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IV.2019.00388

Psychische Gesundheitsstörung. Erhebliche Hinweise auf Aggravation. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2020-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957 in Tunesien ,

reiste im Jahr 198 5 oder 1989 in die Schweiz ein ( vgl. Urk. 6/3/3 , Urk. 6/1 51/16), wo sie sie zunächst als Saisonniere in einer Pizzeria und danach als Kassierer i n für die Y.___ tätig war ( Urk. 6/3/1, Urk. 6/109/10). In der Folge erlangte sie das Schweizer Bürger recht ( Urk. 6/4 ).

Seit dem 2 4. Oktober 2005 arbeitete sie als Mitarbeiterin Hotel lerie im Z.___ , A.___ , zuletzt in einem 90 %-Pen sum ( Urk. 6/3/4, Urk. 6/17/1, Urk. 6/109/10). Am 1 4. Mai 2014 erlitt X.___ bei einem Verkehrsunfall eine Schädel kontusion , ein Thoraxtrauma und eine Rippenfraktur ( Urk. 6/19/19 ) . Sie meldete sich am 1 1. November 2014 unter Hin weis auf diese Unfall folgen sowie eine posttraumatische Belastungs störung , Blut hoch druck und eine Schildrüsen unter funktion bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht .

Im Zuge dieser Abklärungen zog sie namentlich die Akten der Unfallversi cherung Stadt Zürich (Urk. 6/19, Urk. 6/32, Urk. 6/81) , den Bericht des behan delnd en Psychiaters med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/18) sowie dessen Verlaufsbe richt vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 6/38) bei . Danach kam

die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings ab 1 6. November 2015 bei der C.___ , D.___ , auf ( Urk. 6/48, Urk. 6/54 , Urk. 6/67 ). Die Versicherte brach das Aufbautraining am 2 6. Februar 2016 aus gesundheitlichen Gründen (Schmerzen) ab ( Urk. 6/65/2). Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Ab schluss der Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung mit; da sie keine weiteren Eingliederungsmassnahmen, sondern die Prüfung des Rentenanspruchs wünsche, werde auch die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 6/77, Urk. 6/78).

In der Folge holte d ie IV-Stelle die Gutachten von

Dr. med.

E.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. November 2016 ( Urk. 6/109) und von PD Dr. med. F.___ ,

MSc , FMH Physikalisc he Medizin und Rehabili tation /Rheumatologie, vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/117) ein . Gestützt auf diese Gutachten hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stel lung nahme vom

4. Mai 2017 fest, dass bei der Versicherten durch ein Belastbar keits

- und Arbeitstraining innerhalb eines halben Jahres eine 75%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden könne

( Urk. 6/122/ 8). Davon ausgehend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. August 2017 die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 6/123). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8 . September 2017 Einwand ( Urk. 6/128 ) . Alsdann reichte die Versicherte mit ihrer ergänzenden Einwandbegründung vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/134) die Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) ein. Die IV-Stelle holte da raufhin das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie , H.___ , MSc , Neuropsychologin DAS SVNP/FSP, zertifizierte SIM Gutachterin, und

dipl. psych. I.___ , Fach psychologin Neuropsychologie FSP , vom

2. August/ 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 6/151). RAD-Arzt dipl. med. J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 15. Novem ber 2017 unver ändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/160/5). Die Versicherte nahm am 1 2. Februar 2019 zu m

psy chia trischen -neuropsychologischen Gutach ten Stellung ( Urk. 6/157) und reichte mit ihrer Eingabe den Bericht von med. pract . B.___ und

K.___ , eidg . anerkannte Psychothera peutin , vom 5. Februar 2019 ( Urk. 6/158) ein . Danach gelangte die IV-Stelle aufgrund einer Prüfung der bei der Versicherten vorhanden Ressourcen zum Schluss, dass kein invalidenversicherungs rechtlich (iv) -relevanter Gesundheits sc haden vorliege ( Urk. 6/160/8- 9 ).

Gestützt darauf wies sie das Renten begehren der Versicherten mit Verfügung vom

7. Mai 2019 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2019 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei ein ge richtliches Obergutachten einzuholen, insbesondere zur Frage, welche Diagnosen neben einer Panikstörung ICD-10 F41.0 im heutigen Zeitpunkt vorliegen würden , ob « die von den IV-Rechtsanwendern geltend gemachte Verdeutlichungstendenz oder gar Aggravation berechtigt sei » und ob eine Therapieresistenz trotz ange messener psychotherapeutischer Behandlung und Medikation anzunehmen sei ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-164) , was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss den medizinischen Beurteilungen keine Be schwerden bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher gradig und dauernd beein träch tigen würden. Unter Weiterführung der bisherigen Behandlungen könne der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Eine ange passte, körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ). Nach dem Einwand der Beschwerdeführe rin vom 1 6. September 2017 gegen den Vorbescheid vom

16. August 2017 sei eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden. Die Gutachter innen hätten keine neuropsychologische n Diagnose n gestellt. Aus somatischer Sicht liege für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeits fähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50 %

(in psychischer Hinsicht) sei aus rein medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil keine objektive n Be funde bestünden. Es sei sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

( bei der

neuro psychologischen Untersuchung vom 2 5. Juli 2018 , Urk. 6/151/38 ) - mehrfach auf das Nicht-Mitmachen und ihre deutliche Unlust angesprochen wor den sei . Mit wiederkehrenden Seuf z ern, S töhnen und klagenden Äusserungen habe sie ihrer Unlust Ausdruck gegeben. Ihre formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen

sowie in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch

gestanden . Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und über zeichnet präsen tiert. Es sei deswegen auf eine Vortäuschung oder eine vor getäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen geschlossen worden . Bei der Beschwerde führerin

liege sodann wenig Motivation vor, an der Lebenssituation etwas zu verändern zu wol len. Sie verharre in ihren subjektiv erlebten Einschrän kungen und einer erlittenen Kränkung. Da keine länger andauernde gesundheit liche

Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 S. 2) . 1.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ eine Panikstörung diagnostiziert und seine Einschätzung einer 50%igen Restarbe itsfähigkeit darauf abgestützt

habe . Der Psychiater med. pract . B.___ und die behande lnde Psychotherapeutin K.___ hätten im Bericht vom 5. Februar 2019 sodann

die Diagnose n anhal tende

somato forme Schmerzstörung , zunehmend depressive Entwicklung im Sinne einer depressiven Störung mit stark somatisierten A nteilen ICD-10 F32.11 sowie

Panik störung ICD-10: F41.0 gestellt. ( Urk. 1 S. 6) . Der Bericht mit diesen Diagnosen sei dem RA D-Psychiater nicht mehr vorgelegt worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 9 ). Die Be schwerdegegnerin sei zudem auf die fundierte Kritik des behandelnden Psychia ters und der behandelnden

Psychotherapeutin materiell in keiner Art und Weise eingegangen, sondern habe dazu einfach festgehalten, dass der Vorbescheid vom 1 6. August 2017 korrekt sei ( Urk. 1 S.

9). Festzuhalten sei weiter, dass d er RAD-Psychiater Dr. J.___ den chronifizierten Verlauf, die 50%ige Restarbeits fähig keit und die von Dr. G.___ im Mini-ICF-APP erhobenen Beeinträch tigun gen habe nachvollziehen können. Nach Lage der Akten würden s ämtliche Mediziner von einer dauerhaft bestehenden 50%igen Arbeits fähig keit ausgehen ( Urk. 1 S.

7 , S.

9 ) . Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin könne sich nicht einfach über diese medizinischen Beurteilungen hinwegsetzen, indem er behaupte, dass eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der wenigen objektiven Befunde bezüglich der Panikstörung nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 1 S.

4, S.

7 , S.

9 ). Zwar habe Dr. J.___ festgehalten , dass sie deutliche Zeichen der Dekon ditionierung und Selbstlimitierung zeige. Aller dings habe er ihr deswegen keine Aggravation vorgeworfen, sondern im Gegenteil fest gehalten, dass die psychi schen Ressourcen bei ihrer einfachen Persönlich keits struktur reduziert seien ( Urk. 1 S. 8). Die Konsistenzprüfung der Beschwerde gegnerin stütze sich einzig auf die verunglückte neuropsychologische Begutach tung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen medizinischen Beurtei lungen inklusive derjenigen des RAD-Arztes . Aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewie sen ( Urk. 1 S. 9). Dies führe dazu, dass sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 1 S. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2 .3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 2.3.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.5. 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) geltend. Sie bringt dies bezüglich vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und der behan delnden Psychotherapeutin vom 5. Feb ruar 2019 (Urk. 6/158) eingegangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diesen Bericht dem RAD-Psychiater nicht zur Stellung nahme vorgelegt (E. 1.3). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Ge mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be troffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge währung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die erneute Stellungnahme des behandelnden Psychiaters dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 9C_858/2014 vom 3.

September 2015 E. 3.3 ). Dass in der angefochte nen Verfügung nicht darauf eingegangen wird, trifft zwar zu. Aus der Begrün dung der Verfügung und dem - der Beschwerdeführerin vorliegenden - Feststel lungsblatt (Urk. 3) geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht zur Kenntnis genommen und zum Schluss gekommen ist,

dass der Bericht an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Sodann war es der Beschwerde führerin auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Sie stellt denn auch nicht den Antrag, die Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben. Soweit dennoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu bejahen wäre, hätte diese als im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatten Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c und d ATSG) als geheilt zu

gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E.

5.2.2 f.). 4.

Aus somatischer Sicht wurden im bidisziplinären Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ vom 20. April 2017 (Urk. 6/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) Chronisches zervikovertebrales - spondyloge nes und - zephales Syndrom, myofaszial betont, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, chronifiziert und verstärkt im Rahmen der psychiatri schen Diagnosen; (2) Periar t hropathia

humeroscapularis

tendopathica links, Im pingementsymptomatik , Status nach zweimaliger subacromialer Infiltration; (3) Ch ronisches lumbovertebrales bis - spon d ylogenes Syndrom, Status nach Dis kushernienoperation L4/L5 mit sensiblem Restsyndrom L4, Spondylarthrosen L3 bis S1, St . n . Aktivierungen links, Wirbelsäulenfehlform und Dekonditionierung . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe - neben dem von Dr. E.___ diagnostiziert en schädlichen Alkoholgebrauch - eine Adipositas II (BMI 36.2 kg/m2) sowie der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (Urk. 6/117/14 f.).

Im Zeitpunkt der Untersuchung sei gerade eine akute Schmerzepisode im Nacken-/Schulterbereich beschrieben worden. In Bezug auf auslösende Alltagsaktivitäten hätten keine differenzierten Angaben gemacht werden können, ausser dass häufig nächtliche Schmerzen im linken Arm bestünden. Im Bereich der Lendenwirbel säule bestünden eher differenzierte Beschwerden mit Besserung durch Bewegen und Umhergehen. Die Beweglichkeit sei im Bereich der Halswirbelsäule wenig, im Bereich der Lendenwirbelsäule mässig eingeschränkt, ohne Hinweise auf ein ra dikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht bestünden teil weise aktivierte Spondylarthrosen von L3 bis S1 und eine Diskopathie vom Modic Typ 2 auf Höhe von L5/S1, jedoch keine Nervenwurzelkompression, enger Spi nalkanal oder spezifische entzündliche Veränderungen. Im Bereich der Halswir belsäule bestünden degenerative Veränderungen von C5 bis C 7. Das Schädel-MRI habe als Zufallsbefund eine am ehesten als Teleangiektasie vermutete Verände rung ergeben (Urk. 6/117/13).

Den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit keine arbeitsrelevanten Probleme hätten objektiviert werden können. Gemäss der ge zeigten Leistung erfülle die Klientin die Anforderungen bezüglich Gewichtsbelas tungen sowie der vorkommenden Haltungen und Bewegungen. Das Arbeiten über Schulterhöhe könne aufgrund der Selbstlimitierung jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der EFL habe die Klientin ein gewisses Schmerz- und Schon verhalten gezeigt. Sie habe mehrere Tests unter Angabe von Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule abgebrochen. Die Leistungsbereit schaft werde als fraglich beurteilt; die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewe sen. Eine mindestens mittelschwere Arbeit (mit Gewichtsbelastungen bis 20 kg) sei ganztags zumutbar. Aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei mehreren Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden; dies müsse medizinisch-theoretisch erfolgen (Urk. 6/117/15).

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht , unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und

eines vermehrten Pausenbedarfs, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit . In einer angepassten Tätigkeit (höchstens mittelschwer und unter Be rücksichtigung der maximalen Belastungsgrenzen gemäss EFL sowie mit mögli chem Wechsel zwischen Gehen/Stehen und Sitzen, nur seltenen mit der rechten Hand ausgeübten Überkopfarbeiten und leichtem Hantieren von Lasten über Schulterhöhe beidhändig) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117/16). 5.

5.1

Zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sind den Akten die folgenden entscheidrelevanten Gutachten und Berichte zu entnehmen: 5 .2

Med. pract . B.___ hielt i m Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zu den psychiat ri schen Diagnosen fest, dass anamnestisch eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vorliegen würde. Aktuell sei das Zustandsbild durch eine unspezifische Symptomatik mit Angst, Verunsicherung, allgemeiner Labilisierung der Affekte und Stimmungsschwankungen geprägt und manifes tiere sich daher differentialdiagnostisch eher als schwere Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt gemäss ICD-10: F43.22 ( Urk. 6/18/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. September 2014 ( Behandlungs be ginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hotellerieangestellte im Z.___ ( Urk. 6/18/3). 5 .3

Im Bericht vom 2 8. Juli 2015 diagnostizierte med. pract . B.___ eine schwere An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), zur zeit etwas gebessert, sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4). Dazu hielt er fest, dass beide Diagnosen vermutlich seit dem Verkehrsunfall vom 1 4. Mai 2014 bestehen würden. Die Beschwerdeführerin ar beite seit dem 1 1. Mai 2015 zwei halbe Tage pro Woche im Z.___ ( Urk. 6/38/4) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie so wie bis anhin , das heisse zwei halbe Tage pro Woc he, arbeitsfähig ( Urk. 6/38/6). 5 . 4

Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 2 4. November 2016 die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/109/13): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.22) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Dazu hielt Dr. E.___ unter anderem fest, dass die aktenmässig dokumentier t en und von ihm anamnestisch erhobenen posttraumatischen Albträume sowie die angstbedingte Ver meidungshaltung und Akzentuierung der allgemeinen Ängst lichkeit als ursäch lich für die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie einer Panikstörung anzunehmen seien. Gleich zeitig könne allerdings festgehalten werden, dass die familiäre Belastung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Hirnschläge und Herzinfarkte den pro tra hierten Verlauf der Anpassungsstörung und der Panikstörung zusätzlich beein flusst habe ( Urk. 6/109/14). Anlässlich der Exploration vom 1 5. November 2016 habe bei der Beschwerdeführerin in der Querschnittbeurteilung aufgrund der ob jektiv fest gestellten mittelschweren Beeinträchtigung der allgemeinen psychi schen Belast barkeit , der geistigen Flexibilität und der allgemeinen Durch haltefä higkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Bei der Beschwer deführerin stehe allerdings gegenwärtig eine störungsbedingte Ve r meidungshal tung im Vordergrund, weshalb zwecks Wiederherstellung einer verwertbaren Ar beits fähigkeit berufliche Massnahmen zu empfehlen seien . Bei erhaltenem Tag-Nacht-Rhythmus könne der Beschwerdeführerin ein Belastbar keitstraining mit anschliessendem Arbeitstraining für je drei Monate empfohlen werden. Unter die sen vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen, ergänzend mit einer konsequen ten Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren und nachhaltigen Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen ( Urk. 6/109/15). Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich Wieder herstel lung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/109/16). 5 . 5

Med. pract . B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin aus, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrer Ausbildung und ihrer früheren beruflichen Er fahrung angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach wie vor mit 20 bis 30% beurteilen würde.

Aufgrund des bisherigen Verlaufs über die letzten dreiein halb Jahre der Behandlung gesehen, sei es unrealistisch, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf 75 % oder gar 100 % gesteigert werden könne . Die erneute Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Be schwerdeführerin in den letzten Monaten würde sodann eher dafür sprec hen , dass sie keine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne ( Urk. 6/133/2) . 5 .6

5 .6 .1

Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 fest, dass als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Pa nikstörung (ICD-10: F41.0) vorliegen würde ( Urk. 6/151/26).

Diesbezüglich führte er aus, dass eine Panikstörung mehrfach dokumentiert wor den sei . Auch in der Beschreibung der Krankheitsentwicklung habe die Beschwer deführerin von mehrfachen Angstattacken, aufgrund derer die Arbeitsversuche gescheitert seien, berichtet. Sie habe ihre Angst vor Panik attacken und Ohn machtsanfälle n und Atemprobleme in diesem Zusammenhang geschildert . Es be stehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass es bei der Beschwerdeführerin hierbei zu Hyperventilationsattacken komme ( Urk. 6/151/26). Weiter nahm er zu den früher gestellten Diagnosen Stellung. Eine posttraumatische Belastungsstö rung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen könne nicht (mehr) diagnostiziert werden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht sicher ausgeschlossen werden; die Schmerzsymp tome seien aber in dieser Untersuchung nicht als vorherrschende Beschwerden geschildert worden. Ebenso wenig könne ein schädlicher Alkoholkonsum ausge schlossen werden. Allerdings fehlten dazu medizinische Akten, die eine tatsäch liche Schädigung nachweisen würden, und die Explorandin schildere einen un regelmässigen (nicht täglichen) Alkoholkonsum (Urk. 6/151/26).

Die ursprüngliche, an eine posttraumatische Belastungsstörung erinnernde Symp tomatik sei einer überdauernden Angstsymptomatik im Sinne von wiederholten Panikattacken und einem ausgesprochenen Vermeidungsverhalten gewichen. Die restliche, heute geschilderte Symptomatik, bestehend aus depressiver Stimmungs lage, Lebensüberdruss, Schlafstörungen, als auch die somatischen Schmerzsyn drome, wirkten insgesamt unspezifisch und könnten, nebst der vorhandenen Panikstörung, keiner eigenständigen psychiatrischen Diagnose

zugerechnet werden. Mittlerweile habe sich eine ausgeprägte Dekonditionierung eingestellt. Die Ex plorandin könne sich zwar vorstellen, 50 % im Verkauf oder im Service tätig zu sein; sie unternehme jedoch, abgesehen von unregelmässigen Therapiesitzungen, keine merklichen Fortschritte und zeige insgesamt wenig Motivation, an ihrer Lebenssituation etwas verändern zu wollen. Sie verharre vielmehr in ihren sub jektiv erlebten Einschränkungen und der erlittenen Kränkung (Urk. 6/151/31 f.). Weiter wies der Gutachter mehrmals darauf hin, dass eine Aggravation nicht si cher habe ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 6/151/21, Urk. 6/151/31, Urk. 6/151/32). Betreffend die im Psychostatus festgestellten kognitiven Ein schränkungen ( Urk. 6/151/20) verwies er auf das neuropsychologische Gutachten (Urk. 6/151/30).

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin medizi nisch-theoretisch in der Lage sein, während fünf Stunden pro Tag eine Tätigkeit im bisherigen Einsatzbereich als Hotellerieangestellte auszuüben. Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, welches assoziiert sei mit der bestehenden Panikstörung, sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % anzuneh men. Es sei von einer 50%igen Gesamtarbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, auszugehen ( Urk. 6/151/34). Auch für angepasste Tätigkeiten (Arbeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck) sei eine der Einschätzung der bisheri gen Tätigkeit analoge Arbeitsfähigkeit anzunehmen ( Urk. 6/151/35). Die Bemessung der Ar beitsfähigkeit erfolge in Abstraktion von nicht ursächlich am Krankheitsgesche hen beteiligten psychosozialen Faktoren; dazu gehörten namentlich das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur respektive die Arbeitslosigkeit sowie die kon flikthafte Beziehung zur einzigen Tochter (Urk. 6/151/33).

Anzumerken sei, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt angesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr gestellt werden könne ( Urk. 6/151/36). 5 .6 .2

Die Neuropsychologinnen H.___ und I.___

führte n in ihrer Beurteilung vom 2. August 2018 unter anderem aus, dass die neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar ge wesen und hätten in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klini schen Eindruck im Gespräch gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und überzeichnet präsen tiert . Bereits von der Arbeitsintegration C.___ sowie von Dr. E.___ sei festge halten worden, dass die erhaltenen Resultate des d2 Aufmerksamkeits- und Be lastungstest nicht hätten ausgewertet werden könne n . Auch das bei ihrer Unter suchung vom 2 7. Juli 2018 erhaltene Testresultat habe sich derart abweichend gezeigt zur Verhaltensbeobachtung mit regelrechter inhaltlicher Aufrechterhal tung der zu beklagenden Beschwerden, der dargestellten Wachheit und verbalem Spontan antrieb, dass eine regelrechte Interpretation des Ergebnisses im Zusam menhang mit dem Verhalten nicht möglich sei. Auch die Verhaltensbeobachtung und das Testresultat beim Zahlenverbindungstest hätten sich derart auffällig prä sentiert, dass dieses Resultat in Diskrepanz mit der Tatsache stehe, dass die Ver sicherte selbständig und pünktlich mit dem Zug den Weg an den Untersuchungs ort gefunden habe.

Diskrepan zen würden sich auch aus dem Anamnesegespräch ergeben. Die Beschwerde führerin habe eine ausgeprägte Vergesslichkeit beklagt. Sie habe jedoch beim Thema Belastung, Schmerz und Einschränkungen differen ziert und detailliert über die im Verlauf zunehmenden Einschränkungen durch die körperlich bedingten Beschwerden berichtet. Sie habe sodann auch detailliert wiedergeben können, welche Untersuchungen im L.___ nach einem Ohnmachtsanfall durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch auch keine Satzabbrüche gezeigt und sei inhaltlich durchwegs ko härent gewesen . Wäre eine Gedächtnisstörung in dem Ausmass, wie von der Be schwerde führerin berichtet und in der Untersuchung präsentiert , vorhanden, wäre auch die Metakognition nicht mehr präsent und somit der Leidensdruck über das Unfall geschehen und die körperlichen Beschwerden weniger reflektiert und be lastend (in der Erfahrung) und auch das Schmerzverhalten würde nicht in dem Masse dargestellt werden können . Die durchgeführten Tests würden sodann Zwei fel an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin begründen. Die Ergebnisse, die erzielt worden seien , würden mit Sicherheit eine eingeschränkte Anstrengungs bereitschaft zeigen. D aher sei eine Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung v on Gesundheitsstörungen zu einem wesentlichen Teil der Reflexion und der Steuerung der Be schwerdeführerin zugänglich ( Urk. 6/151/49). Da jedoch auf grund der ausgeprägten negativen Antwortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht wer den könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar ( Urk. 6/151/49-50) . In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen könne aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit der Beschwerdeführerin keine Aussage, in welchem Ausprägungsgrad eine kognitive Störung objektiv und valide vor handen sei, gemacht werden ( Urk. 6/151/50). 5 .7

Der RAD- Psychiater dipl. med.

J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2. No vember 2018 zum Schweregrad des Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin fest, dass es sich um einen chronifizierten Verlauf handle. Die Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihr aktuelles Leiden. Sie habe darüber hinaus zahlreiche somatische Beschwerden geschildert. Durch die bestehende Behandlung könne günstigenfalls die aktuelle Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben. Von einer relevanten Verbesserung könne nicht ausgegangen werden. Insofern bestehe hier eine un günstige Prognose. Es sei hier anzumerken, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt an gesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr geteilt werden könne. Psychosoziale Belastungen würden das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur, respektive die Arbeits losigkeit selbst betreffen. Weiter bestehe eine konflikthafte Beziehung zur einzigen Tochter. Dies sei bei der Ermittlung der me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Beschwerde führerin zeige deutliche Zeichen der Dekonditionierung und Selbstlimitierung. Die psychischen Res sourcen würden bei einfacher Persönlich keitsstruktur redu ziert erscheinen ( Urk. 6/160/6). Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Hotellerie entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Seit dem 1 5. November 2017 bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 6/160/5). 5 . 8

Der Stellungnahme von med. prakt. B.___ und der behandelnden Psychothera peutin

K.___ vom 5. Februar 2019 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/158/2): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - D ifferentialdiagnostisch : Zunehmend depressive Entwicklung im Sinne ei ner depressiven Störung mit stark somatisierten Anteilen (ICD-10: F32.11) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Sie führten weiter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % nach wie vor das höchste, nur bei «wohlwollenden Rahmenbedingungen» realistisch zu erwartende Mass darstellen würde ( Urk. 6/158/2) . Zudem hielten sie fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb überhaupt eine neuro psycho logi sche Untersuchung und Begutachtung durchgeführt worden sei. Bei der Be schwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt eine über eine Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) hinausgehende, traumatische Hirnverletzung in Betracht gezogen worden . Dass dann aufgrund einer Überforderung der Beschwerdeführerin und einer offensichtlich verunglückten Testsituation sogleich eine «mangelnde Mit wirkung» abgeleitet worden sei, sei nicht unbedingt Ausdruck einer profes sionel len Haltung der Neuropsychologin nen ( Urk. 6/158/3). 6 . 6.1

Bezüglich der Prüfung eines allfälligen Rentena nspruchs der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachter PD Dr. F.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht medizinisch-theo retisch in der angestammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensange pass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist ( E. 4 ). Dies blieb im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 6.2

Weiter ist unbestritten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 2.5.1) entspricht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des Gutachters , wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe,

nach Vornahme einer Ressourcenprüfung nicht gefolgt ist. 6.2.1

Der psychiatrische Gutachter hat - wie die Beschwerdeführerin gr undsätzlich zu Recht vorbringt - bei seiner Beurteilung die nach der Rechtsprechung massge benden normativen Rahmenbedingungen (E. 2.3.4) berücksichtigt. Allerdings ist gemäss BGE 145 V 361 von einer lege artis erfolgten medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche den massgebenden normativen Rahmenbedingun gen entspricht, aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche triftigen Gründe liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhende Leistungseinschränkung vermag praxisge mäss keine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. E. 2.3.3). 6.2.2

Dr. G.___ wies in seinem Gutachten mehrfach darauf hin, dass eine Aggravation nicht sicher habe ausgeschlossen werden können . Er berichtete von einer auffällig hohen Klagsamkeit sowie einer wenig ausführlichen und insgesamt wenig spezi fisch anmutenden Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/151/

32). Die Neuropsychologinnen stellten erhebliche Diskrepanzen zwi schen den Testresultaten und dem beobachtbaren Verhalten fest und formulierten den Verdacht auf eine bewusste Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen. Da jedoch aufgrund der ausgeprägten negativen Ant wortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht werden könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar

(E. 5.6.2).

Weiter hielt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass die Ergebnisse des d2-Tests (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) nicht verwertbar seien, weil sie in einer extremen Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden und damit nicht auf ein psychisches Leiden zurück zuführen seien. Auch durch die EFL ko nnte aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen keine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgen (E. 4).

Das Aufbautraining brach die Versicherte am 26. Februar 2016 unter Hinweis auf

zunehmende Schmerzen ab ; die Eingliederungsbemühungen wurden schliesslich auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeschlossen (vgl. Sachverhalt). Dem Be richt C.___ vom 3. März 2016 (Urk. 6/67) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit Mühe gehabt habe, sich an das neue Arbeitsumfeld zu gewöhnen und sich auf das Arbeitstrai ning einzulassen. Ab Mitte Dezember sei ihr dies besser gelungen. Im neuen Jahr habe si e wieder vermehrt mit ihrer Situation und den Schmerzen gehadert. An der Standortbestimmung vom 14. Januar 2016 sei vereinbart worden, das Trai ning weiterzuführen und gleichzeitig die Möglichkeit einer Schmerztherapie oder eines Aufenthaltes in einer Schmerzklinik zu prüfen. Am 21. Januar 2016 habe sie den Casemanager informiert, dass sie sich entschlossen habe, die Massnahme abzubrechen. Als Gründe habe sie die vermehrten Schmerzen, die grössere An triebslosigkeit und das Umfeld in den Trainingsarbeitsplätzen angegeben. Ihr sei zu diesem Zeitpunkt auch bewusstgeworden , dass ihre Arthrose-Schmerzen zu künftig kaum verschwinden würden, sie damit leben müsse und sich vermehrt wieder sportlich betätigen müsse ( Urk. 6/67/3). Die beiden Tests ( Valpartest Problemlösen, Aufmerksamkeits-Belastungstest-D2-R) hätten nicht ausgewertet werden können, da die Resultate in einem sehr tiefen Bereich gelegen hätten und die Gründe hierfür nicht hätten eruiert werden können (Urk. 6/67 /4). Der Bericht enthält keine Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Panikstörung an der Teilnahme am Arbeitstraining gehindert gewesen wäre. 6.3

A us Akten ergeben sich somit erhebliche Hinweise dafür , dass die von Dr. G.___ attestierte Leistungseinschränkung nicht primär durch die diagnostizierte psychi sche Störung , sondern durch Aggravation, begründet ist. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hinter grund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , was sich nach den Regeln über die

materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt . 6.4

Eine erneute Begutachtung ist nicht angezeigt, zumal sich die Hinweise auf eine Aggravation entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht lediglich aus der

« verunglückte n» neuropsychologische n Begutachtung (Urk. 1 S.

9) erge ben. Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/158, vgl. E. 5.8) nichts zu ändern. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (E. 4) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Be schwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800 .-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957 in Tunesien ,

reiste im Jahr 198

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss den medizinischen Beurteilungen keine Be schwerden bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher gradig und dauernd beein träch tigen würden. Unter Weiterführung der bisherigen Behandlungen könne der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Eine ange passte, körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ). Nach dem Einwand der Beschwerdeführe rin vom 1 6. September 2017 gegen den Vorbescheid vom

16. August 2017 sei eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden. Die Gutachter innen hätten keine neuropsychologische n Diagnose n gestellt. Aus somatischer Sicht liege für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeits fähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50 %

(in psychischer Hinsicht) sei aus rein medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil keine objektive n Be funde bestünden. Es sei sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

( bei der

neuro psychologischen Untersuchung vom 2 5. Juli 2018 , Urk. 6/151/38 ) - mehrfach auf das Nicht-Mitmachen und ihre deutliche Unlust angesprochen wor den sei . Mit wiederkehrenden Seuf z ern, S töhnen und klagenden Äusserungen habe sie ihrer Unlust Ausdruck gegeben. Ihre formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen

sowie in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch

gestanden . Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und über zeichnet präsen tiert. Es sei deswegen auf eine Vortäuschung oder eine vor getäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen geschlossen worden . Bei der Beschwerde führerin

liege sodann wenig Motivation vor, an der Lebenssituation etwas zu verändern zu wol len. Sie verharre in ihren subjektiv erlebten Einschrän kungen und einer erlittenen Kränkung. Da keine länger andauernde gesundheit liche

Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 S. 2) .

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ eine Panikstörung diagnostiziert und seine Einschätzung einer 50%igen Restarbe itsfähigkeit darauf abgestützt

habe . Der Psychiater med. pract . B.___ und die behande lnde Psychotherapeutin K.___ hätten im Bericht vom 5. Februar 2019 sodann

die Diagnose n anhal tende

somato forme Schmerzstörung , zunehmend depressive Entwicklung im Sinne einer depressiven Störung mit stark somatisierten A nteilen ICD-10 F32.11 sowie

Panik störung ICD-10: F41.0 gestellt. ( Urk. 1 S. 6) . Der Bericht mit diesen Diagnosen sei dem RA D-Psychiater nicht mehr vorgelegt worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 9 ). Die Be schwerdegegnerin sei zudem auf die fundierte Kritik des behandelnden Psychia ters und der behandelnden

Psychotherapeutin materiell in keiner Art und Weise eingegangen, sondern habe dazu einfach festgehalten, dass der Vorbescheid vom 1 6. August 2017 korrekt sei ( Urk. 1 S.

9). Festzuhalten sei weiter, dass d er RAD-Psychiater Dr. J.___ den chronifizierten Verlauf, die 50%ige Restarbeits fähig keit und die von Dr. G.___ im Mini-ICF-APP erhobenen Beeinträch tigun gen habe nachvollziehen können. Nach Lage der Akten würden s ämtliche Mediziner von einer dauerhaft bestehenden 50%igen Arbeits fähig keit ausgehen ( Urk. 1 S.

7 , S.

E. 5 oder 1989 in die Schweiz ein ( vgl. Urk. 6/3/3 , Urk. 6/1 51/16), wo sie sie zunächst als Saisonniere in einer Pizzeria und danach als Kassierer i n für die Y.___ tätig war ( Urk. 6/3/1, Urk. 6/109/10). In der Folge erlangte sie das Schweizer Bürger recht ( Urk. 6/4 ).

Seit dem 2 4. Oktober 2005 arbeitete sie als Mitarbeiterin Hotel lerie im Z.___ , A.___ , zuletzt in einem 90 %-Pen sum ( Urk. 6/3/4, Urk. 6/17/1, Urk. 6/109/10). Am 1 4. Mai 2014 erlitt X.___ bei einem Verkehrsunfall eine Schädel kontusion , ein Thoraxtrauma und eine Rippenfraktur ( Urk. 6/19/19 ) . Sie meldete sich am 1 1. November 2014 unter Hin weis auf diese Unfall folgen sowie eine posttraumatische Belastungs störung , Blut hoch druck und eine Schildrüsen unter funktion bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht .

Im Zuge dieser Abklärungen zog sie namentlich die Akten der Unfallversi cherung Stadt Zürich (Urk. 6/19, Urk. 6/32, Urk. 6/81) , den Bericht des behan delnd en Psychiaters med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/18) sowie dessen Verlaufsbe richt vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 6/38) bei . Danach kam

die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings ab 1 6. November 2015 bei der C.___ , D.___ , auf ( Urk. 6/48, Urk. 6/54 , Urk. 6/67 ). Die Versicherte brach das Aufbautraining am 2 6. Februar 2016 aus gesundheitlichen Gründen (Schmerzen) ab ( Urk. 6/65/2). Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Ab schluss der Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung mit; da sie keine weiteren Eingliederungsmassnahmen, sondern die Prüfung des Rentenanspruchs wünsche, werde auch die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 6/77, Urk. 6/78).

In der Folge holte d ie IV-Stelle die Gutachten von

Dr. med.

E.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. November 2016 ( Urk. 6/109) und von PD Dr. med. F.___ ,

MSc , FMH Physikalisc he Medizin und Rehabili tation /Rheumatologie, vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/117) ein . Gestützt auf diese Gutachten hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stel lung nahme vom

4. Mai 2017 fest, dass bei der Versicherten durch ein Belastbar keits

- und Arbeitstraining innerhalb eines halben Jahres eine 75%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden könne

( Urk. 6/122/ 8). Davon ausgehend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. August 2017 die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 6/123). Dagegen erhob die Versicherte am 1

E. 5.1 Zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sind den Akten die folgenden entscheidrelevanten Gutachten und Berichte zu entnehmen: 5 .2

Med. pract . B.___ hielt i m Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zu den psychiat ri schen Diagnosen fest, dass anamnestisch eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vorliegen würde. Aktuell sei das Zustandsbild durch eine unspezifische Symptomatik mit Angst, Verunsicherung, allgemeiner Labilisierung der Affekte und Stimmungsschwankungen geprägt und manifes tiere sich daher differentialdiagnostisch eher als schwere Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt gemäss ICD-10: F43.22 ( Urk. 6/18/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. September 2014 ( Behandlungs be ginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hotellerieangestellte im Z.___ ( Urk. 6/18/3). 5 .3

Im Bericht vom 2 8. Juli 2015 diagnostizierte med. pract . B.___ eine schwere An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), zur zeit etwas gebessert, sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4). Dazu hielt er fest, dass beide Diagnosen vermutlich seit dem Verkehrsunfall vom 1 4. Mai 2014 bestehen würden. Die Beschwerdeführerin ar beite seit dem 1 1. Mai 2015 zwei halbe Tage pro Woche im Z.___ ( Urk. 6/38/4) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie so wie bis anhin , das heisse zwei halbe Tage pro Woc he, arbeitsfähig ( Urk. 6/38/6). 5 . 4

Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 2 4. November 2016 die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/109/13): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.22) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Dazu hielt Dr. E.___ unter anderem fest, dass die aktenmässig dokumentier t en und von ihm anamnestisch erhobenen posttraumatischen Albträume sowie die angstbedingte Ver meidungshaltung und Akzentuierung der allgemeinen Ängst lichkeit als ursäch lich für die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie einer Panikstörung anzunehmen seien. Gleich zeitig könne allerdings festgehalten werden, dass die familiäre Belastung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Hirnschläge und Herzinfarkte den pro tra hierten Verlauf der Anpassungsstörung und der Panikstörung zusätzlich beein flusst habe ( Urk. 6/109/14). Anlässlich der Exploration vom 1 5. November 2016 habe bei der Beschwerdeführerin in der Querschnittbeurteilung aufgrund der ob jektiv fest gestellten mittelschweren Beeinträchtigung der allgemeinen psychi schen Belast barkeit , der geistigen Flexibilität und der allgemeinen Durch haltefä higkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Bei der Beschwer deführerin stehe allerdings gegenwärtig eine störungsbedingte Ve r meidungshal tung im Vordergrund, weshalb zwecks Wiederherstellung einer verwertbaren Ar beits fähigkeit berufliche Massnahmen zu empfehlen seien . Bei erhaltenem Tag-Nacht-Rhythmus könne der Beschwerdeführerin ein Belastbar keitstraining mit anschliessendem Arbeitstraining für je drei Monate empfohlen werden. Unter die sen vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen, ergänzend mit einer konsequen ten Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren und nachhaltigen Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen ( Urk. 6/109/15). Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich Wieder herstel lung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/109/16). 5 . 5

Med. pract . B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin aus, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrer Ausbildung und ihrer früheren beruflichen Er fahrung angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach wie vor mit 20 bis 30% beurteilen würde.

Aufgrund des bisherigen Verlaufs über die letzten dreiein halb Jahre der Behandlung gesehen, sei es unrealistisch, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf 75 % oder gar 100 % gesteigert werden könne . Die erneute Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Be schwerdeführerin in den letzten Monaten würde sodann eher dafür sprec hen , dass sie keine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne ( Urk. 6/133/2) . 5 .6

5 .6 .1

Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 fest, dass als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Pa nikstörung (ICD-10: F41.0) vorliegen würde ( Urk. 6/151/26).

Diesbezüglich führte er aus, dass eine Panikstörung mehrfach dokumentiert wor den sei . Auch in der Beschreibung der Krankheitsentwicklung habe die Beschwer deführerin von mehrfachen Angstattacken, aufgrund derer die Arbeitsversuche gescheitert seien, berichtet. Sie habe ihre Angst vor Panik attacken und Ohn machtsanfälle n und Atemprobleme in diesem Zusammenhang geschildert . Es be stehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass es bei der Beschwerdeführerin hierbei zu Hyperventilationsattacken komme ( Urk. 6/151/26). Weiter nahm er zu den früher gestellten Diagnosen Stellung. Eine posttraumatische Belastungsstö rung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen könne nicht (mehr) diagnostiziert werden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht sicher ausgeschlossen werden; die Schmerzsymp tome seien aber in dieser Untersuchung nicht als vorherrschende Beschwerden geschildert worden. Ebenso wenig könne ein schädlicher Alkoholkonsum ausge schlossen werden. Allerdings fehlten dazu medizinische Akten, die eine tatsäch liche Schädigung nachweisen würden, und die Explorandin schildere einen un regelmässigen (nicht täglichen) Alkoholkonsum (Urk. 6/151/26).

Die ursprüngliche, an eine posttraumatische Belastungsstörung erinnernde Symp tomatik sei einer überdauernden Angstsymptomatik im Sinne von wiederholten Panikattacken und einem ausgesprochenen Vermeidungsverhalten gewichen. Die restliche, heute geschilderte Symptomatik, bestehend aus depressiver Stimmungs lage, Lebensüberdruss, Schlafstörungen, als auch die somatischen Schmerzsyn drome, wirkten insgesamt unspezifisch und könnten, nebst der vorhandenen Panikstörung, keiner eigenständigen psychiatrischen Diagnose

zugerechnet werden. Mittlerweile habe sich eine ausgeprägte Dekonditionierung eingestellt. Die Ex plorandin könne sich zwar vorstellen, 50 % im Verkauf oder im Service tätig zu sein; sie unternehme jedoch, abgesehen von unregelmässigen Therapiesitzungen, keine merklichen Fortschritte und zeige insgesamt wenig Motivation, an ihrer Lebenssituation etwas verändern zu wollen. Sie verharre vielmehr in ihren sub jektiv erlebten Einschränkungen und der erlittenen Kränkung (Urk. 6/151/31 f.). Weiter wies der Gutachter mehrmals darauf hin, dass eine Aggravation nicht si cher habe ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 6/151/21, Urk. 6/151/31, Urk. 6/151/32). Betreffend die im Psychostatus festgestellten kognitiven Ein schränkungen ( Urk. 6/151/20) verwies er auf das neuropsychologische Gutachten (Urk. 6/151/30).

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin medizi nisch-theoretisch in der Lage sein, während fünf Stunden pro Tag eine Tätigkeit im bisherigen Einsatzbereich als Hotellerieangestellte auszuüben. Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, welches assoziiert sei mit der bestehenden Panikstörung, sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % anzuneh men. Es sei von einer 50%igen Gesamtarbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, auszugehen ( Urk. 6/151/34). Auch für angepasste Tätigkeiten (Arbeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck) sei eine der Einschätzung der bisheri gen Tätigkeit analoge Arbeitsfähigkeit anzunehmen ( Urk. 6/151/35). Die Bemessung der Ar beitsfähigkeit erfolge in Abstraktion von nicht ursächlich am Krankheitsgesche hen beteiligten psychosozialen Faktoren; dazu gehörten namentlich das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur respektive die Arbeitslosigkeit sowie die kon flikthafte Beziehung zur einzigen Tochter (Urk. 6/151/33).

Anzumerken sei, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt angesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr gestellt werden könne ( Urk. 6/151/36). 5 .6 .2

Die Neuropsychologinnen H.___ und I.___

führte n in ihrer Beurteilung vom 2. August 2018 unter anderem aus, dass die neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar ge wesen und hätten in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klini schen Eindruck im Gespräch gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und überzeichnet präsen tiert . Bereits von der Arbeitsintegration C.___ sowie von Dr. E.___ sei festge halten worden, dass die erhaltenen Resultate des d2 Aufmerksamkeits- und Be lastungstest nicht hätten ausgewertet werden könne n . Auch das bei ihrer Unter suchung vom 2 7. Juli 2018 erhaltene Testresultat habe sich derart abweichend gezeigt zur Verhaltensbeobachtung mit regelrechter inhaltlicher Aufrechterhal tung der zu beklagenden Beschwerden, der dargestellten Wachheit und verbalem Spontan antrieb, dass eine regelrechte Interpretation des Ergebnisses im Zusam menhang mit dem Verhalten nicht möglich sei. Auch die Verhaltensbeobachtung und das Testresultat beim Zahlenverbindungstest hätten sich derart auffällig prä sentiert, dass dieses Resultat in Diskrepanz mit der Tatsache stehe, dass die Ver sicherte selbständig und pünktlich mit dem Zug den Weg an den Untersuchungs ort gefunden habe.

Diskrepan zen würden sich auch aus dem Anamnesegespräch ergeben. Die Beschwerde führerin habe eine ausgeprägte Vergesslichkeit beklagt. Sie habe jedoch beim Thema Belastung, Schmerz und Einschränkungen differen ziert und detailliert über die im Verlauf zunehmenden Einschränkungen durch die körperlich bedingten Beschwerden berichtet. Sie habe sodann auch detailliert wiedergeben können, welche Untersuchungen im L.___ nach einem Ohnmachtsanfall durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch auch keine Satzabbrüche gezeigt und sei inhaltlich durchwegs ko härent gewesen . Wäre eine Gedächtnisstörung in dem Ausmass, wie von der Be schwerde führerin berichtet und in der Untersuchung präsentiert , vorhanden, wäre auch die Metakognition nicht mehr präsent und somit der Leidensdruck über das Unfall geschehen und die körperlichen Beschwerden weniger reflektiert und be lastend (in der Erfahrung) und auch das Schmerzverhalten würde nicht in dem Masse dargestellt werden können . Die durchgeführten Tests würden sodann Zwei fel an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin begründen. Die Ergebnisse, die erzielt worden seien , würden mit Sicherheit eine eingeschränkte Anstrengungs bereitschaft zeigen. D aher sei eine Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung v on Gesundheitsstörungen zu einem wesentlichen Teil der Reflexion und der Steuerung der Be schwerdeführerin zugänglich ( Urk. 6/151/49). Da jedoch auf grund der ausgeprägten negativen Antwortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht wer den könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar ( Urk. 6/151/49-50) . In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen könne aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit der Beschwerdeführerin keine Aussage, in welchem Ausprägungsgrad eine kognitive Störung objektiv und valide vor handen sei, gemacht werden ( Urk. 6/151/50). 5 .7

Der RAD- Psychiater dipl. med.

J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2. No vember 2018 zum Schweregrad des Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin fest, dass es sich um einen chronifizierten Verlauf handle. Die Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihr aktuelles Leiden. Sie habe darüber hinaus zahlreiche somatische Beschwerden geschildert. Durch die bestehende Behandlung könne günstigenfalls die aktuelle Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben. Von einer relevanten Verbesserung könne nicht ausgegangen werden. Insofern bestehe hier eine un günstige Prognose. Es sei hier anzumerken, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt an gesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr geteilt werden könne. Psychosoziale Belastungen würden das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur, respektive die Arbeits losigkeit selbst betreffen. Weiter bestehe eine konflikthafte Beziehung zur einzigen Tochter. Dies sei bei der Ermittlung der me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Beschwerde führerin zeige deutliche Zeichen der Dekonditionierung und Selbstlimitierung. Die psychischen Res sourcen würden bei einfacher Persönlich keitsstruktur redu ziert erscheinen ( Urk. 6/160/6). Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Hotellerie entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Seit dem 1 5. November 2017 bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 6/160/5). 5 . 8

Der Stellungnahme von med. prakt. B.___ und der behandelnden Psychothera peutin

K.___ vom 5. Februar 2019 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/158/2): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - D ifferentialdiagnostisch : Zunehmend depressive Entwicklung im Sinne ei ner depressiven Störung mit stark somatisierten Anteilen (ICD-10: F32.11) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Sie führten weiter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % nach wie vor das höchste, nur bei «wohlwollenden Rahmenbedingungen» realistisch zu erwartende Mass darstellen würde ( Urk. 6/158/2) . Zudem hielten sie fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb überhaupt eine neuro psycho logi sche Untersuchung und Begutachtung durchgeführt worden sei. Bei der Be schwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt eine über eine Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) hinausgehende, traumatische Hirnverletzung in Betracht gezogen worden . Dass dann aufgrund einer Überforderung der Beschwerdeführerin und einer offensichtlich verunglückten Testsituation sogleich eine «mangelnde Mit wirkung» abgeleitet worden sei, sei nicht unbedingt Ausdruck einer profes sionel len Haltung der Neuropsychologin nen ( Urk. 6/158/3). 6 . 6.1

Bezüglich der Prüfung eines allfälligen Rentena nspruchs der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachter PD Dr. F.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht medizinisch-theo retisch in der angestammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensange pass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist ( E. 4 ). Dies blieb im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 6.2

Weiter ist unbestritten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 2.5.1) entspricht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des Gutachters , wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe,

nach Vornahme einer Ressourcenprüfung nicht gefolgt ist. 6.2.1

Der psychiatrische Gutachter hat - wie die Beschwerdeführerin gr undsätzlich zu Recht vorbringt - bei seiner Beurteilung die nach der Rechtsprechung massge benden normativen Rahmenbedingungen (E. 2.3.4) berücksichtigt. Allerdings ist gemäss BGE 145 V 361 von einer lege artis erfolgten medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche den massgebenden normativen Rahmenbedingun gen entspricht, aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche triftigen Gründe liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhende Leistungseinschränkung vermag praxisge mäss keine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. E. 2.3.3). 6.2.2

Dr. G.___ wies in seinem Gutachten mehrfach darauf hin, dass eine Aggravation nicht sicher habe ausgeschlossen werden können . Er berichtete von einer auffällig hohen Klagsamkeit sowie einer wenig ausführlichen und insgesamt wenig spezi fisch anmutenden Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/151/

32). Die Neuropsychologinnen stellten erhebliche Diskrepanzen zwi schen den Testresultaten und dem beobachtbaren Verhalten fest und formulierten den Verdacht auf eine bewusste Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen. Da jedoch aufgrund der ausgeprägten negativen Ant wortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht werden könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar

(E. 5.6.2).

Weiter hielt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass die Ergebnisse des d2-Tests (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) nicht verwertbar seien, weil sie in einer extremen Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden und damit nicht auf ein psychisches Leiden zurück zuführen seien. Auch durch die EFL ko nnte aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen keine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgen (E. 4).

Das Aufbautraining brach die Versicherte am 26. Februar 2016 unter Hinweis auf

zunehmende Schmerzen ab ; die Eingliederungsbemühungen wurden schliesslich auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeschlossen (vgl. Sachverhalt). Dem Be richt C.___ vom 3. März 2016 (Urk. 6/67) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit Mühe gehabt habe, sich an das neue Arbeitsumfeld zu gewöhnen und sich auf das Arbeitstrai ning einzulassen. Ab Mitte Dezember sei ihr dies besser gelungen. Im neuen Jahr habe si e wieder vermehrt mit ihrer Situation und den Schmerzen gehadert. An der Standortbestimmung vom 14. Januar 2016 sei vereinbart worden, das Trai ning weiterzuführen und gleichzeitig die Möglichkeit einer Schmerztherapie oder eines Aufenthaltes in einer Schmerzklinik zu prüfen. Am 21. Januar 2016 habe sie den Casemanager informiert, dass sie sich entschlossen habe, die Massnahme abzubrechen. Als Gründe habe sie die vermehrten Schmerzen, die grössere An triebslosigkeit und das Umfeld in den Trainingsarbeitsplätzen angegeben. Ihr sei zu diesem Zeitpunkt auch bewusstgeworden , dass ihre Arthrose-Schmerzen zu künftig kaum verschwinden würden, sie damit leben müsse und sich vermehrt wieder sportlich betätigen müsse ( Urk. 6/67/3). Die beiden Tests ( Valpartest Problemlösen, Aufmerksamkeits-Belastungstest-D2-R) hätten nicht ausgewertet werden können, da die Resultate in einem sehr tiefen Bereich gelegen hätten und die Gründe hierfür nicht hätten eruiert werden können (Urk. 6/67 /4). Der Bericht enthält keine Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Panikstörung an der Teilnahme am Arbeitstraining gehindert gewesen wäre. 6.3

A us Akten ergeben sich somit erhebliche Hinweise dafür , dass die von Dr. G.___ attestierte Leistungseinschränkung nicht primär durch die diagnostizierte psychi sche Störung , sondern durch Aggravation, begründet ist. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hinter grund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , was sich nach den Regeln über die

materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt . 6.4

Eine erneute Begutachtung ist nicht angezeigt, zumal sich die Hinweise auf eine Aggravation entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht lediglich aus der

« verunglückte n» neuropsychologische n Begutachtung (Urk. 1 S.

9) erge ben. Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/158, vgl. E. 5.8) nichts zu ändern. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (E. 4) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Be schwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800 .-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 . September 2017 Einwand ( Urk. 6/128 ) . Alsdann reichte die Versicherte mit ihrer ergänzenden Einwandbegründung vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/134) die Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) ein. Die IV-Stelle holte da raufhin das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie , H.___ , MSc , Neuropsychologin DAS SVNP/FSP, zertifizierte SIM Gutachterin, und

dipl. psych. I.___ , Fach psychologin Neuropsychologie FSP , vom

2. August/ 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 6/151). RAD-Arzt dipl. med. J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 15. Novem ber 2017 unver ändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/160/5). Die Versicherte nahm am 1 2. Februar 2019 zu m

psy chia trischen -neuropsychologischen Gutach ten Stellung ( Urk. 6/157) und reichte mit ihrer Eingabe den Bericht von med. pract . B.___ und

K.___ , eidg . anerkannte Psychothera peutin , vom 5. Februar 2019 ( Urk. 6/158) ein . Danach gelangte die IV-Stelle aufgrund einer Prüfung der bei der Versicherten vorhanden Ressourcen zum Schluss, dass kein invalidenversicherungs rechtlich (iv) -relevanter Gesundheits sc haden vorliege ( Urk. 6/160/8-

E. 9 ). Zwar habe Dr. J.___ festgehalten , dass sie deutliche Zeichen der Dekon ditionierung und Selbstlimitierung zeige. Aller dings habe er ihr deswegen keine Aggravation vorgeworfen, sondern im Gegenteil fest gehalten, dass die psychi schen Ressourcen bei ihrer einfachen Persönlich keits struktur reduziert seien ( Urk. 1 S. 8). Die Konsistenzprüfung der Beschwerde gegnerin stütze sich einzig auf die verunglückte neuropsychologische Begutach tung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen medizinischen Beurtei lungen inklusive derjenigen des RAD-Arztes . Aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewie sen ( Urk. 1 S. 9). Dies führe dazu, dass sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 1 S. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2 .3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 2.3.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.5. 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) geltend. Sie bringt dies bezüglich vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und der behan delnden Psychotherapeutin vom 5. Feb ruar 2019 (Urk. 6/158) eingegangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diesen Bericht dem RAD-Psychiater nicht zur Stellung nahme vorgelegt (E. 1.3). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Ge mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be troffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge währung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die erneute Stellungnahme des behandelnden Psychiaters dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 9C_858/2014 vom 3.

September 2015 E. 3.3 ). Dass in der angefochte nen Verfügung nicht darauf eingegangen wird, trifft zwar zu. Aus der Begrün dung der Verfügung und dem - der Beschwerdeführerin vorliegenden - Feststel lungsblatt (Urk. 3) geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht zur Kenntnis genommen und zum Schluss gekommen ist,

dass der Bericht an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Sodann war es der Beschwerde führerin auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Sie stellt denn auch nicht den Antrag, die Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben. Soweit dennoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu bejahen wäre, hätte diese als im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatten Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c und d ATSG) als geheilt zu

gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E.

5.2.2 f.). 4.

Aus somatischer Sicht wurden im bidisziplinären Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ vom 20. April 2017 (Urk. 6/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) Chronisches zervikovertebrales - spondyloge nes und - zephales Syndrom, myofaszial betont, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, chronifiziert und verstärkt im Rahmen der psychiatri schen Diagnosen; (2) Periar t hropathia

humeroscapularis

tendopathica links, Im pingementsymptomatik , Status nach zweimaliger subacromialer Infiltration; (3) Ch ronisches lumbovertebrales bis - spon d ylogenes Syndrom, Status nach Dis kushernienoperation L4/L5 mit sensiblem Restsyndrom L4, Spondylarthrosen L3 bis S1, St . n . Aktivierungen links, Wirbelsäulenfehlform und Dekonditionierung . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe - neben dem von Dr. E.___ diagnostiziert en schädlichen Alkoholgebrauch - eine Adipositas II (BMI 36.2 kg/m2) sowie der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (Urk. 6/117/14 f.).

Im Zeitpunkt der Untersuchung sei gerade eine akute Schmerzepisode im Nacken-/Schulterbereich beschrieben worden. In Bezug auf auslösende Alltagsaktivitäten hätten keine differenzierten Angaben gemacht werden können, ausser dass häufig nächtliche Schmerzen im linken Arm bestünden. Im Bereich der Lendenwirbel säule bestünden eher differenzierte Beschwerden mit Besserung durch Bewegen und Umhergehen. Die Beweglichkeit sei im Bereich der Halswirbelsäule wenig, im Bereich der Lendenwirbelsäule mässig eingeschränkt, ohne Hinweise auf ein ra dikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht bestünden teil weise aktivierte Spondylarthrosen von L3 bis S1 und eine Diskopathie vom Modic Typ 2 auf Höhe von L5/S1, jedoch keine Nervenwurzelkompression, enger Spi nalkanal oder spezifische entzündliche Veränderungen. Im Bereich der Halswir belsäule bestünden degenerative Veränderungen von C5 bis C 7. Das Schädel-MRI habe als Zufallsbefund eine am ehesten als Teleangiektasie vermutete Verände rung ergeben (Urk. 6/117/13).

Den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit keine arbeitsrelevanten Probleme hätten objektiviert werden können. Gemäss der ge zeigten Leistung erfülle die Klientin die Anforderungen bezüglich Gewichtsbelas tungen sowie der vorkommenden Haltungen und Bewegungen. Das Arbeiten über Schulterhöhe könne aufgrund der Selbstlimitierung jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der EFL habe die Klientin ein gewisses Schmerz- und Schon verhalten gezeigt. Sie habe mehrere Tests unter Angabe von Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule abgebrochen. Die Leistungsbereit schaft werde als fraglich beurteilt; die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewe sen. Eine mindestens mittelschwere Arbeit (mit Gewichtsbelastungen bis 20 kg) sei ganztags zumutbar. Aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei mehreren Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden; dies müsse medizinisch-theoretisch erfolgen (Urk. 6/117/15).

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht , unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und

eines vermehrten Pausenbedarfs, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit . In einer angepassten Tätigkeit (höchstens mittelschwer und unter Be rücksichtigung der maximalen Belastungsgrenzen gemäss EFL sowie mit mögli chem Wechsel zwischen Gehen/Stehen und Sitzen, nur seltenen mit der rechten Hand ausgeübten Überkopfarbeiten und leichtem Hantieren von Lasten über Schulterhöhe beidhändig) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117/16). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00388

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 3. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957 in Tunesien ,

reiste im Jahr 198 5 oder 1989 in die Schweiz ein ( vgl. Urk. 6/3/3 , Urk. 6/1 51/16), wo sie sie zunächst als Saisonniere in einer Pizzeria und danach als Kassierer i n für die Y.___ tätig war ( Urk. 6/3/1, Urk. 6/109/10). In der Folge erlangte sie das Schweizer Bürger recht ( Urk. 6/4 ).

Seit dem 2 4. Oktober 2005 arbeitete sie als Mitarbeiterin Hotel lerie im Z.___ , A.___ , zuletzt in einem 90 %-Pen sum ( Urk. 6/3/4, Urk. 6/17/1, Urk. 6/109/10). Am 1 4. Mai 2014 erlitt X.___ bei einem Verkehrsunfall eine Schädel kontusion , ein Thoraxtrauma und eine Rippenfraktur ( Urk. 6/19/19 ) . Sie meldete sich am 1 1. November 2014 unter Hin weis auf diese Unfall folgen sowie eine posttraumatische Belastungs störung , Blut hoch druck und eine Schildrüsen unter funktion bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3, Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hin sicht .

Im Zuge dieser Abklärungen zog sie namentlich die Akten der Unfallversi cherung Stadt Zürich (Urk. 6/19, Urk. 6/32, Urk. 6/81) , den Bericht des behan delnd en Psychiaters med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, vom 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/18) sowie dessen Verlaufsbe richt vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 6/38) bei . Danach kam

die IV-Stelle für die Kosten eines Aufbautrainings ab 1 6. November 2015 bei der C.___ , D.___ , auf ( Urk. 6/48, Urk. 6/54 , Urk. 6/67 ). Die Versicherte brach das Aufbautraining am 2 6. Februar 2016 aus gesundheitlichen Gründen (Schmerzen) ab ( Urk. 6/65/2). Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Ab schluss der Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung mit; da sie keine weiteren Eingliederungsmassnahmen, sondern die Prüfung des Rentenanspruchs wünsche, werde auch die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 6/77, Urk. 6/78).

In der Folge holte d ie IV-Stelle die Gutachten von

Dr. med.

E.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. November 2016 ( Urk. 6/109) und von PD Dr. med. F.___ ,

MSc , FMH Physikalisc he Medizin und Rehabili tation /Rheumatologie, vom 2 0. April 2017 ( Urk. 6/117) ein . Gestützt auf diese Gutachten hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stel lung nahme vom

4. Mai 2017 fest, dass bei der Versicherten durch ein Belastbar keits

- und Arbeitstraining innerhalb eines halben Jahres eine 75%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden könne

( Urk. 6/122/ 8). Davon ausgehend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. August 2017 die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente an ( Urk. 6/123). Dagegen erhob die Versicherte am 1 8 . September 2017 Einwand ( Urk. 6/128 ) . Alsdann reichte die Versicherte mit ihrer ergänzenden Einwandbegründung vom 1 6. Oktober 2017 ( Urk. 6/134) die Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 6/133) ein. Die IV-Stelle holte da raufhin das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psy chiatrie und Psychotherapie , H.___ , MSc , Neuropsychologin DAS SVNP/FSP, zertifizierte SIM Gutachterin, und

dipl. psych. I.___ , Fach psychologin Neuropsychologie FSP , vom

2. August/ 1 0. Oktober 2018 ein ( Urk. 6/151). RAD-Arzt dipl. med. J.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 15. Novem ber 2017 unver ändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/160/5). Die Versicherte nahm am 1 2. Februar 2019 zu m

psy chia trischen -neuropsychologischen Gutach ten Stellung ( Urk. 6/157) und reichte mit ihrer Eingabe den Bericht von med. pract . B.___ und

K.___ , eidg . anerkannte Psychothera peutin , vom 5. Februar 2019 ( Urk. 6/158) ein . Danach gelangte die IV-Stelle aufgrund einer Prüfung der bei der Versicherten vorhanden Ressourcen zum Schluss, dass kein invalidenversicherungs rechtlich (iv) -relevanter Gesundheits sc haden vorliege ( Urk. 6/160/8- 9 ).

Gestützt darauf wies sie das Renten begehren der Versicherten mit Verfügung vom

7. Mai 2019 ab ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2019 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei ein ge richtliches Obergutachten einzuholen, insbesondere zur Frage, welche Diagnosen neben einer Panikstörung ICD-10 F41.0 im heutigen Zeitpunkt vorliegen würden , ob « die von den IV-Rechtsanwendern geltend gemachte Verdeutlichungstendenz oder gar Aggravation berechtigt sei » und ob eine Therapieresistenz trotz ange messener psychotherapeutischer Behandlung und Medikation anzunehmen sei ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-164) , was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäss den medizinischen Beurteilungen keine Be schwerden bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin höher gradig und dauernd beein träch tigen würden. Unter Weiterführung der bisherigen Behandlungen könne der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Eine ange passte, körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ). Nach dem Einwand der Beschwerdeführe rin vom 1 6. September 2017 gegen den Vorbescheid vom

16. August 2017 sei eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden. Die Gutachter innen hätten keine neuropsychologische n Diagnose n gestellt. Aus somatischer Sicht liege für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeits fähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von 50 %

(in psychischer Hinsicht) sei aus rein medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weil keine objektive n Be funde bestünden. Es sei sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

( bei der

neuro psychologischen Untersuchung vom 2 5. Juli 2018 , Urk. 6/151/38 ) - mehrfach auf das Nicht-Mitmachen und ihre deutliche Unlust angesprochen wor den sei . Mit wiederkehrenden Seuf z ern, S töhnen und klagenden Äusserungen habe sie ihrer Unlust Ausdruck gegeben. Ihre formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen

sowie in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch

gestanden . Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und über zeichnet präsen tiert. Es sei deswegen auf eine Vortäuschung oder eine vor getäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen geschlossen worden . Bei der Beschwerde führerin

liege sodann wenig Motivation vor, an der Lebenssituation etwas zu verändern zu wol len. Sie verharre in ihren subjektiv erlebten Einschrän kungen und einer erlittenen Kränkung. Da keine länger andauernde gesundheit liche

Beeinträch tigung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2 S. 2) . 1.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ eine Panikstörung diagnostiziert und seine Einschätzung einer 50%igen Restarbe itsfähigkeit darauf abgestützt

habe . Der Psychiater med. pract . B.___ und die behande lnde Psychotherapeutin K.___ hätten im Bericht vom 5. Februar 2019 sodann

die Diagnose n anhal tende

somato forme Schmerzstörung , zunehmend depressive Entwicklung im Sinne einer depressiven Störung mit stark somatisierten A nteilen ICD-10 F32.11 sowie

Panik störung ICD-10: F41.0 gestellt. ( Urk. 1 S. 6) . Der Bericht mit diesen Diagnosen sei dem RA D-Psychiater nicht mehr vorgelegt worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 9 ). Die Be schwerdegegnerin sei zudem auf die fundierte Kritik des behandelnden Psychia ters und der behandelnden

Psychotherapeutin materiell in keiner Art und Weise eingegangen, sondern habe dazu einfach festgehalten, dass der Vorbescheid vom 1 6. August 2017 korrekt sei ( Urk. 1 S.

9). Festzuhalten sei weiter, dass d er RAD-Psychiater Dr. J.___ den chronifizierten Verlauf, die 50%ige Restarbeits fähig keit und die von Dr. G.___ im Mini-ICF-APP erhobenen Beeinträch tigun gen habe nachvollziehen können. Nach Lage der Akten würden s ämtliche Mediziner von einer dauerhaft bestehenden 50%igen Arbeits fähig keit ausgehen ( Urk. 1 S.

7 , S.

9 ) . Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin könne sich nicht einfach über diese medizinischen Beurteilungen hinwegsetzen, indem er behaupte, dass eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der wenigen objektiven Befunde bezüglich der Panikstörung nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 1 S.

4, S.

7 , S.

9 ). Zwar habe Dr. J.___ festgehalten , dass sie deutliche Zeichen der Dekon ditionierung und Selbstlimitierung zeige. Aller dings habe er ihr deswegen keine Aggravation vorgeworfen, sondern im Gegenteil fest gehalten, dass die psychi schen Ressourcen bei ihrer einfachen Persönlich keits struktur reduziert seien ( Urk. 1 S. 8). Die Konsistenzprüfung der Beschwerde gegnerin stütze sich einzig auf die verunglückte neuropsychologische Begutach tung und stehe im Wider spruch zu sämtlichen medizinischen Beurtei lungen inklusive derjenigen des RAD-Arztes . Aufgrund der medizinischen Beurteilungen sei eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit ausgewie sen ( Urk. 1 S. 9). Dies führe dazu, dass sie mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 1 S. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2 .3

2.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 . 3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.3.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 2.3.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.5

2.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.5. 3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) geltend. Sie bringt dies bezüglich vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und der behan delnden Psychotherapeutin vom 5. Feb ruar 2019 (Urk. 6/158) eingegangen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diesen Bericht dem RAD-Psychiater nicht zur Stellung nahme vorgelegt (E. 1.3). 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge sichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kön nen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Ge mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Ge hörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Be troffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Ge währung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, die erneute Stellungnahme des behandelnden Psychiaters dem RAD vorzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 und 9C_858/2014 vom 3.

September 2015 E. 3.3 ). Dass in der angefochte nen Verfügung nicht darauf eingegangen wird, trifft zwar zu. Aus der Begrün dung der Verfügung und dem - der Beschwerdeführerin vorliegenden - Feststel lungsblatt (Urk. 3) geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht zur Kenntnis genommen und zum Schluss gekommen ist,

dass der Bericht an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Sodann war es der Beschwerde führerin auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Sie stellt denn auch nicht den Antrag, die Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben. Soweit dennoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs zu bejahen wäre, hätte diese als im vorliegenden Verfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatten Sozialversicherungsgericht (Art. 61 lit . c und d ATSG) als geheilt zu

gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E.

5.2.2 f.). 4.

Aus somatischer Sicht wurden im bidisziplinären Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ vom 20. April 2017 (Urk. 6/117) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) Chronisches zervikovertebrales - spondyloge nes und - zephales Syndrom, myofaszial betont, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, chronifiziert und verstärkt im Rahmen der psychiatri schen Diagnosen; (2) Periar t hropathia

humeroscapularis

tendopathica links, Im pingementsymptomatik , Status nach zweimaliger subacromialer Infiltration; (3) Ch ronisches lumbovertebrales bis - spon d ylogenes Syndrom, Status nach Dis kushernienoperation L4/L5 mit sensiblem Restsyndrom L4, Spondylarthrosen L3 bis S1, St . n . Aktivierungen links, Wirbelsäulenfehlform und Dekonditionierung . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe - neben dem von Dr. E.___ diagnostiziert en schädlichen Alkoholgebrauch - eine Adipositas II (BMI 36.2 kg/m2) sowie der Verdacht auf ein metabolisches Syndrom (Urk. 6/117/14 f.).

Im Zeitpunkt der Untersuchung sei gerade eine akute Schmerzepisode im Nacken-/Schulterbereich beschrieben worden. In Bezug auf auslösende Alltagsaktivitäten hätten keine differenzierten Angaben gemacht werden können, ausser dass häufig nächtliche Schmerzen im linken Arm bestünden. Im Bereich der Lendenwirbel säule bestünden eher differenzierte Beschwerden mit Besserung durch Bewegen und Umhergehen. Die Beweglichkeit sei im Bereich der Halswirbelsäule wenig, im Bereich der Lendenwirbelsäule mässig eingeschränkt, ohne Hinweise auf ein ra dikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. In radiologischer Hinsicht bestünden teil weise aktivierte Spondylarthrosen von L3 bis S1 und eine Diskopathie vom Modic Typ 2 auf Höhe von L5/S1, jedoch keine Nervenwurzelkompression, enger Spi nalkanal oder spezifische entzündliche Veränderungen. Im Bereich der Halswir belsäule bestünden degenerative Veränderungen von C5 bis C 7. Das Schädel-MRI habe als Zufallsbefund eine am ehesten als Teleangiektasie vermutete Verände rung ergeben (Urk. 6/117/13).

Den Schlussfolgerungen aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit keine arbeitsrelevanten Probleme hätten objektiviert werden können. Gemäss der ge zeigten Leistung erfülle die Klientin die Anforderungen bezüglich Gewichtsbelas tungen sowie der vorkommenden Haltungen und Bewegungen. Das Arbeiten über Schulterhöhe könne aufgrund der Selbstlimitierung jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der EFL habe die Klientin ein gewisses Schmerz- und Schon verhalten gezeigt. Sie habe mehrere Tests unter Angabe von Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule abgebrochen. Die Leistungsbereit schaft werde als fraglich beurteilt; die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewe sen. Eine mindestens mittelschwere Arbeit (mit Gewichtsbelastungen bis 20 kg) sei ganztags zumutbar. Aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei mehreren Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden; dies müsse medizinisch-theoretisch erfolgen (Urk. 6/117/15).

Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht , unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde und

eines vermehrten Pausenbedarfs, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit . In einer angepassten Tätigkeit (höchstens mittelschwer und unter Be rücksichtigung der maximalen Belastungsgrenzen gemäss EFL sowie mit mögli chem Wechsel zwischen Gehen/Stehen und Sitzen, nur seltenen mit der rechten Hand ausgeübten Überkopfarbeiten und leichtem Hantieren von Lasten über Schulterhöhe beidhändig) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117/16). 5.

5.1

Zur Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht sind den Akten die folgenden entscheidrelevanten Gutachten und Berichte zu entnehmen: 5 .2

Med. pract . B.___ hielt i m Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zu den psychiat ri schen Diagnosen fest, dass anamnestisch eine durchgemachte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) vorliegen würde. Aktuell sei das Zustandsbild durch eine unspezifische Symptomatik mit Angst, Verunsicherung, allgemeiner Labilisierung der Affekte und Stimmungsschwankungen geprägt und manifes tiere sich daher differentialdiagnostisch eher als schwere Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt gemäss ICD-10: F43.22 ( Urk. 6/18/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 2 4. September 2014 ( Behandlungs be ginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hotellerieangestellte im Z.___ ( Urk. 6/18/3). 5 .3

Im Bericht vom 2 8. Juli 2015 diagnostizierte med. pract . B.___ eine schwere An passungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), zur zeit etwas gebessert, sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10: F45.4). Dazu hielt er fest, dass beide Diagnosen vermutlich seit dem Verkehrsunfall vom 1 4. Mai 2014 bestehen würden. Die Beschwerdeführerin ar beite seit dem 1 1. Mai 2015 zwei halbe Tage pro Woche im Z.___ ( Urk. 6/38/4) . Aus psychiatrischer Sicht sei sie so wie bis anhin , das heisse zwei halbe Tage pro Woc he, arbeitsfähig ( Urk. 6/38/6). 5 . 4

Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 2 4. November 2016 die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/109/13): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.22) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Dazu hielt Dr. E.___ unter anderem fest, dass die aktenmässig dokumentier t en und von ihm anamnestisch erhobenen posttraumatischen Albträume sowie die angstbedingte Ver meidungshaltung und Akzentuierung der allgemeinen Ängst lichkeit als ursäch lich für die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie einer Panikstörung anzunehmen seien. Gleich zeitig könne allerdings festgehalten werden, dass die familiäre Belastung der Beschwerdeführerin in Bezug auf Hirnschläge und Herzinfarkte den pro tra hierten Verlauf der Anpassungsstörung und der Panikstörung zusätzlich beein flusst habe ( Urk. 6/109/14). Anlässlich der Exploration vom 1 5. November 2016 habe bei der Beschwerdeführerin in der Querschnittbeurteilung aufgrund der ob jektiv fest gestellten mittelschweren Beeinträchtigung der allgemeinen psychi schen Belast barkeit , der geistigen Flexibilität und der allgemeinen Durch haltefä higkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Bei der Beschwer deführerin stehe allerdings gegenwärtig eine störungsbedingte Ve r meidungshal tung im Vordergrund, weshalb zwecks Wiederherstellung einer verwertbaren Ar beits fähigkeit berufliche Massnahmen zu empfehlen seien . Bei erhaltenem Tag-Nacht-Rhythmus könne der Beschwerdeführerin ein Belastbar keitstraining mit anschliessendem Arbeitstraining für je drei Monate empfohlen werden. Unter die sen vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen, ergänzend mit einer konsequen ten Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Mass nahmen sei mit einer weiteren und nachhaltigen Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen ( Urk. 6/109/15). Es sei von einer sehr guten Prognose bezüglich Wieder herstel lung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/109/16). 5 . 5

Med. pract . B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerde führerin aus, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihrer Ausbildung und ihrer früheren beruflichen Er fahrung angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach wie vor mit 20 bis 30% beurteilen würde.

Aufgrund des bisherigen Verlaufs über die letzten dreiein halb Jahre der Behandlung gesehen, sei es unrealistisch, dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf 75 % oder gar 100 % gesteigert werden könne . Die erneute Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Be schwerdeführerin in den letzten Monaten würde sodann eher dafür sprec hen , dass sie keine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne ( Urk. 6/133/2) . 5 .6

5 .6 .1

Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 0. Oktober 2018 fest, dass als Diag nose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Pa nikstörung (ICD-10: F41.0) vorliegen würde ( Urk. 6/151/26).

Diesbezüglich führte er aus, dass eine Panikstörung mehrfach dokumentiert wor den sei . Auch in der Beschreibung der Krankheitsentwicklung habe die Beschwer deführerin von mehrfachen Angstattacken, aufgrund derer die Arbeitsversuche gescheitert seien, berichtet. Sie habe ihre Angst vor Panik attacken und Ohn machtsanfälle n und Atemprobleme in diesem Zusammenhang geschildert . Es be stehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass es bei der Beschwerdeführerin hierbei zu Hyperventilationsattacken komme ( Urk. 6/151/26). Weiter nahm er zu den früher gestellten Diagnosen Stellung. Eine posttraumatische Belastungsstö rung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen könne nicht (mehr) diagnostiziert werden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht sicher ausgeschlossen werden; die Schmerzsymp tome seien aber in dieser Untersuchung nicht als vorherrschende Beschwerden geschildert worden. Ebenso wenig könne ein schädlicher Alkoholkonsum ausge schlossen werden. Allerdings fehlten dazu medizinische Akten, die eine tatsäch liche Schädigung nachweisen würden, und die Explorandin schildere einen un regelmässigen (nicht täglichen) Alkoholkonsum (Urk. 6/151/26).

Die ursprüngliche, an eine posttraumatische Belastungsstörung erinnernde Symp tomatik sei einer überdauernden Angstsymptomatik im Sinne von wiederholten Panikattacken und einem ausgesprochenen Vermeidungsverhalten gewichen. Die restliche, heute geschilderte Symptomatik, bestehend aus depressiver Stimmungs lage, Lebensüberdruss, Schlafstörungen, als auch die somatischen Schmerzsyn drome, wirkten insgesamt unspezifisch und könnten, nebst der vorhandenen Panikstörung, keiner eigenständigen psychiatrischen Diagnose

zugerechnet werden. Mittlerweile habe sich eine ausgeprägte Dekonditionierung eingestellt. Die Ex plorandin könne sich zwar vorstellen, 50 % im Verkauf oder im Service tätig zu sein; sie unternehme jedoch, abgesehen von unregelmässigen Therapiesitzungen, keine merklichen Fortschritte und zeige insgesamt wenig Motivation, an ihrer Lebenssituation etwas verändern zu wollen. Sie verharre vielmehr in ihren sub jektiv erlebten Einschränkungen und der erlittenen Kränkung (Urk. 6/151/31 f.). Weiter wies der Gutachter mehrmals darauf hin, dass eine Aggravation nicht si cher habe ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 6/151/21, Urk. 6/151/31, Urk. 6/151/32). Betreffend die im Psychostatus festgestellten kognitiven Ein schränkungen ( Urk. 6/151/20) verwies er auf das neuropsychologische Gutachten (Urk. 6/151/30).

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin medizi nisch-theoretisch in der Lage sein, während fünf Stunden pro Tag eine Tätigkeit im bisherigen Einsatzbereich als Hotellerieangestellte auszuüben. Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens, welches assoziiert sei mit der bestehenden Panikstörung, sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % anzuneh men. Es sei von einer 50%igen Gesamtarbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, auszugehen ( Urk. 6/151/34). Auch für angepasste Tätigkeiten (Arbeiten ohne Zeit- und Leistungsdruck) sei eine der Einschätzung der bisheri gen Tätigkeit analoge Arbeitsfähigkeit anzunehmen ( Urk. 6/151/35). Die Bemessung der Ar beitsfähigkeit erfolge in Abstraktion von nicht ursächlich am Krankheitsgesche hen beteiligten psychosozialen Faktoren; dazu gehörten namentlich das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur respektive die Arbeitslosigkeit sowie die kon flikthafte Beziehung zur einzigen Tochter (Urk. 6/151/33).

Anzumerken sei, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt angesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr gestellt werden könne ( Urk. 6/151/36). 5 .6 .2

Die Neuropsychologinnen H.___ und I.___

führte n in ihrer Beurteilung vom 2. August 2018 unter anderem aus, dass die neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar ge wesen und hätten in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klini schen Eindruck im Gespräch gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich appellativ , demonstrativ und überzeichnet präsen tiert . Bereits von der Arbeitsintegration C.___ sowie von Dr. E.___ sei festge halten worden, dass die erhaltenen Resultate des d2 Aufmerksamkeits- und Be lastungstest nicht hätten ausgewertet werden könne n . Auch das bei ihrer Unter suchung vom 2 7. Juli 2018 erhaltene Testresultat habe sich derart abweichend gezeigt zur Verhaltensbeobachtung mit regelrechter inhaltlicher Aufrechterhal tung der zu beklagenden Beschwerden, der dargestellten Wachheit und verbalem Spontan antrieb, dass eine regelrechte Interpretation des Ergebnisses im Zusam menhang mit dem Verhalten nicht möglich sei. Auch die Verhaltensbeobachtung und das Testresultat beim Zahlenverbindungstest hätten sich derart auffällig prä sentiert, dass dieses Resultat in Diskrepanz mit der Tatsache stehe, dass die Ver sicherte selbständig und pünktlich mit dem Zug den Weg an den Untersuchungs ort gefunden habe.

Diskrepan zen würden sich auch aus dem Anamnesegespräch ergeben. Die Beschwerde führerin habe eine ausgeprägte Vergesslichkeit beklagt. Sie habe jedoch beim Thema Belastung, Schmerz und Einschränkungen differen ziert und detailliert über die im Verlauf zunehmenden Einschränkungen durch die körperlich bedingten Beschwerden berichtet. Sie habe sodann auch detailliert wiedergeben können, welche Untersuchungen im L.___ nach einem Ohnmachtsanfall durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Gespräch auch keine Satzabbrüche gezeigt und sei inhaltlich durchwegs ko härent gewesen . Wäre eine Gedächtnisstörung in dem Ausmass, wie von der Be schwerde führerin berichtet und in der Untersuchung präsentiert , vorhanden, wäre auch die Metakognition nicht mehr präsent und somit der Leidensdruck über das Unfall geschehen und die körperlichen Beschwerden weniger reflektiert und be lastend (in der Erfahrung) und auch das Schmerzverhalten würde nicht in dem Masse dargestellt werden können . Die durchgeführten Tests würden sodann Zwei fel an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin begründen. Die Ergebnisse, die erzielt worden seien , würden mit Sicherheit eine eingeschränkte Anstrengungs bereitschaft zeigen. D aher sei eine Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung v on Gesundheitsstörungen zu einem wesentlichen Teil der Reflexion und der Steuerung der Be schwerdeführerin zugänglich ( Urk. 6/151/49). Da jedoch auf grund der ausgeprägten negativen Antwortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht wer den könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar ( Urk. 6/151/49-50) . In Zusammenschau aller vorliegenden Informationen könne aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit der Beschwerdeführerin keine Aussage, in welchem Ausprägungsgrad eine kognitive Störung objektiv und valide vor handen sei, gemacht werden ( Urk. 6/151/50). 5 .7

Der RAD- Psychiater dipl. med.

J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2. No vember 2018 zum Schweregrad des Gesundheitsschadens der Beschwerde führerin fest, dass es sich um einen chronifizierten Verlauf handle. Die Beschwerde führe rin sei eingeengt auf ihr aktuelles Leiden. Sie habe darüber hinaus zahlreiche somatische Beschwerden geschildert. Durch die bestehende Behandlung könne günstigenfalls die aktuelle Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben. Von einer relevanten Verbesserung könne nicht ausgegangen werden. Insofern bestehe hier eine un günstige Prognose. Es sei hier anzumerken, dass die sehr optimistisch gefasste Prognose von Dr. E.___ nicht eingetroffen sei und zum heutigen Zeitpunkt an gesichts des mittlerweile chronifizierten Verlaufs sicherlich nicht mehr geteilt werden könne. Psychosoziale Belastungen würden das Fehlen einer eigentlichen Tagesstruktur, respektive die Arbeits losigkeit selbst betreffen. Weiter bestehe eine konflikthafte Beziehung zur einzigen Tochter. Dies sei bei der Ermittlung der me dizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Beschwerde führerin zeige deutliche Zeichen der Dekonditionierung und Selbstlimitierung. Die psychischen Res sourcen würden bei einfacher Persönlich keitsstruktur redu ziert erscheinen ( Urk. 6/160/6). Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Hotellerie entspreche einer optimal ange passten Tätigkeit. Seit dem 1 5. November 2017 bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ( Urk. 6/160/5). 5 . 8

Der Stellungnahme von med. prakt. B.___ und der behandelnden Psychothera peutin

K.___ vom 5. Februar 2019 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 6/158/2): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - D ifferentialdiagnostisch : Zunehmend depressive Entwicklung im Sinne ei ner depressiven Störung mit stark somatisierten Anteilen (ICD-10: F32.11) - Panikstörung (ICD-10: F41.0)

Sie führten weiter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % nach wie vor das höchste, nur bei «wohlwollenden Rahmenbedingungen» realistisch zu erwartende Mass darstellen würde ( Urk. 6/158/2) . Zudem hielten sie fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb überhaupt eine neuro psycho logi sche Untersuchung und Begutachtung durchgeführt worden sei. Bei der Be schwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt eine über eine Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) hinausgehende, traumatische Hirnverletzung in Betracht gezogen worden . Dass dann aufgrund einer Überforderung der Beschwerdeführerin und einer offensichtlich verunglückten Testsituation sogleich eine «mangelnde Mit wirkung» abgeleitet worden sei, sei nicht unbedingt Ausdruck einer profes sionel len Haltung der Neuropsychologin nen ( Urk. 6/158/3). 6 . 6.1

Bezüglich der Prüfung eines allfälligen Rentena nspruchs der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachter PD Dr. F.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht medizinisch-theo retisch in der angestammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensange pass ten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist ( E. 4 ). Dies blieb im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 6.2

Weiter ist unbestritten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 2.5.1) entspricht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des Gutachters , wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe,

nach Vornahme einer Ressourcenprüfung nicht gefolgt ist. 6.2.1

Der psychiatrische Gutachter hat - wie die Beschwerdeführerin gr undsätzlich zu Recht vorbringt - bei seiner Beurteilung die nach der Rechtsprechung massge benden normativen Rahmenbedingungen (E. 2.3.4) berücksichtigt. Allerdings ist gemäss BGE 145 V 361 von einer lege artis erfolgten medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche den massgebenden normativen Rahmenbedingun gen entspricht, aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche triftigen Gründe liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Eine auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhende Leistungseinschränkung vermag praxisge mäss keine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. E. 2.3.3). 6.2.2

Dr. G.___ wies in seinem Gutachten mehrfach darauf hin, dass eine Aggravation nicht sicher habe ausgeschlossen werden können . Er berichtete von einer auffällig hohen Klagsamkeit sowie einer wenig ausführlichen und insgesamt wenig spezi fisch anmutenden Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/151/

32). Die Neuropsychologinnen stellten erhebliche Diskrepanzen zwi schen den Testresultaten und dem beobachtbaren Verhalten fest und formulierten den Verdacht auf eine bewusste Vortäuschung oder vorgetäuschte Verstärkung von Gesundheitsstörungen. Da jedoch aufgrund der ausgeprägten negativen Ant wortverzerrungen auf der Befundlage keine positive Aussage über tatsächliche, authentische Symptome gemacht werden könne, sei die Frage der Simulation im vorliegenden Fall nicht entscheidbar

(E. 5.6.2).

Weiter hielt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass die Ergebnisse des d2-Tests (Aufmerksamkeits- und Belas tungstest) nicht verwertbar seien, weil sie in einer extremen Diskrepanz zu den objektiven Befunden stünden und damit nicht auf ein psychisches Leiden zurück zuführen seien. Auch durch die EFL ko nnte aufgrund der Selbstlimitierung und Inkonsistenzen keine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgen (E. 4).

Das Aufbautraining brach die Versicherte am 26. Februar 2016 unter Hinweis auf

zunehmende Schmerzen ab ; die Eingliederungsbemühungen wurden schliesslich auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeschlossen (vgl. Sachverhalt). Dem Be richt C.___ vom 3. März 2016 (Urk. 6/67) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit Mühe gehabt habe, sich an das neue Arbeitsumfeld zu gewöhnen und sich auf das Arbeitstrai ning einzulassen. Ab Mitte Dezember sei ihr dies besser gelungen. Im neuen Jahr habe si e wieder vermehrt mit ihrer Situation und den Schmerzen gehadert. An der Standortbestimmung vom 14. Januar 2016 sei vereinbart worden, das Trai ning weiterzuführen und gleichzeitig die Möglichkeit einer Schmerztherapie oder eines Aufenthaltes in einer Schmerzklinik zu prüfen. Am 21. Januar 2016 habe sie den Casemanager informiert, dass sie sich entschlossen habe, die Massnahme abzubrechen. Als Gründe habe sie die vermehrten Schmerzen, die grössere An triebslosigkeit und das Umfeld in den Trainingsarbeitsplätzen angegeben. Ihr sei zu diesem Zeitpunkt auch bewusstgeworden , dass ihre Arthrose-Schmerzen zu künftig kaum verschwinden würden, sie damit leben müsse und sich vermehrt wieder sportlich betätigen müsse ( Urk. 6/67/3). Die beiden Tests ( Valpartest Problemlösen, Aufmerksamkeits-Belastungstest-D2-R) hätten nicht ausgewertet werden können, da die Resultate in einem sehr tiefen Bereich gelegen hätten und die Gründe hierfür nicht hätten eruiert werden können (Urk. 6/67 /4). Der Bericht enthält keine Hinweise darauf , dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Panikstörung an der Teilnahme am Arbeitstraining gehindert gewesen wäre. 6.3

A us Akten ergeben sich somit erhebliche Hinweise dafür , dass die von Dr. G.___ attestierte Leistungseinschränkung nicht primär durch die diagnostizierte psychi sche Störung , sondern durch Aggravation, begründet ist. Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hinter grund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt , was sich nach den Regeln über die

materielle Beweislast zuun gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt . 6.4

Eine erneute Begutachtung ist nicht angezeigt, zumal sich die Hinweise auf eine Aggravation entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht lediglich aus der

« verunglückte n» neuropsychologische n Begutachtung (Urk. 1 S.

9) erge ben. Daran vermag auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/158, vgl. E. 5.8) nichts zu ändern. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (E. 4) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Be schwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800 .-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher