Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 zunächst für verschiedene Unternehmen als Reinigungsfachfrau und zuletzt auf
Temporärbasis von November bis Dezember 2013 als Betriebs mit arbeiterin für die Z.___, Zürich, tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/24, Urk. 7/29) . Am 1. Februar 2010 hatte sie sich unter Hinweis auf ein gebrochenes linkes Fussgelenk und einen gebrochenen linken Ellenbogen bei der Invalidenversicherung an gemeldet und Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwe rbliche Abklärungen durch (Urk. 7/2 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 1 4. März 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit ab dem 1 8. September 2010 wieder voll zumutbar sei und sie damit auch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/15). 1.2
Am 2 5. November 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Tumore und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/18). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22 ff.) und holte unter anderem ein polyd iszipli näres Gutachten bei der A.___ ein, das am 2. April 2017 erstattet wurde (Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2019 ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt erneut abzuklären, insbesondere durch Anordnung einer neuen Be gut achtung. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unen t geltliche Prozessführung bewilligt und ihr Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5 1.5 .1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Blick auf das Gutachten der A.___ damit, dass die ausgewiesene Diagnose aus rechtlicher Sicht keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit könne nur dann als geleistet be trachtet werden, wenn die Indikatorenprüfung ein stimmiges Gesamtbild (Ein schrän kungen in allen Lebensbereich en) zeige. Diese Voraussetzung sei vorlie gend nicht erfüllt . Unter diesen Umständen seien weitere Abklärungen bezüglich Quali fi kation nicht angezeigt
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, gemäss dem Gutachten der A.___ vom 2. April 2017 sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage ausgewiesen, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit führe. Es bestehe vorliegend kein Anlass beziehungsweise für den Rechtsanwender kein Spielraum, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen (Urk. 1 S. 9).
Im Übrigen sei sie nicht als teil-, sondern als voller werbstätig zu qualifizieren, da sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätig keit nachgehen müsste (Urk. 1 S.
10 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg ner in den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Dazu ist festzuhalten, dass die Be schwer de führerin bereits am 1. Februar 2010 ein Leistungsgesuch eingereicht hatte (Urk. 7/1) . Nachdem sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder die volle Arbeits fähigkeit erlangt hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) mit der Begrün dung, die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/15). Wegen neuerlicher Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 2 5. November 2014 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Aufgrund dieser Ausgangslage ist das erneute Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 16. Juli
2014
(Urk. 7 /37), wo die Beschwerdefüh rerin vom 1 3. März
2014 bis 11. Juli
2014 stationär behandelt wurde, ergeben sich im Wesentlichen die f olgen den Diagnosen (Urk. 7/37/ 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf Neurofibromatose (Typ I, Status nach mehrfachen Tumorresek tionen bei rezidivierenden Neurofibromen [ submammär links, hinter linkem Ohr]); a ktuell multiple Neurofibrome, mögliches Freckling
der Haut - Verdacht auf Schmerzmittelabusus - Verdacht auf Schwannom am Nervus
facialis rechts
Die Berichterstatter führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei anfangs ängstlich und gehemmt erschienen, wenn auch immer wieder beobachtet worden sei, dass sie Ressourcen habe, sie
sich diese aber nicht habe z ugänglich machen können . Insbes ondere die soziokulturellen Aspekte seien von Bedeutung. Die Beschwerde führerin sei zwei arrangierte Ehen eingegangen, habe den Sohn aus erster Ehe nicht in die Schweiz mitnehmen dürfen und sei nach ihren eigenen Angaben als zweimal geschiedene Frau in ihrer ländlichen Heimat in der Türke i zudem eine geächtete Frau (Urk. 7/37/ 8). Der Austritt sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, dies in insgesamt deutlich ge bessertem Zustand (Urk. 7/37/ 9). In sozialer Hinsicht
w e rde der Beschwerdeführerin unter anderem empfohlen, wieder ein e Beschäftigung aufzunehmen (Urk.7/37/ 10). 3.2
Aus dem Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/33 /6-9), wo die Beschwerdeführerin seit 9. März 2014 in Behandlung steht (Urk. 7/33/1), ergeben sich als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), ein Verdacht auf Ne urofibromatose un d ein Schwannom am Nervus Fa cialis sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2) und eine Adipositas (ICD-10 E66.0; Urk. 7/33/7). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit 100 % arbeitsunfähig . Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung des Erschöpfungszustandes und der d amit verbundenen Depression (Urk. 7/33/ 8). 3.3
Aus dem Bericht der dermatologischen Klinik des D.___ vom 6. März 2015 (Urk. 7/41) ergeben sich die bereits bekannten Diagnosen eines Ver dachts auf Neurofibromatose Typ I und eines Schwannoms; klinisch sei en ein Naevus
Spilus
gluteal, Lentigines mit segmentaler Anordnung thorakal links, multiple Neurofibrome,
aber keine Café - au - l ait - Flecke n festgestellt worden (Urk. 7/41/ 1). 3.4
D en Berichten von Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des D.___, vom 2 3. März 2015 und 1 7. Juni 2015 (Urk. 7/38) sind
eine hochgradige Verdachtsdiagnose eines Häman gioms (Urk. 7/38/ 5), ein Status nach mehrfacher Exzision von Neurofibromen und MR-dia gnostisch ein Empty Sella mit liquor -betonten Optikusscheiden mit möglicher benigner intra kranieller Hypertension bei chronischen Kopfschmerzen zu entnehmen . Die Patien tin berichte, aktuell keine Medikamente einzunehmen,
ausser für die Kopf schmerzen (Urk. 7/38/ 1). Weiter wurde ein Tinnitus auf der rechten Seite in Form eines Rauschens e rwähnt (Urk. 7/38/ 1). Dieser stehe für die Pati entin im Vor der grund (Urk. 7/38/ 5). 3.5.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin,
stellte mit Bericht vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 7/50 vgl. auch Urk. 7/64) die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/50/ 1). Die Beschwe r de führerin sei seit 27. Mai 2013 bis auf weiteres in der angestammten Tätigk eit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/50/ 2). Bezüglich zumutbarer angepasster Tätig keiten verwies er auf die Beurteilung d e s C.___ (Urk. 7/50/ 3). 3.6
Aus dem Bericht der Chirurgischen Klinik des G.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 7/66) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2016 bei einem Unfall eine bimalleoläre Luxationsfraktur mit Abriss des Volk mann-Fragments links erlitt, die mit einer Plattenosteosynthese lateraler Malleo lus, Plattenosteosynthese Volkmann-Fragment und Zuggurtung medialer Malleo lus
links versorgt wurde (Urk. 7/66/ 1). Die berichtende Oberärztin erachtete d ie bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft zur Zeit
als nicht ausübbar, es sei jedoch damit zu rechnen, dass diese ab 1. Okto ber 2016 wieder zu 100 % aufgenommen werden könne (Urk. 7/66/ 3). 3.7
3.7.1
Dem polymedizinischen Gutachten der A.___ vom 2 6. April 2017 (Urk. 7/81) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine d epressive Störung (ICD-10 F32)
zu entnehmen, unvollständig remittiert, manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell aufgrund von Inkonsistenzen nicht ganz klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen. Als Diagnosen ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit wu rden im Wesentlichen eine dysfunk tionale K rankheitsverarbeitung (ICD-10 F 54), ein Verdacht auf Neurofibromatose Typ I und e ine Adipositas genannt (Urk. 7/81/18 f.). 3.7.2
Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe täglich Schwindel und starke Kopfschmerzen, die wegen der starken Schmerzmittel, die sie nehme, nicht so schlimm seien. Aktuell habe sie sich den Fuss gebrochen, da sie wegen Schwindels auf der Treppe zwei Stufen hinuntergestürzt sei. Die Schmerzen im linken Fuss seien so stark, dass alles andere in den Hintergrund trete. Da sie nun wegen dieser Fussverletzung immer in der gleichen Position liegen müsse, habe sie auch Rückenschmerzen, die sie vorher nie gehabt habe (Urk. 7/81/10).
D r. H.___ führte aus, es hätten sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen lassen. (Urk. 7/81/14).
Bei der Bestimmu n g der Medi kamentenspiegel seien die Befunde für Trittico und Lyrica zwar geringfügig unter dem Normalwert gewe sen, doch lasse sich daraus seiner Ansicht nach keine signi fikante Aussage hinsichtlich der Therapieadhärenz treffen . Aus rein somatisch-neurologischer Sicht bestehe in der angestammten und auch in einer Verweis tätigkeit k eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/81/15) . 3.7.3
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-rele vanten Diagnosen oder entsp rechende Funktionseinbussen ergä ben. Die be steh ende Ad ipositas habe keine IV-Relevanz.
Im Rahmen des allgemein-internis tischen Teilgutachtens hätten sich sodann keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben (Urk. 7/81/40). 3.7.4
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ychotherapie, gab die Beschwerdeführerin
an, sie sei unglücklich, unzufrieden und habe keine Freude am Leben. Es sei ihr egal, ob sie lebe oder sterbe, oft habe sie an Selbsttötung gedacht, bei ihnen sei dies jedoch eine grosse Sünde. Sie habe keine Lust und leide unter Schwindel. Befragt nach Zukunftsvorstellungen habe sie ausgeführt, dass sie gar keine habe. Befragt nach Schmerzen habe sie erklärt, sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, im Moment allerstärkste; die Kopfs chmerzen würden sie töten (Urk. 7/81/50 f.).
Die Interaktion mit der Beschwerdeführerin war laut Dr. J.___
von Logorrhoe geprägt. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gepflegt erschienen, wenn auch adipös,
mit körperbetonter Kleidung. Ihre Mimik sei expressiv und leb haft gewesen, es habe kein durchgängiger depressiver Habitus bestanden (Urk .
7/81/55). Sie habe sich zum Begutachtungszeitpunkt in einem wachen, be wusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden. Die Auffassung sei ohne Befund, die Konzentration im Gespräch ebenso, im Test unglaubwürdig gestört. Das Denken sei geordnet, eher beschleunigt, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal (Urk.7/81/56) . In der Unter suchung habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen er geben, auf explizit e
Nachfrage habe die Beschwerdeführerin jedoch von Erscheinungen berichtet (Urk. 7/81/56 f.) . Weiter habe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle bestan den . Die Beschwerdeführerin sei teilweise deprimiert, nicht hoffnungslos, aber über weite Abschnitte dysphorisch gewesen . In der Untersuchung sei sie klagsam, teilweise leicht jammrig
gewesen, es habe eine leichte Affektlabilität bestanden. Der Antrieb sei gehemmt, das Sprach- und Mitteilungsbedürfnis gesteigert, motorisch sei sie nicht unruhig gewesen . Teilweise sei die Beschwerdeführerin theatralisch gewesen . In der Anamnese bestünden Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen, in der Untersuchung habe jedoch keine Müdigkeit in krankh eits relevantem Ausmass beobachtet werden können . Auch der in der Anamnese aufgeführte soziale Rückzug sei in der Untersuchung nicht zu erkennen gewesen (Urk. 7/81/57) .
Der Gutachter wies darauf hin, dass sich Diskrepanzen zwischen den berichteten und den präsentierten Symptomen der Beschwerdeführerin erg ä ben. Sie berichte, keinen Menschen mehr sehen zu wollen, habe jedoch auf die Dolmetscherin ein geredet und sei während der Untersuchung kaum zu bremsen gewesen . In der Beschwerdeschilderung würden immer wieder Widersprüche auftauchen. Die Com pliance bezüglich der Medikamente scheine schwierig zu sein. Eine Bereit schaft zur Veränderung sei nicht erkennbar. Auch seien die Konsistenzparameter nach Widder teilweise positiv. Letztlich würden auch angemessene Therapiemass nahmen fehlen. Simulation könne nicht nachgewiesen werden, auch nicht Dissi mulation, es würden sich jedoch H inweise auf Aggravation ergeben. Z udem seien die Antworttendenzen hinsichtlich der Beschwerden
auffällig, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beant worte die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejahe sie auch wider sprüchlich formulierte Auss agen, ein Plausibilisieren sei dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/59 f.) .
Es bestünden Zeichen der Symptomausweitung (übermässig schwieriges Aufstehen), aber auch übermässig starke Symptombeschreibung (K opf schmerz tötet mich). Auch l ie ge eine reduzierte Leistungsbereitschaft vor . S ehe man den Tagesablauf, müsse von Selbstlimitierung gesprochen werden. Eine Malkooperation und eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung seien nicht auszuschliessen. Dekonditionierung sei klar gegeben, verbunden mit übertriebe nem Schonverhalten und einem Verharren in der Krankenrolle. Ein Krankheits gewinn sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/81/62 f.).
Dem p sychopathologischen Befund seien Hinweise auf ein aktuelles De pre s sions geschehen zu ent n ehmen. Im Bericht der B.___ vom 1 6. Juli 2014 werde zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung genannt, es fänden sich jedoch keine Hinweise, wieso die Störung rezidivierend sein solle. Verwiesen werde auch auf zahlreiche psychosoziale Faktoren. Es werde von einer deutlichen Besserung währen d de s stationären Aufenthalt s berichtet, von Therapieresistenz könne also nicht ausgegangen werden (Urk. 7/81/61) .
Angesichts der depressiven Störung könnten nur Arbeiten ohne besonders hohe Konzentrationsanforderungen, ohne besondere Lärmbelastung, ohne störende Licht verhältnisse, ohne ständigen Kontakt zu Menschen, ohne Kundenkontakt, und mit vermehrter Pausenmöglichkeit ausgeübt werden. Es sei aufgrund des Be richts der B.___ vom Juli 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit An tragstellung, spätestens aber seit Anfang 2014 auszugehen. Danach sei eine deut liche Besserung eingetreten, so dass ab August 2015 von einer etwa 50%igen Arbei t sfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit sowie für die bisherige Tätigkeit, sollte diese den genannten Anforderungen entsprechen, auszugehen sei .
Zwei Monate später scheine eine Verschlechterung eingetreten zu sein, daher sei ab 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeit sfähig keit von zwei Dritteln für eine den genannten Anforderungen angepasste Tätig keit auszugehen . Unter Ausnutzung des therapeutischen Systems hätte jedoch eine deutliche Verbesserung und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als einem Drittel erreicht werden können, dies sei auch jetzt noch möglich (Urk. 7/81/ 68). 3.7.5
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass a us neurologischer und allgemein-internistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
0 % und aus psychiatrischer Sicht von August bis Dezember 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 50 %, sowie von 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt eine solche von 66 %
bestehe, dies in der angestammten sowie
einer Verweistätigkeit . Bei Ausnutzung des therapeutischen Systems unter Beibehaltung eines konse quenten Therapieregimes ab 2015 wäre die Arbeitsfähigke it ab 2015 um nicht mehr als 33 % eingeschränkt gewesen (Urk. 7/81/27). 3.8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom C.___, führ t en am 2 2. Oktober 2018 in ihrer Stel lung nahm e zum psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachten s
(Urk. 3/ 4) aus,
sie seien diagnostisch mit dem Gutachter betreffend di e Depression einer Meinung, dieser übersehe jedoch die deutlichen Panikattacken (ICD-10 F41.0), welche ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt gingen die Fach leute des C.___ nach bisher 145 Sitzungen weder von einer Aggravation noch von Unklarheiten aus, im Gegenteil handle es sich um eine nachvollziehbar hilfsbedürftige Patientin mit einer 100% igen Arbeits u nfähigkeit bis heute (Urk. 3/ 4 S. 2). 4.
4.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Ver fügung in erster Linie auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten, weshalb vorab dar auf einzugehen ist .
Die Expertise basiert auf umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/81/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach ver ständigen ihre aktuellen Beschwerden ausführlich schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie dem beruflichen Werdegang, der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/81/10, 7/81/12, 7/81/34 ff., 7/81/50 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierend en Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erl äutert wurden (Urk. 7/81/15, 7/81/40, 7/81/65). A usserdem erfolgte eine Auseinander setzung mit vorangegan ge nen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/81/65) . Insgesamt erfüllt das A.___ -Gut a chten somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4). 4.2 4.2.1
Während die im Gutachten dokumentierten Diagnosen - auch in Überein stim mung mit den behandelnden Ärzten (Urk. 3/ 4, Urk. 7/37, Urk. 7/38)
- zu Recht zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten sind
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S.
1), besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die von Dr. J.___ attestierte Beein trächtigung der Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ ten Indikatorenprüfung nicht anerkennt
und davon ausgeht, dass es sich aus rechtlicher Sicht um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt (Urk. 2 S. 2), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 9) . Z u prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit zu Recht vom psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ abweicht.
Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeits beurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzuneh men, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der massgebenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5.2) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2.2
In der Kategorie «funktioneller Schweregrad » ist zum Komplex «Gesundheits schädigung »
vorab darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teilgutachter Hinweise auf Aggravation feststellte, jedoch keine weiteren Ausführungen be züglich deren Anteil an den Einschränkungen der Beschwerdeführerin machte. Da er jedoch trotzdem auf einen insgesamt durchaus schweren Befund schloss (Urk. 7/81/62), im interdisziplinären Konsens keine wesentlichen Anzeichen von Aggravation festgestellt werden konnten
(Urk. 7/81/22) und
die behandelnden Ä rzte
eine Aggravation klar verneinten (Urk. 3/ 4), ist nicht davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung eindeutig überwiegend auf Aggravation beruht.
Da mit ist die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.1) von vornherein ausge schlossen.
Die Gutachten d iagnostizier en eine unvollständig remittierte depressive Störung (ICD10-F32), manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell auf grund von Inkonsistenzen nicht klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen (Urk. 7/81/67).
Die erwähnten Inkonsistenzen zeigten sich dabei insbesondere darin, dass die Interaktion mit der Beschwerdeführerin in und vor der Untersuchung von Logorrhoe geprägt gewesen sei, sodann habe sie sich
leb haft, mit expressiver Mimik und Gestik und ohne durchgängigen depressiven Habitus präsentiert (Urk. 7/81/55). Darüber hinaus stellte der begutachtende Psy chia ter Hinweise auf Aggravation, Symptomausweitung und übermässig starke Symptombeschreibung, reduzierte Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung fest (Urk. 7/81/62) .
Ferner schilderte er auffällige Antworttendenzen hins ichtlich der Beschwerden, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beantworte te die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejah t e sie auch widersprüchlich formulierte Aussagen, ein Plausibili sieren war
dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/60). D er Gutachter erhob teilweise positive Konsistenzparameter nach Widder, etwa eine wechselhafte und unpräzis ausweichende Schilderung von Beschwerden, aber auch des Krankheitsverlaufs und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Infor ma tionen (etwa im Vergleich mit dem Bericht der B.___ von 2014, in dem eine Bes serung während des stationären Aufenthalts festgehalten wurde; Urk. 7 /81/59) . Eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung konnte der Gutachter nicht aus schliessen, zumal die Beschwerdeführerin an anderen Orten angegeben habe, ihre Familie in der Türkei finanzieren zu müssen (Urk. 7/81/62).
Andererseits führte Dr. J.___ jedoch auch aus, dass die Beschwer de führerin teilweise deprimiert und über weite Abschnitte dysphorisch gewesen sei. Sie habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle gezeigt und ihr Antrieb sei gehemmt gewesen (Urk. 7/81/57). Leidensdruck sei in der Untersuchung durchaus sichtbar gewesen (Urk. 7/81/59). Es handle sich um eine echte psychische Störung, diese werde jedoch auch durch psychosoziale Faktoren (Familie in Türkei versorgen müssen, schwierige Ausgangssituation mit zweifacher Scheidung und fehlender Integration), aufrechterhalten
(Urk. 7/81/66).
Auch in Auseinandersetzung mit den weiteren medizinischen Unterlagen müsse von einer depressiven Störung ausgegangen werden, wenngleich keine Hinweise auf rezidivierende depressive Episoden bestünden (Urk. 7/81/61).
Der psychiatrische Teilgutachter erachtete die Befunde insgesamt zwar als durch aus schwer (Urk. 7/81/66), wies jedoch darauf hin, dass der « Punctum
maximum » der depressiven Störung im Jahre 2014 mit einer schweren depressiven Störung erreicht worden sei. A ngesichts der seither eingetretenen - wenn auch nicht voll ständigen - Remission des Störungsbildes, der nicht besonders stark ausgeprägte n
ausgewiesenen objektive n Befunde
und der zahlreichen aufgeführten Inkonsi stenzen ist jedoch höchstens
von einem mittelgradigen, wenn nicht sogar ledig lich von einem leichten Schweregrad auszugehen. Daran ändern auch die somati schen Befunde nicht s, denn die Gutachter schrieben sowohl der Adipositas als auch der - im Rahmen einer blossen Verdachtsdiagnose genannten –
Neuro fibromatose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.2.3
Zum Indikator
« Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » ist fest zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation in der B.___
wöchentlich in psycholog ische Behandlung im C.___ begibt (Urk. 7/81/55; vgl. dazu auch Urk. 7/50/8) sowie Medikamente ein nimmt (Urk. 7/81/51) . Die Beschwerdeführerin hätte jedoch gemäss Dr. J.___ schon längst wieder stationär therapiert werden müssen, mit einem soziotherapeutischen Nachsorgesystem, also unter anderem Tagesklinik und Auf rechterhaltung von Tagesstrukturen (Urk. 7/81/66).
Entlastende Psychothera peu ten gespräche würden nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin wieder einzu gliedern, die Behandlung sei daher angesichts des Verlaufs als nicht suffizient zu bezeichnen (Urk. 7/81/67). Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Jahr 2014 sei sodann eine deutliche Verbesserung eingetreten, diese habe jedoch mit der ambulanten Behandlung nicht gehalten oder fortgeführt werden können (Urk. 7/81/62). Letztlich würden angemessene Therapiemassnahmen fehlen (Urk. 7/ 81/59). Die Compliance bezüglich Medikamenten sei kritisch einzuschät zen, überhaupt der Zugang zur Therapie. Die Psychotherapie werde verstand en als Ort zur Dokumentation d es Leidens, nicht aber als Instrument zur Verän de rung der Situation (Urk. 7/81/63).
Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht ausge wiesen.
Bezüglich der Möglichkeit einer Wiedereingliederung führte der Gutachter aus, dass eine Bereitschaft zur Veränderung überhaupt nicht erkennbar sei, von neuen Berufen und Tätigkeitsfeldern wolle die Beschwerdeführerin nichts wissen. Ihr subjektives Leistungskonzept heisse, dass sie ein unglückliches Leben gehabt habe und nichts mehr machen könne, wie sie es auch mehrfach explizit formuliert habe . Dementsprechend sei keine intrinsische Leistungsmotivation (Urk. 7/81/59) beziehungsweise k ein typischer Wille zur Wiedereingliederung auf Seiten der Beschwerdeführerin erkennbar (Urk. 7/81/67). 4.2.4
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass keine rechtlich bedeutsamen Komorbiditäten vorliegen .
D ie ebenfalls diagnostizierte dysfunktio nale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) wie auch die somatischen Beschwerden bleib en ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/67) . 4.2.5
Was die im Komplex «Persönlichkeit»
zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeits entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktion) anbelangt, gilt es zu beachten, dass k eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne v orliegt . D iff e rentialdiagnostisch erwog der Gutachter
auffällige Persönlichkeitszüge, in der Untersuchung dominierend in leicht histrionischer Form (Urk. 7/81/68) . Dem Gut achten von Dr. J.___
ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin sich in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden habe. Ihr Denken sei geordnet, nicht ge hemmt, sondern eher beschleunigt gewesen, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal. Die Auffassung und Konzentration seien im Gespräch unauffällig, im Test unglaubwürdig gestört gewesen (Urk. 7/81/56) . Insgesamt sind aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine ressourcen hem men den Faktoren ersichtlich. 4.2.6
Zum sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwei fach geschieden ist und einen erwachsenen Sohn aus erster Ehe hat, der in der Türkei lebt (Urk. 7/81/47 f.). Zur Zeit lebt sie mit einer Mitbewohnerin zusammen, die ihr vom Sozialdienst zugewiesen worden sei, diese möge sie nicht (Urk. 7/81 /52). Die Beschwerdeführerin schilder t e laut Gutachten zwar einerseits ein psychosozial von Restriktion geprägtes Leben und sich selbst als sehr desinte griert,
andererseits scheine ein gewisses Netz vorhanden zu sein . So sei sie von einem sehr freundlichen und sehr umgänglichen Landsmann zum Untersu chungs termin gebracht worden, der sich sehr um sie kümmere (Urk. 7/81/60)
und über dessen Sorgen und Nöte im Scheidungsverfahren sie berichten könne (Urk. 7/81/59) . Sie habe eine enge Beziehung zum Sohn, wöchentliche Kontakte zur Schwester und eine Freundin, mit der sie über alles sprechen könne. Ferner gehe sie regelmässig zu einer Psychologin, deren Handynummer sie auch habe und die gemäss der Beschwerdeführerin alles für sie tun würde (Urk. 7/81/64). Ins gesamt ist e in erheblicher krankheit sbedingter sozialer Rückzug vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, die Beschwerdeführerin verfügt zumindest über ein gewisses
soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource angesehen werden kann. 4.2.7
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende
Kategorie «Konsistenz» ist vorab auf die schon mehrfach erwähnten Inkonsistenzen, Diskrepanzen sowie aggrava torischen Tendenzen zu verweisen. G emäss psychiatrischem Gutachter kann nic ht sicher beurteilt werden, ob eine gleichmäss ige Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleich baren Lebensberei chen vorliegt, da die Aussagen der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich zahlreiche Inkonsistenzen enthielten (Urk. 7/81/64). Die Beschwerdeführerin war wenig bereit, ihren Tagesablauf zu schildern, verl o r sich im Allgemeinen, die Antworten auf Rückfragen waren meist unbefriedigend und vage. Inkonsistent waren auch die Ausführungen der Be schwer deführerin zu ihrem Sozialleben. Sie gebe an, das Haus nie zu verlassen, lasse sich aber von einem überaus freundlichen und zuvorkommenden Mann zur Begutachtung bringen (Urk. 7/81/59) . Bezüglich Freizeitaktivitäten gab die Be schwer deführerin zwar an, keine Lust auf Hobbies zu haben, nannte
jedoch auf die Frage, ob sie vormals Hobbies gehabt habe, keine und ergänzt e, sie könne sowieso nichts machen (Urk. 7/81/54).
Bei den Haushaltarbeite n hilft ihr offenbar die Nachbarin (Urk. 7/81/37), inzwischen lässt sie sich nach eigener Darstellung auch durch die Spitex unterstützen (Urk. 1 S. 8) . Ein variables Funktionsniveau zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, anlässlich der Hochzeit ihres Sohnes die finanziellen Ressourcen für eine Türkeireise zu orga nisieren und diese auch durchzuführen (Urk. 7/81/67).
Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens druck angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Psychologin aufsucht und zudem Medikamente einnimmt, wenn auch im Vergleich zum stationären Aufenthalt in deutlich reduzierter Dosis (Urk. 7/81/65) . Gemäss Gutachter scheint die Compliance bezüglich der Medika mente jedoch schwierig (Urk. 7/81/59) beziehungsweise explizit mässig zu sein (Urk. 7/81/62), dies bestätigt e sich auch anhand der anlässlich des Gutachtens erhobenen Medikamentenspiegel, die sich geringfügig unter dem Normwert be fa n den (Urk. 7/81/15). Eine Malkooperation sei nicht auszuschliessen. Die psy cho therapeutischen Sitzungen würden nur als Entlastung verstanden (Urk. 7/81/6 2). Auch werden wie bereits erwähnt relevante therapeutische Optio nen nicht in Anspruch genommen, insbesondere eine Behandlung in einer Tages klinik, wie sie der Beschwerdeführerin mehr fach empfohlen worden sei (Urk. 7/81/63) .
Aus diesem Missverhältnis zwischen dem Ausmass der geschil der ten Beschwerden und der Intensität der beanspruchten therapeutischen Hilfe kann auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck geschlossen werden .
4.2.8
Zusammenfassend handelt es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung weder um ein schweres, therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komor biditäten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswir ken. Des Weiteren ist ein sozial es Netz vorhanden, welches für die Beschwer de führer in stützende Ressourcen bereithält . Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen auch die Inkonsistenzen im
Aktivitätsniveau und die Selbstlimitierung sowie der Umstand, dass die medikamentöse Therapie nach dem stationären Auf enthalt stark reduziert und andere zumutbare Therapieoptionen nicht genutzt wur den, obwohl (auch) gemäss psychiatrischem Gutachter unter der Voraus setz ung von Motivation und Änderungs- und Leistungsbereitschaft der Beschwerde führerin mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre (Urk. 7/81/66) . Auch die zahlreichen Inkonsistenzen in der Schilderung der Be schwerden und des Krankheitsverlaufs sowie d a s Verhalten der Beschwerde füh rerin in der Untersuchung lassen nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen.
4.3
Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus gewiesen.
Da der psychiatrische Gutachter der A.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen ha t, erscheint d ie vo n ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit
nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von k einer relevanten Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt damit nicht vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Apri l 2019 (Urk.
2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen ent gegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Er kennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.5 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
E. 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt erneut abzuklären, insbesondere durch Anordnung einer neuen Be gut achtung. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unen t geltliche Prozessführung bewilligt und ihr Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Blick auf das Gutachten der A.___ damit, dass die ausgewiesene Diagnose aus rechtlicher Sicht keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit könne nur dann als geleistet be trachtet werden, wenn die Indikatorenprüfung ein stimmiges Gesamtbild (Ein schrän kungen in allen Lebensbereich en) zeige. Diese Voraussetzung sei vorlie gend nicht erfüllt . Unter diesen Umständen seien weitere Abklärungen bezüglich Quali fi kation nicht angezeigt
(Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, gemäss dem Gutachten der A.___ vom 2. April 2017 sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage ausgewiesen, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit führe. Es bestehe vorliegend kein Anlass beziehungsweise für den Rechtsanwender kein Spielraum, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen (Urk. 1 S. 9).
Im Übrigen sei sie nicht als teil-, sondern als voller werbstätig zu qualifizieren, da sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätig keit nachgehen müsste (Urk. 1 S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg ner in den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Dazu ist festzuhalten, dass die Be schwer de führerin bereits am 1. Februar 2010 ein Leistungsgesuch eingereicht hatte (Urk. 7/1) . Nachdem sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder die volle Arbeits fähigkeit erlangt hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) mit der Begrün dung, die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/15). Wegen neuerlicher Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 2 5. November 2014 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Aufgrund dieser Ausgangslage ist das erneute Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 16. Juli
2014
(Urk. 7 /37), wo die Beschwerdefüh rerin vom 1 3. März
2014 bis 11. Juli
2014 stationär behandelt wurde, ergeben sich im Wesentlichen die f olgen den Diagnosen (Urk. 7/37/ 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf Neurofibromatose (Typ I, Status nach mehrfachen Tumorresek tionen bei rezidivierenden Neurofibromen [ submammär links, hinter linkem Ohr]); a ktuell multiple Neurofibrome, mögliches Freckling
der Haut - Verdacht auf Schmerzmittelabusus - Verdacht auf Schwannom am Nervus
facialis rechts
Die Berichterstatter führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei anfangs ängstlich und gehemmt erschienen, wenn auch immer wieder beobachtet worden sei, dass sie Ressourcen habe, sie
sich diese aber nicht habe z ugänglich machen können . Insbes ondere die soziokulturellen Aspekte seien von Bedeutung. Die Beschwerde führerin sei zwei arrangierte Ehen eingegangen, habe den Sohn aus erster Ehe nicht in die Schweiz mitnehmen dürfen und sei nach ihren eigenen Angaben als zweimal geschiedene Frau in ihrer ländlichen Heimat in der Türke i zudem eine geächtete Frau (Urk. 7/37/ 8). Der Austritt sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, dies in insgesamt deutlich ge bessertem Zustand (Urk. 7/37/ 9). In sozialer Hinsicht
w e rde der Beschwerdeführerin unter anderem empfohlen, wieder ein e Beschäftigung aufzunehmen (Urk.7/37/ 10). 3.2
Aus dem Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/33 /6-9), wo die Beschwerdeführerin seit 9. März 2014 in Behandlung steht (Urk. 7/33/1), ergeben sich als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), ein Verdacht auf Ne urofibromatose un d ein Schwannom am Nervus Fa cialis sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2) und eine Adipositas (ICD-10 E66.0; Urk. 7/33/7). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit 100 % arbeitsunfähig . Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung des Erschöpfungszustandes und der d amit verbundenen Depression (Urk. 7/33/ 8). 3.3
Aus dem Bericht der dermatologischen Klinik des D.___ vom 6. März 2015 (Urk. 7/41) ergeben sich die bereits bekannten Diagnosen eines Ver dachts auf Neurofibromatose Typ I und eines Schwannoms; klinisch sei en ein Naevus
Spilus
gluteal, Lentigines mit segmentaler Anordnung thorakal links, multiple Neurofibrome,
aber keine Café - au - l ait - Flecke n festgestellt worden (Urk. 7/41/ 1). 3.4
D en Berichten von Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des D.___, vom 2 3. März 2015 und 1 7. Juni 2015 (Urk. 7/38) sind
eine hochgradige Verdachtsdiagnose eines Häman gioms (Urk. 7/38/ 5), ein Status nach mehrfacher Exzision von Neurofibromen und MR-dia gnostisch ein Empty Sella mit liquor -betonten Optikusscheiden mit möglicher benigner intra kranieller Hypertension bei chronischen Kopfschmerzen zu entnehmen . Die Patien tin berichte, aktuell keine Medikamente einzunehmen,
ausser für die Kopf schmerzen (Urk. 7/38/ 1). Weiter wurde ein Tinnitus auf der rechten Seite in Form eines Rauschens e rwähnt (Urk. 7/38/ 1). Dieser stehe für die Pati entin im Vor der grund (Urk. 7/38/ 5). 3.5.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin,
stellte mit Bericht vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 7/50 vgl. auch Urk. 7/64) die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/50/ 1). Die Beschwe r de führerin sei seit 27. Mai 2013 bis auf weiteres in der angestammten Tätigk eit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/50/ 2). Bezüglich zumutbarer angepasster Tätig keiten verwies er auf die Beurteilung d e s C.___ (Urk. 7/50/ 3). 3.6
Aus dem Bericht der Chirurgischen Klinik des G.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 7/66) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2016 bei einem Unfall eine bimalleoläre Luxationsfraktur mit Abriss des Volk mann-Fragments links erlitt, die mit einer Plattenosteosynthese lateraler Malleo lus, Plattenosteosynthese Volkmann-Fragment und Zuggurtung medialer Malleo lus
links versorgt wurde (Urk. 7/66/ 1). Die berichtende Oberärztin erachtete d ie bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft zur Zeit
als nicht ausübbar, es sei jedoch damit zu rechnen, dass diese ab 1. Okto ber 2016 wieder zu 100 % aufgenommen werden könne (Urk. 7/66/ 3). 3.7
3.7.1
Dem polymedizinischen Gutachten der A.___ vom 2 6. April 2017 (Urk. 7/81) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine d epressive Störung (ICD-10 F32)
zu entnehmen, unvollständig remittiert, manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell aufgrund von Inkonsistenzen nicht ganz klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen. Als Diagnosen ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit wu rden im Wesentlichen eine dysfunk tionale K rankheitsverarbeitung (ICD-10 F 54), ein Verdacht auf Neurofibromatose Typ I und e ine Adipositas genannt (Urk. 7/81/18 f.). 3.7.2
Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe täglich Schwindel und starke Kopfschmerzen, die wegen der starken Schmerzmittel, die sie nehme, nicht so schlimm seien. Aktuell habe sie sich den Fuss gebrochen, da sie wegen Schwindels auf der Treppe zwei Stufen hinuntergestürzt sei. Die Schmerzen im linken Fuss seien so stark, dass alles andere in den Hintergrund trete. Da sie nun wegen dieser Fussverletzung immer in der gleichen Position liegen müsse, habe sie auch Rückenschmerzen, die sie vorher nie gehabt habe (Urk. 7/81/10).
D r. H.___ führte aus, es hätten sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen lassen. (Urk. 7/81/14).
Bei der Bestimmu n g der Medi kamentenspiegel seien die Befunde für Trittico und Lyrica zwar geringfügig unter dem Normalwert gewe sen, doch lasse sich daraus seiner Ansicht nach keine signi fikante Aussage hinsichtlich der Therapieadhärenz treffen . Aus rein somatisch-neurologischer Sicht bestehe in der angestammten und auch in einer Verweis tätigkeit k eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/81/15) . 3.7.3
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-rele vanten Diagnosen oder entsp rechende Funktionseinbussen ergä ben. Die be steh ende Ad ipositas habe keine IV-Relevanz.
Im Rahmen des allgemein-internis tischen Teilgutachtens hätten sich sodann keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben (Urk. 7/81/40). 3.7.4
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ychotherapie, gab die Beschwerdeführerin
an, sie sei unglücklich, unzufrieden und habe keine Freude am Leben. Es sei ihr egal, ob sie lebe oder sterbe, oft habe sie an Selbsttötung gedacht, bei ihnen sei dies jedoch eine grosse Sünde. Sie habe keine Lust und leide unter Schwindel. Befragt nach Zukunftsvorstellungen habe sie ausgeführt, dass sie gar keine habe. Befragt nach Schmerzen habe sie erklärt, sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, im Moment allerstärkste; die Kopfs chmerzen würden sie töten (Urk. 7/81/50 f.).
Die Interaktion mit der Beschwerdeführerin war laut Dr. J.___
von Logorrhoe geprägt. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gepflegt erschienen, wenn auch adipös,
mit körperbetonter Kleidung. Ihre Mimik sei expressiv und leb haft gewesen, es habe kein durchgängiger depressiver Habitus bestanden (Urk .
7/81/55). Sie habe sich zum Begutachtungszeitpunkt in einem wachen, be wusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden. Die Auffassung sei ohne Befund, die Konzentration im Gespräch ebenso, im Test unglaubwürdig gestört. Das Denken sei geordnet, eher beschleunigt, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal (Urk.7/81/56) . In der Unter suchung habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen er geben, auf explizit e
Nachfrage habe die Beschwerdeführerin jedoch von Erscheinungen berichtet (Urk. 7/81/56 f.) . Weiter habe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle bestan den . Die Beschwerdeführerin sei teilweise deprimiert, nicht hoffnungslos, aber über weite Abschnitte dysphorisch gewesen . In der Untersuchung sei sie klagsam, teilweise leicht jammrig
gewesen, es habe eine leichte Affektlabilität bestanden. Der Antrieb sei gehemmt, das Sprach- und Mitteilungsbedürfnis gesteigert, motorisch sei sie nicht unruhig gewesen . Teilweise sei die Beschwerdeführerin theatralisch gewesen . In der Anamnese bestünden Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen, in der Untersuchung habe jedoch keine Müdigkeit in krankh eits relevantem Ausmass beobachtet werden können . Auch der in der Anamnese aufgeführte soziale Rückzug sei in der Untersuchung nicht zu erkennen gewesen (Urk. 7/81/57) .
Der Gutachter wies darauf hin, dass sich Diskrepanzen zwischen den berichteten und den präsentierten Symptomen der Beschwerdeführerin erg ä ben. Sie berichte, keinen Menschen mehr sehen zu wollen, habe jedoch auf die Dolmetscherin ein geredet und sei während der Untersuchung kaum zu bremsen gewesen . In der Beschwerdeschilderung würden immer wieder Widersprüche auftauchen. Die Com pliance bezüglich der Medikamente scheine schwierig zu sein. Eine Bereit schaft zur Veränderung sei nicht erkennbar. Auch seien die Konsistenzparameter nach Widder teilweise positiv. Letztlich würden auch angemessene Therapiemass nahmen fehlen. Simulation könne nicht nachgewiesen werden, auch nicht Dissi mulation, es würden sich jedoch H inweise auf Aggravation ergeben. Z udem seien die Antworttendenzen hinsichtlich der Beschwerden
auffällig, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beant worte die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejahe sie auch wider sprüchlich formulierte Auss agen, ein Plausibilisieren sei dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/59 f.) .
Es bestünden Zeichen der Symptomausweitung (übermässig schwieriges Aufstehen), aber auch übermässig starke Symptombeschreibung (K opf schmerz tötet mich). Auch l ie ge eine reduzierte Leistungsbereitschaft vor . S ehe man den Tagesablauf, müsse von Selbstlimitierung gesprochen werden. Eine Malkooperation und eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung seien nicht auszuschliessen. Dekonditionierung sei klar gegeben, verbunden mit übertriebe nem Schonverhalten und einem Verharren in der Krankenrolle. Ein Krankheits gewinn sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/81/62 f.).
Dem p sychopathologischen Befund seien Hinweise auf ein aktuelles De pre s sions geschehen zu ent n ehmen. Im Bericht der B.___ vom 1 6. Juli 2014 werde zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung genannt, es fänden sich jedoch keine Hinweise, wieso die Störung rezidivierend sein solle. Verwiesen werde auch auf zahlreiche psychosoziale Faktoren. Es werde von einer deutlichen Besserung währen d de s stationären Aufenthalt s berichtet, von Therapieresistenz könne also nicht ausgegangen werden (Urk. 7/81/61) .
Angesichts der depressiven Störung könnten nur Arbeiten ohne besonders hohe Konzentrationsanforderungen, ohne besondere Lärmbelastung, ohne störende Licht verhältnisse, ohne ständigen Kontakt zu Menschen, ohne Kundenkontakt, und mit vermehrter Pausenmöglichkeit ausgeübt werden. Es sei aufgrund des Be richts der B.___ vom Juli 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit An tragstellung, spätestens aber seit Anfang 2014 auszugehen. Danach sei eine deut liche Besserung eingetreten, so dass ab August 2015 von einer etwa 50%igen Arbei t sfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit sowie für die bisherige Tätigkeit, sollte diese den genannten Anforderungen entsprechen, auszugehen sei .
Zwei Monate später scheine eine Verschlechterung eingetreten zu sein, daher sei ab 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeit sfähig keit von zwei Dritteln für eine den genannten Anforderungen angepasste Tätig keit auszugehen . Unter Ausnutzung des therapeutischen Systems hätte jedoch eine deutliche Verbesserung und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als einem Drittel erreicht werden können, dies sei auch jetzt noch möglich (Urk. 7/81/ 68). 3.7.5
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass a us neurologischer und allgemein-internistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
0 % und aus psychiatrischer Sicht von August bis Dezember 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 50 %, sowie von 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt eine solche von 66 %
bestehe, dies in der angestammten sowie
einer Verweistätigkeit . Bei Ausnutzung des therapeutischen Systems unter Beibehaltung eines konse quenten Therapieregimes ab 2015 wäre die Arbeitsfähigke it ab 2015 um nicht mehr als 33 % eingeschränkt gewesen (Urk. 7/81/27). 3.8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom C.___, führ t en am 2 2. Oktober 2018 in ihrer Stel lung nahm e zum psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachten s
(Urk. 3/ 4) aus,
sie seien diagnostisch mit dem Gutachter betreffend di e Depression einer Meinung, dieser übersehe jedoch die deutlichen Panikattacken (ICD-10 F41.0), welche ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt gingen die Fach leute des C.___ nach bisher 145 Sitzungen weder von einer Aggravation noch von Unklarheiten aus, im Gegenteil handle es sich um eine nachvollziehbar hilfsbedürftige Patientin mit einer 100% igen Arbeits u nfähigkeit bis heute (Urk. 3/ 4 S. 2). 4.
4.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Ver fügung in erster Linie auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten, weshalb vorab dar auf einzugehen ist .
Die Expertise basiert auf umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/81/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach ver ständigen ihre aktuellen Beschwerden ausführlich schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie dem beruflichen Werdegang, der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/81/10, 7/81/12, 7/81/34 ff., 7/81/50 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierend en Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erl äutert wurden (Urk. 7/81/15, 7/81/40, 7/81/65). A usserdem erfolgte eine Auseinander setzung mit vorangegan ge nen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/81/65) . Insgesamt erfüllt das A.___ -Gut a chten somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4). 4.2 4.2.1
Während die im Gutachten dokumentierten Diagnosen - auch in Überein stim mung mit den behandelnden Ärzten (Urk. 3/ 4, Urk. 7/37, Urk. 7/38)
- zu Recht zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten sind
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S.
1), besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die von Dr. J.___ attestierte Beein trächtigung der Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ ten Indikatorenprüfung nicht anerkennt
und davon ausgeht, dass es sich aus rechtlicher Sicht um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt (Urk. 2 S. 2), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 9) . Z u prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit zu Recht vom psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ abweicht.
Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeits beurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzuneh men, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der massgebenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5.2) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2.2
In der Kategorie «funktioneller Schweregrad » ist zum Komplex «Gesundheits schädigung »
vorab darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teilgutachter Hinweise auf Aggravation feststellte, jedoch keine weiteren Ausführungen be züglich deren Anteil an den Einschränkungen der Beschwerdeführerin machte. Da er jedoch trotzdem auf einen insgesamt durchaus schweren Befund schloss (Urk. 7/81/62), im interdisziplinären Konsens keine wesentlichen Anzeichen von Aggravation festgestellt werden konnten
(Urk. 7/81/22) und
die behandelnden Ä rzte
eine Aggravation klar verneinten (Urk. 3/ 4), ist nicht davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung eindeutig überwiegend auf Aggravation beruht.
Da mit ist die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 f.).
E. 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.1) von vornherein ausge schlossen.
Die Gutachten d iagnostizier en eine unvollständig remittierte depressive Störung (ICD10-F32), manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell auf grund von Inkonsistenzen nicht klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen (Urk. 7/81/67).
Die erwähnten Inkonsistenzen zeigten sich dabei insbesondere darin, dass die Interaktion mit der Beschwerdeführerin in und vor der Untersuchung von Logorrhoe geprägt gewesen sei, sodann habe sie sich
leb haft, mit expressiver Mimik und Gestik und ohne durchgängigen depressiven Habitus präsentiert (Urk. 7/81/55). Darüber hinaus stellte der begutachtende Psy chia ter Hinweise auf Aggravation, Symptomausweitung und übermässig starke Symptombeschreibung, reduzierte Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung fest (Urk. 7/81/62) .
Ferner schilderte er auffällige Antworttendenzen hins ichtlich der Beschwerden, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beantworte te die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejah t e sie auch widersprüchlich formulierte Aussagen, ein Plausibili sieren war
dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/60). D er Gutachter erhob teilweise positive Konsistenzparameter nach Widder, etwa eine wechselhafte und unpräzis ausweichende Schilderung von Beschwerden, aber auch des Krankheitsverlaufs und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Infor ma tionen (etwa im Vergleich mit dem Bericht der B.___ von 2014, in dem eine Bes serung während des stationären Aufenthalts festgehalten wurde; Urk. 7 /81/59) . Eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung konnte der Gutachter nicht aus schliessen, zumal die Beschwerdeführerin an anderen Orten angegeben habe, ihre Familie in der Türkei finanzieren zu müssen (Urk. 7/81/62).
Andererseits führte Dr. J.___ jedoch auch aus, dass die Beschwer de führerin teilweise deprimiert und über weite Abschnitte dysphorisch gewesen sei. Sie habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle gezeigt und ihr Antrieb sei gehemmt gewesen (Urk. 7/81/57). Leidensdruck sei in der Untersuchung durchaus sichtbar gewesen (Urk. 7/81/59). Es handle sich um eine echte psychische Störung, diese werde jedoch auch durch psychosoziale Faktoren (Familie in Türkei versorgen müssen, schwierige Ausgangssituation mit zweifacher Scheidung und fehlender Integration), aufrechterhalten
(Urk. 7/81/66).
Auch in Auseinandersetzung mit den weiteren medizinischen Unterlagen müsse von einer depressiven Störung ausgegangen werden, wenngleich keine Hinweise auf rezidivierende depressive Episoden bestünden (Urk. 7/81/61).
Der psychiatrische Teilgutachter erachtete die Befunde insgesamt zwar als durch aus schwer (Urk. 7/81/66), wies jedoch darauf hin, dass der « Punctum
maximum » der depressiven Störung im Jahre 2014 mit einer schweren depressiven Störung erreicht worden sei. A ngesichts der seither eingetretenen - wenn auch nicht voll ständigen - Remission des Störungsbildes, der nicht besonders stark ausgeprägte n
ausgewiesenen objektive n Befunde
und der zahlreichen aufgeführten Inkonsi stenzen ist jedoch höchstens
von einem mittelgradigen, wenn nicht sogar ledig lich von einem leichten Schweregrad auszugehen. Daran ändern auch die somati schen Befunde nicht s, denn die Gutachter schrieben sowohl der Adipositas als auch der - im Rahmen einer blossen Verdachtsdiagnose genannten –
Neuro fibromatose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.2.3
Zum Indikator
« Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » ist fest zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation in der B.___
wöchentlich in psycholog ische Behandlung im C.___ begibt (Urk. 7/81/55; vgl. dazu auch Urk. 7/50/8) sowie Medikamente ein nimmt (Urk. 7/81/51) . Die Beschwerdeführerin hätte jedoch gemäss Dr. J.___ schon längst wieder stationär therapiert werden müssen, mit einem soziotherapeutischen Nachsorgesystem, also unter anderem Tagesklinik und Auf rechterhaltung von Tagesstrukturen (Urk. 7/81/66).
Entlastende Psychothera peu ten gespräche würden nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin wieder einzu gliedern, die Behandlung sei daher angesichts des Verlaufs als nicht suffizient zu bezeichnen (Urk. 7/81/67). Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Jahr 2014 sei sodann eine deutliche Verbesserung eingetreten, diese habe jedoch mit der ambulanten Behandlung nicht gehalten oder fortgeführt werden können (Urk. 7/81/62). Letztlich würden angemessene Therapiemassnahmen fehlen (Urk. 7/ 81/59). Die Compliance bezüglich Medikamenten sei kritisch einzuschät zen, überhaupt der Zugang zur Therapie. Die Psychotherapie werde verstand en als Ort zur Dokumentation d es Leidens, nicht aber als Instrument zur Verän de rung der Situation (Urk. 7/81/63).
Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht ausge wiesen.
Bezüglich der Möglichkeit einer Wiedereingliederung führte der Gutachter aus, dass eine Bereitschaft zur Veränderung überhaupt nicht erkennbar sei, von neuen Berufen und Tätigkeitsfeldern wolle die Beschwerdeführerin nichts wissen. Ihr subjektives Leistungskonzept heisse, dass sie ein unglückliches Leben gehabt habe und nichts mehr machen könne, wie sie es auch mehrfach explizit formuliert habe . Dementsprechend sei keine intrinsische Leistungsmotivation (Urk. 7/81/59) beziehungsweise k ein typischer Wille zur Wiedereingliederung auf Seiten der Beschwerdeführerin erkennbar (Urk. 7/81/67). 4.2.4
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass keine rechtlich bedeutsamen Komorbiditäten vorliegen .
D ie ebenfalls diagnostizierte dysfunktio nale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) wie auch die somatischen Beschwerden bleib en ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/67) . 4.2.5
Was die im Komplex «Persönlichkeit»
zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeits entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktion) anbelangt, gilt es zu beachten, dass k eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne v orliegt . D iff e rentialdiagnostisch erwog der Gutachter
auffällige Persönlichkeitszüge, in der Untersuchung dominierend in leicht histrionischer Form (Urk. 7/81/68) . Dem Gut achten von Dr. J.___
ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin sich in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden habe. Ihr Denken sei geordnet, nicht ge hemmt, sondern eher beschleunigt gewesen, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal. Die Auffassung und Konzentration seien im Gespräch unauffällig, im Test unglaubwürdig gestört gewesen (Urk. 7/81/56) . Insgesamt sind aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine ressourcen hem men den Faktoren ersichtlich. 4.2.6
Zum sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwei fach geschieden ist und einen erwachsenen Sohn aus erster Ehe hat, der in der Türkei lebt (Urk. 7/81/47 f.). Zur Zeit lebt sie mit einer Mitbewohnerin zusammen, die ihr vom Sozialdienst zugewiesen worden sei, diese möge sie nicht (Urk. 7/81 /52). Die Beschwerdeführerin schilder t e laut Gutachten zwar einerseits ein psychosozial von Restriktion geprägtes Leben und sich selbst als sehr desinte griert,
andererseits scheine ein gewisses Netz vorhanden zu sein . So sei sie von einem sehr freundlichen und sehr umgänglichen Landsmann zum Untersu chungs termin gebracht worden, der sich sehr um sie kümmere (Urk. 7/81/60)
und über dessen Sorgen und Nöte im Scheidungsverfahren sie berichten könne (Urk. 7/81/59) . Sie habe eine enge Beziehung zum Sohn, wöchentliche Kontakte zur Schwester und eine Freundin, mit der sie über alles sprechen könne. Ferner gehe sie regelmässig zu einer Psychologin, deren Handynummer sie auch habe und die gemäss der Beschwerdeführerin alles für sie tun würde (Urk. 7/81/64). Ins gesamt ist e in erheblicher krankheit sbedingter sozialer Rückzug vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, die Beschwerdeführerin verfügt zumindest über ein gewisses
soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource angesehen werden kann. 4.2.7
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende
Kategorie «Konsistenz» ist vorab auf die schon mehrfach erwähnten Inkonsistenzen, Diskrepanzen sowie aggrava torischen Tendenzen zu verweisen. G emäss psychiatrischem Gutachter kann nic ht sicher beurteilt werden, ob eine gleichmäss ige Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleich baren Lebensberei chen vorliegt, da die Aussagen der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich zahlreiche Inkonsistenzen enthielten (Urk. 7/81/64). Die Beschwerdeführerin war wenig bereit, ihren Tagesablauf zu schildern, verl o r sich im Allgemeinen, die Antworten auf Rückfragen waren meist unbefriedigend und vage. Inkonsistent waren auch die Ausführungen der Be schwer deführerin zu ihrem Sozialleben. Sie gebe an, das Haus nie zu verlassen, lasse sich aber von einem überaus freundlichen und zuvorkommenden Mann zur Begutachtung bringen (Urk. 7/81/59) . Bezüglich Freizeitaktivitäten gab die Be schwer deführerin zwar an, keine Lust auf Hobbies zu haben, nannte
jedoch auf die Frage, ob sie vormals Hobbies gehabt habe, keine und ergänzt e, sie könne sowieso nichts machen (Urk. 7/81/54).
Bei den Haushaltarbeite n hilft ihr offenbar die Nachbarin (Urk. 7/81/37), inzwischen lässt sie sich nach eigener Darstellung auch durch die Spitex unterstützen (Urk. 1 S. 8) . Ein variables Funktionsniveau zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, anlässlich der Hochzeit ihres Sohnes die finanziellen Ressourcen für eine Türkeireise zu orga nisieren und diese auch durchzuführen (Urk. 7/81/67).
Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens druck angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Psychologin aufsucht und zudem Medikamente einnimmt, wenn auch im Vergleich zum stationären Aufenthalt in deutlich reduzierter Dosis (Urk. 7/81/65) . Gemäss Gutachter scheint die Compliance bezüglich der Medika mente jedoch schwierig (Urk. 7/81/59) beziehungsweise explizit mässig zu sein (Urk. 7/81/62), dies bestätigt e sich auch anhand der anlässlich des Gutachtens erhobenen Medikamentenspiegel, die sich geringfügig unter dem Normwert be fa n den (Urk. 7/81/15). Eine Malkooperation sei nicht auszuschliessen. Die psy cho therapeutischen Sitzungen würden nur als Entlastung verstanden (Urk. 7/81/6 2). Auch werden wie bereits erwähnt relevante therapeutische Optio nen nicht in Anspruch genommen, insbesondere eine Behandlung in einer Tages klinik, wie sie der Beschwerdeführerin mehr fach empfohlen worden sei (Urk. 7/81/63) .
Aus diesem Missverhältnis zwischen dem Ausmass der geschil der ten Beschwerden und der Intensität der beanspruchten therapeutischen Hilfe kann auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck geschlossen werden .
4.2.8
Zusammenfassend handelt es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung weder um ein schweres, therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komor biditäten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswir ken. Des Weiteren ist ein sozial es Netz vorhanden, welches für die Beschwer de führer in stützende Ressourcen bereithält . Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen auch die Inkonsistenzen im
Aktivitätsniveau und die Selbstlimitierung sowie der Umstand, dass die medikamentöse Therapie nach dem stationären Auf enthalt stark reduziert und andere zumutbare Therapieoptionen nicht genutzt wur den, obwohl (auch) gemäss psychiatrischem Gutachter unter der Voraus setz ung von Motivation und Änderungs- und Leistungsbereitschaft der Beschwerde führerin mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre (Urk. 7/81/66) . Auch die zahlreichen Inkonsistenzen in der Schilderung der Be schwerden und des Krankheitsverlaufs sowie d a s Verhalten der Beschwerde füh rerin in der Untersuchung lassen nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen.
4.3
Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus gewiesen.
Da der psychiatrische Gutachter der A.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen ha t, erscheint d ie vo n ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit
nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von k einer relevanten Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt damit nicht vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Apri l 2019 (Urk.
2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen ent gegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Er kennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00380
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 zunächst für verschiedene Unternehmen als Reinigungsfachfrau und zuletzt auf
Temporärbasis von November bis Dezember 2013 als Betriebs mit arbeiterin für die Z.___, Zürich, tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/24, Urk. 7/29) . Am 1. Februar 2010 hatte sie sich unter Hinweis auf ein gebrochenes linkes Fussgelenk und einen gebrochenen linken Ellenbogen bei der Invalidenversicherung an gemeldet und Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt (Urk. 7/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwe rbliche Abklärungen durch (Urk. 7/2 ff.) und verneinte mit Verfügung vom 1 4. März 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit ab dem 1 8. September 2010 wieder voll zumutbar sei und sie damit auch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/15). 1.2
Am 2 5. November 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Tumore und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/18). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/22 ff.) und holte unter anderem ein polyd iszipli näres Gutachten bei der A.___ ein, das am 2. April 2017 erstattet wurde (Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2019 ab (Urk. 7/125 = Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 8. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt erneut abzuklären, insbesondere durch Anordnung einer neuen Be gut achtung. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unen t geltliche Prozessführung bewilligt und ihr Kenntnis von der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5 1.5 .1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.
4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Blick auf das Gutachten der A.___ damit, dass die ausgewiesene Diagnose aus rechtlicher Sicht keine länger andauernde n oder bleibende n Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe . D er Beweis für eine lang andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit könne nur dann als geleistet be trachtet werden, wenn die Indikatorenprüfung ein stimmiges Gesamtbild (Ein schrän kungen in allen Lebensbereich en) zeige. Diese Voraussetzung sei vorlie gend nicht erfüllt . Unter diesen Umständen seien weitere Abklärungen bezüglich Quali fi kation nicht angezeigt
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zusammengefasst vorbringen, gemäss dem Gutachten der A.___ vom 2. April 2017 sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage ausgewiesen, welche zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit führe. Es bestehe vorliegend kein Anlass beziehungsweise für den Rechtsanwender kein Spielraum, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen (Urk. 1 S. 9).
Im Übrigen sei sie nicht als teil-, sondern als voller werbstätig zu qualifizieren, da sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätig keit nachgehen müsste (Urk. 1 S.
10 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg ner in den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Dazu ist festzuhalten, dass die Be schwer de führerin bereits am 1. Februar 2010 ein Leistungsgesuch eingereicht hatte (Urk. 7/1) . Nachdem sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder die volle Arbeits fähigkeit erlangt hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin am 1 4. März 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) mit der Begrün dung, die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk.
7/15). Wegen neuerlicher Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 2 5. November 2014 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Aufgrund dieser Ausgangslage ist das erneute Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Aus dem Austrittsbericht der B.___ vom 16. Juli
2014
(Urk. 7 /37), wo die Beschwerdefüh rerin vom 1 3. März
2014 bis 11. Juli
2014 stationär behandelt wurde, ergeben sich im Wesentlichen die f olgen den Diagnosen (Urk. 7/37/ 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf Neurofibromatose (Typ I, Status nach mehrfachen Tumorresek tionen bei rezidivierenden Neurofibromen [ submammär links, hinter linkem Ohr]); a ktuell multiple Neurofibrome, mögliches Freckling
der Haut - Verdacht auf Schmerzmittelabusus - Verdacht auf Schwannom am Nervus
facialis rechts
Die Berichterstatter führten aus, d ie Beschwerdeführerin sei anfangs ängstlich und gehemmt erschienen, wenn auch immer wieder beobachtet worden sei, dass sie Ressourcen habe, sie
sich diese aber nicht habe z ugänglich machen können . Insbes ondere die soziokulturellen Aspekte seien von Bedeutung. Die Beschwerde führerin sei zwei arrangierte Ehen eingegangen, habe den Sohn aus erster Ehe nicht in die Schweiz mitnehmen dürfen und sei nach ihren eigenen Angaben als zweimal geschiedene Frau in ihrer ländlichen Heimat in der Türke i zudem eine geächtete Frau (Urk. 7/37/ 8). Der Austritt sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, dies in insgesamt deutlich ge bessertem Zustand (Urk. 7/37/ 9). In sozialer Hinsicht
w e rde der Beschwerdeführerin unter anderem empfohlen, wieder ein e Beschäftigung aufzunehmen (Urk.7/37/ 10). 3.2
Aus dem Bericht des C.___ vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 7/33 /6-9), wo die Beschwerdeführerin seit 9. März 2014 in Behandlung steht (Urk. 7/33/1), ergeben sich als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), ein Verdacht auf Ne urofibromatose un d ein Schwannom am Nervus Fa cialis sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2) und eine Adipositas (ICD-10 E66.0; Urk. 7/33/7). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit 100 % arbeitsunfähig . Es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung des Erschöpfungszustandes und der d amit verbundenen Depression (Urk. 7/33/ 8). 3.3
Aus dem Bericht der dermatologischen Klinik des D.___ vom 6. März 2015 (Urk. 7/41) ergeben sich die bereits bekannten Diagnosen eines Ver dachts auf Neurofibromatose Typ I und eines Schwannoms; klinisch sei en ein Naevus
Spilus
gluteal, Lentigines mit segmentaler Anordnung thorakal links, multiple Neurofibrome,
aber keine Café - au - l ait - Flecke n festgestellt worden (Urk. 7/41/ 1). 3.4
D en Berichten von Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des D.___, vom 2 3. März 2015 und 1 7. Juni 2015 (Urk. 7/38) sind
eine hochgradige Verdachtsdiagnose eines Häman gioms (Urk. 7/38/ 5), ein Status nach mehrfacher Exzision von Neurofibromen und MR-dia gnostisch ein Empty Sella mit liquor -betonten Optikusscheiden mit möglicher benigner intra kranieller Hypertension bei chronischen Kopfschmerzen zu entnehmen . Die Patien tin berichte, aktuell keine Medikamente einzunehmen,
ausser für die Kopf schmerzen (Urk. 7/38/ 1). Weiter wurde ein Tinnitus auf der rechten Seite in Form eines Rauschens e rwähnt (Urk. 7/38/ 1). Dieser stehe für die Pati entin im Vor der grund (Urk. 7/38/ 5). 3.5.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. F.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin,
stellte mit Bericht vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 7/50 vgl. auch Urk. 7/64) die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/50/ 1). Die Beschwe r de führerin sei seit 27. Mai 2013 bis auf weiteres in der angestammten Tätigk eit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/50/ 2). Bezüglich zumutbarer angepasster Tätig keiten verwies er auf die Beurteilung d e s C.___ (Urk. 7/50/ 3). 3.6
Aus dem Bericht der Chirurgischen Klinik des G.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 7/66) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2016 bei einem Unfall eine bimalleoläre Luxationsfraktur mit Abriss des Volk mann-Fragments links erlitt, die mit einer Plattenosteosynthese lateraler Malleo lus, Plattenosteosynthese Volkmann-Fragment und Zuggurtung medialer Malleo lus
links versorgt wurde (Urk. 7/66/ 1). Die berichtende Oberärztin erachtete d ie bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft zur Zeit
als nicht ausübbar, es sei jedoch damit zu rechnen, dass diese ab 1. Okto ber 2016 wieder zu 100 % aufgenommen werden könne (Urk. 7/66/ 3). 3.7
3.7.1
Dem polymedizinischen Gutachten der A.___ vom 2 6. April 2017 (Urk. 7/81) ist als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine d epressive Störung (ICD-10 F32)
zu entnehmen, unvollständig remittiert, manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell aufgrund von Inkonsistenzen nicht ganz klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen. Als Diagnosen ohne Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit wu rden im Wesentlichen eine dysfunk tionale K rankheitsverarbeitung (ICD-10 F 54), ein Verdacht auf Neurofibromatose Typ I und e ine Adipositas genannt (Urk. 7/81/18 f.). 3.7.2
Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe täglich Schwindel und starke Kopfschmerzen, die wegen der starken Schmerzmittel, die sie nehme, nicht so schlimm seien. Aktuell habe sie sich den Fuss gebrochen, da sie wegen Schwindels auf der Treppe zwei Stufen hinuntergestürzt sei. Die Schmerzen im linken Fuss seien so stark, dass alles andere in den Hintergrund trete. Da sie nun wegen dieser Fussverletzung immer in der gleichen Position liegen müsse, habe sie auch Rückenschmerzen, die sie vorher nie gehabt habe (Urk. 7/81/10).
D r. H.___ führte aus, es hätten sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen lassen. (Urk. 7/81/14).
Bei der Bestimmu n g der Medi kamentenspiegel seien die Befunde für Trittico und Lyrica zwar geringfügig unter dem Normalwert gewe sen, doch lasse sich daraus seiner Ansicht nach keine signi fikante Aussage hinsichtlich der Therapieadhärenz treffen . Aus rein somatisch-neurologischer Sicht bestehe in der angestammten und auch in einer Verweis tätigkeit k eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/81/15) . 3.7.3
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-rele vanten Diagnosen oder entsp rechende Funktionseinbussen ergä ben. Die be steh ende Ad ipositas habe keine IV-Relevanz.
Im Rahmen des allgemein-internis tischen Teilgutachtens hätten sich sodann keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben (Urk. 7/81/40). 3.7.4
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Ps ychotherapie, gab die Beschwerdeführerin
an, sie sei unglücklich, unzufrieden und habe keine Freude am Leben. Es sei ihr egal, ob sie lebe oder sterbe, oft habe sie an Selbsttötung gedacht, bei ihnen sei dies jedoch eine grosse Sünde. Sie habe keine Lust und leide unter Schwindel. Befragt nach Zukunftsvorstellungen habe sie ausgeführt, dass sie gar keine habe. Befragt nach Schmerzen habe sie erklärt, sie habe jeden Tag Kopfschmerzen, im Moment allerstärkste; die Kopfs chmerzen würden sie töten (Urk. 7/81/50 f.).
Die Interaktion mit der Beschwerdeführerin war laut Dr. J.___
von Logorrhoe geprägt. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gepflegt erschienen, wenn auch adipös,
mit körperbetonter Kleidung. Ihre Mimik sei expressiv und leb haft gewesen, es habe kein durchgängiger depressiver Habitus bestanden (Urk .
7/81/55). Sie habe sich zum Begutachtungszeitpunkt in einem wachen, be wusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden. Die Auffassung sei ohne Befund, die Konzentration im Gespräch ebenso, im Test unglaubwürdig gestört. Das Denken sei geordnet, eher beschleunigt, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal (Urk.7/81/56) . In der Unter suchung habe sich kein Hinweis auf Sinnestäuschungen er geben, auf explizit e
Nachfrage habe die Beschwerdeführerin jedoch von Erscheinungen berichtet (Urk. 7/81/56 f.) . Weiter habe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle bestan den . Die Beschwerdeführerin sei teilweise deprimiert, nicht hoffnungslos, aber über weite Abschnitte dysphorisch gewesen . In der Untersuchung sei sie klagsam, teilweise leicht jammrig
gewesen, es habe eine leichte Affektlabilität bestanden. Der Antrieb sei gehemmt, das Sprach- und Mitteilungsbedürfnis gesteigert, motorisch sei sie nicht unruhig gewesen . Teilweise sei die Beschwerdeführerin theatralisch gewesen . In der Anamnese bestünden Hinweise auf Ein- und Durch schlafstörungen, in der Untersuchung habe jedoch keine Müdigkeit in krankh eits relevantem Ausmass beobachtet werden können . Auch der in der Anamnese aufgeführte soziale Rückzug sei in der Untersuchung nicht zu erkennen gewesen (Urk. 7/81/57) .
Der Gutachter wies darauf hin, dass sich Diskrepanzen zwischen den berichteten und den präsentierten Symptomen der Beschwerdeführerin erg ä ben. Sie berichte, keinen Menschen mehr sehen zu wollen, habe jedoch auf die Dolmetscherin ein geredet und sei während der Untersuchung kaum zu bremsen gewesen . In der Beschwerdeschilderung würden immer wieder Widersprüche auftauchen. Die Com pliance bezüglich der Medikamente scheine schwierig zu sein. Eine Bereit schaft zur Veränderung sei nicht erkennbar. Auch seien die Konsistenzparameter nach Widder teilweise positiv. Letztlich würden auch angemessene Therapiemass nahmen fehlen. Simulation könne nicht nachgewiesen werden, auch nicht Dissi mulation, es würden sich jedoch H inweise auf Aggravation ergeben. Z udem seien die Antworttendenzen hinsichtlich der Beschwerden
auffällig, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beant worte die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejahe sie auch wider sprüchlich formulierte Auss agen, ein Plausibilisieren sei dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/59 f.) .
Es bestünden Zeichen der Symptomausweitung (übermässig schwieriges Aufstehen), aber auch übermässig starke Symptombeschreibung (K opf schmerz tötet mich). Auch l ie ge eine reduzierte Leistungsbereitschaft vor . S ehe man den Tagesablauf, müsse von Selbstlimitierung gesprochen werden. Eine Malkooperation und eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung seien nicht auszuschliessen. Dekonditionierung sei klar gegeben, verbunden mit übertriebe nem Schonverhalten und einem Verharren in der Krankenrolle. Ein Krankheits gewinn sei nicht auszuschliessen (Urk. 7/81/62 f.).
Dem p sychopathologischen Befund seien Hinweise auf ein aktuelles De pre s sions geschehen zu ent n ehmen. Im Bericht der B.___ vom 1 6. Juli 2014 werde zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung genannt, es fänden sich jedoch keine Hinweise, wieso die Störung rezidivierend sein solle. Verwiesen werde auch auf zahlreiche psychosoziale Faktoren. Es werde von einer deutlichen Besserung währen d de s stationären Aufenthalt s berichtet, von Therapieresistenz könne also nicht ausgegangen werden (Urk. 7/81/61) .
Angesichts der depressiven Störung könnten nur Arbeiten ohne besonders hohe Konzentrationsanforderungen, ohne besondere Lärmbelastung, ohne störende Licht verhältnisse, ohne ständigen Kontakt zu Menschen, ohne Kundenkontakt, und mit vermehrter Pausenmöglichkeit ausgeübt werden. Es sei aufgrund des Be richts der B.___ vom Juli 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit An tragstellung, spätestens aber seit Anfang 2014 auszugehen. Danach sei eine deut liche Besserung eingetreten, so dass ab August 2015 von einer etwa 50%igen Arbei t sfähigkeit für eine angepasste Tä tigkeit sowie für die bisherige Tätigkeit, sollte diese den genannten Anforderungen entsprechen, auszugehen sei .
Zwei Monate später scheine eine Verschlechterung eingetreten zu sein, daher sei ab 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeit sfähig keit von zwei Dritteln für eine den genannten Anforderungen angepasste Tätig keit auszugehen . Unter Ausnutzung des therapeutischen Systems hätte jedoch eine deutliche Verbesserung und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als einem Drittel erreicht werden können, dies sei auch jetzt noch möglich (Urk. 7/81/ 68). 3.7.5
Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass a us neurologischer und allgemein-internistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von
0 % und aus psychiatrischer Sicht von August bis Dezember 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 50 %, sowie von 2015 bis zum Untersuchungszeitpunkt eine solche von 66 %
bestehe, dies in der angestammten sowie
einer Verweistätigkeit . Bei Ausnutzung des therapeutischen Systems unter Beibehaltung eines konse quenten Therapieregimes ab 2015 wäre die Arbeitsfähigke it ab 2015 um nicht mehr als 33 % eingeschränkt gewesen (Urk. 7/81/27). 3.8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom C.___, führ t en am 2 2. Oktober 2018 in ihrer Stel lung nahm e zum psychiatrischen Teil des A.___ - Gutachten s
(Urk. 3/ 4) aus,
sie seien diagnostisch mit dem Gutachter betreffend di e Depression einer Meinung, dieser übersehe jedoch die deutlichen Panikattacken (ICD-10 F41.0), welche ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt gingen die Fach leute des C.___ nach bisher 145 Sitzungen weder von einer Aggravation noch von Unklarheiten aus, im Gegenteil handle es sich um eine nachvollziehbar hilfsbedürftige Patientin mit einer 100% igen Arbeits u nfähigkeit bis heute (Urk. 3/ 4 S. 2). 4.
4.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung der angefochtenen Ver fügung in erster Linie auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten, weshalb vorab dar auf einzugehen ist .
Die Expertise basiert auf umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/81/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach ver ständigen ihre aktuellen Beschwerden ausführlich schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie dem beruflichen Werdegang, der familiären Situation sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/81/10, 7/81/12, 7/81/34 ff., 7/81/50 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Zuge der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierend en Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erl äutert wurden (Urk. 7/81/15, 7/81/40, 7/81/65). A usserdem erfolgte eine Auseinander setzung mit vorangegan ge nen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/81/65) . Insgesamt erfüllt das A.___ -Gut a chten somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4). 4.2 4.2.1
Während die im Gutachten dokumentierten Diagnosen - auch in Überein stim mung mit den behandelnden Ärzten (Urk. 3/ 4, Urk. 7/37, Urk. 7/38)
- zu Recht zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten sind
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S.
1), besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Während die Beschwerdegegnerin die von Dr. J.___ attestierte Beein trächtigung der Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ ten Indikatorenprüfung nicht anerkennt
und davon ausgeht, dass es sich aus rechtlicher Sicht um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt (Urk. 2 S. 2), vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters könne abgestellt werden (Urk. 1 S. 9) . Z u prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einschätzung der Arbeits fähigkeit zu Recht vom psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ abweicht.
Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeits beurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzuneh men, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der massgebenden Indikatoren (vorstehend E. 1.5.2) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2). 4.2.2
In der Kategorie «funktioneller Schweregrad » ist zum Komplex «Gesundheits schädigung »
vorab darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teilgutachter Hinweise auf Aggravation feststellte, jedoch keine weiteren Ausführungen be züglich deren Anteil an den Einschränkungen der Beschwerdeführerin machte. Da er jedoch trotzdem auf einen insgesamt durchaus schweren Befund schloss (Urk. 7/81/62), im interdisziplinären Konsens keine wesentlichen Anzeichen von Aggravation festgestellt werden konnten
(Urk. 7/81/22) und
die behandelnden Ä rzte
eine Aggravation klar verneinten (Urk. 3/ 4), ist nicht davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung eindeutig überwiegend auf Aggravation beruht.
Da mit ist die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.1) von vornherein ausge schlossen.
Die Gutachten d iagnostizier en eine unvollständig remittierte depressive Störung (ICD10-F32), manifestiert spätestens 2014 in schwergradiger Form, aktuell auf grund von Inkonsistenzen nicht klar einzuordnen, am ehesten als mittelgradig zu bezeichnen (Urk. 7/81/67).
Die erwähnten Inkonsistenzen zeigten sich dabei insbesondere darin, dass die Interaktion mit der Beschwerdeführerin in und vor der Untersuchung von Logorrhoe geprägt gewesen sei, sodann habe sie sich
leb haft, mit expressiver Mimik und Gestik und ohne durchgängigen depressiven Habitus präsentiert (Urk. 7/81/55). Darüber hinaus stellte der begutachtende Psy chia ter Hinweise auf Aggravation, Symptomausweitung und übermässig starke Symptombeschreibung, reduzierte Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung fest (Urk. 7/81/62) .
Ferner schilderte er auffällige Antworttendenzen hins ichtlich der Beschwerden, es würden umso mehr Beschwerden genannt, je mehr erfragt würden. Spezifische Fragen beantworte te die Beschwerdeführerin undifferenziert, teilweise bejah t e sie auch widersprüchlich formulierte Aussagen, ein Plausibili sieren war
dann meist nicht möglich (Urk. 7/81/60). D er Gutachter erhob teilweise positive Konsistenzparameter nach Widder, etwa eine wechselhafte und unpräzis ausweichende Schilderung von Beschwerden, aber auch des Krankheitsverlaufs und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Infor ma tionen (etwa im Vergleich mit dem Bericht der B.___ von 2014, in dem eine Bes serung während des stationären Aufenthalts festgehalten wurde; Urk. 7 /81/59) . Eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung konnte der Gutachter nicht aus schliessen, zumal die Beschwerdeführerin an anderen Orten angegeben habe, ihre Familie in der Türkei finanzieren zu müssen (Urk. 7/81/62).
Andererseits führte Dr. J.___ jedoch auch aus, dass die Beschwer de führerin teilweise deprimiert und über weite Abschnitte dysphorisch gewesen sei. Sie habe ausgeprägte Insuffizienzgefühle gezeigt und ihr Antrieb sei gehemmt gewesen (Urk. 7/81/57). Leidensdruck sei in der Untersuchung durchaus sichtbar gewesen (Urk. 7/81/59). Es handle sich um eine echte psychische Störung, diese werde jedoch auch durch psychosoziale Faktoren (Familie in Türkei versorgen müssen, schwierige Ausgangssituation mit zweifacher Scheidung und fehlender Integration), aufrechterhalten
(Urk. 7/81/66).
Auch in Auseinandersetzung mit den weiteren medizinischen Unterlagen müsse von einer depressiven Störung ausgegangen werden, wenngleich keine Hinweise auf rezidivierende depressive Episoden bestünden (Urk. 7/81/61).
Der psychiatrische Teilgutachter erachtete die Befunde insgesamt zwar als durch aus schwer (Urk. 7/81/66), wies jedoch darauf hin, dass der « Punctum
maximum » der depressiven Störung im Jahre 2014 mit einer schweren depressiven Störung erreicht worden sei. A ngesichts der seither eingetretenen - wenn auch nicht voll ständigen - Remission des Störungsbildes, der nicht besonders stark ausgeprägte n
ausgewiesenen objektive n Befunde
und der zahlreichen aufgeführten Inkonsi stenzen ist jedoch höchstens
von einem mittelgradigen, wenn nicht sogar ledig lich von einem leichten Schweregrad auszugehen. Daran ändern auch die somati schen Befunde nicht s, denn die Gutachter schrieben sowohl der Adipositas als auch der - im Rahmen einer blossen Verdachtsdiagnose genannten –
Neuro fibromatose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.2.3
Zum Indikator
« Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz » ist fest zu halten, dass sich die Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation in der B.___
wöchentlich in psycholog ische Behandlung im C.___ begibt (Urk. 7/81/55; vgl. dazu auch Urk. 7/50/8) sowie Medikamente ein nimmt (Urk. 7/81/51) . Die Beschwerdeführerin hätte jedoch gemäss Dr. J.___ schon längst wieder stationär therapiert werden müssen, mit einem soziotherapeutischen Nachsorgesystem, also unter anderem Tagesklinik und Auf rechterhaltung von Tagesstrukturen (Urk. 7/81/66).
Entlastende Psychothera peu ten gespräche würden nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin wieder einzu gliedern, die Behandlung sei daher angesichts des Verlaufs als nicht suffizient zu bezeichnen (Urk. 7/81/67). Im Rahmen des stationären Aufenthalts im Jahr 2014 sei sodann eine deutliche Verbesserung eingetreten, diese habe jedoch mit der ambulanten Behandlung nicht gehalten oder fortgeführt werden können (Urk. 7/81/62). Letztlich würden angemessene Therapiemassnahmen fehlen (Urk. 7/ 81/59). Die Compliance bezüglich Medikamenten sei kritisch einzuschät zen, überhaupt der Zugang zur Therapie. Die Psychotherapie werde verstand en als Ort zur Dokumentation d es Leidens, nicht aber als Instrument zur Verän de rung der Situation (Urk. 7/81/63).
Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht ausge wiesen.
Bezüglich der Möglichkeit einer Wiedereingliederung führte der Gutachter aus, dass eine Bereitschaft zur Veränderung überhaupt nicht erkennbar sei, von neuen Berufen und Tätigkeitsfeldern wolle die Beschwerdeführerin nichts wissen. Ihr subjektives Leistungskonzept heisse, dass sie ein unglückliches Leben gehabt habe und nichts mehr machen könne, wie sie es auch mehrfach explizit formuliert habe . Dementsprechend sei keine intrinsische Leistungsmotivation (Urk. 7/81/59) beziehungsweise k ein typischer Wille zur Wiedereingliederung auf Seiten der Beschwerdeführerin erkennbar (Urk. 7/81/67). 4.2.4
In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist zu bemerken, dass keine rechtlich bedeutsamen Komorbiditäten vorliegen .
D ie ebenfalls diagnostizierte dysfunktio nale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) wie auch die somatischen Beschwerden bleib en ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/67) . 4.2.5
Was die im Komplex «Persönlichkeit»
zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeits entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktion) anbelangt, gilt es zu beachten, dass k eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne v orliegt . D iff e rentialdiagnostisch erwog der Gutachter
auffällige Persönlichkeitszüge, in der Untersuchung dominierend in leicht histrionischer Form (Urk. 7/81/68) . Dem Gut achten von Dr. J.___
ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin sich in einem wachen, bewusstseinsklaren, in allen Qualitäten sicher orientierten Geisteszustand befunden habe. Ihr Denken sei geordnet, nicht ge hemmt, sondern eher beschleunigt gewesen, eingeengt auf das erlebte Leid und das ungerechte Schicksal. Die Auffassung und Konzentration seien im Gespräch unauffällig, im Test unglaubwürdig gestört gewesen (Urk. 7/81/56) . Insgesamt sind aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine ressourcen hem men den Faktoren ersichtlich. 4.2.6
Zum sozialen Lebenskontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwei fach geschieden ist und einen erwachsenen Sohn aus erster Ehe hat, der in der Türkei lebt (Urk. 7/81/47 f.). Zur Zeit lebt sie mit einer Mitbewohnerin zusammen, die ihr vom Sozialdienst zugewiesen worden sei, diese möge sie nicht (Urk. 7/81 /52). Die Beschwerdeführerin schilder t e laut Gutachten zwar einerseits ein psychosozial von Restriktion geprägtes Leben und sich selbst als sehr desinte griert,
andererseits scheine ein gewisses Netz vorhanden zu sein . So sei sie von einem sehr freundlichen und sehr umgänglichen Landsmann zum Untersu chungs termin gebracht worden, der sich sehr um sie kümmere (Urk. 7/81/60)
und über dessen Sorgen und Nöte im Scheidungsverfahren sie berichten könne (Urk. 7/81/59) . Sie habe eine enge Beziehung zum Sohn, wöchentliche Kontakte zur Schwester und eine Freundin, mit der sie über alles sprechen könne. Ferner gehe sie regelmässig zu einer Psychologin, deren Handynummer sie auch habe und die gemäss der Beschwerdeführerin alles für sie tun würde (Urk. 7/81/64). Ins gesamt ist e in erheblicher krankheit sbedingter sozialer Rückzug vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, die Beschwerdeführerin verfügt zumindest über ein gewisses
soziales Netz, welches als eine begünstigende Ressource angesehen werden kann. 4.2.7
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende
Kategorie «Konsistenz» ist vorab auf die schon mehrfach erwähnten Inkonsistenzen, Diskrepanzen sowie aggrava torischen Tendenzen zu verweisen. G emäss psychiatrischem Gutachter kann nic ht sicher beurteilt werden, ob eine gleichmäss ige Einschränkung des Aktivitäts nive aus in allen vergleich baren Lebensberei chen vorliegt, da die Aussagen der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich zahlreiche Inkonsistenzen enthielten (Urk. 7/81/64). Die Beschwerdeführerin war wenig bereit, ihren Tagesablauf zu schildern, verl o r sich im Allgemeinen, die Antworten auf Rückfragen waren meist unbefriedigend und vage. Inkonsistent waren auch die Ausführungen der Be schwer deführerin zu ihrem Sozialleben. Sie gebe an, das Haus nie zu verlassen, lasse sich aber von einem überaus freundlichen und zuvorkommenden Mann zur Begutachtung bringen (Urk. 7/81/59) . Bezüglich Freizeitaktivitäten gab die Be schwer deführerin zwar an, keine Lust auf Hobbies zu haben, nannte
jedoch auf die Frage, ob sie vormals Hobbies gehabt habe, keine und ergänzt e, sie könne sowieso nichts machen (Urk. 7/81/54).
Bei den Haushaltarbeite n hilft ihr offenbar die Nachbarin (Urk. 7/81/37), inzwischen lässt sie sich nach eigener Darstellung auch durch die Spitex unterstützen (Urk. 1 S. 8) . Ein variables Funktionsniveau zeigt sich auch darin, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, anlässlich der Hochzeit ihres Sohnes die finanziellen Ressourcen für eine Türkeireise zu orga nisieren und diese auch durchzuführen (Urk. 7/81/67).
Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens druck angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Psychologin aufsucht und zudem Medikamente einnimmt, wenn auch im Vergleich zum stationären Aufenthalt in deutlich reduzierter Dosis (Urk. 7/81/65) . Gemäss Gutachter scheint die Compliance bezüglich der Medika mente jedoch schwierig (Urk. 7/81/59) beziehungsweise explizit mässig zu sein (Urk. 7/81/62), dies bestätigt e sich auch anhand der anlässlich des Gutachtens erhobenen Medikamentenspiegel, die sich geringfügig unter dem Normwert be fa n den (Urk. 7/81/15). Eine Malkooperation sei nicht auszuschliessen. Die psy cho therapeutischen Sitzungen würden nur als Entlastung verstanden (Urk. 7/81/6 2). Auch werden wie bereits erwähnt relevante therapeutische Optio nen nicht in Anspruch genommen, insbesondere eine Behandlung in einer Tages klinik, wie sie der Beschwerdeführerin mehr fach empfohlen worden sei (Urk. 7/81/63) .
Aus diesem Missverhältnis zwischen dem Ausmass der geschil der ten Beschwerden und der Intensität der beanspruchten therapeutischen Hilfe kann auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck geschlossen werden .
4.2.8
Zusammenfassend handelt es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung weder um ein schweres, therapieresistentes Leiden, noch liegen namhafte Komor biditäten oder Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswir ken. Des Weiteren ist ein sozial es Netz vorhanden, welches für die Beschwer de führer in stützende Ressourcen bereithält . Gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechen auch die Inkonsistenzen im
Aktivitätsniveau und die Selbstlimitierung sowie der Umstand, dass die medikamentöse Therapie nach dem stationären Auf enthalt stark reduziert und andere zumutbare Therapieoptionen nicht genutzt wur den, obwohl (auch) gemäss psychiatrischem Gutachter unter der Voraus setz ung von Motivation und Änderungs- und Leistungsbereitschaft der Beschwerde führerin mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen wäre (Urk. 7/81/66) . Auch die zahlreichen Inkonsistenzen in der Schilderung der Be schwerden und des Krankheitsverlaufs sowie d a s Verhalten der Beschwerde füh rerin in der Untersuchung lassen nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen.
4.3
Nach dem Gesagten ist in Würdigung der massgebenden Standardindikatoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden aus gewiesen.
Da der psychiatrische Gutachter der A.___ den genannten Aspekten beziehungsweise Indikatoren bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar genügend Rechnung getragen ha t, erscheint d ie vo n ihm atte stierte Arbeitsunfähigkeit
nicht als begründet. Es besteht folglich Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen und von k einer relevanten Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt damit nicht vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Renten anspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Apri l 2019 (Urk.
2) zu Recht verneint. Da es anhand der Aktenlage möglich war, die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, ist im Übrigen ent gegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen, da von diesen keine anderen entscheidrelevanten Er kennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Da die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser