Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982 , war zuletzt vom 1. Septem ber 2015 bis 3 0. April 2018 bei der Y.___ , Z.___ , als Chauffeur
für Fahrzeugtransporte angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. Februar 2018 war ( Urk. 8/22 Ziff. 2.1-2 ). Unter Hinweis auf einen seit etwa neun Jahren bestehenden Bandscheibenvorfall, Ischias und Diskushernie meldete sich der Ver sicherte am 2 0. Juni 2018 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/26 ; Urk. 8/29, Urk. 8/32 ) mit Verfügung vom 1 5. April 2019
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/35 = Urk. 2 /1 ). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen
( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich. 1 .3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit s eit jeher voll arbeitsfähig sei . Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und somit kein en An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ebenso bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Für die Stellenvermittlung sei die Regionale Arbeitsver mittlung (RAV) zuständig. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bereits aus gesundheitlichen Gründen bei der Firma A.___ einen Ni schenarbeitsplatz gehabt habe . Ebenso lägen keine ärztlichen Berichte vor, die gesundheitliche Einschränkungen in den Jahren 2011 bis 2015 ausw iesen . Da die letzte ausgeführte Tätigkeit nicht im gelernten Beruf gewesen und aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Beim Valideneinkommen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Bandscheibenvorfall und könne aus diesem Grund seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb er berufliche Massnahmen beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, ihm eine Umschulung zuzusprec hen. Er bit te darum, dass ihm eine angepasste berufliche Massnahme zugesprochen w erde, damit sich seine Situation nicht verschlechtere (S. 1 , Begründung Ziff. 1-2 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufli che Eingliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3 . 3 .1
In medizinischer Hinsicht präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie und Diabetologie, führte in seinem Schreiben vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 8/17) aus, er sehe den Beschwerdef ührer nur ausgesprochen selten.
Er wisse, dass er finanzielle Probleme habe und aufgrund seiner Rückenschmerzen im ursprün g lichen Beruf nicht mehr arbeiten könne. Allerdings lägen keine ge nauen Untersuchung sergebnisse des Rückens vor. Der Antrag des Beschwerde führer s
auf Umschulung s ei auf jeden Fall zu unterstütz en. 3 .3
Dr.
C.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/19/4-5) folgende Diagnose ( Ziff. 1.2): - persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien , bei - Segmentdegeneration L3 bis S1 - Status nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwur zel S1 - Status nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression
Dr. C.___ führte aus, es würden jeweils in einer akuten Episode einige Termine mit dem Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde vereinbart, ansonsten stelle sich dieser nach Bedarf vor. Die letzt e Kontrolle sei am 1 6. Oktober 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1) . Der Patient sei als Chauffeur im Pannendienst angestellt. Dort habe er regelmässig schweres Material heben und ziehen, Ladungen aufladen, Spanngurte festzurren und Arbeiten in Bückpositionen sowie in unergonomischen Lagen durchführen müssen . Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.
In einer wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten in Bodenhöhe sowie ohne He ben und Tragen von schweren Lasten sei er voll arbeitsfähig ( Ziff. 2.1).
Dr. C.___ führte aus, es bestehe eine gute Korrelation zwischen der Bildgebung und den beklagten Beschwerden. Er denke, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit körperlicher Natur im Rahmen des Metallbaus respektive im Pannendienst nicht mehr zuzumuten sei und sich bei weiterer strenger körperlicher Arbeit in un glücklichen Positionen durchaus eine Verschlechterung einstellen könnte. Es habe sich in den letzten Jahren eine deutliche Abhängigkeit der Beschwerden vom Arbeitsalltag des Patienten gezeigt ( Ziff. 3.3). 3 .4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und M. Sc. E.___ , Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. No vember 2018 ( Urk. 8/23) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, Ziff. 2.5).
Die Fachpersonen führte n aus, dass der Patient von ihnen nie krankgeschrieben wor den und von psychiatrisch-psychologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig sei ( Ziff. 1. 3). Er sei psychisch stabil, so dass er einer 100%igen Tätigkeit nachgehen könnte, solange die Arbeit körperlich nicht belastend sei und er bei der Arbeit nicht länger sitzen müsse ( Ziff. 2.2).
Eine Eingliederung sei aus ihrer Sicht sinnvoll, da beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt die körperlichen Beschwerden zu Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit führten un d nicht die psychischen Leiden ( Ziff. 4.3). 3 .5
Dr. med.
F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nannte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 8/25/3-4) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien bei Segmentdegeneration L3-S1 und einen Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 sowie einen Zustand nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkom pression. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).
In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur habe vom 9. bis 1 8. September 2016, vom 1 9. bis 2 9. April 2017 sowie vom 3. bis 7. Januar 2018 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Las ten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit be stehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Versicherten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 3. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3 .5) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und ging davon aus, dass dem Be schwerdeführer sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2
Dr. F.___ äusserte sich nicht explizit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied (vgl. Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 3) respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannen dienst, hielt jedoch fest, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch der behandelnde Chiropraktor
Dr. C.___
bestätigte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (vgl. vorstehen d E. 3 .3) in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Dr. B.___ gab seinerseits ledig lich die Angaben des Beschwerdeführers wieder und be fürwortete eine Umschu lung (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus psychischer Sicht wurde von Dr. D.___ und M. Sc. E.___ in ihrem Bericht vom 2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Was die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannendienst anbelangt, liegen keinerlei fachärztliche Berichte vor, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen würden. So handelt es sich bei Dr. C.___ um einen Chiroprak t or und Dr. B.___ konnte sich auch nicht fundiert äussern, zumal er den Beschwerdeführer lediglich selten sah und ihm die Untersuchungs ergebnisse hinsichtlich des Rückenleidens nicht be kannt
waren .
Zudem geht aus den von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass diese lediglich das vom 1. September 2015 bis 3 0. April 2018 dau ernde Arbeitsverhältnis bei der Y.___
(vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1) be trafen und lediglich einmal ab dem
9. September 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für die Dauer von zehn Tagen (vgl. Urk. 8/2/3) und ab dem 1 9. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Tagen (vgl. Urk. 8/2/2) a ttestiert wurde. Was die ab dem 2 3. Mai 2018 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von 39 Tagen (vgl. Urk. 8/2/1) anbelangt, ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer bereit s am 2 1. Februar 2018 seinen letzten Ar beitstag bei der Y.___ hatte und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis damit nicht im Zusammenhang mit der dort verrichteten Arbeit als Chauffeur beim Pannendienst gesehen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vorstehend E. 2.1) , liegen , was die bis ins Jahr 2015 ausgeübte angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Industrieschmied bei der A.___
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 8/7) betrifft, weder fachärztliche Berichte vor, die eine rückenbedingte Prob lematik in diesem Zeitraum ausweisen würden, noch Arbeitsunfähigkeitszeug nisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde n .
Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches vom 2 2. August 2018 aus, dass es bei der Y.___
« menschlich nicht mehr funktioniert » habe und dass das vorherige Arbeitsverhältnis im angestammten Beruf bei der A.___ beendet worden sei, weil er dem neuen Chef nicht mehr gepasst habe ( Urk. 8/10 Ziff. 2). Die Frage, ob er eine Arbeits stelle bereits gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen, verneinte der Beschwer deführer ( Urk. 8/10 S. 3 oben). Auch im Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ wurden als Kündigungsgrund zwischenmenschliche Differenzen und nicht gesundheitliche Probleme genannt (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1 ). Es erscheint damit als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Industrieschmied oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für Fahrzeugtransporte in einem relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen w ar . 4 .3
Aufgrund des Gesagten ist eine relevante, dauerhafte Einsch ränkung in der an gestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive als Chauffeur für Fahrzeug transporte mangels eine solche bestätigenden fachärztlichen Berichten und Ar beitsunfähigkeitszeugnissen als nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist somit weder im engeren Sinn e invalid noch von Invali dität bedroht ( vgl. vorstehend E. 1.1 -2 ), weshalb die Beschwerde gegnerin nicht gehalten ist, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2 /1 ) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für das vorli egende Verfahren (Urk. 1 S. 1 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5 .2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fra gebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5 .3
Mit Verfügung vom 3 . Juni
2019 (Urk. 3 ) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig aus zufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenü gender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht.
Am 3. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 5 ). Darin vermerkte er als monatliche Einkünfte Leistungen der Arbeitslo senkasse an ihn selber von Fr. 2'693.-- . Als monatlichen Ausgaben wurde geltend gemacht: Miete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’ 395 .-- und Heizungskosten für Wohnräume von Fr. 360.-- pro Jahr. Das Vermögen bestehend aus einem Bank konto wurde mit Fr. 42.-- angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular r eichte der Beschwerdeführer einen Kontostand vom 3. Juli 2019 ( Urk. 6/1) sowie eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein (Urk. 6/2 ).
Damit ist lediglich dargetan, dass der Beschwerdeführer über monatliche Ein künfte von Fr. 2'693. -- verfügt und am 3. Juli 2019 einen Kontostand von Fr. 42.-- hatte. Weder die Monatsmiete noch anderweitige Ausgaben wurden hin reichend belegt. Weiter liegen keinerlei Angaben zu Krankenkassenprämien vor.
Im Formular wurde sodann unter dem Titel « Hinweise und Säumnisfolgen » darauf hingewiesen, dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Un terschrift, unter anderem die Hinweise und Säumnisfolgen zur Kenntnis genom men zu haben.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 3 . Juni 2019 (Urk. 3 ) und im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt gegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdefüh rer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982 , war zuletzt vom 1. Septem ber 2015 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich. 1 .3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit s eit jeher voll arbeitsfähig sei . Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und somit kein en An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ebenso bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Für die Stellenvermittlung sei die Regionale Arbeitsver mittlung (RAV) zuständig. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bereits aus gesundheitlichen Gründen bei der Firma A.___ einen Ni schenarbeitsplatz gehabt habe . Ebenso lägen keine ärztlichen Berichte vor, die gesundheitliche Einschränkungen in den Jahren 2011 bis 2015 ausw iesen . Da die letzte ausgeführte Tätigkeit nicht im gelernten Beruf gewesen und aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Beim Valideneinkommen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Bandscheibenvorfall und könne aus diesem Grund seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb er berufliche Massnahmen beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, ihm eine Umschulung zuzusprec hen. Er bit te darum, dass ihm eine angepasste berufliche Massnahme zugesprochen w erde, damit sich seine Situation nicht verschlechtere (S. 1 , Begründung Ziff. 1-2 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufli che Eingliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3 . 3 .1
In medizinischer Hinsicht präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie und Diabetologie, führte in seinem Schreiben vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 8/17) aus, er sehe den Beschwerdef ührer nur ausgesprochen selten.
Er wisse, dass er finanzielle Probleme habe und aufgrund seiner Rückenschmerzen im ursprün g lichen Beruf nicht mehr arbeiten könne. Allerdings lägen keine ge nauen Untersuchung sergebnisse des Rückens vor. Der Antrag des Beschwerde führer s
auf Umschulung s ei auf jeden Fall zu unterstütz en. 3 .3
Dr.
C.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/19/4-5) folgende Diagnose ( Ziff. 1.2): - persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien , bei - Segmentdegeneration L3 bis S1 - Status nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwur zel S1 - Status nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression
Dr. C.___ führte aus, es würden jeweils in einer akuten Episode einige Termine mit dem Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde vereinbart, ansonsten stelle sich dieser nach Bedarf vor. Die letzt e Kontrolle sei am 1 6. Oktober 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1) . Der Patient sei als Chauffeur im Pannendienst angestellt. Dort habe er regelmässig schweres Material heben und ziehen, Ladungen aufladen, Spanngurte festzurren und Arbeiten in Bückpositionen sowie in unergonomischen Lagen durchführen müssen . Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.
In einer wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten in Bodenhöhe sowie ohne He ben und Tragen von schweren Lasten sei er voll arbeitsfähig ( Ziff. 2.1).
Dr. C.___ führte aus, es bestehe eine gute Korrelation zwischen der Bildgebung und den beklagten Beschwerden. Er denke, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit körperlicher Natur im Rahmen des Metallbaus respektive im Pannendienst nicht mehr zuzumuten sei und sich bei weiterer strenger körperlicher Arbeit in un glücklichen Positionen durchaus eine Verschlechterung einstellen könnte. Es habe sich in den letzten Jahren eine deutliche Abhängigkeit der Beschwerden vom Arbeitsalltag des Patienten gezeigt ( Ziff. 3.3). 3 .4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und M. Sc. E.___ , Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. No vember 2018 ( Urk. 8/23) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, Ziff. 2.5).
Die Fachpersonen führte n aus, dass der Patient von ihnen nie krankgeschrieben wor den und von psychiatrisch-psychologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig sei ( Ziff. 1. 3). Er sei psychisch stabil, so dass er einer 100%igen Tätigkeit nachgehen könnte, solange die Arbeit körperlich nicht belastend sei und er bei der Arbeit nicht länger sitzen müsse ( Ziff. 2.2).
Eine Eingliederung sei aus ihrer Sicht sinnvoll, da beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt die körperlichen Beschwerden zu Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit führten un d nicht die psychischen Leiden ( Ziff. 4.3). 3 .5
Dr. med.
F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nannte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 8/25/3-4) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien bei Segmentdegeneration L3-S1 und einen Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 sowie einen Zustand nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkom pression. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).
In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur habe vom 9. bis 1 8. September 2016, vom 1 9. bis 2 9. April 2017 sowie vom 3. bis 7. Januar 2018 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Las ten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit be stehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Versicherten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 3. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3 .5) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und ging davon aus, dass dem Be schwerdeführer sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2
Dr. F.___ äusserte sich nicht explizit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied (vgl. Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 3) respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannen dienst, hielt jedoch fest, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch der behandelnde Chiropraktor
Dr. C.___
bestätigte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (vgl. vorstehen d E. 3 .3) in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Dr. B.___ gab seinerseits ledig lich die Angaben des Beschwerdeführers wieder und be fürwortete eine Umschu lung (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus psychischer Sicht wurde von Dr. D.___ und M. Sc. E.___ in ihrem Bericht vom 2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Was die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannendienst anbelangt, liegen keinerlei fachärztliche Berichte vor, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen würden. So handelt es sich bei Dr. C.___ um einen Chiroprak t or und Dr. B.___ konnte sich auch nicht fundiert äussern, zumal er den Beschwerdeführer lediglich selten sah und ihm die Untersuchungs ergebnisse hinsichtlich des Rückenleidens nicht be kannt
waren .
Zudem geht aus den von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass diese lediglich das vom 1. September 2015 bis 3 0. April 2018 dau ernde Arbeitsverhältnis bei der Y.___
(vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1) be trafen und lediglich einmal ab dem
9. September 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für die Dauer von zehn Tagen (vgl. Urk. 8/2/3) und ab dem 1 9. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Tagen (vgl. Urk. 8/2/2) a ttestiert wurde. Was die ab dem 2 3. Mai 2018 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von 39 Tagen (vgl. Urk. 8/2/1) anbelangt, ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer bereit s am 2 1. Februar 2018 seinen letzten Ar beitstag bei der Y.___ hatte und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis damit nicht im Zusammenhang mit der dort verrichteten Arbeit als Chauffeur beim Pannendienst gesehen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vorstehend E. 2.1) , liegen , was die bis ins Jahr 2015 ausgeübte angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Industrieschmied bei der A.___
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 8/7) betrifft, weder fachärztliche Berichte vor, die eine rückenbedingte Prob lematik in diesem Zeitraum ausweisen würden, noch Arbeitsunfähigkeitszeug nisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde n .
Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches vom 2 2. August 2018 aus, dass es bei der Y.___
« menschlich nicht mehr funktioniert » habe und dass das vorherige Arbeitsverhältnis im angestammten Beruf bei der A.___ beendet worden sei, weil er dem neuen Chef nicht mehr gepasst habe ( Urk. 8/10 Ziff. 2). Die Frage, ob er eine Arbeits stelle bereits gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen, verneinte der Beschwer deführer ( Urk. 8/10 S. 3 oben). Auch im Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ wurden als Kündigungsgrund zwischenmenschliche Differenzen und nicht gesundheitliche Probleme genannt (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1 ). Es erscheint damit als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Industrieschmied oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für Fahrzeugtransporte in einem relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen w ar . 4 .3
Aufgrund des Gesagten ist eine relevante, dauerhafte Einsch ränkung in der an gestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive als Chauffeur für Fahrzeug transporte mangels eine solche bestätigenden fachärztlichen Berichten und Ar beitsunfähigkeitszeugnissen als nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist somit weder im engeren Sinn e invalid noch von Invali dität bedroht ( vgl. vorstehend E. 1.1 -2 ), weshalb die Beschwerde gegnerin nicht gehalten ist, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2 /1 ) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für das vorli egende Verfahren (Urk. 1 S. 1 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5 .2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fra gebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5 .3
Mit Verfügung vom 3 . Juni
2019 (Urk. 3 ) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig aus zufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenü gender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht.
Am 3. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 5 ). Darin vermerkte er als monatliche Einkünfte Leistungen der Arbeitslo senkasse an ihn selber von Fr. 2'693.-- . Als monatlichen Ausgaben wurde geltend gemacht: Miete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’ 395 .-- und Heizungskosten für Wohnräume von Fr. 360.-- pro Jahr. Das Vermögen bestehend aus einem Bank konto wurde mit Fr. 42.-- angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular r eichte der Beschwerdeführer einen Kontostand vom 3. Juli 2019 ( Urk. 6/1) sowie eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein (Urk. 6/2 ).
Damit ist lediglich dargetan, dass der Beschwerdeführer über monatliche Ein künfte von Fr. 2'693. -- verfügt und am 3. Juli 2019 einen Kontostand von Fr. 42.-- hatte. Weder die Monatsmiete noch anderweitige Ausgaben wurden hin reichend belegt. Weiter liegen keinerlei Angaben zu Krankenkassenprämien vor.
Im Formular wurde sodann unter dem Titel « Hinweise und Säumnisfolgen » darauf hingewiesen, dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Un terschrift, unter anderem die Hinweise und Säumnisfolgen zur Kenntnis genom men zu haben.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 3 . Juni 2019 (Urk. 3 ) und im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt gegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdefüh rer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 3 0. April 2018 bei der Y.___ , Z.___ , als Chauffeur
für Fahrzeugtransporte angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. Februar 2018 war ( Urk. 8/22 Ziff. 2.1-2 ). Unter Hinweis auf einen seit etwa neun Jahren bestehenden Bandscheibenvorfall, Ischias und Diskushernie meldete sich der Ver sicherte am 2 0. Juni 2018 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/26 ; Urk. 8/29, Urk. 8/32 ) mit Verfügung vom 1 5. April 2019
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/35 = Urk. 2 /1 ). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen
( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 ( Urk.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00392
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982 , war zuletzt vom 1. Septem ber 2015 bis 3 0. April 2018 bei der Y.___ , Z.___ , als Chauffeur
für Fahrzeugtransporte angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. Februar 2018 war ( Urk. 8/22 Ziff. 2.1-2 ). Unter Hinweis auf einen seit etwa neun Jahren bestehenden Bandscheibenvorfall, Ischias und Diskushernie meldete sich der Ver sicherte am 2 0. Juni 2018 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/26 ; Urk. 8/29, Urk. 8/32 ) mit Verfügung vom 1 5. April 2019
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/35 = Urk. 2 /1 ). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. April 2019 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen
( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist uner heblich. 1 .3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk. 2/1) damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit s eit jeher voll arbeitsfähig sei . Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und somit kein en An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Ebenso bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung. Für die Stellenvermittlung sei die Regionale Arbeitsver mittlung (RAV) zuständig. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bereits aus gesundheitlichen Gründen bei der Firma A.___ einen Ni schenarbeitsplatz gehabt habe . Ebenso lägen keine ärztlichen Berichte vor, die gesundheitliche Einschränkungen in den Jahren 2011 bis 2015 ausw iesen . Da die letzte ausgeführte Tätigkeit nicht im gelernten Beruf gewesen und aufgrund von zwischenmenschlichen Problemen beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Beim Valideneinkommen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe einen Bandscheibenvorfall und könne aus diesem Grund seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb er berufliche Massnahmen beantragt habe. Die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, ihm eine Umschulung zuzusprec hen. Er bit te darum, dass ihm eine angepasste berufliche Massnahme zugesprochen w erde, damit sich seine Situation nicht verschlechtere (S. 1 , Begründung Ziff. 1-2 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufli che Eingliederungsmassnahmen , namentlich auf eine Umschulung , hat. 3 . 3 .1
In medizinischer Hinsicht präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3 .2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie und Diabetologie, führte in seinem Schreiben vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 8/17) aus, er sehe den Beschwerdef ührer nur ausgesprochen selten.
Er wisse, dass er finanzielle Probleme habe und aufgrund seiner Rückenschmerzen im ursprün g lichen Beruf nicht mehr arbeiten könne. Allerdings lägen keine ge nauen Untersuchung sergebnisse des Rückens vor. Der Antrag des Beschwerde führer s
auf Umschulung s ei auf jeden Fall zu unterstütz en. 3 .3
Dr.
C.___ , Chiropraktor , stellte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/19/4-5) folgende Diagnose ( Ziff. 1.2): - persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien , bei - Segmentdegeneration L3 bis S1 - Status nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwur zel S1 - Status nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkompression
Dr. C.___ führte aus, es würden jeweils in einer akuten Episode einige Termine mit dem Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde vereinbart, ansonsten stelle sich dieser nach Bedarf vor. Die letzt e Kontrolle sei am 1 6. Oktober 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1) . Der Patient sei als Chauffeur im Pannendienst angestellt. Dort habe er regelmässig schweres Material heben und ziehen, Ladungen aufladen, Spanngurte festzurren und Arbeiten in Bückpositionen sowie in unergonomischen Lagen durchführen müssen . Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich.
In einer wechselbelastenden Arbeitstätigkeit ohne Arbeiten in Bodenhöhe sowie ohne He ben und Tragen von schweren Lasten sei er voll arbeitsfähig ( Ziff. 2.1).
Dr. C.___ führte aus, es bestehe eine gute Korrelation zwischen der Bildgebung und den beklagten Beschwerden. Er denke, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit körperlicher Natur im Rahmen des Metallbaus respektive im Pannendienst nicht mehr zuzumuten sei und sich bei weiterer strenger körperlicher Arbeit in un glücklichen Positionen durchaus eine Verschlechterung einstellen könnte. Es habe sich in den letzten Jahren eine deutliche Abhängigkeit der Beschwerden vom Arbeitsalltag des Patienten gezeigt ( Ziff. 3.3). 3 .4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und M. Sc. E.___ , Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 2 6. No vember 2018 ( Urk. 8/23) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, Ziff. 2.5).
Die Fachpersonen führte n aus, dass der Patient von ihnen nie krankgeschrieben wor den und von psychiatrisch-psychologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig sei ( Ziff. 1. 3). Er sei psychisch stabil, so dass er einer 100%igen Tätigkeit nachgehen könnte, solange die Arbeit körperlich nicht belastend sei und er bei der Arbeit nicht länger sitzen müsse ( Ziff. 2.2).
Eine Eingliederung sei aus ihrer Sicht sinnvoll, da beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt die körperlichen Beschwerden zu Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit führten un d nicht die psychischen Leiden ( Ziff. 4.3). 3 .5
Dr. med.
F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , nannte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 ( Urk. 8/25/3-4) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Lumbalgien/linksbetonte Lumboischialgien bei Segmentdegeneration L3-S1 und einen Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel S1 sowie einen Zustand nach kleiner Diskushernie L4/5 ohne klare Wurzelkom pression. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).
In der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur habe vom 9. bis 1 8. September 2016, vom 1 9. bis 2 9. April 2017 sowie vom 3. bis 7. Januar 2018 eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit bestanden. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Las ten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit be stehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % . Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transpor tieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Versicherten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 3. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3 .5) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und ging davon aus, dass dem Be schwerdeführer sämtliche behinderungsangepassten Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 2.1). 4 .2
Dr. F.___ äusserte sich nicht explizit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied (vgl. Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 3) respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannen dienst, hielt jedoch fest, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit in Wechsel belastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch der behandelnde Chiropraktor
Dr. C.___
bestätigte in seinem Bericht vom 1 8. Oktober 2018 (vgl. vorstehen d E. 3 .3) in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Dr. B.___ gab seinerseits ledig lich die Angaben des Beschwerdeführers wieder und be fürwortete eine Umschu lung (vgl. vorstehend E. 3.1). Aus psychischer Sicht wurde von Dr. D.___ und M. Sc. E.___ in ihrem Bericht vom 2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Was die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur im Pannendienst anbelangt, liegen keinerlei fachärztliche Berichte vor, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigen würden. So handelt es sich bei Dr. C.___ um einen Chiroprak t or und Dr. B.___ konnte sich auch nicht fundiert äussern, zumal er den Beschwerdeführer lediglich selten sah und ihm die Untersuchungs ergebnisse hinsichtlich des Rückenleidens nicht be kannt
waren .
Zudem geht aus den von Dr. C.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen hervor, dass diese lediglich das vom 1. September 2015 bis 3 0. April 2018 dau ernde Arbeitsverhältnis bei der Y.___
(vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1) be trafen und lediglich einmal ab dem
9. September 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für die Dauer von zehn Tagen (vgl. Urk. 8/2/3) und ab dem 1 9. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Tagen (vgl. Urk. 8/2/2) a ttestiert wurde. Was die ab dem 2 3. Mai 2018 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von 39 Tagen (vgl. Urk. 8/2/1) anbelangt, ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer bereit s am 2 1. Februar 2018 seinen letzten Ar beitstag bei der Y.___ hatte und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis damit nicht im Zusammenhang mit der dort verrichteten Arbeit als Chauffeur beim Pannendienst gesehen werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vgl. vorstehend E. 2.1) , liegen , was die bis ins Jahr 2015 ausgeübte angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Industrieschmied bei der A.___
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 8/7) betrifft, weder fachärztliche Berichte vor, die eine rückenbedingte Prob lematik in diesem Zeitraum ausweisen würden, noch Arbeitsunfähigkeitszeug nisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würde n .
Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgespräches vom 2 2. August 2018 aus, dass es bei der Y.___
« menschlich nicht mehr funktioniert » habe und dass das vorherige Arbeitsverhältnis im angestammten Beruf bei der A.___ beendet worden sei, weil er dem neuen Chef nicht mehr gepasst habe ( Urk. 8/10 Ziff. 2). Die Frage, ob er eine Arbeits stelle bereits gesundheitsbedingt habe aufgeben müssen, verneinte der Beschwer deführer ( Urk. 8/10 S. 3 oben). Auch im Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ wurden als Kündigungsgrund zwischenmenschliche Differenzen und nicht gesundheitliche Probleme genannt (vgl. Urk. 8/22 Ziff. 2.1 ). Es erscheint damit als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit als Industrieschmied oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für Fahrzeugtransporte in einem relevanten Ausmass eingeschränkt gewesen w ar . 4 .3
Aufgrund des Gesagten ist eine relevante, dauerhafte Einsch ränkung in der an gestammten Tätigkeit als Industrieschmied respektive als Chauffeur für Fahrzeug transporte mangels eine solche bestätigenden fachärztlichen Berichten und Ar beitsunfähigkeitszeugnissen als nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist somit weder im engeren Sinn e invalid noch von Invali dität bedroht ( vgl. vorstehend E. 1.1 -2 ), weshalb die Beschwerde gegnerin nicht gehalten ist, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2 /1 ) erweist sich als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung für das vorli egende Verfahren (Urk. 1 S. 1 ).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5 .2
Den Beschwerdeführer trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechts pflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fra gebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3). 5 .3
Mit Verfügung vom 3 . Juni
2019 (Urk. 3 ) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig aus zufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenü gender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht.
Am 3. Juli 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular (Urk. 5 ). Darin vermerkte er als monatliche Einkünfte Leistungen der Arbeitslo senkasse an ihn selber von Fr. 2'693.-- . Als monatlichen Ausgaben wurde geltend gemacht: Miete inklusive Nebenkosten von Fr. 1’ 395 .-- und Heizungskosten für Wohnräume von Fr. 360.-- pro Jahr. Das Vermögen bestehend aus einem Bank konto wurde mit Fr. 42.-- angegeben.
Nebst dem ausgefüllten Formular r eichte der Beschwerdeführer einen Kontostand vom 3. Juli 2019 ( Urk. 6/1) sowie eine Abrechnung der UNIA Arbeitslosenkasse ein (Urk. 6/2 ).
Damit ist lediglich dargetan, dass der Beschwerdeführer über monatliche Ein künfte von Fr. 2'693. -- verfügt und am 3. Juli 2019 einen Kontostand von Fr. 42.-- hatte. Weder die Monatsmiete noch anderweitige Ausgaben wurden hin reichend belegt. Weiter liegen keinerlei Angaben zu Krankenkassenprämien vor.
Im Formular wurde sodann unter dem Titel « Hinweise und Säumnisfolgen » darauf hingewiesen, dass fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Un terschrift, unter anderem die Hinweise und Säumnisfolgen zur Kenntnis genom men zu haben.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwir kungsobliegenheiten die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinrei chend belegt. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 3 . Juni 2019 (Urk. 3 ) und im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 5) angedroht – ohne weiteres davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftig keit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgelt liche Pro zessführung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt gegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdefüh rer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan