Sachverhalt
1.
Der 196 3 geborene X.___ war zuletzt von 2008 bis 2017 als Lagermit arbeiter/ s tellvertretender Schichtführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/ 23) . Am 30. August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Wirbel säulenkrankheit, Krebs, eine Schulteroperation und eine Hepatitis bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/31, Urk. 6/34) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/32) bei. Am 25. April 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/37) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/48, Urk. 6/53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/59 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am
31. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 . Mai 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm In tegrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) zu gewähren und berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG durchzuführen. Eventuell sei der Anspruch auf Ausrichtung einer vollen ordentlichen Invalidenrente zu prüfen . Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein orthopädisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das zum Krank heits
- und Beschwerdebild des Versicherten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit Stellung nimmt (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 3. Juli 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Juli 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Mai 2019 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. Oktober 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkei t (S. 1) . Der Invalidi tätsgrad betrage 11 %. Der Beschwerdeführer sei auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum sei weiterhin für ihn zuständig (S. 2) . 2.2
Der Besch werdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Er sei nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin gehe von einem völlig unrealistischen Invalideneinkommen aus (Rz
2) . In einem ersten Schritt würden beispielsweise Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG angezeigt sei n, zumal er gewillt sei, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Rz 6). Es sei nicht zulässig, dass ihn die Beschwerdegegnerin an die Ar beitslosenversicherung ver weise (Rz 10). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad de s Be schwerdeführer s . 3. 3.1
Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 5. März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 6/32/73-90) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16) : - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi schen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Alkoholkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.10; S. 16). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer aufgrund der Konfliktsituation und der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit gleichem Ressourcenprofil würde der Be schwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sein, eine Steigerung alle 14 Tage um 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer insbeson dere für Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration so wie kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu mindestens 30 % eingeschränkt (Ziff. 7.2). Ein spezielles Ressourcenprofil einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da der Beschwerdeführer ab sofort mit einem 50%igen Arbeits pensum eingegliedert werden könne (Ziff. 7.3). 3.2
Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vo m 1 4. August 2017 (Urk. 6/9/1-3 = Urk. 6/22/1-3 = Urk. 6/32/63-65) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017, und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode m it Angstzuständen (ICD-10 F33.1)
Aktuell und kurzfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 6). Beim jetzigen Arbeitgeber komme keine Arbeit mehr in Frage. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen wie reduzierte Konzentration, rasche Ermüdung, reduzierte Ausdauer und Belast barkeit. Deshalb seien berufliche Massnahmen angezeigt (Ziff. 7). 3.3
Dr. Z.___ führte mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/32/51-55) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 4) aus, die von Dr. A.___ diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 4). 3. 4
Dr. B.___, praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 2. No vember 2017 (Urk. 6/22/4)
fest, der Beschwerdeführer leide seit neun Jahren unter belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im letzten Jahren hätten die Rückenbeschwerden massiv zugenommen, weshalb der Beschwerdeführer sich ambulanten und stationären Therapien un terzogen haben. Die Beschwerden hätten einen chronischen Verlauf und seien auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) zurückzuführen.
Seit dem letzten Jahr leide der Beschwerdeführer erneut unter Erschöpfung, in nerer Unruhe und Stimmungsschwankungen. Im Zusammenhang mit den chro nischen Rückenschmerzen und beruflichen Konfliktsituationen sei es im Oktober 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner psychischen Lage gekommen, weshalb eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Be handlung stattgefunden habe.
In der Anamnese seien ausserdem eine Hepatitis B Infektion und ein Larynxkar zinom bekannt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/26) führte Dr. B.___
aus, in Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen leide der Beschwer deführer an Gicht. Seit dem 2 8. November 2017 befinde sich der Beschwerdefüh rer wegen eines schweren Gichtanfalles des rechten Beines in ärztlicher Behand lung. 3. 5
Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2018 (Urk. 6/43) aus, er habe den Beschwerdeführer vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 6. April 2018 behandelt (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - r ezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L5/S1 und Osteochondrose L5-S, mit Spondylarthrose L3-L4 und L4-L5 beidseits - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
F ür die Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 3 1. Oktober 2016 bis am 1 8. November 2016, vom 1 0. bis am 2 1. Juli 2017 und vom 2 8. August 2017 bis am 3 1. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. November 2017 bis am
31. Dezember 2017 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine strenge Arbeit mit Heben/Tragen/Schieben von sch w eren Lasten, g ebückter- und Zwangs -H altung sowie Ersteigen von Trep pen/Leitern (Ziff. 3.3). Zu bestehenden Funktionseinschränkungen führte er aus, d ie Flexion und Rotation der LWS sei erheblich eingeschränkt. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer lange s S tehen, Heben/T ragen von schweren Lasten, Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Arbeiten bei Kälte/Nässe/Zugluft (Ziff. 3.4).
Die bisherige Tätigkeit sei 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2) . 3. 6
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2018 (Urk. 6/45) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittierend, beste hend seit Herbst 2016
Er behandle den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen (Ziff. 1.2). Vom 1. Januar 2017 bis 3 1. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2017 bis 3 1. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorgeschichte bereits depressive Episoden durchgemacht. Die aktuelle depressive Entwicklung könne im Rahmen eines Re zidivs verstanden werden. Längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sein (Ziff. 2.7).
Folgende Funktionseinschränkungen bestünden: Mangelnde Konzentration, ver langsamtes Tempo, mangelnde Belastbarkeit (Ziff. 3.4).
Die Prognose zur Eingliederung sehe gut aus. Der Beschwerdeführer benötige aber eine gute Begleitung (Ziff. 4.3). 3. 7
Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 6/4 7 /5) gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen - Zustand nach Larynxkarzinom (2008) mit Operation und Radiotherapie - arterielle Hypertonie
Weiter führte er aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer bestünden folgende funktionelle Einschränkungen: Schweres Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. L eichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5
kg, ohne Verharren in Zwangshaltun gen, würden dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sein. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. 3. 8
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 3) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittie rend . Die im Zentrum E.___ begonnene Therapie mit Mirtazapin
sei fortgeführt worden . Darunter sei es zwischenzeitlich zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Nach einiger Zeit sei es aber zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes und Aufflackern der depressiven Symptome gekommen . Im weiteren Verlauf hätten den Beschwerdeführer zwei für ihn schwerwiegende Ereignisse in seiner Familie erschüttert . Im Dezember 2017 sei ein Sohn des Beschwerdeführers zufällig in eine Schlägerei verwickelt gewesen . Dabei habe er seinen guten Kollegen mit einem Messer unabsichtlich verletzt . Seither sei er inhaftiert. Dieses Ereignis widerspr e ch e moralischen Werten des Beschwerdeführers und mach e ihn sehr traurig und wütend. Im Sommer 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers unerwartet gestorben . Beide Ereignisse mach t en dem Beschwerdeführer stark zu schaffen (S. 2) .
Der Beschwerdeführer reagier e nach Verlusten zunehmend und immer stärker mit depressiven und Angstsymptomen, welche trotz der adäquaten antidepressiven Therapie einen schwankenden Verlauf zeig t en. Der Beschwerdeführer
sei sonst sehr motiviert, etwas zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht würde dem Beschwer deführer
eine 50 % ige Tätigkeit auf längere Sicht zumutbar sein . Eine längerfris tige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt, i n einer angepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorste hend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RA D-Beurteilung (vor stehend E. 3. 7). 4.2
Der RAD-Arzt Dr. D.___
führte z u funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahr er aus, schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Damit übereinstimmend nannte er als Belastungsprofil leichte (angepasste) Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5
kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. In einer entsprechend ange passten Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3. 7) . 4.3
In somatischer
Hinsicht wurde aus fac härztlicher Sicht als Diagnosen ein r ezidi vierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom und eine
rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen genannt . Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wurde ab dem 3 1. Oktober 2016 wiederholt für einige Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 1. November bis 31. Dezember 2017 wurde eine 80%i ge Arbeits unfähigkeit attestiert . Die bisherige Tätigkeit se i 1-2 Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zwei Stunden pro Tag zumu tbar (vor stehend E. 3. 5) .
Obschon aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von zwei Stunden attestiert wurde, ging der RAD-Arzt von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine Begründung für die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlt gänzlich.
Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden attestiert wurde. 4.4
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte der behandelnde Psychiater im August 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), und
attestierte eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit
(vorstehend E. 3.2) . Im Oktober 2018 hielt er fest, die rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei gegenwärtig leicht remittierend und führte aus, vom 1. Januar 2017 bis 3 1. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Novem ber 2017 bis 3 1. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zudem hielt er fest, längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zu mutbar sein (vorstehend E. 3. 6) . Im Januar 2019 widerholte er, dem Beschwerde führer sei auf längere Sicht eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3. 8) . Eine weitere psychiatrische Beurteilung liegt von Dr. Z.___ vor, welcher im März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psy chiatrische Kurzbeurteilung verfasst hatte. Er erachtete die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose als nicht nachvollziehbar und nannte als Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 3.1, E. 3.3).
Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit der psychischen Problematik auseinander. Aus seiner Stellungnahme geht einzig hervor, dass er der Diagnose rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen, keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (vorstehend E. 3. 7). 4.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.6
Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwer deführer s kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwer debild auswirken und ob die beurteilende Fachperson ihre Einschätzung in Kennt nis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen (vgl. die vorstehende Erwä gung) abgab. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diag nostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt. 4. 7
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, was folgt:
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 na mentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Be rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4- 3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und wäre auch vorliegend zu beachten gewesen. 4 .8
Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit den psychia trischen Diagnosen auseinander, sondern bezog nur den somatischen Gesundheitszustand in seine Beurteilung mit ein. Zwar beurteilte er die ärztliche n Berichte als schlüssig und führte aus, auf diese könne abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3. 7) . Er begründete jedoch nicht, weshalb er dennoch von den Beurteilungen de r behandelnden Ärzte abwich und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus ging. Auf die vorliegende Beurteilung durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. G leichzeitig kann vorliegend nicht einzig auf die Beur teilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da sich wie dargelegt die psychiatrische Beurteilung als nicht umfassend erweist und zudem in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher an gezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach je nach Ausgang die Frage von Integrationsmassnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der gestellte prozessuale Antr ag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos geworden zu erachten. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’7 00.-- (inklusive Baraus lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 196
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3 geborene X.___ war zuletzt von 2008 bis 2017 als Lagermit arbeiter/ s tellvertretender Schichtführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/ 23) . Am 30. August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Wirbel säulenkrankheit, Krebs, eine Schulteroperation und eine Hepatitis bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/31, Urk. 6/34) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/32) bei. Am 25. April 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/37) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/48, Urk. 6/53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/59 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am
31. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 . Mai 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm In tegrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) zu gewähren und berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG durchzuführen. Eventuell sei der Anspruch auf Ausrichtung einer vollen ordentlichen Invalidenrente zu prüfen . Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein orthopädisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das zum Krank heits
- und Beschwerdebild des Versicherten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit Stellung nimmt (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 3. Juli 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Juli 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 5. März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 6/32/73-90) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16) : - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi schen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Alkoholkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.10; S. 16). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer aufgrund der Konfliktsituation und der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit gleichem Ressourcenprofil würde der Be schwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sein, eine Steigerung alle 14 Tage um 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer insbeson dere für Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration so wie kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu mindestens 30 % eingeschränkt (Ziff. 7.2). Ein spezielles Ressourcenprofil einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da der Beschwerdeführer ab sofort mit einem 50%igen Arbeits pensum eingegliedert werden könne (Ziff. 7.3).
E. 3.2 Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vo m 1 4. August 2017 (Urk. 6/9/1-3 = Urk. 6/22/1-3 = Urk. 6/32/63-65) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017, und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode m it Angstzuständen (ICD-10 F33.1)
Aktuell und kurzfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 6). Beim jetzigen Arbeitgeber komme keine Arbeit mehr in Frage. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen wie reduzierte Konzentration, rasche Ermüdung, reduzierte Ausdauer und Belast barkeit. Deshalb seien berufliche Massnahmen angezeigt (Ziff. 7).
E. 3.3 Dr. Z.___ führte mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/32/51-55) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 4) aus, die von Dr. A.___ diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 4). 3. 4
Dr. B.___, praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 2. No vember 2017 (Urk. 6/22/4)
fest, der Beschwerdeführer leide seit neun Jahren unter belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im letzten Jahren hätten die Rückenbeschwerden massiv zugenommen, weshalb der Beschwerdeführer sich ambulanten und stationären Therapien un terzogen haben. Die Beschwerden hätten einen chronischen Verlauf und seien auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) zurückzuführen.
Seit dem letzten Jahr leide der Beschwerdeführer erneut unter Erschöpfung, in nerer Unruhe und Stimmungsschwankungen. Im Zusammenhang mit den chro nischen Rückenschmerzen und beruflichen Konfliktsituationen sei es im Oktober 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner psychischen Lage gekommen, weshalb eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Be handlung stattgefunden habe.
In der Anamnese seien ausserdem eine Hepatitis B Infektion und ein Larynxkar zinom bekannt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/26) führte Dr. B.___
aus, in Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen leide der Beschwer deführer an Gicht. Seit dem 2 8. November 2017 befinde sich der Beschwerdefüh rer wegen eines schweren Gichtanfalles des rechten Beines in ärztlicher Behand lung. 3. 5
Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2018 (Urk. 6/43) aus, er habe den Beschwerdeführer vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 6. April 2018 behandelt (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - r ezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L5/S1 und Osteochondrose L5-S, mit Spondylarthrose L3-L4 und L4-L5 beidseits - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
F ür die Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 3 1. Oktober 2016 bis am 1 8. November 2016, vom 1 0. bis am 2 1. Juli 2017 und vom 2 8. August 2017 bis am 3 1. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. November 2017 bis am
31. Dezember 2017 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine strenge Arbeit mit Heben/Tragen/Schieben von sch w eren Lasten, g ebückter- und Zwangs -H altung sowie Ersteigen von Trep pen/Leitern (Ziff. 3.3). Zu bestehenden Funktionseinschränkungen führte er aus, d ie Flexion und Rotation der LWS sei erheblich eingeschränkt. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer lange s S tehen, Heben/T ragen von schweren Lasten, Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Arbeiten bei Kälte/Nässe/Zugluft (Ziff. 3.4).
Die bisherige Tätigkeit sei 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2) . 3. 6
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2018 (Urk. 6/45) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittierend, beste hend seit Herbst 2016
Er behandle den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen (Ziff. 1.2). Vom 1. Januar 2017 bis 3 1. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2017 bis 3 1. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorgeschichte bereits depressive Episoden durchgemacht. Die aktuelle depressive Entwicklung könne im Rahmen eines Re zidivs verstanden werden. Längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sein (Ziff. 2.7).
Folgende Funktionseinschränkungen bestünden: Mangelnde Konzentration, ver langsamtes Tempo, mangelnde Belastbarkeit (Ziff. 3.4).
Die Prognose zur Eingliederung sehe gut aus. Der Beschwerdeführer benötige aber eine gute Begleitung (Ziff. 4.3). 3. 7
Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 6/4 7 /5) gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen - Zustand nach Larynxkarzinom (2008) mit Operation und Radiotherapie - arterielle Hypertonie
Weiter führte er aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer bestünden folgende funktionelle Einschränkungen: Schweres Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. L eichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5
kg, ohne Verharren in Zwangshaltun gen, würden dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sein. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. 3.
E. 3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und wäre auch vorliegend zu beachten gewesen. 4 .8
Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit den psychia trischen Diagnosen auseinander, sondern bezog nur den somatischen Gesundheitszustand in seine Beurteilung mit ein. Zwar beurteilte er die ärztliche n Berichte als schlüssig und führte aus, auf diese könne abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3. 7) . Er begründete jedoch nicht, weshalb er dennoch von den Beurteilungen de r behandelnden Ärzte abwich und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus ging. Auf die vorliegende Beurteilung durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. G leichzeitig kann vorliegend nicht einzig auf die Beur teilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da sich wie dargelegt die psychiatrische Beurteilung als nicht umfassend erweist und zudem in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher an gezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach je nach Ausgang die Frage von Integrationsmassnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der gestellte prozessuale Antr ag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos geworden zu erachten. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’7 00.-- (inklusive Baraus lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.6
Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwer deführer s kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwer debild auswirken und ob die beurteilende Fachperson ihre Einschätzung in Kennt nis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen (vgl. die vorstehende Erwä gung) abgab. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diag nostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt. 4. 7
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, was folgt:
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 na mentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Be rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00395
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 196 3 geborene X.___ war zuletzt von 2008 bis 2017 als Lagermit arbeiter/ s tellvertretender Schichtführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/ 23) . Am 30. August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Wirbel säulenkrankheit, Krebs, eine Schulteroperation und eine Hepatitis bei der Invali denversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und zog Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/31, Urk. 6/34) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/32) bei. Am 25. April 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/37) . Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/48, Urk. 6/53) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/59 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am
31. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 . Mai 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm In tegrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) zu gewähren und berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG durchzuführen. Eventuell sei der Anspruch auf Ausrichtung einer vollen ordentlichen Invalidenrente zu prüfen . Die IV-Stelle sei anzuweisen, ein orthopädisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das zum Krank heits
- und Beschwerdebild des Versicherten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit Stellung nimmt (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Ver sicherte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Am 3. Juli 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. Juli 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Mai 2019 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 3 1. Oktober 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkei t (S. 1) . Der Invalidi tätsgrad betrage 11 %. Der Beschwerdeführer sei auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum sei weiterhin für ihn zuständig (S. 2) . 2.2
Der Besch werdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Er sei nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin gehe von einem völlig unrealistischen Invalideneinkommen aus (Rz
2) . In einem ersten Schritt würden beispielsweise Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG angezeigt sei n, zumal er gewillt sei, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Rz 6). Es sei nicht zulässig, dass ihn die Beschwerdegegnerin an die Ar beitslosenversicherung ver weise (Rz 10). 2.3
Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad de s Be schwerdeführer s . 3. 3.1
Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 5. März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 6/32/73-90) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16) : - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi schen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwär tiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) sowie psychische und Verhaltensstörun gen durch Alkoholkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.10; S. 16). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber sei der Beschwerdeführer aufgrund der Konfliktsituation und der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit gleichem Ressourcenprofil würde der Be schwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig sein, eine Steigerung alle 14 Tage um 10 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar (S. 17 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer insbeson dere für Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration so wie kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu mindestens 30 % eingeschränkt (Ziff. 7.2). Ein spezielles Ressourcenprofil einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da der Beschwerdeführer ab sofort mit einem 50%igen Arbeits pensum eingegliedert werden könne (Ziff. 7.3). 3.2
Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vo m 1 4. August 2017 (Urk. 6/9/1-3 = Urk. 6/22/1-3 = Urk. 6/32/63-65) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2017, und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode m it Angstzuständen (ICD-10 F33.1)
Aktuell und kurzfristig bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 6). Beim jetzigen Arbeitgeber komme keine Arbeit mehr in Frage. Aktuell bestünden beim Beschwerdeführer psychische Einschränkungen wie reduzierte Konzentration, rasche Ermüdung, reduzierte Ausdauer und Belast barkeit. Deshalb seien berufliche Massnahmen angezeigt (Ziff. 7). 3.3
Dr. Z.___ führte mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/32/51-55) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 4) aus, die von Dr. A.___ diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 4). 3. 4
Dr. B.___, praktische Ärztin, hielt mit Bericht vom 2. No vember 2017 (Urk. 6/22/4)
fest, der Beschwerdeführer leide seit neun Jahren unter belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im letzten Jahren hätten die Rückenbeschwerden massiv zugenommen, weshalb der Beschwerdeführer sich ambulanten und stationären Therapien un terzogen haben. Die Beschwerden hätten einen chronischen Verlauf und seien auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) zurückzuführen.
Seit dem letzten Jahr leide der Beschwerdeführer erneut unter Erschöpfung, in nerer Unruhe und Stimmungsschwankungen. Im Zusammenhang mit den chro nischen Rückenschmerzen und beruflichen Konfliktsituationen sei es im Oktober 2016 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner psychischen Lage gekommen, weshalb eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Be handlung stattgefunden habe.
In der Anamnese seien ausserdem eine Hepatitis B Infektion und ein Larynxkar zinom bekannt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/26) führte Dr. B.___
aus, in Ergänzung zu den bisherigen Diagnosen leide der Beschwer deführer an Gicht. Seit dem 2 8. November 2017 befinde sich der Beschwerdefüh rer wegen eines schweren Gichtanfalles des rechten Beines in ärztlicher Behand lung. 3. 5
Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Bericht vom 1 4. Juli 2018 (Urk. 6/43) aus, er habe den Beschwerdeführer vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 6. April 2018 behandelt (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - r ezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L5/S1 und Osteochondrose L5-S, mit Spondylarthrose L3-L4 und L4-L5 beidseits - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
F ür die Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 3 1. Oktober 2016 bis am 1 8. November 2016, vom 1 0. bis am 2 1. Juli 2017 und vom 2 8. August 2017 bis am 3 1. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. November 2017 bis am
31. Dezember 2017 habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3).
Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine strenge Arbeit mit Heben/Tragen/Schieben von sch w eren Lasten, g ebückter- und Zwangs -H altung sowie Ersteigen von Trep pen/Leitern (Ziff. 3.3). Zu bestehenden Funktionseinschränkungen führte er aus, d ie Flexion und Rotation der LWS sei erheblich eingeschränkt. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer lange s S tehen, Heben/T ragen von schweren Lasten, Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung, Arbeiten bei Kälte/Nässe/Zugluft (Ziff. 3.4).
Die bisherige Tätigkeit sei 1-2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1) . Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 2 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2) . 3. 6
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2018 (Urk. 6/45) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittierend, beste hend seit Herbst 2016
Er behandle den Beschwerdeführer alle drei bis vier Wochen (Ziff. 1.2). Vom 1. Januar 2017 bis 3 1. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. November 2017 bis 3 1. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit be standen (Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Vorgeschichte bereits depressive Episoden durchgemacht. Die aktuelle depressive Entwicklung könne im Rahmen eines Re zidivs verstanden werden. Längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sein (Ziff. 2.7).
Folgende Funktionseinschränkungen bestünden: Mangelnde Konzentration, ver langsamtes Tempo, mangelnde Belastbarkeit (Ziff. 3.4).
Die Prognose zur Eingliederung sehe gut aus. Der Beschwerdeführer benötige aber eine gute Begleitung (Ziff. 4.3). 3. 7
Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2018 (Urk. 6/4 7 /5) gestützt auf die medizinische Aktenlage folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom - rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen - Zustand nach Larynxkarzinom (2008) mit Operation und Radiotherapie - arterielle Hypertonie
Weiter führte er aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer bestünden folgende funktionelle Einschränkungen: Schweres Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. L eichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tra gen und Transportieren von Lasten über 5
kg, ohne Verharren in Zwangshaltun gen, würden dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sein. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizini schen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. 3. 8
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 2 5. Januar 2019 (Urk. 3) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), gegenwärtig leicht remittie rend . Die im Zentrum E.___ begonnene Therapie mit Mirtazapin
sei fortgeführt worden . Darunter sei es zwischenzeitlich zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Nach einiger Zeit sei es aber zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes und Aufflackern der depressiven Symptome gekommen . Im weiteren Verlauf hätten den Beschwerdeführer zwei für ihn schwerwiegende Ereignisse in seiner Familie erschüttert . Im Dezember 2017 sei ein Sohn des Beschwerdeführers zufällig in eine Schlägerei verwickelt gewesen . Dabei habe er seinen guten Kollegen mit einem Messer unabsichtlich verletzt . Seither sei er inhaftiert. Dieses Ereignis widerspr e ch e moralischen Werten des Beschwerdeführers und mach e ihn sehr traurig und wütend. Im Sommer 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers unerwartet gestorben . Beide Ereignisse mach t en dem Beschwerdeführer stark zu schaffen (S. 2) .
Der Beschwerdeführer reagier e nach Verlusten zunehmend und immer stärker mit depressiven und Angstsymptomen, welche trotz der adäquaten antidepressiven Therapie einen schwankenden Verlauf zeig t en. Der Beschwerdeführer
sei sonst sehr motiviert, etwas zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht würde dem Beschwer deführer
eine 50 % ige Tätigkeit auf längere Sicht zumutbar sein . Eine längerfris tige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit als Lagerist eingeschränkt, i n einer angepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorste hend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RA D-Beurteilung (vor stehend E. 3. 7). 4.2
Der RAD-Arzt Dr. D.___
führte z u funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahr er aus, schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Damit übereinstimmend nannte er als Belastungsprofil leichte (angepasste) Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5
kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen. In einer entsprechend ange passten Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3. 7) . 4.3
In somatischer
Hinsicht wurde aus fac härztlicher Sicht als Diagnosen ein r ezidi vierendes L5-radikuläres Schmerzsyndrom und eine
rezidivierende Arthritis urica mit Gichtanfällen genannt . Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wurde ab dem 3 1. Oktober 2016 wiederholt für einige Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vom 1. November bis 31. Dezember 2017 wurde eine 80%i ge Arbeits unfähigkeit attestiert . Die bisherige Tätigkeit se i 1-2 Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zwei Stunden pro Tag zumu tbar (vor stehend E. 3. 5) .
Obschon aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von zwei Stunden attestiert wurde, ging der RAD-Arzt von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Eine Begründung für die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fehlt gänzlich.
Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass aus fachärztlicher Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden attestiert wurde. 4.4
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte der behandelnde Psychiater im August 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen (ICD-10 F33.1), und
attestierte eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit
(vorstehend E. 3.2) . Im Oktober 2018 hielt er fest, die rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mi t Angstzuständen (ICD-10 F33.1), sei gegenwärtig leicht remittierend und führte aus, vom 1. Januar 2017 bis 3 1. Oktober 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Novem ber 2017 bis 3 1. Oktober 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zudem hielt er fest, längerfristig würde dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit zu mutbar sein (vorstehend E. 3. 6) . Im Januar 2019 widerholte er, dem Beschwerde führer sei auf längere Sicht eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3. 8) . Eine weitere psychiatrische Beurteilung liegt von Dr. Z.___ vor, welcher im März 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers eine psy chiatrische Kurzbeurteilung verfasst hatte. Er erachtete die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose als nicht nachvollziehbar und nannte als Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23; vorstehend E. 3.1, E. 3.3).
Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit der psychischen Problematik auseinander. Aus seiner Stellungnahme geht einzig hervor, dass er der Diagnose rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angstzuständen, keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (vorstehend E. 3. 7). 4.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach ei nem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.6
Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwer deführer s kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwer debild auswirken und ob die beurteilende Fachperson ihre Einschätzung in Kennt nis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen (vgl. die vorstehende Erwä gung) abgab. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diag nostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt. 4. 7
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, was folgt:
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 na mentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Be zug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine inva lidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Be rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4- 3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzuneh mende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und wäre auch vorliegend zu beachten gewesen. 4 .8
Der RAD-Arzt setzte sich nicht mit den psychia trischen Diagnosen auseinander, sondern bezog nur den somatischen Gesundheitszustand in seine Beurteilung mit ein. Zwar beurteilte er die ärztliche n Berichte als schlüssig und führte aus, auf diese könne abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3. 7) . Er begründete jedoch nicht, weshalb er dennoch von den Beurteilungen de r behandelnden Ärzte abwich und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus ging. Auf die vorliegende Beurteilung durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden. G leichzeitig kann vorliegend nicht einzig auf die Beur teilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden, da sich wie dargelegt die psychiatrische Beurteilung als nicht umfassend erweist und zudem in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2
Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ungenügend abgeklärt. Es ist daher an gezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in geeigneter Weise abkläre und hernach je nach Ausgang die Frage von Integrationsmassnahmen prüfe oder gegebenenfalls erneut über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der gestellte prozessuale Antr ag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos geworden zu erachten. 7 . 7 .1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer)
und beim praxisgemässen Stundenan satz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’7 00.-- (inklusive Baraus lagen und MwSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller