Sachverhalt
1.
Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit Oktober 2013 als gelernter Koch im Altersheim Y.___ und übernahm dort ab Oktober 2017 die Funktion als Küchenchef, jeweils bei einem 100%-Pensum (Urk. 6/2 und Urk. 6/12). Der Versicherte meldete sich a m 31. Mai 2018 (Eingangsdatum) w egen einer Depressionssymptomatik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlich keitsstruktur bedingten Überforderung am Arbeitsplatz bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/2). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärun gen, zog die Akten der Helsana
Versicherungen AG als Krankentaggeldver sicherung (nachfolgend: Helsana) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch. Mit Mitteilung vom 17. August 2018 gewährte sie X.___ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes mittels Job Coaching durch die Z.___ vom 15. August 2018 bis Ende Februar 2019 (Urk. 6/13). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2019 gekündigt hatte, wurde das Job Coaching per 24. Januar 2019 abgeschlossen (vgl. Schlussbericht der Z.___ v om 1. Februar 2019, Urk. 6/30); anlässlich des Schlussgesprächs ersuchte der Versicherte um Umschulung (vgl. Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/49 S. 7 f.). Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie Vertrauensarzt SGV, erstat tete am 11. Februar 2019 zuhanden der Helsana eine psychiatrische Kurzbeur teilung (Urk. 6/33 S. 5-28), woraufhin diese am 20. Februar 2019 entschied , dass es dem Versicherte n aufgrund der medizinischen Beurteilung möglich und zu mutbar sei, im Rahmen der Schadenminderungspflicht in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb ihm das Taggeld (mit einer dreimonatigen Anpassungszeit) nur noch bis am 31. Mai 2019 ausbe zahlt werde (Urk. 6/33 S. 2-4). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Um schulung) an (Urk. 6/34), wogegen er am 6. März respektive 5. April 2019 Ein wand erhob (Urk. 6/37 und Urk. 6/44, unter Beilage eines Arztzeugnisses von B.___ , Arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, Urk. 6/43 ). Am 25. April 2019 gab der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung
zur aktuellen Aktenlage ab (Urk. 6/46). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Umschu lungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 31. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-53), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -
soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung , Umschulung , Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion - weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Auf die jüngste, nun anderslautende Beurtei lung des Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019, wonach er nur in einer anderen Berufsbranche zu 100 % arbeitsfähig sei , könne nicht abgestellt werden. Insbesondere vermöge die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch) nicht zu überzeugen, da diese im Wesentlichen - bei weitestgehend unauffälligen Befunden - auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Auch eine Prüfung anhand den Standardindikatoren würde keine relevanten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ergeben. 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend , dass er entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin als Koch nicht voll umfänglich arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters B.___ , des begutachtenden Dr. A.___ sowie der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 201 9. D er von der Helsana vorgenommene Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad vom 29.87 %, womit auch die Voraussetzung der Mindesterwerbseinbusse erfüllt sei. 2.3
Strei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3. 3.1
Dr. C.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer von April bis Juni 2018 behandelt e , stellte in seinem Be richt vom 28. Mai 2018 (Urk. 6/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgr adige Episode (ICD-10: F 33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Abhängigkeitssyndrom: Psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak (ICD-10: F17.2). Bei m zu 100 % als Küchenchef in einem Altersheim tätigen Beschwerdeführer bestehe eine Depressionssymptoma tik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur bedingten Über forderung am Arbeitsplatz. Die Prognose sei grundsätzlich als positiv anzusehen, wobei die Persönlichkeitstendenzen einer erfolgreichen Eingliederung im Wege stehen könnten. Angeraten werde die Fortführung der aktuellen therapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der E insatz eines qualifizierten Job- Coaches am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sei a ktuell zu 100 % arbeitsun fähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Einsatz von 4 Stunden tägl ich, jeweils Montag bis Freitag empfohlen. Der Beschwerdeführer sei bei Aufgaben im Haus halt nicht eingeschränkt; er bekomme jedoch Unterstützung seitens seiner festen Freundin. 3.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 neu behandelnde Psychiater B.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2019 (Urk. 6/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit April 2018 bestehendes Burn-out (ICD-10: Z73.0/Z73.5/Z73.2) auf. Bereits im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression behandelt wor den, worüber aber keine Akten vorhanden seien. Als Chefkoch im Altersheim sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Führungsposition in ein Burn-out und eine Überforderung geraten. Damit zusammenhängende chronische Schlafstörungen hätten zu einer chronischen Übermüdung geführt . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli bis 31. August 2018 zu 30 %, vom 1. September bis 3 1. Dezember 2018 zu 20 % und seither bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prog nose sei gut, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Koordination und Füh rungsposition von Personal verpflichtet sei. So könne er am besten als angestell ter Koch arbeiten oder sich nach einer seriösen Berufsberatung in einem anderen Beruf betätigen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem geeigneten Beruf sei ihm dagegen vollzeitlich zumutbar. Zur zeit ständen die Erschöpfung und die Unsicherheit in der beruflichen Weiterent wicklung einer Eingliederung im Wege. Bei Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Eine gute Abklärung, um Talente für eine berufliche Umschulung zu nutzen, sei empfehlenswert. 3.3
Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 25. Januar 2019 Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/29) und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Koch EFZ, zuletzt mit Führungsposition, ab Februar 2019 teilweise möglich sei, jedoch nicht in einer Führungsposition, idealerweise ohne Nacht- und Schichtdienst, von Montag bis Freitag, zunächst beginnend in einem 50%-Pensum mit schrittweiser Steigerung. Sollte keine Stelle als Koch mit sol chen Rahmenbedingungen gefunden werden, wäre eine Verweistätigkeit zu empfehlen. Nach einer weiteren Remission der Depression sollte ein Vollpensum in einer angepassten Tätigkeit wieder möglich sein. Das Belastungs- und Ressour cenprofil zeige sich folgendermassen: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne perma nenten Zeit- und Termindruck, idealerweise ohne Schicht- und Nachtdienst, von Montag bis Freitag, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. 3.4
Dr. A.___ nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 11. Februar 2019 (Urk. 6/33 S. 5-28) zuhanden der Helsana folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.0/F33.1) mit Status nach erster de pressiver Episode 201 2. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gende Diagnosen:
-
Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , im
Sin n e von selbst un sicheren , ängstlich-vermeidende n , akzentuierten
Persönlichkeitszügen ( ICD-10: Z73.1)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im
Sin n e von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder
Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom/schädlicher Gebrauch durch die
Einnahme von Lorazepam seit 2012, gegenwärtig abstinent (ICD-10:
F13.20/F13.10)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen , im
Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebra uch (ICD-10:
F17.24).
Beim Beschwerdeführer hand le es sich um ei nen 19 77 als Zweiten von insgesamt zwei Geschwistern in E.___ G eborenen .
Seine zwei Jahre ältere Schwester sei soweit gesund. Die Schwangerschaft und Geburt seien unauffällig verlaufen. Bis auf die üblichen Kinderkrankheiten sei der Beschwerdeführer nie krank gewesen. Die psychomotorische und Sprachentwicklung sei ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen. Kinderneurotische Zeichen seien verneint worden . Traumatische Ereig nisse aus der Kindheit, Adoleszenz und der späteren Zeit seien dem Beschwerde führer nicht bekannt. Während der Kindheit sei durch beide Elternteile immer viel Druck ausgeübt worden . Während der Schulzeit sei der Beschwerdeführer oft ab gelenkt - gemäss seinen Angaben hyperaktiv
- gewesen und habe Probleme mit der Aufmerksamkeit gehabt . Eine psychiatrische Heredität innerhalb der Familie des Beschwerdeführers
sei auf Nachfrage verneint worden .
Nach Abschluss der obligatorischen Schule habe der Beschwerdeführer
eine drei jährige Lehre als Koch mit eidgenössischem Zertifikat absolviert . Während der Tätigkeit al s Koch in Bülach habe der Versicherte eine Ausbildung zum Diät koch und später eine an derthalbjährige Aus bildung zum Kü chenchef absolviert. Zuletzt habe er vom 1. Oktober 2013 im Alters heim Y.___ , zuletzt in der Funktion des Küchenchefs, 42 Stunden pro Woche, in einem 100%igen Arbeitspensum, g earbeitet. Krankheitsbedingt habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 17. April 2018 aufgeben müssen und sei krankgeschrieben worden. Ab Juni 2018 habe der Beschwerdeführer
seine
Tätigkeit (bei einem 50%igen Arbeitspensum und angepasst als Administrationsaufgaben)
wieder
aufgenommen . Das Arbeits pensum sei bis Ende Dezember a uf 80 % gesteigert worden . Krankheitsbedingt, aufgrund einer Verschlechterun g des Gesundheitszustandes bei Ü berforderung zur Weihnachtszeit, sei es trotz Unterstützung dur ch den Job- Coach zu einer er neuten Deko mpensation gekommen. Aktuell werde eine 100%ige Arbeitsunfähig keit durch den behandelnden Psychiater B.___
attestiert. Der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mit einer Frequenz von sieben Tagen. Privat lebe
er seit 2017 in einer Beziehung zu einer 1992 g eborenen Schweizerin. Er bewohne alleine eine 3-Zi mmer-Mietwohnung. Aktuell erhalte er Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Untersuchung am
6. Februar 2019 über eine im Vorder grund stehende gedrückte Stimmung sowie einen verminderten Antrieb berichtet , wobei sich die Symptome unter der aktu ellen Behandlung ge bessert hätten. Belastend seien Einschlafs törungen, darüber hinaus Durchsch l af störungen. Der Beschwerdeführer geh e erst um 03:00 Uhr zu Bett. Von 2012 bis Ende Dezember 2018 habe
er regelmässig eine Tablette Te mesta
à 1 Milligramm zur Kupierung von Schlafstörungen genommen. An weiteren Beschwerden habe der Beschwerdeführer über Zukunftsängste, Existenzängste, Sorgen wie es weitergehe, Grübeln und Selbstunsicherheit als ein Persönlichkeitszug mit stän diger Kritik an sich selbst berichtet.
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anleh nung an die AMDP-Richtlinien an lässlich der Untersuchung sei eine ge drückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung auf gefallen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen . Es seien Existenzängste und Zu kunftsängste vorgetragen worden . Darüber hinaus hätten keine weiteren psycho patholog ischen Auffälligkeiten objektiviert werden können . Die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht eingeschränkt gewesen . Die soziale Teilnahme im pri vaten Leben habe sich gemäss den Angaben des Versicherten deutlich gebessert.
Die Ex ploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitäts niveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer nicht ein geschränkt: Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anleh nung an das Mini-ICF-APP beständen leichte bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, w obei die Fähigkeit zur Anwendung fachliche r Kom petenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef, welche ein hohes Multitasking erforder e , hochgradig beeinträchtigt sei . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersu chung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte bis allenfalls mittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F33.0/F 33.1), mit Status nach erster de pressiver Episode 2012, auszu geh en. Zusammenfassend handle es sich um eine zweite depressive Episode. Die erste depressive Episode sei 2012 gewesen , wobei sich der Beschwerdeführer da nach zwei Jahre in regelmässiger psy chiatrisch-psychot herapeutischer Behand lung befunden habe . Auf grund von ausgeprägten Schlafs törungen und Nervosität sei die Verordnung von Temesta ( Lorazepam ) erfolgt , was der Beschwerdeführer regelmässig bis Ende Dezember 2018 eingenommen habe . Zur zweiten depressi ven Episode sei es Anfang 2018 gekommen, mit Aufgabe der ausgeübten Küchenchef- Tätigkeit im April 201 8. Ab Juni 2018 habe
er begonnen , sich in einer angepassten Tätigkeit im letzten Betrieb wiedereinzugl iedern. Die Unter stützung erfolgte mithilfe eines Job-Coaches . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers
sei es trotz der guten Betreuung seitens der IV um die Weihnachtszeit zur erneuten Dekompensation und Exazerbation der psychischen Beschwerden gekommen, weswegen er schliesslich im Dezember 2018 seine Tä tigkeit habe aufgeben müssen . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle per Ende März 2019 gekündigt. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers sei trotz der Verbesserung instabil. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend zur Kupierung von den Schlafstörungen die Verordnung von einem sedierenden Antidepressi vum
empfohlen. Alternativ könne auch e ine Verordnung von einem hochpot enten nie drig dosierten Antipsychotikum
erwogen werden.
Aufgrund der gutachterlichen K onsistenzprüfung sei beim Beschwerdeführer da von auszugehen, dass es sich um eine durchaus authentische Beschwerdeschilde rung handle, zumal es keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gebe. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges konsistentes Bild. In der Selbsteinschätzung erlebe sich der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef und als Koch aufgrund de s verlangten hohen Multi tasking s nicht arbeitsfähig. Dieser Selbstbeurteilung könne aufgrund der im Rah men der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobene n me dizinischen Befunde gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer lägen bis auf die Selbstkündigung d er Arbeitsstelle und aktuell fehlenden berufliche n Zukunfts perspektiven keine weiter e n nicht versicherungsmedizinisch relevanten psycho sozialen Belastungsfaktoren vor. Die genannten psychosozialen Belastungsfakto ren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Koch sei auch keinem anderen Arbeitgeber zumutbar. Die Rückkehr in eine ähnliche Tätigkeit, die ein hohes Multitasking erfordere, werde überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Exazerbation der depressiven Episode führen. In einer optimal ange passten Tätigkeit ohne erforderlichem hohen Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit , ohne vorausgesetztem hohen Mass an Kreativität, ohne Aufgaben mit Multitasking oder Leitungsfunktion, sei ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20% gesteigert werden könne. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen mit Umschulung dringend angezeigt. 3.5
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines behandelnden Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 6/43) ein, worin dieser zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) fest hielt, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Problematik am Arbeitsplatz, welche ihn gesundheitlich beeinträchtige, seit dem 17. Juli 2018 in dessen Behandlung befinde. Wegen der unzumutbaren Arbeitssituation habe sich der Be schwerdeführer auf ärztlichen Rat hin entschieden, den alten Arbeitsplatz per Ende Dezember 2018 zu kündigen. Um seine Gesundheit zu schützen und wegen dem weiterhin bestehenden schwierigen Arbeitsverhältnis bleibe der Beschwer deführer für diesen Arbeitsplatz weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für jegliche Arbeiten in einer anderen Berufsbranche , wo ihm unvoreingenommen begegnet werde, sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % vermittelbar und zu 100% arbeitsfähig. 3.6
RAD-Ärztin Dr. D.___
nahm am 25. April 2019 Stellung zur aktuellen Akten lage und äusserte sich insbesondere zur psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (Urk. 6/46). Es sei nachvollziehbar, dass bei der bestehenden Vulnera bilität für depressive Episoden eine Leitungsfunktion für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Tätigkeit als Koch an sich, ohne Leitungsfunktion, nicht mehr ausübbar sein soll. Dies werde anhand des Gutachtens nicht schlüssig begründet. Insbesondere erscheine der Be schwerdeführer hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten in Bezug auf Konzentra tion und Gedächtnis unauffällig. Medizin-theoretisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei weitere r Remission der Depression in seiner ange stammten Tätigkeit als Koch, ohne Leitungsfunktion, wieder arbeiten könne. 4.
4.1
Ein Burnout kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. Burnout wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode, (vgl. E. 3.1). Dabei hie lt er explizit fest, dass diese Depressionsproblematik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bedingten Überforderung am Arbeitsplatz mit einer seit dem 1. Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef bestehe. Da nach ICD-10: F33 eine rezidivierende depressive Störung durch wiederholte depressive Episoden von 6- 12 Monaten Dauer charakterisiert ist (vgl. Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, F 33 S. 176 f.), kann die von Dr. C.___ gestellte Diagnose mit dem blossen Hinweis auf eine wiederkehrende Depressionsproblematik , wobei dies einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass diesbezügliche medizinischen Unterlagen vorlägen, nicht nachvollzogen werden. In der psy chiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ wurde denn zum psychiatrischen Erkrankungsverlauf ausgeführt, dass gemäss anamnestischen Angaben des Be schwerdeführers
bereits im Jahre 2012 depressionsbedingt eine kurzzeitige, rund 14-tägige , 100%ige Krankschreibung bestanden habe (vgl. Urk. 6/33 S. 11). Weiter ist auf die psychiatrische Einschätzung des Behandlers B.___ zu ver weisen, der in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ ebenfalls von einer Überforderungssituation aufgrund der ab Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef ausging und deshalb ein Burnout gemäss ICD-10: Z73.0 (Erschöpfungssyndrom) /Z73.5 (Mangel an Entspannung oder Freizeit) / Z 73.2 (sozialer Rollenkonflikt, nicht andernorts klassifiziert) diagnostizierte (vgl. E. 3.2) . Da der Psychiater B.___ einen direkten Zusam menhang zwischen der neuen Rolle als Küchenchef mit Führungsfunktion und der Überforderung erkannte, attestierte er dem Beschwerdeführer eine gute Prog nose und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als angestellter Koch ohne Koordinations- und Führungsaufgaben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef in einem Altersheim scheiterte, wobei er diese Führungsaufgaben nur von Oktober 2017 bis Mitte April 2018 (6.5 Monate) verrichtete, gründet nicht in einem psychischen Leiden, sondern beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einer Überforderung , welche sich als Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung zeigt. Ein e solche vermag jedoch - wie soeben dargelegt - nicht zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundhei tsschaden zu führen.
Dass der Behandler B.___ in seinem Arztzeugnis vom 28. Januar 2019 (vgl. E. 3.5) - entgegen seiner ursprünglich Einschätzung vom 21. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) - ausführte, dass der Beschwerdeführer nun in einer anderen Berufs branche zu 100 % vermittelbar und zu 100 % arbeitsfähig sei, mag daher rühren , dass er dieses Arztzeugnis z uhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) und nicht zuhanden der IV-Stelle ausstellte. D ieses rudimentäre Arztzeugnis, welches keinerlei Angaben zu den festgestellten Befunden oder Diagnosen enthält, vermag jedenfalls nicht die 7 Tage zuvor im überzeugend dar gelegte Einschätzung hinsichtlich Burnout-Diagnose und 100%iger Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Koch in Frage zu stellen.
Die Einschätzung von Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhan den der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in einer Tätigkeit als Küchenchef und als Koch zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4), vermag aus diversen Gründen nicht zu überzeugen. Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint anhand lediglich anamnestische r Angaben des Beschwerdeführers über eine rund 2-wöchigen depressionsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2012, gemäss ICD-10 eine rezidi vierende depressive Störung nicht als überwiegend wahrscheinlich . D ie Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass bei weitgehend unauf fälligen Befunden (vgl. Urk. 6/33 S. 18-21) eine attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit nicht plausibel erscheint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gutachter bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte. So führte Dr. A.___ explizit aus, dass der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef aufgrund de s verlangten hohen Multitasking s nicht arbeitsfähig sei , gefolgt werden könne (S. 22). Dabei ist fest zuhalten, dass ein versuchter Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef, welcher wegen Überforderung scheiterte, noch nicht dazu führt, dass diese für rund 6.5 Monate versuchte Tätigkeit zur angestammten Tätigkeit wird. Die Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion -, welche der Beschwerdeführer seit seinem Lehr abschluss im Jahre 1997 bis April 2018 ohne relevanten gesundheitsbedingten Unterbruch verrichten konnte, ist demnach weiterhin als angestammte Tätigkeit zu betrachten , die dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und mög lich ist.
Eine weitere eigenständige Diagnose wurde nicht gestellt. Da mit der somit einzig vorliegenden Burnout -Symptomatik kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher dauerhaft und in erheblichem Ausmass eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu begründen vermag, besteht kein Anspruch auf Massnahmen berufli cher Art. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit Oktober 2013 als gelernter Koch im Altersheim Y.___ und übernahm dort ab Oktober 2017 die Funktion als Küchenchef, jeweils bei einem 100%-Pensum (Urk. 6/2 und Urk. 6/12). Der Versicherte meldete sich a m 31. Mai 2018 (Eingangsdatum) w egen einer Depressionssymptomatik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlich keitsstruktur bedingten Überforderung am Arbeitsplatz bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/2). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärun gen, zog die Akten der Helsana
Versicherungen AG als Krankentaggeldver sicherung (nachfolgend: Helsana) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch. Mit Mitteilung vom 17. August 2018 gewährte sie X.___ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes mittels Job Coaching durch die Z.___ vom 15. August 2018 bis Ende Februar 2019 (Urk. 6/13). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2019 gekündigt hatte, wurde das Job Coaching per 24. Januar 2019 abgeschlossen (vgl. Schlussbericht der Z.___ v om 1. Februar 2019, Urk. 6/30); anlässlich des Schlussgesprächs ersuchte der Versicherte um Umschulung (vgl. Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/49 S. 7 f.). Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie Vertrauensarzt SGV, erstat tete am 11. Februar 2019 zuhanden der Helsana eine psychiatrische Kurzbeur teilung (Urk. 6/33 S. 5-28), woraufhin diese am 20. Februar 2019 entschied , dass es dem Versicherte n aufgrund der medizinischen Beurteilung möglich und zu mutbar sei, im Rahmen der Schadenminderungspflicht in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb ihm das Taggeld (mit einer dreimonatigen Anpassungszeit) nur noch bis am 31. Mai 2019 ausbe zahlt werde (Urk. 6/33 S. 2-4). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Um schulung) an (Urk. 6/34), wogegen er am 6. März respektive 5. April 2019 Ein wand erhob (Urk. 6/37 und Urk. 6/44, unter Beilage eines Arztzeugnisses von B.___ , Arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, Urk. 6/43 ). Am 25. April 2019 gab der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung
zur aktuellen Aktenlage ab (Urk. 6/46). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Umschu lungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung , Umschulung , Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) . 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___
a m 31. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-53), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion - weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Auf die jüngste, nun anderslautende Beurtei lung des Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019, wonach er nur in einer anderen Berufsbranche zu 100 % arbeitsfähig sei , könne nicht abgestellt werden. Insbesondere vermöge die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch) nicht zu überzeugen, da diese im Wesentlichen - bei weitestgehend unauffälligen Befunden - auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Auch eine Prüfung anhand den Standardindikatoren würde keine relevanten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ergeben.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend , dass er entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin als Koch nicht voll umfänglich arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters B.___ , des begutachtenden Dr. A.___ sowie der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 201 9. D er von der Helsana vorgenommene Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad vom 29.87 %, womit auch die Voraussetzung der Mindesterwerbseinbusse erfüllt sei.
E. 2.3 Strei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -
soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. C.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer von April bis Juni 2018 behandelt e , stellte in seinem Be richt vom 28. Mai 2018 (Urk. 6/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgr adige Episode (ICD-10: F 33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Abhängigkeitssyndrom: Psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak (ICD-10: F17.2). Bei m zu 100 % als Küchenchef in einem Altersheim tätigen Beschwerdeführer bestehe eine Depressionssymptoma tik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur bedingten Über forderung am Arbeitsplatz. Die Prognose sei grundsätzlich als positiv anzusehen, wobei die Persönlichkeitstendenzen einer erfolgreichen Eingliederung im Wege stehen könnten. Angeraten werde die Fortführung der aktuellen therapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der E insatz eines qualifizierten Job- Coaches am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sei a ktuell zu 100 % arbeitsun fähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Einsatz von 4 Stunden tägl ich, jeweils Montag bis Freitag empfohlen. Der Beschwerdeführer sei bei Aufgaben im Haus halt nicht eingeschränkt; er bekomme jedoch Unterstützung seitens seiner festen Freundin.
E. 3.2 Der den Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 neu behandelnde Psychiater B.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2019 (Urk. 6/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit April 2018 bestehendes Burn-out (ICD-10: Z73.0/Z73.5/Z73.2) auf. Bereits im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression behandelt wor den, worüber aber keine Akten vorhanden seien. Als Chefkoch im Altersheim sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Führungsposition in ein Burn-out und eine Überforderung geraten. Damit zusammenhängende chronische Schlafstörungen hätten zu einer chronischen Übermüdung geführt . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli bis 31. August 2018 zu 30 %, vom 1. September bis 3 1. Dezember 2018 zu 20 % und seither bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prog nose sei gut, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Koordination und Füh rungsposition von Personal verpflichtet sei. So könne er am besten als angestell ter Koch arbeiten oder sich nach einer seriösen Berufsberatung in einem anderen Beruf betätigen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem geeigneten Beruf sei ihm dagegen vollzeitlich zumutbar. Zur zeit ständen die Erschöpfung und die Unsicherheit in der beruflichen Weiterent wicklung einer Eingliederung im Wege. Bei Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Eine gute Abklärung, um Talente für eine berufliche Umschulung zu nutzen, sei empfehlenswert.
E. 3.3 Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 25. Januar 2019 Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/29) und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Koch EFZ, zuletzt mit Führungsposition, ab Februar 2019 teilweise möglich sei, jedoch nicht in einer Führungsposition, idealerweise ohne Nacht- und Schichtdienst, von Montag bis Freitag, zunächst beginnend in einem 50%-Pensum mit schrittweiser Steigerung. Sollte keine Stelle als Koch mit sol chen Rahmenbedingungen gefunden werden, wäre eine Verweistätigkeit zu empfehlen. Nach einer weiteren Remission der Depression sollte ein Vollpensum in einer angepassten Tätigkeit wieder möglich sein. Das Belastungs- und Ressour cenprofil zeige sich folgendermassen: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne perma nenten Zeit- und Termindruck, idealerweise ohne Schicht- und Nachtdienst, von Montag bis Freitag, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre.
E. 3.4 Dr. A.___ nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 11. Februar 2019 (Urk. 6/33 S. 5-28) zuhanden der Helsana folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.0/F33.1) mit Status nach erster de pressiver Episode 201 2. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gende Diagnosen:
-
Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , im
Sin n e von selbst un sicheren , ängstlich-vermeidende n , akzentuierten
Persönlichkeitszügen ( ICD-10: Z73.1)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im
Sin n e von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder
Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom/schädlicher Gebrauch durch die
Einnahme von Lorazepam seit 2012, gegenwärtig abstinent (ICD-10:
F13.20/F13.10)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen , im
Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebra uch (ICD-10:
F17.24).
Beim Beschwerdeführer hand le es sich um ei nen 19 77 als Zweiten von insgesamt zwei Geschwistern in E.___ G eborenen .
Seine zwei Jahre ältere Schwester sei soweit gesund. Die Schwangerschaft und Geburt seien unauffällig verlaufen. Bis auf die üblichen Kinderkrankheiten sei der Beschwerdeführer nie krank gewesen. Die psychomotorische und Sprachentwicklung sei ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen. Kinderneurotische Zeichen seien verneint worden . Traumatische Ereig nisse aus der Kindheit, Adoleszenz und der späteren Zeit seien dem Beschwerde führer nicht bekannt. Während der Kindheit sei durch beide Elternteile immer viel Druck ausgeübt worden . Während der Schulzeit sei der Beschwerdeführer oft ab gelenkt - gemäss seinen Angaben hyperaktiv
- gewesen und habe Probleme mit der Aufmerksamkeit gehabt . Eine psychiatrische Heredität innerhalb der Familie des Beschwerdeführers
sei auf Nachfrage verneint worden .
Nach Abschluss der obligatorischen Schule habe der Beschwerdeführer
eine drei jährige Lehre als Koch mit eidgenössischem Zertifikat absolviert . Während der Tätigkeit al s Koch in Bülach habe der Versicherte eine Ausbildung zum Diät koch und später eine an derthalbjährige Aus bildung zum Kü chenchef absolviert. Zuletzt habe er vom 1. Oktober 2013 im Alters heim Y.___ , zuletzt in der Funktion des Küchenchefs, 42 Stunden pro Woche, in einem 100%igen Arbeitspensum, g earbeitet. Krankheitsbedingt habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 17. April 2018 aufgeben müssen und sei krankgeschrieben worden. Ab Juni 2018 habe der Beschwerdeführer
seine
Tätigkeit (bei einem 50%igen Arbeitspensum und angepasst als Administrationsaufgaben)
wieder
aufgenommen . Das Arbeits pensum sei bis Ende Dezember a uf 80 % gesteigert worden . Krankheitsbedingt, aufgrund einer Verschlechterun g des Gesundheitszustandes bei Ü berforderung zur Weihnachtszeit, sei es trotz Unterstützung dur ch den Job- Coach zu einer er neuten Deko mpensation gekommen. Aktuell werde eine 100%ige Arbeitsunfähig keit durch den behandelnden Psychiater B.___
attestiert. Der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mit einer Frequenz von sieben Tagen. Privat lebe
er seit 2017 in einer Beziehung zu einer 1992 g eborenen Schweizerin. Er bewohne alleine eine 3-Zi mmer-Mietwohnung. Aktuell erhalte er Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Untersuchung am
6. Februar 2019 über eine im Vorder grund stehende gedrückte Stimmung sowie einen verminderten Antrieb berichtet , wobei sich die Symptome unter der aktu ellen Behandlung ge bessert hätten. Belastend seien Einschlafs törungen, darüber hinaus Durchsch l af störungen. Der Beschwerdeführer geh e erst um 03:00 Uhr zu Bett. Von 2012 bis Ende Dezember 2018 habe
er regelmässig eine Tablette Te mesta
à 1 Milligramm zur Kupierung von Schlafstörungen genommen. An weiteren Beschwerden habe der Beschwerdeführer über Zukunftsängste, Existenzängste, Sorgen wie es weitergehe, Grübeln und Selbstunsicherheit als ein Persönlichkeitszug mit stän diger Kritik an sich selbst berichtet.
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anleh nung an die AMDP-Richtlinien an lässlich der Untersuchung sei eine ge drückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung auf gefallen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen . Es seien Existenzängste und Zu kunftsängste vorgetragen worden . Darüber hinaus hätten keine weiteren psycho patholog ischen Auffälligkeiten objektiviert werden können . Die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht eingeschränkt gewesen . Die soziale Teilnahme im pri vaten Leben habe sich gemäss den Angaben des Versicherten deutlich gebessert.
Die Ex ploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitäts niveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer nicht ein geschränkt: Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anleh nung an das Mini-ICF-APP beständen leichte bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, w obei die Fähigkeit zur Anwendung fachliche r Kom petenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef, welche ein hohes Multitasking erforder e , hochgradig beeinträchtigt sei . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersu chung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte bis allenfalls mittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F33.0/F 33.1), mit Status nach erster de pressiver Episode 2012, auszu geh en. Zusammenfassend handle es sich um eine zweite depressive Episode. Die erste depressive Episode sei 2012 gewesen , wobei sich der Beschwerdeführer da nach zwei Jahre in regelmässiger psy chiatrisch-psychot herapeutischer Behand lung befunden habe . Auf grund von ausgeprägten Schlafs törungen und Nervosität sei die Verordnung von Temesta ( Lorazepam ) erfolgt , was der Beschwerdeführer regelmässig bis Ende Dezember 2018 eingenommen habe . Zur zweiten depressi ven Episode sei es Anfang 2018 gekommen, mit Aufgabe der ausgeübten Küchenchef- Tätigkeit im April 201 8. Ab Juni 2018 habe
er begonnen , sich in einer angepassten Tätigkeit im letzten Betrieb wiedereinzugl iedern. Die Unter stützung erfolgte mithilfe eines Job-Coaches . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers
sei es trotz der guten Betreuung seitens der IV um die Weihnachtszeit zur erneuten Dekompensation und Exazerbation der psychischen Beschwerden gekommen, weswegen er schliesslich im Dezember 2018 seine Tä tigkeit habe aufgeben müssen . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle per Ende März 2019 gekündigt. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers sei trotz der Verbesserung instabil. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend zur Kupierung von den Schlafstörungen die Verordnung von einem sedierenden Antidepressi vum
empfohlen. Alternativ könne auch e ine Verordnung von einem hochpot enten nie drig dosierten Antipsychotikum
erwogen werden.
Aufgrund der gutachterlichen K onsistenzprüfung sei beim Beschwerdeführer da von auszugehen, dass es sich um eine durchaus authentische Beschwerdeschilde rung handle, zumal es keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gebe. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges konsistentes Bild. In der Selbsteinschätzung erlebe sich der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef und als Koch aufgrund de s verlangten hohen Multi tasking s nicht arbeitsfähig. Dieser Selbstbeurteilung könne aufgrund der im Rah men der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobene n me dizinischen Befunde gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer lägen bis auf die Selbstkündigung d er Arbeitsstelle und aktuell fehlenden berufliche n Zukunfts perspektiven keine weiter e n nicht versicherungsmedizinisch relevanten psycho sozialen Belastungsfaktoren vor. Die genannten psychosozialen Belastungsfakto ren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Koch sei auch keinem anderen Arbeitgeber zumutbar. Die Rückkehr in eine ähnliche Tätigkeit, die ein hohes Multitasking erfordere, werde überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Exazerbation der depressiven Episode führen. In einer optimal ange passten Tätigkeit ohne erforderlichem hohen Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit , ohne vorausgesetztem hohen Mass an Kreativität, ohne Aufgaben mit Multitasking oder Leitungsfunktion, sei ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20% gesteigert werden könne. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen mit Umschulung dringend angezeigt.
E. 3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines behandelnden Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 6/43) ein, worin dieser zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) fest hielt, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Problematik am Arbeitsplatz, welche ihn gesundheitlich beeinträchtige, seit dem 17. Juli 2018 in dessen Behandlung befinde. Wegen der unzumutbaren Arbeitssituation habe sich der Be schwerdeführer auf ärztlichen Rat hin entschieden, den alten Arbeitsplatz per Ende Dezember 2018 zu kündigen. Um seine Gesundheit zu schützen und wegen dem weiterhin bestehenden schwierigen Arbeitsverhältnis bleibe der Beschwer deführer für diesen Arbeitsplatz weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für jegliche Arbeiten in einer anderen Berufsbranche , wo ihm unvoreingenommen begegnet werde, sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % vermittelbar und zu 100% arbeitsfähig.
E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. D.___
nahm am 25. April 2019 Stellung zur aktuellen Akten lage und äusserte sich insbesondere zur psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (Urk. 6/46). Es sei nachvollziehbar, dass bei der bestehenden Vulnera bilität für depressive Episoden eine Leitungsfunktion für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Tätigkeit als Koch an sich, ohne Leitungsfunktion, nicht mehr ausübbar sein soll. Dies werde anhand des Gutachtens nicht schlüssig begründet. Insbesondere erscheine der Be schwerdeführer hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten in Bezug auf Konzentra tion und Gedächtnis unauffällig. Medizin-theoretisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei weitere r Remission der Depression in seiner ange stammten Tätigkeit als Koch, ohne Leitungsfunktion, wieder arbeiten könne. 4.
4.1
Ein Burnout kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. Burnout wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode, (vgl. E. 3.1). Dabei hie lt er explizit fest, dass diese Depressionsproblematik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bedingten Überforderung am Arbeitsplatz mit einer seit dem 1. Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef bestehe. Da nach ICD-10: F33 eine rezidivierende depressive Störung durch wiederholte depressive Episoden von 6-
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 Monaten Dauer charakterisiert ist (vgl. Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, F 33 S. 176 f.), kann die von Dr. C.___ gestellte Diagnose mit dem blossen Hinweis auf eine wiederkehrende Depressionsproblematik , wobei dies einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass diesbezügliche medizinischen Unterlagen vorlägen, nicht nachvollzogen werden. In der psy chiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ wurde denn zum psychiatrischen Erkrankungsverlauf ausgeführt, dass gemäss anamnestischen Angaben des Be schwerdeführers
bereits im Jahre 2012 depressionsbedingt eine kurzzeitige, rund 14-tägige , 100%ige Krankschreibung bestanden habe (vgl. Urk. 6/33 S. 11). Weiter ist auf die psychiatrische Einschätzung des Behandlers B.___ zu ver weisen, der in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ ebenfalls von einer Überforderungssituation aufgrund der ab Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef ausging und deshalb ein Burnout gemäss ICD-10: Z73.0 (Erschöpfungssyndrom) /Z73.5 (Mangel an Entspannung oder Freizeit) / Z 73.2 (sozialer Rollenkonflikt, nicht andernorts klassifiziert) diagnostizierte (vgl. E. 3.2) . Da der Psychiater B.___ einen direkten Zusam menhang zwischen der neuen Rolle als Küchenchef mit Führungsfunktion und der Überforderung erkannte, attestierte er dem Beschwerdeführer eine gute Prog nose und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als angestellter Koch ohne Koordinations- und Führungsaufgaben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef in einem Altersheim scheiterte, wobei er diese Führungsaufgaben nur von Oktober 2017 bis Mitte April 2018 (6.5 Monate) verrichtete, gründet nicht in einem psychischen Leiden, sondern beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einer Überforderung , welche sich als Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung zeigt. Ein e solche vermag jedoch - wie soeben dargelegt - nicht zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundhei tsschaden zu führen.
Dass der Behandler B.___ in seinem Arztzeugnis vom 28. Januar 2019 (vgl. E. 3.5) - entgegen seiner ursprünglich Einschätzung vom 21. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) - ausführte, dass der Beschwerdeführer nun in einer anderen Berufs branche zu 100 % vermittelbar und zu 100 % arbeitsfähig sei, mag daher rühren , dass er dieses Arztzeugnis z uhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) und nicht zuhanden der IV-Stelle ausstellte. D ieses rudimentäre Arztzeugnis, welches keinerlei Angaben zu den festgestellten Befunden oder Diagnosen enthält, vermag jedenfalls nicht die 7 Tage zuvor im überzeugend dar gelegte Einschätzung hinsichtlich Burnout-Diagnose und 100%iger Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Koch in Frage zu stellen.
Die Einschätzung von Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhan den der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in einer Tätigkeit als Küchenchef und als Koch zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4), vermag aus diversen Gründen nicht zu überzeugen. Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint anhand lediglich anamnestische r Angaben des Beschwerdeführers über eine rund 2-wöchigen depressionsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2012, gemäss ICD-10 eine rezidi vierende depressive Störung nicht als überwiegend wahrscheinlich . D ie Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass bei weitgehend unauf fälligen Befunden (vgl. Urk. 6/33 S. 18-21) eine attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit nicht plausibel erscheint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gutachter bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte. So führte Dr. A.___ explizit aus, dass der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef aufgrund de s verlangten hohen Multitasking s nicht arbeitsfähig sei , gefolgt werden könne (S. 22). Dabei ist fest zuhalten, dass ein versuchter Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef, welcher wegen Überforderung scheiterte, noch nicht dazu führt, dass diese für rund 6.5 Monate versuchte Tätigkeit zur angestammten Tätigkeit wird. Die Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion -, welche der Beschwerdeführer seit seinem Lehr abschluss im Jahre 1997 bis April 2018 ohne relevanten gesundheitsbedingten Unterbruch verrichten konnte, ist demnach weiterhin als angestammte Tätigkeit zu betrachten , die dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und mög lich ist.
Eine weitere eigenständige Diagnose wurde nicht gestellt. Da mit der somit einzig vorliegenden Burnout -Symptomatik kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher dauerhaft und in erheblichem Ausmass eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu begründen vermag, besteht kein Anspruch auf Massnahmen berufli cher Art. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00394
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1977 geborene X.___ arbeitete seit Oktober 2013 als gelernter Koch im Altersheim Y.___ und übernahm dort ab Oktober 2017 die Funktion als Küchenchef, jeweils bei einem 100%-Pensum (Urk. 6/2 und Urk. 6/12). Der Versicherte meldete sich a m 31. Mai 2018 (Eingangsdatum) w egen einer Depressionssymptomatik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlich keitsstruktur bedingten Überforderung am Arbeitsplatz bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/2). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärun gen, zog die Akten der Helsana
Versicherungen AG als Krankentaggeldver sicherung (nachfolgend: Helsana) bei und führte eine Eingliederungsberatung durch. Mit Mitteilung vom 17. August 2018 gewährte sie X.___ Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes mittels Job Coaching durch die Z.___ vom 15. August 2018 bis Ende Februar 2019 (Urk. 6/13). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2019 gekündigt hatte, wurde das Job Coaching per 24. Januar 2019 abgeschlossen (vgl. Schlussbericht der Z.___ v om 1. Februar 2019, Urk. 6/30); anlässlich des Schlussgesprächs ersuchte der Versicherte um Umschulung (vgl. Verlaufspro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/49 S. 7 f.). Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM sowie Vertrauensarzt SGV, erstat tete am 11. Februar 2019 zuhanden der Helsana eine psychiatrische Kurzbeur teilung (Urk. 6/33 S. 5-28), woraufhin diese am 20. Februar 2019 entschied , dass es dem Versicherte n aufgrund der medizinischen Beurteilung möglich und zu mutbar sei, im Rahmen der Schadenminderungspflicht in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb ihm das Taggeld (mit einer dreimonatigen Anpassungszeit) nur noch bis am 31. Mai 2019 ausbe zahlt werde (Urk. 6/33 S. 2-4). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Um schulung) an (Urk. 6/34), wogegen er am 6. März respektive 5. April 2019 Ein wand erhob (Urk. 6/37 und Urk. 6/44, unter Beilage eines Arztzeugnisses von B.___ , Arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, Urk. 6/43 ). Am 25. April 2019 gab der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung
zur aktuellen Aktenlage ab (Urk. 6/46). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Umschu lungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
a m 31. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-53), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird -
soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung , Umschulung , Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.4
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion - weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Auf die jüngste, nun anderslautende Beurtei lung des Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019, wonach er nur in einer anderen Berufsbranche zu 100 % arbeitsfähig sei , könne nicht abgestellt werden. Insbesondere vermöge die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch) nicht zu überzeugen, da diese im Wesentlichen - bei weitestgehend unauffälligen Befunden - auf den subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Auch eine Prüfung anhand den Standardindikatoren würde keine relevanten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ergeben. 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend , dass er entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin als Koch nicht voll umfänglich arbeitsfähig sei. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Beurteilungen des behandelnden Psychiaters B.___ , des begutachtenden Dr. A.___ sowie der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 201 9. D er von der Helsana vorgenommene Einkommensvergleich ergebe sodann einen Invaliditätsgrad vom 29.87 %, womit auch die Voraussetzung der Mindesterwerbseinbusse erfüllt sei. 2.3
Strei tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Ein gliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3. 3.1
Dr. C.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer von April bis Juni 2018 behandelt e , stellte in seinem Be richt vom 28. Mai 2018 (Urk. 6/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgr adige Episode (ICD-10: F 33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Abhängigkeitssyndrom: Psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak (ICD-10: F17.2). Bei m zu 100 % als Küchenchef in einem Altersheim tätigen Beschwerdeführer bestehe eine Depressionssymptoma tik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur bedingten Über forderung am Arbeitsplatz. Die Prognose sei grundsätzlich als positiv anzusehen, wobei die Persönlichkeitstendenzen einer erfolgreichen Eingliederung im Wege stehen könnten. Angeraten werde die Fortführung der aktuellen therapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der E insatz eines qualifizierten Job- Coaches am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sei a ktuell zu 100 % arbeitsun fähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Einsatz von 4 Stunden tägl ich, jeweils Montag bis Freitag empfohlen. Der Beschwerdeführer sei bei Aufgaben im Haus halt nicht eingeschränkt; er bekomme jedoch Unterstützung seitens seiner festen Freundin. 3.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 17. Juli 2018 neu behandelnde Psychiater B.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2019 (Urk. 6/28) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit April 2018 bestehendes Burn-out (ICD-10: Z73.0/Z73.5/Z73.2) auf. Bereits im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression behandelt wor den, worüber aber keine Akten vorhanden seien. Als Chefkoch im Altersheim sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Führungsposition in ein Burn-out und eine Überforderung geraten. Damit zusammenhängende chronische Schlafstörungen hätten zu einer chronischen Übermüdung geführt . Der Beschwerdeführer sei vom 17. Juli bis 31. August 2018 zu 30 %, vom 1. September bis 3 1. Dezember 2018 zu 20 % und seither bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prog nose sei gut, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Koordination und Füh rungsposition von Personal verpflichtet sei. So könne er am besten als angestell ter Koch arbeiten oder sich nach einer seriösen Berufsberatung in einem anderen Beruf betätigen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in einem geeigneten Beruf sei ihm dagegen vollzeitlich zumutbar. Zur zeit ständen die Erschöpfung und die Unsicherheit in der beruflichen Weiterent wicklung einer Eingliederung im Wege. Bei Aufgaben im Haushalt sei er nicht eingeschränkt. Eine gute Abklärung, um Talente für eine berufliche Umschulung zu nutzen, sei empfehlenswert. 3.3
Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD nahm am 25. Januar 2019 Stellung zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/29) und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bis herigen Tätigkeit als Koch EFZ, zuletzt mit Führungsposition, ab Februar 2019 teilweise möglich sei, jedoch nicht in einer Führungsposition, idealerweise ohne Nacht- und Schichtdienst, von Montag bis Freitag, zunächst beginnend in einem 50%-Pensum mit schrittweiser Steigerung. Sollte keine Stelle als Koch mit sol chen Rahmenbedingungen gefunden werden, wäre eine Verweistätigkeit zu empfehlen. Nach einer weiteren Remission der Depression sollte ein Vollpensum in einer angepassten Tätigkeit wieder möglich sein. Das Belastungs- und Ressour cenprofil zeige sich folgendermassen: zeitlich flexible Tätigkeiten ohne perma nenten Zeit- und Termindruck, idealerweise ohne Schicht- und Nachtdienst, von Montag bis Freitag, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. 3.4
Dr. A.___ nannte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 11. Februar 2019 (Urk. 6/33 S. 5-28) zuhanden der Helsana folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.0/F33.1) mit Status nach erster de pressiver Episode 201 2. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben fol gende Diagnosen:
-
Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , im
Sin n e von selbst un sicheren , ängstlich-vermeidende n , akzentuierten
Persönlichkeitszügen ( ICD-10: Z73.1)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im
Sin n e von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder
Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom/schädlicher Gebrauch durch die
Einnahme von Lorazepam seit 2012, gegenwärtig abstinent (ICD-10:
F13.20/F13.10)
-
Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen , im
Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebra uch (ICD-10:
F17.24).
Beim Beschwerdeführer hand le es sich um ei nen 19 77 als Zweiten von insgesamt zwei Geschwistern in E.___ G eborenen .
Seine zwei Jahre ältere Schwester sei soweit gesund. Die Schwangerschaft und Geburt seien unauffällig verlaufen. Bis auf die üblichen Kinderkrankheiten sei der Beschwerdeführer nie krank gewesen. Die psychomotorische und Sprachentwicklung sei ohne besondere Auffälligkeiten verlaufen. Kinderneurotische Zeichen seien verneint worden . Traumatische Ereig nisse aus der Kindheit, Adoleszenz und der späteren Zeit seien dem Beschwerde führer nicht bekannt. Während der Kindheit sei durch beide Elternteile immer viel Druck ausgeübt worden . Während der Schulzeit sei der Beschwerdeführer oft ab gelenkt - gemäss seinen Angaben hyperaktiv
- gewesen und habe Probleme mit der Aufmerksamkeit gehabt . Eine psychiatrische Heredität innerhalb der Familie des Beschwerdeführers
sei auf Nachfrage verneint worden .
Nach Abschluss der obligatorischen Schule habe der Beschwerdeführer
eine drei jährige Lehre als Koch mit eidgenössischem Zertifikat absolviert . Während der Tätigkeit al s Koch in Bülach habe der Versicherte eine Ausbildung zum Diät koch und später eine an derthalbjährige Aus bildung zum Kü chenchef absolviert. Zuletzt habe er vom 1. Oktober 2013 im Alters heim Y.___ , zuletzt in der Funktion des Küchenchefs, 42 Stunden pro Woche, in einem 100%igen Arbeitspensum, g earbeitet. Krankheitsbedingt habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 17. April 2018 aufgeben müssen und sei krankgeschrieben worden. Ab Juni 2018 habe der Beschwerdeführer
seine
Tätigkeit (bei einem 50%igen Arbeitspensum und angepasst als Administrationsaufgaben)
wieder
aufgenommen . Das Arbeits pensum sei bis Ende Dezember a uf 80 % gesteigert worden . Krankheitsbedingt, aufgrund einer Verschlechterun g des Gesundheitszustandes bei Ü berforderung zur Weihnachtszeit, sei es trotz Unterstützung dur ch den Job- Coach zu einer er neuten Deko mpensation gekommen. Aktuell werde eine 100%ige Arbeitsunfähig keit durch den behandelnden Psychiater B.___
attestiert. Der Beschwerde führer befinde sich in regelmässiger psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, mit einer Frequenz von sieben Tagen. Privat lebe
er seit 2017 in einer Beziehung zu einer 1992 g eborenen Schweizerin. Er bewohne alleine eine 3-Zi mmer-Mietwohnung. Aktuell erhalte er Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Untersuchung am
6. Februar 2019 über eine im Vorder grund stehende gedrückte Stimmung sowie einen verminderten Antrieb berichtet , wobei sich die Symptome unter der aktu ellen Behandlung ge bessert hätten. Belastend seien Einschlafs törungen, darüber hinaus Durchsch l af störungen. Der Beschwerdeführer geh e erst um 03:00 Uhr zu Bett. Von 2012 bis Ende Dezember 2018 habe
er regelmässig eine Tablette Te mesta
à 1 Milligramm zur Kupierung von Schlafstörungen genommen. An weiteren Beschwerden habe der Beschwerdeführer über Zukunftsängste, Existenzängste, Sorgen wie es weitergehe, Grübeln und Selbstunsicherheit als ein Persönlichkeitszug mit stän diger Kritik an sich selbst berichtet.
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anleh nung an die AMDP-Richtlinien an lässlich der Untersuchung sei eine ge drückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung auf gefallen . Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen . Es seien Existenzängste und Zu kunftsängste vorgetragen worden . Darüber hinaus hätten keine weiteren psycho patholog ischen Auffälligkeiten objektiviert werden können . Die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht eingeschränkt gewesen . Die soziale Teilnahme im pri vaten Leben habe sich gemäss den Angaben des Versicherten deutlich gebessert.
Die Ex ploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitäts niveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich der Beschwerdeführer nicht ein geschränkt: Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anleh nung an das Mini-ICF-APP beständen leichte bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, w obei die Fähigkeit zur Anwendung fachliche r Kom petenzen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef, welche ein hohes Multitasking erforder e , hochgradig beeinträchtigt sei . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersu chung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer rezidivierenden depres siven Störung, gegenwärtig leichte bis allenfalls mittelgradig e depressive Episode (ICD-10: F33.0/F 33.1), mit Status nach erster de pressiver Episode 2012, auszu geh en. Zusammenfassend handle es sich um eine zweite depressive Episode. Die erste depressive Episode sei 2012 gewesen , wobei sich der Beschwerdeführer da nach zwei Jahre in regelmässiger psy chiatrisch-psychot herapeutischer Behand lung befunden habe . Auf grund von ausgeprägten Schlafs törungen und Nervosität sei die Verordnung von Temesta ( Lorazepam ) erfolgt , was der Beschwerdeführer regelmässig bis Ende Dezember 2018 eingenommen habe . Zur zweiten depressi ven Episode sei es Anfang 2018 gekommen, mit Aufgabe der ausgeübten Küchenchef- Tätigkeit im April 201 8. Ab Juni 2018 habe
er begonnen , sich in einer angepassten Tätigkeit im letzten Betrieb wiedereinzugl iedern. Die Unter stützung erfolgte mithilfe eines Job-Coaches . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers
sei es trotz der guten Betreuung seitens der IV um die Weihnachtszeit zur erneuten Dekompensation und Exazerbation der psychischen Beschwerden gekommen, weswegen er schliesslich im Dezember 2018 seine Tä tigkeit habe aufgeben müssen . Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle per Ende März 2019 gekündigt. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers sei trotz der Verbesserung instabil. Aus fachärztlicher Sicht werde dringend zur Kupierung von den Schlafstörungen die Verordnung von einem sedierenden Antidepressi vum
empfohlen. Alternativ könne auch e ine Verordnung von einem hochpot enten nie drig dosierten Antipsychotikum
erwogen werden.
Aufgrund der gutachterlichen K onsistenzprüfung sei beim Beschwerdeführer da von auszugehen, dass es sich um eine durchaus authentische Beschwerdeschilde rung handle, zumal es keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gebe. Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges konsistentes Bild. In der Selbsteinschätzung erlebe sich der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef und als Koch aufgrund de s verlangten hohen Multi tasking s nicht arbeitsfähig. Dieser Selbstbeurteilung könne aufgrund der im Rah men der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobene n me dizinischen Befunde gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer lägen bis auf die Selbstkündigung d er Arbeitsstelle und aktuell fehlenden berufliche n Zukunfts perspektiven keine weiter e n nicht versicherungsmedizinisch relevanten psycho sozialen Belastungsfaktoren vor. Die genannten psychosozialen Belastungsfakto ren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in d er zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Koch sei auch keinem anderen Arbeitgeber zumutbar. Die Rückkehr in eine ähnliche Tätigkeit, die ein hohes Multitasking erfordere, werde überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Exazerbation der depressiven Episode führen. In einer optimal ange passten Tätigkeit ohne erforderlichem hohen Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit , ohne vorausgesetztem hohen Mass an Kreativität, ohne Aufgaben mit Multitasking oder Leitungsfunktion, sei ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20% gesteigert werden könne. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Unterstützung in Form von beruflichen Massnahmen mit Umschulung dringend angezeigt. 3.5
Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines behandelnden Psychiaters B.___ vom 28. Januar 2019 (Urk. 6/43) ein, worin dieser zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) fest hielt, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Problematik am Arbeitsplatz, welche ihn gesundheitlich beeinträchtige, seit dem 17. Juli 2018 in dessen Behandlung befinde. Wegen der unzumutbaren Arbeitssituation habe sich der Be schwerdeführer auf ärztlichen Rat hin entschieden, den alten Arbeitsplatz per Ende Dezember 2018 zu kündigen. Um seine Gesundheit zu schützen und wegen dem weiterhin bestehenden schwierigen Arbeitsverhältnis bleibe der Beschwer deführer für diesen Arbeitsplatz weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für jegliche Arbeiten in einer anderen Berufsbranche , wo ihm unvoreingenommen begegnet werde, sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % vermittelbar und zu 100% arbeitsfähig. 3.6
RAD-Ärztin Dr. D.___
nahm am 25. April 2019 Stellung zur aktuellen Akten lage und äusserte sich insbesondere zur psychiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ (Urk. 6/46). Es sei nachvollziehbar, dass bei der bestehenden Vulnera bilität für depressive Episoden eine Leitungsfunktion für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Tätigkeit als Koch an sich, ohne Leitungsfunktion, nicht mehr ausübbar sein soll. Dies werde anhand des Gutachtens nicht schlüssig begründet. Insbesondere erscheine der Be schwerdeführer hinsichtlich der kognitiven Fähigkeiten in Bezug auf Konzentra tion und Gedächtnis unauffällig. Medizin-theoretisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei weitere r Remission der Depression in seiner ange stammten Tätigkeit als Koch, ohne Leitungsfunktion, wieder arbeiten könne. 4.
4.1
Ein Burnout kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. Burnout wird zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kate gorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode, (vgl. E. 3.1). Dabei hie lt er explizit fest, dass diese Depressionsproblematik vor dem Hintergrund einer durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers bedingten Überforderung am Arbeitsplatz mit einer seit dem 1. Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef bestehe. Da nach ICD-10: F33 eine rezidivierende depressive Störung durch wiederholte depressive Episoden von 6- 12 Monaten Dauer charakterisiert ist (vgl. Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auf lage, F 33 S. 176 f.), kann die von Dr. C.___ gestellte Diagnose mit dem blossen Hinweis auf eine wiederkehrende Depressionsproblematik , wobei dies einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht, ohne dass diesbezügliche medizinischen Unterlagen vorlägen, nicht nachvollzogen werden. In der psy chiatrischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ wurde denn zum psychiatrischen Erkrankungsverlauf ausgeführt, dass gemäss anamnestischen Angaben des Be schwerdeführers
bereits im Jahre 2012 depressionsbedingt eine kurzzeitige, rund 14-tägige , 100%ige Krankschreibung bestanden habe (vgl. Urk. 6/33 S. 11). Weiter ist auf die psychiatrische Einschätzung des Behandlers B.___ zu ver weisen, der in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___ ebenfalls von einer Überforderungssituation aufgrund der ab Oktober 2017 neu erlangten Führungsfunktion als Küchenchef ausging und deshalb ein Burnout gemäss ICD-10: Z73.0 (Erschöpfungssyndrom) /Z73.5 (Mangel an Entspannung oder Freizeit) / Z 73.2 (sozialer Rollenkonflikt, nicht andernorts klassifiziert) diagnostizierte (vgl. E. 3.2) . Da der Psychiater B.___ einen direkten Zusam menhang zwischen der neuen Rolle als Küchenchef mit Führungsfunktion und der Überforderung erkannte, attestierte er dem Beschwerdeführer eine gute Prog nose und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als angestellter Koch ohne Koordinations- und Führungsaufgaben. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef in einem Altersheim scheiterte, wobei er diese Führungsaufgaben nur von Oktober 2017 bis Mitte April 2018 (6.5 Monate) verrichtete, gründet nicht in einem psychischen Leiden, sondern beruht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einer Überforderung , welche sich als Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung zeigt. Ein e solche vermag jedoch - wie soeben dargelegt - nicht zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundhei tsschaden zu führen.
Dass der Behandler B.___ in seinem Arztzeugnis vom 28. Januar 2019 (vgl. E. 3.5) - entgegen seiner ursprünglich Einschätzung vom 21. Januar 2019 (vgl. E. 3.2) - ausführte, dass der Beschwerdeführer nun in einer anderen Berufs branche zu 100 % vermittelbar und zu 100 % arbeitsfähig sei, mag daher rühren , dass er dieses Arztzeugnis z uhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrums (RAV) und nicht zuhanden der IV-Stelle ausstellte. D ieses rudimentäre Arztzeugnis, welches keinerlei Angaben zu den festgestellten Befunden oder Diagnosen enthält, vermag jedenfalls nicht die 7 Tage zuvor im überzeugend dar gelegte Einschätzung hinsichtlich Burnout-Diagnose und 100%iger Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Koch in Frage zu stellen.
Die Einschätzung von Dr. A.___ in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung zuhan den der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in einer Tätigkeit als Küchenchef und als Koch zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4), vermag aus diversen Gründen nicht zu überzeugen. Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint anhand lediglich anamnestische r Angaben des Beschwerdeführers über eine rund 2-wöchigen depressionsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2012, gemäss ICD-10 eine rezidi vierende depressive Störung nicht als überwiegend wahrscheinlich . D ie Beschwerdegegnerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass bei weitgehend unauf fälligen Befunden (vgl. Urk. 6/33 S. 18-21) eine attestierte 100%ige Arbeits unfähigkeit nicht plausibel erscheint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gutachter bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte. So führte Dr. A.___ explizit aus, dass der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenchef aufgrund de s verlangten hohen Multitasking s nicht arbeitsfähig sei , gefolgt werden könne (S. 22). Dabei ist fest zuhalten, dass ein versuchter Karriereschritt vom Koch zum Küchenchef, welcher wegen Überforderung scheiterte, noch nicht dazu führt, dass diese für rund 6.5 Monate versuchte Tätigkeit zur angestammten Tätigkeit wird. Die Tätigkeit als Koch - ohne Führungsfunktion -, welche der Beschwerdeführer seit seinem Lehr abschluss im Jahre 1997 bis April 2018 ohne relevanten gesundheitsbedingten Unterbruch verrichten konnte, ist demnach weiterhin als angestammte Tätigkeit zu betrachten , die dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar und mög lich ist.
Eine weitere eigenständige Diagnose wurde nicht gestellt. Da mit der somit einzig vorliegenden Burnout -Symptomatik kein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher dauerhaft und in erheblichem Ausmass eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu begründen vermag, besteht kein Anspruch auf Massnahmen berufli cher Art. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Be schwerde abzuweisen. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger