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IV.2019.00391

Beschwerden je nach vom Beschwerdeführer beabsichtigtem Resultat der Begutachtung/Untersuchung vorgetäuscht. Abweisung Gesuch UP/URB zufolge Aussichtslosigkeit und mangelnder Substantiierung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1982 , meldete sich am 2 3. August 2013 unter Hinweis auf einen Magenbypass und eine zuvor seit dem Jahr 2008 bestehende Adipositas, Schlafapnoe, Bluthochdruck und psychische Einschränkungen sowi e eine Berufs krankheit als Koch

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7 Ziff. 6.1-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom 9. Mai 2014 einen Anspruch des Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/28 ).

Erneut meldete sich der Versicherte am 4. November 2014 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende psychische und physische Beeinträchtigungen, nament lich Beeinträchtigungen der Hüfte und de r Ohren sowie eine Kriegstraumatisie rung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/30/ Ziff. 6.1-3) . Die IV-Stelle Aargau trat mit Verfügung vom 8. Mai 2015 ( Urk. 12/38) auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein. 1.2

Am 6. November 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende psychische Erkrankung mit mehreren , seit der Jugend vorgenommenen Suizidversuchen

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/44

Ziff. 6.1 -2 ). Die nun zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der beruflich-erwerbli chen und der medizinischen Situation vor und holte unter anderem bei der Y.___

ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2. März 2017 erstattet wurde ( Urk. 12/93). Nachdem die IV-Stelle von den Staatsanwaltschaften Z.___ und A.___ sowie vom Strassenverkehrsamt im Rahmen der Amts- und Verw altungshilfe Akten beigezogen hatte ( Urk. 12/95-96, Urk. 12/116) ,

veranlasste sie bei der B.___ ein psychiatrisches Folgegutachten, welches am 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 12/125) erstattet wurde. Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/134 ; Urk. 12/142, Urk. 12/147 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April 2019

einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 12 / 151 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass bereits die IV-Stelle Aargau mit Verfügungen vom 9. Mai 2014 und 8. Mai 2015 mangels bestehender gesundheitlicher Einschränkungen Leistungen der Invalidenversi cherung verneint habe . Die vorgenommen en umfassenden Abklärungen seien zum gleichen Resultat gelangt. Auf das psychiatrische Gutachten vom 1 0. De zember 2018, wonach kein psychisches Leiden vorliege, welches zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, könne abgestellt werden . Der Beschwer deführer habe sich im Zusammenhang mit den letzten beruflichen Tätigkeiten, vor der Magenbypass-Operation, im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrs amt oder der Befragung durch die Polizei stets emotional und körperlich gut leis tungsfähig gezeigt. Das anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten stehe im Widerspruch zu m Verhalten anlässlich des verkehrsmedizinischen Gutachten s . Den Einwänden l asse sich nichts N eues entnehmen (S. 1 f.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in sein er Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er zuletzt im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen sei. Nach einem so langen Zeitablauf könne man ihm nicht vorwerfen, dass im Zusammenhang mit der Er werbstätigkeit keine psychischen Leiden angegeben worden seien. Auch die Ma genbypass- Operation, die Vorgänge rund um den Strassenverkehr und der daraus resultierende Kontakt mit der Polizei lägen weit zurück und sei en daher nicht relevant. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Begutachtung seien die An forderungen an ihn insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht weniger intensiv ge wesen als bei der Begutachtung im Rahmen dieses Verfahrens. So könne es auch durchaus sein, dass er seine Defizite habe überspielen können. Die Y.___ sei zum Schluss gekommen, dass er auch i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei. Er wäre nicht der erste IV-Bezüger, der Auto fahre. Auch die behan delnde Psychiaterin habe seine Arbeitsfähigkeit in ihrem Gutachten vom 8. März 2016 gleich beurteilt (S. 4 Mitte). Es sei der Eindruck erweckt worden, dass hier auch Antipathien eine Rolle gespielt hätten. Tatsache sei, dass er ohne seine Mut ter keinen Schritt ausser Haus mache. Da die zwei Gutachten zu einer völlig ge genteiligen Einschätzung kämen, sei ein Obergutachten anzuordnen (S. 4 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügu ng der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk. 12 / 28 ) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6-7). 3. 3.1

Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk. 12 / 28 ) respektive die Annahme, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde vorlägen, basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 12/25/2-5 S. 4 ): 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , D.___ , führte in seiner Beurteilung vom 2 7. Dezember 2012 ( Urk. 12/22/13) aus, der Patient sei zur Abklärung vor einem geplanten ba riatrischen Eingriff zugewiesen worden. Es ha be sich ein psychi sch unauffälliger Patient mit einem hohen Leidensdruck bezüglich des Übergewichts gezeigt. Nach dem verschiedene konservative Massnahmen erfolglos geblieben seien, sei zum chirurgischen Vorgehen entschieden worden. Aus psychiatrischer Sich liege keine Kontraindikation für eine n bariatrisch-chirurgischen Eingriff vor.

Zu den anamnestischen Angaben hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien, heute Mazedonien, geboren worden und dort bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen sei. Zur Zeit des Ausbruchs der innerjugosla wischen Konflikte habe die Familie noch gerade bevor der Vater hätte Zwangs rekrutiert werden solle n , i n die Schweiz fliehen können. Der Patient habe keine schlechten Erinnerungen. Nach Erhalt der Arbeitsbewilligung und des Aufent haltsstatus habe sich die Familie schnell integriert. Der Beschwerdeführer spreche fliessend Deutsch und sei stolz, Schweizer zu sein.

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch sei und nach seiner Lehre in einer Seniorenre sidenz in verschiedenen Restaurants verschiedene Nationalküchen erlernt habe. Ab 2010 habe er an einer Food-Theke gearbeitet. Objektiv habe sich ein sehr zugewandter und sich lebhaft im Ausdruck präsentierender, offensichtlich über gewichtiger Mann gezeigt . 3.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, F.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 12/17/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Adipositas permagna (BMI 47.0) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Verstimmung ( Ziff. 1.1).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. November 2012 bei ihm i n Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 5. September 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Es sei bei der Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Koch zu einer massiven Gewichtszunahme gekommen ( Ziff. 1.4). Der bariatrische Eingriff sei höchst erfolgreich gewesen. Der Patient sei zurzeit voll arbeitsfähig. Er sei der Meinung, dass sich der Lebensmittelberuf bezüglich der Entstehung der Adipositas als entscheidender Faktor erwiesen habe. Er wolle daher in einem anderen Umfeld tätig sei, um einem Rezidiv vorzubeugen, was nicht unlogisch sei. Eine rein sitzende Tätigkeit sollte vermieden werden ( Ziff. 3). 4.

4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . November 2015 (Urk. 12 / 44 ) gingen im W esentlichen die folgenden medizinischen Berichte

ein: 4.2

Die Fachpersonen der

G.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 12/60/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - P osttraumatische Belastungsstörung (P TBS ;

ICD-10 F43.1) - abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, nicht näher be zeichnet (ICD-10 F63.9) - Verdacht auf dissoziative Störung

Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis am 1 3. Ok tober 2015 bei ihnen in der Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte). Er sei am 8. Oktober auf die offen geführte Spezials t ation für Traumafolgestörungen an ihrer Institu tion eingetreten und hätte am interdisziplinären traumaspezifischen Behand lungsprogramm teilnehmen sollen. Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Per sonal in einem zunächst Unbehagen und dann Angst erzeugenden Habitus auf getreten und habe sich im therapeutischen Gespräch nicht von v erbaler und/oder anderer Gewalt distanziert. Er habe sich als willenloses Werkzeug seiner inneren Kräfte dargestellt, denen er völlig ausgeliefert sei. Auch habe es in administrativer Hinsicht an der Kooperation gefehlt (S. 2 unten). Die Fachpersonen führten aus , dass d er 33-jährige aus Mazedonien stammende Mann, der als Kind mit seiner wohlwollenden Mutter und seinem gegen ihn und die Mutter schwer gewalttäti gen Vater in die Schweiz geflüchtet sei, mehrfach Zeuge von Gewalttaten gewor den sei und hier nie habe tragende soziale Kontakte aufbauen können.

Der Be schwerdeführer sei wiederholt durch Anzetteln von Schlägereien aufgefallen und habe sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten. Wiederholt sei er mit dem Ge setz in Konflikt ge raten . Er sei in eine Zwangsheirat gedrängt worden und habe mit dieser Frau vier Kinder gezeugt

(S. 1 Mitte). Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er früh damit angefangen habe, sich selbst zu verletz en , um schlimme Erinnerungen zu neutralisieren. Gegen Abend werde er immer unruhi ger , und nachts verlasse er oft seine Wohnung , um im Freien Dinge zu tun, welche i h m « den Kick » gäben. Beispielsweise springe er von Hindernissen, in der Hoff nung, dass er sich verletze (S. 2 oben). Er füge sich Knochenbrüche, Verstauchun gen oder Hautverletzungen zu. Suizidgedanken seien bejaht

worden (S. 2 Mitte). 4 .3

Die Ärzte der G.___

stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2015 ( Urk. 12/60/15-16) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) - vordiagnostiziert: - PTBS (ICD-10 F43 1) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, nich t nä her bezeichnet (ICD-10 F63.9)

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 8. Oktober bis 1 7. No vember 2015

bei ihnen in de r Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte) . Bei fehle n d en Hin weisen auf akute Selb st- und Fremdgefährdung sei er wegen fehlendem Behand lungsauftrag und mangelhafter Therapiebereitschaft für weitere Abklärungen in das ambulante Behandlungssetting entlassen worden. Die Frage , ob es zu einer forensischen Abklärung komme, sei derzeit noch unbeantwortet. Der Polizei Zü rich sei die Information übermittelt worden (S. 1 unten). 4.4

Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 ( Urk. 12/63) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Kind heit/Jugend - PTBS

( ICD-10 F43.1 ) , gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Jugen d - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), gemäss anamnestischen Angaben bestehend seit Jahren

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). Seit Behandlungsbeginn am 9. Juli 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Aufgrund des psychopathologischen Zustandes sei eine Arbeit nicht auch nur im Entferntesten denkbar ( Ziff. 1.7).

Zum ärztlichen Befund führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei wach, situativ und örtlich orientiert, jedoch gemäss eigenen Angaben und Angaben der Mutter nicht jederzeit. Er sei zeitlich oft nur knapp orientiert. Die Auffassung, Konzentration und sein Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Dies sei gemäss ihrer Einschätzung aufgrund der täglich auftretenden Dissoziationen. Der Be schwerdeführer habe Flashbacks, Intrusionen und eine deutlich verringerte Im pulskontrolle, sodass er sich nur nachts ausser Haus wage, um Konflikte zu ver meiden . Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei bedrückt, verunsichert, ängstlich, jedoch auch wütend. Die wie in den Berichten mehrfach beschriebenen autodestruktiven Handlungen, bis hin zu gewollten Knochenbrüchen, zeigten die starke Beeinträchtigung der Ichwahrnehmung. Ebenso beschreibe der Versicherte Impulskontrollverluste im fremdaggressiven Sinne, die er durch sozialen Rückzug und Isolation tagsüber zu vermeiden versuche. Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die Wahrnehmung ihrer Termine seiner Mutter verdanke, die ihn daran erinnere. Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, vermeide der Beschwerdeführer jeglichen Blickkontakt und lege weite Strecken zu Fuss zu rück. Suizidalität und Fremdgefährdung seien in keinster Weise auszuschliessen ( Ziff. 1.4). Eine gewisse finanzielle Sicherheit durch eine IV-Rente

wäre sicher indiziert, da der Beschwerdeführer aktuell bei und finanziell von seiner Mutter lebe ( Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärztinnen der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), seit der Kindheit und Jugend bestehend - PTBS (ICD-10 F43.1), seit der Jugend bestehend - Dumpin gsyndrom bei Status nach Magenb ypass-Operation im Jahr 2013

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. Mai 2014 bis 2 2. Ja nuar 2015 bei ihnen in Behandlung gewesen, und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2015 erfolgt ( Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Behandlung im I.___ aus zugehen . Eine Krankschreibung durch sie sei nur im angegebenen Zeitraum erfolgt ( Ziff. 1.6).

Die Ärztinnen führten aus, dass der Patient kaum in der Lage se i, sei nen Alltag zu bewältigen ( Ziff. 1.7). Eine psychiatrische Behandlung mit Medika tion, sozialer Unterstützung und Erlernen von Skills im Umgang mit selb stschä digendem Verhalten könnte zu einer Stabilisierung des Patienten beitragen. Dadurch könnte eventuell eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden. Die dies bezügliche Prognose sei noch unklar ( Ziff. 1.8). 4.6

Am 2 6. November 2016 erstattete Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 12/116/7-17). Dr. J.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 untersucht (S. 1). Es lägen aus psychiatrischer Sicht keine die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor (S. 10 Ziff. 6 I.).

Anlass für die Be gutachtung sei gewesen, dass unter anderem einem Schlussbericht der Kantons polize i habe entnommen werden können , dass sich der Beschwer deführer mehr fach kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten und angegeben habe, an einer PTBS sowie an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb er Psychopharmaka und diverse Medikamente einnehme. Weiter habe er ausgeführt, dass er eine drei- bis sechsmonatige Be handlung in einer psychiatrischen Klinik in K.___ beabsichtige (S. 2 Ziff. 1).

Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ge lernter Koch sei, jedoch mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Dies sei der Grund, weshalb er dringend seinen Führerausweis benötige. Er habe den Ausweis für einige Zeit wiederbekommen, dann sei er erneut entzogen wor den. Für seine Arbeit habe er nun einen Chauffeur anstellen müssen (S. 3 Mitte ). Auf die mehrmaligen Hospitalisationen angesprochen, habe der Beschwerdefüh rer berichtet, dass diese im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft gestan den hätten. Es habe sich um eine sehr lange Zeit gehandelt , und er habe die Hoffnung verloren. Im Gefängnis sei es schlimm gewesen. Er sei mit einem Mör der in einer Zelle untergebracht gewesen. Als seine Kinder Geburtstag gehabt hätten, habe ihn dies emotional zerrissen , und er sei zunehmend trauriger gewor den, jedoch nie suizidal (S. 3 unten).

Laut Angaben des Beschwerdeführers werde die mögliche stationäre Behandlung in K.___ nicht stattfinden. Es h abe sich um eine freiwillige Behandlung auf einer Spezialstation für PTBS gehandelt. Die Idee zur Behandlung habe im Zu sammenhang mit seinem früheren Übergewicht gestanden . Er habe starke Schlaf störungen gehabt , und die Ärzte hätten vermutet, dass dies mit seiner Biografie zusammenhänge. So habe er als Kind und Kriegsflüchtling sehr viel Gewalt und Gräueltaten miterlebt (S. 4 Mitte). D ie Schlafstörungen seien jedoch durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewe sen. Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » . Weiter nehme er keine Medikamente ein, rauche nicht und habe noch nie Drogen konsumiert

( S. 4 unten).

Zum Verhalten und psychischen Befund führte Dr. J.___ aus, dass der Be schwerdeführer pünktlich in gepflegter Erscheinung zum vereinbarten Untersu chungstermin erschienen sei. Er habe sich im Kontakt freundlich, höflich und aufgeschlossen gezeigt . Er sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Störung der Konzentration oder der Aufmerksamkeitsfunktion vorgelegen und keine formalen Denkstörungen, Befürchtungen oder Zwänge , ebenso wenig Hinweise auf ein Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Stö rungen . In der Affektivität (Gefühle, Stimmung, Emotionalität, Befindlichkeit) habe sich der Beschwerdeführer ausgeglichen und mit voll erhaltener Schwin gungsfähigkeit gezeigt . Es hätten sich auch keine Auffälligkeiten in Antrieb und Psychomotorik gefunden. So habe der Beschwerdeführer die Exploration gelassen auf dem im zugewiesenen Platz verbracht und regelmässig Blickkontakt zu m Gut achter gesucht (S. 5 f. Ziff. 3.2). Es hätten keine Hinweise auf fremd- oder selbst ge fährdendes Verhalten bestanden (S. 6 oben).

Dr. J.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer während der Explo ration in unauffälligem psychischen Zustand präsentiert habe. Seine Kritik am zwischenzeitlichen Führerausweisentzug habe er begründet und sachlich bei grundsätzlichem Verständnis für die eingeleitete Massnahme darlegen können

( S. 9 Mitte). D emnach könne beim Beschwerdeführer die Fahrei gnung bejaht werden , wobei aus prognostischer Sicht günstig sein nach früheren Verfehlungen mittler weile unauffälliger fahrerischer Leumund bei hoher Fahrleistung zu berücksich tigen sei (S. 9 unten). 4.7

Am 2. März 2017 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 12/93 /2-29 ). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3)

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erlernten Beruf als Koch auszugehen sei (S. 25 Ziff. 8.1).

Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte Anspannungszustände mit teils schwe ren Selbstverletzungen und Suizidalität. Diese Zustände seien im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung und insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen ausgelöst worden. Weiter habe er eine stark eingeschränkte Anpassungs-, Kon zentrations

- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine ausgeprägte psychomoto rische Unruhe gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen gewesen , dass der Be schwerdeführer eine kurz- oder langandauernde Tätigkeit bewältigen und im Kontakt zu den Mitmenschen auch nur an nähernd sozial angemessen agier en könnte (S. 25 Ziff. 8.1.1). Die Gutachter führten aus, dass es scheine, als dass es der Beschwerdeführer lediglich dank der ausgesprochenen Unterstützung von Be zugspersonen geschafft habe, einen Lehrabschluss als Koch sowie den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Jedoch habe bisher daraus noch keine länger anhal tende Arbeitsanstellung resultieren könne n . Rückblickend könne festgestellt wer den, dass der Versicherte spätestens nach der drastischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes vor etwa vier Jahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (S. 25 Ziff. 8.1.3). Gemäss ihrer Einschätzung sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (S. 25 Ziff. 8.2.1) . Dies vor dem Hintergrund seiner schweren Persönlich keitsstö rung mit ausgesprochener Fremd aggressivität. Der Beschwerdeführer stelle eine Bedrohung für seine Mitmenschen - im privaten Leben, im öffentlichen Raum und auch in einem beruflichen Umfeld - dar (S. 25 f. Ziff. 8.2.1). Die Gut achter führten aus, es sei ihm zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung nicht annähernd möglich gewesen, einen geregelten Alltag zu bewältigen. Zu Hause würden alle Tätigkeiten im Haushalt -

teils auch die Selbstpflege des Versicherten - von seiner Mutter übernommen. Wenn diese ihn nicht zu wichtigen Terminen begleite, sei davon auszugehen, dass er diese nicht wahrnehmen (S. 26 Ziff. 8.2.2). Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass aus ihrer Sicht eine forensische Begutachtung zur näheren Gefährdungseinschä tzung dringend zu empfehlen sei, da der Versicherte ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweise. Aufgrund sei ner Aufmerksamkeitsdefizite, seiner dissoziativen Zustände sowie seiner Fremdaggressivität sei seine Fahreig n ung ihrer Einschätzung zufolge nicht gege ben. Es werde daher empfohlen, den Versicherten beim L.___ zwecks medizinischer Einschätzung seiner Fahreig n ung zu melden (S. 27 Ziff. 9). 4.8

4.8.1

Am 1 0. Dezember 2018 erstattete med. pract . M.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, B.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Folgegutachten ( Urk. 12/125/1-64) unter Berücksichtigung der Er gebnisse des von lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

B.___ , erstellten neuropsychologischen Untersuchungsberichts ( Urk. 12/125/65-71) .

Med. pract . M.___

konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 53 Mitte). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen aktenanamnestisch bestehenden Status nach Adipositas per magna, einen Status nach einem Schlafapnoesyndrom (aktuell beschwerdefrei ) , sowie einen Status nach Magenbypass-Operation im Jahr 2013 (S. 53 Mitte).

Med. pract . M.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass objektiv bis auf eine leicht gradige Anspannung und eine n verzweifelten Affekt bezüglich den beruflichen Perspektiven sowie nachvollziehbarer wütender Äusserungen über die Erzie hungsmethoden des Vaters keine weiteren psychopathologischen Befunde hätten erhoben werden können. In der klinischen wie auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine nichtauthentische Be schwerdedarbietung gefunden. Die Beeinträchtigungen würden lediglich im Kon text mit der Haft und im Zusammenhang mit dem IV-Gesuch angegeben. In an deren Bereichen, wie in der vorhergehenden beruflichen Tätigkeit, vor der Ma genbypassoperation und im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsamt habe sich der Explorand kognitiv, emotional und körperlich gut leistungsfähig gezeigt. Auch bei der polizeilichen Befragung sei er als klar und geordnet beschrieben worden. Dies werde auch belegt durch den Schriftverkehr mit der Behörde (S. 62 Mitte).

Med. pract . M.___ hielt fest, dass im Kontaktverhalten weder während den poli zeilichen Befragungen noch während der verkehrsmedizinischen Begutachtung Auffälligkeiten bemerkt worden seien. Dr. E.___ habe einen unauffälligen Befund bescheinigt , und ein auffälliges Verhalten sei während den somatischen Behandlungen (Magenbypass-Operation, Nachbetreuung) in keinem Bericht er wähnt worden. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr mit den Behörden hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach geäussert habe, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sich mehrfach im Ausland zu befinden, und dass ihm seine Kinder, mit denen er seine Freizeit verbringe, durchaus sehr wichtig seien. Abschliessend führte med. pract . M.___ aus , dass , da sich im Quer- und Längsschnitt und in der Gesamtschau aller ihnen vorliegenden Daten je nach Interessenlage des Be schwerdeführers deutliche Diskrepanzen ergeben hätten, eine medizinisch-psy chiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründet werden könne (S. 62 unten). 4.8.2

Lic . phil. N.___ führte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 12/125/65-71) nach gleichentags durchgeführter neuropsychologi scher Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 1) aus, dass sich ein unspezifischer Befund gezeigt habe mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor liegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung. Aufgrund einer Vortäuschung könne keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfä higkeit erfolgen. Das Funktionsniveau dürfte wesentlich höher liegen, als dies der Explorand präsentiert habe. Es lasse sich aus den Befunden keine Einschränkung einer beruflichen Funktionsfähigkeit ableiten (S. 5 unten). Lic . phil. N.___ führte in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer in Be gleitung seiner Mutter zur neuropsychologischen Untersuchung erschienen sei. Er habe ein Baustellenhütchen unter dem Arm getragen. Er habe nicht gegrüsst und die Kommunikation verweigert. Anlässlich einer früheren Begutachtung sei eine angebliche PTBS-Symptomatik durch einen männlichen Untersuchenden ge triggert worden (S. 4 unten f.). Der Beschwerdeführer habe am linken Handgelenk Gummibänder getragen, mit welchen er sich gelegentlich einen Schmerzreiz zu gefügt habe. Es sei ein kognitives Sc r eening-Verfahren durchgeführt worden. Beim Mini Mental Status Test habe der Beschwerdeführer ein Resultat erreicht, welches einer schweren Demenz entsprechen würde. Er habe sich als allseits des orientiert gegeben. In allen Beschwerdevalidierungstest habe er auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und negativer Antwortverzer rung gezeigt, teils auch ein Ergebnis unterhalb der Zufalls- oder Ratewahrschein lichkeit. Dies bedeute, dass nach mathematischer Berechnung der Explorand die richtige An twort gewusst, jedoch bewusst eine falsche Antwort angegeben habe, um so eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 5 oben).

Lic . phil. N.___ führte aus, dass die gezeigten Minderleistungen und das präsen tierte Verhalten grotesk gewesen seien und in völliger Diskrepanz zum pr äsen tierten Verhalten vor d er Magenbypass-Operation und an der verkehrsmedizini schen Begutachtung gestanden habe , wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig präsentiert habe. Bei derartigen Minderleistungen wäre eine Person auf eine Unterbringung in einer Institution mit 24 Stunden Betreuung angewie sen. Sofern eine Untersuchung im Interesse des Beschwerdeführers gestanden habe, sei er in der Lage gewesen, sich psychisch unauffällig zu präsentieren. Das jetzt gezeigte theatralische Verhalten mit Erscheinen mit einem Baustellenhüt chen, Gummibändern an den Armgelenken, Nicht-Sprechens mit dem Unter zeichnenden wegen angeblicher Triggerung einer PTBS, obschon er bei der Polizei mit den männlichen Polizeibeamten gesprochen habe und auch mit einem Psy chiater beim verkeh r smedizinischen Gutachten, deute auf eine laienhafte Vorstel lung einer Person, wie sich eine psychische Störung präsentiere (S. 5 Mitte). Lic . phil. N.___ führte abschliessend aus, dass das unterschiedliche Verhalten in Ab hängigkeit des Untersuchungskontextes auf erhaltene kognitive Ressourcen und die Fähigkeit hindeute, sein Verhalten je nach Situation bewusst zu steuern. An gesichts des sicheren Na chweises einer vorgetäuschten n europsychologischen Störung seien die Selbstangaben des Exploranden nicht glaubhaft. Falls eine psy chische Problematik vorliegen sollte, könne eine solche unter den gegebenen Um ständen nicht beurteilt werden. Delinquentes und täuschendes Verhalten müssten nicht in einem Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen (S. 5 unten). 4.9

Dr. med.

O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Dezembe r 2018 ( Urk. 12/133/8-9) aus, dass dem Gutachten von med. pract . M.___ und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018 Beweiswert zukomme. Darauf hinzuweisen sei, dass im Gutachten festgehalten worden sei, dass der Versicherte zwar sämt liche psychopathologische n Symptome bejaht habe, seine Beschwerdedarbietung jedoch keiner aktuell gültigen nosologischen Krankheitsentität zugeordnet wer den könne, so dass es sich sehr wahrscheinlich um eine nichtauthentische Be s chwerdedarbietung handle . Je nach Kontext habe der Explorand unterschiedli che kognitive Fähigkeit gezeigt. Dies weise auf eine hohe kognitive Flexibilität und Fähigkeit hin, sich dem jeweiligen Rahmen anzupassen. Eine PTBS liege auf grund der fehlenden Symptome nicht vor, auch eine Persönlichkeitsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Weiter sei beschrieben worden, dass sich in der neur o psychologischen Untersuchung in allen durchgeführten Beschwerde validierungstests auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Com pliance und negativen Antwortverzerrung gezeigt hätten. Die gezeigten Minder leistungen und das präsentierte Verhalten seien grotesk gewesen und in völliger Diskrepanz zum präsentierten Verhalten vor einer Magenbypass-Operation und am verkehrsmedizinischen Gutachten, wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig gezeigt habe. Unter der neuropsychologischen Diagnose sei festge halten worden, dass es sich um einen unspezifischen Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung gehandelt habe. Dr. O.___ führt e zusammenfas send aus, dass damit aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose genannt worden sei, weshalb kein Gesundheitsschaden bestehe . Es werde aus versicherungsmedi zinischer Sicht empfohlen, vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gemäss der Empfehlung der RAD-Är ztin Dr. O.___ vom 1 2. Dezember 201 8 (vgl. vorste hend E. 4.9 ) gestützt auf das psychiatrische

Gutachten der B.___

vom 1 0. Dezem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8 ) davon aus, das s aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht seit der anspruchverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Weiterhin wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E . 2.1). 5.2

Das psychiatrisch e

Gutachten von med. pract . M.___

und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018

(vorstehend E. 4.8 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von

und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten , insbesondere auch der von der Beschwerdegeg n erin beigezogenen Strafakten sowie der Akten des Strassenverkehrsamtes (vgl. Urk. 12/95-96, Urk. 12/116) , abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise be gründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter der B.___ aus, weshalb das von

ihm anlässlich der Begut achtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung ents preche und weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäu schung einer n europsychologischen Störung auszugehen sei. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich keine Aggravation vorliegen.

Beruht die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regel mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wir ken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .4

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

Nicht von der Hand zu weisen ist vorliegend der Umstand, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage , wie die Gutachter der B.___ festhielten,

je nach Interessen lage des Beschwerdeführers eine sehr widersprüchliche Beschwerdedarbietung e rgab . So gingen die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der G.___ in ihren Berichten vom 2 7. Oktober und 1 8. November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2-3) unter anderem von einer PTBS (ICD-10 F43.1) und dem Verdacht auf eine Per sönlichkeitsstörung (ICD-20 F61.0) aus und hielten fest , dass sich der Beschwer deführer als willenloses Werkzeug seiner Kräfte präsentiert habe . Berichtet wurde von dem schwer gewalttätigen Vater und einem Beschwerdeführer, der entgegen der in den Akten dokumentierten Erwerbsbiographie ( Urk. 12/14,

Urk. 12/26, Urk. 12/42,

Urk. 12/116/171 ) sich lediglich mit Hilfsarbeiten habe über Wasser halten könne n . Weiter wurde ein fremdaggressives Verhalten

des Beschwerde führers dokumentiert, und dass er

sich selbst schwere Verletzungen bis hin zu Knochenbrüchen und Hautverbrennungen zufüge n würde . Suizidgedanken wur den bejaht.

Die seit dem 9. Juli 2015 behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) zusätzlich zur Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und der PTBS (ICD-10 F43.1) eine bestehende disso ziative A mnesie (ICD-10 F44.0) , beschrieb an Demenz grenzende kognitive Einschränkungen und einen Beschwerdeführer, dem es nur noch dank der Hilfe seiner Mutter möglich sei, Termine wahrzunehmen . Zudem bestehe

gemäss

Dr. H.___ nebst dem selbstverletzenden Verhalten eine massive Fremdaggres sion. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Dieses Bild bestätigten sodann auch die Ärztinnen der D.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Ma i 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) sowie schlussendlich die die Gutachter der Y.___ in ihrem Gut achten vom 2. März 2017 (vgl. vorsteh end E. 4.7), welchen jedoch weder die ver kehrsmedizinischen Abklärungen von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) noch die beigezogenen Strafakten vorgelegen haben (vgl. Urk. 12/95-96).

Höchst diskrepant hierzu erweist sich demnach der Umstand , dass sich der Be schwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. J.___ am 1 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6), wo es um die Wiedererlangung des Führerausweises ging, wie bereits zuvor bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 ) , wo der Beschwerdeführer einen bariatrischen Eingriff beab sichtigte , ohne jegliche psychischen Einschränkungen und mit einem normalen, freundlichen Auftreten

präsentierte .

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im No vember 2016 äusserte, mittlerweile selbständig im Transportgewerbe tätig zu sein , führte er aus, dass die psychiatrischen Hospitalisationen allein im Zusammen hang mit einer Untersuchungshaft und der daraus resultierenden Hoffnungslo sigkeit gestanden hätten .

D ies bestätigte der Beschwerdeführer bereits zuvor in seinem Schreiben an das Strassenverkehrsamt Aargau vom 8. Dezember 201 5. Weiter stellte er sich

als verantwortungsvoller Vater dar, für welchen die Sicherhe it die höchste Priorität h abe , und führte weiter er aus, dass er mit seinen erlebten Traum en gelernt habe zu leben und dass diese überhaupt keine Hinder nisse darstellten. Wiederum gab er an, dass das Auto für ihn und seinen Job sehr wichtig sei ( Urk. 12/116/86-87).

Gegenüber Dr. J.___

führte der Beschwerdeführer sodann aus , dass er nie suizidal gewesen sei , und verneinte weiter das Vorliegen einer b eeinträchtigenden PTBS, wie er es bereits anlässlich der psychiatrischen Abklärung vor den geplan ten bariatrischen Eingriff bei Dr. C.___ im Dezember 2012 getan hatte , wo er an gab, dass die Familie zur Zeit des Ausbruchs der innerjugoslawischen Konflikte gerade noch bevor der Vater hätte zwangsrekrutiert werden sollen, habe in die Schweiz fliehen können und er keine schlechten Erinnerungen und sich in der Folge gut integriert habe (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Gegenüber Dr. J.___ führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Schlafstörungen nicht durch die PTBS , sondern durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewesen seien . Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » .

Hinweise auf ein fremd- oder selbstgefährdende s Verhalten verneinte Dr. J.___ . Der vom Beschwerdeführer hierfür beschwerdeweise vorgebrachte Erklärungsversuch (vgl. vorstehend E. 2.2), wonach er, da die An forderungen der verkehrsmedizinischen Begutachtung an ihn geringer gewesen seien, die Defizite habe überspielen können, erweist sich als unbehelflich , dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich verschiedentlich so darstellte, als könnte er nicht einmal mehr seinen Alltag ohne die Hilfe seine r Mutter bewältigen. 5.5

Med. pract . M.___ sprach den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung so dann direkt auf verschiedene Diskrepanzen in den Akten an, ohne dass er hierfür eine hinreichende Erklärung bringen konnte. Was die vom Beschwerdeführer im mer wieder vorgebrachten massiven Selbstverletzungen anbelangt, welche von Schneiden, sich Verbrennen bis hin zu absichtlichen Knochenbrüchen reichen würden (vgl. vorstehend 4.2, E. 4.4-5, E. 4.7) , konnte er weder die Frage von med. pract . M.___ beantworten, in welchem Spital die Knochenbrüche behandelt wor den seien

(vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 37

Ziff. 2.2 ) , noch fanden sich

anlässlich der körperlichen Untersuchung entsprechende Narben .

Auch aufgrund der vom Be schwerdeführer vorgegebene n

Trich o tillomanie

(vgl. vorstehend E. 4.7) zu erwar tende haarlose Stellen wurden nicht festgestellt ( Urk. 12/125 /1-64 S. 44 f. Ziff. 3 .1 , S. 47 unten ).

Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer die im Zusam menhang mit dem fremdaggressiven Verhalten gestellte Frage von med. pract . M.___ , weshalb hierzu nichts im Strafregister (vgl. Urk. 12/92) stehe , beantworten ( Urk. 12/125 /1-64 S. 38 Ziff. 2.5).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rsamtes des Kan tons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 (vgl. Urk. 12/116/76-79) angab , dass e r ein gewissenhafter Fahrer sei, seine Mitmenschen achte und keine Gefahr darstelle

( Urk. 12/116/73-75). Festzuhalten ist weiter , dass auch die vom Beschwerdeführer verfassten E-Mails und Schreiben im Zusammenhang mit der verkehrsmedizini schen Abklärung freundlich und geordnet verfasst wurden (vgl. 12/116/21, Urk. 12/116/23-24, Urk. 12/116/36-37) , was mit dem dargebotenen Beschwerde bild nicht zu vereinbaren ist.

Selbst die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse erweisen sich als diskrepant, insbesondere in Bezug auf seinen Vater und seinen Bruder. Was das vom Beschwerdeführer vorgetragene massiv zerrüt tete Verhältnis zu seinem als gewalttätig beschriebenen Vater anbelangt, der ihn mit Kabel und Staubsauger geschlagen habe (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 45 Ziff. 3.2 , vorstehend E. 4.2 ), sprach ihn med. pract . M.___ zu Recht auf den Umstand an, dass er laut Akten mit dem Vater zusammen ein Delikt begangen habe (vgl. Urk. 12/96 /15-45 ) . Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht den Kontakt zum Vater suche, sondern sich wie ferngesteuert fühle, sodass er immer wieder zu ihm gehe (vgl. Urk. 12/125/ 1-64 S. 40 f. Ziff. 2.7.3 ). Die Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 2 0. September 2012 im Zusammenhang mit einem Diebstahl-Versuch ergab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt mit sei nem Vater zusammen wohnte

(vgl. Urk. 12/96/68-72 S. 2 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 7).

Auch an der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung an der B.___ , wonach er zu seinem Bruder seit Jahren keinen Kontakt habe und er diesen umbringen wolle (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 40 Ziff. 2.7.1), bestehen gewichtige Zweifel. So liegt in den Akten eine Telefonnotiz vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 12/86), wo der Bruder des Beschwerdeführers versuchte, den Beschwerde führer unter Vorbringen von fraglichen Umständen vom Erscheinen am Begut achtungstermin zu befreien (vgl. auch Urk. 12/87 - 90).

Einhergehend mit den Feststellungen von lic . phil. N.___ anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 4.8.2) ist auch d as vom Be schwerdeführer verschiedentlich geltend gemachte Vorbringen, bestätigt durch seine Psychiaterin Dr. H.___ (vgl. Urk. 12/82 , Urk. 12/145 ), wonach er nicht von Männern begutachtet oder untersucht werden und diesen nicht einmal in die Au gen schauen könne, da dies ein Trigger für fremdaggressives Verhalten sei (vgl. Urk. 12/75, Urk. 12/93/2-29 S. 4 Ziff. 3.2.1, Urk. 12/125 /1-64 S. 46 Mitte ) ,

unter das Vortäuschen von Symptomen zu subsumieren. So befand sich der Beschwer deführer unter anderem in langjähriger Behandlung bei Dr. E.___ ,

ohne dass sich dessen Berichte n allfällige Schwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkei ten des Beschwerdeführers entnehmen liessen (vgl. vorstehend E. 3.3, auch Urk. 12/125/72, Urk. 12/125/75) . Anlässlich der Begutachtung bei Dr. J.___ im November 2016 zeigte er sich diesem gegenüber freundlich und aufgeschlossen und habe auch den Augenkontakt gesucht (vgl. vorstehend E.4.6) .

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im November 2016 ausführte, dass er

mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Aufgrund d es Entzuges des Führerausweises habe er nun einen Chauffeur einstellen müssen (vgl. vorstehend E. 4.6). Den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes lässt sich diesbezüglich weiter ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dem Departement Volkswirtschaft und Inne res, Kanton Aargau, in seinem Schreiben vom 1 2. April 2016 ( Urk. 12/116/58) mitteilte , dass er dringend seinen Fahrausweis brauche, da er sein Auto täglich für die Arbeit benützen müsse. Ohne Auto könne er seine Tätigkeit im Catering und der Produktion nicht ordnungsgemäss ausführen. Er müsse Chauffeure be zahlen und dies sei unerträglich. Er sei als Vater von vier Kindern sehr auf sein Auto angewiesen, damit er seine Familie finanziell über die Runden bringen könne . Dies bestätigte er auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 12/116/55). Anzumerken ist, dass dies den Zeitraum betraf, während dem der Beschwerdeführer von seiner behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ als Pa tient beschrieben wurde, der aufgrund schwerster psychischen Beeinträchtigun gen als vollständig arbeitsunfähig und nur knapp orientiert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dass der Beschwerdeführer je nach Kontext unterschiedliche kognitive Fähigkei ten zeigte, was, wie lic . phil. N.___ und Dr. O.___ ausführte n , auf eine hohe kog nitive Flexibilität und Fähigkeit hin deute , sich dem jeweiligen Rahmen anzupas sen (vgl. vorstehend E. 4.8.2 und E. 4.9) , zeigt e sich auch ausserhalb der medizi nischen Konsultationen. De n im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.___ vom 1 0. Januar 2013 festgehaltenen Sachverhalt, wo nach der Beschwerdeführer ge gen Mitternacht versucht habe, Kupferteile von einem Firmenareal zu stehlen und dabei ohne Licht fahrend vom Firmenareal von der Polizei angehalten w orden sei , wobei festgestellt w orden sei , dass unter anderem beide Vorderreifen eine ungenügende Profiltiefe au fgewiesen haben (vgl. Urk. 12/96/58-60),

stellte er im Rahmen seiner am 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rs amtes des Kantons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 12/116/73-75) erhobe ne n Beschwerde wie folgt dar: Er habe sich dieses Auto von einem Freund ge liehen, weil ihn seine Mutter aufgrund von Herzschmerzen in der Nac ht notfall mässig angerufen habe und er beim Eintreffen des Notarztes hätte dolmetschen müssen ( Urk. 12/116/73-75

S. 2). 5.6

Aufgrund des Gesagten ist das vom Beschwerdeführer gezeigte p sychische Zu standsbild, welches je nach dem beabsichtigen Ergebnis von komplett psychisch unauffällig bis an Demenz grenzend reichte, einhergehend mit den Gutachtern der B.___ als wenig glaubhaft respektive als vorgetäuscht zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer als nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu betrach ten ist. Damit ist seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28 ) keine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bu ndesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anz usehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6 .3

Aufgrund der Aktenlage - insbesondere des Bekanntwerdens der Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6 ) - musste dem Be schwerdeführer bewusst sein, dass nun eine offensichtliche Diskrepanz zu dem von ihm zuletzt anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ dargebotenen Beschwerdebild besteht , welche nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Sein beschwerdeweise vorgebrachter Erklärungsansatz, dass er anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung weniger unter Druck gestanden h abe und seine Beschwerden h abe überspielen können (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist in An betracht des verschiedentlich dargebotenen , an Demenz grenzende n Beschwerde bild es , nicht überzeugend .

Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Be reich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust ge fahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Abgesehen davon wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit eine solche nur ungenügend substantiiert dargelegt (vgl. Urk. 8

und

Urk.

9/1-2). Zusammenfassend können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernst haft bezeichnet werden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht hinreichend ausgewiesen , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist.

6 .4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fred Hofer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 1. August 2019 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass bereits die IV-Stelle Aargau mit Verfügungen vom 9. Mai 2014 und 8. Mai 2015 mangels bestehender gesundheitlicher Einschränkungen Leistungen der Invalidenversi cherung verneint habe . Die vorgenommen en umfassenden Abklärungen seien zum gleichen Resultat gelangt. Auf das psychiatrische Gutachten vom 1 0. De zember 2018, wonach kein psychisches Leiden vorliege, welches zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, könne abgestellt werden . Der Beschwer deführer habe sich im Zusammenhang mit den letzten beruflichen Tätigkeiten, vor der Magenbypass-Operation, im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrs amt oder der Befragung durch die Polizei stets emotional und körperlich gut leis tungsfähig gezeigt. Das anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten stehe im Widerspruch zu m Verhalten anlässlich des verkehrsmedizinischen Gutachten s . Den Einwänden l asse sich nichts N eues entnehmen (S. 1 f.) .

E. 2.2 ) , noch fanden sich

anlässlich der körperlichen Untersuchung entsprechende Narben .

Auch aufgrund der vom Be schwerdeführer vorgegebene n

Trich o tillomanie

(vgl. vorstehend E. 4.7) zu erwar tende haarlose Stellen wurden nicht festgestellt ( Urk. 12/125 /1-64 S. 44 f. Ziff. 3 .1 , S. 47 unten ).

Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer die im Zusam menhang mit dem fremdaggressiven Verhalten gestellte Frage von med. pract . M.___ , weshalb hierzu nichts im Strafregister (vgl. Urk. 12/92) stehe , beantworten ( Urk. 12/125 /1-64 S. 38 Ziff. 2.5).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rsamtes des Kan tons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 (vgl. Urk. 12/116/76-79) angab , dass e r ein gewissenhafter Fahrer sei, seine Mitmenschen achte und keine Gefahr darstelle

( Urk. 12/116/73-75). Festzuhalten ist weiter , dass auch die vom Beschwerdeführer verfassten E-Mails und Schreiben im Zusammenhang mit der verkehrsmedizini schen Abklärung freundlich und geordnet verfasst wurden (vgl. 12/116/21, Urk. 12/116/23-24, Urk. 12/116/36-37) , was mit dem dargebotenen Beschwerde bild nicht zu vereinbaren ist.

Selbst die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse erweisen sich als diskrepant, insbesondere in Bezug auf seinen Vater und seinen Bruder. Was das vom Beschwerdeführer vorgetragene massiv zerrüt tete Verhältnis zu seinem als gewalttätig beschriebenen Vater anbelangt, der ihn mit Kabel und Staubsauger geschlagen habe (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 45 Ziff. 3.2 , vorstehend E. 4.2 ), sprach ihn med. pract . M.___ zu Recht auf den Umstand an, dass er laut Akten mit dem Vater zusammen ein Delikt begangen habe (vgl. Urk. 12/96 /15-45 ) . Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht den Kontakt zum Vater suche, sondern sich wie ferngesteuert fühle, sodass er immer wieder zu ihm gehe (vgl. Urk. 12/125/ 1-64 S. 40 f. Ziff. 2.7.3 ). Die Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 2 0. September 2012 im Zusammenhang mit einem Diebstahl-Versuch ergab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt mit sei nem Vater zusammen wohnte

(vgl. Urk. 12/96/68-72 S. 2 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 7).

Auch an der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung an der B.___ , wonach er zu seinem Bruder seit Jahren keinen Kontakt habe und er diesen umbringen wolle (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 40 Ziff. 2.7.1), bestehen gewichtige Zweifel. So liegt in den Akten eine Telefonnotiz vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 12/86), wo der Bruder des Beschwerdeführers versuchte, den Beschwerde führer unter Vorbringen von fraglichen Umständen vom Erscheinen am Begut achtungstermin zu befreien (vgl. auch Urk. 12/87 - 90).

Einhergehend mit den Feststellungen von lic . phil. N.___ anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 4.8.2) ist auch d as vom Be schwerdeführer verschiedentlich geltend gemachte Vorbringen, bestätigt durch seine Psychiaterin Dr. H.___ (vgl. Urk. 12/82 , Urk. 12/145 ), wonach er nicht von Männern begutachtet oder untersucht werden und diesen nicht einmal in die Au gen schauen könne, da dies ein Trigger für fremdaggressives Verhalten sei (vgl. Urk. 12/75, Urk. 12/93/2-29 S. 4 Ziff. 3.2.1, Urk. 12/125 /1-64 S. 46 Mitte ) ,

unter das Vortäuschen von Symptomen zu subsumieren. So befand sich der Beschwer deführer unter anderem in langjähriger Behandlung bei Dr. E.___ ,

ohne dass sich dessen Berichte n allfällige Schwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkei ten des Beschwerdeführers entnehmen liessen (vgl. vorstehend E. 3.3, auch Urk. 12/125/72, Urk. 12/125/75) . Anlässlich der Begutachtung bei Dr. J.___ im November 2016 zeigte er sich diesem gegenüber freundlich und aufgeschlossen und habe auch den Augenkontakt gesucht (vgl. vorstehend E.4.6) .

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im November 2016 ausführte, dass er

mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Aufgrund d es Entzuges des Führerausweises habe er nun einen Chauffeur einstellen müssen (vgl. vorstehend E. 4.6). Den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes lässt sich diesbezüglich weiter ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dem Departement Volkswirtschaft und Inne res, Kanton Aargau, in seinem Schreiben vom 1 2. April 2016 ( Urk. 12/116/58) mitteilte , dass er dringend seinen Fahrausweis brauche, da er sein Auto täglich für die Arbeit benützen müsse. Ohne Auto könne er seine Tätigkeit im Catering und der Produktion nicht ordnungsgemäss ausführen. Er müsse Chauffeure be zahlen und dies sei unerträglich. Er sei als Vater von vier Kindern sehr auf sein Auto angewiesen, damit er seine Familie finanziell über die Runden bringen könne . Dies bestätigte er auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 12/116/55). Anzumerken ist, dass dies den Zeitraum betraf, während dem der Beschwerdeführer von seiner behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ als Pa tient beschrieben wurde, der aufgrund schwerster psychischen Beeinträchtigun gen als vollständig arbeitsunfähig und nur knapp orientiert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dass der Beschwerdeführer je nach Kontext unterschiedliche kognitive Fähigkei ten zeigte, was, wie lic . phil. N.___ und Dr. O.___ ausführte n , auf eine hohe kog nitive Flexibilität und Fähigkeit hin deute , sich dem jeweiligen Rahmen anzupas sen (vgl. vorstehend E. 4.8.2 und E. 4.9) , zeigt e sich auch ausserhalb der medizi nischen Konsultationen. De n im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.___ vom 1 0. Januar 2013 festgehaltenen Sachverhalt, wo nach der Beschwerdeführer ge gen Mitternacht versucht habe, Kupferteile von einem Firmenareal zu stehlen und dabei ohne Licht fahrend vom Firmenareal von der Polizei angehalten w orden sei , wobei festgestellt w orden sei , dass unter anderem beide Vorderreifen eine ungenügende Profiltiefe au fgewiesen haben (vgl. Urk. 12/96/58-60),

stellte er im Rahmen seiner am 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rs amtes des Kantons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 12/116/73-75) erhobe ne n Beschwerde wie folgt dar: Er habe sich dieses Auto von einem Freund ge liehen, weil ihn seine Mutter aufgrund von Herzschmerzen in der Nac ht notfall mässig angerufen habe und er beim Eintreffen des Notarztes hätte dolmetschen müssen ( Urk. 12/116/73-75

S. 2). 5.6

Aufgrund des Gesagten ist das vom Beschwerdeführer gezeigte p sychische Zu standsbild, welches je nach dem beabsichtigen Ergebnis von komplett psychisch unauffällig bis an Demenz grenzend reichte, einhergehend mit den Gutachtern der B.___ als wenig glaubhaft respektive als vorgetäuscht zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer als nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu betrach ten ist. Damit ist seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28 ) keine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bu ndesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anz usehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6 .3

Aufgrund der Aktenlage - insbesondere des Bekanntwerdens der Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6 ) - musste dem Be schwerdeführer bewusst sein, dass nun eine offensichtliche Diskrepanz zu dem von ihm zuletzt anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ dargebotenen Beschwerdebild besteht , welche nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Sein beschwerdeweise vorgebrachter Erklärungsansatz, dass er anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung weniger unter Druck gestanden h abe und seine Beschwerden h abe überspielen können (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist in An betracht des verschiedentlich dargebotenen , an Demenz grenzende n Beschwerde bild es , nicht überzeugend .

Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Be reich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust ge fahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Abgesehen davon wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit eine solche nur ungenügend substantiiert dargelegt (vgl. Urk. 8

und

Urk.

9/1-2). Zusammenfassend können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernst haft bezeichnet werden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht hinreichend ausgewiesen , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist.

6 .4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fred Hofer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügu ng der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk. 12 / 28 ) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6-7). 3. 3.1

Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 / 28 ) respektive die Annahme, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde vorlägen, basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 12/25/2-5 S. 4 ): 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , D.___ , führte in seiner Beurteilung vom 2 7. Dezember 2012 ( Urk. 12/22/13) aus, der Patient sei zur Abklärung vor einem geplanten ba riatrischen Eingriff zugewiesen worden. Es ha be sich ein psychi sch unauffälliger Patient mit einem hohen Leidensdruck bezüglich des Übergewichts gezeigt. Nach dem verschiedene konservative Massnahmen erfolglos geblieben seien, sei zum chirurgischen Vorgehen entschieden worden. Aus psychiatrischer Sich liege keine Kontraindikation für eine n bariatrisch-chirurgischen Eingriff vor.

Zu den anamnestischen Angaben hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien, heute Mazedonien, geboren worden und dort bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen sei. Zur Zeit des Ausbruchs der innerjugosla wischen Konflikte habe die Familie noch gerade bevor der Vater hätte Zwangs rekrutiert werden solle n , i n die Schweiz fliehen können. Der Patient habe keine schlechten Erinnerungen. Nach Erhalt der Arbeitsbewilligung und des Aufent haltsstatus habe sich die Familie schnell integriert. Der Beschwerdeführer spreche fliessend Deutsch und sei stolz, Schweizer zu sein.

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch sei und nach seiner Lehre in einer Seniorenre sidenz in verschiedenen Restaurants verschiedene Nationalküchen erlernt habe. Ab 2010 habe er an einer Food-Theke gearbeitet. Objektiv habe sich ein sehr zugewandter und sich lebhaft im Ausdruck präsentierender, offensichtlich über gewichtiger Mann gezeigt . 3.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, F.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 12/17/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Adipositas permagna (BMI 47.0) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Verstimmung ( Ziff. 1.1).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. November 2012 bei ihm i n Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 5. September 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Es sei bei der Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Koch zu einer massiven Gewichtszunahme gekommen ( Ziff. 1.4). Der bariatrische Eingriff sei höchst erfolgreich gewesen. Der Patient sei zurzeit voll arbeitsfähig. Er sei der Meinung, dass sich der Lebensmittelberuf bezüglich der Entstehung der Adipositas als entscheidender Faktor erwiesen habe. Er wolle daher in einem anderen Umfeld tätig sei, um einem Rezidiv vorzubeugen, was nicht unlogisch sei. Eine rein sitzende Tätigkeit sollte vermieden werden ( Ziff. 3). 4.

4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . November 2015 (Urk. 12 / 44 ) gingen im W esentlichen die folgenden medizinischen Berichte

ein: 4.2

Die Fachpersonen der

G.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 12/60/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - P osttraumatische Belastungsstörung (P TBS ;

ICD-10 F43.1) - abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, nicht näher be zeichnet (ICD-10 F63.9) - Verdacht auf dissoziative Störung

Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis am 1 3. Ok tober 2015 bei ihnen in der Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte). Er sei am 8. Oktober auf die offen geführte Spezials t ation für Traumafolgestörungen an ihrer Institu tion eingetreten und hätte am interdisziplinären traumaspezifischen Behand lungsprogramm teilnehmen sollen. Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Per sonal in einem zunächst Unbehagen und dann Angst erzeugenden Habitus auf getreten und habe sich im therapeutischen Gespräch nicht von v erbaler und/oder anderer Gewalt distanziert. Er habe sich als willenloses Werkzeug seiner inneren Kräfte dargestellt, denen er völlig ausgeliefert sei. Auch habe es in administrativer Hinsicht an der Kooperation gefehlt (S. 2 unten). Die Fachpersonen führten aus , dass d er 33-jährige aus Mazedonien stammende Mann, der als Kind mit seiner wohlwollenden Mutter und seinem gegen ihn und die Mutter schwer gewalttäti gen Vater in die Schweiz geflüchtet sei, mehrfach Zeuge von Gewalttaten gewor den sei und hier nie habe tragende soziale Kontakte aufbauen können.

Der Be schwerdeführer sei wiederholt durch Anzetteln von Schlägereien aufgefallen und habe sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten. Wiederholt sei er mit dem Ge setz in Konflikt ge raten . Er sei in eine Zwangsheirat gedrängt worden und habe mit dieser Frau vier Kinder gezeugt

(S. 1 Mitte). Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er früh damit angefangen habe, sich selbst zu verletz en , um schlimme Erinnerungen zu neutralisieren. Gegen Abend werde er immer unruhi ger , und nachts verlasse er oft seine Wohnung , um im Freien Dinge zu tun, welche i h m « den Kick » gäben. Beispielsweise springe er von Hindernissen, in der Hoff nung, dass er sich verletze (S. 2 oben). Er füge sich Knochenbrüche, Verstauchun gen oder Hautverletzungen zu. Suizidgedanken seien bejaht

worden (S. 2 Mitte). 4 .3

Die Ärzte der G.___

stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2015 ( Urk. 12/60/15-16) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) - vordiagnostiziert: - PTBS (ICD-10 F43 1) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, nich t nä her bezeichnet (ICD-10 F63.9)

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 8. Oktober bis 1 7. No vember 2015

bei ihnen in de r Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte) . Bei fehle n d en Hin weisen auf akute Selb st- und Fremdgefährdung sei er wegen fehlendem Behand lungsauftrag und mangelhafter Therapiebereitschaft für weitere Abklärungen in das ambulante Behandlungssetting entlassen worden. Die Frage , ob es zu einer forensischen Abklärung komme, sei derzeit noch unbeantwortet. Der Polizei Zü rich sei die Information übermittelt worden (S. 1 unten). 4.4

Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 ( Urk. 12/63) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Kind heit/Jugend - PTBS

( ICD-10 F43.1 ) , gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Jugen d - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), gemäss anamnestischen Angaben bestehend seit Jahren

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). Seit Behandlungsbeginn am 9. Juli 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Aufgrund des psychopathologischen Zustandes sei eine Arbeit nicht auch nur im Entferntesten denkbar ( Ziff. 1.7).

Zum ärztlichen Befund führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei wach, situativ und örtlich orientiert, jedoch gemäss eigenen Angaben und Angaben der Mutter nicht jederzeit. Er sei zeitlich oft nur knapp orientiert. Die Auffassung, Konzentration und sein Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Dies sei gemäss ihrer Einschätzung aufgrund der täglich auftretenden Dissoziationen. Der Be schwerdeführer habe Flashbacks, Intrusionen und eine deutlich verringerte Im pulskontrolle, sodass er sich nur nachts ausser Haus wage, um Konflikte zu ver meiden . Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei bedrückt, verunsichert, ängstlich, jedoch auch wütend. Die wie in den Berichten mehrfach beschriebenen autodestruktiven Handlungen, bis hin zu gewollten Knochenbrüchen, zeigten die starke Beeinträchtigung der Ichwahrnehmung. Ebenso beschreibe der Versicherte Impulskontrollverluste im fremdaggressiven Sinne, die er durch sozialen Rückzug und Isolation tagsüber zu vermeiden versuche. Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die Wahrnehmung ihrer Termine seiner Mutter verdanke, die ihn daran erinnere. Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, vermeide der Beschwerdeführer jeglichen Blickkontakt und lege weite Strecken zu Fuss zu rück. Suizidalität und Fremdgefährdung seien in keinster Weise auszuschliessen ( Ziff. 1.4). Eine gewisse finanzielle Sicherheit durch eine IV-Rente

wäre sicher indiziert, da der Beschwerdeführer aktuell bei und finanziell von seiner Mutter lebe ( Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärztinnen der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), seit der Kindheit und Jugend bestehend - PTBS (ICD-10 F43.1), seit der Jugend bestehend - Dumpin gsyndrom bei Status nach Magenb ypass-Operation im Jahr 2013

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. Mai 2014 bis 2 2. Ja nuar 2015 bei ihnen in Behandlung gewesen, und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2015 erfolgt ( Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Behandlung im I.___ aus zugehen . Eine Krankschreibung durch sie sei nur im angegebenen Zeitraum erfolgt ( Ziff. 1.6).

Die Ärztinnen führten aus, dass der Patient kaum in der Lage se i, sei nen Alltag zu bewältigen ( Ziff. 1.7). Eine psychiatrische Behandlung mit Medika tion, sozialer Unterstützung und Erlernen von Skills im Umgang mit selb stschä digendem Verhalten könnte zu einer Stabilisierung des Patienten beitragen. Dadurch könnte eventuell eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden. Die dies bezügliche Prognose sei noch unklar ( Ziff. 1.8). 4.6

Am 2 6. November 2016 erstattete Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 12/116/7-17). Dr. J.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 untersucht (S. 1). Es lägen aus psychiatrischer Sicht keine die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor (S. 10 Ziff. 6 I.).

Anlass für die Be gutachtung sei gewesen, dass unter anderem einem Schlussbericht der Kantons polize i habe entnommen werden können , dass sich der Beschwer deführer mehr fach kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten und angegeben habe, an einer PTBS sowie an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb er Psychopharmaka und diverse Medikamente einnehme. Weiter habe er ausgeführt, dass er eine drei- bis sechsmonatige Be handlung in einer psychiatrischen Klinik in K.___ beabsichtige (S. 2 Ziff. 1).

Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ge lernter Koch sei, jedoch mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Dies sei der Grund, weshalb er dringend seinen Führerausweis benötige. Er habe den Ausweis für einige Zeit wiederbekommen, dann sei er erneut entzogen wor den. Für seine Arbeit habe er nun einen Chauffeur anstellen müssen (S. 3 Mitte ). Auf die mehrmaligen Hospitalisationen angesprochen, habe der Beschwerdefüh rer berichtet, dass diese im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft gestan den hätten. Es habe sich um eine sehr lange Zeit gehandelt , und er habe die Hoffnung verloren. Im Gefängnis sei es schlimm gewesen. Er sei mit einem Mör der in einer Zelle untergebracht gewesen. Als seine Kinder Geburtstag gehabt hätten, habe ihn dies emotional zerrissen , und er sei zunehmend trauriger gewor den, jedoch nie suizidal (S. 3 unten).

Laut Angaben des Beschwerdeführers werde die mögliche stationäre Behandlung in K.___ nicht stattfinden. Es h abe sich um eine freiwillige Behandlung auf einer Spezialstation für PTBS gehandelt. Die Idee zur Behandlung habe im Zu sammenhang mit seinem früheren Übergewicht gestanden . Er habe starke Schlaf störungen gehabt , und die Ärzte hätten vermutet, dass dies mit seiner Biografie zusammenhänge. So habe er als Kind und Kriegsflüchtling sehr viel Gewalt und Gräueltaten miterlebt (S. 4 Mitte). D ie Schlafstörungen seien jedoch durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewe sen. Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » . Weiter nehme er keine Medikamente ein, rauche nicht und habe noch nie Drogen konsumiert

( S. 4 unten).

Zum Verhalten und psychischen Befund führte Dr. J.___ aus, dass der Be schwerdeführer pünktlich in gepflegter Erscheinung zum vereinbarten Untersu chungstermin erschienen sei. Er habe sich im Kontakt freundlich, höflich und aufgeschlossen gezeigt . Er sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Störung der Konzentration oder der Aufmerksamkeitsfunktion vorgelegen und keine formalen Denkstörungen, Befürchtungen oder Zwänge , ebenso wenig Hinweise auf ein Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Stö rungen . In der Affektivität (Gefühle, Stimmung, Emotionalität, Befindlichkeit) habe sich der Beschwerdeführer ausgeglichen und mit voll erhaltener Schwin gungsfähigkeit gezeigt . Es hätten sich auch keine Auffälligkeiten in Antrieb und Psychomotorik gefunden. So habe der Beschwerdeführer die Exploration gelassen auf dem im zugewiesenen Platz verbracht und regelmässig Blickkontakt zu m Gut achter gesucht (S. 5 f. Ziff. 3.2). Es hätten keine Hinweise auf fremd- oder selbst ge fährdendes Verhalten bestanden (S. 6 oben).

Dr. J.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer während der Explo ration in unauffälligem psychischen Zustand präsentiert habe. Seine Kritik am zwischenzeitlichen Führerausweisentzug habe er begründet und sachlich bei grundsätzlichem Verständnis für die eingeleitete Massnahme darlegen können

( S. 9 Mitte). D emnach könne beim Beschwerdeführer die Fahrei gnung bejaht werden , wobei aus prognostischer Sicht günstig sein nach früheren Verfehlungen mittler weile unauffälliger fahrerischer Leumund bei hoher Fahrleistung zu berücksich tigen sei (S. 9 unten). 4.7

Am 2. März 2017 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 12/93 /2-29 ). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3)

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erlernten Beruf als Koch auszugehen sei (S. 25 Ziff. 8.1).

Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte Anspannungszustände mit teils schwe ren Selbstverletzungen und Suizidalität. Diese Zustände seien im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung und insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen ausgelöst worden. Weiter habe er eine stark eingeschränkte Anpassungs-, Kon zentrations

- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine ausgeprägte psychomoto rische Unruhe gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen gewesen , dass der Be schwerdeführer eine kurz- oder langandauernde Tätigkeit bewältigen und im Kontakt zu den Mitmenschen auch nur an nähernd sozial angemessen agier en könnte (S. 25 Ziff. 8.1.1). Die Gutachter führten aus, dass es scheine, als dass es der Beschwerdeführer lediglich dank der ausgesprochenen Unterstützung von Be zugspersonen geschafft habe, einen Lehrabschluss als Koch sowie den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Jedoch habe bisher daraus noch keine länger anhal tende Arbeitsanstellung resultieren könne n . Rückblickend könne festgestellt wer den, dass der Versicherte spätestens nach der drastischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes vor etwa vier Jahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (S. 25 Ziff. 8.1.3). Gemäss ihrer Einschätzung sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (S. 25 Ziff. 8.2.1) . Dies vor dem Hintergrund seiner schweren Persönlich keitsstö rung mit ausgesprochener Fremd aggressivität. Der Beschwerdeführer stelle eine Bedrohung für seine Mitmenschen - im privaten Leben, im öffentlichen Raum und auch in einem beruflichen Umfeld - dar (S. 25 f. Ziff. 8.2.1). Die Gut achter führten aus, es sei ihm zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung nicht annähernd möglich gewesen, einen geregelten Alltag zu bewältigen. Zu Hause würden alle Tätigkeiten im Haushalt -

teils auch die Selbstpflege des Versicherten - von seiner Mutter übernommen. Wenn diese ihn nicht zu wichtigen Terminen begleite, sei davon auszugehen, dass er diese nicht wahrnehmen (S. 26 Ziff. 8.2.2). Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass aus ihrer Sicht eine forensische Begutachtung zur näheren Gefährdungseinschä tzung dringend zu empfehlen sei, da der Versicherte ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweise. Aufgrund sei ner Aufmerksamkeitsdefizite, seiner dissoziativen Zustände sowie seiner Fremdaggressivität sei seine Fahreig n ung ihrer Einschätzung zufolge nicht gege ben. Es werde daher empfohlen, den Versicherten beim L.___ zwecks medizinischer Einschätzung seiner Fahreig n ung zu melden (S. 27 Ziff. 9). 4.8

4.8.1

Am 1 0. Dezember 2018 erstattete med. pract . M.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, B.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Folgegutachten ( Urk. 12/125/1-64) unter Berücksichtigung der Er gebnisse des von lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

B.___ , erstellten neuropsychologischen Untersuchungsberichts ( Urk. 12/125/65-71) .

Med. pract . M.___

konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 53 Mitte). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen aktenanamnestisch bestehenden Status nach Adipositas per magna, einen Status nach einem Schlafapnoesyndrom (aktuell beschwerdefrei ) , sowie einen Status nach Magenbypass-Operation im Jahr 2013 (S. 53 Mitte).

Med. pract . M.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass objektiv bis auf eine leicht gradige Anspannung und eine n verzweifelten Affekt bezüglich den beruflichen Perspektiven sowie nachvollziehbarer wütender Äusserungen über die Erzie hungsmethoden des Vaters keine weiteren psychopathologischen Befunde hätten erhoben werden können. In der klinischen wie auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine nichtauthentische Be schwerdedarbietung gefunden. Die Beeinträchtigungen würden lediglich im Kon text mit der Haft und im Zusammenhang mit dem IV-Gesuch angegeben. In an deren Bereichen, wie in der vorhergehenden beruflichen Tätigkeit, vor der Ma genbypassoperation und im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsamt habe sich der Explorand kognitiv, emotional und körperlich gut leistungsfähig gezeigt. Auch bei der polizeilichen Befragung sei er als klar und geordnet beschrieben worden. Dies werde auch belegt durch den Schriftverkehr mit der Behörde (S. 62 Mitte).

Med. pract . M.___ hielt fest, dass im Kontaktverhalten weder während den poli zeilichen Befragungen noch während der verkehrsmedizinischen Begutachtung Auffälligkeiten bemerkt worden seien. Dr. E.___ habe einen unauffälligen Befund bescheinigt , und ein auffälliges Verhalten sei während den somatischen Behandlungen (Magenbypass-Operation, Nachbetreuung) in keinem Bericht er wähnt worden. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr mit den Behörden hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach geäussert habe, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sich mehrfach im Ausland zu befinden, und dass ihm seine Kinder, mit denen er seine Freizeit verbringe, durchaus sehr wichtig seien. Abschliessend führte med. pract . M.___ aus , dass , da sich im Quer- und Längsschnitt und in der Gesamtschau aller ihnen vorliegenden Daten je nach Interessenlage des Be schwerdeführers deutliche Diskrepanzen ergeben hätten, eine medizinisch-psy chiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründet werden könne (S. 62 unten). 4.8.2

Lic . phil. N.___ führte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 12/125/65-71) nach gleichentags durchgeführter neuropsychologi scher Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 1) aus, dass sich ein unspezifischer Befund gezeigt habe mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor liegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung. Aufgrund einer Vortäuschung könne keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfä higkeit erfolgen. Das Funktionsniveau dürfte wesentlich höher liegen, als dies der Explorand präsentiert habe. Es lasse sich aus den Befunden keine Einschränkung einer beruflichen Funktionsfähigkeit ableiten (S. 5 unten). Lic . phil. N.___ führte in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer in Be gleitung seiner Mutter zur neuropsychologischen Untersuchung erschienen sei. Er habe ein Baustellenhütchen unter dem Arm getragen. Er habe nicht gegrüsst und die Kommunikation verweigert. Anlässlich einer früheren Begutachtung sei eine angebliche PTBS-Symptomatik durch einen männlichen Untersuchenden ge triggert worden (S. 4 unten f.). Der Beschwerdeführer habe am linken Handgelenk Gummibänder getragen, mit welchen er sich gelegentlich einen Schmerzreiz zu gefügt habe. Es sei ein kognitives Sc r eening-Verfahren durchgeführt worden. Beim Mini Mental Status Test habe der Beschwerdeführer ein Resultat erreicht, welches einer schweren Demenz entsprechen würde. Er habe sich als allseits des orientiert gegeben. In allen Beschwerdevalidierungstest habe er auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und negativer Antwortverzer rung gezeigt, teils auch ein Ergebnis unterhalb der Zufalls- oder Ratewahrschein lichkeit. Dies bedeute, dass nach mathematischer Berechnung der Explorand die richtige An twort gewusst, jedoch bewusst eine falsche Antwort angegeben habe, um so eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 5 oben).

Lic . phil. N.___ führte aus, dass die gezeigten Minderleistungen und das präsen tierte Verhalten grotesk gewesen seien und in völliger Diskrepanz zum pr äsen tierten Verhalten vor d er Magenbypass-Operation und an der verkehrsmedizini schen Begutachtung gestanden habe , wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig präsentiert habe. Bei derartigen Minderleistungen wäre eine Person auf eine Unterbringung in einer Institution mit 24 Stunden Betreuung angewie sen. Sofern eine Untersuchung im Interesse des Beschwerdeführers gestanden habe, sei er in der Lage gewesen, sich psychisch unauffällig zu präsentieren. Das jetzt gezeigte theatralische Verhalten mit Erscheinen mit einem Baustellenhüt chen, Gummibändern an den Armgelenken, Nicht-Sprechens mit dem Unter zeichnenden wegen angeblicher Triggerung einer PTBS, obschon er bei der Polizei mit den männlichen Polizeibeamten gesprochen habe und auch mit einem Psy chiater beim verkeh r smedizinischen Gutachten, deute auf eine laienhafte Vorstel lung einer Person, wie sich eine psychische Störung präsentiere (S. 5 Mitte). Lic . phil. N.___ führte abschliessend aus, dass das unterschiedliche Verhalten in Ab hängigkeit des Untersuchungskontextes auf erhaltene kognitive Ressourcen und die Fähigkeit hindeute, sein Verhalten je nach Situation bewusst zu steuern. An gesichts des sicheren Na chweises einer vorgetäuschten n europsychologischen Störung seien die Selbstangaben des Exploranden nicht glaubhaft. Falls eine psy chische Problematik vorliegen sollte, könne eine solche unter den gegebenen Um ständen nicht beurteilt werden. Delinquentes und täuschendes Verhalten müssten nicht in einem Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen (S. 5 unten). 4.9

Dr. med.

O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Dezembe r 2018 ( Urk. 12/133/8-9) aus, dass dem Gutachten von med. pract . M.___ und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018 Beweiswert zukomme. Darauf hinzuweisen sei, dass im Gutachten festgehalten worden sei, dass der Versicherte zwar sämt liche psychopathologische n Symptome bejaht habe, seine Beschwerdedarbietung jedoch keiner aktuell gültigen nosologischen Krankheitsentität zugeordnet wer den könne, so dass es sich sehr wahrscheinlich um eine nichtauthentische Be s chwerdedarbietung handle . Je nach Kontext habe der Explorand unterschiedli che kognitive Fähigkeit gezeigt. Dies weise auf eine hohe kognitive Flexibilität und Fähigkeit hin, sich dem jeweiligen Rahmen anzupassen. Eine PTBS liege auf grund der fehlenden Symptome nicht vor, auch eine Persönlichkeitsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Weiter sei beschrieben worden, dass sich in der neur o psychologischen Untersuchung in allen durchgeführten Beschwerde validierungstests auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Com pliance und negativen Antwortverzerrung gezeigt hätten. Die gezeigten Minder leistungen und das präsentierte Verhalten seien grotesk gewesen und in völliger Diskrepanz zum präsentierten Verhalten vor einer Magenbypass-Operation und am verkehrsmedizinischen Gutachten, wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig gezeigt habe. Unter der neuropsychologischen Diagnose sei festge halten worden, dass es sich um einen unspezifischen Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung gehandelt habe. Dr. O.___ führt e zusammenfas send aus, dass damit aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose genannt worden sei, weshalb kein Gesundheitsschaden bestehe . Es werde aus versicherungsmedi zinischer Sicht empfohlen, vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gemäss der Empfehlung der RAD-Är ztin Dr. O.___ vom 1 2. Dezember 201 8 (vgl. vorste hend E. 4.9 ) gestützt auf das psychiatrische

Gutachten der B.___

vom 1 0. Dezem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8 ) davon aus, das s aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht seit der anspruchverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Weiterhin wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E . 2.1). 5.2

Das psychiatrisch e

Gutachten von med. pract . M.___

und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018

(vorstehend E. 4.8 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von

und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten , insbesondere auch der von der Beschwerdegeg n erin beigezogenen Strafakten sowie der Akten des Strassenverkehrsamtes (vgl. Urk. 12/95-96, Urk. 12/116) , abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise be gründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter der B.___ aus, weshalb das von

ihm anlässlich der Begut achtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung ents preche und weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäu schung einer n europsychologischen Störung auszugehen sei. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich keine Aggravation vorliegen.

Beruht die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regel mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wir ken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .4

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

Nicht von der Hand zu weisen ist vorliegend der Umstand, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage , wie die Gutachter der B.___ festhielten,

je nach Interessen lage des Beschwerdeführers eine sehr widersprüchliche Beschwerdedarbietung e rgab . So gingen die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der G.___ in ihren Berichten vom 2 7. Oktober und 1 8. November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2-3) unter anderem von einer PTBS (ICD-10 F43.1) und dem Verdacht auf eine Per sönlichkeitsstörung (ICD-20 F61.0) aus und hielten fest , dass sich der Beschwer deführer als willenloses Werkzeug seiner Kräfte präsentiert habe . Berichtet wurde von dem schwer gewalttätigen Vater und einem Beschwerdeführer, der entgegen der in den Akten dokumentierten Erwerbsbiographie ( Urk. 12/14,

Urk. 12/26, Urk. 12/42,

Urk. 12/116/171 ) sich lediglich mit Hilfsarbeiten habe über Wasser halten könne n . Weiter wurde ein fremdaggressives Verhalten

des Beschwerde führers dokumentiert, und dass er

sich selbst schwere Verletzungen bis hin zu Knochenbrüchen und Hautverbrennungen zufüge n würde . Suizidgedanken wur den bejaht.

Die seit dem 9. Juli 2015 behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) zusätzlich zur Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und der PTBS (ICD-10 F43.1) eine bestehende disso ziative A mnesie (ICD-10 F44.0) , beschrieb an Demenz grenzende kognitive Einschränkungen und einen Beschwerdeführer, dem es nur noch dank der Hilfe seiner Mutter möglich sei, Termine wahrzunehmen . Zudem bestehe

gemäss

Dr. H.___ nebst dem selbstverletzenden Verhalten eine massive Fremdaggres sion. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Dieses Bild bestätigten sodann auch die Ärztinnen der D.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Ma i 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) sowie schlussendlich die die Gutachter der Y.___ in ihrem Gut achten vom 2. März 2017 (vgl. vorsteh end E. 4.7), welchen jedoch weder die ver kehrsmedizinischen Abklärungen von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) noch die beigezogenen Strafakten vorgelegen haben (vgl. Urk. 12/95-96).

Höchst diskrepant hierzu erweist sich demnach der Umstand , dass sich der Be schwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. J.___ am 1 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6), wo es um die Wiedererlangung des Führerausweises ging, wie bereits zuvor bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 ) , wo der Beschwerdeführer einen bariatrischen Eingriff beab sichtigte , ohne jegliche psychischen Einschränkungen und mit einem normalen, freundlichen Auftreten

präsentierte .

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im No vember 2016 äusserte, mittlerweile selbständig im Transportgewerbe tätig zu sein , führte er aus, dass die psychiatrischen Hospitalisationen allein im Zusammen hang mit einer Untersuchungshaft und der daraus resultierenden Hoffnungslo sigkeit gestanden hätten .

D ies bestätigte der Beschwerdeführer bereits zuvor in seinem Schreiben an das Strassenverkehrsamt Aargau vom 8. Dezember 201 5. Weiter stellte er sich

als verantwortungsvoller Vater dar, für welchen die Sicherhe it die höchste Priorität h abe , und führte weiter er aus, dass er mit seinen erlebten Traum en gelernt habe zu leben und dass diese überhaupt keine Hinder nisse darstellten. Wiederum gab er an, dass das Auto für ihn und seinen Job sehr wichtig sei ( Urk. 12/116/86-87).

Gegenüber Dr. J.___

führte der Beschwerdeführer sodann aus , dass er nie suizidal gewesen sei , und verneinte weiter das Vorliegen einer b eeinträchtigenden PTBS, wie er es bereits anlässlich der psychiatrischen Abklärung vor den geplan ten bariatrischen Eingriff bei Dr. C.___ im Dezember 2012 getan hatte , wo er an gab, dass die Familie zur Zeit des Ausbruchs der innerjugoslawischen Konflikte gerade noch bevor der Vater hätte zwangsrekrutiert werden sollen, habe in die Schweiz fliehen können und er keine schlechten Erinnerungen und sich in der Folge gut integriert habe (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Gegenüber Dr. J.___ führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Schlafstörungen nicht durch die PTBS , sondern durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewesen seien . Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » .

Hinweise auf ein fremd- oder selbstgefährdende s Verhalten verneinte Dr. J.___ . Der vom Beschwerdeführer hierfür beschwerdeweise vorgebrachte Erklärungsversuch (vgl. vorstehend E. 2.2), wonach er, da die An forderungen der verkehrsmedizinischen Begutachtung an ihn geringer gewesen seien, die Defizite habe überspielen können, erweist sich als unbehelflich , dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich verschiedentlich so darstellte, als könnte er nicht einmal mehr seinen Alltag ohne die Hilfe seine r Mutter bewältigen. 5.5

Med. pract . M.___ sprach den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung so dann direkt auf verschiedene Diskrepanzen in den Akten an, ohne dass er hierfür eine hinreichende Erklärung bringen konnte. Was die vom Beschwerdeführer im mer wieder vorgebrachten massiven Selbstverletzungen anbelangt, welche von Schneiden, sich Verbrennen bis hin zu absichtlichen Knochenbrüchen reichen würden (vgl. vorstehend 4.2, E. 4.4-5, E. 4.7) , konnte er weder die Frage von med. pract . M.___ beantworten, in welchem Spital die Knochenbrüche behandelt wor den seien

(vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 37

Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00391

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer Zehnder Bolliger & Partner, Advokatur und Notariat Bahnhofplatz 1, 5400 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1982 , meldete sich am 2 3. August 2013 unter Hinweis auf einen Magenbypass und eine zuvor seit dem Jahr 2008 bestehende Adipositas, Schlafapnoe, Bluthochdruck und psychische Einschränkungen sowi e eine Berufs krankheit als Koch

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7 Ziff. 6.1-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle , verneinte mit Verfügung vom 9. Mai 2014 einen Anspruch des Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/28 ).

Erneut meldete sich der Versicherte am 4. November 2014 unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende psychische und physische Beeinträchtigungen, nament lich Beeinträchtigungen der Hüfte und de r Ohren sowie eine Kriegstraumatisie rung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/30/ Ziff. 6.1-3) . Die IV-Stelle Aargau trat mit Verfügung vom 8. Mai 2015 ( Urk. 12/38) auf das erneute Leistungsbe gehren nicht ein. 1.2

Am 6. November 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende psychische Erkrankung mit mehreren , seit der Jugend vorgenommenen Suizidversuchen

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 12/44

Ziff. 6.1 -2 ). Die nun zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der beruflich-erwerbli chen und der medizinischen Situation vor und holte unter anderem bei der Y.___

ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 2. März 2017 erstattet wurde ( Urk. 12/93). Nachdem die IV-Stelle von den Staatsanwaltschaften Z.___ und A.___ sowie vom Strassenverkehrsamt im Rahmen der Amts- und Verw altungshilfe Akten beigezogen hatte ( Urk. 12/95-96, Urk. 12/116) ,

veranlasste sie bei der B.___ ein psychiatrisches Folgegutachten, welches am 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 12/125) erstattet wurde. Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/134 ; Urk. 12/142, Urk. 12/147 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. April 2019

einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 12 / 151 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. April 2019 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. August 2019 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und

E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass bereits die IV-Stelle Aargau mit Verfügungen vom 9. Mai 2014 und 8. Mai 2015 mangels bestehender gesundheitlicher Einschränkungen Leistungen der Invalidenversi cherung verneint habe . Die vorgenommen en umfassenden Abklärungen seien zum gleichen Resultat gelangt. Auf das psychiatrische Gutachten vom 1 0. De zember 2018, wonach kein psychisches Leiden vorliege, welches zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, könne abgestellt werden . Der Beschwer deführer habe sich im Zusammenhang mit den letzten beruflichen Tätigkeiten, vor der Magenbypass-Operation, im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrs amt oder der Befragung durch die Polizei stets emotional und körperlich gut leis tungsfähig gezeigt. Das anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten stehe im Widerspruch zu m Verhalten anlässlich des verkehrsmedizinischen Gutachten s . Den Einwänden l asse sich nichts N eues entnehmen (S. 1 f.) . 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in sein er Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er zuletzt im Jahr 2011 erwerbstätig gewesen sei. Nach einem so langen Zeitablauf könne man ihm nicht vorwerfen, dass im Zusammenhang mit der Er werbstätigkeit keine psychischen Leiden angegeben worden seien. Auch die Ma genbypass- Operation, die Vorgänge rund um den Strassenverkehr und der daraus resultierende Kontakt mit der Polizei lägen weit zurück und sei en daher nicht relevant. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Begutachtung seien die An forderungen an ihn insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht weniger intensiv ge wesen als bei der Begutachtung im Rahmen dieses Verfahrens. So könne es auch durchaus sein, dass er seine Defizite habe überspielen können. Die Y.___ sei zum Schluss gekommen, dass er auch i n einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei. Er wäre nicht der erste IV-Bezüger, der Auto fahre. Auch die behan delnde Psychiaterin habe seine Arbeitsfähigkeit in ihrem Gutachten vom 8. März 2016 gleich beurteilt (S. 4 Mitte). Es sei der Eindruck erweckt worden, dass hier auch Antipathien eine Rolle gespielt hätten. Tatsache sei, dass er ohne seine Mut ter keinen Schritt ausser Haus mache. Da die zwei Gutachten zu einer völlig ge genteiligen Einschätzung kämen, sei ein Obergutachten anzuordnen (S. 4 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügu ng der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk. 12 / 28 ) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6-7). 3. 3.1

Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 (Urk. 12 / 28 ) respektive die Annahme, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde vorlägen, basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 12/25/2-5 S. 4 ): 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , D.___ , führte in seiner Beurteilung vom 2 7. Dezember 2012 ( Urk. 12/22/13) aus, der Patient sei zur Abklärung vor einem geplanten ba riatrischen Eingriff zugewiesen worden. Es ha be sich ein psychi sch unauffälliger Patient mit einem hohen Leidensdruck bezüglich des Übergewichts gezeigt. Nach dem verschiedene konservative Massnahmen erfolglos geblieben seien, sei zum chirurgischen Vorgehen entschieden worden. Aus psychiatrischer Sich liege keine Kontraindikation für eine n bariatrisch-chirurgischen Eingriff vor.

Zu den anamnestischen Angaben hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien, heute Mazedonien, geboren worden und dort bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen sei. Zur Zeit des Ausbruchs der innerjugosla wischen Konflikte habe die Familie noch gerade bevor der Vater hätte Zwangs rekrutiert werden solle n , i n die Schweiz fliehen können. Der Patient habe keine schlechten Erinnerungen. Nach Erhalt der Arbeitsbewilligung und des Aufent haltsstatus habe sich die Familie schnell integriert. Der Beschwerdeführer spreche fliessend Deutsch und sei stolz, Schweizer zu sein.

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch sei und nach seiner Lehre in einer Seniorenre sidenz in verschiedenen Restaurants verschiedene Nationalküchen erlernt habe. Ab 2010 habe er an einer Food-Theke gearbeitet. Objektiv habe sich ein sehr zugewandter und sich lebhaft im Ausdruck präsentierender, offensichtlich über gewichtiger Mann gezeigt . 3.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, F.___ , stellte in seinem Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 12/17/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Adipositas permagna (BMI 47.0) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Verstimmung ( Ziff. 1.1).

Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. November 2012 bei ihm i n Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 5. September 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Es sei bei der Tätigkeit des Beschwerdefüh rers als Koch zu einer massiven Gewichtszunahme gekommen ( Ziff. 1.4). Der bariatrische Eingriff sei höchst erfolgreich gewesen. Der Patient sei zurzeit voll arbeitsfähig. Er sei der Meinung, dass sich der Lebensmittelberuf bezüglich der Entstehung der Adipositas als entscheidender Faktor erwiesen habe. Er wolle daher in einem anderen Umfeld tätig sei, um einem Rezidiv vorzubeugen, was nicht unlogisch sei. Eine rein sitzende Tätigkeit sollte vermieden werden ( Ziff. 3). 4.

4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6 . November 2015 (Urk. 12 / 44 ) gingen im W esentlichen die folgenden medizinischen Berichte

ein: 4.2

Die Fachpersonen der

G.___

stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Oktober 2015 ( Urk. 12/60/17-18) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - P osttraumatische Belastungsstörung (P TBS ;

ICD-10 F43.1) - abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, nicht näher be zeichnet (ICD-10 F63.9) - Verdacht auf dissoziative Störung

Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 8. bis am 1 3. Ok tober 2015 bei ihnen in der Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte). Er sei am 8. Oktober auf die offen geführte Spezials t ation für Traumafolgestörungen an ihrer Institu tion eingetreten und hätte am interdisziplinären traumaspezifischen Behand lungsprogramm teilnehmen sollen. Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Per sonal in einem zunächst Unbehagen und dann Angst erzeugenden Habitus auf getreten und habe sich im therapeutischen Gespräch nicht von v erbaler und/oder anderer Gewalt distanziert. Er habe sich als willenloses Werkzeug seiner inneren Kräfte dargestellt, denen er völlig ausgeliefert sei. Auch habe es in administrativer Hinsicht an der Kooperation gefehlt (S. 2 unten). Die Fachpersonen führten aus , dass d er 33-jährige aus Mazedonien stammende Mann, der als Kind mit seiner wohlwollenden Mutter und seinem gegen ihn und die Mutter schwer gewalttäti gen Vater in die Schweiz geflüchtet sei, mehrfach Zeuge von Gewalttaten gewor den sei und hier nie habe tragende soziale Kontakte aufbauen können.

Der Be schwerdeführer sei wiederholt durch Anzetteln von Schlägereien aufgefallen und habe sich mit Hilfsarbeiten über Wasser gehalten. Wiederholt sei er mit dem Ge setz in Konflikt ge raten . Er sei in eine Zwangsheirat gedrängt worden und habe mit dieser Frau vier Kinder gezeugt

(S. 1 Mitte). Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er früh damit angefangen habe, sich selbst zu verletz en , um schlimme Erinnerungen zu neutralisieren. Gegen Abend werde er immer unruhi ger , und nachts verlasse er oft seine Wohnung , um im Freien Dinge zu tun, welche i h m « den Kick » gäben. Beispielsweise springe er von Hindernissen, in der Hoff nung, dass er sich verletze (S. 2 oben). Er füge sich Knochenbrüche, Verstauchun gen oder Hautverletzungen zu. Suizidgedanken seien bejaht

worden (S. 2 Mitte). 4 .3

Die Ärzte der G.___

stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2015 ( Urk. 12/60/15-16) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F 61.0) - vordiagnostiziert: - PTBS (ICD-10 F43 1) - abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, nich t nä her bezeichnet (ICD-10 F63.9)

Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 8. Oktober bis 1 7. No vember 2015

bei ihnen in de r Klinik gewesen sei (S. 1 Mitte) . Bei fehle n d en Hin weisen auf akute Selb st- und Fremdgefährdung sei er wegen fehlendem Behand lungsauftrag und mangelhafter Therapiebereitschaft für weitere Abklärungen in das ambulante Behandlungssetting entlassen worden. Die Frage , ob es zu einer forensischen Abklärung komme, sei derzeit noch unbeantwortet. Der Polizei Zü rich sei die Information übermittelt worden (S. 1 unten). 4.4

Dr. med.

H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 ( Urk. 12/63) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Kind heit/Jugend - PTBS

( ICD-10 F43.1 ) , gemäss anamnestischen Angaben

bestehend seit der Jugen d - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), gemäss anamnestischen Angaben bestehend seit Jahren

Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juli 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 8. März 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). Seit Behandlungsbeginn am 9. Juli 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Aufgrund des psychopathologischen Zustandes sei eine Arbeit nicht auch nur im Entferntesten denkbar ( Ziff. 1.7).

Zum ärztlichen Befund führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei wach, situativ und örtlich orientiert, jedoch gemäss eigenen Angaben und Angaben der Mutter nicht jederzeit. Er sei zeitlich oft nur knapp orientiert. Die Auffassung, Konzentration und sein Gedächtnis seien stark beeinträchtigt. Dies sei gemäss ihrer Einschätzung aufgrund der täglich auftretenden Dissoziationen. Der Be schwerdeführer habe Flashbacks, Intrusionen und eine deutlich verringerte Im pulskontrolle, sodass er sich nur nachts ausser Haus wage, um Konflikte zu ver meiden . Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei bedrückt, verunsichert, ängstlich, jedoch auch wütend. Die wie in den Berichten mehrfach beschriebenen autodestruktiven Handlungen, bis hin zu gewollten Knochenbrüchen, zeigten die starke Beeinträchtigung der Ichwahrnehmung. Ebenso beschreibe der Versicherte Impulskontrollverluste im fremdaggressiven Sinne, die er durch sozialen Rückzug und Isolation tagsüber zu vermeiden versuche. Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die Wahrnehmung ihrer Termine seiner Mutter verdanke, die ihn daran erinnere. Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, vermeide der Beschwerdeführer jeglichen Blickkontakt und lege weite Strecken zu Fuss zu rück. Suizidalität und Fremdgefährdung seien in keinster Weise auszuschliessen ( Ziff. 1.4). Eine gewisse finanzielle Sicherheit durch eine IV-Rente

wäre sicher indiziert, da der Beschwerdeführer aktuell bei und finanziell von seiner Mutter lebe ( Ziff. 1.5). 4.5

Die Ärztinnen der D.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 12/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), seit der Kindheit und Jugend bestehend - PTBS (ICD-10 F43.1), seit der Jugend bestehend - Dumpin gsyndrom bei Status nach Magenb ypass-Operation im Jahr 2013

Die Ärztinnen führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. Mai 2014 bis 2 2. Ja nuar 2015 bei ihnen in Behandlung gewesen, und die letzte Kontrolle sei am 2 1. Oktober 2015 erfolgt ( Ziff. 1.2). Wegen der Schwere der Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Behandlung im I.___ aus zugehen . Eine Krankschreibung durch sie sei nur im angegebenen Zeitraum erfolgt ( Ziff. 1.6).

Die Ärztinnen führten aus, dass der Patient kaum in der Lage se i, sei nen Alltag zu bewältigen ( Ziff. 1.7). Eine psychiatrische Behandlung mit Medika tion, sozialer Unterstützung und Erlernen von Skills im Umgang mit selb stschä digendem Verhalten könnte zu einer Stabilisierung des Patienten beitragen. Dadurch könnte eventuell eine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden. Die dies bezügliche Prognose sei noch unklar ( Ziff. 1.8). 4.6

Am 2 6. November 2016 erstattete Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , sein verkehrsmedizinisches Gutachten ( Urk. 12/116/7-17). Dr. J.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 1 4. November 2016 untersucht (S. 1). Es lägen aus psychiatrischer Sicht keine die Fahreignung ausschliessenden Störungen vor (S. 10 Ziff. 6 I.).

Anlass für die Be gutachtung sei gewesen, dass unter anderem einem Schlussbericht der Kantons polize i habe entnommen werden können , dass sich der Beschwer deführer mehr fach kurzzeitig in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten und angegeben habe, an einer PTBS sowie an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb er Psychopharmaka und diverse Medikamente einnehme. Weiter habe er ausgeführt, dass er eine drei- bis sechsmonatige Be handlung in einer psychiatrischen Klinik in K.___ beabsichtige (S. 2 Ziff. 1).

Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ge lernter Koch sei, jedoch mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Dies sei der Grund, weshalb er dringend seinen Führerausweis benötige. Er habe den Ausweis für einige Zeit wiederbekommen, dann sei er erneut entzogen wor den. Für seine Arbeit habe er nun einen Chauffeur anstellen müssen (S. 3 Mitte ). Auf die mehrmaligen Hospitalisationen angesprochen, habe der Beschwerdefüh rer berichtet, dass diese im Zusammenhang mit einer Untersuchungshaft gestan den hätten. Es habe sich um eine sehr lange Zeit gehandelt , und er habe die Hoffnung verloren. Im Gefängnis sei es schlimm gewesen. Er sei mit einem Mör der in einer Zelle untergebracht gewesen. Als seine Kinder Geburtstag gehabt hätten, habe ihn dies emotional zerrissen , und er sei zunehmend trauriger gewor den, jedoch nie suizidal (S. 3 unten).

Laut Angaben des Beschwerdeführers werde die mögliche stationäre Behandlung in K.___ nicht stattfinden. Es h abe sich um eine freiwillige Behandlung auf einer Spezialstation für PTBS gehandelt. Die Idee zur Behandlung habe im Zu sammenhang mit seinem früheren Übergewicht gestanden . Er habe starke Schlaf störungen gehabt , und die Ärzte hätten vermutet, dass dies mit seiner Biografie zusammenhänge. So habe er als Kind und Kriegsflüchtling sehr viel Gewalt und Gräueltaten miterlebt (S. 4 Mitte). D ie Schlafstörungen seien jedoch durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewe sen. Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » . Weiter nehme er keine Medikamente ein, rauche nicht und habe noch nie Drogen konsumiert

( S. 4 unten).

Zum Verhalten und psychischen Befund führte Dr. J.___ aus, dass der Be schwerdeführer pünktlich in gepflegter Erscheinung zum vereinbarten Untersu chungstermin erschienen sei. Er habe sich im Kontakt freundlich, höflich und aufgeschlossen gezeigt . Er sei wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Es hätten keine Störung der Konzentration oder der Aufmerksamkeitsfunktion vorgelegen und keine formalen Denkstörungen, Befürchtungen oder Zwänge , ebenso wenig Hinweise auf ein Wahnerleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Stö rungen . In der Affektivität (Gefühle, Stimmung, Emotionalität, Befindlichkeit) habe sich der Beschwerdeführer ausgeglichen und mit voll erhaltener Schwin gungsfähigkeit gezeigt . Es hätten sich auch keine Auffälligkeiten in Antrieb und Psychomotorik gefunden. So habe der Beschwerdeführer die Exploration gelassen auf dem im zugewiesenen Platz verbracht und regelmässig Blickkontakt zu m Gut achter gesucht (S. 5 f. Ziff. 3.2). Es hätten keine Hinweise auf fremd- oder selbst ge fährdendes Verhalten bestanden (S. 6 oben).

Dr. J.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer während der Explo ration in unauffälligem psychischen Zustand präsentiert habe. Seine Kritik am zwischenzeitlichen Führerausweisentzug habe er begründet und sachlich bei grundsätzlichem Verständnis für die eingeleitete Massnahme darlegen können

( S. 9 Mitte). D emnach könne beim Beschwerdeführer die Fahrei gnung bejaht werden , wobei aus prognostischer Sicht günstig sein nach früheren Verfehlungen mittler weile unauffälliger fahrerischer Leumund bei hoher Fahrleistung zu berücksich tigen sei (S. 9 unten). 4.7

Am 2. März 2017 erstatteten die Gutachter der Y.___ das von der Be schwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 12/93 /2-29 ). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Trichotillomanie (ICD-10 F63.3)

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im erlernten Beruf als Koch auszugehen sei (S. 25 Ziff. 8.1).

Der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte Anspannungszustände mit teils schwe ren Selbstverletzungen und Suizidalität. Diese Zustände seien im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung und insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen ausgelöst worden. Weiter habe er eine stark eingeschränkte Anpassungs-, Kon zentrations

- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine ausgeprägte psychomoto rische Unruhe gezeigt. Es sei nicht davon auszugehen gewesen , dass der Be schwerdeführer eine kurz- oder langandauernde Tätigkeit bewältigen und im Kontakt zu den Mitmenschen auch nur an nähernd sozial angemessen agier en könnte (S. 25 Ziff. 8.1.1). Die Gutachter führten aus, dass es scheine, als dass es der Beschwerdeführer lediglich dank der ausgesprochenen Unterstützung von Be zugspersonen geschafft habe, einen Lehrabschluss als Koch sowie den Einstieg in das Berufsleben zu finden. Jedoch habe bisher daraus noch keine länger anhal tende Arbeitsanstellung resultieren könne n . Rückblickend könne festgestellt wer den, dass der Versicherte spätestens nach der drastischen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes vor etwa vier Jahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (S. 25 Ziff. 8.1.3). Gemäss ihrer Einschätzung sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (S. 25 Ziff. 8.2.1) . Dies vor dem Hintergrund seiner schweren Persönlich keitsstö rung mit ausgesprochener Fremd aggressivität. Der Beschwerdeführer stelle eine Bedrohung für seine Mitmenschen - im privaten Leben, im öffentlichen Raum und auch in einem beruflichen Umfeld - dar (S. 25 f. Ziff. 8.2.1). Die Gut achter führten aus, es sei ihm zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung nicht annähernd möglich gewesen, einen geregelten Alltag zu bewältigen. Zu Hause würden alle Tätigkeiten im Haushalt -

teils auch die Selbstpflege des Versicherten - von seiner Mutter übernommen. Wenn diese ihn nicht zu wichtigen Terminen begleite, sei davon auszugehen, dass er diese nicht wahrnehmen (S. 26 Ziff. 8.2.2). Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass aus ihrer Sicht eine forensische Begutachtung zur näheren Gefährdungseinschä tzung dringend zu empfehlen sei, da der Versicherte ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweise. Aufgrund sei ner Aufmerksamkeitsdefizite, seiner dissoziativen Zustände sowie seiner Fremdaggressivität sei seine Fahreig n ung ihrer Einschätzung zufolge nicht gege ben. Es werde daher empfohlen, den Versicherten beim L.___ zwecks medizinischer Einschätzung seiner Fahreig n ung zu melden (S. 27 Ziff. 9). 4.8

4.8.1

Am 1 0. Dezember 2018 erstattete med. pract . M.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, B.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Folgegutachten ( Urk. 12/125/1-64) unter Berücksichtigung der Er gebnisse des von lic . phil. N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP,

B.___ , erstellten neuropsychologischen Untersuchungsberichts ( Urk. 12/125/65-71) .

Med. pract . M.___

konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit stellen (S. 53 Mitte). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen aktenanamnestisch bestehenden Status nach Adipositas per magna, einen Status nach einem Schlafapnoesyndrom (aktuell beschwerdefrei ) , sowie einen Status nach Magenbypass-Operation im Jahr 2013 (S. 53 Mitte).

Med. pract . M.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass objektiv bis auf eine leicht gradige Anspannung und eine n verzweifelten Affekt bezüglich den beruflichen Perspektiven sowie nachvollziehbarer wütender Äusserungen über die Erzie hungsmethoden des Vaters keine weiteren psychopathologischen Befunde hätten erhoben werden können. In der klinischen wie auch in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine nichtauthentische Be schwerdedarbietung gefunden. Die Beeinträchtigungen würden lediglich im Kon text mit der Haft und im Zusammenhang mit dem IV-Gesuch angegeben. In an deren Bereichen, wie in der vorhergehenden beruflichen Tätigkeit, vor der Ma genbypassoperation und im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsamt habe sich der Explorand kognitiv, emotional und körperlich gut leistungsfähig gezeigt. Auch bei der polizeilichen Befragung sei er als klar und geordnet beschrieben worden. Dies werde auch belegt durch den Schriftverkehr mit der Behörde (S. 62 Mitte).

Med. pract . M.___ hielt fest, dass im Kontaktverhalten weder während den poli zeilichen Befragungen noch während der verkehrsmedizinischen Begutachtung Auffälligkeiten bemerkt worden seien. Dr. E.___ habe einen unauffälligen Befund bescheinigt , und ein auffälliges Verhalten sei während den somatischen Behandlungen (Magenbypass-Operation, Nachbetreuung) in keinem Bericht er wähnt worden. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr mit den Behörden hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach geäussert habe, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, sich mehrfach im Ausland zu befinden, und dass ihm seine Kinder, mit denen er seine Freizeit verbringe, durchaus sehr wichtig seien. Abschliessend führte med. pract . M.___ aus , dass , da sich im Quer- und Längsschnitt und in der Gesamtschau aller ihnen vorliegenden Daten je nach Interessenlage des Be schwerdeführers deutliche Diskrepanzen ergeben hätten, eine medizinisch-psy chiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht begründet werden könne (S. 62 unten). 4.8.2

Lic . phil. N.___ führte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 1 7. August 2018 ( Urk. 12/125/65-71) nach gleichentags durchgeführter neuropsychologi scher Untersuchung des Beschwerdeführers (S. 1) aus, dass sich ein unspezifischer Befund gezeigt habe mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor liegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung. Aufgrund einer Vortäuschung könne keine valide Stellungnahme zur beruflichen Funktionsfä higkeit erfolgen. Das Funktionsniveau dürfte wesentlich höher liegen, als dies der Explorand präsentiert habe. Es lasse sich aus den Befunden keine Einschränkung einer beruflichen Funktionsfähigkeit ableiten (S. 5 unten). Lic . phil. N.___ führte in seiner zusammenfassenden Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer in Be gleitung seiner Mutter zur neuropsychologischen Untersuchung erschienen sei. Er habe ein Baustellenhütchen unter dem Arm getragen. Er habe nicht gegrüsst und die Kommunikation verweigert. Anlässlich einer früheren Begutachtung sei eine angebliche PTBS-Symptomatik durch einen männlichen Untersuchenden ge triggert worden (S. 4 unten f.). Der Beschwerdeführer habe am linken Handgelenk Gummibänder getragen, mit welchen er sich gelegentlich einen Schmerzreiz zu gefügt habe. Es sei ein kognitives Sc r eening-Verfahren durchgeführt worden. Beim Mini Mental Status Test habe der Beschwerdeführer ein Resultat erreicht, welches einer schweren Demenz entsprechen würde. Er habe sich als allseits des orientiert gegeben. In allen Beschwerdevalidierungstest habe er auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und negativer Antwortverzer rung gezeigt, teils auch ein Ergebnis unterhalb der Zufalls- oder Ratewahrschein lichkeit. Dies bedeute, dass nach mathematischer Berechnung der Explorand die richtige An twort gewusst, jedoch bewusst eine falsche Antwort angegeben habe, um so eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 5 oben).

Lic . phil. N.___ führte aus, dass die gezeigten Minderleistungen und das präsen tierte Verhalten grotesk gewesen seien und in völliger Diskrepanz zum pr äsen tierten Verhalten vor d er Magenbypass-Operation und an der verkehrsmedizini schen Begutachtung gestanden habe , wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig präsentiert habe. Bei derartigen Minderleistungen wäre eine Person auf eine Unterbringung in einer Institution mit 24 Stunden Betreuung angewie sen. Sofern eine Untersuchung im Interesse des Beschwerdeführers gestanden habe, sei er in der Lage gewesen, sich psychisch unauffällig zu präsentieren. Das jetzt gezeigte theatralische Verhalten mit Erscheinen mit einem Baustellenhüt chen, Gummibändern an den Armgelenken, Nicht-Sprechens mit dem Unter zeichnenden wegen angeblicher Triggerung einer PTBS, obschon er bei der Polizei mit den männlichen Polizeibeamten gesprochen habe und auch mit einem Psy chiater beim verkeh r smedizinischen Gutachten, deute auf eine laienhafte Vorstel lung einer Person, wie sich eine psychische Störung präsentiere (S. 5 Mitte). Lic . phil. N.___ führte abschliessend aus, dass das unterschiedliche Verhalten in Ab hängigkeit des Untersuchungskontextes auf erhaltene kognitive Ressourcen und die Fähigkeit hindeute, sein Verhalten je nach Situation bewusst zu steuern. An gesichts des sicheren Na chweises einer vorgetäuschten n europsychologischen Störung seien die Selbstangaben des Exploranden nicht glaubhaft. Falls eine psy chische Problematik vorliegen sollte, könne eine solche unter den gegebenen Um ständen nicht beurteilt werden. Delinquentes und täuschendes Verhalten müssten nicht in einem Zusammenhang mit einer psychischen Störung stehen (S. 5 unten). 4.9

Dr. med.

O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Dezembe r 2018 ( Urk. 12/133/8-9) aus, dass dem Gutachten von med. pract . M.___ und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018 Beweiswert zukomme. Darauf hinzuweisen sei, dass im Gutachten festgehalten worden sei, dass der Versicherte zwar sämt liche psychopathologische n Symptome bejaht habe, seine Beschwerdedarbietung jedoch keiner aktuell gültigen nosologischen Krankheitsentität zugeordnet wer den könne, so dass es sich sehr wahrscheinlich um eine nichtauthentische Be s chwerdedarbietung handle . Je nach Kontext habe der Explorand unterschiedli che kognitive Fähigkeit gezeigt. Dies weise auf eine hohe kognitive Flexibilität und Fähigkeit hin, sich dem jeweiligen Rahmen anzupassen. Eine PTBS liege auf grund der fehlenden Symptome nicht vor, auch eine Persönlichkeitsstörung habe nicht diagnostiziert werden können. Weiter sei beschrieben worden, dass sich in der neur o psychologischen Untersuchung in allen durchgeführten Beschwerde validierungstests auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Com pliance und negativen Antwortverzerrung gezeigt hätten. Die gezeigten Minder leistungen und das präsentierte Verhalten seien grotesk gewesen und in völliger Diskrepanz zum präsentierten Verhalten vor einer Magenbypass-Operation und am verkehrsmedizinischen Gutachten, wo sich der Beschwerdeführer psychisch unauffällig gezeigt habe. Unter der neuropsychologischen Diagnose sei festge halten worden, dass es sich um einen unspezifischen Befund aufgrund einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegender Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung gehandelt habe. Dr. O.___ führt e zusammenfas send aus, dass damit aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose genannt worden sei, weshalb kein Gesundheitsschaden bestehe . Es werde aus versicherungsmedi zinischer Sicht empfohlen, vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gemäss der Empfehlung der RAD-Är ztin Dr. O.___ vom 1 2. Dezember 201 8 (vgl. vorste hend E. 4.9 ) gestützt auf das psychiatrische

Gutachten der B.___

vom 1 0. Dezem ber 2018 (vgl. vorstehend E. 4.8 ) davon aus, das s aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht seit der anspruchverneinenden Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28) keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Weiterhin wurde von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. vorstehend E . 2.1). 5.2

Das psychiatrisch e

Gutachten von med. pract . M.___

und lic . phil. N.___ vom 1 0. Dezember 2018

(vorstehend E. 4.8 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von

und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten , insbesondere auch der von der Beschwerdegeg n erin beigezogenen Strafakten sowie der Akten des Strassenverkehrsamtes (vgl. Urk. 12/95-96, Urk. 12/116) , abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise be gründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ).

Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusse rungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter der B.___ aus, weshalb das von

ihm anlässlich der Begut achtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung ents preche und weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Vortäu schung einer n europsychologischen Störung auszugehen sei. 5.3

Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Er krankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra des, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe namentlich keine Aggravation vorliegen.

Beruht die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regel mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wir ken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 5 .4

Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.

Nicht von der Hand zu weisen ist vorliegend der Umstand, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage , wie die Gutachter der B.___ festhielten,

je nach Interessen lage des Beschwerdeführers eine sehr widersprüchliche Beschwerdedarbietung e rgab . So gingen die behandelnden Ärzte und Fachpersonen der G.___ in ihren Berichten vom 2 7. Oktober und 1 8. November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2-3) unter anderem von einer PTBS (ICD-10 F43.1) und dem Verdacht auf eine Per sönlichkeitsstörung (ICD-20 F61.0) aus und hielten fest , dass sich der Beschwer deführer als willenloses Werkzeug seiner Kräfte präsentiert habe . Berichtet wurde von dem schwer gewalttätigen Vater und einem Beschwerdeführer, der entgegen der in den Akten dokumentierten Erwerbsbiographie ( Urk. 12/14,

Urk. 12/26, Urk. 12/42,

Urk. 12/116/171 ) sich lediglich mit Hilfsarbeiten habe über Wasser halten könne n . Weiter wurde ein fremdaggressives Verhalten

des Beschwerde führers dokumentiert, und dass er

sich selbst schwere Verletzungen bis hin zu Knochenbrüchen und Hautverbrennungen zufüge n würde . Suizidgedanken wur den bejaht.

Die seit dem 9. Juli 2015 behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. März 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) zusätzlich zur Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und der PTBS (ICD-10 F43.1) eine bestehende disso ziative A mnesie (ICD-10 F44.0) , beschrieb an Demenz grenzende kognitive Einschränkungen und einen Beschwerdeführer, dem es nur noch dank der Hilfe seiner Mutter möglich sei, Termine wahrzunehmen . Zudem bestehe

gemäss

Dr. H.___ nebst dem selbstverletzenden Verhalten eine massive Fremdaggres sion. An eine Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken. Dieses Bild bestätigten sodann auch die Ärztinnen der D.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Ma i 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) sowie schlussendlich die die Gutachter der Y.___ in ihrem Gut achten vom 2. März 2017 (vgl. vorsteh end E. 4.7), welchen jedoch weder die ver kehrsmedizinischen Abklärungen von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) noch die beigezogenen Strafakten vorgelegen haben (vgl. Urk. 12/95-96).

Höchst diskrepant hierzu erweist sich demnach der Umstand , dass sich der Be schwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. J.___ am 1 4. November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6), wo es um die Wiedererlangung des Führerausweises ging, wie bereits zuvor bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 ) , wo der Beschwerdeführer einen bariatrischen Eingriff beab sichtigte , ohne jegliche psychischen Einschränkungen und mit einem normalen, freundlichen Auftreten

präsentierte .

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im No vember 2016 äusserte, mittlerweile selbständig im Transportgewerbe tätig zu sein , führte er aus, dass die psychiatrischen Hospitalisationen allein im Zusammen hang mit einer Untersuchungshaft und der daraus resultierenden Hoffnungslo sigkeit gestanden hätten .

D ies bestätigte der Beschwerdeführer bereits zuvor in seinem Schreiben an das Strassenverkehrsamt Aargau vom 8. Dezember 201 5. Weiter stellte er sich

als verantwortungsvoller Vater dar, für welchen die Sicherhe it die höchste Priorität h abe , und führte weiter er aus, dass er mit seinen erlebten Traum en gelernt habe zu leben und dass diese überhaupt keine Hinder nisse darstellten. Wiederum gab er an, dass das Auto für ihn und seinen Job sehr wichtig sei ( Urk. 12/116/86-87).

Gegenüber Dr. J.___

führte der Beschwerdeführer sodann aus , dass er nie suizidal gewesen sei , und verneinte weiter das Vorliegen einer b eeinträchtigenden PTBS, wie er es bereits anlässlich der psychiatrischen Abklärung vor den geplan ten bariatrischen Eingriff bei Dr. C.___ im Dezember 2012 getan hatte , wo er an gab, dass die Familie zur Zeit des Ausbruchs der innerjugoslawischen Konflikte gerade noch bevor der Vater hätte zwangsrekrutiert werden sollen, habe in die Schweiz fliehen können und er keine schlechten Erinnerungen und sich in der Folge gut integriert habe (vgl. vorstehend E. 3.2) .

Gegenüber Dr. J.___ führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Schlafstörungen nicht durch die PTBS , sondern durch sein Übergewicht und die damit zusammenhängende Schlafapnoe verursacht gewesen seien . Seit er 45 kg abgenommen habe , schlafe er « wie ein Baby » .

Hinweise auf ein fremd- oder selbstgefährdende s Verhalten verneinte Dr. J.___ . Der vom Beschwerdeführer hierfür beschwerdeweise vorgebrachte Erklärungsversuch (vgl. vorstehend E. 2.2), wonach er, da die An forderungen der verkehrsmedizinischen Begutachtung an ihn geringer gewesen seien, die Defizite habe überspielen können, erweist sich als unbehelflich , dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich verschiedentlich so darstellte, als könnte er nicht einmal mehr seinen Alltag ohne die Hilfe seine r Mutter bewältigen. 5.5

Med. pract . M.___ sprach den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung so dann direkt auf verschiedene Diskrepanzen in den Akten an, ohne dass er hierfür eine hinreichende Erklärung bringen konnte. Was die vom Beschwerdeführer im mer wieder vorgebrachten massiven Selbstverletzungen anbelangt, welche von Schneiden, sich Verbrennen bis hin zu absichtlichen Knochenbrüchen reichen würden (vgl. vorstehend 4.2, E. 4.4-5, E. 4.7) , konnte er weder die Frage von med. pract . M.___ beantworten, in welchem Spital die Knochenbrüche behandelt wor den seien

(vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 37

Ziff. 2.2 ) , noch fanden sich

anlässlich der körperlichen Untersuchung entsprechende Narben .

Auch aufgrund der vom Be schwerdeführer vorgegebene n

Trich o tillomanie

(vgl. vorstehend E. 4.7) zu erwar tende haarlose Stellen wurden nicht festgestellt ( Urk. 12/125 /1-64 S. 44 f. Ziff. 3 .1 , S. 47 unten ).

Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer die im Zusam menhang mit dem fremdaggressiven Verhalten gestellte Frage von med. pract . M.___ , weshalb hierzu nichts im Strafregister (vgl. Urk. 12/92) stehe , beantworten ( Urk. 12/125 /1-64 S. 38 Ziff. 2.5).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rsamtes des Kan tons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 (vgl. Urk. 12/116/76-79) angab , dass e r ein gewissenhafter Fahrer sei, seine Mitmenschen achte und keine Gefahr darstelle

( Urk. 12/116/73-75). Festzuhalten ist weiter , dass auch die vom Beschwerdeführer verfassten E-Mails und Schreiben im Zusammenhang mit der verkehrsmedizini schen Abklärung freundlich und geordnet verfasst wurden (vgl. 12/116/21, Urk. 12/116/23-24, Urk. 12/116/36-37) , was mit dem dargebotenen Beschwerde bild nicht zu vereinbaren ist.

Selbst die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse erweisen sich als diskrepant, insbesondere in Bezug auf seinen Vater und seinen Bruder. Was das vom Beschwerdeführer vorgetragene massiv zerrüt tete Verhältnis zu seinem als gewalttätig beschriebenen Vater anbelangt, der ihn mit Kabel und Staubsauger geschlagen habe (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 45 Ziff. 3.2 , vorstehend E. 4.2 ), sprach ihn med. pract . M.___ zu Recht auf den Umstand an, dass er laut Akten mit dem Vater zusammen ein Delikt begangen habe (vgl. Urk. 12/96 /15-45 ) . Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht den Kontakt zum Vater suche, sondern sich wie ferngesteuert fühle, sodass er immer wieder zu ihm gehe (vgl. Urk. 12/125/ 1-64 S. 40 f. Ziff. 2.7.3 ). Die Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 2 0. September 2012 im Zusammenhang mit einem Diebstahl-Versuch ergab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeit punkt mit sei nem Vater zusammen wohnte

(vgl. Urk. 12/96/68-72 S. 2 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 7).

Auch an der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung an der B.___ , wonach er zu seinem Bruder seit Jahren keinen Kontakt habe und er diesen umbringen wolle (vgl. Urk. 12/125 /1-64 S. 40 Ziff. 2.7.1), bestehen gewichtige Zweifel. So liegt in den Akten eine Telefonnotiz vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 12/86), wo der Bruder des Beschwerdeführers versuchte, den Beschwerde führer unter Vorbringen von fraglichen Umständen vom Erscheinen am Begut achtungstermin zu befreien (vgl. auch Urk. 12/87 - 90).

Einhergehend mit den Feststellungen von lic . phil. N.___ anlässlich der neu ropsychologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 4.8.2) ist auch d as vom Be schwerdeführer verschiedentlich geltend gemachte Vorbringen, bestätigt durch seine Psychiaterin Dr. H.___ (vgl. Urk. 12/82 , Urk. 12/145 ), wonach er nicht von Männern begutachtet oder untersucht werden und diesen nicht einmal in die Au gen schauen könne, da dies ein Trigger für fremdaggressives Verhalten sei (vgl. Urk. 12/75, Urk. 12/93/2-29 S. 4 Ziff. 3.2.1, Urk. 12/125 /1-64 S. 46 Mitte ) ,

unter das Vortäuschen von Symptomen zu subsumieren. So befand sich der Beschwer deführer unter anderem in langjähriger Behandlung bei Dr. E.___ ,

ohne dass sich dessen Berichte n allfällige Schwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkei ten des Beschwerdeführers entnehmen liessen (vgl. vorstehend E. 3.3, auch Urk. 12/125/72, Urk. 12/125/75) . Anlässlich der Begutachtung bei Dr. J.___ im November 2016 zeigte er sich diesem gegenüber freundlich und aufgeschlossen und habe auch den Augenkontakt gesucht (vgl. vorstehend E.4.6) .

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ im November 2016 ausführte, dass er

mittlerweile selbständig im Transportgewerbe arbeite. Aufgrund d es Entzuges des Führerausweises habe er nun einen Chauffeur einstellen müssen (vgl. vorstehend E. 4.6). Den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Akten des Strassenverkehrsamtes lässt sich diesbezüglich weiter ent nehmen, dass der Beschwerdeführer dem Departement Volkswirtschaft und Inne res, Kanton Aargau, in seinem Schreiben vom 1 2. April 2016 ( Urk. 12/116/58) mitteilte , dass er dringend seinen Fahrausweis brauche, da er sein Auto täglich für die Arbeit benützen müsse. Ohne Auto könne er seine Tätigkeit im Catering und der Produktion nicht ordnungsgemäss ausführen. Er müsse Chauffeure be zahlen und dies sei unerträglich. Er sei als Vater von vier Kindern sehr auf sein Auto angewiesen, damit er seine Familie finanziell über die Runden bringen könne . Dies bestätigte er auch in seinem Schreiben vom 1. Juli 2016 ( Urk. 12/116/55). Anzumerken ist, dass dies den Zeitraum betraf, während dem der Beschwerdeführer von seiner behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ als Pa tient beschrieben wurde, der aufgrund schwerster psychischen Beeinträchtigun gen als vollständig arbeitsunfähig und nur knapp orientiert beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 4.4).

Dass der Beschwerdeführer je nach Kontext unterschiedliche kognitive Fähigkei ten zeigte, was, wie lic . phil. N.___ und Dr. O.___ ausführte n , auf eine hohe kog nitive Flexibilität und Fähigkeit hin deute , sich dem jeweiligen Rahmen anzupas sen (vgl. vorstehend E. 4.8.2 und E. 4.9) , zeigt e sich auch ausserhalb der medizi nischen Konsultationen. De n im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft A.___ vom 1 0. Januar 2013 festgehaltenen Sachverhalt, wo nach der Beschwerdeführer ge gen Mitternacht versucht habe, Kupferteile von einem Firmenareal zu stehlen und dabei ohne Licht fahrend vom Firmenareal von der Polizei angehalten w orden sei , wobei festgestellt w orden sei , dass unter anderem beide Vorderreifen eine ungenügende Profiltiefe au fgewiesen haben (vgl. Urk. 12/96/58-60),

stellte er im Rahmen seiner am 1 4. Januar 2016 gegen die Verfügung des Strassenverkeh rs amtes des Kantons Aargau vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 12/116/73-75) erhobe ne n Beschwerde wie folgt dar: Er habe sich dieses Auto von einem Freund ge liehen, weil ihn seine Mutter aufgrund von Herzschmerzen in der Nac ht notfall mässig angerufen habe und er beim Eintreffen des Notarztes hätte dolmetschen müssen ( Urk. 12/116/73-75

S. 2). 5.6

Aufgrund des Gesagten ist das vom Beschwerdeführer gezeigte p sychische Zu standsbild, welches je nach dem beabsichtigen Ergebnis von komplett psychisch unauffällig bis an Demenz grenzend reichte, einhergehend mit den Gutachtern der B.___ als wenig glaubhaft respektive als vorgetäuscht zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer als nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu betrach ten ist. Damit ist seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 9. Mai 2014 ( Urk. 12/28 ) keine anspruchsrelevante Verän derung eingetreten.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6 .1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bu ndesgericht lichen Rechtsprechung Prozessbegehren anz usehen, bei denen die Gewinnaus sichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 6 .3

Aufgrund der Aktenlage - insbesondere des Bekanntwerdens der Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6 ) - musste dem Be schwerdeführer bewusst sein, dass nun eine offensichtliche Diskrepanz zu dem von ihm zuletzt anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ dargebotenen Beschwerdebild besteht , welche nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Sein beschwerdeweise vorgebrachter Erklärungsansatz, dass er anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung weniger unter Druck gestanden h abe und seine Beschwerden h abe überspielen können (vgl. vorstehend E. 2.2) , ist in An betracht des verschiedentlich dargebotenen , an Demenz grenzende n Beschwerde bild es , nicht überzeugend .

Damit bewegt sich aber die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Be reich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlust ge fahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen. Abgesehen davon wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit eine solche nur ungenügend substantiiert dargelegt (vgl. Urk. 8

und

Urk.

9/1-2). Zusammenfassend können die Erfolgsansichten der Beschwerde nicht als ernst haft bezeichnet werden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht hinreichend ausgewiesen , weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung und Rechtsver beiständung abzuweisen ist.

6 .4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fred Hofer unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan