus rheumatologi scher und psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Schon vom Körper bau her sei der Beschwerdeführer für solche Tätigkeiten nicht geeignet. Für kör perlich nicht stark belastende Tätigkeiten sei er sowohl aus rheumatologisch-or thopädischen Gründen wie auch aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt. Die von beiden Disziplinen auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verhalte sich teilweise additiv, das heisse, dass wegen der psychischen Störung eine vom Be wegungsapparat her noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr voll wahrgenom men werden könne. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit betrage ein Drittel (33 1/3 %; S. 11 unten f.). 3.2
Der Verfügung vom 13. März 2013, mit welcher die Rente aufgehoben worden war, lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2 .1
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Be richt vom 20. Mai 2012 (Urk. 9/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 5 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose
Der Beschwerdeführer gebe an, wegen der Rückenbeschwerden nicht arbeiten zu können. Er spaziere jeden Tag, den Haushalt erledige seine Frau. Spezielle Heim übungen für den Rücken oder eine Trainingstherapie mache er nur beschränkt. Die Situation sei chronifiziert, er habe wenig Motivation, die Situation zu ändern (S. 6 Mitte).
Durch das chronifizierte Panvertebralsyndrom mit generalisierten Verspannun gen sei der Beschwerdeführer eingeschränkt (S. 6 unten). Als Bauhandlanger be stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für körperlich nicht anstrengende Arbeiten be stünden keine Ei n schränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Von der Tuber kulose habe er sich wieder vollständig erholt (S. 7 Ziff. 1.11). 3. 2.2
Im Bericht vom 27. Januar 2013 (Urk. 9/53) stellte Dr. D.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 1.1). - chronifiziertes Panvertebralsyndrom - Verdacht auf pathologische Schmerzverarbeitung - Verspannungen im ganzen Halteapparat, fibromyalgisches Bild - chronisch depressives Zustandsbild
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.2): - Status nach offener Lungentuberkulose - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall in Mazedonien (Mai 2012) mit - dislozierter Jochbeinbogenfraktur rechts - Sinus frontalis Vorder- und Hinterwandfraktur - Orbitadach
- und Orbitawandfraktur - Kalottenfraktur frontal rechts
Die Unfallfolgen seien in einem Spital in Skopje, im Spital E.___, Chirurgie, und im Universitätsspital F.___, Klinik für Neurochirurgie, behandelt wor den (S. 6 Mitte). Eine Nachkontrolle im F.___ sei auf den 18. Februar 2013 geplant (S . 7 Ziff. 1.5).
Im ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht ver mittelbar (S. 7 Ziff. 1.6). Von Seiten des stattgehabten Unfalls sei kein residuales Handicap zu erkennen. Er klage noch über etwas vermehrte Kopfschmerzen (S. 7 Ziff. 1.10). 3.2.3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 6. Juli 2012 aus, die vorliegende Diagnose gehöre versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 9/54/4). 4. 4.1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den folgenden medizinischen Berichten: 4.2
Dem Bericht des F.___, Klink für Rheumatologie, vom 7. Januar 2014 (Urk. 9/111) können die folgenden (hier leicht verkürzt dargestellten) Diagnosen entnommen werden (S. 1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ventrale Knieschmerzen beidseits - schwerer Vitamin D-Mangel - Handgelenksschmerzen rechts - hypothyreote Stoffwechsellage - Untergewicht - Verdacht auf Depression - Pollakisurie und Dysurie - multiple Nävuszellnävi - Nikotinkonsum - wahrscheinlich Status nach NSAR-induzierter Gastropathie, differential diagnostisch: Heliobacter
pylon (HP)- Gastritis - Status nach Schädel-Hirn-Trauma nach Motorrollerunfall
Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelkörper irregularität L5 mit Traction spur im Sinne einer Mikroinstabilität, vor allem aber um einen schweren Vitamin D-Mangel mit höchstwahrscheinlicher symptomati scher Osteomalazie. Das Bild werde begünstigt durch eine ausgeprägte Dekondi tionierung durch passives Verhalten, Tragen einer Stützbandage, Schonverhalten sowie den Nikotinkonsum. Die ventralen Knieschmerzen entsprächen am ehesten Entheseopathien der Patellar- und Quadrizepssehne, wobei bei Schmerzauswei tung keine abschliessende klinische Einschätzung möglich sei . Hinweise für eine entzündliche Rückenerkrankung ergäben sich weder im Labor noch in der Bild gebung (S. 2 unten).
Der kachektische Habitus sei anamnestisch seit Jahren weitgehend unverändert. Das Gewicht scheine aber doch in letzter Zeit noch etwas abgenommen zu haben. Hinweise für eine konsumierende Erkrankung ergäben sich aktuell klinisch und laboranal y tisch nicht. Der Gewichtsverlust könnte auch ein Zeichen für eine De pression sein (S. 3 oben). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und lic. phil .
I.___, Neuropsychologin, stellten im Bericht vom 19. April 2016 (Urk. 5 = Urk. 9/117) fest, dass die neuropsychologische und verhaltensneurologische Un tersuchung bei eingeschränkter Untersuchbarkeit und anzunehmendem geringem prämorbiden Ausbildungsniveau mit Migrationshintergrund und Fremdsprachig keit formal deutliche Defizite in mehreren geprüften kognitiven Funktionsberei chen zeige. Im Vordergrund stünden eine Antriebsminderung und psychomoto rische Verlangsamung, Einschränkungen der mentalen Flexibilität, Auffassungs- und Konzentrationsdefizite . Z udem lägen mnestische Störungen vor, wobei sich eine signifikante Asymmetrie zu Ungunsten der verbalen/sprachassoziierten Leis tungen im Vergleich zu den figuralen Leistungen zeige. Auf Verhaltensebene do minierten eine Adynamie und affektive Auffälligkeiten im Sinne einer reduzier ten Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit (S. 2 unten) .
Die dargelegten Befunde wiesen primär auf eine Funktionsstörung überwiegend fronto -subkortikaler Hirnareal e linksbetont hin, wenngleich ohne Kenntnis des Vorzustandes und unter erschwerten diagnostischen Bedingungen eine Schwere gradeinschätzung und ätiologische Zuordnung der objektivierten Minderleistun gen erschwert seien. Die Art des kognitiven Ausfallsmusters einschliesslich der Verhaltenssymptome sowie die fremdanamnestischen Erhebungen könnten prin zipiell gut auf residuelle kognitive Störwirkungen bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma bei aktenanamnestischen Verdacht auf Kontusionsblutungen temporoba sal
rechts hinweisen, wenngleich sich differentialdiagnostisch auch interagie rende psychologische und affektive Phänomene respektive die depressive Stim mungslage auswirken dürften, differentialdiagnostisch könnten zusätzliche pseu dodemenzielle Anteile bei Verdacht auf psychische Begleitphänomene vorliegen . Differentialdiagnostisch seien zudem Störwirkungen durch metabolische Fakto ren und Schmerzinterferenzen möglich (S. 2 oben).
Das Ausmass der Symptomatik erfülle die Kriterien einer schweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten Verlangsamung, der deutlich reduzierten Belastbarkeit, der mnestischen Defizite, der Ermüdbarkeit und der Konzentra tionsdefizite sei eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. 4.4
Laut Bericht der Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Mai 2017 (Urk. 9/135) ergab das MRT des Schädels ohne Kontrastmittel keinen Nachweis parenchymaler Defekte. Bis auf eine winzige Signalminderung in der Hämosequenz, z.B. Mikro-Hämorrhagie rechts temporodorsal, zeige sich intrakraniell ein regelhafter Be fund. Es bestehe keine das Altersmass überschreitende Hirnvolumenminderung. 4.5
Laut Bericht von Dr. H.___
vom 30. August 2017 (Urk. 9/130) liessen sich die dargestellten Befunde einer Funktionsstörung fronto -subkortikal und fronto -lim bisch, deutlich linksbetont, zuordnen. Die Hypofunktion der sprachdominanten
Hemisphäre sei dabei hinweisend auf eine vordergründige affektpathologische Störung. Unter Berücksichtigung des Schädel-MRI, das «bis auf eine winzige Sig nalminderung in der Hämosequenz rechts temporo -dorsal zeige, DD Mikrohä morrhagie», sei die fehlende Erholung im Verlauf differentialdiagnostisch Aus druck verminderter kognitiver Ressourcen (begünstigt durch das Schädel-Hirn-Trauma 2012). Interagierend spielten sicher auch die geringe Schulbildung und Fremdsprachenaspekte eine Rolle. Diese alleine erklärten aber obige Befunde nicht (Untersuchung überwiegend in der Muttersprache des Patienten, inklusive Gedächtnistest). Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schä del-Hirn-Traumas hätten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden können (S. 2 Mitte).
Das Ausmass obiger kognitiver Befunde erfülle die Kriterien einer mittelschweren bis schweren kognitiven Störung. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe auf grund der Antriebsminderung und der psychomotorischen Verlangsamung, der schweren mnestischen Defizite und der verminderten kognitiven Flexibilität nicht (S . 2 unten). 4.6
Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 (Urk. 9/127/1) auf die Berichte von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ hin . Der sehr einfach strukturierte Be schwerdeführer sehe sich aufgrund der beschriebenen Defizite nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzug e hen. Therapeutische Optionen seien im Rahmen dieses chronifizierten Störungsbildes nicht ersichtlich, die sogenannte therapeu tische Erreichbarkeit sei strukturbedingt limitiert . Der Beschwerdeführer zeige das Bild einer « vita
minima », werde jeweils von seinem Sohn begleitet und sei gemäss seinen Angaben in seinem Alltag s aktivitätsspektrum massiv eingeschränkt. 4.7 4.7.1
Am 8. Dezember 2019 (Urk. 9/154) erstatteten die Ärzte der B.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.2.1): - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Defi zite - mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiolo gie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (hier etwas verkürzt dargestellt; S. 10 Ziff. 4.2.2): - Autoimmunthyreopathie - Nikotinkonsum - chronische Bronchitis bei Nikotinabusus - Status nach offener Lungentuberkulose - chronisches Untergewicht - Status nach Schädel-Hirn-Trauma - leptosomaler Habitus (Untergewicht und myostatische Insuffizienz) ohne funktionelle Einschränkung - Urge -Symptomatik bei beginnender overactive
bladder (OAB) und bladder
outlet
obstruction (BOO) - nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Stö rungen und Faktoren 4.7.2
Auf allgemein-internistischem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Diagno sen mit erkennbar lang an dauernder oder anhaltender Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die bestehende Hypothyreose bei bekannter Autoimmunthyreopa thie spreche für eine unzureichende
Medikamentend osierung oder f ür eine unzu verlässige Einnahme (S. 68 Ziff. 6.3). 4.7.3
In orthopädischer Hinsicht fänden die geklagten Beschwerden im Bereich der ge samten Wirbelsäule beziehungsweise des gesamten Körpers kein objektives Kor relat. Die MRI - und Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Handgelenks zeigten keinen wegweisenden Befund. Klinisch könne auch im Be reich der Kniegelenke, der Handgelenke und schlussendlich des gesamten Bewe gungsapparates bei der Untersuchung keine Einschränkung festgestellt werden. Auffällig seien die völlig untrainierte Muskulatur und der leptosomale Habitus, wobei es hierdurch zu Überlastungsbeschwerden kommen könne. Diese stellten jedoch keine eigene Krankheit d ar (S. 92 Ziff. 6.3). 4.7.4
Neurologisch könne aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Beschwerdeschil derung ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom postuliert werden. Hierzu passten in der neurologischen Untersuchung der pathologische Lasègue beidseits, Fingerbodenabstand und Schober. Während hierdurch eine Beeinträch tigung in der Arbeitsfähigkeit bei schweren Arbeiten nachvollziehbar sei, könne eine Arbeitsunfähigkeit bei wechselbelastenden und leichten Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Seitens des diagnostizierten stattgehabten Schädelhirntraumas seien aktuell keine konsekutive fokale somatisch-neurologische Defizite mehr nachweisbar (S. 50 Ziff. 6.3). 4.7.5
Auf urologischem Fachgebiet bestünden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen. Beim Beschwerdeführer lägen milde irritative Miktionsbe schwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO vor . Entgegen den sub jektiven Angaben sei der Schweregrad der Urgency als mild zu bewerten. Die bestehenden irritativen Miktionsbeschwerden mit Urgency bei beginnender OAB und BOO seien aktuell überhaupt nicht behandelt, weder medikamentös noch operativ. Mit dieser milden Urgency bei beginnender OAB/BOO sei der Beschwer deführer vollumfänglich arbeitsfähig (S. 118 Ziff. 6.3). 4.7.6
Von Seiten des Psychostatus habe sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung unauffällig präsentiert. Auch testpsychiatrisch (HAMD 17) habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ergeben. Über den Mini-ICF-APP fänden sich allenfalls als marginal zu bezeichnende Einschränkungen in zwei Bereichen (S. 165 oben) . Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung, Mnestik, des Durchhaltevermögens und der Kontakt- und Beziehungsgestaltung aufgefallen. In wieweit nicht grob auffällige Störungen der Kognition bestanden hätten, müsse die neuropsycholo gische Untersuchung zeigen. Eine so weitgehende Auffälligkeit, dass möglicher weise eine schwere kognitive Störung bestand en hätte, habe nicht festgestellt werden können. Eine reduzierte Ausdrucks- und Schwingungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen (S. 165 unten). Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beklage keine Symptomatik, die die Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum bedingen würde, so bestehe keine ständige Beschäftigung mit einem quälenden Schmerz und auch keine hohe Behandlungsaktivität, nicht nur auf psychiatri schem Fachgebiet (S. 166 oben). Die vom Beschwerdeführer beklagte körperliche Symptomatik sollte als nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei kör perlichen Störungen im Sinne einer Schmerzproblematik gefasst werden, welche aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (S. 166 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als voll a rbeitsfähig zu bezeichnen (S. 167 oben). 4.7.7
Die neuropsychologischen Befunde entsprächen formal einer mittelschwer en bis schwer en neuropsychologischen Störung, doch deren Ursache bleibe unklar. Neu rologisch bestünden keine Diagnosen, welche diese sehr deutlich ausgeprägten Defizite hirnorganisch zu begründen vermöchten. In Betracht gezogen werden könne auch ein demenzielles Krankheitsbild mit frühem Beginn . Aufgrund der neurologischen Befunde ergäben sich jedoch keine Diagnosen, die einen neuro degenerativen Krankheitsprozess zu begründen vermöchten. Auch die neuropsy chologischen Vorbefunde seien nicht indikativ für einen progredienten kogniti ven Abbauprozess. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobach tungen ergäben sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hinweise auf emotionale oder psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere keine, die mit den Testbefunden interferierten. Auch gemäss psychiatrischer Be urteilung bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, respektive die die testpsychologisch festgestellten Minderleistungen zu begrün den vermöchten (S. 141 Mitte) .
Gemäss Akten bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, das Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben könnte. Ein mit der Testung interferierendes Schmerzverhalten sei nicht erkenn bar. Die testpsychologisch festgestellten Defizite seien alleine mit einer Schmerz problematik nicht erklärbar. Die neuropsychologischen Defizite könnten mög licherweise teilursächlich durch eine somatische Symptomatik begründet sein, doch in Anbetracht des Schweregrades der Defizite müsse von einer wahrschein lichen Aggravation ausgegangen werden (S. 142 oben) . Aufgrund der Verhaltens beobachtungen sei auch die Leistungsbereitschaft als eingeschränkt zu werten (S. 143 E. 2.6.1). 4.7.8
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich keine we sentlichen Inkonsistenzen bei den somatischen Beurteilungen gezeigt hätten. In der neuropsychologischen Untersuchung müsse hingegen von einer limitierten Leistungsbereitschaft ausgegangen werden, weshalb die Validität der neuropsy chologischen Befunde aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation nicht gege ben sei (S. 11 Ziff. 4.6).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 20-30 %. Dabei gelte das seitens des neurologischen Teilgutachten s geäus serte Fähigkeitsprofil: wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (S. 12 Ziff. 4.7). Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der chro nischen Rückenschmerzen gegeben, welche aufgrund der Aktenlage und der an gegebenen Beschwerden nachvollziehbar sei. Diese diagnostische Einschätzung werde auch durch die aktuellen Befunde in der neurologischen Untersuchung er härtet. Bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich effektiv keine Diffe renz zwischen dem orthopädischen und neurologischen Teilgutachten, da sich das orthopädische Teilgutachten nur auf strukturell objektivierbare Befunde be schränkt habe, die Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei je doch in die neurologische Beurteilung eingeflossen und sei in der Konsensbeur teilung von beiden Disziplinen getragen worden (S. 13 Ziff. 4.9) . 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin hob die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Ver fügung vom 13. März 2013 gestützt auf die beiden Arztberichte von Dr. D.___ vom 20. Mai 2012 (E. 3.2.1) und vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) sowie gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, ers tes Massnahmen paket; SchlB IVG) auf (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Februar 2013, Urk. 9/54). Dabei ging die zuständige Ärztin des Regionalen Dienstes (RAD) davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, er hebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschrän kungen vorl ä gen (vgl. vorstehend E. 3.2.3). Hierbei übersah sie, dass der Be schwerdeführer laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2013 (E. 3.2.2) im Mai bei einem Motorrollerunfall ein Schädel -Hirn-Trauma mit mehreren Schä delfrakturen erlitten hatte. Zwar ging Dr. D.___
- als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin - davon aus, dass von Seiten des stattgehabten Unfalls ausser Klagen über vermehrte Kopfschmerzen kein residuales Handicap zu erkennen sei, er wies aber auch auf eine geplante Nachkontrolle in der Neurochirurgie des F.___ mit vorgängiger CT-Untersuchung hin. Angesichts dessen, dass seinem Bericht keine aktuellen Befunde entnommen werden können, erweist sich seine Einschät zung, die er im Übrigen noch während noch nicht abgeschlossener spezialärztli cher Behandlung abgegeben hat, als nicht nachvollziehbar. Der der seinerzeitigen Rentenaufhebung zugrunde gelegte Sachverhalt erweist sich damit als nicht ge nügend abgeklärt, weshalb er sich nicht als Vergleichsbasis zur Feststellung, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) eine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen hat, eignet. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (vgl. vorstehend E. 1.5) . 5 .2
Gestützt auf das Gutachten der B.___ (E. 4.7.8) kann in somatischer Hin sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund des chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms nicht mehr arbeitsfähig ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbetrifft, bestehen bei den Feststellungen des neurologischen Gutachters (E. 4.7.4) Diskrepanzen. So führte dieser bei der Herleitung der Diagnose aus, eine Arbeitsunfähigkeit könne bei wechselbelasten den und leichten Täti gkeiten nicht abgeleitet werden . Dennoch schätzte er die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf lediglich 70-80 % . Auch in der Konsensbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 70-80 % aus und erklärten, die Be rücksichtigung des chronischen Schmerzzustandes sei in die neurologische Beur teilun g eingeflossen .
Insoweit aber der neurologische Gutachter auf einen patho logischen Lasègue beidseits, den Fingerbodenabstand und den Schober hinwies, handelt es sich hierbei um durchgeführte Tests, welche bei den entsprechenden durchgeführten Manövern zu subjektiven Schmerzangaben seitens des Beschwer deführers führten, jedoch die angegebenen Beschwerden nicht zu objektivieren vermögen. Aufgrund einer fehlenden objektivierten Pathologie diagnostizierte der neurologische Gutachter denn auch ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite.
Angesichts dessen, dass weder auf orthopädischem noch auch auf neurologi schem Fachgebiet ein obje ktivierbares Substrat vorliegt und die Wirbelsäule laut orthopädischem Teilgutachten (E. 4.7.3) in allen Ebenen gut bewegbar war und der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen spontan keine nennenswerten Schmerzen beklagte (S. 90 Mitte), ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer aus somatischer Sicht auch in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5 .3
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverstän digen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichen des Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Laut neuropsychologischer Beurteilung (E. 4.7.7) liegt beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie
vor . Eine solche wurde bereits von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ erhoben (E. 4.3 und E. 4.5). Wie der neuropsychologische Gutachter fanden auch sie keine Ursache für die Störung.
Relevante residuelle strukturelle Läsionen als Folgen des Schädel-Hirn-Traumas konnten im Schädel-MRI nicht festgestellt werden (E. 4.4 und E. 4.5) und d ie differentialdiagnostisch gestellten pseudodemenziellen An teile (E. 4.3) konnten in der zweiten Untersuchung nicht bestätigt werden (E. 4.5) . I nteragierende psychologische und affektiven Phänomene respektive eine depres sive Stimmungslage wurden durch den psychiatrischen Gutachter (E. 4.7.6) nicht bestätigt.
E inen kognitiven Abbauprozess erachtete der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7) aufgrund der nicht indikativen neuropsychologischen Vorbe funde und des jungen Alters des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich. Dage gen ergaben die Beschwerdevalidierungstests anlässlich der gutachterlichen Un tersuchung auffällige Ergebnisse, und aufgrund der Verhaltensbeobachtungen ging der neuropsychologische Gutachter (E. 4.7.7)
von einer eingeschränkten Leistungsbereitschaft aus. Schon Dr. H.___ und lic.
phil. I.___ (E. 4.3) wiesen in ihrem Bericht auf eine eingeschränkte Untersuchbarkeit hin. Dass der neuropsychologische Gutachter unter diesen Voraussetzungen von einer Aggra vation ausging, erscheint nachvollziehbar. Das Vorliegen einer neuropsychologi schen Störung ist daher nicht ausgewiesen. 5 .4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. 6 . 6 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6 .2
An seiner letzten Stelle als Bauarbeiter erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400. beziehungsweise von Fr. 57'200. (13 x Fr. 4'400.) pro Jahr (vgl. Urk. 9/9 Ziff. 16, Ziff. 20) . Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1'933 P unkten im Jahr 2002 und von 2'260 Punkten im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T
39, Stand 3 0. April 2019) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 66'876. (Fr. 57'200.-- :1933 x 2260) . 6 .3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .4
Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'340., was un ter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2 ’239 Punkten im Jahr 2 016 und von 2 ’260 Punkten im Jahr 2018
(BFS T 39) und einer durch schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden im Jahr (BFS, Be triebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 67'430.
(Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2239 x 2260) ergibt.
Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eine schwere körperliche Arbeit ausführte und heute nur noch für leichte Arbeiten eingesetzt werden kann und dass dafür gemäss Recht sprechung maximal 25
% vom Tabellenlohn abgezogen werden können (BGE 135 V 297 E. 5.2)
- wofür vorliegend jedoch kein Anlass besteht
-, könnte der Be schwerdeführer noch Fr. 50'57 2 . (Fr. 67’430 .-- x 75 %) erzielen, was einer Er werbseinbusse von Fr. 16'30 4 . (Fr. 66'876 .
- Fr. 50'57 2 .) respektive einem Invaliditätsgrad von 24.4 % entspräche.
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge einen Rentenanspruch zu Recht ver neint, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4). Da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, ist die unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen.
7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher