Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973 , ist seit seiner Geburt Staatsangehöriger der Türkei (Urk. 6/7/1). Im August 2008 reiste er aus Deutschland in die Schweiz ein , Urk. 6/7/4). In der Schweiz arbeitete er als Serviceangestellter (Urk. 6/7/6, Urk. 6/15 , Urk. 6/56).
Am 6. Oktober 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund eines beim Sturz am 1. Mai 2010 er littenen Bruchs der rechten Hand mit Komplikationen (Morbus Sudek ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leitungsbezug an ( Urk. 6/7, Urk. 6/10). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Alsdann wies sie das Leistungsbegehren von X.___ n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 19 . Februar 201 4 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
X.___ als in der Schweiz lebende r Türke bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2011 die versiche rungsmässigen Voraussetzungen (Beitragszeit) nicht erfüllt habe (Urk. 6 / 110 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 27. Juni 2014 erlangte X.___ das Schweizer Bürgerrecht (vgl.
6/121/1 , Urk. 6/139/1 ) . In der Folge meldete er sich a m 2 9. Mai 2015 erneut unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 1. Mai 2010 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/120, Urk.
6/122).
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmel d ung ein und zog namentlich die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 6/127), d ie Bericht e der Hausärztin von X.___ vom 1 3. September 2015 und 6. März 2016 ( Urk. 6/132 , Urk. 6/137 ) und den Bericht des behandelnden Handchirurgen des Z.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 6/134) bei . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 2 6. Oktober und 4. November 2015 sowie 1 0. März 2016 Stellung ( Urk. 6/139/4-5, Urk. 6/139/6). Mit Vorbescheid vom 1 5. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit , dass sie einen Invali ditätsgrad von 0 % ermittelt habe, weshalb sie sein Leistungs begehren ab zu weisen gedenke ( Urk. 6/140). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. Mai 2016 die Ab weisung seines Leistungsbegehrens verfügte ( Urk. 6/141) . Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.3
Am 2. November 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/144, Urk. 6/146). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er mit Eingabe vom
16. Januar 2018 (Urk. 6/151) diverse Arztberichte ein, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen sollen ( Urk. 6/150). Daraufhin trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. Zur Sach verhaltsabklärung zog sie ins besondere die Bericht e von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septem ber 2018 ( Urk. 6/161) und der Hausärztin des Versicherten vom 2 9. September 2018 ( Urk. 6/163) bei .
Der RAD nahm am 1 8. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 6/167/7). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Novem ber 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/168). Dagegen er hob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Einwand ( Urk. 6/171). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin von X.___ weitere Auskünfte ein ( Urk. 6/173).
Der RAD nahm am 1 3. Februar 201 9 erneut Stellung ( Urk. 6/174/3). Nach der Prüfung des Einwandes wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2019 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hin sicht beantragte er, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 6/1-178]), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer der für den Unfall vom 1. Mai 2010 zuständige n Unfallversicherung seine Behandlungen im Z.___ und seine Arbeits un fähigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 als Rückfall zu diesem Unfallereignis meldete. M it Verfügung vom 1 6. Mai 2017 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 7. November 2017 beim Sozialver sicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2017.00262 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorlie gen eines recht skräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfall versicherung zu sistieren sei ( Urk. 1 S. 2). 1.2
Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsgericht eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung des Beschwerdeführers für die von ihm als Rückfall zum Unfall vom 1. Mai 2010 geltend gemachten Be schwerde n
mangels Kausal zusammenhangs verneint. Im Unterschied zur Unfallversicherung hat die Beschwerdegegnerin als sogenannt finale Versicherung grundsätzlich sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE
124 V 174 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass - nach seiner Ansicht - der Ursprung und die Spätfolgen seiner gesund heit lichen Einschränkung im Unfall vom 1. Mai 2010 liegen ( Urk. 1 S. 3), rechtfertigt eine Sistierung des vorliegenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht daher nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend ge machten gesundheitlichen Einschrän kungen sind im vor liegenden Verfahren zu prüfen, unabhängig davon, ob die Unfallversicherung dafür Leistungen zu erbrin gen hat oder nicht.
Demnach ist d er Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung ab zu weisen. 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom
9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren vom am 29. Mai 2014 (Urk. 6/120, Urk. 6/122) abgewiesen hatte (Urk. 6/141), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2019 (Urk. 2) erheblich ver schlechtert haben , so dass er nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Eidgenössi schen Invalidenversicherung hat. 2 .2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen habe, da er aktuell in einem 60 % -Pensum in den B.___ an der Kasse arbeite. Diese Tätigkeit entspreche einer körper lich angepassten Tätig keit. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf eine Invali denrente, da dem Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne besondere Belastung der rechten Hand, zu 100 % zumutbar sei, und beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vor bringen , es sei unbestritten, dass er nicht mehr als Servicemitarbeiter arbeiten könne. Dennoch habe die Beschwer de gegnerin seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Es sei unklar, wie sie dies begründet habe. Insbesondere wäre ein Arbeitsversuch zu prüfen. Es sei auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlos sen, die Möglichkeit der Steigerung der aktuellen Tätigkeit zu prüfen (Urk. 1 S.
4). Zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente sei festzuhalten, dass er gemäss dem Bericht seiner behandelnden Rheumatologin Dr. A.___ auch in einem de m Leiden angepassten Tätigkeit n ur zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie rechne zudem wegen der degenerativen Veränderungen weiter mit einer Zunahme der Sympto matik und damit mit einer Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Beur tei lung durch die behandelnde Fachärztin widerspreche der RAD-Arzt ohne Be grün dung beziehungsweise einzig mit dem Hinweis darauf , dass keine objektiven kli nischen Befunde vorlägen, die eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründen würden ( Urk. 1 S. 3). Weil eine Begründung fehle, genüge die Stellungnahme des RAD-Arztes den von der bundesgerichtlichen Recht spre chung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eine r Beurteilung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht. Es sei deshalb auf die Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. A.___ abzustellen und seine Arbeitsfähigkeit auf 60 % fest zulegen ( Urk. 1 S. 4). In erwerblicher Hinsicht sei auf den bei seinem jetzigen Arbeitgeber erzielten Lohn abzustellen, da diese Arbeit einer leidens angepassten Tätigkeit entspreche und er die ihm verbliebende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe ( Urk. 1 S. 3-4). Zudem sei er bereits seit dem 1. April bei seinem Arbeitgeber angestellt, weshalb besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen würden ( Urk. 1 S. 4).
Daraus folge, dass sein Invaliditätsgrad mindestens 40 % betrage ( Urk. 1 S. 2). 3 .
3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .4
3 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 3 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG ; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, Urteil des Bundes ge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 ). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV). Zudem stehen sie den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 IVV) . 3 .6.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine RAD-Stellungnahme als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungs grund lage darstellen kann, wobei einem reinen Aktengutachten nur Beweiswert zu zu erkennen ist, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehen den medizinischen Sachverhaltes geht . Den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 3 .7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4 . 4 .1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Mai 2016 lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4 .1.1
Dem Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 13. September 2015 ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer ein Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handge lenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 6/132/5 ) .
D es wegen
bestünden gelegentlich Parästhesien in der rechten Hand und im rechten Unterarm. Die Flexion und die Pronation der rechten Hand seien eingeschränkt. Es bestünden keine sonstigen körperlichen und psychischen Einschränkungen (Urk. 6/132/6). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 1. Sep tember 2015 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/132/7).
Zur Frage, ob seit dem Bericht vom 1 3. September 2015 veränderte Befunde vor liegen würden, führte Dr. C.___ i n ihrem Verlaufsbericht vom 6. März 2016 aus, dass neu die Diagnosen Periarthropathia
humeroscapularis links, intermit tierendes Lumbovertebralsyndrom sowie costovertebrale Dysfunktion 3. Rippe links bei erfolgreicher Mobilisation in der Rheumatologie des Z.___ vom 27. Oktober 2015 zu stellen seien ( Urk. 6/137/3). In diesem Bericht
hielt sie so dann fest, dass der Beschwerdeführer wieder in einem 60%-Pensum arbeite (Urk. 6/137/5). Er arbeite nach wie vor im Service im Restaurant, wo Teller auf dem Unterarm getragen werden müssten, was mit Schmerzen verbunden und des halb für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei (Urk. 6/137/3). Durch die Be lastung am Arbeitsplatz würden die Schmerzen am Unterarm rechts verstärkt (Urk. 6/137/6). 4 .1.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 6/134/1). In seinem Bericht vom 23. September 2015 stellte Dr. D.___
als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diag nose Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funk tionseinschränkungen ( Urk. 6/134/1). Er hielt dazu fest, dass beim Beschwerde führer eine verminderte Kraft in der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Dadurch sei die Beidhändigkeit nicht voll gegeben und dem Beschwerdeführer sei das Tragen von Geschirr, Tablets etc. im Service sehr erschwert. Es seien nur leichte Arbeiten möglich ( Urk. 6/134/3). Er sei als Ser vice angestellter von 1 5. März 2011 bis 3 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von der Hausärztin aus ge stellt worden ( Urk. 6/134/3). Aus medizinischer Sicht sei ih m die bisherige Tätig keit als Serviceangestellt er no ch für kurze Einsätze von 4 bis 5 Stunden möglich ( Urk. 6/134/3-4).
Nach der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2015 führte
Dr. D.___
unter ande rem aus , dass die Situation besser geworden sei. Der Beschwerdeführer könne bis 3 kg ohne Schmerzen am Handgelenk links tragen.
Er habe angefangen, in der Gastronomie zu 60 % zu arbeiten. Insgesamt sei er zufrieden und habe das Gefühl, dass es mit dem rechten Arm besser gehe . Er ( Dr. D.___ ) schliesse die Behandlung ab. Der Beschwerdeführer sei aber noch wegen Proble men an der Schulter links und rechts in der Rheumatologie des Z.___ in Behand lung (Urk. 6/135/4). 4 .1.3
In seine r Stellungnahme vom 10 . Mä r z 201 6 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie aus ,
Dr. D.___
habe am 2. Dezember 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Schmerzen 3 kg tragen
könne und die Extension/Flexion des rechten Handgelenks 30-0-20 Grad, die Pro-/Supina tion 70-0-70 Grad und die grobe Kraft 20 kg rechts
betrage ( Urk. 6/139/6, vgl. Urk.
6/135/4).
Demnach sei aus chirurgisch versicherungsmedizinischer Sicht von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Zu 100 % z umutbar seien dem Beschwerdeführer
körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit aus gestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand (Urk. 6/139/6 ). Die im Verlaufsbericht von Dr. C.___ aufge führte linksseitige
Periarthropathia
humeroscapularis sei diesem Belastungsprofil zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer seien leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges/linksseitiges Arbeiten in Armvorhalte po sition und Überkopf arbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Zusammenfassend bestehe seit dem 2 6. November 2015 eine 100%ige Arbeits fä higkeit in eine angepass ter Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit ohne Service im Restaurant ( Urk. 6/139/6). 4 .2 4 .2.1
Die Rheumatologin Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom
4. September 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/1 61 /3 -4 ) : - Cervico
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thorax -Apertur links und Arm rechts - HLA-B27 negativ - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 21. Dezember 2017: breitbasige Diskushernie C6/7 rechts-paramedian mit Kontakt zur Wurzel C7 rechts ohne Kompression, Spinalkanalenge C6/7, aktivierte Spondylarthrose C3/4 links - Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dysbalance
- Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung - Status nach Metacarpale V-Fraktur am 1. Mai 2010 mit Reposition und intramedullärer Schienung am 19. Mai 2010, Reposition am 1. Juni 2010 sowie Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) am 23. August 2010 - Zustand nach Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ( TFCC ) -Läsion , Lunatumchondromalazie und Ulnocarpal -Arthrose mit proximal row-carpectomy , S t yloidektomie des Radius, PIN/AIN-Resektion, SORL -Rekonstruktion Dig . III/IV rechts mit PL-Sehne - Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose bei Röntgen Lendenwir bel säule (LWS) und Becken vom 15. S eptember 2017: Spondylophyt L5, Ilio sakralgelenk ( ISG ) nicht sicher einsehbar, leichte Sklerose des a cetabu lum beidseits - Enthesiopathie Os lunatum bei leichten Senkfüssen und Dysbalance bei Schuhzurichtung mit Besserung 2013
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt sie fest, die Hausärztin habe den Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig geschrieben. Sie selber habe für diese Arbeitsunfähigkeit nie ein Zeugnis ausgestellt ( Urk. 6/161/2). Ferner berichtete sie, der Beschwerde führer arbeite derzeit
in einem Casino an der Kasse ( Urk. 6/161/4). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im von ihm ausgeübten Pensum von 60% z um utbar (Urk. 6/161/4, 6) . Dies gelte auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Urk. 6/161/6). 4 .2.2
In seiner Stellungnahme vom 18 . Oktober 2018 führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztb erichten die folgenden Diagnosen zu entnehmen seien (Urk. 6/167/ 6 ): - C ervi c o
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thoraxapertur links und den Arm rechts - Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischer Handgelenkschmerzen rechts und Funktionseinschränkung bei - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose
- Enthesiophathie des Os cuneiforme /Os cuboideum bei leichtem S enk fuss beidseits und Dysbalance
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ dazu aus, den aktuellen Arztberichte n ab 2017 sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der RAD-Stellungnahme vom 1 0. März 2015 insofern verschlechtert habe , als mittlerweile - dokumentiert erstmals im Septem ber 2017
durch Dr. A.___
- die linksbetonte Schmerzproblema tik im Bereich des cervicothorakal en Übergangs (untere HWS / obere Brustwirbe lsäule [BWS]) hinzugekommen sei. Dies sei teils durch degenerative Veränderungen teils durch (reaktive) muskuläre Dysbalancen
bedingt . Damit sei mit dem
Cervico
- und obere n
thorakovertebrale n Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die vor dere Thoraxapertur links und den Arm rechts inzwischen ein weiterer somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dieser Gesundheitszustand sei stabil. ( Urk. 7/167/7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie ändere sich durch diesen zusätzlichen Gesundheitsschaden insofern etwas, als die f r üh ere Tätigkeit im Service
aus versicherungsmedizinischer Sicht nun nicht mehr zumutbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch medizinisch - theoretisch gar nicht mehr möglich sei . Dies , weil im Service die Lasten (Teller, Tabletts usw.) zumeist links getragen würden . Somit sei ab Sep tember 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der früheren Tätigkeit auszu gehen. Die aktuell mit 60 % ausgeübte Tätigkeit an der Kasse im B.___ sei allerdings durchaus weiterhin zumutbar. Diese Tätigkeit müsse aus versiche rungsmedizin is cher Sicht als «angepasste Tätigkeit» angesehen werden, da es sich um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne besondere Belastung der rechten Hand und ohne Zwangshaltungen des Schultergürtels beziehungsweise des Nackens handle. Rein medizin - theoretisch sei diese oder eine andere vergleich bare, adaptierte Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich mit einem vollschichtigen Pensum (100 % ) möglich ( Urk. 6/167/7). In seiner Stellungnahme vom 1 3. Feb ruar 2019 führte
Dr. F.___
sodann aus, dass
den aktenkundigen Be richten, speziell de m Bericht von Dr. A.___ , keinerlei objektive, klinische Befunde zu entnehmen seien, aufgrund derer eine wesentliche zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit plausibel begründe t würde (Urk.
6/174/3). 5.
Bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen bringt der Beschwerde führer vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Arbeitsversuch ver anlasst habe, um eine Steigerung seiner aktuellen Tätigkeit an der Kasse der B.___ abzuklären (Urk. 1 S.
4).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären ( Art. 18a Abs. 1 IVG). Dazu ist der - für das Sozialversicherungsgericht allerdings nicht verbindlichen ( BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen ) - Ver waltungsweisung des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV) unter anderem zu entnehmen, dass ein bestehendes Arbeits ver hältnis die Gewährung eines Arbeitsversuchs nicht ausschliesse. Als Durch führungsstelle eines Arbeits versuchs komme auch der derzeitige Arbeitgeber in Frage, sofern der Arbeits versuch in einem neuen Aufgabenbereich stattfinde oder die Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgaben bereich unklar sei (Randziffer 5021 des Kreisschreibens des BSV über die Einglie derungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2014 [Stand: 1. Januar 2019];
KSBE).
Gegen einen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers bei den B.___ auf Kosten der Beschwerdegegnerin spricht zum einen, dass die Arbeitgeberin Umplatzierungsmöglichkeiten im Betrieb bereits ( ohne E rfolg) geprüft hat (Urk. 6/173/4). Zum anderen könnte der Beschwerdeführer gemäss der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___
- auf welche abzustellen ist (vgl. E. 6.2 nach stehend) - seine Tätigkeit als Kassier bei der B.___ medizinisch-theoretisch auch in einem 100%-Pensum ausüben. Von einem Arbeitsversuch wären vor lie gend somit keine weit eren Aufschlüsse zur Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zu erwarten, weshalb er keinen Anspruch
auf diese Eingliederungsmass nahme hat.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Dr. A.___ be züglich der Eingliederung des Beschwerdeführers in eine andere Tätigkeit kein Handlungsbedarf bestand (Urk. 6/161/6).
Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 6 .2
Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellter nicht mehr zumutbar ist (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 [Urk. 6/167/7]).
RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte in seiner Beur tei lung vom
18. Oktober 2018 und 13.
Februar 2019 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, wozu er auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit an der Kasse der B.___ zählte, medizinisch-theoretisch zu 100 % ausführen könnte (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3). Er stützte sich dabei auf die IV-Akten, insbesondere den Bericht der behandeln den Rheumatologin Dr. A.___ vom 4. September 2018 ( Urk. 6/161) und den am 2 1. Dezember 2018 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/173), welchen er Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen konnte ( Urk. 6/161/5, Urk. 6/173 /3) . Dem gegenüber hielt Dr. A.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit für die B.___
sowie auch eine angepasste Tätigkeit - welche von ihr aber nicht beschrieben wurde - nur in einem 60%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/161/6). Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Kasse führte Dr. A.___ aus, dass dies eine leichte , wenig wech sel belastend en und repetitive Arbeit sei. Bei der Arbeit an der Kasse komme die rechte Hand etwas mehr zum Einsatz als bei der früheren Tätigkeit im Service (Urk. 6/161/5). Es sei mög lich, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer im Ver lauf etwas mehr Mühe bereiten könnte. Da jedoch im Service die linke Seite deut lich überbelastet ge wesen sei, sei die aktuelle leichte Arbeit vorzuziehen. Die Ein schränkung bestehe insofern, dass das rechte Handgelenk in der Beweglichkeit eingesteift sei und somit die Bewegungen im Schultergürtel und Ellbogen kom pensiert werden müssten, was allenfalls dort zu einer Überlastung führen könnte (Urk. 6/161/5). Diese Folgen der Arbeit des Beschwerdeführers sind für Dr. A.___ aber nur möglich und nicht auf grund von ihr festgehaltenen und nach vollziehbaren Befunden ausgewiesen. Wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (Urk. 6/174/3) , nannte die behandelnde Rheumatologin keine objektivierbare n Befunde , um damit eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich gemäss Dr. A.___ seine Arbeitsfähigkeit weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 3). Die Rheumatologin hielt in ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fest, dass aufgrund der langen Dauer der Symptomatik nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen sei. Tendenziell werde wegen den degenera tiven Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule die Symptomatik im Verlauf eher zunehmen. Somit werde sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit sicherlich nicht bessern, sondern eher verschlechtern ( Urk. 6/161/4). Falls aber dereinst eine solche Ver schlechterung eintreten wird, wäre sie allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invalidenversicherung zu berücksichtigen.
Eine aktuelle Beeinträchtigung ist damit nicht zu begründen. Der Umstand allein, dass der Beschwerde führer bei den B.___
nur in einem 60%-Pensum arbeitet, spricht sodann nicht dafür, dass ihm medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste Tätigkeit ebenfalls nur in diesem Um fang zumutbar ist, was Dr. A.___ auch nicht behauptet. Und schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Arztbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. A.___
vom 4. September 2018 (Urk. 6/161) vermag demnach keine Zweifel an der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___ zu begründen. Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, erweist sich nach dem Gesagten vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist deshalb auf die Beurteilung des RAD-Arztes (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3) ab zu stellen.
6 .3
Beim Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . Das hypothetische Invalideneinkommen war höher als das hypo thetische
Valideneinkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/166/1) . Hin sicht lich des Vali deneinkommens stellte d ie Beschwerdegegnerin auf lohns tatische Angaben zum Gastgewerbe gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik ( Ziff. 55-56 der Tabelle TA1) ab . Zur Begründung führte sie aus , dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Serv iceangestellter gearbeitet habe. D ie von ihm erzielten Einkommen seien aber sehr unterschiedlich ge wesen ( Urk. 6/166/1).
Dem stellt sie als Invalidenein kommen den Lohn gegenüber, welchen der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter gemäss LSE 2016 TA1 Ziff. 5-96 «Total» erzielen könnte (Urk. 6/166/1). Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige für das Gastgewerbe. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich d es Invalid en einkommens zu Recht den Tabel len lohn für Hilfsarbeiter beigezogen , weil dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. F.___ (Urk. 6/167/7) in einer leidensan gepass ten Tätigkeit ein breites Spektrum an Tätigkeit offen steht
( vgl. Urteil des Bun desgerichts I 310/05 vom 19.
Oktober 2005 E. 3). Der Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Invalidenlohnes nicht auf lohnsta tistische Werte abstellen durfte. Statt dessen hätte sie von seinem bei der B.___
erzielten Einkommen ausgehen müssen ( Urk. 1 S. 3). Jedoch ergibt sich , selbst wenn beim Einkommens vergleich das gemäss Beschwerdeführer anwendbare Invalideneinkommen ver wendet würde ( Valideneinkommen : Fr. 50'068.90 / Invalideneinkommen: Fr. 61'100.--) , ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Guns ten ableiten. 6 .4
Demnach resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 4. Juni 2019 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorlie gen eines recht skräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfall versicherung zu sistieren sei ( Urk. 1 S. 2).
E. 1.2 Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsgericht eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung des Beschwerdeführers für die von ihm als Rückfall zum Unfall vom 1. Mai 2010 geltend gemachten Be schwerde n
mangels Kausal zusammenhangs verneint. Im Unterschied zur Unfallversicherung hat die Beschwerdegegnerin als sogenannt finale Versicherung grundsätzlich sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE
124 V 174 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass - nach seiner Ansicht - der Ursprung und die Spätfolgen seiner gesund heit lichen Einschränkung im Unfall vom 1. Mai 2010 liegen ( Urk. 1 S. 3), rechtfertigt eine Sistierung des vorliegenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht daher nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend ge machten gesundheitlichen Einschrän kungen sind im vor liegenden Verfahren zu prüfen, unabhängig davon, ob die Unfallversicherung dafür Leistungen zu erbrin gen hat oder nicht.
Demnach ist d er Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung ab zu weisen. 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom
9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren vom am 29. Mai 2014 (Urk. 6/120, Urk. 6/122) abgewiesen hatte (Urk. 6/141), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2019 (Urk. 2) erheblich ver schlechtert haben , so dass er nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Eidgenössi schen Invalidenversicherung hat. 2 .2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen habe, da er aktuell in einem 60 % -Pensum in den B.___ an der Kasse arbeite. Diese Tätigkeit entspreche einer körper lich angepassten Tätig keit. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf eine Invali denrente, da dem Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne besondere Belastung der rechten Hand, zu 100 % zumutbar sei, und beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vor bringen , es sei unbestritten, dass er nicht mehr als Servicemitarbeiter arbeiten könne. Dennoch habe die Beschwer de gegnerin seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Es sei unklar, wie sie dies begründet habe. Insbesondere wäre ein Arbeitsversuch zu prüfen. Es sei auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlos sen, die Möglichkeit der Steigerung der aktuellen Tätigkeit zu prüfen (Urk. 1 S.
4). Zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente sei festzuhalten, dass er gemäss dem Bericht seiner behandelnden Rheumatologin Dr. A.___ auch in einem de m Leiden angepassten Tätigkeit n ur zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie rechne zudem wegen der degenerativen Veränderungen weiter mit einer Zunahme der Sympto matik und damit mit einer Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Beur tei lung durch die behandelnde Fachärztin widerspreche der RAD-Arzt ohne Be grün dung beziehungsweise einzig mit dem Hinweis darauf , dass keine objektiven kli nischen Befunde vorlägen, die eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründen würden ( Urk. 1 S. 3). Weil eine Begründung fehle, genüge die Stellungnahme des RAD-Arztes den von der bundesgerichtlichen Recht spre chung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eine r Beurteilung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht. Es sei deshalb auf die Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. A.___ abzustellen und seine Arbeitsfähigkeit auf 60 % fest zulegen ( Urk. 1 S. 4). In erwerblicher Hinsicht sei auf den bei seinem jetzigen Arbeitgeber erzielten Lohn abzustellen, da diese Arbeit einer leidens angepassten Tätigkeit entspreche und er die ihm verbliebende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe ( Urk. 1 S. 3-4). Zudem sei er bereits seit dem 1. April bei seinem Arbeitgeber angestellt, weshalb besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen würden ( Urk. 1 S. 4).
Daraus folge, dass sein Invaliditätsgrad mindestens 40 % betrage ( Urk. 1 S. 2). 3 .
3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .4
3 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 3 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG ; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, Urteil des Bundes ge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 ). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV). Zudem stehen sie den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 IVV) . 3 .6.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine RAD-Stellungnahme als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungs grund lage darstellen kann, wobei einem reinen Aktengutachten nur Beweiswert zu zu erkennen ist, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehen den medizinischen Sachverhaltes geht . Den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 3 .7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4 . 4 .1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Mai 2016 lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4 .1.1
Dem Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 13. September 2015 ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer ein Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handge lenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 6/132/5 ) .
D es wegen
bestünden gelegentlich Parästhesien in der rechten Hand und im rechten Unterarm. Die Flexion und die Pronation der rechten Hand seien eingeschränkt. Es bestünden keine sonstigen körperlichen und psychischen Einschränkungen (Urk. 6/132/6). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 1. Sep tember 2015 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/132/7).
Zur Frage, ob seit dem Bericht vom 1 3. September 2015 veränderte Befunde vor liegen würden, führte Dr. C.___ i n ihrem Verlaufsbericht vom 6. März 2016 aus, dass neu die Diagnosen Periarthropathia
humeroscapularis links, intermit tierendes Lumbovertebralsyndrom sowie costovertebrale Dysfunktion 3. Rippe links bei erfolgreicher Mobilisation in der Rheumatologie des Z.___ vom 27. Oktober 2015 zu stellen seien ( Urk. 6/137/3). In diesem Bericht
hielt sie so dann fest, dass der Beschwerdeführer wieder in einem 60%-Pensum arbeite (Urk. 6/137/5). Er arbeite nach wie vor im Service im Restaurant, wo Teller auf dem Unterarm getragen werden müssten, was mit Schmerzen verbunden und des halb für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei (Urk. 6/137/3). Durch die Be lastung am Arbeitsplatz würden die Schmerzen am Unterarm rechts verstärkt (Urk. 6/137/6). 4 .1.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 6/134/1). In seinem Bericht vom 23. September 2015 stellte Dr. D.___
als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diag nose Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funk tionseinschränkungen ( Urk. 6/134/1). Er hielt dazu fest, dass beim Beschwerde führer eine verminderte Kraft in der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Dadurch sei die Beidhändigkeit nicht voll gegeben und dem Beschwerdeführer sei das Tragen von Geschirr, Tablets etc. im Service sehr erschwert. Es seien nur leichte Arbeiten möglich ( Urk. 6/134/3). Er sei als Ser vice angestellter von 1 5. März 2011 bis 3 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von der Hausärztin aus ge stellt worden ( Urk. 6/134/3). Aus medizinischer Sicht sei ih m die bisherige Tätig keit als Serviceangestellt er no ch für kurze Einsätze von 4 bis 5 Stunden möglich ( Urk. 6/134/3-4).
Nach der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2015 führte
Dr. D.___
unter ande rem aus , dass die Situation besser geworden sei. Der Beschwerdeführer könne bis 3 kg ohne Schmerzen am Handgelenk links tragen.
Er habe angefangen, in der Gastronomie zu 60 % zu arbeiten. Insgesamt sei er zufrieden und habe das Gefühl, dass es mit dem rechten Arm besser gehe . Er ( Dr. D.___ ) schliesse die Behandlung ab. Der Beschwerdeführer sei aber noch wegen Proble men an der Schulter links und rechts in der Rheumatologie des Z.___ in Behand lung (Urk. 6/135/4). 4 .1.3
In seine r Stellungnahme vom
E. 1.3 Am 2. November 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/144, Urk. 6/146). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er mit Eingabe vom
16. Januar 2018 (Urk. 6/151) diverse Arztberichte ein, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen sollen ( Urk. 6/150). Daraufhin trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. Zur Sach verhaltsabklärung zog sie ins besondere die Bericht e von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septem ber 2018 ( Urk. 6/161) und der Hausärztin des Versicherten vom 2 9. September 2018 ( Urk. 6/163) bei .
Der RAD nahm am 1 8. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 6/167/7). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Novem ber 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/168). Dagegen er hob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Einwand ( Urk. 6/171). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin von X.___ weitere Auskünfte ein ( Urk. 6/173).
Der RAD nahm am 1 3. Februar 201
E. 4 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
X.___ als in der Schweiz lebende r Türke bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2011 die versiche rungsmässigen Voraussetzungen (Beitragszeit) nicht erfüllt habe (Urk.
E. 6 / 110 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 9 erneut Stellung ( Urk. 6/174/3). Nach der Prüfung des Einwandes wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2019 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hin sicht beantragte er, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 6/1-178]), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer der für den Unfall vom 1. Mai 2010 zuständige n Unfallversicherung seine Behandlungen im Z.___ und seine Arbeits un fähigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 als Rückfall zu diesem Unfallereignis meldete. M it Verfügung vom 1 6. Mai 2017 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 7. November 2017 beim Sozialver sicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2017.00262 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 . Mä r z 201 6 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie aus ,
Dr. D.___
habe am 2. Dezember 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Schmerzen 3 kg tragen
könne und die Extension/Flexion des rechten Handgelenks 30-0-20 Grad, die Pro-/Supina tion 70-0-70 Grad und die grobe Kraft 20 kg rechts
betrage ( Urk. 6/139/6, vgl. Urk.
6/135/4).
Demnach sei aus chirurgisch versicherungsmedizinischer Sicht von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Zu 100 % z umutbar seien dem Beschwerdeführer
körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit aus gestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand (Urk. 6/139/6 ). Die im Verlaufsbericht von Dr. C.___ aufge führte linksseitige
Periarthropathia
humeroscapularis sei diesem Belastungsprofil zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer seien leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges/linksseitiges Arbeiten in Armvorhalte po sition und Überkopf arbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Zusammenfassend bestehe seit dem 2 6. November 2015 eine 100%ige Arbeits fä higkeit in eine angepass ter Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit ohne Service im Restaurant ( Urk. 6/139/6). 4 .2 4 .2.1
Die Rheumatologin Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom
4. September 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/1 61 /3 -4 ) : - Cervico
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thorax -Apertur links und Arm rechts - HLA-B27 negativ - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 21. Dezember 2017: breitbasige Diskushernie C6/7 rechts-paramedian mit Kontakt zur Wurzel C7 rechts ohne Kompression, Spinalkanalenge C6/7, aktivierte Spondylarthrose C3/4 links - Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dysbalance
- Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung - Status nach Metacarpale V-Fraktur am 1. Mai 2010 mit Reposition und intramedullärer Schienung am 19. Mai 2010, Reposition am 1. Juni 2010 sowie Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) am 23. August 2010 - Zustand nach Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ( TFCC ) -Läsion , Lunatumchondromalazie und Ulnocarpal -Arthrose mit proximal row-carpectomy , S t yloidektomie des Radius, PIN/AIN-Resektion, SORL -Rekonstruktion Dig . III/IV rechts mit PL-Sehne - Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose bei Röntgen Lendenwir bel säule (LWS) und Becken vom 15. S eptember 2017: Spondylophyt L5, Ilio sakralgelenk ( ISG ) nicht sicher einsehbar, leichte Sklerose des a cetabu lum beidseits - Enthesiopathie Os lunatum bei leichten Senkfüssen und Dysbalance bei Schuhzurichtung mit Besserung 2013
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt sie fest, die Hausärztin habe den Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig geschrieben. Sie selber habe für diese Arbeitsunfähigkeit nie ein Zeugnis ausgestellt ( Urk. 6/161/2). Ferner berichtete sie, der Beschwerde führer arbeite derzeit
in einem Casino an der Kasse ( Urk. 6/161/4). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im von ihm ausgeübten Pensum von 60% z um utbar (Urk. 6/161/4, 6) . Dies gelte auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Urk. 6/161/6). 4 .2.2
In seiner Stellungnahme vom 18 . Oktober 2018 führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztb erichten die folgenden Diagnosen zu entnehmen seien (Urk. 6/167/ 6 ): - C ervi c o
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thoraxapertur links und den Arm rechts - Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischer Handgelenkschmerzen rechts und Funktionseinschränkung bei - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose
- Enthesiophathie des Os cuneiforme /Os cuboideum bei leichtem S enk fuss beidseits und Dysbalance
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ dazu aus, den aktuellen Arztberichte n ab 2017 sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der RAD-Stellungnahme vom 1 0. März 2015 insofern verschlechtert habe , als mittlerweile - dokumentiert erstmals im Septem ber 2017
durch Dr. A.___
- die linksbetonte Schmerzproblema tik im Bereich des cervicothorakal en Übergangs (untere HWS / obere Brustwirbe lsäule [BWS]) hinzugekommen sei. Dies sei teils durch degenerative Veränderungen teils durch (reaktive) muskuläre Dysbalancen
bedingt . Damit sei mit dem
Cervico
- und obere n
thorakovertebrale n Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die vor dere Thoraxapertur links und den Arm rechts inzwischen ein weiterer somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dieser Gesundheitszustand sei stabil. ( Urk. 7/167/7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie ändere sich durch diesen zusätzlichen Gesundheitsschaden insofern etwas, als die f r üh ere Tätigkeit im Service
aus versicherungsmedizinischer Sicht nun nicht mehr zumutbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch medizinisch - theoretisch gar nicht mehr möglich sei . Dies , weil im Service die Lasten (Teller, Tabletts usw.) zumeist links getragen würden . Somit sei ab Sep tember 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der früheren Tätigkeit auszu gehen. Die aktuell mit 60 % ausgeübte Tätigkeit an der Kasse im B.___ sei allerdings durchaus weiterhin zumutbar. Diese Tätigkeit müsse aus versiche rungsmedizin is cher Sicht als «angepasste Tätigkeit» angesehen werden, da es sich um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne besondere Belastung der rechten Hand und ohne Zwangshaltungen des Schultergürtels beziehungsweise des Nackens handle. Rein medizin - theoretisch sei diese oder eine andere vergleich bare, adaptierte Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich mit einem vollschichtigen Pensum (100 % ) möglich ( Urk. 6/167/7). In seiner Stellungnahme vom 1 3. Feb ruar 2019 führte
Dr. F.___
sodann aus, dass
den aktenkundigen Be richten, speziell de m Bericht von Dr. A.___ , keinerlei objektive, klinische Befunde zu entnehmen seien, aufgrund derer eine wesentliche zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit plausibel begründe t würde (Urk.
6/174/3). 5.
Bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen bringt der Beschwerde führer vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Arbeitsversuch ver anlasst habe, um eine Steigerung seiner aktuellen Tätigkeit an der Kasse der B.___ abzuklären (Urk. 1 S.
4).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären ( Art. 18a Abs. 1 IVG). Dazu ist der - für das Sozialversicherungsgericht allerdings nicht verbindlichen ( BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen ) - Ver waltungsweisung des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV) unter anderem zu entnehmen, dass ein bestehendes Arbeits ver hältnis die Gewährung eines Arbeitsversuchs nicht ausschliesse. Als Durch führungsstelle eines Arbeits versuchs komme auch der derzeitige Arbeitgeber in Frage, sofern der Arbeits versuch in einem neuen Aufgabenbereich stattfinde oder die Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgaben bereich unklar sei (Randziffer 5021 des Kreisschreibens des BSV über die Einglie derungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2014 [Stand: 1. Januar 2019];
KSBE).
Gegen einen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers bei den B.___ auf Kosten der Beschwerdegegnerin spricht zum einen, dass die Arbeitgeberin Umplatzierungsmöglichkeiten im Betrieb bereits ( ohne E rfolg) geprüft hat (Urk. 6/173/4). Zum anderen könnte der Beschwerdeführer gemäss der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___
- auf welche abzustellen ist (vgl. E. 6.2 nach stehend) - seine Tätigkeit als Kassier bei der B.___ medizinisch-theoretisch auch in einem 100%-Pensum ausüben. Von einem Arbeitsversuch wären vor lie gend somit keine weit eren Aufschlüsse zur Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zu erwarten, weshalb er keinen Anspruch
auf diese Eingliederungsmass nahme hat.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Dr. A.___ be züglich der Eingliederung des Beschwerdeführers in eine andere Tätigkeit kein Handlungsbedarf bestand (Urk. 6/161/6).
Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 6 .2
Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellter nicht mehr zumutbar ist (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 [Urk. 6/167/7]).
RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte in seiner Beur tei lung vom
18. Oktober 2018 und
E. 13 Februar 2019 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, wozu er auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit an der Kasse der B.___ zählte, medizinisch-theoretisch zu 100 % ausführen könnte (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3). Er stützte sich dabei auf die IV-Akten, insbesondere den Bericht der behandeln den Rheumatologin Dr. A.___ vom 4. September 2018 ( Urk. 6/161) und den am 2 1. Dezember 2018 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/173), welchen er Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen konnte ( Urk. 6/161/5, Urk. 6/173 /3) . Dem gegenüber hielt Dr. A.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit für die B.___
sowie auch eine angepasste Tätigkeit - welche von ihr aber nicht beschrieben wurde - nur in einem 60%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/161/6). Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Kasse führte Dr. A.___ aus, dass dies eine leichte , wenig wech sel belastend en und repetitive Arbeit sei. Bei der Arbeit an der Kasse komme die rechte Hand etwas mehr zum Einsatz als bei der früheren Tätigkeit im Service (Urk. 6/161/5). Es sei mög lich, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer im Ver lauf etwas mehr Mühe bereiten könnte. Da jedoch im Service die linke Seite deut lich überbelastet ge wesen sei, sei die aktuelle leichte Arbeit vorzuziehen. Die Ein schränkung bestehe insofern, dass das rechte Handgelenk in der Beweglichkeit eingesteift sei und somit die Bewegungen im Schultergürtel und Ellbogen kom pensiert werden müssten, was allenfalls dort zu einer Überlastung führen könnte (Urk. 6/161/5). Diese Folgen der Arbeit des Beschwerdeführers sind für Dr. A.___ aber nur möglich und nicht auf grund von ihr festgehaltenen und nach vollziehbaren Befunden ausgewiesen. Wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (Urk. 6/174/3) , nannte die behandelnde Rheumatologin keine objektivierbare n Befunde , um damit eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich gemäss Dr. A.___ seine Arbeitsfähigkeit weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 3). Die Rheumatologin hielt in ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fest, dass aufgrund der langen Dauer der Symptomatik nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen sei. Tendenziell werde wegen den degenera tiven Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule die Symptomatik im Verlauf eher zunehmen. Somit werde sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit sicherlich nicht bessern, sondern eher verschlechtern ( Urk. 6/161/4). Falls aber dereinst eine solche Ver schlechterung eintreten wird, wäre sie allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invalidenversicherung zu berücksichtigen.
Eine aktuelle Beeinträchtigung ist damit nicht zu begründen. Der Umstand allein, dass der Beschwerde führer bei den B.___
nur in einem 60%-Pensum arbeitet, spricht sodann nicht dafür, dass ihm medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste Tätigkeit ebenfalls nur in diesem Um fang zumutbar ist, was Dr. A.___ auch nicht behauptet. Und schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Arztbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. A.___
vom 4. September 2018 (Urk. 6/161) vermag demnach keine Zweifel an der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___ zu begründen. Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, erweist sich nach dem Gesagten vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist deshalb auf die Beurteilung des RAD-Arztes (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3) ab zu stellen.
6 .3
Beim Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . Das hypothetische Invalideneinkommen war höher als das hypo thetische
Valideneinkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/166/1) . Hin sicht lich des Vali deneinkommens stellte d ie Beschwerdegegnerin auf lohns tatische Angaben zum Gastgewerbe gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik ( Ziff. 55-56 der Tabelle TA1) ab . Zur Begründung führte sie aus , dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Serv iceangestellter gearbeitet habe. D ie von ihm erzielten Einkommen seien aber sehr unterschiedlich ge wesen ( Urk. 6/166/1).
Dem stellt sie als Invalidenein kommen den Lohn gegenüber, welchen der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter gemäss LSE 2016 TA1 Ziff. 5-96 «Total» erzielen könnte (Urk. 6/166/1). Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige für das Gastgewerbe. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich d es Invalid en einkommens zu Recht den Tabel len lohn für Hilfsarbeiter beigezogen , weil dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. F.___ (Urk. 6/167/7) in einer leidensan gepass ten Tätigkeit ein breites Spektrum an Tätigkeit offen steht
( vgl. Urteil des Bun desgerichts I 310/05 vom 19.
Oktober 2005 E. 3). Der Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Invalidenlohnes nicht auf lohnsta tistische Werte abstellen durfte. Statt dessen hätte sie von seinem bei der B.___
erzielten Einkommen ausgehen müssen ( Urk. 1 S. 3). Jedoch ergibt sich , selbst wenn beim Einkommens vergleich das gemäss Beschwerdeführer anwendbare Invalideneinkommen ver wendet würde ( Valideneinkommen : Fr. 50'068.90 / Invalideneinkommen: Fr. 61'100.--) , ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Guns ten ableiten. 6 .4
Demnach resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 4. Juni 2019 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00402
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 3 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic . iur. Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973 , ist seit seiner Geburt Staatsangehöriger der Türkei (Urk. 6/7/1). Im August 2008 reiste er aus Deutschland in die Schweiz ein , Urk. 6/7/4). In der Schweiz arbeitete er als Serviceangestellter (Urk. 6/7/6, Urk. 6/15 , Urk. 6/56).
Am 6. Oktober 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund eines beim Sturz am 1. Mai 2010 er littenen Bruchs der rechten Hand mit Komplikationen (Morbus Sudek ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leitungsbezug an ( Urk. 6/7, Urk. 6/10). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Alsdann wies sie das Leistungsbegehren von X.___ n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 19 . Februar 201 4 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass
X.___ als in der Schweiz lebende r Türke bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Mai 2011 die versiche rungsmässigen Voraussetzungen (Beitragszeit) nicht erfüllt habe (Urk. 6 / 110 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 27. Juni 2014 erlangte X.___ das Schweizer Bürgerrecht (vgl.
6/121/1 , Urk. 6/139/1 ) . In der Folge meldete er sich a m 2 9. Mai 2015 erneut unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 1. Mai 2010 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/120, Urk.
6/122).
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmel d ung ein und zog namentlich die Akten der Unfallversicherung ( Urk. 6/127), d ie Bericht e der Hausärztin von X.___ vom 1 3. September 2015 und 6. März 2016 ( Urk. 6/132 , Urk. 6/137 ) und den Bericht des behandelnden Handchirurgen des Z.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 6/134) bei . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm am 2 6. Oktober und 4. November 2015 sowie 1 0. März 2016 Stellung ( Urk. 6/139/4-5, Urk. 6/139/6). Mit Vorbescheid vom 1 5. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit , dass sie einen Invali ditätsgrad von 0 % ermittelt habe, weshalb sie sein Leistungs begehren ab zu weisen gedenke ( Urk. 6/140). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. Mai 2016 die Ab weisung seines Leistungsbegehrens verfügte ( Urk. 6/141) . Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.3
Am 2. November 2017 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/144, Urk. 6/146). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er mit Eingabe vom
16. Januar 2018 (Urk. 6/151) diverse Arztberichte ein, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen sollen ( Urk. 6/150). Daraufhin trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein. Zur Sach verhaltsabklärung zog sie ins besondere die Bericht e von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Septem ber 2018 ( Urk. 6/161) und der Hausärztin des Versicherten vom 2 9. September 2018 ( Urk. 6/163) bei .
Der RAD nahm am 1 8. Oktober 2018 Stellung ( Urk. 6/167/7). Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Novem ber 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 6/168). Dagegen er hob der Versicherte am 7. Dezember 2018 Einwand ( Urk. 6/171). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin von X.___ weitere Auskünfte ein ( Urk. 6/173).
Der RAD nahm am 1 3. Februar 201 9 erneut Stellung ( Urk. 6/174/3). Nach der Prüfung des Einwandes wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 3. Mai 2019 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hin sicht beantragte er, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 6/1-178]), was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer der für den Unfall vom 1. Mai 2010 zuständige n Unfallversicherung seine Behandlungen im Z.___ und seine Arbeits un fähigkeit in den Jahren 2015 bis 2017 als Rückfall zu diesem Unfallereignis meldete. M it Verfügung vom 1 6. Mai 2017 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 fest. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 1 7. November 2017 beim Sozialver sicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2017.00262 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Verfahren bis zum Vorlie gen eines recht skräftigen Entscheids betreffend die Leistungspflicht der Unfall versicherung zu sistieren sei ( Urk. 1 S. 2). 1.2
Mit Urteil heutigen Datums hat das Sozialversicherungsgericht eine Leistungs pflicht der Unfallversicherung des Beschwerdeführers für die von ihm als Rückfall zum Unfall vom 1. Mai 2010 geltend gemachten Be schwerde n
mangels Kausal zusammenhangs verneint. Im Unterschied zur Unfallversicherung hat die Beschwerdegegnerin als sogenannt finale Versicherung grundsätzlich sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE
124 V 174 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 3 0. November 2015 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass - nach seiner Ansicht - der Ursprung und die Spätfolgen seiner gesund heit lichen Einschränkung im Unfall vom 1. Mai 2010 liegen ( Urk. 1 S. 3), rechtfertigt eine Sistierung des vorliegenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht daher nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend ge machten gesundheitlichen Einschrän kungen sind im vor liegenden Verfahren zu prüfen, unabhängig davon, ob die Unfallversicherung dafür Leistungen zu erbrin gen hat oder nicht.
Demnach ist d er Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung ab zu weisen. 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der Verfügung vom
9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren vom am 29. Mai 2014 (Urk. 6/120, Urk. 6/122) abgewiesen hatte (Urk. 6/141), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2019 (Urk. 2) erheblich ver schlechtert haben , so dass er nunmehr Anspruch auf Leistun gen der Eidgenössi schen Invalidenversicherung hat. 2 .2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen habe, da er aktuell in einem 60 % -Pensum in den B.___ an der Kasse arbeite. Diese Tätigkeit entspreche einer körper lich angepassten Tätig keit. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf eine Invali denrente, da dem Beschwerdeführer gemäss ihren medizinischen Abklärungen eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne besondere Belastung der rechten Hand, zu 100 % zumutbar sei, und beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere ( Urk. 2 S. 2). 2 . 3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vor bringen , es sei unbestritten, dass er nicht mehr als Servicemitarbeiter arbeiten könne. Dennoch habe die Beschwer de gegnerin seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Es sei unklar, wie sie dies begründet habe. Insbesondere wäre ein Arbeitsversuch zu prüfen. Es sei auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlos sen, die Möglichkeit der Steigerung der aktuellen Tätigkeit zu prüfen (Urk. 1 S.
4). Zu seinem Anspruch auf eine Invalidenrente sei festzuhalten, dass er gemäss dem Bericht seiner behandelnden Rheumatologin Dr. A.___ auch in einem de m Leiden angepassten Tätigkeit n ur zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie rechne zudem wegen der degenerativen Veränderungen weiter mit einer Zunahme der Sympto matik und damit mit einer Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit. Dieser Beur tei lung durch die behandelnde Fachärztin widerspreche der RAD-Arzt ohne Be grün dung beziehungsweise einzig mit dem Hinweis darauf , dass keine objektiven kli nischen Befunde vorlägen, die eine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründen würden ( Urk. 1 S. 3). Weil eine Begründung fehle, genüge die Stellungnahme des RAD-Arztes den von der bundesgerichtlichen Recht spre chung gestellten Anforderungen an den Beweiswert eine r Beurteilung durch einen versicherungsinternen Arzt nicht. Es sei deshalb auf die Arbeitsfähigkeits einschätzung von Dr. A.___ abzustellen und seine Arbeitsfähigkeit auf 60 % fest zulegen ( Urk. 1 S. 4). In erwerblicher Hinsicht sei auf den bei seinem jetzigen Arbeitgeber erzielten Lohn abzustellen, da diese Arbeit einer leidens angepassten Tätigkeit entspreche und er die ihm verbliebende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe ( Urk. 1 S. 3-4). Zudem sei er bereits seit dem 1. April bei seinem Arbeitgeber angestellt, weshalb besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen würden ( Urk. 1 S. 4).
Daraus folge, dass sein Invaliditätsgrad mindestens 40 % betrage ( Urk. 1 S. 2). 3 .
3 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 3 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .4
3 .4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 3 .4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 3 .5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver si cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Ver sicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben be reich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG ; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, Urteil des Bundes ge richts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 ). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersu chungsergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 IVV). Zudem stehen sie den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 IVV) . 3 .6.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine RAD-Stellungnahme als medizinisches Aktengutachten grundsätzlich eine zulässige Entscheidungs grund lage darstellen kann, wobei einem reinen Aktengutachten nur Beweiswert zu zu erkennen ist, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehen den medizinischen Sachverhaltes geht . Den Berichten versicherungsinterner medizi nischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor zuneh men (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). 3 .7
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4 . 4 .1
Der leistungsabweisenden Verfügung vom 9. Mai 2016 lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 4 .1.1
Dem Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 13. September 2015 ist zu entnehmen , dass beim Beschwerdeführer ein Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handge lenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung vorliege ( Urk. 6/132/5 ) .
D es wegen
bestünden gelegentlich Parästhesien in der rechten Hand und im rechten Unterarm. Die Flexion und die Pronation der rechten Hand seien eingeschränkt. Es bestünden keine sonstigen körperlichen und psychischen Einschränkungen (Urk. 6/132/6). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 1. Sep tember 2015 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/132/7).
Zur Frage, ob seit dem Bericht vom 1 3. September 2015 veränderte Befunde vor liegen würden, führte Dr. C.___ i n ihrem Verlaufsbericht vom 6. März 2016 aus, dass neu die Diagnosen Periarthropathia
humeroscapularis links, intermit tierendes Lumbovertebralsyndrom sowie costovertebrale Dysfunktion 3. Rippe links bei erfolgreicher Mobilisation in der Rheumatologie des Z.___ vom 27. Oktober 2015 zu stellen seien ( Urk. 6/137/3). In diesem Bericht
hielt sie so dann fest, dass der Beschwerdeführer wieder in einem 60%-Pensum arbeite (Urk. 6/137/5). Er arbeite nach wie vor im Service im Restaurant, wo Teller auf dem Unterarm getragen werden müssten, was mit Schmerzen verbunden und des halb für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei (Urk. 6/137/3). Durch die Be lastung am Arbeitsplatz würden die Schmerzen am Unterarm rechts verstärkt (Urk. 6/137/6). 4 .1.2
Dr. med. D.___ , Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___ , untersuchte den Beschwerdeführer am 1 0. September 2015 ( Urk. 6/134/1). In seinem Bericht vom 23. September 2015 stellte Dr. D.___
als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die Diag nose Ulna-Impaktationssyndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funk tionseinschränkungen ( Urk. 6/134/1). Er hielt dazu fest, dass beim Beschwerde führer eine verminderte Kraft in der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Dadurch sei die Beidhändigkeit nicht voll gegeben und dem Beschwerdeführer sei das Tragen von Geschirr, Tablets etc. im Service sehr erschwert. Es seien nur leichte Arbeiten möglich ( Urk. 6/134/3). Er sei als Ser vice angestellter von 1 5. März 2011 bis 3 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Danach sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von der Hausärztin aus ge stellt worden ( Urk. 6/134/3). Aus medizinischer Sicht sei ih m die bisherige Tätig keit als Serviceangestellt er no ch für kurze Einsätze von 4 bis 5 Stunden möglich ( Urk. 6/134/3-4).
Nach der Verlaufskontrolle vom 2. Dezember 2015 führte
Dr. D.___
unter ande rem aus , dass die Situation besser geworden sei. Der Beschwerdeführer könne bis 3 kg ohne Schmerzen am Handgelenk links tragen.
Er habe angefangen, in der Gastronomie zu 60 % zu arbeiten. Insgesamt sei er zufrieden und habe das Gefühl, dass es mit dem rechten Arm besser gehe . Er ( Dr. D.___ ) schliesse die Behandlung ab. Der Beschwerdeführer sei aber noch wegen Proble men an der Schulter links und rechts in der Rheumatologie des Z.___ in Behand lung (Urk. 6/135/4). 4 .1.3
In seine r Stellungnahme vom 10 . Mä r z 201 6 führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie aus ,
Dr. D.___
habe am 2. Dezember 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Schmerzen 3 kg tragen
könne und die Extension/Flexion des rechten Handgelenks 30-0-20 Grad, die Pro-/Supina tion 70-0-70 Grad und die grobe Kraft 20 kg rechts
betrage ( Urk. 6/139/6, vgl. Urk.
6/135/4).
Demnach sei aus chirurgisch versicherungsmedizinischer Sicht von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Zu 100 % z umutbar seien dem Beschwerdeführer
körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelas tung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit aus gestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das fein motorische Geschick der rechten Hand (Urk. 6/139/6 ). Die im Verlaufsbericht von Dr. C.___ aufge führte linksseitige
Periarthropathia
humeroscapularis sei diesem Belastungsprofil zuzuordnen. Dem Beschwerdeführer seien leichte (ange passte) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne beidseitiges/linksseitiges Arbeiten in Armvorhalte po sition und Überkopf arbeiten medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Zusammenfassend bestehe seit dem 2 6. November 2015 eine 100%ige Arbeits fä higkeit in eine angepass ter Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit ohne Service im Restaurant ( Urk. 6/139/6). 4 .2 4 .2.1
Die Rheumatologin Dr. A.___
stellte in ihrem Bericht vom
4. September 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/1 61 /3 -4 ) : - Cervico
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thorax -Apertur links und Arm rechts - HLA-B27 negativ - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 21. Dezember 2017: breitbasige Diskushernie C6/7 rechts-paramedian mit Kontakt zur Wurzel C7 rechts ohne Kompression, Spinalkanalenge C6/7, aktivierte Spondylarthrose C3/4 links - Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dysbalance
- Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischen Handgelenksschmerzen rechts und Funktionseinschränkung - Status nach Metacarpale V-Fraktur am 1. Mai 2010 mit Reposition und intramedullärer Schienung am 19. Mai 2010, Reposition am 1. Juni 2010 sowie Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) am 23. August 2010 - Zustand nach Triangulärer Fibrocartilaginärer
Complex ( TFCC ) -Läsion , Lunatumchondromalazie und Ulnocarpal -Arthrose mit proximal row-carpectomy , S t yloidektomie des Radius, PIN/AIN-Resektion, SORL -Rekonstruktion Dig . III/IV rechts mit PL-Sehne - Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose bei Röntgen Lendenwir bel säule (LWS) und Becken vom 15. S eptember 2017: Spondylophyt L5, Ilio sakralgelenk ( ISG ) nicht sicher einsehbar, leichte Sklerose des a cetabu lum beidseits - Enthesiopathie Os lunatum bei leichten Senkfüssen und Dysbalance bei Schuhzurichtung mit Besserung 2013
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt sie fest, die Hausärztin habe den Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig geschrieben. Sie selber habe für diese Arbeitsunfähigkeit nie ein Zeugnis ausgestellt ( Urk. 6/161/2). Ferner berichtete sie, der Beschwerde führer arbeite derzeit
in einem Casino an der Kasse ( Urk. 6/161/4). Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im von ihm ausgeübten Pensum von 60% z um utbar (Urk. 6/161/4, 6) . Dies gelte auch für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Urk. 6/161/6). 4 .2.2
In seiner Stellungnahme vom 18 . Oktober 2018 führte RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, dass den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztb erichten die folgenden Diagnosen zu entnehmen seien (Urk. 6/167/ 6 ): - C ervi c o
- und oberes thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung in die vordere Thoraxapertur links und den Arm rechts - Ulnaimpaktions -Syndrom mit chronischer Handgelenkschmerzen rechts und Funktionseinschränkung bei - Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose
- Enthesiophathie des Os cuneiforme /Os cuboideum bei leichtem S enk fuss beidseits und Dysbalance
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. F.___ dazu aus, den aktuellen Arztberichte n ab 2017 sei zu entnehmen, dass sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der RAD-Stellungnahme vom 1 0. März 2015 insofern verschlechtert habe , als mittlerweile - dokumentiert erstmals im Septem ber 2017
durch Dr. A.___
- die linksbetonte Schmerzproblema tik im Bereich des cervicothorakal en Übergangs (untere HWS / obere Brustwirbe lsäule [BWS]) hinzugekommen sei. Dies sei teils durch degenerative Veränderungen teils durch (reaktive) muskuläre Dysbalancen
bedingt . Damit sei mit dem
Cervico
- und obere n
thorakovertebrale n Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die vor dere Thoraxapertur links und den Arm rechts inzwischen ein weiterer somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dieser Gesundheitszustand sei stabil. ( Urk. 7/167/7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit in der Gastronomie ändere sich durch diesen zusätzlichen Gesundheitsschaden insofern etwas, als die f r üh ere Tätigkeit im Service
aus versicherungsmedizinischer Sicht nun nicht mehr zumutbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch medizinisch - theoretisch gar nicht mehr möglich sei . Dies , weil im Service die Lasten (Teller, Tabletts usw.) zumeist links getragen würden . Somit sei ab Sep tember 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der früheren Tätigkeit auszu gehen. Die aktuell mit 60 % ausgeübte Tätigkeit an der Kasse im B.___ sei allerdings durchaus weiterhin zumutbar. Diese Tätigkeit müsse aus versiche rungsmedizin is cher Sicht als «angepasste Tätigkeit» angesehen werden, da es sich um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne besondere Belastung der rechten Hand und ohne Zwangshaltungen des Schultergürtels beziehungsweise des Nackens handle. Rein medizin - theoretisch sei diese oder eine andere vergleich bare, adaptierte Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich mit einem vollschichtigen Pensum (100 % ) möglich ( Urk. 6/167/7). In seiner Stellungnahme vom 1 3. Feb ruar 2019 führte
Dr. F.___
sodann aus, dass
den aktenkundigen Be richten, speziell de m Bericht von Dr. A.___ , keinerlei objektive, klinische Befunde zu entnehmen seien, aufgrund derer eine wesentliche zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit plausibel begründe t würde (Urk.
6/174/3). 5.
Bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen bringt der Beschwerde führer vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Arbeitsversuch ver anlasst habe, um eine Steigerung seiner aktuellen Tätigkeit an der Kasse der B.___ abzuklären (Urk. 1 S.
4).
Bei einem Arbeitsversuch kann die Invalidenversicherung einer versicherten Per son versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um deren tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären ( Art. 18a Abs. 1 IVG). Dazu ist der - für das Sozialversicherungsgericht allerdings nicht verbindlichen ( BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen ) - Ver waltungsweisung des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV) unter anderem zu entnehmen, dass ein bestehendes Arbeits ver hältnis die Gewährung eines Arbeitsversuchs nicht ausschliesse. Als Durch führungsstelle eines Arbeits versuchs komme auch der derzeitige Arbeitgeber in Frage, sofern der Arbeits versuch in einem neuen Aufgabenbereich stattfinde oder die Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgaben bereich unklar sei (Randziffer 5021 des Kreisschreibens des BSV über die Einglie derungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 2014 [Stand: 1. Januar 2019];
KSBE).
Gegen einen Arbeitsversuch des Beschwerdeführers bei den B.___ auf Kosten der Beschwerdegegnerin spricht zum einen, dass die Arbeitgeberin Umplatzierungsmöglichkeiten im Betrieb bereits ( ohne E rfolg) geprüft hat (Urk. 6/173/4). Zum anderen könnte der Beschwerdeführer gemäss der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___
- auf welche abzustellen ist (vgl. E. 6.2 nach stehend) - seine Tätigkeit als Kassier bei der B.___ medizinisch-theoretisch auch in einem 100%-Pensum ausüben. Von einem Arbeitsversuch wären vor lie gend somit keine weit eren Aufschlüsse zur Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers zu erwarten, weshalb er keinen Anspruch
auf diese Eingliederungsmass nahme hat.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass gemäss Dr. A.___ be züglich der Eingliederung des Beschwerdeführers in eine andere Tätigkeit kein Handlungsbedarf bestand (Urk. 6/161/6).
Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat. 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 6 .2
Nicht strittig ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellter nicht mehr zumutbar ist (vgl. die RAD-Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 [Urk. 6/167/7]).
RAD-Arzt Dr. F.___ gelangte in seiner Beur tei lung vom
18. Oktober 2018 und 13.
Februar 2019 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit, wozu er auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeit an der Kasse der B.___ zählte, medizinisch-theoretisch zu 100 % ausführen könnte (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3). Er stützte sich dabei auf die IV-Akten, insbesondere den Bericht der behandeln den Rheumatologin Dr. A.___ vom 4. September 2018 ( Urk. 6/161) und den am 2 1. Dezember 2018 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 6/173), welchen er Angaben zur Tätigkeit des Beschwerdeführers entnehmen konnte ( Urk. 6/161/5, Urk. 6/173 /3) . Dem gegenüber hielt Dr. A.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit für die B.___
sowie auch eine angepasste Tätigkeit - welche von ihr aber nicht beschrieben wurde - nur in einem 60%-Pensum zumutbar sei (Urk. 6/161/6). Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Kasse führte Dr. A.___ aus, dass dies eine leichte , wenig wech sel belastend en und repetitive Arbeit sei. Bei der Arbeit an der Kasse komme die rechte Hand etwas mehr zum Einsatz als bei der früheren Tätigkeit im Service (Urk. 6/161/5). Es sei mög lich, dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer im Ver lauf etwas mehr Mühe bereiten könnte. Da jedoch im Service die linke Seite deut lich überbelastet ge wesen sei, sei die aktuelle leichte Arbeit vorzuziehen. Die Ein schränkung bestehe insofern, dass das rechte Handgelenk in der Beweglichkeit eingesteift sei und somit die Bewegungen im Schultergürtel und Ellbogen kom pensiert werden müssten, was allenfalls dort zu einer Überlastung führen könnte (Urk. 6/161/5). Diese Folgen der Arbeit des Beschwerdeführers sind für Dr. A.___ aber nur möglich und nicht auf grund von ihr festgehaltenen und nach vollziehbaren Befunden ausgewiesen. Wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (Urk. 6/174/3) , nannte die behandelnde Rheumatologin keine objektivierbare n Befunde , um damit eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen . Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich gemäss Dr. A.___ seine Arbeitsfähigkeit weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 3). Die Rheumatologin hielt in ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fest, dass aufgrund der langen Dauer der Symptomatik nicht mit einer wesentlichen Änderung zu rechnen sei. Tendenziell werde wegen den degenera tiven Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule die Symptomatik im Verlauf eher zunehmen. Somit werde sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit sicherlich nicht bessern, sondern eher verschlechtern ( Urk. 6/161/4). Falls aber dereinst eine solche Ver schlechterung eintreten wird, wäre sie allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invalidenversicherung zu berücksichtigen.
Eine aktuelle Beeinträchtigung ist damit nicht zu begründen. Der Umstand allein, dass der Beschwerde führer bei den B.___
nur in einem 60%-Pensum arbeitet, spricht sodann nicht dafür, dass ihm medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste Tätigkeit ebenfalls nur in diesem Um fang zumutbar ist, was Dr. A.___ auch nicht behauptet. Und schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Arztbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. A.___
vom 4. September 2018 (Urk. 6/161) vermag demnach keine Zweifel an der Beurtei lung von RAD-Arzt Dr. F.___ zu begründen. Seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, erweist sich nach dem Gesagten vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist deshalb auf die Beurteilung des RAD-Arztes (Urk. 6/167/7, Urk. 6/174/3) ab zu stellen.
6 .3
Beim Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . Das hypothetische Invalideneinkommen war höher als das hypo thetische
Valideneinkommen ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/166/1) . Hin sicht lich des Vali deneinkommens stellte d ie Beschwerdegegnerin auf lohns tatische Angaben zum Gastgewerbe gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik ( Ziff. 55-56 der Tabelle TA1) ab . Zur Begründung führte sie aus , dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Serv iceangestellter gearbeitet habe. D ie von ihm erzielten Einkommen seien aber sehr unterschiedlich ge wesen ( Urk. 6/166/1).
Dem stellt sie als Invalidenein kommen den Lohn gegenüber, welchen der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter gemäss LSE 2016 TA1 Ziff. 5-96 «Total» erzielen könnte (Urk. 6/166/1). Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige für das Gastgewerbe. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich d es Invalid en einkommens zu Recht den Tabel len lohn für Hilfsarbeiter beigezogen , weil dem Beschwerdeführer gemäss dem Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. F.___ (Urk. 6/167/7) in einer leidensan gepass ten Tätigkeit ein breites Spektrum an Tätigkeit offen steht
( vgl. Urteil des Bun desgerichts I 310/05 vom 19.
Oktober 2005 E. 3). Der Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Invalidenlohnes nicht auf lohnsta tistische Werte abstellen durfte. Statt dessen hätte sie von seinem bei der B.___
erzielten Einkommen ausgehen müssen ( Urk. 1 S. 3). Jedoch ergibt sich , selbst wenn beim Einkommens vergleich das gemäss Beschwerdeführer anwendbare Invalideneinkommen ver wendet würde ( Valideneinkommen : Fr. 50'068.90 / Invalideneinkommen: Fr. 61'100.--) , ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Guns ten ableiten. 6 .4
Demnach resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.3). 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung vom 4. Juni 2019 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher