Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, verheiratet und Mutter vom drei Kindern (Jhg . 2003, 2006, 2010), hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Zuletzt war sie seit 1997 bei der Y.___ im Umfang eines 50
% Pensums als Bankangestellte tätig. Im April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaf losigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1. Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6) und tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/10) sowie erwerb li cher (Urk. 9/12) Hinsicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/14
ff.) verneinte sie m it Verfügung vom
1 5. Oktober 2013 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/20). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Sinne der Erwägungen ab unter Hinweis darauf, dass zufolge Nichtbestehens der Wartezeit im Verfügungszeit punkt noch kein Rentenanspruch habe entstehen können, die Verwaltung jedoch mit Blick auf die
un genügenden Sachverhaltsa bklärunge n
de n Anspruch nach Ablauf des Wartejahres von Amtes wegen neu zu prüfen habe n werde (Urk. 9/25).
In Umsetzung dieses Urteils nahm die IV-Stelle ab Januar 2016 weitere Abklä rungen vor, holte namentlich beim aktuell behandelnden Psychiater Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärzt lichen Bericht ein (Urk. 9/39) . In der Folge l iess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gut achten von Dr. med. A.___ vom
9. August 2016, Urk. 9/53, ein schliesslich ergänzende Angaben hiezu vom 5. September 2016; Urk. 9/55) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilt e die IV-Stelle der Versicherten am
8. März 2017 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Versicherte derzeit dazu nicht in der Lage sehe (Urk. 9/61).
Nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Z.___ (Urk. 9/63) hielt die IV-Stelle am 19 . Juni 2017 gegenüber der Versicherten fest, dass für die Beurteilung, ob ein länger dauernder und somit invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während mindestens sechs Monaten durc hzuführen sei; sie gab der Versicherten daher auf, der IV-Stelle
bis zum 7. Juli 2017 anzugeben, bei welchem Arzt sie die Massnahme durchführen werde .
Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen im Unterlassungsf all hin (Urk .
9/67) . Am 14. Juli 2017 mahnte sie die Versicherte (Urk. 9/ 68). Nach dem
Rückfrage n der IV-Stelle bei verschiedenen von der Versicherten bezeichneten Behandlern
ergeben hatten, dass die Versicherte dort nicht oder nur in sehr grossen Abständen in Behandlung stand (vgl. etwa Urk. 9/73 -74, Urk. 9/77 -78, Urk. 9/ 83- 84, Urk. 9/88,
Urk. 9/91 ff.), erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbege hrens in Aussicht stellte (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Versiche r te am 2 5. Oktober 2018 Einwand (Urk. 9/96). Nach Hinweis auf die Schadenminde rungspflicht und letzter Aufforderung an die Versicherte, die ihr auferlegte B e h a ndlung durchzuführen (Urk. 9/101) und nachdem die weiteren Abklärungen ergeben hatte n, dass keine solche durchgeführt wurde (Urk. 9/102,
Urk. 9/106, Urk. 9 / 109), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 daran fest, dass aufgrund fehlender Behandlung eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs nicht möglich und das Leistungsbegehren daher abzuweisen sei (Urk. 9/110 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe n vom 2 8. Mai 2019 und vom 27.
Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Zusprache einer ganzen und ungekürzten Invalidenrente; in verfahrensrechtlicher Sicht beantragte sie die allfällige Dur c hführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 und Urk.
5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 6. August 2019 unter Hinweis auf die Akten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was der Versicherten
mit Verfügung vom
12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schrif tenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 10). Am 21. September 2019 reichte die Versicherte ein ergänzende s
Schreiben ins Recht, in welchem sie darauf hinwies, dass sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung im Home Treatment befinde (Urk. 11-12). Die IV-Stelle verzichtete am 4. Oktober 2019 auf Stellungnahme hie r zu (Urk. 14), was der Versicherten am 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V
547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tun g und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung .
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen;
i hnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 6
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliede rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1. 7
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) . 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, si e habe der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 20 17 eine « Schadenmin de rungs pflicht » auferlegt und mitgeteilt, dass eine integrativ psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung während mindestens 6 Monaten durchgeführt werden müsse. Da die Versicherte die gef orderte Behandlung nicht vollumf änglich wahr ge nommen habe, könnten keine weiteren Abklärungen getätigt werden und sei eine weitere Leistungsprüfung nicht möglich. Entsprechend bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der Schadenmin de rungspflicht nachzukommen. Alsdann habe sie durchaus ihre Termine und Medi kamente und stehe sie mit ihrer Ärztin in Kontakt. Auch sei eine Behandlung im Home T reatment in die Wege geleitet worden. Dies bedeute, dass eine Behandlung stattfinde, weshalb die IV-Stelle das Begehren nicht abweisen könne (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11-12). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie ab 4. Januar 2011 behandelnder Psychiater der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2. Juli 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de press iver Reaktion (ICD-10 F 43.2) sowie einen psychophysischen Erschöpfungs zustand (ICD-10: Z73.0), beides
bestehend seit 201 0. Er berichtete anamnestisch
über belastende Umstände sowohl in der Kindheit als auch in der eigenen Familie wie auch am früheren Arbeitsplatz (Y.___), wo die Versicherte nach vorausgegangenen vollständigen und auch teilweisen Krankschreibungen in den Jahren 2010 und 2011 ab Juli 2012 f reigestellt worden sei. Seit 1. Dezember 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob mit der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch offen (Urk. 9/10). 3.2
Im undatierten, am 1 1. März 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht diag nostizierte der die Versicherte
seit Juli 2014 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowi e eine k ombinierte P ersönlichkeits störung mit emotional-instabilen und selbstu nsicheren Anteilen (ICD-10 F61); die aktuelle depressive Episode bestehe s e it 2013 in mittelgradigem bis schwerem Ausmass. Dr. Z.___
attestierte der Versicherten seit Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsangestellte/Tätigkeit im Backoffice der Y.___ und gab an, die Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf und vorherigen Tätigkeitsfeld scheine ausgeschlossen. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte er nicht bzw. bezeichnete eine solche bis auf weitere s als nicht möglich. Aufgrund des ADHS und der Persönlichkeitsstruktur und der mittlerweile lang andauernden depressiven Symptomatik sei von einem langen Rehabilitationsprozess auszugehen (Urk.
9/39). 3. 3
Auch Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen p sychiatrischen Gutachten vom 9. August 2016 (Urk. 9/53)
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11), eine einfache Aktivität s- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsi che ren Anteilen
(ICD-10 F61) . Sie gab im Wesentlichen an, es bestünden entwick lungs p s ychologische Aspekte, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Frühkindheit und in der Schulzeit. Auch die emotional instabilen, selbstun sicheren Anteile in der Primärpersönlichkeit hätten nachvollziehbare Kompo nenten im ganzen Krankheitsgeschehen. Aufgrund der zunehmenden Belastung beruflich sowie familiär privat, nach der Geburt des dritten Kindes, habe sich zunehmend die depressive Störung in mittelgradiger bzw. zeitweise schwergra diger Ausprägung entwickelt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mittel-
bis schwergradige Episode zu verzeichnen. Es hätten anlässlich der Untersuchung auch die Elemente der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung dominiert (S.12) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, das mangelnde Anpassungs ver mögen sowie das eingeschränkte Konzentrationsvermögen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit im Bankwesen. Eine adaptierte Tätigkeit werde sich eher in einer potenziellen Tätigkeit im schöpferischen Bereich zeigen; inwieweit die Ver sicherte die Umschulung überhaupt beg innen könnte, bleibe abzuwarten
(S. 15).
Auf Rück frage der IV-Stelle hin (Urk . 9/54) führte Dr. A.___
am 5. September 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus, der letzte Arbeitstag sei der 30.
Juni 2012 gewesen, aufgrund des Krankheitsbildes, der Aufmerksamkeitsstörung, der Konzentrationsstörung sowie der Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen habe die Versicherte die Arbeitsbelastung und die notwendige Anpassungsstärke nicht mehr gewährleisten können. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sich tigung der psychoemotionalen Stabilisierung durch intensivierte ambulante Psy chotherapie, sei ein e minimale Arbeitstätigkeit von 50
% in den nächsten z ehn bis zwölf Monaten denkbar. Ein Belastbarkeitstraining im Vorfeld wäre sicher sinnvoll (Urk. 8/55) . 3. 4
In seinem am 1 8. April 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. Z.___ die nämlichen Diagnosen wie in seinem ersten Bericht und führte aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei die Versicherte in bisheriger bzw. in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Symp tomatik habe mittels Psychotherapie und Medikation noch nicht massgeblich ver bessert werden können, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der nächs ten Zeit erscheine unwahrscheinlich und selbst eine Wiedereingliederung im geschützten Rahmen eine massive Überforderung. Von einem stationären Aufent halt sei bisher abgesehen worden, um eine Destabilisierung des Familiensystems zu verhindern (Urk. 9/63) . 3. 5
In ihrem Schreiben vom 6.
Dezember 2017 führte die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C.___
von der D.___
aus, die Ve rsicherte befinde sich seit 14. November 2017 in wöchentlicher ambulanter Behandlung, ein Respons auf die neu etablierte psychopharmakologische Be hand lung sei voraussichtlich nächste Woche beurteilbar. Diagn o s en und Angaben zur Arbeitsfähig k eit machte sie nicht (Urk. 9/88).
Nachdem Dr. C.___ die Versicherte nur in grösseren Abständen gesehen hatte (vgl. telefonische Auskünfte vom 26. Juni 2018 [ Urk.
9/92 ] und vom 11. Septem ber 2018 [ Urk.
9/94 ]), führte sie a m 11.
März 2019 (wiederum telefonisch) aus, am 5. März 2019 habe ein Termin stattgefunden. Der psychiatrische Gesund heits zustand der Versicherten sei ihr
(Dr. C.___) massiv verschlechtert vorge kom men, weshalb ein stationärer Aufenthalt besprochen worden sei. Die Versicherte habe sich nicht gleichentags entscheiden können .
E in Termin für eine Rück meldung sei nicht vereinbart worden. Mit einer regelmässigen Behandlung könnte eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erreicht werden (Urk. 9/106). 4. 4.1
Nachdem Dr. B.___ im Jahr 2013 noch von einer (vorübergehenden) An passungsstörung ausging, ist m it Blick auf die in den ärztlichen Berichten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. A.___
gestellten Dia gn o sen sowie dem mehrjährigen Krankheitsv erlauf ohne W eiteres ersichtlich, dass von einem anhaltenden
Krankheitsgeschehen aus zu gehen ist .
Daher und da die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid i tät nicht absolut entgegensteht, sondern für die En t stehun g des Anspruchs auf eine Rente v ielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wese ntlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin be steht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.
4.2.1 sowie E. 1.4 hievor), steht zweifellos ein Gesundheitsschaden zur Frage, welcher grundsätzlich invaliden versicherungsrechtlich von Bedeutung ist. 4 .2
Soweit die IV-Stelle der Versicherten
im Rahmen des Abklärungsverfahrens (unter dem Titel « Mitwirkungspflicht »; vgl.
Sc hreiben vom 19. Juni 2017 [Urk. 9/67])
eine mehrmonatige Behandlung zu Klärung der Frage, ob die Ein schränkung längere Zeit andaure, auferlegte, war dies vorliegend von Vorneherein un zulässig. Z w ar kann im Abklärungsverfahren unter dem Tite l Mitwirkungspflicht eine Behan dlung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Be urte i lung der Frage, ob ein inv a l idisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die frühere
(allerdings seit BGE 145 V 215 überholte) Rechtsprechung zu den primären Suchter k r a nk ungen etwa grundsätzlich die Möglichkeit der Anord nung ein er Entzugsbehandlung als Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invalidi t ätsfremden – primären Abhän gigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugren zen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vo m 2 2. November 2013 E .
4.2). Vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen sich vorliegend indes soweit ersichtli c h
nicht und es
ist auch sonst nicht zu sehen, inw iew eit für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgän g ige Behandlung erford e r lich sein soll.
S oweit die IV-Stelle von der Versicherte n
die Aufnahme und Durchführung einer psychiatrischen Behan d l ung unter dem Titel
« Schaden minderungspflicht »
ver langt haben sollte (vgl. so etwa Bezeichnung in Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 9/84 sowie Urk. 9/97 S. 8), ist festzuhalten, dass eine Therapie als Behandlungs mass nahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schaden minderung angeordnet werden kann . Jedoch berechtigt eine Verletzung der Scha denmin derungspflicht die Verwaltung nicht zum Nichteint r eten auf ein Leis tungs er su chen oder zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nü gend abge klärtem Sa c hverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verw eigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl . wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_ 309/2019 v o m 7. November 2019 E .
4 .2.2) . Letz te r e s (Kürzung oder V erweig erung von Leistungen) im Sinne d i eser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Bet r acht, wenn fest steht, dass eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit vorlie gt, was vorliegend (noch)
nicht der Fall ist (vgl. E. 4.3 hienach). Davon abgesehen hätte die Festsetzung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
aufgrund aller Fallumstände, insbe sonder e auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismäs sigkeit, namentli c h die Relation zur gü ns tigen Wir kung der streit betroffenen Mas snahme zu w a hren (vgl. dazu etw a Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.2 E.3.3 und E. 5.2.2), welche Punkte vorliegend weitgehend ungeklärt
sind .
Nach dem Gesagten rechtfertigte sich weder d ie Au ferlegung einer psychiatri schen Behandlung u nter dem Titel Mitwirkungspflic h t noch lässt sic h die ange fochtene Verfügung mit
d er Sanktionierung einer Verletzung der Schadenmin derungspflicht begründen . Vielmehr oblag es der Verwaltung, die medizinische Situation rechtsgenüglich
abzuklären. 4.3
Aufgrund der bislang von der Verwaltung eingeholten Unterl agen steht zwar fest,
dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Problematik besteht, wobei der ab Juli 2014 behandelnde Dr. Z.___ wie auch die Gutachterin
Dr. A.___ von
im Wesentlichen übereinstimmend e n psychiatrische n Diagnosen aus gehen (rezidivi erende depressive Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional - instabilen und selbstunsicheren Anteilen) .
Weniger schlüssig sind die Akten allerdings bezüglich der Ausw i r k ungen
auf die Arbeitsfähigkeit .
So ist nicht nur etwa unklar, auf welc h en Zeit pun k t der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in an ge stam m ter T ätig k eit anzusetzen ist, sind doch diesbezüglich unterschiedliche
Angaben vorliegend (1. Dezember 2012 gemäss Dr. B.___ [E.
3.1], 1 .
Juli 20 12 gemäss D res .
Z.___ [E. 3.2] und A.___
[E.
3.3]) . Ebenso
wenig
lassen sich
den vorliegenden Akten hinreichend konkrete Angaben zu einer Verweis tätigkeit
entnehmen . Dies gilt nicht nur bezüglich des genauen Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit. Ungenügend sind i nsbesondere
die
- rein prognostischen -
Angaben im Gutachten von Dr. A.___ zur mutmass lichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, lassen sich doch den diesbezüglichen Ausführungen (wonach unter Berücksichtigung der psychoemotionalen Stabil i sierung durch intensivierte ambulante Psycho the ra p ie bei der aktuellen psychologischen Psychotherapeutin eine «minimale» Arbeitsfähigkeit von 50
% in den nächsten zehn bis zwölf Monaten «denkbar» sei; vgl. E.
3.3 hievor) keine verlässliche n
Fest st ellungen zu m Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt ent nehmen. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten von Dr. A.___
vom 9. August 2016 und mithin rund zweieinhalb Jahre vor Verfügungserlass (2 9. April 2019) datiert und mit Blick auf die Angaben von Dr. C.___ von der D.___ vom 1 1. März 2019 (E. 3.5) jedenfalls
nicht von einer kontinuierlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegan gen werden kann .
Aber auch was die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs massgebenden funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage betrifft (vgl. E. 1.3 hievor),
ist festzustellen, dass
weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch insbesondere das Gutachten v o n
Dr. A.___ hinreichend aussagekräftig sind. So äussern sich diese medizinischen Unterlagen nicht zu den seit
BGE 143 V 418
massgebenden Standardindikatoren, weshalb gestützt dar auf kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden kann.
Mithin genügen die vorliegenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. A.___, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht beurteilt werden kann . 5 .
Erweist sich nach dem Gesagten vorliegend die Auferlegung der Pflicht zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung im Abklärungsverfahren als Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruchs als unzulässig und hat die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt, ist die an g efochtene Verfügung vom 29.
April 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügli ch abkläre, namentlich eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten veran lasse, im Rahmen welcher
sich die begutachtende Person auch zu den Standard indik a toren
gemäss BGE 143 V 418
zu äussern hat . Gestützt auf diese Abklä rungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs wird die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen bzw. darüber neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 5. Oktober 2013 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/20). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Sinne der Erwägungen ab unter Hinweis darauf, dass zufolge Nichtbestehens der Wartezeit im Verfügungszeit punkt noch kein Rentenanspruch habe entstehen können, die Verwaltung jedoch mit Blick auf die
un genügenden Sachverhaltsa bklärunge n
de n Anspruch nach Ablauf des Wartejahres von Amtes wegen neu zu prüfen habe n werde (Urk. 9/25).
In Umsetzung dieses Urteils nahm die IV-Stelle ab Januar 2016 weitere Abklä rungen vor, holte namentlich beim aktuell behandelnden Psychiater Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärzt lichen Bericht ein (Urk. 9/39) . In der Folge l iess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gut achten von Dr. med. A.___ vom
9. August 2016, Urk. 9/53, ein schliesslich ergänzende Angaben hiezu vom 5. September 2016; Urk. 9/55) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilt e die IV-Stelle der Versicherten am
8. März 2017 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Versicherte derzeit dazu nicht in der Lage sehe (Urk. 9/61).
Nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Z.___ (Urk. 9/63) hielt die IV-Stelle am 19 . Juni 2017 gegenüber der Versicherten fest, dass für die Beurteilung, ob ein länger dauernder und somit invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während mindestens sechs Monaten durc hzuführen sei; sie gab der Versicherten daher auf, der IV-Stelle
bis zum 7. Juli 2017 anzugeben, bei welchem Arzt sie die Massnahme durchführen werde .
Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen im Unterlassungsf all hin (Urk .
9/67) . Am 14. Juli 2017 mahnte sie die Versicherte (Urk. 9/ 68). Nach dem
Rückfrage n der IV-Stelle bei verschiedenen von der Versicherten bezeichneten Behandlern
ergeben hatten, dass die Versicherte dort nicht oder nur in sehr grossen Abständen in Behandlung stand (vgl. etwa Urk. 9/73 -74, Urk. 9/77 -78, Urk. 9/ 83- 84, Urk. 9/88,
Urk. 9/91 ff.), erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbege hrens in Aussicht stellte (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Versiche r te am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V
547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 hievor),
ist festzustellen, dass
weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch insbesondere das Gutachten v o n
Dr. A.___ hinreichend aussagekräftig sind. So äussern sich diese medizinischen Unterlagen nicht zu den seit
BGE 143 V 418
massgebenden Standardindikatoren, weshalb gestützt dar auf kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden kann.
Mithin genügen die vorliegenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. A.___, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht beurteilt werden kann . 5 .
Erweist sich nach dem Gesagten vorliegend die Auferlegung der Pflicht zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung im Abklärungsverfahren als Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruchs als unzulässig und hat die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt, ist die an g efochtene Verfügung vom 29.
April 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügli ch abkläre, namentlich eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten veran lasse, im Rahmen welcher
sich die begutachtende Person auch zu den Standard indik a toren
gemäss BGE 143 V 418
zu äussern hat . Gestützt auf diese Abklä rungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs wird die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen bzw. darüber neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2 8. Mai 2019 und vom 27.
Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Zusprache einer ganzen und ungekürzten Invalidenrente; in verfahrensrechtlicher Sicht beantragte sie die allfällige Dur c hführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 und Urk.
5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 6. August 2019 unter Hinweis auf die Akten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was der Versicherten
mit Verfügung vom
12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schrif tenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 10). Am 21. September 2019 reichte die Versicherte ein ergänzende s
Schreiben ins Recht, in welchem sie darauf hinwies, dass sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung im Home Treatment befinde (Urk. 11-12). Die IV-Stelle verzichtete am 4. Oktober 2019 auf Stellungnahme hie r zu (Urk. 14), was der Versicherten am 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, si e habe der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 20 17 eine « Schadenmin de rungs pflicht » auferlegt und mitgeteilt, dass eine integrativ psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung während mindestens 6 Monaten durchgeführt werden müsse. Da die Versicherte die gef orderte Behandlung nicht vollumf änglich wahr ge nommen habe, könnten keine weiteren Abklärungen getätigt werden und sei eine weitere Leistungsprüfung nicht möglich. Entsprechend bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der Schadenmin de rungspflicht nachzukommen. Alsdann habe sie durchaus ihre Termine und Medi kamente und stehe sie mit ihrer Ärztin in Kontakt. Auch sei eine Behandlung im Home T reatment in die Wege geleitet worden. Dies bedeute, dass eine Behandlung stattfinde, weshalb die IV-Stelle das Begehren nicht abweisen könne (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11-12). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie ab 4. Januar 2011 behandelnder Psychiater der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2. Juli 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de press iver Reaktion (ICD-10 F 43.2) sowie einen psychophysischen Erschöpfungs zustand (ICD-10: Z73.0), beides
bestehend seit 201 0. Er berichtete anamnestisch
über belastende Umstände sowohl in der Kindheit als auch in der eigenen Familie wie auch am früheren Arbeitsplatz (Y.___), wo die Versicherte nach vorausgegangenen vollständigen und auch teilweisen Krankschreibungen in den Jahren 2010 und 2011 ab Juli 2012 f reigestellt worden sei. Seit 1. Dezember 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob mit der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch offen (Urk. 9/10). 3.2
Im undatierten, am 1 1. März 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht diag nostizierte der die Versicherte
seit Juli 2014 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowi e eine k ombinierte P ersönlichkeits störung mit emotional-instabilen und selbstu nsicheren Anteilen (ICD-10 F61); die aktuelle depressive Episode bestehe s e it 2013 in mittelgradigem bis schwerem Ausmass. Dr. Z.___
attestierte der Versicherten seit Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsangestellte/Tätigkeit im Backoffice der Y.___ und gab an, die Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf und vorherigen Tätigkeitsfeld scheine ausgeschlossen. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte er nicht bzw. bezeichnete eine solche bis auf weitere s als nicht möglich. Aufgrund des ADHS und der Persönlichkeitsstruktur und der mittlerweile lang andauernden depressiven Symptomatik sei von einem langen Rehabilitationsprozess auszugehen (Urk.
9/39). 3. 3
Auch Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen p sychiatrischen Gutachten vom 9. August 2016 (Urk. 9/53)
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11), eine einfache Aktivität s- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsi che ren Anteilen
(ICD-10 F61) . Sie gab im Wesentlichen an, es bestünden entwick lungs p s ychologische Aspekte, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Frühkindheit und in der Schulzeit. Auch die emotional instabilen, selbstun sicheren Anteile in der Primärpersönlichkeit hätten nachvollziehbare Kompo nenten im ganzen Krankheitsgeschehen. Aufgrund der zunehmenden Belastung beruflich sowie familiär privat, nach der Geburt des dritten Kindes, habe sich zunehmend die depressive Störung in mittelgradiger bzw. zeitweise schwergra diger Ausprägung entwickelt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mittel-
bis schwergradige Episode zu verzeichnen. Es hätten anlässlich der Untersuchung auch die Elemente der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung dominiert (S.12) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, das mangelnde Anpassungs ver mögen sowie das eingeschränkte Konzentrationsvermögen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit im Bankwesen. Eine adaptierte Tätigkeit werde sich eher in einer potenziellen Tätigkeit im schöpferischen Bereich zeigen; inwieweit die Ver sicherte die Umschulung überhaupt beg innen könnte, bleibe abzuwarten
(S. 15).
Auf Rück frage der IV-Stelle hin (Urk . 9/54) führte Dr. A.___
am 5. September 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus, der letzte Arbeitstag sei der 30.
Juni 2012 gewesen, aufgrund des Krankheitsbildes, der Aufmerksamkeitsstörung, der Konzentrationsstörung sowie der Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen habe die Versicherte die Arbeitsbelastung und die notwendige Anpassungsstärke nicht mehr gewährleisten können. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sich tigung der psychoemotionalen Stabilisierung durch intensivierte ambulante Psy chotherapie, sei ein e minimale Arbeitstätigkeit von 50
% in den nächsten z ehn bis zwölf Monaten denkbar. Ein Belastbarkeitstraining im Vorfeld wäre sicher sinnvoll (Urk. 8/55) . 3. 4
In seinem am 1 8. April 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. Z.___ die nämlichen Diagnosen wie in seinem ersten Bericht und führte aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei die Versicherte in bisheriger bzw. in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Symp tomatik habe mittels Psychotherapie und Medikation noch nicht massgeblich ver bessert werden können, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der nächs ten Zeit erscheine unwahrscheinlich und selbst eine Wiedereingliederung im geschützten Rahmen eine massive Überforderung. Von einem stationären Aufent halt sei bisher abgesehen worden, um eine Destabilisierung des Familiensystems zu verhindern (Urk. 9/63) . 3. 5
In ihrem Schreiben vom 6.
Dezember 2017 führte die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C.___
von der D.___
aus, die Ve rsicherte befinde sich seit 14. November 2017 in wöchentlicher ambulanter Behandlung, ein Respons auf die neu etablierte psychopharmakologische Be hand lung sei voraussichtlich nächste Woche beurteilbar. Diagn o s en und Angaben zur Arbeitsfähig k eit machte sie nicht (Urk. 9/88).
Nachdem Dr. C.___ die Versicherte nur in grösseren Abständen gesehen hatte (vgl. telefonische Auskünfte vom 26. Juni 2018 [ Urk.
9/92 ] und vom 11. Septem ber 2018 [ Urk.
9/94 ]), führte sie a m 11.
März 2019 (wiederum telefonisch) aus, am 5. März 2019 habe ein Termin stattgefunden. Der psychiatrische Gesund heits zustand der Versicherten sei ihr
(Dr. C.___) massiv verschlechtert vorge kom men, weshalb ein stationärer Aufenthalt besprochen worden sei. Die Versicherte habe sich nicht gleichentags entscheiden können .
E in Termin für eine Rück meldung sei nicht vereinbart worden. Mit einer regelmässigen Behandlung könnte eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erreicht werden (Urk. 9/106). 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 4.1 Nachdem Dr. B.___ im Jahr 2013 noch von einer (vorübergehenden) An passungsstörung ausging, ist m it Blick auf die in den ärztlichen Berichten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. A.___
gestellten Dia gn o sen sowie dem mehrjährigen Krankheitsv erlauf ohne W eiteres ersichtlich, dass von einem anhaltenden
Krankheitsgeschehen aus zu gehen ist .
Daher und da die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid i tät nicht absolut entgegensteht, sondern für die En t stehun g des Anspruchs auf eine Rente v ielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wese ntlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin be steht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.
4.2.1 sowie E. 1.4 hievor), steht zweifellos ein Gesundheitsschaden zur Frage, welcher grundsätzlich invaliden versicherungsrechtlich von Bedeutung ist. 4 .2
Soweit die IV-Stelle der Versicherten
im Rahmen des Abklärungsverfahrens (unter dem Titel « Mitwirkungspflicht »; vgl.
Sc hreiben vom 19. Juni 2017 [Urk. 9/67])
eine mehrmonatige Behandlung zu Klärung der Frage, ob die Ein schränkung längere Zeit andaure, auferlegte, war dies vorliegend von Vorneherein un zulässig. Z w ar kann im Abklärungsverfahren unter dem Tite l Mitwirkungspflicht eine Behan dlung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Be urte i lung der Frage, ob ein inv a l idisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die frühere
(allerdings seit BGE 145 V 215 überholte) Rechtsprechung zu den primären Suchter k r a nk ungen etwa grundsätzlich die Möglichkeit der Anord nung ein er Entzugsbehandlung als Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invalidi t ätsfremden – primären Abhän gigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugren zen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vo m 2 2. November 2013 E .
4.2). Vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen sich vorliegend indes soweit ersichtli c h
nicht und es
ist auch sonst nicht zu sehen, inw iew eit für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgän g ige Behandlung erford e r lich sein soll.
S oweit die IV-Stelle von der Versicherte n
die Aufnahme und Durchführung einer psychiatrischen Behan d l ung unter dem Titel
« Schaden minderungspflicht »
ver langt haben sollte (vgl. so etwa Bezeichnung in Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 9/84 sowie Urk. 9/97 S. 8), ist festzuhalten, dass eine Therapie als Behandlungs mass nahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schaden minderung angeordnet werden kann . Jedoch berechtigt eine Verletzung der Scha denmin derungspflicht die Verwaltung nicht zum Nichteint r eten auf ein Leis tungs er su chen oder zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nü gend abge klärtem Sa c hverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verw eigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl . wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_ 309/2019 v o m 7. November 2019 E .
4 .2.2) . Letz te r e s (Kürzung oder V erweig erung von Leistungen) im Sinne d i eser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Bet r acht, wenn fest steht, dass eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit vorlie gt, was vorliegend (noch)
nicht der Fall ist (vgl. E.
E. 4.3 Aufgrund der bislang von der Verwaltung eingeholten Unterl agen steht zwar fest,
dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Problematik besteht, wobei der ab Juli 2014 behandelnde Dr. Z.___ wie auch die Gutachterin
Dr. A.___ von
im Wesentlichen übereinstimmend e n psychiatrische n Diagnosen aus gehen (rezidivi erende depressive Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional - instabilen und selbstunsicheren Anteilen) .
Weniger schlüssig sind die Akten allerdings bezüglich der Ausw i r k ungen
auf die Arbeitsfähigkeit .
So ist nicht nur etwa unklar, auf welc h en Zeit pun k t der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in an ge stam m ter T ätig k eit anzusetzen ist, sind doch diesbezüglich unterschiedliche
Angaben vorliegend (1. Dezember 2012 gemäss Dr. B.___ [E.
3.1], 1 .
Juli 20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tun g und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung .
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen;
i hnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 6
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliede rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1. 7
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) . 2.
E. 12 gemäss D res .
Z.___ [E. 3.2] und A.___
[E.
3.3]) . Ebenso
wenig
lassen sich
den vorliegenden Akten hinreichend konkrete Angaben zu einer Verweis tätigkeit
entnehmen . Dies gilt nicht nur bezüglich des genauen Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit. Ungenügend sind i nsbesondere
die
- rein prognostischen -
Angaben im Gutachten von Dr. A.___ zur mutmass lichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, lassen sich doch den diesbezüglichen Ausführungen (wonach unter Berücksichtigung der psychoemotionalen Stabil i sierung durch intensivierte ambulante Psycho the ra p ie bei der aktuellen psychologischen Psychotherapeutin eine «minimale» Arbeitsfähigkeit von 50
% in den nächsten zehn bis zwölf Monaten «denkbar» sei; vgl. E.
3.3 hievor) keine verlässliche n
Fest st ellungen zu m Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt ent nehmen. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten von Dr. A.___
vom 9. August 2016 und mithin rund zweieinhalb Jahre vor Verfügungserlass (2 9. April 2019) datiert und mit Blick auf die Angaben von Dr. C.___ von der D.___ vom 1 1. März 2019 (E. 3.5) jedenfalls
nicht von einer kontinuierlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegan gen werden kann .
Aber auch was die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs massgebenden funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage betrifft (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00387
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
17. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, verheiratet und Mutter vom drei Kindern (Jhg . 2003, 2006, 2010), hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Zuletzt war sie seit 1997 bei der Y.___ im Umfang eines 50
% Pensums als Bankangestellte tätig. Im April 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaf losigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1. Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/6) und tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer (Urk. 9/10) sowie erwerb li cher (Urk. 9/12) Hinsicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/14
ff.) verneinte sie m it Verfügung vom
1 5. Oktober 2013 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/20). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Sinne der Erwägungen ab unter Hinweis darauf, dass zufolge Nichtbestehens der Wartezeit im Verfügungszeit punkt noch kein Rentenanspruch habe entstehen können, die Verwaltung jedoch mit Blick auf die
un genügenden Sachverhaltsa bklärunge n
de n Anspruch nach Ablauf des Wartejahres von Amtes wegen neu zu prüfen habe n werde (Urk. 9/25).
In Umsetzung dieses Urteils nahm die IV-Stelle ab Januar 2016 weitere Abklä rungen vor, holte namentlich beim aktuell behandelnden Psychiater Dr.
med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärzt lichen Bericht ein (Urk. 9/39) . In der Folge l iess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gut achten von Dr. med. A.___ vom
9. August 2016, Urk. 9/53, ein schliesslich ergänzende Angaben hiezu vom 5. September 2016; Urk. 9/55) . Nach Abklärung der beruflichen Situation teilt e die IV-Stelle der Versicherten am
8. März 2017 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Versicherte derzeit dazu nicht in der Lage sehe (Urk. 9/61).
Nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Z.___ (Urk. 9/63) hielt die IV-Stelle am 19 . Juni 2017 gegenüber der Versicherten fest, dass für die Beurteilung, ob ein länger dauernder und somit invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung während mindestens sechs Monaten durc hzuführen sei; sie gab der Versicherten daher auf, der IV-Stelle
bis zum 7. Juli 2017 anzugeben, bei welchem Arzt sie die Massnahme durchführen werde .
Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen im Unterlassungsf all hin (Urk .
9/67) . Am 14. Juli 2017 mahnte sie die Versicherte (Urk. 9/ 68). Nach dem
Rückfrage n der IV-Stelle bei verschiedenen von der Versicherten bezeichneten Behandlern
ergeben hatten, dass die Versicherte dort nicht oder nur in sehr grossen Abständen in Behandlung stand (vgl. etwa Urk. 9/73 -74, Urk. 9/77 -78, Urk. 9/ 83- 84, Urk. 9/88,
Urk. 9/91 ff.), erliess die IV-Stelle am 8. Oktober 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leis tungsbege hrens in Aussicht stellte (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Versiche r te am 2 5. Oktober 2018 Einwand (Urk. 9/96). Nach Hinweis auf die Schadenminde rungspflicht und letzter Aufforderung an die Versicherte, die ihr auferlegte B e h a ndlung durchzuführen (Urk. 9/101) und nachdem die weiteren Abklärungen ergeben hatte n, dass keine solche durchgeführt wurde (Urk. 9/102,
Urk. 9/106, Urk. 9 / 109), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2019 daran fest, dass aufgrund fehlender Behandlung eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs nicht möglich und das Leistungsbegehren daher abzuweisen sei (Urk. 9/110 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe n vom 2 8. Mai 2019 und vom 27.
Juni 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Zusprache einer ganzen und ungekürzten Invalidenrente; in verfahrensrechtlicher Sicht beantragte sie die allfällige Dur c hführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk.
1 und Urk.
5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehm lassung vom 6. August 2019 unter Hinweis auf die Akten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8), was der Versicherten
mit Verfügung vom
12. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zweiter Schrif tenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 10). Am 21. September 2019 reichte die Versicherte ein ergänzende s
Schreiben ins Recht, in welchem sie darauf hinwies, dass sie sich zur Zeit in psychiatrischer Behandlung im Home Treatment befinde (Urk. 11-12). Die IV-Stelle verzichtete am 4. Oktober 2019 auf Stellungnahme hie r zu (Urk. 14), was der Versicherten am 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V
547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tun g und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung .
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person en vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen;
i hnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1. 6
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliede rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
1. 7
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliede rungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) . 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, si e habe der Versicherten mit Schreiben vom 19. Juni 20 17 eine « Schadenmin de rungs pflicht » auferlegt und mitgeteilt, dass eine integrativ psychiatrisch-psycho the rapeutische Behandlung während mindestens 6 Monaten durchgeführt werden müsse. Da die Versicherte die gef orderte Behandlung nicht vollumf änglich wahr ge nommen habe, könnten keine weiteren Abklärungen getätigt werden und sei eine weitere Leistungsprüfung nicht möglich. Entsprechend bestehe kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, der Schadenmin de rungspflicht nachzukommen. Alsdann habe sie durchaus ihre Termine und Medi kamente und stehe sie mit ihrer Ärztin in Kontakt. Auch sei eine Behandlung im Home T reatment in die Wege geleitet worden. Dies bedeute, dass eine Behandlung stattfinde, weshalb die IV-Stelle das Begehren nicht abweisen könne (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11-12). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie ab 4. Januar 2011 behandelnder Psychiater der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2. Juli 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer de press iver Reaktion (ICD-10 F 43.2) sowie einen psychophysischen Erschöpfungs zustand (ICD-10: Z73.0), beides
bestehend seit 201 0. Er berichtete anamnestisch
über belastende Umstände sowohl in der Kindheit als auch in der eigenen Familie wie auch am früheren Arbeitsplatz (Y.___), wo die Versicherte nach vorausgegangenen vollständigen und auch teilweisen Krankschreibungen in den Jahren 2010 und 2011 ab Juli 2012 f reigestellt worden sei. Seit 1. Dezember 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob mit der Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei noch offen (Urk. 9/10). 3.2
Im undatierten, am 1 1. März 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht diag nostizierte der die Versicherte
seit Juli 2014 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowi e eine k ombinierte P ersönlichkeits störung mit emotional-instabilen und selbstu nsicheren Anteilen (ICD-10 F61); die aktuelle depressive Episode bestehe s e it 2013 in mittelgradigem bis schwerem Ausmass. Dr. Z.___
attestierte der Versicherten seit Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsangestellte/Tätigkeit im Backoffice der Y.___ und gab an, die Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit im ange stammten Beruf und vorherigen Tätigkeitsfeld scheine ausgeschlossen. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte er nicht bzw. bezeichnete eine solche bis auf weitere s als nicht möglich. Aufgrund des ADHS und der Persönlichkeitsstruktur und der mittlerweile lang andauernden depressiven Symptomatik sei von einem langen Rehabilitationsprozess auszugehen (Urk.
9/39). 3. 3
Auch Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen p sychiatrischen Gutachten vom 9. August 2016 (Urk. 9/53)
mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11), eine einfache Aktivität s- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und selbstunsi che ren Anteilen
(ICD-10 F61) . Sie gab im Wesentlichen an, es bestünden entwick lungs p s ychologische Aspekte, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit der Frühkindheit und in der Schulzeit. Auch die emotional instabilen, selbstun sicheren Anteile in der Primärpersönlichkeit hätten nachvollziehbare Kompo nenten im ganzen Krankheitsgeschehen. Aufgrund der zunehmenden Belastung beruflich sowie familiär privat, nach der Geburt des dritten Kindes, habe sich zunehmend die depressive Störung in mittelgradiger bzw. zeitweise schwergra diger Ausprägung entwickelt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mittel-
bis schwergradige Episode zu verzeichnen. Es hätten anlässlich der Untersuchung auch die Elemente der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung dominiert (S.12) .
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, das mangelnde Anpassungs ver mögen sowie das eingeschränkte Konzentrationsvermögen seien nicht vereinbar mit einer Tätigkeit im Bankwesen. Eine adaptierte Tätigkeit werde sich eher in einer potenziellen Tätigkeit im schöpferischen Bereich zeigen; inwieweit die Ver sicherte die Umschulung überhaupt beg innen könnte, bleibe abzuwarten
(S. 15).
Auf Rück frage der IV-Stelle hin (Urk . 9/54) führte Dr. A.___
am 5. September 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus, der letzte Arbeitstag sei der 30.
Juni 2012 gewesen, aufgrund des Krankheitsbildes, der Aufmerksamkeitsstörung, der Konzentrationsstörung sowie der Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen habe die Versicherte die Arbeitsbelastung und die notwendige Anpassungsstärke nicht mehr gewährleisten können. In einer angepassten Tätigkeit, unter Berück sich tigung der psychoemotionalen Stabilisierung durch intensivierte ambulante Psy chotherapie, sei ein e minimale Arbeitstätigkeit von 50
% in den nächsten z ehn bis zwölf Monaten denkbar. Ein Belastbarkeitstraining im Vorfeld wäre sicher sinnvoll (Urk. 8/55) . 3. 4
In seinem am 1 8. April 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. Z.___ die nämlichen Diagnosen wie in seinem ersten Bericht und führte aus, aufgrund ihrer Erkrankung sei die Versicherte in bisheriger bzw. in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Symp tomatik habe mittels Psychotherapie und Medikation noch nicht massgeblich ver bessert werden können, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der nächs ten Zeit erscheine unwahrscheinlich und selbst eine Wiedereingliederung im geschützten Rahmen eine massive Überforderung. Von einem stationären Aufent halt sei bisher abgesehen worden, um eine Destabilisierung des Familiensystems zu verhindern (Urk. 9/63) . 3. 5
In ihrem Schreiben vom 6.
Dezember 2017 führte die zuständige Assistenzärztin Dr. med. C.___
von der D.___
aus, die Ve rsicherte befinde sich seit 14. November 2017 in wöchentlicher ambulanter Behandlung, ein Respons auf die neu etablierte psychopharmakologische Be hand lung sei voraussichtlich nächste Woche beurteilbar. Diagn o s en und Angaben zur Arbeitsfähig k eit machte sie nicht (Urk. 9/88).
Nachdem Dr. C.___ die Versicherte nur in grösseren Abständen gesehen hatte (vgl. telefonische Auskünfte vom 26. Juni 2018 [ Urk.
9/92 ] und vom 11. Septem ber 2018 [ Urk.
9/94 ]), führte sie a m 11.
März 2019 (wiederum telefonisch) aus, am 5. März 2019 habe ein Termin stattgefunden. Der psychiatrische Gesund heits zustand der Versicherten sei ihr
(Dr. C.___) massiv verschlechtert vorge kom men, weshalb ein stationärer Aufenthalt besprochen worden sei. Die Versicherte habe sich nicht gleichentags entscheiden können .
E in Termin für eine Rück meldung sei nicht vereinbart worden. Mit einer regelmässigen Behandlung könnte eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation erreicht werden (Urk. 9/106). 4. 4.1
Nachdem Dr. B.___ im Jahr 2013 noch von einer (vorübergehenden) An passungsstörung ausging, ist m it Blick auf die in den ärztlichen Berichten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. A.___
gestellten Dia gn o sen sowie dem mehrjährigen Krankheitsv erlauf ohne W eiteres ersichtlich, dass von einem anhaltenden
Krankheitsgeschehen aus zu gehen ist .
Daher und da die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalid i tät nicht absolut entgegensteht, sondern für die En t stehun g des Anspruchs auf eine Rente v ielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wese ntlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin be steht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E.
4.2.1 sowie E. 1.4 hievor), steht zweifellos ein Gesundheitsschaden zur Frage, welcher grundsätzlich invaliden versicherungsrechtlich von Bedeutung ist. 4 .2
Soweit die IV-Stelle der Versicherten
im Rahmen des Abklärungsverfahrens (unter dem Titel « Mitwirkungspflicht »; vgl.
Sc hreiben vom 19. Juni 2017 [Urk. 9/67])
eine mehrmonatige Behandlung zu Klärung der Frage, ob die Ein schränkung längere Zeit andaure, auferlegte, war dies vorliegend von Vorneherein un zulässig. Z w ar kann im Abklärungsverfahren unter dem Tite l Mitwirkungspflicht eine Behan dlung angeordnet werden, wenn dies zur schlüssigen Be urte i lung der Frage, ob ein inv a l idisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erforderlich erscheint. So bejahte die frühere
(allerdings seit BGE 145 V 215 überholte) Rechtsprechung zu den primären Suchter k r a nk ungen etwa grundsätzlich die Möglichkeit der Anord nung ein er Entzugsbehandlung als Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invalidi t ätsfremden – primären Abhän gigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugren zen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vo m 2 2. November 2013 E .
4.2). Vergleichbare Abgrenzungsfragen stellen sich vorliegend indes soweit ersichtli c h
nicht und es
ist auch sonst nicht zu sehen, inw iew eit für die Abklärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine vorgän g ige Behandlung erford e r lich sein soll.
S oweit die IV-Stelle von der Versicherte n
die Aufnahme und Durchführung einer psychiatrischen Behan d l ung unter dem Titel
« Schaden minderungspflicht »
ver langt haben sollte (vgl. so etwa Bezeichnung in Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 9/84 sowie Urk. 9/97 S. 8), ist festzuhalten, dass eine Therapie als Behandlungs mass nahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schaden minderung angeordnet werden kann . Jedoch berechtigt eine Verletzung der Scha denmin derungspflicht die Verwaltung nicht zum Nichteint r eten auf ein Leis tungs er su chen oder zum Entscheid aufgrund der Akten trotz unge nü gend abge klärtem Sa c hverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verw eigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl . wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_ 309/2019 v o m 7. November 2019 E .
4 .2.2) . Letz te r e s (Kürzung oder V erweig erung von Leistungen) im Sinne d i eser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Bet r acht, wenn fest steht, dass eine anspruchsbegründende
Erwerbsunfähigkeit vorlie gt, was vorliegend (noch)
nicht der Fall ist (vgl. E. 4.3 hienach). Davon abgesehen hätte die Festsetzung einer Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
aufgrund aller Fallumstände, insbe sonder e auch des Verschuldens, zu erfolgen, und sie hätte auch das Gebot der Verhältnismäs sigkeit, namentli c h die Relation zur gü ns tigen Wir kung der streit betroffenen Mas snahme zu w a hren (vgl. dazu etw a Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.2 E.3.3 und E. 5.2.2), welche Punkte vorliegend weitgehend ungeklärt
sind .
Nach dem Gesagten rechtfertigte sich weder d ie Au ferlegung einer psychiatri schen Behandlung u nter dem Titel Mitwirkungspflic h t noch lässt sic h die ange fochtene Verfügung mit
d er Sanktionierung einer Verletzung der Schadenmin derungspflicht begründen . Vielmehr oblag es der Verwaltung, die medizinische Situation rechtsgenüglich
abzuklären. 4.3
Aufgrund der bislang von der Verwaltung eingeholten Unterl agen steht zwar fest,
dass bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Problematik besteht, wobei der ab Juli 2014 behandelnde Dr. Z.___ wie auch die Gutachterin
Dr. A.___ von
im Wesentlichen übereinstimmend e n psychiatrische n Diagnosen aus gehen (rezidivi erende depressive Störung, einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional - instabilen und selbstunsicheren Anteilen) .
Weniger schlüssig sind die Akten allerdings bezüglich der Ausw i r k ungen
auf die Arbeitsfähigkeit .
So ist nicht nur etwa unklar, auf welc h en Zeit pun k t der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in an ge stam m ter T ätig k eit anzusetzen ist, sind doch diesbezüglich unterschiedliche
Angaben vorliegend (1. Dezember 2012 gemäss Dr. B.___ [E.
3.1], 1 .
Juli 20 12 gemäss D res .
Z.___ [E. 3.2] und A.___
[E.
3.3]) . Ebenso
wenig
lassen sich
den vorliegenden Akten hinreichend konkrete Angaben zu einer Verweis tätigkeit
entnehmen . Dies gilt nicht nur bezüglich des genauen Anforderungs profils einer angepassten Tätigkeit. Ungenügend sind i nsbesondere
die
- rein prognostischen -
Angaben im Gutachten von Dr. A.___ zur mutmass lichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit, lassen sich doch den diesbezüglichen Ausführungen (wonach unter Berücksichtigung der psychoemotionalen Stabil i sierung durch intensivierte ambulante Psycho the ra p ie bei der aktuellen psychologischen Psychotherapeutin eine «minimale» Arbeitsfähigkeit von 50
% in den nächsten zehn bis zwölf Monaten «denkbar» sei; vgl. E.
3.3 hievor) keine verlässliche n
Fest st ellungen zu m Verlauf bis zum Verfügungszeitpunkt ent nehmen. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten von Dr. A.___
vom 9. August 2016 und mithin rund zweieinhalb Jahre vor Verfügungserlass (2 9. April 2019) datiert und mit Blick auf die Angaben von Dr. C.___ von der D.___ vom 1 1. März 2019 (E. 3.5) jedenfalls
nicht von einer kontinuierlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegan gen werden kann .
Aber auch was die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs massgebenden funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage betrifft (vgl. E. 1.3 hievor),
ist festzustellen, dass
weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch insbesondere das Gutachten v o n
Dr. A.___ hinreichend aussagekräftig sind. So äussern sich diese medizinischen Unterlagen nicht zu den seit
BGE 143 V 418
massgebenden Standardindikatoren, weshalb gestützt dar auf kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden kann.
Mithin genügen die vorliegenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. A.___, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage in verschiedener Hinsicht nicht, weshalb der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt darauf nicht beurteilt werden kann . 5 .
Erweist sich nach dem Gesagten vorliegend die Auferlegung der Pflicht zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung im Abklärungsverfahren als Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruchs als unzulässig und hat die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt, ist die an g efochtene Verfügung vom 29.
April 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügli ch abkläre, namentlich eine erneute psychiatrische Begutachtung der Versicherten veran lasse, im Rahmen welcher
sich die begutachtende Person auch zu den Standard indik a toren
gemäss BGE 143 V 418
zu äussern hat . Gestützt auf diese Abklä rungen sowie nach Vornahme eines Einkommensvergleichs wird die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen bzw. darüber neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann