Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , Mutter zweier Kinder (Jahrgang
1995 und 1997), ist gelernte Verkäuferin
und meldete sich
am 1 1. März 2011 u nter Hinweis auf eine im November 2010 diagnostizierte m ultiple Sklerose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34
Ziff. 6.2 -6.3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2011 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten keine Eingliederungsmassn ahmen möglich s eien ( Urk. 6/44). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 6. Juli 2012; Urk. 6/56). Nach ergangenem Vorbescheid vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 1.2
N ach am 8. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsener Scheidung ( Urk. 6/105) meldete sich die Versicherte a m 1 0. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/106 ) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und holte bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 5. April 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/159). Mit Vorbescheid vom 1 9. April 2016 ( Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 1. Juni 2016 ( Urk. 6/178), am 1 9. Oktober
2016 ( Urk. 6/189)
und am 2 6. April
2018 ( Urk. 6/223) Einwände erhob. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte der behandelnden Ärzte
( Urk. 6/177, Urk. 6/186 ,
Urk. 6/194/4-9, Urk. 6/222 /1-9 , Urk. 6/233) sowie einer gutachterlichen Stellungnahme der Y.___ vom
8. Januar 20 18 ( Urk. 6/214), stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 5. April 2019 die Rentenleistung ein ( Urk. 6/235 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung gemäss eigener Aussage nun in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Im Rahmen dieser Änderung sei auch ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit neu überprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Geeignet seien alle körperlich leichten Arbeiten, welche wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und keine besondere Fin gerfertigkeit voraussetzen würden. Die Tätigkeit als Verkäuferin entspreche in diesem Sinn einer angepassten Tätigkeit , womit kei ne Erwerbs einbusse mehr vor liege . Aus medizinischer Sicht sei zwar davon auszugehen, dass sich der Gesund heitszustand nicht wesentli ch verändert habe, d a jedoch mit der Qualifikations änder ung ein Revisionsgrund vorliege , könne auf die Neubeur teilung des gesund heitlichen Sachverhalts abgestellt werden (S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass aktenkundig eine m ultiple Sklerose schlüssig belegt und das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens unbestritten sei. Vor der Rentenzusprache habe die IV Stelle umfangreiche Abklärungen getätigt. Dass nunmehr gestützt auf das Y.___ -Gutachten
und entgegen der bisherigen Beurteilungen
von eine r 100%i ge n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sei nicht plausibel (S. 5 Ziff. 7). Infol gedessen sei von einer Renteneinstellung abzusehen, zumal keine rechtsgenü gende Grundlage dafür bestehe (S. 7 Ziff. 12). 2.3
Streitig ist , ob
die Renteneinstellung zu Recht erfolgte und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere , ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2012 in an spruchsrelevanter Weise verändert haben. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 6/67 ) lagen im Wesentlichen die fol genden Berichte zugrunde: 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera pie , führte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 ( Urk. 6/43/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 4. November 2011 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnos en eine multiple Sklerose, leichte bis mittlere kognitive Ei n schränkungen sowie eine Anpassungsstörung mit ängstlich depres siver Sympto matik ( Ziff. 1.1). I n der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Momentan sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Ziff. 1.8). Bei einer weiteren Stabilisierung sei im weite ren Verlauf allenfalls eine angepasste Tätigkeit in
einem maximal 30 % -Pensum denkbar ( Ziff. 1.9). 3.3
Anlässlich der am 2 4. April 2012 erfolgte n Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/56)
gab die Beschwerdeführerin an , dass sie seit der Trennung vo n ihrem Ehem ann nun teilweise selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, aus gesundheitlichen Gründen dazu aber nicht in der Lage sei (S. 1 Ziff. 1). Bei guter Gesundheit wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verkauf zu 50-70 % erwerbst ätig . Dieses Pensum erachte sie angesi chts ihrer familiären Verpflichtungen als machbar und würde damit und mit den Alimenten und Unterhaltsbeiträgen finanziell über die Runden kommen (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Sie lebe zusammen mit der älteren Tochter (Jahrgang 1995) in einer Eigentumswohnung. Die jüngere Tochter (Jahrgang 1997) wohne beim Va ter und komme jeweils mittags zum Essen (S. 3 Ziff. 4-5). Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 60
% erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert. In Anbetracht der familiären Verpflichtungen und der finanziellen Situation könne davon ausge gangen werden, dass sie seit der Trennung vom Januar 2011 bei guter Gesundheit mit grösster Wahrscheinlichkeit einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Verkauf nach gehen würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann Einschrän kungen in den Bereichen Ernährung (S. 5 Ziff. 6.2) , Wohnungspflege (S. 5 Ziff. 6.3) , Einkauf und Besorgungen (S. 6 Ziff. 6.4) und Verschiedenes (S. 6 Ziff. 6.7), was insgesamt zu einer Einschränkung von 20.90 % in dem mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich führte (S. 7 Ziff. 8). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
2 5. April 2019 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 5. April 2016 ein polydisziplinäres Gut achten ( Urk. 6/159).
Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S . 20 ff.), ihre am 1 2. und 1 5. Januar 2016 erhobenen internistischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 24 ff. ) und neuropsycho logischen (S. 30 ff.) Befunde und nannten als Diagnose eine multiple Sklerose, bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen verlaufend bei einem aktu ellen EDSS ( Expanded Disability Status Scale )-Score von 3. 0 (S. 44 Ziff. III. 1.). Anlässlich der internistischen Begutachtung habe der aktuelle
Befund keine nam haften Gesundheitsstörungen gezeigt, somit ergebe sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2.1.4). In neurologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin über eine Gangstörung, gelegentliche Blasenentleerungsstörung und eine reduzierte Belastbarkeit berich tet . Im klinischen Befund sei eine leichtgradige Ataxie und sensible Störung zu erheben . Hinweise für eine kognitive Störung oder eine Beeinträchtigung der Vigilanz hätten sich nicht ergeben. Die aus neurologischer Sicht objektivierten Be funde seien leichtgradig behindernd und somit geeignet, eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeiten sowie körperlich schwere Arbeiten mit hohen feinmotori schen Ansprüchen seien nicht möglich. In überwiegend sitzenden und wechsel belastenden Tätigkeiten ohne höhere feinmotorische Ansprüche könnten die hier erhobenen Befunde jedoch nicht namhaft zum Tragen kommen. Gut geeignet seien beispielsweise Arbeiten im Detailhandel, an Pforten, Rezeptionen sowie in Telefon- und Wachdiensten. Hinsichtlich der reklamierten kognitiven Beeinträch tigungen und raschen Ermüdung habe sich kein objektives Korrelat ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend wach, orientiert, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf der Untersuchung nicht ermüde t . Diesbezüglich könne also keine zusätzliche Beeinträchtigung attestiert werden (S.
29 Ziff. 2.2.4). Die in der neuropsychologischen Begutachtung vorgetragenen Beeinträchtigun gen hätten sich in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert, eloquent, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf nicht ermüde t . Sie sei im Alltag selbständig, führe ihren Haushalt ohne Hilfe und nutze sicher öffentliche Verkehrsmittel. Die All tagsaktivität ergebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer behinderungsrelevan ten, hirnorganisch bedingten Leistungsminderung. Die eingesetzte Testbatterie zur Forensischen Neuropsychologie beinhalte simulationssensible Tests zur Über prüfung der Plausibilität anamnestisch angegebener Beschwerden und habe den deutlichen Hinweis auf eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ergeben. Es bestünden daher wesentliche Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonst rative Darbietung von Einschränkungen der Beschwerden (S. 34 Ziff. 2.3.4). Was die aktenkundig attestierte kognitive Störung (vgl.
Urk. 6/45/15-17 ) anbelange , so sei diese aufgrund einer mangelhaften methoden-kritischen Bewertung formal auffälliger Ergebnisse erfolgt und die Voruntersuchungen würden nicht die ver sicherungsmedizinischen Mindestanforderungen an eine Konsistenzprüfung er füllen. So seien namentlich keine Symptomvalidierungstests beziehungsweise keine Testverfahren zur Prüfung von Hinweisen auf eine Aggravation oder Si mulation eingesetzt worden (S. 35 Ziff. 2.3.4). Zusammenfassend seien anhand des gewonnenen Eindrucks bei der Beschwerdeführerin keine namhaften kogni tiven Störungen oder eine «Fatigue» zu attestieren, die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht somit nicht limitiert (S. 37 Ziff. 2.3.4). Gesamtmedizinisch sei aufgrund der erhobenen Anamnese und Befunde sowie der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körper lich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie im Haushalt ex tunc mit 100 % einzuschät zen. Aufgrund einer Encephalomyelitis disseminata mit einer leichtgradigen Ata xie, Blasenentleerungsstörung und sensiblen Störung würden Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, körperlich schwere und feinmotorisch an spruchsvolle Arbeiten auf Dauer ausfallen . Für das reklamierte und aktenkundig erwogene Fatigue-Syndrom fehle ein behinderungsrelevantes klinisches Korrelat. Die neuropsychologische Untersuchung habe deutliche Hinweise auf ein bewusst seinsnahes verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was in der Gesamtbewer tung der Klagen kritisch zu berücksichtigen sei. Anamnestisch falle eine erhaltene Alltagsselbständigkeit, Haushaltsführung und Aktivität auf. Hinweise für eine Störung von Kommunikation und sozialer Interaktion würden fehlen. Die Res sourcen seien also objektiv gut erhalten. Weiter seien leistungsfremde Faktoren (Geldmangel, Scheidungsfolgen) zu erkennen, die geeignet seien, eine bewusst seinsnahe Begehrenserhaltung zu fördern respektive zu generieren (S. 37 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t der letzten Revi sion wahrscheinlich nicht namhaft verändert. Die Gutachter hielten die Vorbe wertungen einer namhaften kognitiven Beeinträchtigung jedoch für nicht ausrei chend begründet (S. 49 f. Ziff. 5.1). 4.3
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) und dipl. psych . A.___
führte n in ihrem am 3 0. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 ( Urk. 6/194/4-5) aus, dass sich die Testwerte im Kognitionsscreening im Norm bereich bewegen würden. Die Ergebnisse der weiteren Tests würden dagegen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in nahezu allen Subtests aufweisen. Diese hätten sich darüber hinaus tendenziell im Vergleich mit den Testungen der vergangenen Jahre verschlechtert, sodass von einer leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie zentraler exekutiver Funktionen auszugehen sei (S. 2 unten). 4.4
Am 8. Januar 2018 erstatteten die Gutachter der Y.___ eine gutachterlic he Stel lungnahme ( Urk. 6/214). S ie führten aus, dass der Bericht von Dr. Z.___ über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine Symptomvalidierung enthalte und damit versiche rungsmedizinisch nicht ausreichend sei. Die in dem Bericht beschriebenen kog nitiven Verschlechterungen würden sich nicht ausreichend von einem Test artefakt abgrenzen lassen und der klinische Befund habe keinen Anhalt für eine nam hafte kognitive Auffälligkeit ergeben. Eine Diskussion der Diskrepanz zwi schen dem klinisch nicht namhaft auffälligen Befund und den formal auffälligen Test befunden sei sodann nicht erfolgt. Auch sei der gutachterliche Befund der Symp tomvalidierung nicht berücksichtigt oder diskutiert worden. I m Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( vgl. Urk. 6/194/6-9)
werde im klinischen Befund k eine kognitive oder die Vigilanz betreffende Auffälligkeit und ein erfreulich stabiler Verlauf beschrieben. Hin sichtlich der subjektiven Angaben der Müdigkeit sei eine psychiatrische Medika tion mit Antidepressiva erwogen worden. Zur Arbeitsfähigkeit würden ferner keine Angaben gemacht. Insgesamt ergebe sich aus den nachgereichten Berichten somit kein ausreichend wahrscheinlicher Anhalt für eine namhafte Änderung der Gesundheitsstörung, mithin auch kein Anhalt für eine notwendige Änderung in der Beantwortung der Gutachtenfragen. Die multiple Sklerose sei eine grundsätz lich zur Progredienz neigende Erkrankung, sodass zukünftige Verschlechterungen denkbar bl i eben. Es stehe also im Ermessen der Beschwerdegegnerin , bei einem entsprechenden ausreichenden Anhalt eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen (S. 4). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, Institut E.___ , hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2017 über die neuro psycho logische Untersuchung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 6/222 /3 -9 ) fest, dass für die Validierung der kognitiven Defizite während der neuropsychologischen Abklä rung sogenannte Symptomvalidierungstests durchgeführt beziehungsweise ver fahrensimmanente Validierungsfaktoren überprüft worden seien (S. 5 Ziff. 3) . In der Verhaltensbeobachtung sowie in den eingesetzten Symptomvalidierungsver fahren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, sodass sich kein Anhalt für eine Aggravation oder eine Simulation von Beschwerden ergeben habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung hätten sich kognitive Leistungseinbussen ent sprechend einer leichten neuropsychologischen Störung gezeigt. Die Funktions fähigkeit dürfte im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen an die Kognition nicht eingeschränkt sein. Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition könne die Funktionsfähigkeit leicht einge schränkt sein. Einfachere Arbeiten beziehungsweise Routinearbeiten könnten ohne Einschränkungen ausgeführt werden . Dass die Beschwerdeführerin im Rah men der zweistündigen Untersuchung mehrheitlich gute Leistungen erzielt habe, weise auf solide Ressourcen hin. Die leichte kognitive Störung lasse sich mög licherweise im Rahmen der multiplen Sklerose mit entsprechenden zerebralen Pa thologien erklären (Differentialdiagnose Anpassungsstörung; S. 5 f. Ziff. 4). 4.6
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5 ) führte in seinem Bericht vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/233) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1 7. November 2016 ambu lant behandle (S. 1). Seither sei kein erneuter MS-Schub aufgetreten. Auf der Befundebene habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben. Ein we sentliches sensomotorisches Defizit bestehe nicht. Das MRI des Schädels vom 1 3. September 2017
(vgl. Urk. 6/233/3) zeige im Vergleich zu der Vorunter suchung vom 2 0. August 2016 (vgl. Urk. 6/186/6-7) keine neuen Läsionen. Ins gesamt zeige sich kein aussergewöhnliches Lesionload und keine wesentliche Hirnathropie . Die neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. A ugust 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) habe eine leichte neuropsychologische Störung gezeigt. Wesent liche kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden. Dies entspreche der Schil derung der Alltagsaktivität und den neurologisch en und verhaltens neurologi schen Befunden. Wesentliche qualitative Defizite würden auch in den kognitiven Domänen nicht vorliegen. Subjektiv bestehe weiterhin ein e starke Fatigue . Hierfür könne weder in der neurologischen noch in der neuropsy cho logischen Untersu chung ein sicher erklärender beziehungsweise objektiver Befund erhoben werden. Auch das Lesionsload im MRI sei nicht so massiv, dass das beklagte Ausmass der Fatigue durch die Marklagerveränderungen sicher erklärt werden könn t en, wenn gleich in der wissenschaftlichen Literatur die Dis kussion diesbezüglich nicht ab geschlossen sei. Differentialdiagnostisch sei auch eine Anpassungsstörung bezie hungsweise eine depressive Störung zu diskutieren, die bekanntlich h äufig mit Antriebsmangel einher gehen würden (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1995 und 1997) und war bis zirka 1995 in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin tätig (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 5.2, Ziff. 5.6; Urk. 6/37 , Urk. 6/37 ).
Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 6/55) , der f amiliären Verpflichtungen sowie der finanziellen Situation
wurde sie anlässlich der Haus haltsabklärung vom April 2012 (vorstehend E. 3.3 ) mit 60 % im Erwerbsbereich und mit 40 % i m Haushaltsbereich qualifiziert. Im Haushaltsbereich wurde so dann eine Einschränkung von 20.90 % ermittel t . Gestützt auf die medizinische Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Bei der ermittelten Qua lifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich errechnete sie ein en Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 einen Anspruch auf eine Viertelsrente
zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 5.2
Unter explizitem Hinweis auf eine Statusänderung nach
vorgängig erfolgter Scheidung ( Scheidungsurt eil
vom 7. April 2015; Urk. 6/105) meldete sich die Be schwerdeführerin im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und machte geltend, dass sie aufgrund der veränderten Umstände nun im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 6/106 Ziff. 1.7, Urk. 6/110 , Urk. 6/170 ). Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung vom 2 5. April 2019 aus, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könne, dass sie bei guter Ge sundheit nunmehr zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung ist unstreitig, entspricht den Angaben der Be schwerdeführerin und ist in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und er werblichen Verhältnisse seit der im April in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht zu beanstanden. 5.3
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeittätige hat zur Folge, dass für die Bemessung der Invalidität nicht mehr die gemischte Methode, sondern ein Einkommensvergleich zur Anwendung gelangt. Diese Änderung der Methoden wahl stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verwaltung - wenn ein Re visionsgrund wie hier gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an f rühere Beurteilung en besteht (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs erge ben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 1 8. September 2019 E. 5.2.2; BGE 141 V 9 E. 2.3). Der vorliegende Revisionsgrund aufgrund der Statusänderung
führt dazu ,
dass de r Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist , womit sich ein Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht als ent behrlich erweist. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin eine aktuelle
medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszu stand es und der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. 6. 6.1
Das Y.___ -Gutachten vom April 2016 (vorstehend E. 4.2 ) sowie die gutachter liche Stellungnahme vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllen sämtliche An forderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echt sprechung (vorstehend E. 1.7 ). Das Gutachten setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Be schwerden sowie sämtliche ärztlichen Unte rsuchungsberichte. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. G estüt zt auf die Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an multipler Skler ose leidet (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2-4.6 ). Im klinischen Befund wurde aus neurologischer Sicht eine leichtgradige Ataxie und eine sensible Störung erho ben, weshalb die Gutachter der Y.___ Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen sowie körperlich schwere und feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten als unzumutbar beurteilten . Aufgrund der als leichtgradig behindernd ein gestuf ten objektivierten Befunde erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als ausgewiesen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das zumutbare Belastungsprofil er scheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet. 6.2
Hinsichtlich der geklagten kognitiven Beeinträchtigung und der raschen Ermü dung ergab sich anlässlich der Y.___ -Begutachtung kein objektives Korrelat. In der neuropsychologischen Untersuchung waren ferner deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ersichtlich, welche in der Gesamt beurteilung gewürdigt wurden.
Die in der gutachterlichen Stellungnahme der Y.___
vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) geübte Kritik an der knapp gehal tenen Beurteilung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2016 (vgl.
vorstehend E. 4.3 ) erweist sich als nachvollziehbar. Insbesondere verm ochte Dr. Z.___ mangels einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Begründung nicht schlüssig darzulegen, inwie fern und in welchem Mass die erhobenen Testwerte eine kognit ive Beeinträchti gung begründen würden . Sodann äusserte sie sich nicht zum versicherungsmedi zinisch relevanten Einfluss der von ihr festgestellten leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie der zentralen exekutiven Funktionen auf die Arbeitsfähigkeit. 6.3
Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt , so äusserte sich der behandelnde Neurolog e Dr. C.___ in seinem Berich t vom März
2019 (vorstehend E. 4.6 ) dahingehend, dass es seit 2016 zu keinem ern euten MS-Schub gekommen sei. Er verneinte ein wesentliches sensomotorisches Defizit sowie ein aus sergewöhnliches Lesionload und eine wesentliche Hirnathropie . In Korrelation mit der geschilderten Alltagsaktivität und den neurologischen und verhaltens neurologischen Befunden ging er von keinen wesentlichen kognitiven Defizite n aus . Für die subjektiv bestehende Fatigue konnte er sodann kein en sicher erklä renden beziehungsweise objektiven Befund erheben . Auch die behandeln den
Ärzte des Universitätsspitals B.___
berichteten am 1 7. Oktober
2016 ( Urk. 6/194/6-9)
über einen - anamnestisch, klinisch und MR-tomographisch
- erfreulich stabilen Verlauf der schubf örmigen multiplen Sklerose . Insoweit weist auch
die Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte analog der Beurteilung im Y.___ -Gutachten auf keine derzeit schwergradige Ausprägung der gesund heitlichen Beschwerden hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dr. phil. D.___
vom August 2017 (vorstehend E. 4.5 ) wurden auf Grundlage einer nachvollziehbaren und umfassenden objekti ven Befunderhebung sowie Beschwerdevalidierung
isolierte Minderleistungen in verschiedenen kognitiven Teilbereichen entsprechend einer leichten neuropsy chologischen Störung festgestellt.
Die behandelnden Fachpersonen erkannten un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und relevanten Befunde
keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen und erachteten e infachere T ätigkeiten und Routinearbeiten als zumutbar . Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition sei eine leichte Einschränkung möglich. Auch aus Sicht des behan delnden Neurologen sowie der behandelnden Neuropsychologin ist eine Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen . In ihrer Beurteilung ist somit kein erlei Widerspruch zu der im Y.___ -Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepas ste Tätigkeiten zu erblicken . 6.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten der behandelnden Fach personen und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen
- insbesondere einer psychiatrischen Abklä rung - wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die geklagte n Beschwerden bereits vollumfänglich in der Beurteilung der Arbeits fähig keit durch die behandelnden Fachpersonen berücksichtigt wurde n . Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für eine körperlich leichte, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit , ohne über wie gendes Gehen und Stehen, ohne körperlich schwere und feinmotorisch an spruchs volle Arbeiten und ohne hohe Anforderungen an die Kognition, eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist. Da es sich bei der multiplen Sklerose um eine grund sätzlich zur Progredienz neigende Erkrankung handelt (vgl. vorstehend E. 4.4 ) , ist die Beschwerdegegnerin angehalten, bei einer möglichen zukünftigen Ver schlechterung den medizinische n Sachverhalt und ein en all fälligen Rentenan spruch erneut abzuklären. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.
2) da von aus, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin um eine angepasste Tätigkeit handelt, weshalb sie auf Grundlage eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 0 % a usging (vgl. Urk. 6/161 S. 5). D ie Beschwer deführerin machte demgegenüber geltend, dass sie zuletzt vor ihrer Erkrankung in einer verantwortungsvollen Funktion als Filialleiterin tätig war und die Be schreibung des leidensangepassten Belastungsprofils nicht mit dem Arbeitsprofil einer im Verkauf tätigen Person übereinstimmen würde (vgl. Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass unabhängig davon, ob die Arbeit im Verkauf einer angepassten Tätigkeit im Sinne des Belastungsprofils entspreche, der für einen Rentenan spruch erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht werde ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). 7.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Als unstreitig erweist sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem angestammten Beruf als gelernte Verkäuferin erwerbstätig wäre. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK Auszüge) vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/37) und vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass sie zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig war, wobei sie in den Jahren zuvor bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Aufgrund der lange zu rückliegenden IK-Einträge und der häufigen Stellenwechsel erscheint es sachge recht - analog des Einkommensvergleichs durch die Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 ( Urk. 6/57; vgl. auch Urk. 5 S. 2 Ziff.
4) - die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Aus den Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Funktion die Beschwer deführerin im Verkauf innehatte, insbesondere ob sie als Filialleiterin tätig war (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) . Diesfalls wäre das im Jahr
2018 im
Detailhandel durch schnittlich erzielte monatliche Einkommen von Fr.
5’062. gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, einschlägig. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt s chafts abteilungen, T
03.02) und aufgerechnet auf ein Jahr würde ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'326.-- resultieren ( Fr. 5'062.-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar , einer an gepassten Tätigkeit in einem 100% -Pensu m nachzugehen (vorstehend E. 7.5 ). Vorliegend ist fraglich - kann jedoch offengelassen werden - ob die Tätigkeit als Verkäuferin respektive Filial leiterin einer angep assten Tätigkeit entspricht, da selbst bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand des Lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten die Erheb lichkeitsgrenze für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird.
Der von Frauen im Jahr
2018 für Hilfsarbeiten durchs chnittlich erzielte Lohn beträg t gemäss LSE
2018 Fr. 4’425 .-- (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). A uf gerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeits zeit von 41.7 S tunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 03.02 ) resultiert daraus ein In validen einkommen von rund
Fr. 55'357.-- ( Fr. 4’425 .-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass, beim massgebliche n
Valideneinkommen von 63'326.-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 55'357.-- die Einkommensein busse
Fr. 7'969.-- betr ägt . Daraus resultiert ein In validitätsgrad von rund 13 % , womit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 7.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente verfügte. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 9. April 2016 ( Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung gemäss eigener Aussage nun in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Im Rahmen dieser Änderung sei auch ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit neu überprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Geeignet seien alle körperlich leichten Arbeiten, welche wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und keine besondere Fin gerfertigkeit voraussetzen würden. Die Tätigkeit als Verkäuferin entspreche in diesem Sinn einer angepassten Tätigkeit , womit kei ne Erwerbs einbusse mehr vor liege . Aus medizinischer Sicht sei zwar davon auszugehen, dass sich der Gesund heitszustand nicht wesentli ch verändert habe, d a jedoch mit der Qualifikations änder ung ein Revisionsgrund vorliege , könne auf die Neubeur teilung des gesund heitlichen Sachverhalts abgestellt werden (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass aktenkundig eine m ultiple Sklerose schlüssig belegt und das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens unbestritten sei. Vor der Rentenzusprache habe die IV Stelle umfangreiche Abklärungen getätigt. Dass nunmehr gestützt auf das Y.___ -Gutachten
und entgegen der bisherigen Beurteilungen
von eine r 100%i ge n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sei nicht plausibel (S. 5 Ziff. 7). Infol gedessen sei von einer Renteneinstellung abzusehen, zumal keine rechtsgenü gende Grundlage dafür bestehe (S. 7 Ziff. 12).
E. 2.3 Streitig ist , ob
die Renteneinstellung zu Recht erfolgte und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere , ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2012 in an spruchsrelevanter Weise verändert haben.
E. 3.1 Der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 6/67 ) lagen im Wesentlichen die fol genden Berichte zugrunde:
E. 3.2 Dr. Z.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera pie , führte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 ( Urk. 6/43/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 4. November 2011 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnos en eine multiple Sklerose, leichte bis mittlere kognitive Ei n schränkungen sowie eine Anpassungsstörung mit ängstlich depres siver Sympto matik ( Ziff. 1.1). I n der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Momentan sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Ziff. 1.8). Bei einer weiteren Stabilisierung sei im weite ren Verlauf allenfalls eine angepasste Tätigkeit in
einem maximal 30 % -Pensum denkbar ( Ziff. 1.9).
E. 3.3 Anlässlich der am 2 4. April 2012 erfolgte n Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/56)
gab die Beschwerdeführerin an , dass sie seit der Trennung vo n ihrem Ehem ann nun teilweise selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, aus gesundheitlichen Gründen dazu aber nicht in der Lage sei (S. 1 Ziff. 1). Bei guter Gesundheit wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verkauf zu 50-70 % erwerbst ätig . Dieses Pensum erachte sie angesi chts ihrer familiären Verpflichtungen als machbar und würde damit und mit den Alimenten und Unterhaltsbeiträgen finanziell über die Runden kommen (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Sie lebe zusammen mit der älteren Tochter (Jahrgang 1995) in einer Eigentumswohnung. Die jüngere Tochter (Jahrgang 1997) wohne beim Va ter und komme jeweils mittags zum Essen (S. 3 Ziff. 4-5). Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 60
% erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert. In Anbetracht der familiären Verpflichtungen und der finanziellen Situation könne davon ausge gangen werden, dass sie seit der Trennung vom Januar 2011 bei guter Gesundheit mit grösster Wahrscheinlichkeit einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Verkauf nach gehen würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann Einschrän kungen in den Bereichen Ernährung (S. 5 Ziff. 6.2) , Wohnungspflege (S. 5 Ziff. 6.3) , Einkauf und Besorgungen (S. 6 Ziff. 6.4) und Verschiedenes (S. 6 Ziff. 6.7), was insgesamt zu einer Einschränkung von 20.90 % in dem mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich führte (S. 7 Ziff. 8).
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
2 5. April 2019 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:
E. 4.2 Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 5. April 2016 ein polydisziplinäres Gut achten ( Urk. 6/159).
Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S . 20 ff.), ihre am 1 2. und 1 5. Januar 2016 erhobenen internistischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 24 ff. ) und neuropsycho logischen (S. 30 ff.) Befunde und nannten als Diagnose eine multiple Sklerose, bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen verlaufend bei einem aktu ellen EDSS ( Expanded Disability Status Scale )-Score von 3. 0 (S. 44 Ziff. III. 1.). Anlässlich der internistischen Begutachtung habe der aktuelle
Befund keine nam haften Gesundheitsstörungen gezeigt, somit ergebe sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2.1.4). In neurologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin über eine Gangstörung, gelegentliche Blasenentleerungsstörung und eine reduzierte Belastbarkeit berich tet . Im klinischen Befund sei eine leichtgradige Ataxie und sensible Störung zu erheben . Hinweise für eine kognitive Störung oder eine Beeinträchtigung der Vigilanz hätten sich nicht ergeben. Die aus neurologischer Sicht objektivierten Be funde seien leichtgradig behindernd und somit geeignet, eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeiten sowie körperlich schwere Arbeiten mit hohen feinmotori schen Ansprüchen seien nicht möglich. In überwiegend sitzenden und wechsel belastenden Tätigkeiten ohne höhere feinmotorische Ansprüche könnten die hier erhobenen Befunde jedoch nicht namhaft zum Tragen kommen. Gut geeignet seien beispielsweise Arbeiten im Detailhandel, an Pforten, Rezeptionen sowie in Telefon- und Wachdiensten. Hinsichtlich der reklamierten kognitiven Beeinträch tigungen und raschen Ermüdung habe sich kein objektives Korrelat ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend wach, orientiert, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf der Untersuchung nicht ermüde t . Diesbezüglich könne also keine zusätzliche Beeinträchtigung attestiert werden (S.
29 Ziff. 2.2.4). Die in der neuropsychologischen Begutachtung vorgetragenen Beeinträchtigun gen hätten sich in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert, eloquent, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf nicht ermüde t . Sie sei im Alltag selbständig, führe ihren Haushalt ohne Hilfe und nutze sicher öffentliche Verkehrsmittel. Die All tagsaktivität ergebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer behinderungsrelevan ten, hirnorganisch bedingten Leistungsminderung. Die eingesetzte Testbatterie zur Forensischen Neuropsychologie beinhalte simulationssensible Tests zur Über prüfung der Plausibilität anamnestisch angegebener Beschwerden und habe den deutlichen Hinweis auf eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ergeben. Es bestünden daher wesentliche Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonst rative Darbietung von Einschränkungen der Beschwerden (S. 34 Ziff. 2.3.4). Was die aktenkundig attestierte kognitive Störung (vgl.
Urk. 6/45/15-17 ) anbelange , so sei diese aufgrund einer mangelhaften methoden-kritischen Bewertung formal auffälliger Ergebnisse erfolgt und die Voruntersuchungen würden nicht die ver sicherungsmedizinischen Mindestanforderungen an eine Konsistenzprüfung er füllen. So seien namentlich keine Symptomvalidierungstests beziehungsweise keine Testverfahren zur Prüfung von Hinweisen auf eine Aggravation oder Si mulation eingesetzt worden (S. 35 Ziff. 2.3.4). Zusammenfassend seien anhand des gewonnenen Eindrucks bei der Beschwerdeführerin keine namhaften kogni tiven Störungen oder eine «Fatigue» zu attestieren, die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht somit nicht limitiert (S. 37 Ziff. 2.3.4). Gesamtmedizinisch sei aufgrund der erhobenen Anamnese und Befunde sowie der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körper lich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie im Haushalt ex tunc mit 100 % einzuschät zen. Aufgrund einer Encephalomyelitis disseminata mit einer leichtgradigen Ata xie, Blasenentleerungsstörung und sensiblen Störung würden Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, körperlich schwere und feinmotorisch an spruchsvolle Arbeiten auf Dauer ausfallen . Für das reklamierte und aktenkundig erwogene Fatigue-Syndrom fehle ein behinderungsrelevantes klinisches Korrelat. Die neuropsychologische Untersuchung habe deutliche Hinweise auf ein bewusst seinsnahes verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was in der Gesamtbewer tung der Klagen kritisch zu berücksichtigen sei. Anamnestisch falle eine erhaltene Alltagsselbständigkeit, Haushaltsführung und Aktivität auf. Hinweise für eine Störung von Kommunikation und sozialer Interaktion würden fehlen. Die Res sourcen seien also objektiv gut erhalten. Weiter seien leistungsfremde Faktoren (Geldmangel, Scheidungsfolgen) zu erkennen, die geeignet seien, eine bewusst seinsnahe Begehrenserhaltung zu fördern respektive zu generieren (S. 37 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t der letzten Revi sion wahrscheinlich nicht namhaft verändert. Die Gutachter hielten die Vorbe wertungen einer namhaften kognitiven Beeinträchtigung jedoch für nicht ausrei chend begründet (S. 49 f. Ziff. 5.1).
E. 4.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) und dipl. psych . A.___
führte n in ihrem am 3 0. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 ( Urk. 6/194/4-5) aus, dass sich die Testwerte im Kognitionsscreening im Norm bereich bewegen würden. Die Ergebnisse der weiteren Tests würden dagegen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in nahezu allen Subtests aufweisen. Diese hätten sich darüber hinaus tendenziell im Vergleich mit den Testungen der vergangenen Jahre verschlechtert, sodass von einer leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie zentraler exekutiver Funktionen auszugehen sei (S. 2 unten).
E. 4.4 Am 8. Januar 2018 erstatteten die Gutachter der Y.___ eine gutachterlic he Stel lungnahme ( Urk. 6/214). S ie führten aus, dass der Bericht von Dr. Z.___ über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine Symptomvalidierung enthalte und damit versiche rungsmedizinisch nicht ausreichend sei. Die in dem Bericht beschriebenen kog nitiven Verschlechterungen würden sich nicht ausreichend von einem Test artefakt abgrenzen lassen und der klinische Befund habe keinen Anhalt für eine nam hafte kognitive Auffälligkeit ergeben. Eine Diskussion der Diskrepanz zwi schen dem klinisch nicht namhaft auffälligen Befund und den formal auffälligen Test befunden sei sodann nicht erfolgt. Auch sei der gutachterliche Befund der Symp tomvalidierung nicht berücksichtigt oder diskutiert worden. I m Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( vgl. Urk. 6/194/6-9)
werde im klinischen Befund k eine kognitive oder die Vigilanz betreffende Auffälligkeit und ein erfreulich stabiler Verlauf beschrieben. Hin sichtlich der subjektiven Angaben der Müdigkeit sei eine psychiatrische Medika tion mit Antidepressiva erwogen worden. Zur Arbeitsfähigkeit würden ferner keine Angaben gemacht. Insgesamt ergebe sich aus den nachgereichten Berichten somit kein ausreichend wahrscheinlicher Anhalt für eine namhafte Änderung der Gesundheitsstörung, mithin auch kein Anhalt für eine notwendige Änderung in der Beantwortung der Gutachtenfragen. Die multiple Sklerose sei eine grundsätz lich zur Progredienz neigende Erkrankung, sodass zukünftige Verschlechterungen denkbar bl i eben. Es stehe also im Ermessen der Beschwerdegegnerin , bei einem entsprechenden ausreichenden Anhalt eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen (S. 4).
E. 4.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, Institut E.___ , hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2017 über die neuro psycho logische Untersuchung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 6/222 /3 -9 ) fest, dass für die Validierung der kognitiven Defizite während der neuropsychologischen Abklä rung sogenannte Symptomvalidierungstests durchgeführt beziehungsweise ver fahrensimmanente Validierungsfaktoren überprüft worden seien (S. 5 Ziff. 3) . In der Verhaltensbeobachtung sowie in den eingesetzten Symptomvalidierungsver fahren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, sodass sich kein Anhalt für eine Aggravation oder eine Simulation von Beschwerden ergeben habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung hätten sich kognitive Leistungseinbussen ent sprechend einer leichten neuropsychologischen Störung gezeigt. Die Funktions fähigkeit dürfte im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen an die Kognition nicht eingeschränkt sein. Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition könne die Funktionsfähigkeit leicht einge schränkt sein. Einfachere Arbeiten beziehungsweise Routinearbeiten könnten ohne Einschränkungen ausgeführt werden . Dass die Beschwerdeführerin im Rah men der zweistündigen Untersuchung mehrheitlich gute Leistungen erzielt habe, weise auf solide Ressourcen hin. Die leichte kognitive Störung lasse sich mög licherweise im Rahmen der multiplen Sklerose mit entsprechenden zerebralen Pa thologien erklären (Differentialdiagnose Anpassungsstörung; S. 5 f. Ziff. 4).
E. 4.6 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5 ) führte in seinem Bericht vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/233) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1 7. November 2016 ambu lant behandle (S. 1). Seither sei kein erneuter MS-Schub aufgetreten. Auf der Befundebene habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben. Ein we sentliches sensomotorisches Defizit bestehe nicht. Das MRI des Schädels vom 1 3. September 2017
(vgl. Urk. 6/233/3) zeige im Vergleich zu der Vorunter suchung vom 2 0. August 2016 (vgl. Urk. 6/186/6-7) keine neuen Läsionen. Ins gesamt zeige sich kein aussergewöhnliches Lesionload und keine wesentliche Hirnathropie . Die neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. A ugust 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) habe eine leichte neuropsychologische Störung gezeigt. Wesent liche kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden. Dies entspreche der Schil derung der Alltagsaktivität und den neurologisch en und verhaltens neurologi schen Befunden. Wesentliche qualitative Defizite würden auch in den kognitiven Domänen nicht vorliegen. Subjektiv bestehe weiterhin ein e starke Fatigue . Hierfür könne weder in der neurologischen noch in der neuropsy cho logischen Untersu chung ein sicher erklärender beziehungsweise objektiver Befund erhoben werden. Auch das Lesionsload im MRI sei nicht so massiv, dass das beklagte Ausmass der Fatigue durch die Marklagerveränderungen sicher erklärt werden könn t en, wenn gleich in der wissenschaftlichen Literatur die Dis kussion diesbezüglich nicht ab geschlossen sei. Differentialdiagnostisch sei auch eine Anpassungsstörung bezie hungsweise eine depressive Störung zu diskutieren, die bekanntlich h äufig mit Antriebsmangel einher gehen würden (S. 2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1995 und 1997) und war bis zirka 1995 in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin tätig (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 5.2, Ziff. 5.6; Urk. 6/37 , Urk. 6/37 ).
Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 6/55) , der f amiliären Verpflichtungen sowie der finanziellen Situation
wurde sie anlässlich der Haus haltsabklärung vom April 2012 (vorstehend E. 3.3 ) mit 60 % im Erwerbsbereich und mit 40 % i m Haushaltsbereich qualifiziert. Im Haushaltsbereich wurde so dann eine Einschränkung von 20.90 % ermittel t . Gestützt auf die medizinische Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Bei der ermittelten Qua lifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich errechnete sie ein en Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 einen Anspruch auf eine Viertelsrente
zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63).
E. 5.2 Unter explizitem Hinweis auf eine Statusänderung nach
vorgängig erfolgter Scheidung ( Scheidungsurt eil
vom 7. April 2015; Urk. 6/105) meldete sich die Be schwerdeführerin im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und machte geltend, dass sie aufgrund der veränderten Umstände nun im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 6/106 Ziff. 1.7, Urk. 6/110 , Urk. 6/170 ). Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung vom 2 5. April 2019 aus, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könne, dass sie bei guter Ge sundheit nunmehr zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung ist unstreitig, entspricht den Angaben der Be schwerdeführerin und ist in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und er werblichen Verhältnisse seit der im April in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeittätige hat zur Folge, dass für die Bemessung der Invalidität nicht mehr die gemischte Methode, sondern ein Einkommensvergleich zur Anwendung gelangt. Diese Änderung der Methoden wahl stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verwaltung - wenn ein Re visionsgrund wie hier gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an f rühere Beurteilung en besteht (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs erge ben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 1 8. September 2019 E. 5.2.2; BGE 141 V 9 E. 2.3). Der vorliegende Revisionsgrund aufgrund der Statusänderung
führt dazu ,
dass de r Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist , womit sich ein Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht als ent behrlich erweist. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin eine aktuelle
medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszu stand es und der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat.
E. 6.1 Das Y.___ -Gutachten vom April 2016 (vorstehend E. 4.2 ) sowie die gutachter liche Stellungnahme vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllen sämtliche An forderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echt sprechung (vorstehend E. 1.7 ). Das Gutachten setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Be schwerden sowie sämtliche ärztlichen Unte rsuchungsberichte. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. G estüt zt auf die Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an multipler Skler ose leidet (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2-4.6 ). Im klinischen Befund wurde aus neurologischer Sicht eine leichtgradige Ataxie und eine sensible Störung erho ben, weshalb die Gutachter der Y.___ Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen sowie körperlich schwere und feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten als unzumutbar beurteilten . Aufgrund der als leichtgradig behindernd ein gestuf ten objektivierten Befunde erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als ausgewiesen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das zumutbare Belastungsprofil er scheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet.
E. 6.2 Hinsichtlich der geklagten kognitiven Beeinträchtigung und der raschen Ermü dung ergab sich anlässlich der Y.___ -Begutachtung kein objektives Korrelat. In der neuropsychologischen Untersuchung waren ferner deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ersichtlich, welche in der Gesamt beurteilung gewürdigt wurden.
Die in der gutachterlichen Stellungnahme der Y.___
vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) geübte Kritik an der knapp gehal tenen Beurteilung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2016 (vgl.
vorstehend E. 4.3 ) erweist sich als nachvollziehbar. Insbesondere verm ochte Dr. Z.___ mangels einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Begründung nicht schlüssig darzulegen, inwie fern und in welchem Mass die erhobenen Testwerte eine kognit ive Beeinträchti gung begründen würden . Sodann äusserte sie sich nicht zum versicherungsmedi zinisch relevanten Einfluss der von ihr festgestellten leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie der zentralen exekutiven Funktionen auf die Arbeitsfähigkeit.
E. 6.3 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt , so äusserte sich der behandelnde Neurolog e Dr. C.___ in seinem Berich t vom März
2019 (vorstehend E. 4.6 ) dahingehend, dass es seit 2016 zu keinem ern euten MS-Schub gekommen sei. Er verneinte ein wesentliches sensomotorisches Defizit sowie ein aus sergewöhnliches Lesionload und eine wesentliche Hirnathropie . In Korrelation mit der geschilderten Alltagsaktivität und den neurologischen und verhaltens neurologischen Befunden ging er von keinen wesentlichen kognitiven Defizite n aus . Für die subjektiv bestehende Fatigue konnte er sodann kein en sicher erklä renden beziehungsweise objektiven Befund erheben . Auch die behandeln den
Ärzte des Universitätsspitals B.___
berichteten am 1 7. Oktober
2016 ( Urk. 6/194/6-9)
über einen - anamnestisch, klinisch und MR-tomographisch
- erfreulich stabilen Verlauf der schubf örmigen multiplen Sklerose . Insoweit weist auch
die Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte analog der Beurteilung im Y.___ -Gutachten auf keine derzeit schwergradige Ausprägung der gesund heitlichen Beschwerden hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dr. phil. D.___
vom August 2017 (vorstehend E. 4.5 ) wurden auf Grundlage einer nachvollziehbaren und umfassenden objekti ven Befunderhebung sowie Beschwerdevalidierung
isolierte Minderleistungen in verschiedenen kognitiven Teilbereichen entsprechend einer leichten neuropsy chologischen Störung festgestellt.
Die behandelnden Fachpersonen erkannten un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und relevanten Befunde
keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen und erachteten e infachere T ätigkeiten und Routinearbeiten als zumutbar . Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition sei eine leichte Einschränkung möglich. Auch aus Sicht des behan delnden Neurologen sowie der behandelnden Neuropsychologin ist eine Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen . In ihrer Beurteilung ist somit kein erlei Widerspruch zu der im Y.___ -Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepas ste Tätigkeiten zu erblicken .
E. 6.4 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten der behandelnden Fach personen und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen
- insbesondere einer psychiatrischen Abklä rung - wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die geklagte n Beschwerden bereits vollumfänglich in der Beurteilung der Arbeits fähig keit durch die behandelnden Fachpersonen berücksichtigt wurde n . Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für eine körperlich leichte, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit , ohne über wie gendes Gehen und Stehen, ohne körperlich schwere und feinmotorisch an spruchs volle Arbeiten und ohne hohe Anforderungen an die Kognition, eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist. Da es sich bei der multiplen Sklerose um eine grund sätzlich zur Progredienz neigende Erkrankung handelt (vgl. vorstehend E. 4.4 ) , ist die Beschwerdegegnerin angehalten, bei einer möglichen zukünftigen Ver schlechterung den medizinische n Sachverhalt und ein en all fälligen Rentenan spruch erneut abzuklären.
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.
2) da von aus, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin um eine angepasste Tätigkeit handelt, weshalb sie auf Grundlage eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 0 % a usging (vgl. Urk. 6/161 S. 5). D ie Beschwer deführerin machte demgegenüber geltend, dass sie zuletzt vor ihrer Erkrankung in einer verantwortungsvollen Funktion als Filialleiterin tätig war und die Be schreibung des leidensangepassten Belastungsprofils nicht mit dem Arbeitsprofil einer im Verkauf tätigen Person übereinstimmen würde (vgl. Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass unabhängig davon, ob die Arbeit im Verkauf einer angepassten Tätigkeit im Sinne des Belastungsprofils entspreche, der für einen Rentenan spruch erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht werde ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4).
E. 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Als unstreitig erweist sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem angestammten Beruf als gelernte Verkäuferin erwerbstätig wäre. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK Auszüge) vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/37) und vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass sie zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig war, wobei sie in den Jahren zuvor bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Aufgrund der lange zu rückliegenden IK-Einträge und der häufigen Stellenwechsel erscheint es sachge recht - analog des Einkommensvergleichs durch die Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 ( Urk. 6/57; vgl. auch Urk. 5 S. 2 Ziff.
4) - die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Aus den Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Funktion die Beschwer deführerin im Verkauf innehatte, insbesondere ob sie als Filialleiterin tätig war (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) . Diesfalls wäre das im Jahr
2018 im
Detailhandel durch schnittlich erzielte monatliche Einkommen von Fr.
5’062. gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, einschlägig. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt s chafts abteilungen, T
03.02) und aufgerechnet auf ein Jahr würde ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'326.-- resultieren ( Fr. 5'062.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
E. 7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar , einer an gepassten Tätigkeit in einem 100% -Pensu m nachzugehen (vorstehend E. 7.5 ). Vorliegend ist fraglich - kann jedoch offengelassen werden - ob die Tätigkeit als Verkäuferin respektive Filial leiterin einer angep assten Tätigkeit entspricht, da selbst bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand des Lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten die Erheb lichkeitsgrenze für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird.
Der von Frauen im Jahr
2018 für Hilfsarbeiten durchs chnittlich erzielte Lohn beträg t gemäss LSE
2018 Fr. 4’425 .-- (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). A uf gerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeits zeit von 41.7 S tunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 03.02 ) resultiert daraus ein In validen einkommen von rund
Fr. 55'357.-- ( Fr. 4’425 .-- x 12 : 40.0 x 41.7).
E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass, beim massgebliche n
Valideneinkommen von 63'326.-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 55'357.-- die Einkommensein busse
Fr. 7'969.-- betr ägt . Daraus resultiert ein In validitätsgrad von rund 13 % , womit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente verfügte. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1969 , Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1995 und 1997), ist gelernte Verkäuferin und meldete sich am 1
- März 2011 u nter Hinweis auf eine im November 2010 diagnostizierte m ultiple Sklerose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34 Ziff. 6.2 -6.3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1
- Juli 2011 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten keine Eingliederungsmassn ahmen möglich s eien ( Urk. 6/44). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom
- Juli 2012; Urk. 6/56). Nach ergangenem Vorbescheid vom
- Juli 2012 ( Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1
- Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 1.2 N ach am
- Mai 2015 in Rechtskraft erwachsener Scheidung ( Urk. 6/105) meldete sich die Versicherte a m 1
- Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/106 ) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und holte bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am
- April 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/159). Mit Vorbescheid vom 1
- April 2016 ( Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2
- Juni 2016 ( Urk. 6/178), am 1
- Oktober 2016 ( Urk. 6/189) und am 2
- April 2018 ( Urk. 6/223) Einwände erhob. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/177, Urk. 6/186 , Urk. 6/194/4-9, Urk. 6/222 /1-9 , Urk. 6/233) sowie einer gutachterlichen Stellungnahme der Y.___ vom
- Januar 20 18 ( Urk. 6/214), stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2
- April 2019 die Rentenleistung ein ( Urk. 6/235 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- April 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juli 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2
- Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung gemäss eigener Aussage nun in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Im Rahmen dieser Änderung sei auch ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit neu überprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Geeignet seien alle körperlich leichten Arbeiten, welche wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und keine besondere Fin gerfertigkeit voraussetzen würden. Die Tätigkeit als Verkäuferin entspreche in diesem Sinn einer angepassten Tätigkeit , womit kei ne Erwerbs einbusse mehr vor liege . Aus medizinischer Sicht sei zwar davon auszugehen, dass sich der Gesund heitszustand nicht wesentli ch verändert habe, d a jedoch mit der Qualifikations änder ung ein Revisionsgrund vorliege , könne auf die Neubeur teilung des gesund heitlichen Sachverhalts abgestellt werden (S. 2). 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass aktenkundig eine m ultiple Sklerose schlüssig belegt und das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens unbestritten sei. Vor der Rentenzusprache habe die IV Stelle umfangreiche Abklärungen getätigt. Dass nunmehr gestützt auf das Y.___ -Gutachten und entgegen der bisherigen Beurteilungen von eine r 100%i ge n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sei nicht plausibel (S. 5 Ziff. 7). Infol gedessen sei von einer Renteneinstellung abzusehen, zumal keine rechtsgenü gende Grundlage dafür bestehe (S. 7 Ziff. 12). 2.3 Streitig ist , ob die Renteneinstellung zu Recht erfolgte und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere , ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2012 in an spruchsrelevanter Weise verändert haben.
- 3.1 Der Verfügung vom 1
- Oktober 2012 ( Urk. 6/67 ) lagen im Wesentlichen die fol genden Berichte zugrunde: 3.2 Dr. Z.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera pie , führte in ihrem Bericht vom
- Juli 2011 ( Urk. 6/43/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit
- November 2011 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnos en eine multiple Sklerose, leichte bis mittlere kognitive Ei n schränkungen sowie eine Anpassungsstörung mit ängstlich depres siver Sympto matik ( Ziff. 1.1). I n der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Momentan sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Ziff. 1.8). Bei einer weiteren Stabilisierung sei im weite ren Verlauf allenfalls eine angepasste Tätigkeit in einem maximal 30 % -Pensum denkbar ( Ziff. 1.9). 3.3 Anlässlich der am 2
- April 2012 erfolgte n Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/56) gab die Beschwerdeführerin an , dass sie seit der Trennung vo n ihrem Ehem ann nun teilweise selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, aus gesundheitlichen Gründen dazu aber nicht in der Lage sei (S. 1 Ziff. 1). Bei guter Gesundheit wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verkauf zu 50-70 % erwerbst ätig . Dieses Pensum erachte sie angesi chts ihrer familiären Verpflichtungen als machbar und würde damit und mit den Alimenten und Unterhaltsbeiträgen finanziell über die Runden kommen (S. 2 f. Ziff. 2.5). Sie lebe zusammen mit der älteren Tochter (Jahrgang 1995) in einer Eigentumswohnung. Die jüngere Tochter (Jahrgang 1997) wohne beim Va ter und komme jeweils mittags zum Essen (S. 3 Ziff. 4-5). Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert. In Anbetracht der familiären Verpflichtungen und der finanziellen Situation könne davon ausge gangen werden, dass sie seit der Trennung vom Januar 2011 bei guter Gesundheit mit grösster Wahrscheinlichkeit einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Verkauf nach gehen würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann Einschrän kungen in den Bereichen Ernährung (S. 5 Ziff. 6.2) , Wohnungspflege (S. 5 Ziff. 6.3) , Einkauf und Besorgungen (S. 6 Ziff. 6.4) und Verschiedenes (S. 6 Ziff. 6.7), was insgesamt zu einer Einschränkung von 20.90 % in dem mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich führte (S. 7 Ziff. 8).
- 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2 Die Gutachter der Y.___ erstatteten am
- April 2016 ein polydisziplinäres Gut achten ( Urk. 6/159). Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S . 20 ff.), ihre am 1
- und 1
- Januar 2016 erhobenen internistischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 24 ff. ) und neuropsycho logischen (S. 30 ff.) Befunde und nannten als Diagnose eine multiple Sklerose, bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen verlaufend bei einem aktu ellen EDSS ( Expanded Disability Status Scale )-Score von 3. 0 (S. 44 Ziff. III. 1.). Anlässlich der internistischen Begutachtung habe der aktuelle Befund keine nam haften Gesundheitsstörungen gezeigt, somit ergebe sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2.1.4). In neurologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin über eine Gangstörung, gelegentliche Blasenentleerungsstörung und eine reduzierte Belastbarkeit berich tet . Im klinischen Befund sei eine leichtgradige Ataxie und sensible Störung zu erheben . Hinweise für eine kognitive Störung oder eine Beeinträchtigung der Vigilanz hätten sich nicht ergeben. Die aus neurologischer Sicht objektivierten Be funde seien leichtgradig behindernd und somit geeignet, eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeiten sowie körperlich schwere Arbeiten mit hohen feinmotori schen Ansprüchen seien nicht möglich. In überwiegend sitzenden und wechsel belastenden Tätigkeiten ohne höhere feinmotorische Ansprüche könnten die hier erhobenen Befunde jedoch nicht namhaft zum Tragen kommen. Gut geeignet seien beispielsweise Arbeiten im Detailhandel, an Pforten, Rezeptionen sowie in Telefon- und Wachdiensten. Hinsichtlich der reklamierten kognitiven Beeinträch tigungen und raschen Ermüdung habe sich kein objektives Korrelat ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend wach, orientiert, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf der Untersuchung nicht ermüde t . Diesbezüglich könne also keine zusätzliche Beeinträchtigung attestiert werden (S. 29 Ziff. 2.2.4). Die in der neuropsychologischen Begutachtung vorgetragenen Beeinträchtigun gen hätten sich in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert, eloquent, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf nicht ermüde t . Sie sei im Alltag selbständig, führe ihren Haushalt ohne Hilfe und nutze sicher öffentliche Verkehrsmittel. Die All tagsaktivität ergebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer behinderungsrelevan ten, hirnorganisch bedingten Leistungsminderung. Die eingesetzte Testbatterie zur Forensischen Neuropsychologie beinhalte simulationssensible Tests zur Über prüfung der Plausibilität anamnestisch angegebener Beschwerden und habe den deutlichen Hinweis auf eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ergeben. Es bestünden daher wesentliche Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonst rative Darbietung von Einschränkungen der Beschwerden (S. 34 Ziff. 2.3.4). Was die aktenkundig attestierte kognitive Störung (vgl. Urk. 6/45/15-17 ) anbelange , so sei diese aufgrund einer mangelhaften methoden-kritischen Bewertung formal auffälliger Ergebnisse erfolgt und die Voruntersuchungen würden nicht die ver sicherungsmedizinischen Mindestanforderungen an eine Konsistenzprüfung er füllen. So seien namentlich keine Symptomvalidierungstests beziehungsweise keine Testverfahren zur Prüfung von Hinweisen auf eine Aggravation oder Si mulation eingesetzt worden (S. 35 Ziff. 2.3.4). Zusammenfassend seien anhand des gewonnenen Eindrucks bei der Beschwerdeführerin keine namhaften kogni tiven Störungen oder eine «Fatigue» zu attestieren, die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht somit nicht limitiert (S. 37 Ziff. 2.3.4). Gesamtmedizinisch sei aufgrund der erhobenen Anamnese und Befunde sowie der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körper lich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie im Haushalt ex tunc mit 100 % einzuschät zen. Aufgrund einer Encephalomyelitis disseminata mit einer leichtgradigen Ata xie, Blasenentleerungsstörung und sensiblen Störung würden Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, körperlich schwere und feinmotorisch an spruchsvolle Arbeiten auf Dauer ausfallen . Für das reklamierte und aktenkundig erwogene Fatigue-Syndrom fehle ein behinderungsrelevantes klinisches Korrelat. Die neuropsychologische Untersuchung habe deutliche Hinweise auf ein bewusst seinsnahes verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was in der Gesamtbewer tung der Klagen kritisch zu berücksichtigen sei. Anamnestisch falle eine erhaltene Alltagsselbständigkeit, Haushaltsführung und Aktivität auf. Hinweise für eine Störung von Kommunikation und sozialer Interaktion würden fehlen. Die Res sourcen seien also objektiv gut erhalten. Weiter seien leistungsfremde Faktoren (Geldmangel, Scheidungsfolgen) zu erkennen, die geeignet seien, eine bewusst seinsnahe Begehrenserhaltung zu fördern respektive zu generieren (S. 37 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t der letzten Revi sion wahrscheinlich nicht namhaft verändert. Die Gutachter hielten die Vorbe wertungen einer namhaften kognitiven Beeinträchtigung jedoch für nicht ausrei chend begründet (S. 49 f. Ziff. 5.1). 4.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) und dipl. psych . A.___ führte n in ihrem am 3
- Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1
- Oktober und 2
- November 2016 ( Urk. 6/194/4-5) aus, dass sich die Testwerte im Kognitionsscreening im Norm bereich bewegen würden. Die Ergebnisse der weiteren Tests würden dagegen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in nahezu allen Subtests aufweisen. Diese hätten sich darüber hinaus tendenziell im Vergleich mit den Testungen der vergangenen Jahre verschlechtert, sodass von einer leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie zentraler exekutiver Funktionen auszugehen sei (S. 2 unten). 4.4 Am
- Januar 2018 erstatteten die Gutachter der Y.___ eine gutachterlic he Stel lungnahme ( Urk. 6/214). S ie führten aus, dass der Bericht von Dr. Z.___ über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1
- Oktober und 2
- November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine Symptomvalidierung enthalte und damit versiche rungsmedizinisch nicht ausreichend sei. Die in dem Bericht beschriebenen kog nitiven Verschlechterungen würden sich nicht ausreichend von einem Test artefakt abgrenzen lassen und der klinische Befund habe keinen Anhalt für eine nam hafte kognitive Auffälligkeit ergeben. Eine Diskussion der Diskrepanz zwi schen dem klinisch nicht namhaft auffälligen Befund und den formal auffälligen Test befunden sei sodann nicht erfolgt. Auch sei der gutachterliche Befund der Symp tomvalidierung nicht berücksichtigt oder diskutiert worden. I m Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 1
- Oktober 2016 ( vgl. Urk. 6/194/6-9) werde im klinischen Befund k eine kognitive oder die Vigilanz betreffende Auffälligkeit und ein erfreulich stabiler Verlauf beschrieben. Hin sichtlich der subjektiven Angaben der Müdigkeit sei eine psychiatrische Medika tion mit Antidepressiva erwogen worden. Zur Arbeitsfähigkeit würden ferner keine Angaben gemacht. Insgesamt ergebe sich aus den nachgereichten Berichten somit kein ausreichend wahrscheinlicher Anhalt für eine namhafte Änderung der Gesundheitsstörung, mithin auch kein Anhalt für eine notwendige Änderung in der Beantwortung der Gutachtenfragen. Die multiple Sklerose sei eine grundsätz lich zur Progredienz neigende Erkrankung, sodass zukünftige Verschlechterungen denkbar bl i eben. Es stehe also im Ermessen der Beschwerdegegnerin , bei einem entsprechenden ausreichenden Anhalt eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen (S. 4). 4.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, Institut E.___ , hielten in ihrem Bericht vom 1
- Oktober 2017 über die neuro psycho logische Untersuchung vom 3
- August 2017 ( Urk. 6/222 /3 -9 ) fest, dass für die Validierung der kognitiven Defizite während der neuropsychologischen Abklä rung sogenannte Symptomvalidierungstests durchgeführt beziehungsweise ver fahrensimmanente Validierungsfaktoren überprüft worden seien (S. 5 Ziff. 3) . In der Verhaltensbeobachtung sowie in den eingesetzten Symptomvalidierungsver fahren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, sodass sich kein Anhalt für eine Aggravation oder eine Simulation von Beschwerden ergeben habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung hätten sich kognitive Leistungseinbussen ent sprechend einer leichten neuropsychologischen Störung gezeigt. Die Funktions fähigkeit dürfte im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen an die Kognition nicht eingeschränkt sein. Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition könne die Funktionsfähigkeit leicht einge schränkt sein. Einfachere Arbeiten beziehungsweise Routinearbeiten könnten ohne Einschränkungen ausgeführt werden . Dass die Beschwerdeführerin im Rah men der zweistündigen Untersuchung mehrheitlich gute Leistungen erzielt habe, weise auf solide Ressourcen hin. Die leichte kognitive Störung lasse sich mög licherweise im Rahmen der multiplen Sklerose mit entsprechenden zerebralen Pa thologien erklären (Differentialdiagnose Anpassungsstörung; S. 5 f. Ziff. 4). 4.6 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5 ) führte in seinem Bericht vom 1
- März 2019 ( Urk. 6/233) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1
- November 2016 ambu lant behandle (S. 1). Seither sei kein erneuter MS-Schub aufgetreten. Auf der Befundebene habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben. Ein we sentliches sensomotorisches Defizit bestehe nicht. Das MRI des Schädels vom 1
- September 2017 (vgl. Urk. 6/233/3) zeige im Vergleich zu der Vorunter suchung vom 2
- August 2016 (vgl. Urk. 6/186/6-7) keine neuen Läsionen. Ins gesamt zeige sich kein aussergewöhnliches Lesionload und keine wesentliche Hirnathropie . Die neuropsychologische Untersuchung vom 3
- A ugust 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) habe eine leichte neuropsychologische Störung gezeigt. Wesent liche kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden. Dies entspreche der Schil derung der Alltagsaktivität und den neurologisch en und verhaltens neurologi schen Befunden. Wesentliche qualitative Defizite würden auch in den kognitiven Domänen nicht vorliegen. Subjektiv bestehe weiterhin ein e starke Fatigue . Hierfür könne weder in der neurologischen noch in der neuropsy cho logischen Untersu chung ein sicher erklärender beziehungsweise objektiver Befund erhoben werden. Auch das Lesionsload im MRI sei nicht so massiv, dass das beklagte Ausmass der Fatigue durch die Marklagerveränderungen sicher erklärt werden könn t en, wenn gleich in der wissenschaftlichen Literatur die Dis kussion diesbezüglich nicht ab geschlossen sei. Differentialdiagnostisch sei auch eine Anpassungsstörung bezie hungsweise eine depressive Störung zu diskutieren, die bekanntlich h äufig mit Antriebsmangel einher gehen würden (S. 2).
- 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1995 und 1997) und war bis zirka 1995 in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin tätig (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 5.2, Ziff. 5.6; Urk. 6/37 , Urk. 6/37 ). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 6/55) , der f amiliären Verpflichtungen sowie der finanziellen Situation wurde sie anlässlich der Haus haltsabklärung vom April 2012 (vorstehend E. 3.3 ) mit 60 % im Erwerbsbereich und mit 40 % i m Haushaltsbereich qualifiziert. Im Haushaltsbereich wurde so dann eine Einschränkung von 20.90 % ermittel t . Gestützt auf die medizinische Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Bei der ermittelten Qua lifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich errechnete sie ein en Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
- Oktober 2012 einen Anspruch auf eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 5.2 Unter explizitem Hinweis auf eine Statusänderung nach vorgängig erfolgter Scheidung ( Scheidungsurt eil vom
- April 2015; Urk. 6/105) meldete sich die Be schwerdeführerin im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und machte geltend, dass sie aufgrund der veränderten Umstände nun im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 6/106 Ziff. 1.7, Urk. 6/110 , Urk. 6/170 ). Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung vom 2
- April 2019 aus, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könne, dass sie bei guter Ge sundheit nunmehr zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung ist unstreitig, entspricht den Angaben der Be schwerdeführerin und ist in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und er werblichen Verhältnisse seit der im April in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht zu beanstanden. 5.3 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeittätige hat zur Folge, dass für die Bemessung der Invalidität nicht mehr die gemischte Methode, sondern ein Einkommensvergleich zur Anwendung gelangt. Diese Änderung der Methoden wahl stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verwaltung - wenn ein Re visionsgrund wie hier gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an f rühere Beurteilung en besteht (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs erge ben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 1
- September 2019 E. 5.2.2; BGE 141 V 9 E. 2.3). Der vorliegende Revisionsgrund aufgrund der Statusänderung führt dazu , dass de r Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist , womit sich ein Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht als ent behrlich erweist. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin eine aktuelle medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszu stand es und der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat.
- 6.1 Das Y.___ -Gutachten vom April 2016 (vorstehend E. 4.2 ) sowie die gutachter liche Stellungnahme vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllen sämtliche An forderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echt sprechung (vorstehend E. 1.7 ). Das Gutachten setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Be schwerden sowie sämtliche ärztlichen Unte rsuchungsberichte. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. G estüt zt auf die Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an multipler Skler ose leidet (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2-4.6 ). Im klinischen Befund wurde aus neurologischer Sicht eine leichtgradige Ataxie und eine sensible Störung erho ben, weshalb die Gutachter der Y.___ Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen sowie körperlich schwere und feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten als unzumutbar beurteilten . Aufgrund der als leichtgradig behindernd ein gestuf ten objektivierten Befunde erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als ausgewiesen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das zumutbare Belastungsprofil er scheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet. 6.2 Hinsichtlich der geklagten kognitiven Beeinträchtigung und der raschen Ermü dung ergab sich anlässlich der Y.___ -Begutachtung kein objektives Korrelat. In der neuropsychologischen Untersuchung waren ferner deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ersichtlich, welche in der Gesamt beurteilung gewürdigt wurden. Die in der gutachterlichen Stellungnahme der Y.___ vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) geübte Kritik an der knapp gehal tenen Beurteilung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) erweist sich als nachvollziehbar. Insbesondere verm ochte Dr. Z.___ mangels einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Begründung nicht schlüssig darzulegen, inwie fern und in welchem Mass die erhobenen Testwerte eine kognit ive Beeinträchti gung begründen würden . Sodann äusserte sie sich nicht zum versicherungsmedi zinisch relevanten Einfluss der von ihr festgestellten leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie der zentralen exekutiven Funktionen auf die Arbeitsfähigkeit. 6.3 Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt , so äusserte sich der behandelnde Neurolog e Dr. C.___ in seinem Berich t vom März 2019 (vorstehend E. 4.6 ) dahingehend, dass es seit 2016 zu keinem ern euten MS-Schub gekommen sei. Er verneinte ein wesentliches sensomotorisches Defizit sowie ein aus sergewöhnliches Lesionload und eine wesentliche Hirnathropie . In Korrelation mit der geschilderten Alltagsaktivität und den neurologischen und verhaltens neurologischen Befunden ging er von keinen wesentlichen kognitiven Defizite n aus . Für die subjektiv bestehende Fatigue konnte er sodann kein en sicher erklä renden beziehungsweise objektiven Befund erheben . Auch die behandeln den Ärzte des Universitätsspitals B.___ berichteten am 1
- Oktober 2016 ( Urk. 6/194/6-9) über einen - anamnestisch, klinisch und MR-tomographisch - erfreulich stabilen Verlauf der schubf örmigen multiplen Sklerose . Insoweit weist auch die Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte analog der Beurteilung im Y.___ -Gutachten auf keine derzeit schwergradige Ausprägung der gesund heitlichen Beschwerden hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dr. phil. D.___ vom August 2017 (vorstehend E. 4.5 ) wurden auf Grundlage einer nachvollziehbaren und umfassenden objekti ven Befunderhebung sowie Beschwerdevalidierung isolierte Minderleistungen in verschiedenen kognitiven Teilbereichen entsprechend einer leichten neuropsy chologischen Störung festgestellt. Die behandelnden Fachpersonen erkannten un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und relevanten Befunde keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen und erachteten e infachere T ätigkeiten und Routinearbeiten als zumutbar . Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition sei eine leichte Einschränkung möglich. Auch aus Sicht des behan delnden Neurologen sowie der behandelnden Neuropsychologin ist eine Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen . In ihrer Beurteilung ist somit kein erlei Widerspruch zu der im Y.___ -Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepas ste Tätigkeiten zu erblicken . 6.4 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten der behandelnden Fach personen und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen - insbesondere einer psychiatrischen Abklä rung - wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die geklagte n Beschwerden bereits vollumfänglich in der Beurteilung der Arbeits fähig keit durch die behandelnden Fachpersonen berücksichtigt wurde n . Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für eine körperlich leichte, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit , ohne über wie gendes Gehen und Stehen, ohne körperlich schwere und feinmotorisch an spruchs volle Arbeiten und ohne hohe Anforderungen an die Kognition, eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist. Da es sich bei der multiplen Sklerose um eine grund sätzlich zur Progredienz neigende Erkrankung handelt (vgl. vorstehend E. 4.4 ) , ist die Beschwerdegegnerin angehalten, bei einer möglichen zukünftigen Ver schlechterung den medizinische n Sachverhalt und ein en all fälligen Rentenan spruch erneut abzuklären.
- 7.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2
- April 2019 ( Urk. 2) da von aus, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin um eine angepasste Tätigkeit handelt, weshalb sie auf Grundlage eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 0 % a usging (vgl. Urk. 6/161 S. 5). D ie Beschwer deführerin machte demgegenüber geltend, dass sie zuletzt vor ihrer Erkrankung in einer verantwortungsvollen Funktion als Filialleiterin tätig war und die Be schreibung des leidensangepassten Belastungsprofils nicht mit dem Arbeitsprofil einer im Verkauf tätigen Person übereinstimmen würde (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1
- Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass unabhängig davon, ob die Arbeit im Verkauf einer angepassten Tätigkeit im Sinne des Belastungsprofils entspreche, der für einen Rentenan spruch erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht werde ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Als unstreitig erweist sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem angestammten Beruf als gelernte Verkäuferin erwerbstätig wäre. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK Auszüge) vom 3
- März 2011 ( Urk. 6/37) und vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass sie zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig war, wobei sie in den Jahren zuvor bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Aufgrund der lange zu rückliegenden IK-Einträge und der häufigen Stellenwechsel erscheint es sachge recht - analog des Einkommensvergleichs durch die Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2012 ( Urk. 6/57; vgl. auch Urk. 5 S. 2 Ziff. 4) - die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Aus den Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Funktion die Beschwer deführerin im Verkauf innehatte, insbesondere ob sie als Filialleiterin tätig war (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) . Diesfalls wäre das im Jahr 2018 im Detailhandel durch schnittlich erzielte monatliche Einkommen von Fr. 5’062. gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, einschlägig. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt s chafts abteilungen, T 03.02) und aufgerechnet auf ein Jahr würde ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'326.-- resultieren ( Fr. 5'062.-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar , einer an gepassten Tätigkeit in einem 100% -Pensu m nachzugehen (vorstehend E. 7.5 ). Vorliegend ist fraglich - kann jedoch offengelassen werden - ob die Tätigkeit als Verkäuferin respektive Filial leiterin einer angep assten Tätigkeit entspricht, da selbst bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand des Lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten die Erheb lichkeitsgrenze für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird. Der von Frauen im Jahr 2018 für Hilfsarbeiten durchs chnittlich erzielte Lohn beträg t gemäss LSE 2018 Fr. 4’425 .-- (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). A uf gerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeits zeit von 41.7 S tunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 03.02 ) resultiert daraus ein In validen einkommen von rund Fr. 55'357.-- ( Fr. 4’425 .-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass, beim massgebliche n Valideneinkommen von 63'326.-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 55'357.-- die Einkommensein busse Fr. 7'969.-- betr ägt . Daraus resultiert ein In validitätsgrad von rund 13 % , womit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente verfügte. Die angefochtene Verfügung vom 2
- April 2019 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00393
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , Mutter zweier Kinder (Jahrgang
1995 und 1997), ist gelernte Verkäuferin
und meldete sich
am 1 1. März 2011 u nter Hinweis auf eine im November 2010 diagnostizierte m ultiple Sklerose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/34
Ziff. 6.2 -6.3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2011 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten keine Eingliederungsmassn ahmen möglich s eien ( Urk. 6/44). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 6. Juli 2012; Urk. 6/56). Nach ergangenem Vorbescheid vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/60) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
eine Viertelsrente zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 1.2
N ach am 8. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsener Scheidung ( Urk. 6/105) meldete sich die Versicherte a m 1 0. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/106 ) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und holte bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 5. April 2016 erstattet wurde ( Urk. 6/159). Mit Vorbescheid vom 1 9. April 2016 ( Urk. 6/162) stellte die IV-Stelle die Einstel lung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2 1. Juni 2016 ( Urk. 6/178), am 1 9. Oktober
2016 ( Urk. 6/189)
und am 2 6. April
2018 ( Urk. 6/223) Einwände erhob. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte der behandelnden Ärzte
( Urk. 6/177, Urk. 6/186 ,
Urk. 6/194/4-9, Urk. 6/222 /1-9 , Urk. 6/233) sowie einer gutachterlichen Stellungnahme der Y.___ vom
8. Januar 20 18 ( Urk. 6/214), stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 5. April 2019 die Rentenleistung ein ( Urk. 6/235 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 8. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Novem ber 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung gemäss eigener Aussage nun in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Im Rahmen dieser Änderung sei auch ihr Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit neu überprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Geeignet seien alle körperlich leichten Arbeiten, welche wechsel belastend oder überwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und keine besondere Fin gerfertigkeit voraussetzen würden. Die Tätigkeit als Verkäuferin entspreche in diesem Sinn einer angepassten Tätigkeit , womit kei ne Erwerbs einbusse mehr vor liege . Aus medizinischer Sicht sei zwar davon auszugehen, dass sich der Gesund heitszustand nicht wesentli ch verändert habe, d a jedoch mit der Qualifikations änder ung ein Revisionsgrund vorliege , könne auf die Neubeur teilung des gesund heitlichen Sachverhalts abgestellt werden (S. 2). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , dass aktenkundig eine m ultiple Sklerose schlüssig belegt und das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens unbestritten sei. Vor der Rentenzusprache habe die IV Stelle umfangreiche Abklärungen getätigt. Dass nunmehr gestützt auf das Y.___ -Gutachten
und entgegen der bisherigen Beurteilungen
von eine r 100%i ge n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde , sei nicht plausibel (S. 5 Ziff. 7). Infol gedessen sei von einer Renteneinstellung abzusehen, zumal keine rechtsgenü gende Grundlage dafür bestehe (S. 7 Ziff. 12). 2.3
Streitig ist , ob
die Renteneinstellung zu Recht erfolgte und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
Zu prüfen ist in diesem Zusam menhang insbesondere , ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhält nisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2012 in an spruchsrelevanter Weise verändert haben. 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 6/67 ) lagen im Wesentlichen die fol genden Berichte zugrunde: 3.2
Dr. Z.___ , Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychothera pie , führte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 ( Urk. 6/43/1-4) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 4. November 2011 ambulant behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte als Diagnos en eine multiple Sklerose, leichte bis mittlere kognitive Ei n schränkungen sowie eine Anpassungsstörung mit ängstlich depres siver Sympto matik ( Ziff. 1.1). I n der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Momentan sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich ( Ziff. 1.8). Bei einer weiteren Stabilisierung sei im weite ren Verlauf allenfalls eine angepasste Tätigkeit in
einem maximal 30 % -Pensum denkbar ( Ziff. 1.9). 3.3
Anlässlich der am 2 4. April 2012 erfolgte n Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/56)
gab die Beschwerdeführerin an , dass sie seit der Trennung vo n ihrem Ehem ann nun teilweise selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, aus gesundheitlichen Gründen dazu aber nicht in der Lage sei (S. 1 Ziff. 1). Bei guter Gesundheit wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit im Verkauf zu 50-70 % erwerbst ätig . Dieses Pensum erachte sie angesi chts ihrer familiären Verpflichtungen als machbar und würde damit und mit den Alimenten und Unterhaltsbeiträgen finanziell über die Runden kommen (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Sie lebe zusammen mit der älteren Tochter (Jahrgang 1995) in einer Eigentumswohnung. Die jüngere Tochter (Jahrgang 1997) wohne beim Va ter und komme jeweils mittags zum Essen (S. 3 Ziff. 4-5). Im Ergebnis wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 60
% erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert. In Anbetracht der familiären Verpflichtungen und der finanziellen Situation könne davon ausge gangen werden, dass sie seit der Trennung vom Januar 2011 bei guter Gesundheit mit grösster Wahrscheinlichkeit einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Verkauf nach gehen würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann Einschrän kungen in den Bereichen Ernährung (S. 5 Ziff. 6.2) , Wohnungspflege (S. 5 Ziff. 6.3) , Einkauf und Besorgungen (S. 6 Ziff. 6.4) und Verschiedenes (S. 6 Ziff. 6.7), was insgesamt zu einer Einschränkung von 20.90 % in dem mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich führte (S. 7 Ziff. 8). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
2 5. April 2019 (Urk.
2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor: 4.2
Die Gutachter der Y.___ erstatteten am 5. April 2016 ein polydisziplinäres Gut achten ( Urk. 6/159).
Sie stützten sich auf di e ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S . 20 ff.), ihre am 1 2. und 1 5. Januar 2016 erhobenen internistischen (S. 20 ff.), neurologischen (S. 24 ff. ) und neuropsycho logischen (S. 30 ff.) Befunde und nannten als Diagnose eine multiple Sklerose, bisher schubförmig mit unvollständigen Remissionen verlaufend bei einem aktu ellen EDSS ( Expanded Disability Status Scale )-Score von 3. 0 (S. 44 Ziff. III. 1.). Anlässlich der internistischen Begutachtung habe der aktuelle
Befund keine nam haften Gesundheitsstörungen gezeigt, somit ergebe sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 2.1.4). In neurologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin über eine Gangstörung, gelegentliche Blasenentleerungsstörung und eine reduzierte Belastbarkeit berich tet . Im klinischen Befund sei eine leichtgradige Ataxie und sensible Störung zu erheben . Hinweise für eine kognitive Störung oder eine Beeinträchtigung der Vigilanz hätten sich nicht ergeben. Die aus neurologischer Sicht objektivierten Be funde seien leichtgradig behindernd und somit geeignet, eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Überwiegend gehend und stehend ausgeübte Tätigkeiten sowie körperlich schwere Arbeiten mit hohen feinmotori schen Ansprüchen seien nicht möglich. In überwiegend sitzenden und wechsel belastenden Tätigkeiten ohne höhere feinmotorische Ansprüche könnten die hier erhobenen Befunde jedoch nicht namhaft zum Tragen kommen. Gut geeignet seien beispielsweise Arbeiten im Detailhandel, an Pforten, Rezeptionen sowie in Telefon- und Wachdiensten. Hinsichtlich der reklamierten kognitiven Beeinträch tigungen und raschen Ermüdung habe sich kein objektives Korrelat ergeben. Die Beschwerdeführerin sei durchgehend wach, orientiert, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf der Untersuchung nicht ermüde t . Diesbezüglich könne also keine zusätzliche Beeinträchtigung attestiert werden (S.
29 Ziff. 2.2.4). Die in der neuropsychologischen Begutachtung vorgetragenen Beeinträchtigun gen hätten sich in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Die Beschwerdeführerin sei wach, orientiert, eloquent, attent , geistig wendig und rege gewesen sowie im Verlauf nicht ermüde t . Sie sei im Alltag selbständig, führe ihren Haushalt ohne Hilfe und nutze sicher öffentliche Verkehrsmittel. Die All tagsaktivität ergebe keinen Anhalt für das Vorliegen einer behinderungsrelevan ten, hirnorganisch bedingten Leistungsminderung. Die eingesetzte Testbatterie zur Forensischen Neuropsychologie beinhalte simulationssensible Tests zur Über prüfung der Plausibilität anamnestisch angegebener Beschwerden und habe den deutlichen Hinweis auf eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ergeben. Es bestünden daher wesentliche Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonst rative Darbietung von Einschränkungen der Beschwerden (S. 34 Ziff. 2.3.4). Was die aktenkundig attestierte kognitive Störung (vgl.
Urk. 6/45/15-17 ) anbelange , so sei diese aufgrund einer mangelhaften methoden-kritischen Bewertung formal auffälliger Ergebnisse erfolgt und die Voruntersuchungen würden nicht die ver sicherungsmedizinischen Mindestanforderungen an eine Konsistenzprüfung er füllen. So seien namentlich keine Symptomvalidierungstests beziehungsweise keine Testverfahren zur Prüfung von Hinweisen auf eine Aggravation oder Si mulation eingesetzt worden (S. 35 Ziff. 2.3.4). Zusammenfassend seien anhand des gewonnenen Eindrucks bei der Beschwerdeführerin keine namhaften kogni tiven Störungen oder eine «Fatigue» zu attestieren, die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht somit nicht limitiert (S. 37 Ziff. 2.3.4). Gesamtmedizinisch sei aufgrund der erhobenen Anamnese und Befunde sowie der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körper lich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sowie im Haushalt ex tunc mit 100 % einzuschät zen. Aufgrund einer Encephalomyelitis disseminata mit einer leichtgradigen Ata xie, Blasenentleerungsstörung und sensiblen Störung würden Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, körperlich schwere und feinmotorisch an spruchsvolle Arbeiten auf Dauer ausfallen . Für das reklamierte und aktenkundig erwogene Fatigue-Syndrom fehle ein behinderungsrelevantes klinisches Korrelat. Die neuropsychologische Untersuchung habe deutliche Hinweise auf ein bewusst seinsnahes verfälschendes Antwortverhalten ergeben, was in der Gesamtbewer tung der Klagen kritisch zu berücksichtigen sei. Anamnestisch falle eine erhaltene Alltagsselbständigkeit, Haushaltsführung und Aktivität auf. Hinweise für eine Störung von Kommunikation und sozialer Interaktion würden fehlen. Die Res sourcen seien also objektiv gut erhalten. Weiter seien leistungsfremde Faktoren (Geldmangel, Scheidungsfolgen) zu erkennen, die geeignet seien, eine bewusst seinsnahe Begehrenserhaltung zu fördern respektive zu generieren (S. 37 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t der letzten Revi sion wahrscheinlich nicht namhaft verändert. Die Gutachter hielten die Vorbe wertungen einer namhaften kognitiven Beeinträchtigung jedoch für nicht ausrei chend begründet (S. 49 f. Ziff. 5.1). 4.3
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2 ) und dipl. psych . A.___
führte n in ihrem am 3 0. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 ( Urk. 6/194/4-5) aus, dass sich die Testwerte im Kognitionsscreening im Norm bereich bewegen würden. Die Ergebnisse der weiteren Tests würden dagegen leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen in nahezu allen Subtests aufweisen. Diese hätten sich darüber hinaus tendenziell im Vergleich mit den Testungen der vergangenen Jahre verschlechtert, sodass von einer leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie zentraler exekutiver Funktionen auszugehen sei (S. 2 unten). 4.4
Am 8. Januar 2018 erstatteten die Gutachter der Y.___ eine gutachterlic he Stel lungnahme ( Urk. 6/214). S ie führten aus, dass der Bericht von Dr. Z.___ über die neuropsychologischen Untersuchungen vom 1 0. Oktober und 2 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) keine Symptomvalidierung enthalte und damit versiche rungsmedizinisch nicht ausreichend sei. Die in dem Bericht beschriebenen kog nitiven Verschlechterungen würden sich nicht ausreichend von einem Test artefakt abgrenzen lassen und der klinische Befund habe keinen Anhalt für eine nam hafte kognitive Auffälligkeit ergeben. Eine Diskussion der Diskrepanz zwi schen dem klinisch nicht namhaft auffälligen Befund und den formal auffälligen Test befunden sei sodann nicht erfolgt. Auch sei der gutachterliche Befund der Symp tomvalidierung nicht berücksichtigt oder diskutiert worden. I m Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( vgl. Urk. 6/194/6-9)
werde im klinischen Befund k eine kognitive oder die Vigilanz betreffende Auffälligkeit und ein erfreulich stabiler Verlauf beschrieben. Hin sichtlich der subjektiven Angaben der Müdigkeit sei eine psychiatrische Medika tion mit Antidepressiva erwogen worden. Zur Arbeitsfähigkeit würden ferner keine Angaben gemacht. Insgesamt ergebe sich aus den nachgereichten Berichten somit kein ausreichend wahrscheinlicher Anhalt für eine namhafte Änderung der Gesundheitsstörung, mithin auch kein Anhalt für eine notwendige Änderung in der Beantwortung der Gutachtenfragen. Die multiple Sklerose sei eine grundsätz lich zur Progredienz neigende Erkrankung, sodass zukünftige Verschlechterungen denkbar bl i eben. Es stehe also im Ermessen der Beschwerdegegnerin , bei einem entsprechenden ausreichenden Anhalt eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen (S. 4). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, Institut E.___ , hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2017 über die neuro psycho logische Untersuchung vom 3 0. August 2017 ( Urk. 6/222 /3 -9 ) fest, dass für die Validierung der kognitiven Defizite während der neuropsychologischen Abklä rung sogenannte Symptomvalidierungstests durchgeführt beziehungsweise ver fahrensimmanente Validierungsfaktoren überprüft worden seien (S. 5 Ziff. 3) . In der Verhaltensbeobachtung sowie in den eingesetzten Symptomvalidierungsver fahren hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, sodass sich kein Anhalt für eine Aggravation oder eine Simulation von Beschwerden ergeben habe. In der neu ropsychologischen Untersuchung hätten sich kognitive Leistungseinbussen ent sprechend einer leichten neuropsychologischen Störung gezeigt. Die Funktions fähigkeit dürfte im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen an die Kognition nicht eingeschränkt sein. Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition könne die Funktionsfähigkeit leicht einge schränkt sein. Einfachere Arbeiten beziehungsweise Routinearbeiten könnten ohne Einschränkungen ausgeführt werden . Dass die Beschwerdeführerin im Rah men der zweistündigen Untersuchung mehrheitlich gute Leistungen erzielt habe, weise auf solide Ressourcen hin. Die leichte kognitive Störung lasse sich mög licherweise im Rahmen der multiplen Sklerose mit entsprechenden zerebralen Pa thologien erklären (Differentialdiagnose Anpassungsstörung; S. 5 f. Ziff. 4). 4.6
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5 ) führte in seinem Bericht vom 1 1. März 2019 ( Urk. 6/233) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1 7. November 2016 ambu lant behandle (S. 1). Seither sei kein erneuter MS-Schub aufgetreten. Auf der Befundebene habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben. Ein we sentliches sensomotorisches Defizit bestehe nicht. Das MRI des Schädels vom 1 3. September 2017
(vgl. Urk. 6/233/3) zeige im Vergleich zu der Vorunter suchung vom 2 0. August 2016 (vgl. Urk. 6/186/6-7) keine neuen Läsionen. Ins gesamt zeige sich kein aussergewöhnliches Lesionload und keine wesentliche Hirnathropie . Die neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. A ugust 2017 (vgl. vor stehend E. 4.5 ) habe eine leichte neuropsychologische Störung gezeigt. Wesent liche kognitive Defizite seien nicht festgestellt worden. Dies entspreche der Schil derung der Alltagsaktivität und den neurologisch en und verhaltens neurologi schen Befunden. Wesentliche qualitative Defizite würden auch in den kognitiven Domänen nicht vorliegen. Subjektiv bestehe weiterhin ein e starke Fatigue . Hierfür könne weder in der neurologischen noch in der neuropsy cho logischen Untersu chung ein sicher erklärender beziehungsweise objektiver Befund erhoben werden. Auch das Lesionsload im MRI sei nicht so massiv, dass das beklagte Ausmass der Fatigue durch die Marklagerveränderungen sicher erklärt werden könn t en, wenn gleich in der wissenschaftlichen Literatur die Dis kussion diesbezüglich nicht ab geschlossen sei. Differentialdiagnostisch sei auch eine Anpassungsstörung bezie hungsweise eine depressive Störung zu diskutieren, die bekanntlich h äufig mit Antriebsmangel einher gehen würden (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1995 und 1997) und war bis zirka 1995 in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin tätig (vgl. Urk. 6/34 Ziff. 5.2, Ziff. 5.6; Urk. 6/37 , Urk. 6/37 ).
Unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 6/55) , der f amiliären Verpflichtungen sowie der finanziellen Situation
wurde sie anlässlich der Haus haltsabklärung vom April 2012 (vorstehend E. 3.3 ) mit 60 % im Erwerbsbereich und mit 40 % i m Haushaltsbereich qualifiziert. Im Haushaltsbereich wurde so dann eine Einschränkung von 20.90 % ermittel t . Gestützt auf die medizinische Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei. Bei der ermittelten Qua lifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich errechnete sie ein en Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 einen Anspruch auf eine Viertelsrente
zu ( Urk. 6/67, vgl. Urk. 6/63). 5.2
Unter explizitem Hinweis auf eine Statusänderung nach
vorgängig erfolgter Scheidung ( Scheidungsurt eil
vom 7. April 2015; Urk. 6/105) meldete sich die Be schwerdeführerin im Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und machte geltend, dass sie aufgrund der veränderten Umstände nun im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 6/106 Ziff. 1.7, Urk. 6/110 , Urk. 6/170 ). Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegeg nerin in der Verfügung vom 2 5. April 2019 aus, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden könne, dass sie bei guter Ge sundheit nunmehr zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 2 S. 2). Diese Einschätzung ist unstreitig, entspricht den Angaben der Be schwerdeführerin und ist in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und er werblichen Verhältnisse seit der im April in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht zu beanstanden. 5.3
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeittätige hat zur Folge, dass für die Bemessung der Invalidität nicht mehr die gemischte Methode, sondern ein Einkommensvergleich zur Anwendung gelangt. Diese Änderung der Methoden wahl stellt ein en Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verwaltung - wenn ein Re visionsgrund wie hier gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ( « allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an f rühere Beurteilung en besteht (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs erge ben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2019 vom 1 8. September 2019 E. 5.2.2; BGE 141 V 9 E. 2.3). Der vorliegende Revisionsgrund aufgrund der Statusänderung
führt dazu ,
dass de r Invaliditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu ermitteln ist , womit sich ein Revisionsgrund in medizinischer Hinsicht als ent behrlich erweist. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin eine aktuelle
medizinische Neubeurteilung des Gesundheitszu stand es und der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. 6. 6.1
Das Y.___ -Gutachten vom April 2016 (vorstehend E. 4.2 ) sowie die gutachter liche Stellungnahme vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) erfüllen sämtliche An forderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der R echt sprechung (vorstehend E. 1.7 ). Das Gutachten setzt sich mit allen Aspekten der ge sundheitlichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Be schwerden sowie sämtliche ärztlichen Unte rsuchungsberichte. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolge rungen. Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. G estüt zt auf die Akten ist ausgewiesen , dass die Beschwerdeführerin an multipler Skler ose leidet (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2-4.6 ). Im klinischen Befund wurde aus neurologischer Sicht eine leichtgradige Ataxie und eine sensible Störung erho ben, weshalb die Gutachter der Y.___ Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen sowie körperlich schwere und feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten als unzumutbar beurteilten . Aufgrund der als leichtgradig behindernd ein gestuf ten objektivierten Befunde erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sowie für jede andere körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit als ausgewiesen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das zumutbare Belastungsprofil er scheinen unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet. 6.2
Hinsichtlich der geklagten kognitiven Beeinträchtigung und der raschen Ermü dung ergab sich anlässlich der Y.___ -Begutachtung kein objektives Korrelat. In der neuropsychologischen Untersuchung waren ferner deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Verfälschungstendenz ersichtlich, welche in der Gesamt beurteilung gewürdigt wurden.
Die in der gutachterlichen Stellungnahme der Y.___
vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.4 ) geübte Kritik an der knapp gehal tenen Beurteilung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2016 (vgl.
vorstehend E. 4.3 ) erweist sich als nachvollziehbar. Insbesondere verm ochte Dr. Z.___ mangels einer diesbezüglich rechtsgenüglichen Begründung nicht schlüssig darzulegen, inwie fern und in welchem Mass die erhobenen Testwerte eine kognit ive Beeinträchti gung begründen würden . Sodann äusserte sie sich nicht zum versicherungsmedi zinisch relevanten Einfluss der von ihr festgestellten leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögens sowie der zentralen exekutiven Funktionen auf die Arbeitsfähigkeit. 6.3
Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt , so äusserte sich der behandelnde Neurolog e Dr. C.___ in seinem Berich t vom März
2019 (vorstehend E. 4.6 ) dahingehend, dass es seit 2016 zu keinem ern euten MS-Schub gekommen sei. Er verneinte ein wesentliches sensomotorisches Defizit sowie ein aus sergewöhnliches Lesionload und eine wesentliche Hirnathropie . In Korrelation mit der geschilderten Alltagsaktivität und den neurologischen und verhaltens neurologischen Befunden ging er von keinen wesentlichen kognitiven Defizite n aus . Für die subjektiv bestehende Fatigue konnte er sodann kein en sicher erklä renden beziehungsweise objektiven Befund erheben . Auch die behandeln den
Ärzte des Universitätsspitals B.___
berichteten am 1 7. Oktober
2016 ( Urk. 6/194/6-9)
über einen - anamnestisch, klinisch und MR-tomographisch
- erfreulich stabilen Verlauf der schubf örmigen multiplen Sklerose . Insoweit weist auch
die Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte analog der Beurteilung im Y.___ -Gutachten auf keine derzeit schwergradige Ausprägung der gesund heitlichen Beschwerden hin. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durch die behandelnden Fachpersonen Dr. C.___ und Dr. phil. D.___
vom August 2017 (vorstehend E. 4.5 ) wurden auf Grundlage einer nachvollziehbaren und umfassenden objekti ven Befunderhebung sowie Beschwerdevalidierung
isolierte Minderleistungen in verschiedenen kognitiven Teilbereichen entsprechend einer leichten neuropsy chologischen Störung festgestellt.
Die behandelnden Fachpersonen erkannten un ter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und relevanten Befunde
keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen und erachteten e infachere T ätigkeiten und Routinearbeiten als zumutbar . Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Kognition sei eine leichte Einschränkung möglich. Auch aus Sicht des behan delnden Neurologen sowie der behandelnden Neuropsychologin ist eine Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen . In ihrer Beurteilung ist somit kein erlei Widerspruch zu der im Y.___ -Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepas ste Tätigkeiten zu erblicken . 6.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten der behandelnden Fach personen und der zuverlässigen gutachterlichen Beurteilung hinreichend abge klärt. Von weiteren Untersuchungen
- insbesondere einer psychiatrischen Abklä rung - wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die geklagte n Beschwerden bereits vollumfänglich in der Beurteilung der Arbeits fähig keit durch die behandelnden Fachpersonen berücksichtigt wurde n . Der medizini sche Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für eine körperlich leichte, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit , ohne über wie gendes Gehen und Stehen, ohne körperlich schwere und feinmotorisch an spruchs volle Arbeiten und ohne hohe Anforderungen an die Kognition, eine 100%ige Arbeits fähigkeit ausgewiesen ist. Da es sich bei der multiplen Sklerose um eine grund sätzlich zur Progredienz neigende Erkrankung handelt (vgl. vorstehend E. 4.4 ) , ist die Beschwerdegegnerin angehalten, bei einer möglichen zukünftigen Ver schlechterung den medizinische n Sachverhalt und ein en all fälligen Rentenan spruch erneut abzuklären. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.
2) da von aus, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin um eine angepasste Tätigkeit handelt, weshalb sie auf Grundlage eines Prozentvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 0 % a usging (vgl. Urk. 6/161 S. 5). D ie Beschwer deführerin machte demgegenüber geltend, dass sie zuletzt vor ihrer Erkrankung in einer verantwortungsvollen Funktion als Filialleiterin tätig war und die Be schreibung des leidensangepassten Belastungsprofils nicht mit dem Arbeitsprofil einer im Verkauf tätigen Person übereinstimmen würde (vgl. Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass unabhängig davon, ob die Arbeit im Verkauf einer angepassten Tätigkeit im Sinne des Belastungsprofils entspreche, der für einen Rentenan spruch erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht werde ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 4). 7.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Als unstreitig erweist sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem angestammten Beruf als gelernte Verkäuferin erwerbstätig wäre. Den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK Auszüge) vom 3 1. März 2011 ( Urk. 6/37) und vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 6/114) ist zu entnehmen, dass sie zuletzt im Jahr 1997 erwerbstätig war, wobei sie in den Jahren zuvor bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war. Aufgrund der lange zu rückliegenden IK-Einträge und der häufigen Stellenwechsel erscheint es sachge recht - analog des Einkommensvergleichs durch die Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 ( Urk. 6/57; vgl. auch Urk. 5 S. 2 Ziff.
4) - die Tabellenlöhne der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. Aus den Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche Funktion die Beschwer deführerin im Verkauf innehatte, insbesondere ob sie als Filialleiterin tätig war (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) . Diesfalls wäre das im Jahr
2018 im
Detailhandel durch schnittlich erzielte monatliche Einkommen von Fr.
5’062. gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, einschlägig. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirt s chafts abteilungen, T
03.02) und aufgerechnet auf ein Jahr würde ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'326.-- resultieren ( Fr. 5'062.-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar , einer an gepassten Tätigkeit in einem 100% -Pensu m nachzugehen (vorstehend E. 7.5 ). Vorliegend ist fraglich - kann jedoch offengelassen werden - ob die Tätigkeit als Verkäuferin respektive Filial leiterin einer angep assten Tätigkeit entspricht, da selbst bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand des Lohns für Hilfsarbeitertätigkeiten die Erheb lichkeitsgrenze für einen Rentenanspruch nicht erreicht wird.
Der von Frauen im Jahr
2018 für Hilfsarbeiten durchs chnittlich erzielte Lohn beträg t gemäss LSE
2018 Fr. 4’425 .-- (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). A uf gerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochen arbeits zeit von 41.7 S tunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Ar beits zeit nach Wirt schaftsabteilungen, T 03.02 ) resultiert daraus ein In validen einkommen von rund
Fr. 55'357.-- ( Fr. 4’425 .-- x 12 : 40.0 x 41.7). 7.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass, beim massgebliche n
Valideneinkommen von 63'326.-- und ein em Invalideneinkommen von Fr. 55'357.-- die Einkommensein busse
Fr. 7'969.-- betr ägt . Daraus resultiert ein In validitätsgrad von rund 13 % , womit die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) bei Weitem nicht erreicht wird und demnach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 7.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente verfügte. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi