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IV.2019.00389

Teilweise Gutheissung nach Einholung eines Gerichtsgutachtens. IV-Stelle angewiesen, Eingliederung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. (hängig)

Zürich SozVersG · 2023-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1994 geborene X.___ schloss nach dem Besuch der Primar schule die Sekundarstufe

A im Sommer

2009 erfolgreich ab ( Urk. 8/ 16/11-22). Die anschliessend begonnene Handels schule beendete er in der Probezeit frühzeitig. In der Folge absolvierte X.___

ein Weiterbildungsjahr bei der Schule Y.___

(10. Schuljahr; Urk. 8/ 15/2, Urk. 8/ 16/1 0 ) und brach die anschliessend be gonnene

KV-Lehre ( Z.___ ) nach rund einjähriger Dauer ab ( Urk. 8/9 / 4, Urk. 8/ 16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. Sep tember 2011 bis 15. Juli

2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brücken jahr bei A.___

( Urk. 8/16/6) mit einem Praktikum bei B.___ , welches er ebenfalls frühzeitig beendete (Urk.

8/15/2) . Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche X.___

im August 2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab ( Urk. 8/9, Urk. 8/15/1-2, Urk.

8/16 /1 ). Ab dem 21. August 2012 war X.___

k rankgeschrieben und in psychiat rischer Behandlung (Urk.

8/2, Urk. 8/9/5).

Am 18. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 8/9). Die IV-Stelle erteilte ihm Kostengutsprache für verschie dene Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 18. Juni 2013: Kostengut sprache für eine Poten z ialabklärung im Rahmen der Berufswahl bei C.___

vom

24. Juni 2013 bis 19. Juli 2013, Urk. 8/20; Mitteilung vom 18. Novem ber 2013: Kostengutsprache für eine Poten z ialabklärung bei D.___

beim Tageszentrum E.___

vom 25. Novemb er 2013 bis 20. Dezem ber 2013, Urk. 8/31 ; Mitteilung vom 24. Januar 2014: Kostengutsprache für ein Aufbau training beim Tageszentrum E.___ vom 3. Februar 2014 bis 3. August 2014, Urk. 8/40 ). Am

23. Juli 2014 ( Urk. 8/62) gewährte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung F.___

vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 201 7. Der Versicherte brach jedoch per 31. März 2015 die berufliche Ausbildung bei der Stiftung F.___ ab ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle hob daraufhin unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ge mäss ihren Abklärungen zurzeit gesundheitlich n icht in der Lage sei, eine erst malige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und dass ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz notwendig sei, die Mittei lung vom 23. Juli 2014 ( Urk. 8/62) per 30. Juni 2015 auf (vgl. Mitteilung vom 1. Juli 2015, Urk. 8/91). In der Folge zog d ie IV-Stelle einen Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychiatrische n

Universitätsklinik H.___ , Spezialambulatorium ADHD ,

vom 2 1. März 2016 ( Urk. 8/108) bei und auferlegte dem Versicherten m it Schreiben vom 19. Juli 2016 eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchn ahme einer regelmässigen Psycho therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustands ,

Urk. 8/111) . A m 11. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengut sprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf eine erst malige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei I.___ , in J.___ , vom 17. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 ( Urk. 8/119) und sprach für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu ( Urk. 8/121). Am 27. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner hohen Absenzenquote die Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Berufs lehre nicht hätten geschaffen werden können, weshalb keine weiter en beruflichen Massnahmen in Be tracht gezogen würden ( Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ( Urk. 8/130). Nach mehreren Rücksprachen mit der IV-Stelle ( Urk. 8/132-137) zog er

sein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung am 21. Juli 2017 zurück ( Urk. 8/138). Am 25. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle ihm

eine Schaden minderungspflicht (Weite rführung der regelmässigen inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung ,

Urk. 8/131). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.

8/141) sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Verfü gung vom 6. September 2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine halbe Rente zu (Urk.

8/154 ; Urk. 8/146 ).

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/157/3-12) Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als ihm ab dem 1. August 2017 eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567. zuzusprechen sei . Mit Beschwerde antwort vom 10. November 2017 (Urk. 8/163 ) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei zur Vor nahme eingehender medizinischer Abklärungen an sie zurückzu weisen . Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 8/164/3-5) . Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 ( Urk. 8/167) wurde dem Versicherten

– unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt , um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die IV-Stelle Stellung zu nehmen . Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest (Urk. 8/168/2-3 ) . Mit Urteil vom 2 0. März 2018 ( Urk. 8/169) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache

an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, allenfalls auch eines interdisziplinären Gutachtens mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurologie/Neuropsychologie, über den Leistungs anspruch neu entscheide . 1. 2

In der Folge gab die IV-Stelle bei pract . med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. L.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, von der M.___

AG ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/177 und Urk. 8/187) , welches am 11.

Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 8/194). Mit Vorbescheid vom 2 0. Feb ruar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/197) . Dagegen erhob dieser am 2 5. März 2019 Einwand ( Urk. 8/205). Mit Verfügung vom 1 2. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und bean tragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt lege artis abzuklären, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechts vertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am

8. Juli 2019 (Urk. 9) eine Stellungnahme von Dr. G.___ , mitsigniert von

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2019 ein (Urk. 10/3) und beantragte m it Eingabe vom 8. August 2019 ( Urk. 12), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten der Stellungnahme von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zum Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___

sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2019 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 12. Dezember 2019 (Urk. 17) unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vo n ihrem regionalen ärztlichen Dienst , (Urk. 18/1) vernehmen . Der Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 19) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt worden war, nahm dazu am

23. Dezember 2019 Stellung (Urk. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).

Mit Beschluss vom 12. November 2020 (Urk. 28) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Aussicht genommen habe , bei Dr. med. P.___ , Assistenzärztin, med. pract . Q.___ , Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte SIM Gutachterin, und Prof. Dr. med. R.___ , Chef ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte SIM Gutachte rin, alle von den Universitären Psychiatrischen Diensten S.___ , ein Gutach ten einzuholen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die vom Gericht in Aussicht genommenen Fragen informiert. Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommenen Gutachterinnen verzichtet und keine Ergänzungsfragen oder Änderungsvorschläge vorgebracht hatten (Urk. 30 , Urk. 31 ) , wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 das Gutachten wie in Aussicht gestellt angeordnet (Urk. 32). Da sich herausstellte, dass Dr. P.___ die Begutach tung nicht durchführen konnte , setzte das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 42) darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt werde, anstelle von Dr. P.___ Dr. med. T.___ , Assistenzarzt, Universitäre Psychiatrische Dienste S.___ ,

als Gutachter zu ernennen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um Einwände gegen die Ersetzung von Dr. P.___ durch Dr. T.___ mitzuteilen beziehungsweise um allfällige Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht genommen Gutachter geltend zu machen. Da die Parteien keine Einwände oder Ablehnungsgründe vorbrachten, wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2021 anstelle von Dr. P.___ Dr. T.___ als Sachverständiger ernannt (Urk. 45).

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 51) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit, dass er zum teilamtlichen Richter am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gewählt worden sei, weshalb ihm die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem hiesigen Gericht fortan verwehrt sei. Er sehe sich daher veranlasst, sein Mandat niederzulegen. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 52). Mit Verfü gung vom 2 7. Oktober 2021 ( Urk.

53) wurde Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entlassen und mit Fr. 3'304.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Am 1 7. Dezember 2021 erstatteten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ ihr Gutachten ( Urk. 61).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2022 ( Urk.

64) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig verfügte das Gericht, dass zwei Rechnungen der U.___

AG ( Urk. 59/1-2) und eine Rechnung von Dr. med. V.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 59/4) im Gesamtbetrag von Fr. 587.95 , welche dem Beschwerdeführer gestellt worden waren, einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt werden, da sie durch die Begutachtung begründet waren. Für eine weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnung von Dr.

V.___

in Höhe von Fr. 134.05 ( Urk. 59/3) lehnte das Gericht eine Bezahlung aus der Gerichtskasse ab.

Da d er Beschwerdeführer

aufgrund drohender Betrei bung die Rechnungen in der Zwischenzeit selber beglichen hatte , wurde n die einstweilen aus der Gerichtskasse zu übernehmenden Fr. 587.95 nicht der U.___

AG bzw. Dr. V.___ , sondern de r Mutter des Beschwerdeführer s

rückvergütet (Urk.

73, Urk. 74).

Nachdem m it Verfügung vom 3. Februar 2022 ( Urk.

69) den Parteien je eine Kopie des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ vom 1 7. Dezember 2021 zur Stellungnahme zugestellt worden war, erklärte d ie Beschwerdegegnerin am 9. März 2022 , auf eine Stellungnahme zum Gutachten zu verzichten ( Urk. 75). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 3. April 2022 vernehmen ( Urk. 78), wobei er unter anderem beantragte, dass ihm Einsicht i n die von den Sachverständigen durchgeführten Tests zu ermöglichen sei. Mit Verfügung vom 2 8. April 2022 (Urk.

80) wurden den Parteien ein von den Sachverständigen eingereichter Laborbericht ( Urk. 68/1) sowie Unterlagen zu den im Gutachten dargelegten Tests ( Urk. 68/3-13) zugestellt, und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu den von den Sachverständigen eingereichten Testunterlagen ergänzend Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2022 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr.

G.___ vom 1 5. Juni 2022 ( Urk. 84/1) hatte vernehmen lassen ( Urk. 83), stellte das Gericht mit Beschluss vom 7. Juli 202 2

den S.___ -Sachverständigen diverse Fragen ( Urk. 85). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2. Dezember 2022 ( Urk. 90). Da den S.___ -Sachverständ ig en ein vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 ( Urk. 79/2) versehentlich nicht zugestellt worden war, ersuchte das Gericht die S.___ -Sachverständigen am 6.

Dezember 2022 , die Fragen unter Berücksichtigung d es Berichts von Dr. G.___ vom 4. April 2022 zu beantworten ( Urk. 91). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2 1. Dezember 2022 ( Urk. 92). Mit Verfü gung vom 3. Januar 2023 ( Urk.

93) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Stellungnahmen der Sachverständ ig en der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ vom 2. und vom 21.

Dezem ber 2022 Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin am 2.

Februar 2023 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 96), liess sich der Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2023 vernehmen ( Urk. 98). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Verzicht auf Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin wurde n der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 6. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

100). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), auf die Ergebnisse im Gutachten der M.___ vom 11.

Dezember 2018 könne abgestellt werden. In diesem Gutachten hätten keine Anhaltpunkte für die früher genannten Diagnosen gefunden werden können. Weitere medizi nische Abklärungen seien nicht erforderlich. Gesamthaft bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Jede Ausbildung sei zumutbar . Bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum könne ihn bei der Stellensuche unterstützen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das bidisziplinäre Gutachten der M.___ vom 1 1. Dezem ber 2018 sei mangelhaft und erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderun gen bei Weitem nicht. Daher sei gestützt auf dieses Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass bei ihm kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege . Wenn das angerufene Gericht ihm nicht bereits gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Rente zuspreche, sei die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, ausser das Gericht ordne ein Gerichtsgutachten an . 2.3

Am 1 3. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 78) . Dabei liess er unter anderem ausführen , d as Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ sei unvollständig . So finde sich im gesamten Gutachten keine Äusse rung zur grund legenden Stellungnahme von Dr. G.___ vom 3. Juni 201 9. Es werde auch nicht konkret aufgezeigt, welche Erwerbstätigkeit en zumutbar seien . Trotz anders lautender Formulierung könnte d ie Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zur persönlichen Leistungsfähigkeit jedoch

nur so verstanden werden, dass er arbeitsunfähig sei, berufliche Massnahmen sowie enge professionelle Begleitung auf beruflicher (Job-Coach) wie auch auf privater Ebene (Sozialfachpersonen) benötige und realistischerweise eine berufliche Tätigkeit nur unter Einschränkungen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit Beginn in einer geschützten Tätigkeit werde angehen können. Vielleicht werde es so gelingen, ihn an eine in der Invaliden versicherung anrechenbare Erwerbstätigkeit heranzuführen. Offen sei, wie lange diese Entwicklung benötige. 2.4

Nach Einsicht in die Testunterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2022 geltend ma chen ( Urk. 83; vgl. auch Urk. 82) , gemäss Testunterlagen habe sich i n der Hamilton -Skala ein Score von 29 Punkte n ergeben. Im Gutachten werde jedoch ein Wert v on 9 Punkten festgehalten. Es sei als Peinlichkeit zu bezeichnen, dass nicht einmal die Testungen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ konsis tent seien. Auch aufgrund der Testunterlagen sei die Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ , dass keine ADHS vorliege , nicht haltbar . Betreffend die diagnostizierte Depression sprächen insbesondere die R e sultate von BDI I-II sowie der Hamilton -Skala für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Darüber hinaus sei die Testung DIVA 2.0 unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht einmal die Fachfrau Dr.

G.___ nachvollziehen könne, weshalb der Untersucher daraus Schlüsse gezogen habe. In Wirklichkeit leide er eben doch an einer ADHS und einer schweren depressiven Störung. 2.5

Nachdem das Gericht von den Sachverständigen ergänzende Auskünfte eingeholt hatte ( Urk. 90, Urk. 92) , liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.

Februar 2023 erklären ( Urk. 98), die mehrfachen Verweise auf die Mitwir kung- und Schadenminderungspflicht durch die Psychiatrischen Dienste S.___

zeigten, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht neutral seien, sondern sich in der Position einer IV-Stelle sähen, die ihn ermahnen müsse, mitzuwirken. D ies zeige ihre Befangenheit. In der Stellungnahme vom 2.

Dezember 2022 werde einfach behauptet, sein THC-Konsum habe (u.a.) massgeblich zum Abbruch der BMS geführt. Das sei in zweierlei Hinsicht falsch: Erstens habe er die BMS nicht abgebrochen, sondern er habe sie gar nie besucht , sei er doch im Vorfeld zusammengebrochen und habe mit Suizid gedroht. Zwei tens sei es eine reine Behauptung und mit nichts belegt, dass der THC-Konsum den Zugang zur BMS verhindert habe. Aus seiner Sicht sei es im Nachhinein gesehen seine Krankheit und das damit verbundene Vermeidungsverhalten, das dazu geführt habe.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ erwähnten erneut, dass er am Tag der Begutachtung in Bern erst nach mehrmalige r telefonischer Kontaktaufnahme erschienen sei, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen. Diese Formulierung durch die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zeige auf, wo sie innerlich stünden. S ein Verhalten zeige ja exakt auf, dass er vor dem Termin Angst gehabt habe. Sein Vermeidungsverhalten sei ausgebrochen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Fähigkeit, sich korrekt zu verschieben, schon früher eingeschränkt gewesen sei. So habe für ihn schon früher ein Taxidienst organisiert werden müssen.

Seine Mutter sei am Interview im Rahmen des DIVA 2.0-Tests entgegen der Behauptung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht anwesend gewesen. Der Test könne mangels Vollstän digkeit ohnehin nicht nachvollzogen werden. Es werde von de n

Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ behauptet, er und seine Mutter seien explizit gefragt worden, ob ADHS - Diagnosen bei den Schwestern vorlägen. Er könne sich nicht erinnern, ob das stimme. Seine Mutter erkläre, dass dies eine Unwahrheit sei und sie nicht dazu befragt worden sei. Die Erklärung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zum widersprüchlichen Score in der HAMD sei absolut nicht nachvollziehbar. Das Score von 29 Punkten, das er erreicht habe, werde im Gutachten völlig unterdrückt.

Insgesamt sei en das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen in keiner Art und Weise überzeugend. Somit trete die Notwendigkeit ein, ein gerichtliches Obergutachten einzuhalten. E r erklär e sich ausdrücklich bereit, eine weitere Begutachtung zu absolvieren, wobei ein stationärer Aufenthalt nicht infrage k o m m e. 3. 3.1

Mit Urteil vom 2 0. März 2018 ( Urk. 8/169) hatte das hiesige Gericht fest gestellt , dass sich anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung respektive eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit diese ein psychiatrisches, allenfalls auch ein interdisziplinäres Gutachten mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neuro logie/Neuropsychologie einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide . 3.2

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei pract . med.

K.___ und

lic. phil. L.___

sowie lic. phil. W.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein bidisziplinäres

Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ein ( Urk. 8/194 = 18/2) . Pract . med. K.___ nannte im psychiatrischen Teilg utachten weder eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/194/25). Sie erklärte, dass eine d epressive Störung anhand der ge m a chten Angaben sowie aufgrund der Feststel lungen anlässlich der Untersuchung nicht habe bestätigt werden könne n . Hinweis e auf ein e ADHS fänden sich in der Erzählung sowohl aktuell als auch im Schulalter nicht. Ein hoch konzentriertes Verh a lten während d er Untersuchung sowie eine gute Anpassungsfähigkeit widerleg t e n diese Diagnose. Der Beschwer deführer könne sich selber mit der Diagnose ADHS nicht identifizieren. Es sei ihm gesagt worden, dass er ADHS habe, selber habe er jedoch keine Symptome, die das bestätigen könn t en und er spüre keine Einschränkungen. Eine stundenla n ge Beschäftigung am PC mit Spielen fordere eine sehr hohe psychomotori sche Geschwindigkeit und Information sverarbeitung, was in klarem Widersp ruch mit einer Depress i o n oder ADHS stehe . Ausserdem sei dabei weder Erschöpfung noch Reizüberflutung beklagt worden. Eine Suchtproblematik bestehe nicht, der Beschwerdeführer kön ne seine Handlungen gut kontrollieren und nach Bedar f diese Beschäftigung unterbrechen. Insgesamt zeige er einen Zustand, in dem eine (depressive) psychiatrische Erkrankung darzustellen versucht werde, um den passiven Lebensstil zu erklären bzw. z u erhalten.

Die neuropsychologische Untersuchung habe eine minimale Hirnfunktionsstörung im S i nne von unter durchschnittliche m Verarbeitungstempo sowie unterdurchschnittlicher Aufmerk samkeit und Konzentration dargestellt. Die drei genannten Auffälligkeiten gingen nicht überein mit den Untersuchungsbefunden. Der Besch w erdeführer habe geschildert, dass er sich bis zu 10 Stunden pro Tag mit Spielen am PC oder dem Handy beschäftige. Auch wenn ihnen die individuellen Anforderungen der Spiele nicht schlüssig bekannt seien, so sei davon auszugehen, dass diese mindesten s ein angemessenes Mass an Reaktionstempo, Aufmerksamkeit und Konzentration erforder ten . In Zusammenschau aller Befunde sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer konzentriert und konstant arbeiten könne, wenn er wolle. Die sonst eher mangelhafte Motivation könne er überwinden ( Urk. 8/194/26) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. K.___ , eine rückwirkende Beurteilung falle ihnen schwer. Eine depressive Episode in der Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden ( Urk. 8/194/28).

Lic. phil. L.___ und lic. phil. W.___ , welche die neuropsychologische Unter suchung des Beschwerdeführers durchführten, erklärten, dass gesamthaft eine minimale Hirnfunktionsstörung beste he . Die Defizite lägen vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit), der räumlichen Verarbeitung, dem Arbeitstempo und de r Belastbarkeit ( Urk. 8/194/36). Die erhobenen Defizite schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag nicht ein, ausser unter bestimmten Bedingungen (Stress, zeitlicher Druck, Belastung über längere Zeit, Multitasking Aufgaben und wenn lange Instruktionen ve rb al vermittelt würden). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Betriebsunterhalt wirkten sich die Hirnfunktionsstörungen deutlicher aus, wenn der Beschwerdeführer nicht in seinem eigenen Arbeitstempo arbeiten könne, sondern wenn dieses von aussen vorgegeben werde. Ebenso nehme dann die Belastbarkeit relativ rasch ab. Je komplexer die Aufgaben bzw. je höher die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit seien, desto rascher komme es zu einem Leistungsabfall. Prognostisch sei aus neuropsychologischer Sicht ein besserer Verlauf zu erwarten, wenn die zukünftige Ausbildung und Erwerbstätig keit an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ange pass t seien. Dies bedeute , dass der Beschwerdeführer in seinem Tempo arbeiten könne, genügend Pausen habe, Stressbedingungen eher vermieden w ü rden und er an gewohnten Aufgaben arbeiten könne. Die Belastbarkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt eher gering, eine geregelte Tagesstruktur mit konkreten Aufgaben könne zur Steigerung der Belastbarkeit beitragen. Bezüglich allfälliger anderer die Arbeitsfähigkeit einschränkender Faktoren (psychiatrische, etc.) werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen ( Urk. 8/194/38) .

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung verneinten die Sachverständigen sowohl eine Diagnose mit als auch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechend attestierten sie dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/194/ 8- 9). 3.3

Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ erklärten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), entgegen der Darstellung von pract . med.

K.___ sei im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik gemäss den internationalen Leitlinien durchge führt worden, die das Vorliegen einer ADHS bestätige. Eine ADHS-Abklärung in der Sprechstunde der Psychiatrischen Klinik H.___ erfolge regelhaft an vier T erminen zu je 60 bis 90 Minuten . Wie pract .

med. K.___ vor diesem Hintergrund innerhalb einer Explorationszeit von 45 Minu ten und bei vollständigem Fehlen einer kriteriengeleiteten Beurte i lung von Funk tionseinschränkungen zu der Überzeugung gelangen könne, dass ihr Gutachten den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP entspreche, sei nicht nachvollziehbar.

Der Besch werdeführer habe vor der Begut a c htu n g ein Medikament für die Behandlung de r ADHS eingenommen, welches dafür sorge , dass die Symptome der Störung auf alle Kernbereiche bezogen geringer ausgeprägt seien. Er habe im Rahmen der Exploration jedoch trotz der Medikamenteneinnahme Symptome gezeigt (ständig wippende Beinbewegung).

Nach den aktuellen Studien betrage die Komorbiditätsrate für weitere psychiat rische Störungen bei Patienten mit ADHS 70 bis 80 % . Auch der Beschwerdefüh rer leide zusätzlich unter rezidivierenden Depressionen und unter einer sozialen Phobie mit Panikattacken, diese hätten ihm unter anderem im Laufe der Ausbil dung verunmöglicht, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutre ten. Es sei versicherungsmedizinisches Basiswissen, dass phasisch verlaufende Störungen mit rezidivierendem Charakter nicht allein dadurch ausgeschlossen werden könnten, dass zum querschnittlichen Untersuchungszeitpunkt keine oder nur eine Restsymptomatik nachweisbar sei. Aus eben diesem Grund sei eine längsschnittliche Betrachtung sowohl des Verlaufes allfälliger psychischer Störungen als auch bezogen auf das Funktionsniveau notwendig. Der geschilderte Tagesablauf unterstreiche gerade, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Tag zu strukturieren. So gehe auch aus dem Gutachten hervor, das die Mutter ihn unterstütze. Sie helfe ihm regelmässig bei der Tagesorganisation und der Strukturierung und Wahrnehmung von Terminen, d er Zahl ung der Rechnun gen und d er Erled igung der Postangelegenheiten. Das von pract . med. K.___ b eschri e bene Verhalten mit Kaugummikauen anlässlich der Begutachtung unter streiche, dass er kaum sozial-kompetent sei.

Pract . m ed. K.___ habe stark auf das «stundenlange Spielen am Computer» abgestellt und dies als Nachweis einer erhaltenen Funktionsfähigkeit angeführt. Dabei übersehe sie, dass diese Phasen eine sogenannte Hyperfokussierung darstell t en, die als einen meist nicht willkürlich steuerbaren (nicht selektive n), Flow-ähnlichen und sti mulu sabhäng ig en Zustand erhöhter Konzentration bei ADHS-Betroffenen aufträ t e . Es werde heute davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine «Ressource», sondern im Sinne von Perseveration um eine pathologische Erscheinung handle.

Beim Beschwerdeführer könne eine plausible und nachvollziehbare kausale Verbindung zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und ihren Symptomen (Impulsivität, leichte Ablenkbarkeit, Unaufmerksamkeit, motorische Hyperaktivität, Desorganisation, Interessenlosigkeit, etc.) sowie den Funktions defiziten mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (schwer eingesch r ä nkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, schwer eingeschränkte Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sch w er eingeschränkte Fähigkeit sich an wechselnde Situationen anzupassen, mittelgradig einge schränkte Durchhaltefähigkeit, mittelgradig eingeschränkte Gruppenfähigkeit, mittelgradig einschränkte Fähigkeit zu intimen Beziehungen, etc.) etabliert w erden, die sich insbesondere in den wiederholten Lehrabbrüchen und im Scheitern selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt äusser e und zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führ e .

Bezüglich der von pract . med. K.___ festgestellten «Motivationslosigkeit» sei festzuhal t en, dass Depressionen eine weit verbreitete Begleitstörung unter ADHS-Betroffenen seien und das klinische Bild insgesamt erheblich beeinfluss t en. Di e s habe zur Konsequenz, dass unter anderem auch die ADHS-Symptomatik in ihrer Ausprägung wechs e lwirksam von der depressiven Symptomatik beeinflusst w e rde. Pract . m ed. K.___ erwähne, dass eine angemessene depressive medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt worden sei. Diese Feststellung sei unrichtig. Im aktuellen Psychostatus zeig t e n sich weiterhin e rhebliche Auffällig keit en im Be r eich der Au fmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, hier insbe sondere Konzentrationsstörungen, Störungen der Affektivität mit Hoffnungs losigkeit und Deprimiertheit , Antriebslosigkeit und innerer Unruhe sowie Auffälligkeiten der Psychomotorik. Weiterhin beschreibe der Beschwerdeführer Ängste in Bezug auf die Nu tzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem konsekutiven Auftreten von Panikattacken sowie stark soziophobische Verhal tensweisen. Zudem bestehe eine Umkehr des Tag- / Nachtrhythmus sowie Ein- und Durchschlafstörungen.

Aus ihrer rein ärztlicher Sicht sei die Einholung eines Obergutachtens indiziert. 3.4

RAD-Ärztin Dr. O.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.

18/1),

Dr. G.___ gebe in der Stellungnahme vom 3. Juni 2019 an, dass im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik durchge f ührt worden sei, die das Vorliegen einer ADHS bestätigt habe. Dieser Aussage könne nicht zugestimmt werden. Im einzigen ihnen vorliegenden Bericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 2 1. Mär z 2016 mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10) sowie dem Verdacht auf Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) werde zwar angegeben, dass die Diagnose ADHS im Rahmen der Abklärungen bestätigt worden sei, allerdings sei in der angesprochenen neuropsychologischen Unter suchung vom 2 9. Oktober 2015 Folgendes beschrieben: Es hätten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung gezeigt. Allerdings hätten Zeugnisnoten aus der ersten bis dritten Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufgezeigt, sodass habe angenommen w e rden können, dass die aktuellen Defizit e vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentrations spanne bzw. als Folge der depr e ssiven Störung aufgetreten seien. Es sei also mitnichten ein e ADHS-sp ezifische Symptomatik festgestellt worden. Ausserdem würde auch die beschriebene Schullaufbahn nicht auf ein e einschränkende ADHS hindeuten. Bei fehlenden Diagnosen erübrige sich die kriteriengeleitete Beurtei lung von Funktionseinschränkungen. Zudem müssten unauffällige Befunde nicht einzeln aufgeführt werden. Vom Beschwerdeführer selber seien keine Funktions einschränkungen genannt worden, zudem habe er angegeben, dass er sich täglich mehrere Stunden am Computer beschäftige (beispielsweise Gamen), ohne dabei eine Müdigkeit zu erleben. Generell sei anzumerken, dass , auch wenn eine psychiatrische Diagnose bestünde, die Arbeitsfähigkeit aufgrund der funktionel len Einschränkungen beurteilt werde. Da beim Beschwerdeführer keine solche bestanden hätten, habe keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert wer den können. Aufgrund von welchen Tatsachen/Auffälligkeiten die Behandlerin die von ihr attestierten Einschränkungen beurteilt habe, sei weder aus ihrem Arzt bericht vom 2 1. März 2016 noch aus der aktuellen Stellungnahme klar. Zudem sei im Gutachten ein total anderer Befund als hier beschrieben erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei konzentriert und aufmerksam gewesen, habe keine Auffassungsstörungen gezeigt, sei im Denken geordnet und kohärent und ausser einer Angespanntheit affektiv unauffällig gewesen. Selber habe er über Lust losigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsträume berichtet. Insgesamt sei plausibel nachvollziehbar, dass damit keine Depression begründet werden könne. Die Behandlerin moniere, dass die Gutachterin nicht alle Vorakten zur Kenntnis genommen habe. Problematisch sei in diesem Zusam menhang, dass die Psychiatrische Klinik H.___

der Beschwerdegegnerin offenbar nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt habe . D ieser Umstand könne nicht der Gutachterin ange lastet werden. In der Stellungnahme von Dr. G.___

zum M.___ -Gutachten würden keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht. Allerdings seien in den beiden Berichten zwei so absolut unterschiedliche Personen beschrie ben, dass au s RAD-Sicht eine erneute Abklärung indiziert wäre. 3.5

Die S.___ -Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

61) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 34, S.

23 ): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig (ICD-10 F33.0) mit/bei - ausgeprägter Tag-/Nachtumkehr bei fehlender Tagesstruktur, DD unzureichende Schlafhygiene, DD organische/nicht-organische Hyper somnie, DD Sleep delayed Syndrom, DD Narkolepsie - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), vor allem in Bezug auf Wegfähigkeit (Benutzen des öffentlichen Verkehrs), anamnestisch mit Panikstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachver ständigen an (S. 35, S. 23): - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) , gegenwärtig gemäss Drogen-Screening vom Oktober 2021 abstinent, DD sporadischer Konsum (ICD-10 F12.1) - pathologisches Spielen im Sinne PC-Spielsucht (ICD-10 F63), teilremi tt iert (aktuell weniger als 3 Stunden pro Tag , zuvor 13 Stunden am Tag ) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen und narzisstischen wie auch leicht dis sozialen sowie selbstunsicheren Zügen - Folsäure- und Vitamin - D - Mangel - GPT Erhöhung unklare r Ursache, DD substanzinduziert, DD Lebererkran kung

Die Ressourcen des Beschwerdeführer s seien noch nicht ausreichend ausge schöpft. Er verfüge über eine gute intellektuelle Begabung (Noten) und eine überdurchschnittliche Eignung für eine Ausbildung im KV-Bereich mit guten Fähigkeiten im abstrakten Denkvermögen und im Umgang mit Zahlen. In der Vergangenheit habe er zudem im Rahmen der initialen beruflichen Integration eine hohe Motivation mit ausreichend Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zeigen können, was gegen ein e ausgeprägte ADHS oder eine schwere Depression spreche (S. 30).

Das individuelle Leistungsvermögen könne ihres Erachtens durch Verbesserung der Aussenstruktur (ggf. Internatsanbindung während einer Ausbildung, beglei tetes Wohnen, Psychiatrie-Spitex, freiwillige Beistandschaft) mit dem Ziel der Optimierung der Tagesstruktur und damit Verbesserung der Tag-/Nach t umkehr sowie Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit, ggf. initial unter adaptierten Bedingungen bzw. Beginn einer interessenbezogenen Lehr e (z.B. Grafikdesign bei kreativ-zeichnerischem Talent) gefördert werden. Bei aktuell offensichtlichen Schwierigkeiten in den Exekutivfunktionen (administrative Angelegenheiten, Einhaltung von Terminen, Pünktlichkeit, Compliance) sollte dem Beschwerdefüh rer zur Unterstützung eine professionelle Bezugsperson an die Seit e gestellt werden. Die Probleme mit der Exekutivfunktion hätten zudem erst im Jugendalter (damals regelmässiger THC-Konsum) begonnen, was gegen ein ADHS assoziiertes Verhalten spreche , s odass die Schwierigkeiten nicht aus einem generellen Unver mögen heraus resultierten, sondern Ausdruck einer seit Jahren fehlenden Tages struktur und mangelnder Motivation seien. Voraussetzung für ein mitttel

- bis langfristiges stabiles Funktionsniveau seien insbesondere die Verbesserung der Compliance mit Aufbau einer ausre i chenden Kontinuität der Einnahme der Psychopharmaka (ggf. kontrollierte Abgabe durch Spitex) im Rahmen einer engmaschigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit dem Ziel der leitlinienger e chten Behandlung der Depression und Agoraphobie sowie Beibehaltung der THC - Abstinenz und Stabilis i erung der kontrollierten teilremittierten Spielsucht. Hinsichtlich der erforderlichen Kooperation und Adhärenz in Bezug auf die psychiatrisch-psychotherapeuti s chen Behandlungen und die Psychopharmakotherapie sowie die dami t verbundene Mitwirkungs pflicht zeige sich der Beschwerdeführer sowohl in der Ve r gangenheit wie auch zum jetzigen Zeitpun k t wenig motiviert bzw. nicht ausreichend kooperativ. Er könne als eine entscheidungs- und handlungsfähige Persönlichkeit beurteilt werden, die nicht nur den Alltag strukturieren könne (Spielen, Zeichnen, Kontakt), sondern auch die geplante Vorgehensweise umsetzen könne. Di e über leg t e H andhabe des Beschwerdeführer s spreche für gut entwickelte soziale Kompetenzen. Psychosoziale Belastungen seien nicht geschildert. Funktionsein schränkungen seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden (S. 30 f.).

Die Prognose des Verlaufs sei grundsätzlich aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht als positiv zu bewerten. Sowohl die Depression als auch d ie aktenanamnes tisch als «grenzwertig» diagnostizierte ADHS seien medikamentös und psycho therapeutisch gut behandelbar. Die Spielsucht sei gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers deutlich regrediert und als gut teilremittiert einzuschätzen. Der THC-Konsum könne anhand des letzten Testergebnisses von Oktober 2021 als sistiert b zw. gemäss Eigenangaben, vorausgesetzt dass dies e korrekt seien, als selten sporadischer Konsum (auch aus finanziellen Gründen) angesehen werden. Die agoraphobische Angstproblematik bestehe vor allem in Bezug auf das Benutzen des öffentlichen Verkehrs, wobei dieses Problem mittels kognitiver Verhaltenstherapie und Exposition gut therapeutisch angegangen werden könne. Die Persönlichkeitsauffällig keit en aus dem Cluster B/ C mit narzisstischen-histrionen sowie leicht dissozialen Zügen (Sachbeschädigung durch Graffiti Sprayen, leichte Regelverstösse) und selbstunsicheren Anteilen seien im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren, welche die Funktionsfähig keit hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit nicht massgeblich beeinträchtigten. Dies werde untermauert durch die bereits in der Vergangenheit attestierte gute Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer sei überdies zu einer überlegten Handlungsweise in der Lage, verfüge über eine gute bis teilweise über durchschnittliche Intelligenz, was als Ressource betrachtet werden könne. Problematisch s chienen , neben dem Mangel an Motivation, vor allem die fehlende Tagesstruktur und die in dem Zusammenhang bestehende ausgeprägte Tag-/Nachtumkehr zu sein. Durch eine geregelte Tätigkeit, allenfalls zunächst unter adaptierten – geschützten - Bedingungen und initial in der zweiten Tages hälfte flankiert durch genügende Aussen s truktur bei der Sicherstellung einer ausr ei chenden Therapie- und Medikamenten-Compliance, wäre diese s Problem jedoch sozialtherapeutisch anzugehen. Durch eine sinnstiftende Tätigkeit könnte die Depression des Beschwerdeführers im Si n ne von positiven Aktivitäten und Aufbau eines gesunden Selbstwertgefühls mit Verbesserung der Selbstwirksam keit deutlich verbessert werden (S. 31 f.).

Der Beschwerdeführer könne mindestens vier bis fünf Stunden am Tag in der zweiten Tageshälfte, allenfalls initial im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptieren Arbeitsplatz , mit einer Pause arbeiten. Nach Behandlung der Depres sion sei eine sukzessive Pensum ss teigerung auf bis zu acht Stunden pro Tag vorstellbar. Bei beklagten Konzentrationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit mit Bel a stungsintoleranz könnten allenfalls anfänglich einfache geistig wenig anstrengende repetitive Tätigkeiten sinnvoll sein. Es sei aber anzunehmen, dass bei ausreichender medikamentöser Behandlung der Depression sowie weiterer THC-Abstinenz und kontrollierter Spielsuch t sich die allgemeine Belastbarkeit und das Funktionsniveau inklusiv der Konzentration verbesser t e n , sodass der Beschwerdeführer an sein intellektuelles Leistungsvermögen wieder heran komme. Während des sukzessiven Pensum s aufbaus könnten zusätzlich kleine Pausen eingelegt werden. Förderlich wäre zudem eine interessengeleitete Tätigkeit/Ausbildung im kreativen Bereich, wo der Beschwerdeführer leichter Motivation und Durchhaltevermögen aufbauen könne (S. 32 f.) . Eine rückwir kende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nur bedingt anhand der Einschät zungen durch andere Fachpersonen gezogen werden. Demnach habe in der Vergangenheit zumindest

episodisch eine depressive Störung (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ), leicht- bis mittelgradiger Ausprägung mit nur geringer bis gar keiner medikamentösen Behandlung , sowie phasenweise ein regelmässiger THC-Konsum (2013 Klinik XA.___ ) und ein e grenzwertige ADHS (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ) vorgele g en. Aktuell gingen sie von ein e r leicht - bis mittelgradigen unbehandelten depressiven Episode aus (S. 33 ). 3.6

Am 4. April 2022 erklärte Dr. G.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 79/2), im Rahmen der in der Reevaluation durchgeführ ten Diagnostik mittels standardisierter, validierter Testungen (HASE – Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene) habe die Persistenz der ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter bestätigt werden können. Die Symptome bestünden beim Beschwerdeführer testpsychologisch und anamnestisch nachvollziehbar und glaubhaft bereits durchgängig seit der Kindheit. Diese hätten im multifaktoriellen Geschehen samt den komorbid bestehenden Störunge n zum deutlichen Leidens druck in mehreren Lebensbereichen geführt.

Als Diagnosen nannte Dr. G.___ : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - soziale Phobie (vergesellschaftet mit Erythrophobie ICD-10 F40.2; ICD-10 F40.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F12.2)

Zuvor, im Jahr 2012 sei beim Beschwerdeführer in der Klinik XA._ __ ADHS diagnos tiziert worden. Mehrere Behandlungsversuche mit Psychopharmaka, unter anderem mit Cipralex ®, Concerta ®, Focalin ®, Ritalin® und Fuoxetin ® seien wegen zu starken Nebenwirkungen abgebrochen worden. Weitere Behandlungsversuche seien anschliessend vorerst nicht vorgenommen worden. In ihrem Spezialambu latorium für ADHS seien folgende Pharmakotherapeutika eingesetzt worden: - Bupropion 09/2015-12/2017 - Methylphenidat « 09/2017-12/2016 » - Lisdexam f etamindimes i lat 01/2017-07/2019 - Pregabalin 03/2017-08/2019 - Venlafaxin 06/2019 – bis anhin 3. 7

Mit Stellungnahm e vom 1 5. Juni 2022 erklärte Dr. G.___ ( Urk. 84/1), das Gutachten weise Fehler und grosse Diskrepanzen in Bezug auf die Befunderhe bung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen auf. Da es sich bei ADHS laut der sehr guten Evidenzlage um eine stark hereditäre (je nach Autor 60 bis 80 % ) Störung handle und sowohl die Angststörungen als auch Depressionen familiäre Häufung aufwiesen, wären Angaben diesbezüglich von grosser Relevanz. Im Gutachten werde festgehalten, dass in der Familie des Beschwerde führers niemand betroffen sei. Diese Angaben seien nicht korrekt. Beide Geschwister des Beschwerdeführers litten unter psychischen Störungen. Die eine Schwester leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die andere unter ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer generalisierten Angststörung. Es fehlten im Gutachten Angaben zur aktuellen Medikation. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Elvanse ® noch Pregabalin eingenommen, diese Informationen schienen aus einem Bericht über nommen worden zu sein und durch den Gutachter nicht beim Beschwerdeführer erfragt worden zu sein. Zudem seie n die Angaben zu den vorangegangenen Medikationsversuchen unvollständig und lückenhaft.

Beim WURS-k handle es sich um eine retrospektive Beurteilung der Symptomatik in der Kindheit. Im Gutachten werde festgehalten, dass hier die Summe von 16 Punkten erreicht worden sei. Sowohl die in der Klinik XA.___ im Jahr 2012 durchgeführte Auswertung (43 Punkte) als auch die bei ihnen durchgeführte Auswer tung im Jahr 2015 (42 Punkte) habe Skalenwerte von über 40 Punkten ergeben und somit deutliche Hinweise für das Vorliegen einer ADHS in der Kindheit (Cut-off bei 30 Punkten). Trotz eines Summenwertes im BDI-II von 30 Punkten, was für eine schwere depressive Episode sprech e und mit der klinischen Symptomatik wie den Antriebsstörungen, dem sozialen Rückzug und den Suizidgedanken über einstimme, komme der Gutachter in der Gesamtwürdigung zur Diagnose einer « ggw . l eichtgradigen» Depression. Hier bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen de r durch den Untersucher beschriebenen Symptomatik, der Testpsychologie und der Gesamtwürdigung. DIVA 2.0 sei unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht ersichtlich sei, wie der Untersucher das Vorhandensein oder das Nichtvor handensein der jeweiligen Symptome habe feststellen können.

Um eine ADHS Diagnose vergeben zu können, müssten laut der S3-Leitlinie die Symptome von Hyperaktivität, Impulsivität und/oder Unaufmerksamkeit die Kriterien von ICD-10 oder DSM-5 erfüllen. Auf S. 19 des Gutachtens werde fest gehalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 kein Hinweis auf ADHS bestünde, aber gemäss DSM V «Hinweise auf ADHS vom kombinierten Subtyp». Auch hier soll nochmals betont werden, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig vom Klassifikationssystem,

eine klinisch relevante Ausprägung der ADHS-Symptomatik vorliege , welche im multifaktoriellen Geschehen mit der komorbid bestehenden Depression, der sozialen Phobie und dem Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, massgeblich zum Lei dens druck beitrage .

3. 8

Am 2. Dezember 2022 antworteten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ auf Fragen des Gerichts ( Urk. 9 0 ). Sie erklärten dabei unter anderem, in Anbetracht des normalen Besuchs der Primar- und Sekundarschule ohne Klassenwiederholung mit gutem Notendurchschnitt sei anzunehmen, dass keine höhergradigen bzw. allenfalls lediglich grenzwertige ADHS-Symptome in der Kindheit vorhanden gewesen seie n . Die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium sei problemlos bestanden worden, auch wenn zwei Monate nach dem Übertritt eine Rückstufung auf Sekundarstufe A erfolgt sei . Dort habe der Beschwerdeführer wieder gute Leistungen gezeigt. Die Rückstufung vom Gymnasium auf Sekundar-A-Niveau sei eher vor dem Hinter grund der Trennungssituation der Eltern (im Alter von zwölf Jahre n ) und im Anschluss konfliktreicher Beziehung zum Kindsvater zu interpretieren, statt Ausdruck eines unbehandelten ADHS zu sein. Allein die Tatsache, dass während der Schulzeit weder seitens der Haus- und Kinderärzte noch von den Lehrern eine ADHS-Symptomatik mit Aufmerksamkeitsdefizit oder Bewegungsunruhe beobachtet und auch keine ADHS-Abklärung empfohlen worden sei, spreche eher gegen das Vorhandensein eine r ADHS in der Kindheit. Erst im 1 8. Lebensjahr sei eine «mögliche Erscheinungsform des ADHS» durch die Ärzte der Klinik XA.___

(2012/13) differentialdiagnostisch auf Basis eines grenzwertigen WRI Interviews (39 Punkte) in den Raum gest e llt und erstmalig eine niedrig dosierte Ritalin B ehandlung (Ritalin 10 m g /d, später Concerta 18 mg/d) in Kombination mit Cipralex 5-10 mg/d initiiert worden, wovon der Beschwerdeführer nicht wesent lich profitiert habe bzw. die Nebenwirkungen überwogen hätten. Im Stellwerktest zur Berufsabklärung ( Zentrum XB._ __ , 2011) habe der Beschwerde führ e r in einzelnen Bereiche n teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielen und sich für eine KV-Ausbildung qualif i zier en können . Es seien ihm in dem Zusammenhang eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert worden. Die Abklärung im Zentrum XB._ __

im Jahr 2011 sei ohne Psychostimulanzien erf o lgt und habe vor dem Aufenthalt in der Klinik XA.___ (2012/13) und vor dem ADHS-Assessment in der Psychiatrischen Klinik H.___ (2015/16) stattgefunden. Dies spreche ihrer Einschätzung nach klar gegen einen konsistenten Längsschnitt der ADHS-Symptom e seit der f r ühen Kindheit (S. 6) .

Dr. G.___ widerspreche sich selbst , indem sie zunächst den Interesse ns verlust und die Motivationslosig k eit (was auch ein Ausd r u ck von fehlendem Antrieb und Anhedonie wäre) de r ADHS zuschreibe, später dies aber klar der Depression beim Beschwerdeführer zuordne . Die Hyperfokusierung mit «Flow» könne auch bei einer isolierten PC-Spielsucht auftreten (S. 8).

Aufgrund der Agoraphobie sei der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten von seiner Mutter mit dem Auto nach Bern gefahren worden. Wie ausgeprägt die Agoraphobie tatsächlich s ei , könne aber nicht klar beurteilt werden. Zum S.___ -Explorationstermin sei der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme am Begutachtungstag erschi e nen, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen . Die s spreche eher gegen ausge prägte agoraphobische Ängst e und gegen ein generalisiertes Vermeidungsverhal ten. Offenbar habe der Beschwerdeführer kein e rlei Probleme und Ängste sich in der Stadt Bern ungezwungen zu bewegen. Zudem habe er bis Sommer 2017 berufliche Massnahmen absolviert, welche e r mindestens anfänglich durchaus motiviert, pünktlich, zuverlässig und pflichtbewusst wahrgenommen habe . In den IV-Abklärungsberichten sei nie erwähnt worden, dass e s bezüglich Wegfähigkeit Schwierigkeiten gegeben habe. Auch im M.___ -Gutachten sei nicht erwähnt, dass seine Mutter ihn dorthin begleitet hätte (S. 9).

Gesamthaft hätten sich klinisch und objektiv lediglich Anhaltspunkte für eine leichte depressive Störung ergeben, was sich sowohl in der Fremdbeurteilung (HAMD) als auch im Psychostatus gemäss AMDP gut widerspieg le und stark diskrepant zu den gemachten Angaben des Beschwerdeführers im BDI II sei. Aufgrund des im BDI II zum Ausdruck gebrachten ausgeprägten subjektiven Leidensdrucks sei der Schweregrad schlussendlich, obgleich die leichte depressive Episode überwogen habe und daher auch so diagnostiziert worden sei, im Sinne einer leicht- bis tendenziell mittelgradigen Depression beurteilt worden , nicht zuletzt um dem Beschwerdeführer die Option offen zu halten, erneut einer suffizienten antidepressiven Behandlung zugeführt zu werden (S. 11).

Ein HAMD-Score vom 4. August 2021 von 29 Punkten auf Basis einer validen Fremdbeurteilung durch die Gutachter könne klar verneint werden. Leider sei durch den Assistenzarzt initial versehentlich der HAMD gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und nicht entsprechend seiner eigenen, objektiven fremd beurteilenden Wertung ausgefüllt worden. Dies sei in der Beschreibung im Gutachten korrigiert worden. Dass diese Dokumente so weitergereicht worden seien, bitten sie als Transparenz ihrerseits zu wer t en. D as Score-Blatt des HAMD sei am 4. August 2021 anhand des klinischen Gesamteindrucks während der Exploration unter Supervision durch die erfahrene Fachärztin geratet worden. Hier habe sich ein Testscore von 9 Punkten ergeben, was einer leichtgradigen Depression entspreche und mit dem klinischen Aspekt am Explorationstag gut vereinbar sei (S. 11).

Insgesamt gingen sie davon aus, dass bei konsequenter integrierter psychiat rischer Behandlung sowie Optimierung des Settings und Sicherstellung der Medikamenten-Compliance sich auch die funktionellen Defizite im Alltag sowie die Tag-/Nachtumkehr verbesse rn sollten. Wegen der ausprägten Tag-/Nachtum kehr sollte zunächst eine Stabilisierung der 50%igen Tätigkeit im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptierten Arbeitsplatz an fünf Tagen die Woche in der zweiten Tageshälfte über drei bis vier Monate erfolgen. Im Verlauf könne eine sukzessive Steigerung auf 8,5 Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen die Woche innerhalb von vier bis sechs Monaten angestrebt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung sowie der Arbeitsintegration hinzuweisen (S. 13).

Der Umstand, dass die Schwester an einem ADHS leide, sei ihnen im Dezember 2021 nicht bekannt gewesen. Es handle sich um eine wichtige Zusatzinformation, ändere jedoch nichts an den Untersuchungsbefunden. Dass die Schwester an e iner ADHS leide, deute auf eine familiäre Belastung für ADHS hin und könne die ADHS-Diagnose beim Beschwerdeführer indirekt stützen. Als Beweis für das Vorliegen eine r ADHS könne dies jedoch nicht gelten

( S . 13) . 3.9

Am 2 1. Dezember 202 2 nahmen Prof.

Dr. R.___ und med. pract . Q.___

zum Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 Stellung ( Urk. 92). Im Gegensatz zum eigenen Bericht vom 3. Juni 2019 habe Dr. G.___ neu die psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) erwähnt . Dies bestätige, dass ein persistierender regelmässiger Cannabiskonsum beim Beschwerdeführer vorliege, seit som i t bestimmt 201 9. In ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 hätten sie einen zu dem Zeitpunkt aktuellen THC-Konsum nicht objektivieren können, da der Beschwerdeführer am Begutach tungstag in den Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ (04.08.2021) eine m Drogenscreening nicht z ugestimmt habe. Auch sei er ihrer Aufforderung, ein zeitnahes Labor- und Drogenscreening inner halb von zwei Wochen zuzusenden, nicht nachgekommen. Das Labor mit Drogenscreening sei ihnen erst 2,5 Monate später zugestellt worden. In dieser Urinprobe vom Oktober 2021 seien keine Cannabinoide nachgewiesen worden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer während der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Exploration berichtet, dass er «ab und an» mit Kollegen in der WG konsumiere. Mit dieser Bestätigung und angesichts des klinischen Bild es hätten sie sich im S.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 auf die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden verständigt. Mit dem nun vorliegenden Schreiben vom 4.

April 2022 bestätige Dr. G.___ ihre Diagnose und verstärke sie dahingehend, dass sie nicht nur einen schädlichen Gebrauch, sondern ein Abhängigkeitssyn drom diagnostiziere. Im Zusammenhang mit exzessivem Cannabiskonsum träten häufig Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf. Auch seien Probleme hinsichtlich der Exekutivfunktionen mit Tendenz zu Prokrastination, Terminver säumnissen und Unpünktlichkeit, fehlendes Durchhaltevermögen mit Schwierig keiten beim Ler n en und in der Ausbildung sowie Problem e in der Alltagsbewäl tigung bekannt. Fern er komme es häufig zu sekundären Schlafrhythmusstö rungen mit Tag-/Nachtumkehr. Zudem wirkten Cannabinoide depressiogen und verursachten neben gedrückter Stimmungslage oft ein ausgeprägtes Antriebs defizit oder lösten Ängste aus. Somit liessen sich allein aus der Cannabis-Abhängigkeit eine Vielzahl der beklagten Symptome des Beschwerdeführers gut erklären. 4. 4.1

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2

Das vom Gericht in Auftrag gegebene S.___ -Gutachten

vom 1 7. Dezember 2021 (E. 3.5)

samt den Ergänzungen vom 2. Dezember (E. 3.8) und vom 2 1. Dezember 2022 (E. 3.9) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräf tige medizinische Gutachten. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. Die Sachverständigen haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.6 ). Sie haben dabei die funktionellen Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

I n diagnostischer Hinsicht weicht das S.___ -Gutachten von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ ab. Während Dr. G.___ ein e ADHS diagnostizierte (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) , verneinten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___

grundsätzlich ein e ADHS (E. 3.5, E. 3.8). Die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ legten insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 ( Urk. 90 S. 5 ff.) schlüssig dar, weshalb sie die Diagnose ADHS nicht bestätigten könnten. So absolvierte der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule mit guten Noten und ohne Auffälligkeiten. Während der Schulzeit wurden weder von Ärzten noch von Lehrpersonen Hinweise auf eine ADHS beobachtet. Im Jahr 2011, also im Alter von 17 Jahren , absolvierte der Beschwerdeführer eine Berufs abklärung, in der er in einzelnen Bereichen teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielten konnte. Im Rahmen der Abklärung wurde ihm eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert ( Urk. 8/16/2) . Diese Abklä rung war erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer Psychostimulanzien eingenom men h ä tte .

Es muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwer deführer an einer ADHS leidet , ist doch die diagnostische Einordnung eines Leidens nicht ausschlaggebend; vielmehr ist auf objektivierter Beurteilungs grundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, stellten sowohl die S.___ -Sachverständigen (E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9)

wie auch Dr.

G.___

(E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) übereinstimmend fest. Es fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ lediglich die diag nostische Einordnung der Beeinträchtigung durch die S.___ - Sachverständigen beanstandet e , nicht aber deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Eine konkrete eigene Einschätzung der Leistungsfähigkeit gab Dr.

G.___ nicht ab.

Was der Beschwerdeführer gegen das S.___ -Gutachten vorbringt, vermag dieses nicht zu entkräften. Wie die S.___ -Sachverständ ig en in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 schlüssig darleg t en, kann aus einer allfälligen ADHS -Erkrankung einer Schwester des Beschwerdeführers nichts Konkretes betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefolgert werden (vgl. Urk. 78, Urk. 79/1). Es mag zwar zutreffen, dass bei einer ADHS-Erkrankung der Schwester das stati sti sche Risiko erhöht ist, dass auch der Beschwerdeführer an einer ADHS leidet. Diese erhöhte stati sti sche Wahrscheinlichkeit vermag jedoch die spezifischen Abklärungen im konkreten Fall nicht infrage zu stellen ( Urk. 90 S. 13) .

Wie dargelegt, ist die diagnostische Einordnung der Beeinträchtigungen des Beschw er deführers jedoch ohnehin nicht entscheidend für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die BMS gar nicht besucht, weshalb der THC-Konsum nicht ursächlich für einen «Abbruch» der BMS sein könne ( Urk. 98 S. 4), ist festzuhalten, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass er die BMS besucht ha t . So kontaktierte seine M utter am 2 5. April 2013 die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/15/1) und führte unter anderem aus, dass der Beschw e rdefüh re r schulisch in der BMS unterfordert gewesen sei. Es ist jedoch für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ohnehin nicht massgebend, ob er

bis zum Abbruch der Detailhandelslehre die BMS besucht hat oder nicht, steht doch unabhängig davon fest, dass er seit vielen Jahren Cannabis zumindest gelegentlich konsumiert.

Es trifft zu, dass die S.___ - Sachverständigen infrage stellten, ob beim Beschwer deführer bereits früher eine Beeinträchtigung der Wegfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 90 S. 9), obwohl diese Problematik schon im Jahr 2015 geklagt worden war ( Urk. 8/77/1, Urk. 8/78 ) . Dies stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens jedoch nicht infrage, massen die S.___ -Sachverständigen der Agoraphobie, vor allem in Bezug auf die Wegfähigkeit, doch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (E.

3.5) , auch wenn sie das Ausmass relativierten und auf die grundsätzlich gute Behan delbarkeit hinwiesen ( Urk. 61 S. 26 und S. 31 f.) .

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Gutachten ein HAMD-Score von 9 Punkten festgehalten werde , sich aus de n eingereichten Testunt e rlagen jedoch ein Score von 29 Punkten erg ebe (E. 2.5) , ist ihm zuzustimmen, dass sich diese Differenz – ohne Erklärung im Gutachten selbst

– als unprofessionell erweist. Diese Unzulänglichkeit alleine hat jedoch nicht zur Folge, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, ist der HAMD doch nur eine r von verschiedensten durchgeführten Tests und Untersuchungen und kommt einer Selbsteinschätzung nur beschränkte Aussagekraft zu, massgebend bleibt der fachärztlich erhobene klinische Befund . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das S.___ -Gutachten abzustellen ist . Aus dem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Sachverständigen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine (80%- bis) 100%ige Arbeitstätigkeit auszuüben ( Urk. 61 S. 35; Urk.

90 S. 13). Dies ist jedoch erst der Fall, wenn eine Besserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist , womit bei adäquater Therapie

– und einer Abstinenz von Cannabinoiden ( Urk. 90)

- innert vier bis sechs Monaten gerechnet werden kann ( Urk. 90 S. 13 ; Urk. 90 S. 12 ). Bis zum Abschluss dieser Mass nahmen ist g estützt auf das S.___ -Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ( Urk. 61 S. 37 , S. 38, S. 40, S. 43), und zwar für den gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab August 2017 ( Urk. 61 S. 39). Vor August 2017 bestand kein Rentenanspruch, hatte der Beschwerdeführer doch Taggelder der Invalidenversicherung bezogen (vgl. Urk. 8/121, Urk. 8/124; Urk. 8/139 ) . Der Beginn des Rentenanspruchs ist denn auch unbestritten ( Urk. 1). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

Der Beschwerdeführer ging bisher keiner Erwerb stätigkeit nach und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abge stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 von Art. 26 IVV schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durch schnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.

Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, der bereits vor Beginn einer beruflichen Ausbildung invalid geworden war, ist gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV scheidet beim Beschwer deführer aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen trit t (Urteil des Bundes gerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

Im August 2017 war der Beschwerdeführer 23 Jahre alt. Sein Valideneinkommen belief sich somit auf Fr. 65'200.-- ( Art. 26 Abs. 1 IVV, IV-Rundschreiben Nr. 354 S. 4; Fr. 81'500. -- x 0,8 ). Ab Januar 2019, das heisst, nach Vollendung des 2 5. Altersjahrs, betrug das Valideneinkommen Fr. 74'700.-- (IV-Rundschreiben Nr. 378 ; Fr. 83'000.-- x 0,9 ). 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , Rn

93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2016 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohn index, Männer, 2016-2020, Total) und unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2017) ergibt sich für das Jahr 2017 für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 33‘534.50 (Fr. 5’340.-- x 12 : 100,6 x 101 : 40 x 41,7 x 0,5 ).

Für das Jahr 2019, das heisst, de n Zeitpunkt, in welchem aufgrund der Vollen dung des 2 5. Altersjahrs das Valideneinkommen neu zu berechnen ist , ergibt sich für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 34'183.75 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018] x 12 : 101,5 x 102,4 : 40 x 41,7 x 0,5) . 5.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Der Beschwerdeführer ist - nur - zu 50% arbeitsfähig (E. 4). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Aus der einschlägigen Tabelle T18 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 und 2018 ) ist ersichtlich, dass bei einer 50%igen Anstellung von einem unterdurchschnittlichen Lohn auszugehen ist, wobei sich der Minderverdienst gemäss LSE 2016 und 2018 statistisch in einem Bereich von rund 4 % ( LSE 2016: Total: Fr. 6‘121.--, 50-74 %: Fr. 5‘875.-- ; LSE 2018: Total: Fr. 6‘138.--, 50-74 %: Fr. 5‘897.--) bewegt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe angezeigt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00479 vom 1 9. Dezember 2022 E. 4.2).

Für weitere Abzüge vom Tabellenlohn besteht kein Anlass. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit ab August 2017 auf Fr. 32‘193.10 (Fr. 33‘534.50 x 0,96) und ab Januar 2019 auf Fr. 32‘816.40 ( Fr. 34'183.75 x 0,96) . 5.4

Be i einem Valideneinkommen von Fr. 65'200. und einen Invalideneinkommen von Fr. 32'193.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50,6 % und bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'700. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'816.40 ein Invaliditätsgrad von 56,1 % . Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführe r ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage wäre, nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwer degegnerin ist daher anzuhalten , die Eingliederung des Beschwerdeführers, nötigenfalls unter der Androhung der Leistungseinstellung ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) , umgehend in die Wege zu leiten. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat ( Urk. 1) , ihm jedoch – nur – eine halbe Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 50 0.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 19) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2 7.2.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Verfügung vom 6. März 2023 ( Urk. 100 ) wurde de r unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Jürg Maron, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Rechtsanwalt Jürg Maron reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und M WSt ) festzusetzen ist.

Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren de s Beschwerdeführer s , soweit über die zuzusprechende befristete halbe Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechts anwalt Jürg Maron, eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 3 ' 3 00.-- zu leisten. 7.2. 2

Das Gericht hat den früheren unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, bereits mit Fr. 3'304.20 aus der Gerichts kasse entschädigt ( Urk. 53) . Da diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung anfielen und daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, hat die Beschwerdegegnerin die von der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Stephan Kübler ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 3'304.20 dem Gericht zu ersetzen. 7.2.3

Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten der Stellungnahme von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3.

Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen ( Urk. 12, Urk. 13; Urk. 10/3) .

Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Das Gericht ordnete das Gerichtsgutachten insbesondere mit der Begründung der im damaligen Zeitpunkt widersprüchlichen Aktenlage an (Urk.

28). Auch RAD-Ärztin Dr. O.___ erachtete eine erneute Abklärung als indiziert (E. 3.4). Dieser Widerspruch in den ärztlichen Beurteilungen begründete sich im Wesentlichen in den unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverstän digen der M.___ und von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ , die Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens zu erwecken vermochten . Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (E. 4) , kann auf das M.___ -Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützte, letztlich nicht abgestellt werden. Auch wenn der Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ für den Ausgang des Verfahrens nicht allein entscheidend war, so war er für die – richtige – Entscheidfin d ung doch unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Kosten von Fr. 2'520.20 dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 7.3

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ von der M.___

vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/194) und den Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___

vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), gelangte das Gericht zur Auffassung ( Urk. 28, Urk. 32) , dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter gelangten in schlüssiger Weise zu einer von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ abweichenden Einschätzung . Entspre chend kann auf das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 12'714.60 (Fr. 8'091.10 + Fr. 4'623.50 ; Urk. 62, Urk. 95 ) . Zusätzlich wurden vom Gericht dem Beschwer deführer Auslagen in Höhe von Fr. 587.95 vergütet ( Urk. 64, Urk. 74) , welche im Zusammenhang mit dem Gutachten standen. Die Beschwerdegegnerin ist ent sprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 13'302.55 zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Eingliederung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3. Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen. 5 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 3'304.20 als Ersatz für die dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, Winterthur, bereits bezahlte Entschädigung zu entrichten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 6 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 13'302.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7 .

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 8 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

I n diagnostischer Hinsicht weicht das S.___ -Gutachten von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ ab. Während Dr. G.___ ein e ADHS diagnostizierte (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) , verneinten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___

grundsätzlich ein e ADHS (E. 3.5, E. 3.8). Die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ legten insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 ( Urk. 90 S. 5 ff.) schlüssig dar, weshalb sie die Diagnose ADHS nicht bestätigten könnten. So absolvierte der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule mit guten Noten und ohne Auffälligkeiten. Während der Schulzeit wurden weder von Ärzten noch von Lehrpersonen Hinweise auf eine ADHS beobachtet. Im Jahr 2011, also im Alter von 17 Jahren , absolvierte der Beschwerdeführer eine Berufs abklärung, in der er in einzelnen Bereichen teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielten konnte. Im Rahmen der Abklärung wurde ihm eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert ( Urk. 8/16/2) . Diese Abklä rung war erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer Psychostimulanzien eingenom men h ä tte .

Es muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwer deführer an einer ADHS leidet , ist doch die diagnostische Einordnung eines Leidens nicht ausschlaggebend; vielmehr ist auf objektivierter Beurteilungs grundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, stellten sowohl die S.___ -Sachverständigen (E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9)

wie auch Dr.

G.___

(E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) übereinstimmend fest. Es fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ lediglich die diag nostische Einordnung der Beeinträchtigung durch die S.___ - Sachverständigen beanstandet e , nicht aber deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Eine konkrete eigene Einschätzung der Leistungsfähigkeit gab Dr.

G.___ nicht ab.

Was der Beschwerdeführer gegen das S.___ -Gutachten vorbringt, vermag dieses nicht zu entkräften. Wie die S.___ -Sachverständ ig en in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 schlüssig darleg t en, kann aus einer allfälligen ADHS -Erkrankung einer Schwester des Beschwerdeführers nichts Konkretes betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefolgert werden (vgl. Urk. 78, Urk. 79/1). Es mag zwar zutreffen, dass bei einer ADHS-Erkrankung der Schwester das stati sti sche Risiko erhöht ist, dass auch der Beschwerdeführer an einer ADHS leidet. Diese erhöhte stati sti sche Wahrscheinlichkeit vermag jedoch die spezifischen Abklärungen im konkreten Fall nicht infrage zu stellen ( Urk. 90 S. 13) .

Wie dargelegt, ist die diagnostische Einordnung der Beeinträchtigungen des Beschw er deführers jedoch ohnehin nicht entscheidend für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die BMS gar nicht besucht, weshalb der THC-Konsum nicht ursächlich für einen «Abbruch» der BMS sein könne ( Urk. 98 S. 4), ist festzuhalten, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass er die BMS besucht ha t . So kontaktierte seine M utter am 2 5. April 2013 die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/15/1) und führte unter anderem aus, dass der Beschw e rdefüh re r schulisch in der BMS unterfordert gewesen sei. Es ist jedoch für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ohnehin nicht massgebend, ob er

bis zum Abbruch der Detailhandelslehre die BMS besucht hat oder nicht, steht doch unabhängig davon fest, dass er seit vielen Jahren Cannabis zumindest gelegentlich konsumiert.

Es trifft zu, dass die S.___ - Sachverständigen infrage stellten, ob beim Beschwer deführer bereits früher eine Beeinträchtigung der Wegfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 90 S. 9), obwohl diese Problematik schon im Jahr 2015 geklagt worden war ( Urk. 8/77/1, Urk. 8/78 ) . Dies stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens jedoch nicht infrage, massen die S.___ -Sachverständigen der Agoraphobie, vor allem in Bezug auf die Wegfähigkeit, doch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (E.

3.5) , auch wenn sie das Ausmass relativierten und auf die grundsätzlich gute Behan delbarkeit hinwiesen ( Urk. 61 S. 26 und S. 31 f.) .

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Gutachten ein HAMD-Score von 9 Punkten festgehalten werde , sich aus de n eingereichten Testunt e rlagen jedoch ein Score von 29 Punkten erg ebe (E. 2.5) , ist ihm zuzustimmen, dass sich diese Differenz – ohne Erklärung im Gutachten selbst

– als unprofessionell erweist. Diese Unzulänglichkeit alleine hat jedoch nicht zur Folge, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, ist der HAMD doch nur eine r von verschiedensten durchgeführten Tests und Untersuchungen und kommt einer Selbsteinschätzung nur beschränkte Aussagekraft zu, massgebend bleibt der fachärztlich erhobene klinische Befund . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das S.___ -Gutachten abzustellen ist . Aus dem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Sachverständigen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine (80%- bis) 100%ige Arbeitstätigkeit auszuüben ( Urk. 61 S. 35; Urk.

90 S. 13). Dies ist jedoch erst der Fall, wenn eine Besserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist , womit bei adäquater Therapie

– und einer Abstinenz von Cannabinoiden ( Urk. 90)

- innert vier bis sechs Monaten gerechnet werden kann ( Urk. 90 S. 13 ; Urk. 90 S. 12 ). Bis zum Abschluss dieser Mass nahmen ist g estützt auf das S.___ -Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ( Urk. 61 S. 37 , S. 38, S. 40, S. 43), und zwar für den gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab August 2017 ( Urk. 61 S. 39). Vor August 2017 bestand kein Rentenanspruch, hatte der Beschwerdeführer doch Taggelder der Invalidenversicherung bezogen (vgl. Urk. 8/121, Urk. 8/124; Urk. 8/139 ) . Der Beginn des Rentenanspruchs ist denn auch unbestritten ( Urk. 1). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

Der Beschwerdeführer ging bisher keiner Erwerb stätigkeit nach und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abge stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 von Art. 26 IVV schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durch schnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.

Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, der bereits vor Beginn einer beruflichen Ausbildung invalid geworden war, ist gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV scheidet beim Beschwer deführer aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen trit t (Urteil des Bundes gerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

Im August 2017 war der Beschwerdeführer 23 Jahre alt. Sein Valideneinkommen belief sich somit auf Fr. 65'200.-- ( Art. 26 Abs. 1 IVV, IV-Rundschreiben Nr. 354 S. 4; Fr. 81'500. -- x 0,8 ). Ab Januar 2019, das heisst, nach Vollendung des 2 5. Altersjahrs, betrug das Valideneinkommen Fr. 74'700.-- (IV-Rundschreiben Nr. 378 ; Fr. 83'000.-- x 0,9 ). 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , Rn

93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2016 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohn index, Männer, 2016-2020, Total) und unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2017) ergibt sich für das Jahr 2017 für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 33‘534.50 (Fr. 5’340.-- x 12 : 100,6 x 101 : 40 x 41,7 x 0,5 ).

Für das Jahr 2019, das heisst, de n Zeitpunkt, in welchem aufgrund der Vollen dung des 2 5. Altersjahrs das Valideneinkommen neu zu berechnen ist , ergibt sich für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 34'183.75 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018] x

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

E. 2 den S.___ -Sachverständigen diverse Fragen ( Urk. 85). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2. Dezember 2022 ( Urk. 90). Da den S.___ -Sachverständ ig en ein vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 ( Urk. 79/2) versehentlich nicht zugestellt worden war, ersuchte das Gericht die S.___ -Sachverständigen am 6.

Dezember 2022 , die Fragen unter Berücksichtigung d es Berichts von Dr. G.___ vom 4. April 2022 zu beantworten ( Urk. 91). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2 1. Dezember 2022 ( Urk. 92). Mit Verfü gung vom 3. Januar 2023 ( Urk.

93) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Stellungnahmen der Sachverständ ig en der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ vom 2. und vom 21.

Dezem ber 2022 Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin am 2.

Februar 2023 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 96), liess sich der Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2023 vernehmen ( Urk. 98). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Verzicht auf Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin wurde n der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 6. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

100).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), auf die Ergebnisse im Gutachten der M.___ vom 11.

Dezember 2018 könne abgestellt werden. In diesem Gutachten hätten keine Anhaltpunkte für die früher genannten Diagnosen gefunden werden können. Weitere medizi nische Abklärungen seien nicht erforderlich. Gesamthaft bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Jede Ausbildung sei zumutbar . Bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum könne ihn bei der Stellensuche unterstützen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das bidisziplinäre Gutachten der M.___ vom 1 1. Dezem ber 2018 sei mangelhaft und erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderun gen bei Weitem nicht. Daher sei gestützt auf dieses Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass bei ihm kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege . Wenn das angerufene Gericht ihm nicht bereits gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Rente zuspreche, sei die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, ausser das Gericht ordne ein Gerichtsgutachten an .

E. 2.3 Am 1 3. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 78) . Dabei liess er unter anderem ausführen , d as Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ sei unvollständig . So finde sich im gesamten Gutachten keine Äusse rung zur grund legenden Stellungnahme von Dr. G.___ vom 3. Juni 201 9. Es werde auch nicht konkret aufgezeigt, welche Erwerbstätigkeit en zumutbar seien . Trotz anders lautender Formulierung könnte d ie Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zur persönlichen Leistungsfähigkeit jedoch

nur so verstanden werden, dass er arbeitsunfähig sei, berufliche Massnahmen sowie enge professionelle Begleitung auf beruflicher (Job-Coach) wie auch auf privater Ebene (Sozialfachpersonen) benötige und realistischerweise eine berufliche Tätigkeit nur unter Einschränkungen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit Beginn in einer geschützten Tätigkeit werde angehen können. Vielleicht werde es so gelingen, ihn an eine in der Invaliden versicherung anrechenbare Erwerbstätigkeit heranzuführen. Offen sei, wie lange diese Entwicklung benötige.

E. 2.4 Nach Einsicht in die Testunterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2022 geltend ma chen ( Urk. 83; vgl. auch Urk. 82) , gemäss Testunterlagen habe sich i n der Hamilton -Skala ein Score von 29 Punkte n ergeben. Im Gutachten werde jedoch ein Wert v on 9 Punkten festgehalten. Es sei als Peinlichkeit zu bezeichnen, dass nicht einmal die Testungen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ konsis tent seien. Auch aufgrund der Testunterlagen sei die Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ , dass keine ADHS vorliege , nicht haltbar . Betreffend die diagnostizierte Depression sprächen insbesondere die R e sultate von BDI I-II sowie der Hamilton -Skala für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Darüber hinaus sei die Testung DIVA 2.0 unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht einmal die Fachfrau Dr.

G.___ nachvollziehen könne, weshalb der Untersucher daraus Schlüsse gezogen habe. In Wirklichkeit leide er eben doch an einer ADHS und einer schweren depressiven Störung.

E. 2.5 Nachdem das Gericht von den Sachverständigen ergänzende Auskünfte eingeholt hatte ( Urk. 90, Urk. 92) , liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.

Februar 2023 erklären ( Urk. 98), die mehrfachen Verweise auf die Mitwir kung- und Schadenminderungspflicht durch die Psychiatrischen Dienste S.___

zeigten, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht neutral seien, sondern sich in der Position einer IV-Stelle sähen, die ihn ermahnen müsse, mitzuwirken. D ies zeige ihre Befangenheit. In der Stellungnahme vom 2.

Dezember 2022 werde einfach behauptet, sein THC-Konsum habe (u.a.) massgeblich zum Abbruch der BMS geführt. Das sei in zweierlei Hinsicht falsch: Erstens habe er die BMS nicht abgebrochen, sondern er habe sie gar nie besucht , sei er doch im Vorfeld zusammengebrochen und habe mit Suizid gedroht. Zwei tens sei es eine reine Behauptung und mit nichts belegt, dass der THC-Konsum den Zugang zur BMS verhindert habe. Aus seiner Sicht sei es im Nachhinein gesehen seine Krankheit und das damit verbundene Vermeidungsverhalten, das dazu geführt habe.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ erwähnten erneut, dass er am Tag der Begutachtung in Bern erst nach mehrmalige r telefonischer Kontaktaufnahme erschienen sei, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen. Diese Formulierung durch die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zeige auf, wo sie innerlich stünden. S ein Verhalten zeige ja exakt auf, dass er vor dem Termin Angst gehabt habe. Sein Vermeidungsverhalten sei ausgebrochen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Fähigkeit, sich korrekt zu verschieben, schon früher eingeschränkt gewesen sei. So habe für ihn schon früher ein Taxidienst organisiert werden müssen.

Seine Mutter sei am Interview im Rahmen des DIVA 2.0-Tests entgegen der Behauptung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht anwesend gewesen. Der Test könne mangels Vollstän digkeit ohnehin nicht nachvollzogen werden. Es werde von de n

Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ behauptet, er und seine Mutter seien explizit gefragt worden, ob ADHS - Diagnosen bei den Schwestern vorlägen. Er könne sich nicht erinnern, ob das stimme. Seine Mutter erkläre, dass dies eine Unwahrheit sei und sie nicht dazu befragt worden sei. Die Erklärung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zum widersprüchlichen Score in der HAMD sei absolut nicht nachvollziehbar. Das Score von 29 Punkten, das er erreicht habe, werde im Gutachten völlig unterdrückt.

Insgesamt sei en das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen in keiner Art und Weise überzeugend. Somit trete die Notwendigkeit ein, ein gerichtliches Obergutachten einzuhalten. E r erklär e sich ausdrücklich bereit, eine weitere Begutachtung zu absolvieren, wobei ein stationärer Aufenthalt nicht infrage k o m m e. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Mit Urteil vom 2 0. März 2018 ( Urk. 8/169) hatte das hiesige Gericht fest gestellt , dass sich anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung respektive eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit diese ein psychiatrisches, allenfalls auch ein interdisziplinäres Gutachten mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neuro logie/Neuropsychologie einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide .

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei pract . med.

K.___ und

lic. phil. L.___

sowie lic. phil. W.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein bidisziplinäres

Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ein ( Urk. 8/194 = 18/2) . Pract . med. K.___ nannte im psychiatrischen Teilg utachten weder eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/194/25). Sie erklärte, dass eine d epressive Störung anhand der ge m a chten Angaben sowie aufgrund der Feststel lungen anlässlich der Untersuchung nicht habe bestätigt werden könne n . Hinweis e auf ein e ADHS fänden sich in der Erzählung sowohl aktuell als auch im Schulalter nicht. Ein hoch konzentriertes Verh a lten während d er Untersuchung sowie eine gute Anpassungsfähigkeit widerleg t e n diese Diagnose. Der Beschwer deführer könne sich selber mit der Diagnose ADHS nicht identifizieren. Es sei ihm gesagt worden, dass er ADHS habe, selber habe er jedoch keine Symptome, die das bestätigen könn t en und er spüre keine Einschränkungen. Eine stundenla n ge Beschäftigung am PC mit Spielen fordere eine sehr hohe psychomotori sche Geschwindigkeit und Information sverarbeitung, was in klarem Widersp ruch mit einer Depress i o n oder ADHS stehe . Ausserdem sei dabei weder Erschöpfung noch Reizüberflutung beklagt worden. Eine Suchtproblematik bestehe nicht, der Beschwerdeführer kön ne seine Handlungen gut kontrollieren und nach Bedar f diese Beschäftigung unterbrechen. Insgesamt zeige er einen Zustand, in dem eine (depressive) psychiatrische Erkrankung darzustellen versucht werde, um den passiven Lebensstil zu erklären bzw. z u erhalten.

Die neuropsychologische Untersuchung habe eine minimale Hirnfunktionsstörung im S i nne von unter durchschnittliche m Verarbeitungstempo sowie unterdurchschnittlicher Aufmerk samkeit und Konzentration dargestellt. Die drei genannten Auffälligkeiten gingen nicht überein mit den Untersuchungsbefunden. Der Besch w erdeführer habe geschildert, dass er sich bis zu 10 Stunden pro Tag mit Spielen am PC oder dem Handy beschäftige. Auch wenn ihnen die individuellen Anforderungen der Spiele nicht schlüssig bekannt seien, so sei davon auszugehen, dass diese mindesten s ein angemessenes Mass an Reaktionstempo, Aufmerksamkeit und Konzentration erforder ten . In Zusammenschau aller Befunde sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer konzentriert und konstant arbeiten könne, wenn er wolle. Die sonst eher mangelhafte Motivation könne er überwinden ( Urk. 8/194/26) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. K.___ , eine rückwirkende Beurteilung falle ihnen schwer. Eine depressive Episode in der Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden ( Urk. 8/194/28).

Lic. phil. L.___ und lic. phil. W.___ , welche die neuropsychologische Unter suchung des Beschwerdeführers durchführten, erklärten, dass gesamthaft eine minimale Hirnfunktionsstörung beste he . Die Defizite lägen vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit), der räumlichen Verarbeitung, dem Arbeitstempo und de r Belastbarkeit ( Urk. 8/194/36). Die erhobenen Defizite schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag nicht ein, ausser unter bestimmten Bedingungen (Stress, zeitlicher Druck, Belastung über längere Zeit, Multitasking Aufgaben und wenn lange Instruktionen ve rb al vermittelt würden). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Betriebsunterhalt wirkten sich die Hirnfunktionsstörungen deutlicher aus, wenn der Beschwerdeführer nicht in seinem eigenen Arbeitstempo arbeiten könne, sondern wenn dieses von aussen vorgegeben werde. Ebenso nehme dann die Belastbarkeit relativ rasch ab. Je komplexer die Aufgaben bzw. je höher die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit seien, desto rascher komme es zu einem Leistungsabfall. Prognostisch sei aus neuropsychologischer Sicht ein besserer Verlauf zu erwarten, wenn die zukünftige Ausbildung und Erwerbstätig keit an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ange pass t seien. Dies bedeute , dass der Beschwerdeführer in seinem Tempo arbeiten könne, genügend Pausen habe, Stressbedingungen eher vermieden w ü rden und er an gewohnten Aufgaben arbeiten könne. Die Belastbarkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt eher gering, eine geregelte Tagesstruktur mit konkreten Aufgaben könne zur Steigerung der Belastbarkeit beitragen. Bezüglich allfälliger anderer die Arbeitsfähigkeit einschränkender Faktoren (psychiatrische, etc.) werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen ( Urk. 8/194/38) .

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung verneinten die Sachverständigen sowohl eine Diagnose mit als auch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechend attestierten sie dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/194/

E. 3.3 Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ erklärten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), entgegen der Darstellung von pract . med.

K.___ sei im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik gemäss den internationalen Leitlinien durchge führt worden, die das Vorliegen einer ADHS bestätige. Eine ADHS-Abklärung in der Sprechstunde der Psychiatrischen Klinik H.___ erfolge regelhaft an vier T erminen zu je 60 bis 90 Minuten . Wie pract .

med. K.___ vor diesem Hintergrund innerhalb einer Explorationszeit von 45 Minu ten und bei vollständigem Fehlen einer kriteriengeleiteten Beurte i lung von Funk tionseinschränkungen zu der Überzeugung gelangen könne, dass ihr Gutachten den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP entspreche, sei nicht nachvollziehbar.

Der Besch werdeführer habe vor der Begut a c htu n g ein Medikament für die Behandlung de r ADHS eingenommen, welches dafür sorge , dass die Symptome der Störung auf alle Kernbereiche bezogen geringer ausgeprägt seien. Er habe im Rahmen der Exploration jedoch trotz der Medikamenteneinnahme Symptome gezeigt (ständig wippende Beinbewegung).

Nach den aktuellen Studien betrage die Komorbiditätsrate für weitere psychiat rische Störungen bei Patienten mit ADHS 70 bis 80 % . Auch der Beschwerdefüh rer leide zusätzlich unter rezidivierenden Depressionen und unter einer sozialen Phobie mit Panikattacken, diese hätten ihm unter anderem im Laufe der Ausbil dung verunmöglicht, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutre ten. Es sei versicherungsmedizinisches Basiswissen, dass phasisch verlaufende Störungen mit rezidivierendem Charakter nicht allein dadurch ausgeschlossen werden könnten, dass zum querschnittlichen Untersuchungszeitpunkt keine oder nur eine Restsymptomatik nachweisbar sei. Aus eben diesem Grund sei eine längsschnittliche Betrachtung sowohl des Verlaufes allfälliger psychischer Störungen als auch bezogen auf das Funktionsniveau notwendig. Der geschilderte Tagesablauf unterstreiche gerade, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Tag zu strukturieren. So gehe auch aus dem Gutachten hervor, das die Mutter ihn unterstütze. Sie helfe ihm regelmässig bei der Tagesorganisation und der Strukturierung und Wahrnehmung von Terminen, d er Zahl ung der Rechnun gen und d er Erled igung der Postangelegenheiten. Das von pract . med. K.___ b eschri e bene Verhalten mit Kaugummikauen anlässlich der Begutachtung unter streiche, dass er kaum sozial-kompetent sei.

Pract . m ed. K.___ habe stark auf das «stundenlange Spielen am Computer» abgestellt und dies als Nachweis einer erhaltenen Funktionsfähigkeit angeführt. Dabei übersehe sie, dass diese Phasen eine sogenannte Hyperfokussierung darstell t en, die als einen meist nicht willkürlich steuerbaren (nicht selektive n), Flow-ähnlichen und sti mulu sabhäng ig en Zustand erhöhter Konzentration bei ADHS-Betroffenen aufträ t e . Es werde heute davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine «Ressource», sondern im Sinne von Perseveration um eine pathologische Erscheinung handle.

Beim Beschwerdeführer könne eine plausible und nachvollziehbare kausale Verbindung zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und ihren Symptomen (Impulsivität, leichte Ablenkbarkeit, Unaufmerksamkeit, motorische Hyperaktivität, Desorganisation, Interessenlosigkeit, etc.) sowie den Funktions defiziten mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (schwer eingesch r ä nkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, schwer eingeschränkte Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sch w er eingeschränkte Fähigkeit sich an wechselnde Situationen anzupassen, mittelgradig einge schränkte Durchhaltefähigkeit, mittelgradig eingeschränkte Gruppenfähigkeit, mittelgradig einschränkte Fähigkeit zu intimen Beziehungen, etc.) etabliert w erden, die sich insbesondere in den wiederholten Lehrabbrüchen und im Scheitern selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt äusser e und zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führ e .

Bezüglich der von pract . med. K.___ festgestellten «Motivationslosigkeit» sei festzuhal t en, dass Depressionen eine weit verbreitete Begleitstörung unter ADHS-Betroffenen seien und das klinische Bild insgesamt erheblich beeinfluss t en. Di e s habe zur Konsequenz, dass unter anderem auch die ADHS-Symptomatik in ihrer Ausprägung wechs e lwirksam von der depressiven Symptomatik beeinflusst w e rde. Pract . m ed. K.___ erwähne, dass eine angemessene depressive medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt worden sei. Diese Feststellung sei unrichtig. Im aktuellen Psychostatus zeig t e n sich weiterhin e rhebliche Auffällig keit en im Be r eich der Au fmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, hier insbe sondere Konzentrationsstörungen, Störungen der Affektivität mit Hoffnungs losigkeit und Deprimiertheit , Antriebslosigkeit und innerer Unruhe sowie Auffälligkeiten der Psychomotorik. Weiterhin beschreibe der Beschwerdeführer Ängste in Bezug auf die Nu tzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem konsekutiven Auftreten von Panikattacken sowie stark soziophobische Verhal tensweisen. Zudem bestehe eine Umkehr des Tag- / Nachtrhythmus sowie Ein- und Durchschlafstörungen.

Aus ihrer rein ärztlicher Sicht sei die Einholung eines Obergutachtens indiziert.

E. 3.4 RAD-Ärztin Dr. O.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.

18/1),

Dr. G.___ gebe in der Stellungnahme vom 3. Juni 2019 an, dass im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik durchge f ührt worden sei, die das Vorliegen einer ADHS bestätigt habe. Dieser Aussage könne nicht zugestimmt werden. Im einzigen ihnen vorliegenden Bericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 2 1. Mär z 2016 mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10) sowie dem Verdacht auf Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) werde zwar angegeben, dass die Diagnose ADHS im Rahmen der Abklärungen bestätigt worden sei, allerdings sei in der angesprochenen neuropsychologischen Unter suchung vom 2 9. Oktober 2015 Folgendes beschrieben: Es hätten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung gezeigt. Allerdings hätten Zeugnisnoten aus der ersten bis dritten Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufgezeigt, sodass habe angenommen w e rden können, dass die aktuellen Defizit e vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentrations spanne bzw. als Folge der depr e ssiven Störung aufgetreten seien. Es sei also mitnichten ein e ADHS-sp ezifische Symptomatik festgestellt worden. Ausserdem würde auch die beschriebene Schullaufbahn nicht auf ein e einschränkende ADHS hindeuten. Bei fehlenden Diagnosen erübrige sich die kriteriengeleitete Beurtei lung von Funktionseinschränkungen. Zudem müssten unauffällige Befunde nicht einzeln aufgeführt werden. Vom Beschwerdeführer selber seien keine Funktions einschränkungen genannt worden, zudem habe er angegeben, dass er sich täglich mehrere Stunden am Computer beschäftige (beispielsweise Gamen), ohne dabei eine Müdigkeit zu erleben. Generell sei anzumerken, dass , auch wenn eine psychiatrische Diagnose bestünde, die Arbeitsfähigkeit aufgrund der funktionel len Einschränkungen beurteilt werde. Da beim Beschwerdeführer keine solche bestanden hätten, habe keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert wer den können. Aufgrund von welchen Tatsachen/Auffälligkeiten die Behandlerin die von ihr attestierten Einschränkungen beurteilt habe, sei weder aus ihrem Arzt bericht vom 2 1. März 2016 noch aus der aktuellen Stellungnahme klar. Zudem sei im Gutachten ein total anderer Befund als hier beschrieben erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei konzentriert und aufmerksam gewesen, habe keine Auffassungsstörungen gezeigt, sei im Denken geordnet und kohärent und ausser einer Angespanntheit affektiv unauffällig gewesen. Selber habe er über Lust losigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsträume berichtet. Insgesamt sei plausibel nachvollziehbar, dass damit keine Depression begründet werden könne. Die Behandlerin moniere, dass die Gutachterin nicht alle Vorakten zur Kenntnis genommen habe. Problematisch sei in diesem Zusam menhang, dass die Psychiatrische Klinik H.___

der Beschwerdegegnerin offenbar nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt habe . D ieser Umstand könne nicht der Gutachterin ange lastet werden. In der Stellungnahme von Dr. G.___

zum M.___ -Gutachten würden keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht. Allerdings seien in den beiden Berichten zwei so absolut unterschiedliche Personen beschrie ben, dass au s RAD-Sicht eine erneute Abklärung indiziert wäre.

E. 3.5 Die S.___ -Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

61) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 34, S.

23 ): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig (ICD-10 F33.0) mit/bei - ausgeprägter Tag-/Nachtumkehr bei fehlender Tagesstruktur, DD unzureichende Schlafhygiene, DD organische/nicht-organische Hyper somnie, DD Sleep delayed Syndrom, DD Narkolepsie - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), vor allem in Bezug auf Wegfähigkeit (Benutzen des öffentlichen Verkehrs), anamnestisch mit Panikstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachver ständigen an (S. 35, S. 23): - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) , gegenwärtig gemäss Drogen-Screening vom Oktober 2021 abstinent, DD sporadischer Konsum (ICD-10 F12.1) - pathologisches Spielen im Sinne PC-Spielsucht (ICD-10 F63), teilremi tt iert (aktuell weniger als 3 Stunden pro Tag , zuvor 13 Stunden am Tag ) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen und narzisstischen wie auch leicht dis sozialen sowie selbstunsicheren Zügen - Folsäure- und Vitamin - D - Mangel - GPT Erhöhung unklare r Ursache, DD substanzinduziert, DD Lebererkran kung

Die Ressourcen des Beschwerdeführer s seien noch nicht ausreichend ausge schöpft. Er verfüge über eine gute intellektuelle Begabung (Noten) und eine überdurchschnittliche Eignung für eine Ausbildung im KV-Bereich mit guten Fähigkeiten im abstrakten Denkvermögen und im Umgang mit Zahlen. In der Vergangenheit habe er zudem im Rahmen der initialen beruflichen Integration eine hohe Motivation mit ausreichend Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zeigen können, was gegen ein e ausgeprägte ADHS oder eine schwere Depression spreche (S. 30).

Das individuelle Leistungsvermögen könne ihres Erachtens durch Verbesserung der Aussenstruktur (ggf. Internatsanbindung während einer Ausbildung, beglei tetes Wohnen, Psychiatrie-Spitex, freiwillige Beistandschaft) mit dem Ziel der Optimierung der Tagesstruktur und damit Verbesserung der Tag-/Nach t umkehr sowie Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit, ggf. initial unter adaptierten Bedingungen bzw. Beginn einer interessenbezogenen Lehr e (z.B. Grafikdesign bei kreativ-zeichnerischem Talent) gefördert werden. Bei aktuell offensichtlichen Schwierigkeiten in den Exekutivfunktionen (administrative Angelegenheiten, Einhaltung von Terminen, Pünktlichkeit, Compliance) sollte dem Beschwerdefüh rer zur Unterstützung eine professionelle Bezugsperson an die Seit e gestellt werden. Die Probleme mit der Exekutivfunktion hätten zudem erst im Jugendalter (damals regelmässiger THC-Konsum) begonnen, was gegen ein ADHS assoziiertes Verhalten spreche , s odass die Schwierigkeiten nicht aus einem generellen Unver mögen heraus resultierten, sondern Ausdruck einer seit Jahren fehlenden Tages struktur und mangelnder Motivation seien. Voraussetzung für ein mitttel

- bis langfristiges stabiles Funktionsniveau seien insbesondere die Verbesserung der Compliance mit Aufbau einer ausre i chenden Kontinuität der Einnahme der Psychopharmaka (ggf. kontrollierte Abgabe durch Spitex) im Rahmen einer engmaschigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit dem Ziel der leitlinienger e chten Behandlung der Depression und Agoraphobie sowie Beibehaltung der THC - Abstinenz und Stabilis i erung der kontrollierten teilremittierten Spielsucht. Hinsichtlich der erforderlichen Kooperation und Adhärenz in Bezug auf die psychiatrisch-psychotherapeuti s chen Behandlungen und die Psychopharmakotherapie sowie die dami t verbundene Mitwirkungs pflicht zeige sich der Beschwerdeführer sowohl in der Ve r gangenheit wie auch zum jetzigen Zeitpun k t wenig motiviert bzw. nicht ausreichend kooperativ. Er könne als eine entscheidungs- und handlungsfähige Persönlichkeit beurteilt werden, die nicht nur den Alltag strukturieren könne (Spielen, Zeichnen, Kontakt), sondern auch die geplante Vorgehensweise umsetzen könne. Di e über leg t e H andhabe des Beschwerdeführer s spreche für gut entwickelte soziale Kompetenzen. Psychosoziale Belastungen seien nicht geschildert. Funktionsein schränkungen seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden (S. 30 f.).

Die Prognose des Verlaufs sei grundsätzlich aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht als positiv zu bewerten. Sowohl die Depression als auch d ie aktenanamnes tisch als «grenzwertig» diagnostizierte ADHS seien medikamentös und psycho therapeutisch gut behandelbar. Die Spielsucht sei gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers deutlich regrediert und als gut teilremittiert einzuschätzen. Der THC-Konsum könne anhand des letzten Testergebnisses von Oktober 2021 als sistiert b zw. gemäss Eigenangaben, vorausgesetzt dass dies e korrekt seien, als selten sporadischer Konsum (auch aus finanziellen Gründen) angesehen werden. Die agoraphobische Angstproblematik bestehe vor allem in Bezug auf das Benutzen des öffentlichen Verkehrs, wobei dieses Problem mittels kognitiver Verhaltenstherapie und Exposition gut therapeutisch angegangen werden könne. Die Persönlichkeitsauffällig keit en aus dem Cluster B/ C mit narzisstischen-histrionen sowie leicht dissozialen Zügen (Sachbeschädigung durch Graffiti Sprayen, leichte Regelverstösse) und selbstunsicheren Anteilen seien im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren, welche die Funktionsfähig keit hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit nicht massgeblich beeinträchtigten. Dies werde untermauert durch die bereits in der Vergangenheit attestierte gute Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer sei überdies zu einer überlegten Handlungsweise in der Lage, verfüge über eine gute bis teilweise über durchschnittliche Intelligenz, was als Ressource betrachtet werden könne. Problematisch s chienen , neben dem Mangel an Motivation, vor allem die fehlende Tagesstruktur und die in dem Zusammenhang bestehende ausgeprägte Tag-/Nachtumkehr zu sein. Durch eine geregelte Tätigkeit, allenfalls zunächst unter adaptierten – geschützten - Bedingungen und initial in der zweiten Tages hälfte flankiert durch genügende Aussen s truktur bei der Sicherstellung einer ausr ei chenden Therapie- und Medikamenten-Compliance, wäre diese s Problem jedoch sozialtherapeutisch anzugehen. Durch eine sinnstiftende Tätigkeit könnte die Depression des Beschwerdeführers im Si n ne von positiven Aktivitäten und Aufbau eines gesunden Selbstwertgefühls mit Verbesserung der Selbstwirksam keit deutlich verbessert werden (S. 31 f.).

Der Beschwerdeführer könne mindestens vier bis fünf Stunden am Tag in der zweiten Tageshälfte, allenfalls initial im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptieren Arbeitsplatz , mit einer Pause arbeiten. Nach Behandlung der Depres sion sei eine sukzessive Pensum ss teigerung auf bis zu acht Stunden pro Tag vorstellbar. Bei beklagten Konzentrationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit mit Bel a stungsintoleranz könnten allenfalls anfänglich einfache geistig wenig anstrengende repetitive Tätigkeiten sinnvoll sein. Es sei aber anzunehmen, dass bei ausreichender medikamentöser Behandlung der Depression sowie weiterer THC-Abstinenz und kontrollierter Spielsuch t sich die allgemeine Belastbarkeit und das Funktionsniveau inklusiv der Konzentration verbesser t e n , sodass der Beschwerdeführer an sein intellektuelles Leistungsvermögen wieder heran komme. Während des sukzessiven Pensum s aufbaus könnten zusätzlich kleine Pausen eingelegt werden. Förderlich wäre zudem eine interessengeleitete Tätigkeit/Ausbildung im kreativen Bereich, wo der Beschwerdeführer leichter Motivation und Durchhaltevermögen aufbauen könne (S. 32 f.) . Eine rückwir kende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nur bedingt anhand der Einschät zungen durch andere Fachpersonen gezogen werden. Demnach habe in der Vergangenheit zumindest

episodisch eine depressive Störung (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ), leicht- bis mittelgradiger Ausprägung mit nur geringer bis gar keiner medikamentösen Behandlung , sowie phasenweise ein regelmässiger THC-Konsum (2013 Klinik XA.___ ) und ein e grenzwertige ADHS (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ) vorgele g en. Aktuell gingen sie von ein e r leicht - bis mittelgradigen unbehandelten depressiven Episode aus (S. 33 ).

E. 3.6 Am 4. April 2022 erklärte Dr. G.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 79/2), im Rahmen der in der Reevaluation durchgeführ ten Diagnostik mittels standardisierter, validierter Testungen (HASE – Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene) habe die Persistenz der ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter bestätigt werden können. Die Symptome bestünden beim Beschwerdeführer testpsychologisch und anamnestisch nachvollziehbar und glaubhaft bereits durchgängig seit der Kindheit. Diese hätten im multifaktoriellen Geschehen samt den komorbid bestehenden Störunge n zum deutlichen Leidens druck in mehreren Lebensbereichen geführt.

Als Diagnosen nannte Dr. G.___ : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - soziale Phobie (vergesellschaftet mit Erythrophobie ICD-10 F40.2; ICD-10 F40.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F12.2)

Zuvor, im Jahr 2012 sei beim Beschwerdeführer in der Klinik XA._ __ ADHS diagnos tiziert worden. Mehrere Behandlungsversuche mit Psychopharmaka, unter anderem mit Cipralex ®, Concerta ®, Focalin ®, Ritalin® und Fuoxetin ® seien wegen zu starken Nebenwirkungen abgebrochen worden. Weitere Behandlungsversuche seien anschliessend vorerst nicht vorgenommen worden. In ihrem Spezialambu latorium für ADHS seien folgende Pharmakotherapeutika eingesetzt worden: - Bupropion 09/2015-12/2017 - Methylphenidat « 09/2017-12/2016 » - Lisdexam f etamindimes i lat 01/2017-07/2019 - Pregabalin 03/2017-08/2019 - Venlafaxin 06/2019 – bis anhin 3. 7

Mit Stellungnahm e vom 1 5. Juni 2022 erklärte Dr. G.___ ( Urk. 84/1), das Gutachten weise Fehler und grosse Diskrepanzen in Bezug auf die Befunderhe bung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen auf. Da es sich bei ADHS laut der sehr guten Evidenzlage um eine stark hereditäre (je nach Autor 60 bis 80 % ) Störung handle und sowohl die Angststörungen als auch Depressionen familiäre Häufung aufwiesen, wären Angaben diesbezüglich von grosser Relevanz. Im Gutachten werde festgehalten, dass in der Familie des Beschwerde führers niemand betroffen sei. Diese Angaben seien nicht korrekt. Beide Geschwister des Beschwerdeführers litten unter psychischen Störungen. Die eine Schwester leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die andere unter ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer generalisierten Angststörung. Es fehlten im Gutachten Angaben zur aktuellen Medikation. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Elvanse ® noch Pregabalin eingenommen, diese Informationen schienen aus einem Bericht über nommen worden zu sein und durch den Gutachter nicht beim Beschwerdeführer erfragt worden zu sein. Zudem seie n die Angaben zu den vorangegangenen Medikationsversuchen unvollständig und lückenhaft.

Beim WURS-k handle es sich um eine retrospektive Beurteilung der Symptomatik in der Kindheit. Im Gutachten werde festgehalten, dass hier die Summe von 16 Punkten erreicht worden sei. Sowohl die in der Klinik XA.___ im Jahr 2012 durchgeführte Auswertung (43 Punkte) als auch die bei ihnen durchgeführte Auswer tung im Jahr 2015 (42 Punkte) habe Skalenwerte von über 40 Punkten ergeben und somit deutliche Hinweise für das Vorliegen einer ADHS in der Kindheit (Cut-off bei 30 Punkten). Trotz eines Summenwertes im BDI-II von 30 Punkten, was für eine schwere depressive Episode sprech e und mit der klinischen Symptomatik wie den Antriebsstörungen, dem sozialen Rückzug und den Suizidgedanken über einstimme, komme der Gutachter in der Gesamtwürdigung zur Diagnose einer « ggw . l eichtgradigen» Depression. Hier bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen de r durch den Untersucher beschriebenen Symptomatik, der Testpsychologie und der Gesamtwürdigung. DIVA 2.0 sei unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht ersichtlich sei, wie der Untersucher das Vorhandensein oder das Nichtvor handensein der jeweiligen Symptome habe feststellen können.

Um eine ADHS Diagnose vergeben zu können, müssten laut der S3-Leitlinie die Symptome von Hyperaktivität, Impulsivität und/oder Unaufmerksamkeit die Kriterien von ICD-10 oder DSM-5 erfüllen. Auf S. 19 des Gutachtens werde fest gehalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 kein Hinweis auf ADHS bestünde, aber gemäss DSM V «Hinweise auf ADHS vom kombinierten Subtyp». Auch hier soll nochmals betont werden, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig vom Klassifikationssystem,

eine klinisch relevante Ausprägung der ADHS-Symptomatik vorliege , welche im multifaktoriellen Geschehen mit der komorbid bestehenden Depression, der sozialen Phobie und dem Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, massgeblich zum Lei dens druck beitrage .

3.

E. 3.9 Am 2 1. Dezember 202 2 nahmen Prof.

Dr. R.___ und med. pract . Q.___

zum Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 Stellung ( Urk. 92). Im Gegensatz zum eigenen Bericht vom 3. Juni 2019 habe Dr. G.___ neu die psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) erwähnt . Dies bestätige, dass ein persistierender regelmässiger Cannabiskonsum beim Beschwerdeführer vorliege, seit som i t bestimmt 201 9. In ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 hätten sie einen zu dem Zeitpunkt aktuellen THC-Konsum nicht objektivieren können, da der Beschwerdeführer am Begutach tungstag in den Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ (04.08.2021) eine m Drogenscreening nicht z ugestimmt habe. Auch sei er ihrer Aufforderung, ein zeitnahes Labor- und Drogenscreening inner halb von zwei Wochen zuzusenden, nicht nachgekommen. Das Labor mit Drogenscreening sei ihnen erst 2,5 Monate später zugestellt worden. In dieser Urinprobe vom Oktober 2021 seien keine Cannabinoide nachgewiesen worden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer während der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Exploration berichtet, dass er «ab und an» mit Kollegen in der WG konsumiere. Mit dieser Bestätigung und angesichts des klinischen Bild es hätten sie sich im S.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 auf die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden verständigt. Mit dem nun vorliegenden Schreiben vom 4.

April 2022 bestätige Dr. G.___ ihre Diagnose und verstärke sie dahingehend, dass sie nicht nur einen schädlichen Gebrauch, sondern ein Abhängigkeitssyn drom diagnostiziere. Im Zusammenhang mit exzessivem Cannabiskonsum träten häufig Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf. Auch seien Probleme hinsichtlich der Exekutivfunktionen mit Tendenz zu Prokrastination, Terminver säumnissen und Unpünktlichkeit, fehlendes Durchhaltevermögen mit Schwierig keiten beim Ler n en und in der Ausbildung sowie Problem e in der Alltagsbewäl tigung bekannt. Fern er komme es häufig zu sekundären Schlafrhythmusstö rungen mit Tag-/Nachtumkehr. Zudem wirkten Cannabinoide depressiogen und verursachten neben gedrückter Stimmungslage oft ein ausgeprägtes Antriebs defizit oder lösten Ängste aus. Somit liessen sich allein aus der Cannabis-Abhängigkeit eine Vielzahl der beklagten Symptome des Beschwerdeführers gut erklären. 4. 4.1

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2

Das vom Gericht in Auftrag gegebene S.___ -Gutachten

vom 1 7. Dezember 2021 (E. 3.5)

samt den Ergänzungen vom 2. Dezember (E. 3.8) und vom 2 1. Dezember 2022 (E. 3.9) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräf tige medizinische Gutachten. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. Die Sachverständigen haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.6 ). Sie haben dabei die funktionellen Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Am 2. Dezember 2022 antworteten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ auf Fragen des Gerichts ( Urk.

E. 9 0 ). Sie erklärten dabei unter anderem, in Anbetracht des normalen Besuchs der Primar- und Sekundarschule ohne Klassenwiederholung mit gutem Notendurchschnitt sei anzunehmen, dass keine höhergradigen bzw. allenfalls lediglich grenzwertige ADHS-Symptome in der Kindheit vorhanden gewesen seie n . Die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium sei problemlos bestanden worden, auch wenn zwei Monate nach dem Übertritt eine Rückstufung auf Sekundarstufe A erfolgt sei . Dort habe der Beschwerdeführer wieder gute Leistungen gezeigt. Die Rückstufung vom Gymnasium auf Sekundar-A-Niveau sei eher vor dem Hinter grund der Trennungssituation der Eltern (im Alter von zwölf Jahre n ) und im Anschluss konfliktreicher Beziehung zum Kindsvater zu interpretieren, statt Ausdruck eines unbehandelten ADHS zu sein. Allein die Tatsache, dass während der Schulzeit weder seitens der Haus- und Kinderärzte noch von den Lehrern eine ADHS-Symptomatik mit Aufmerksamkeitsdefizit oder Bewegungsunruhe beobachtet und auch keine ADHS-Abklärung empfohlen worden sei, spreche eher gegen das Vorhandensein eine r ADHS in der Kindheit. Erst im 1 8. Lebensjahr sei eine «mögliche Erscheinungsform des ADHS» durch die Ärzte der Klinik XA.___

(2012/13) differentialdiagnostisch auf Basis eines grenzwertigen WRI Interviews (39 Punkte) in den Raum gest e llt und erstmalig eine niedrig dosierte Ritalin B ehandlung (Ritalin 10 m g /d, später Concerta 18 mg/d) in Kombination mit Cipralex 5-10 mg/d initiiert worden, wovon der Beschwerdeführer nicht wesent lich profitiert habe bzw. die Nebenwirkungen überwogen hätten. Im Stellwerktest zur Berufsabklärung ( Zentrum XB._ __ , 2011) habe der Beschwerde führ e r in einzelnen Bereiche n teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielen und sich für eine KV-Ausbildung qualif i zier en können . Es seien ihm in dem Zusammenhang eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert worden. Die Abklärung im Zentrum XB._ __

im Jahr 2011 sei ohne Psychostimulanzien erf o lgt und habe vor dem Aufenthalt in der Klinik XA.___ (2012/13) und vor dem ADHS-Assessment in der Psychiatrischen Klinik H.___ (2015/16) stattgefunden. Dies spreche ihrer Einschätzung nach klar gegen einen konsistenten Längsschnitt der ADHS-Symptom e seit der f r ühen Kindheit (S. 6) .

Dr. G.___ widerspreche sich selbst , indem sie zunächst den Interesse ns verlust und die Motivationslosig k eit (was auch ein Ausd r u ck von fehlendem Antrieb und Anhedonie wäre) de r ADHS zuschreibe, später dies aber klar der Depression beim Beschwerdeführer zuordne . Die Hyperfokusierung mit «Flow» könne auch bei einer isolierten PC-Spielsucht auftreten (S. 8).

Aufgrund der Agoraphobie sei der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten von seiner Mutter mit dem Auto nach Bern gefahren worden. Wie ausgeprägt die Agoraphobie tatsächlich s ei , könne aber nicht klar beurteilt werden. Zum S.___ -Explorationstermin sei der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme am Begutachtungstag erschi e nen, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen . Die s spreche eher gegen ausge prägte agoraphobische Ängst e und gegen ein generalisiertes Vermeidungsverhal ten. Offenbar habe der Beschwerdeführer kein e rlei Probleme und Ängste sich in der Stadt Bern ungezwungen zu bewegen. Zudem habe er bis Sommer 2017 berufliche Massnahmen absolviert, welche e r mindestens anfänglich durchaus motiviert, pünktlich, zuverlässig und pflichtbewusst wahrgenommen habe . In den IV-Abklärungsberichten sei nie erwähnt worden, dass e s bezüglich Wegfähigkeit Schwierigkeiten gegeben habe. Auch im M.___ -Gutachten sei nicht erwähnt, dass seine Mutter ihn dorthin begleitet hätte (S. 9).

Gesamthaft hätten sich klinisch und objektiv lediglich Anhaltspunkte für eine leichte depressive Störung ergeben, was sich sowohl in der Fremdbeurteilung (HAMD) als auch im Psychostatus gemäss AMDP gut widerspieg le und stark diskrepant zu den gemachten Angaben des Beschwerdeführers im BDI II sei. Aufgrund des im BDI II zum Ausdruck gebrachten ausgeprägten subjektiven Leidensdrucks sei der Schweregrad schlussendlich, obgleich die leichte depressive Episode überwogen habe und daher auch so diagnostiziert worden sei, im Sinne einer leicht- bis tendenziell mittelgradigen Depression beurteilt worden , nicht zuletzt um dem Beschwerdeführer die Option offen zu halten, erneut einer suffizienten antidepressiven Behandlung zugeführt zu werden (S. 11).

Ein HAMD-Score vom 4. August 2021 von 29 Punkten auf Basis einer validen Fremdbeurteilung durch die Gutachter könne klar verneint werden. Leider sei durch den Assistenzarzt initial versehentlich der HAMD gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und nicht entsprechend seiner eigenen, objektiven fremd beurteilenden Wertung ausgefüllt worden. Dies sei in der Beschreibung im Gutachten korrigiert worden. Dass diese Dokumente so weitergereicht worden seien, bitten sie als Transparenz ihrerseits zu wer t en. D as Score-Blatt des HAMD sei am 4. August 2021 anhand des klinischen Gesamteindrucks während der Exploration unter Supervision durch die erfahrene Fachärztin geratet worden. Hier habe sich ein Testscore von 9 Punkten ergeben, was einer leichtgradigen Depression entspreche und mit dem klinischen Aspekt am Explorationstag gut vereinbar sei (S. 11).

Insgesamt gingen sie davon aus, dass bei konsequenter integrierter psychiat rischer Behandlung sowie Optimierung des Settings und Sicherstellung der Medikamenten-Compliance sich auch die funktionellen Defizite im Alltag sowie die Tag-/Nachtumkehr verbesse rn sollten. Wegen der ausprägten Tag-/Nachtum kehr sollte zunächst eine Stabilisierung der 50%igen Tätigkeit im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptierten Arbeitsplatz an fünf Tagen die Woche in der zweiten Tageshälfte über drei bis vier Monate erfolgen. Im Verlauf könne eine sukzessive Steigerung auf 8,5 Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen die Woche innerhalb von vier bis sechs Monaten angestrebt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung sowie der Arbeitsintegration hinzuweisen (S. 13).

Der Umstand, dass die Schwester an einem ADHS leide, sei ihnen im Dezember 2021 nicht bekannt gewesen. Es handle sich um eine wichtige Zusatzinformation, ändere jedoch nichts an den Untersuchungsbefunden. Dass die Schwester an e iner ADHS leide, deute auf eine familiäre Belastung für ADHS hin und könne die ADHS-Diagnose beim Beschwerdeführer indirekt stützen. Als Beweis für das Vorliegen eine r ADHS könne dies jedoch nicht gelten

( S . 13) .

E. 12 : 101,5 x 102,4 : 40 x 41,7 x 0,5) . 5.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Der Beschwerdeführer ist - nur - zu 50% arbeitsfähig (E. 4). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Aus der einschlägigen Tabelle T18 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 und 2018 ) ist ersichtlich, dass bei einer 50%igen Anstellung von einem unterdurchschnittlichen Lohn auszugehen ist, wobei sich der Minderverdienst gemäss LSE 2016 und 2018 statistisch in einem Bereich von rund 4 % ( LSE 2016: Total: Fr. 6‘121.--, 50-74 %: Fr. 5‘875.-- ; LSE 2018: Total: Fr. 6‘138.--, 50-74 %: Fr. 5‘897.--) bewegt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe angezeigt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00479 vom 1 9. Dezember 2022 E. 4.2).

Für weitere Abzüge vom Tabellenlohn besteht kein Anlass. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit ab August 2017 auf Fr. 32‘193.10 (Fr. 33‘534.50 x 0,96) und ab Januar 2019 auf Fr. 32‘816.40 ( Fr. 34'183.75 x 0,96) . 5.4

Be i einem Valideneinkommen von Fr. 65'200. und einen Invalideneinkommen von Fr. 32'193.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50,6 % und bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'700. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'816.40 ein Invaliditätsgrad von 56,1 % . Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführe r ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage wäre, nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwer degegnerin ist daher anzuhalten , die Eingliederung des Beschwerdeführers, nötigenfalls unter der Androhung der Leistungseinstellung ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) , umgehend in die Wege zu leiten. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat ( Urk. 1) , ihm jedoch – nur – eine halbe Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 50 0.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 19) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer wird auf §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2 7.2.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Verfügung vom 6. März 2023 ( Urk. 100 ) wurde de r unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Jürg Maron, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Rechtsanwalt Jürg Maron reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und M WSt ) festzusetzen ist.

Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren de s Beschwerdeführer s , soweit über die zuzusprechende befristete halbe Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechts anwalt Jürg Maron, eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 3 ' 3 00.-- zu leisten. 7.2. 2

Das Gericht hat den früheren unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, bereits mit Fr. 3'304.20 aus der Gerichts kasse entschädigt ( Urk. 53) . Da diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung anfielen und daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, hat die Beschwerdegegnerin die von der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Stephan Kübler ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 3'304.20 dem Gericht zu ersetzen. 7.2.3

Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten der Stellungnahme von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3.

Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen ( Urk. 12, Urk. 13; Urk. 10/3) .

Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Das Gericht ordnete das Gerichtsgutachten insbesondere mit der Begründung der im damaligen Zeitpunkt widersprüchlichen Aktenlage an (Urk.

28). Auch RAD-Ärztin Dr. O.___ erachtete eine erneute Abklärung als indiziert (E. 3.4). Dieser Widerspruch in den ärztlichen Beurteilungen begründete sich im Wesentlichen in den unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverstän digen der M.___ und von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ , die Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens zu erwecken vermochten . Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (E. 4) , kann auf das M.___ -Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützte, letztlich nicht abgestellt werden. Auch wenn der Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ für den Ausgang des Verfahrens nicht allein entscheidend war, so war er für die – richtige – Entscheidfin d ung doch unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Kosten von Fr. 2'520.20 dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 7.3

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ von der M.___

vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/194) und den Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___

vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), gelangte das Gericht zur Auffassung ( Urk. 28, Urk. 32) , dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter gelangten in schlüssiger Weise zu einer von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ abweichenden Einschätzung . Entspre chend kann auf das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 12'714.60 (Fr. 8'091.10 + Fr. 4'623.50 ; Urk. 62, Urk. 95 ) . Zusätzlich wurden vom Gericht dem Beschwer deführer Auslagen in Höhe von Fr. 587.95 vergütet ( Urk. 64, Urk. 74) , welche im Zusammenhang mit dem Gutachten standen. Die Beschwerdegegnerin ist ent sprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 13'302.55 zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Eingliederung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3. Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen. 5 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 3'304.20 als Ersatz für die dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, Winterthur, bereits bezahlte Entschädigung zu entrichten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 6 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 13'302.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7 .

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 8 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00389

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

12. Mai 2023 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1994 geborene X.___ schloss nach dem Besuch der Primar schule die Sekundarstufe

A im Sommer

2009 erfolgreich ab ( Urk. 8/ 16/11-22). Die anschliessend begonnene Handels schule beendete er in der Probezeit frühzeitig. In der Folge absolvierte X.___

ein Weiterbildungsjahr bei der Schule Y.___

(10. Schuljahr; Urk. 8/ 15/2, Urk. 8/ 16/1 0 ) und brach die anschliessend be gonnene

KV-Lehre ( Z.___ ) nach rund einjähriger Dauer ab ( Urk. 8/9 / 4, Urk. 8/ 16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. Sep tember 2011 bis 15. Juli

2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brücken jahr bei A.___

( Urk. 8/16/6) mit einem Praktikum bei B.___ , welches er ebenfalls frühzeitig beendete (Urk.

8/15/2) . Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche X.___

im August 2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab ( Urk. 8/9, Urk. 8/15/1-2, Urk.

8/16 /1 ). Ab dem 21. August 2012 war X.___

k rankgeschrieben und in psychiat rischer Behandlung (Urk.

8/2, Urk. 8/9/5).

Am 18. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 8/9). Die IV-Stelle erteilte ihm Kostengutsprache für verschie dene Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 18. Juni 2013: Kostengut sprache für eine Poten z ialabklärung im Rahmen der Berufswahl bei C.___

vom

24. Juni 2013 bis 19. Juli 2013, Urk. 8/20; Mitteilung vom 18. Novem ber 2013: Kostengutsprache für eine Poten z ialabklärung bei D.___

beim Tageszentrum E.___

vom 25. Novemb er 2013 bis 20. Dezem ber 2013, Urk. 8/31 ; Mitteilung vom 24. Januar 2014: Kostengutsprache für ein Aufbau training beim Tageszentrum E.___ vom 3. Februar 2014 bis 3. August 2014, Urk. 8/40 ). Am

23. Juli 2014 ( Urk. 8/62) gewährte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Stiftung F.___

vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 201 7. Der Versicherte brach jedoch per 31. März 2015 die berufliche Ausbildung bei der Stiftung F.___ ab ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle hob daraufhin unter Hinweis darauf, dass der Versicherte ge mäss ihren Abklärungen zurzeit gesundheitlich n icht in der Lage sei, eine erst malige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und dass ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz notwendig sei, die Mittei lung vom 23. Juli 2014 ( Urk. 8/62) per 30. Juni 2015 auf (vgl. Mitteilung vom 1. Juli 2015, Urk. 8/91). In der Folge zog d ie IV-Stelle einen Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychiatrische n

Universitätsklinik H.___ , Spezialambulatorium ADHD ,

vom 2 1. März 2016 ( Urk. 8/108) bei und auferlegte dem Versicherten m it Schreiben vom 19. Juli 2016 eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchn ahme einer regelmässigen Psycho therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustands ,

Urk. 8/111) . A m 11. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengut sprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf eine erst malige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei I.___ , in J.___ , vom 17. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 ( Urk. 8/119) und sprach für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu ( Urk. 8/121). Am 27. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner hohen Absenzenquote die Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Berufs lehre nicht hätten geschaffen werden können, weshalb keine weiter en beruflichen Massnahmen in Be tracht gezogen würden ( Urk. 8/129). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ( Urk. 8/130). Nach mehreren Rücksprachen mit der IV-Stelle ( Urk. 8/132-137) zog er

sein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung am 21. Juli 2017 zurück ( Urk. 8/138). Am 25. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle ihm

eine Schaden minderungspflicht (Weite rführung der regelmässigen inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung ,

Urk. 8/131). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.

8/141) sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Verfü gung vom 6. September 2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine halbe Rente zu (Urk.

8/154 ; Urk. 8/146 ).

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/157/3-12) Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als ihm ab dem 1. August 2017 eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567. zuzusprechen sei . Mit Beschwerde antwort vom 10. November 2017 (Urk. 8/163 ) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei zur Vor nahme eingehender medizinischer Abklärungen an sie zurückzu weisen . Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 8/164/3-5) . Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 ( Urk. 8/167) wurde dem Versicherten

– unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt , um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die IV-Stelle Stellung zu nehmen . Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest (Urk. 8/168/2-3 ) . Mit Urteil vom 2 0. März 2018 ( Urk. 8/169) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache

an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, allenfalls auch eines interdisziplinären Gutachtens mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurologie/Neuropsychologie, über den Leistungs anspruch neu entscheide . 1. 2

In der Folge gab die IV-Stelle bei pract . med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. L.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, von der M.___

AG ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 8/177 und Urk. 8/187) , welches am 11.

Dezember 2018 erstattet wurde ( Urk. 8/194). Mit Vorbescheid vom 2 0. Feb ruar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 8/197) . Dagegen erhob dieser am 2 5. März 2019 Einwand ( Urk. 8/205). Mit Verfügung vom 1 2. April 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und bean tragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei der medizinische Sachverhalt lege artis abzuklären, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlichen Rechts vertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte am

8. Juli 2019 (Urk. 9) eine Stellungnahme von Dr. G.___ , mitsigniert von

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2019 ein (Urk. 10/3) und beantragte m it Eingabe vom 8. August 2019 ( Urk. 12), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten der Stellungnahme von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zum Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___

sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2019 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 12. Dezember 2019 (Urk. 17) unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. O.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vo n ihrem regionalen ärztlichen Dienst , (Urk. 18/1) vernehmen . Der Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (Urk. 19) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt worden war, nahm dazu am

23. Dezember 2019 Stellung (Urk. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).

Mit Beschluss vom 12. November 2020 (Urk. 28) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Aussicht genommen habe , bei Dr. med. P.___ , Assistenzärztin, med. pract . Q.___ , Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte SIM Gutachterin, und Prof. Dr. med. R.___ , Chef ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte SIM Gutachte rin, alle von den Universitären Psychiatrischen Diensten S.___ , ein Gutach ten einzuholen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die vom Gericht in Aussicht genommenen Fragen informiert. Nachdem die Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommenen Gutachterinnen verzichtet und keine Ergänzungsfragen oder Änderungsvorschläge vorgebracht hatten (Urk. 30 , Urk. 31 ) , wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 das Gutachten wie in Aussicht gestellt angeordnet (Urk. 32). Da sich herausstellte, dass Dr. P.___ die Begutach tung nicht durchführen konnte , setzte das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 42) darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt werde, anstelle von Dr. P.___ Dr. med. T.___ , Assistenzarzt, Universitäre Psychiatrische Dienste S.___ ,

als Gutachter zu ernennen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um Einwände gegen die Ersetzung von Dr. P.___ durch Dr. T.___ mitzuteilen beziehungsweise um allfällige Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht genommen Gutachter geltend zu machen. Da die Parteien keine Einwände oder Ablehnungsgründe vorbrachten, wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2021 anstelle von Dr. P.___ Dr. T.___ als Sachverständiger ernannt (Urk. 45).

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Urk. 51) teilte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit, dass er zum teilamtlichen Richter am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gewählt worden sei, weshalb ihm die berufsmässige Vertretung von Parteien vor dem hiesigen Gericht fortan verwehrt sei. Er sehe sich daher veranlasst, sein Mandat niederzulegen. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 52). Mit Verfü gung vom 2 7. Oktober 2021 ( Urk.

53) wurde Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entlassen und mit Fr. 3'304.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Am 1 7. Dezember 2021 erstatteten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ ihr Gutachten ( Urk. 61).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2022 ( Urk.

64) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig verfügte das Gericht, dass zwei Rechnungen der U.___

AG ( Urk. 59/1-2) und eine Rechnung von Dr. med. V.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ( Urk. 59/4) im Gesamtbetrag von Fr. 587.95 , welche dem Beschwerdeführer gestellt worden waren, einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt werden, da sie durch die Begutachtung begründet waren. Für eine weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Rechnung von Dr.

V.___

in Höhe von Fr. 134.05 ( Urk. 59/3) lehnte das Gericht eine Bezahlung aus der Gerichtskasse ab.

Da d er Beschwerdeführer

aufgrund drohender Betrei bung die Rechnungen in der Zwischenzeit selber beglichen hatte , wurde n die einstweilen aus der Gerichtskasse zu übernehmenden Fr. 587.95 nicht der U.___

AG bzw. Dr. V.___ , sondern de r Mutter des Beschwerdeführer s

rückvergütet (Urk.

73, Urk. 74).

Nachdem m it Verfügung vom 3. Februar 2022 ( Urk.

69) den Parteien je eine Kopie des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ vom 1 7. Dezember 2021 zur Stellungnahme zugestellt worden war, erklärte d ie Beschwerdegegnerin am 9. März 2022 , auf eine Stellungnahme zum Gutachten zu verzichten ( Urk. 75). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 3. April 2022 vernehmen ( Urk. 78), wobei er unter anderem beantragte, dass ihm Einsicht i n die von den Sachverständigen durchgeführten Tests zu ermöglichen sei. Mit Verfügung vom 2 8. April 2022 (Urk.

80) wurden den Parteien ein von den Sachverständigen eingereichter Laborbericht ( Urk. 68/1) sowie Unterlagen zu den im Gutachten dargelegten Tests ( Urk. 68/3-13) zugestellt, und dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu den von den Sachverständigen eingereichten Testunterlagen ergänzend Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2022 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr.

G.___ vom 1 5. Juni 2022 ( Urk. 84/1) hatte vernehmen lassen ( Urk. 83), stellte das Gericht mit Beschluss vom 7. Juli 202 2

den S.___ -Sachverständigen diverse Fragen ( Urk. 85). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2. Dezember 2022 ( Urk. 90). Da den S.___ -Sachverständ ig en ein vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 ( Urk. 79/2) versehentlich nicht zugestellt worden war, ersuchte das Gericht die S.___ -Sachverständigen am 6.

Dezember 2022 , die Fragen unter Berücksichtigung d es Berichts von Dr. G.___ vom 4. April 2022 zu beantworten ( Urk. 91). Die S.___ -Sachverständigen antworteten am 2 1. Dezember 2022 ( Urk. 92). Mit Verfü gung vom 3. Januar 2023 ( Urk.

93) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den Stellungnahmen der Sachverständ ig en der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ vom 2. und vom 21.

Dezem ber 2022 Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin am 2.

Februar 2023 erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 96), liess sich der Beschwerdeführer am 2 1. Februar 2023 vernehmen ( Urk. 98). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Verzicht auf Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin wurde n der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 6. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

100). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2), auf die Ergebnisse im Gutachten der M.___ vom 11.

Dezember 2018 könne abgestellt werden. In diesem Gutachten hätten keine Anhaltpunkte für die früher genannten Diagnosen gefunden werden können. Weitere medizi nische Abklärungen seien nicht erforderlich. Gesamthaft bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit. Jede Ausbildung sei zumutbar . Bei der Stellensuche sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum könne ihn bei der Stellensuche unterstützen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1), das bidisziplinäre Gutachten der M.___ vom 1 1. Dezem ber 2018 sei mangelhaft und erfülle die an ein Gutachten gestellten Anforderun gen bei Weitem nicht. Daher sei gestützt auf dieses Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass bei ihm kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege . Wenn das angerufene Gericht ihm nicht bereits gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Rente zuspreche, sei die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, ausser das Gericht ordne ein Gerichtsgutachten an . 2.3

Am 1 3. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 78) . Dabei liess er unter anderem ausführen , d as Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ sei unvollständig . So finde sich im gesamten Gutachten keine Äusse rung zur grund legenden Stellungnahme von Dr. G.___ vom 3. Juni 201 9. Es werde auch nicht konkret aufgezeigt, welche Erwerbstätigkeit en zumutbar seien . Trotz anders lautender Formulierung könnte d ie Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zur persönlichen Leistungsfähigkeit jedoch

nur so verstanden werden, dass er arbeitsunfähig sei, berufliche Massnahmen sowie enge professionelle Begleitung auf beruflicher (Job-Coach) wie auch auf privater Ebene (Sozialfachpersonen) benötige und realistischerweise eine berufliche Tätigkeit nur unter Einschränkungen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit Beginn in einer geschützten Tätigkeit werde angehen können. Vielleicht werde es so gelingen, ihn an eine in der Invaliden versicherung anrechenbare Erwerbstätigkeit heranzuführen. Offen sei, wie lange diese Entwicklung benötige. 2.4

Nach Einsicht in die Testunterlagen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 1 7. Juni 2022 geltend ma chen ( Urk. 83; vgl. auch Urk. 82) , gemäss Testunterlagen habe sich i n der Hamilton -Skala ein Score von 29 Punkte n ergeben. Im Gutachten werde jedoch ein Wert v on 9 Punkten festgehalten. Es sei als Peinlichkeit zu bezeichnen, dass nicht einmal die Testungen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ konsis tent seien. Auch aufgrund der Testunterlagen sei die Einschätzung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ , dass keine ADHS vorliege , nicht haltbar . Betreffend die diagnostizierte Depression sprächen insbesondere die R e sultate von BDI I-II sowie der Hamilton -Skala für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Darüber hinaus sei die Testung DIVA 2.0 unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht einmal die Fachfrau Dr.

G.___ nachvollziehen könne, weshalb der Untersucher daraus Schlüsse gezogen habe. In Wirklichkeit leide er eben doch an einer ADHS und einer schweren depressiven Störung. 2.5

Nachdem das Gericht von den Sachverständigen ergänzende Auskünfte eingeholt hatte ( Urk. 90, Urk. 92) , liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21.

Februar 2023 erklären ( Urk. 98), die mehrfachen Verweise auf die Mitwir kung- und Schadenminderungspflicht durch die Psychiatrischen Dienste S.___

zeigten, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht neutral seien, sondern sich in der Position einer IV-Stelle sähen, die ihn ermahnen müsse, mitzuwirken. D ies zeige ihre Befangenheit. In der Stellungnahme vom 2.

Dezember 2022 werde einfach behauptet, sein THC-Konsum habe (u.a.) massgeblich zum Abbruch der BMS geführt. Das sei in zweierlei Hinsicht falsch: Erstens habe er die BMS nicht abgebrochen, sondern er habe sie gar nie besucht , sei er doch im Vorfeld zusammengebrochen und habe mit Suizid gedroht. Zwei tens sei es eine reine Behauptung und mit nichts belegt, dass der THC-Konsum den Zugang zur BMS verhindert habe. Aus seiner Sicht sei es im Nachhinein gesehen seine Krankheit und das damit verbundene Vermeidungsverhalten, das dazu geführt habe.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ erwähnten erneut, dass er am Tag der Begutachtung in Bern erst nach mehrmalige r telefonischer Kontaktaufnahme erschienen sei, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen. Diese Formulierung durch die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zeige auf, wo sie innerlich stünden. S ein Verhalten zeige ja exakt auf, dass er vor dem Termin Angst gehabt habe. Sein Vermeidungsverhalten sei ausgebrochen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Fähigkeit, sich korrekt zu verschieben, schon früher eingeschränkt gewesen sei. So habe für ihn schon früher ein Taxidienst organisiert werden müssen.

Seine Mutter sei am Interview im Rahmen des DIVA 2.0-Tests entgegen der Behauptung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ nicht anwesend gewesen. Der Test könne mangels Vollstän digkeit ohnehin nicht nachvollzogen werden. Es werde von de n

Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ behauptet, er und seine Mutter seien explizit gefragt worden, ob ADHS - Diagnosen bei den Schwestern vorlägen. Er könne sich nicht erinnern, ob das stimme. Seine Mutter erkläre, dass dies eine Unwahrheit sei und sie nicht dazu befragt worden sei. Die Erklärung der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ zum widersprüchlichen Score in der HAMD sei absolut nicht nachvollziehbar. Das Score von 29 Punkten, das er erreicht habe, werde im Gutachten völlig unterdrückt.

Insgesamt sei en das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen in keiner Art und Weise überzeugend. Somit trete die Notwendigkeit ein, ein gerichtliches Obergutachten einzuhalten. E r erklär e sich ausdrücklich bereit, eine weitere Begutachtung zu absolvieren, wobei ein stationärer Aufenthalt nicht infrage k o m m e. 3. 3.1

Mit Urteil vom 2 0. März 2018 ( Urk. 8/169) hatte das hiesige Gericht fest gestellt , dass sich anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung respektive eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Die Sache wurde deshalb an die Beschwerdegeg nerin zurückgewiesen, damit diese ein psychiatrisches, allenfalls auch ein interdisziplinäres Gutachten mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neuro logie/Neuropsychologie einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide . 3.2

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei pract . med.

K.___ und

lic. phil. L.___

sowie lic. phil. W.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein bidisziplinäres

Gutachten vom 1 1. Dezember 2018 ein ( Urk. 8/194 = 18/2) . Pract . med. K.___ nannte im psychiatrischen Teilg utachten weder eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/194/25). Sie erklärte, dass eine d epressive Störung anhand der ge m a chten Angaben sowie aufgrund der Feststel lungen anlässlich der Untersuchung nicht habe bestätigt werden könne n . Hinweis e auf ein e ADHS fänden sich in der Erzählung sowohl aktuell als auch im Schulalter nicht. Ein hoch konzentriertes Verh a lten während d er Untersuchung sowie eine gute Anpassungsfähigkeit widerleg t e n diese Diagnose. Der Beschwer deführer könne sich selber mit der Diagnose ADHS nicht identifizieren. Es sei ihm gesagt worden, dass er ADHS habe, selber habe er jedoch keine Symptome, die das bestätigen könn t en und er spüre keine Einschränkungen. Eine stundenla n ge Beschäftigung am PC mit Spielen fordere eine sehr hohe psychomotori sche Geschwindigkeit und Information sverarbeitung, was in klarem Widersp ruch mit einer Depress i o n oder ADHS stehe . Ausserdem sei dabei weder Erschöpfung noch Reizüberflutung beklagt worden. Eine Suchtproblematik bestehe nicht, der Beschwerdeführer kön ne seine Handlungen gut kontrollieren und nach Bedar f diese Beschäftigung unterbrechen. Insgesamt zeige er einen Zustand, in dem eine (depressive) psychiatrische Erkrankung darzustellen versucht werde, um den passiven Lebensstil zu erklären bzw. z u erhalten.

Die neuropsychologische Untersuchung habe eine minimale Hirnfunktionsstörung im S i nne von unter durchschnittliche m Verarbeitungstempo sowie unterdurchschnittlicher Aufmerk samkeit und Konzentration dargestellt. Die drei genannten Auffälligkeiten gingen nicht überein mit den Untersuchungsbefunden. Der Besch w erdeführer habe geschildert, dass er sich bis zu 10 Stunden pro Tag mit Spielen am PC oder dem Handy beschäftige. Auch wenn ihnen die individuellen Anforderungen der Spiele nicht schlüssig bekannt seien, so sei davon auszugehen, dass diese mindesten s ein angemessenes Mass an Reaktionstempo, Aufmerksamkeit und Konzentration erforder ten . In Zusammenschau aller Befunde sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer konzentriert und konstant arbeiten könne, wenn er wolle. Die sonst eher mangelhafte Motivation könne er überwinden ( Urk. 8/194/26) .

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit erklärte pract . med. K.___ , eine rückwirkende Beurteilung falle ihnen schwer. Eine depressive Episode in der Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden ( Urk. 8/194/28).

Lic. phil. L.___ und lic. phil. W.___ , welche die neuropsychologische Unter suchung des Beschwerdeführers durchführten, erklärten, dass gesamthaft eine minimale Hirnfunktionsstörung beste he . Die Defizite lägen vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerksamkeit), der räumlichen Verarbeitung, dem Arbeitstempo und de r Belastbarkeit ( Urk. 8/194/36). Die erhobenen Defizite schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Arbeitsalltag nicht ein, ausser unter bestimmten Bedingungen (Stress, zeitlicher Druck, Belastung über längere Zeit, Multitasking Aufgaben und wenn lange Instruktionen ve rb al vermittelt würden). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter im Betriebsunterhalt wirkten sich die Hirnfunktionsstörungen deutlicher aus, wenn der Beschwerdeführer nicht in seinem eigenen Arbeitstempo arbeiten könne, sondern wenn dieses von aussen vorgegeben werde. Ebenso nehme dann die Belastbarkeit relativ rasch ab. Je komplexer die Aufgaben bzw. je höher die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit seien, desto rascher komme es zu einem Leistungsabfall. Prognostisch sei aus neuropsychologischer Sicht ein besserer Verlauf zu erwarten, wenn die zukünftige Ausbildung und Erwerbstätig keit an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ange pass t seien. Dies bedeute , dass der Beschwerdeführer in seinem Tempo arbeiten könne, genügend Pausen habe, Stressbedingungen eher vermieden w ü rden und er an gewohnten Aufgaben arbeiten könne. Die Belastbarkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt eher gering, eine geregelte Tagesstruktur mit konkreten Aufgaben könne zur Steigerung der Belastbarkeit beitragen. Bezüglich allfälliger anderer die Arbeitsfähigkeit einschränkender Faktoren (psychiatrische, etc.) werde auf das psychiatrische Gutachten verwiesen ( Urk. 8/194/38) .

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung verneinten die Sachverständigen sowohl eine Diagnose mit als auch eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechend attestierten sie dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/194/ 8- 9). 3.3

Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ erklärten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), entgegen der Darstellung von pract . med.

K.___ sei im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik gemäss den internationalen Leitlinien durchge führt worden, die das Vorliegen einer ADHS bestätige. Eine ADHS-Abklärung in der Sprechstunde der Psychiatrischen Klinik H.___ erfolge regelhaft an vier T erminen zu je 60 bis 90 Minuten . Wie pract .

med. K.___ vor diesem Hintergrund innerhalb einer Explorationszeit von 45 Minu ten und bei vollständigem Fehlen einer kriteriengeleiteten Beurte i lung von Funk tionseinschränkungen zu der Überzeugung gelangen könne, dass ihr Gutachten den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP entspreche, sei nicht nachvollziehbar.

Der Besch werdeführer habe vor der Begut a c htu n g ein Medikament für die Behandlung de r ADHS eingenommen, welches dafür sorge , dass die Symptome der Störung auf alle Kernbereiche bezogen geringer ausgeprägt seien. Er habe im Rahmen der Exploration jedoch trotz der Medikamenteneinnahme Symptome gezeigt (ständig wippende Beinbewegung).

Nach den aktuellen Studien betrage die Komorbiditätsrate für weitere psychiat rische Störungen bei Patienten mit ADHS 70 bis 80 % . Auch der Beschwerdefüh rer leide zusätzlich unter rezidivierenden Depressionen und unter einer sozialen Phobie mit Panikattacken, diese hätten ihm unter anderem im Laufe der Ausbil dung verunmöglicht, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutre ten. Es sei versicherungsmedizinisches Basiswissen, dass phasisch verlaufende Störungen mit rezidivierendem Charakter nicht allein dadurch ausgeschlossen werden könnten, dass zum querschnittlichen Untersuchungszeitpunkt keine oder nur eine Restsymptomatik nachweisbar sei. Aus eben diesem Grund sei eine längsschnittliche Betrachtung sowohl des Verlaufes allfälliger psychischer Störungen als auch bezogen auf das Funktionsniveau notwendig. Der geschilderte Tagesablauf unterstreiche gerade, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Tag zu strukturieren. So gehe auch aus dem Gutachten hervor, das die Mutter ihn unterstütze. Sie helfe ihm regelmässig bei der Tagesorganisation und der Strukturierung und Wahrnehmung von Terminen, d er Zahl ung der Rechnun gen und d er Erled igung der Postangelegenheiten. Das von pract . med. K.___ b eschri e bene Verhalten mit Kaugummikauen anlässlich der Begutachtung unter streiche, dass er kaum sozial-kompetent sei.

Pract . m ed. K.___ habe stark auf das «stundenlange Spielen am Computer» abgestellt und dies als Nachweis einer erhaltenen Funktionsfähigkeit angeführt. Dabei übersehe sie, dass diese Phasen eine sogenannte Hyperfokussierung darstell t en, die als einen meist nicht willkürlich steuerbaren (nicht selektive n), Flow-ähnlichen und sti mulu sabhäng ig en Zustand erhöhter Konzentration bei ADHS-Betroffenen aufträ t e . Es werde heute davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine «Ressource», sondern im Sinne von Perseveration um eine pathologische Erscheinung handle.

Beim Beschwerdeführer könne eine plausible und nachvollziehbare kausale Verbindung zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und ihren Symptomen (Impulsivität, leichte Ablenkbarkeit, Unaufmerksamkeit, motorische Hyperaktivität, Desorganisation, Interessenlosigkeit, etc.) sowie den Funktions defiziten mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit (schwer eingesch r ä nkte Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, schwer eingeschränkte Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, sch w er eingeschränkte Fähigkeit sich an wechselnde Situationen anzupassen, mittelgradig einge schränkte Durchhaltefähigkeit, mittelgradig eingeschränkte Gruppenfähigkeit, mittelgradig einschränkte Fähigkeit zu intimen Beziehungen, etc.) etabliert w erden, die sich insbesondere in den wiederholten Lehrabbrüchen und im Scheitern selbst auf dem zweiten Arbeitsmarkt äusser e und zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führ e .

Bezüglich der von pract . med. K.___ festgestellten «Motivationslosigkeit» sei festzuhal t en, dass Depressionen eine weit verbreitete Begleitstörung unter ADHS-Betroffenen seien und das klinische Bild insgesamt erheblich beeinfluss t en. Di e s habe zur Konsequenz, dass unter anderem auch die ADHS-Symptomatik in ihrer Ausprägung wechs e lwirksam von der depressiven Symptomatik beeinflusst w e rde. Pract . m ed. K.___ erwähne, dass eine angemessene depressive medikamentöse Behandlung nicht durchgeführt worden sei. Diese Feststellung sei unrichtig. Im aktuellen Psychostatus zeig t e n sich weiterhin e rhebliche Auffällig keit en im Be r eich der Au fmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, hier insbe sondere Konzentrationsstörungen, Störungen der Affektivität mit Hoffnungs losigkeit und Deprimiertheit , Antriebslosigkeit und innerer Unruhe sowie Auffälligkeiten der Psychomotorik. Weiterhin beschreibe der Beschwerdeführer Ängste in Bezug auf die Nu tzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem konsekutiven Auftreten von Panikattacken sowie stark soziophobische Verhal tensweisen. Zudem bestehe eine Umkehr des Tag- / Nachtrhythmus sowie Ein- und Durchschlafstörungen.

Aus ihrer rein ärztlicher Sicht sei die Einholung eines Obergutachtens indiziert. 3.4

RAD-Ärztin Dr. O.___ erklärte mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2019 (Urk.

18/1),

Dr. G.___ gebe in der Stellungnahme vom 3. Juni 2019 an, dass im Rahmen der Zuweisung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 eine eingehende Diagnostik durchge f ührt worden sei, die das Vorliegen einer ADHS bestätigt habe. Dieser Aussage könne nicht zugestimmt werden. Im einzigen ihnen vorliegenden Bericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 2 1. Mär z 2016 mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10) sowie dem Verdacht auf Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) werde zwar angegeben, dass die Diagnose ADHS im Rahmen der Abklärungen bestätigt worden sei, allerdings sei in der angesprochenen neuropsychologischen Unter suchung vom 2 9. Oktober 2015 Folgendes beschrieben: Es hätten sich Auffällig keiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung gezeigt. Allerdings hätten Zeugnisnoten aus der ersten bis dritten Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufgezeigt, sodass habe angenommen w e rden können, dass die aktuellen Defizit e vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentrations spanne bzw. als Folge der depr e ssiven Störung aufgetreten seien. Es sei also mitnichten ein e ADHS-sp ezifische Symptomatik festgestellt worden. Ausserdem würde auch die beschriebene Schullaufbahn nicht auf ein e einschränkende ADHS hindeuten. Bei fehlenden Diagnosen erübrige sich die kriteriengeleitete Beurtei lung von Funktionseinschränkungen. Zudem müssten unauffällige Befunde nicht einzeln aufgeführt werden. Vom Beschwerdeführer selber seien keine Funktions einschränkungen genannt worden, zudem habe er angegeben, dass er sich täglich mehrere Stunden am Computer beschäftige (beispielsweise Gamen), ohne dabei eine Müdigkeit zu erleben. Generell sei anzumerken, dass , auch wenn eine psychiatrische Diagnose bestünde, die Arbeitsfähigkeit aufgrund der funktionel len Einschränkungen beurteilt werde. Da beim Beschwerdeführer keine solche bestanden hätten, habe keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert wer den können. Aufgrund von welchen Tatsachen/Auffälligkeiten die Behandlerin die von ihr attestierten Einschränkungen beurteilt habe, sei weder aus ihrem Arzt bericht vom 2 1. März 2016 noch aus der aktuellen Stellungnahme klar. Zudem sei im Gutachten ein total anderer Befund als hier beschrieben erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei konzentriert und aufmerksam gewesen, habe keine Auffassungsstörungen gezeigt, sei im Denken geordnet und kohärent und ausser einer Angespanntheit affektiv unauffällig gewesen. Selber habe er über Lust losigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsträume berichtet. Insgesamt sei plausibel nachvollziehbar, dass damit keine Depression begründet werden könne. Die Behandlerin moniere, dass die Gutachterin nicht alle Vorakten zur Kenntnis genommen habe. Problematisch sei in diesem Zusam menhang, dass die Psychiatrische Klinik H.___

der Beschwerdegegnerin offenbar nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt habe . D ieser Umstand könne nicht der Gutachterin ange lastet werden. In der Stellungnahme von Dr. G.___

zum M.___ -Gutachten würden keine neuen medizinischen Fakten/Tatsachen hervorgebracht. Allerdings seien in den beiden Berichten zwei so absolut unterschiedliche Personen beschrie ben, dass au s RAD-Sicht eine erneute Abklärung indiziert wäre. 3.5

Die S.___ -Sachverständigen führten in ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 ( Urk.

61) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 34, S.

23 ): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig (ICD-10 F33.0) mit/bei - ausgeprägter Tag-/Nachtumkehr bei fehlender Tagesstruktur, DD unzureichende Schlafhygiene, DD organische/nicht-organische Hyper somnie, DD Sleep delayed Syndrom, DD Narkolepsie - Agoraphobie (ICD-10 F40.0), vor allem in Bezug auf Wegfähigkeit (Benutzen des öffentlichen Verkehrs), anamnestisch mit Panikstörung Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachver ständigen an (S. 35, S. 23): - schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) , gegenwärtig gemäss Drogen-Screening vom Oktober 2021 abstinent, DD sporadischer Konsum (ICD-10 F12.1) - pathologisches Spielen im Sinne PC-Spielsucht (ICD-10 F63), teilremi tt iert (aktuell weniger als 3 Stunden pro Tag , zuvor 13 Stunden am Tag ) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit histrionischen und narzisstischen wie auch leicht dis sozialen sowie selbstunsicheren Zügen - Folsäure- und Vitamin - D - Mangel - GPT Erhöhung unklare r Ursache, DD substanzinduziert, DD Lebererkran kung

Die Ressourcen des Beschwerdeführer s seien noch nicht ausreichend ausge schöpft. Er verfüge über eine gute intellektuelle Begabung (Noten) und eine überdurchschnittliche Eignung für eine Ausbildung im KV-Bereich mit guten Fähigkeiten im abstrakten Denkvermögen und im Umgang mit Zahlen. In der Vergangenheit habe er zudem im Rahmen der initialen beruflichen Integration eine hohe Motivation mit ausreichend Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zeigen können, was gegen ein e ausgeprägte ADHS oder eine schwere Depression spreche (S. 30).

Das individuelle Leistungsvermögen könne ihres Erachtens durch Verbesserung der Aussenstruktur (ggf. Internatsanbindung während einer Ausbildung, beglei tetes Wohnen, Psychiatrie-Spitex, freiwillige Beistandschaft) mit dem Ziel der Optimierung der Tagesstruktur und damit Verbesserung der Tag-/Nach t umkehr sowie Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit, ggf. initial unter adaptierten Bedingungen bzw. Beginn einer interessenbezogenen Lehr e (z.B. Grafikdesign bei kreativ-zeichnerischem Talent) gefördert werden. Bei aktuell offensichtlichen Schwierigkeiten in den Exekutivfunktionen (administrative Angelegenheiten, Einhaltung von Terminen, Pünktlichkeit, Compliance) sollte dem Beschwerdefüh rer zur Unterstützung eine professionelle Bezugsperson an die Seit e gestellt werden. Die Probleme mit der Exekutivfunktion hätten zudem erst im Jugendalter (damals regelmässiger THC-Konsum) begonnen, was gegen ein ADHS assoziiertes Verhalten spreche , s odass die Schwierigkeiten nicht aus einem generellen Unver mögen heraus resultierten, sondern Ausdruck einer seit Jahren fehlenden Tages struktur und mangelnder Motivation seien. Voraussetzung für ein mitttel

- bis langfristiges stabiles Funktionsniveau seien insbesondere die Verbesserung der Compliance mit Aufbau einer ausre i chenden Kontinuität der Einnahme der Psychopharmaka (ggf. kontrollierte Abgabe durch Spitex) im Rahmen einer engmaschigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit dem Ziel der leitlinienger e chten Behandlung der Depression und Agoraphobie sowie Beibehaltung der THC - Abstinenz und Stabilis i erung der kontrollierten teilremittierten Spielsucht. Hinsichtlich der erforderlichen Kooperation und Adhärenz in Bezug auf die psychiatrisch-psychotherapeuti s chen Behandlungen und die Psychopharmakotherapie sowie die dami t verbundene Mitwirkungs pflicht zeige sich der Beschwerdeführer sowohl in der Ve r gangenheit wie auch zum jetzigen Zeitpun k t wenig motiviert bzw. nicht ausreichend kooperativ. Er könne als eine entscheidungs- und handlungsfähige Persönlichkeit beurteilt werden, die nicht nur den Alltag strukturieren könne (Spielen, Zeichnen, Kontakt), sondern auch die geplante Vorgehensweise umsetzen könne. Di e über leg t e H andhabe des Beschwerdeführer s spreche für gut entwickelte soziale Kompetenzen. Psychosoziale Belastungen seien nicht geschildert. Funktionsein schränkungen seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden (S. 30 f.).

Die Prognose des Verlaufs sei grundsätzlich aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht als positiv zu bewerten. Sowohl die Depression als auch d ie aktenanamnes tisch als «grenzwertig» diagnostizierte ADHS seien medikamentös und psycho therapeutisch gut behandelbar. Die Spielsucht sei gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers deutlich regrediert und als gut teilremittiert einzuschätzen. Der THC-Konsum könne anhand des letzten Testergebnisses von Oktober 2021 als sistiert b zw. gemäss Eigenangaben, vorausgesetzt dass dies e korrekt seien, als selten sporadischer Konsum (auch aus finanziellen Gründen) angesehen werden. Die agoraphobische Angstproblematik bestehe vor allem in Bezug auf das Benutzen des öffentlichen Verkehrs, wobei dieses Problem mittels kognitiver Verhaltenstherapie und Exposition gut therapeutisch angegangen werden könne. Die Persönlichkeitsauffällig keit en aus dem Cluster B/ C mit narzisstischen-histrionen sowie leicht dissozialen Zügen (Sachbeschädigung durch Graffiti Sprayen, leichte Regelverstösse) und selbstunsicheren Anteilen seien im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren, welche die Funktionsfähig keit hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bzw. einer Erwerbstätigkeit nicht massgeblich beeinträchtigten. Dies werde untermauert durch die bereits in der Vergangenheit attestierte gute Sozialkompetenz. Der Beschwerdeführer sei überdies zu einer überlegten Handlungsweise in der Lage, verfüge über eine gute bis teilweise über durchschnittliche Intelligenz, was als Ressource betrachtet werden könne. Problematisch s chienen , neben dem Mangel an Motivation, vor allem die fehlende Tagesstruktur und die in dem Zusammenhang bestehende ausgeprägte Tag-/Nachtumkehr zu sein. Durch eine geregelte Tätigkeit, allenfalls zunächst unter adaptierten – geschützten - Bedingungen und initial in der zweiten Tages hälfte flankiert durch genügende Aussen s truktur bei der Sicherstellung einer ausr ei chenden Therapie- und Medikamenten-Compliance, wäre diese s Problem jedoch sozialtherapeutisch anzugehen. Durch eine sinnstiftende Tätigkeit könnte die Depression des Beschwerdeführers im Si n ne von positiven Aktivitäten und Aufbau eines gesunden Selbstwertgefühls mit Verbesserung der Selbstwirksam keit deutlich verbessert werden (S. 31 f.).

Der Beschwerdeführer könne mindestens vier bis fünf Stunden am Tag in der zweiten Tageshälfte, allenfalls initial im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptieren Arbeitsplatz , mit einer Pause arbeiten. Nach Behandlung der Depres sion sei eine sukzessive Pensum ss teigerung auf bis zu acht Stunden pro Tag vorstellbar. Bei beklagten Konzentrationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit mit Bel a stungsintoleranz könnten allenfalls anfänglich einfache geistig wenig anstrengende repetitive Tätigkeiten sinnvoll sein. Es sei aber anzunehmen, dass bei ausreichender medikamentöser Behandlung der Depression sowie weiterer THC-Abstinenz und kontrollierter Spielsuch t sich die allgemeine Belastbarkeit und das Funktionsniveau inklusiv der Konzentration verbesser t e n , sodass der Beschwerdeführer an sein intellektuelles Leistungsvermögen wieder heran komme. Während des sukzessiven Pensum s aufbaus könnten zusätzlich kleine Pausen eingelegt werden. Förderlich wäre zudem eine interessengeleitete Tätigkeit/Ausbildung im kreativen Bereich, wo der Beschwerdeführer leichter Motivation und Durchhaltevermögen aufbauen könne (S. 32 f.) . Eine rückwir kende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nur bedingt anhand der Einschät zungen durch andere Fachpersonen gezogen werden. Demnach habe in der Vergangenheit zumindest

episodisch eine depressive Störung (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ), leicht- bis mittelgradiger Ausprägung mit nur geringer bis gar keiner medikamentösen Behandlung , sowie phasenweise ein regelmässiger THC-Konsum (2013 Klinik XA.___ ) und ein e grenzwertige ADHS (2013 Klinik XA.___ , 2016 Dr. G.___ ) vorgele g en. Aktuell gingen sie von ein e r leicht - bis mittelgradigen unbehandelten depressiven Episode aus (S. 33 ). 3.6

Am 4. April 2022 erklärte Dr. G.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 79/2), im Rahmen der in der Reevaluation durchgeführ ten Diagnostik mittels standardisierter, validierter Testungen (HASE – Homburger ADHS-Skalen für Erwachsene) habe die Persistenz der ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter bestätigt werden können. Die Symptome bestünden beim Beschwerdeführer testpsychologisch und anamnestisch nachvollziehbar und glaubhaft bereits durchgängig seit der Kindheit. Diese hätten im multifaktoriellen Geschehen samt den komorbid bestehenden Störunge n zum deutlichen Leidens druck in mehreren Lebensbereichen geführt.

Als Diagnosen nannte Dr. G.___ : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - soziale Phobie (vergesellschaftet mit Erythrophobie ICD-10 F40.2; ICD-10 F40.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängig keitssyndrom (ICD-10 F12.2)

Zuvor, im Jahr 2012 sei beim Beschwerdeführer in der Klinik XA._ __ ADHS diagnos tiziert worden. Mehrere Behandlungsversuche mit Psychopharmaka, unter anderem mit Cipralex ®, Concerta ®, Focalin ®, Ritalin® und Fuoxetin ® seien wegen zu starken Nebenwirkungen abgebrochen worden. Weitere Behandlungsversuche seien anschliessend vorerst nicht vorgenommen worden. In ihrem Spezialambu latorium für ADHS seien folgende Pharmakotherapeutika eingesetzt worden: - Bupropion 09/2015-12/2017 - Methylphenidat « 09/2017-12/2016 » - Lisdexam f etamindimes i lat 01/2017-07/2019 - Pregabalin 03/2017-08/2019 - Venlafaxin 06/2019 – bis anhin 3. 7

Mit Stellungnahm e vom 1 5. Juni 2022 erklärte Dr. G.___ ( Urk. 84/1), das Gutachten weise Fehler und grosse Diskrepanzen in Bezug auf die Befunderhe bung und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen auf. Da es sich bei ADHS laut der sehr guten Evidenzlage um eine stark hereditäre (je nach Autor 60 bis 80 % ) Störung handle und sowohl die Angststörungen als auch Depressionen familiäre Häufung aufwiesen, wären Angaben diesbezüglich von grosser Relevanz. Im Gutachten werde festgehalten, dass in der Familie des Beschwerde führers niemand betroffen sei. Diese Angaben seien nicht korrekt. Beide Geschwister des Beschwerdeführers litten unter psychischen Störungen. Die eine Schwester leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die andere unter ADHS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer generalisierten Angststörung. Es fehlten im Gutachten Angaben zur aktuellen Medikation. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Elvanse ® noch Pregabalin eingenommen, diese Informationen schienen aus einem Bericht über nommen worden zu sein und durch den Gutachter nicht beim Beschwerdeführer erfragt worden zu sein. Zudem seie n die Angaben zu den vorangegangenen Medikationsversuchen unvollständig und lückenhaft.

Beim WURS-k handle es sich um eine retrospektive Beurteilung der Symptomatik in der Kindheit. Im Gutachten werde festgehalten, dass hier die Summe von 16 Punkten erreicht worden sei. Sowohl die in der Klinik XA.___ im Jahr 2012 durchgeführte Auswertung (43 Punkte) als auch die bei ihnen durchgeführte Auswer tung im Jahr 2015 (42 Punkte) habe Skalenwerte von über 40 Punkten ergeben und somit deutliche Hinweise für das Vorliegen einer ADHS in der Kindheit (Cut-off bei 30 Punkten). Trotz eines Summenwertes im BDI-II von 30 Punkten, was für eine schwere depressive Episode sprech e und mit der klinischen Symptomatik wie den Antriebsstörungen, dem sozialen Rückzug und den Suizidgedanken über einstimme, komme der Gutachter in der Gesamtwürdigung zur Diagnose einer « ggw . l eichtgradigen» Depression. Hier bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen de r durch den Untersucher beschriebenen Symptomatik, der Testpsychologie und der Gesamtwürdigung. DIVA 2.0 sei unvollständig bearbeitet worden, sodass nicht ersichtlich sei, wie der Untersucher das Vorhandensein oder das Nichtvor handensein der jeweiligen Symptome habe feststellen können.

Um eine ADHS Diagnose vergeben zu können, müssten laut der S3-Leitlinie die Symptome von Hyperaktivität, Impulsivität und/oder Unaufmerksamkeit die Kriterien von ICD-10 oder DSM-5 erfüllen. Auf S. 19 des Gutachtens werde fest gehalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 kein Hinweis auf ADHS bestünde, aber gemäss DSM V «Hinweise auf ADHS vom kombinierten Subtyp». Auch hier soll nochmals betont werden, dass beim Beschwerdeführer, unabhängig vom Klassifikationssystem,

eine klinisch relevante Ausprägung der ADHS-Symptomatik vorliege , welche im multifaktoriellen Geschehen mit der komorbid bestehenden Depression, der sozialen Phobie und dem Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, massgeblich zum Lei dens druck beitrage .

3. 8

Am 2. Dezember 2022 antworteten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ auf Fragen des Gerichts ( Urk. 9 0 ). Sie erklärten dabei unter anderem, in Anbetracht des normalen Besuchs der Primar- und Sekundarschule ohne Klassenwiederholung mit gutem Notendurchschnitt sei anzunehmen, dass keine höhergradigen bzw. allenfalls lediglich grenzwertige ADHS-Symptome in der Kindheit vorhanden gewesen seie n . Die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium sei problemlos bestanden worden, auch wenn zwei Monate nach dem Übertritt eine Rückstufung auf Sekundarstufe A erfolgt sei . Dort habe der Beschwerdeführer wieder gute Leistungen gezeigt. Die Rückstufung vom Gymnasium auf Sekundar-A-Niveau sei eher vor dem Hinter grund der Trennungssituation der Eltern (im Alter von zwölf Jahre n ) und im Anschluss konfliktreicher Beziehung zum Kindsvater zu interpretieren, statt Ausdruck eines unbehandelten ADHS zu sein. Allein die Tatsache, dass während der Schulzeit weder seitens der Haus- und Kinderärzte noch von den Lehrern eine ADHS-Symptomatik mit Aufmerksamkeitsdefizit oder Bewegungsunruhe beobachtet und auch keine ADHS-Abklärung empfohlen worden sei, spreche eher gegen das Vorhandensein eine r ADHS in der Kindheit. Erst im 1 8. Lebensjahr sei eine «mögliche Erscheinungsform des ADHS» durch die Ärzte der Klinik XA.___

(2012/13) differentialdiagnostisch auf Basis eines grenzwertigen WRI Interviews (39 Punkte) in den Raum gest e llt und erstmalig eine niedrig dosierte Ritalin B ehandlung (Ritalin 10 m g /d, später Concerta 18 mg/d) in Kombination mit Cipralex 5-10 mg/d initiiert worden, wovon der Beschwerdeführer nicht wesent lich profitiert habe bzw. die Nebenwirkungen überwogen hätten. Im Stellwerktest zur Berufsabklärung ( Zentrum XB._ __ , 2011) habe der Beschwerde führ e r in einzelnen Bereiche n teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielen und sich für eine KV-Ausbildung qualif i zier en können . Es seien ihm in dem Zusammenhang eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert worden. Die Abklärung im Zentrum XB._ __

im Jahr 2011 sei ohne Psychostimulanzien erf o lgt und habe vor dem Aufenthalt in der Klinik XA.___ (2012/13) und vor dem ADHS-Assessment in der Psychiatrischen Klinik H.___ (2015/16) stattgefunden. Dies spreche ihrer Einschätzung nach klar gegen einen konsistenten Längsschnitt der ADHS-Symptom e seit der f r ühen Kindheit (S. 6) .

Dr. G.___ widerspreche sich selbst , indem sie zunächst den Interesse ns verlust und die Motivationslosig k eit (was auch ein Ausd r u ck von fehlendem Antrieb und Anhedonie wäre) de r ADHS zuschreibe, später dies aber klar der Depression beim Beschwerdeführer zuordne . Die Hyperfokusierung mit «Flow» könne auch bei einer isolierten PC-Spielsucht auftreten (S. 8).

Aufgrund der Agoraphobie sei der Beschwerdeführer zum S.___ -Gutachten von seiner Mutter mit dem Auto nach Bern gefahren worden. Wie ausgeprägt die Agoraphobie tatsächlich s ei , könne aber nicht klar beurteilt werden. Zum S.___ -Explorationstermin sei der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme am Begutachtungstag erschi e nen, da er es vorgezogen habe, in der Berner Innenstadt allein spazieren zu gehen . Die s spreche eher gegen ausge prägte agoraphobische Ängst e und gegen ein generalisiertes Vermeidungsverhal ten. Offenbar habe der Beschwerdeführer kein e rlei Probleme und Ängste sich in der Stadt Bern ungezwungen zu bewegen. Zudem habe er bis Sommer 2017 berufliche Massnahmen absolviert, welche e r mindestens anfänglich durchaus motiviert, pünktlich, zuverlässig und pflichtbewusst wahrgenommen habe . In den IV-Abklärungsberichten sei nie erwähnt worden, dass e s bezüglich Wegfähigkeit Schwierigkeiten gegeben habe. Auch im M.___ -Gutachten sei nicht erwähnt, dass seine Mutter ihn dorthin begleitet hätte (S. 9).

Gesamthaft hätten sich klinisch und objektiv lediglich Anhaltspunkte für eine leichte depressive Störung ergeben, was sich sowohl in der Fremdbeurteilung (HAMD) als auch im Psychostatus gemäss AMDP gut widerspieg le und stark diskrepant zu den gemachten Angaben des Beschwerdeführers im BDI II sei. Aufgrund des im BDI II zum Ausdruck gebrachten ausgeprägten subjektiven Leidensdrucks sei der Schweregrad schlussendlich, obgleich die leichte depressive Episode überwogen habe und daher auch so diagnostiziert worden sei, im Sinne einer leicht- bis tendenziell mittelgradigen Depression beurteilt worden , nicht zuletzt um dem Beschwerdeführer die Option offen zu halten, erneut einer suffizienten antidepressiven Behandlung zugeführt zu werden (S. 11).

Ein HAMD-Score vom 4. August 2021 von 29 Punkten auf Basis einer validen Fremdbeurteilung durch die Gutachter könne klar verneint werden. Leider sei durch den Assistenzarzt initial versehentlich der HAMD gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und nicht entsprechend seiner eigenen, objektiven fremd beurteilenden Wertung ausgefüllt worden. Dies sei in der Beschreibung im Gutachten korrigiert worden. Dass diese Dokumente so weitergereicht worden seien, bitten sie als Transparenz ihrerseits zu wer t en. D as Score-Blatt des HAMD sei am 4. August 2021 anhand des klinischen Gesamteindrucks während der Exploration unter Supervision durch die erfahrene Fachärztin geratet worden. Hier habe sich ein Testscore von 9 Punkten ergeben, was einer leichtgradigen Depression entspreche und mit dem klinischen Aspekt am Explorationstag gut vereinbar sei (S. 11).

Insgesamt gingen sie davon aus, dass bei konsequenter integrierter psychiat rischer Behandlung sowie Optimierung des Settings und Sicherstellung der Medikamenten-Compliance sich auch die funktionellen Defizite im Alltag sowie die Tag-/Nachtumkehr verbesse rn sollten. Wegen der ausprägten Tag-/Nachtum kehr sollte zunächst eine Stabilisierung der 50%igen Tätigkeit im geschützten Rahmen bzw. an einem adaptierten Arbeitsplatz an fünf Tagen die Woche in der zweiten Tageshälfte über drei bis vier Monate erfolgen. Im Verlauf könne eine sukzessive Steigerung auf 8,5 Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen die Woche innerhalb von vier bis sechs Monaten angestrebt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung sowie der Arbeitsintegration hinzuweisen (S. 13).

Der Umstand, dass die Schwester an einem ADHS leide, sei ihnen im Dezember 2021 nicht bekannt gewesen. Es handle sich um eine wichtige Zusatzinformation, ändere jedoch nichts an den Untersuchungsbefunden. Dass die Schwester an e iner ADHS leide, deute auf eine familiäre Belastung für ADHS hin und könne die ADHS-Diagnose beim Beschwerdeführer indirekt stützen. Als Beweis für das Vorliegen eine r ADHS könne dies jedoch nicht gelten

( S . 13) . 3.9

Am 2 1. Dezember 202 2 nahmen Prof.

Dr. R.___ und med. pract . Q.___

zum Bericht von Dr. G.___ vom 4. April 2022 Stellung ( Urk. 92). Im Gegensatz zum eigenen Bericht vom 3. Juni 2019 habe Dr. G.___ neu die psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) erwähnt . Dies bestätige, dass ein persistierender regelmässiger Cannabiskonsum beim Beschwerdeführer vorliege, seit som i t bestimmt 201 9. In ihrem Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 hätten sie einen zu dem Zeitpunkt aktuellen THC-Konsum nicht objektivieren können, da der Beschwerdeführer am Begutach tungstag in den Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ (04.08.2021) eine m Drogenscreening nicht z ugestimmt habe. Auch sei er ihrer Aufforderung, ein zeitnahes Labor- und Drogenscreening inner halb von zwei Wochen zuzusenden, nicht nachgekommen. Das Labor mit Drogenscreening sei ihnen erst 2,5 Monate später zugestellt worden. In dieser Urinprobe vom Oktober 2021 seien keine Cannabinoide nachgewiesen worden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer während der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Exploration berichtet, dass er «ab und an» mit Kollegen in der WG konsumiere. Mit dieser Bestätigung und angesichts des klinischen Bild es hätten sie sich im S.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2021 auf die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden verständigt. Mit dem nun vorliegenden Schreiben vom 4.

April 2022 bestätige Dr. G.___ ihre Diagnose und verstärke sie dahingehend, dass sie nicht nur einen schädlichen Gebrauch, sondern ein Abhängigkeitssyn drom diagnostiziere. Im Zusammenhang mit exzessivem Cannabiskonsum träten häufig Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf. Auch seien Probleme hinsichtlich der Exekutivfunktionen mit Tendenz zu Prokrastination, Terminver säumnissen und Unpünktlichkeit, fehlendes Durchhaltevermögen mit Schwierig keiten beim Ler n en und in der Ausbildung sowie Problem e in der Alltagsbewäl tigung bekannt. Fern er komme es häufig zu sekundären Schlafrhythmusstö rungen mit Tag-/Nachtumkehr. Zudem wirkten Cannabinoide depressiogen und verursachten neben gedrückter Stimmungslage oft ein ausgeprägtes Antriebs defizit oder lösten Ängste aus. Somit liessen sich allein aus der Cannabis-Abhängigkeit eine Vielzahl der beklagten Symptome des Beschwerdeführers gut erklären. 4. 4.1

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.2

Das vom Gericht in Auftrag gegebene S.___ -Gutachten

vom 1 7. Dezember 2021 (E. 3.5)

samt den Ergänzungen vom 2. Dezember (E. 3.8) und vom 2 1. Dezember 2022 (E. 3.9) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräf tige medizinische Gutachten. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. Die Sachverständigen haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.6 ). Sie haben dabei die funktionellen Auswirkungen medi zinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und haben somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

I n diagnostischer Hinsicht weicht das S.___ -Gutachten von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ ab. Während Dr. G.___ ein e ADHS diagnostizierte (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) , verneinten die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___

grundsätzlich ein e ADHS (E. 3.5, E. 3.8). Die Sachverständigen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ legten insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 ( Urk. 90 S. 5 ff.) schlüssig dar, weshalb sie die Diagnose ADHS nicht bestätigten könnten. So absolvierte der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule mit guten Noten und ohne Auffälligkeiten. Während der Schulzeit wurden weder von Ärzten noch von Lehrpersonen Hinweise auf eine ADHS beobachtet. Im Jahr 2011, also im Alter von 17 Jahren , absolvierte der Beschwerdeführer eine Berufs abklärung, in der er in einzelnen Bereichen teilweise überdurchschnittliche Leistungen erzielten konnte. Im Rahmen der Abklärung wurde ihm eine gute Aufmerksamkeitsspanne und Merkfähigkeit attestiert ( Urk. 8/16/2) . Diese Abklä rung war erfolgt, ohne dass der Beschwerdeführer Psychostimulanzien eingenom men h ä tte .

Es muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwer deführer an einer ADHS leidet , ist doch die diagnostische Einordnung eines Leidens nicht ausschlaggebend; vielmehr ist auf objektivierter Beurteilungs grundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 2 3. Januar 2019 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, stellten sowohl die S.___ -Sachverständigen (E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9)

wie auch Dr.

G.___

(E. 3.3, E. 3.6, E. 3.7) übereinstimmend fest. Es fällt denn auch auf, dass Dr. G.___ lediglich die diag nostische Einordnung der Beeinträchtigung durch die S.___ - Sachverständigen beanstandet e , nicht aber deren Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Eine konkrete eigene Einschätzung der Leistungsfähigkeit gab Dr.

G.___ nicht ab.

Was der Beschwerdeführer gegen das S.___ -Gutachten vorbringt, vermag dieses nicht zu entkräften. Wie die S.___ -Sachverständ ig en in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 schlüssig darleg t en, kann aus einer allfälligen ADHS -Erkrankung einer Schwester des Beschwerdeführers nichts Konkretes betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gefolgert werden (vgl. Urk. 78, Urk. 79/1). Es mag zwar zutreffen, dass bei einer ADHS-Erkrankung der Schwester das stati sti sche Risiko erhöht ist, dass auch der Beschwerdeführer an einer ADHS leidet. Diese erhöhte stati sti sche Wahrscheinlichkeit vermag jedoch die spezifischen Abklärungen im konkreten Fall nicht infrage zu stellen ( Urk. 90 S. 13) .

Wie dargelegt, ist die diagnostische Einordnung der Beeinträchtigungen des Beschw er deführers jedoch ohnehin nicht entscheidend für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die BMS gar nicht besucht, weshalb der THC-Konsum nicht ursächlich für einen «Abbruch» der BMS sein könne ( Urk. 98 S. 4), ist festzuhalten, dass sich in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass er die BMS besucht ha t . So kontaktierte seine M utter am 2 5. April 2013 die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/15/1) und führte unter anderem aus, dass der Beschw e rdefüh re r schulisch in der BMS unterfordert gewesen sei. Es ist jedoch für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ohnehin nicht massgebend, ob er

bis zum Abbruch der Detailhandelslehre die BMS besucht hat oder nicht, steht doch unabhängig davon fest, dass er seit vielen Jahren Cannabis zumindest gelegentlich konsumiert.

Es trifft zu, dass die S.___ - Sachverständigen infrage stellten, ob beim Beschwer deführer bereits früher eine Beeinträchtigung der Wegfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 90 S. 9), obwohl diese Problematik schon im Jahr 2015 geklagt worden war ( Urk. 8/77/1, Urk. 8/78 ) . Dies stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens jedoch nicht infrage, massen die S.___ -Sachverständigen der Agoraphobie, vor allem in Bezug auf die Wegfähigkeit, doch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (E.

3.5) , auch wenn sie das Ausmass relativierten und auf die grundsätzlich gute Behan delbarkeit hinwiesen ( Urk. 61 S. 26 und S. 31 f.) .

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Gutachten ein HAMD-Score von 9 Punkten festgehalten werde , sich aus de n eingereichten Testunt e rlagen jedoch ein Score von 29 Punkten erg ebe (E. 2.5) , ist ihm zuzustimmen, dass sich diese Differenz – ohne Erklärung im Gutachten selbst

– als unprofessionell erweist. Diese Unzulänglichkeit alleine hat jedoch nicht zur Folge, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, ist der HAMD doch nur eine r von verschiedensten durchgeführten Tests und Untersuchungen und kommt einer Selbsteinschätzung nur beschränkte Aussagekraft zu, massgebend bleibt der fachärztlich erhobene klinische Befund . 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das S.___ -Gutachten abzustellen ist . Aus dem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ -Sachverständigen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine (80%- bis) 100%ige Arbeitstätigkeit auszuüben ( Urk. 61 S. 35; Urk.

90 S. 13). Dies ist jedoch erst der Fall, wenn eine Besserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist , womit bei adäquater Therapie

– und einer Abstinenz von Cannabinoiden ( Urk. 90)

- innert vier bis sechs Monaten gerechnet werden kann ( Urk. 90 S. 13 ; Urk. 90 S. 12 ). Bis zum Abschluss dieser Mass nahmen ist g estützt auf das S.___ -Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ( Urk. 61 S. 37 , S. 38, S. 40, S. 43), und zwar für den gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ab August 2017 ( Urk. 61 S. 39). Vor August 2017 bestand kein Rentenanspruch, hatte der Beschwerdeführer doch Taggelder der Invalidenversicherung bezogen (vgl. Urk. 8/121, Urk. 8/124; Urk. 8/139 ) . Der Beginn des Rentenanspruchs ist denn auch unbestritten ( Urk. 1). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

Der Beschwerdeführer ging bisher keiner Erwerb stätigkeit nach und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kennt nisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abge stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 von Art. 26 IVV schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durch schnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.

Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, der bereits vor Beginn einer beruflichen Ausbildung invalid geworden war, ist gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen. Die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV scheidet beim Beschwer deführer aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen trit t (Urteil des Bundes gerichts 9C_233/2018 vom 1 1. April 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

Im August 2017 war der Beschwerdeführer 23 Jahre alt. Sein Valideneinkommen belief sich somit auf Fr. 65'200.-- ( Art. 26 Abs. 1 IVV, IV-Rundschreiben Nr. 354 S. 4; Fr. 81'500. -- x 0,8 ). Ab Januar 2019, das heisst, nach Vollendung des 2 5. Altersjahrs, betrug das Valideneinkommen Fr. 74'700.-- (IV-Rundschreiben Nr. 378 ; Fr. 83'000.-- x 0,9 ). 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 . Auflage 20 22 , Rn

93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2016 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohn index, Männer, 2016-2020, Total) und unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden (vgl. Bundes amt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2017) ergibt sich für das Jahr 2017 für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 33‘534.50 (Fr. 5’340.-- x 12 : 100,6 x 101 : 40 x 41,7 x 0,5 ).

Für das Jahr 2019, das heisst, de n Zeitpunkt, in welchem aufgrund der Vollen dung des 2 5. Altersjahrs das Valideneinkommen neu zu berechnen ist , ergibt sich für eine 50%ige Arbeitstätigkeit ein Einkommen von Fr. 34'183.75 (Fr. 5'417.-- [LSE 2018] x 12 : 101,5 x 102,4 : 40 x 41,7 x 0,5) . 5.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Der Beschwerdeführer ist - nur - zu 50% arbeitsfähig (E. 4). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäfti gung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduk tion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Aus der einschlägigen Tabelle T18 der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016 und 2018 ) ist ersichtlich, dass bei einer 50%igen Anstellung von einem unterdurchschnittlichen Lohn auszugehen ist, wobei sich der Minderverdienst gemäss LSE 2016 und 2018 statistisch in einem Bereich von rund 4 % ( LSE 2016: Total: Fr. 6‘121.--, 50-74 %: Fr. 5‘875.-- ; LSE 2018: Total: Fr. 6‘138.--, 50-74 %: Fr. 5‘897.--) bewegt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein leidensbedingter Abzug in dieser Höhe angezeigt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00479 vom 1 9. Dezember 2022 E. 4.2).

Für weitere Abzüge vom Tabellenlohn besteht kein Anlass. Das Invalidenein kommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit ab August 2017 auf Fr. 32‘193.10 (Fr. 33‘534.50 x 0,96) und ab Januar 2019 auf Fr. 32‘816.40 ( Fr. 34'183.75 x 0,96) . 5.4

Be i einem Valideneinkommen von Fr. 65'200. und einen Invalideneinkommen von Fr. 32'193.10 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50,6 % und bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'700. und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'816.40 ein Invaliditätsgrad von 56,1 % . Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführe r ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschwerdeführer grund sätzlich in der Lage wäre, nach Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwer degegnerin ist daher anzuhalten , die Eingliederung des Beschwerdeführers, nötigenfalls unter der Androhung der Leistungseinstellung ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) , umgehend in die Wege zu leiten. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat ( Urk. 1) , ihm jedoch – nur – eine halbe Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 50 0.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

Die de m Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 19) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.2 7.2.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsie gende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Verfügung vom 6. März 2023 ( Urk. 100 ) wurde de r unentgeltliche Rechtsver treter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Jürg Maron, auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Rechtsanwalt Jürg Maron reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und M WSt ) festzusetzen ist.

Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren de s Beschwerdeführer s , soweit über die zuzusprechende befristete halbe Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechts anwalt Jürg Maron, eine E ntschädigung in Höhe von Fr. 3 ' 3 00.-- zu leisten. 7.2. 2

Das Gericht hat den früheren unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, bereits mit Fr. 3'304.20 aus der Gerichts kasse entschädigt ( Urk. 53) . Da diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung anfielen und daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, hat die Beschwerdegegnerin die von der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Stephan Kübler ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 3'304.20 dem Gericht zu ersetzen. 7.2.3

Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten der Stellungnahme von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3.

Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen ( Urk. 12, Urk. 13; Urk. 10/3) .

Die Kosten privat eingeholter Gutachten oder Berichte sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Das Gericht ordnete das Gerichtsgutachten insbesondere mit der Begründung der im damaligen Zeitpunkt widersprüchlichen Aktenlage an (Urk.

28). Auch RAD-Ärztin Dr. O.___ erachtete eine erneute Abklärung als indiziert (E. 3.4). Dieser Widerspruch in den ärztlichen Beurteilungen begründete sich im Wesentlichen in den unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverstän digen der M.___ und von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ , die Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens zu erwecken vermochten . Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (E. 4) , kann auf das M.___ -Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützte, letztlich nicht abgestellt werden. Auch wenn der Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ für den Ausgang des Verfahrens nicht allein entscheidend war, so war er für die – richtige – Entscheidfin d ung doch unerlässlich. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die entsprechenden Kosten von Fr. 2'520.20 dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 7.3

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Unter suchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichts expertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ von der M.___

vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 8/194) und den Bericht von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___

vom 3. Juni 2019 ( Urk. 10/3), gelangte das Gericht zur Auffassung ( Urk. 28, Urk. 32) , dass ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Die Gerichtsgutachter gelangten in schlüssiger Weise zu einer von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ abweichenden Einschätzung . Entspre chend kann auf das Gutachten von pract . med. K.___ und lic. phil. L.___ nicht abgestellt werden. Damit sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.

Die Universitären Psychiatrischen Dienste S.___ stellte dem Gericht insgesamt Rechnung über Fr. 12'714.60 (Fr. 8'091.10 + Fr. 4'623.50 ; Urk. 62, Urk. 95 ) . Zusätzlich wurden vom Gericht dem Beschwer deführer Auslagen in Höhe von Fr. 587.95 vergütet ( Urk. 64, Urk. 74) , welche im Zusammenhang mit dem Gutachten standen. Die Beschwerdegegnerin ist ent sprechend zu verpflichten, dem Gericht die Auslagen für das Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 13'302.55 zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Eingliederung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. G.___ und Prof. Dr. N.___ vom 3. Juni 2019 in Höhe von Fr. 2'520.20 zu ersetzen. 5 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 3'304.20 als Ersatz für die dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanw alt Stephan Kübler, Winterthur, bereits bezahlte Entschädigung zu entrichten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 6 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 13'302.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 7 .

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 8 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler