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IV.2019.00401

Medizinischer Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Es kann nicht auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2020-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1966 geborene X.___, ausgebildeter Zentralheizungsmonteur und zuletzt bis 3 1. Mai 2017 als Schichtleiter bei der Y.___ tätig, meldete sich am 25. Januar 2017 unter Hinweis auf mehrere Diskushernien sowie psy chische Belastungen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Mit Mitteilung vom

11. Dezember 2017 (Urk. 7 /4 1) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf seine Mit wirkungspflicht an, sein Gewicht zu reduzieren und sich einer Entgiftung / Ent wöh nung von A l kohol/Benzodiazepinen sowie einer langfristigen psychia trisch/

psy cho therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/50) erhob . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welche n der Versicherte am 24. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/83) nahm. Mit Verfügung vom

30. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten leistungen, zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 19.

Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerde füh rer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs inter ner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 71 /201 6 vom

1. Ju li 2016 E. 5.3) . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen in der Tätig keit als Schichtleiter respektive in einer körperlich überwiegend leichten sowie in jeder anderen Verrichtung auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Einschränk end sei sein langjähriger Suchtmittelkonsum, wobei ein reines Suchtmittelgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren habe sich seit der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten

bidisziplinären

Beg utachtung

durch die

Z.___ vom 23. Oktober 2017 keine wesentliche Veränderung ergeben . Ein iv-rechtlicher Gesundheitsschaden sei damit zu verneinen (S. 2) . In der Beschwerde antwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass dem Z.___ -Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststel lun gen zukomme, weshalb darauf abgestützt werden könne. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___ -Expertise sei

wegen de s darin festgestellten, aber unzutreffenden Alko hol missbrauch s / Benzodiazepinf ehlgebrauch s, der Verneinung einer affektiven Störung und der fehlenden Berücksichtigung und fachärztlichen Beurteilung der Rück en problematik inhaltlich mangelhaft und unvollständig beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuell (S. 6 ff. Ziff. 4 f f .; vgl. auch Urk. 11 S. 3 Ziff. 5 f.) . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass schwerwiegende somatische Gesundheitsschäden am ganzen Rücken sowie eine psychiatrisch e Erkrankung bestünden (S. 13 f f . Ziff. 12 ff.). In der Replik (Urk. 11)

präzisierte der Beschwerdeführer, dass bei m Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

auf versicherungsinterne ärztliche Abklärunge n nicht abgestellt werden dürfe und beim Z.___ -Gutachten offensichtliche Mängel vor lägen

(S. 2 Ziff. 3 f.). Dass eine Abhängigkeitsproblematik bestanden habe, sei widerlegt, vielmehr bestehe eine depressive Störung (S. 5 Ziff. 8). 3. 3.1

Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Diskushernie L5/S1 und intr adurales Lipom L1/ 2 - chronisches cervicoradiku l äres Reiz s yndrom bei Dis kushernie C6/7 - Status nach durchgemachter Wurze lläsion C7 links

Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche rückenbelastende Verrichtungen zu vermei den und insbesondere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten

mit zusätz li chen Pausen und ohne besondere n Zeitdruck zumutbar seien. In der zuletzt aus geübte n Tätigkeit bestehe eine höchstzulässige Arbeitszeit von 50 % respektive in eine r Verweistätigkeit eine solche von einem ½ Tag (S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

D.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/27) als Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms (schleichender Beginn ab Sommer 2016; ICD-10 F43.21). Dabei bestehe eine ausgeprägte körperliche sowie emotionale Erschöpfung mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1).

Die D.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der gedrückten und depressiven Stimmungslage schwer, Aufgaben konzentriert anzugehen und er sei in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Selbst be hauptungs

- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Wegen der starken inneren Unruhe mit ausgeprägter Reizbarkeit (bis hin zu verbalen Ausbrüchen im Si nne einer erhöhten Impulsivität) sei er

in der Planung und Strukturierung von Auf gaben sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit stark beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht sei er weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei es längerfristig hilfreich wäre, eine Verweistätigkeit zu finden, um einen Wiedereinstieg zu planen. Der Beschwerdeführer benötige eine geregelte Arbeitszeit tagsüber, die Möglichkeit zum Wechseln der Körper haltung aufgrund der Rückenbeschwerden und eine Atmosphäre ohne Stress und Druck (S. 3 Ziff. 1.7) .

3.3

Prof. Dr. med. E.___, Ärztlicher Direktor an der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie an der F.___, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/30/4- 6) folgende Diagnose (S. 1): - Claudicatio

spinalis mit/bei: - Verdacht auf intradurales Lipom Hö he L1/ 2 - paramedianer Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts - Foraminalstenose L5 rechts mehr als links - Spinalkanalstenose mit li nksseitiger recessaler Enge L3/ 4

Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Ärzte fest, dass die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit jedoch vorliege (S. 1 f. Ziff. 2). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am I.___, erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/35) einen Verdacht auf ein spinales lumbales intradurales Lipom in Höhe LWK1/2 bei multi segmentalen degenerativen Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/5 (S. 1).

Der Arzt führte aus, dass sich Hinweise auf ein sympto matisches Lipom in Höhe LWK1/ 2 und eine Stenose in Höhe LWK4/ 5 zeig t e n, wobei sich die Symptomatik derzeit rückläufig darstelle, weshalb sich eine Fortsetzung der konservativen The rapie und physiotherapeutischen Übungsbehandlungen empfehle. Bei Ver schlec h terung der Symptomatik und in Abhängigkeit des Befundes müsste dann über eine Dekompression in Höhe LWK4/5 sowie eine Entfernung des mutmasslichen Lipoms in Höhe LWK1/2 nachgedacht werden. 3. 5

3. 5 .1

In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Z.___ -Gut achten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/1-11) stellten Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. K.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen (S. 7): - Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinf ehlgebrauch, Differen t ialdiag n ose Abhängigkeit (ICD-10 F12.1)

Die Z.___ -Experten führten aus, der Beschwerdeführer berichte vorranging über eine agoraphobisch gefärbte Angstsymptomatik, die zu Panikattacken ge steigert auftrete . Im Weiteren sei ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit einem Konsum von bis zu 0.5 Liter Spirituosen täglich und ein Benzodiazepin f ehlge brauch herauszuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Suchtmerkmale ver neint, die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst ent sprächen jedoch einem vegetativen Entzugssyndrom. Das Vorliegen einer Abhängigkeit erscheine somit wahrscheinlich. Aktuell werde von einem fortge setzten Benzodiaze ping ebrauch berichtet, wobei ein entsprechender K onsum zur Unterdrückung einer vegetativen Symptomatik, einem En t zugssyndrom ent spre chend, ebenfalls herauszuarbeiten sei (S. 8).

Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien neb st Unruhe und Agitation eine vegetative Stigmatisierung

- vor allem mit Tremor - zu beob achten, was ebenfalls die Annahme einer Entzugssymptomatik stütze. Eine eigen ständige affektive Erkrankung sei nicht mit der gebotenen Wahrschein lichkeit zu attestieren und nicht von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbar. Eine suchmittelunabhängige psychiatrische Erkrankung sei somit nicht gegeben. Für eine eigenständige Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolge stö rung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen fänden sich keine Hinweise. Ebenso wenig sei eine somatoforme Schmerzstörung mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestier en, da ein dem berichteten Lumbals chmerz zugrunde liegender erheblicher unbewältigter innerseelischer und psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht bestehe (S. 8).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, dass nunmehr vorrangig die Entgif tung und Entwöhnung vo n Alkohol sowie Benzodiazepinen - zunächst unter statio nären Bedingungen - notwendig seien (S. 8) .

Schliesslich hielt Dr. J.___ fest, eine suchtmittelkonsumunabhängige Beein trä chtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 8 f.) . 3. 5 .2

Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___

führte in seinem vom Krankentag geldver siche rer veranlassten neurologischen Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/ 12-2

3) folgende Diagnosen auf (S. 8): - c hronische Lumbago bei Adipositas (WHO Grad II, BMI 37 kg/m²) - Migräne - Benzodiazepinf ehlgebrauch

Prof. Dr. K.___ führte aus, dass sich im klinischen Befund eine Adipositas (Grad II) sowie ein assoziiertes leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit Einschrän kung der Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und mit paravertebraler mus kulärer Tonuserhöhung ze igten. Die Kennreflexe für S1 und L4 seien seitengleich auslösbar, weshalb eine entsprechende namhafte Nervenwurzelläsion nicht wahr scheinlich sei. Auch f ür eine Läsion von L5 rechts ergebe sich kein ausrei chender Anhalt. Die leichtgradige Fussheberschwäche rechts sei bei erhaltenem Kennre flex für L4 nicht sicher einer radikulären Läsion zuzuordnen, allenfalls könnte bei einer überwiegenden L5-Versorgungsvariante des Musculus

tibialis

anterior auch eine Genese im Rahmen einer L5-Kompression diskutiert werden. Letzt lich sei hier eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung sinnvoll und zu emp fehlen. Die Ausprägung der Parese sei j edoch derart gering, dass hieraus keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne, zumal das Gangbild des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt habe. Differential diagnostisch könne eine Läsion des Nervus

peroneus sowie letztlich auch e ine Myelonläsion erwogen werden, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (S. 9).

Das be klagte Kopfschmerzsyndrom entspreche am ehesten einer Migräne (S. 9).

Prof. Dr. K.___

wies ferner auf eine bestehende Fehlmedikation mit einem Benzo dia zepin (Rivotril) hin, wobei eine entsprechende Langzeitverordnung als nicht leit linienkonform gelte und sich eine Indikation für die Medikation nicht erkennen lasse. Hier sei eine schrittweise Entgiftung und Entwöhnung unter Compliance-Kontrollen zu empfehlen. Zudem sei d ie aktenkundig berichtete leichtgradige depressive Störung auch als mögliche unerwünschte Wirkung einer Langzeitverordnung von Benzodiazepinen zu diskutieren (S. 9 f.).

Im Weiteren unterstützte Prof. Dr. K.___

die von Prof. Dr. L.___

gemachte Emp fehlung einer spinalen Operation nicht und hielt fest, dass eine behinderungs relevante radikuläre Läsion bislang nicht überzeugend dargelegt worden sei und die konservativen Therapieoptionen – insbesondere eine Gewichtsreduktion – bei weitem nicht ausgeschöpft seien . Die spin ale Bildgebung weise alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen Krankheits wert aus und derar tige Bildbefunde seien auch in der Normalpopulation hoch prävalent, weshalb die Ableitung spinal er Operationsindikationen aus derartigen Befunden allein nicht schlüssig sei. Das bildgebend beschriebene intradurale Lipom sei hinsichtlich der Signifikanz noch offen, hier bleibe das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiag nose abzuwarten. Die aktuell erhobene gute sponta ne Mobilität und körperlich überwiegend leichte Arbeit des Beschwerdeführers sprächen für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder vergleichbaren respektive anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkeit. Die leichtgradige Fussheberparese schliesse Tätigkeiten auf Lei tern/Gerüsten beziehungsweise andere Arbeiten, die eine hohe Standsicherheit verlangten, aus (S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei einem 100%igen Pensum und Rendement zu 9 Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 11). 3.6

Am 14. November 2017 nahmen die D.___ -Fachpersonen zum Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/46) und führten aus, dass beim Beschwer deführer ein Alkoholmissbrauch vorhanden gewesen sei, er den Alkoholkonsum jedoch in Eigeninitiative vollständig habe stoppen können .

Sie hielten weiter fest, dass der Ausschluss einer affektiven Störung durch Dr. J.___ mit dem Hinweis auf eine blosse Vermutung, dass eine Suchtproblematik bestehe, nicht nachvoll ziehbar sei. Gestützt auf die gutachterlich erwähnte Freudlosigkeit, das ausgeprägte Grübeln, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und das Angster leben des Beschwerdeführers sei die Annahme, dass diese Symptome keiner affek tiven Störung entsprächen, nicht plausibel. Im Weiteren sei en i m Rahmen der Begutachtung keine Blut- oder Urinproben genommen werden, welche auf einen aktuellen Alkoholkonsum hindeuten würden.

Die D.___ -Fachpersonen wiesen ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Medikation (insbesondere Rivotril) wie von ihnen verschrieben einnehme. Das Benzodiazepin sei verordnet worden, um seine starke innere Unruhe etwas zu lindern und damit er nicht den Alkohol missbrauche, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor zwei Monaten entschieden, den Alkoholkon sum vollständig zu stoppen, weshalb die Medikation zusätzlich als Unterstützung für allfällige Entzugssymptome gedacht gewesen sei. Für einen Benzodiazepin missbrauch lägen keine Hinweise vor, wobei das Medikament zudem sehr niedrig dosiert worden sei. 3.7

Dr. med. M.___, Leite nde r Arzt am N.___ am

I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/55) chronische primäre Schmerzen im Rückenbereich bei eine m spinalen lumbalen intraduralen Lipom in Hö he LWK1/2 sowie multisegmentale Verände rungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/ 5. Er hielt fest, dass aufgrund der Anamnese, Bildgebung und klinischen Präsentation eine komplexe Rückenschmerz problematik mit radikulärer

Symptomatik bestehe. Einerseits zeigten das MRI und die Neurografie eine Kompromit t ierung der neuralen Struk turen auf Hö he des Konus (intradurales Lipom) und der Neuroforamina L4 /5 und L5/S1 beidseits, welche in erster Linie die radikulären Symptome erklären könnten, andererseits bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen Fazetten ge lenke, die für die spondylogene Komponente verantwortlich sein könnten.

Des Weiteren führte Dr. M.___

aus, dass er betreffend eine operative Sanierung des Lipoms sehr zurückhaltend wäre, da keine Hinweise auf eine motorische Einschränkung bestünden. Er empfehle jedoch eine systematische Abklärung der Fazettengelenke sowie eine Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts (S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) . 4.2

4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht ver n einte der Z.___ -Experte Dr. J.___ eine sucht mittelkonsumunabhängige psychische Erkrankung mit dem Hinweis, eine Alko hol

- und Benzodiazepinabhängigkeit sei wahrscheinlich. Zur Begründung der Sucht mittelabhängigkeit wies er auf den vom Beschwerdeführer anläs slich der Begutachtung erwähnten langjährigen Alkoholkonsum von bis zu 0.5 l Spiritu osen pro Tag sowie eine vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst hin (vgl. E. 3.5.1 hievor).

Die Einschätzung

von Dr. J.___

überzeugt nicht vollends, nachdem er eine Sucht mittelabhängigkeit lediglich als wahrscheinlich erachtet e . Dr. J.___ führte zur Begründung der Abhängigkeit zudem einzig den vom Beschwerdeführer angege benen Alkoholkonsum sowie eine vegetative Symptomatik auf. Eine Objekt i vie rung der vermute ten Abhängigkeit erfolgte nicht,

wobei im Rahmen der Begut achtung insbesondere keine Urin-, Blut- oder Haarproben veranlasst wurden. Im Weiteren erwähnte Dr. J.___

zwar den Bericht der D.___ -Fachpersonen vo m 4. April 2017 (Eingangsstempel), setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, son dern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe der darin gestellten abwei chenden Diagnose (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms; Urk. 7/38/1-11 S. 5, Urk. 7/33/5-6 S. 2) .

Er machte insbesondere keine Ausführungen darüber, weshalb die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Ängste und Panikattacken, die Grü bel neigung, die eingeschränkte affektive Stimmungsfähigkeit, das Insuffizi enz erleben, der gehemmte Antrieb, die Unruhe und Anspannung respektive die vege tative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Ang st (Urk. 7/38/1-11 S. 6 ff.) nicht einer affektiven Störung zuzuordnen sind (vgl. auch E. 3.6

hievor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht klar ist, welche Unterlagen Dr. J.___ vorlagen, da es an einer vollständigen Auflistung in der psychiatrischen Expertise fehlt (S. 5 f.) und er gemäss eigenen Angaben lediglich die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente zitiert e (Urk. 7/38/1-11 S. 4).

Zweifel an der von Dr. J.___ gezogenen Schlussfolgerung betreffend das Vorlie gen einer Suchtmittelabhängigkeit bestehen sodann aufgrund der im Nachgang zur Begutachtung aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergan genen Arztberichte. G emäss den am 16. November 2017

- mithin rund drei Wochen nach Gutachtenserstellung - durchgeführten Blutanalysen

befanden sich die Leberwerte des Beschwerdeführers im Normbereich, womit zumindest zu diesem Zeitpunkt kein übermässiger Alkoholkonsum vorlag (Urk. 3/4 S. 1). Im Bericht von Dr. med. O.___, Oberarzt am

P.___, vom 24. November

2017 (Urk. 7/4

7) betreffend Prüfung einer stationären Entzugsbehandlung wurde die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein stationäres suchtspezifisches Setting einzugliedern, verneint. Im Vordergrund stünden Symptome einer depressiven Symptomatik auf dem Boden einer länger bestehenden Burnout-Symptomatik, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich von einer stationären psychothera peutischen/psychosomatischen Behandlung mit integrierter Achtsamkeitsschu lung und Stressreduktion profitieren könnte (S. 3). Im Weiteren hat der Be schwer deführer gemäss seinen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten den Alko holkonsum im Sommer 2017 eingestellt (S. 3, Urk. 3/4 S. 1).

Im Zusammen hang mit dem Benzodiazepin Rivotril ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme ge mäss Verordnung der behandelnden Ärzte erfolgte (Urk. 7/46 S. 1, Urk. 7/73 S. 5, Urk. 3/4 S. 1) und das Medikament zudem sehr niedrig dosiert war (vgl. E. 3.6 hievor) . 4.2.2

In somatischer Hinsicht ging der Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___ im Wesent lichen von einer chronischen Lumba g o bei Adipositas aus, wobei er eine Nerven wurzelläsion von S1, L4 und L5 verneinte. Eine Kompression von L5 hielt er für möglich und

empfahl eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung, wobei je doch aufgrund der geringen Ausprägung der Fussheberparese keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne. Differen z ialdiagnos tisch sei eine Läsion des

Nervus

peroneus respektive eine Myelonläsion möglich, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (vgl. E. 3.5.2 hievor).

Auch im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung ist wiederum unklar (vgl. E. 4.2.1 hievor), welche Unterlagen dem Experten überhaupt vorlagen (Urk. 7/38/12-23 S. 4 f.).

Mit Ausnahme des - im Rahmen des hiesigen Beschwer d everfahrens nicht aktenkundigen - Berichts von Prof. Dr. med. L.___ vom 14. August 2017 (vgl. Urk. 7/38/12-23 S. 5, S. 10) setzte sich Prof. Dr. K.___ mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinander, sondern be schränkte sich

l ediglich auf die Wiedergabe einzelner Textstellen . Er ging nam entlich nicht auf die von ihm genannten

Berichte von Dr. A.___ und der F.___

ein, welche

- im Gegensatz zu Prof. Dr. K.___ –

unter anderem auf eine

Wurzelläsion L5 rechts bei Diskushernie L4 /5 rechts, eine Dis kushernie L5/S1, eine Diskushernie C6/7 und

Diskusprotrusion C5/6 respektive eine paramedian e Diskushernie L4/5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts

hinwiesen (Urk. 7/22/3-6 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/33/7-8 S.1) .

Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. A.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit (Urk. 7/22/3-6 S. 4 Ziff. 9).

Was das vom Z.___ -Gutachter wiederge gebene

Zitat von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2017 angeht, wonach der Schwerpunkt der Arbeitsunfähigkeit im psy chia trischen Bereich liege (Urk. 7/38/12-23 S . 5), ist auf die Bemerkung der Ärztin hin zu weisen, dass der aktuelle Zustand durch sie fachspezifisch nicht abschliessend beurteilbar sei (Urk. 7/33/4).

Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr. K.___ (Urk. 7/38/12-23 S. 9) die Möglichkeit einer ver sicherungsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits mit dem Hinweis auf eine geringe Ausprägung d er Fussheberparese respektive eine nicht erhebliche B e e inträchtigung des Gangbild s des Beschwe r deführers pauschal aus geschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach Auffassung des Z.___ -Experten eine abschliessende Beurteilung der Rückenproblematik nicht erfolgen konnte, hielt er doch fest, dass die Signifikanz des bildgebend beschriebenen intraduralen Lipoms im Zeitpunkt der Begutacht ung noch offen und diesbezüglich das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnostik (Neuro phy siologie, MRI des gesamten Myelons) abzuwarten sei (S. 10) . 4.2.3

Am psychiatrische n und neurologische n

Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) welchem als einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner Feststellungen zukommt (vorstehend E. 1.3), bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit .

D ie Beschwerde gegnerin durfte ihre Leistungsablehnung daher nicht darauf abstützen. 4.3 4.3.1

In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht erlauben . Die von den D.___ -Fachpersonen am 7. Juni 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hievor) ist nicht vollends plausibel, da insbesondere konkrete Angaben darüber fehlen, weshalb der Be schwerdeführer (auch) in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig ist. Im Bericht von Dr. O.___ vom

24. November 2017 (Urk. 7/47) sind keine An gaben betreffend die Arbeitsfäh igkeit enthalten . In den diversen vom Beschwer deführer eingereichten Arztzeugnissen der behandelnden Psychiater/Psychologen und den Kontrollkarte n für Arbeitsunfähigkeit des Kranken taggeld versicherers mangelt es an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive betrifft letzte re den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfü gung (Urk. 3/10-11, Urk. 3/13-17, Urk. 3/19, Urk. 3/21, Urk. 3/23-24, Urk. 3/26, Urk. 3/28, Urk. 3/30, Urk. 3/32-33, Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10, Urk. 12/12 -13, Urk. 12/15). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.2

Gleichermassen fehlt es an einer abschliessenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten. Die von Dr. A.___ am 15. Mai 2017 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit

wurde nicht näher begründet und ist zudem nicht vollends nachvollziehbar, da lediglich rück en belastende Tätigkeiten zu vermeiden und dem Beschwerdeführer sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien (Urk. 7/29 S. 8 f f. Ziff. 8 ff.). Prof. Dr. E.___ ging in se inem Bericht vom 10. August 2017 von einer Verminde rung der Leistungs fähigkeit aus und hielt fest, dass eine entsprechende Beurteilung des zeitlichen Umfangs im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Im Weiteren wurden auch in den Berichten von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4 hievor), Dr. M.___ (vgl. E. 3.7 hievor, Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 3/5) und der R.___, wo sich der Beschwerdeführer vom

5. Juni bis 3. Juli 2018 in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/73, Urk. 12/2), keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit gemacht. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse n und Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Kranken tag geld versicherers fehlt es sodann an einer Begründung für die darin erwähnte Arbeits fähigkeit beziehungsweise betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der hier in Frage stehenden Verfügung

(Urk. 3/6-9, Urk. 3/12, Urk. 3/18, Urk. 3/20, Urk. 3/ 22, Urk. 3/25, Urk. 3/27, Urk. 3/31, Urk. 3/34, Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/14). Im Übrigen ist auch hier auf die auftragsrechtliche Ver trauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen hinzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevante medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb in psychiatrischer und somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines

im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Anzumerken ist, dass

– sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu ent schei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

- nach stän di ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur wei teren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetz enden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit de s Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf seine Mit wirkungspflicht an, sein Gewicht zu reduzieren und sich einer Entgiftung / Ent wöh nung von A l kohol/Benzodiazepinen sowie einer langfristigen psychia trisch/

psy cho therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/50) erhob . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welche n der Versicherte am 24. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/83) nahm. Mit Verfügung vom

30. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs inter ner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 71 /201 6 vom

1. Ju li 2016 E. 5.3) . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten leistungen, zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 19.

Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerde füh rer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen in der Tätig keit als Schichtleiter respektive in einer körperlich überwiegend leichten sowie in jeder anderen Verrichtung auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Einschränk end sei sein langjähriger Suchtmittelkonsum, wobei ein reines Suchtmittelgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren habe sich seit der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten

bidisziplinären

Beg utachtung

durch die

Z.___ vom 23. Oktober 2017 keine wesentliche Veränderung ergeben . Ein iv-rechtlicher Gesundheitsschaden sei damit zu verneinen (S. 2) . In der Beschwerde antwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass dem Z.___ -Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststel lun gen zukomme, weshalb darauf abgestützt werden könne.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___ -Expertise sei

wegen de s darin festgestellten, aber unzutreffenden Alko hol missbrauch s / Benzodiazepinf ehlgebrauch s, der Verneinung einer affektiven Störung und der fehlenden Berücksichtigung und fachärztlichen Beurteilung der Rück en problematik inhaltlich mangelhaft und unvollständig beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuell (S. 6 ff. Ziff. 4 f f .; vgl. auch Urk. 11 S. 3 Ziff. 5 f.) . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass schwerwiegende somatische Gesundheitsschäden am ganzen Rücken sowie eine psychiatrisch e Erkrankung bestünden (S. 13 f f . Ziff. 12 ff.). In der Replik (Urk. 11)

präzisierte der Beschwerdeführer, dass bei m Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

auf versicherungsinterne ärztliche Abklärunge n nicht abgestellt werden dürfe und beim Z.___ -Gutachten offensichtliche Mängel vor lägen

(S. 2 Ziff. 3 f.). Dass eine Abhängigkeitsproblematik bestanden habe, sei widerlegt, vielmehr bestehe eine depressive Störung (S. 5 Ziff. 8). 3. 3.1

Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Diskushernie L5/S1 und intr adurales Lipom L1/ 2 - chronisches cervicoradiku l äres Reiz s yndrom bei Dis kushernie C6/7 - Status nach durchgemachter Wurze lläsion C7 links

Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche rückenbelastende Verrichtungen zu vermei den und insbesondere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten

mit zusätz li chen Pausen und ohne besondere n Zeitdruck zumutbar seien. In der zuletzt aus geübte n Tätigkeit bestehe eine höchstzulässige Arbeitszeit von 50 % respektive in eine r Verweistätigkeit eine solche von einem ½ Tag (S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

D.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/27) als Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms (schleichender Beginn ab Sommer 2016; ICD-10 F43.21). Dabei bestehe eine ausgeprägte körperliche sowie emotionale Erschöpfung mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1).

Die D.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der gedrückten und depressiven Stimmungslage schwer, Aufgaben konzentriert anzugehen und er sei in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Selbst be hauptungs

- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Wegen der starken inneren Unruhe mit ausgeprägter Reizbarkeit (bis hin zu verbalen Ausbrüchen im Si nne einer erhöhten Impulsivität) sei er

in der Planung und Strukturierung von Auf gaben sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit stark beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht sei er weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei es längerfristig hilfreich wäre, eine Verweistätigkeit zu finden, um einen Wiedereinstieg zu planen. Der Beschwerdeführer benötige eine geregelte Arbeitszeit tagsüber, die Möglichkeit zum Wechseln der Körper haltung aufgrund der Rückenbeschwerden und eine Atmosphäre ohne Stress und Druck (S. 3 Ziff. 1.7) .

3.3

Prof. Dr. med. E.___, Ärztlicher Direktor an der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie an der F.___, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/30/4- 6) folgende Diagnose (S. 1): - Claudicatio

spinalis mit/bei: - Verdacht auf intradurales Lipom Hö he L1/ 2 - paramedianer Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts - Foraminalstenose L5 rechts mehr als links - Spinalkanalstenose mit li nksseitiger recessaler Enge L3/ 4

Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Ärzte fest, dass die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit jedoch vorliege (S. 1 f. Ziff. 2). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am I.___, erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/35) einen Verdacht auf ein spinales lumbales intradurales Lipom in Höhe LWK1/2 bei multi segmentalen degenerativen Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/5 (S. 1).

Der Arzt führte aus, dass sich Hinweise auf ein sympto matisches Lipom in Höhe LWK1/ 2 und eine Stenose in Höhe LWK4/ 5 zeig t e n, wobei sich die Symptomatik derzeit rückläufig darstelle, weshalb sich eine Fortsetzung der konservativen The rapie und physiotherapeutischen Übungsbehandlungen empfehle. Bei Ver schlec h terung der Symptomatik und in Abhängigkeit des Befundes müsste dann über eine Dekompression in Höhe LWK4/5 sowie eine Entfernung des mutmasslichen Lipoms in Höhe LWK1/2 nachgedacht werden. 3. 5

3. 5 .1

In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Z.___ -Gut achten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/1-11) stellten Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. K.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen (S. 7): - Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinf ehlgebrauch, Differen t ialdiag n ose Abhängigkeit (ICD-10 F12.1)

Die Z.___ -Experten führten aus, der Beschwerdeführer berichte vorranging über eine agoraphobisch gefärbte Angstsymptomatik, die zu Panikattacken ge steigert auftrete . Im Weiteren sei ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit einem Konsum von bis zu 0.5 Liter Spirituosen täglich und ein Benzodiazepin f ehlge brauch herauszuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Suchtmerkmale ver neint, die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst ent sprächen jedoch einem vegetativen Entzugssyndrom. Das Vorliegen einer Abhängigkeit erscheine somit wahrscheinlich. Aktuell werde von einem fortge setzten Benzodiaze ping ebrauch berichtet, wobei ein entsprechender K onsum zur Unterdrückung einer vegetativen Symptomatik, einem En t zugssyndrom ent spre chend, ebenfalls herauszuarbeiten sei (S. 8).

Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien neb st Unruhe und Agitation eine vegetative Stigmatisierung

- vor allem mit Tremor - zu beob achten, was ebenfalls die Annahme einer Entzugssymptomatik stütze. Eine eigen ständige affektive Erkrankung sei nicht mit der gebotenen Wahrschein lichkeit zu attestieren und nicht von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbar. Eine suchmittelunabhängige psychiatrische Erkrankung sei somit nicht gegeben. Für eine eigenständige Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolge stö rung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen fänden sich keine Hinweise. Ebenso wenig sei eine somatoforme Schmerzstörung mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestier en, da ein dem berichteten Lumbals chmerz zugrunde liegender erheblicher unbewältigter innerseelischer und psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht bestehe (S. 8).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, dass nunmehr vorrangig die Entgif tung und Entwöhnung vo n Alkohol sowie Benzodiazepinen - zunächst unter statio nären Bedingungen - notwendig seien (S. 8) .

Schliesslich hielt Dr. J.___ fest, eine suchtmittelkonsumunabhängige Beein trä chtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 8 f.) . 3. 5 .2

Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___

führte in seinem vom Krankentag geldver siche rer veranlassten neurologischen Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/ 12-2

3) folgende Diagnosen auf (S. 8): - c hronische Lumbago bei Adipositas (WHO Grad II, BMI 37 kg/m²) - Migräne - Benzodiazepinf ehlgebrauch

Prof. Dr. K.___ führte aus, dass sich im klinischen Befund eine Adipositas (Grad II) sowie ein assoziiertes leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit Einschrän kung der Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und mit paravertebraler mus kulärer Tonuserhöhung ze igten. Die Kennreflexe für S1 und L4 seien seitengleich auslösbar, weshalb eine entsprechende namhafte Nervenwurzelläsion nicht wahr scheinlich sei. Auch f ür eine Läsion von L5 rechts ergebe sich kein ausrei chender Anhalt. Die leichtgradige Fussheberschwäche rechts sei bei erhaltenem Kennre flex für L4 nicht sicher einer radikulären Läsion zuzuordnen, allenfalls könnte bei einer überwiegenden L5-Versorgungsvariante des Musculus

tibialis

anterior auch eine Genese im Rahmen einer L5-Kompression diskutiert werden. Letzt lich sei hier eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung sinnvoll und zu emp fehlen. Die Ausprägung der Parese sei j edoch derart gering, dass hieraus keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne, zumal das Gangbild des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt habe. Differential diagnostisch könne eine Läsion des Nervus

peroneus sowie letztlich auch e ine Myelonläsion erwogen werden, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (S. 9).

Das be klagte Kopfschmerzsyndrom entspreche am ehesten einer Migräne (S. 9).

Prof. Dr. K.___

wies ferner auf eine bestehende Fehlmedikation mit einem Benzo dia zepin (Rivotril) hin, wobei eine entsprechende Langzeitverordnung als nicht leit linienkonform gelte und sich eine Indikation für die Medikation nicht erkennen lasse. Hier sei eine schrittweise Entgiftung und Entwöhnung unter Compliance-Kontrollen zu empfehlen. Zudem sei d ie aktenkundig berichtete leichtgradige depressive Störung auch als mögliche unerwünschte Wirkung einer Langzeitverordnung von Benzodiazepinen zu diskutieren (S. 9 f.).

Im Weiteren unterstützte Prof. Dr. K.___

die von Prof. Dr. L.___

gemachte Emp fehlung einer spinalen Operation nicht und hielt fest, dass eine behinderungs relevante radikuläre Läsion bislang nicht überzeugend dargelegt worden sei und die konservativen Therapieoptionen – insbesondere eine Gewichtsreduktion – bei weitem nicht ausgeschöpft seien . Die spin ale Bildgebung weise alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen Krankheits wert aus und derar tige Bildbefunde seien auch in der Normalpopulation hoch prävalent, weshalb die Ableitung spinal er Operationsindikationen aus derartigen Befunden allein nicht schlüssig sei. Das bildgebend beschriebene intradurale Lipom sei hinsichtlich der Signifikanz noch offen, hier bleibe das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiag nose abzuwarten. Die aktuell erhobene gute sponta ne Mobilität und körperlich überwiegend leichte Arbeit des Beschwerdeführers sprächen für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder vergleichbaren respektive anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkeit. Die leichtgradige Fussheberparese schliesse Tätigkeiten auf Lei tern/Gerüsten beziehungsweise andere Arbeiten, die eine hohe Standsicherheit verlangten, aus (S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei einem 100%igen Pensum und Rendement zu 9 Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 11). 3.6

Am 14. November 2017 nahmen die D.___ -Fachpersonen zum Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/46) und führten aus, dass beim Beschwer deführer ein Alkoholmissbrauch vorhanden gewesen sei, er den Alkoholkonsum jedoch in Eigeninitiative vollständig habe stoppen können .

Sie hielten weiter fest, dass der Ausschluss einer affektiven Störung durch Dr. J.___ mit dem Hinweis auf eine blosse Vermutung, dass eine Suchtproblematik bestehe, nicht nachvoll ziehbar sei. Gestützt auf die gutachterlich erwähnte Freudlosigkeit, das ausgeprägte Grübeln, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und das Angster leben des Beschwerdeführers sei die Annahme, dass diese Symptome keiner affek tiven Störung entsprächen, nicht plausibel. Im Weiteren sei en i m Rahmen der Begutachtung keine Blut- oder Urinproben genommen werden, welche auf einen aktuellen Alkoholkonsum hindeuten würden.

Die D.___ -Fachpersonen wiesen ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Medikation (insbesondere Rivotril) wie von ihnen verschrieben einnehme. Das Benzodiazepin sei verordnet worden, um seine starke innere Unruhe etwas zu lindern und damit er nicht den Alkohol missbrauche, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor zwei Monaten entschieden, den Alkoholkon sum vollständig zu stoppen, weshalb die Medikation zusätzlich als Unterstützung für allfällige Entzugssymptome gedacht gewesen sei. Für einen Benzodiazepin missbrauch lägen keine Hinweise vor, wobei das Medikament zudem sehr niedrig dosiert worden sei. 3.7

Dr. med. M.___, Leite nde r Arzt am N.___ am

I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/55) chronische primäre Schmerzen im Rückenbereich bei eine m spinalen lumbalen intraduralen Lipom in Hö he LWK1/2 sowie multisegmentale Verände rungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/ 5. Er hielt fest, dass aufgrund der Anamnese, Bildgebung und klinischen Präsentation eine komplexe Rückenschmerz problematik mit radikulärer

Symptomatik bestehe. Einerseits zeigten das MRI und die Neurografie eine Kompromit t ierung der neuralen Struk turen auf Hö he des Konus (intradurales Lipom) und der Neuroforamina L4 /5 und L5/S1 beidseits, welche in erster Linie die radikulären Symptome erklären könnten, andererseits bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen Fazetten ge lenke, die für die spondylogene Komponente verantwortlich sein könnten.

Des Weiteren führte Dr. M.___

aus, dass er betreffend eine operative Sanierung des Lipoms sehr zurückhaltend wäre, da keine Hinweise auf eine motorische Einschränkung bestünden. Er empfehle jedoch eine systematische Abklärung der Fazettengelenke sowie eine Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts (S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) . 4.2

4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht ver n einte der Z.___ -Experte Dr. J.___ eine sucht mittelkonsumunabhängige psychische Erkrankung mit dem Hinweis, eine Alko hol

- und Benzodiazepinabhängigkeit sei wahrscheinlich. Zur Begründung der Sucht mittelabhängigkeit wies er auf den vom Beschwerdeführer anläs slich der Begutachtung erwähnten langjährigen Alkoholkonsum von bis zu 0.5 l Spiritu osen pro Tag sowie eine vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst hin (vgl. E. 3.5.1 hievor).

Die Einschätzung

von Dr. J.___

überzeugt nicht vollends, nachdem er eine Sucht mittelabhängigkeit lediglich als wahrscheinlich erachtet e . Dr. J.___ führte zur Begründung der Abhängigkeit zudem einzig den vom Beschwerdeführer angege benen Alkoholkonsum sowie eine vegetative Symptomatik auf. Eine Objekt i vie rung der vermute ten Abhängigkeit erfolgte nicht,

wobei im Rahmen der Begut achtung insbesondere keine Urin-, Blut- oder Haarproben veranlasst wurden. Im Weiteren erwähnte Dr. J.___

zwar den Bericht der D.___ -Fachpersonen vo m 4. April 2017 (Eingangsstempel), setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, son dern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe der darin gestellten abwei chenden Diagnose (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms; Urk. 7/38/1-11 S. 5, Urk. 7/33/5-6 S. 2) .

Er machte insbesondere keine Ausführungen darüber, weshalb die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Ängste und Panikattacken, die Grü bel neigung, die eingeschränkte affektive Stimmungsfähigkeit, das Insuffizi enz erleben, der gehemmte Antrieb, die Unruhe und Anspannung respektive die vege tative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Ang st (Urk. 7/38/1-11 S. 6 ff.) nicht einer affektiven Störung zuzuordnen sind (vgl. auch E. 3.6

hievor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht klar ist, welche Unterlagen Dr. J.___ vorlagen, da es an einer vollständigen Auflistung in der psychiatrischen Expertise fehlt (S. 5 f.) und er gemäss eigenen Angaben lediglich die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente zitiert e (Urk. 7/38/1-11 S. 4).

Zweifel an der von Dr. J.___ gezogenen Schlussfolgerung betreffend das Vorlie gen einer Suchtmittelabhängigkeit bestehen sodann aufgrund der im Nachgang zur Begutachtung aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergan genen Arztberichte. G emäss den am 16. November 2017

- mithin rund drei Wochen nach Gutachtenserstellung - durchgeführten Blutanalysen

befanden sich die Leberwerte des Beschwerdeführers im Normbereich, womit zumindest zu diesem Zeitpunkt kein übermässiger Alkoholkonsum vorlag (Urk. 3/4 S. 1). Im Bericht von Dr. med. O.___, Oberarzt am

P.___, vom 24. November

2017 (Urk. 7/4

7) betreffend Prüfung einer stationären Entzugsbehandlung wurde die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein stationäres suchtspezifisches Setting einzugliedern, verneint. Im Vordergrund stünden Symptome einer depressiven Symptomatik auf dem Boden einer länger bestehenden Burnout-Symptomatik, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich von einer stationären psychothera peutischen/psychosomatischen Behandlung mit integrierter Achtsamkeitsschu lung und Stressreduktion profitieren könnte (S. 3). Im Weiteren hat der Be schwer deführer gemäss seinen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten den Alko holkonsum im Sommer 2017 eingestellt (S. 3, Urk. 3/4 S. 1).

Im Zusammen hang mit dem Benzodiazepin Rivotril ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme ge mäss Verordnung der behandelnden Ärzte erfolgte (Urk. 7/46 S. 1, Urk. 7/73 S. 5, Urk. 3/4 S. 1) und das Medikament zudem sehr niedrig dosiert war (vgl. E. 3.6 hievor) . 4.2.2

In somatischer Hinsicht ging der Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___ im Wesent lichen von einer chronischen Lumba g o bei Adipositas aus, wobei er eine Nerven wurzelläsion von S1, L4 und L5 verneinte. Eine Kompression von L5 hielt er für möglich und

empfahl eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung, wobei je doch aufgrund der geringen Ausprägung der Fussheberparese keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne. Differen z ialdiagnos tisch sei eine Läsion des

Nervus

peroneus respektive eine Myelonläsion möglich, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (vgl. E. 3.5.2 hievor).

Auch im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung ist wiederum unklar (vgl. E. 4.2.1 hievor), welche Unterlagen dem Experten überhaupt vorlagen (Urk. 7/38/12-23 S. 4 f.).

Mit Ausnahme des - im Rahmen des hiesigen Beschwer d everfahrens nicht aktenkundigen - Berichts von Prof. Dr. med. L.___ vom 14. August 2017 (vgl. Urk. 7/38/12-23 S. 5, S. 10) setzte sich Prof. Dr. K.___ mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinander, sondern be schränkte sich

l ediglich auf die Wiedergabe einzelner Textstellen . Er ging nam entlich nicht auf die von ihm genannten

Berichte von Dr. A.___ und der F.___

ein, welche

- im Gegensatz zu Prof. Dr. K.___ –

unter anderem auf eine

Wurzelläsion L5 rechts bei Diskushernie L4 /5 rechts, eine Dis kushernie L5/S1, eine Diskushernie C6/7 und

Diskusprotrusion C5/6 respektive eine paramedian e Diskushernie L4/5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts

hinwiesen (Urk. 7/22/3-6 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/33/7-8 S.1) .

Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. A.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit (Urk. 7/22/3-6 S. 4 Ziff. 9).

Was das vom Z.___ -Gutachter wiederge gebene

Zitat von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2017 angeht, wonach der Schwerpunkt der Arbeitsunfähigkeit im psy chia trischen Bereich liege (Urk. 7/38/12-23 S . 5), ist auf die Bemerkung der Ärztin hin zu weisen, dass der aktuelle Zustand durch sie fachspezifisch nicht abschliessend beurteilbar sei (Urk. 7/33/4).

Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr. K.___ (Urk. 7/38/12-23 S. 9) die Möglichkeit einer ver sicherungsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits mit dem Hinweis auf eine geringe Ausprägung d er Fussheberparese respektive eine nicht erhebliche B e e inträchtigung des Gangbild s des Beschwe r deführers pauschal aus geschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach Auffassung des Z.___ -Experten eine abschliessende Beurteilung der Rückenproblematik nicht erfolgen konnte, hielt er doch fest, dass die Signifikanz des bildgebend beschriebenen intraduralen Lipoms im Zeitpunkt der Begutacht ung noch offen und diesbezüglich das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnostik (Neuro phy siologie, MRI des gesamten Myelons) abzuwarten sei (S. 10) . 4.2.3

Am psychiatrische n und neurologische n

Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) welchem als einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner Feststellungen zukommt (vorstehend E. 1.3), bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit .

D ie Beschwerde gegnerin durfte ihre Leistungsablehnung daher nicht darauf abstützen. 4.3 4.3.1

In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht erlauben . Die von den D.___ -Fachpersonen am 7. Juni 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hievor) ist nicht vollends plausibel, da insbesondere konkrete Angaben darüber fehlen, weshalb der Be schwerdeführer (auch) in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig ist. Im Bericht von Dr. O.___ vom

24. November 2017 (Urk. 7/47) sind keine An gaben betreffend die Arbeitsfäh igkeit enthalten . In den diversen vom Beschwer deführer eingereichten Arztzeugnissen der behandelnden Psychiater/Psychologen und den Kontrollkarte n für Arbeitsunfähigkeit des Kranken taggeld versicherers mangelt es an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive betrifft letzte re den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfü gung (Urk. 3/10-11, Urk. 3/13-17, Urk. 3/19, Urk. 3/21, Urk. 3/23-24, Urk. 3/26, Urk. 3/28, Urk. 3/30, Urk. 3/32-33, Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10, Urk. 12/12 -13, Urk. 12/15). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.2

Gleichermassen fehlt es an einer abschliessenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten. Die von Dr. A.___ am 15. Mai 2017 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit

wurde nicht näher begründet und ist zudem nicht vollends nachvollziehbar, da lediglich rück en belastende Tätigkeiten zu vermeiden und dem Beschwerdeführer sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien (Urk. 7/29 S. 8 f f. Ziff. 8 ff.). Prof. Dr. E.___ ging in se inem Bericht vom 10. August 2017 von einer Verminde rung der Leistungs fähigkeit aus und hielt fest, dass eine entsprechende Beurteilung des zeitlichen Umfangs im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Im Weiteren wurden auch in den Berichten von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4 hievor), Dr. M.___ (vgl. E. 3.7 hievor, Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 3/5) und der R.___, wo sich der Beschwerdeführer vom

5. Juni bis 3. Juli 2018 in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/73, Urk. 12/2), keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit gemacht. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse n und Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Kranken tag geld versicherers fehlt es sodann an einer Begründung für die darin erwähnte Arbeits fähigkeit beziehungsweise betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der hier in Frage stehenden Verfügung

(Urk. 3/6-9, Urk. 3/12, Urk. 3/18, Urk. 3/20, Urk. 3/ 22, Urk. 3/25, Urk. 3/27, Urk. 3/31, Urk. 3/34, Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/14). Im Übrigen ist auch hier auf die auftragsrechtliche Ver trauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen hinzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevante medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb in psychiatrischer und somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines

im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Anzumerken ist, dass

– sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu ent schei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

- nach stän di ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur wei teren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetz enden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit de s Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Der 1966 geborene X.___ , ausgebildeter Zentralheizungsmonteur und zuletzt bis 3
  2. Mai 2017 als Schichtleiter bei der Y.___ tätig , meldete sich am 25. Januar 2017 unter Hinweis auf mehrere Diskushernien sowie psy chische Belastungen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 , Urk.  7/20 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Mit Mitteilung vom
  3. Dezember 2017 (Urk.  7 /4 1 ) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf seine Mit wirkungspflicht an, sein Gewicht zu reduzieren und sich einer Entgiftung / Ent wöh nung von A l kohol/Benzodiazepinen sowie einer langfristigen psychia trisch/ psy cho therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/50) erhob . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welche n der Versicherte am 24. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/83) nahm. Mit Verfügung vom
  4. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2).
  5. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten leistungen, zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 19.   Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerde füh rer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44  ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs inter ner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 71 /201 6 vom
  7. Ju li 2016 E. 5.3 ) . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen in der Tätig keit als Schichtleiter respektive in einer körperlich überwiegend leichten sowie in jeder anderen Verrichtung auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Einschränk end sei sein langjähriger Suchtmittelkonsum, wobei ein reines Suchtmittelgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren habe sich seit der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten bidisziplinären Beg utachtung durch die Z.___ vom 23. Oktober 2017 keine wesentliche Veränderung ergeben . Ein iv-rechtlicher Gesundheitsschaden sei damit zu verneinen (S. 2) . In der Beschwerde antwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass dem Z.___ -Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststel lun gen zukomme, weshalb darauf abgestützt werden könne. 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___ -Expertise sei wegen de s darin festgestellten , aber unzutreffenden Alko hol missbrauch s / Benzodiazepinf ehlgebrauch s , der Verneinung einer affektiven Störung und der fehlenden Berücksichtigung und fachärztlichen Beurteilung der Rück en problematik inhaltlich mangelhaft und unvollständig beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuell (S. 6 ff. Ziff. 4 f f . ; vgl. auch Urk. 11 S. 3 Ziff.  5 f. ) . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass schwerwiegende somatische Gesundheitsschäden am ganzen Rücken sowie eine psychiatrisch e Erkrankung bestünden (S. 13 f f . Ziff. 12 ff.). In der Replik (Urk. 11) präzisierte der Beschwerdeführer , dass bei m Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit auf versicherungsinterne ärztliche Abklärunge n nicht abgestellt werden dürfe und beim Z.___ -Gutachten offensichtliche Mängel vor lägen (S. 2 Ziff. 3 f.). Dass eine Abhängigkeitsproblematik bestanden habe, sei widerlegt, vielmehr bestehe eine depressive Störung (S. 5 Ziff.  8).
  9. 3.1      Dr.  med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Diskushernie L5/S1 und intr adurales Lipom L1/ 2 - chronisches cervicoradiku l äres Reiz s yndrom bei Dis kushernie C6/7 - Status nach durchgemachter Wurze lläsion C7 links      Dr.  A.___ hielt fest, dass sämtliche rückenbelastende Verrichtungen zu vermei den und insbesondere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätz li chen Pausen und ohne besondere n Zeitdruck zumutbar seien. In der zuletzt aus geübte n Tätigkeit bestehe eine höchstzulässige Arbeitszeit von 50 % respektive in eine r Verweistätigkeit eine solche von einem ½ Tag (S. 8 ff.). 3.2      Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. C.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, D.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/27 ) als Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms (schleichender Beginn ab Sommer 2016; ICD-10 F43.21). Dabei bestehe eine ausgeprägte körperliche sowie emotionale Erschöpfung mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1).      Die D.___ -Fachpersonen führten weiter aus , dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der gedrückten und depressiven Stimmungslage schwer, Aufgaben konzentriert anzugehen und er sei in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Selbst be hauptungs - und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Wegen der starken inneren Unruhe mit ausgeprägter Reizbarkeit (bis hin zu verbalen Ausbrüchen im Si nne einer erhöhten Impulsivität) sei er in der Planung und Strukturierung von Auf gaben sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit stark beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht sei er weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei es längerfristig hilfreich wäre, eine Verweistätigkeit zu finden, um einen Wiedereinstieg zu planen. Der Beschwerdeführer benötige eine geregelte Arbeitszeit tagsüber, die Möglichkeit zum Wechseln der Körper haltung aufgrund der Rückenbeschwerden und eine Atmosphäre ohne Stress und Druck (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.3      Prof. Dr.  med. E.___ , Ärztlicher Direktor an der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie an der F.___ , und Dr.  med. G.___ , Assistenz arzt Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/30/4- 6 ) folgende Diagnose (S. 1): - Claudicatio spinalis mit/bei: - Verdacht auf intradurales Lipom Hö he L1/ 2 - paramedianer Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts - Foraminalstenose L5 rechts mehr als links - Spinalkanalstenose mit li nksseitiger recessaler Enge L3/ 4      Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Ärzte fest, dass die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit jedoch vorliege (S.  1 f. Ziff. 2 ). 3.4      Dr.  med. H.___ , Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am I.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/35) einen Verdacht auf ein spinales lumbales intradurales Lipom in Höhe LWK1/2 bei multi segmentalen degenerativen Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum maximum LWK4/5 (S. 1).      Der Arzt führte aus, dass sich Hinweise auf ein sympto matisches Lipom in Höhe LWK1/ 2 und eine Stenose in Höhe LWK4/ 5 zeig t e n , wobei sich die Symptomatik derzeit rückläufig darstelle, weshalb sich eine Fortsetzung der konservativen The rapie und physiotherapeutischen Übungsbehandlungen empfehle. Bei Ver schlec h terung der Symptomatik und in Abhängigkeit des Befundes müsste dann über eine Dekompression in Höhe LWK4/5 sowie eine Entfernung des mutmasslichen Lipoms in Höhe LWK1/2 nachgedacht werden.
  10. 5
  11. 5 .1      In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Z.___ -Gut achten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/1-11) stellten Dr.  med. J.___ , Psychia trie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. K.___ , Neurologie FMH, folgende Diagnosen (S. 7): - Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinf ehlgebrauch , Differen t ialdiag n ose Abhängigkeit (ICD-10 F12.1)      Die Z.___ -Experten führten aus, der Beschwerdeführer berichte vorranging über eine agoraphobisch gefärbte Angstsymptomatik, die zu Panikattacken ge steigert auftrete . Im Weiteren sei ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit einem Konsum von bis zu 0.5 Liter Spirituosen täglich und ein Benzodiazepin f ehlge brauch herauszuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Suchtmerkmale ver neint, die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst ent sprächen jedoch einem vegetativen Entzugssyndrom. Das Vorliegen einer Abhängigkeit erscheine somit wahrscheinlich. Aktuell werde von einem fortge setzten Benzodiaze ping ebrauch berichtet , wobei ein entsprechender K onsum zur Unterdrückung einer vegetativen Symptomatik, einem En t zugssyndrom ent spre chend, ebenfalls herauszuarbeiten sei (S. 8).      Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien neb st Unruhe und Agitation eine vegetative Stigmatisierung - vor allem mit Tremor - zu beob achten , was ebenfalls die Annahme einer Entzugssymptomatik stütze. Eine eigen ständige affektive Erkrankung sei nicht mit der gebotenen Wahrschein lichkeit zu attestieren und nicht von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbar. Eine suchmittelunabhängige psychiatrische Erkrankung sei somit nicht gegeben. Für eine eigenständige Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolge stö rung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen fänden sich keine Hinweise. Ebenso wenig sei eine somatoforme Schmerzstörung mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestier en, da ein dem berichteten Lumbals chmerz zugrunde liegender erheblicher unbewältigter innerseelischer und psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht bestehe (S. 8).      Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, dass nunmehr vorrangig die Entgif tung und Entwöhnung vo n Alkohol sowie Benzodiazepinen - zunächst unter statio nären Bedingungen - notwendig seien (S. 8) .      Schliesslich hielt Dr.  J.___ fest, eine suchtmittelkonsumunabhängige Beein trä chtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 8 f.) .
  12. 5 .2      Z.___ -Gutachter Prof. Dr.  K.___ führte in seinem vom Krankentag geldver siche rer veranlassten neurologischen Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/ 12-2 3) folgende Diagnosen auf (S. 8): - c hronische Lumbago bei Adipositas (WHO Grad II, BMI 37 kg/m²) - Migräne - Benzodiazepinf ehlgebrauch      Prof. Dr.  K.___ führte aus, dass sich im klinischen Befund eine Adipositas (Grad II ) sowie ein assoziiertes leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit Einschrän kung der Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und mit paravertebraler mus kulärer Tonuserhöhung ze igten. Die Kennreflexe für S1 und L4 seien seitengleich auslösbar, weshalb eine entsprechende namhafte Nervenwurzelläsion nicht wahr scheinlich sei. Auch f ür eine Läsion von L5 rechts ergebe sich kein ausrei chender Anhalt. Die leichtgradige Fussheberschwäche rechts sei bei erhaltenem Kennre flex für L4 nicht sicher einer radikulären Läsion zuzuordnen, allenfalls könnte bei einer überwiegenden L5-Versorgungsvariante des Musculus tibialis anterior auch eine Genese im Rahmen einer L5-Kompression diskutiert werden. Letzt lich sei hier eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung sinnvoll und zu emp fehlen. Die Ausprägung der Parese sei j edoch derart gering, dass hieraus keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne, zumal das Gangbild des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt habe. Differential diagnostisch könne eine Läsion des Nervus peroneus sowie letztlich auch e ine Myelonläsion erwogen werden, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (S. 9).      Das be klagte Kopfschmerzsyndrom entspreche am ehesten einer Migräne (S. 9).      Prof. Dr.  K.___ wies ferner auf eine bestehende Fehlmedikation mit einem Benzo dia zepin ( Rivotril ) hin, wobei eine entsprechende Langzeitverordnung als nicht leit linienkonform gelte und sich eine Indikation für die Medikation nicht erkennen lasse. Hier sei eine schrittweise Entgiftung und Entwöhnung unter Compliance-Kontrollen zu empfehlen. Zudem sei d ie aktenkundig berichtete leichtgradige depressive Störung auch als mögliche unerwünschte Wirkung einer Langzeitverordnung von Benzodiazepinen zu diskutieren (S. 9 f.).      Im Weiteren unterstützte Prof. Dr.  K.___ die von Prof. Dr.  L.___ gemachte Emp fehlung einer spinalen Operation nicht und hielt fest, dass eine behinderungs relevante radikuläre Läsion bislang nicht überzeugend dargelegt worden sei und die konservativen Therapieoptionen – insbesondere eine Gewichtsreduktion – bei weitem nicht ausgeschöpft seien . Die spin ale Bildgebung weise alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen Krankheits wert aus und derar tige Bildbefunde seien auch in der Normalpopulation hoch prävalent, weshalb die Ableitung spinal er Operationsindikationen aus derartigen Befunden allein nicht schlüssig sei. Das bildgebend beschriebene intradurale Lipom sei hinsichtlich der Signifikanz noch offen, hier bleibe das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiag nose abzuwarten. Die aktuell erhobene gute sponta ne Mobilität und körperlich überwiegend leichte Arbeit des Beschwerdeführers sprächen für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder vergleichbaren respektive anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkeit. Die leichtgradige Fussheberparese schliesse Tätigkeiten auf Lei tern/Gerüsten beziehungsweise andere Arbeiten, die eine hohe Standsicherheit verlangten, aus (S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei einem 100%igen Pensum und Rendement zu 9 Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 11 ). 3.6      Am 14. November 2017 nahmen die D.___ -Fachpersonen zum Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/46) und führten aus, dass beim Beschwer deführer ein Alkoholmissbrauch vorhanden gewesen sei, er den Alkoholkonsum jedoch in Eigeninitiative vollständig habe stoppen können .      Sie hielten weiter fest, dass der Ausschluss einer affektiven Störung durch Dr.  J.___ mit dem Hinweis auf eine blosse Vermutung, dass eine Suchtproblematik bestehe, nicht nachvoll ziehbar sei. Gestützt auf die gutachterlich erwähnte Freudlosigkeit, das ausgeprägte Grübeln, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und das Angster leben des Beschwerdeführers sei die Annahme, dass diese Symptome keiner affek tiven Störung entsprächen, nicht plausibel. Im Weiteren sei en i m Rahmen der Begutachtung keine Blut- oder Urinproben genommen werden, welche auf einen aktuellen Alkoholkonsum hindeuten würden.      Die D.___ -Fachpersonen wiesen ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Medikation (insbesondere Rivotril ) wie von ihnen verschrieben einnehme. Das Benzodiazepin sei verordnet worden, um seine starke innere Unruhe etwas zu lindern und damit er nicht den Alkohol missbrauche , um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor zwei Monaten entschieden, den Alkoholkon sum vollständig zu stoppen, weshalb die Medikation zusätzlich als Unterstützung für allfällige Entzugssymptome gedacht gewesen sei. Für einen Benzodiazepin missbrauch lägen keine Hinweise vor, wobei das Medikament zudem sehr niedrig dosiert worden sei. 3.7      Dr.  med. M.___ , Leite nde r Arzt am N.___ am I.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/55) chronische primäre Schmerzen im Rückenbereich bei eine m spinalen lumbalen intraduralen Lipom in Hö he LWK1/2 sowie multisegmentale Verände rungen mit epiduraler Lipomatose punctum maximum LWK4/
  13. Er hielt fest, dass aufgrund der Anamnese, Bildgebung und klinischen Präsentation eine komplexe Rückenschmerz problematik mit radikulärer Symptomatik bestehe. Einerseits zeigten das MRI und die Neurografie eine Kompromit t ierung der neuralen Struk turen auf Hö he des Konus ( intradurales Lipom) und der Neuroforamina L4 /5 und L5/S1 beidseits, welche in erster Linie die radikulären Symptome erklären könnten , andererseits bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen Fazetten ge lenke , die für die spondylogene Komponente verantwortlich sein könnten.      Des Weiteren führte Dr.  M.___ aus , dass er betreffend eine operative Sanierung des Lipoms sehr zurückhaltend wäre, da keine Hinweise auf eine motorische Einschränkung bestünden. Er empfehle jedoch eine systematische Abklärung der Fazettengelenke sowie eine Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts (S. 1).
  14. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) . 4.2      4.2.1      In psychiatrischer Hinsicht ver n einte der Z.___ -Experte Dr.  J.___ eine sucht mittelkonsumunabhängige psychische Erkrankung mit dem Hinweis, eine Alko hol - und Benzodiazepinabhängigkeit sei wahrscheinlich. Zur Begründung der Sucht mittelabhängigkeit wies er auf den vom Beschwerdeführer anläs slich der Begutachtung erwähnten langjährigen Alkoholkonsum von bis zu 0.5 l Spiritu osen pro Tag sowie eine vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst hin (vgl. E. 3.5.1 hievor ).      Die Einschätzung von Dr.  J.___ überzeugt nicht vollends, nachdem er eine Sucht mittelabhängigkeit lediglich als wahrscheinlich erachtet e . Dr.  J.___ führte zur Begründung der Abhängigkeit zudem einzig den vom Beschwerdeführer angege benen Alkoholkonsum sowie eine vegetative Symptomatik auf. Eine Objekt i vie rung der vermute ten Abhängigkeit erfolgte nicht, wobei im Rahmen der Begut achtung insbesondere keine Urin-, Blut- oder Haarproben veranlasst wurden. Im Weiteren erwähnte Dr.  J.___ zwar den Bericht der D.___ -Fachpersonen vo m 4. April 2017 (Eingangsstempel) , setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, son dern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe der darin gestellten abwei chenden Diagnose (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms; Urk. 7/38/1-11 S. 5, Urk. 7/33/5-6 S. 2) . Er machte insbesondere keine Ausführungen darüber, weshalb die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Ängste und Panikattacken, die Grü bel neigung , die eingeschränkte affektive Stimmungsfähigkeit, das Insuffizi enz erleben, der gehemmte Antrieb, die Unruhe und Anspannung respektive die vege tative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Ang st (Urk. 7/38/1-11 S. 6 ff. ) nicht einer affektiven Störung zuzuordnen sind (vgl. auch E. 3.6 hievor ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht klar ist, welche Unterlagen Dr.  J.___ vorlagen, da es an einer vollständigen Auflistung in der psychiatrischen Expertise fehlt (S. 5 f.) und er gemäss eigenen Angaben lediglich die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente zitiert e (Urk. 7/38/1-11 S. 4).      Zweifel an der von Dr.  J.___ gezogenen Schlussfolgerung betreffend das Vorlie gen einer Suchtmittelabhängigkeit bestehen sodann aufgrund der im Nachgang zur Begutachtung aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergan genen Arztberichte. G emäss den am 16. November 2017 - mithin rund drei Wochen nach Gutachtenserstellung - durchgeführten Blutanalysen befanden sich die Leberwerte des Beschwerdeführers im Normbereich, womit zumindest zu diesem Zeitpunkt kein übermässiger Alkoholkonsum vorlag (Urk. 3/4 S. 1). Im Bericht von Dr. med. O.___ , Oberarzt am P.___ , vom 24. November   2017 (Urk. 7/4 7) betreffend Prüfung einer stationären Entzugsbehandlung wurde die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein stationäres suchtspezifisches Setting einzugliedern , verneint. Im Vordergrund stünden Symptome einer depressiven Symptomatik auf dem Boden einer länger bestehenden Burnout-Symptomatik, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich von einer stationären psychothera peutischen/psychosomatischen Behandlung mit integrierter Achtsamkeitsschu lung und Stressreduktion profitieren könnte (S. 3). Im Weiteren hat der Be schwer deführer gemäss seinen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten den Alko holkonsum im Sommer 2017 eingestellt (S. 3, Urk. 3/4 S. 1). Im Zusammen hang mit dem Benzodiazepin Rivotril ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme ge mäss Verordnung der behandelnden Ärzte erfolgte (Urk. 7/46 S. 1 , Urk. 7/73 S. 5, Urk. 3/4 S. 1) und das Medikament zudem sehr niedrig dosiert war (vgl. E. 3.6 hievor ) . 4.2.2      In somatischer Hinsicht ging der Z.___ -Gutachter Prof. Dr.  K.___ im Wesent lichen von einer chronischen Lumba g o bei Adipositas aus , wobei er eine Nerven wurzelläsion von S1, L4 und L5 verneinte. Eine Kompression von L5 hielt er für möglich und empfahl eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung, wobei je doch aufgrund der geringen Ausprägung der Fussheberparese keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne. Differen z ialdiagnos tisch sei eine Läsion des Nervus peroneus respektive eine Myelonläsion möglich, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (vgl. E. 3.5.2 hievor ).      Auch im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung ist wiederum unklar (vgl. E. 4.2.1 hievor ), welche Unterlagen dem Experten überhaupt vorlagen (Urk. 7/38/12-23 S. 4 f.). Mit Ausnahme des - im Rahmen des hiesigen Beschwer d everfahrens nicht aktenkundigen - Berichts von Prof. Dr.  med. L.___ vom 14. August 2017 (vgl. Urk. 7/38/12-23 S.  5 , S. 10) setzte sich Prof. Dr.  K.___ mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinander, sondern be schränkte sich l ediglich auf die Wiedergabe einzelner Textstellen . Er ging nam entlich nicht auf die von ihm genannten Berichte von Dr.  A.___ und der F.___ ein, welche - im Gegensatz zu Prof. Dr.  K.___ – unter anderem auf eine Wurzelläsion L5 rechts bei Diskushernie L4 /5 rechts, eine Dis kushernie L5/S1, eine Diskushernie C6/7 und Diskusprotrusion C5/6 respektive eine paramedian e Diskushernie L4/5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts hinwiesen (Urk. 7/22/3-6 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/33/7-8 S.1 ) . Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr.  A.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit (Urk. 7/22/3-6 S. 4 Ziff. 9). Was das vom Z.___ -Gutachter wiederge gebene Zitat von Dr. med. Q.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2017 angeht , wonach der Schwerpunkt der Arbeitsunfähigkeit im psy chia trischen Bereich liege (Urk. 7/38/12-23 S .  5) , ist auf die Bemerkung der Ärztin hin zu weisen, dass der aktuelle Zustand durch sie fachspezifisch nicht abschliessend beurteilbar sei (Urk. 7/33/4). Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr.  K.___ (Urk. 7/38/12-23 S. 9) die Möglichkeit einer ver sicherungsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits mit dem Hinweis auf eine geringe Ausprägung d er Fussheberparese respektive eine nicht erhebliche B e e inträchtigung des Gangbild s des Beschwe r deführers pauschal aus geschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach Auffassung des Z.___ -Experten eine abschliessende Beurteilung der Rückenproblematik nicht erfolgen konnte, hielt er doch fest, dass die Signifikanz des bildgebend beschriebenen intraduralen Lipoms im Zeitpunkt der Begutacht ung noch offen und diesbezüglich das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnostik (Neuro phy siologie, MRI des gesamten Myelons ) abzuwarten sei (S. 10) . 4.2.3      Am psychiatrische n und neurologische n Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) welchem als einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner Feststellungen zukommt (vorstehend E. 1.3) , bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit . D ie Beschwerde gegnerin durfte ihre Leistungsablehnung daher nicht darauf abstützen. 4.3 4.3.1      In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht erlauben . Die von den D.___ -Fachpersonen am 7. Juni 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ( vgl. E. 3.2 hievor ) ist nicht vollends plausibel , da insbesondere konkrete Angaben darüber fehlen , weshalb der Be schwerdeführer (auch) in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig ist. Im Bericht von Dr.  O.___ vom
  15. November 2017 (Urk. 7/47 ) sind keine An gaben betreffend die Arbeitsfäh igkeit enthalten . In den diversen vom Beschwer deführer eingereichten Arztzeugnissen der behandelnden Psychiater/Psychologen und den Kontrollkarte n für Arbeitsunfähigkeit des Kranken taggeld versicherers mangelt es an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive betrifft letzte re den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfü gung ( Urk. 3/10-11, Urk. 3/13-17, Urk. 3/19, Urk. 3/21, Urk. 3/23-24, Urk. 3/26, Urk. 3/28, Urk. 3/30, Urk. 3/32-33, Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10, Urk. 12/12 -13, Urk. 12/15 ). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.2      Gleichermassen fehlt es an einer abschliessenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten. Die von Dr.  A.___ am 15. Mai 2017 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit wurde nicht näher begründet und ist zudem nicht vollends nachvollziehbar, da lediglich rück en belastende Tätigkeiten zu vermeiden und dem Beschwerdeführer sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien (Urk. 7/29 S. 8  f f. Ziff. 8 ff. ). Prof. Dr.  E.___ ging in se inem Bericht vom 10. August 2017 von einer Verminde rung der Leistungs fähigkeit aus und hielt fest, dass eine entsprechende Beurteilung des zeitlichen Umfangs im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne (vgl. E. 3.3 hievor ). Im Weiteren wurden auch in den Berichten von Dr.  H.___ (vgl. E. 3.4 hievor ), Dr.  M.___ (vgl. E. 3.7 hievor , Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 3/5) und der R.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom
  16. Juni bis 3. Juli 2018 in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/73, Urk. 12/2), keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit gemacht. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse n und Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Kranken tag geld versicherers fehlt es sodann an einer Begründung für die darin erwähnte Arbeits fähigkeit beziehungsweise betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der hier in Frage stehenden Verfügung (Urk. 3/6-9, Urk. 3/12, Urk. 3/18, Urk. 3/20, Urk. 3/ 22, Urk. 3/25, Urk.  3/27 , Urk. 3/31, Urk. 3/34, Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11 , Urk. 12/14 ). Im Übrigen ist auch hier auf die auftragsrechtliche Ver trauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen hinzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.   3b/cc) . 4.4      Im Lichte der obigen Erwägungen ist der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevante medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb in psychiatrischer und somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . Anzumerken ist, dass – sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu ent schei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
  17. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - nach stän di ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur wei teren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.      Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetz enden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit de s Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  18. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , neu verfüge.
  19. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  20. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  21. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  22. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  23. Juli bis und mit 1
  24. August sowie vom 1
  25. Dezember bis und mit dem
  26. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00401

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 7. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1966 geborene X.___, ausgebildeter Zentralheizungsmonteur und zuletzt bis 3 1. Mai 2017 als Schichtleiter bei der Y.___ tätig, meldete sich am 25. Januar 2017 unter Hinweis auf mehrere Diskushernien sowie psy chische Belastungen bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 18. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Mit Mitteilung vom

11. Dezember 2017 (Urk. 7 /4 1) hielt die IV-Stelle d en Versicherte n unter Hinweis auf seine Mit wirkungspflicht an, sein Gewicht zu reduzieren und sich einer Entgiftung / Ent wöh nung von A l kohol/Benzodiazepinen sowie einer langfristigen psychia trisch/

psy cho therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Vorbescheid vom 11. Dezem ber 2017 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. Januar 2018 Einwand (Urk. 7/50) erhob . In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein, zu welche n der Versicherte am 24. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/83) nahm. Mit Verfügung vom

30. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Renten leistungen, zu gewähren. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 19.

Juli 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerde füh rer Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungs inter ner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 71 /201 6 vom

1. Ju li 2016 E. 5.3) . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines exter nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen in der Tätig keit als Schichtleiter respektive in einer körperlich überwiegend leichten sowie in jeder anderen Verrichtung auf dem Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Einschränk end sei sein langjähriger Suchtmittelkonsum, wobei ein reines Suchtmittelgeschehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren habe sich seit der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten

bidisziplinären

Beg utachtung

durch die

Z.___ vom 23. Oktober 2017 keine wesentliche Veränderung ergeben . Ein iv-rechtlicher Gesundheitsschaden sei damit zu verneinen (S. 2) . In der Beschwerde antwort vom 19. Juli 2019 (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass dem Z.___ -Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststel lun gen zukomme, weshalb darauf abgestützt werden könne. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___ -Expertise sei

wegen de s darin festgestellten, aber unzutreffenden Alko hol missbrauch s / Benzodiazepinf ehlgebrauch s, der Verneinung einer affektiven Störung und der fehlenden Berücksichtigung und fachärztlichen Beurteilung der Rück en problematik inhaltlich mangelhaft und unvollständig beziehungsweise im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht aktuell (S. 6 ff. Ziff. 4 f f .; vgl. auch Urk. 11 S. 3 Ziff. 5 f.) . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass schwerwiegende somatische Gesundheitsschäden am ganzen Rücken sowie eine psychiatrisch e Erkrankung bestünden (S. 13 f f . Ziff. 12 ff.). In der Replik (Urk. 11)

präzisierte der Beschwerdeführer, dass bei m Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

auf versicherungsinterne ärztliche Abklärunge n nicht abgestellt werden dürfe und beim Z.___ -Gutachten offensichtliche Mängel vor lägen

(S. 2 Ziff. 3 f.). Dass eine Abhängigkeitsproblematik bestanden habe, sei widerlegt, vielmehr bestehe eine depressive Störung (S. 5 Ziff. 8). 3. 3.1

Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (S. 8): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit Radikulopathie L5 rechts bei Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts, Diskushernie L5/S1 und intr adurales Lipom L1/ 2 - chronisches cervicoradiku l äres Reiz s yndrom bei Dis kushernie C6/7 - Status nach durchgemachter Wurze lläsion C7 links

Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche rückenbelastende Verrichtungen zu vermei den und insbesondere sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten

mit zusätz li chen Pausen und ohne besondere n Zeitdruck zumutbar seien. In der zuletzt aus geübte n Tätigkeit bestehe eine höchstzulässige Arbeitszeit von 50 % respektive in eine r Verweistätigkeit eine solche von einem ½ Tag (S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

D.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/27) als Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms (schleichender Beginn ab Sommer 2016; ICD-10 F43.21). Dabei bestehe eine ausgeprägte körperliche sowie emotionale Erschöpfung mit stark reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1).

Die D.___ -Fachpersonen führten weiter aus, dem Beschwerdeführer falle es aufgrund der gedrückten und depressiven Stimmungslage schwer, Aufgaben konzentriert anzugehen und er sei in der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Selbst be hauptungs

- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Wegen der starken inneren Unruhe mit ausgeprägter Reizbarkeit (bis hin zu verbalen Ausbrüchen im Si nne einer erhöhten Impulsivität) sei er

in der Planung und Strukturierung von Auf gaben sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit stark beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht sei er weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei es längerfristig hilfreich wäre, eine Verweistätigkeit zu finden, um einen Wiedereinstieg zu planen. Der Beschwerdeführer benötige eine geregelte Arbeitszeit tagsüber, die Möglichkeit zum Wechseln der Körper haltung aufgrund der Rückenbeschwerden und eine Atmosphäre ohne Stress und Druck (S. 3 Ziff. 1.7) .

3.3

Prof. Dr. med. E.___, Ärztlicher Direktor an der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie an der F.___, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2017 (Urk. 7/30/4- 6) folgende Diagnose (S. 1): - Claudicatio

spinalis mit/bei: - Verdacht auf intradurales Lipom Hö he L1/ 2 - paramedianer Diskushernie L4/ 5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts - Foraminalstenose L5 rechts mehr als links - Spinalkanalstenose mit li nksseitiger recessaler Enge L3/ 4

Unter dem Titel Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten hielten die Ärzte fest, dass die Beurteilung des zeitlichen Umfangs der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne, eine Verminderung der Leistungsfähigkeit jedoch vorliege (S. 1 f. Ziff. 2). 3.4

Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am I.___, erwähnte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/35) einen Verdacht auf ein spinales lumbales intradurales Lipom in Höhe LWK1/2 bei multi segmentalen degenerativen Veränderungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/5 (S. 1).

Der Arzt führte aus, dass sich Hinweise auf ein sympto matisches Lipom in Höhe LWK1/ 2 und eine Stenose in Höhe LWK4/ 5 zeig t e n, wobei sich die Symptomatik derzeit rückläufig darstelle, weshalb sich eine Fortsetzung der konservativen The rapie und physiotherapeutischen Übungsbehandlungen empfehle. Bei Ver schlec h terung der Symptomatik und in Abhängigkeit des Befundes müsste dann über eine Dekompression in Höhe LWK4/5 sowie eine Entfernung des mutmasslichen Lipoms in Höhe LWK1/2 nachgedacht werden. 3. 5

3. 5 .1

In dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Z.___ -Gut achten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/1-11) stellten Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. K.___, Neurologie FMH, folgende Diagnosen (S. 7): - Alkoholmissbrauch, wahrscheinlich Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Benzodiazepinf ehlgebrauch, Differen t ialdiag n ose Abhängigkeit (ICD-10 F12.1)

Die Z.___ -Experten führten aus, der Beschwerdeführer berichte vorranging über eine agoraphobisch gefärbte Angstsymptomatik, die zu Panikattacken ge steigert auftrete . Im Weiteren sei ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit einem Konsum von bis zu 0.5 Liter Spirituosen täglich und ein Benzodiazepin f ehlge brauch herauszuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Suchtmerkmale ver neint, die vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst ent sprächen jedoch einem vegetativen Entzugssyndrom. Das Vorliegen einer Abhängigkeit erscheine somit wahrscheinlich. Aktuell werde von einem fortge setzten Benzodiaze ping ebrauch berichtet, wobei ein entsprechender K onsum zur Unterdrückung einer vegetativen Symptomatik, einem En t zugssyndrom ent spre chend, ebenfalls herauszuarbeiten sei (S. 8).

Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien neb st Unruhe und Agitation eine vegetative Stigmatisierung

- vor allem mit Tremor - zu beob achten, was ebenfalls die Annahme einer Entzugssymptomatik stütze. Eine eigen ständige affektive Erkrankung sei nicht mit der gebotenen Wahrschein lichkeit zu attestieren und nicht von den Folgen des Suchtmittelkonsums abgrenzbar. Eine suchmittelunabhängige psychiatrische Erkrankung sei somit nicht gegeben. Für eine eigenständige Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Traumafolge stö rung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen fänden sich keine Hinweise. Ebenso wenig sei eine somatoforme Schmerzstörung mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestier en, da ein dem berichteten Lumbals chmerz zugrunde liegender erheblicher unbewältigter innerseelischer und psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht bestehe (S. 8).

Die Z.___ -Gutachter führten weiter aus, dass nunmehr vorrangig die Entgif tung und Entwöhnung vo n Alkohol sowie Benzodiazepinen - zunächst unter statio nären Bedingungen - notwendig seien (S. 8) .

Schliesslich hielt Dr. J.___ fest, eine suchtmittelkonsumunabhängige Beein trä chtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (S. 8 f.) . 3. 5 .2

Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___

führte in seinem vom Krankentag geldver siche rer veranlassten neurologischen Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38/ 12-2

3) folgende Diagnosen auf (S. 8): - c hronische Lumbago bei Adipositas (WHO Grad II, BMI 37 kg/m²) - Migräne - Benzodiazepinf ehlgebrauch

Prof. Dr. K.___ führte aus, dass sich im klinischen Befund eine Adipositas (Grad II) sowie ein assoziiertes leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit Einschrän kung der Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule und mit paravertebraler mus kulärer Tonuserhöhung ze igten. Die Kennreflexe für S1 und L4 seien seitengleich auslösbar, weshalb eine entsprechende namhafte Nervenwurzelläsion nicht wahr scheinlich sei. Auch f ür eine Läsion von L5 rechts ergebe sich kein ausrei chender Anhalt. Die leichtgradige Fussheberschwäche rechts sei bei erhaltenem Kennre flex für L4 nicht sicher einer radikulären Läsion zuzuordnen, allenfalls könnte bei einer überwiegenden L5-Versorgungsvariante des Musculus

tibialis

anterior auch eine Genese im Rahmen einer L5-Kompression diskutiert werden. Letzt lich sei hier eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung sinnvoll und zu emp fehlen. Die Ausprägung der Parese sei j edoch derart gering, dass hieraus keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne, zumal das Gangbild des Beschwerdeführers nicht erheblich beeinträchtigt gewirkt habe. Differential diagnostisch könne eine Läsion des Nervus

peroneus sowie letztlich auch e ine Myelonläsion erwogen werden, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (S. 9).

Das be klagte Kopfschmerzsyndrom entspreche am ehesten einer Migräne (S. 9).

Prof. Dr. K.___

wies ferner auf eine bestehende Fehlmedikation mit einem Benzo dia zepin (Rivotril) hin, wobei eine entsprechende Langzeitverordnung als nicht leit linienkonform gelte und sich eine Indikation für die Medikation nicht erkennen lasse. Hier sei eine schrittweise Entgiftung und Entwöhnung unter Compliance-Kontrollen zu empfehlen. Zudem sei d ie aktenkundig berichtete leichtgradige depressive Störung auch als mögliche unerwünschte Wirkung einer Langzeitverordnung von Benzodiazepinen zu diskutieren (S. 9 f.).

Im Weiteren unterstützte Prof. Dr. K.___

die von Prof. Dr. L.___

gemachte Emp fehlung einer spinalen Operation nicht und hielt fest, dass eine behinderungs relevante radikuläre Läsion bislang nicht überzeugend dargelegt worden sei und die konservativen Therapieoptionen – insbesondere eine Gewichtsreduktion – bei weitem nicht ausgeschöpft seien . Die spin ale Bildgebung weise alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen Krankheits wert aus und derar tige Bildbefunde seien auch in der Normalpopulation hoch prävalent, weshalb die Ableitung spinal er Operationsindikationen aus derartigen Befunden allein nicht schlüssig sei. Das bildgebend beschriebene intradurale Lipom sei hinsichtlich der Signifikanz noch offen, hier bleibe das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiag nose abzuwarten. Die aktuell erhobene gute sponta ne Mobilität und körperlich überwiegend leichte Arbeit des Beschwerdeführers sprächen für eine erhaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeder vergleichbaren respektive anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausge übten Tätigkeit. Die leichtgradige Fussheberparese schliesse Tätigkeiten auf Lei tern/Gerüsten beziehungsweise andere Arbeiten, die eine hohe Standsicherheit verlangten, aus (S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bei einem 100%igen Pensum und Rendement zu 9 Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 11). 3.6

Am 14. November 2017 nahmen die D.___ -Fachpersonen zum Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/46) und führten aus, dass beim Beschwer deführer ein Alkoholmissbrauch vorhanden gewesen sei, er den Alkoholkonsum jedoch in Eigeninitiative vollständig habe stoppen können .

Sie hielten weiter fest, dass der Ausschluss einer affektiven Störung durch Dr. J.___ mit dem Hinweis auf eine blosse Vermutung, dass eine Suchtproblematik bestehe, nicht nachvoll ziehbar sei. Gestützt auf die gutachterlich erwähnte Freudlosigkeit, das ausgeprägte Grübeln, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und das Angster leben des Beschwerdeführers sei die Annahme, dass diese Symptome keiner affek tiven Störung entsprächen, nicht plausibel. Im Weiteren sei en i m Rahmen der Begutachtung keine Blut- oder Urinproben genommen werden, welche auf einen aktuellen Alkoholkonsum hindeuten würden.

Die D.___ -Fachpersonen wiesen ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Medikation (insbesondere Rivotril) wie von ihnen verschrieben einnehme. Das Benzodiazepin sei verordnet worden, um seine starke innere Unruhe etwas zu lindern und damit er nicht den Alkohol missbrauche, um sich zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe zudem vor zwei Monaten entschieden, den Alkoholkon sum vollständig zu stoppen, weshalb die Medikation zusätzlich als Unterstützung für allfällige Entzugssymptome gedacht gewesen sei. Für einen Benzodiazepin missbrauch lägen keine Hinweise vor, wobei das Medikament zudem sehr niedrig dosiert worden sei. 3.7

Dr. med. M.___, Leite nde r Arzt am N.___ am

I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/55) chronische primäre Schmerzen im Rückenbereich bei eine m spinalen lumbalen intraduralen Lipom in Hö he LWK1/2 sowie multisegmentale Verände rungen mit epiduraler Lipomatose punctum

maximum LWK4/ 5. Er hielt fest, dass aufgrund der Anamnese, Bildgebung und klinischen Präsentation eine komplexe Rückenschmerz problematik mit radikulärer

Symptomatik bestehe. Einerseits zeigten das MRI und die Neurografie eine Kompromit t ierung der neuralen Struk turen auf Hö he des Konus (intradurales Lipom) und der Neuroforamina L4 /5 und L5/S1 beidseits, welche in erster Linie die radikulären Symptome erklären könnten, andererseits bestünden degenerative Veränderungen der lumbalen Fazetten ge lenke, die für die spondylogene Komponente verantwortlich sein könnten.

Des Weiteren führte Dr. M.___

aus, dass er betreffend eine operative Sanierung des Lipoms sehr zurückhaltend wäre, da keine Hinweise auf eine motorische Einschränkung bestünden. Er empfehle jedoch eine systematische Abklärung der Fazettengelenke sowie eine Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts (S. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) . 4.2

4.2.1

In psychiatrischer Hinsicht ver n einte der Z.___ -Experte Dr. J.___ eine sucht mittelkonsumunabhängige psychische Erkrankung mit dem Hinweis, eine Alko hol

- und Benzodiazepinabhängigkeit sei wahrscheinlich. Zur Begründung der Sucht mittelabhängigkeit wies er auf den vom Beschwerdeführer anläs slich der Begutachtung erwähnten langjährigen Alkoholkonsum von bis zu 0.5 l Spiritu osen pro Tag sowie eine vegetative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Angst hin (vgl. E. 3.5.1 hievor).

Die Einschätzung

von Dr. J.___

überzeugt nicht vollends, nachdem er eine Sucht mittelabhängigkeit lediglich als wahrscheinlich erachtet e . Dr. J.___ führte zur Begründung der Abhängigkeit zudem einzig den vom Beschwerdeführer angege benen Alkoholkonsum sowie eine vegetative Symptomatik auf. Eine Objekt i vie rung der vermute ten Abhängigkeit erfolgte nicht,

wobei im Rahmen der Begut achtung insbesondere keine Urin-, Blut- oder Haarproben veranlasst wurden. Im Weiteren erwähnte Dr. J.___

zwar den Bericht der D.___ -Fachpersonen vo m 4. April 2017 (Eingangsstempel), setzte sich damit aber in keiner Weise auseinander, son dern beschränkte sich lediglich auf die Wiedergabe der darin gestellten abwei chenden Diagnose (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen eines Erschöpfungssyndroms; Urk. 7/38/1-11 S. 5, Urk. 7/33/5-6 S. 2) .

Er machte insbesondere keine Ausführungen darüber, weshalb die anlässlich der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Ängste und Panikattacken, die Grü bel neigung, die eingeschränkte affektive Stimmungsfähigkeit, das Insuffizi enz erleben, der gehemmte Antrieb, die Unruhe und Anspannung respektive die vege tative Symptomatik mit Unruhe, Zittern, Schwitzen und Ang st (Urk. 7/38/1-11 S. 6 ff.) nicht einer affektiven Störung zuzuordnen sind (vgl. auch E. 3.6

hievor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht klar ist, welche Unterlagen Dr. J.___ vorlagen, da es an einer vollständigen Auflistung in der psychiatrischen Expertise fehlt (S. 5 f.) und er gemäss eigenen Angaben lediglich die für die Beantwortung der Gutachtenfragen wesentlichen Dokumente zitiert e (Urk. 7/38/1-11 S. 4).

Zweifel an der von Dr. J.___ gezogenen Schlussfolgerung betreffend das Vorlie gen einer Suchtmittelabhängigkeit bestehen sodann aufgrund der im Nachgang zur Begutachtung aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergan genen Arztberichte. G emäss den am 16. November 2017

- mithin rund drei Wochen nach Gutachtenserstellung - durchgeführten Blutanalysen

befanden sich die Leberwerte des Beschwerdeführers im Normbereich, womit zumindest zu diesem Zeitpunkt kein übermässiger Alkoholkonsum vorlag (Urk. 3/4 S. 1). Im Bericht von Dr. med. O.___, Oberarzt am

P.___, vom 24. November

2017 (Urk. 7/4

7) betreffend Prüfung einer stationären Entzugsbehandlung wurde die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in ein stationäres suchtspezifisches Setting einzugliedern, verneint. Im Vordergrund stünden Symptome einer depressiven Symptomatik auf dem Boden einer länger bestehenden Burnout-Symptomatik, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich von einer stationären psychothera peutischen/psychosomatischen Behandlung mit integrierter Achtsamkeitsschu lung und Stressreduktion profitieren könnte (S. 3). Im Weiteren hat der Be schwer deführer gemäss seinen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten den Alko holkonsum im Sommer 2017 eingestellt (S. 3, Urk. 3/4 S. 1).

Im Zusammen hang mit dem Benzodiazepin Rivotril ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme ge mäss Verordnung der behandelnden Ärzte erfolgte (Urk. 7/46 S. 1, Urk. 7/73 S. 5, Urk. 3/4 S. 1) und das Medikament zudem sehr niedrig dosiert war (vgl. E. 3.6 hievor) . 4.2.2

In somatischer Hinsicht ging der Z.___ -Gutachter Prof. Dr. K.___ im Wesent lichen von einer chronischen Lumba g o bei Adipositas aus, wobei er eine Nerven wurzelläsion von S1, L4 und L5 verneinte. Eine Kompression von L5 hielt er für möglich und

empfahl eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung, wobei je doch aufgrund der geringen Ausprägung der Fussheberparese keine namhafte Limitation der Arbeitsfähigkeit resultieren könne. Differen z ialdiagnos tisch sei eine Läsion des

Nervus

peroneus respektive eine Myelonläsion möglich, weshalb eine spinale Bildgebung des gesamten Rückenmarks zu empfehlen sei (vgl. E. 3.5.2 hievor).

Auch im Zusammenhang mit der neurologischen Begutachtung ist wiederum unklar (vgl. E. 4.2.1 hievor), welche Unterlagen dem Experten überhaupt vorlagen (Urk. 7/38/12-23 S. 4 f.).

Mit Ausnahme des - im Rahmen des hiesigen Beschwer d everfahrens nicht aktenkundigen - Berichts von Prof. Dr. med. L.___ vom 14. August 2017 (vgl. Urk. 7/38/12-23 S. 5, S. 10) setzte sich Prof. Dr. K.___ mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht auseinander, sondern be schränkte sich

l ediglich auf die Wiedergabe einzelner Textstellen . Er ging nam entlich nicht auf die von ihm genannten

Berichte von Dr. A.___ und der F.___

ein, welche

- im Gegensatz zu Prof. Dr. K.___ –

unter anderem auf eine

Wurzelläsion L5 rechts bei Diskushernie L4 /5 rechts, eine Dis kushernie L5/S1, eine Diskushernie C6/7 und

Diskusprotrusion C5/6 respektive eine paramedian e Diskushernie L4/5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts

hinwiesen (Urk. 7/22/3-6 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/33/7-8 S.1) .

Gleiches gilt mit Bezug auf die von Dr. A.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätig keit (Urk. 7/22/3-6 S. 4 Ziff. 9).

Was das vom Z.___ -Gutachter wiederge gebene

Zitat von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 7. März 2017 angeht, wonach der Schwerpunkt der Arbeitsunfähigkeit im psy chia trischen Bereich liege (Urk. 7/38/12-23 S . 5), ist auf die Bemerkung der Ärztin hin zu weisen, dass der aktuelle Zustand durch sie fachspezifisch nicht abschliessend beurteilbar sei (Urk. 7/33/4).

Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung von Prof. Dr. K.___ (Urk. 7/38/12-23 S. 9) die Möglichkeit einer ver sicherungsrelevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits mit dem Hinweis auf eine geringe Ausprägung d er Fussheberparese respektive eine nicht erhebliche B e e inträchtigung des Gangbild s des Beschwe r deführers pauschal aus geschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach Auffassung des Z.___ -Experten eine abschliessende Beurteilung der Rückenproblematik nicht erfolgen konnte, hielt er doch fest, dass die Signifikanz des bildgebend beschriebenen intraduralen Lipoms im Zeitpunkt der Begutacht ung noch offen und diesbezüglich das Ergebnis der neurologischen Zusatzdiagnostik (Neuro phy siologie, MRI des gesamten Myelons) abzuwarten sei (S. 10) . 4.2.3

Am psychiatrische n und neurologische n

Z.___ -Gutachten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 7/38) welchem als einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner Feststellungen zukommt (vorstehend E. 1.3), bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit .

D ie Beschwerde gegnerin durfte ihre Leistungsablehnung daher nicht darauf abstützen. 4.3 4.3.1

In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht erlauben . Die von den D.___ -Fachpersonen am 7. Juni 2017 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.2 hievor) ist nicht vollends plausibel, da insbesondere konkrete Angaben darüber fehlen, weshalb der Be schwerdeführer (auch) in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig ist. Im Bericht von Dr. O.___ vom

24. November 2017 (Urk. 7/47) sind keine An gaben betreffend die Arbeitsfäh igkeit enthalten . In den diversen vom Beschwer deführer eingereichten Arztzeugnissen der behandelnden Psychiater/Psychologen und den Kontrollkarte n für Arbeitsunfähigkeit des Kranken taggeld versicherers mangelt es an einer Begründung für die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit respektive betrifft letzte re den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfü gung (Urk. 3/10-11, Urk. 3/13-17, Urk. 3/19, Urk. 3/21, Urk. 3/23-24, Urk. 3/26, Urk. 3/28, Urk. 3/30, Urk. 3/32-33, Urk. 12/5, Urk. 12/7-8, Urk. 12/10, Urk. 12/12 -13, Urk. 12/15). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.2

Gleichermassen fehlt es an einer abschliessenden fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter somatischen Gesichtspunkten. Die von Dr. A.___ am 15. Mai 2017 postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit

wurde nicht näher begründet und ist zudem nicht vollends nachvollziehbar, da lediglich rück en belastende Tätigkeiten zu vermeiden und dem Beschwerdeführer sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen und ohne besonderen Zeitdruck zumutbar seien (Urk. 7/29 S. 8 f f. Ziff. 8 ff.). Prof. Dr. E.___ ging in se inem Bericht vom 10. August 2017 von einer Verminde rung der Leistungs fähigkeit aus und hielt fest, dass eine entsprechende Beurteilung des zeitlichen Umfangs im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Im Weiteren wurden auch in den Berichten von Dr. H.___ (vgl. E. 3.4 hievor), Dr. M.___ (vgl. E. 3.7 hievor, Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 3/5) und der R.___, wo sich der Beschwerdeführer vom

5. Juni bis 3. Juli 2018 in stationärer Behandlung befand (Urk. 7/73, Urk. 12/2), keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit gemacht. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse n und Kontrollkarten für Arbeitsunfähigkeit des Kranken tag geld versicherers fehlt es sodann an einer Begründung für die darin erwähnte Arbeits fähigkeit beziehungsweise betrifft letztere den Zeitraum nach Erlass der hier in Frage stehenden Verfügung

(Urk. 3/6-9, Urk. 3/12, Urk. 3/18, Urk. 3/20, Urk. 3/ 22, Urk. 3/25, Urk. 3/27, Urk. 3/31, Urk. 3/34, Urk. 12/1, Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/14). Im Übrigen ist auch hier auf die auftragsrechtliche Ver trauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und ihren Patienten und Patientinnen hinzuweisen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc) . 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevante medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb in psychiatrischer und somatischer Hinsicht weitere Abklärungen notwendig sind und die Sache zwecks Einholung eines

im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

Anzumerken ist, dass

– sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkran kungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu zu ent schei den haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

- nach stän di ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur wei teren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetz enden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit de s Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist de m Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais